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Bundesgerichtshof


Mitteilung der Pressestelle Nr. 14/1997

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat die Preisbindung für CD-ROM-Produkte, die Bücher im Markt ersetzen können, zugelassen.

Der Verlag C. H. Beck, in dem u.a. juristische Fachliteratur erscheint, hatte 1993 für seine als CD-ROM publizierten Fachzeitschriften und Entscheidungssammlungen, z.B. die Neue Juristische Wochenschrift (NJW) auf CD-ROM, die Preisbindung eingeführt; dies bedeutete, daß sich jeder Händler bei Bestellung einer CD-ROM verpflichten mußte, die Ware zu dem vom Verlag vorgesehenen Endverbraucherpreis abzugeben. Preisbindungsvereinbarungen sind nach deutschem Kartellrecht grundsätzlich verboten und nur als Ausnahme für Verlagserzeugnisse gestattet.

Das Bundeskartellamt hatte dem Verlag die Durchführung der Preisbindungsverträge untersagt; es hatte dies in erster Linie darauf gestützt, daß elektronische Datenträger dieser Art nicht
mehr als ein bloßer Ersatz des Printmediums angesehen werden könnten, daß es sich vielmehr wegen der vielfältigen zusätzlichen Funktionen, die die CD-ROM biete, um ein qualitativ anderes Produkt handele. Das Kammergericht hatte die Beschwerde des Verlags zurückgewiesen: Der Gesetzgeber habe das System der festen Ladenpreise im Buchhandel allein unter kulturpolitischen Gesichtspunkten hingenommen, um die Versorgung der Bevölkerung mit dem „Kulturgut Buch“ nicht zu gefährden. Die erwähnten CD-ROM-Produkte des
Beck-Verlags könnten aber nach Herstellungsweise, Inhalt, Nutzungsmöglichkeiten und Vertriebsmethode nicht dem gedruckten Buch gleichgestellt werden.

Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidungen des Bundeskartellamts und des Kammergerichts aufgehoben. Er hat betont, der Begriff des Verlagserzeugnisses sei im Hinblick auf die gesetzgeberische Zielsetzung zwar einerseits eng auszulegen und im Grundsatz auf Bücher und buchähnliche Produkte zu beschränken; andererseits sei der Begriff aber für neue technische Entwicklungen offen, die der Gesetzgeber noch nicht habe berücksichtigen können. Bei solchen neuen Produkten komme es maßgeblich darauf an, ob sie die auf Bücher gerichtete Nachfrage befriedigen könnten, ob es sich also aus der Sicht der Benutzer um ein Substitutionsprodukt des Buches handele. Diese Frage hat der Bundesgerichtshof jedenfalls für die hier in Rede stehenden CD-ROM-Produkte des Beck-Verlags bejaht und dabei hervorgehoben, daß die zusätzliche Recherchemöglichkeit, die die CD-ROM im Vergleich zu einer gedruckten Fassung biete, ebenso wie das elektronische Register Hilfsfunktion habe und nur dazu diene, dem Benutzer die gespeicherte Information zum Zwecke des Lesens zugänglich zu machen.

Beschluß vom 11. März 1997 – KVR 39/95

Karlsruhe, den 11. März 1997




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