„Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt“ (BSAVfV) (Deutschland)




TT-HOME
TT-ARCHIV
TT-NEWS
Literatur in ADVOBOOK

Die deutsche Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt


– Stand: Dezember 2014 –








TT-BEGRIFF
Deutschland
Pflanzenzüchtungsrecht
Allgemein
Sortenschutz-VO 1985/2014 [14.8.2018]
TRANSPATENT
TT-ZAHL
DE597
8004
701
Dezember 2014

Letzte Änderung: 17.12.2014
http://transpatent.com/gesetze/sortschv.html
http://www.gesetze-im-internet.de/bsavfv/index.html

Verordnung
über Verfahren vor dem Bundessortenamt
(BSAVfV)

Vom 30. Dezember 1985

BGBl. 1986 I, S. 23

Bekanntmachung der Neufassung vom 28. September 2004

BGBl. I/2004, S. 2552 ff.

[Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

  1. Richtlinie 2003/90/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale. auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten (ABl. EU Nr. L 254, S. 7),

  2. Richtlinie 2003/91/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten von Gemüsearten (ABl. EU Nr. L 254, S. 11)].

in der Fassung der Änderungen

durch die „Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt“ vom 17. April 2007
(BGBl. I, Nr. 16 vom 30.4.2007, S. 578 f.), in Kraft ab 1. Mai 2007 (neu: §§ 1a; 1b; 6 Abs. 1, zwei letzte Sätze; 16 Abs. 3 und Anlage 1)

durch die „Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt“ vom 21. Juli 2009
(BGBl. I, Nr. 44 vom 24.7.2009, S. 2111 ff.), in Kraft ab 25. Juli 2009 (neu: Anlage 3, § 12 Abs. 1; 13 Abs. 6)

durch die „Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt“ vom 2. Oktober 2009
(BGBl. I, Nr. 66 vom 8.10.2009, S. 3232 ff.), in Kraft ab 1. Januar 2010 [Einfügung: § 14 Abs. 4, Neufassung: § 16, Anlage 2]

durch die „Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt“ vom 7. März 2012
(BGBl. I, Nr. 13 vom 13.3.2012, S. 451 f.), in Kraft ab 14. März 2012 [Einfügung in Anlage 2 Nr. 1 Artengruppe 1 Unterartengruppe 1.2; Neufassung von Anlage 3]

durch Artikel 2 Punkt 110 des „Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes“ vom 7. August 2013
(BGBl. I/2013, Nr. 48 vom 14.8.2013, S. 3154 (3182/83)); in Kraft ab 15. August 2013
(Neufassung von § 2 Abs. 3 Nr. 1 und Überschrift zu Anlage 3; Änderung in § 12 Abs. 2; Änderungen in der Anlage 2
Gebührennummern 310, 320 und 330)

[sowie durch Artikel 4 Punkt 86 des „Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes“ vom 7. August 2013
(BGBl. I/2013, Nr. 48 vom 14.8.2013, S. 3154 (3206/07)); in Kraft ab 14. August 2018
(Änderung in § 1b Abs. 1 und der Überschrift der Anlage 1; Aufhebung von Abschnitt 3 und der Anlagen 2 und 3)]

und durch die „Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt“ vom 28. November 2014
(BGBl. I/2014, Nr. 56 vom 8.12.2014, S. 1937 ff.), in Kraft ab 9. Dezember 2014
[In Kraft ab 9.12.2014:
Überschrift von Anlage 3 verkürzt; Ergänzung in § 13 Abs. 1 Satz 1; Klammerzusatz in Anlage 2 gekürzt; Gebührennummern 203.12 und 222.12 neuer Wert]
[In Kraft ab 1.1.2016 (hier noch nicht eingearbeitet): Anlage 2 neu gefasst; Gebührennummer 402.1 in Anlage 3 neuer Wert]

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1 Verfahren

    § 1 Antrag

    § 1a Zulassung der elektronischen Form

    § 1b Art und Weise der Einreichung der Anträge in elektronischer Form

    § 2 Registerprüfung

    § 3 Wertprüfung

    § 4 Prüfung der physiologischen Merkmale bei Rebe

    § 5 Vermehrungsmaterial, Saatgut

    § 6 Durchführung der Prüfungen

    § 7 Prüfungsberichte

    § 8 Nachprüfung des Fortbestehens der Sorte, Überwachung der Sortenerhaltung

    § 9 Anbau- und Marktbedeutung

    § 10 Bekanntmachungen

Abschnitt 2 Anerkennung von Saatgut nicht zugelassener Sorten

Abschnitt 3 Gebühren und Auslagen

    § 12 Grundvorschrift

    § 13 Prüfungsgebühren

    § 14 Jahresgebühren, Überwachungsgebühren

Abschnitt 4 Schlussvorschriften

Anlage 1

Anlage 2 (Gebührenverzeichnis)

Anlage 3 (Gebührenverzeichnis für Erhaltungssorten)


Abschnitt 1

Verfahren

§ 1
Antrag

(1) Der Sortenschutzantrag ist in zweifacher Ausfertigung, der Antrag auf Sortenzulassung in dreifacher Ausfertigung zu stellen; die Sortenbezeichnung ist in zweifacher Ausfertigung anzugeben.

(2) Für die Antrage und die Angabe der Sortenbezeichnung sind Vordrucke des Bundessortenamtes zu verwenden.

(3) Betrifft der Antrag auf Sortenzulassung eine Sorte von

  1. Getreide,

  2. Welschem Weidelgras,

  3. Deutschem Weidelgras mit Ausnahme von Sorten, deren Aufwuchs nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist,

  4. Winterraps zur Körnernutzung oder

  5. Kartoffel,

so sind ihm Ergebnisse von Prüfungen beizufügen, die Aufschluß über die Eigenschaften der Sorte geben. Das Bundessortenamt setzt, Soweit es zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Ergebnisse notwendig ist, nach Anhörung der betroffenen Spitzenverbände allgemeine Anforderungen an die Prüfungen fest und teilt diese auf Anfrage mit.

§ 1a
Zulassung der elektronischen Form

Beim Bundessortenamt können in folgenden Antragsverfahren elektronische Dokomente eingereicht werden:

  1. Sortenschutz,

  2. Sortenzulassung.

§ 1b
Art und Weise der Einreichung der Anträge in elektronischer Form

(1) Die elektronischen Dokumente sind in der in Anlage 1 [Ab 14.8.2018: „in der Anlage“] bezeichneten Art und Weise einzureichen.

(2) Die elektronischen Dokumente können ebenfalls ohne elektronische Signatur in Papierform eingereicht werden. In diesem Fall sind der nach dem Ausdrucken automatisch erzeugte 2D-Barcode und die handschriftliche Unterschrift zwingend notwendig.

§ 2
Registerprüfung

(1) Das Bundessortenamt beginnt die Prüfung der Sorte auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit (Registerprüfung) in der auf den Antragstag folgenden Vegetationsperiode, wenn der Antrag bis zu dem für die jeweilige Art bekannt gemachten Termin vollständig eingegangen ist. Im Falle des § 26 Abs. 4 des Sortenschutzgesetzes beginnt das Bundessortenamt die Registerprüfung in der Vegetationsperiode, die dem Einsendetermin folgt, bis zu dem das Vermehrungsmaterial vorgelegt wurden ist. Grundlage der Registerprüfung ist das vom Antragsteller für die Prüfung erstmals vorgelegte Vermehrungsmaterial oder Saatgut.

(2) Bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, kann das Bundessortenamt die Registerprüfung von Amts wegen auf alle Erbkomponenten erstrecken.

(3) Bei Rebe und Baumarten kann das Bundessortenamt auf Antrag die Registerprüfung später beginnen, und zwar bei

  1. [Nr. 1 neu gefasst ab 15.8.2013] Sorten von Baumarten, soweit das Vermehrungsgut
    hinsichtlich des Inverkehrbringens dem Forstvermehrungsgutgesetz unterliegt, bis
    zur Zulassung als Ausgangsmaterial nach § 4 des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) in der jeweils geltenden
    Fassung;

  2. Sorten von Obstarten einschließlich Unterlagssorten sowie von Gehölzen für den Straßen- und Landschaftsbau bis längstens 15 Jahre nach der Antragstellung;

  3. Ziersorten bis längstens 8 Jahre nach der Antragstellung.

(4) Die Registerprüfung dauert bis zum Ende der für das Feststellen ausreichender Prüfungsergebnisse für die Erstellung des Prüfungsberichtes nach § 7 erforderlichen Zeit (Regelprüfzeit), soweit ausreichende Prüfungsergebnisse für die Erstellung eines Prüfungsberichtes gemäß § 7 vorliegen. Das Bundessortenamt macht die Regelprüfzeit für die einzelnen Arten bekannt.

(5) Bei der Registerprüfung kann das Bundessortenamt auch Ergebnisse der Wertprüfung heranziehen.

§ 3
Wertprüfung

(1) Das Bundessortenamt beginnt im Verfahren der Sortenzulassung die Prüfung der Sorte auf landeskulturellen Wert (Wertprüfung), sobald es nach den Ergebnissen der Registerprüfung annimmt, dass die Sorte voraussichtlich unterscheidbar, homogen und beständig ist. Das Bundessortenamt kann mit der Wertprüfung früher, jedoch nicht vor der Registerprüfung beginnen.

(2) Auf Antrag kann das Bundessortenamt die Wertprüfung später als nach Absatz 1 Satz 1 beginnen oder sie, falls es sie bereits begonnen hat, aussetzen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn der Antragsteller ohne Verschulden nicht über das für die Wertprüfung erforderliche Saatgut verfügt. In diesem Fall setzt es dem Antragsteller eine Frist, innerhalb derer das erforderliche Saatgut vorzulegen ist.

(3) Das Bundessortenamt kann die Wertprüfung von Amts wegen aussetzen, wenn sich in der Registerprüfung Zweifel hinsichtlich der Unterscheidbarkeit der Sorte oder Mängel in der Homogenität oder Beständigkeit ergeben haben.

(4) Die Wertprüfung dauert in der Regel drei Ertragsjahre.

(5) Bei der Wertprüfung kann das Bundessortenamt auch Ergebnisse der Registerprüfung heranziehen.

§ 4
Prüfung der physiologischen Merkmale bei Rebe

(1) Im Verfahren der Sortenzulassung gilt für die Prüfung der physiologischen Merkmale bei Sorten von Rebe § 3 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Die Prüfung dauert mindestens fünf Ertragsjahre.

(2) Bei der Prüfung kann das Bundessortenamt auch Feststellungen auf Grund vergleichender Sortenprüfungen heranziehen, wenn diese amtlich oder unter amtlicher Überwachung angelegt und ausgewertet worden sind.

§ 5
Vermehrungsmaterial, Saatgut

Das Bundessortenamt bestimmt, wann, wo und in welcher Menge und Beschaffenheit das Vermehrungsmaterial oder Saatgut für die Registerprüfung sowie das Saatgut für die Wertprüfung und bei Sorten von Rebe für die Prüfung der physiologischen Merkmale vorzulegen ist. Das Vermehrungsmaterial oder Saatgut darf keiner Behandlung unterzogen worden sein, soweit nicht das Bundessortenamt eine solche vorgeschrieben oder gestattet hat.

§ 6
Durchführung der Prüfungen

(1) Unter Berücksichtigung der botanischen Gegebenheiten wählt das Bundessortenamt für die einzelnen Arten die für die Unterscheidbarkeit der Sorten wichtigen Merkmale aus und setzt Art und Umfang der Prüfungen fest. Dabei erstreckt das Bundessortenamt:

  1. im Falle der in Artikel 1 der Richtlinie 2003/90/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten (ABl. EU Nr. L 254, S. 7) genannten Arten sowie

  2. im Falle der in Artikel 1 der Richtlinie 2003/91/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten von Gemüsearten (ABl. EU Nr. L 254, S. 11) genannten Arten

die Prüfung auf die Erfüllung der dort jeweils genannten Bedingungen unter Einbeziehung der dort jeweils in den jeweiligen Artikel 2 genannten Merkmale und berücksichtigt die dort jeweils in den jeweiligen Artikel 3 genannten Anforderungen. Soweit in den jeweiligen Artikeln 1 bis 3 der Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG auf die Anhänge dieser Richtlinen verwiesen wird, wendet das Bundessortenamt die Anhänge in der jeweils geltenden Fassung an. Werden diese Anhänge geändert, wendet das Bundessortenamt die Anhänge in der geänderten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung mit Beginn des in der Änderungsrichtlinie festgelegten Anwendungstages an.

(2) Gibt der Antragsteller im Antrag auf Sortenzulassung verschiedene, nicht vom selben Prüfungsumfang erfasste Anbauweisen oder Nutzungsrichtungen an, so werden die Wertprüfung und bei Sorten von Rebe die Prüfung der physiologischen Merkmale für jede angegebene Anbauweise oder Nutzungsrichtung gesondert durchgeführt.

§ 7
Prüfungsberichte

Das Bundessortenamt übersendet dem Antragsteller jeweils einen Prüfungsbericht, sobald es das Ergebnis der Registerprüfung, der Wertprüfung oder bei Sorten von Rebe der Prüfung der physiologischen Merkmale zur Beurteilung der Sorte für ausreichend hält.

§ 8
Nachprüfung des Fortbestehens der Sorte, Überwachung der Sortenerhaltung

(1) Für die Nachprüfung des Fortbestehens der geschützten Sorten und die Überwachung der Erhaltung der zugelassenen Sorten gelten die §§ 5 und 6 Absatz 1 entsprechend.

(2) Das Bundessortenamt kann für die Überwachung auch Proben, die

  1. in Betrieben, die Saatgut erzeugen,

  2. aus im Verkehr befindlichem Saatgut oder

  3. von den jeweils zuständigen Stellen für andere Zwecke

entnommen worden sind, heranziehen.

(3) Der Sortenschutzinhaber hat dem Bundessortenamt die für die Nachprüfung des Fortbestehens der Sorte notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung der zur Sicherung des Fortbestehens der Sorte getroffenen Maßnahmen zu gestatten. Dar Züchter und jeder weitere Züchter hat dem Bundessortenamt die für die Sortenüberwachung oder die Überwachung der weiteren Erhaltungszüchtung notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung der für die systematische Erhaltungszüchtung getroffenen Maßnahmen zu gestatten.

(4) Ergibt die Nachprüfung des Fortbestehens der Sorte oder die Sortenüberwachung, dass die Sorte nicht homogen oder nicht beständig ist, so übersendet das Bundessortenamt dem Sortenschutzinhaber oder dem Züchter einen Prüfungsbericht.

§ 9
Anbau- und Marktbedeutung

Zur Feststellung der Anbau- und Marktbedeutung einer Sorte nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes kann das Bundessortenamt die Sorte anbauen. Die §§ 5 und 6 gelten entsprechend.

§ 10
Bekanntmachungen

Als Blatt für Bekanntmachungen des Bundessortenamtes wird das vom Bundessortenamt herausgegebene Blatt für Sortenwesen bestimmt,

Abschnitt 2

Anerkennung von Saatgut nicht zugelassener Sorten

§ 11

(1) Saatgut von Sorten nach § 55 Absatz 1 des Saatgutverkehrsgesetzes und von Sorten, die in einem der Sortenliste entsprechenden Verzeichnis eines anderen Vertragsstaates eingetragen sind und für die die Erhaltungszüchtung im Geltungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes durchgeführt wird, darf anerkannt werden,

  1. soweit dies erforderlich ist, um zur Verbesserung der Saatgutversorgung in Vertragsstaaten Vermehrungsvorhaben im Geltungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes durchführen zu können, und

  2. wenn Unterlagen vorliegen, die für die Anerkennung und die Nachprüfung die gleichen Informationen ermöglichen wie bei zugelassenen Sorten.

(2) Das Bundessortenamt stellt auf Antrag fest, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, und erteilt dem Antragsteller hierüber einen Bescheid.

Abschnitt 3

Gebühren und Auslagen

[Wörter „, Verkehr mit anderen Stellen“ in der Überschrift zu Abschnitt 3 gestrichen ab 9.12.2014]

[Wort „Kosten“ in der Überschrift zu Abschnitt 3 ersetzt ab 15.8.2013]
[Abschnitt 3 aufgehoben ab 14.8.2018]

§ 12
Grundvorschrift

(1) [Geändert ab 25.7.2009] Die Gebührentatbestände und Gebührensätze bestimmen sich nach dem jeweiligen Gebührenverzeichnis (Anlagen 2 und 3).

(2) Das Bundessortenamt erhebt nur die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum
14. August 2013 geltenden Fassung [Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung“ eingefügt ab 15.8.2013] bezeichneten Auslagen.

§ 13
Prüfungsgebühren

(1) Die Prüfungsgebühren (Gebührennummern 102, 202, 203, 204, 222, 232 und 251 [Angabe „und 232“ durch die Angabe „, 232 und 251“ ersetzt ab 9.12.2014] der Anlage 2) werden, soweit in der Anlage nichts anderes bestimmt ist, für jede angefangene Prüfungsperiode erhoben. Die Gebührenschuld entsteht für jede Prüfungsperiode zu dem vom Bundessortenamt bestimmten Zeitpunkt. Die Gebühren werden nicht erhoben für eine Prüfungsperiode, in der das Bundessortenamt die Prüfung der Sorte oder Erhaltungszüchtung aus einem vom Antragsteller nicht zu vertretenden Grund nicht begonnen hat.

(2) Können bei Sorten mehrjähriger Arten wegen der artbedingten Entwicklung der Pflanzen die Ausprägungen der Merkmale oder Eigenschaften in einer Prüfungsperiode nicht oder nicht vollständig festgestellt werden, so wird für diese Prüfungsperiode die Hälfte der Prüfungsgebühren erhoben.

(3) Hat der Antragsteller für eine Sorte mehr als eine Nutzungsrichtung oder Anbauweise angegeben, so wird die Gebühr für jede Nutzungsrichtung oder Anbauweise erhoben, für die eine besondere Prüfung notwendig ist.

(4) Die Prüfungsgebühren (Gebührennummern 102, 202, 203, 204 der Anlage 2) erhöhen sich bis zur Höhe der entstandenen Kosten im Falle

  1. der Durchführung der vollständigen Anbauprüfung oder sonst erforderlichen Untersuchungen durch eine andere Stelle im Ausland oder Übernahme von Prüfungsergebnissen einer solchen Stelle oder

  2. einer Prüfung außerhalb des üblichen Rahmens der Prüfung von Sorten der gleichen Art.

(5) Bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden und bei denen das Bundessortenamt die Registerprüfung auf die Erbkomponenten erstreckt, wird für diese Prüfung zusätzlich eine Gebühr nach den Gebührennummern 102 und 202 der Anlage 2 erhoben.

(6) [Abs. 6 neu eingefügt ab 25.7.2009] Für die Zulassung von Erhaltungssorten gelten die in Anlage 3 gesondert aufgeführten Gebührentatbestände und Gebührensätze.

§ 14
Jahresgebühren, Überwachungsgebühren

(1) Die Gebühren für jedes Schutzjahr (Jahresgebühren) oder für die Überwachung einer Sorte oder einer weiteren Erhaltungszüchtung (Überwachungsgebühren) sind während der Dauer des Sortenschutzes, der Zulassung der Sorte oder der Eintragung des weiteren Züchters für jedes angefangene Kalenderjahr zu entrichten, das auf das Jahr der Erteilung des Sortenschutzes, der Zulassung oder der Eintragung folgt.

(2) In den Fällen des § 41 Abs. 2 und 3 des Sortenschutzgesetzes werden bei der Einstufung der Jahresgebühren die Jahre mitgerechnet, um die nach diesen Vorschriften die Dauer des Sortenschutzes zu kürzen ist. Bei der erneuten Zulassung einer Sorte werden die Zeiten der früheren Zulassung bei der Einstufung der Überwachungsgebühren mitgerechnet. Für die Einstufung der Gebühr für die Überwachung einer weiteren Erhaltungszüchtung ist der Zeitpunkt der Zulassung der Sorte maßgebend.

(3) Soweit für eine Sorte eine Jahresgebühr zu entrichten ist, wird daneben eine Überwachungsgebühr nicht erhoben.

(4) [Neu eingefügt ab 1.1.2010] Soweit der Antragsteller bei der Eintragung als weiterer Züchter einer Sorte von Rebe die Gebühren für die Entscheidung über das Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters und für die Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung (Gebührennummern 231 und 232.2 der Anlage 2) zu entrichten hat, wird daneben für die Eintragung des ersten Klons für diesen Antragsteller keine Gebühr nach Gebührennummer 202.13.1 der Anlage 2 erhoben.

Abschnitt 4

Schlussvorschriften

§ 15
Verkehr mit anderen Stellen

Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft obliegt dem Bundessortenamt in den Angelegenheiten, für die es nach § 37 des Saatgutverkehrsgesetzes zuständig ist.

§ 16
Übergangsvorschrift

[Neu gefasst ab 1.1.2010]

Prüfungsgebühren, bei denen die Gebührenschuld nach § 13 Absatz 1 Satz 2 bis zum 1. Januar 2010 entstanden ist, sind nach den bis zum 8. Oktober 2009 geltenden Vorschriften dieser Verordnung zu erheben.

§ 17
(Inkrafttreten)

Anlage 1
(zu § 1b Abs. 1)

[Umbenannt in „Anlage (zu § 1b)“ ab 14.8.2018]

  1. Die elektronischen Dokumente sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und an das Bundessortenamt im Wege der Dateiübertragung mittels des Protokolls HTTP-S (Hyper Text Transfer Protocol Secure) zu übermitteln.

    Die offene Übertragung als Dateianhang an eine elektronische Nachricht (E-Mail) ist nicht erlaubt.

    Die Übermittlung auf Datenträgern ist nicht zugelassen.

  2. Zur qualifizierten elektronischen Signatur sind die aktuellen Hinweise auf der Internetseite

    zu beachten.

    Die Signatur bezieht den Antrag mit allen seinen Anlagen ein.

  3. Das elektronische Dokument muss folgenden Formatbedingungen genügen:

      a) Antrag mit Technischem Fragebogen

      Adobe PDF 1.6 (Portable Document Format) und höher (gemäß den bereitgestellten Anträgen), Formatänderungen sind erlaubt,

      b) Anlagen

        aa) Adobe PDF 1.3 (Portable Document Format) und höher

        bb) Microsoft Word 97 und höher

        cc) Microsoft Excel 97 und höher

        dd) ASCII (American Standard Code for Information Interchange)

        ee) JPEG (Joint Photographic Experts Group).

  4. Die Dateinamen für Anlagen müssen einer der folgenden Bedingungen genügen:

      a) Bezeichnung "Anlage" mit fortlaufender Nummer

        – Beispiel 1: Anlage 1.pdf

        – Beispiel 2: Anlage 2.doc,

      b) Bezeichnung "Anlage" mit inhaltlicher Kurzbezeichnung (Dateiname einschließlich dessen Erweiterung: maximal 25-stellig, ohne Sonderzeichen; Umlaute sind zu umschreiben)

        – Beispiel 3: Anlage Vollmacht.pdf

        – Beispiel 4: Anlage Zeitvorrang.pdf

        – Beispiel 5: Anlage Foto 1.jpg.

  5. Die Anlagen können für die Übersendung in einer Archivdatei des Formates ZIP zusammengefasst werden. Das ZIP-Archiv darf keine anderen ZIP-Archive und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. In einem ZIP-Archiv sollen nur Dateien abgelegt werden, die zu einem Antrag gehören

      – Beispiel 6: Anlage.zip.

Anlage 2
([Angabe „§ 2 Absatz 3,“ gestrichen ab 9.12.2014] zu §§ 12 bis 14)

[Anlage 2 neu gefasst ab 1.1.2010]

[Anlage 2 aufgehoben ab 14.8.2018]

Gebührenverzeichnis

Vorbemerkungen

Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Artengruppen werden wie folgt gebildet:

1 Artengruppe 1
Getreide einschließlich Mais

Unterartengruppe 1.1
Winterweichweizen, Wintergerste, Winterroggen, Wintertriticiale, Sommergerste, Mais

Unterartengruppe 1.2
Sommerhafer, Sommerweichweizen, Mohrenhirse, Sudangras und Hybriden aus der Kreuzung von Sorghum bicolor x Sorghum sudanense
[Neu eingefügt ab 14.3.2012: Mohrenhirse, Sudangras und Hybriden aus der Kreuzung von Sorghum bicolor x Sorghum sudanense]

Unterartengruppe 1.3
Sonstige Getreidearten

2 Artengruppe 2
Futterpflanzen

Unterartengruppe 2.1
Deutsches Weidelgras

Unterartengruppe 2.2
Welsches Weidelgras, Einjähriges Weidelgras, Bastardweidelgras, Schafschwingel, Rotschwingel, Rohrschwingel, Wiesenschwingel, Wiesenrispe, Wiesenlieschgras, Ölrettich, Futtererbse, Ackerbohne

Unterartengruppe 2.3
Sonstige Futterpflanzen

3 Artengruppe 3
Öl- und Faserpflanzen

Unterartengruppe 3.1
Winterraps

Unterartengruppe 3.2
Sommerraps, Senfarten, Sonnenblume

Unterartengruppe 3.3
Sonstige Öl- und Faserpflanzen

4 Artengruppe 4
Rüben

Unterartengruppe 4.1
Zuckerrüben

Unterartengruppe 4.2
Runkelrüben

5 Artengruppe 5
Kartoffel

6 Artengruppe 6
Reben

7 Artengruppe 7
Sonstige landwirtschaftliche Arten

8 Artengruppe 8
Gemüsearten, Arznei- und Gewürzpflanzen

9 Artengruppe 9
Obstarten

10 Artengruppe 10
Gehölzarten

11 Artengruppe 11
Zierpflanzenarten

Unterartengruppe 11.1
Rosen, Pelargonien, Impatiens, Petunien, Calluna, Kalanchoe, Calibrachoa

Unterartengruppe 11.2
Sonstige Zierpflanzenarten

GebührennummerGebührentatbestandBezogene Vorschrift (SortG)Gebühr (Euro)
1234
1Sortenschutzgesetz (SortG)..
100Verfahren zur Erteilung des Sortenschutzes§ 21.
101Entscheidung über die Erteilung des Sortenschutzes§ 22520
102Registerprüfung§ 26 Abs. 1 bis 5520
102.1bei Sorten der Unterartengruppe 1.1.1.400
102.2bei Sorten der Unterartengruppe 1.2.1.000
102.3bei Sorten der Unterartengruppe 1.3.800
102.4bei Sorten der Unterartengruppe 2.1.1.200
102.5bei Sorten der Unterartengruppe 2.2.1.000
102.6bei Sorten der Unterartengruppe 2.3.800
102.7bei Sorten der Unterartengruppe 3.1.1.400
102.8bei Sorten der Unterartengruppe 3.2.1.000
102.9bei Sorten der Unterartengruppe 3.3.800
102.10bei Sorten der Unterartengruppe 4.1.1.000
102.11bei Sorten der Unterartengruppe 4.2.800
102.12bei Sorten der Artengruppe 5.470
102.13bei Sorten der Artengruppe 6.1.300
102.14bei Sorten der Artengruppe 7.800
102.15bei Sorten der Artengruppe 8.1.100
102.16bei Sorten der Artengruppe 9.1.100
102.17bei Sorten der Artengruppe 10.1.100
102.18bei Sorten der Unterartengruppe 11.1.1.100
102.19bei Sorten der Artengruppe 11.2.800
102.20bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Untersuchungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig§ 26 Abs. 2310

GebührennummerGebührentatbestandBezogene Vorschrift (SortG)Gebühr (Euro)
1234
110Jahresgebühren§ 33 Abs. 1Artengruppe
...1.11.21.3
...2.12.22.3
...3.13.23.3
...4.164.2
...5.7
.....8
.....9
.....10
.....11.1
.....11.2
110.1bei Sorten, für die der Sortenschutz nicht ruht....
110.1.11. Schutzjahr.25015050
110.1.22. Schutzjahr.300200100
110.1.33. Schutzjahr.400250150
110.1.44. Schutzjahr.500300200
110.1.55. Schutzjahr.600350250
110.1.66. Schutzjahr.700400300
110.1.77. Schutzjahr.800500300
110.1.88. Schutzjahr und folgende je.900600300
110.2bei Sorten, für die der Sortenschutz ruht und keine Sortenzulassung nach § 30 SaatG besteht, für jedes Jahr des Ruhens des Sortenschutzes§ 10c15010050


GebührennummerGebührentatbestandBezogene Vorschrift (SortG)Gebühr (Euro)
1234
120Sonstige Verfahren..
121Erteilung eines Zwangsnutzungsrechtes§ 12 Abs. 1620
122Eintragungen oder Löschungen eines ausschließlichen Nutzungsrechtes oder Eintragung von Änderungen in der Person eines in der Sortenschutzrolle Eingetragenen, je Sorte§ 28 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3120
123Rücknahme oder Widerruf einer Erteilung des Sortenschutzes§ 31 Abs. 2 bis 4 Nr. 1 und 2520
124Widerspruchsentscheidung..
124.1gegen die Zurückweisung eines Sortenschutzantrags oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Erteilung des Sortenschutzes§ 18 Abs. 3; § 31 Abs. 2 bis 4 Nr. 1 und 2520
124.2gegen die Entscheidung über einen Antrag auf ein Zwangsnutzungsrecht§ 12 Abs. 1620
124.3gegen eine andere Entscheidung.160
125Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer anderen Stelle im Ausland§ 26 Abs. 5310




GebührennummerGebührentatbestandBezogene Vorschrift (SaatG)Soweit nicht anders angegeben.Gebühr (Euro)
1234
2Saatgutverkehrsgesetz (SaatG)..
200Verfahren der Sortenzulassung§ 41.
201Entscheidung über die Sortenzulassung§ 42370
202Registerprüfung§ 44 Abs. 1 bis 3.
202.1bei Sorten der Unterartengruppe 1.1.1.400
202.2bei Sorten der Unterartengruppe 1.2.1.000
202.3bei Sorten der Unterartengruppe 1.3.800
202.4bei Sorten der Unterartengruppe 2.1.1.200
202.5bei Sorten der Unterartengruppe 2.2.1.000
202.6bei Sorten der Unterartengruppe 2.3.800
202.7bei Sorten der Unterartengruppe 3.1.1.400
202.8bei Sorten der Unterartengruppe 3.2.1.000
202.9bei Sorten der Unterartengruppe 3.3.800
202.10bei Sorten der Unterartengruppe 4.1.1.000
202.11bei Sorten der Unterartengruppe 4.2.800
202.12bei Sorten der Artengruppe 5.1.300
202.13bei Sorten der Artengruppe 6.1.300
202.13.1für jeden weiteren Klon von Reben zusätzlich – einmalig§ 42 Abs. 4a150
202.14bei Sorten der Artengruppe 7.800
202.15bei Sorten der Artengruppe 8.1.100
202.16bei Sorten der Artengruppe 9.1.100
202.17bei Sorten der Artengruppe 10.1.100
202.18bei Sorten der Unterartengruppe 11.1.1.100
202.19bei Sorten der Unterartengruppe 11.2.800
202.20bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Untersuchungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig.310
203Wertprüfung§ 44 Abs. 1 bis 3.
203.1bei Sorten der Unterartengruppe 1.1.2.900
203.2bei Sorten der Unterartengruppe 1.2.1.900
203.3bei Sorten der Unterartengruppe 1.3.1.200
203.4bei Sorten der Unterartengruppe 2.1.2.900
203.5bei Sorten der Unterartengruppe 2.2.1.900
203.6bei Sorten der Unterartengruppe 2.3.1.200
203.7bei Sorten der Unterartengruppe 3.1.2.900
203.8bei Sorten der Unterartengruppe 3.2.1.900
203.9bei Sorten der Unterartengruppe 3.3.1.200
203.10bei Sorten der Unterartengruppe 4.1.4.600
203.11bei Sorten der Unterartengruppe 4.2.1.200
203.12bei Sorten der Artengruppe 5.260 [bis 8.12.2014: 2.900]
203.13Prüfung im Zwischenfruchtanbau bei Sorten der Artengruppen 1 bis 3.1.200
204Prüfung der physiologischen Merkmale bei Rebe§ 30 Abs. 4.
204.1durch gesonderten Anbau.2.300
204.2durch ergänzenden Anbau zur Registerprüfung.290
204.3durch Übernahme von Ergebnissen anderer amtlicher oder unter amtlicher Überwachung vorgenommener Prüfungen, einmalig.470

GebührennummerGebührentatbestandBezogene Vorschrift (SaatG)Soweit nicht anders angegeben.Gebühr (Euro)
1234
210Überwachung der Erhaltung einer Sorte oder einer weiteren Erhaltungszüchtung§ 37 Satz 2Artengruppe
...1.11.21.3
...2.12.22.3
...3.13.23.3
...4.164.2
...5.8
.....9
210.11. Zulassungsjahr.25015050
210.22. Zulassungsjahr.300200100
210.33. Zulassungsjahr.400250150
210.44. Zulassungsjahr.500300200
210.55. Zulassungsjahr.600350250
210.66. Zulassungsjahr.700400300
210.77. Zulassungsjahr.800500300
210.88. Zulassungsjahr und folgende je.900600300






GebührennummerGebührentatbestandBezogene Vorschrift (SaatG) [Soweit nicht anders angegeben.]Gebühr (Euro)
1234
220Verfahren zur Verlängerung einer Sortenzulassung§ 36 Abs. 2 und 3.
221Entscheidung über die Verlängerung einer Sortenzulassung.350
222Prüfung auf Anbau- und Marktbedeutung..
222.1bei Sorten der Unterartengruppe 1.1.2.900
222.2bei Sorten der Unterartengruppe 1.2.1.900
222.3bei Sorten der Unterartengruppe 1.3.1.200
222.4bei Sorten der Unterartengruppe 2.1.2.900
222.5bei Sorten der Unterartengruppe 2.2.1.900
222.6bei Sorten der Unterartengruppe 2.3.1.200
222.7bei Sorten der Unterartengruppe 3.1.2.900
222.8bei Sorten der Unterartengruppe 3.2.1.900
222.9bei Sorten der Unterartengruppe 3.3.1.200
222.10bei Sorten der Unterartengruppe 4.1.4.600
222.11bei Sorten der Unterartengruppe 4.2.1.200
222.12bei Sorten der Artengruppe 5.260 [bis 8.12.2014: 2.900]
222.13Prüfung im Zwischenfruchtanbau bei Sorten der Artengruppen 1 bis 3.1.200
230Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters§ 46.
231Entscheidung über die Eintragung eines weiteren Züchters.350
232Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung..
232.1Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung außer Artengruppe 6.590
232.2Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung bei Artengruppe 6.370
240Sonstige Verfahren..
241Eintragung von Änderungen in der Person eines in der Sortenliste Eingetragenen, je Sorte§ 47 Abs. 4 Satz 1120
242Rücknahme oder Widerruf einer Sortenzulassung§ 52 Abs. 2 bis 4 Nr. 1 bis 8350
243Widerruf der Eintragung eines weiteren Züchters§ 52 Abs. 5 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 und 4 Nr. 5, 6 und 8350
244Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut zu gewerblichen Zwecken vor der Zulassung der Sorte§ 3 Abs. 2200
245Feststellung der Anerkennungsfähigkeit..
245.1bei Sorten von Obst, soweit die Sorten unter eine Rechtsverordnung nach § 14b Abs. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes fallen§ 14b Abs. 360
246Widerspruch..
246.1.1bei Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen.160
246.1.2bei Sorten anderer Arten.310
246.2.1bei Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen.160
246.2.2bei Sorten anderer Arten.310
245Festsetzung der Anerkennungsfähigkeit..
245.1bei Sorten von Obst, soweit die Sorten unter eine Rechtsverordnung nach § 14b Abs. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes fallen§ 14b Abs. 360
245.2bei Sorten anderer Arten§ 55 Abs. 2 Satz 1200
246Festsetzung einer Auslauffrist für die Anerkennung und/oder das Inverkehrbringen einer nicht mehr zugelassenen Sorte§ 36 Abs. 3 und § § 52 Abs. 6320
247Widerspruchsentscheidung.
247.1gegen die Zurückweisung des Zulassungsantrags und die Rücknahme oder den Widerruf einer Sortenzulassung§ 38 Abs. 3; § 52 Abs. 2 bis 4 Nr. 1 bis 8350
247.2gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Verlängerung einer Sortenzulassung§ 36 Abs. 2 und 3350
247.3gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung oder den Widerruf der Eintragung eines weiteren Züchters§ 46; § 52 Abs. 5 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 und 4 Nr. 5, 6 und 8350
247.4gegen die Zurückweisung eines Antrags für das Inverkehrbringen von Saatgut zu gewerblichen Zwecken vor der Zulassung der Sorte§ 3 Abs. 2160
247.5gegen die Zurückweisung eines Antrags für die Feststellung der Anerkennungsfähigkeit§ 55 Abs. 2 Satz 1160
247.6gegen eine andere Entscheidung.160
248Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer anderen Stelle im Ausland§ 44 Abs. 5310
249Prüfung oder Registrierung einer Bezeichnung oder Beschreibung von nicht zugelassenen oder geschützten Sorten von Obst und Zierpflanzen§ 3a Abs. 2 und 3160
250Registrierung des Hinweises auf die Erhaltungszüchtung§ 33 Abs. 8 SaatgutV120
251Nachprüfung von Saatgut
251.1Nachprüfung von anerkanntem Saatgut§ 16 SaatgutV140
251.2Nachprüfung von Standardsaatgut§ 21 Abs. 4 SaatgutV140






GebührennummerGebührentatbestandBezogene Vorschrift (SaatG)Soweit nicht anders angegeben.Gebühr (Euro)
1234
3Verwaltungsgebühren in besonderen Fällen..
300Auskunft, soweit sie nicht die eigene Sorte betrifft, sowie Auszüge aus der Sortenschutzrolle, der Sortenliste oder anderen Unterlagen, je Sorte§ 29 SortG / § 49 SaatG20
310[Nr. 310 neu gefasst ab 15.8.2013]
Rücknahme oder Widerruf eines Verwaltungsaktes in den Fällen der Gebührennummern 121, 221, 244, 245 und 246
75 v. H. der Gebühr für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung;
Ermäßigung bis zu 25 v.H. Gebühr für Leistungen
320[Nr. 320 neu gefasst ab 15.8.2013] Rücknahme eines Antrags, nachdem mit der sachlichen
Bearbeitung begonnen worden ist, in den Fällen der Gebührennummern 101, 121, 201, 221, 231, 244, 245 und 246
oder Absehen
von der Gebührenerhebung, wenn dies der Billigkeit entspricht.
330[Nr. 330 neu gefasst ab 15.8.2013] Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen
als wegen Unzuständigkeit in den Fällen der Gebührennummern 121, 221, 231, 244, 245 und 246
(§ 15 Absatz 2
VwKostG vom 23. Juni 1970 in der am 14. August 2013 geltenden Fassung).

Anlage 3
(zu §§ 12 Abs. 1 und 13 Abs. 6)

Gebührenverzeichnis für Erhaltungssorten

[Aufgehoben ab 14.8.2018]

Neufassung im BGBl. Teil I/2012, Nr. 13 vom 13.3.2012, S. 451 f.

http://www.gesetze-im-internet.de/bsavfv/index.html


TOP




In einer bemerkenswerten Entscheidung hat der High Court in Mumbai im Falle von Markenpiraterie in 2019 einen sehr hohen Strafschadensersatz…
CONTINUE READING
  Transpatent hat Mitte August 2018 den neuen Anwaltssuchdienst in die Webseite integriert, mit dem weltweit nach im gewerblichen Rechtschutz…
CONTINUE READING
Endlich: Die in die Jahre gekommene Transpatent-Webseite wurde nun komplett überarbeitet und in ein neues cms-System in modernem Look überführt.…
CONTINUE READING
  TT-HOME TT-ARCHIV DE-IP Literatur in ADVOBOOK     TT-NEWS  Internationaler gewerblicher Rechtsschutz - Stand: 6. Oktober 2017 -  …
CONTINUE READING
TT-HOME
TT-ARCHIV
TT-NEWS
Literatur in ADVOBOOK