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TT-BEGRIFF
Deutschland

Patentrecht
Recht auf die Erfindung

Rechtsstreit zur Vergütung

TRANSPATENT

TT-ZAHL

DE597

2130

502

Juni 1998
Zitierhinweis :
http://transpatent.com/ra_krieger/bgh/bgherf2.html
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Letzte Änderung: 20.12.1998





URTEIL DES BUNDESGERICHTSHOFES



mitgeteilt und bearbeitet von Dr. jur. H. Jochen Krieger

Rechtsanwalt in Düsseldorf


Amtliche Leitsätze:

ArbEG § 9 Abs. 1; BGB § 242 Ba

a) Der Arbeitnehmererfinder kann von seinem Arbeitgeber nicht unbeschränkt
alle Angaben verlangen, die zur Ermittlung der angemessenen Erfindervergütung
irgendwie hilfreich und nützlich sind oder sein können.

b) Wird ein Erfindungsgegenstand sowohl separat wie auch als Teil
einer umfassenden Gesamtvorrichtung vertrieben, wobei insoweit ein gesonderter
„Nettoverkaufspreis“ des Erfindungsgegenstands nicht ausgewiesen ist, so
ist es dem Arbeitgeber nicht zumutbar, die interne Herstellungskostenkalkulation
für alle Baugruppen der Gesamtvorrichtung mit sämtlichen Einzelteilen
vorzulegen, wenn der dazu erforderliche Aufwand nicht mehr in einem sinnvollen
Verhältnis zu dem dadurch für den Arbeitnehmererfinder erzielbaren
Nutzen einer genaueren Ermittlung der ihm geschuldeten angemessenen Vergütung
steht.

c) Wird eine Software, die ein spezielles Verfahren erst ermöglicht,
als Bestandteil einer Vorrichtung geliefert, können zur Ermittlung
des Wertes der Verfahrenserfindung die Wertsteigerung der Vorrichtung und
der mit ihr erzielte Gewinn auch dann herangezogen werden, wenn die Vorrichtung
auch ohne die Software betrieben werden kann.

BGH, Urt. v. 13. November 1997 – X ZR 6/96 – OLG Düsseldorf / LG Düsseldorf



Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

X ZR 6/96

Verkündet am:

13. November 1997

Welte

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle


in dem Rechtsstreit

1
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. September 1997 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter
Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Broß, Dr. Melullis und Keukenschrijver


für Recht erkannt:

2
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30.November 1995 teilweise aufgehoben,
soweit die Beklagte verurteilt worden ist, für Vorrichtungen, die
nicht als solche, sondern als Teil einer umfassenderen Vorrichtung Gegenstand
der Lieferung und/ oder Rechnung gewesen sind, ihre interne Herstellungskostenkalkulation
für die entsprechenden Baugruppen mit sämtlichen Einzelteilen
anzugeben, – wie z.B., soweit vorhanden, bei Spulköpfen: Andrückwalzen-Lagerung,
Andrückwalze, Changierung, Axialgebläse, Haube, Fingerschutz,
Deckel, Frontplatte, Warnschild, Schaltschrank, elektrische Leitungen,
Steuerungen, Verschlauchung, Styroporunterlagen und Zubehör, Maßplan,
Gehäuse, Sperrklinke, Getriebemotor, Öl, Drehdurchführung,
Schleifübertrager, Verkleidungen, Spulantrieb, Unterbau, Anlegevorrichtung,
Ausdrückvorrichtung, Spannfutter, Schiebering, Sicherungsbleche, Changiergehäuse,
Schwenkblech und optischer Winkel, Wächter – einschließlich
der bei der Beklagten üblichen Kalkulationsaufschläge, insbesondere
für Rüstkosten, Konstruktionskosten, Versicherungskosten, sonstige
Gemeinkosten und Gewinnaufschlag.

3
Im Umfang der Aufhebung wird die Klage abgewiesen.

4
Die weitergehende Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.

5
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 2/3
und die Beklagte zu 1/3 zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden
gegeneinander aufgehoben.


Von Rechts wegen

Tatbestand:

6
Der Kläger war vom 1. Oktober 1981 bis 31. März 1991
Arbeitnehmer der Beklagten, eines Maschinenbau-Unternehmens, das sich mit
der Kunststoffverarbeitung, insbesondere der Herstellung von Chemiefaseranlagen
befaßt. Zur Zeit ist er Vorstandsmitglied eines österreichischen
Konzerns, der sich im Bereich der Verkehrs- und Energietechnik betätigt.

7
Mit seiner Klage begehrt der Kläger von der Beklagten Arbeitnehmererfindervergütung.
Er hat seine Ansprüche im Wege der Stufenklage geltend gemacht. Das
Landgericht hat mit Teilurteil nur über die erste Stufe (Auskunft
bzw. Rechnungslegung) entschieden. Nur in diesem Umfang ist der Rechtsstreit
auch Gegenstand des Revisionsverfahrens.

8
Als Arbeitnehmer der Beklagten war der Kläger an zahlreichen
Erfindungen – zumindest als Miterfinder – beteiligt, die die Beklagte nach
ordnungsgemäßer Meldung unbeschränkt in Anspruch genommen
und zum Patent angemeldet hat.

9
Folgende Erfindungen sind noch Gegenstand des Revisionsverfahrens,
wobei die Vorrichtung nach Nr. 1 den sogenannten „Craft-Spulkopf“ die Nrn.
4 bis 8 Verfahren betreffen, die als „Changiergesetze“ bezeichnet sind:


    Nr. 1:

10
Aufspulmaschine, neuer R-Kopf, Craft-Spulkopf (Bag. 1670 – unter der Bag.-Nr. wird die Erfindung intern bei der Beklagten geführt),
eine Vorrichtung, für die der Beklagten das europäische Patent
0 374 536 (Anl. 2) und das US-Patent 5 029 762 (Anl. 3) erteilt worden
ist.

    Nr. 4:

11
Verfahren zur Spiegelstörung beim Aufwickeln eines Fadens
in wilder Wicklung (Bag.-Nr. 1283), für das der Beklagten u.a. das
europäische Patent 0 093 258 (Anl. 8) und das US-Patent 4 504 024
(Anl. 9) erteilt worden ist.

    Nr. 5:

12
Aufwickelverfahren (Bag.-Nr. 1453), das Gegenstand des europäischen
Patents 0 195 325 (Anl. 12) und des US-Patents 4 697 753 (Anl. 13) ist.

    Nr. 6:

13
Verfahren zum Aufwickeln von Fäden (Bag.-Nr. 1540/1541), das Gegenstand
des europäischen Patents 0 256 383 (Anl. 14) und des US-Patents 4
789 112 (Anl. 15) ist.

    Nr. 7:

14
Verfahren zum Aufwickeln von Fäden (Bag.-Nr. Z 1543), das Gegenstand
der deutschen Patentanmeldung 3 627 879 (Anl. 6) ist.

    Nr. 8:

15
Verfahren zum Aufwickeln von Fäden (Bag.-Nrn. 1543, 1551 und Z
1551), das Gegenstand der deutschen Patentanmeldung 3 636 151 (Anl. 17),
des europäischen Patents 0 256 411 (Anl. 18) und des US-Patents 4
798 347 (Anl. 19) ist.

16
Die Beklagte vergütete die Beteiligung des Klägers an den vorstehend
aufgeführten, im Revisionsrechtszug noch streitgegenständlichen
Erfindungen jeweils zusammen mit einer oder mehreren anderen Erfindungen,
die nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens sind.

17
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zahlte die Beklagte an
den Kläger für das Jahr 1985 hinsichtlich der Erfindung Nr. 4
(Bag-Nr. 1283) eine Erfindervergütung von insgesamt 1.900,– DM (Schreiben
v. 22.11. u. 09.12.1985, Anl. 41, 42).

18
Für das Jahr 1987 zahlte sie hinsichtlich der Erfindungen Nr. 4
und 5 (Bag-Nrn. 1283 u. 1453) insgesamt 8.300,– DM (Schreiben v. 01.12.1987,
Anl. 43).

19
Für das Jahr 1988 leistete sie hinsichtlich der Erfindungen
Nr. 4, 5, 6 und 8 (Bag-Nrn. 1283, 1453, 1540, 1541, 1543, 1551) an den
Kläger eine Zahlung von insgesamt 6.100,– DM (Schreiben v. 10. u.
19.12.1988, Anl. 44, 45). Mit Schreiben vom 15. Mai 1990 (Anl. 46) teilte
die Beklagte dem Kläger mit, „im Vorgriff“ auf ihre „turnusgemäß
durchgeführte Erfindervergütung“ gewähre sie ihm für
1989 15.000,– DM für die Erfindungen Nr. 4, 5, 6 und 8 (Bag-Nrn.
1283, 1453, 1540, 1543, 1551), wobei diese Zahlung auf einer Absprache
des Klägers mit dem Leiter der Patentabteilung der Beklagten und dem
vom Kläger für 1989 geschätzten Umsatz von ca. 4.000 erfindungsgemäßen Schnellspulköpfen beruhe.

20
Auf derselben Grundlage leistete sie für 1990 für die „Changiergesetze“
(Erfindungen Nr. 4 bis 8) eine Erfindervergütung von 2.500,– DM (Anl.
39).

21
Mit Schreiben vom 18. März 1991 (Anl. 47) teilte die Beklagte dem
Kläger mit, sie setze die Erfindervergütung für die Erfindung
„Craft-Spulkopf“ (Erfindung Nr. 1, Bag-Nr. 1670) für das Jahr 1990
auf 700,– DM fest und gewähre für die Erfindungen „Changiergesetze“
(Erfindungen Nr. 4, 5, 6, 8, Bag-Nrn. 1283, 1453, 1540, 1541, 1543, 1551)
und eine weitere (Bag-Nr. 1423) für 1990 vorbehaltlich einer endgültigen
Abrechnung und Festsetzung eine Erfindervergütung von weiteren 1.000,–
DM.

22
Mit Schreiben seiner Patentanwälte vom 15. Mai 1991 (Anl. 49) widersprach
der Kläger für die „Changiergesetze“ (Erfindungen Nr. 4 bis 8)
der Festsetzung und forderte u.a. die Festsetzung der Erfindervergütung
für seine übrigen Diensterfindungen. Die Beklagte erwiderte mit
Schreiben vom 21. Mai 1991 (Anl. B 6), sie betrachte das Widerspruchsschreiben
vom 15. Mai 1991 als gegenstandslos, da der Widerspruch nicht substantiiert
sei und das Schreiben vom 18. März 1991 für die Erfindungen „Changiergesetze“
überhaupt keine Erfindervergütung festsetze. Daraufhin stellte
der Kläger durch patentanwaltliches Schreiben vom 3. Juni 1991 (Anl.
50) klar, daß sein Widerspruch die Festsetzung der Erfindervergütung
für den „Craft-Spulkopf“ (Erfindung Nr. 1, Bag-Nr. 1670) betreffe.
Dem widersprach die Beklagte im Schreiben vom 10. Juli 1991 (Anl. 7) und
setzte die Erfindervergütung des Klägers für die Erfindungen
„Changiergesetze“ (Erfindungen Nr. 4 bis 8, Bag-Nrn. 1283, 1453, 1540,
Z 1543 und 1543 sowie 1541) für 1989 und 1990 auf insgesamt 1.700,–
DM fest; gleichzeitig machte sie geltend, sie habe in Höhe von 14.300,–
DM einen Anspruch auf Rückerstattung ihrer für 1989/90 geleisteten
Zahlung von 16.000,– DM.

23
Mit Schreiben vom 14. Oktober 1991 (Anl. 48) ermittelte die Beklagte
für die unter dem Stichwort „Changiergesetze“ zusammengefaßten
Erfindungen für das Jahr 1990 eine Vergütung von 2.775,– DM.
Bei der Berechnung der Vergütung ging sie von 740 Spulköpfen
aus. Entsprechend ihrem Schreiben vom 15. Mai 1990 (Anl. 46) sei mit dem
Kläger für 1989 bei einer Stückzahl von 4.000 Spulköpfen
eine Vergütung von 15.000,– DM vereinbart, woraus sich ein Satz von
3,75 DM pro Spulkopf ergebe, so daß sich bei 740 Spulköpfen
der Betrag von 2.775,– DM errechne. Von diesem Betrag zog sie gemäß
ihren Schreiben vom 18. März 1991 (Anl. 47) und 10. Juli 1991 (Anl.
7) bewilligte Zahlungen von insgesamt 2.700,– DM wieder ab. Für 1991
ermittelte die Beklagte gemäß ihrem Schreiben vom 4. Februar
1992 (Anl. B 1) für die Erfindungen „Changiergesetze“ eine Vergütung
von 6.500,– DM und für die Erfindung „Craft-Spulkopf“ (Bag-Nr. 1670)
eine Vergütung von 1.300,– DM. Mit Schreiben vom 22. März 1993
(Anl. B 9) übermittelte sie dem Kläger die Festsetzung der Erfindervergütung
für 1992 für die Bereiche „Craft-Spulkopf“ und „Changiergesetze“.

24
Der Kläger hält die von der Beklagten bisher erteilten Auskünfte
und geleisteten Vergütungszahlungen für unzureichend. Festsetzungen
der Beklagten habe er jeweils widersprochen. Er habe sich mit der Beklagten
auch nicht auf die ausgezahlten Beträge als Erfindervergütung
geeinigt.

25
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie habe die dem Kläger
zustehende Erfindervergütung – zum Teil einer vorausgegangenen Abrede
mit dem Kläger entsprechend – jeweils verbindlich festgesetzt. Der
Kläger könne keine weitere Erfindervergütung mehr beanspruchen,
folglich stehe ihm auch kein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung
mehr zu.

26
Das Landgericht hat dem Auskunftsbegehren des Klägers mit
Teilurteil vom 8. März 1994 nur teilweise entsprochen. Es hat die
Beklagte u.a. verurteilt, dem Kläger unter Angabe der einzelnen Lieferungen,
der Liefermengen und -zeiten sowie der Abnehmer und der Nettoverkaufspreise
Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie den Gegenstand der
Erfindung Nr. 1 und Gegenstände, geeignet zur Durchführung von
Verfahren nach den Erfindungen Nr. 4 bis 8, hergestellt, in den Verkehr
gebracht oder gebraucht hat. Das weitergehende Auskunftsbegehren hat das
Landgericht abgewiesen.

27
Auf die Berufungen beider Parteien hat das Berufungsgericht das
erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte – soweit
das im Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist – verurteilt, unter Angabe
der einzelnen Lieferungen, der Liefermengen und -zeiten sowie der Abnehmer
und der Nettoverkaufspreise bzw., soweit die Vorrichtungen nicht als solche,
sondern als Teil einer umfassenderen Vorrichtung Gegenstand der Lieferung
und/ oder Rechnung gewesen sind, unter Angabe der internen Herstellungskostenkalkulation
der Beklagten für die entsprechenden Baugruppen mit sämtlichen
Einzelteilen – wie z.B., soweit vorhanden, bei Spulköpfen: Andrückwalzen-Lagerung,
Andrückwalze, Changierung, Axialgebläse, Haube, Fingerschutz,
Deckel, Frontplatte, Warnschild, Schaltschrank, elektrische Leitungen,
Steuerungen, Verschlauchung, Styroporunterlagen und Zubehör, Maßplan,
Gehäuse, Sperrklinke, Getriebemotor, Öl, Drehdurchführung,
Schleifübertrager, Verkleidungen, Spulantrieb, Unterbau, Anlegevorrichtung,
Ausdrückvorrichtung, Spannfutter, Schiebering, Sicherungsbleche, Changiergehäuse,
Schwenkblech und optischer Winkel, Wächter – einschließlich
der bei der Beklagten üblichen Kalkulationsaufschläge, insbesondere
für Rüstkosten, Konstruktionskosten, Versicherungskosten, sonstige
Gemeinkosten und Gewinnaufschlag sowie der Gestehungskosten unter Angabe
der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns Rechnung darüber
zu legen, in welchem Umfang sie den Gegenstand der Erfindung Nr. 1 und
Gegenstände geeignet zur Durchführung der erfindungsgemäßen
Verfahren Nr. 4 bis 8 hergestellt, in den Verkehr gebracht oder gebraucht
hat, es sei denn, daß die Lieferungen hinsichtlich der Erfindungen
Nr. 4 bis 8 an Kunden erfolgt sind, die ihren Sitz im schutzrechtsfreien
Ausland haben, und/oder an Kunden geliefert worden ist, ohne daß
die Kunden die Software (Elektronikkarte) erhalten haben, mit Hilfe derer
das zuvor beschriebene Verfahren ausgeübt werden kann. Wegen der Formulierung
des Urteilstenors im einzelnen wird auf das angefochtene Urteil (BU 2-9)
Bezug genommen.

28
Mit der (zugelassenen) Revision begehrt die Beklagte die Aufhebung
des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Klage, hilfsweise die Einräumung
eines Wirtschaftsprüfervorbehalts.

29
Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

30
Die vom Berufungsgericht gemäß § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr.
1 ZPO zugelassene, form- und fristgerecht eingelegte und begründete
Revision der Beklagten hat teilweise Erfolg.

31
I. 1. Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen Anspruch auf Rechnungslegung
(§ 259 BGB) zugesprochen, damit er die angemessene Vergütung
(§ 9 ArbEG) für die Inanspruchnahme der im Tatbestand aufgeführten
Erfindungen Nr. 1 („Craft-Spulkopf“) sowie Nr. 4 bis 8 („Changiergesetze“)
ermitteln könne. Dabei geht das Berufungsgericht von den im Urteil
des erkennenden Senats vom 17. Mai 1994 (BGHZ 126, 109 ff. – „Copolyester“)
dargestellten Grundsätzen aus, die von der Revision nicht in Frage
gestellt werden.

32
Der Streit der Parteien wird darüber geführt, in welchem
Umfang die Beklagte dem Kläger Auskünfte erteilen und Rechnung
legen muß. Insoweit rügt die Revision, das Berufungsgericht
die Grundsätze der „Copolyester“-Entscheidung (BGHZ 126, 109 ff.)
im Streitfall rechtsfehlerhaft angewendet.

33
2. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Arbeitnehmererfinder,
dessen Diensterfindung vom Arbeitgeber in Anspruch genommen worden sei,
habe einen Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung nach §
259 BGB, denn ohne Kenntnis der mit der Erfindung erzielten Umsätze
und der Unterlagen, aufgrund derer die Vergütung vom Arbeitgeber berechnet
worden sei, könne der Erfinder weder das Bestehen eines Vergütungsanspruchs
feststellen, noch den Umfang seiner Vergütungsansprüche berechnen,
noch die Höhe gezahlter Vergütungen überprüfen. Der
Anspruch des Arbeitnehmererfinders auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung
bestehe nicht nur als Hilfsanspruch zu einem Anspruch auf Neufestsetzung
der Vergütung gemäß § 12 Abs. 6 ArbEG wegen wesentlicher
Veränderung der Umstände, um dadurch Aufschluß zu erhalten,
bei welchen Produkten der Arbeitgeber die Erfindung verwende sowie welche
Ersparnisse und/oder welche Umsätze er dadurch erzielt habe. Der Arbeitnehmererfinder
habe einen Anspruch auf Auskunftserteilung, die eine Pflicht zur Rechnungslegung
nach § 259 BGB zum Inhalt haben könne, auch, um die Höhe
bereits gezahlter Vergütungsbeträge nachprüfen zu können.
Es sei grundsätzlich nicht Sache des Arbeitnehmererfinders, der bereits
eine Vergütung erhalten habe, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen,
daß er über die geleisteten Zahlungen hinaus einen weitergehenden
Vergütungsanspruch habe, es genüge insoweit eine gewisse Wahrscheinlichkeit,
daß ein solcher Anspruch bestehe, denn der Rechnungslegungsanspruch
sei bereits mit der Inanspruchnahme und vor der Zahlung entstanden und
könne nur durch die erforderliche Rechnungslegung und nicht durch
Zahlungen seine Erledigung finden. Ohne ordnungsgemäße Rechnungslegung
könne aber nicht geklärt werden, ob die geleisteten Zahlungen
ausreichend seien oder nicht. Die Klärung eines möglichen weitergehenden
Zahlungsanspruchs sei der Sinn der Rechnungslegung und könne daher
nicht als deren Voraussetzung verlangt werden. Daß der Arbeitnehmererfinder
aus dem Unternehmen ausgeschieden sei, habe gemäß § 26
ArbEG
keine Auswirkungen auf die ihm zustehenden Ansprüche.

34
In seinem Umfang sei der Anspruch des Arbeitnehmererfinders auf Rechnungslegung
gegen den Arbeitgeber allerdings nicht unbeschränkt. Der Umfang des
aus den Grundsätzen von Treu und Glauben abgeleiteten Anspruchs ergebe
sich nach Lage des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsübung
aus dem Zweck der Rechnungslegung, wobei im allgemeinen im Hinblick auf
die verschiedenen Möglichkeiten einer Vergütungsberechnung von
einem weiten Umfang auszugehen sei. Eine Einschränkung könne
sich ergeben, wenn sich die Parteien bereits auf einen bestimmten Abrechnungsmodus
geeinigt hätten oder wenn der Arbeitnehmererfinder ohne Widerspruch
jahrelang die auf einer bestimmten Berechnungsart, etwa der Lizenzanalogie,
errechneten Vergütungsbeträge entgegengenommen habe. In diesen
Fällen werde der Arbeitnehmererfinder billigerweise nur die Angaben
verlangen können, die üblicherweise im Rahmen der gewählten
Berechnungsart erforderlich seien. Eine Einschränkung könne sich
auch ergeben, wenn der Preisgabe von Geschäfts- oder Betriebsinterna
berechtigte Interessen des Arbeitgebers entgegenständen. Im Falle
eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses könne der Arbeitgeber
seiner Rechnungslegungspflicht durch die Vorlage der Unterlagen an eine
unabhängige, von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtete Person
genügen.

35
Von diesen Grundsätzen ausgehend, stehe dem Kläger ein Anspruch
auf Rechnungslegung bezüglich der Erfindung Nr. 1 („Craft-Spulkopf“)
und der Erfindungen Nr. 4 bis 8 („Changiergesetze“) zu.

36
Die Beklagte habe die Erfindung Nr. 1 unstreitig unbeschränkt in
Anspruch genommen, so daß der Kläger gemäß §
9 Abs. 1 ArbEG
einen Anspruch auf angemessene Vergütung habe. Im übrigen
sei diese Erfindung nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten von ihr seit
1990 benutzt worden. Damit bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit für
einen Vergütungsanspruch, und zwar unabhängig davon, ob die Beklagte
insoweit bereits Zahlungen geleistet habe. Für den geltend gemachten
Rechnungslegungsanspruch komme es nicht darauf an, ob der Kläger mit
dem Hauptanspruch die erstmalige Festsetzung und Zahlung einer Vergütung
oder die Zahlung einer weiteren Vergütung aufgrund einer Neufestsetzung
nach § 12 Abs. 6 ArbEG begehre oder ob er eine weitere, höhere
Vergütung mit der Behauptung verlange, eine Festsetzung der Vergütung
durch den Arbeitgeber liege nicht vor oder die einseitige Festsetzung sei
wegen Mängeln unwirksam. Im übrigen trete der Senat der Auffassung
und der gemäß § 543 Abs. 1 ZPO in Bezug genommenen Begründung
des Landgerichts (LGU 25 Ziff. 1 – 27 Abs. 1) bei, daß eine verbindliche
Festsetzung der Erfindervergütung durch die Beklagte nicht erfolgt
sei.

37
Stehe dem Kläger dem Grunde nach ein Auskunfts- bzw. Rechnungslegungsanspruch
zu, so erstrecke sich dieser auf die Lieferungen, Liefermengen und Lieferzeiten
und die Preise, damit der Kläger in die Lage versetzt werde, seine
Vergütungsansprüche zu berechnen und zu überprüfen.

38
Soweit die Vorrichtung nach Erfindung Nr. 1 Gegenstand eines separaten
Geschäfts der Beklagten gewesen sei oder der Preis dafür im Rahmen
des Verkaufs einer Gesamtanlage gesondert in Rechnung gestellt worden sei,
seien von der Beklagten auch die Nettoverkaufspreise anzugeben. Wenn es
für den Erfindungsgegenstand keinen Nettoverkaufspreis gebe, weil
die erfinderische Vorrichtung nur im Rahmen der Gesamtanlage abgegeben
werde und nur für die Gesamtanlage ein Nettoverkaufspreis vorliege,
nicht aber für den Erfindungsgegenstand, so habe der Arbeitnehmererfinder
gemäß § 242 BGB Anspruch darauf zu erfahren, in welchem
Umfang der erfindungsgemäße Gegenstand in diesen Fällen
am Nettoverkaufspreis der Gesamtanlage beteiligt sei. Um dafür einen
Anhalt zu gewinnen, sei der Kläger auf die Offenlegung der internen
Herstellungskostenkalkulation der Beklagten für die einzelnen Baugruppen
der Gesamtanlage angewiesen, um in diesen Fällen jedenfalls zu erfahren,
wie die Beklagte den Erfindungsgegenstand im Rahmen der Gesamtanlage kalkuliert
habe. Das sei auch nicht unzumutbar, denn bei der Beklagten lägen
nach ihrem eigenen Vorbringen Vorkalkulationen für die einzelnen Typen
von Spulköpfen vor, so daß sie die Angaben unschwer machen könne,
die der Kläger benötige, um in den Fällen, in denen der
erfindungsgemäße Spulkopf nur im Rahmen von Gesamtanlagen geliefert
worden sei, seinen Verkaufswert erfassen zu können.

39
Auch bezüglich des Schaltschranks könne der Kläger
die Offenlegung der internen Herstellungskostenkalkulation verlangen. Auch
der Schaltschrank zähle zu den Bauteilen, die zur erfindungsgemäßen
Vorrichtung gehörten. Der Umstand, daß der Schaltschrank nicht
nur den erfindungsgemäßen Spulköpfen zugeordnet sei, sondern
sich zum einen auf alle elektrisch angetriebenen Teile jeder Spinnstelle
und zum anderen auch auf mehrere Spinnstellen beziehen könne, rechtfertige
es nicht, seinen kalkulatorischen Wert unberücksichtigt zu lassen.
Die Beklagte trage selbst vor, eine kalkulatorische Zuordnung zu den Spulköpfen
sei möglich, und zwar im Wege der Interpolation. Sie werde daher diese
Interpolation vorzunehmen haben, wolle sie vermeiden, daß der Schaltschrank
bei der Herstellungskostenkalkulation insgesamt den erfindungsgemäßen
Spulköpfen zugerechnet werde.

40
Der Kläger könne auch die Angabe der üblichen Kalkulationsaufschläge,
insbesondere die Angabe des Gewinnaufschlages verlangen. Die Einwendung
der Beklagten, der kalkulierte Gewinnaufschlag sei eine fiktive Größe,
die keine Aussagekraft für den tatsächlichen Gewinn habe, denn
es sei offen, ob der kalkulatorische Gewinn im Einzelfall durchgesetzt
werden könne oder Nachlässe eingeräumt werden müßten,
was sogar – je nach der jeweiligen Konjunktur- und Konkurrenzsituation
– zu einem Verlust führen könne, hat das Berufungsgericht als
nicht stichhaltig bezeichnet. Die Zuerkennung des Anspruchs auf Angabe
der Herstellungskostenkalkulation einschließlich der üblichen
Kalkulationsaufschläge, zu denen auch der Gewinnaufschlag zähle,
beruhe darauf, daß die Beklagte die erfindungsgemäßen
Spulköpfe zum großen Teil im Rahmen einer Gesamtvorrichtung
geliefert habe, ohne daß dabei der Preis für die erfindungsgemäßen
Spulköpfe separat ausgewiesen worden sei. Die Beklagte habe Spulköpfe
zwar auch für sich geliefert und separat in Rechnung gestellt, die
insoweit erzielten Preise und Gewinne seien jedoch nicht repräsentativ
für den Fall der Lieferung umfassender Vorrichtungen, so daß
der Kläger in diesen Fällen auf die Kalkulationsgrundlagen angewiesen
sei, „um näherungsweise ermitteln zu können, wie sich der „Wert“
bzw. der „Preis“ der mit diesen Gesamtanlagen gelieferten Spulköpfe
darstelle“. Insoweit sei auch der Gewinnaufschlag, mit dem die Beklagte
kalkuliere, wie die anderen üblichen Kalkulationsaufschläge von
Gewicht. Soweit sich der kalkulatorische Gewinnaufschlag im Einzelfall
nicht realisiert habe, sei es der Beklagten unbenommen, dies dem Kläger
offenzulegen. Der kalkulatorische Gewinnaufschlag biete zunächst jedenfalls
ebenso wie die anderen Kalkulationsaufschläge einen Anhaltspunkt für
den „Wert“ des Erfindungsgegenstands, soweit er im Rahmen einer Gesamtvorrichtung
Gegenstand der Lieferung und/oder Rechnung gewesen und insoweit kein „Nettoverkaufspreis“ ausgewiesen sei.

41
Der Beklagten sei kein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen.
Der Arbeitnehmererfinder habe grundsätzlich einen Anspruch darauf,
die Angaben, deren er zur Überprüfung und zur Berechnung seiner
Erfindervergütung bedarf, persönlich zu erhalten. Nur dann, wenn
ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse des Arbeitgebers bestehe, komme
eine Rechnungslegung durch Vorlage der Unterlagen an eine unabhängige,
von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtete Person in Betracht.
Dabei sei es Sache des Arbeitgebers, die für die Aufnahme eines Wirtschaftsprüfervorbehalts
sprechenden Umstände darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Den
Darlegungen der Beklagten sei kein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung
ihrer Abnehmer gegenüber dem Kläger zu entnehmen. Ein Geheimhaltungsinteresse
könne insbesondere dann berechtigt sein, wenn der Gläubiger Wettbewerber
des Schuldners und letzterem daher mit Rücksicht auf die Wettbewerbslage
nicht zuzumuten sei, seine Abnehmer und Lieferanten dem Gläubiger
anzugeben. Eine solche Fallgestaltung liege nicht vor. Der Kläger
sei nicht Wettbewerber der Beklagten. Er sei auch nicht bei einem Wettbewerber
der Beklagten beschäftigt, sondern Vorstandsmitglied eines österreichischen
Unternehmens, das sich im Bereich der Verkehrs- und Energietechnik betätige,
während die Beklagte ein Maschinenbau-Unternehmen sei, das Anlagen
für die Kunststoffverarbeitung, insbesondere Chemiefaseranlagen, anbiete.
Es komme hinzu, daß der Kläger eine umfassende strafbewehrte
Geheimhaltungsverpflichtungserklärung gegenüber der Beklagten
abgegeben und die Beklagte keinerlei Anhaltspunkte aufgezeigt habe, daß
sich der Kläger an diese strafbewehrte Geheimhaltungsverpflichtung
nicht halte. Ein berechtigtes Interesse der Beklagten daran, ihre Abnehmer
nicht unmittelbar dem Kläger mitteilen zu müssen, sei von der
Beklagten nicht dargelegt und auch nicht erkennbar. Demgegenüber bestehe
ein berechtigtes Interesse des Klägers, die Namen und Anschriften
unmittelbar zu erfahren, da ein Wirtschaftsprüfer in der Regel reiner
Kaufmann sei und vielfach nicht in der Lage sein werde, die Unterlagen
der Beklagten, die für einen technischen Laien schwer lesbar seien,
hinreichend zu kontrollieren, während der Kläger selbst dazu
ohne Schwierigkeiten in der Lage sei, da er mit den Interna der Beklagten
bis Ende 1990 vertraut gewesen sei. Der Kläger habe auch ein berechtigtes
Interesse, die Namen und Anschriften der Abnehmer der Beklagten unter Zuordnung
zu bestimmten Lieferungen zu erfahren, um so die Richtigkeit der Rechnungslegung
überprüfen zu können. Die Beklagte sei insoweit durch die
strafbewehrte Geheimhaltungsverpflichtungserklärung des Klägers
hinreichend abgesichert.

42
Die Beklagte sei auch bezüglich der die sogenannten Changiergesetze
betreffenden Erfindungen Nr. 4 bis 8 zur Rechnungslegung verpflichtet,
an denen der Kläger als Arbeitnehmer der Beklagten zumindest als Miterfinder
beteiligt gewesen sei und die von der Beklagten unbeschränkt in Anspruch
genommen worden seien. Es sei rechtlich unerheblich, ob sich die Parteien
– wie nicht – über die Höhe der Erfindervergütung für
die Erfindungen Nr. 4 bis 8 geeinigt hätten oder ob die Beklagte –
wie nicht – insoweit eine verbindliche Festsetzung vorgenommen habe. Wie
das Landgericht festgestellt habe, sei bezüglich der Erfindervergütung
für die Erfindungen Nr. 4 bis 8 weder eine verbindliche Festsetzung
durch die Beklagte noch eine Einigung der Parteien erfolgt. Insoweit nimmt
das Berufungsgericht gemäß § 543 Abs. 1 ZPO auf diesbezügliche
Ausführungen und Feststellungen im landgerichtlichen Urteil (LGU 30-32)
Bezug.

43
Da die Erfindungen Nr. 4 bis 8 („Changiergesetze“) keine Vorrichtungen,
sondern Verfahren zum Gegenstand hätten, die Beklagte jedoch nur Vorrichtungen
und Software vertreibe, die eine Benutzung der gelieferten Vorrichtungen
mit den erfindungsgemäßen Verfahren ermöglichten, müsse
sie über die Lieferung der Vorrichtungen einschließlich der
Software Rechnung legen, die die Anwendung der erfindungsgemäßen
Verfahren erlaube. Nur so könne der Erfindungswert der in Rede stehenden
Verfahrenserfindungen sachgerecht ermittelt werden, zumal die Beklagte
selbst geltend mache, es entziehe sich ihrer Kenntnis, ob und in welchem
Umfange sich die Bezieher ihrer Maschinen der erfindungsgemäßen
„Changiergesetze“ tatsächlich bedient hätten.

44
Der Ansatz für die sachgerechte Berechnung der Erfindervergütung
sei, den durch das anwendbare Verfahren bedingten Mehrwert der gelieferten
Maschine zu ermitteln, was nur möglich sei, wenn über die Maschine
selbst und ihren Wert Auskunft erteilt werde. Durch die Lieferung der Software
erteile die Beklagte zugleich auch eine Lizenz zur Ausübung des erfindungsgemäßen
Verfahrens auf der gelieferten Maschine. Da diese Lizenz im Kaufpreis der
Maschine „versteckt“ sei, liege es nahe, den Erfindungswert in einem Prozentsatz
vom Maschinenumsatz zu sehen.

45
II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten nicht
in allen Punkten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
Das Berufungsgericht überspannt teilweise den Umfang des Anspruchs
des Arbeitnehmererfinders gegenüber dem Arbeitgeber auf Auskunftserteilung
und Rechnungslegung.

46
1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger
seine Erfindervergütung ausschließlich nach der Lizenzanalogie
berechnet hat und daß nichts dafür ersichtlich sei, daß
eine Berechnung nach dem meßbaren betrieblichen Nutzen in Betracht
kommen könnte (BU 55). Diese Feststellung des Berufungsgerichts wird
im Revisionsverfahren von keiner Seite angegriffen; ein Rechtsfehler tritt
nicht hervor.

47
Wie der Senat im Urteil vom 17. Mai 1992 – X ZR 82/92 „Copolyester“
(BGHZ 126, 109, 117) ausgeführt hat, kann der Arbeitnehmererfinder
in einem solchen Fall vom Arbeitgeber billigerweise nur die Angaben verlangen,
die üblicherweise im Rahmen der Berechnung der Erfindervergütung
nach der Lizenzanalogie erforderlich sind. Bei der Berechnung der Erfindervergütung
nach der Lizenzanalogie wird als Erfindungswert der Preis zugrunde gelegt,
den der Arbeitgeber einem freien Erfinder auf dem Markt im Rahmen eines
Lizenzvertrages zahlen würde. Dabei ist zunächst danach zu fragen,
welche Lizenz vereinbart worden wäre, wenn sie unter ungebundenen
Vertragsparteien auf dem freien Markt ausgehandelt worden wäre. Diese
bedarf allerdings einer betriebsbezogenen Überprüfung, denn die
Arbeitnehmererfindervergütung soll nach § 9 Abs. 1 ArbEG im Einzelfall
„angemessen“ sein, d.h. im konkreten Fall einen gerechten Ausgleich zwischen
dem betrieblichen Interesse des Arbeitgebers und dem Vergütungsinteresse
des Arbeitnehmers darstellen. Die objektiv zu bestimmenden wirtschaftlichen
Vorteile des Arbeitgebers, die er aus der Verwertung der in Anspruch genommenen
Erfindung zieht oder ziehen kann, und die Bemessung der Erfindervergütung
des Arbeitnehmers sind daher betriebsbezogen zu ermitteln (vgl. dazu Gesetzesbegründung
der Bundesregierung zu § 9 ArbEG, BlPMZ 1957, 232 ff.
).

48
Da der Arbeitnehmererfinder in der Regel nicht in der Lage sein
wird, sich ein hinreichendes Bild über den wirtschaftlichen Wert seiner
Erfindung für seinen Arbeitgeber zu machen, insbesondere die wirtschaftlichen
Vorteile nicht beziffern kann, die der Arbeitgeber aus einer Verwertung
der Erfindung tatsächlich zieht, bedarf er gegenüber seinem Arbeitgeber
als Hilfsmittel zur Ermittlung der Höhe der ihm zustehenden Erfindervergütung
eines Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs, dessen Inhalt und Umfang
sich unter Beachtung von § 242 BGB nach den Umständen des Einzelfalls
unter Abwägung der beiderseitigen Interessen und unter Einbeziehung
der Verkehrsübung bestimmt. Dieser Anspruch findet eine Grundlage
in der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und leitet
sich daraus her, daß dem Arbeitnehmer die freie Verfügung über
seine Diensterfindung nicht zusteht, sondern er diese seinem Arbeitgeber
gemäß §§ 5, 6 ArbEG zur Verwertung anbieten muß,
der sie für sich in Anspruch nehmen und nutzen kann. Diesem Recht
des Arbeitgebers entspricht im Falle der Inanspruchnahme Diensterfindung
seine Pflicht, die Erfindervergütung des Arbeitnehmers festzusetzen
und zu zahlen (§ 12 Abs. 3 ArbEG). Die Festsetzung der Erfindervergütung
ist zu begründen und muß so beschaffen sein, daß sie dem
vergütungsberechtigten Arbeitnehmer ein Urteil über Bestehen,
Umfang und Angemessenheit der Vergütung ermöglicht. Die Begründung
muß demzufolge alle für die Bemessung der Vergütung wesentlichen
Gesichtspunkte und Bewertungsfaktoren enthalten (BGH GRUR 1961, 338, 340
r. Sp. – Chlormethylierung
).

49
2. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß bezüglich der
Erfindungen Nr. 1 sowie Nr. 4 bis 8, die noch Gegenstand des Revisionsverfahrens
sind, über die Erfindervergütung weder eine Vereinbarung der
Parteien im Sinne von § 12 Abs. 1 ArbEG noch eine einseitige Festsetzung
durch die Beklagte gemäß § 12 Abs. 3 ArbEG erfolgt ist
(BU 44 Abs. 2, 51 Abs. 1), obwohl die Beklagte die Erfindungen unstreitig
unbeschränkt in Anspruch genommen hat und benutzt. Diese Feststellungen
greift die Revision nur bezüglich der die sogenannten „Changiergesetze“
betreffenden Erfindungen Nr. 4 bis 8 mit einer auf § 286 ZPO gestützten
Verfahrensrüge an. Sie macht geltend, insoweit sei für das Jahr
1989 zwischen den Parteien eine Vereinbarung über die Erfindervergütung
getroffen worden, wie durch das Schreiben der Beklagten vom 15. Mai 1990
(Anl. 46) bestätigt werde.

50
Die Rüge ist unbegründet. Ohne Rechtsverstoß hat das
Berufungsgericht dem Schreiben vom 15. Mai 1990 in Übereinstimmung
mit dem Landgericht in tatrichterlicher Auslegung keinen Hinweis auf eine
Einigung der Parteien über eine Erfindervergütung entnommen.
Die Revision zeigt nicht auf, daß durch diese tatrichterliche Würdigung
gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln verletzt worden
sind oder wesentliches Auslegungsmaterial übergangen wurde. Von einer
weiteren Begründung wird gemäß § 565 a ZPO abgesehen.

51
3. Der Tenor des Berufungsurtelis bedarf der Auslegung. Er regelt eingangs
zwei verschiedene Sachverhalte, wie sich aus dem im Tatbestand referierten
Antrag des Klägers (BU 34) und den Urteilsgründen (BU 44 Abs.
3, 46 Abs. 3 bis 47 Abs. 1) ergibt. Die Beklagte ist danach hinsichtlich
solcher erfindungsgemäßen Gegenstände, die „separat“ verkauft
worden sind, verurteilt worden, die einzelnen Lieferungen, die Liefermengen
und -zeiten sowie die Abnehmer und die Nettoverkaufspreise anzugeben und
über die Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren
des erzielten Gewinns Rechnung zu legen. Soweit erfindungsgemäße
Gegenstände nicht „separat“, sondern als Teil einer umfassenden Vorrichtung
(Gesamtvorrichtung) Gegenstand der Lieferung und/oder Rechnung gewesen
sind, ist die Beklagte verurteilt worden, die interne Herstellungskostenkalkulation
für die entsprechenden Baugruppen mit sämtlichen Einzelteilen
mitzuteilen, einschließlich der bei der Beklagten üblichen Kalkulationsaufschläge,
insbesondere für Rüstkosten, Konstruktionskosten, Versicherungskosten,
sonstige Gemeinkosten und des kalkulierten Gewinnaufschlags.

52
4. a) Soweit es um die Verurteilung bezüglich „separat“ gelieferter
Erfindungsgegenstände geht, zieht die Revision nicht in Zweifel, daß
die Beklagte Angaben über die einzelnen Lieferungen, die Liefermengen
und Lieferzeiten und die Nettoverkaufspreise zu machen hat. Die Revision
wendet sich zu Recht auch nicht dagegen, daß die Beklagte die Abnehmer
der genannten Lieferungen angeben muß, um dem Kläger eine Kontrolle
der Rechnungslegung zu ermöglichen. Sie rügt, insoweit sei ausreichend,
wenn die Beklagte die von ihr belieferten Abnehmer ohne Bezug zu einem
bestimmten Auftrag nenne. Denn der Kläger habe auch in diesem Fall
eine Kontrollmöglichkeit, weil er bei allen genannten Abnehmern anfragen
könne, welche Aufträge diese der Beklagten erteilt haben oder
welche Lieferungen an sie erfolgt seien.

53
Die Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil der Kläger
gegenüber einem Abnehmer der Beklagten keinen Anspruch auf Mitteilung
der Aufträge hat, die dieser der Beklagten erteilt hat, und darüber,
welche Lieferungen von seiten der Beklagten an ihn erfolgt sind. Eine Kontrolle
der Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Rechnungslegung wäre
durch die von der Beklagten begehrte Beschränkung auf eine ungezielte
„Rundum-Abfrage“ bei ihren Abnehmern mindestens erschwert, wenn nicht vereitelt.
Zu einer wirksamen Überprüfung muß die Beklagte deshalb
die Zuordnung der einzelnen Lieferung zu dem jeweiligen Abnehmer offenlegen.

54
Soweit die Revision in diesem Zusammenhang rügt, das Berufungsgericht
habe den Vortrag der Beklagten unberücksichtigt gelassen, daß
mit den von ihr verlangten Auskünften über Lieferungen an ihre
Abnehmer Angaben über deren betriebliche Kapazitäten verbunden
seien, was einen Eingriff in Rechte ihrer Kunden darstelle, so daß
sie diese darüber unterrichten müsse, was wiederum für sie,
die Beklagte, Wettbewerbsnachteile nach sich ziehe, ist diese Rüge
unbegründet.

55
Abgesehen davon, daß die von der Revision befürwortete „Rundum-Abfrage“
bei allen belieferten Kunden der Beklagten diesen die von der Beklagten
befürchteten Rückschlüsse auf Betriebsinterna von Mitbewerbern
erst recht ermöglichen würden, ist nicht erkennbar, daß
ein etwaiger Rückschluß auf betriebliche Kapazitäten eines
Abnehmers der Beklagten, die der Kläger aus einer Rechnungslegung
über seine Erfindervergütung möglicherweise ziehen könnte,
für die Beklagte zu einem Wettbewerbsnachteil führen kann.

56
Jeder Besteller einer Vorrichtung weiß, daß eine Vertragsabwicklung
im Rahmen eines arbeitsteiligen Produktionsprozesses dazu führt, daß
Informationen aus seinem Bereich an die Mitarbeiter seines Vertragspartners
gelangen, die den Bestell- und Produktionsvorgang bearbeiten. Es besteht
kein Grund, solche Mitarbeiter der Beklagten von derartigen Informationen
auszuschließen, die einen Anspruch auf Arbeitnehmererfindervergütung
und Rechnungslegung haben.

57
Soweit solche Informationen dem Kläger im Rahmen der Rechnungslegung
über seine Erfindervergütung offenbart werden, sind die Kunden
der Beklagten im übrigen nicht nur arbeitsrechtlich, sondern zusätzlich
durch die strafbewehrte Geheimhaltungsverpflichtung des Klägers gegen
einen Geheimnisverrat an Mitbewerber geschützt. Ob diese Geheimhaltung
durch die Einräumung eines Wirtschaftsprüfervorbehalts oder durch
eine strafbewehrte Geheimhaltungsverpflichtung im Einzelfall notwendig
und ausreichend gesichert ist, fällt grundsätzlich in den Bereich
tatrichterlicher Würdigung und Abwägung. Wie der Senat in seiner
zum Arbeitnehmererfinderrecht ergangenen Entscheidung „Marder“(BGHZ 110,
30, 34) ausgeführt hat, kann dem Geheimhaltungsinteresse des Arbeitgebers
auch dadurch genügt werden, daß der Arbeitnehmererfinder eine
strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgibt, die im
Zuge der Rechnungslegung mitgeteilten Informationen dritten Personen –
mit Ausnahme der am Rechtsstreit beteiligten, zur Berufsverschwiegenheit
verpflichteten Rechts- und Patentanwälte – nicht zur Kenntnis zu bringen.
Das ist im Streitfall geschehen. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt,
daß das Vertragsstrafeversprechen des Klägers mit 5.000,– DM
für jeden Fall der Zuwiderhandlung niedrig bemessen ist. Auf der anderen
Seite hat es in seine Würdigung.einbezogen, daß der Kläger
nach seinem Ausscheiden bei der Beklagten weder selbst Wettbewerber der
Beklagten geworden noch bei einem Unternehmen beschäftigt ist, das
in einem Wettbewerbsverhältnis zur Beklagten steht. Schließlich
hat das Berufungsgericht festgestellt und in seine Erwägungen einbezogen,
daß der Kläger die für einen technischen Laien schwer lesbaren
Unterlagen der Beklagten aufgrund seiner Ausbildung und während seiner
Beschäftigung bei der Beklagten erworbener spezifischer Kenntnisse
besser kontrollieren kann, als ein außenstehender Dritter. Diese
Erwägungen und das gefundene Abwägungsergebnis halten sich im
Rahmen des dem Tatrichter vorbehaltenen Beurteilungsspielraums und sind
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

58
b) Die Revision stellt – wie bereits erwähnt – mit Recht nicht
in Abrede, daß die Beklagte Angaben über die Nettoverkaufspreise
der gelieferten erfindungsgemäßen Gegenstände zu machen
hat. Sie rügt, Angaben über die Gestehungskosten unter Aufschlüsselung
nach den einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns seien daneben
nicht erforderlich, weil „vernünftige Lizenzvertragsparteien in einem
Fall wie dem vorliegenden immer nur eine Stücklizenz vereinbaren würden“.
Zur Ermittlung der angemessenen Stücklizenz reiche die Angabe der
Nettoverkaufspreise der Einzelspulköpfe aus.

59
Die Rüge ist unbegründet. Die Erfindervergütung soll
gemäß § 9 Abs. 1 ArbEG „angemessen“ sein, d.h. der Arbeitnehmer
soll grundsätzlich an allen wirtschaftlichen (geldwerten) Vorteilen
beteiligt werden, die seinem Arbeitgeber aufgrund der Diensterfindung (kausal)
zufließen (vgl. Regierungsbegründung z. ArbEG BT-Drucks. II/1648
S. 26 = BlfPMZ 1957, 232
). Dazu gehört zuvörderst der vom Arbeitgeber
bei einer Verwertung der Erfindung erzielte Gewinn. Um diesen vom Arbeitgeber
mitgeteilten Gewinn auf seine Richtigkeit überprüfen zu können,
sind grundsätzlich die einzelnen Kostenfaktoren anzugeben.

60
Der Umfang der zuletzt genannten Angaben wird allerdings zum einen durch
die Erforderlichkeit zur Gewinnüberprüfung und zum anderen durch
die Zumutbarkeit begrenzt. Der Arbeitnehmererfinder kann von seinem Arbeitgeber
nicht unbeschränkt alle Angaben verlangen, die zur Ermittlung und
Überprüfung der angemessenen Erfindervergütung irgendwie
hilfreich und nützlich sind oder sein können. Der Arbeitgeber
kann Angaben verweigern, die zu geben für ihn mit einem unverhältnismäßigen
Aufwand verbunden wäre, der in keiner vernünftigen Relation zu
der dadurch erreichten genaueren Bemessung der dem Arbeitnehmer zustehenden
„angemessenen“ Vergütung mehr steht. Dazu hat der Arbeitgeber vorzutragen,
denn er muß begründen, warum es ihm nicht zumutbar ist, Grundlagen
für die Bemessung und Überprüfung der geschuldeten angemessenen
Erfindervergütung mitzuteilen.

61
Im Streitfall ist ein besonderer und unverhältnismäßiger
Aufwand nicht anzunehmen. Die Beklagte hat selbst vorgetragen, über
Vorkalkulationen zu verfügen. Gründe, die das Erstellen von Aufschlüsselungen
der Gestehungskosten „separat“ gelieferter erfindungsgemäßer
Vorrichtungen unzumutbar machen könnten, hat die Beklagte nicht vorgetragen.

62
Bezüglich der fünf Verfahrenserfindungen (Erfindungen Nr.
4-8), die die sogenannten „Changiergesetze“ betreffen, rügt die Revision,
es bestehe kein Zusammenhang zwischen den Kosten bzw. Preisen der gelieferten
Vorrichtungen und der Benutzung der Verfahrenspatente, so daß Angaben
über die gelieferten Vorrichtungen nicht verlangt werden könnten.
Es könnten nämlich statt der patentierten „Changiergesetze“ auch
gemeinfreie Modifikationen benutzt werden, weil eine solche Verfahrensführung
durch die Bereitstellung der Software ebenfalls ermöglicht werde.
Ob von ihren Abnehmern gemeinfreie Modifikationen oder die streitgegenständlichen
„Changiergesetze“ benutzt würden, entziehe sich der Kenntnis der Beklagten.

63
Die Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat es mit
Recht als angemessen angesehen, bei gelieferten Vorrichtungen, die mit
Hilfe einer von der Beklagten bereitgestellten Software erfindungsgemäße
Verfahren ausführen können, auf die Veräußerung der
Vorrichtung abzustellen. Denn für die Ermittlung des Erfindungswerts
und der daraus abgeleiteten Erfindervergütung ist die wirtschaftliche
Vorrangestellung des Arbeitgebers auf dem Markt gegenüber Mitbewerbern
Bezugsgröße und Maßstab. Mit Recht hat das Berufungsgericht
ausgeführt, daß der Erfindungswert hinsichtlich der Erfindungen
Nr. 4 bis 8 („Changiergesetze“) nur sachgerecht ermittelt werden kann,
wenn der durch das anwendbare Verfahren bedingte Mehrwert der Maschinen
berücksichtigt wird. Dies erfordert aber, daß über die
Maschine selbst und ihren Wert Auskunft erteilt wird, da der Wert der Software
im Kaufpreis der Maschine „versteckt“ ist. Die Revision räumt selbst
ein, daß zur Ermittlung des Erfindungswerts auch auf den Preis der
Vorrichtung abgestellt werden kann, mit der das Verfahren ausgeführt
wird.

64
5. Begründet ist die gegen die Verurteilung der Beklagten zur Offenbarung
ihrer Kalkulationsgrundlagen gerichtete Rüge der Revision, soweit
die Beklagte erfindungsgemäße Vorrichtungen nicht als solche,
sondern als Teil einer umfassenden Vorrichtung, also im Rahmen einer Gesamtanlage
geliefert hat, bei der nur für diese und nicht auch für die Einzelteile
ein Nettoverkaufspreis ausgewiesen ist.

65
Wie bereits oben ausgeführt ist, kann der Arbeitnehmer von seinem
Arbeitgeber nicht unbeschränkt alle Angaben verlangen, die zur Ermittlung
der angemessenen Erfindervergütung irgendwie hilfreich und nützlich
sein können. Bezüglich solcher Erfindungsgegenstände (Spulköpfe),
die nicht „separat“, sondern als Teil einer umfassenden Gesamtvorrichtung
Gegenstand der Lieferung und/oder Rechnung der Beklagten gewesen sind und
bei denen ein „Nettoverkaufspreis“ für den eigentlichen Erfindungsgegenstand
(Spulkopf) nicht ausgewiesen worden ist, weigert sich die Beklagte mit
Recht, die interne Herstellungskostenkalkulation für alle Baugruppen
der Gesamtvorrichtung mit sämtlichen Einzelteilen vorzulegen, wie
z.B., soweit vorhanden, bei Spulköpfen: Andrückwalzen-Lagerung,
Andrückwalze, Changierung, Axialgebläse, Haube, Fingerschutz,
Deckel, Frontplatte, Warnschild, Schaltschrank, elektrische Leitungen,
Steuerungen, Verschlauchung, Styroporunterlagen und Zubehör, Maßplan,
Gehäuse, Sperrklinke, Getriebemotor, Öl, Drehdurchführung,
Schleifübertrager, Verkleidungen, Spulantrieb, Unterbau, Anlegevorrichtung,
Ausdrückvorrichtung, Spannfutter, Schiebering, Sicherungsbleche, Changiergehäuse,
Schwenkblech und optischer Winkel, Wächter. Es liegt auf der Hand
und wird von der Revision mit Recht geltend gemacht, daß die Erfüllung
dieses Verlangens einen erheblichen Aufwand der Beklagten zur Folge haben
würde. Dieser Aufwand wäre unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit
nur dann gerechtfertigt, wenn nur auf diesem Wege die „angemessene Vergütung“ im Sinne von § 9 Abs. 1 ArbEG ermittelt werden könnte. Das Berufungsgericht
hat indes festgestellt, daß die in Rede stehenden erfindungsgemäßen
Spulköpfe von der Beklagten auch für sich geliefert und separat
in Rechnung gestellt worden sind (BU 46 Abs. 3). Dann aber sind hinreichende
Anhaltspunkte auch für die Bewertung des Erfindungsgegenstandes im
Rahmen einer gelieferten Gesamtvorrichtung vorhanden. Bei dieser Sachlage
steht der erforderliche Aufwand der Beklagten, für jede Baugruppe
der gelieferten Gesamtanlage mit sämtlichen Einzelteilen die interne
Herstellungskostenkalkulation vorzulegen, nicht mehr in einem sinnvollen
Verhältnis zu dem dadurch für den Kläger erzielbaren Nutzen
einer genaueren Ermittlung der ihm geschuldeten angemessenen Vergütung.

66
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

    Rogge
    Maltzahn
    Broß
    Melullis
    Keukenschrijver





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