Buchbesprechung: „Handel und Kultur im Audiovisionsrecht der WTO“ von Prof. Dr. Christoph Beat Graber
Buchbesprechung
TT – BEGRIFF |
|
Medienrecht |
Sammelwerke |
|
TT – ZAHL |
- Christoph Beat Graber; Prof Dr. iur., Ordinarius für europäisches und globales Medien- und Telekommunikationsrecht, Rechtstheorie und Rechtssoziologie an der Universität Luzern:
- „Handel und Kultur im Audiovisionsrecht der WTO„
Völkerrechtliche, ökonomische und kulturpolitische Grundlagen einer globalen
Medienordnung
- 2003, 398 Seiten, gebunden, CHF 128,-; EUR 93,- zzgl. Portokosten
- Stämpfli Verlag AG, Bern
- ISBN-Nr.: 3-7272-9905-3
Das WTO-Recht darf den Einzelstaaten nicht verwehren, mit kleinen Budgets realisierte Arthouse-Filme und qualitativ hoch stehende Fernsehprogramme durch geeignete Maßnahmen zu fördern und so gegenüber dem „mainstream“ zu bevorzugen. Unzulässig sind jedoch Maßnahmen, die Ungleichbehandlungen von Medienprodukten mit deren nationaler Herkunft begründen. Privilegien für Arthouse-Inhalte rechtfertigen sich durch Besonderheiten der internationalen Audiovisionsmärkte
(Skaleneffekte, Externalitäten), die zu einem Unterangebot an nichtkommerziellen Programmen führen und die weltweite kulturelle Vielfalt gefährden. Der Schutz kultureller Vielfalt indessen ist durch soziokulturelle Konsequenzen der technischen und ökonomischen Globalisierung zum überragenden Ziel einer weltweiten Medienordnung geworden. Angesichts der menschenrechtlichen Fundierung der
kulturellen Vielfalt sind die Mitgliedstaaten der WTO zu deren Schutz nicht nur berechtigt, sondern gar verpflichtet.
TT/28.08.2003 —) Literaturübersichten
Das Werk kann bei TRANSPATENT-Sortiment durch einfachen Klick auf die Bestelltaste
BESTELLUNG |
bezogen werden, aber auch auf herkömmlichem Wege, also
Aufträge sind nur in der gegenbestätigten Form verbindlich. Sofern es sich um Neukunden ohne Kundennummer handelt, erfolgt die Ausführung gegen Vorauskasse oder Nachnahme. Scheckannahme bleibt vorbehalten.
Folgende persönliche Angaben sind ausreichend:
- Kundennummer und
Kurzname, sofern bereits vergeben, sonst genaue (ladungsfähige) Anschrift zur Anforderung einer Kundennummer. (Bei Kaufleuten und juristischen Personen auch die HR-Nummer und Geschäftsführer)