TT-BEGRIFF | Allgemein |
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TT-ZAHL | 3-4/II/05 |
in Saudi-Arabien In Kraft getreten am 14. Dezember 2002Teil 1 Allgemeine Bestimmungen Mit Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Gesetzes können Marken aus unterscheidungskräftigen Formen, Signaturen, Wörtern, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen, Symbolen, Siegeln sowie bekannten Inschriften oder jedem sonstigen Zeichen oder einer Kombination derselben bestehen, die geeignet sind, industrielle, kommerzielle, gewerbliche oder landwirtschaftliche Produkte oder Projekte zur Nutzung von Wäldern oder den Abbau von Naturschätzen zu unterscheiden, oder die anzeigen, dass der Artikel, an dem die Marke angebracht ist, dem Inhaber der Marke aufgrund der Herstellung, Auswahl und Erfindung desselben oder dem Handel damit gehört, oder die die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung anzeigen. Folgendes gilt mit Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Gesetzes nicht als Marke:
Abschnitt I Bei der zuständigen Abteilung des Wirtschaftsministeriums wird ein Register eingerichtet, das als "das Markenregister" bezeichnet wird und in dem alle eingetragenen Marken oder Mitteilungen über die Übertragung oder den Übergang der Inhaberschaft, die Lizenzen, die Verlängerung oder Löschung von Marken sowie alle in der Ausführungsverordnung vorgeschriebenen Angaben eingetragen werden. Folgende Personen sind berechtigt, Marken einzutragen:
Eine Anmeldung kann für jede Marke, die die in Art. 1 genannten Anforderungen erfüllt, von dem Betreffenden, falls er im Königreich wohnhaft ist, bei der zuständigen Abteilung des Wirtschaftsministeriums entsprechend den in der Ausführungsverordnung festgelegten Bedingungen und Verfahren eingereicht werden. Die Eintragung einer Marke kann für eine oder mehrere Waren- oder Dienstleistungsklassen beantragt werden, jedoch ist für jede der Klassen ein gesonderter Antrag entsprechend den Bedingungen und Verfahren der Ausführungsverordnung einzureichen. Eine Anmeldung kann zur Eintragung einer Gruppe von Marken eingereicht werden, wenn sie in grundlegenden Bestandteilen identisch sind und sich nur in solchen Punkten unterscheiden, die ihren kennzeichnenden Charakter nicht wesentlich berühren, wie bspw. in der Farbe oder in den Einzelheiten der mit ihnen verbundenen Waren oder Dienstleistungen, vorausgesetzt dass diese Waren oder Dienstleistungen zur selben Klasse gehören. Wenn zwei oder mehrere Personen gleichzeitig die gleiche Marke oder ähnliche Marken für die gleichen Warenoder Dienstleistungsklassen anmelden, wird die Anmeldung ausgesetzt, bis einer der Anmelder eine schriftliche, ordnungsgemäß von den Behörden beglaubigte Erklärung des bzw. der anderen Anmelder mit dem Inhalt vorlegt, dass seine Anmeldung der bzw. den anderen Anmeldungen vorgeht, oder eine abschließende Entscheidung zugunsten eines von ihnen bei der Beschwerdekammer anhängig ist. Will ein Anmelder einer Marke ein Prioritätsrecht aufgrund einer früheren Anmeldung in Anspruch nehmen, die in einem anderen Land, bei dem Gegenseitigkeit mit dem Königreich besteht, eingereicht wurde, hat er mit seiner Anmeldung eine Erklärung einzureichen, in der er das Datum und die Nummer der früheren Anmeldung sowie den Namen des Staates angibt, in dem er die Anmeldung eingereicht hat. Der Anmelder hat außerdem eine Fotokopie der früheren Anmeldung, die ordnungsgemäß von der zuständigen Behörde des Landes, bei der sie eingereicht worden ist, beglaubigt wurde, innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Einreichung der Anmeldung, für die er das Prioritätsrecht geltend macht, einzureichen, andernfalls verfällt der Anspruch. Die zuständige Abteilung des Wirtschaftsministeriums kann den Anmelder zu solchen Änderungen der Marke auffordern, die es für erforderlich hält, um die Marke von anderen Marken zu unterscheiden, oder eine derartige Darstellung verlangen, die eine Verwechslung der Marke mit anderen ihr vorgehenden Marken ausschließt. Abschnitt II Die zuständige Abteilung des Wirtschaftsministeriums entscheidet innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Einreichung der Anmeldung, ob die Anmeldung die im Gesetz und in der Ausführungsverordnung vorgeschriebenen Erfordernisse und Voraussetzungen erfüllt. Ist die zuständige Abteilung der Auffassung, dass die Anmeldung nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht, benachrichtigt sie den Anmelder per Einschreiben und teilt ihm entweder unter Angabe der Gründe mit, dass seine Anmeldung zurückgewiesen wurde, oder fordert ihn auf, die Erfordernisse zu erfüllen oder die von ihr angeführten Änderungen vorzunehmen. Kommt der Anmelder der Aufforderung der zuständigen Abteilung die Erfordernisse zu erfüllen oder die Änderungen vorzunehmen nicht innerhalb von 90 Tagen nach seiner dahin gehenden Benachrichtigung nach gilt die Anmeldung nach Ablauf der vorgenannten Frist als zurückgewiesen. Die betreffende Partei kann gegen die Entscheidung über die Zurückweisung ihrer Anmeldung innerhalb von 30 Tagen nach deren Zustellung oder nach Ablauf der im vorhergehenden Artikel genannten Frist Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist bei einem Ausschuss einzureichen, der gemäß einem Erlass des Wirtschaftsministers gebildet wird. Ist die Eintragung der Marke zulässig, veröffentlicht die zuständige Abteilung die Eintragung in der Art und Weise und gemäß den in der Ausführungsverordnung genannten Verfahren. Der Anmelder trägt die Kosten der Veröffentlichung. Beteiligte können gegen die Annahme der Anmeldung innerhalb von 90 Tagen nach deren Veröffentlichung Widerspruch einlegen, wenn die Annahme gegen eine Bestimmung dieses Gesetzes oder der Ausführungsverordnung verstößt und dem Widerspruchsführer dadurch ein materieller oder immaterieller Schaden entsteht. Der Widerspruch ist bei der zuständigen Abteilung des Wirtschaftsministeriums einzureichen, und diese benachrichtigt den Anmelder per Einschreiben über den Widerspruch und die Widerspruchsgründe. Der Anmelder muss sich schriftlich zum Widerspruch innerhalb der in der Ausführungsverordnung festgelegten Frist äußern; andernfalls gilt die Anmeldung als von ihm aufgegeben. Der in Art. 14 vorgesehene Ausschuss ist befugt, über Widersprüche entsprechend den in der Ausführungsverordnung vorgesehenen Bedingungen und Verfahren zu entscheiden. Die betreffende Partei kann gegen die vom Wirtschaftsminister gemäß den Bestimmungen des Art. 14 erlassenen Entscheidungen und gegen die vom Ausschuss gemäß den Bestimmungen des vorhergehenden Artikels erlassenen Entscheidungen bei der Beschwerdekammer innerhalb von 30 Tagen, nachdein ihr die Entscheidungen per Einschreiben zugestellt wurden, Beschwerde erheben. Die zuständige Abteilung trägt die Marke in das gemäß Art. 3 vorgesehene Register ein, sobald die Entscheidung über die Eintragung der Marke rechtskräftig ist oder wenn eine dahin gehende Entscheidung der Beschwerdekammer ergangen ist. Die Eintragting erfolgt entsprechend den in der Ausführungsverordnung vorgesehenen Bedingungen und Verfahren. Nach Abschluss der Eintragung erhält der Markeninhaher eine Urkunde, die die in der Ausführungsverordnung genannten Angaben und insbesondere Folgendes enthält:
Der Inhaber der eingetragenen Marke kann bei der zuständigen Abteilung die Vornahme von Erweiterungen oder Änderungen der Marke beantragen, soweif sie den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht wesentlich berühren. Ein solcher Antrag unterliegt all den Bedingungen und Verfahren, die für Erstanmeldungen gelten. Dritte können das in Art. 3 vorgesehene Register einsehen und Auszüge oder Fotokopien der Eintragungen beantragen. Abschnitt III Die Eintragung der Marke ist ab dem Anmeldetag wirksam. Der Anmeldetag bestimmt sich nach den Vorschriften. Wer eine Marke hat eintragen lassen, gilt als ausschließlicher Inhaber. Die Markeninhaberschaft ist nicht anfechtbar, wenn derjenige, der die Marke hat eintragen lassen, sie vom Zeitpunkt der Eintragung mindestens zwei aufeinander folgende Jahre benutzt hat, es sei denn, es wurde eine dem widersprechende Entscheidung erlassen. Die Rechte des Inhabers aus der Markeneintragung gelten zehn Jahre und verlängern sich um weitere zehn Jahre, falls er einen Antrag auf Verlängerung der Eintragung stellt. Abschnitt IV Der Markeninhaber kann einen Antrag auf Verlängerung der Eintragung während des letzten Jahres der Schutzdauer gemäß den in diesem Gesetz und seiner Ausführungsverordnung vorgesehenen Bedingungen und Verfahren stellen. Er kann keine Änderung der Marke oder des Verzeichnisses der Waren oder Dienstleistungen, für welche die Marke eingetragen ist, beantragen; jedoch ist es dem Inhaber gestattet, die Löschung von Waren oder Dienstleistungen aus dem Verzeichnis zu beantragen. Die Schutzdauer der Marke wird ohne eine erneute Prüfung verlängert und die Verlängerung der Eintragung wird entsprechend den in der Ausführungsverordnung vorgeschriebenen Bedingungen und Verfahren veröffentlicht. Teil III Die zuständige Abteilung oder ein Dritter kann die Löschung einer Marke unter folgenden Bedingungen beantragen:
Die Beschwerdekammer ist befugt, über Anträge auf Löschung von Eintragungen zu entscheiden. Eine Markeneintragung wird in den folgenden beiden Fällen von Amts wegen gelöscht:
Wird eine Marke gelöscht, kann sie nicht zugunsten anderer für die gleichen Waren oder Dienstleistungen oder für ähnliche Waren oder Dienstleistungen bis zum Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Löschung eingetragen werden. Die Löschung einer Eintragung wird entsprechend den in der Ausführungsverordnung vorgeschriebenen Verfahren und Bedingungen veröffentlicht. Die Löschung wird wirksam mit dem Datum des Urteils der Beschwerdekammer oder dem Ablauf der Schutzdauer oder mit dem Erlass der Boykottverfügung. Teil IV Die Inhaberschaft einer Marke kann auf andere durch jede geschäftliche Übertragung der Inhaberschaft übertragen werden, vorausgesetzt, sie erfolgt schriftlich und es ist nicht beabsichtigt, das Publikum irrezuführen, insbesondere, was die Art, die Herkunft, die Merkmale oder die Erbringung der Waren oder Dienstleistungen betrifft. Wird die Inhaberschaft eines Geschäftsbetriebs oder eines Geschäftsvorhabens, für welches die Marke zur Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, übertragen, ohne dass die Markeninhaberschaft mitübertragen wird, kann die Partei, der die Marke weiterhin gehört, sie für Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, weiterbenutzen, es sei denn, es wird etwas anderes vereinbart. Die Pfändung oder Beschlagnahme der Marke umfasst den Geschäftsbetrieb oder das Verwertungsprojekt, dessen Waren oder Dienstleistungen mit der Marke gekennzeichnet werden. Der Geschäftsbetrieb oder das Verwertungsprojekt können ohne die Marke gepfändet oder beschlagnahmt werden. Die Übertragung der Inhaberschaft einer Marke, die Pfändung oder Beschlagnahme ist gegenüber anderen unwirksam, außer nach ihrer Bekanntmachung und ihrer Eintragung in das nach Art. 3 vorgeschriebene Register gemäß den in der Ausführungsverordnung vorgesehenen Verfahren und Bedingungen. Ein Markeninhaber kann natürlichen oder juristischen Personen eine Lizenz für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen erteilen, für die die Marke eingetragen ist. Der Markeninhaber kann anderen Personen die Benutzung derselben Marke gestatten und er kann sie selbst verwenden, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart worden. Die Dauer der Lizenz dart die Schutzdauer der Marke nicht überschreiten. Lizenzverträge dürfen dem Vertragspartner nicht Einschränkungen auferlegen, die nicht in den Rechten selbst begründet sind, die durch die Markeneintragung verliehen werden, oder die für den Schutz dieser Rechte nicht erforderlich sind.
Der Lizenzvertrag ist schriftlich abzufassen und die Unterschriften, Fingerabdrücke oder Siegel der beiden Vertragsparteien sind gemäß den Bestimmungen der Ausführungsverordnung amtlich zu beglaubigen. Der Lizenzvertrag ist im nach Art. 3 vorgesehenen Register einzutragen, und die Lizenz wird gegenüber Dritten erst wirksam, wenn sie im Register eingetragen und gemäß den in der Ausführungsverordnung vorgeschriebenen Verfahren und Erfordernissen veröffentlicht worden ist. Der Lizenznehmer ist nicht zur Übertragung der Lizenz auf andere oder zur Gewährung von Unterlizenzen berechtigt, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart worden. Die Lizenzeintragung wird im Register auf Antrag des Markeninhabers oder des Lizenznehmers nach Vorlage des Nachweises über den Ablauf oder die Beendigung der Lizenz gelöscht. Die zuständige Abteilung hat der anderen Partei den Antrag auf Löschung mitzuteilen, und die Letztere ist berechtigt, dagegen Einspruch bei dem in Art. 14 vorgesehenen Ausschuss entsprechend den in der Ausführungsverordnung vorgeschriebenen Verfahren, Bedingungen und Fristen einzulegen. Die Entscheidung des Ausschusses kann bei der Beschwerdekammer angefochten werden. Teil VI Der Wirtschaftsminister kann die Eintragung einer Marke erlauben, die natürlichen oder juristischen Personen gemeinsam gehört, die die Kontrolle von bestimmten Waren oder Dienstleistungen oder deren Prüfung im Hinblick auf ihre Herkunft, ihre Bestandteile, ihr Herstellungsverfahren oder ihre Erbringung oder ihre Gebrauchsanweisungen oder ihre sonstigen Merkmale übernehmen. In der Ausführungsverordnung sind die Voraussetzungen und Verfahren für die gemeinsame Markeninhaberschaft und die bei der Eintragung vorzulegenden Unterlagen festgelegt. Eine nicht verlängerte, gemeinschaftlich gehaltene Marke kann nicht zugunsten anderer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragen werden. Die Beschwerdekammer kann bei jeder Zivilklage oder Klage auf Beitreibung einer gesetzlichen Strafe die beschlagnahmten Gegenstände oder Gegenstände, die gemäß den Bestimmungen des Markengesetzes später beschlagnahmt werden, einziehen sowie den Verkeuf dieser Gegenstände anordnen und ihren Wert von den Schadensersatzforderungen oder Geldstrafen abziehen oder den Erlös an die Staatskasse überweisen oder ihn nach eigenem Ermessen verwenden. Die gesetzlichen Bestimmungen sind auf die gemeinsame Markeninhaberschaft insoweit anzuwenden, wie sie nicht ihrer besonderen Natur widersprechen. Die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu entrichtenden Gebühren bestimmen sich folgendermaßen:
B) Jeweils 3. 000 S. Rls. für Folgendes:
Diese Gebühren können durch Beschluss des Ministerrates geändert werden. Anmeldungen und Verfahren, für die Gebühren gemäß dem vorhergehenden Artikel zu entrichten sind, werden nicht angenommen oder sind nicht wirksam bis zur Entrichtung der festgesetzten Gebühr. Unbeschadet einer höheren Strafe wird mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr und einer Geldstrafe von bis zu 50.000 S. Rls. oder einer von beiden bestraft:
Unbeschadet einer höheren Strafe wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten und einer Geldstrafe von bis zu 20.000 S. RIs. oder einer von beiden bestraft:
Bei einem Wiederholungstäter wird eine Strafe verhängt, die das Zweifache der für den Verstoß bestimmten Höchststrafe nicht überschreitet, zusammen mit der Schließung des Geschäftsbetriebs oder der Untersagung des Geschäftsvorhabens für einen Zeitraum von mindestens 15 Tagen und höchstens sechs Monaten und der Bekanntmachung des Urteils auf Kosten des Verletzers gemäß den in der Ausführungsverordnung vorgesehenen Bedingungen und Verfahren. Ein Wiederholungstäter gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes ist, wer wegen einer der beschriebenen Verstöße verurteilt worden ist und eine ähnliche Straftat innerhalb von drei Jahren begeht, nachdem ein rechtskräftiges Urteil gegen ihn wegen der früheren Straftat ergangen ist. Der öffentliche Rechtsanspruch ist nach Ablauf von drei Jahren, nachdem die Straftat begangen wurde, verjährt, wenn kein Ermittlungs- oder Strafverfahren eingeleitet worden ist. Die Tatsache, dass öffentliche Ansprüche verjährt sind, berührt nicht private Ansprüche. Wer als Folge einer der in diesem Gesetz genannten Verstöße geschädigt wurde, kann von den Verantwortlichen angemessenen Schadensersatz verlangen. Der Inhaber einer Marke kann jederzeit, sogar vor der Eröffnung eines Zivil- oder Strafverfahrens, durch Stellung eines Antrags zusammen mit einer amtlichen Bescheinigung, die die Eintragung der Marke nachweist, eine Anordnung der Beschwerdekammer zum Erlass der erforderlichen, vorläufigen Maßnahmen erhalten sowie insbesondere:
Nach Erlass der Beschlagnahme besteht die Möglichkeit, die Angemessenheit der vom Inhaber hinterlegten Sicherheit entsprechend den Bedingungen und Verfahren der Ausführungsverordnung anzufechten. Die von der Beschwerdekammer erlassene Anordnung kann die Bestellung eines oder mehrerer Sachverständiger zur Unterstützung der in der Ausführungsverordnung genannten Behörde bei der Durchführung des Beschlagnahmeverfahrens beinhalten. Die vom Markeninhaber ergriffenen vorläufigen Maßnahmen gelten als nichtig, wenn nicht innerhalb von zehn Tagen nach Erlass der entsprechenden Anordnung gegen die Partei, gegen die die vorläufigen Maßnahmen ergangen sind, eine Zivil- oder Strafklage erhoben wird. Der Beklagte kann gegen den bösgläubigen Kläger innerhalb von 90 Tagen nach Ablauf der in Art. 56 vorgesehenen Frist Klage auf Schadensersatz erheben, auf den er wegen der vom Kläger ergriffenen Maßnahmen, die in Art. 55 vorgesehen sind, Anspruch haben kann, falls der Antragsteller der Beschlagnahme seine Klage nicht zurücknimmt oder ab dem Zeitpunkt, an dem eine endgültige Entscheidung über den Beschlagnahmeantrag bezüglich der Marke ergangen ist. In allen Fällen darf die hinterlegte Sicherheit nicht herausgegeben werden, außer nach dem Erlass einer endgültigen Entscheidung über die Klage der Partei, gegen die die Beschlagnahme durchgeführt wurde, oder bei einer Zurücknahme der Klage nach Ablauf der dafür vorgesehenen Frist, es sei denn, die Entscheidung über die Klage gegen die Beschlagnahme enthält eine Regelung hinsichtlich der hinterlegten Sicherheit. Die Beschwerdekammer kann in jedem Zivil- oder Strafverfahren eine Entscheidung über die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände oder der später beschlagnahmten Gegenstände treffen, um deren Wert von den Entschädigungen und Geldstrafen abzuziehen oder um über sie gemäß den Bedingungen und Verfahren der Ausführungsverordnung zu verfügen. Die Beschwerdekammer ist für alle zivil- und strafrechtlichen Klagen und Streitigkeiten, die sich aus der Durchführung dieses Gesetzes ergeben sowie für die Verhängung der genannten Strafen bei Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes zuständig. Der Wirtschaftsminister bestimmt die Behörde, von der die Strafsache untersucht wird, und die Abteilung, die dem Gerichtsverfahren folgt und die Öffentlichkeit vertritt. Die vom Wirtschaftsminister bestellten Angestellten haben die Befugnis richterlicher Aufsichtsbeamter, soweit die Vollstreckung dieses Gesetzes betroffen ist. Die Ausführungsverordnung zu diesem Gesetz ergeht durch Erlass des Wirtschaftsministers und wird im Amtsblatt veröffentlicht. Das durch den Königlichen Erlass Nr. 8762 vom 12. September 1939 (28.7.1358 AH) erlassene Markengesetz wird hiermit aufgehoben. Dieses Gesetz wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt einen Monat nach seiner Veröffentlichung in Kraft. |
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Erstellt: Sun Nov 23 19:39:03 2014