TT-BEGRIFF
Internat. Belange
WIPO
Allgemeine Rechtsgebiete
Gewerblicher Rechtsschutz
WIPO-Vertrag
TT-ZAHL
136
1984
501
April 1985
7/IV/85

Übereinkommen
zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum

Vom 14. Juli 1967Artikel 1
Errichtung der Organisation

Die Weltorganisation für geistiges Eigentum wird durch dieses Übereinkommen errichtet.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Übereinkommens bedeutet:


    (i)   "Organisation" die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO/ OMPI);

    (ii)   "Internationales Büro" das Internationale Büro für geistiges Eigentum;

    (iii)   "Pariser Verbandsübereinkunft" die VerbandsübereinkunftPariser Verbandsübereinkunft errichtete internationale Verband;

    (vi)   "Berner Verband" der durch die
    Berner Übereinkunft errichtete internationale Verband;

    (vii)   "Verbände" der Pariser Verband, die im Rahmen dieses Verbandes errichteten besonderen Verbände und Sonderabkommen, der Berner Verband sowie jede andere internationale Vereinbarung zur Förderung des Schutzes des geistigen Eigentums, deren Verwaltung durch die Organisation nach Artikel 4 Ziffer (iii) übernommen wird;

    (viii)   "geistiges Eigentum" die Rechte betreffend



         die Werke der Literatur, Kunst und Wissenschaft,

         die Leistungen der ausübenden Künstler, die Tonträger und Funksendungen,

         die Erfindungen auf allen Gebieten der menschlichen Tätigkeit,

         die wissenschaftlichen Entdeckungen;

         die gewerblichen Muster und Modelle,

         die Fabrik-, Handels- und Dienstleistungsmarken sowie die Handelsnamen und Geschäftsbezeichnungen,

         den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb und alle anderen Rechte, die sich aus der geistigen Tätigkeit auf gewerblichem, wissenschaftlichem, literarischem oder künstlerischem Gebiet ergeben.

Artikel 3
Zweck der Organisation

Zweck der Organisation ist es,


    (i)   den Schutz des geistigen Eigentums durch Zusammenarbeit der Staaten weltweit zu fördern, gegebenenfalls im Zusammenwirken mit jeder anderen internationalen Organisation,

    (ii)   die verwaltungsmäßige Zusammenarbeit zwischen den Verbänden zu gewährleisten.

Artikel 4
Aufgaben

Zur Erreichung des in Artikel 3 bezeichneten Zwecks nimmt die Organisation durch ihre zuständigen Organe und vorbehaltlich der Zuständigkeit der einzelnen Verbände folgende Aufgaben wahr:


    (i)   sie fördert Maßnahmen zur weltweiten Verbesserung des Schutzes des geistigen Eigentums und zur Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet;

    (ii)   sie erfüllt die Verwaltungsaufgaben des Pariser Verbandes, der im Rahmen dieses Verbandes errichteten besonderen Verbände und des Berner Verbandes;

    (iii)   sie kann sich damit einverstanden erklären, die Verwaltung jeder anderen internationalen Vereinbarung zur Förderung des Schutzes des geistigen Eigentums zu übernehmen oder sich an einer solchen Verwaltung zu beteiligen;

    (iv)   sie unterstützt das Zustandekommen internationaler Vereinbarungen zur Förderung des Schutzes des geistigen Eigentums;

    (v)   sie bietet den Staaten, die sie um juristisch-technische Hilfe auf dem Gebiet des geistigen Eigentums ersuchen, ihre Mitarbeit an;

    (vi)   sie sammelt und verbreitet alle Informationen über den Schutz des geistigen Eigentums, unternimmt und fördert Untersuchungen auf diesem Gebiet und veröffentlicht deren Ergebnisse;

    (vii)   sie unterhält Einrichtungen zur Erleichterung des internationalen Schutzes

    des geistigen Eigentums, nimmt gegebenenfalls Registrierungen auf diesem Gebiet

    vor und veröffentlicht Angaben über diese Registrierungen;

    (viii)   sie trifft alle anderen geeigneten Maßnahmen.

Artikel 5
Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Organisation kann jeder Staat werden, der Mitglied eines der in Artikel 2 Ziffer (vii) bezeichneten Verbände ist.

(2) Mitglied der Organisation kann ferner jeder Staat werden, der nicht Mitglied eines der Verbände ist, sofern er


    (i)   Mitglied der Vereinten Nationen, einer der mit den Vereinten Nationen in Beziehung gebrachten Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation oder Vertragspartei des Status des Internationalen Gerichtshofs ist oder

    (ii)   von der Generalversammlung eingeladen wird, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden.

Artikel 6
Generalversammlung

(1)


    (a)   Es wird eine Generalversammlung gebildet, bestehend aus den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, die Mitglied mindestens eines der Verbände sind.

    (b)   Die Regierung jedes Staates wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.

    (c)   Die Kosten jeder Delegation werden von der Regierung getragen, die sie entsandt hat.

(2) Die Generalversammlung


    (i)   ernennt den Generaldirektor auf Vorschlag des Koordinierungsausschusses;

    (ii)   prüft und billigt die Berichte des Generaldirektors betreffend die Organisation und erteilt ihm alle erforderlichen Weisungen;

    (iii)   prüft und billigt die Berichte und die Tätigkeit des Koordinierungsausschusses und erteilt ihm Weisungen;

    (iv)   beschließt den Zweijahres-Haushaltsplan[6] für die gemeinsamen Ausgaben der Verbände;

    (v)   billigt die vom Generaldirektor vorgeschlagenen Maßnahmen betreffend die Verwaltung der in Artikel 4 Ziffer (iii) vorgesehenen internationalen Vereinbarungen;

    (vi)   beschließt die Finanzvorschriften der Organisation;

    (vii)   bestimmt die Arbeitssprachen des Sekretariats unter Berücksichtigung der Praxis der Vereinten Nationen;

    (viii)   lädt die in Artikel 5 Absatz (2) Ziffer (ii) bezeichneten Staaten ein, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden;

    (ix)   bestimmt, welche Nichtmitgliedsstaaten der Organisation, welche zwischenstaatlichen und welche internationalen nichtstaatlichen Organisationen zu ihren Sitzungen als Beobachter zugelassen werden;

    (x)   nimmt alle anderen im Rahmen dieses Übereinkommens zweckdienlichen Aufgaben wahr.

(3)


    a)   Jeder Staat, gleichgültig ob er Mitglied eines oder mehrerer Verbände ist, verfügt in der Generalversammlung über eine Stimme.

    (b)   Die Hälfte der Mitgliedstaaten der Generalversammlung bildet das Quorum (die für die Beschlußfähigkeit erforderliche Mindestzahl).

    (c)   Ungeachtet des Buchstaben (b) kann die Generalversammlung Beschlüsse fassen, wenn während einer Tagung die Zahl der vertretenen Staaten zwar weniger als die Hälfte, aber mindestens ein Drittel der Mitgliedstaaten der Generalversammlung beträgt; jedoch werden diese Beschlüsse mit Ausnahme der Beschlüsse über das Verfahren der Generalversammlung nur dann wirksam, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Das Internationale Büro teilt diese Beschlüsse den Mitgliedstaaten der Generalversammlung mit, die nicht vertreten waren, und lädt sie ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Zeitpunkt dieser Mitteilung an schriftlich ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekanntzugeben. Entspricht nach Ablauf der Frist die Zahl der Staaten, die auf diese Weise ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekanntgegeben haben, mindestens der Zahl der Staaten, die für die Erreichung des Quorums während der Tagung gefehlt hatte, so werden die Beschlüsse wirksam, sofern gleichzeitig die erforderliche Mehrheit noch vorhanden ist.

    (d)   Vorbehaltlich der Buchstaben (e) und (f) faßt die Generalversammlung ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

    (e)   Die Billigung von Maßnahmen betreffend die Verwaltung der in Artikel 4 Ziffer (iii) bezeichneten internationalen Vereinbarungen bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

    (f)   Die Billigung eines Abkommens mit den Vereinten Nationen nach den Artikeln 57 und 63 der Charta der Vereinten Nationen bedarf einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen.

    (g)   Für die Ernennung des Generaldirektors (Absatz (2) Ziffer (i)), die Billigung der vom Generaldirektor vorgeschlagenen Maßnahmen betreffend die Verwaltung der internationalen Vereinbarungen (Absatz (2) Ziffer (v)) und für die Verlegung des Sitzes ( Artikel 10) ist die vorgesehene Mehrheit nicht nur in der Generalversammlung, sondern auch in der Versammlung des Pariser Verbandes und in der Versammlung des Berner Verbandes erforderlich.

    (h)   Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

    (i)   Ein Delegierter kann nur einen Staat vertreten und nur in dessen Namen abstimmen.

(4)


    (a)   Die Generalversammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor alle zwei[7] Jahre einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen.

    (b)   Die Generalversammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer außerordentlichen Tagung zusammen, wenn der Koordinierungsausschuß oder ein Viertel der Mitgliedstaaten der Generalversammlung es verlangt.

    (c)   Die Sitzungen finden am Sitz der Organisation statt.

(5) Die Mitgliedstaaten dieses Übereinkommens, die nicht Mitglied eines Verbandes sind, werden zu den Sitzungen der Generalversammlung als Beobachter zugelassen.

(6) Die Generalversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 7
Konferenz

(1)


    (a)   Es wird eine Konferenz gebildet, bestehend aus den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, gleichgültig ob sie Mitglied eines der Verbände sind oder nicht.

    (b)   Die Regierung jedes Staates wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.

    (c)   Die Kosten jeder Delegation werden von der Regierung getragen, die sie entsandt hat.

(2) Die Konferenz


    (i)   erörtert Fragen von allgemeinem Interesse auf dem Gebiet des geistigen Eigentums und kann Empfehlungen zu diesen Fragen beschließen, wobei die Zuständigkeit und die Unabhängigkeit der Verbände zu wahren sind;

    (ii)   beschließt den Zweijahres-Haushaltsplan

    [7]
    der Konferenz;

    (iii)   stellt im Rahmen dieses Haushaltsplans das Zweijahres-Programm

    [7]
    für die

    juristisch-technische Hilfe auf;

    (iv)   beschließt Änderungen dieses Übereinkommens nach dem in Artikel 17 vorgesehenen Verfahren;

    (v)   bestimmt, welche Nichtmitgliedstaaten der Organisation, welche zwischenstaatlichen und welche internationalen Organisationen zu ihren Sitzungen als Beobachter zugelassen werden;

    (vi)   nimmt alle anderen im Rahmen dieses Übereinkommens zweckdienlichen Aufgaben wahr.

(3)


    (a)   Jeder Mitgliedstaat verfügt in der Konferenz über eine Stimme.

    (b)   Ein Drittel der Mitgliedstaaten bildet das Quorum.

    (c)   Vorbehaltlich des Artikels 17 faßt die Konferenz ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

    (d)   Die Höhe der Beiträge der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, die nicht Mitglied eines Verbandes sind, wird durch eine Abstimmung festgesetzt, an der teilzunehmen nur die Delegierten dieser Staaten berechtigt sind.

    (e)   Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

    (f)   Ein Delegierter kann nur einen Staat vertreten und nur in dessen Namen abstimmen.

(4)


    (a)   Die Konferenz tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu derselben Zeit und an demselben Ort wie die Generalversammlung zu einer ordentlichen Tagung zusammen.

    (b)   Die Konferenz tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer außerordentlichen Tagung zusammen, wenn die Mehrheit der Mitgliedstaaten es verlangt.

(5) Die Konferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 8
Koordinierungsausschuß

(1)


    (a)   Es wird ein Koordinierungsausschuß gebildet, bestehend aus den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, die Mitglied des Exekutivausschusses des Pariser Verbandes, des Exekutivausschusses des Berner Verbandes oder beider Ausschüsse sind. Besteht jedoch einer dieser Exekutivausschüsse aus mehr als einem Viertel der Mitgliedländer der Versammlung, die ihn gewählt hat, so bestimmt dieser Ausschuß aus dem Kreis seiner Mitglieder die Staaten, die Mitglied des Koordinierungsausschusses sein sollen, in der Weise, daß ihre Zahl dieses Viertel nicht übersteigt; das Land, in dessen Hoheitsgebiet die Organisation ihren Sitz hat, bleibt bei der Berechnung dieses Viertels außer Betracht.

    (b)   Die Regierung jedes Mitgliedstaates des Koordinierungsausschusses wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.

    (c)   Behandelt der Koordinierungsausschuß Fragen, die unmittelbar das Programm oder den Haushaltsplan der Konferenz und ihre Tagesordnung betreffen, oder behandelt er Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens, die die Rechte oder Verpflichtungen der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens berühren, die nicht Mitglied eines der Verbände sind, so nimmt ein Viertel dieser Staaten an den Sitzungen des Koordinierungsausschusses mit den gleichen Rechten teil, wie sie den Mitgliedern dieses Ausschusses zustehen. Die Konferenz bestimmt bei jeder ordentlichen Tagung die Staaten, die zur Teilnahme an solchen Sitzungen einzuladen sind.

    (d)   Die Kosten jeder Delegation werden von der Regierung getragen, die sie entsandt hat.

(2) Wünschen die anderen Verbände, die von der Organisation verwaltet werden, als solche im Koordinierungsausschuß vertreten zu sein, so sind ihre Vertreter aus dem Kreis der Mitgliedstaaten des Koordinierungsausschusses zu bestimmen.

(3) Der Koordinierungsausschuß


    (i)   äußert sich den Organen der Verbände, der Generalversammlung, der Konferenz

    und dem Generaldirektor gegenüber zu allen Verwaltungs-und Finanzfragen und zu allen anderen Fragen, die entweder für zwei oder mehrere Verbände oder für einen oder mehrere Verbände und die Organisation von gemeinsamem Interesse sind, und insbesondere zu Fragen des Haushaltsplans für die gemeinsamen Ausgaben der Verbände;

    (ii)   bereitet den Entwurf der Tagesordnung der Generalversammlung vor;

    (iii)   bereitet die Entwürfe der Tagesordnung, des Programms und des Haushaltsplans der Konferenz vor;

    (iv)[8]   

    (v)   schlägt der Generalversammlung einen Kandidaten für das Amt des Generaldirektors vor, wenn die Amtszeit des Generaldirektors abläuft oder dessen Posten nicht besetzt ist; ernennt die Generalversammlung den vorgeschlagenen Kandidaten nicht, so schlägt der Koordinierungsausschuß einen anderen Kandidaten vor; dieses Verfahren wird wiederholt, bis der zuletzt vorgeschlagene Kandidat von der Generalversammlung ernannt ist;

    (vi)   ernennt einen geschäftsführenden Generaldirektor für die Zeit bis zur Amtsübernahme durch den neuen Generaldirektor, wenn der Posten des Generaldirektors zwischen zwei Tagungen der Generalversammlung frei wird;

    (vii)   nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm im Rahmen dieses Übereinkommens übertragen werden.

(4)


    (a)   Der Koordinierungsausschuß tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor jedes Jahr einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Er tritt in der Regel am Sitz der Organisation zusammen.

    (b)   Der Koordinierungsausschuß tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer außerordentlichen Tagung zusammen, entweder auf Initiative des Generaldirektors oder wenn der Vorsitzende oder ein Viertel der Mitglieder des Koordinierungsausschusses es verlangt.

(5)


    (a)   Jeder Staat, gleichgültig ob er Mitglied eines oder beider in Absatz (1) Buchstabe (a) bezeichneten Exekutivausschüsse ist, verfügt im Koordinierungsausschuß über eine Stimme.

    (b)   Die Hälfte der Mitglieder des Koordinierungsausschusses bildet das Quorum.

    (c)   Ein Delegierter kann nur einen Staat vertreten und nur in dessen Namen abstimmen.

(6)


    (a)   Der Koordinierungsausschuß nimmt Stellung und faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

    (b)   Selbst wenn eine einfache Mehrheit erreicht ist, kann jedes Mitglied des Koordinierungsausschusses unmittelbar nach der Abstimmung verlangen daß eine besondere Stimmenzählung nach folgendem Verfahren stattfindet. Es werden zwei getrennte Listen angelegt, von denen eine die Namen der Mitgliedstaaten des Exekutivausschusses des Pariser Verbandes und die andere die Namen der Mitgliedstaaten des Exekutivausschusses des Berner Verbandes enthält; die Stimmabgabe jedes Staates wird in jeder Liste, in der er aufgeführt ist, neben seinem Namen eingetragen. Ergibt diese besondere Zählung, daß eine einfache Mehrheit nicht auf jeder dieser Listen erreicht worden ist, so gilt der Vorschlag nicht als angenommen.

(7) Jeder Mitgliedstaat der Organisation, der nicht Mitglied des Koordinierungsausschusses ist, kann bei den Sitzungen dieses Ausschusses durch Beobachter vertreten sein; diese sind berechtigt, an den Beratungen teilzunehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.

(8) Der Koordinierungsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 9
Internationales Büro

(1) Das Internationale Büro ist das Sekretariat der Organisation.

(2) Das Internationale Büro wird von dem Generaldirektor geleitet, der von zwei oder mehreren Stellvertretenden Generaldirektoren unterstützt wird.

(3) Der Generaldirektor wird für einen bestimmten Zeitabschnitt von nicht weniger als sechs Jahren ernannt. Seine Ernennung kann für bestimmte Zeitabschnitte wiederholt werden. Die Dauer des ersten Zeitabschnitts und der etwa folgenden Zeitabschnitte sowie alle anderen Bedingungen der Ernennung werden von der Generalversammlung festgesetzt.

[Neufassung von Absatz 3 durch Beschluss vom 24. September 1999: (BGBl. Teil II/2002, S. 599)

"(3) Der Generaldirektor wird für einen bestimmten Zeitabschnitt von sechs Jahren ernannt. Seine Ernennung kann lediglich für ein bestimmten Zeitabschnitt von sechs Jahren wiederholt werden. Alle anderen Bedingungen der Ernennung werden von der Generalversammlung festgesetzt."]

(4)


    (a)   Der Generaldirektor ist der höchste Beamte der Organisation.

    (b)   Er vertritt die Organisation.

    (c)   Er legt der Generalversammlung Rechenschaft ab und befolgt ihre Weisungen in den inneren und äußeren Angelegenheiten der Organisation.

(5) Der Generaldirektor bereitet die Entwürfe der Haushaltspläne und der Programme sowie periodische Tätigkeitsberichte vor. Er übermittelt sie den Regierungen der beteiligten Staaten sowie den zuständigen Organisationen der Verbände und der Organisation.

(6) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Mitglieder des Personals nehmen ohne Stimmrecht an allen Sitzungen der Generalversammlung, der Konferenz, des Koordinierungsausschusses sowie aller anderen Ausschüsse oder Arbeitsgruppen teil. Der Generaldirektor oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Personals ist von Amts wegen Sekretär dieser Organe.

(7) Der Generaldirektor ernennt das für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Internationalen Büros erforderliche Personal. Er ernennt nach Billigung durch den Koordinierungsausschuß die Stellvertretenden Generaldirektoren. Die Anstellungsbedingungen werden durch das Personalstatut festgelegt, das vom Generaldirektor vorgeschlagen wird und der Billigung durch den Koordinierungsausschuß bedarf. Der entscheidende Gesichtspunkt bei der Auswahl des Personals und der Festlegung der Anstellungsbedingungen ist die Notwendigkeit, Personal zu gewinnen, das hinsichtlich seiner Leistungsfähigkeit, Fachkenntnis und persönlichen Integrität hervorragend qualifiziert ist. Die Bedeutung, die einer Auswahl des Personals auf möglichst breiter geographischer Grundlage zukommt, ist dabei gebührend zu berücksichtigen.

(8) Die Stellung des Generaldirektors und der Mitglieder des Personals hat ausschließlich internationalen Charakter. Sie dürfen bei der Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten Weisungen von einer Regierung oder einer Behörde außerhalb der Organisation weder einholen noch annehmen. Sie haben sich aller Handlungen zu enthalten, die ihre Stellung als internationale Beamte beeinträchtigen könnten. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, den ausschließlich internationalen Charakter der Stellung des Generaldirektors und der Mitglieder des Personals zu achten und von jedem Versuch abzusehen, sie bei der Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten zu beeinflussen.

Artikel 10
Sitz

(1) Die Organisation hat ihren Sitz in Genf.

(2) Die Verlegung des Sitzes kann nach den Bestimmungen des Artikels 6 Absatz (3) Buchstaben (d) und (g) beschlossen werden.

Artikel 11
Finanzen

(1) Die Organisation hat zwei getrennte Haushaltspläne: den Haushaltsplan für die gemeinsamen Ausgaben der Verbände und den Haushaltsplan der Konferenz.

(2)


    (a)   Der Haushaltsplan für die gemeinsamen Ausgaben der Verbände enthält Voranschläge für die Ausgaben, die für mehrere Verbände von Interesse sind.

    (b)   Dieser Haushaltsplan umfaßt folgende Einnahmen:



      (i)   Beiträge der Verbände mit der Maßgabe, daß die Höhe des Beitrages jedes Verbandes von seiner Versammlung unter Berücksichtigung des Interesses festgesetzt wird, das der Verband an den gemeinsamen Ausgaben hat;

      (ii)   Gebühren und Beträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros, die weder in unmittelbarem Zusammenhang mit einem der Verbände stehen noch auf dem Gebiet der juristisch-technischen Hilfe liegen;

      (iii)   Verkaufserlöse und andere Einkünfte aus Veröffentlichungen des Internationalen Büros, die nicht unmittelbar einen der Verbände betreffen;

      (iv)   Schenkungen, Vermächtnisse und Zuwendungen an die Organisation, soweit sie nicht in Absatz (3) Buchstabe (b) Ziffer (iv) bezeichnet sind;

      (v)   Mieten, Zinsen und andere verschiedene Einkünfte der Organisation.

(3)


    (a)   Der Haushaltsplan der Konferenz enthält Ausgabenvorschläge für die Durchführung der Tagung der Konferenz und für das Programm der juristisch-technischen Hilfe.

    (b)   Dieser Haushaltsplan umfaßt folgende Einnahmen:



      (i)   Beiträge der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, die nicht Mitglied eines der Verbände sind;

      (ii)   Beträge, die von den Verbänden für diesen Haushaltsplan zur Verfügung gestellt werden, mit der Maßgabe, daß die Höhe des von jedem Verband zur Verfügung gestellten Betrages von der Versammlung dieses Verbandes festgesetzt wird und es jedem Verband freisteht, zu diesem Haushaltsplan keine solchen Beträge zu leisten;

      (iii)   Beträge, die das Internationale Büro für Dienstleistungen auf dem Gebiet der juristisch-technischen Hilfe erhält;

      (iv)   Schenkungen, Vermächtnisse und Zuwendungen, die der Organisation für die unter Buchstabe (a) bezeichneten Zwecke gewährt werden.

(4)


    (a)   Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens, der nicht Mitglied eines der Verbände ist, wird zur Bestimmung seines Beitrags zum Haushaltsplan der Konferenz in eine Klasse eingestuft und zahlt seine Jahresbeiträge auf der Grundlage einer Zahl von Einheiten, die wie folgt festgesetzt wird:


Klasse A 10
Klasse B 3
Klasse C 1




    (b)   Jeder dieser Staaten gibt, wenn er eine der in Artikel 14 Absatz (1) bezeichneten Handlungen vornimmt, gleichzeitig die Klasse an, in die er eingestuft zu werden wünscht. Er kann die Klasse wechseln. Wählt er eine niedrigere Klasse, so hat er dies der Konferenz auf einer ihrer ordentlichen Tagungen mitzuteilen. Ein solcher Wechsel wird zu Beginn des auf diese Tagung folgenden Kalenderjahres wirksam.

    (c)   Der Jahresbeitrag jedes dieser Staaten besteht aus einem Betrag, der in demselben Verhältnis zu der Summe der Beiträge aller dieser Staaten zum Haushaltsplan der Konferenz steht wie die Zahl der Einheiten der Klasse, in die der Staat eingestuft ist, zur Summe der Einheiten aller dieser Staaten.

    (d)   Die Beiträge werden am 1. Januar jedes Jahres fällig.

    (e)   Wird der Haushaltsplan nicht vor Beginn eines neuen Rechnungsjahres beschlossen, so wird der Haushaltsplan des Vorjahres nach Maßgabe der Finanzvorschriften übernommen.

(5) Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens, der nicht Mitglied eines der Verbände ist und der mit der Zahlung seiner nach diesem Artikel zu leistenden Beiträge im Rückstand ist, sowie jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens, der Mitglied eines der Verbände ist und mit der Zahlung seiner Beiträge an diesen Verband im Rückstand ist, kann sein Stimmrecht in keinem der Organe der Organisation, denen er als Mitglied angehört, ausüben, wenn der rückständige Betrag die Summe der von ihm für die zwei vorhergehenden vollen Jahre geschuldeten Beiträge erreicht oder übersteigt. Jedoch kann jedes dieser Organe einem solchen Staat gestatten, das Stimmrecht in diesem Organ weiter auszuüben, wenn und solange es überzeugt ist, daß der Zahlungsrückstand eine Folge außergewöhnlicher und unabwendbarer Umstände ist.

(6) Die Höhe der Gebühren und Beiträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros auf dem Gebiet der juristisch-technischen Hilfe wird vom Generaldirektor festgesetzt, der dem Koordinierungsausschuß darüber berichtet.

(7) Die Organisation kann mit Billigung des Koordinierungsausschusses alle Schenkungen, Vermächtnisse und Zuwendungen annehmen, die unmittelbar von Regierungen, öffentlichen oder privaten Einrichtungen, Vereinigungen oder Privatpersonen stammen.

(8)


    (a)   Die Organisation hat einen Betriebsmittelfonds, der durch eine einmalige Zahlung der Verbände und jedes Vertragsstaates dieses Übereinkommens, der nicht Mitglied eines der Verbände ist, gebildet wird. Reicht der Fonds nicht mehr aus, so wird er erhöht.

    (b)   Die Höhe der einmaligen Zahlung jedes Verbandes und gegebenenfalls sein Anteil an jeder Erhöhung werden von der Versammlung dieses Verbandes beschlossen.

    (c)   Die Höhe der einmaligen Zahlung jedes Vertragsstaates dieses Übereinkommens, der nicht Mitglied eines der Verbände ist, und sein Anteil an jeder Erhöhung sind proportional zu dem Beitrag dieses Staates für das Jahr, in dem der Fonds gebildet oder die Erhöhung beschlossen wird. Dieses Verhältnis und die Zahlungsbedingungen werden von der Konferenz auf Vorschlag des Generaldirektors und nach Äußerung des Koordinierungsausschusses festgesetzt.

(9)


    (a)   Das Abkommen über den Sitz der Organisation, das mit den Staat geschlossen wird, in dessen Hoheitsgebiet die Organisation ihren Sitz hat, sieht vor, daß dieser Staat Vorschüsse gewährt, wenn der Betriebsmittelfonds nicht ausreicht. Die Höhe dieser Vorschüsse und die Bedingungen, unter denen sie gewährt werden, sind in jedem Fall Gegenstand besonderer Vereinbarungen zwischen diesem Staat und der Organisation. Solange dieser Staat verpflichtet ist, Vorschüsse zu gewähren, hat er ex officio einen Sitz im Koordinierungsausschuß.

    (b)   Der unter Buchstabe (a) bezeichnete Staat und die Organisation sind berechtigt, die Verpflichtung zur Gewährung von Vorschüssen durch schriftliche Notifikation zu kündigen. Die Kündigung wird drei Jahre nach Ablauf des Jahres wirksam, in dem sie notifiziert worden ist.

(10) Die Rechnungsprüfung wird nach Maßgabe der Finanzvorschriften von einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder von außenstehenden Rechnungsprüfern vorgenommen, die mit ihrer Zustimmung von der Generalversammlung bestimmt werden.

Artikel 12
Rechtsfähigkeit, Vorrechte und Immunität

(1) Die Organisation genießt im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaates gemäß den Gesetzen dieses Staates die zur Erreichung ihres Zwecks und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Rechtsfähigkeit.

(2) Die Organisation schließt mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft und mit jedem anderen Staat, in den der Sitz gegebenenfalls verlegt wird, ein Abkommen über den Sitz.

(3) Die Organisation kann mit den anderen Mitgliedstaaten zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte schließen, um sich sowie ihren Beamten und den Vertretern aller Mitgliedstaaten die zur Erreichung des Zwecks und zur Wahrnehmung der Aufgaben der Organisation erforderlichen Vorrechte und Immunitäten zu sichern.

(4) Der Generaldirektor kann Verhandlungen über die in den Absätzen (2) und (3) bezeichneten Übereinkünfte führen; nach Billigung durch den Koordinierungsausschuß schließt und unterzeichnet er sie im Namen der Organisation.

Artikel 13
Beziehungen zu anderen Organisationen

(1) Die Organisation stellt, wenn sie es für zweckmäßig hält, Beziehungen zur Zusammenarbeit mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen her und arbeitet mit ihnen zusammen. Jedes zu diesem Zweck mit diesen Organisationen vereinbarte allgemeine Abkommen wird vom Generaldirektor nach Billigung durch den Koordinierungsausschuß getroffen.

(2) Die Organisation kann für die in ihrer Zuständigkeit fallenden Fragen alle geeigneten Maßnahmen für eine Konsultation und Zusammenarbeit mit internationalen nichtstaatlichen Organisationen und, sofern die Beteiligten Regierungen zustimmen, mit nationalen staatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen treffen. Solche Maßnahmen werden vom Generaldirektor nach Billigung durch den Koordinierungsausschuß getroffen.

Artikel 14
Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden

(1) Die in Artikel 5 bezeichneten Staaten können Vertragspartei dieses Übereinkommens und Mitglied der Organisation werden durch


    (i)   Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder

    (ii)   Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation und nachfolgende Hinterlegung der Ratifikationsurkunde oder

    (iii)   Hinterlegung einer Beitrittsurkunde.

(2) Ungeachtet aller anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens kann ein Vertragsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft, der Berner Übereinkunft oder beider Übereinkünfte nur dann Vertragspartei dieses Übereinkommens werden, wenn er durch Ratifikation oder Beitritt gleichzeitig oder vorher Vertragspartei


       entweder der Stockholmer Fassung der Pariser VerbandsübereinkunftArtikel 20 Absatz (1) Buchstabe (b) Ziffer (i) dieser Fassung vorgesehenen Einschränkung

       oder der Stockholmer Fassung der Berner ÜbereinkunftArtikel 28 Absatz (1) Buchstabe (b) Ziffer (i) dieser Fassung vorgesehenen Einschränkung

wird oder geworden ist.

(3) Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.

Artikel 15
Inkrafttreten des Übereinkommens

(1) Dieses Übereinkommen tritt drei Monate, nachdem zehn Mitgliedstaaten des Pariser Verbandes und sieben Mitgliedstaaten des Berner Verbandes eine der in Artikel 14 Absatz (1) vorgesehenen Handlungen vorgenommen haben, in Kraft, wobei ein Staat, der Mitglied beider Verbände ist, in beiden Gruppen gezählt wird. Zu diesem Zeitpunkt tritt dieses Übereinkommen auch für die Staaten in Kraft, die, ohne Mitglied eines der beiden Verbände zu sein, drei Monate vor diesem Zeitpunkt oder früher eine der in Artikel 14 Absatz (1) vorgesehenen Handlungen vorgenommen haben.

(2) Für jeden anderen Staat tritt dieses Übereinkommen drei Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem dieser Staat eine der in Artikel 14 Absatz (1) vorgesehenen Handlungen vorgenommen hat.

Artikel 16
Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

Artikel 17
Änderungen

(1) Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens können von jedem Mitgliedstaat, vom Koordinierungsausschuß oder vom Generaldirektor vorgelegt werden. Diese Vorschläge werden vom Generaldirektor mindestens sechs Monate, bevor sie in der Konferenz beraten werden, den Mitgliedstaaten mitgeteilt.

(2) Jede Änderung wird von der Konferenz beschlossen. Berühren die Änderungen die Rechte und Verpflichtungen der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, die nicht Mitglied eines der Verbände sind, so nehmen diese Staaten auch an der Abstimmung teil. Über alle anderen Änderungsvorschläge stimmen nur die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens ab, die Mitglied mindestens eines der Verbände sind. Die Änderungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen unter der Voraussetzung, daß die Konferenz nur über solche Änderungsvorschläge abstimmt, die vorher von der Versammlung des Pariser Verbandes und von der Versammlung des Berner Verbandes nach den Bestimmungen beschlossen worden sind, die diese Übereinkünfte für die Änderung ihrer Verwaltungsvorschriften vorsehen.

(3) Jede Änderung tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die schriftlichen Notifikationen der verfassungsmäßig zustande gekommenen Annahme des Änderungsvorschlags von drei Vierteln der Mitgliedstaaten der Organisation, die im Zeitpunkt der Beschlußfassung der Konferenz über die Änderung nach Absatz (2) stimmberechtigt waren, beim Generaldirektor eingegangen sind. Jede auf diese Weise angenommene Änderung bindet alle Staaten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung Mitglied der Organisation sind oder später Mitglied werden; jedoch bindet eine Änderung, die die finanziellen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten erweitert, nur die Staaten, die die Annahme dieser Änderung notifiziert haben.

Artikel 18
Kündigung

(1) Jeder Mitgliedstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Notifikation beim Generaldirektor eingegangen ist.

Artikel 19
Notifikationen

Der Generaldirektor notifiziert den Regierungen aller Mitgliedstaaten


    (i)   den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens,

    (ii)   die Unterzeichnungen und die Hinterlegungen von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden,

    (iii)   die Annahmen von Änderungen dieses Übereinkommens und den Zeitpunkt, zu dem diese Änderungen in Kraft treten,

    (iv)   die Kündigungen dieses Übereinkommens.

Artikel 20
Schlußbestimmungen

(1)


    (a)   Dieses Übereinkommen wird in einer Urschrift in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und bei der schwedischen Regierung hinterlegt.

    (b)   Dieses Übereinkommen liegt bis zum 13. Januar 1968 in Stockholm zur Unterzeichnung auf.

(2) Amtliche Texte werden vom Generaldirektor nach Konsultierung der beteiligten Regierungen in deutscher, italienischer und portugiesischer Sprache sowie in anderen Sprachen hergestellt, die die Konferenz bestimmen kann.

(3) Der Generaldirektor übermittelt zwei beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens und jeder von der Konferenz beschlossenen Änderung den Regierungen der Mitgliedstaaten des Pariser Verbandes und des Berner Verbandes sowie der Regierung jedes anderen Staates, wenn er diesem Übereinkommen beitritt, und der Regierung jedes anderen Staates, die es verlangt. Die Abschriften des unterzeichneten Textes des Übereinkommens, die den Regierungen übermittelt werden, werden von der schwedischen Regierung beglaubigt.

(4) Der Generaldirektor läßt dieses Übereinkommen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.

Artikel 21
Übergangsbestimmungen

(1) Bis zur Amtsübernahme durch den ersten Generaldirektor gelten Bezugnahmen in diesem Übereinkommen auf das Internationale Büro oder den Generaldirektor als Bezugnahmen auf die Vereinigten Internationalen Büros zum Schutz des gewerblichen, literarischen und künstlerischen Eigentums (auch Vereinigte Internationale Büros zum Schutz des geistigen Eigentums – BIRPI – genannt) oder ihren Direktor.

(2)


    (a)   Staaten, die Mitglied eines der Verbände sind, aber noch nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens geworden sind, können, wenn sie dies wünschen, während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens an, die gleichen Rechte ausüben, die sie als Vertragspartei dieses Übereinkommens hätten. Jeder Staat, der diese Rechte auszuüben wünscht, hinterlegt zu diesem Zweck beim Generaldirektor eine schriftliche Notifikation, die im Zeitpunkt ihres Eingangs wirksam wird. Solche Staaten gelten bis zum Ablauf der genannten Frist als Mitglied der Generalversammlung und der Konferenz.

    (b)   Mit Ablauf der fünfjährigen Frist sind diese Staaten in der Generalversammlung, in der Konferenz und im Koordinierungsausschuß nicht mehr stimmberechtigt.

    (c)   Werden diese Staaten Vertragspartei dieses Übereinkommens, so sind sie wieder stimmberechtigt.

(3)


    (a)   Solange nicht alle Mitgliedstaaten des Pariser und des Berner Verbandes Vertragspartei dieses Übereinkommens geworden sind, nehmen das Internationale Büro und der Generaldirektor auch die Aufgaben der Vereinigten Internationalen Büros zum Schutz des gewerblichen, literarischen und künstlerischen Eigentums und ihres Direktors wahr.

    (b)   Das bei den genannten Büros im Zeitpunkt des Inkrafttretens diese Übereinkommens beschäftigte Personal gilt während der unter Buchstabe (a) bezeichneten Übergangszeit auch als beim Internationalen Büro beschäftigt.

(4)


    (a)   Sobald alle
    Mitgliedstaaten des Pariser Verbandes Mitglied der Organisation geworden sind, gehen die Rechte und Verpflichtungen sowie das Vermögen des Büros dieses Verbandes auf das Internationale Büro der Organisation über.

    (b)   Sobald alle
    Mitgliedstaaten des Berner Verbandes Mitglied der Organisation geworden sind, gehen die Rechte und Verpflichtungen sowie das Vermögen des Büros dieses Verbandes auf das Internationale Büro der Organisation über.


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Erstellt: Fri Apr 3 22:08:36 2015