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Buchbesprechung

TT - BEGRIFF
Schweiz
Markenrecht
Allgemein
Einzel- und
Sammelwerke
TRANSPATENT
TT - ZAHL
CH835
4015
512
Februar 2006

Die berühmte Marke erfährt in Artikel 15 des schweizerischen Markenschutzgesetzes (MSchG) gegenüber normalen Marken einen gesteigerten Schutz. Zum einen ist deren produktspezifischer Schutzumfang nicht an das beanspruchte Waren- und Dienstleistungsverzeichnis bzw. - nach Ablauf der fünfjährigen Karenzfrist - an die effektive Gebrauchslage gebunden. Zum anderen setzt der Berühmtheitsschutz keine Verwechslungsgefahr im Sinne des Artikels 3 MSchG voraus. Der Sonderschutz definiert sich vielmehr über den materiellrechtlichen Begriff der berühmten Marke sowie über bestimmt geartete Verletzungshandlungen: Rufausnutzung, Rufbeeinträchtigung oder Gefährdung der Unterscheidungskraft.

Der vorliegende Beitrag analysiert detailliert die Erfordernisse des markenrechtlichen Berühmtheitsschutzes.

TT/03.02.2006   ---) Literaturübersichten


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