Zehntes Buch: Zehnter Abschnitt Außervertragliche Schiedsgerichte


TT-BEGRIFF

Deutschland

Allgemeine Rechtsgebiete
Schiedsgerichtbarkeit

ZPO Buch 10

TRANSPATENT

TT-ZAHL

597

1694

501

April 1998
zpo10-10.html

Letzte Änderung: 08.03.98 um 14:17:04 Uhr GMT





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Zehnter Abschnitt
Außervertragliche Schiedsgerichte




§ 1066 Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Zehnten Buches


Für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden, gelten die Vorschriften dieses Buches entsprechend.



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