Ausführungsordnung zum Markenrechtsvertrag (TLT) vom 27. Oktober 1994




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Markenrechts-
vertrag
Markenrecht
Allgemein
TLT-AusfO vom 27.10.1994
TRANSPATENT
TT-ZAHL
TLT194B
4004
701
Juli 2000
13-14/VII/00
http://transpatent.com/archiv/194btlt/tltausfo.html Letzte Änderung: 07.07.2005

Ausführungsordnung zum Markenrechtsvertrag (TLT)

Beschlossen in Genf am 27. Oktober 1994

In Kraft getreten am 1. August 1996


BGBl. Teil II/2002, S. 194 ff. bzw. WIPO-Dokumentation Nr. 225 (G) von 1996


mitgeteilt und bearbeitet von H.Jochen Krieger

Rechtsanwalt in Düsseldorf


Regel 1
Abkürzungen

(1)Vertrag«; »Artikel«]

    a) In dieser Ausführungsordnung bezeichnet das Wort »Vertrag« den Markenrechtsvertrag.

    b) In dieser Ausführungsordnung verweist das Wort »Artikel« auf den jeweils angegebenen Artikel des Vertrags.

(2) [Im Vertrag definierte Abkürzungen] Die in Artikel 1 für die Zwecke des Vertrags definierten Abkürzungen haben für die Zwecke der Ausführungsordnung dieselbe Bedeutung.

Regel 2
Angabe von Namen und Anschriften

(1) [Namen]

    a) Ist der Name einer Person anzugeben, so kann jede Vertragspartei verlangen,

      i) daß bei einer natürlichen Person als Name der Familienname oder der Hauptname und der Vor- oder Beiname beziehungsweise die Vor- oder Beinamen der Person, oder, nach Wahl dieser Person, der Name oder die Namen, die von der betreffenden Person üblicherweise benutzt werden, anzugeben sind;

      ii) daß bei einer juristischen Person als Name die volle amtliche Bezeichnung der juristischen Person anzugeben ist.

    b) Ist der Name eines Vertreters anzugeben, bei dem es sich um eine Kanzlei oder Kanzleigemeinschaft handelt, so erkennt jede Vertragspartei als Namensangabe die Bezeichnung an, welche die Kanzlei oder Kanzleigemeinschaft üblicherweise benutzt.

(2) [Anschriften]


    a) Ist die Anschrift einer Person anzugeben, so kann jede Vertragspartei verlangen, daß die Anschrift in einer Weise angegeben wird, die den üblichen Erfordernissen für eine schnelle Postzustellung an die angegebene Anschrift entspricht, und in jedem Fall die maßgeblichen Verwaltungseinheiten, gegebenenfalls einschließlich der Haus- oder Gebäudenummer, enthält.

    b) Erfolgt eine an das Amt einer Vertragspartei gerichtete Mitteilung im Namen von zwei oder mehr Personen mit unterschiedlichen Anschriften, so kann die Vertragspartei verlangen, daß in der betreffenden Mitteilung eine einzige Anschrift als Anschrift für den Schriftwechsel angegeben wird.

    c) Die Angabe einer Anschrift kann eine Telefon- und eine Telefaxnummer sowie für die Zwecke des Schriftwechsels eine von der unter Buchstabe a angegebenen Anschrift abweichende Anschrift enthalten.

    d) Die Buchstaben a und c gelten sinngemäß für die Zustellungsanschriften.

(3) [Zu benutzende Schrift] Jede Vertragspartei kann verlangen, daß die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben in der von dem Amt benutzten Schrift gemacht werden.

Regel 3
Einzelheiten bezüglich der Anmeldung

(1) [Übliche Schriftzeichen] Enthält die Anmeldung eine Erklärung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ix dahin gehend, daß auf Wunsch des Anmelders die Marke in den von dem Amt der Vertragspartei benutzten üblichen Schriftzeichen eingetragen und veröffentlicht wird, so wird das Amt die Marke in diesen üblichen Schriftzeichen eintragen und veröffentlichen.

(2) [Anzahl der Wiedergaben]

    a) Enthält die Anmeldung keine Erklärung dahin gehend, daß auf Wunsch des Anmelders Farbe als unterscheidendes Merkmal der Marke beansprucht wird, so darf eine Vertragspartei nicht mehr als folgendes verlangen:

      i) fünf Wiedergaben der Marke in Schwarzweiß, wenn nach dem Recht der Vertragspartei die Anmeldung keine Erklärung dahin gehend enthalten darf oder eine Erklärung dahin gehend nicht enthält, daß auf Wunsch des Anmelders die Marke in den von dem Amt der Vertragspartei benutzten üblichen Schriftzeichen einzutragen und zu veröffentlichen ist;

      ii) eine Wiedergabe der Marke in Schwarzweiß, wenn die Anmeldung eine Erklärung dahin gehend enthält, daß auf Wunsch des Anmelders die Marke in den von dem Amt der Vertragspartei benutzten üblichen Schriftzeichen einzutragen und zu veröffentlichen ist.

    b) Enthält die Anmeldung eine Erklärung dahin gehend, daß auf Wunsch des Anmelders Farbe als unterscheidendes Merkmal der Marke beansprucht wird, so darf eine Vertragspartei nicht mehr als fünf Wiedergaben der Marke in Schwarzweiß und fünf Wiedergaben der Marke in Farbe verlangen.

(3) [Wiedergabe einer dreidimensionalen Marke]

    a) Enthält die Anmeldung eine Erklärung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer xi dahin gehend, daß es sich bei der Marke um eine dreidimensionale Marke handelt, so besteht die Wiedergabe der Marke aus einer zweidimensionalen graphischen oder photographischen Wiedergabe.

    b) Die nach Buchstabe a vorgelegte Wiedergabe kann nach Wahl des Anmelders aus einer einzigen Ansicht der Marke oder aus mehreren verschiedenen Ansichten der Marke bestehen.

    c) Ist das Amt der Auffassung, daß die vom Anmelder nach Buchstabe a eingereichte Wiedergabe der Marke die Einzelheiten der dreidimensionalen Marke nicht ausreichend wiedergibt, so kann es den Anmelder auffordern, innerhalb einer angemessenen, in der Aufforderung festgesetzten Frist bis zu sechs verschiedene Ansichten der Marke und/oder eine Beschreibung der Marke in Worten vorzulegen.

    d) Ist das Amt der Auffassung, daß die unter Buchstabe c bezeichneten verschiedenen Ansichten und/oder die dort genannte Beschreibung der Marke in Worten die Einzelheiten der dreidimensionalen Marke immer noch nicht ausreichend wiedergeben, so kann es den Anmelder auffordern, innerhalb einer angemessenen, in der Aufforderung festgesetzten Frist ein Muster der Marke vorzulegen.

    e) Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b gilt sinngemäß.

(4) [Transliteration der Marke] Besteht die Marke ganz oder teilweise aus einer anderen als der von dem Amt benutzten Schrift oder aus anderen als den von dem Amt benutzten Ziffern, so kann für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer xiii eine Transliteration dieser Schrift und dieser Ziffern in die von dem Amt benutzte Schrift und in die von dem Amt benutzten Ziffern verlangt werden.

(5) [Übersetzung der Marke] Besteht die Marke ganz oder teilweise aus einem Wort oder aus Wörtern in einer anderen als der von dem Amt zugelassenen Sprache oder einer der von dem Amt zugelassenen Sprachen, so kann für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer xiv eine Übersetzung dieses Wortes oder dieser Wörter in die zugelassene Sprache oder eine der zugelassenen Sprachen verlangt werden.

(6) [Frist für die Vorlage des Nachweises über die tatsächliche Benutzung der Marke] Die in Artikel 3 Absatz 6 genannte Frist darf nicht weniger als sechs Monate betragen, gerechnet ab dem Datum der Zulassung der Anmeldung durch das Amt der Vertragspartei, bei dem die Anmeldung eingereicht wurde. Der Anmelder oder der Inhaber hat nach Maßgabe der im Recht dieser Vertragspartei vorgesehenen Voraussetzungen Anspruch auf Verlängerung dieser Frist um einen Zeitraum von jeweils mindestens sechs Monaten bis zu einer Gesamtverlängerung von mindestens zweieinhalb Jahren.

Regel 4
Einzelheiten bezüglich der Vertretung

Die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe d genannte Frist wird ab dem Datum des Eingangs der in jenem Artikel genannten Mitteilung bei dem Amt der betreffenden Vertragspartei gerechnet und beträgt mindestens einen Monat, wenn sich die Anschrift der Person, in deren Namen die Mitteilung erfolgt, im Gebiet dieser Vertragspartei befindet, und beträgt mindestens zwei Monate, wenn sich die Anschrift außerhalb des Gebiets dieser Vertragspartei befindet.

Regel 5
Einzelheiten bezüglich des Anmeldedatums

(1) [Verfahren im Fall der Nichterfüllung von Erfordernissen] Erfüllt die Anmeldung zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei dem Amt eines der anzuwendenden Erfordernisse des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 Buchstabe a nicht, so fordert das Amt den Anmelder umgehend auf, diese Erfordernisse innerhalb einer in der Aufforderung angegebenen Frist zu erfüllen, die mindestens einen Monat ab dem Datum der Aufforderung beträgt, wenn sich die Anschrift des Anmelders im Gebiet der betreffenden Vertragspartei befindet, und mindestens zwei Monate, wenn sich die Anschrift des Anmelders außerhalb des Gebiets der betreffenden Vertragspartei befindet. Die Befolgung der Aufforderung kann der Zahlung einer besonderen Gebühr unterworfen werden. Selbst wenn das Amt es unterläßt, die genannte Aufforderung zu übersenden, so bleiben die genannten Erfordernisse unberührt.

(2) [Anmeldedatum im Fall einer Berichtigung] Kommt der Anmelder innerhalb der in der Aufforderung angegebenen Frist der in Absatz 1 genannten Aufforderung nach und entrichtet er eine etwa erforderliche besondere Gebühr, so gilt als Anmeldedatum das Datum des Tages, an dem alle in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a genannten erforderlichen Angaben und Bestandteile bei dem Amt eingegangen sind und gegebenenfalls die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a genannte erforderliche Gebühr an das Amt entrichtet worden ist. Anderenfalls wird die Anmeldung als nicht eingereicht betrachtet.

(3) [Eingangsdatum] Jeder Vertragspartei steht es frei zu bestimmen, unter welchen Umständen der Eingang eines Schriftstücks oder die Zahlung einer Gebühr als Eingang bei dem Amt oder Zahlung an das Amt gilt, wenn das Schriftstück oder die Zahlung tatsächlich eingegangen ist

    i) bei einer Zweigstelle oder Dienststelle des Amtes,

    ii) bei einem nationalen Amt für das Amt der Vertragspartei, soweit es sich bei der Vertragspartei um eine in Artikel 19 Absatz 1 Ziffer ii bezeichnete zwischenstaatliche Organisation handelt,

    iii) bei einem amtlichen Postdienst,

    iv) bei einem von der Vertragspartei angegebenen anderen Zustellungsdienst als dem amtlichen Postdienst.

(4) [Benutzung von Telefax] Gestattet eine Vertragspartei die Einreichung einer Anmeldung durch Telefax und wird die Anmeldung durch Telefax eingereicht, so stellt das Datum des Eingangs des Telefaxes bei dem Amt der Vertragspartei das Datum des Eingangs der Anmeldung dar; die betreffende Vertragspartei kann jedoch verlangen, daß das Original dieser Anmeldung innerhalb einer Frist von mindestens einem Monat nach dem Datum bei ihr eingeht, zu dem das Telefax bei dem betreffenden Amt eingegangen ist.

Regel 6
Einzelheiten bezüglich der Unterschrift

(1) [Juristische Personen] Wird eine Mitteilung im Namen einer juristischen Person unterschrieben, so kann jede Vertragspartei verlangen, daß der Unterschrift oder dem Siegel der natürlichen Person, die unterschreibt oder deren Siegel benutzt wird, eine Angabe des Familien- oder Hauptnamens und des Vor- oder Beinamens oder der Vor- oder Beinamen dieser Person oder, nach Wahl dieser Person, des Namens oder der Namen, den oder die diese Person üblicherweise benutzt, in Buchstaben beigefügt wird.

(2) [Mitteilung durch Telefax] Die in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b genannte Frist darf nicht weniger als einen Monat ab dem Datum des Eingangs einer Übermittlung durch Telefax betragen.

(3) [Datum] Jede Vertragspartei kann verlangen, daß einer Unterschrift oder einem Siegel eine Angabe über das Datum beigefügt wird, an dem die Unterschriftsleistung oder das Anbringen des Siegels erfolgte. Wird diese Angabe verlangt, ist aber nicht beigebracht worden, so gilt das Datum des Tages, an dem die Mitteilung mit der Unterschrift oder dem Siegel bei dem Amt eingegangen ist, als das Datum der Unterschriftsleistung oder des Anbringens des Siegels, beziehungsweise ein früheres Datum, sofern die Vertragspartei dies gestattet.

Regel 7
Bezeichnung einer Anmeldung bei fehlender Anmeldenummer

(1) [Art der Bezeichnung] Wird verlangt, eine Anmeldung anhand ihrer Anmeldenummer zu bezeichnen, ist eine solche Nummer aber noch nicht erteilt oder dem Anmelder oder seinem Vertreter nicht bekannt, so gilt die Anmeldung als bezeichnet, wenn folgendes vorgelegt wird:

    i) die von dem Amt gegebenenfalls vergebene vorläufige Anmeldenummer,

    ii) eine Kopie der Anmeldung oder

    iii) eine Wiedergabe der Marke mit einer Angabe des Datums des Tages, an dem nach bestem Wissen des Anmelders oder des Vertreters die Anmeldung bei dem Amt eingegangen ist, und ein der Anmeldung vom Anmelder oder dem Vertreter vergebenes Aktenzeichen.

(2) [Ausschluß anderer Erfordernisse] Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, daß andere als die in Absatz 1 bezeichneten Erfordernisse erfüllt werden, um eine Anmeldung zu bezeichnen, wenn deren Anmeldenummer noch nicht erteilt oder dem Anmelder oder seinem Vertreter nicht bekannt ist.

Regel 8
Einzelheiten bezüglich Laufzeit und Verlängerung

Für die Zwecke des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe c beginnt die Frist, in welcher der Antrag auf Verlängerung gestellt und die Verlängerungsgebühr entrichtet werden kann, mindestens sechs Monate vor dem Tag, an dem die Verlängerung vorzunehmen ist, und endet frühestens sechs Monate nach diesem Tag. Wird der Antrag auf Verlängerung nach dem Tag, an dem die Verlängerung vorzunehmen war, gestellt und/oder wurden die Verlängerungsgebühren nach diesem Tag entrichtet, so kann jede Vertragspartei die Verlängerung von der Zahlung einer Zuschlagsgebühr abhängig machen.

Verzeichnis der Muster internationaler Formblätter

[BGBl. Teil II/2002, S. 234 ff.; abgedruckt auch im ABl. HABM 1998, S. 288; englische Fassung der Formblätter im BGBl. Teil II/2002, S. 199 ff.]

Formblatt Nr. 1: Anmeldung zur Eintragung einer Marke
Formblatt Nr. 2: Vollmacht
Formblatt Nr. 3: Antrag auf Eintragung der Änderung(en) von Name(n) und/oder Anschrift(en)
Formblatt Nr. 4: Antrag auf Eintragung einer Änderung der Inhaberschaft in bezug auf die Eintragung(en) und/oder Anmeldung(en) zur Eintragung von Marken
Formblatt Nr. 5: Bestätigung des Rechtsübergangs in bezug auf die Eintragung(en) und/oder Anmeldung(en) zur Eintragung von Marken
Formblatt Nr. 6: Schriftstück über den Rechtsübergang in bezug auf die Eintragung(en) und/oder Anmeldung(en) zur Eintragung von Marken
Formblatt Nr. 7: Antrag auf Berichtigung von Fehlern in Eintragung(en) und/oder Anmeldung(en) zur Eintragung von Marken
Formblatt Nr. 8: Antrag auf Verlängerung einer Eintragung


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