TT-BEGRIFF
Saudi-Arabien
Markenrecht
Allgemein
MarkenG 2002
TT-ZAHL
827
4004
501
Februar 2005
3-4/II/05

Markengesetz
in Saudi-Arabien

In Kraft getreten am 14. Dezember 2002Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Mit Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Gesetzes können Marken aus unterscheidungskräftigen Formen, Signaturen, Wörtern, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen, Symbolen, Siegeln sowie bekannten Inschriften oder jedem sonstigen Zeichen oder einer Kombination derselben bestehen, die geeignet sind, industrielle, kommerzielle, gewerbliche oder landwirtschaftliche Produkte oder Projekte zur Nutzung von Wäldern oder den Abbau von Naturschätzen zu unterscheiden, oder die anzeigen, dass der Artikel, an dem die Marke angebracht ist, dem Inhaber der Marke aufgrund der Herstellung, Auswahl und Erfindung desselben oder dem Handel damit gehört, oder die die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung anzeigen.

Artikel 2

Folgendes gilt mit Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Gesetzes nicht als Marke:


    1.   Zeichen ohne jegliche Unterscheidungskraft, die nur die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreiben oder die nur übliche Namen sind, mit denen im Verkehr die Waren oder Dienstleistungen bezeichnet werden.

    2.   Jeder Ausdruck, jedes Zeichen oder jede Abbildung, die gegen religiöse Bräuche verstoßen oder die mit Symbolen ausschließlicher religiöser Natur identisch oder ihnen ähnlich sind.

    3.   Jeder Ausdruck, jedes Zeichen oder jede Abbildung, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen.

    4.   Staatliche Hoheitszeichen, Flaggen und andere Zeichen, Namen und Beinamen des Königreichs (Saudi Arabien) oder jedes Landes, mit dem Gegenseitigkeit besteht, oder einer internationalen oder staatlichen Organisation, oder jede Nachahmung dieser Hoheitszeichen, Flaggen, Symbole, Namen und Beinamen.

    5.   Amtliche Prüf- und Gewährzeichen und -stempel des Königreichs und der in der vorhergehenden Ziffer genannten Länder und Organisationen, die auf die Aufsicht des Inhabers über die Waren und Dienstleistungen hinweisen oder eine Garantie derselben zum Ausdruck bringen, falls nicht eine Erlaubnis der zuständigen Behörde vorliegt.

    6.   Geografische Herkunftsangaben, wenn ihre Verwendung Fehlvorstellungen über die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verursacht oder ihre Verwendung ein Monopol auf die Herkunft oder die Herkunftsangabe ohne einen Rechtfertigungsgrund zur Folge hätte.

    7.   Abbildungen oder Namen anderer Personen, es sei denn, sie oder ihre Erben sind mit dieser Benutzung einverstanden.

    8.   Angaben bezüglich ehrenhalber verliehener akademischer Grade.

    9.   Angaben, die geeignet sind, das Publikum irrezuführen, oder die falsche Angaben über die Herkunft oder sonstige Merkmale der Waren oder Dienstleistungen enthalten, sowie Marken, die einen erfundenen Handelsnamen oder einen nachgeahmten oder gefälschten Namen enthalten.

    10.   Marken, die mit international bekannten Marken identisch oder ihnen ähnlich sind, auch wenn diese im Königreich nicht eingetragen sind.

    11.   Marken, die natürlichen oder juristischen Personen oder Ländern gehören, mit denen der Handel gemäß eines von der zuständigen Behörde erlassenen Beschlusses untersagt ist.

    12.   Zeichen, die mit bereits von anderen Personen angemeldeten oder eingetragenen Marken identisch oder ähnlich sind hinsichtlich identischen oder ähnlichen Waren oder Dienstleistungen, sowie Zeichen, deren Eintragung für bestimmte Waren oder Dienstleistungen den Wert der Waren oder Dienstleistungen anderer herabsetzen würde.

Teil II
Eintragung von Marken

Abschnitt I
Eintragungsverfahren

Artikel 3

Bei der zuständigen Abteilung des Wirtschaftsministeriums wird ein Register eingerichtet, das als "das Markenregister" bezeichnet wird und in dem alle eingetragenen Marken oder Mitteilungen über die Übertragung oder den Übergang der Inhaberschaft, die Lizenzen, die Verlängerung oder Löschung von Marken sowie alle in der Ausführungsverordnung vorgeschriebenen Angaben eingetragen werden.

Artikel 4

Folgende Personen sind berechtigt, Marken einzutragen:


    1.   Natürliche oder juristische Personen saudischer Nationalität.

    2.   Ausländer, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Königreich haben und die die Erlaubnis haben, gewerbliche oder berufliche Tätigkeiten auszuüben.

    3.   Ausländer, die Staatsangehörige von Ländern sind, bei denen Gegenseitigkeit mit dem Königreich besteht.

    4.   Öffentliche Einrichtungen.

Artikel 5

Eine Anmeldung kann für jede Marke, die die in Art. 1 genannten Anforderungen erfüllt, von dem Betreffenden, falls er im Königreich wohnhaft ist, bei der zuständigen Abteilung des Wirtschaftsministeriums entsprechend den in der Ausführungsverordnung festgelegten Bedingungen und Verfahren eingereicht werden.

Artikel 6

Die Eintragung einer Marke kann für eine oder mehrere Waren- oder Dienstleistungsklassen beantragt werden, jedoch ist für jede der Klassen ein gesonderter Antrag entsprechend den Bedingungen und Verfahren der Ausführungsverordnung einzureichen.

Artikel 7

Eine Anmeldung kann zur Eintragung einer Gruppe von Marken eingereicht werden, wenn sie in grundlegenden Bestandteilen identisch sind und sich nur in solchen Punkten unterscheiden, die ihren kennzeichnenden Charakter nicht wesentlich berühren, wie bspw. in der Farbe oder in den Einzelheiten der mit ihnen verbundenen Waren oder Dienstleistungen, vorausgesetzt dass diese Waren oder Dienstleistungen zur selben Klasse gehören.

Artikel 8

Wenn zwei oder mehrere Personen gleichzeitig die gleiche Marke oder ähnliche Marken für die gleichen Warenoder Dienstleistungsklassen anmelden, wird die Anmeldung ausgesetzt, bis einer der Anmelder eine schriftliche, ordnungsgemäß von den Behörden beglaubigte Erklärung des bzw. der anderen Anmelder mit dem Inhalt vorlegt, dass seine Anmeldung der bzw. den anderen Anmeldungen vorgeht, oder eine abschließende Entscheidung zugunsten eines von ihnen bei der Beschwerdekammer anhängig ist.

Artikel 9

Will ein Anmelder einer Marke ein Prioritätsrecht aufgrund einer früheren Anmeldung in Anspruch nehmen, die in einem anderen Land, bei dem Gegenseitigkeit mit dem Königreich besteht, eingereicht wurde, hat er mit seiner Anmeldung eine Erklärung einzureichen, in der er das Datum und die Nummer der früheren Anmeldung sowie den Namen des Staates angibt, in dem er die Anmeldung eingereicht hat. Der Anmelder hat außerdem eine Fotokopie der früheren Anmeldung, die ordnungsgemäß von der zuständigen Behörde des Landes, bei der sie eingereicht worden ist, beglaubigt wurde, innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Einreichung der Anmeldung, für die er das Prioritätsrecht geltend macht, einzureichen, andernfalls verfällt der Anspruch.

Artikel 10

Die zuständige Abteilung des Wirtschaftsministeriums kann den Anmelder zu solchen Änderungen der Marke auffordern, die es für erforderlich hält, um die Marke von anderen Marken zu unterscheiden, oder eine derartige Darstellung verlangen, die eine Verwechslung der Marke mit anderen ihr vorgehenden Marken ausschließt.

Abschnitt II
Veröffentlichung und Eintragung von Marken

Artikel 11

Die zuständige Abteilung des Wirtschaftsministeriums entscheidet innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Einreichung der Anmeldung, ob die Anmeldung die im Gesetz und in der Ausführungsverordnung vorgeschriebenen Erfordernisse und Voraussetzungen erfüllt.

Artikel 12

Ist die zuständige Abteilung der Auffassung, dass die Anmeldung nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht, benachrichtigt sie den Anmelder per Einschreiben und teilt ihm entweder unter Angabe der Gründe mit, dass seine Anmeldung zurückgewiesen wurde, oder fordert ihn auf, die Erfordernisse zu erfüllen oder die von ihr angeführten Änderungen vorzunehmen.

Artikel 13

Kommt der Anmelder der Aufforderung der zuständigen Abteilung die Erfordernisse zu erfüllen oder die Änderungen vorzunehmen nicht innerhalb von 90 Tagen nach seiner dahin gehenden Benachrichtigung nach gilt die Anmeldung nach Ablauf der vorgenannten Frist als zurückgewiesen.

Artikel 14

Die betreffende Partei kann gegen die Entscheidung über die Zurückweisung ihrer Anmeldung innerhalb von 30 Tagen nach deren Zustellung oder nach Ablauf der im vorhergehenden Artikel genannten Frist Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist bei einem Ausschuss einzureichen, der gemäß einem Erlass des Wirtschaftsministers gebildet wird.

Weist der Ausschuss die Beschwerde durch Beschluss zurück, ist die betreffende Partei berechtigt, gegen die Entscheidung Beschwerde beim Wirtschaftsminister innerhalb von 30 Tagen nach deren Zustellung entsprechend den in der Ausführungsverordnung genannten Voraussetzungen und Verfahren zu erheben.

Aritikel 15

Ist die Eintragung der Marke zulässig, veröffentlicht die zuständige Abteilung die Eintragung in der Art und Weise und gemäß den in der Ausführungsverordnung genannten Verfahren. Der Anmelder trägt die Kosten der Veröffentlichung.

Artikel 16

Beteiligte können gegen die Annahme der Anmeldung innerhalb von 90 Tagen nach deren Veröffentlichung Widerspruch einlegen, wenn die Annahme gegen eine Bestimmung dieses Gesetzes oder der Ausführungsverordnung verstößt und dem Widerspruchsführer dadurch ein materieller oder immaterieller Schaden entsteht.

Artikel 17

Der Widerspruch ist bei der zuständigen Abteilung des Wirtschaftsministeriums einzureichen, und diese benachrichtigt den Anmelder per Einschreiben über den Widerspruch und die Widerspruchsgründe. Der Anmelder muss sich schriftlich zum Widerspruch innerhalb der in der Ausführungsverordnung festgelegten Frist äußern; andernfalls gilt die Anmeldung als von ihm aufgegeben.

Artikel 18

Der in Art. 14 vorgesehene Ausschuss ist befugt, über Widersprüche entsprechend den in der Ausführungsverordnung vorgesehenen Bedingungen und Verfahren zu entscheiden.

Artikel 19

Die betreffende Partei kann gegen die vom Wirtschaftsminister gemäß den Bestimmungen des Art. 14 erlassenen Entscheidungen und gegen die vom Ausschuss gemäß den Bestimmungen des vorhergehenden Artikels erlassenen Entscheidungen bei der Beschwerdekammer innerhalb von 30 Tagen, nachdein ihr die Entscheidungen per Einschreiben zugestellt wurden, Beschwerde erheben.

Artikel 20

Die zuständige Abteilung trägt die Marke in das gemäß Art. 3 vorgesehene Register ein, sobald die Entscheidung über die Eintragung der Marke rechtskräftig ist oder wenn eine dahin gehende Entscheidung der Beschwerdekammer ergangen ist. Die Eintragting erfolgt entsprechend den in der Ausführungsverordnung vorgesehenen Bedingungen und Verfahren.

Artikel 21

Nach Abschluss der Eintragung erhält der Markeninhaher eine Urkunde, die die in der Ausführungsverordnung genannten Angaben und insbesondere Folgendes enthält:


    1.   die laufende Nummer der Markeneintragung,

    2.   das Anmeldedatum und gegebenenfalls die Daten der Eintragung und Priorität,

    3.   den Handelsnamen oder den Namen des Markeninhabers, seinen Wohnsitz und seine Staatsangehörigkeit,

    4.   eine Abbildung der Marke und

    5.   Angaben über die Waren und Dienstleistungen und die Klassen, für die die Marke eingetragen ist.

Artikel 22

Der Inhaber der eingetragenen Marke kann bei der zuständigen Abteilung die Vornahme von Erweiterungen oder Änderungen der Marke beantragen, soweif sie den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht wesentlich berühren. Ein solcher Antrag unterliegt all den Bedingungen und Verfahren, die für Erstanmeldungen gelten.

Artikel 23

Dritte können das in Art. 3 vorgesehene Register einsehen und Auszüge oder Fotokopien der Eintragungen beantragen.

Abschnitt III
Gültigkeit einer Markeneintragung

Artikel 24

Die Eintragung der Marke ist ab dem Anmeldetag wirksam. Der Anmeldetag bestimmt sich nach den Vorschriften.

Artikel 25

Wer eine Marke hat eintragen lassen, gilt als ausschließlicher Inhaber. Die Markeninhaberschaft ist nicht anfechtbar, wenn derjenige, der die Marke hat eintragen lassen, sie vom Zeitpunkt der Eintragung mindestens zwei aufeinander folgende Jahre benutzt hat, es sei denn, es wurde eine dem widersprechende Entscheidung erlassen.

Der Markeninhaber ist berechtigt, anderen die Benutzung der Marke oder jedes anderen, ihr ähnlichen Zeichens, das das Publikum im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Marke eingetragen worden ist, sowie für ähnliche Waren oder Dienstleistungen irreführen könnte, zu untersagen.

Artikel 26

Die Rechte des Inhabers aus der Markeneintragung gelten zehn Jahre und verlängern sich um weitere zehn Jahre, falls er einen Antrag auf Verlängerung der Eintragung stellt.

Abschnitt IV
Verlängerung der Schutzdauer von Marken

Artikel 27

Der Markeninhaber kann einen Antrag auf Verlängerung der Eintragung während des letzten Jahres der Schutzdauer gemäß den in diesem Gesetz und seiner Ausführungsverordnung vorgesehenen Bedingungen und Verfahren stellen. Er kann keine Änderung der Marke oder des Verzeichnisses der Waren oder Dienstleistungen, für welche die Marke eingetragen ist, beantragen; jedoch ist es dem Inhaber gestattet, die Löschung von Waren oder Dienstleistungen aus dem Verzeichnis zu beantragen.

Artikel 28

Die Schutzdauer der Marke wird ohne eine erneute Prüfung verlängert und die Verlängerung der Eintragung wird entsprechend den in der Ausführungsverordnung vorgeschriebenen Bedingungen und Verfahren veröffentlicht.

Teil III
Löschung einer Markeneintragung

Artikel 29

Die zuständige Abteilung oder ein Dritter kann die Löschung einer Marke unter folgenden Bedingungen beantragen:


    1.   wenn der Markeninhaber sie während eines Zeitraums von fünf aufeinander folgenden Jahren nicht ernsthaft benutzt hat, es sei denn, der Inhaber führt berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung an;

    2.   wenn die Eintragung der Marke gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten verstoßen hat;

    3.   wenn die Marke bösgläubig oder aufgrund falscher Angaben eingetragen worden ist.

Die Beschwerdekammer ist befugt, über Anträge auf Löschung von Eintragungen zu entscheiden.

Artikel 30

Eine Markeneintragung wird in den folgenden beiden Fällen von Amts wegen gelöscht:


    1.   Marken, deren Eintragungen nicht gemäß diesem Gesetz und seiner Ausführungsverordnung verlängert wurden;

    2.   Marken, die ausländischen natürlichen oder juristischen Personen gehören, gegen die eine Boykottanordnung von der zuständigen Behörde erlassen worden ist.

Artikel 31

Wird eine Marke gelöscht, kann sie nicht zugunsten anderer für die gleichen Waren oder Dienstleistungen oder für ähnliche Waren oder Dienstleistungen bis zum Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Löschung eingetragen werden.

Artikel 32

Die Löschung einer Eintragung wird entsprechend den in der Ausführungsverordnung vorgeschriebenen Verfahren und Bedingungen veröffentlicht. Die Löschung wird wirksam mit dem Datum des Urteils der Beschwerdekammer oder dem Ablauf der Schutzdauer oder mit dem Erlass der Boykottverfügung.

Teil IV
Übertragung der Inhaberschaft, Pfändung und Beschlagnahme von Marken

Artikel 33

Die Inhaberschaft einer Marke kann auf andere durch jede geschäftliche Übertragung der Inhaberschaft übertragen werden, vorausgesetzt, sie erfolgt schriftlich und es ist nicht beabsichtigt, das Publikum irrezuführen, insbesondere, was die Art, die Herkunft, die Merkmale oder die Erbringung der Waren oder Dienstleistungen betrifft.

Artikel 34

Wird die Inhaberschaft eines Geschäftsbetriebs oder eines Geschäftsvorhabens, für welches die Marke zur Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, übertragen, ohne dass die Markeninhaberschaft mitübertragen wird, kann die Partei, der die Marke weiterhin gehört, sie für Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, weiterbenutzen, es sei denn, es wird etwas anderes vereinbart.

Artikel 35

Die Pfändung oder Beschlagnahme der Marke umfasst den Geschäftsbetrieb oder das Verwertungsprojekt, dessen Waren oder Dienstleistungen mit der Marke gekennzeichnet werden. Der Geschäftsbetrieb oder das Verwertungsprojekt können ohne die Marke gepfändet oder beschlagnahmt werden.

Artikel 36

Die Übertragung der Inhaberschaft einer Marke, die Pfändung oder Beschlagnahme ist gegenüber anderen unwirksam, außer nach ihrer Bekanntmachung und ihrer Eintragung in das nach Art. 3 vorgeschriebene Register gemäß den in der Ausführungsverordnung vorgesehenen Verfahren und Bedingungen.

Teil V
Lizenzverträge

Artikel 37

Ein Markeninhaber kann natürlichen oder juristischen Personen eine Lizenz für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen erteilen, für die die Marke eingetragen ist. Der Markeninhaber kann anderen Personen die Benutzung derselben Marke gestatten und er kann sie selbst verwenden, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart worden. Die Dauer der Lizenz dart die Schutzdauer der Marke nicht überschreiten.

Artikel 38

Lizenzverträge dürfen dem Vertragspartner nicht Einschränkungen auferlegen, die nicht in den Rechten selbst begründet sind, die durch die Markeneintragung verliehen werden, oder die für den Schutz dieser Rechte nicht erforderlich sind.

Die folgenden Erfordernisse gelten nicht als widerrechtliche Einschränkungen:


    1.   eine genaue Beschreibung der Reichweite und des Umfangs oder des Zeitraums für die Benutzung der Marke;

    2.   durch eine Qualitätskontrolle der Waren oder Dienstleistungen zugesicherte Bedingungen;

    3.   dem Lizenznehmer auferlegte Verpflichtungen, alle Handlungen zu unterlassen, die zu einer Schädigung der Marke führen könnten.

Artikel 39

Der Lizenzvertrag ist schriftlich abzufassen und die Unterschriften, Fingerabdrücke oder Siegel der beiden Vertragsparteien sind gemäß den Bestimmungen der Ausführungsverordnung amtlich zu beglaubigen.

Artikel 40

Der Lizenzvertrag ist im nach Art. 3 vorgesehenen Register einzutragen, und die Lizenz wird gegenüber Dritten erst wirksam, wenn sie im Register eingetragen und gemäß den in der Ausführungsverordnung vorgeschriebenen Verfahren und Erfordernissen veröffentlicht worden ist.

Artikel 41

Der Lizenznehmer ist nicht zur Übertragung der Lizenz auf andere oder zur Gewährung von Unterlizenzen berechtigt, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart worden.

Artikel 42

Die Lizenzeintragung wird im Register auf Antrag des Markeninhabers oder des Lizenznehmers nach Vorlage des Nachweises über den Ablauf oder die Beendigung der Lizenz gelöscht. Die zuständige Abteilung hat der anderen Partei den Antrag auf Löschung mitzuteilen, und die Letztere ist berechtigt, dagegen Einspruch bei dem in Art. 14 vorgesehenen Ausschuss entsprechend den in der Ausführungsverordnung vorgeschriebenen Verfahren, Bedingungen und Fristen einzulegen. Die Entscheidung des Ausschusses kann bei der Beschwerdekammer angefochten werden.

Teil VI
Gemeinsame Markeninhaberschaft

Artikel 43

Der Wirtschaftsminister kann die Eintragung einer Marke erlauben, die natürlichen oder juristischen Personen gemeinsam gehört, die die Kontrolle von bestimmten Waren oder Dienstleistungen oder deren Prüfung im Hinblick auf ihre Herkunft, ihre Bestandteile, ihr Herstellungsverfahren oder ihre Erbringung oder ihre Gebrauchsanweisungen oder ihre sonstigen Merkmale übernehmen.

Artikel 44

In der Ausführungsverordnung sind die Voraussetzungen und Verfahren für die gemeinsame Markeninhaberschaft und die bei der Eintragung vorzulegenden Unterlagen festgelegt.

Artikel 45

Eine nicht verlängerte, gemeinschaftlich gehaltene Marke kann nicht zugunsten anderer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragen werden.

Art. 45 (geändert)[2]

Die Beschwerdekammer kann bei jeder Zivilklage oder Klage auf Beitreibung einer gesetzlichen Strafe die beschlagnahmten Gegenstände oder Gegenstände, die gemäß den Bestimmungen des Markengesetzes später beschlagnahmt werden, einziehen sowie den Verkeuf dieser Gegenstände anordnen und ihren Wert von den Schadensersatzforderungen oder Geldstrafen abziehen oder den Erlös an die Staatskasse überweisen oder ihn nach eigenem Ermessen verwenden.

Artikel 46

Die gesetzlichen Bestimmungen sind auf die gemeinsame Markeninhaberschaft insoweit anzuwenden, wie sie nicht ihrer besonderen Natur widersprechen.

Teil VII
Gebühren

Artikel 47

Die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu entrichtenden Gebühren bestimmen sich folgendermaßen:

A) Jeweils 1.000 S. Rls. für Folgendes:


    1.   Anmeldung zur Eintragung einer Marke für eine Klasse.

    2.   Anmeldung zur Eintragung einer gemeinschaftlich gehaltenen Marke für eine Klasse.

    3.   Antrag auf Prüfung einer Marke für eine Klasse.

    4.   Einsichtnahme in das Register bezüglich einer Marke für eine Klasse.

    5.   Jede Fotokopie der Akten oder des Registers bezüglich einer Marke für eine Klasse.

    6.   Antrag auf Eintragung des Übergangs oder der Übertragung der Inhaberschaft einer Marke für eine Klasse.

    7.   Antrag auf Erteilung einer Lizenz für eine Marke für eine Klasse sowie Eintragung ihrer Pfändung gemäß den Art. 36 und 40.

    8.   Jede Änderung oder Erweiterung einer Marke für eine Klasse gemäß Art. 22.

    9.   Antrag auf Hinzufügung oder Änderung einer Erklärung bezüglich einer Marke für eine Klasse, für die keine Gebühr bestimmt ist.

B) Jeweils 3. 000 S. Rls. für Folgendes:


    1.   Antrag auf vorläufigen Schutz einer für eine Klasse.

    2.   Eintragung einer Marke.

    3.   Verlängerung der Eintragung einer Marke für eine Klasse.

    4.   Verlängerung der Eintragung einer gemeinschaftlich gehaltenen Marke für eine Klasse.

Diese Gebühren können durch Beschluss des Ministerrates geändert werden.

Artikel 48

Anmeldungen und Verfahren, für die Gebühren gemäß dem vorhergehenden Artikel zu entrichten sind, werden nicht angenommen oder sind nicht wirksam bis zur Entrichtung der festgesetzten Gebühr.

Teil VIII
Verstöße und Strafen

Artikel 49

Unbeschadet einer höheren Strafe wird mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr und einer Geldstrafe von bis zu 50.000 S. Rls. oder einer von beiden bestraft:


    1.   Wer eine eingetragene Marke fälscht oder sie derart nachahmt, dass das Publikum irregeführt wird und wer vorsätzlich eine gefälschte oder nachgeahmte Marke benutzt.

    2.   Wer vorsätzlich die Marke eines anderen für seine Waren oder Dienstleistungen benutzt.

    3.   Wer Waren zum Verkauf anbietet oder ausstellt, verkauft oder mit der Absicht zum Verkauf besitzt, die mit einer gefälschten oder nachgeahmten Marke oder seines Wissens mit einer rechtswidrig dargestellten oder verwendeten Marke versehen sindr sowie jeder, der wissentlich die Erbringung von Dienstleistungen unter einer solchen Marke anbietet.

Artikel 50

Unbeschadet einer höheren Strafe wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten und einer Geldstrafe von bis zu 20.000 S. RIs. oder einer von beiden bestraft:


    1.   Wer eine nicht eingetragene Marke in den in Art. 2 Ziff. 2, 3, 4 und 5 genannten Fällen benutzt.

    2.   Wer rechtswidrig seine Marken oder seine Geschäftspapiere mit Bemerkungen versieht, die den Eindruck vermitteln, dass die Marken eingetragen worden sind.

Artikel 51

Bei einem Wiederholungstäter wird eine Strafe verhängt, die das Zweifache der für den Verstoß bestimmten Höchststrafe nicht überschreitet, zusammen mit der Schließung des Geschäftsbetriebs oder der Untersagung des Geschäftsvorhabens für einen Zeitraum von mindestens 15 Tagen und höchstens sechs Monaten und der Bekanntmachung des Urteils auf Kosten des Verletzers gemäß den in der Ausführungsverordnung vorgesehenen Bedingungen und Verfahren.

Artikel 52

Ein Wiederholungstäter gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes ist, wer wegen einer der beschriebenen Verstöße verurteilt worden ist und eine ähnliche Straftat innerhalb von drei Jahren begeht, nachdem ein rechtskräftiges Urteil gegen ihn wegen der früheren Straftat ergangen ist.

"Ähnliche Straftaten" sind die in den Art. 49 und 50 angeführten.

Artikel 53

Der öffentliche Rechtsanspruch ist nach Ablauf von drei Jahren, nachdem die Straftat begangen wurde, verjährt, wenn kein Ermittlungs- oder Strafverfahren eingeleitet worden ist. Die Tatsache, dass öffentliche Ansprüche verjährt sind, berührt nicht private Ansprüche.

Artikel 54

Wer als Folge einer der in diesem Gesetz genannten Verstöße geschädigt wurde, kann von den Verantwortlichen angemessenen Schadensersatz verlangen.

Artikel 55

Der Inhaber einer Marke kann jederzeit, sogar vor der Eröffnung eines Zivil- oder Strafverfahrens, durch Stellung eines Antrags zusammen mit einer amtlichen Bescheinigung, die die Eintragung der Marke nachweist, eine Anordnung der Beschwerdekammer zum Erlass der erforderlichen, vorläufigen Maßnahmen erhalten sowie insbesondere:


    a)   Die Aufstellung eines Verzeichnisses mit Angaben und Beschreibungen der Geräte und Gegenstände, die zur Begehung des Verstoßes benutzt werden oder wurden und die örtlichen oder eingeführten Produkte oder Waren und Geschäftspapiere, für die die Marke benutzt worden ist.

    b)   Beschlagnahme der im vorhergehenden Buchstaben genannten Gegenstände, vorausgesetzt dass die Beschlagnahme erst erfolgt, nachdem die Antragstellerin der vorläufigen Beschlagnahme eine von der Beschwerdekammer festgesetzte Sicherheit als möglichen Schadensersatz für die andere Partei hinterlegt hat.

Nach Erlass der Beschlagnahme besteht die Möglichkeit, die Angemessenheit der vom Inhaber hinterlegten Sicherheit entsprechend den Bedingungen und Verfahren der Ausführungsverordnung anzufechten. Die von der Beschwerdekammer erlassene Anordnung kann die Bestellung eines oder mehrerer Sachverständiger zur Unterstützung der in der Ausführungsverordnung genannten Behörde bei der Durchführung des Beschlagnahmeverfahrens beinhalten.

Artikel 56

Die vom Markeninhaber ergriffenen vorläufigen Maßnahmen gelten als nichtig, wenn nicht innerhalb von zehn Tagen nach Erlass der entsprechenden Anordnung gegen die Partei, gegen die die vorläufigen Maßnahmen ergangen sind, eine Zivil- oder Strafklage erhoben wird.

Artikel 57

Der Beklagte kann gegen den bösgläubigen Kläger innerhalb von 90 Tagen nach Ablauf der in Art. 56 vorgesehenen Frist Klage auf Schadensersatz erheben, auf den er wegen der vom Kläger ergriffenen Maßnahmen, die in Art. 55 vorgesehen sind, Anspruch haben kann, falls der Antragsteller der Beschlagnahme seine Klage nicht zurücknimmt oder ab dem Zeitpunkt, an dem eine endgültige Entscheidung über den Beschlagnahmeantrag bezüglich der Marke ergangen ist. In allen Fällen darf die hinterlegte Sicherheit nicht herausgegeben werden, außer nach dem Erlass einer endgültigen Entscheidung über die Klage der Partei, gegen die die Beschlagnahme durchgeführt wurde, oder bei einer Zurücknahme der Klage nach Ablauf der dafür vorgesehenen Frist, es sei denn, die Entscheidung über die Klage gegen die Beschlagnahme enthält eine Regelung hinsichtlich der hinterlegten Sicherheit.

Artikel 58

Die Beschwerdekammer kann in jedem Zivil- oder Strafverfahren eine Entscheidung über die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände oder der später beschlagnahmten Gegenstände treffen, um deren Wert von den Entschädigungen und Geldstrafen abzuziehen oder um über sie gemäß den Bedingungen und Verfahren der Ausführungsverordnung zu verfügen.

Die Beschwerdekammer kann die Veröffentlichung der Entscheidung in einer oder mehreren Zeitungen auf Kosten der schuldigen Partei verfügen. Sie kann auch die Vernichtung der gefälschten oder nachgeahmten Marken oder der widerrechtlich angebrachten oder verwendeten Marken verfügen und – falls erforderlich – die Vernichtung der mit solchen Marken versehenen Gegenstände verfügen, sogar wenn ein Freispruch erfolgt ist.

Teil IX
Schlussbestimmungen

Artikel 59

Die Beschwerdekammer ist für alle zivil- und strafrechtlichen Klagen und Streitigkeiten, die sich aus der Durchführung dieses Gesetzes ergeben sowie für die Verhängung der genannten Strafen bei Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes zuständig.

Artikel 60

Der Wirtschaftsminister bestimmt die Behörde, von der die Strafsache untersucht wird, und die Abteilung, die dem Gerichtsverfahren folgt und die Öffentlichkeit vertritt.

Die Ausführungsverordnung enthält die Bestimmungen über den erforderlichen vorläufigen Schutz für Marken, die bei Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, die auf nationalen oder internationalen Ausstellungen gezeigt werden, die im Königreich oder in Ländern durchgeführt werden, mit denen Gegenseitigkeit besteht. Solche Ausstellungen werden durch Erlass des Wirtschaftsministers bestimmt.

Artikel 62

Die vom Wirtschaftsminister bestellten Angestellten haben die Befugnis richterlicher Aufsichtsbeamter, soweit die Vollstreckung dieses Gesetzes betroffen ist.

Artikel 63

Die Ausführungsverordnung zu diesem Gesetz ergeht durch Erlass des Wirtschaftsministers und wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Artikel 64

Das durch den Königlichen Erlass Nr. 8762 vom 12. September 1939 (28.7.1358 AH) erlassene Markengesetz wird hiermit aufgehoben.

Artikel 65

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt einen Monat nach seiner Veröffentlichung in Kraft.


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Erstellt: Sun Nov 23 19:39:03 2014