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Akten-Zeichen: LG Düsseldorf 34 O 191/96
Verkündet am 4. April 1997

Landgericht Düsseldorf

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

der XYZ Deutschland GmbH (Name geändert), Düsseldorf, vertreten durch den Geschäftsführer ..., ebenda,

- Klägerin -

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

gegen

Herrn ..., Darmstadt

- Beklagter -

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 1997 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ..., die Handelsrichterin .... und den Handelsrichter ....

für R e c h t erkannt:

I. Der Beklagte wird verurteilt,

II. Dem Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 DM vorläufig vollstreckbar; die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Sparkassen- oder Bankbürgschaft erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin ist einer der Marktführer für ..... in der Bundesrepublik Deutschland.

Sie erzielt als deutsche Tochter der ..... einen Umsatz von rund 700 Millionen DM jährlich. Weltweit werden die Produkte der ... und ihrer Tochterunternehmen unter der Bezeichnung "XYZ" (Name geändert) vermarktet. Die Muttergesellschaft ... ist in Deutschland Inhaberin verschiedener Marken, unter anderem der Marken-Nr. ... und ..., die die Bezeichnung "XYZ" als Wortmarken für eine Fülle von Waren, insbesondere im Bereich der ...., schützen. Die Klägerin ist durch Vertrag mit der Muttergesellschaft berechtigt und verpflichtet, die eingetragenen Marken zu nutzen und die Rechte der Markeninhaberin wahrzunehmen.

Außerdem hat die ... Muttergesellschatt der Klägerin für das vorliegende Verfahren die Prozeßstandschaft eingeräumt.

Der Beklagte betreibt in Darmstadt eine "Agentur" und ist als Geschäftsmann tätig.

Die Parteien streiten um den bei der DE-NIC ("Deutsches Network Information Center") registrierten Domain-Namen "XYZ" (Name geändert) für Homepages im World Wide Web des Internets.

Das Internet ist ein aus einem militärischen Kommunikationsnetz der US-amerikanischen Advanced Researeh Project Agency (ARPA) der siebziger Jahre hervorgegangenes, weltweites Netzwerk untereinander verbundener Sub-Netzwerke, die ihrerseits aus mehreren Millionen verbundener Computer (sog. "hosts") bestehen. Diese vernetzten Computer verfügen über die Fähigkeit, untereinander Informationen auszutauschen. Das Netzwerk ist dezentral organisiert und von keiner Zentralgewalt kontrolliert. Verschiedene Substrukturen sind Bestandteile dieses Netzwerkes, darunter auch das sogenannte World Wide Web (WWW). Bei diesem handelt es sieh um ein auf dem Internet fußendes Programm, in dem sich Unternehmen, Institutionen und Privatpersonen mit Informationen, Werbung usw. in optischen und akustischen Darstellungen präsentieren können. Diese Präsentation erfolgt auf sogenannten Homepages des jeweiligen Anwenders. Diese Homepages (oder andere Programme) eines Anbieters sind auf einem beliebigem Computer, dem sogenannten "host", gleichsam abgelegt; ihnen ist im WWW zugleich eine bestimmte Adresse zugeordnet. Diese Zieladresse ermöglicht die eindeutige Identifizierung angebotener Dienste, wie etwa den Homepages, und die Verbindungsaufnahme zu dem aufzurufenden Computer, auf dem das vom WWW-Nutzer gewünschte Angebot ("Homepage") abgelegt ist. Die Aktivierung der jeweiligen Homepage erfolgt für den Nutzer am einfachsten unmittelbar durch Eingabe ihrer "Adresse" nach einem standardisierten Adressierungsschema (Unitied Resource Locator (URL) = http://www.(...)); sie ist aber auch mit Hilfe sogenannter Netbrowser oder Suchmaschinen, die als Hilfsprogramme das World Wide Web nach bestimmten, vorzugebenden Schlagworten durchkämmen, möglich.

Die "Adressen" beruhen - wie jedes Computerprogramm - ursprünglich auf einem numerischen Prinzip. Zur erleichterten Nutzung wurde zusätzlich zu diesen numerischen Adressen ein weltweit einheitliches Zuordnungssystem mit logischen Namen geschaffen, das sogenannte Domain-System, das hierarchisch strukturiert ist. Die oberste Hierarchiebene ist - zumindest außerhalb der USA - nach dem Regionalprinzip strukturiert und in Deutschland durch das Kürzel ".de" (für Deutschland) gekennzeichnet (sog. "generische" Top-Level-Domain). Unterhalb dieser obersten Hierarchieebene können Anbieter mit ihren Domainnamen in Erscheinung treten (Second-Level-Domain) und nach Belieben ihr Angebot durch weitere Untergliederungen auf niederen Hierarchieebenen (Sub-Domains) diversifizieren. Für Anbieter ist es von besonderer Bedeutung, durch eine möglichst einprägsame Bezeichnung (Domain) unterhalb der vorgegebenen Regionalebene (Top-Level-Domain) die Kontaktaufnahme zu erleichtern. Da mehrere Komponenten aufgrund des standardisierten Adressierungsschemas vorgegeben (und den Nutzern allgemein bekannt) sind, nämlich das Kürzel "http://www" sowie das Ländersuffix ".de" als Top-Level-Domain, kommt dem eigentlichen Domain-Namen als unterscheidungskräftigem Kriterium eine besondere Bedeutung zu. Da dieser Domain-Name auf der zweiten Hierarchieebene angesiedelt ist, kann er in Kombination mit der feststehenden Top-Level-Domain ".de" grundsätzlich nur einmal vergeben werden.

Die Vergabe der Domain-Adressen ist weltweit einheitlich geregelt, obwohl das Internet als solches keine übergreifende organisatorische oder operative Verwaltung hat. Sie erfolgt im Auftrage der Internet Assigned Numbers Authority (IANA) durch sogenannte Network Information Center (NIC). Als deutsches NIC fungiert das "Deutsche Network Information Center" (IV-DE-NIC), das im Rechenzentrum der Universität Karlsruhe angesiedelt ist. Das DE-NIC vergibt (ursprünglich selbst, nunmehr durch seine Mitglieder) die Domain-Namen auf Antrag einer beliebigen natürlichen oder juristischen Person nach dem Prioritätsprinzip, ohne daß es eine Kollisionsprüfung auf möglicherweise vorbestehende Kennzeichenrechte vornimmt. Die Registrierung des Domain-Namens erfolgt ohne Angabe künftiger Verwendungsabsicht und ohne die Verpflichtung, den Domain-Namen zu benutzen.

Die Klägerin beabsichtigt, im Internet künftig unter der Bezeichnung "XYZ" tätig zu werden und zwar gemäß ihrer Stellung als deutsches Tochterunternehmen der ... Muttergesellschaft auf der Top-Level-Domain-Ebene ".de". Im September 1996 beantragte die Klägerin bei der DE-NIC in Karlsruhe daher die Registrierung des Domain-Namens "XYZ.de". Die Registrierung wurde mit dem Hinweis abgelehnt, daß sich der Beklagte diesen Namen bereits habe reservieren lassen.

Daraufhin trat die Klägerin in Kontakt mit dem Beklagten, der ihr mit Schreiben vom 16.09.1996 "freibleibend" anbot, die Domainadresse "XYZ.de" gegen eine Zahlung von 3.000,00 DM an sie zu übertragen. Hiermit erklärte sich die Klägerin einverstanden. Gleichwohl hatte der Beklagte bereits am Tage seines Angebots an die Klägerin mit einer ....händlerin, die u.a. auch Vertriebshändlerin der Klägerin ist, eine Vereinbarung zur Nutzung der Domain-Adresse "XYZ.de" gegen ein monatliches Entgelt von 800,00 DM getroffen.

Mit Schreiben vom 29.10.1996 mahnte die Klägerin durch ihre Prozeßbevollmächtigten daraufhin sowohl den Beklagten als auch die ...händlerin ab. Diese gaben eine mit der Abmahnung geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht ab, sondern verlangten durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 5.11.1996 für eine außergerichtliche Beilegung der Streitigkeit durch Überlassung des Domain-Namens an die Klägerin nunmehr eine Zahlung von 25.000,00 DM.

Unstreitig hat der Beklagte insgesamt fast 200 Namen und Begriffe für sich als Domain-Adressen bei DE-NIC in Karlsruhe reservieren lassen. Es handelt sich dabei insbesondere um bekannte Firmenbezeichnungen großer Unternehmen.

Die Klägerin erhob mit Schriftsatz vom 28.11.1996 Klage.

Die Klägerin ist der Auffassung, daß der Beklagte durch die Registrierung des Domain-Namens "XYZ.de" zu seinen Gunsten gegen markenrechtliche, wettbewerbsrechtliche und namensrechtliche Vorschriften verstoße, die dem Schutz der Klägerin dienen.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen

Der Beklagte beantragt,

Der Beklagte ist der Auffassung, das angerufene Gericht sei örtlich unzuständig. Ein Auftreten des Beklagten unter dem Domain-Namen "XYZ.de" im Internet und somit etwa auch im Bezirk des angerufenen Gerichts sei bislang noch nicht erfolgt, so daß der Gerichtsstand des § 24 UWG vorliegend nicht gegeben sei.

Ferner seien marken- und namensrechtliche Vorschriften auf eine Domain-Adresse bereits deshalb nicht anwendbar, weil es sich bei ihr weder um eine Marke noch einen Namen im rechtlichen Sinne handele.

Selbst wenn man dies annehmen wollte, so meint der Beklagte, liege weder eine Nutzung des Kennzeichnung "XYZ.de" vor, da diese lediglich unter Verschluß gehalten werde, noch drohe die Gefahr einer Nutzung, da eine solche technisch nicht möglich sei, weil er die Domain bei der DE-NIC nicht als Web-Server delegieren könne.

Schließlich bestehe selbst für den Fall, daß eine Nutzung erfolgen würde, keine Verwechselungsgefahr, da Klägerin und Beklagter in verschiedenen Branchen tätig seien.

In wettbewerbsrechtlicher Hinsicht bestehe zwischen Klägerin und Beklagtem kein Wettbewerbsverhältnis.

Die zunächst auch gegen die Vertragshändlerin der Klägerin bzw. Vertragspartnerin des Beklagten im Unterlassungsvertrag vom 16.9.1996 erhobene Klage ist, nachdem mit dieser seitens der Klägerin außergerichtlich eine vergleichsweise Regelung getroffen werden konnte, von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 5.2.1997 zurückgenommen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

A. Gegen die Zulässigkeit der Klage ergeben sich keine Bedenken. Insbesondere ist auch die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf gegeben. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt, soweit die Klägerin ihr Begehren auf Ansprüche aus dem MarkenG stützt, aus §§ 140, 141 MarkenG i.V.m. § 24 II UWG. Die Zulässigkeit der hier erhobenen vorbeugenden Unterlassungsklage beurteilt sich nicht anders als jene einer jeden vorbeugenden Unterlassungsklage. Soweit sich die Zuständigkeit nach dem Tatortprinzip bestimmt, ist die Zuständigkeit in jedem Gerichtsbezirk begründet, in dem eine unerlaubte Handlung - und eine solche ist im weiteren Sinne jeder Wettbewerbsverstoß - ernsthaft droht (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1988, 232f; WRP 1994, 877, 879;).

Die Klägerin macht geltend, daß der Beklagte beabsichtige, die Nutzung einer von ihr geschützten Marke als Domain im Internet in der Weise zu ermöglichen, daß er die Nutzung der Domain einer dritten Person gestattet. Der Beklagte wäre bei einer solchen Gestattung der Nutzung Mittäter einer unerlaubten Handlung, nämlich der Nutzung einer fremden Marke im Internet. Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für einen solchen markenrechtlichen Rechtstreit ist daher entscheidend, an welchen Orten die drohende Verletzungshandlung - die Präsentation im Internet erfolgen wird. Grundsätzlich ermöglicht die Angabe einer Domain den Zugriff auf diese an jedem beliebigen Ort, an welchem die notwendigen technischen Empfangsgeräte vorhanden sind.

Für wettbewerbswidrige Handlungen in einem Massenmedium, sei es ein Presseerzeugnis, Funk, Fernsehen, Videotext oder Btx gilt der allgemeine Grundsatz, daß Begehungsort nicht nur der Ort des Erscheinens ist - für ein Internet-Angebot etwa der Standort des Servers - sondern auch jeder Ort, an dem das Medium dritten Personen bestimmungsgemäß und nicht bloß zufällig zur Kenntnis gebracht wird (vgl. Köhler/Piper, UWG, § 24 Rdnr. 17).

Veranlassung, für das neue Medium der Homepage im Internet von diesen für alle anderen Medien geltenden Grundsätze abzuweichen, besteht nicht: Daß Angebote im Internet weltweite Verbreitung finden, unterscheidet sie nicht von deutschen Presseerzeugnissen, die teilweise weltweit vertrieben werden, von deutschen Funksendungen, die über Kurz- oder Langwelle weltweit empfangen werden können oder von Fernsehsendungen, die vermittels Ausstrahlung über Satelliten mit entsprechenden Empfangsgeräten über die nationalen Grenzen hinaus zu empfangen sind. Daß dies für einen Anbieter möglicherweise mißliche Konsequenzen im Hinblick auf eine Zuständigkeit einer Vielzahl von Gerichten haben mag, korrespondiert letztlich nur mit den technischen Möglichkeiten, aufgrund derer die Begehung unerlaubter Handlungen bundes- bzw. ggflls. sogar weltweit gegeben ist, andererseits aber aneh die geschäftliche Tätigkeit erheblich erleichtert ist. Würde man für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit, so wie der Beklagte dies meint - in Abweichung zu allen anderen Medien - allein auf den Standort des Servers abstellen, auf dem die Homepage mit Domain abgelegt ist - für andere Medien entspräche dies etwa dem Verlagsort einer Zeitschrift oder dem Ort einer Rundfunksendeanlage -, könnte dies für einen Betroffenen letztlich einer Rechtsschutzverweigerung gleichkommen, da es jedem Anbieter möglich ware, sich der Rechtsverfolgung durch Plazierung eines Servers an einem beliebigen Ort der Welt, an dem ein effektiver Rechtsschutz nicht oder nur schwer zu erlangen ist, zu entziehen. Eine solche Sichtweise verletzt auch nicht, wie der Beklagte meint, daß Territorialprinzip der gewerblichen Schutzrechte. Dieses betrifft das materielle Recht und wird durch die Annahme einer örtlichen Zuständigkeit nach prozeßrechtlichen Vorschriften der § 32 ZPO, § 24 UWG nicht tangiert.

Hierbei ist es grundsätzlich auch unerheblich, daß die Wahrnehmung der verletzenden Handlung erst durch einen weiteren, eigenmotivierten Entschluß eines potentiellen Nutzers erfolgt, nämlich durch Abrufen der bereitgestellten Information. Es gibt kein Medium, das nicht in irgendeiner Art und Weise eine aktive Mitwirkungshandlung des Adressaten erfordert, um Kenntnis von dem eine Verletzung begründenden Inhalt des Mediums zu erlangen. Entscheidend ist allein die bestimmungsgemäße Verbreitung des Mediums durch den Anbieter, die Art und Weise der Kenntniserlangung des Inhalts durch den Konsumenten ist hingegen belanglos.

Jedenfalls für die Verwendung einer Domain mit der zugehörigen Top-Level-Domain ".de" ist das bestimmungsgemäße Verbreitungsgebiet das Gebiet der gesamten Bundesrepublik Deutschland und damit auch der Gerichtsbezirk des angerufenen Gerichts.

Aufgrund des vorstehenden Ausführungen besteht die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auch bezüglich der weiterhin geltend gemachten Ansprüche aus Wettbewerbsrecht und Namensrecht.

B. Die Klage ist auch in vollem Umfang begründet.

Die Klägerin kann von dem Beklagten verlangen, daß dieser es unterläßt, in der streitgegenständlichen Weise im "Internet" den Domain-Namen "XYZ.de" zu benutzen und/oder benutzen zu lassen und/oder reserviert zu halten, und weiterhin verlangen, daß der Beklagte die Reservierung dieses Domain-Namens löschen läßt.

I. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich unter markenrechtlichen Gesichtspunkten zunächst aus §§ 4, 14 I, II Nr. 1, V MarkenG.

II. Die Klage ist weiterhin auch unter firmenrechtlichen Gesichtspunkten gemäß §§ 5, 15 I, II, V MarkenG begründet.

III. Der Klageanspruch rechtfertigt sich ferner nach Maßgabe des zu § 15 MarkenG Ausgeführten auch aus § 12 S. 2 BGB.

Die Firma einer Kapitalgesellschaft wie jene der Klägerin ist deren Name im Sinne des § 12 BGB. Bei einer Verletzung des § 15 MarkenG liegt daher regelmäßig auch eine Verletzung des - weiter reichenden - § 12 BGB vor. Es kann hier dahinstehen, ob in dem Verhalten des Beklagten, insbesondere der Registrierung der Domain "XYZ.de" bei der DE-NIC ein Bestreiten des Rechts der Klägerin zum Gebrauch ihres Namens im Sinne einer Namensleugnung gesehen werden kann, denn der Klägerin droht jedenfalls eine Namensanmaßung durch Verwendung ihres Namens als Domain im Internet, wobei ein gleicher Name im Sinne des § 12 BGB bereits dann vorliegt, wenn nicht der ganze Name der Klägerin - also deren vollständige Firma - sondern nur der wesentliche Teil, mithin das Wort "XYZ", benutzt wird (BGHZ 8, 318, 320; GRUR 1971, 517, 518). Auch die sich aus § 12 S. 2 BGB ergebenden Abwehransprüche können im Wege der vorbeugenden Unterlassungsklage geltend gemacht werden.

Die drohende Verwendung ihres Namens im Internet verletzt schutzwürdige Interessen der Klägerin auch unter Berücksichtigung der Maßgabe, daß eine Firma als Name in dem Falle, in dem der Name keinen Hinweis auf eine natürliche Person enthält, also eine Kunstschöpfung ist, nur soweit geschützt ist, als sich seine Verwendung auf das geschäftliche Interesse des Namensträgers auswirkt. Dieses in § 12 UWG vorausgesetzte schutzwürdige Interesse ist regelmäßig dann gegeben, wenn eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 MarkenG vorliegt, da der namensrechtliche Schutz des § 12 BGB insofern weiter reicht als der markenrechtliche aus § 15 MarkenG (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Auflage 1994, § 16 Rdnr. 64 zur identischen Frage des Verhältnisses von § 16 UWG und § 12 BGB). Eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 MarkenG ist bereits unter B.II.3. festgestellt worden: Die betroffenen Verkehrskreise, die Nutzer des Internets, werden den Gebrauch des Namens "XYZ" regelmäßig als Hinweis auf die namenstragende Klägerin auffassen. Es gilt insofern nichts anderes als bereits zur Verwechslungsgefahr im Rahmen des Tatbestands des § 15 MarkenG ausgeführt, gleiches gilt für die Frage der auch in § 12 BGB vorausgesetzten Branchen- bzw. Warennähe sowie der Befugnis des Beklagten zur Namensführung.

IV. Die Klage ist schließlich auch aus § 1 UWG begründet, da der Beklagte zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen. Das Handeln des Beklagten stellt eine sittenwidrige Behinderung der Klägerin dar.

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

VI. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO.

Streitwert: 250.000,00 DM

(Unterschriften der Richter)

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