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Das Schrifttum hat sich bislang nicht umfassend mit der Bedeutung des Lugano-Übereinkommens (LugÜ) für den gewerblichen Rechtsschutz befaßt. Die vorliegende Arbeit will diese Lücke schließen.
Im Zentrum der Abhandlung steht Artikel 16 Nr. 4 LugÜ, welcher für Klagen auf Gültigkeit und Eintragung von gewerblichen Schutzrechten eine ausschließliche Zuständigkeit festschreibt. Im Lichte dieser Vorschrift und Artikel 1 LugÜ wird einleitend der Anwendungsbereich des LugÜ im gewerblichen Rechtsschutz bestimmt. In weiteren Kapiteln werden Artikel 16 Nr. 4 LugÜ und die weiteren Zuständigkeiten erläutert.
Da das LugÜ besonderen Übereinkommen und Rechtserlassen der EU den Vorrang läßt, wird schließlich auf die vorgehenden Zuständigkeiten eingegangen und eine Abgrenzung zu dem unter den EU-Staaten geltenden Brüsseler Übereinkommen (EuGVÜ) wie auch dem LugÜ vorgenommen.
Interessenten: Anwälte, Gerichte, Markenrechtler, Bibliotheken usw.
TT/17.11.1999
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