Buchbesprechung: „Das Markenrecht in Ägypten“ von Dr. Sabine Grapentin




TT-HOME

TT-ARCHIV


TT-NEWS

FEEDBACK

RA KRIEGER

SUCHE:
in anderen TT-Seiten
Literatur in ADVOBOOK

Buchbesprechung

TT – BEGRIFF
Ägypten
Markenrecht
Allgemein
Einzel- und
Sammelwerke
TRANSPATENT
TT – ZAHL
EG505
4015
501
Juli 1999


  • Dr. Sabine Grapentin, LL.M

  • „Das Markenrecht in Ägypten“

    Unter Berücksichtigung zivilprozessualer Aspekte
    Schriftenreihe zum gewerblichen Rechtsschutz, GWR Band 107

  • 1999, XXXVIII, 294 Seiten, kartoniert, DEM 168,- zzgl. Versandkosten

  • Carl Heymanns Verlag KG, Köln

  • ISBN-Nr.: 3-452-24179-3

Der gewerbliche Rechtsschutz der arabischen Länder ist wissenschaftlich weitgehend noch nicht erschlossen. Eine gewisse Leitbildfunktion hat das Recht Ägyptens, das vergleichsweise am besten dokumentiert ist. Die vorliegende Abhandlung stellt für das betreffende Rechtsgebiet eine Pionierarbeit dar. In konziser Form wird ein Gesamtbild des Markenrechts der arabischen Länder unter Hervorhebung seiner Besonderheiten entworfen und seine historische Entwicklung dargestellt. Einen weiteren Schwerpunkt bildet die zivilprozessuale Einbindung des Markenrechts.

Bestimmend für die ägyptische Rechtsentwicklung im allgemeinen und damit auch des Markenrechts, war die Rezeption westlicher Rechte im 19. Jahrhundert. Im gewerblichen Rechtsschutz gewann vor allem das Richterrecht der sogenannten „gemischten Gerichte“ Bedeutung, die die alte Konsulargerichtsbarkeit ablösen und von 1876 bis 1949 tätig waren. In Ermangelung gesetzlicher Regelungen wendeten die gemischten Gerichte eine auf Naturrecht und Billigkeit verweisende Generalklausel an. Ihre Judikatur hat auch die spätere Gesetzgebung beeinflußt. Hierauf geht die Abhandlung ausführlich ein. Anhand einer Analyse der im Bereich des Markenrechts ergangenen Rechtsprechung der gemischten Gerichte weist die Verfasserin nach, wie ein an die französische Doktrin angelehntes pragmatisches Regime des Markenschutzes entwickelt wurde.

Speziell zum geltenden Markenrecht werden einleitend die Entstehungsgeschichte des Markengesetzes von 1939 und seine dogmatischen Grundlagen behandelt. Das ägyptische Markenrecht ist ein von verschiedenen europäischen Rechtsordnungen im Wege der eklektischen Rezeption übernommenes Recht. Der Einfluß des französischen Rechts ist von besonderer Bedeutung. Einflüsse des Schweizer und des deutschen Rechts sind gleichfalls vorhanden. Neben einer ausführlichen Darstellung der markenrechtlichen Regelungen nimmt der Vergleich mit den jeweiligen Instituten der Vorbildsrechtsordnungen breiten Raum ein.

Im zivilprozessualen Teil wird allgemein in das Gerichtswesen und Zivilprozeßverfahren Ägyptens eingeführt. Dies vor dem Hintergrund, daß für die Qualität des Markenschutzes nicht nur die Ausgestaltung des materiellen Rechts, sondern auch die prozessualen Durchsetzungsmöglichkeiten entscheidend sind. Insbesondere durch den Abschluß des TRIPs-Abkommens gewinnt der Aspekt der Rechtsdurchsetzung außerdem im neueren Konventionsrecht zum Immaterialgüterrecht verstärkt an Bedeutung. Anhand der vorliegenden Abhandlung kann daher auch in dieser Hinsicht eine Standortbestimmung vorgenommen werden.

Die Abhandlung ist nicht nur dem an der Rechtsvergleichung interessierten Wissenschaftler zu empfehlen. Aufgrund der zunehmenden Bedeutung des Immaterialgüterschutzes im internationalen Wirtschaftsverkehr ist sie auch für den Praktiker von Bedeutung.

TT/08.07.1999




Die Werke können bei TRANSPATENT-Sortiment durch einfachen Klick auf die
Bestelltaste


BESTELLUNG


bezogen werden, aber auch auf herkömmlichem Wege, also

  • per Telephon ++ 49 211 9342301
  • per Fax an ++ 49 211 319784
  • per Post an TRANSPATENT GmbH – POB 10 50 27 – 40 041 Düsseldorf –
    Germany.

    Aufträge sind nur in der gegenbestätigten Form verbindlich.
    Sofern es sich um Neukunden ohne Kundennummer handelt, erfolgt die Ausführung gegen
    Vorauskasse oder Nachnahme. Scheckannahme bleibt vorbehalten.



    Folgende persönliche Angaben sind ausreichend:



    • Kundennummer und
      Kurzname, sofern bereits vergeben, sonst

    • genaue
      (ladungsfähige) Anschrift zur Anforderung einer Kundennummer. (Bei Kaufleuten und
      juristischen Personen auch die HR-Nummer und Geschäftsführer)





    TT-HOME

    TT-ARCHIV


    TT-NEWS

    FEEDBACK

    RA KRIEGER

    SUCHE:
    in anderen TT-Seiten
    Literatur in ADVOBOOK