„Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt“ (BSAVfV) (Deutschland)
Die deutsche Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
– Stand: Dezember 2014 –
Allgemein | ||||
Letzte Änderung: 17.12.2014
http://transpatent.com/gesetze/sortschv.html
http://www.gesetze-im-internet.de/bsavfv/index.html
Verordnung
über Verfahren vor dem Bundessortenamt
(BSAVfV)
Bekanntmachung der Neufassung vom 28. September 2004
BGBl. I/2004, S. 2552 ff.
[Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
- Richtlinie 2003/90/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale. auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten (ABl. EU Nr. L 254, S. 7),
- Richtlinie 2003/91/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten von Gemüsearten (ABl. EU Nr. L 254, S. 11)].
durch die „Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt“ vom 17. April 2007
(BGBl. I, Nr. 16 vom 30.4.2007, S. 578 f.), in Kraft ab 1. Mai 2007 (neu: §§ 1a; 1b; 6 Abs. 1, zwei letzte Sätze; 16 Abs. 3 und Anlage 1)
durch die „Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt“ vom 21. Juli 2009
(BGBl. I, Nr. 44 vom 24.7.2009, S. 2111 ff.), in Kraft ab 25. Juli 2009 (neu: Anlage 3, § 12 Abs. 1; 13 Abs. 6)
durch die „Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt“ vom 2. Oktober 2009
(BGBl. I, Nr. 66 vom 8.10.2009, S. 3232 ff.), in Kraft ab 1. Januar 2010 [Einfügung: § 14 Abs. 4, Neufassung: § 16, Anlage 2]
durch die „Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt“ vom 7. März 2012
(BGBl. I, Nr. 13 vom 13.3.2012, S. 451 f.), in Kraft ab 14. März 2012 [Einfügung in Anlage 2 Nr. 1 Artengruppe 1 Unterartengruppe 1.2; Neufassung von Anlage 3]
durch Artikel 2 Punkt 110 des „Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes“ vom 7. August 2013
(BGBl. I/2013, Nr. 48 vom 14.8.2013, S. 3154 (3182/83)); in Kraft ab 15. August 2013
(Neufassung von § 2 Abs. 3 Nr. 1 und Überschrift zu Anlage 3; Änderung in § 12 Abs. 2; Änderungen in der Anlage 2
Gebührennummern 310, 320 und 330)
[sowie durch Artikel 4 Punkt 86 des „Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes“ vom 7. August 2013
(BGBl. I/2013, Nr. 48 vom 14.8.2013, S. 3154 (3206/07)); in Kraft ab 14. August 2018
(Änderung in § 1b Abs. 1 und der Überschrift der Anlage 1; Aufhebung von Abschnitt 3 und der Anlagen 2 und 3)]
und durch die „Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt“ vom 28. November 2014
(BGBl. I/2014, Nr. 56 vom 8.12.2014, S. 1937 ff.), in Kraft ab 9. Dezember 2014
[In Kraft ab 9.12.2014:
Überschrift von Anlage 3 verkürzt; Ergänzung in § 13 Abs. 1 Satz 1; Klammerzusatz in Anlage 2 gekürzt; Gebührennummern 203.12 und 222.12 neuer Wert]
[In Kraft ab 1.1.2016 (hier noch nicht eingearbeitet): Anlage 2 neu gefasst; Gebührennummer 402.1 in Anlage 3 neuer Wert]
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1 Verfahren
- § 1 Antrag
§ 1a Zulassung der elektronischen Form
§ 1b Art und Weise der Einreichung der Anträge in elektronischer Form
§ 2 Registerprüfung
§ 3 Wertprüfung
§ 4 Prüfung der physiologischen Merkmale bei Rebe
§ 5 Vermehrungsmaterial, Saatgut
§ 6 Durchführung der Prüfungen
§ 7 Prüfungsberichte
§ 8 Nachprüfung des Fortbestehens der Sorte, Überwachung der Sortenerhaltung
§ 9 Anbau- und Marktbedeutung
§ 10 Bekanntmachungen
Abschnitt 2 Anerkennung von Saatgut nicht zugelassener Sorten
Abschnitt 3 Gebühren und Auslagen
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
Anlage 2 (Gebührenverzeichnis)
Anlage 3 (Gebührenverzeichnis für Erhaltungssorten)
Abschnitt 1
Verfahren
§ 1
Antrag
(1) Der Sortenschutzantrag ist in zweifacher Ausfertigung, der Antrag auf Sortenzulassung in dreifacher Ausfertigung zu stellen; die Sortenbezeichnung ist in zweifacher Ausfertigung anzugeben.
(2) Für die Antrage und die Angabe der Sortenbezeichnung sind Vordrucke des Bundessortenamtes zu verwenden.
(3) Betrifft der Antrag auf Sortenzulassung eine Sorte von
- Getreide,
- Welschem Weidelgras,
- Deutschem Weidelgras mit Ausnahme von Sorten, deren Aufwuchs nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist,
- Winterraps zur Körnernutzung oder
- Kartoffel,
so sind ihm Ergebnisse von Prüfungen beizufügen, die Aufschluß über die Eigenschaften der Sorte geben. Das Bundessortenamt setzt, Soweit es zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Ergebnisse notwendig ist, nach Anhörung der betroffenen Spitzenverbände allgemeine Anforderungen an die Prüfungen fest und teilt diese auf Anfrage mit.
§ 1a
Zulassung der elektronischen Form
Beim Bundessortenamt können in folgenden Antragsverfahren elektronische Dokomente eingereicht werden:
- Sortenschutz,
- Sortenzulassung.
§ 1b
Art und Weise der Einreichung der Anträge in elektronischer Form
(1) Die elektronischen Dokumente sind in der in Anlage 1 [Ab 14.8.2018: „in der Anlage“] bezeichneten Art und Weise einzureichen.
(2) Die elektronischen Dokumente können ebenfalls ohne elektronische Signatur in Papierform eingereicht werden. In diesem Fall sind der nach dem Ausdrucken automatisch erzeugte 2D-Barcode und die handschriftliche Unterschrift zwingend notwendig.
§ 2
Registerprüfung
(1) Das Bundessortenamt beginnt die Prüfung der Sorte auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit (Registerprüfung) in der auf den Antragstag folgenden Vegetationsperiode, wenn der Antrag bis zu dem für die jeweilige Art bekannt gemachten Termin vollständig eingegangen ist. Im Falle des § 26 Abs. 4 des Sortenschutzgesetzes beginnt das Bundessortenamt die Registerprüfung in der Vegetationsperiode, die dem Einsendetermin folgt, bis zu dem das Vermehrungsmaterial vorgelegt wurden ist. Grundlage der Registerprüfung ist das vom Antragsteller für die Prüfung erstmals vorgelegte Vermehrungsmaterial oder Saatgut.
(2) Bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, kann das Bundessortenamt die Registerprüfung von Amts wegen auf alle Erbkomponenten erstrecken.
(3) Bei Rebe und Baumarten kann das Bundessortenamt auf Antrag die Registerprüfung später beginnen, und zwar bei
- [Nr. 1 neu gefasst ab 15.8.2013] Sorten von Baumarten, soweit das Vermehrungsgut
hinsichtlich des Inverkehrbringens dem Forstvermehrungsgutgesetz unterliegt, bis
zur Zulassung als Ausgangsmaterial nach § 4 des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) in der jeweils geltenden
Fassung; - Sorten von Obstarten einschließlich Unterlagssorten sowie von Gehölzen für den Straßen- und Landschaftsbau bis längstens 15 Jahre nach der Antragstellung;
- Ziersorten bis längstens 8 Jahre nach der Antragstellung.
(4) Die Registerprüfung dauert bis zum Ende der für das Feststellen ausreichender Prüfungsergebnisse für die Erstellung des Prüfungsberichtes nach § 7 erforderlichen Zeit (Regelprüfzeit), soweit ausreichende Prüfungsergebnisse für die Erstellung eines Prüfungsberichtes gemäß § 7 vorliegen. Das Bundessortenamt macht die Regelprüfzeit für die einzelnen Arten bekannt.
(5) Bei der Registerprüfung kann das Bundessortenamt auch Ergebnisse der Wertprüfung heranziehen.
§ 3
Wertprüfung
(1) Das Bundessortenamt beginnt im Verfahren der Sortenzulassung die Prüfung der Sorte auf landeskulturellen Wert (Wertprüfung), sobald es nach den Ergebnissen der Registerprüfung annimmt, dass die Sorte voraussichtlich unterscheidbar, homogen und beständig ist. Das Bundessortenamt kann mit der Wertprüfung früher, jedoch nicht vor der Registerprüfung beginnen.
(2) Auf Antrag kann das Bundessortenamt die Wertprüfung später als nach Absatz 1 Satz 1 beginnen oder sie, falls es sie bereits begonnen hat, aussetzen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn der Antragsteller ohne Verschulden nicht über das für die Wertprüfung erforderliche Saatgut verfügt. In diesem Fall setzt es dem Antragsteller eine Frist, innerhalb derer das erforderliche Saatgut vorzulegen ist.
(3) Das Bundessortenamt kann die Wertprüfung von Amts wegen aussetzen, wenn sich in der Registerprüfung Zweifel hinsichtlich der Unterscheidbarkeit der Sorte oder Mängel in der Homogenität oder Beständigkeit ergeben haben.
(4) Die Wertprüfung dauert in der Regel drei Ertragsjahre.
(5) Bei der Wertprüfung kann das Bundessortenamt auch Ergebnisse der Registerprüfung heranziehen.
§ 4
Prüfung der physiologischen Merkmale bei Rebe
(1) Im Verfahren der Sortenzulassung gilt für die Prüfung der physiologischen Merkmale bei Sorten von Rebe § 3 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Die Prüfung dauert mindestens fünf Ertragsjahre.
(2) Bei der Prüfung kann das Bundessortenamt auch Feststellungen auf Grund vergleichender Sortenprüfungen heranziehen, wenn diese amtlich oder unter amtlicher Überwachung angelegt und ausgewertet worden sind.
§ 5
Vermehrungsmaterial, Saatgut
Das Bundessortenamt bestimmt, wann, wo und in welcher Menge und Beschaffenheit das Vermehrungsmaterial oder Saatgut für die Registerprüfung sowie das Saatgut für die Wertprüfung und bei Sorten von Rebe für die Prüfung der physiologischen Merkmale vorzulegen ist. Das Vermehrungsmaterial oder Saatgut darf keiner Behandlung unterzogen worden sein, soweit nicht das Bundessortenamt eine solche vorgeschrieben oder gestattet hat.
§ 6
Durchführung der Prüfungen
(1) Unter Berücksichtigung der botanischen Gegebenheiten wählt das Bundessortenamt für die einzelnen Arten die für die Unterscheidbarkeit der Sorten wichtigen Merkmale aus und setzt Art und Umfang der Prüfungen fest. Dabei erstreckt das Bundessortenamt:
- im Falle der in Artikel 1 der Richtlinie 2003/90/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten (ABl. EU Nr. L 254, S. 7) genannten Arten sowie
- im Falle der in Artikel 1 der Richtlinie 2003/91/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten von Gemüsearten (ABl. EU Nr. L 254, S. 11) genannten Arten
die Prüfung auf die Erfüllung der dort jeweils genannten Bedingungen unter Einbeziehung der dort jeweils in den jeweiligen Artikel 2 genannten Merkmale und berücksichtigt die dort jeweils in den jeweiligen Artikel 3 genannten Anforderungen. Soweit in den jeweiligen Artikeln 1 bis 3 der Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG auf die Anhänge dieser Richtlinen verwiesen wird, wendet das Bundessortenamt die Anhänge in der jeweils geltenden Fassung an. Werden diese Anhänge geändert, wendet das Bundessortenamt die Anhänge in der geänderten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung mit Beginn des in der Änderungsrichtlinie festgelegten Anwendungstages an.
(2) Gibt der Antragsteller im Antrag auf Sortenzulassung verschiedene, nicht vom selben Prüfungsumfang erfasste Anbauweisen oder Nutzungsrichtungen an, so werden die Wertprüfung und bei Sorten von Rebe die Prüfung der physiologischen Merkmale für jede angegebene Anbauweise oder Nutzungsrichtung gesondert durchgeführt.
§ 7
Prüfungsberichte
Das Bundessortenamt übersendet dem Antragsteller jeweils einen Prüfungsbericht, sobald es das Ergebnis der Registerprüfung, der Wertprüfung oder bei Sorten von Rebe der Prüfung der physiologischen Merkmale zur Beurteilung der Sorte für ausreichend hält.
§ 8
Nachprüfung des Fortbestehens der Sorte, Überwachung der Sortenerhaltung
(1) Für die Nachprüfung des Fortbestehens der geschützten Sorten und die Überwachung der Erhaltung der zugelassenen Sorten gelten die §§ 5 und 6 Absatz 1 entsprechend.
(2) Das Bundessortenamt kann für die Überwachung auch Proben, die
- in Betrieben, die Saatgut erzeugen,
- aus im Verkehr befindlichem Saatgut oder
- von den jeweils zuständigen Stellen für andere Zwecke
entnommen worden sind, heranziehen.
(3) Der Sortenschutzinhaber hat dem Bundessortenamt die für die Nachprüfung des Fortbestehens der Sorte notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung der zur Sicherung des Fortbestehens der Sorte getroffenen Maßnahmen zu gestatten. Dar Züchter und jeder weitere Züchter hat dem Bundessortenamt die für die Sortenüberwachung oder die Überwachung der weiteren Erhaltungszüchtung notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung der für die systematische Erhaltungszüchtung getroffenen Maßnahmen zu gestatten.
(4) Ergibt die Nachprüfung des Fortbestehens der Sorte oder die Sortenüberwachung, dass die Sorte nicht homogen oder nicht beständig ist, so übersendet das Bundessortenamt dem Sortenschutzinhaber oder dem Züchter einen Prüfungsbericht.
§ 9
Anbau- und Marktbedeutung
Zur Feststellung der Anbau- und Marktbedeutung einer Sorte nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes kann das Bundessortenamt die Sorte anbauen. Die §§ 5 und 6 gelten entsprechend.
§ 10
Bekanntmachungen
Als Blatt für Bekanntmachungen des Bundessortenamtes wird das vom Bundessortenamt herausgegebene Blatt für Sortenwesen bestimmt,
Abschnitt 2
Anerkennung von Saatgut nicht zugelassener Sorten
§ 11
(1) Saatgut von Sorten nach § 55 Absatz 1 des Saatgutverkehrsgesetzes und von Sorten, die in einem der Sortenliste entsprechenden Verzeichnis eines anderen Vertragsstaates eingetragen sind und für die die Erhaltungszüchtung im Geltungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes durchgeführt wird, darf anerkannt werden,
- soweit dies erforderlich ist, um zur Verbesserung der Saatgutversorgung in Vertragsstaaten Vermehrungsvorhaben im Geltungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes durchführen zu können, und
- wenn Unterlagen vorliegen, die für die Anerkennung und die Nachprüfung die gleichen Informationen ermöglichen wie bei zugelassenen Sorten.
(2) Das Bundessortenamt stellt auf Antrag fest, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, und erteilt dem Antragsteller hierüber einen Bescheid.
Abschnitt 3
Gebühren und Auslagen
§ 12
Grundvorschrift
(1) [Geändert ab 25.7.2009] Die Gebührentatbestände und Gebührensätze bestimmen sich nach dem jeweiligen Gebührenverzeichnis (Anlagen 2 und 3).
(2) Das Bundessortenamt erhebt nur die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum
14. August 2013 geltenden Fassung [Wörter in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung eingefügt ab 15.8.2013] bezeichneten Auslagen.
§ 13
Prüfungsgebühren
(1) Die Prüfungsgebühren (Gebührennummern 102, 202, 203, 204, 222, 232 und 251 [Angabe „und 232“ durch die Angabe „, 232 und 251“ ersetzt ab 9.12.2014] der Anlage 2) werden, soweit in der Anlage nichts anderes bestimmt ist, für jede angefangene Prüfungsperiode erhoben. Die Gebührenschuld entsteht für jede Prüfungsperiode zu dem vom Bundessortenamt bestimmten Zeitpunkt. Die Gebühren werden nicht erhoben für eine Prüfungsperiode, in der das Bundessortenamt die Prüfung der Sorte oder Erhaltungszüchtung aus einem vom Antragsteller nicht zu vertretenden Grund nicht begonnen hat.
(2) Können bei Sorten mehrjähriger Arten wegen der artbedingten Entwicklung der Pflanzen die Ausprägungen der Merkmale oder Eigenschaften in einer Prüfungsperiode nicht oder nicht vollständig festgestellt werden, so wird für diese Prüfungsperiode die Hälfte der Prüfungsgebühren erhoben.
(3) Hat der Antragsteller für eine Sorte mehr als eine Nutzungsrichtung oder Anbauweise angegeben, so wird die Gebühr für jede Nutzungsrichtung oder Anbauweise erhoben, für die eine besondere Prüfung notwendig ist.
(4) Die Prüfungsgebühren (Gebührennummern 102, 202, 203, 204 der Anlage 2) erhöhen sich bis zur Höhe der entstandenen Kosten im Falle
- der Durchführung der vollständigen Anbauprüfung oder sonst erforderlichen Untersuchungen durch eine andere Stelle im Ausland oder Übernahme von Prüfungsergebnissen einer solchen Stelle oder
- einer Prüfung außerhalb des üblichen Rahmens der Prüfung von Sorten der gleichen Art.
(5) Bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden und bei denen das Bundessortenamt die Registerprüfung auf die Erbkomponenten erstreckt, wird für diese Prüfung zusätzlich eine Gebühr nach den Gebührennummern 102 und 202 der Anlage 2 erhoben.
(6) [Abs. 6 neu eingefügt ab 25.7.2009] Für die Zulassung von Erhaltungssorten gelten die in Anlage 3 gesondert aufgeführten Gebührentatbestände und Gebührensätze.
§ 14
Jahresgebühren, Überwachungsgebühren
(1) Die Gebühren für jedes Schutzjahr (Jahresgebühren) oder für die Überwachung einer Sorte oder einer weiteren Erhaltungszüchtung (Überwachungsgebühren) sind während der Dauer des Sortenschutzes, der Zulassung der Sorte oder der Eintragung des weiteren Züchters für jedes angefangene Kalenderjahr zu entrichten, das auf das Jahr der Erteilung des Sortenschutzes, der Zulassung oder der Eintragung folgt.
(2) In den Fällen des § 41 Abs. 2 und 3 des Sortenschutzgesetzes werden bei der Einstufung der Jahresgebühren die Jahre mitgerechnet, um die nach diesen Vorschriften die Dauer des Sortenschutzes zu kürzen ist. Bei der erneuten Zulassung einer Sorte werden die Zeiten der früheren Zulassung bei der Einstufung der Überwachungsgebühren mitgerechnet. Für die Einstufung der Gebühr für die Überwachung einer weiteren Erhaltungszüchtung ist der Zeitpunkt der Zulassung der Sorte maßgebend.
(3) Soweit für eine Sorte eine Jahresgebühr zu entrichten ist, wird daneben eine Überwachungsgebühr nicht erhoben.
(4) [Neu eingefügt ab 1.1.2010] Soweit der Antragsteller bei der Eintragung als weiterer Züchter einer Sorte von Rebe die Gebühren für die Entscheidung über das Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters und für die Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung (Gebührennummern 231 und 232.2 der Anlage 2) zu entrichten hat, wird daneben für die Eintragung des ersten Klons für diesen Antragsteller keine Gebühr nach Gebührennummer 202.13.1 der Anlage 2 erhoben.
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 15
Verkehr mit anderen Stellen
Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft obliegt dem Bundessortenamt in den Angelegenheiten, für die es nach § 37 des Saatgutverkehrsgesetzes zuständig ist.
§ 16
Übergangsvorschrift
[Neu gefasst ab 1.1.2010]
Prüfungsgebühren, bei denen die Gebührenschuld nach § 13 Absatz 1 Satz 2 bis zum 1. Januar 2010 entstanden ist, sind nach den bis zum 8. Oktober 2009 geltenden Vorschriften dieser Verordnung zu erheben.
§ 17
(Inkrafttreten)
(zu § 1b Abs. 1)
[Umbenannt in „Anlage (zu § 1b)“ ab 14.8.2018]
- Die elektronischen Dokumente sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und an das Bundessortenamt im Wege der Dateiübertragung mittels des Protokolls HTTP-S (Hyper Text Transfer Protocol Secure) zu übermitteln.
Die offene Übertragung als Dateianhang an eine elektronische Nachricht (E-Mail) ist nicht erlaubt.
Die Übermittlung auf Datenträgern ist nicht zugelassen.
- Zur qualifizierten elektronischen Signatur sind die aktuellen Hinweise auf der Internetseite
zu beachten.
Die Signatur bezieht den Antrag mit allen seinen Anlagen ein.
- Das elektronische Dokument muss folgenden Formatbedingungen genügen:
- a) Antrag mit Technischem Fragebogen
Adobe PDF 1.6 (Portable Document Format) und höher (gemäß den bereitgestellten Anträgen), Formatänderungen sind erlaubt,
b) Anlagen
- aa) Adobe PDF 1.3 (Portable Document Format) und höher
bb) Microsoft Word 97 und höher
cc) Microsoft Excel 97 und höher
dd) ASCII (American Standard Code for Information Interchange)
ee) JPEG (Joint Photographic Experts Group).
- Die Dateinamen für Anlagen müssen einer der folgenden Bedingungen genügen:
- a) Bezeichnung "Anlage" mit fortlaufender Nummer
- – Beispiel 1: Anlage 1.pdf
– Beispiel 2: Anlage 2.doc,
b) Bezeichnung "Anlage" mit inhaltlicher Kurzbezeichnung (Dateiname einschließlich dessen Erweiterung: maximal 25-stellig, ohne Sonderzeichen; Umlaute sind zu umschreiben)
- – Beispiel 3: Anlage Vollmacht.pdf
– Beispiel 4: Anlage Zeitvorrang.pdf
– Beispiel 5: Anlage Foto 1.jpg.
- Die Anlagen können für die Übersendung in einer Archivdatei des Formates ZIP zusammengefasst werden. Das ZIP-Archiv darf keine anderen ZIP-Archive und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. In einem ZIP-Archiv sollen nur Dateien abgelegt werden, die zu einem Antrag gehören
- – Beispiel 6: Anlage.zip.
Vorbemerkungen
Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Artengruppen werden wie folgt gebildet:
1 Artengruppe 1
Getreide einschließlich Mais
Unterartengruppe 1.1
Winterweichweizen, Wintergerste, Winterroggen, Wintertriticiale, Sommergerste, Mais
Unterartengruppe 1.2
Sommerhafer, Sommerweichweizen, Mohrenhirse, Sudangras und Hybriden aus der Kreuzung von Sorghum bicolor x Sorghum sudanense
[Neu eingefügt ab 14.3.2012: Mohrenhirse, Sudangras und Hybriden aus der Kreuzung von Sorghum bicolor x Sorghum sudanense]
Unterartengruppe 1.3
Sonstige Getreidearten
2 Artengruppe 2
Futterpflanzen
Unterartengruppe 2.1
Deutsches Weidelgras
Unterartengruppe 2.2
Welsches Weidelgras, Einjähriges Weidelgras, Bastardweidelgras, Schafschwingel, Rotschwingel, Rohrschwingel, Wiesenschwingel, Wiesenrispe, Wiesenlieschgras, Ölrettich, Futtererbse, Ackerbohne
Unterartengruppe 2.3
Sonstige Futterpflanzen
3 Artengruppe 3
Öl- und Faserpflanzen
Unterartengruppe 3.1
Winterraps
Unterartengruppe 3.2
Sommerraps, Senfarten, Sonnenblume
Unterartengruppe 3.3
Sonstige Öl- und Faserpflanzen
4 Artengruppe 4
Rüben
Unterartengruppe 4.1
Zuckerrüben
Unterartengruppe 4.2
Runkelrüben
5 Artengruppe 5
Kartoffel
6 Artengruppe 6
Reben
7 Artengruppe 7
Sonstige landwirtschaftliche Arten
8 Artengruppe 8
Gemüsearten, Arznei- und Gewürzpflanzen
9 Artengruppe 9
Obstarten
10 Artengruppe 10
Gehölzarten
11 Artengruppe 11
Zierpflanzenarten
Unterartengruppe 11.1
Rosen, Pelargonien, Impatiens, Petunien, Calluna, Kalanchoe, Calibrachoa
Unterartengruppe 11.2
Sonstige Zierpflanzenarten
Gebührennummer | Gebührentatbestand | Bezogene Vorschrift (SortG) | Gebühr (Euro) |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Sortenschutzgesetz ( | . | . |
100 | Verfahren zur Erteilung des Sortenschutzes | § 21 | . |
101 | Entscheidung über die Erteilung des Sortenschutzes | § 22 | 520 |
102 | Registerprüfung | § 26 Abs. 1 bis 5 | 520 |
102.1 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 | . | 1.400 |
102.2 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 | . | 1.000 |
102.3 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 | . | 800 |
102.4 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 | . | 1.200 |
102.5 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 | . | 1.000 |
102.6 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 | . | 800 |
102.7 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 | . | 1.400 |
102.8 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 | . | 1.000 |
102.9 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 | . | 800 |
102.10 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 | . | 1.000 |
102.11 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 | . | 800 |
102.12 | bei Sorten der Artengruppe 5 | . | 470 |
102.13 | bei Sorten der Artengruppe 6 | . | 1.300 |
102.14 | bei Sorten der Artengruppe 7 | . | 800 |
102.15 | bei Sorten der Artengruppe 8 | . | 1.100 |
102.16 | bei Sorten der Artengruppe 9 | . | 1.100 |
102.17 | bei Sorten der Artengruppe 10 | . | 1.100 |
102.18 | bei Sorten der Unterartengruppe 11.1 | . | 1.100 |
102.19 | bei Sorten der Artengruppe 11.2 | . | 800 |
102.20 | bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Untersuchungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig | § 26 Abs. 2 | 310 |
Gebührennummer | Gebührentatbestand | Bezogene Vorschrift (SortG) | Gebühr (Euro) | ||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
110 | Jahresgebühren | § 33 Abs. 1 | Artengruppe | ||
. | . | . | 1.1 | 1.2 | 1.3 |
. | . | . | 2.1 | 2.2 | 2.3 |
. | . | . | 3.1 | 3.2 | 3.3 |
. | . | . | 4.1 | 6 | 4.2 |
. | . | . | 5 | . | 7 |
. | . | . | . | . | 8 |
. | . | . | . | . | 9 |
. | . | . | . | . | 10 |
. | . | . | . | . | 11.1 |
. | . | . | . | . | 11.2 |
110.1 | bei Sorten, für die der Sortenschutz nicht ruht | . | . | . | . |
110.1.1 | 1. Schutzjahr | . | 250 | 150 | 50 |
110.1.2 | 2. Schutzjahr | . | 300 | 200 | 100 |
110.1.3 | 3. Schutzjahr | . | 400 | 250 | 150 |
110.1.4 | 4. Schutzjahr | . | 500 | 300 | 200 |
110.1.5 | 5. Schutzjahr | . | 600 | 350 | 250 |
110.1.6 | 6. Schutzjahr | . | 700 | 400 | 300 |
110.1.7 | 7. Schutzjahr | . | 800 | 500 | 300 |
110.1.8 | 8. Schutzjahr und folgende je | . | 900 | 600 | 300 |
110.2 | bei Sorten, für die der Sortenschutz ruht und keine Sortenzulassung nach § 30 SaatG besteht, für jedes Jahr des Ruhens des Sortenschutzes | § 10c | 150 | 100 | 50 |
Gebührennummer | Gebührentatbestand | Bezogene Vorschrift (SortG) | Gebühr (Euro) |
1 | 2 | 3 | 4 |
120 | Sonstige Verfahren | . | . |
121 | Erteilung eines Zwangsnutzungsrechtes | § 12 Abs. 1 | 620 |
122 | Eintragungen oder Löschungen eines ausschließlichen Nutzungsrechtes oder Eintragung von Änderungen in der Person eines in der Sortenschutzrolle Eingetragenen, je Sorte | § 28 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 | 120 |
123 | Rücknahme oder Widerruf einer Erteilung des Sortenschutzes | § 31 Abs. 2 bis 4 Nr. 1 und 2 | 520 |
124 | Widerspruchsentscheidung | . | . |
124.1 | gegen die Zurückweisung eines Sortenschutzantrags oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Erteilung des Sortenschutzes | § 18 Abs. 3; § 31 Abs. 2 bis 4 Nr. 1 und 2 | 520 |
124.2 | gegen die Entscheidung über einen Antrag auf ein Zwangsnutzungsrecht | § 12 Abs. 1 | 620 |
124.3 | gegen eine andere Entscheidung | . | 160 |
125 | Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer anderen Stelle im Ausland | § 26 Abs. 5 | 310 |
Gebührennummer | Gebührentatbestand | Bezogene Vorschrift (SaatG) | Gebühr (Euro) |
1 | 2 | 3 | 4 |
2 | Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) | . | . |
200 | Verfahren der Sortenzulassung | § 41 | . |
201 | Entscheidung über die Sortenzulassung | § 42 | 370 |
202 | Registerprüfung | § 44 Abs. 1 bis 3 | . |
202.1 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 | . | 1.400 |
202.2 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 | . | 1.000 |
202.3 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 | . | 800 |
202.4 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 | . | 1.200 |
202.5 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 | . | 1.000 |
202.6 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 | . | 800 |
202.7 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 | . | 1.400 |
202.8 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 | . | 1.000 |
202.9 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 | . | 800 |
202.10 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 | . | 1.000 |
202.11 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 | . | 800 |
202.12 | bei Sorten der Artengruppe 5 | . | 1.300 |
202.13 | bei Sorten der Artengruppe 6 | . | 1.300 |
202.13.1 | für jeden weiteren Klon von Reben zusätzlich – einmalig | § 42 Abs. 4a | 150 |
202.14 | bei Sorten der Artengruppe 7 | . | 800 |
202.15 | bei Sorten der Artengruppe 8 | . | 1.100 |
202.16 | bei Sorten der Artengruppe 9 | . | 1.100 |
202.17 | bei Sorten der Artengruppe 10 | . | 1.100 |
202.18 | bei Sorten der Unterartengruppe 11.1 | . | 1.100 |
202.19 | bei Sorten der Unterartengruppe 11.2 | . | 800 |
202.20 | bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Untersuchungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig | . | 310 |
203 | Wertprüfung | § 44 Abs. 1 bis 3 | . |
203.1 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 | . | 2.900 |
203.2 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 | . | 1.900 |
203.3 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 | . | 1.200 |
203.4 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 | . | 2.900 |
203.5 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 | . | 1.900 |
203.6 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 | . | 1.200 |
203.7 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 | . | 2.900 |
203.8 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 | . | 1.900 |
203.9 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 | . | 1.200 |
203.10 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 | . | 4.600 |
203.11 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 | . | 1.200 |
203.12 | bei Sorten der Artengruppe 5 | . | 260 [bis 8.12.2014: 2.900] |
203.13 | Prüfung im Zwischenfruchtanbau bei Sorten der Artengruppen 1 bis 3 | . | 1.200 |
204 | Prüfung der physiologischen Merkmale bei Rebe | § 30 Abs. 4 | . |
204.1 | durch gesonderten Anbau | . | 2.300 |
204.2 | durch ergänzenden Anbau zur Registerprüfung | . | 290 |
204.3 | durch Übernahme von Ergebnissen anderer amtlicher oder unter amtlicher Überwachung vorgenommener Prüfungen, einmalig | . | 470 |
Gebührennummer | Gebührentatbestand | Bezogene Vorschrift (SaatG) | Gebühr (Euro) | ||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
210 | Überwachung der Erhaltung einer Sorte oder einer weiteren Erhaltungszüchtung | § 37 Satz 2 | Artengruppe | ||
. | . | . | 1.1 | 1.2 | 1.3 |
. | . | . | 2.1 | 2.2 | 2.3 |
. | . | . | 3.1 | 3.2 | 3.3 |
. | . | . | 4.1 | 6 | 4.2 |
. | . | . | 5 | . | 8 |
. | . | . | . | . | 9 |
210.1 | 1. Zulassungsjahr | . | 250 | 150 | 50 |
210.2 | 2. Zulassungsjahr | . | 300 | 200 | 100 |
210.3 | 3. Zulassungsjahr | . | 400 | 250 | 150 |
210.4 | 4. Zulassungsjahr | . | 500 | 300 | 200 |
210.5 | 5. Zulassungsjahr | . | 600 | 350 | 250 |
210.6 | 6. Zulassungsjahr | . | 700 | 400 | 300 |
210.7 | 7. Zulassungsjahr | . | 800 | 500 | 300 |
210.8 | 8. Zulassungsjahr und folgende je | . | 900 | 600 | 300 |
Gebührennummer | Gebührentatbestand | Bezogene Vorschrift (SaatG) [Soweit nicht anders angegeben.] | Gebühr (Euro) |
1 | 2 | 3 | 4 |
220 | Verfahren zur Verlängerung einer Sortenzulassung | § 36 Abs. 2 und 3 | . |
221 | Entscheidung über die Verlängerung einer Sortenzulassung | . | 350 |
222 | Prüfung auf Anbau- und Marktbedeutung | . | . |
222.1 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 | . | 2.900 |
222.2 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 | . | 1.900 |
222.3 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 | . | 1.200 |
222.4 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 | . | 2.900 |
222.5 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 | . | 1.900 |
222.6 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 | . | 1.200 |
222.7 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 | . | 2.900 |
222.8 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 | . | 1.900 |
222.9 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 | . | 1.200 |
222.10 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 | . | 4.600 |
222.11 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 | . | 1.200 |
222.12 | bei Sorten der Artengruppe 5 | . | 260 [bis 8.12.2014: 2.900] |
222.13 | Prüfung im Zwischenfruchtanbau bei Sorten der Artengruppen 1 bis 3 | . | 1.200 |
230 | Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters | § 46 | . |
231 | Entscheidung über die Eintragung eines weiteren Züchters | . | 350 |
232 | Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung | . | . |
232.1 | Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung außer Artengruppe 6 | . | 590 |
232.2 | Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung bei Artengruppe 6 | . | 370 |
240 | Sonstige Verfahren | . | . |
241 | Eintragung von Änderungen in der Person eines in der Sortenliste Eingetragenen, je Sorte | § 47 Abs. 4 Satz 1 | 120 |
242 | Rücknahme oder Widerruf einer Sortenzulassung | § 52 Abs. 2 bis 4 Nr. 1 bis 8 | 350 |
243 | Widerruf der Eintragung eines weiteren Züchters | § 52 Abs. 5 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 und 4 Nr. 5, 6 und 8 | 350 |
244 | Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut zu gewerblichen Zwecken vor der Zulassung der Sorte | § 3 Abs. 2 | 200 |
245 | Feststellung der Anerkennungsfähigkeit | . | . |
245.1 | bei Sorten von Obst, soweit die Sorten unter eine Rechtsverordnung nach § 14b Abs. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes fallen | § 14b Abs. 3 | 60 |
246 | Widerspruch | . | . |
246.1.1 | bei Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen | . | 160 |
246.1.2 | bei Sorten anderer Arten | . | 310 |
246.2.1 | bei Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen | . | 160 |
246.2.2 | bei Sorten anderer Arten | . | 310 |
245 | Festsetzung der Anerkennungsfähigkeit | . | . |
245.1 | bei Sorten von Obst, soweit die Sorten unter eine Rechtsverordnung nach § 14b Abs. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes fallen | § 14b Abs. 3 | 60 |
245.2 | bei Sorten anderer Arten | § 55 Abs. 2 Satz 1 | 200 |
246 | Festsetzung einer Auslauffrist für die Anerkennung und/oder das Inverkehrbringen einer nicht mehr zugelassenen Sorte | § 36 Abs. 3 und § § 52 Abs. 6 | 320 |
247 | Widerspruchsentscheidung | . | |
247.1 | gegen die Zurückweisung des Zulassungsantrags und die Rücknahme oder den Widerruf einer Sortenzulassung | § 38 Abs. 3; § 52 Abs. 2 bis 4 Nr. 1 bis 8 | 350 |
247.2 | gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Verlängerung einer Sortenzulassung | § 36 Abs. 2 und 3 | 350 |
247.3 | gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung oder den Widerruf der Eintragung eines weiteren Züchters | § 46; § 52 Abs. 5 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 und 4 Nr. 5, 6 und 8 | 350 |
247.4 | gegen die Zurückweisung eines Antrags für das Inverkehrbringen von Saatgut zu gewerblichen Zwecken vor der Zulassung der Sorte | § 3 Abs. 2 | 160 |
247.5 | gegen die Zurückweisung eines Antrags für die Feststellung der Anerkennungsfähigkeit | § 55 Abs. 2 Satz 1 | 160 |
247.6 | gegen eine andere Entscheidung | . | 160 |
248 | Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer anderen Stelle im Ausland | § 44 Abs. 5 | 310 |
249 | Prüfung oder Registrierung einer Bezeichnung oder Beschreibung von nicht zugelassenen oder geschützten Sorten von Obst und Zierpflanzen | § 3a Abs. 2 und 3 | 160 |
250 | Registrierung des Hinweises auf die Erhaltungszüchtung | § 33 Abs. 8 SaatgutV | 120 |
251 | Nachprüfung von Saatgut | ||
251.1 | Nachprüfung von anerkanntem Saatgut | § 16 SaatgutV | 140 |
251.2 | Nachprüfung von Standardsaatgut | § 21 Abs. 4 SaatgutV | 140 |
Gebührennummer | Gebührentatbestand | Bezogene Vorschrift (SaatG) | Gebühr (Euro) |
1 | 2 | 3 | 4 |
3 | Verwaltungsgebühren in besonderen Fällen | . | . |
300 | Auskunft, soweit sie nicht die eigene Sorte betrifft, sowie Auszüge aus der Sortenschutzrolle, der Sortenliste oder anderen Unterlagen, je Sorte | § 29 SortG / § 49 SaatG | 20 |
310 | [Nr. 310 neu gefasst ab 15.8.2013] Rücknahme oder Widerruf eines Verwaltungsaktes in den Fällen der Gebührennummern 121, 221, 244, 245 und 246 | 75 v. H. der Gebühr für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung; Ermäßigung bis zu 25 v.H. Gebühr für Leistungen | |
320 | [Nr. 320 neu gefasst ab 15.8.2013] Rücknahme eines Antrags, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden ist, in den Fällen der Gebührennummern 101, 121, 201, 221, 231, 244, 245 und 246 | oder Absehen von der Gebührenerhebung, wenn dies der Billigkeit entspricht. | |
330 | [Nr. 330 neu gefasst ab 15.8.2013] Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit in den Fällen der Gebührennummern 121, 221, 231, 244, 245 und 246 | (§ 15 Absatz 2 VwKostG vom 23. Juni 1970 in der am 14. August 2013 geltenden Fassung). |
(zu §§ 12 Abs. 1 und 13 Abs. 6)
Gebührenverzeichnis für Erhaltungssorten
Neufassung im BGBl. Teil I/2012, Nr. 13 vom 13.3.2012, S. 451 f.
http://www.gesetze-im-internet.de/bsavfv/index.html