TT-BEGRIFF
Großbritannien
Patentrecht
Allgemein
PatG 1977/2005
TT-ZAHL
630
2004
501
November 2005

Patentgesetz 1977 – Chapter 37
in Großbritannien[1]Teil I
Das neue Inlandsrecht

Patentierbarkeit

Artikel 1
Patentfähige Erfindungen

(1) Ein Patent kann nur für eine Erfindung erteilt werden, wenn nachstehend genannte Bedingungen erfüllt sind:


    a)   die Erfindung ist neu;

    b)   sie beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit;

    c)   sie ist gewerblich anwendbar;

    d)   die Erteilung ist nicht gemäß nachstehenden Absätzen 2 und 3 ausgeschlossen.

Soweit in diesem Gesetz auf eine patentfähige Erfindung Bezug genommen wird, soll dies in gleicher Weise ausgelegt werden.

(2) Hiermit wird erklärt, daß unter anderem folgende Tatbestände keine Erfindungen im Sinne dieses Gesetzes sind, nämlich alles, was aus


    a)   einer Entdeckung, einer wissenschaftlichen Theorie, einer mathematischen Methode,

    b)   einem literarischen, dramatischen, musikalischen oder künstlerischen Werk oder welcher ästhetischen Formschöpfung auch immer,

    c)   einem Plan, einer Regel oder Methode für gedankliche Tätigkeit, für ein Spiel oder geschäftliche Tätigkeit oder einem Computerprogramm,

    d)   der Wiedergabe von Informationen besteht; die vorstehende Bestimmung steht jedoch einer Behandlung als Erfindung im Sinne dieses Gesetzes nur insoweit entgegen, als sich ein Patent oder eine Anmeldung auf diese Tatbestände als solche bezieht.

(3) Ein Patent wird nicht erteilt


    a)   für eine Erfindung, deren Veröffentlichung oder Verwechslung allgemein als einem anstößigen, unmoralischen oder unsozialen Verhalten förderlich erachtet wird,

    b)   für jede Art von Tier oder Pflanze sowie für jedes im wesentlichen biologische Verfahren für die Züchtung von Tieren oder Pflanzen, soweit es sich nicht um mikrobiologische Verfahren oder um Erzeugnisse solcher Verfahren handelt.

(4) Ein Verhalten kann nicht allein deswegen als anstößig, unmoralisch oder unsozial im Sinne von vorstehendem Absatz 3 erachtet werden, weil es von einem gültigen Gesetz im Vereinigten Königreich oder einem Teil desselben verboten ist.

(5) Der Minister kann durch Verordnung die Bestimmungen in Absatz 2 ändern, um sie in Übereinstimmung mit den Entwicklungen in Wissenschaft und Technik zu halten; eine solche Verordnung kann nur ergehen, wenn ein Entwurf beiden Häusern des Parlaments vorgelegt und von diesen durch Beschluß gebilligt worden ist.

Artikel 2
Neuheit

(1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.

(2) Im Falle einer Erfindung umfaßt der Stand der Technik alles (sei es ein Erzeugnis, ein Verfahren, Informationen über Erzeugnisse oder Verfahren oder ähnliches), was irgendwann vor dem Prioritätstag dieser Erfindung der Öffentlichkeit (sei es im Vereinten Königreich oder sonstwo) durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Im Falle einer Erfindung, auf die sich eine Patentanmeldung oder ein Patent bezieht, umfaßt der Stand der Technik auch Material, das in einer Anmeldung für ein anderes Patent enthalten ist, die am oder nach dem Prioritätstag dieser Erfindung veröffentlicht wurde, und zwar dann, wenn


    a)   das Material in der Anmeldung des anderen Patents wie angemeldet und veröffentlicht enthalten war, und

    b)   das Prioritätsdatum dieses Materials früher als das der Erfindung ist.

(4) Im Sinne dieses Artikels bleibt die Offenbarung von Material, das eine Erfindung bildet, dann außer Betracht, wenn sie im Falle eines Patents oder einer Patentanmeldung später als der Beginn einer dem Anmeldetag der Patentanmeldung unmittelbar vorausgehenden Frist von 6 Monaten erfolgt und entweder


    a)   die Offenbarung unmittelbar oder mittelbar zurückgeht auf unrechtmäßig oder durch Vertrauensbruch gegenüber einer Person erlangtes Material, nämlich



      i)   vom Erfinder oder von jeder anderen Person, der das Material vertraulich vom Erfinder zugänglich gemacht worden ist oder die es vom Erfinder erlangt hat, weil sie oder der Erfinder glaubte, daß sie zur Erlangung berechtigt sei, oder

      ii)   von jeder anderen Person, der das Material vertraulich von einer der in obigem Unterabsatz i) oder in diesem Unterabsatz genannten Personen zugänglich gemacht worden ist oder die es von einer der erwähnten Personen erlangt hat, weil sie oder diese andere Person glaubte, sie sei zur Erlangung berechtigt;

    b)   die Offenbarung durch den Vertrauensbruch einer Person gemacht wurde, die das Material vertraulich vom Erfinder oder von jeder anderen Person, der es vom Erfinder zugänglich gemacht wurde, erlangt hat; oder

    c)   die Offenbarung unmittelbar oder mittelbar darauf zurückgeht, daß der Erfinder die Erfindung bei einer internationalen Ausstellung zur Schau gestellt hat und der Anmelder bei der Anmeldung erklärt, daß die Erfindung dergestalt ausgestellt wurde und weiter, innerhalb der vorgeschriebenen Frist, zur Unterstützung seiner Erklärung einen schriftlichen Beweis einreicht, der alle vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt.

(5) In diesem Absatz umfassen Verweisungen auf den Erfinder auch Verweisungen auf jeden derzeitigen Eigentümer der Erfindung.

(6)[7] Bei einer Erfindung, die zur Anwendung eines Stoffes oder Stoffgemisches in einem Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers oder zur Diagnose am menschlichen oder tierischen Körper bestimmt ist, ist die Tatsache, daß der Stoff oder das Stoffgemisch zum Stand der Technik gehören, dann nicht neuheitsschädlich, wenn die Anwendung des Stoffes oder des Stoffgemisches in einem solchen Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört.

Artikel 3
Erfinderische Tätigkeit

Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie für den Fachmann dann nicht naheliegend ist, wenn er sämtliches Material berücksichtigt, das nur auf Grund des vorstehenden Artikel 2 Absatz 2 (und ohne Berücksichtigung von Artikel 2 Absatz 3) zum Stand der Technik gehört.

Artikel 4
Gewerbliche Anwendbarkeit

(1) Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf einem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder verwendet werden kann.

(2)[8] Die Erfindung eines Verfahrens zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers oder zur Diagnose am menschlichen oder tierischen Körper gilt als nicht gewerblich anwendbar.

(3)[9] Vorstehender Absatz 2 schließt nicht aus, daß ein aus einem Stoff oder Stoffgemisch bestehendes Erzeugnis trotzdem als gewerblich anwendbar gilt, obwohl es zur Anwendung in einem solchen Verfahren erfunden wurde.

Artikel 4A
Verfahren zur Behandlung oder Diagnose
[10]

(1) Patente werden nicht erteilt für Erfindungen für:


    a)   Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers, oder

    b)   Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden.

(2) Unterabsatz 1 oben findet keine Anwendung für Erfindungen von Stoffen oder Stoffgemischen zur Anwendung in einem der vorgenannten Verfahren.

(3) Bei einer Erfindung von Stoffen oder Stoffgemischen zur Anwendung in einem der vorgenannten Verfahren wird die Erfindung trotz der Tatsache, dass der Stoff oder das Stoffgemisch zum Stand der Technik gehört, als neu angesehen, sofern die Anwendung des Stoffes oder Stoffgemisches in einem der vorgenannten Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört.

(4) Bei einer Erfindung von Stoffen oder Stoffgemischen für eine bestimmte Anwendung in einem der vorgenannten Verfahren wird die Erfindung trotz der Tatsache, dass der Stoff oder das Stoffgemisch zum Stand der Technik gehört, als neu angesehen, sofern diese bestimmte Anwendung nicht zum Stand der Technik gehört.

Artikel 5
Prioritätsdatum

(1) Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, ist im Sinne dieses Gesetzes das Prioritätsdatum einer Erfindung, auf die sich eine Patentanmeldung bezieht, sowie sämtlichen Materials (ob es sich mit der Erfindung deckt oder nicht), das in einer solchen Anmeldung enthalten ist, das Datum der Einreichung der Anmeldung (Anmeldetag).

(2) Wenn in oder in Verbindung mit einer Patentanmeldung (der verfahrensgegenständlichen Anmeldung) entweder vom Anmelder oder einem seiner Rechtsvorgänger entsprechend den einschlägigen Erfordernissen erklärt wird, daß eine oder mehrere einschlägige ältere Anmeldungen im Sinne dieses Artikels eingereicht worden seien, deren Anmeldetag innerhalb einer Frist von 12 Monaten unmittelbar vor dem Anmeldetag der verfahrensgegenständlichen Anmeldung liegt, dann ist


    a)   das Prioritätsdatum der Erfindung, auf die sich die verfahrensgegenständliche Anmeldung bezieht, wenn sie durch in einer oder mehreren älteren einschlägigen Anmeldungen offenbartes Material gestützt wird, statt des Anmeldetags der verfahrensgegenständlichen Anmeldung der Anmeldetag der einschlägigen Anmeldung, in der dieses Material offenbart worden ist, bzw. bei einer Offenbarung in mehreren einschlägigen Anmeldungen, der früheste der in Frage kommenden Anmeldetage;

    b)   das Prioritätsdatum von Material, das in der verfahrensgegenständlichen Anmeldung enthalten und in der/den älteren Anmeldung(en) offenbart worden ist, der Anmeldetag der einschlägigen Anmeldungen, in der dieses Material offenbart worden ist bzw. bei einer Offenbarung in mehreren einschlägigen Anmeldungen, der früheste der in Frage kommenden Anmeldetage.

(3) In Fällen, in denen eine Erfindung oder anderes Material, das in der
verfahrensgegenständlichen Anmeldung enthalten ist, auch in zwei älteren einschlägigen Anmeldungen des gleichen Anmelders oder eines seiner Rechtsvorgänger offenbart worden ist und in denen die zweite dieser einschlägigen Anmeldungen in oder in Verbindung mit der verfahrensgegenständlichen Anmeldung beschrieben worden ist, bleibt die zweite dieser einschlägigen Anmeldungen, soweit sie diese Erfindung oder dieses Material betrifft, außer Betracht, es sei denn,


    a)   daß sie in oder in bezug auf das gleiche Land wie erste angemeldet wurde; und

    b)   daß die erste (ob so beschrieben oder nicht)nicht später als am Tage der Anmeldung der zweiten bedingungslos zurückgenommen, fallengelassen oder zurückgewiesen worden ist, ohne daß



      i)   sie der Öffentlichkeit (sei es in Vereinigten Königreich oder sonstwo) zugänglich gemacht worden ist;

      ii)   sie irgendwelche Rechte bestehen läßt und

      iii)   sie zur Erlangung eines Prioritätsdatums in bezug auf eine andere Anmeldung, wo auch immer, gedient hat.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels sollen auf die Festlegung des Prioritätsdatums einer Erfindung, für die ein Patent erteilt worden ist, so angewendet werden, wie sie für die Bestimmung des Prioritätsdatums der Patentanmeldung dieser Erfindung anzuwenden sind.

(5) In diesem Artikel bedeutet "einschlägige Anmeldung" jede der nachstehenden Anmeldungen, die einen Anmeldetag haben, nämlich


    a)   eine Patentanmeldung gemäß diesem Gesetz;

    b)   eine Anmeldung zum Schutz einer Erfindung in einem oder für ein Verbandsland (gemäß nachstehendem Artikel 90) oder eine Anmeldung, die in Übereinstimmung mit dem Recht eines
    Verbandslandes oder eines internationalen Vertrages oder Übereinkommens, dem ein Verbandsland angehört, mit einer solchen Anmeldung gleichzustellen ist.


Artikel 6
Offenbarung von Material usw. zwischen älteren und jüngeren Anmeldungen

(1) Zur Vermeidung von Zweifeln wird hiermit erklärt: In Fällen, in denen eine Patentanmeldung (die verfahrensgegenständliche Anmeldung) und eine Erklärung gemäß vorstehendem Artikel 5 Absatz 2 in oder in Verbindung mit jener Anmeldung, die eine ältere einschlägige Anmeldung beschreibt, eingereicht wird, kann die verfahrensgegenständliche Anmeldung und jedes ihrzufolge erteilte Patent nicht allein aus Gründen einschlägiger zwischenzeitlich erfolgter Handlungen ungültig gemacht werden.

(2) In diesem Artikel bedeutet "einschlägige Anmeldung" das gleiche wie vorstehendem Artikel 5 und "einschlägige zwischenzeitlich erfolgte Handlungen" bedeutet Handlungen, die in bezug auf in einer älteren einschlägigen Anmeldung offenbartes Material zwischen dem Datum dieser älteren Anmeldung und mit dem Datum der verfahrensgegenständlichen Anmeldung erfolgten, wie z.B. die Einreichung einer anderen Anmeldung für die Erfindung, für die die ältere einschlägige Anmeldung gemacht wurde, oder das Zugänglichmachen von Informationen über diese Erfindung oder dieses Material oder die Arbeitsweise dieser Erfindung, jedoch ungeachtet jeder Anmeldung oder Offenbarung von Material aus jeder Anmeldung, die ihrerseits im Sinne des vorstehenden Artikel 5 Absatz 3 außer Betracht bleibt.

Artikel 7
Recht auf Anmeldung und Patenterteilung sowie auf Benennung als Erfinder Recht auf Anmeldung und Erteilung eines Patents

(1) Jedermann kann entweder allein oder zusammen mit einer anderen Person eine Patentanmeldung einreichen.

(2) Für eine Erfindung kann ein Patent erteilt werden


    a)   in erster Linie dem Erfinder oder den gemeinsamen Erfindern;

    b)   vorrangig gegenüber den Vorgenannten jeder Person bzw. Personen, die im Vereinigten Königreich kraft einer Verordnung oder gesetzlichen Regelung oder kraft ausländischem Rechts oder eines internationalen Vertrags oder Übereinkommens oder kraft durchsetzbaren Bedingungen eines mit dem Erfinder geschlossenen Vertrags, bevor dieser die Erfindung machte, zum Zeitpunkt der Erfindung Anspruch auf das unbeschränkte Eigentum an der Erfindung (andere als bloße Anrechte nach Billigkeit) hat bzw. haben;

    c)   in jedem Falle dem Rechtsnachfolger bzw. den Rechtsnachfolgern jeder Person bzw. der Personen, die in vorstehendem Unterabsatz a oder b genannt sind; jedoch keiner anderen Person.

(3) In diesem Gesetz bedeutet "Erfinder" in bezug auf eine Erfindung; "gemeinsame Erfinder" ist in gleicher Weise auszulegen.

(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt eine Person, die eine Patentanmeldung einreicht, als die,die gemäß vorstehendem Absatz 2 auf Patenterteilung Anspruch hat, und zwei oder mehr Personen, die gemeinsam eine solche Anmeldung einreichen, gelten gemeinsam als die berechtigten Personen.

Artikel 8
Entscheidung über Fragen der Berechtigung zur Erlangung von Patenten usw. vor der Erteilung

(1) Jederzeit, bevor für eine Erfindung ein Patent erteilt worden ist (ob dafür eine Anmeldung eingereicht worden ist oder nicht)


    a)   kann jedermann dem Comptroller die Frage vorlegen, ob er (allein oder mit anderen Personen) berechtigt ist, ein Patent auf diese Erfindung zu erhalten, oder ob er ein Recht an oder aus einem so erteilten Patent oder einer Anmeldung für ein solches Patent hat oder haben würde; oder

    b)   jeder von zwei oder mehr Miteigentümern einer Anmeldung für diese Erfindung kann gleichermaßen die Frage vorlegen, ob ein Recht an oder aus der Anmeldung auf eine andere Person zu übertragen oder dieser zu gewähren ist; und der Comptroller hat über die Frage zu entscheiden und die Anordnungen zu treffen, die ihm für das Wirksamwerden der Entscheidung zweckmäßig erscheinen.

(2) Legt jemand dem Comptroller eine Frage vor, die sich auf eine Erfindung gemäß vorstehendem Absatz 1a bezieht, nachdem eine Patentanmeldung für diese Erfindung eingereicht und bevor ein Patent entsprechend der Anmeldung erteilt worden ist, dann kann der Comptroller (es sei denn, die Anmeldung ist zurückgewiesen oder zurückgezogen worden, bevor über die Frage vom Comptroller entschieden worden ist) unbeschadet der allgemeinen Regel des vorstehenden Absatz 1 und vorbehaltlich nachstehenden Absatz 6


    a)   verfügen, daß die Anmeldung statt auf den Namen des Anmelders oder eines angegebenen Anmelders auf den Namen dieser Person, entweder allein oder in Verbindung mit dem eines anderen Anmelders, fortgeführt wird;

    b)   falls die Frage von zwei oder mehr Personen vorgelegt wurde, verfügen, daß die Anmeldung auf den Namen aller gemeinsam fortgeführt wird;

    c)   ablehnen, auf die Anmeldung ein Patent zu erteilen oder verfügen, daß die Anmeldung durch Streichung der Sachumstände, auf die sich die vorgelegte Frage bezog, geändert wird;

    d)   die Übertragung oder Gewährung einer Lizenz oder eines anderen Rechts an der oder auf die Anmeldung verfügen und Anweisungen zur Ausführung der Bestimmungen einer solchen Verfügung geben.

(3) Wird dem Comptroller eine Frage gemäß vorstehendem Absatz 1a vorgelegt und


    a)   der Comptroller verfügt die Änderung der Patentanmeldung für die Erfindung, auf die sich die Frage bezieht;

    b)   eine solche Anmeldung wird gemäß vorstehendem Absatz 2c zurückgewiesen, bevor der Comptroller über die Frage entschieden hat (sei es, daß die Frage vor oder nach Veröffentlichung der Anmeldung vorgelegt wurde); oder

    c)   eine solche Anmeldung wird gemäß einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes zurückgewiesen oder zurückgezogen, bevor der Comptroller über die Frage entschieden hat (gleichgültig ob die Anmeldung vor oder nach der Veröffentlichung zurückgewiesen oder zurückgezogen wird)Artikel 76; wenn eine solche Neuanmeldung eingereicht wird, soll sie in jedem Falle so behandelt werden, als wäre sie am Anmeldetag der älteren Anmeldung angemeldet worden.

(4) Legt jemand in bezug auf eine Anmeldung eine Frage gemäß vorstehendem Absatz 1b vor, so kann jede Verfügung nach Absatz 1 Anweisungen an eine Person enthalten, Rechte an oder aus der Anmeldung zu übertragen oder zu gewähren.

(5) Versäumt jemand, dem gemäß vorstehendem Absatz 2d oder 4 Anweisungen gegeben wurden, die für die Ausführung der Anweisungen notwendigen Handlungen innerhalb von 14 Tagen nach dem Datum der die Anweisungen enthaltenden Verfügung vorzunehmen, kann der Comptroller auf Antrag jeder Person, zu deren Gunsten oder auf deren Anfrage hin die Anweisungen gegeben wurden, diese ermächtigen, die notwendigen Handlungen anstelle der Person vorzunehmen, der die Anweisungen gegeben wurden.

(6) Wird in einer Anfrage gemäß diesem Artikel vorgebracht, daß kraft einer geschäftlichen Abmachung, einer Urkunde oder eines Umstands in bezug auf eine Erfindung oder auf eine Patentanmeldung eine andere Person als der Erfinder oder der Anmelder des Patents das Recht auf die Erteilung eines Patents für diese Erfindung erlangt hat (sei es allein oder zusammen mit anderen Personen) oder irgendein Recht an oder aus einem so erteilten Patent oder einer Anmeldung für ein solches Patent hat oder haben würde, dann soll keine Verfügung gemäß vorstehenden Absätzen 2a, b oder über die Anfrage ergehen, bevor nicht dem Anmelder oder einer entsprechenden Person, ausgenommen den der Anfrage Beteiligten, Mitteilung von dieser gemacht worden ist.

(7) Ist der Comptroller hinsichtlich einer gemäß diesem Artikel vorgelegten Frage der Ansicht, daß die Anfrage Angelegenheiten betrifft, zu deren Entscheidung das Gericht besser geeignet ist, dann kann er ablehnen, sich damit zu befassen. Unbeschadet der Zuständigkeit des Gerichts, über eine solche Anfrage zu entscheiden und eine gerichtliche Feststellung zu treffen, oder unbeschadet einer ausdrücklichen Zuständigkeit des Gerichts in Schottland, ist das Gericht für diese Entscheidung zuständig.

(8) Anweisungen gemäß diesem Artikel sollen nicht gegeben werden, soweit sie die wechselseitigen Rechte oder Pflichten von Treuhändern oder Nachlaßverwaltern Verstorbener oder deren Rechte und Pflichten als solche berühren.

Artikel 9
Entscheidung nach der Erteilung über vor der Erteilung zurückgestellte Fragen

Die Erteilung eines Patent wird nicht dadurch gehindert, daß eine Frage bezüglich eines Patents oder einer Anmeldung dem Comptroller gemäß vorstehendem Artikel8 vorgelegt wurde, sei es vor oder nach Einreichung einer Patentanmeldung, und über diese Frage ist vor dem Zeitpunkt noch nicht entschieden worden, in dem die Anmeldung zum ersten Male für die Erteilung eines Patent zufolge dieser Anmeldung in Ordnung ist. Wird das Patent erteilt, ist die Person, die die Frage vorgelegt hat, so zu behandeln, als ob sie dem Comptroller eine von ihm für geeignet gehaltene Frage gemäß der in nachstehendem Artikel 37 erwähnten Art gestellt hätte.

Artikel 10
Behandlung von Anmeldungen gemeinsamer Anmelder

Wenn zwischen gemeinsamen Anmeldern eines Patents ein Streit entsteht, ob oder in welcher Weise die Anmeldung behandelt werden soll, kann auf Ansuchen eines der Beteiligten der Comptroller Anweisungen geben, die ihm geeignet erscheinen, die Weiterbehandlung der Anmeldung auf den Namen eines oder mehrerer der Beteiligten allein zu ermöglichen oder die geeignet sind, die weitere Verfahrensweise zu regeln, oder beides, je nach Sachlage.

Artikel 11
Wirkung der Übertragung der Anmeldung gemäß Artikel 8 oder 10

(1) Wird gemäß vorstehendem Artikel 8 oder 10 eine Verfügung erlassen oder werden Anweisungen gegeben, daß eine Patentanmeldung auf den Namen eines oder einiger der ursprünglichen Anmelder weiterbehandelt werden soll (sei es, daß sie auch im Namen einiger anderer Personen zu behandeln ist oder nicht, bleiben Lizenzen oder andere Rechte an oder aus der Anmeldung, vorbehaltlich der Bestimmungen der Verfügung und der Anweisungen gemäß diesen Artikeln, in Kraft und werden so behandelt, als seien sie durch die Personen gewährt, auf deren Namen die Anmeldung weiterbehandelt wird.

(2) Wird gemäß vorstehendem Artikel 8 eine Verfügung erlassen oder werden Anweisungen gegeben, daß eine Patentanmeldung auf den Namen einer oder mehrerer Personen weiterbehandelt werden soll, von denen keine zu den ursprünglichen Anmeldern gehört (weil der oder die ursprüngliche(n) Anmelder nicht berechtigt war(en), die Erteilung des Patents zu erhalten), erlöschen Lizenzen oder andere Rechte an oder aus der Anmeldung, vorbehaltlich der Bestimmungen der Verfügung und der Anweisungen gemäß diesem Artikel und vorbehaltlich nachstehendem Absatz 3, mit der Eintragung dieser Person(en) als Anmelder oder, wenn die Anmeldung noch nicht veröffentlicht worden ist, mit dem Erlaß der Verfügung.

(3) Falls vor Eingang einer Frage an den Comptroller gemäß vorstehendem Artikel 8, die zu einer Verfügung gemäß vorstehendem Absatz 2 führt,


    a)   der ursprüngliche Anmelder oder einer der Anmelder in gutem Glauben die fragliche Erfindung im Vereinigten Königreich anwendet oder ernsthafte Vorbereitungen hierzu trifft; oder

    b)   ein Lizenznehmer des Anmelders in gutem Glauben die Erfindung im Vereinigten Königreich anwendet oder ernsthafte Vorbereitungen hierzu trifft, dann hat (haben) der (die) ursprüngliche(n) Anmelder auf Antrag innerhalb der vorgeschriebenen Frist gegenüber der Person, auf deren Namen die Anmeldung weiterzubehandeln ist, Anspruch auf Gewährung einer Lizenz (jedoch keiner ausschließlichen Lizenz) zur Fortsetzung der Benutzung oder gegebenenfalls zur Benutzung der Erfindung.

(3A)[12] Wenn vor der Eintragung der Entscheidung über eine Frage nach Art. 8, die zu einem Beschluss nach Art. 8 Abs. 3 führt, die Voraussetzungen in Abs. 3 a) oder b) oben gegeben sind, haben der ursprüngliche Anmelder oder einer der Anmelder oder der Lizenznehmer auf Antrag an den neuen Anmelder innerhalb der vorgeschriebenen Frist, Anspruch auf Gewährung einer Lizenz (jedoch keiner ausschließlichen Lizenz) zur Fortsetzung der Benutzung bzw. der Benutzung der Erfindung soweit diese Gegenstand der neuen Anmeldung ist.

(4)[13] Eine Lizenz nach Abs. 3 oder 3A ist für eine angemessene Frist und zu angemessenen Bedingungen zu erteilen.

(5) Wird eine Verfügung gemäß vorstehendem Absatz 2 oder 3AArtikel 12
Entscheidung über Fragen der Berechtigung zur Erlangung von Patenten nach fremdem Recht und nach dem Recht internationaler Übereinkommen usw.

(1) Jederzeit vor Erteilung eines Patents für eine Erfindung aufgrund einer Anmeldung nach dem Recht eines anderen Staates als dem des Vereinigten Königreich oder nach dem Recht eines zwischenstaatlichen Vertrags oder eines internationalen Übereinkommens (gleichgültig ob eine solche Anmeldung eingereicht worden ist oder nicht)


    a)   kann jedermann dem Comptroller die Frage vorlegen, ob er (allein oder mit anderen Personen) berechtigt ist, ein Patent auf diese Erfindung zu erhalten, oder ob er ein Recht an oder aus einem so erteilten Patent oder einer Anmeldung für ein solches Patent hat oder haben würde; oder

    b)   kann jeder von zwei oder mehr Miteigentümern einer Anmeldung für ein Patent für diese Erfindung gleichermaßen die Frage vorlegen, ob ein Recht an oder aus der Anmeldung auf irgend eine andere Person zu übertragen oder dieser zu gewähren ist, und der Comptroller hat, soweit er dazu in der Lage ist, über die Frage zu entscheiden und die Anordnungen zu treffen, die ihm für das Wirksamwerden der Entscheidung zweckmäßig erscheinen.

(2) Ist der Comptroller hinsichtlich einer gemäß diesem Artikel vorgelegten Frage der Ansicht, daß die Anfrage Angelegenheiten betrifft, zu deren Entscheidung das Gericht besser geeignet ist, dann kann er ablehnen, sich damit zu befassen. Unbeschadet der Zuständigkeit des Gerichts, über eine solche Anfrage zu entscheiden und eine gerichtliche Feststellung zutreffen, oder unbeschadet einer ausdrücklichen Zuständigkeit des Gerichts in Schottland, ist das Gericht für diese Entscheidung zuständig.

(3) Vorstehender Absatz 1 ist auf ein
europäisches Patent und auf eine Anmeldung für ein solches Patent nur vorbehaltlich des Artikel 82 anzuwenden.

(4) Vorstehender Artikel 10 ist, ausgenommen insoweit, als er den Comptroller ermächtigt festzulegen, wie mit einer Anmeldung weiter verfahren werden soll, auf Streitigkeiten zwischen gemeinsamen Anmeldern von in vorstehendem Absatz 1 genannten Patenten so anzuwenden, wie er auf gemeinsame Anmelder eines Patents gemäß diesem Gesetz anzuwenden ist.

(5) Vorstehender Artikel 11 ist in bezug auf


    a)   Verfügungen gemäß vorstehendem Absatz 1 und Anweisungen gemäß vorstehendem Artikel 10 kraft vorstehendem Absatz 4 und

    b)   Verfügungen und Anweisungen durch das entsprechende nach dem Übereinkommen zuständige Gericht in bezug auf eine Frage, die einer gemäß vorstehendem Absatz 1 zu entscheidenden Frage entspricht, so anzuwenden, wie er, abgesehen von diesem Artikel, auf gemäß Artikel 8 und 10 erlassene Verfügungen und Anweisungen anzuwenden ist.

(6) In folgenden Fällen, d.h.


    a)   falls eine Anmeldung für ein
    europäisches Patent (UK) zurückgewiesen oder zurückgezogen wird oder die Benennung des Vereinigten Königreichs in einer Anmeldung zurückgezogen wird, nachdem die Anmeldung bereits veröffentlicht ist, aber bevor eine Frage in bezug auf das Recht am Patent gemäß vorstehendem Absatz 1 dem Comptroller vorgelegt worden ist oder bevor ein Verfahren in bezug auf dieses Recht von dem entsprechenden (nach dem Übereinkommen zuständigen) Gericht begonnen hat;

    b)   falls eine Anmeldung für ein europäisches Patent (UK) gemacht worden ist und auf eine Vorlage gemäß vorstehendem Absatz 1 oder auf irgendein in vorstehenden Unterabsatz a erwähntes Verfahren hin, entscheiden der Comptroller, das Gericht oder das entsprechende (nach dem Übereinkommen zuständige) Gericht abschließend (ob vor oder nach der Veröffentlichung der Anmeldung), daß einer anderen Person als dem Anmelder das Recht auf das Patent zusteht, aber diese Person beim Europäischen Patentamt die Zurückweisung der Patentanmeldung beantragt;

    c)   falls vor oder nach einer Vorlage gemäß vorstehendem Absatz 1, aber nach Veröffentlichung der Anmeldung, eine
    internationale Patentanmeldung (UK) oder die Benennung des Vereinigten Königreichs in der Anmeldung zurückgezogen wird, kann der Comptroller verfügen, daß eine andere Person als der Anmelder, die ihm einen Anspruch auf die Erteilung eines Patents nach diesem Gesetz zu haben scheint, innerhalb der vorgeschriebenen Frist eine Anmeldung für ein solches Patent für das ganze oder einen Teil des Materials, das in der früheren Anmeldung enthalten ist (jedoch vorbehaltlich nachstehendem Artikel 76), einreichen kann; wenn die Patentanmeldung gemäß diesem Gesetz eingereicht wird, soll sie so behandelt werden, als wäre sie am Anmeldetag der früheren Anmeldung angemeldet worden.

(7) In diesem Artikel


    a)   umfassen Verweisungen auf ein Patent und eine Patentanmeldung auch Verweisungen auf Schutzrechte in bezug auf eine Erfindung und eine Anmeldung, die in Übereinstimmung mit dem Recht eines anderen Staates als dem des Vereinigten Königreichs oder eines zwischenstaatlichen Vertrags oder einem internationalen Übereinkommen einer Anmeldung für ein Patent oder ein solches Schutzrecht gleichwertig sind;

    b)   gilt eine Entscheidung als abschließend im Sinne dieses Artikels, wenn die Beschwerdefrist abgelaufen ist, ohne daß eine Beschwerde eingelegt wurde, oder, falls doch eingelegt, wenn über diese endgültig entschieden ist.

Artikel 13
Erfindernennung

(1) Der Erfinder oder die gemeinsamen Erfinder einer Erfindung haben das Recht, als solche in einem für die Erfindung erteilten Patent genannt zu werden; außerdem haben sie das Recht, falls möglich, in einer veröffentlichen Patentanmeldung für die Erfindung genannt zu werden; falls dort nicht genannt, haben sie das Recht, entsprechend den Bestimmungen in einer vorgeschriebenen Urkunde genannt zu werden.

(2) Hat ein Patentanmelder dem Patentamt die nachstehend aufgeführten Angaben nicht schon gegeben, hat er innerhalb einer vorgeschriebenen Frist beim Patentamt eine Erklärung einzureichen,


    a)   in der die Person oder die Personen bezeichnet, die er für den (die) Erfinder hält; und

    b)   falls der Anmelder nicht der alleinige Erfinder ist oder die Anmelder nicht die gemeinsamen Erfinder sind, anzugeben, woraus sein oder ihr Recht auf Erteilung des Patents abgeleitet ist; tut er dies nicht, gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

(3) Ist jemand als alleiniger oder gemeinsamer Erfinder gemäß diesem Artikel benannt worden, kann jede andere Person, die behauptet, daß die erstere nicht hätte benannt werden dürfen, beim Comptroller jederzeit hierüber eine Bestätigung beantragen und der Comptroller kann eine solche Bestätigung erteilen; tut er dies, hat er die nicht verteilten Exemplare des Patents und der gemäß vorstehendem Absatz 1 vorgeschriebenen Urkunden entsprechend zu berichtigen.

Anmeldungen

Artikel 14
Inhaltliche Erfordernisse einer Anmeldung

(1) Jede Patentanmeldung


    a)   muß in der vorgeschriebenen Form erstellt sein und in der vorgeschriebenen Weise beim Patentamt eingereicht werden; und

    b)   muß begleitet sein von der vorgeschriebenen Gebühr (im folgenden Anmeldegebühr genannt).

(2) Jede Patentanmeldung muß enthalten


    a)   einen Antrag auf Erteilung eines Patents;

    b)   Anmeldeunterlagen, enthaltend eine Beschreibung der Erfindung, einen Anspruch oder Ansprüche und jede Zeichnung, auf die sich die Beschreibung oder ein Anspruch bezieht; und

    c)   eine Zusammenfassung; vorstehende Bestimmung steht jedoch einer Anmeldung unter Vorlage von Urkunden, die die Anforderungen von nachstehendem Artikel 15 Absatz 1 erfüllen, nicht entgegen.

(3) Die Anmeldeunterlagen haben die Erfindung in einer so deutlichen und vollständigen Art und Weise zu offenbaren, daß ein Fachmann sie ausführen kann.

(4) (Aufgehoben)[16]

(5) Der Anspruch oder die Ansprüche muß bzw. müssen


    a)   den Gegenstand angeben, für den der Anmelder Schutz begehrt;

    b)   deutlich und knapp gefaßt sein;

    c)   durch die Beschreibung gestützt sein; und

    d)   sich auf eine Erfindung oder eine Gruppe von Erfindungen beziehen, die so eng miteinander verbunden sind, daß sie ein einheitliches erfinderisches Konzept bilden.

(6) Unbeschadet der allgemeinen Regel des vorstehenden Absatz 5d sollen Ausführungsbestimmungen festlegen, wann zwei oder mehr Erfindungen als so eng miteinander verbunden anzusehen sind, daß sie ein einheitliches erfinderisches Konzept im Sinne dieses Gesetzes bilden.

(7) Zweck der Zusammenfassung ist die Vermittlung technischer Information; bei der Veröffentlichung bildet sie keinen Teil des Standes der Technik gemäß vorstehendem Artikel 2 Absatz 3; der Comptroller entscheidet, ob die Zusammenfassung ihren Zweck angemessen erfüllt und faßt sie neu, so daß sie diesem entspricht.

(8)

[16]


(9) Eine Patentanmeldung kann jederzeit vor der Erteilung des Patents zurückgenommen werden; die Rücknahme der Anmeldung ist unwiderruflich.

Artikel 15
Anmeldetag

(1) Als Anmeldetag einer Patentanmeldung gilt, vorbehaltlich nachstehender Bestimmungen dieses Gesetzes, das früheste Datum, an dem in bezug auf die Anmeldung die folgenden Bedingungen erfüllt sind, d.h.


    a)   die beim Patentamt eingereichten Dokumente einen Hinweis darauf enthalten, daß auf Grund der Anmeldung um ein Patent nachgesucht wird;

    b)   diese Dokumente den oder die Patentanmelder bezeichnen;

    c)   diese Dokumente eine Beschreibung der Erfindung, für die um ein Patent nachgesucht wird, enthalten (gleichgültig ob die Beschreibung den anderen Bestimmungen dieses Gesetzes und anderen einschlägigen Vorschriften entspricht oder nicht); und

    d)   der Anmelder die Anmeldegebühr bezahlt.

(2) Wenn eine Zeichnung, auf die in einer solchen Anmeldung Bezug genommen wird, später eingereicht wird als an dem Tag, der gemäß vorstehendem Absatz 1 als Anmeldetag gilt, jedoch noch vor dem Beginn der vorläufigen (Formal-)Prüfung der Anmeldung gemäß nachstehendem Artikel 17, dann hat der Comptroller dem Anmelder Gelegenheit zu geben, innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu beantragen, daß der Tag der Einreichung der Zeichnung als Anmeldetag im Sinne des Gesetzes gilt;


    a)   stellt der Anmelder einen solchen Antrag, wird der Tag der Einreichung der Zeichnung in dieser Weise behandelt;

    b)   andernfalls gilt jede Bezugnahme auf die Zeichnung in der Anmeldung als unterlassen.

(3) Wenn sich bei der vorläufigen (Formal-)Prüfung einer Anmeldung gemäß nachstehendem Artikel 17 herausstellt, daß eine Zeichnung, auf die in der Anmeldung Bezug genommen wird, nicht eingereicht worden ist, dann


    a)   gilt im Falle einer nachfolgenden Einreichung innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Datum dieser Einreichung als Anmeldetag im Sinne dieses Gesetzes;

    b)   gilt andernfalls jede Bezugnahme auf die Zeichnung, in der Anmeldung als unterlassen.

(3A) [17] Nichts im vorangehenden Absatz 2 oder 3 darf so ausgelegt werden, als berühre es die Befugnis des Präsidenten des Patentamtes gemäß dem nachfolgenden Artikel 117 (1), Fehler oder Versehen in bezug auf das Einreichen von Zeichnungen zu berichtigen.

(4) Wird, nachdem eine Patentanmeldung eingereicht und bevor das Patent erteilt worden ist, eine neue Anmeldung vom ursprünglichen Anmelder oder seinem Rechtsnachfolger gemäß den Vorschriften hinsichtlich eines Teils des Materials aus der früheren Anmeldung eingereicht, und die neue Anmeldung erfüllt die in vorstehendem Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen (ohne daß die neue Anmeldung gegen nachstehenden Artikel 76 verstößt), dann gilt als Anmeldetag der neuen Anmeldung der Anmeldetag der früheren Anmeldung.

(5) Eine Anmeldung, die einen Anmeldetag gemäß vorstehenden Bestimmungen hat, gilt nach Ablauf der einschlägigen vorgeschriebenen Frist als zurückgezogen, wenn der Anmelder nicht vor Fristablauf


    a)   beim Patentamt einen oder mehrere Ansprüche zu dieser Anmeldung und die Zusammenfassung einreicht; und

    b)   einen Antrag auf vorläufige (Formal-)Prüfung und Recherche gemäß den nachstehenden Bestimmungen dieses Gesetzes stellt und die Recherchengebühr bezahlt.

Artikel 16
Veröffentlichung der Anmeldung

(1) Vorbehaltlich des nachstehenden Artikel 22 hat der Comptroller in den Fällen, in denen eine Anmeldung einen Anmeldetag hat, so bald als möglich nach Ablauf der vorgeschriebenen Frist die Anmeldung wie eingereicht (nicht nur einschließlich der ursprünglichen Ansprüche, sondern auch etwaiger Änderungen dieser Ansprüche und unmittelbar vor Abschluß der Vorbereitungen zur Veröffentlichung bestehender neuer Ansprüche), zu veröffentlichen, es sei denn, die Anmeldung wird zurückgezogen oder zurückgewiesen, bevor die Vorbereitungen zu ihrer Veröffentlichung durch das Patentamt abgeschlossen worden sind. Der Comptroller kann die Anmeldung, falls vom Anmelder beantragt, während der vorgeschriebenen Frist, wie vorerwähnt, veröffentlichen und hat in jedem Fall die Tatsache und den Tag ihrer Veröffentlichung im Patentblatt anzuzeigen.

(2) Der Comptroller kann aus den Anmeldeunterlagen einer zu veröffentlichenden Patentanmeldung alles entfernen,


    a)   was nach seiner Auffassung eine Person in schädigender Weise verunglimpfen könnte oder

    b)   dessen Veröffentlichung oder Verwertung nach seiner Auffassung allgemein als einem anstößigen unmoralischen oder unsozialen Verhalten förderlich erachtet wird.

Prüfung und Recherche

Artikel 17
Vorläufige (Formal-)Prüfung und Recherche

(1) Hat eine Patentanmeldung einen Anmeldetag und ist nicht zurückgezogen worden und ist vor Ablauf der vorgeschriebenen Frist


    a)   vom Anmelder beim Patentamt in der vorgeschriebenen Form ein Antrag auf vorläufige (Formal-)Prüfung und Recherche gestellt worden und

    b)   die vorgeschriebene Gebühr für Prüfung und Recherche (die Recherchengebühr gezahlt worden, dann hat der Comptroller die Anmeldung an einen Prüfer zur vorläufige (Formal-)Prüfung und Recherche weiterzuleiten, es sei denn, die Anmeldung enthält keinen Anspruch bzw. keine Ansprüche.

(2) Bei der vorläufigen (Formal-)Prüfung einer Anmeldung entscheidet der Prüfer, ob die Anmeldung denjenigen Bestimmungen dieses Gesetzes und den Verordnungen entspricht, die die formellen Erfordernisse im Sinne dieses Gesetzes darstellen; er hat dem Comptroller seine Entscheidung mitzuteilen.

(3) Wird dem Comptroller gemäß vorstehendem Absatz 2 mitgeteilt, daß nicht alle formellen Erfordernisse erfüllt sind, hat er dem Anmelder Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Ergänzung der Anmeldung innerhalb einer bestimmten Frist (vorbehaltlich vorstehendem Artikel 15 Absatz 5) zu geben, so daß sie diesen Erfordernissen entspricht (jedoch vorbehaltlich nachstehendem Artikel 76). Kommt der Anmelder dem nicht nach, kann der Comptroller die Anmeldung zurückweisen.

(4) Vorbehaltlich den nachstehenden Absatz 5 und 6 hat der Prüfer bei einem Rechercheantrag gemäß diesem Artikel die nach seiner Auffassung in angemessener Weise durchführbaren und notwendigen Nachforschungen anzustellen und die Schriften zu ermitteln, von denen er annimmt, daß sie bei der eigentlichen (Sach-)Prüfung gemäß nachstehendem Artikel 18, ob die Erfindung, für die ein Patent begehrt wird, neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, entscheidend sind.

(5) Bei jeder Recherche hat der Prüfer zu entscheiden, ob diese in bezug auf die Anmeldung in ihrer jetzigen Gestalt einem nützlichen Zweck dient und


    a)   wenn er entscheidet, daß sie in bezug auf die ganze oder einen Teil der Anmeldung einem solchen Zweck dienlich wäre, hat er die Recherche so weit zu führen, wie es einem solchen Zweck dienlich ist und die Ergebnisse der Recherche dem Comptroller mitzuteilen; und

    b)   wenn er entscheidet, daß die Recherche in bezug auf die ganze oder einen Teil der Anmeldung einem solchen Zweck nicht dienlich wäre, hat er dies dementsprechend dem Comptroller mitzuteilen; in jedem Fall ist der Anmelder von der Entscheidung des Prüfers in Kenntnis zu setzen.

(6) hat es für den Prüfer, entweder vor oder während der Durchführung einer Recherche gemäß diesem Artikel, den Anschein, daß sich eine Anmeldung auf zwei oder mehr Erfindungen bezieht, diese jedoch nicht so eng verbunden sind, daß sie ein einheitliches erfinderisches Konzept bilden, dann hat er zunächst nur die Recherche hinsichtlich der ersten aus den Ansprüchen der Anmeldung sich ergebenden Erfindung durchzuführen; er kann jedoch eine Recherche in bezug auf eine andere Erfindung, die sich aus den Ansprüchen ergibt, durchführen, wenn der Anmelder die für die andere Erfindung anfallende Recherchegebühr bezahlt.

(7) [18] Ist für eine Anmeldung eine Recherche gemäß diesem Artikel beantragt, kann der Comptroller jederzeit die Anmeldung an einen Prüfer zur Durchführung einer ergänzenden Recherche verweisen. Vorstehende Absätze 4 und 5 sind in bezug auf die ergänzende Recherche ebenso anzuwenden, wie auf jede andere Recherche gemäß diesem Artikel.

(8)

[18]
Eine Vorlage zum Zwecke einer ergänzenden Recherche infolge von –


    a)   einer Änderung der vom Anmelder gemäß nachfolgendem Artikel 18 (3) oder 19 (1) gemachten Anmeldung, oder

    b)   einer Berichtigung der Anmeldung oder eines in Verbindung mit der Anmeldung eingereichten Dokumentes gemäß nachfolgendem Artikel 117

darf nur gegen Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr erfolgen, wenn nicht der Präsident des Patentamtes etwas anderes anordnet.

Artikel 18
Eigentliche (Sach-)Prüfung und Erteilung oder Zurückweisung des Patents

(1) Sind die in vorstehendem Artikel 17 Absatz 1 aufgestellten Bedingungen für die Verweisung einer Anmeldung vom Comptroller an einen Prüfer zur Durchführung einer vorläufigen (Formal-)Prüfung und Recherche erfüllt, und im Zeitpunkt der Antragstellung gemäß diesem Absatz oder innerhalb der vorgeschriebenen Frist wird


    a)   vom Anmelder beim Patentamt in vorgeschriebener Form ein Antrag auf eigentliche (Sach-)Prüfung gestellt und

    b)   die vorgeschriebene Gebühr für die Prüfung bezahlt,

dann verweist der Comptroller die Anmeldung an einen Prüfer zur Durchführung der eigentlichen (Sach-)Prüfung; wird fristgerecht ein solcher Antrag nicht gestellt oder die Gebühr nicht bezahlt, gilt die Anmeldung mit Fristablauf als zurückgenommen.

(1A)

[17]
Gelangt der Prüfer zu der Ansicht, daß eine ergänzende Recherche gemäß vorangehendem Artikel 17 erforderlich ist, für welche eine Gebühr zu zahlen ist, so hat er den Präsidenten des Patentamtes zu informieren, der entscheiden kann, daß die eigentliche (Sach-)Prüfung solange nicht fortgesetzt werden soll, bis die Gebühr bezahlt ist; wenn er so entscheidet, dann kann er, wenn nicht innerhalb einer Frist, die er zugestehen kann, –


    a)   die Gebühr bezahlt wird, oder

    b)   die Anmeldung so geändert wird, daß dadurch die ergänzende Recherche unnötig wird,

die Anmeldung zurückweisen.

(2) Bei einer eigentlichen (Sach-)Prüfung einer Anmeldung hat der Prüfer in dem Umfang, den er im Hinblick auf die Prüfung und Recherche gemäß vorstehendem Artikel 17 für notwendig erachtet, zu untersuchen, ob die Anmeldung die Erfordernisse dieses Gesetzes und der Vorschriften erfüllt; er hat diese Frage zu entscheiden und seine Entscheidung dem Comptroller mitzuteilen.

(3) Berichtet der Prüfer, daß eines der Erfordernisse nicht erfüllt ist, gibt der Comptroller dem Anmelder Gelegenheit, innerhalb einer bestimmten Frist zum Bericht (des Prüfers) Stellung zu nehmen und die Anmeldung so zu ergänzen, daß diese Erfordernisse erfüllt (jedoch vorbehaltlich des nachstehenden Artikel 76); versäumt es der Anmelder, den Comptroller davon zu überzeugen, daß die Erfordernisse erfüllt sind, oder die Anmeldung dementsprechend zu ergänzen, dann kann der Comptroller die Anmeldung zurückweisen.

(4) Berichtet der Prüfer, daß die Anmeldung, sei es so, wie ursprünglich angemeldet, oder so, wie entsprechend vorstehendem Artikel 17, diesem Artikel oder nachstehendem Artikel 19 ergänzt, diese Erfordernisse vor Ablauf der vorgeschriebenen Frist erfüllt, dann hat der Comptroller den Anmelder hiervon in Kenntnis zu setzen und, vorbehaltlich nachstehendem Absatz 5 und der nachstehenden Artikel 19 und 22 sowie vorbehaltlich der fristgemäßen Zahlung einer vorgeschriebenen Gebühr für die Erteilung, ihm das Patent zu erteilen.

(5) Sind zwei oder mehr Patentanmeldungen für die gleiche Erfindung mit dem gleichen Prioritätsdatum vom gleichen Anmelder oder seinem Rechtsnachfolger eingereicht worden, dann kann der Comptroller die Erteilung eines Patents auf mehr als eine der Anmeldungen aus diesem Grund ablehnen.

Artikel 19
Allgemeine Ermächtigung zur Änderung der Anmeldung vor Erteilung

(1) Bevor auf eine Anmeldung ein Patent erteilt worden ist, kann der Anmelder in Übereinstimmung mit den vorgeschriebenen Bedingungen und vorbehaltlich nachstehendem Artikel 76 die Anmeldung nach eigenem Willen jederzeit ändern.

(2) Der Comptroller kann ohne entsprechenden Antrag die Anmeldeunterlagen und die Zusammenfassung einer Patentanmeldung ändern, um damit ein eingetragenes Warenzeichen anzuerkennen.

Artikel 20
Fiktion der Zurückweisung einer Anmeldung

(1) Wird vor Ablauf der vorgeschriebenen Frist nicht darüber entschieden, ob eine Patentanmeldung alle Erfordernisse dieses Gesetzes und der Vorschriften erfüllt, gilt die Anmeldung mit Fristablauf als durch den Comptroller zurückgewiesen und nachstehender Artikel 97 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist bei Fristablauf eine Beschwerde beim Gericht in bezug auf die Anmeldung anhängig oder ist die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen, ist diese Frist


    a)   in den Fällen, in denen eine Beschwerde anhängig ist oder innerhalb des besagten Zeitraums eingelegt wurde, oder in denen eine auf Antrag innerhalb dieses Zeitraums gewährte Frist noch nicht abgelaufen ist (im Falle einer ersten Fristverlängerung), oder (im Falle einer weiteren Fristverlängerung) auf einen vor Ablauf der letzten Verlängerung gestellten Antrag hin solange zu verlängern, bis das Gericht entscheidet;

    b)   in den Fällen, in denen keine Beschwerde anhängig ist oder demgemäß eingelegt worden ist, läuft diese Frist bis zum Ende des besagten Zeitraums oder, falls eine Fristverlängerung gewährt worden ist, bis zum Ablauf dieser oder der letzten gewährten Fristverlängerung.

Artikel 21
Bemerkungen Dritter zur Patentfähigkeit

(1) Ist eine Patentanmeldung veröffentlicht, dem Anmelder ein Patent aber (noch) nicht erteilt worden, kann jeder Dritte zur Frage, ob die Erfindung patentfähig ist, dem Comptroller gegenüber schriftlich mit Gründen versehene Bemerkungen machen und der Comptroller hat diese in Übereinstimmung mit den Vorschriften zu berücksichtigen.

(2) Hiermit wird erklärt, daß eine Person nicht allein deswegen Beteiligter an einem Verfahren nach diesem Gesetz wird, weil er Bemerkungen gemäß diesem Artikel abgegeben hat.

Schutz und Sicherheit

Artikel 22
Für die Verteidigung des Vereinigten Königreichs oder für die öffentliche Sicherheit nachteilige Informationen

(1) Scheint dem Comptroller eine beim Patentamt (entweder nach diesem Gesetz oder einem zwischenstaatlichen Vertrag oder einem internationalen Übereinkommen, dessen Mitglied das Vereinigte Königreich ist, und entweder vor oder nach dem Stichtag) eingereichte Patentanmeldung Informationen über eine Beschreibung zu enthalten, hinsichtlich deren ihm der Minister mitgeteilt hat, daß ihre Veröffentlichung für die Verteidigung des Vereinigten Königreichs nachteilig sein könnte, dann kann der Comptroller Anordnungen treffen, die die Veröffentlichung dieser Informationen oder ihre Weitergabe an im einzelnen angegebene Personen oder Personengruppen unterbinden oder einschränken.

(2) Scheint dem Comptroller eine demgemäß eingereichte Anmeldung Informationen zu enthalten, deren Veröffentlichung für die öffentliche Sicherheit nachteilig sein könnte, dann kann er Anordnungen treffen, die die Veröffentlichung dieser Informationen oder ihre Weitergabe an im einzelnen angegebene Personen oder Personengruppen bis zum Ablauf einer Frist, die drei Monate nach Ablauf der gemäß vorstehendem Artikel 16 vorgeschriebenen Frist nicht übersteigen darf, unterbinden oder einschränken.

(3) Sind in bezug auf eine Anmeldung Anordnungen gemäß diesem Artikel wirksam,


    a)   dann kann, wenn es sich um eine Anmeldung gemäß diesem Gesetz handelt, diese weiterbehandelt werden, bis der Erteilung eines Patents nichts mehr entgegensteht; sie wird jedoch nicht veröffentlicht und eine Information hierüber wird nicht verlautbart und auf die Anmeldung wird kein Patent erteilt;

    b)   dann wird, wenn es sich um eine Anmeldung für ein
    europäisches Patent handelt, diese dem Europäischen Patentamt nicht übersandt;

    c)   dann wird, wenn es sich um eine internationale Patentanmeldung handelt, kein Doppel derselben an das Internationale Büro oder eine der im
    Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens bestimmten internationalen Recherchebehörde übersandt.

(4) Durch vorstehenden Absatz 3b ist der Comptroller nicht gehindert, dem Europäischen Patentamt Informationen zu übersenden, zu deren Übermittlung er gemäß dem
Europäischen Patentübereinkommen verpflichtet ist.

(5) Trifft der Comptroller in bezug auf eine Anmeldung Anordnungen gemäß diesem Artikel, hat er dem Minister von der Anmeldung und den Anordnungen Mitteilung zu machen; folgende Bestimmungen sind dann anzuwenden:


    a)   der Minister hat nach Empfang der Mitteilung zu überdenken, ob die Veröffentlichung der Anmeldung oder die Veröffentlichung oder die Weitergabe der fraglichen Information der Verteidigung des Vereinigten Königreichs oder der öffentlichen Sicherheit nachteilig sein würde;

    b)   entscheidet der Minister gemäß vorstehendem Unterabsatz a, daß die Veröffentlichung der Anmeldung oder die Veröffentlichung der Anmeldung oder die Veröffentlichung der Weitergabe dieser Information der öffentlichen Sicherheit nachteilig sein würde, dann hat er dies dem Comptroller mitzuteilen, der entsprechend seinen Anordnungen gemäß vorstehendem Absatz 2 weiterverfährt, bis diese gemäß nachstehendem Unterabsatz e widerrufen worden sind;

    c)   entscheidet der Minister gemäß vorstehendem Unterabsatz a, daß die Veröffentlichung der Anmeldung oder die Veröffentlichung oder Weitergabe dieser Information der Verteidigung des Vereinigten Königreichs oder der öffentlichen Sicherheit nachteilig sein würde, dann hat er (wenn er nicht vorher dem Comptroller eine Mitteilung gemäß nachstehendem Unterabsatz d hat zukommen lassen) diese Frage innerhalb einer Frist von neun Monaten nach dem Anmeldetag der Anmeldung und nachfolgend mindestens einmal alle zwölf Monate zu überprüfen;

    d)   scheint es dem Minister, daß die Veröffentlichung der Anmeldung oder die Veröffentlichung oder Weitergabe der in ihr enthaltenen Information der Verteidigung des Vereinigten Königreichs oder der öffentlichen Sicherheit nicht oder nicht mehr nachteilig ist, dann hat er dem Comptroller eine entsprechende Mitteilung zu machen;

    e)   erhält der Comptroller eine solche Mitteilung, dann hat er die Anordnungen zu widerrufen und kann, vorbehaltlich der Bedingungen (falls überhaupt), die er für zweckmäßig hält, die Frist verlängern, in der durch oder auf Grund dieses Gesetzes bezüglich der Anmeldung notwendigerweise oder berechtigterweise etwas zu tun ist, sei diese nun vorher abgelaufen oder nicht.

(6) Der Minister kann, um die Entscheidung der ihm gemäß vorstehendem Absatz 5c vorgelegten Frage zu ermöglichen,


    a)   jederzeit die Anmeldung und die damit dem Comptroller übersandten Dokumente einsehen und die Atomenergiebehörde des Vereinigten Königreichs zur Einsichtnahme in diese zu ermächtigen, falls die Anmeldung Informationen über die Herstellung oder die Anwendung von Atomenergie oder damit in Zusammenhang stehende Recherchenergebnisse enthält;

    b)   andernfalls kann er jederzeit nach (oder mit dem Einverständnis des Anmelders auch vor) Ablauf der gemäß vorstehendem Artikel 16 vorgeschriebenen Frist die Anmeldung und etwaige Dokumente einsehen.

Ist die (Atomenergie-)Behörde gemäß vorstehendem Unterabsatz a ermächtigt worden, hat sie sobald als möglich dem Minister über ihre Einsichtnahme zu berichten.

(7) Sind in bezug auf eine Patentanmeldung für eine Erfindung Anordnungen gemäß diesem Artikel getroffen worden und läuft vor Widerruf dieser Anordnungen die vorgeschriebene Frist ab und steht der Erteilung eines Patents an sich nicht mehr entgegen,


    a)   dann sind im Falle der Anwendung der Erfindung durch (oder mit schriftlicher Ermächtigung oder auf Anordnung von) eine Regierungsstelle, während Anordnungen in Kraft sind, die Bestimmungen der nachstehenden Artikel 55 bis 59 so anzuwenden, als ob



      i)   die Anwendung einen Gebrauch gemäß Artikel 55 darstellt;

      ii)   die Anmeldung bei Ablauf dieser Frist veröffentlicht worden wäre, und

      iii)   ein Patent für die Erfindung im Zeitpunkt der Erteilungsreife erteilt worden wäre (wobei als Wortlaut des Patents der Wortlaut der Anmeldung im Zeitpunkt der Erteilungsreife anzunehmen ist);

    b)   scheint dem Minister, daß für den Patentanmelder die Fortdauer der Anordnungen eine unbillige Härte bedeutet, dann kann er mit Zustimmung des Finanzministeriums dem Anmelder (wenn überhaupt) einen Ausgleichsbetrag zahlen, der ihm und dem Finanzministerium im Hinblick auf das erfinderische Verdienst, die Nützlichkeit der Erfindung, den Zweck, für den sie erdacht ist, und andere insoweit sachdienliche Umstände angemessen erscheint.

(8) Wird ein Patent auf eine Anmeldung erteilt, hinsichtlich derer Anordnungen gemäß diesem Artikel getroffen worden sind, dann sind für die Geltungsdauer dieser Anordnungen keine Erneuerungsgebühren zu zahlen.

(9) Jedermann, der gegen eine der Anordnungen gemäß diesem Artikel verstößt, ist zu bestrafen


    a)   auf Grund eines Schuldspruchs in summarischem Verfahren zu einer 1000 Pfund nicht übersteigenden Geldstrafe; oder

    b)   auf Grund eines Schuldspruchs auf eine formelle Anklageerhebung hin zu einer zwei Jahre nicht übersteigenden Haftstrafe oder einer Geldstrafe oder zu beidem.

Artikel 23
Einschränkungen für Auslandsanmeldungen von Einwohnern des Vereinigten Königreichs

(1) Vorbehaltlich nachstehender Bestimmungen dieses Artikels kann kein Einwohner der Vereinigten Königreichs ohne eine vom Comptroller erteilte schriftliche Ermächtigung eine Patentanmeldung für eine Erfindung sofern Abs. 1A unten auf diese Anmeldung anzuwenden istArtikel 22 in bezug auf die Anmeldung im Vereinigten Königreich erlassen worden oder sämtliche Anordnungen dieser Art sind widerrufen worden.
(1A)[20] Dieser Absatz findet auf eine Anmeldung Anwendung, sofern –


    a)   diese Anmeldung Informationen über Militärtechnik enthält oder die Veröffentlichung der Informationen aus anderen Gründen die nationale Sicherheit gefährden könnten; oder

    b)   die Anmeldung Informationen enthält, deren Veröffentlichung die öffentliche Sicherheit gefährden könnten.

(2) Vorstehender Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf eine Patentanmeldung für eine Erfindung, für die eine Patentanmeldung (sei es vor oder nach dem Stichtag) zuerst in einem Land außerhalb des Vereinigten Königreichs von einem außerhalb des Vereinigten Königreichs Wohnenden eingereicht worden ist.

(3) Jedermann, der eine Patentanmeldung unter Verstoß gegen diesen Artikel eingereicht oder deren Einreichung veranlaßt, ist zu bestrafen


    a)   auf Grund eines Schuldspruchs in summarischem Verfahren zu einer 1000 Pfund nicht übersteigenden Geldstrafe; oder

    b)   auf Grund eines Schuldspruchs auf eine formelle Anklageerhebung hin zu einer zwei Jahre nicht übersteigenden Haftstrafe oder einer Geldstrafe oder zu beidem.

(3A)[21] Eine Person haftet nach Abs. 3 nur, wenn –


    a)   sie weiß, dass die Einreichung der Anmeldung oder deren Veranlassung die Bestimmungen dieses Artikels verletzen würde; oder

    b)   sie bei der Einreichung der Anmeldung oder deren Veranlassung grob fahrlässig handelt und die Bestimmungen dieses Artikels verletzen würde.

(4) In diesem Artikel


    a)   umfaßt jede Verweisung auf eine Patentanmeldung auch eine Verweisung auf ein anderes Schutzrecht für eine Erfindung;

    b)   jede Verweisung auf irgendeine Art von Anmeldung ist eine Verweisung auf eine Anmeldung gemäß diesem Gesetz, gemäß dem Recht eines anderen Landes als dem Vereinigten Königreich oder gemäß einem zwischenstaatlichen Vertrag oder einem internationalen Übereinkommen, dessen Mitglied das Vereinigte Königreich ist.

Vorschriften hinsichtlich erteilter Patente

Artikel 24
Veröffentlichung und Urkunde der Erteilung

(1) Nach der Erteilung eines Patents gemäß diesem Gesetz hat der Comptroller sobald als möglich hierüber einen Hinweis im Journal zu veröffentlichen.

(2) Sobald als möglich nach Veröffentlichung des Hinweises gemäß vorstehendem Absatz 1 hat der Comptroller dem Inhaber des Patents eine Urkunde in vorgeschriebener Form darüber zu übersenden, daß das Patent dem Inhaber erteilt worden ist.

(3) Gleichzeitig mit der Veröffentlichung des Hinweises gemäß vorstehendem Absatz 1 bezüglich eines Patents hat der Comptroller die Beschreibung des Patents, die Namen des Inhabers und (falls abweichend) des Erfinders zu veröffentlichen sowie etwaige andere Unterlagen, die das Patent bilden oder sich darauf beziehen, und deren Veröffentlichung nach seiner Auffassung wünschenswert ist.

Artikel 25
Laufzeit des Patents

(1) Ein gemäß diesem Gesetz erteiltes Patent ist als erteilt im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu behandeln; eine Erteilung wird wirksam am Tage der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung im Journal und bleibt, vorbehaltlich des nachstehenden Absatz 3, in Kraft bis zum Ablauf einer Frist von zwanzig Jahren, beginnend mit dem Anmeldetag oder einem anderen möglicherweise vorgeschriebenen Tag.

(2) Eine Verordnung, die solch einen anderen Tag (als Beginn der Schutzfrist) gemäß diesem Artikel vorschreibt, kann nur erlassen werden, wenn deren Entwurf beiden Häusern des Parlaments vorgelegt und von diesen durch Beschluß gebilligt worden ist.

(3)[22] Wird die Erneuerungsgebühr für ein Patent bis zum Ende der vorgeschriebenen Zahlungsfrist (die "vorgeschriebene Frist") nicht bezahlt, so erlischt die Wirkung des Patents mit Ablauf des Tages des für die Frist vorgeschriebenen letzten Monats.

(4) Wird innerhalb einer dem Ablauf der Frist, die sechs Monate nach dem Monat endet, in dem die vorgeschriebene Frist endet[23] der vorgeschriebenen Frist unmittelbar folgenden Frist von sechs Monaten die Erneuerungsgebühr und eine vorgeschriebene zusätzliche Gebühr bezahlt, gilt das Patent im Sinne dieses Gesetzes als nicht erloschen und dementsprechend


    a)   ist alles, was auf Grund oder in bezug darauf während dieser weiteren Frist getan wird, rechtsgültig;

    b)   ist eine Handlung, die, wenn es nicht erloschen wäre, eine Verletzung darstellen würde, eine solche Verletzung; und

    c)   ist eine Handlung, die eine Benutzung der patentierten Erfindung für die Zwecke der Krone darstellen würde, wenn das Patent nicht erloschen wäre, eine solche Benutzung.

(5) Verordnungen haben eine Bestimmung zu enthalten, wonach der Comptroller verpflichtet ist, dem eingetragenen Inhaber eines Patents mitzuteilen, daß das Patentamt vor Ablauf der vorgeschriebenen Frist und vor Abfassung dieser Mitteilung von ihm keine Erneuerungsgebühr enthalten hat.

Artikel 26
Unanfechtbarkeit des Patents wegen fehlender Einheitlichkeit

Niemand kann in einem Verfahren einem Patent oder einer Änderung der Beschreibung eines Patents mit der Begründung entgegentreten, daß die in der Beschreibung des Patents enthaltenen Ansprüche nach dem derzeitigen Stand oder, falls dies der Fall sein sollte, in der vorgeschlagenen geänderten Form


    a)   sich auf mehr als eine Erfindung beziehen;

    b)   sich auf eine Gruppe von Erfindungen beziehen, die nicht so eng verbunden sind, daß sie ein einheitliches erfinderisches Konzept bilden.

Artikel 27
Allgemeine Ermächtigung zur Änderung der Beschreibung nach Erteilung

(1) Vorbehaltlich nachfolgender Bestimmungen dieses Artikels und des nachstehenden Artikel 76 kann der Comptroller auf Antrag des Patentinhabers die Änderung der Beschreibung eines Patents unter solchen Bedingungen, falls überhaupt, zulassen, die er für geeignet hält.

(2) Eine solche Änderung gemäß diesem Artikel ist unzulässig, wenn bei Gericht oder beim Comptroller Verfahren anhängig sind, in denen die Rechtsgültigkeit des Patents Streitgegenstand ist.

(3) Eine Änderung der Beschreibung eines Patents gemäß diesem Artikel ist von der Erteilung des Patents an wirksam und gilt stets als von da an wirksam gewesen.

(4) Der Comptroller kann ohne entsprechenden Antrag die Beschreibung eines Patents ändern, um damit ein eingetragenes Warenzeichen anzuerkennen.

(5) Jeder kann dem Comptroller mitteilen, daß er Einwendungen gegen einen Antrag des Patentinhabers gemäß diesem Artikel hat; ist dies der Fall, dann hat der Comptroller den Patentinhaber zu benachrichtigen und die Einwendungen bei der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen.

(6)[24] Bei der Beurteilung, ob eine Anmeldung nach diesem Artikel zu erteilen ist oder nicht, hat der Comptroller alle einschlägigen Grundsätze nach dem Europäischen Patentübereinkommen zu berücksichtigen.

Artikel 28
Wiederherstellung verfallener Patente

[18]

(1)

[18]
Ist ein Patent erloschen, weil versäumt wurde, die Erneuerungsgebühr zu bezahlen, so kann ein Antrag auf Wiederherstellung des Patents innerhalb der vorgeschriebenen Frist an den Präsidenten des Patentamtes gestellt werden.

(1A)

[17]
Verfahrensregeln, die jene Frist vorschreiben, können solche Übergangsbestimmungen und Vorbehalte enthalten, wie sie dem Secretary of State als notwendig oder zweckdienlich erscheinen.

(2) Ein Antrag gemäß diesem Artikel kann vom Patentinhaber oder jeder anderen Person gestellt werden, die sein Rechtsnachfolger im Falle des Nichterlöschens gewesen wäre; gehörte das Patent zwei oder mehr Personen gemeinsam, so kann der Antrag mit Erlaubnis des Comptrollers von einer oder mehreren von ihnen ohne Mitwirkung der anderen gestellt werden.

(2A)

[17]
Die Mitteilung des Antrages ist vom Präsidenten des Patentamtes in der vorgeschriebenen Weise zu veröffentlichen.

(3)[25] Ist der Comptroller davon überzeugt, daß der Patentinhaber in angemessener Weise dafür Sorge getragen hat, daß die Erneuerungsgebühr innerhalb der vorgeschriebenen Frist oder daß diese Gebühr nebst vorgeschriebenen zusätzlichen Gebühren innerhalb der Frist, die sechs Monate nach dem Monat endet, gezahlt wird, dann hat der Comptroller bei Zahlung sämtlicher offener und etwaiger Zusatzgebühren das Patent durch Verfügung wiederherzustellen.

(4) Eine Verfügung gemäß diesem Artikel kann unter Vorbehalt von Bedingungen erlassen werden, die der Comptroller für geeignet hält (einschließlich einer Bedingung, die die Erfüllung sämtlicher bislang nicht erfüllter Vorschriften über die Eintragung verlangt); erfüllt der Patentinhaber eine Bedingung einer solchen Verfügung nicht, kann der Comptroller die Verfügung widerrufen und Anweisungen geben, die er zufolge des Widerrufs für geeignet hält.

(5) – (9)

[16]


Artikel 28A
Wirkung der Verfügung zur Wiederherstellung des Patents

[17]

(1) Die Wirkung einer Verfügung zur Wiederherstellung eines Patentes bestimmt sich wie folgt.

(2) Jede aufgrund des Patents oder in bezug auf das Patent während des Zeitraumes zwischen dem Erlöschen und der Wiederherstellung vorgenommene Handlung ist als gültig anzusehen.

(3) Jede während jenes Zeitraumes vorgenommene Handlung, die im Falle des Nichterlöschens des Patentes eine Verletzung dargestellt hatte, ist als eine Verletzung anzusehen, –


    a)   wenn sie zu einer Zeit vorgenommen wurde, zu der das Patent gemäß Artikel 25 (4) erneuert werden konnte, oder

    b)   wenn sie eine Fortsetzung oder Wiederholung einer früheren rechtsverletzenden Handlung war.

(4) Wenn jemand, nachdem das Patent so nicht mehr erneuert werden konnte, und vor der Veröffentlichung der Mitteilung des Wiederherstellungsantrages –


    a)   in gutem Glauben eine Handlung begann, die im Falle des Nichterlöschens des Patentes eine Verletzungshandlung dargestellt hatte, oder

    b)   in gutem Glauben wirksame und ernsthafte Vorbereitungen für eine solche Handlung traf,

so hat er das Recht, ungeachtet der Wiederherstellung des Patentes die Handlung fortzusetzen bzw. vorzunehmen; dieses Recht erstreckt sich jedoch nicht darauf, jemand anderem eine Lizenz zur Vornahme der Handlung zu erteilen.

(5) Falls die Handlung im Rahmen eines Geschäftsbetriebes vorgenommen wurde oder die Vorbereitungen im Rahmen eines Geschäftsbetriebes getroffen wurden, so kann die Person, der das durch Absatz 4 verliehene Recht zusteht, –


    a)   einen ihrer derzeitigen Partner in jenem Geschäftsbetrieb zur Vornahme jener Handlung ermächtigen und

    b)   jenes Recht abtreten oder im Todesfalle (oder im Falle einer juristischen Person bei ihrer Auflösung) auf jemanden übertragen, der denjenigen Geschäftsanteil erwirbt, in dessen Bereich die Handlung vorgenommen wurde oder die Vorbereitungen getroffen wurden.

(6) Wird ein Erzeugnis in Ausübung der durch die Absätze 4 oder 5 verliehenen Rechte an eine andere Person veräußert, dann ist jene andere sowie jede andere Person, die die Rechte von ihr herleitet, berechtigt, mit dem Erzeugnis in der gleichen Weise zu verfahren, wie wenn es von dem eingetragenen Inhaber veräußert worden wäre.

(7) Die vorangehenden Bestimmungen finden in bezug auf die Nutzung eines Patentes für die Dienste der Krone so Anwendung, wie sie in bezug auf eine Verletzung des Patentes Anwendung finden.

Artikel 29
Verzicht auf Patente

(1) Der Patentinhaber kann jederzeit durch eine Mitteilung an den Comptroller anbieten, auf sein Patent zu verzichten.

(2) Jedermann kann dem Comptroller mitteilen, daß er einem Patentverzicht gemäß diesem Artikel widerspricht; in diesem Fall hat der Comptroller dem Patentinhaber hiervon Kenntnis zu geben und sodann über die Frage zu entscheiden.

(3) Ist der Comptroller überzeugt, daß auf das Patent ordnungsgemäß verzichtet werden kann, kann er das (Verzichts-) Angebot annehmen und das Patent erlischt mit dem Tage der Veröffentlichung der (Verzichts-)Annahme im Journal; jedoch kann auf Handlungen vor diesem Tage keine Verletzungsklage gestützt und aus einer Benutzung der patentierten Erfindung für die Zwecke der Krone vor diesem Tag erwächst kein Entschädigungsanspruch.

Eigentum an Patenten und Anmeldungen, Eintragung

Artikel 30
Rechtsnatur von und Transaktionen mit Patenten und Patentanmeldungen

(1) Jedes Patent oder jede Patentanmeldung ist persönliches Eigentum (ohne ein Forderungsrecht zu sein) und jedes Patent oder jede Patentanmeldung sowie Rechte an oder aus diesen können in Übereinstimmung mit nachstehenden Absatz 2 bis 7 übertragen, geschaffen oder gewährt werden.

(2) Vorbehaltlich nachstehendem Artikel 36 Absatz 3 können Patente oder Patentanmeldungen oder Rechte an diesen abgetreten oder verpfändet werden.

(3) Patente oder Patentanmeldungen oder diesbezügliche Rechte sind durch Rechtsgeschäft in derselben Art und Weise zu übertragen wie irgendein anderes persönliches Eigentum; sie sind durch Zustimmung des Nachlaßverwalters übertragbar.

(4) Vorbehaltlich nachstehendem Artikel 36 Absatz 3 kann zur Anwendung der patent- oder anmeldungsgegenständlichen Erfindung eine Lizenz an einem Patent oder einer Patentanmeldung erteilt werden; und


    a)   in dem Umfang, in dem die Lizenz dies vorsieht, kann eine Unterlizenz an einer solchen Lizenz erteilt werden; eine solche Lizenz oder Unterlizenz kann abgetreten oder verpfändet werden; und

    b)   eine solche Lizenz oder Unterlizenz ist durch Rechtsgeschäft in der gleichen Art und Weise wie irgend ein anderes persönliches Recht zu übertragen; sie sind durch Zustimmung des Nachlaßverwalters übertragbar.

(5) Vorstehende Absatz 2 bis 4 gelten vorbehaltlich nachstehender Bestimmungen dieses Gesetzes.

(6) Jede der folgenden rechtsgeschäftlichen Maßnahmen, d.h.


    a)   eine Abtretung oder Verpfändung eines Patents oder einer Patentanmeldung oder eines Rechts an einem Patent bzw. einer Patentanmeldung,

    b)   eine Zustimmungserklärung bezüglich eines Patents bzw. einer Patentanmeldung oder eines diesbezüglichen Rechts,

ist nichtig, wenn sie nicht schriftlich und durch die oder in Vertretung der Parteien des Rechtsgeschäft (oder, im Falle der Zustimmung oder einer anderen rechtsgeschäftlichen Maßnahme eines Nachlaßverwalters, durch den oder in Vertretung des Nachlaßverwalters) unterzeichnet ist, oder im Falle einer juristischen Person entsprechend unterzeichnet oder gesiegelt ist.

(7) Die Abtretung eines Patents bzw. einer Patentanmeldung oder eines Anteils daran sowie eine an einem Patent bzw. einer Patentanmeldung erteilte ausschließliche Lizenz können dem Abtretungsempfänger oder Lizenznehmer das Recht des Abtretenden oder Lizenzgebers, ein Verfahren gemäß nachstehendem Artikel 61 oder 69 wegen einer vorangegangenen Patentverletzung oder gemäß nachstehendem Artikel 58 wegen einer vorangegangenen einschlägigen Handlung anzustrengen, übertragen.

Artikel 31
Rechtsnatur von und Transaktionen mit Patenten und Patentanmeldungen in Schottland

(1) Vorstehender Artikel 30 gilt nicht in Schottland; an seiner Stelle sind dort die nachstehenden Bestimmungen dieses Artikels anzuwenden.

(2) Jedes Patent bzw. jede Patentanmeldung sowie jedes Recht an oder aus dem Patent oder einer solchen Anmeldung ist immaterielles bewegliches Eigentum und die Bestimmungen der folgenden Absätze und des nachstehenden Artikel 36 Absatz3 sind in bezug auf dieses Eigentum hinsichtlich der Erteilung von Lizenzen, Abtretungen und Sicherheitsleistungen anzuwenden.

(3) Jedes Patent bzw. jede Patentanmeldung oder ein Recht an diesem kann abgetreten werden und mit einem Patent oder einer Anmeldung oder einem Recht an diesen kann Sicherheit geleistet werden.

(4) Zur Anwendung der patent- oder anmeldungsgegenständlichen Erfindung kann an einem Patent oder einer Patentanmeldung eine Lizenz erteilt werden.

(5) In dem Umfang, in dem eine gemäß vorstehendem Absatz 4 erteilte Lizenz dies vorsieht, kann an einer solchen Lizenz eine Unterlizenz erteilt werden; eine solche Lizenz oder Unterlizenz kann abgetreten werden oder Gegenstand einer Sicherheitsleistung sein.

(6) Eine Abtretung oder Sicherheitsleistung gemäß diesem Artikel kann von den Vertragsparteien nur in beweiskräftiger Schriftform oder durch eigenhändig geschriebene Urkunde durchgeführt werden.

(7) Die Abtretung eines Patents bzw. einer Patentanmeldung oder eines Anteils daran sowie eine an einem Patent bzw. einer Patentanmeldung erteilte ausschließliche Lizenz können dem Abtretungsempfänger oder Lizenznehmer das Recht des Abtretenden oder Lizenzgebers, ein Verfahren gemäß nachstehendem Artikel 61 oder 69 wegen einer vorangegangenen Patentverletzung oder gemäß nachstehendem Artikel 58 wegen einer vorangegangenen einschlägigen Handlung anzustrengen, übertragen.

Artikel 32
Patentrolle usw.

(1) Beim Patentamt ist fortgesetzt ein als Patentrolle bezeichnetes Register zu führen, das den kraft dieses Artikels erlassenen Vorschriften zu entsprechen hat und in Übereinstimmung mit diesen zu führen ist; soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, bedeutet in diesem Gesetz

"Register" als Substantiv "die Patentrolle";

"registrieren" als Verbum in bezug auf eine Sache "eintragen" oder "Einzelheiten eintragen" oder

"einen Hinweis aufnehmen", und in bezug auf eine Person "deren Namen in die Patentrolle eintragen";

verwandte Begriffe sind entsprechend auszulegen.

(2) Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Gesetzes oder von Verordnungen, können im Verordnungsweg Vorschriften bezüglich folgender Umstände einschließlich deren Erfordernissen erlassen werden, und zwar


    a)   über die Eintragung von Patenten und von veröffentlichten Patentanmeldungen;

    b)   über die Eintragung von Rechtsgeschäften, Urkunden oder Umständen, die Rechte an oder aus Patenten und Anmeldungen berühren;

    ba)   [26] über die Eintragung von erteilten oder zu erteilenden Stellungnahmen nach Art. 74A unten;

    c)   über das Beibringen für den Comptroller von vorgeschriebenen Schriftstücken oder die Bezeichnung von Schriftstücken im Zusammenhang mit einzutragenden Angelegenheiten;

    d)   über die Fehlerberichtigung in der Patentrolle und in beim Patentamt im Zusammenhang mit der Eintragung eingereichten Schriftstücken;

    e)   über die Zugänglichmachung der Patentrolle, der Eintragungen oder deren Vervielfältigung für die öffentliche Einsichtnahme ;

    f)   über die Herstellung von beglaubigten Abschriften von derartigen Eintragungen oder von Vervielfältigungen für Personen, die diese anfordern; und

    g)   über die Veröffentlichung und die Bekanntmachung von allem was hinsichtlich der Patentrolle gemäß diesem Gesetz oder den Verordnungen getan wird.

(3) Ungeachtet der Vorschriften in vorstehendem Absatz 2b ist in die Patentrolle weder ein Hinweis auf ein rechtsgeschäftliches noch auf ein (kraft Gesetzes) vermutetes noch auf ein (vom Richter auferlegtes) fingiertes Treuhandverhältnis aufzunehmen; der Comptroller wird durch einen solchen Hinweis nicht berührt.

Artikel 33
Wirkung der Eintragung usw. auf Rechte an Patenten

(1) Jedermann, der beansprucht, das Eigentum an einem Patent oder einer Patentanmeldung kraft eines Rechtsgeschäfts, einer Urkunde oder auf Grund eines Umstands erlangt zu haben, auf die dieser Artikel anzuwenden ist, ist gegenüber jedem Dritten, der beansprucht, das Eigentum auf Grund eines früheren Rechtsgeschäfts, einer älteren Urkunde oder eines früheren Umstands, auf die dieser Artikel anzuwenden ist, erlangt zu haben, dann der Berechtigte, wenn im Zeitpunkt des späteren Rechtsgeschäfts, der jüngeren Urkunde oder des jüngeren Umstands


    a)   das frühere Rechtsgeschäft, die ältere Urkunde oder der frühere Umstand nicht (in der Patentrolle) eingetragen war, oder

    b)   im Falle einer unveröffentlichten Anmeldung, dem Comptroller keine Mitteilung von dem früheren Rechtsgeschäft, der älteren Urkunde oder dem früheren Umstand gemacht worden war, und

    c)   die Person, die sich auf das spätere Rechtsgeschäft, die jüngere Urkunde oder den jüngeren Umstand beruft, nichts von dem früheren Rechtsgeschäft, der älteren Urkunde oder dem früheren Umstand wußte.

(2) Vorstehender Absatz 1 ist in gleicher Weise anzuwenden in Fällen, in denen jemand beansprucht, ein Recht an oder aus einem Patent oder einer Patentanmeldung kraft eines Rechtsgeschäfts, einer Urkunde oder eines Umstands erlangt zu haben, auf die dieser Artikel anzuwenden ist, und dieses so erlangte Recht ist mit einem solchen, kraft eines früheren Rechtsgeschäfts, einer älteren Urkunde oder eines früheren Umstands, auf die dieser Artikel anzuwenden ist, erlangten Recht unvereinbar.

(3) Dieser Artikel ist auf folgende Rechtsgeschäfte, Urkunden und Umstände anzuwenden:


    a)   die Abtretung eines Patents oder einer Patentanmeldung oder eines Rechts an diesen;

    b)   das Pfandrecht an einem Patent oder einer Anmeldung oder die Sicherheitsleistung mit diesen;

    c)   die Erteilung und die Abtretung einer Lizenz oder Unterlizenz, oder das Pfandrecht an einer Lizenz oder Unterlizenz an einem Patent oder einer Anmeldung;

    d)   den Tod des Inhabers oder eines der Inhaber eines Patents oder einer Anmeldung, oder einer Person, die ein Recht an oder aus dem Patent oder der Anmeldung hat, ferner die Übertragung eines Patents, einer Anmeldung oder eines solchen Rechts (an oder aus dem Patent oder der Anmeldung) durch Zustimmung des Nachlaßverwalters; und

    e)   eine Verfügung oder Anordnungen des Gerichts oder einer zuständigen Behörde



      i)   mit der ein Patent oder eine Anmeldung oder ein Recht an oder aus diesen auf Dritte übertragen wird; oder

      ii)   mit der eine Anmeldung auf den Namen eines Dritten weitergeführt wird

       in jedem Fall auf den Umstand auf Grund dessen das Gericht oder die Behörde berechtigt war, eine solche Verfügung oder Anordnung zu treffen.

(4) Ist ein Antrag auf Eintragung eines Rechtsgeschäfts, einer Urkunde oder eines Umstands gestellt, das Rechtsgeschäft, die Urkunde oder der Umstand jedoch nicht eingetragen worden, dann gilt im Sinne des vorstehenden Absatz 1a die Eintragung des Antrags als Eintragung des Rechtsgeschäfts, der Urkunde oder des Umstands.

Artikel 34
Berichtigung der Patentrolle

(1) Das Gericht kann auf Antrag desjenigen, der sich verletzt fühlt, verfügen, daß die Patentrolle durch Vornahme einer Eintragung oder durch Änderung oder Löschung einer Eintragung berichtigt wird.

(2) In Verfahren nach diesem Artikel kann das Gericht jede Frage entscheiden, deren Entscheidung es im Zusammenhang mit der Berichtigung der Rolle für nötig oder zweckmäßig hält.

(3) In den gerichtlichen Entscheidungen kann festgelegt werden, daß dem Comptroller Anträge gemäß diesem Artikel mitgeteilt werden, daß er auf diesen Antrag hin zu erscheinen hat und daß jede auf den Antrag hin erlassene Verfügung des Gerichts wirksam wird.

Artikel 35
Beweiskraft der Patentrolle, der Urkunden usw.

(1) Die Patentrolle gilt als prima facie-Beweis für alle Umstände, deren Eintragung in die Rolle auf Grund dieses Gesetzes oder von Verordnungen geboten oder zulässig ist. In Schottland gilt die Patentrolle als zulässiges und ausreichendes Beweismittel.

(2) Eine von der Hand des Comptrollers herrührende Bescheinigung, daß eine Eintragung, zu deren Vornahme er auf Grund dieses Gesetzes oder von Verordnungen ermächtigt ist vorgenommen worden ist oder nicht, oder daß eine andere ihm zustehende Handlung vorgenommen oder nicht vorgenommen worden ist, gilt als prima facie-Beweis der so bescheinigten Angelegenheiten. In Schottland gilt dies als zulässiges und ausreichendes Beweismittel der so bescheinigten Angelegenheiten.

(3) Jedes der im folgenden genannten Schriftstücke, nämlich


    a)   die Abschrift von Eintragungen in der Patentrolle oder von beim Patentamt aufbewahrten Schriftstücken, von Beschreibung von Patenten oder von veröffentlichten Patentanmeldungen,

    b)   Schriftstücke, die in lesbarer Form Rolleneintragungen wiedergeben, die in anderer als lesbarer Form gemacht wurden,

    c)   Auszüge aus der Patentrolle oder von Schriftstücken der in vorstehenden Unterabsatz a und b genannten Art,

die vom Comptroller beglaubigt und mit dem Siegel des Patentamts versehen sind, sind ohne weitere Prüfung und ohne Vorlage des Originals als Beweismittel zuzulassen; in Schottland ist ein solches Beweismittel ein ausreichendes Beweismittel.

Artikel 36
Miteigentümerschaft an Patenten und Patentanmeldungen

(1) Ist ein Patent zwei oder mehr Personen erteilt, steht jeder von ihnen, vorbehaltlich einer entgegenstehenden Vereinbarung, das Patent zu gleichen, ungeteilten Teilen zu.

(2) Sind zwei oder mehr Personen Patentinhaber, dann ist vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels und einer etwa entgegenstehenden Vereinbarung,


    a)   jeder von ihnen berechtigt, in bezug auf die fragliche Erfindung, selbst oder durch Vertreter, zu seinem eigenen Nutzen und ohne Zustimmung von oder Rechenschaft gegenüber dem oder den anderen, alle Handlungen vorzunehmen, die, abgesehen von diesem Absatz und nachstehendem Artikel 55, auf eine Verletzung des betroffenen Patents hinauslaufen; und

    b)   eine solche Handlung stellt keine Verletzung des betroffenen Patents dar.

(3)[27] Sind zwei oder mehr Personen Eigentümer eines Patents, kann einer allein, vorbehaltlich der Bestimmungen von vorstehenden Artikel 8 und 12 und nachstehendem Artikel 37 und vorbehaltlich
einer im fraglichen Zeitpunkt wirksamen Vereinbarung, nicht ohne Zustimmung des oder der anderen


    a)   die Beschreibung des Patents ändern oder die Zulassung einer Änderung oder den Widerruf des Patents beantragen, oder

    b)   eine Lizenz an dem Patent erteilen oder einen Anteil am Patent abtreten oder verpfänden oder in Schottland die Sicherheitsleistung durch das Patent veranlassen oder gestatten.

(4) Sind zwei oder mehr Personen Eigentümer eines Patents, so kann, vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Artikel jeder Dritte einer dieser Personen die sich auf einen wesentlichen Bestandteil der Erfindung beziehenden Mittel zur Verfügung stellen, um die Erfindung auszuführen, und die Zurverfügungstellung dieser Mittel stellt nach diesem Absatz keine Patentverletzung dar.

(5) Wird ein patentiertes Erzeugnis durch einen von zwei oder mehr Eigentümern an einen Dritten verkauft, so ist dieser und jede andere Person, die von ihm Rechte herleitet, berechtigt, mit dem Erzeugnis so zu verfahren, als ob es vom alleinigen eingetragenen Inhaber verkauft worden wäre.

(6) Keine der Bestimmungen in vorstehenden Absatz 1 und 2 berührt die gegenseitigen Rechte und Pflichten von Treuhändern oder des Nachlaßverwalters einer verstorbenen Person oder ihre Rechte und Pflichten als solche.

(7) Die vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten in bezug auf eine eingereichte Patentanmeldung, so wie sie in bezug auf ein Patent gelten, und


    a)   Verweisungen auf ein Patent und ein erteiltes Patent umfassen gleichermaßen Verweisungen jeweils auf eine solche Anmeldung und auf eine eingereichte Anmeldung; und

    b)   die Verweisung in vorstehendem Absatz 5 auf ein patentiertes Erzeugnis ist entsprechend auszulegen.

Artikel 37
Entscheidung über das Recht am Patent nach Erteilung

(1)

[18]
Ist ein Patent für eine Erfindung erteilt worden, so kann jeder, der ein Eigentumsrecht an oder aus dem Patent innehat oder ein solches geltend macht, dem Präsidenten des Patentamtes die Frage vorlegen,


    a)   wer der wahre Inhaber des Patentes ist oder wer die wahren Inhaber des Patentes sind,

    b)   ob das Patent demjenigen oder denjenigen hätte erteilt werden sollen, dem oder denen es erteilt wurde,

    c)   ob irgendein Recht an oder aus dem Patent auf eine andere Person oder auf andere Personen übertragen oder einer anderen Person oder anderen Personen gewährt werden soll;

der Präsident des Patentamtes hat die Frage zu entscheiden und die Verfügungen zu treffen, die ihm für das Wirksamwerden der Entscheidung geeignet erscheinen.

(2) Vorbehaltlich der allgemeinen Bestimmung des vorstehenden Absatz 1 kann eine Verfügung gemäß diesem Absatz Anweisungen enthalten,


    a)   die anordnen, daß der die Anfrage gemäß diesem Absatz Vorlegende (ob unter Ausschluß einer anderen Person oder nicht) zu den eingetragenen Mitinhabern des Patents gehört;

    b)   die die Eintragung eines Rechtsgeschäfts, einer Urkunde oder eines Umstands anordnen, durch die dieser ein Recht an oder aus dem Patent erworben hat;

    c)   die eine Lizenz oder ein anderes Recht an oder aus dem Patent gewähren;

    d)   die den Patentinhaber oder eine Person, die ein Recht an oder aus dem Patent hat, anweisen, Handlungen vorzunehmen, die in der Verfügung als notwendig für die Ausführung der anderen Bestimmungen der Verfügung bezeichnet werden.

(3) Versäumt jemand, dem Anweisungen gemäß vorstehendem Absatz 2d erteilt worden sind, die für die Ausführung der Anweisungen notwendigen Handlungen innerhalb von 14 Tagen nach dem Datum der die Anweisungen enthaltenden Verfügung vorzunehmen, kann der Comptroller auf Antrag jeder Person, zu deren Gunsten oder auf deren Anfrage hin die Anweisungen gegeben wurden, diese ermächtigen, die Handlungen anstelle der Person vorzunehmen, der die Anweisungen erteilt wurden.

(4)

[18]
Ist der Comptroller auf eine Anfrage gemäß diesem Artikel der Ansicht, daß das Patent einem Nichtberechtigten (ob allein oder zusammen mit anderen) erteilt wurde und erläßt er aus diesem Grund eine Verfügung über den bedingten oder bedingungslosen Widerruf des Patents, kann er verfügen, daß der Antragsteller oder dessen Rechtsnachfolger eine neue Patentanmeldung gemäß nachstehendem Artikel 76 einreichen kann, und zwar


    a)   im Falle des bedingungslosen Widerrufs für das gesamte, in der Beschreibung dieses Patents enthaltene Material; und

    b)   im Falle eines bedingten Widerrufs für das Material, das nach Ansicht des Comptrollers durch eine Änderung gemäß nachstehendem Artikel 75 aus dieser Beschreibung ausgeschieden werden sollte.

Wird eine solche neue Anmeldung eingereicht, gilt sie als am Anmeldetag der Patentanmeldung eingereicht, auf die sich die Anfrage bezieht.

(5) Auf eine solche Anfrage (nach Absatz 1) soll gemäß diesem Artikel keine Verfügung erlassen werden, die das Patent, auf das sich die Vorlage bezieht, deswegen überträgt, weil es einem Nichtberechtigten erteilt wurde und keine Verfügung gemäß vorstehendem Absatz 4 soll aus diesem Grund erlassen werden, wenn die Vorlage später als zwei Jahre nach der Erteilung erfolgte, es sei denn, es erweist sich, daß eine als Patentinhaber eingetragene Person im Zeitpunkt der Erteilung oder gegebenenfalls der Übertragung des Patents an diese wußte, daß sie kein Recht auf das Patent hatte.

(6) Eine gemäß diesem Artikel erlassene Verfügung darf die gegenseitigen Rechte und Pflichten von Treuhändern oder des Nachlaßverwalters eines Verstorbenen oder ihre Rechte und Pflichten als solche nicht berühren.

(7)

[18]
Wird dem Comptroller eine Anfrage gemäß diesem Artikel vorgelegt, dann kann hierüber keine Verfügung kraft vorstehendem Absatz 2 oder gemäß vorstehendem Absatz 4 erlassen werden, bevor nicht allen eingetragenen Patentinhabern oder Inhabern von Rechten an oder aus dem Patent, ausgenommen den an der Anfrage Beteiligten, Mitteilung von dieser gemacht worden ist.

(8)

[18]
Ist der Comptroller hinsichtlich einer gemäß diesem Artikel vorgelegten Frage der Ansicht, daß die ihm vorgelegte Frage besser vom Gericht entschieden wurde, kann er ablehnen, sich damit zu befassen. Unbeschadet der Zuständigkeit des Gerichts, über eine solche Anfrage zu entscheiden und eine gerichtliche Feststellung zu treffen, oder unbeschadet einer ausdrücklichen Zuständigkeit des Gerichts in Schottland, ist das Gericht für diese Entscheidung zuständig.

(9) Das Gericht kann in Ausübung einer ausdrücklichen Zuständigkeit nicht die Frage entscheiden, ob ein Patent einem Nichtberechtigten erteilt wurde, wenn die Verfahren, in denen die Zuständigkeit in Anspruch genommen wird, später als zwei Jahre nach der Erteilung begonnen wurden, es sei denn, es erweist sich, daß eine als Patentinhaber eingetragene Person im Zeitpunkt der Erteilung oder gegebenenfalls der Übertragung des Patents an diese wußte, daß sie kein Recht auf das Patent hatte.

Artikel 38
Wirkung der Patentübertragung gemäß Artikel 37

(1) Ist eine Verfügung gemäß vorstehendem Artikel 37 erlassen worden, wonach ein Patent von einer oder mehreren Personen dem(n) früheren Inhaber(n) auf eine oder mehrere Personen (ob einschließlich eines früheren Inhabers oder nicht) zu übertragen ist, dann bleiben, ausgenommen in einem Fall gemäß nachstehendem Absatz 2, Lizenzen oder andere Rechte, die von dem(n) früheren Inhaber(n) erteilt oder begründet worden sind, vorbehaltlich vorstehendem Artikel 33 und der Bestimmungen der Verfügung, in Kraft und gelten als von dem- oder denjenigen erteilt, auf den oder die die Übertragung des Patents verfügt wurde (dem(n) neuen Inhaber(n)).

(2) Ist verfügt worden, daß ein Patent von dem(n) früheren Inhaber(n) auf eine oder mehrere Personen zu übertragen ist, von denen keine ein früherer Inhaber war (weil das Patent einem Nichtberechtigten erteilt wurde), dann erlöschen, vorbehaltlich der Bestimmungen der Verfügung und des nachstehenden Absatz 3, Lizenzen und andere Rechte an oder aus dem Patent mit der Eintragung des(r) neuen Patentinhaber(s).

(3) Ist verfügt worden, daß das Patent, wie in vorstehendem Absatz 2 ausgeführt, zu übertragen ist oder daß ein anderer als der frühere Inhaber eine neue Patentanmeldung einreichen kann und hat die Vorlage der Frage gemäß diesem Artikel mit dem Erlaß einer Verfügung als Ergebnis noch nicht zur Eintragung geführt, dann ist (sind) der (die) frühere(n) Inhaber oder der Lizenznehmer des Patents, der (die) in gutem Glauben die fragliche Erfindung im Vereinigten Königreich anwendet oder wirksame und ernsthafte Vorbereitungen hierzu getroffen hat (haben), auf Antrag innerhalb der vorgeschriebenen Frist an den (die) neuen Inhaber berechtigt, eine Lizenz (jedoch keine ausschließliche Lizenz) zur Fortsetzung der Benutzung oder gegebenenfalls zur Benutzung der Erfindung zu erhalten, soweit diese Gegenstand der neuen Anmeldung ist.

(4) Eine solche Lizenz ist für eine angemessene Frist und zu angemessenen Bedingungen zu erteilen.

(5) Der (die) neue(n) Patentinhaber oder eine Person, die beansprucht, ein Recht auf Erteilung einer solchen Lizenz zu haben, können dem Comptroller die Frage vorlegen, ob ein solcher Lizenzanspruch besteht und ob die Frist und/oder die Bedingungen angemessen sind. Der Comptroller soll über diese Frage entscheiden und kann, falls er dies für angebracht hält, eine solche Lizenzgewährung erlassen.

Arbeitnehmererfindungen

Artikel 39
Recht an Arbeitnehmererfindungen

(1) Ungeachtet anderer gesetzlicher Bestimmungen gilt eine von einem Arbeitnehmer gemachte Erfindung im Verhältnis zwischen diesem und seinem Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes als seinem Arbeitgeber gehörig, wenn sie


    a)   im Verlauf der normalen Arbeitspflichten des Arbeitnehmers oder aber im Verlauf außerordentlicher, ihm jedoch speziell übertragener Pflichten gemacht wurde und die Umstände in jedem Fall so gelagert waren, daß eine Erfindung vernünftigerweise als Arbeitsergebnis zu erwarten war; oder

    b)   wenn sie im Verlauf der Arbeitspflichten des Arbeitnehmers gemacht wurde und dieser im Zeitpunkt der Erfindung auf Grund der Art seiner Pflichten und der hieraus sich ergebenden besonderen Verantwortlichkeiten eine besondere Verpflichtung zur Förderung des geschäftlichen Gewinns des Unternehmens seines Arbeitgebers hatte.

(2) Jede andere von einem Arbeitnehmer gemachte Erfindung gilt zwischen diesem und seinem Arbeitgeber als dem Arbeitnehmer gehörig.

(3)

[18]
Gilt aufgrund dieses Artikels eine Erfindung im Verhältnis zwischen ihm und seinem Arbeitgeber als dem Arbeitnehmer gehörig, so ist keine Handlung, die –


    a)   von dem Arbeitnehmer oder in seinem Namen oder von oder im Namen einer für ihn handelnden Person zum Zwecke einer Patentanmeldung vorgenommen wird, oder

    b)   von jemandem zum Zwecke der Ausführung oder Benutzung der Erfindung vorgenommen wird

so anzusehen als verletze sie ein Copyright oder Musterrecht, das im Verhältnis zwischen ihm und seinem Arbeitgeber seinem Arbeitgeber an einem sich auf die Erfindung beziehenden Modell oder Dokument zusteht.

Artikel 40
Vergütung von Arbeitnehmern für bestimmte Erfindungen

(1)[28] Ist das Gericht oder der Comptroller auf Antrag eines Arbeitnehmers innerhalb der vorgeschriebenen Frist der Ansicht, dass –


    a)   der Arbeitnehmer eine dem Arbeitgeber gehörende Erfindung gemacht hat, für die ein Patent erteilt wurde,

    b)   unter anderem auch in Bezug auf Umfang und Art des Geschäftsbetriebs des Arbeitgebers, die Erfindung oder das dafür erteilte Patent (oder eine Kombination von beidem) von herausragendem Nutzen für den Arbeitgeber ist, und

    c)   es aus diesen Gründen gerecht ist, dem Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber zu zahlende Vergütung zu zahlen ist,

dann kann das Gericht oder der Comptroller ihm eine solche der Höhe nach in Art. 41 festgelegte Vergütung zuerkennen.

(2) Ist das Gericht oder der Comptroller auf Antrag eines Arbeitnehmers innerhalb der vorgeschriebenen Frist der Ansicht, daß


    a)   ein Patent für eine Erfindung erteilt worden ist, die von dem Arbeitnehmer gemacht wurde und ihm gehört,

    b)   seine Rechte an der Erfindung oder an einem Patent oder einer Patentanmeldung für diese Erfindung seit dem Stichtag an den Arbeitgeber abgetreten sind oder daß dem Arbeitgeber seit dem Stichtag eine ausschließliche Lizenz an dem Patent oder der Anmeldung erteilt worden ist,

    c)   der Erlös, den der Arbeitnehmer aus dem Abtretungsvertrag, der (Lizenz) Erteilung oder aus einem ergänzenden Vertrag ("dem einschlägigen Vertrag") hat, unangemessen ist im Verhältnis zu dem Erlös des Arbeitgebers aus der Erfindung oder dem dafür erteilten Patent (oder beidem)Artikel 41 festgelegte Vergütung zuerkennen.

    (3) Auf eine Arbeitnehmererfindung sind die vorstehenden Absatz 1 und 2 dann nicht anzuwenden, wenn ein einschlägiger Tarifvertrag die Zahlung einer Vergütung vorsieht in bezug auf Erfindungen der gleichen Art wie diese Erfindung und an Arbeitnehmer der gleichen Art wie dieser Arbeitnehmer.

    (4) Vorstehender Absatz 2 gilt ungeachtet anderer Festlegungen im einschlägigen Vertrag oder in einer auf die Erfindung anwendbaren Vereinbarung (soweit es sich um eine andere als einen solchen Tarifvertrag handelt).

    (5) Ist der Comptroller auf einen Antrag gemäß diesem Artikel der Ansicht, daß der Antrag Angelegenheiten einschließt, die besser vom Gericht entschieden wurden, kann er ablehnen, sich damit zu befassen.

    (6) In diesem Artikel bedeutet

    in bezug auf Verfahren vor dem Gericht "die vorgeschriebene Frist" die in den Verfahrensvorschriften des Gerichts vorgeschriebene Frist, und

    "einschlägiger Tarifvertrag" einen Tarifvertrag im Sinne des Trade Union und Labour Relations Act 1974, abgeschlossen durch oder in Vertretung einer Gewerkschaft, zu der der Arbeitnehmer gehört, und durch den Arbeitgeber oder eine Arbeitgebervereinigung, zu der der Arbeitgeber gehört, und der zum Zeitpunkt der Erfindung noch in Kraft ist.

    (7) Verweisungen auf eine einem Arbeitgeber oder Arbeitnehmer gehörende Erfindung in diesem Artikel sind zugleich Verweisungen auf das Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in bezug auf diese Erfindung.

    Artikel 41
    Höhe der Vergütung

    (1)[30] Die einem Arbeitnehmer gemäß vorstehendem Art. 40 (1) oder (2) oben zuzuerkennende Vergütung ist so zu bemessen, dass sie dem Arbeitnehmer einen angemessenen Anteil (im Hinblick auf alle Umstände) an dem vom Arbeitgeber erzielten oder vernünftigerweise zu erwartenden Gewinn sichert, und zwar aus folgenden:


      a)   der betreffenden Erfindung;

      b)   dem Patent für die Erfindung;

      c)   der Abtretung, Übertragung oder Gewährung –



        i.   des Eigentums oder eines Rechts an der Erfindung, oder

        ii.   des Eigentums oder eines Rechts an oder aus einer Patentanmeldung,

    an eine mit dem Arbeitgeber in Verbindung stehende Person.

    (2) Im Sinn des vorstehenden Absatz 1 gilt die Höhe eines vom Arbeitgeber aus einem Patent erzielten oder zu erwartenden Gewinns aus der Abtretung oder der Gewährung


      a)   des Eigentums oder eines Rechts an oder aus einem Patent für die Erfindung oder einer Anmeldung für ein solches Patent, oder

      b)   des Eigentums oder eines Rechts an der Erfindung

    an eine mit ihm in Verbindung stehende Person als die Höhe des Gewinns, den er selbst vernünftigerweise erwarten konnte, wenn er mit dieser Person nicht in Verbindung gestanden hätte.

    (3) In Fällen, in denen die Krone oder ein Research Council in der Eigenschaft als Arbeitgeber das Eigentum oder ein Recht an oder aus einer Erfindung, einem Patent oder einer Patentanmeldung abtritt oder gewährt, die unter anderem die Entwicklung oder Verwertung von Patenten aus der öffentlichen Forschung zu ihren Aufgaben zahlt und dies ohne, oder nur für eine nominelle Gegenleistung tut, gilt ein von dieser Körperschaft erzielter Gewinn aus der Erfindung, dem Patent oder der Anmeldung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels als von der Krone oder gegebenenfalls von dem Research Council erzielter Gewinn.

    In diesem Absatz bedeutet "Research Council" eine Körperschaft, die ein Research Council im Sinne des Science and Technology Act 1965 ist.

    (4) Bei der Bestimmung des für einen Arbeitnehmer zu sichernden angemessenen Gewinnanteils in bezug auf eine Erfindung, die ständig einem Arbeitgeber gehörte, hat das Gericht oder der Comptroller unter anderem folgende Umstände in Betracht zu ziehen, nämlich


      a)   die Art der Beschäftigung des Arbeitnehmers, seine Entlohnung und die anderen Vorteile, die er aus seinem Arbeitsverhältnis herleitet oder aus diesem oder gemäß diesem Gesetz in bezug auf die Erfindung hergeleitet hat;

      b)   die Anstrengungen und Fähigkeiten, die der Arbeitnehmer zur Entstehung der Erfindung aufgewendet hat;

      c)   die Anstrengungen und Fähigkeiten, die eine andere Person aufgewendet hat, um zusammen mit dem betreffenden Arbeitnehmer die Erfindung zu machen, ferner den Rat und anderen Beistand eines anderen Arbeitnehmers, der kein Miterfinder der Erfindung ist; und

      d)   der Beitrag des Arbeitgebers zur Entstehung der Erfindung, deren Entwicklung und Betriebsreifmachung durch Gewährung von Rat, betrieblichen Hilfsmitteln oder anderem Beistand durch die Gewährung von günstigen Gelegenheiten und durch die Erfahrung und die Aktivitäten der Unternehmensleitung (managerial and commercial skill and activities).

    (5) Bei der Bestimmung des einem Arbeitnehmer zustehenden angemessenen Gewinnanteils in bezug auf eine Erfindung, die diesem ursprünglich gehörte, hat das Gericht oder der Comptroller unter anderem folgende Umstände in Betracht zu ziehen, nämlich


      a)   die Bedingungen einer Lizenz oder von Lizenzen, die gemäß diesem Gesetz oder anderweitig in bezug zur Erfindung oder zum Patent dafür erteilt wurden;

      b)   in welchem Umfang die Erfindung vom Arbeitnehmer zusammen mit einer anderen Person gemacht wurde; und

      c)   die Beiträge des Arbeitgebers zur Erfindung, zu deren Entwicklung und deren Betriebsreifmachung, wie in vorstehendem Absatz 4d erwähnt.

    (6) Die Verfügung zur Zahlung einer Vergütung gemäß vorstehendem Artikel 40 kann die Zahlung eines Pauschalbetrags oder einer regelmäßig wiederkehrenden Zahlung oder beides vorsehen.

    (7) Unbeschadet von Artikel 32 des Interpretation Act 1889 (der bestimmt, daß eine gesetzliche Befugnis im allgemeinen von Zeit zu Zeit ausgeübt werden muß) hindert die Zurückweisung eines Antrags eines Arbeitnehmers gemäß vorstehendem Artikel 40 auf Erlaß einer solchen Verfügung durch das Gericht oder durch den Comptroller nicht die Stellung eines weiteren Antrags gemäß diesem Artikel durch den Arbeitnehmer oder einen seiner Rechtsnachfolger.

    (8) Hat das Gericht oder der Comptroller eine solche Verfügung erlassen, kann es oder er auf Antrag sowohl des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers die Verfügung ändern oder aufheben oder eine Bestimmung der Verfügung aussetzen oder eine so ausgesetzte wieder aufleben lassen; Artikel 40 Absatz 5 ist auf den Antrag so anzuwenden, wie er auf einen Antrag gemäß jenem Artikel anzuwenden ist.

    (9) In England und Wales sind gemäß vorstehendem Artikel 40 vom Comptroller zuerkannte Beträge durch einen vom County Court erlassenen Vollstreckungsbefehl beitreibbar oder anderweitig beitreibbar, als ob sie gemäß einer Verfügung dieses Gerichts zu zahlen wären.

    (10) In Schottland kann eine Verfügung des Comptrollers gemäß vorstehendem Artikel 40 auf Zahlung eines Betrags wie ein protokollierter Schiedsspruch vollstreckt werden.

    (11) In Nordirland kann eine gemäß vorstehendem Artikel 40 vom Comptroller erlassene Verfügung zur Zahlung eines Betrags wie ein Zahlungsurteil vollstreckt werden.

    Artikel 42
    Durchsetzbarkeit von Verträgen bezüglich Arbeitnehmererfindungen

    (1) Dieser Artikel ist auf jeden Vertrag, der sich auf Erfindungen eines Arbeitnehmers bezieht (wenn solche überhaupt abgeschlossen wurden), anzuwenden, wenn dies ein Vertrag ist, den dieser


      a)   mit dem Arbeitgeber (allein oder zusammen mit anderen), oder

      b)   mit einer anderen Person auf Verlangen des Arbeitgebers oder auf Grund seines Arbeitsvertrages abgeschlossen hat.

    (2) Eine Vertragsbedingung, auf die dieser Artikel anzuwenden ist und die die Rechte des Arbeitnehmers schmälert an Erfindungen jeder Art, die er nach dem Stichtag und dem Vertragsdatum gemacht hat, oder an oder aus Patenten oder Patentanmeldungen für diese Erfindungen, ist in dem Maße nicht gegen ihn durchsetzbar, als sie seine Rechte an einer derartigen Erfindung, an oder aus einem Patent oder einer Patentanmeldung für diese Erfindung schmälert.

    (3) Vorstehender Absatz 2 ist nicht dahingehend auszulegen, daß er den Arbeitnehmer von einer sich aus einer gesetzlichen Vorschrift oder anderweitig ergebenden Vertrauenspflicht gegenüber seinem Arbeitgeber entbindet.

    (4) Dieser Artikel ist auf eine Vereinbarung, abgeschlossen mit einem Arbeitnehmer der Krone durch oder stellvertretend für diese als Arbeitgeber, in gleicher Weise anzuwenden wie auf einen Vertrag zwischen einem Arbeitnehmer und einem anderen Arbeitgeber als der Krone; im Sinne dieses Artikels bedeutet "Crown employee" eine Person, die bei oder für eine Regierungsstelle beschäftigt ist oder einen Beamten oder eine Körperschaft, der bzw. die stellvertretend für die Krone gesetzlich übertragene Aufgaben wahrnimmt.

    Artikel 43
    Bestimmungen zur Ergänzung von Art. 39 bis 42

    (1) Vorstehende Artikel 39 bis 42 sind nicht anzuwenden auf eine vor dem Stichtag gemachte Erfindung.

    (2) Vorstehende Artikel 39 bis 42 sind nicht auf eine Erfindung eines Arbeitnehmers anzuwenden, wenn im Zeitpunkt der Erfindung in seinem Fall nicht wenigstens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist, d. h.


      a)   er war vorwiegend im Vereinigten Königreich beschäftigt, oder

      b)   er war nirgendwo vorwiegend beschäftigt oder seine Arbeitsstätte konnte nicht bestimmt werden, aber sein Arbeitgeber hatte eine geschäftliche Niederlassung im Vereinigten Königreich, der der Arbeitnehmer angehörte, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er auch (noch) anderweitig gebunden war.

    (3) In Artikel 39 bis 42 und in diesem Artikel, ausgenommen insoweit, als der Zusammenhang etwas anderes erfordert, sind Verweisungen auf die Erfindung eines Arbeitnehmers Verweisungen auf ihn als Einzelerfinder oder als Miterfinder mit anderen Personen; nicht eingeschlossen sind damit Verweisungen auf das bloße Beisteuern von Rat oder anderer Hilfestellung bei einer Erfindung eines anderen Arbeitnehmers.

    (4)

    [18]
    In vorstehenden Art. 39 bis 42 sind Verweisungen auf eine Erfindung oder ein Patent daraus jeweils auch Verweisungen auf dieses oder ein anderes Schutzrecht und seine Erteilung, ob nun nach dem Recht des Vereinigten Königreichs oder nach dem geltenden Recht eines anderen Landes oder eines zwischenstaatlichen Vertrags oder einer internationalen Übereinkunft.

    (5) Im Sinne vorstehender Artikel 40 und 41 umfaßt im Falle des Ablebens des Arbeitgebers vor Zahlung einer Vergütung bezüglich eines Patents gemäß vorstehendem Artikel 40 der erzielte oder zu erwartende Gewinn des Arbeitgebers aus einem Patent auch den von den Nachlaßverwaltern oder einer Person, der das Patent mit deren Zustimmung übertragen wurde, erzielten oder zu erwartenden Gewinn.

    (5A)[31] Für die Zwecke von Art. 40 und 41 oben umfasst der erzielte oder zu erwartende Gewinn des Arbeitgebers aus einer Erfindung nicht den erzielten oder zu erwartenden Gewinn aus der Erfindung nach Ablauf des Patents oder Aufgabe oder Widerruf desselben.

    (6) Stirbt ein Arbeitnehmer vor Zahlung einer Vergütung gemäß vorstehendem Artikel 40 bezüglich einer von ihm gemachten patentierten Erfindung, können seine Nachlaßverwalter oder deren Rechtsnachfolger sein Recht zur Stellung oder Behandlung eines Antrags auf Ausgleichszahlung gemäß Absatz 1 oder 2 jenes Artikels ausüben.

    (7) In vorstehenden Artikeln 40 und 41 und in diesem Artikel bedeutet "Gewinn" einen Gewinn in Geld oder in Geldwerten.

    (8) Artikel 533 des Income and Corporation Taxes Act 1970 (Definition von "in Verbindung stehende Personen") ist auf Entscheidungen darüber, ob eine Person mit einer anderen im Sinne von vorstehendem Artikel 41 Absatz 2 in Verbindung steht, entsprechend anzuwenden.

    Verträge über patentierte Erzeugnisse usw

    Artikel 44
    Ungültigerklärung bestimmter einschränkender Bedingungen
    (1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels ist eine Bedingung eines Vertrags über die Lieferung eines patentierten Erzeugnisses oder einer Lizenz zum Betrieb einer patentierten Erfindung oder eines Vertrags, der sich auf eine solche Lieferung oder eine solche Lizenz bezieht, insoweit ungültig, wenn sie beinhaltet,


    (2) Vorstehender Absatz 1 ist auf vor oder nach dem Stichtag abgeschlossene Verträge oder erteilte Lizenzen anzuwenden, soweit diese nicht vor dem 1. Januar 1950 abgeschlossen bzw. erteilt worden sind.

    (3) In Patentverletzungsverfahren kann zur Verteidigung nachgewiesen werden, daß im Zeitpunkt der Patentverletzung hinsichtlich des Patents ein mit dem Kläger oder mit dessen Zustimmung geschlossener Vertrag bestand oder eine Lizenz von ihm oder mit seiner Zustimmung erteilt war, der oder die eine gemäß diesem Artikel ungültige Bedingung enthält.

    (4) Eine Vertragsbedingung ist auf Grund dieses Artikels nicht ungültig, wenn


      a)   der Verkäufer oder Lizenzgeber im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der Lizenzerteilung bereit war, dem Käufer oder gegebenenfalls dem Lizenznehmer zu angemessenen, im Vertrag oder der Lizenz genannten und nicht unter vorstehenden Absatz 1 fallenden Bedingungen das Erzeugnis zu liefern bzw. die Lizenz zum Betrieb der Erfindung zu erteilen; und

      b)   der Käufer oder Lizenznehmer laut Vertrag oder Lizenz berechtigt ist, sich von der Verpflichtung zur Einhaltung der Bedingung zu befreien, indem er dem Vertragspartner hiervon drei Monate vorher schriftlich Mitteilung macht und ihm die Entschädigung zahlt, wie sie ein vom Minister bestellter Schiedsrichter festgesetzt hat (im Falle eines Liefervertrags besteht die Entschädigung aus einem Pauschalbetrag oder einer Nutzungsentschädigung für den Rest der Geltungsdauer der Vertragsbedingung, im Falle einer Lizenz aus einer Lizenzgebühr für den Rest der Geltungsdauer der Lizenzvertragsbedingung).

    (5) Wird in einem Verfahren geltend gemacht, daß eine Bedingung eines Vertrags oder einer Lizenz gemäß diesem Artikel ungültig ist, trifft den Verkäufer der Lizenzgeber die Beweislast für die in vorstehendem Absatz 4a genannten Umstände.

    (6) Eine Bedingung eines Vertrags oder einer Lizenz ist gemäß diesem Artikel nicht allein schon deswegen ungültig, weil sie jemand verbietet, andere als die von einer bestimmten Person gelieferten Waren zu verkaufen oder, im Falle eines Mietvertrags oder einer Benutzungslizenz hinsichtlich eines patentierten Erzeugnisses, weil sie dem (die Sache) Überlassenden (oder in Schottland dem Vermieter), oder dem Lizenzgeber oder deren Beauftragtem das Recht vorbehält, diejenigen neuen Teile des patentierten Erzeugnisses zu liefern, die erforderlich sind, um dieses zu reparieren oder instandzuhalten.

    Artikel 45
    Kündigung von Teilen bestimmter Verträge
    (1) Ein Vertrag über die Lieferung eines patentierten Erzeugnisses oder eine Lizenz zum Betrieb einer patentierten Erfindung oder ein Vertrag bezüglich einer solchen Lieferung oder Lizenz kann jederzeit nach dem Erlöschen des Patents oder aller Patente, durch die das Erzeugnis oder die Erfindung zur Zeit des Vertragsabschlusses oder der Lizenzerteilung geschützt war, unbeschadet entgegenstehender Vereinbarungen in dem Umfang (und nur in dem Umfang), in dem sich der Vertrag oder die Lizenz auf das Erzeugnis oder die Erfindung bezieht, von jeder Partei schriftlich mit einer Kündigungszeit von drei Monaten der anderen Partei gekündigt werden.

    (2) In vorstehendem Absatz 1 umfassen die Begriffe "patentiertes Erzeugnis" und "patentierte Erfindung" jeweils ein Erzeugnis und eine Erfindung, das bzw. die Gegenstand einer Patentanmeldung sind, und dieser Absatz ist auf ein Patent durch das ein solches Erzeugnis oder eine solche Erfindung geschützt wurde und das nach Vertragsabschluß oder der Erteilung der fraglichen Lizenz auf eine vor diesem Zeitpunkt eingereichte Anmeldung hin erteilt wurde, so anzuwenden, wie er auf ein zu diesem Zeitpunkt (bereits) geltendes Patent anzuwenden ist.

    (3) Ist auf einen Antrag gemäß diesem Absatz der einen oder anderen Partei eines Vertrags oder einer Lizenz, der oder die unter vorstehenden Absatz 1 fällt, das Gericht überzeugt, daß es infolge des Erlöschens des/der betreffenden Patents(e) ungerechtfertigt sein würde, vom Antragsteller weiterhin die Erfüllung aller Vertrags- oder Lizenzbedingungen zu verlangen, dann kann es durch Verfügung diese Bedingungen so abändern, daß unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles eine nach seiner Auffassung gerechte Regelung zwischen den Parteien erzielt wird.

    (4) Unbeschadet eines anderen Herausgabeanspruchs berechtigt vorstehender Absatz 1 niemanden dazu, die Herausgabe von im Rahmen eines Ratenzahlungsvertrags (im Sinne des Consumer Credit Act 1974) sicherungshalber überlassenem Eigentum zu verlangen.

    (5) Die vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels sind sowohl auf vor als auch auf nach dem Stichtag geschlossene Verträge und erteilte Lizenzen anzuwenden.

    (6) Die Bestimmungen dieses Artikels berühren nicht eine neben diesem Artikel bestehende gesetzliche Regelung hinsichtlich der Erfüllungshindernisse von Verträgen und ein ausübbares Recht zur Kündigung eines Vertrags oder einer Lizenz.

    Lizenzen von Rechts wegen und Zwangslizenzen

    Artikel 46
    Antrag des Patentinhabers auf Eintragung in die Rolle, daß Lizenzen von Rechts wegen gewährbar sind

    (1) Jederzeit nach Erteilung eines Patents kann dessen Inhaber beim Comptroller eine Eintragung in der Patentrolle beantragen, mit der Wirkung, daß an dem Patent Lizenzen von Rechts wegen gewährbar sind.

    (2) Wird ein solcher Antrag gestellt, hat der Comptroller jeden als am oder aus dem Patent berechtigt Eingetragenen hiervon zu benachrichtigen; ist er überzeugt, daß der Patentinhaber nicht vertraglich gehindert ist, Lizenzen an dem Patent zu erteilen, hat er die Eintragung vorzunehmen.

    (3) Wird eine solche Eintragung bezüglich eines Patents vorgenommen, dann


      a)   hat nach der Eintragung jedermann jederzeit von Rechts wegen Anspruch auf eine Lizenz am Patent zu Bedingungen, die entweder vereinbart oder mangels einer Vereinbarung vom Comptroller auf Antrag des Patentinhabers oder des Lizenzsuchers festgelegt werden können;

      b)   kann der Comptroller auf Antrag des Inhabers einer vor dieser Eintragung an dem Patent erteilten Lizenz den Austausch dieser Lizenz gegen eine Lizenz von Rechts wegen zu gleichen Bedingungen verfügen;

      c)   kann in Fällen, in denen sich der Beklagte in Patentverletzungsverfahren (denen andere als durch Wareneinfuhr erfolgte Verletzungen zugrundeliegen, wenn die Einfuhr aus einem Land erfolgt, das kein Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist) verpflichtet, eine Lizenz zu solchen Bedingungen zu nehmen, weder eine Unterlassungsverfügung noch ein Verbot gegen ihn ergehen und ein ihm etwa als Schadensersatz aufzuerlegender Betrag darf das Doppelte des Betrags nicht übersteigen, den er als Lizenznehmer zu zahlen gehabt hätte, wenn ihm eine solche Lizenz zu solchen Bedingungen vor der frühesten Patentverletzung erteilt worden wäre;

      d)   [34] sofern das Ablaufdatum für eine Erneuerungsgebühr nach dem Datum der Eintragung liegt, beträgt diese Gebühr lediglich die Hälfte der ohne eine solche Eintragung zu zahlenden Gebühr.

    (3A)

    [17]
    Eine Verpflichtung gemäß vorangehendem Absatz 3 (c) kann zu jeder Zeit vor der das Verfahren abschließenden Verfügung eingegangen werden, ohne daß dadurch irgendeine Verantwortlichkeit zugestanden würde.

    (3B)[35] Für die Zwecke von Abs. 3 (d) oben ist das Ablaufdatum für eine Erneuerungsgebühr der Tag, mit dessen Ablauf das betreffende Patent nach Art. 24 (3) oben erlischt, wenn diese Gebühr nicht gezahlt wird.

    (4) Der Lizenznehmer einer Lizenz von Rechts wegen kann (soweit in Fällen vereinbarter Lizenzbedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist) vom Patentinhaber verlangen, gegen Patentverletzungen vorzugehen; lehnt der Patentinhaber dies ab oder versäumt er, dem Verlangen innerhalb von zwei Monaten nach entsprechender Aufforderung nachzukommen, kann der Lizenznehmer in eigenem Namen Verletzungsklage erheben, als ob er Patentinhaber wäre, und so den Patentinhaber zum Beklagten machen.

    (5) Ein so zum Beklagten gewordener Patentinhaber haftet jedoch nicht für Kosten oder Auslagen, es sei denn, er erscheint persönlich vor Gericht und nimmt am Verfahren teil.

    Artikel 47
    Streichung der Eintragung gemäß
    Artikel 46

    (1) Der Patentinhaber kann nach einer Eintragung gemäß vorstehendem Artikel 46 beim Comptroller jederzeit die Streichung dieser Eintragung beantragen.

    (2) Ist ein solcher Antrag gestellt und das Gebührenkonto hinsichtlich aller Erneuerungsgebühren ausgeglichen worden, die ohne Eintragung (gemäß vorstehendem Artikel 46) zu zahlen gewesen wären, dann kann der Comptroller diese Eintragung streichen, wenn er überzeugt ist, daß am Patent keine Lizenz besteht oder daß alle Lizenznehmer am Patent mit dem Antrag einverstanden sind.

    (3) Jeder, der behauptet, der Patentinhaber sei derzeit und im Zeitpunkt der Eintragung durch Vertrag, an dem der Antragsteller beteiligt ist, an der Erteilung von Lizenzen am Patent gehindert, kann innerhalb der vorgeschriebenen Frist nach einer Eintragung gemäß vorstehendem Artikel 46 bezüglich eines Patents die Streichung dieser Eintragung beantragen.

    (4) Ist der Comptroller bei einem Antrag gemäß vorstehendem Absatz 3 davon überzeugt, daß der Patentinhaber insoweit verhindert ist und war, dann hat er diese Eintragung zu streichen; der Patentinhaber ist dann verpflichtet, innerhalb einer vom Comptroller festgelegten Frist einen der Summe aller Erneuerungsgebühren, die ohne diese Eintragung zu zahlen gewesen wären, entsprechenden Betrag zu zahlen; das Patent erlischt, wenn dieser Betrag bei Fristablauf nicht gezahlt ist.

    (5) Wird eine Eintragung gemäß diesem Artikel gestrichen dann sind die Rechte und Pflichten des Patentinhabers die gleichen, als ob diese Eintragung nicht erfolgt wäre.

    (6) Wird ein Antrag gemäß diesem Artikel gestellt, dann kann


      a)   im Falle eines Antrags gemäß vorstehendem Absatz 1 jeder, und

      b)   im Falle eines Antrags gemäß vorstehendem Absatz 3 der Patentinhaber

    innerhalb der vorgeschriebenen Frist beim Comptroller der Streichung widersprechen; der Comptroller hat unter Berücksichtigung des Antrags zu entscheiden, ob der Widerspruch berechtigt ist.

    Artikel 48
    Zwangslizenzen

    (1) Nach Ablauf von drei Jahren oder einer anderen vorgeschriebenen Frist seit Patenterteilung kann jeder aus einem oder mehreren der im nachstehenden Absatz 3 genannten Gründe beim Comptroller


      a)   eine Lizenz am Patent,

      b)   eine Eintragung in der Patentrolle, daß Lizenzen von Rechts wegen gewährbar sind,

      c)   die Erteilung einer Lizenz an eine im Antrag genannte Person, wenn es sich beim Antragsteller um eine Regierungsstelle handelt,
    beantragen.

    (2) Eine Verordnung, die eine andere Frist gemäß vorstehendem Absatz 1 vorsieht, kann nur erlassen werden, wenn ein Entwurf beiden Häusern des Parlaments vorgelegt und von diesen durch Beschluß gebilligt worden ist.

    (3) Die (vorerwähnten) Gründe sind:


      a)   daß die patentierte Erfindung im Vereinigten Königreich zwar gewerblich betrieben werden könnte, dies aber nicht oder nicht in dem angemessen durchführbaren vollen Umfang geschieht;

      b)   daß der Nachfrage nach einem patentierten Erzeugnis im Vereinigten Königreich



        i)   nicht zu angemessenen Bedingungen entsprochen wird, oder

        ii)   ihr im wesentlichen Umfang durch Importe entsprochen wird;

      c)   daß die patentierte Erfindung im Vereinigten Königreich zwar gewerblich betrieben werden könnte, dies aber ver- oder behindert wird durch



        i)   Import des Erzeugnisses, falls es sich um ein patentiertes Erzeugnis handelt,

        ii)   Import eines unmittelbar durch das Verfahren erlangten oder diesem Verfahren unterworfenen Erzeugnisses, falls es sich um ein patentiertes Verfahren handelt;

      d)   daß infolge der Weigerung des Patentinhabers, eine Lizenz oder Lizenzen zu angemessenen Bedingungen zu erteilen,



        i)   der Exportmarkt eines im Vereinigten Königreich hergestellten patentierten Erzeugnisses nicht beliefert wird, oder

        ii)   der Betrieb oder der wirtschaftliche Betrieb einer anderen patentierten Erfindung, die einen wesentlichen Beitrag zum Fachgebiet ausmacht, im Vereinigten Königreich ver- oder behindert wird, oder

        iii)   die Einrichtung oder Entwicklung kommerzieller oder industrieller Betätigungen im Vereinigten Königreich unbillig beeinträchtigt wird;

      e)   daß infolge der vom Patentinhaber bei der Erteilung von Lizenzen am Patent oder beim Verkauf oder der Benutzung des patentierten Erzeugnisses oder Verfahrens auferlegten Bedingungen die Fabrikation, Benutzung oder der Verkauf von vom Patent nicht geschützten Materials oder die Einrichtung oder Entwicklung kommerzieller oder industrieller Betätigungen im Vereinigten Königreich unbillig beeinträchtigt wird.

    (4) Vorbehaltlich der Bestimmungen nachstehender Absatz 5 bis 7 kann der Comptroller, wenn er vom Vorliegen eines dieser Gründe überzeugt ist,


      a)   im Falle eines Antrags gemäß vorstehendem Absatz 1a die Erteilung einer Lizenz an den Antragsteller zu nach seiner Ansicht angemessenen Bedingungen verfügen,

      b)   im Falle eines Antrags gemäß vorstehendem Absatz 1b eine Eintragung der dort erwähnten Art vornehmen,

      c)   im Falle eines Antrags gemäß vorstehendem Absatz 1c die Erteilung einer Lizenz an die im Antrag genannte Person zu Bedingungen anordnen, die er für angemessen hält.

    (5) Beruht der Antrag darauf, daß die patentierte Erfindung im Vereinigten Königreich nicht oder nicht in dem angemessen durchführbaren vollen Umfang betrieben wird und erscheint dem Comptroller die seit der Veröffentlichung eines Hinweises auf die Erteilung des Patents im Journal verflossene Zeit aus irgendeinem Grund zu einem solchen Betrieb der Erfindung nicht ausreichend zu sein, kann er die Entscheidung über den Antrag solange befristet aussetzen, bis nach seiner Auffassung genügend Zeit zu einem solchen Betrieb der Erfindung gegeben ist.

    (6) Aus dem im vorstehenden Absatz 3 d i) erwähnten Grund wird keine Eintragung gemäß diesem Artikel vorgenommen, und eine gemäß diesem Artikel aus diesem Grund erteilte Lizenz hat die Bedingungen zu enthalten, die dem Comptroller zur Beschränkung auf die Länder, in denen das betreffende Erzeugnis vom Lizenznehmer verkauft oder benutzt werden kann, zweckmäßig erscheinen.

    (7) Aus dem im vorstehenden Absatz 3 d ii) erwähnten Grund wird in bezug auf das betroffene Patent keine Verfügung erlassen oder Eintragung vorgenommen, es sei denn, es steht zur Überzeugung des Comptrollers fest, daß der Inhaber des Patents für die andere Erfindung imstande und willens ist, dem Inhaber des betroffenen Patents und seinen Lizenznehmern eine Lizenz am anderen Patent zu angemessenen Bedingungen zu erteilen.

    (8) Ein Antrag gemäß diesem Artikel in bezug auf ein Patent kann unbeschadet des Umstandes, daß der Antragsteller bereits Inhaber einer Lizenz an diesem Patent ist, gestellt werden; niemand darf an der Geltendmachung der in vorstehendem Absatz 3 auf gezählten Gründe deswegen gehindert werden, weil er in einer solchen Lizenz oder anderweit ein Zugeständnis gemacht oder weil er eine solche Lizenz akzeptiert hat.

    Artikel 49
    Bestimmungen über Lizenzen gemäß
    Artikel 48

    (1) Ist der Comptroller auf einen Antrag gemäß vorstehendem Artikel 48 in bezug auf ein Patent davon überzeugt, daß die Herstellung, die Benutzung oder der Verkauf von nicht durch das Patent geschütztem Material in unbilliger Weise auf Grund von Bedingungen beeinträchtigt wird, die der Patentinhaber bei der Erteilung von Lizenzen am Patent oder beim Verkauf oder bei der Benutzung des patentierten Erzeugnisses oder des patentierten Verfahrens festgelegt hat, dann kann er (vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels) die Erteilung von Lizenzen am Patent an Kunden, die ihm in gleicher Weise wie dem Antragsteller geeignet erscheinen, verfügen.

    (2) Wird in bezug auf ein Patent ein Antrag gemäß vorstehendem Artikel 48 von jemand gestellt, der Inhaber einer Lizenz am Patent ist, dann kann der Comptroller


      a)   falls er die Erteilung einer Lizenz an den Antragsteller verfügt, anordnen, daß die bereits bestehende Lizenz widerrufen wird, oder

      b)   anstelle der Erteilung einer Lizenz an den Antragsteller die Änderung der bestehenden Lizenz verfügen.

    (3)

    [16]


    (4) Vorstehender Artikel 46 Absatz 4 und 5 ist auf eine durch eine Verfügung gemäß vorstehendem Artikel 48 und auf eine kraft einer Eintragung gemäß jenem Artikel erteilte Lizenz ebenso anzuwenden, wie er auf eine kraft einer Eintragung gemäß vorstehendem Artikel 46 erteilte Lizenz anzuwenden ist.

    Artikel 50
    Ausübung der Befugnisse bei Anträgen gemäß Artikel 48

    (1) Die dem Comptroller bei Anträgen gemäß vorstehendem Artikel 48 zustehenden Befugnisse sind im Hinblick auf folgende allgemeine Zwecke und deren Sicherung auszuüben, und zwar


      a)   daß Erfindungen, die im Vereinigten Königreich gewerbsmäßig betrieben werden können und deren Betrieb dem öffentlichen Interesse entspricht, ohne ungebührliche Verzögerung und in angemessen durchführbarem, größtmöglichem Umfang auch betrieben werden;

      b)   daß der Erfinder oder andere an einem Patent Nutzungsberechtigte eine im Hinblick auf die Art der Erfindung angemessene Vergütung erhalten;

      c)   daß die Belange von Personen, die im Vereinigten Königreich derzeit eine unter dem Schutz eines Patents stehende Erfindung betreiben oder weiterentwickeln, nicht unbillig beeinträchtigt werden.

    (2) Vorbehaltlich von vorstehendem Absatz 1 hat der Comptroller bei der Entscheidung, auf einen solchen Antrag eine Verfügung zu erlassen oder eine Eintragung vorzunehmen, folgende Umstände zu berücksichtigen, nämlich


      a)   die Art der Erfindung, die seit der Veröffentlichung eines Hinweises im Journal auf die Erteilung des Patents verstrichene Zeit sowie die von einem Patentinhaber oder einem Lizenznehmer bereits zur vollen Nutzung der Erfindung getroffenen Maßnahmen;

      b)   die Befähigung dessen, dem eine Lizenz durch die betreffende Verfügung erteilt werden soll, die Erfindung zum Nutzen der Allgemeinheit zu betreiben; und

      c)   die von dieser Person im Falle der Antragsstattgabe zu übernehmenden Risiken bei der Kapitalbeschaffung und beim Betrieb der Erfindung, nach der Antragstellung auftretende Umstände sind jedoch nicht zu berücksichtigen.

    Artikel 51
    Infolge eines Berichtes der Monopolies and Mergers Commission ausübbare Befugnisse

    [18]

    (1) Enthält ein dem Parlament vorgelegter Bericht der Monopolies and Mergers Commission Schlußfolgerungen mit dem Ergebnis,


      a)   in bezug auf ein Monopol, daß eine Monopolsituation besteht und daß von der Kommission ermittelte Tatsachen dem öffentlichen Interesse entgegenwirken oder zu erwarten ist, daß sie ihm entgegenwirken,

      b)   in bezug auf einen wirtschaftlichen Zusammenschluß, daß eine Situation von wirtschaftlichen Zusammenschlüssen, die eine amtliche Untersuchung erfordert, geschaffen wurde und daß die Schaffung dieser Situation oder bestimmte Elemente in oder Konsequenzen aus ihr, die im Bericht angegeben werden, dem öffentlichen Interesse entgegenwirken oder zu erwarten ist, daß sie ihm entgegenwirken,

      c)   in bezug auf den Wettbewerb, daß jemand an der Durchführung von wettbewerbsschädigenden Praktiken beteiligt war, die dem öffentlichen Interesse entgegenwirkten oder von denen zu erwarten ist, daß sie ihm entgegenwirken, oder

      d)   in bezug auf Artikel 11 des Competition Act 1980 (Bezugnahme auf öffentliche Stellen und bestimmte andere Personen), daß jemand ein Verhalten an den Tag legt, das dem öffentlichen Interesse entgegenwirkt, dann kann der zuständige Minister oder können die zuständigen Minister beim Präsidenten des Patentamtes beantragen, Maßnahmen gemäß diesem Artikel zu ergreifen.

    (2) Vor der Stellung eines Antrags hat der zuständige Minister oder haben die zuständigen Minister in ihm oder ihnen geeignet erscheinender Weise einen Hinweis zu veröffentlichen, der die Art des vorgeschlagenen Antrags beschreibt; er hat bzw. sie haben die Gegenvorstellungen zu berücksichtigen, die innerhalb von 30 Tagen seit einer solchen Veröffentlichung von Personen, deren Interessen nach seiner bzw. ihrer Auffassung berührt werden, gemachtwerden.

    (3) Ist der Präsident des Patentamtes auf einen Antrag gemäß diesem Artikel hin der Auffassung, daß die Tatsachen, die in dem Bericht der Kommission als solche erwähnt sind, die nach ihrer Meinung dem öffentlichen Interesse entgegenwirken oder in Zukunft wahrscheinlich entgegenwirken werden, –


      a)   Bedingungen in aufgrund eines Patentes von seinem Inhaber erteilten Lizenzen umfassen, die die Benutzung der Erfindung durch den Lizenznehmer, oder die das Recht des Inhabers, andere Lizenzen zu erteilen, einschränken, oder

      b)   die Weigerung des Patentinhabers umfassen, Lizenzen zu angemessenen Bedingungen zu erteilen,

    so kann der Präsident des Patentamtes eine solche Bedingung durch Verfügung aufheben oder abändern er kann stattdessen oder zusätzlich eine Eintragung in der Patentrolle mit der Wirkung veranlassen, daß Lizenzen von Rechts wegen erhältlich sind.

    (4) In diesem Artikel bedeutet "der zuständige oder die zuständigen Minister" den oder die Minister, für den oder die der Bericht der Kommission erstellt wurde.

    Artikel 52
    Widerspruch, Beschwerde und Schiedsverfahren

    (1) Der Inhaber des betroffenen Patents oder ein anderer, der einem Antrag gemäß vorstehenden Artikel 48 bis 51 zu widersprechen beabsichtigt, kann in Übereinstimmung mit den Vorschriften beim Comptroller (schriftlich) Widerspruch einlegen; der Comptroller hat den Widerspruch bei seiner Entscheidung über die Antragsstattgabe zu berücksichtigen.

    (2) Wird gegen eine Verfügung des Comptrollers in Verfolgung eines Antrags gemäß vorstehenden Artikel 48 bis 51 oder gegen seine Entscheidung für eine Eintragung in die Patentrolle in Verfolgung eines solchen Antrags oder gegen seine Ablehnung, eine solche Verfügung zu erlassen oder eine solche Eintragung vorzunehmen, Beschwerde eingelegt, dann ist der Kronanwalt oder ein anderer hierzu berufener Anwalt berechtigt, zu erscheinen und angehört zu werden.

    (3) Wird einem Antrag gemäß vorstehenden Artikel 48 bis 51 gemäß vorstehendem Absatz 1 widersprochen und entweder


      a)   stimmen die Verfahrensbeteiligten überein, oder

      b)   das Verfahren erfordert eine ausgedehnte Prüfung von Unterlagen oder wissenschaftliche oder örtliche Nachforschungen, die nach Meinung des Comptrollers nicht ohne Umstände vor ihm durchgeführt werden können,

    dann kann der Comptroller jederzeit verfügen, daß das ganze Verfahren oder eine in diesem sich ergebende Tat(sachen)frage an einen Schiedsrichter verwiesen wird, auf den sich die Parteien geeinigt haben oder der in Ermangelung einer solchen Einigung vom Comptroller berufen wird.

    (4) Wird so das ganze Verfahren weiterverwiesen, ist Artikel 21 des Arbitration Act 1950 oder gegebenenfalls Artikel 22 des Arbitration Act (Nordirland) 1937 (Bericht über Schiedsfälle) auf dieses Schiedsverfahren nicht anzuwenden; einigen sich die Parteien jedoch anderweitig, bevor der Schiedsspruch ergeht, dann ist gegen diesen die Beschwerde zum Gericht zulässig.

    (5) Wird eine Tat(sachen)frage so weiterverwiesen, dann hat der Schiedsrichter dem Comptroller über seine Feststellungen zu berichten.

    Artikel 53
    Zwangslizenzen; ergänzende Bestimmungen

    (1)[36] Unbeschadet nachstehendem Artikel 86 (kraft dessen das Übereinkommen über das GemeinschaftspatentArtikel 48 bis 51 bezüglich der Erteilung von Zwangslizenzen in Fällen mangelhafter oder unvollständiger (Patent)Verwertung vorbehaltlich einer Vorschrift dieses Übereinkommens so, wie diese Vorschrift kraft dieses Artikels anzuwenden ist.

    (2)

    [18]
    In Verfahren auf einen Antrag gemäß vorstehenden Artikel 48 in bezug auf ein Patent gilt jede Feststellung hinsichtlich einer Tätigkeit bezüglich der patentierten Erfindung oder hinsichtlich der Gewährung oder Verweigerung von Lizenzen am Patent, die in einem Bericht der Monopolies and Mergers Commission dem Parlament gemäß Teil VIII des Fair Trading Act 1973 oder Artikel 17 des Competition Act 1980 vorgelegt wurde, als prima facie Beweis der festgestellten Umstände; in Schottland gilt dies als zulässiges und ausreichendes Beweismittel für diese Umstände.

    (3) Der Comptroller kann gemäß vorstehenden Artikel 48 bis 51 eine Eintragung in die Patentrolle ungeachtet eines Vertrages veranlassen, der eine solche Eintragung auf Antrag des Patentinhabers gemäß vorstehendem Artikel 46 ausgeschlossen haben würde.

    (4) Eine Eintragung in die Patentrolle gemäß vorstehenden Artikel 48 bis 51 hat für alle Zwecke die gleiche Wirkung wie eine Eintragung gemäß vorstehendem Artikel 46.

    (5) Auf einen Antrag gemäß vorstehenden Artikel 48 bis 51 soll keine Verfügung oder Eintragung erfolgen, die in Widerspruch zu einem zwischenstaatlichen Vertrag oder einer internationalen Übereinkunft steht, denen das Vereinigte Königreich beigetreten ist.

    Artikel 54
    Besondere Bestimmungen in Fällen, in denen die patentierte Erfindung im Ausland gewerblich genutzt wird

    (1) Ihre Majestät kann durch Regierungsverordnung bestimmen, daß der Comptroller außer für Zwecke des öffentlichen Interesses in Verfolgung eines Antrags gemäß vorstehender Artikel 48 bis 51 bezüglich eines Patents keine Verfügung erlassen oder Eintragung vornehmen kann, wenn die betreffende Erfindung gewerblich in einem in der Verordnung genannten einschlägigen Land betrieben wird und die Nachfrage im Vereinigten Königreich nach den patentierten Erzeugnissen, die aus diesem gewerblichen Betrieb (der Erfindung) herrühren, durch Import aus diesem Land gedeckt werden kann.

    (2) In vorstehendem Absatz 1 bedeutet "einschlägiges Land" ein anderes Land als ein Mitgliedstaat, dessen Recht nach Auffassung der Regierung Ihrer Majestät Bestimmungen umfaßt oder umfassen wird, die den Betrieb einer Erfindung in und den Import aus dem Vereinigten Königreich in gleicher Weise regeln, wie die Regierungsverordnung (falls erlassen) den Betrieb einer Erfindung in und den Import aus diesem Land regelt.

    Artikel 55
    Benutzung patentierter Erfindungen für Zwecke der Krone

    (1) Ungeachtet irgend einer Bestimmung dieses Gesetzes kann jede Regierungsstelle sowie jede schriftlich von einer Regierungsstelle ermächtigte Person für die Zwecke der Krone und in Übereinstimmung mit diesem Artikel im Vereinigten Königreich in bezug auf eine patentierte Erfindung ohne Zustimmung des Patentinhabers folgende Handlungen vornehmen, und zwar,


      a)   falls es sich bei der Erfindung um ein Erzeugnis handelt,



        i)    das Erzeugnis herstellen, benutzen, importieren, lagern, verkaufen oder zum Verkauf anbieten, falls dies mit dem Herstellen, Benutzen, Importieren oder Lagern verbunden ist oder (diese Tätigkeiten) ergänzt; oder

        (ii)    in jedem Fall das Erzeugnis für ausländische Verteidigungszwecke oder zur Herstellung oder Lieferung von bestimmten Drogen und Arzneimitteln verkaufen oder zum Verkauf anbieten, oder für welchen Zweck auch immer (anderweitig als durch dessen Verkauf) darüber verfügen oder anbieten, darüber zu verfügen;

      b)   falls die Erfindung ein Verfahren ist, dieses nutzen oder in bezug auf ein unmittelbar mit den Mitteln des Verfahrens gewonnenes Erzeugnis alles, was in vorstehendem Unterabsatz a aufgeführt ist, tun;

      c)   falls die Erfindung oder ein unmittelbar mit Mitteln der Erfindung gewonnenes Erzeugnis eine bestimmte Droge oder Arznei ist, unbeschadet des Vorstehenden die Droge oder Arznei verkaufen oder zum Verkauf anbieten;

      d)   jemandem jedes der Mittel, die zu einem wesentlichen Bestandteil der Erfindung gehören, liefern oder die Lieferung anbieten, um der Erfindung zur Wirksamkeit zu verhelfen;

      e)   über alles, was in Ausübung der durch diesen Artikel übertragenen Befugnisse hergestellt, benutzt, importiert oder gelagert worden ist und was (gegebenenfalls) für den Zweck, zu dem es hergestellt, benutzt, importiert oder gelagert worden ist, nicht mehr benötigt wird, verfügen oder anbieten, darüber zu verfügen; alles was kraft dieses Absatzes getan wurde, stellt keine Verletzung des betroffenen Patents dar.

    (2) In den folgenden Bestimmungen dieses Artikels ist jede kraft dieses Artikels in bezug auf eine Erfindung vorgenommene Handlung als Benutzung der Erfindung bezeichnet; "Benutzung" in bezug auf eine Erfindung ist in den nachstehenden Artikel 56 bis 58 entsprechend auszulegen.

    (3) Soweit die Erfindung vor ihrem Prioritätsdatum durch oder für eine Regierungsstelle oder die Atomenergiebehörde des Vereinigten Königreichs in anderer Weise als infolge einer einschlägigen vertraulichen Mitteilung ordnungsgemäß beschrieben oder erprobt worden ist, ist jede Benutzung der Erfindung kraft dieses Artikels frei von jeder Lizenzgebühr oder anderen Zahlung an den Inhaber.

    (4) Soweit die Erfindung nicht in dieser Weise beschrieben oder erprobt worden ist, hat ihre Benutzung kraft dieses Artikels zu einem Zeitpunkt entweder


      a)   nach der Veröffentlichung der Patentanmeldung für die Erfindung oder

      b)   unbeschadet vorstehenden Unterabsatz a) zufolge einer anders als in vertraulicher Weise erfolgten einschlägigen Mitteilung nach dem Prioritätsdatum der Erfindung

    zu solchen Bedingungen zu erfolgen, wie sie entweder vor oder nach der Benutzung von der Regierungsstelle und dem Patentinhaber mit Billigung des Schatzamtes vereinbart oder mangels einer Vereinbarung durch das Gericht auf eine Verweisung gemäß nachstehendem Artikel 58 hin festgelegt worden sind.

    (5) Wird eine Erfindung kraft dieses Artikels zu einem nach der Veröffentlichung der Patentanmeldung für die Erfindung, aber vor der Patenterteilung liegenden Zeitpunkt benutzt und umfassen die gemäß vorstehendem Absatz 4 vereinbarten oder festgelegten Bedingungen für ihre Benutzung auch Bedingungen hinsichtlich der Zahlungen für die Benutzung, dann ist (ungeachtet dieser Bedingungen) eine solche Zahlung nur beitreibbar,


      a)   nachdem ein solches Patent erteilt worden ist; und

      b)   falls (abgesehen von diesem Artikel) die Benutzung dann, wenn das Patent im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung erteilt gewesen wäre, nicht nur das Patent, sondern auch die Patentansprüche (wie sie an Hand der Beschreibung und etwaiger Zeichnungen, auf die in Beschreibung oder Ansprüchen Bezug genommen wird, auszulegen sind) in der Fassung, wie sie in der Anmeldung unmittelbar vor Abschluß der Vorbereitungen für ihre Veröffentlichung durch das Patentamt enthalten sind, verletzt haben würde.

    (6) Die eine Erfindung betreffende Befugnis einer Regierungsstelle kann gemäß diesem Artikel entweder vor oder nach der Patenterteilung und entweder vor oder nach der Benutzung, für die sie gegeben wird, erteilt werden; sie kann jedermann ohne Rücksicht darauf erteilt werden, ob er unmittelbar oder mittelbar vom Patentinhaber ermächtigt ist, bezüglich der Erfindung nach Belieben zu verfahren.

    (7) Wird eine Erfindung durch eine oder mit der Befugnis einer Regierungsstelle gemäß diesem Artikel benutzt, dann hat diese, sofern es nach ihrer Ansicht nicht dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde, dies zu tun, den Patentinhaber sobald als möglich nach dem Eintritt des zweiten der folgenden Ereignisse, nämlich der Aufnahme der Benutzung und der Erteilung des Patents, davon in Kenntnis zu setzen und ihn mit den von Zeit zu Zeit geforderten Informationen über den Umfang der Benutzung zu versehen.

    (8) Ein Erwerber von Waren, die in Ausübung der durch diesen Artikel übertragenen Befugnisse verkauft wurden, sowie jeder, der von diesem Rechte herleitet, können mit diesen so verfahren, wie wenn sie das Patent namens der Krone innehätten.

    (9) In diesem Artikel bedeutet "einschlägige Mitteilung" in bezug auf eine Erfindung eine Mitteilung über die Erfindung unmittelbar oder mittelbar durch den Patentinhaber oder durch eine Person, deren Rechtsnachfolger er ist.

    (10) Vorstehender Absatz 4 gilt unbeschadet etwaiger Rechtsvorschriften hinsichtlich der Vertraulichkeit von Informationen.

    (11) Bei der Anwendung dieses Artikels auf Nordirland ist die Verweisung auf das Schatzamt in vorstehendem Absatz 4 in Fällen, in denen es sich bei der in diesem Absatz genannten Regierungsstelle um eine solche Nordirlands handelt, als eine Verweisung auf das Finanzministerium Nordirlands auszulegen.

    Artikel 56
    Auslegung usw. der Bestimmungen hinsichtlich der Benutzung durch die Krone

    (1) Jede Verweisung in vorstehendem Artikel 55 auf eine patentierte Erfindung ist hinsichtlich jeden Zeitpunkts eine Verweisung auf eine Erfindung, für die ein Patent entweder vor diesem Zeitpunkt erteilt worden ist oder nachfolgend erteilt wird.

    (2) Soweit der Zusammenhang nicht etwas anderes erfordert, umfassen "die Zwecke der Krone" in diesem Gesetz


      a)   die Lieferung von allem, was ausländischen Verteidigungszwecken dient;

      b)    die Herstellung oder Lieferung bestimmter Drogen und Arzneimittel; und

      c)   solche Zwecke hinsichtlich der Herstellung oder Anwendung von Atomenergie oder der Forschung auf damit in Zusammenhang stehenden Gebieten, die nach Auffassung des Ministers notwendig oder zweckmäßig sind; die "Benutzung für die Zwecke der Krone" ist entsprechend auszulegen.

    (3) Im vorstehenden Artikel 55 Absatz 1a und im vorstehenden Absatz 2a sind Verweisungen auf den Verkauf oder die Lieferung für ausländische Verteidigungszwecke Verweisungen auf den Verkauf oder die Lieferung eines Gegenstands


      a)   an die Regierung eines Landes außerhalb des Vereinigten Königreichs zufolge eines Vertrags oder eines Übereinkommens zwischen der Regierung Ihrer Majestät des Vereinigten Königreichs und der Regierung dieses Landes, falls der Gegenstand zur Verteidigung dieses Landes oder eines anderen Landes benötigt wird, dessen Regierung Partner eines Vertrags oder Übereinkommens mit der Regierung Ihrer Majestät hinsichtlich von Angelegenheiten der Verteidigung ist; oder

      b)   an die Vereinten Nationen oder die Regierung eines dieser Organisation angehörenden Landes zufolge eines Vertrags oder eines Übereinkommens zwischen der Regierung Ihrer Majestät und dieser Organisation oder Regierung, falls der Gegenstand für eine militärische Operation auf Grund einer Resolution dieser Organisation oder eines ihrer Organe benötigt wird.

    (4) Im Sinne von vorstehendem Artikel 55 Absatz 1a und c und von vorstehendem Absatz 2b sind bestimmte Drogen und Arzneimittel solche Drogen und Arzneimittel, die sowohl


      a)   für die Versorgung von pharmazeutischen, allgemein medizinischen oder allgemein zahnmedizinischen Einrichtungen erforderlich sind, das heißt von Einrichtungen der Teil II des National Health Service Act 1977, Teil IV des National Health Service (Scotland) Act 1947 oder der entsprechenden Bestimmungen im geltenden Recht Nordirlands oder der Isle of Man gemäßen Art, als auch

      b)   im Sinne dieses Absatzes in Richtlinien des Ministers aufgeführt sind.

    Artikel 57
    Rechte Dritter hinsichtlich der Benutzung durch die Krone

    (1) Hinsichtlich


      a)   der Benutzung einer Erfindung durch eine Regierungsstelle oder eine durch eine solche ermächtigte Person für Zwecke der Krone kraft vorstehendem Artikel 55, oder

      b)   der Handlungen, die für Zwecke der Krone auf Anordnung einer Regierungsstelle durch den Patentinhaber in bezug auf eine patentierte Erfindung, oder durch den Inhaber einer Anmeldung in bezug auf eine Erfindung, für die eine Patentanmeldung eingereicht worden und noch anhängig ist, vorgenommen wurden,

    sind die Bestimmungen einer Lizenz, einer Abtretung oder einer Vereinbarung, auf die dieser Absatz anzuwenden ist, insoweit unwirksam, als diese Bestimmungen den Betrieb der Erfindung, die Verwendung eines Musters, eines Schriftstücks oder diesbezüglicher Informationen einschränken oder festlegen, oder Zahlungen in bezug auf einen solchen Betrieb oder eine solche Verwendung vorsehen oder unter Hinweis darauf berechnen; die Reproduktion oder Veröffentlichung eines Musters oder eines Schriftstücks im Zusammenhang mit besagtem Betrieb oder Verwendung stellt keine Verletzung eines am Muster oder Schriftstück etwa bestehenden Urheberrechts oder Musterrechtes dar.

    [18]


    (2) Vorstehender Absatz 1 ist anzuwenden auf Lizenzen, Abtretungen oder Vereinbarungen, die vor oder nach dem Stichtag abgeschlossen wurden auf der einen Seite vom Patentinhaber oder Patentanmelder, von jemand, der von diesen Rechte herleitet oder von dem solche Personen Rechte herleiten, und auf der anderen Seite einem Dritten, der nicht Regierungsstelle ist.

    (3) Ist an dem betroffenen Patent oder der betroffenen Anmeldung eine ausschließliche Lizenz auf andere Weise als gegen eine durch Bezugnahme auf den Betrieb der Erfindung bestimmte Zahlung von Lizenzgebühren oder andere Gegenleistungen erteilt worden, dann


      a)   ist in bezug auf Handlungen hinsichtlich der Erfindung, die, außer nach den Bestimmungen dieses Artikels und vorstehendem Artikel 55, eine Verletzung des Rechts des Lizenznehmers bilden würden, Absatz 4 dieses Artikels so anzuwenden, wie wenn die Verweisung auf den Patentinhaber ersetzt wäre durch eine Verweisung auf den Lizenznehmer; und

      b)   ist ferner in bezug auf kraft einer Ermächtigung gemäß diesem Artikel vorgenommene Handlungen des Lizenznehmers hinsichtlich der Erfindung dieser Artikel so anzuwenden, als wenn besagter Absatz 4 weggelassen wäre.

    (4) Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorstehenden Absatz 3 ist dann, wenn das Patent oder das Recht auf die Erteilung des Patents an deren Inhaber gegen Vergütung von Lizenzgebühren oder anderen, durch Bezugnahme auf den Betrieb der Erfindung bestimmte Gegenleistungen abgetreten worden ist,


      a)   hinsichtlich einer Benutzung der Erfindung kraft vorstehendem Artikel 55 der Absatz 4 dieses Artikels so anzuwenden, als wenn die Verweisung auf den Patentinhaber eine Verweisung auf den Abtretenden einschlösse; jeder kraft dieses Absatzes zu zahlende Betrag ist zwischen dem Patentinhaber bzw. Inhaber der Anmeldung und dem Abtretenden in einem entweder vereinbarten oder in Ermangelung einer Vereinbarung vom Gericht auf eine Verweisung gemäß nachstehendem Artikel 58 hin festgelegten Verhältnis zu teilen; und

      b)   in bezug auf eine hinsichtlich der Erfindung für die Zwecke der Krone auf Weisung einer Regierungsstelle vorgenommene Handlung des Inhabers des Patents oder der Anmeldung Artikel 55 Absatz 4 so anzuwenden, als wenn es sich bei dieser Handlung um eine solche kraft einer gemäß diesem Artikel erteilten Ermächtigung handeln würde.

    (5) Wird Artikel 55 Absatz 4 auf die Benutzung einer Erfindung angewendet und hat jemand eine ausschließliche Lizenz an dem betroffenen Patent oder dessen Anmeldung (keine Lizenz der im vorstehenden Absatz 3 genannten Art), die ihn zum Betrieb der Erfindung berechtigt, dann sind die nachstehenden Absatz 7 und 8 anzuwenden.

    (6) In diesen Absätzen bedeutet "Zahlung gemäß Artikel 55 Absatz 4" eine solche Zahlung (wenn überhaupt), wie sie als von der Regierungsstelle an den Inhaber des Patents bzw. der Anmeldung für die Benutzung der Erfindung zwischen diesem und der Regierungsstelle gemäß vorstehendem Artikel 55 vereinbart oder vom Gericht gemäß nachstehendem Artikel 58 festgesetzt wurde.

    (7) Der Lizenznehmer ist berechtigt, vom Inhaber des Patents oder der Anmeldung den Teil (wenn überhaupt) der Zahlung gemäß Artikel 55 Absatz 4 einzufordern, der zwischen ihnen vereinbart oder in Ermangelung einer solchen Vereinbarung vom Gericht gemäß nachstehendem Artikel 58 festgesetzt wurde, wobei jeder Aufwand des Lizenznehmers zu berücksichtigen ist, den dieser


      a)   bei der Entwicklung der Erfindung, oder

      b)   durch (andere als Zahlungen von Lizenzgebühren oder von sonstigen, durch Bezugnahme auf die Benutzung der Erfindung bestimmte) Zahlungen an den Inhaber wegen der Lizenz gehabt hat.

    (8) Eine Vereinbarung gemäß vorstehendem Artikel 55 Absatz 4 zwischen dem Inhaber des Patents oder der Anmeldung und der Regierungsstelle über die Höhe der Zahlung gemäß Artikel 55 Absatz 4 ist unwirksam, es sei denn, der Lizenznehmer stimmt der Vereinbarung zu; eine gerichtliche Festsetzung der Höhe dieser Zahlung gemäß vorstehendem Artikel 55 Absatz 4 ist unwirksam, es sei denn, der Lizenznehmer wurde von der Verweisung an das Gericht in Kenntnis gesetzt und hatte rechtliches Gehör.

    (9) Sind Muster, Schriftstücke oder Informationen bezüglich einer Erfindung zusammen mit dieser im Sinne von vorstehendem Absatz 1a benutzt oder im Zusammenhang mit Handlungen benutzt worden, die unter vorstehenden Absatz 1b fallen, dann ist (ohne Rücksicht darauf, ob er auf eine solche Benutzung der Erfindung anzuwenden ist oder nicht) Absatz 4 des vorstehenden Artikel 55 auf die Benutzung der Muster, Schriftstücke und Informationen so anzuwenden, wie wenn die dortige Verweisung auf den Patentinhaber ersetzt wäre durch eine Verweisung auf die Person, die Anspruch auf den Nutzen aus einer Bestimmung in einer Vereinbarung hat, die durch diesen Artikel in bezug auf diese Benutzung außer Kraft gesetzt wird; in nachstehendem Artikel 58 sind die Verweisungen auf Bedingungen für die Benutzung einer Erfindung entsprechend
    auszulegen.

    (10) In diesem Artikel ist nichts als Ermächtigung zur Weitergabe eines Musters, Schriftstücks oder einer Information, auf deren Benutzung dieser Artikel im Gegensatz zu einer der in diesem Artikel erwähnten Lizenz, Abtretung oder Vereinbarung anzuwenden ist, an eine Regierungsstelle oder einen Dritten auszulegen.

    Artikel 57A
    Entschädigung für Gewinnverlust

    [17]

    (1) Wird eine Erfindung für die Dienste der Krone benutzt, so hat die betroffene Regierungsstelle –


      a)   an den Inhaber des Patents, oder

      b)   wenn eine ausschließliche Lizenz in bezug auf das Patent in Kraft ist, an den ausschließlichen Lizenznehmer

    eine Entschädigung für jeden Verlust zu bezahlen, der sich daraus ergibt, daß er keinen Auftrag erhalten hat, das patentierte Erzeugnis zu verschaffen oder, gegebenenfalls, das patentierte Verfahren auszuführen oder eine mittels des patentierten Verfahrens hergestellte Sache zu verschaffen.

    (2) Eine Entschädigung ist nur insoweit zu zahlen, als ein solcher Auftrag von seinen bestehenden Herstellungsmöglichkeiten oder anderen Kapazitäten her hätte erfüllt werden können; sie ist jedoch ungeachtet solcher Umstände zu zahlen, die ihn für die Vergabe eines solchen Auftrages nicht in Frage hatten kommen lassen.

    (3) Bei der Festsetzung des Schadens ist der Gewinn, der aufgrund eines solchen Auftrages erzielt worden wäre, sowie der Umfang zu berücksichtigen, in dem die Herstellungsmöglichkeiten oder anderen Kapazitäten nicht ausgenutzt wurden.

    (4) Keine Entschädigung ist in bezug auf ein Versäumnis zu zahlen, sich Auftrage zur Verschaffung der patentierten Erzeugnisse oder, gegebenenfalls, zur Durchführung der patentierten Verfahren oder zur Verschaffung von mittels des patentierten Verfahrens hergestellten Sachen für andere Zwecke als für die Dienste der Krone zu besorgen.

    (5) Der zu zahlende Betrag wird, wenn er nicht zwischen dem Inhaber oder Lizenznehmer und der betroffenen Regierungsstelle mit Zustimmung des Treasury vereinbart wird, vom Gericht auf eine Vorlage gemäß Artikel 58 hin festgesetzt und ist neben jedem gemäß Artikel 55 oder 57 zu zahlenden Betrag zu zahlen.

    (6) In diesem Artikel bedeutet "die betroffene Regierungsstelle" in bezug auf eine Benutzung einer Erfindung für die Dienste der Krone die Regierungsstelle, durch die oder mit deren Ermächtigung die Benutzung stattfand.

    (7) Bei der Anwendung dieses Artikels auf Nordirland ist die Bezugnahme im vorangehenden Absatz 5 auf den Treasury, wenn die betroffene Regierungsstelle eine Stelle der Regierung von Nordirland ist, wie eine Bezugnahme auf das Department of Finance and Personnel auszulegen.

    Artikel 58
    Verweisungen von Meinungsverschiedenheiten über die Benutzung durch die Krone (an das Gericht)

    (1)

    [18]
    Jeder Streitfall über –


      a)   die Ausübung der durch vorstehenden Artikel 55 übertragenen Befugnisse durch eine Regierungsstelle oder eine von dieser ermächtigten Person,

      b)   die Bedingungen für die Benutzung einer Erfindung für die Dienste der Krone gemäß jenem Artikel,

      c)   das Recht einer Person, einen Teil einer gemäß Absatz 4 jenes Artikels gemachten Zahlung zu erhalten, oder

      d)   das Recht einer Person, eine Zahlung gemäß Artikel 57A zu erhalten,

    kann von jedem daran Beteiligten nach Erteilung eines Patentes für die Erfindung dem Gericht vorgelegt werden.

    (2) Erhebt sich in einem solchen Verfahren die Frage, ob eine Erfindung in der im vorstehenden Artikel 55 erwähnten Weise beschrieben oder erprobt worden ist und die Bekanntgabe eines die Erfindung beschreibenden Schriftstücks oder eines Versuchsergebnisses wäre nach Ansicht der Regierungsstelle dem öffentlichen Interesse abträglich, dann kann die Bekanntgabe vertraulich gegenüber einem Rechtsbeistand der anderen Partei oder gegenüber einem unabhängigen Sachverständigen erfolgen, auf den sich beide Teile geeinigt haben.

    (3) Bei der Entscheidung einer Meinungsverschiedenheit zwischen einer Regierungsstelle und einem Dritten gemäß diesem Artikel über die Bedingungen für die Benutzung einer Erfindung für die Zwecke der Krone hat das Gericht


      a)   einen Gewinn oder eine Entschädigung zu berücksichtigen, den bzw. die der Dritte oder die Person, von der er sein Recht herleitet, hinsichtlich der fraglichen Erfindung unmittelbar oder mittelbar von einer Regierungsstelle erhalten hat oder zu erhalten berechtigt ist;

      b)   zu berücksichtigen, ob der Dritte oder die Person, von der er sein Recht herleitet, nach Ansicht des Gerichts ohne vernünftigen Grund versäumt hat, einem Ansuchen der Regierungsstelle nachzukommen, die Erfindung zu angemessenen Bedingungen für die Zwecke der Krone zu benutzen.

    (4) Bei der Entscheidung, ob, in welcher Weise und in welchem Umfang einem Anspruch gemäß voranstehendem Absatz 1a), b) oder c) stattzugeben ist, hat das Gericht vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen dieses Artikels die Grundsätze anzuwenden, die es unmittelbar vor dem Stichtag bei der Stattgabe eines Anspruchs gemäß Artikel 48 des 1949 Act anwandte.

    (5) Unter Bezugnahme auf diesen Artikel kann das Gericht es ablehnen, einem Entschädigungsanspruch für die Benutzung einer Erfindung für die Zwecke der Krone stattzugeben, wenn die Benutzung während einer weiteren, im vorstehenden Artikel 25 Absatz 4 genannten Frist, aber vor der Zahlung der Erneuerungsgebühr und einer durch jenen Artikel vorgeschriebenen zusätzlichen Gebühr erfolgte.

    (6) Ist eine Änderung der Beschreibung eines Patents gemäß einer Vorschrift dieses Gesetzes zugelassen worden, dann kann das Gericht keinem Entschädigungsanspruch für eine solche Benutzung gemäß diesem Artikel stattgeben, bevor nicht über die Zulassung der Änderung entschieden ist, es sei denn, das Gericht ist davon überzeugt, dass


      a)   die Beschreibung des Patents, wie veröffentlicht, in gutem Glauben und mit angemessener Sach und Fachkenntnis abgefasst wurde

      b)   [38] der Anspruch in gutem Glauben geltend gemacht wurde.

    (7) Ist in Verfahren gemäß diesem Artikel die Gültigkeit eines Patents im Streit und ergibt sich, daß das Patent nur teilweise gültig ist, dann kann das Gericht vorbehaltlich nachstehendem Absatz 8 dem Begehren des Patentinhabers bezüglich des als gültig befundenen und für die Zwecke der Krone benutzten Teils des Patents stattgeben.

    (8) Ergibt sich in einem solchen Verfahren, daß ein Patent nur teilweise gültig ist, dann kann das Gericht keinen Anspruch auf Entschädigung, Kosten oder Ausgaben zubilligen, ausgenommen in den Fällen, in denen der Patentinhaber nachweist, dass


      a)   die Beschreibung des Patents in gutem Glauben und mit angemessener Sach- und Fachkenntnis abgefasst worden ist und

      b)   [39] der Anspruch in gutem Glauben geltend gemacht wurde,

    und in diesem Fall kann das Gericht bezüglich des gültigen und so benutzten Teils des Patents dem Begehren stattgeben, jedoch vorbehaltlich der in das Ermessen des Gerichts gestellten Kosten und Ausgaben sowie des Datums, von dem ab eine Entschädigung zugesprochen werden sollte.

    (9) Das Gericht kann als Voraussetzung der Anerkennung eines solchen Begehrens anordnen, daß die Beschreibung des Patents zu seiner Zufriedenheit durch einen zu diesem Zweck gemäß nachstehendem Artikel 75 gestellten Antrag geändert wird; ein dementsprechender Antrag kann ohne Rücksicht darauf gestellt werden, ob alle anderen strittigen Punkte im Verfahren entschieden worden sind oder nicht.

    (9A)[40] Das Gericht kann Abhilfe bei einem Europäischen Patent (UK) gewähren, sofern die Patentansprüche nach Überzeugung des Gerichts auf Antrag des Patentinhabers vom Europäischen Patentamt eingeschränkt werden.

    (10) Bei seinen Überlegungen über die Höhe einer Entschädigung für die Benutzung einer Erfindung für die Zwecke der Krone nach der Veröffentlichung einer Patentanmeldung für die Erfindung und vor der Erteilung eines entsprechenden Patents hat das Gericht zu berücksichtigen, ob es unter Würdigung der veröffentlichten Anmeldung gemäß vorstehendem Artikel 16 sachlich gerechtfertigt gewesen wäre, die Erteilung eines Patents zu erwarten, das dem Patentinhaber Schutz für eine Handlung verleiht, die der entspricht, die für eine solche Benutzung gehalten wird; hält das Gericht dies nicht für sachlich gerechtfertigt, hat es die Entschädigung auf einen solchen Betrag zu vermindern, den es für gerecht hält.

    (11)

    [18]
    Wird jemand kraft eines Rechtsgeschäfts, einer Urkunde oder eines Umstands, auf die vorstehender Artikel 33 anzuwenden ist, Inhaber oder Mitinhaber oder ausschließlicher Lizenznehmer eines Patents (neuer Inhaber oder Lizenznehmer), und eine Regierungsstelle oder ein von einer solchen ermächtigter Dritter benutzt nachfolgend die patentierte Erfindung gemäß vorstehendem Artikel 55, dann hat der neue Inhaber oder Lizenznehmer keinen Anspruch auf eine Entschädigung gemäß vorstehendem Artikel 55 Absatz 4 (unverändert oder wie durch vorstehenden Artikel 57 Absatz 3 eingeschränkt oder auf eine Entschädigung gemäß voranstehendem Artikel 57A) hinsichtlich einer nachfolgenden Benutzung der Erfindung, bevor das Rechtsgeschäft, die Urkunde oder der Umstand (in die Patentrolle) eingetragen ist, es sei denn,


      a)   das Rechtsgeschäft, die Urkunde oder der Umstand ist innerhalb von sechs Monaten ab seinem Datum eingetragen; oder

      b)   das Gericht ist davon überzeugt, daß es nicht zweckmäßig war, das Rechtsgeschäft, die Urkunde oder den Umstand vor Ablauf dieser Frist einzutragen und daß die Eintragung sobald wie möglich nachgeholt wurde.

    (12) In den Verfahren gemäß diesem Artikel kann das Gericht jederzeit verfügen, daß entweder das ganze Verfahren oder eine darin auftauchende Tatsachenfrage unter den vom Gericht anzuordnenden Bedingungen an einen Bezirksrichter verwiesen wird, der die Aufgaben eines offiziellen Schiedsrichters in England und Wales oder Nordirland oder in Schottland wahrnimmt; Verweisungen auf "das Gericht" in den vorangehenden Bestimmungen dieses Artikels sind entsprechend auszulegen.

    (13) Einer von zwei oder mehr Mitinhabern eines Patents oder einer Patentanmeldung kann ohne Zustimmung der anderen eine Meinungsverschiedenheit gemäß diesem Artikel an das Gericht verweisen; er kann dies jedoch nur dann tun, wenn die anderen zu Verfahrensbeteiligten gemacht werden; jedoch sind diejenigen, die Beklagte wurden, für Kosten oder Ausgaben nur haftbar, wenn sie persönlich vor Gericht erscheinen und am Verfahren teilnehmen.

    Artikel 59
    Besondere Bestimmungen für die Benutzung durch die Krone während eines Notstands

    (1) Während eines Notstands im Sinne dieses Artikels umfassen die von einer Regierungsstelle oder einer von dieser ermächtigten Person gemäß vorstehendem Artikel 55 ausübbaren Befugnisse bezüglich einer Erfindung auch die Befugnis, die Erfindung für jeden Zweck zu benutzen, der der Regierungsstelle notwendig oder zweckmäßig erscheint


      a)   für die wirksame Fortführung eines Krieges, in den Ihre Majestät verwickelt ist;

      b)   für die Aufrechterhaltung von Lieferungen und Dienstleistungen, die für die Allgemeinheit lebenswichtig sind;

      c)   für die Sicherstellung ausreichender, für das Allgemeinwohl wichtiger Lieferungen und Dienstleistungen;

      d)   für die Förderung der Leistungsfähigkeit von Industrie, Handel und Landwirtschaft;

      e)   für die Belebung und Lenkung des Exports sowie die Reduzierung des Imports, für Einfuhren jeder Art aus allen oder einigen Ländern und für den Ausgleich der Handelsbilanz;

      f)   im allgemeinen zur Sicherstellung, daß alle Hilfsquellen der Allgemeinheit zur Benutzung verfügbar sind und im Dienst des allgemeinen Interesses in der bestmöglichen Art und Weise benutzt werden;

      g)   für die Unterstützung der Linderung von Leiden und zur Wiederaufnahme und Verteilung von wichtigen Lieferungen und Dienstleistungen in Länder oder Territorien außerhalb des Vereinigten Königreichs, die sich als Kriegsfolge in großer Not befinden; jede Verweisung in diesem Gesetz auf die Zwecke der Krone umfaßt, soweit sie sich auf einen Notstand bezieht, eine Verweisung auch auf diesen Zweck.

    (2) In diesem Artikel umfaßt die Benutzung einer Erfindung zusätzlich zu jeder Handlung, die gemäß vorstehendem Artikel 55 eine solche Benutzung darstellt, auch eine Handlung, die, abgesehen von jenem Artikel und diesem Artikel, eine Verletzung des betroffenen Patents bildet oder gegebenenfalls Anlaß gibt für einen Anspruch darauf, gemäß nachstehendem Artikel 69 ein Verfahren in bezug auf die betroffene Anmeldung anzustrengen; jede Verweisung in diesem Gesetz auf die "Benutzung für die Zwecke der Krone" ist, soweit sie sich auf einen Notstand bezieht, entsprechend auszulegen.

    (3) In diesem Artikel bedeutet "Notstand" einen Zeitraum, dessen Anfang und Ende als Notstand im Sinne dieses Artikels durch Kabinettserlaß festgelegt und bezeichnet werden.

    (4) Ein Entwurf eines Erlasses gemäß diesem Artikel ist Ihrer Majestät erst dann vorzulegen, nachdem er beiden Häusern des Parlaments vorgelegt und von diesen durch Beschluß gebilligt worden ist.

    Artikel 60
    Patentverletzung

    (1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels verletzt jemand ein Patent für eine Erfindung, wenn er, während das Patent in Kraft ist (aber nur dann), in bezug auf die Erfindung im Vereinigten Königreich ohne Zustimmung des Patentinhabers folgendes tut, nämlich


      a)   falls die Erfindung ein Erzeugnis ist, dieses herstellt, verkauft, zum Verkauf anbietet, benutzt, einführt oder zum Verkauf oder für andere Zwecke bereithält;

      b)   falls die Erfindung ein Verfahren ist, dieses benutzt oder im Vereinigten Königreich zur Benutzung anbietet, wenn er weiß oder es vernünftigerweise unter diesen Umständen offenkundig ist, daß dessen Benutzung dort ohne Zustimmung des Inhabers eine Patentverletzung sein würde;

      c)   falls die Erfindung ein Verfahren ist, ein unmittelbar mit Mitteln dieses Verfahrens erhaltenes Erzeugnis verkauft, zum Verkauf anbietet, benutzt, einführt oder zum Verkauf oder für andere Zwecke bereithält.

    (2) Vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen dieses Artikels verletzt jemand (ein anderer als der Patentinhaber)ein Patent für eine Erfindung, wenn er ohne Zustimmung des Inhabers während der Geltungsdauer des Patents im Vereinigten Königreich jemand anderen als den Lizenznehmer oder einen anderen zum Betrieb der Erfindung Berechtigten mit einem der Mittel beliefert oder anbietet zu beliefern, die zu den wesentlichen Bestandteilen der Erfindung gehören, um sie zu verwirklichen, wenn er weiß oder es unter diesen Umständen vernünftigerweise offenkundig ist, daß diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, die Erfindung im Vereinigten Königreich zu verwirklichen.

    (3) Vorstehender Absatz 2 findet keine Anwendung auf Lieferungen oder Angebote von Rohmaterial, es sei denn, die Lieferung oder das Angebot ist erfolgt, um die belieferte Person oder gegebenenfalls die Person, gegenüber der das Angebot erfolgt ist, zu veranlassen, eine Handlung vorzunehmen, die gemäß vorstehendem Absatz 1 eine Patentverletzung darstellt.

    (4)[41] Unbeschadet nachstehendem Artikel 86 finden vorstehende Absatz 1 und 2 keine Anwendung auf eine Handlung, die zufolge einer Bestimmung des
    Europäischen Patentübereinkommens hinsichtlich der Erschöpfung der Rechte des Patentinhabers von diesem nicht verhindert werden kann, wenn diese Bestimmung gemäß jenem Artikel anzuwenden ist.

    (5) Eine Handlung, die, von diesem Absatz abgesehen, eine Verletzung eines Patents für eine Erfindung darstellen würde, ist keine Patentverletzung,


      a)   wenn sie privat und nicht für gewerbliche Zwecke vorgenommen wird;

      b)   wenn sie für Versuchszwecke in bezug auf den Erfindungsgegenstand vorgenommen wird;

      c)   wenn sie aus einer unvorbereiteten Herstellung eines Arzneimittels in einer Apotheke für eine Einzelperson auf Grund Verschreibung eines zugelassenen praktischen Arztes oder Zahnarztes, oder im Handel mit einem in dieser Weise zubereiteten Arzneimittel besteht;

      d)   wenn sie aus der ausschließlich für den Bedarf eines bestimmten Schiffes vorgenommenen Benutzung eines Erzeugnisses oder Verfahrens an Bord eines solchen Schiffes oder in seiner Maschinerie, Takelage, Geräte oder anderen Zubehörs besteht, in einem Fall, in dem das Schiff zeitweilig oder zufällig in die internen oder Hoheitsgewässer des Vereinigten Königreichs einläuft;

      e)   wenn sie aus der Benutzung eines Erzeugnisses oder Verfahrens an Bord oder beim Betrieb eines bestimmten Flugzeugs, Schwebe oder sonstigen Fahrzeugs (oder des Zubehörs hierzu) besteht, das zeitweilig oder zufällig in das Vereinigte Königreich (einschließlich des Luftraums darüber und der Hoheitsgewässer) einfliegt bzw. einfährt oder überfliegt bzw. durchfährt;

      f)   wenn sie aus der Benutzung eines von der Beschlagnahme befreiten Flugzeugs, das rechtmäßig in das Vereinigte Königreich wie vorstehend aufgeführt eingeflogen ist oder dieses überflogen hat, oder aus der Benutzung oder Lagerung eines Teils oder von Zubehör eines solchen Flugzeugs im Vereinigten Königreich besteht.

    (6) Im Sinne von vorstehendem Absatz 2 gilt jemand, der in bezug auf eine Erfindung eine Handlung vornimmt, die lediglich kraft vorstehendem Absatz 5a, b oder c keine Verletzung eines Patents für eine Erfindung darstellt, nicht als berechtigt, die Erfindung zu betreiben, jedoch


      a)   beinhaltet die Verweisung in jenem Absatz auf eine Person, die berechtigt ist, die Erfindung zu betreiben, auch eine Verweisung auf eine hierzu kraft vorstehendem Artikel 55 berechtigte Person und

      b)   

      [18]
      gilt jemand, der kraft vorstehendem Artikel 28A Absatz 4 oder 5 und nachstehendem Artikel 64 berechtigt ist, eine Handlung in bezug auf eine Erfindung vorzunehmen, ohne daß dies eine Verletzung darstellt, insoweit als berechtigt, die Erfindung zu betreiben, als es eben diese Handlung betrifft.

    (7) In diesem Artikel bedeuten "bestimmtes Schiff" und "bestimmtes Flugzeug, Schwebe oder sonstiges Fahrzeug" jeweils ein Schiff und ein Flugzeug, Schwebe oder sonstiges Fahrzeug, das in einem anderen Land als dem Vereinigten Königreich zugelassen ist oder diesem gehört und dieses Land
    Mitglied der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883Artikel 61
    Patentverletzungsverfahren

    (1) Vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen dieses Teils dieses Gesetzes können Zivilrechtsverfahren vom Patentinhaber beim Gericht hinsichtlich jeder Handlung angestrengt werden, von der geltend gemacht wird, sie verletze das Patent; in diesen Verfahren (vorbehaltlich jeder anderen Zuständigkeit des Gerichts) kann ein Klageanspruch gerichtet werden auf


      a)   den Erlaß einer gerichtlichen Verfügung oder eines Verbotes, das den Beklagten an einer befürchteten Verletzungshandlung hindert;

      b)   den Erlaß einer Anordnung auf Herausgabe oder Vernichtung eines patentierten Erzeugnisses, hinsichtlich dessen das Patent verletzt wurde, oder eines Gegenstandes, in dem jenes Erzeugnis untrennbar enthalten ist;

      c)   den Ersatz des Schadens hinsichtlich der Verletzung;

      d)   die Rechnungslegung hinsichtlich der aus der Verletzung erzielten Gewinne;

      e)   die Abgabe einer Erklärung, daß das Patent gültig und von ihm (dem Beklagten) verletzt worden ist.

    (2) Das Gericht kann in bezug auf ein und dieselbe Verletzung dem Patentinhaber nicht sowohl Schadensersatz zusprechen als auch verfügen, daß ihm über die Gewinne Rechnung zu legen ist.

    (3) Der Patentinhaber und ein Dritter können durch eine gegenseitige Vereinbarung dem Comptroller die Frage vorlegen, ob dieser Dritte das Patent verletzt hat, und der Patentinhaber kann dabei einen im vorstehenden Absatz 1c oder e genannten Anspruch geltend machen.

    (4) Soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert, umfaßt in den nachfolgenden Bestimmungen dieses Gesetzes


      a)   jede Verweisung auf Verletzungsverfahren und das Anstrengen solcher Verfahren auch eine Verweisung auf eine Vorlage gemäß vorstehendem Absatz 3 und das Einbringen einer solchen Vorlage;

      b)   jede Verweisung auf einen Kläger auch eine Verweisung auf den Patentinhaber; und

      c)   jede Verweisung auf einen Beklagten auch eine Verweisung auf eine andere Partei der Vorlage.

    (5) Ist der Comptroller auf eine Vorlage gemäß vorstehendem Absatz 3 hin der Auffassung, daß die ihm vorgelegte Frage besser durch das Gericht entschieden würde, dann kann er ablehnen, sich damit zu befassen und das Gericht ist für die Entscheidung der Frage zuständig, als ob es sich um ein vor ihm angestrengtes Verfahren handelte.

    (6) Vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen dieses Teils dieses Gesetzes haben das Gericht oder der Comptroller bei der Entscheidung, ob einem nach diesem Artikel geltend gemachten Klagebegehren stattzugeben ist und wenn ja, in welchem Umfang, die Grundsätze anzuwenden, die das Gericht hinsichtlich dieser Art von Klagebegehren unmittelbar vor dem Stichtag angewendet hat.

    (7)[43] Wenn der Präsident des Patentamts auf eine Vorlage nach Abs. 3 oben einen Betrag als Schadenersatz gewährt, dann –


      a)   ist der Betrag in England und Wales einklagbar, wenn ein Amtsgericht (county court) dies anordnet, und zwar durch Pfändungsbeschluss des Amtsgericht oder so als wäre er in sonstiger Weise aufgrund einer Anordnung dieses Gerichts zahlbar;

      b)   kann die Zahlung des Betrages in gleicher Weise in Schottland durchgesetzt werden, und zwar als eingetragener Auszug einer Schiedsgerichtsentscheidung mit einem von einem Amtsgericht (sheriff court) in jedem beliebigen Amtsgerichtsbezirk in Schottland ausgestelltem Pfändungsauftrag;

      c)   kann die Zahlung des Betrages in Nordirland in gleicher Weise wie ein Zahlungsurteil durchgesetzt werden.

    Artikel 62
    Beschränkung von Schadensersatzansprüchen bei Patentverletzung

    (1) In Patentverletzungsverfahren ist gegen einen Beklagten weder Schadensersatz zuzusprechen noch die Rechnungslegung über die Gewinne zu verfügen, wenn dieser nachweist, daß er im Zeitpunkt der Verletzung von der Existenz des Patents weder wußte noch einen vernünftigen Grund zur entsprechenden Annahme hatte; allein wegen der Anbringung des Wortes "Patent" oder "patentiert" oder eines Wortes oder von Wörtern bei einem Erzeugnis, die zum Ausdruck bringen oder andeuten, daß ein Patent für das Erzeugnis erlangt wurde, kann nicht hergeleitet werden, daß jemand vom Bestehen eines Patents Kenntnis oder vernünftigen Anlaß zur entsprechenden Annahme hatte, es sei denn, die Patentnummer war den fraglichen Wörtern hinzugefügt.

    (2) Das Gericht oder der Comptroller können in Patentverletzungsverfahren, wenn sie es für zweckmäßig halten, die Zuerkennung von Schadensersatz oder den Erlaß einer solchen Verfügung (über die Rechnungslegung) in bezug auf eine, während einer gemäß vorstehendem Artikel 25 Absatz 4 festgelegten weiteren Frist, aber vor Zahlung der Erneuerungsgebühr und einer etwaigen im Sinne jenes Absatzes vorgeschriebenen zusätzlichen Gebühr, begangene Patentverletzung ablehnen.

    (3) Ist eine Änderung der Beschreibung eines Patents gemäß einer der Vorschriften dieses Gesetzes zugelassen worden, dann kann in Verfahren wegen einer vor der Entscheidung über die Zulässigkeit der Änderung begangenen Verletzung des Patents kein Schadensersatz zugesprochen werden, es sei denn, das Gericht oder der Comptroller sind davon überzeugt, dass


      a)   die Beschreibung des Patents so, wie veröffentlicht, in gutem Glauben und mit angemessener Fach- und Sachkenntnis abgefaßt worden ist und

      b)   [44] das Verfahren in gutem Glauben eingeleitet wurde.

    Artikel 63
    Abhilfe bei Verletzung eines nur teilweise gültigen Patents

    (1) Ist die Gültigkeit eines Patents in Verfahren wegen der Verletzung des Patents streitig und wird festgestellt, daß das Patent nur teilweise gültig ist, dann können das Gericht oder der Comptroller vorbehaltlich nachstehendem Absatz 2 dem Klagebegehren in bezug auf jenen Teil des Patents abhelfen, der für gültig und verletzt befunden wurde.

    (2) Wird in einem solchen Verfahren festgestellt, daß ein Patent nur teilweise gültig ist, dürfen das Gericht oder der Comptroller dem Klagebegehren nicht durch die Zuerkennung von Schadensersatz, Kosten oder Ausgaben abhelfen, es sei denn, der Kläger weist nach, dass


      a)   die Patentbeschreibung in gutem Glauben und mit angemessener Sach und Fachkenntnis abgefasst worden ist und

      b)   [45] das Verfahren in gutem Glauben eingeleitet wurde,

    und in diesem Fall können Gericht oder Comptroller dem Klagebegehren hinsichtlich jenes Teils des Patents abhelfen, der gültig und verletzt ist, jedoch vorbehaltlich der in das Ermessen des Gerichts oder des Comptrollers gestellten Kosten oder Ausgaben sowie des Datums, von dem ab Schadensersatz berechnet werden soll.

    (3) Das Gericht oder der Comptroller können anordnen, daß als Voraussetzung der Abhilfe gemäß diesem Artikel die Beschreibung des Patents zu ihrer Zufriedenheit durch einen zu diesem Zweck gemäß nachstehendem Artikel 75 gestellten Antrag geändert wird; ein dementsprechender Antrag kann ohne Rücksicht darauf gestellt werden, ob alle anderen strittigen Punkte im Verfahren entschieden worden sind oder nicht.

    (4)[46] Das Gericht bzw. der Comptroller können nach diesem Artikel auch bei einem europäischen Patent (UK) Abhilfe gewähren, sofern die Patentansprüche nach Überzeugung des Gerichts bzw. des Präsidenten auf Antrag des Patentinhabers durch das Europäische Patentamt eingeschränkt werden.

    Artikel 64
    Recht auf Fortsetzung einer vor dem Prioritätsdatum begonnenen Benutzung

    [18]

    (1) Ist für eine Erfindung ein Patent erteilt, dann hat derjenige, der im Vereinigten Königreich vor dem Prioritätsdatum der Erfindung –


      a)   in gutem Glauben eine Handlung vornimmt, die eine Verletzung des Patents darstellen wurde, wenn dieses wirksam wäre, oder

      b)   in gutem Glauben wirksame und ernsthafte Vorbereitungen zu einer solchen Handlung trifft,

    das Recht, die Handlung ungeachtet der Patenterteilung fortzusetzen oder gegebenenfalls vorzunehmen; jedoch erstreckt sich dieses Recht nicht auf die Erteilung einer Lizenz an eine andere Person zur Vornahme der Handlung.

    (2) Falls die Handlung im Rahmen eines Geschäftsbetriebes vorgenommen wurde oder die Vorbereitungen im Rahmen eines Geschäftsbetriebes getroffen wurden, so kann die Person, der das durch Absatz 1 verliehene Recht zusteht, –


      a)   einen ihrer derzeitigen Partner bei diesem Geschäft dazu ermächtigen, die Handlung vorzunehmen, und

      b)   jenes Recht abtreten oder im Todesfalle (oder im Falle einer juristischen Person bei ihrer Auflösung) auf jemanden übertragen, der denjenigen Geschäftsanteil erwirbt, in dessen Bereich die Handlung vorgenommen wurde oder die Vorbereitungen getroffen wurden.

    (3) Wird ein Erzeugnis in Ausübung der durch Absatz 1 oder 2 verliehenen Rechte an jemand anderen veräußert, dann ist jener andere und jede andere Person, die Rechte von ihm herleitet, berechtigt, mit dem Erzeugnis in der gleichen Weise zu verfahren, wie wenn es von dem eingetragenen Patentinhaber veräußert worden wäre.

    Artikel 65
    Bescheinigung über die bestrittene Gültigkeit des Patents

    (1) Wird in einem Verfahren vor dem Gericht oder dem Comptroller die Gültigkeit eines Patents in welchem Umfang auch immer bestritten und das Gericht oder der Comptroller befinden, daß dieses Patent ganz oder teilweise gültig ist, dann können das Gericht oder der Comptroller das Ergebnis und die Tatsache daß die Gültigkeit des Patents bestritten worden ist, bescheinigen.

    (2) Wird eine solche Bescheinigung gemäß diesem Artikel erteilt, und wird in einem späteren Verfahren vor dem Gericht oder dem Comptroller wegen Verletzung des betroffenen Patents oder wegen Widerrufs des Patents eine abschließende Verfügung oder Entscheidung zugunsten der Partei erlassen, die sich auf die Gültigkeit des Patents, wie sie in dem früheren Verfahren festgestellt wurde, beruft, dann hat diese Partei, sofern das Gericht oder der Comptroller nichts anderes anordnen, Anspruch auf ihre Kosten oder Ausgaben wie zwischen Anwalt und Klient (jedoch nicht auf die Kosten oder Ausgaben für eine Beschwerde in dem späteren Verfahren).

    Artikel 66
    Patentverletzungsverfahren durch einen Miteigentümer

    (1) Bei der Anwendung von vorstehendem Artikel 60 auf ein Patent mit zwei oder mehr gemeinsamen Inhabern ist die Verweisung auf den Inhaber auszulegen


      a)   in bezug auf eine Handlung als eine Verweisung auf den oder die Inhaber, die gemäß vorstehendem Artikel 36 oder entsprechend einer in jenem Artikel genannten Vereinbarung der Berechtigte oder die Berechtigten sind, diese Handlung vorzunehmen, ohne daß sie eine Verletzung darstellt; und

      b)   in bezug auf eine Zustimmung als eine Verweisung auf jenen Inhaber oder jene Inhaber, der oder die gemäß vorstehendem Artikel 36 oder entsprechend einer Vereinbarung der oder die für die erforderliche Zustimmung die eigentlich zuständige Person oder Personen sind.

    (2) Einer von zwei oder mehr gemeinsamen Inhabern eines Patents kann ohne Zustimmung der anderen ein Verfahren hinsichtlich einer behaupteten Verletzungshandlung anstrengen; er kann dies jedoch nur dann tun, wenn die anderen zu Verfahrensbeteiligten gemacht werden; jedoch sind die anderen zu Beklagten Gewordenen für Kosten oder Ausgaben nur haftbar, wenn sie persönlich vor Gericht erscheinen und am Verfahren teilnehmen.

    Artikel 67
    Patentverletzungsverfahren durch den ausschließlichen Lizenznehmer

    (1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels hat der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz das gleiche Recht wie der Patentinhaber, Verfahren wegen nach der Lizenzerteilung begangener Patentverletzungen anzustrengen; Verweisungen auf den Patentinhaber in den die Verletzung betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes sind entsprechend auszulegen.

    (2) Bei der Zubilligung von Schadensersatz oder der Gewährung anderweitiger Abhilfe in solchen Verfahren hat das Gericht oder der Comptroller einen durch den Inhaber der ausschließlichen Lizenz als Folge der Verletzung erlittenen oder wahrscheinlich zu erleidenden Verlust oder gegebenenfalls die aus der Verletzung erzielten Gewinne in Betracht zu ziehen, sofern es sich um eine Verletzung der Rechte des ausschließlichen Lizenznehmers als solchem handelt.

    (3) In jedem durch den ausschließlichen Lizenznehmer kraft dieses Artikels angestrengten Verfahren ist der Patentinhaber zum Verfahrensbeteiligten zu machen; wird er jedoch zum Beklagten, haftet er nur dann für etwaige Kosten und Ausgaben, wenn er persönlich vor Gericht erscheint und am Verfahren teilnimmt.

    Artikel 68
    Wirkung der Nichteintragung auf Patentverletzungsverfahren

    (1) Wird jemand kraft eines Rechtsgeschäfts, einer Urkunde oder eines Umstands, auf die vorstehender Artikel 33 anzuwenden ist, Inhaber oder Mitinhaber eines Patents oder Inhaber einer ausschließlichen Lizenz an einem Patent, und das Patent wird später verletzt, dann kann ihm das Gericht oder der Comptroller keinen Schadensersatz zubilligen oder zu seinen Gunsten die Rechnungslegung bezüglich der Gewinne aus einer späteren Verletzung anordnen, bevor das Rechtsgeschäft, die Urkunde oder der Umstand eingetragen sind, es sei denn


      a)   das Rechtsgeschäft, die Urkunde oder der Umstand ist innerhalb von sechs Monaten ab seinem Datum eingetragen; oder

      b)   das Gericht oder der Comptroller ist davon überzeugt, daß es nicht zweckmäßig war, das Rechtsgeschäft, die Urkunde oder den Umstand vor Ablauf dieser Frist einzutragen und daß die Eintragung sobald wie möglich nachgeholt wurde.

    Artikel 69
    Verletzung von den durch die Veröffentlichung der Anmeldung verliehenen Rechten

    (1) Ist eine Patentanmeldung für eine Erfindung veröffentlicht, dann hat der Anmelden vorbehaltlich der nachstehenden Absatz 2 und 3 von der Veröffentlichung an bis zur Patenterteilung das gleiche Recht, Verfahren vor dem Gericht oder dem Comptroller auf Schadensersatz wegen Patentverletzungshandlungen anzustrengen, das er haben würde, wenn das Patent am Tage der Veröffentlichung der Anmeldung erteilt worden wäre; vorbehaltlich nachstehender Absatz 2 und 3 sind Verweisungen in den vorstehenden Artikel 60 bis 62 und 66 bis 68 auf ein Patent und den Patentinhaber diesbezüglich so auszulegen, daß sie Verweisungen auf eine solche Anmeldung und den Anmelder mitumfassen; Verweisungen auf ein in kraft befindliches Patent, ein erteiltes Patent, ein gültiges oder bestehendes Patent sind entsprechend auszulegen.

    (2) Der Anmelder ist erst dann kraft dieses Artikels berechtigt, Verfahren in bezug auf eine Handlung anzustrengen,


      a)   nachdem das Patent erteilt worden ist und

      b)   wenn die Handlung dann, wenn das Patent am Tage der Veröffentlichung der Anmeldung erteilt worden wäre, nicht nur das Patent, sondern auch die Ansprüche (wie sie an Hand der Beschreibung und etwaiger Zeichnungen, auf die in der Beschreibung oder in den Ansprüchen Bezug genommen wird, auszulegen sind) in der Fassung, wie sie in der Anmeldung unmittelbar vor Abschluß der Vorbereitungen für ihre Veröffentlichung durch das Patentamt enthalten sind, verletzt haben würde.

    (3) Vorstehender Artikel 62 Absatz 2 und 3 findet keine Anwendung auf eine Verletzung der durch diesen Artikel verliehenen Rechte, jedoch hat das Gericht oder der Comptroller beim Abwägen der Höhe eines für eine solche Verletzung zu leistenden Schadensersatzes in Betracht zu ziehen, ob es angebracht gewesen wäre, angesichts einer Anmeldung, die gemäß vorstehendem Artikel 16 veröffentlicht wurde, zu erwarten, daß ein Patent erteilt würde, das dem Patentinhaber das Recht auf Schutz vor einer Handlung verleiht, die von der gleichen Art ist wie diejenige, in der eine Verletzung dieser Rechte zu erblicken ist; befindet das Gericht oder der Comptroller, daß dies nicht angebracht gewesen wäre, dann hat es bzw. er den Schadensersatz der Höhe nach so zu beschränken, wie es bzw. er dies für gerecht hält.

    Artikel 70
    Abwehrmittel gegen grundlose Bedrohung von Patentverletzungsverfahren

    (1) Droht jemand (gleichgültig, ob er Patentinhaber ist oder ein Recht am Patent hat oder nicht) durch Rundschreiben, Ankündigungen oder anderweitig anderen ein Patentverletzungsverfahren an, dann kann jeder, der durch diese Androhungen beschwert ist (gleichgültig, ob er derjenige ist, gegen den die Androhungen erfolgten) vorbehaltlich nachstehendem Absatz 4 Klage bei Gericht gegen den Androhenden erheben und Abhilfe gemäß nachstehendem Absatz 3 beantragen.

    (2)[47] In einem solchen Verfahren hat der Anspruchsberechtigte oder Anspruchsteller, vorbehaltlich Abs. (2A) unten, Anspruch auf die beantragte Abhilfe, wenn er nachweist, dass solche Androhungen erfolgten und wenn er das Gericht davon überzeugt, dass er die beschwerte Person ist.

    (2A)[48] Wenn der Beklagte oder Anspruchsgegner nachweist, dass die Handlungen, deretwegen ein Verfahren angedroht wurde, eine Patentverletzung darstellen oder (wenn sie vorgenommen wurde) darstellen würden –


      a)   hat der Kläger oder Anspruchssteller nur Anspruch auf die beantragte Abhilfe, wenn er nachweist, dass das angeblich verletzte Patent in einem entscheidungserheblichen Punkt ungültig ist;

      b)   selbst wenn der Kläger oder Anspruchssteller nachweist, dass das Patent in einem entscheidungserheblichen Punkt ungültig ist, hat er keinen Anspruch auf die beantragte Abhilfe, wenn der Beklagte oder Anspruchsgegner nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Androhung nicht wusste und keine Veranlassung zu der Annahme hatte, dass das Patent in diesem Punkt ungültig war.

    (3) Die besagte Abhilfe ist


      a)   eine gerichtliche Feststellung mit der Wirkung, daß die Androhungen ungerechtfertigt sind;

      b)   eine gerichtliche Verfügung auf Unterlassung weiterer Androhungen; und

      c)   Schadensersatz in bezug auf Verluste, die der Kläger durch die Androhungen erlitten hat.

    (4)[49] Gemäß diesem Artikel können keine Verfahren angestrengt werden wegen –


      a)   der Androhung eines Patentverletzungsverfahrens, wenn mit der Androhung geltend gemacht wird, die Verletzung bestehe in der Herstellung oder Einfuhr eines Erzeugnisses für den Verkauf oder in der Anwendung eines Verfahrens;

      b)   der Androhung gegenüber einer Person, die das Erzeugnis zum Verkauf hergestellt oder eingeführt oder das Verfahren angewendet hat, ein Verletzungsfahren wegen einer anderen Handlung in Bezug auf das Erzeugnis oder das Verfahren anzustrengen.

    (5)[50] Für die Zwecke dieses Artikels droht eine Person einer anderen kein Verletzungsverfahren an, wenn sie lediglich –


      a)   Fakten über das Patent liefert,

      b)   Nachforschungen über die andere Person anstellt, um lediglich festzustellen ob bzw. durch wen das Patent nach Abs. 4 a) oben verletzt worden ist, oder

      c)   eine Behauptung über das Patent zum Zwecke der so angestellten Nachforschungen aufstellt.

    (6)[51] In Verfahren nach diesem Artikel wegen der Androhung durch eine Person A gegenüber einer Person B wegen einer angeblichen Patentverletzung, kann die Person A sich verteidigen, in dem sie nachweist, dass sie sich nach besten Kräften aber erfolglos bemüht hat –


      a)   sofern es sich bei der Erfindung um ein Erzeugnis handelt, die Identität der Person festzustellen, die das Erzeugnis zum Verkauf hergestellt oder (im Falle eines eingeführten Erzeugnisses) eingeführt hat;

      b)   sofern es sich bei der Erfindung um ein Verfahren handelt und die angebliche Verletzung in dem Feilhalten zur Benutzung besteht, die Identität der Person festzustellen, die das Verfahren benutzt hat;

      c)   sofern es sich bei der Erfindung um ein Verfahren handelt und die angebliche Verletzung eine Handlung gemäß Art. 60 (1) c) oben ist, die Identität der Person festzustellen, die das Verfahren zur Herstellung des entsprechenden Erzeugnisses benutzt hat;

    und dass sie B vor oder mit der Androhung entsprechend unterrichtet hat unter Angabe der vorgenommenen Bemühungen.

    Artikel 71
    Erklärung oder Feststellung (des Gerichts oder Comptrollers), daß keine Patentverletzung vorliegt

    (1) Vorbehaltlich der Zuständigkeit des Gerichts in anderen als den Fällen dieses Artikels eine Erklärung abzugeben oder eine Feststellung zu treffen, kann das Gericht oder der Comptroller in Verfahren zwischen der handelnden oder der zu handeln planenden Person und dem Patentinhaber ungeachtet des Umstandes, daß der Inhaber nichts gegenteiliges vorgebracht hat, eine Erklärung abgeben oder eine Feststellung treffen, wenn nachgewiesen wird,


      a)   daß diese Person vom Inhaber schriftlich eine der beantragten Erklärung entsprechende Bestätigung verlangt und ihm schriftlich alle Einzelheiten der fraglichen Handlung mitgeteilt hat; und

      b)   daß der Inhaber die Abgabe einer solchen Bestätigung abgelehnt oder unterlassen hat.

    (2) Vorbehaltlich nachstehendem Artikel 72 Absatz 5 hat eine gemäß diesem Artikel vom Comptroller abgegebene Erklärung die gleiche Wirkung wie eine vom Gericht abgegebene Erklärung oder getroffene Feststellung.

    Widerruf von Patenten

    Artikel 72
    Befugnis, Patente auf Antrag zu widerrufen

    (1) Vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes kann das Gericht oder der Comptroller durch Verfügung ein Patent für eine Erfindung aus einem der nachstehenden Gründe widerrufen, nämlich dann (jedoch nur dann), wenn


      a)   die Erfindung nicht patentfähig ist;

      b)   

      [18]
      das Patent jemandem erteilt wurde, der nicht berechtigt war, dieses Patent erteilt zu bekommen;

      c)   die Beschreibung des Patents die Erfindung nicht so hinreichend eindeutig und vollständig offenbart, daß sie von einem Fachmann ausgeführt werden kann;

      d)   der in der Patentbeschreibung offenbarte Gegenstand über das hinausgeht, was in der ursprünglich eingereichten Patentanmeldung offenbart wurde, oder in einer älteren Anmeldung offenbart wurde, wenn das Patent auf eine gemäß vorstehenden Artikel 8 Absatz 3, Artikel 12 oder Artikel 37 Absatz 4 oder wie in vorstehendem Artikel 15 Absatz 4 erwähnt eingereichte neue Anmeldung erteilt wurde;

      e)   der Patentschutz durch eine unzulässige Änderung erweitert worden ist.

    (2) Ein Antrag auf Widerruf eines Patents aus dem in vorstehendem Absatz 1b erwähnten Grund


      a)   kann nur von demjenigen gestellt werden, der durch das Gericht auf eine Klage auf Erklärung oder Feststellung oder der vom Gericht oder dem Comptroller auf eine Vorlage gemäß vorstehendem Artikel 37 hin als derjenige befunden wurde, dem das Recht auf Erteilung dieses Patents oder auf Erteilung eines Patents für einen Teil des in der Beschreibung des Patents, dessen Widerruf begehrt wird, enthaltenen Gegenstands zusteht; und

      b)   kann nicht gestellt werden, wenn die Klage erhoben oder die Vorlage gemacht wurde nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren, beginnend mit dem Tag der Erteilung des Patents, dessen Widerruf begehrt wird, es sei denn, es wird nachgewiesen, daß eine als Patentinhaber eingetragene Person im Zeitpunkt der Erteilung oder Übertragung des Patents wußte, daß sie kein Recht auf das Patent hatte.

    (3) (Aufgehoben)

    [16]


    (4) Eine Verfügung gemäß diesem Artikel kann eine Verfügung auf bedingungslosen Widerruf des Patents sein oder, falls das Gericht oder der Comptroller entscheiden, daß einer der in vorstehendem Absatz 1 genannten Gründe in der Weise zutrifft, daß das Patent in beschränktem Umfang ungültig ist, eine Verfügung dahingehend, daß das Patent zu widerrufen ist, wenn nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums die Beschreibung[53] Der Hinweis in Abs. 4 oben, dass die Beschreibung geändert wird, bezieht sich auf eine Änderung nach Art. 75 unten sowie im Falle eines europäischen Patents (UK) auf eine Änderung nach einer Bestimmung des Europäischen Patentübereinkommens, wonach die Patentansprüche auf Antrag des Patentinhabers eingeschränkt werden können.

    (5) Eine Entscheidung des Comptrollers oder eine Beschwerde gegen den Comptroller hindert keine Partei eines Zivilrechtsstreits wegen einer Patentverletzung daran, die Ungültigkeit eines Patents unter Berufung auf einen der in vorstehendem Absatz 1 angeführten Gründe geltendzumachen, gleichgültig, ob einer der betroffenen strittigen Punkte in der genannten Entscheidung entschieden worden ist oder nicht.

    (6) Lehnt es der Comptroller ab, einem gemäß diesem Artikel gestellten Antrag stattzugeben, kann ohne gerichtliche Erlaubnis kein Antrag dieses Antragstellers gemäß diesem Artikel hinsichtlich des betroffenen Patents an das Gericht gestellt werden (außer mittels Rechtsmittel oder mittels Bestreiten der Gültigkeit im Verletzungsverfahren).

    (7) Hat der Comptroller auf einen gemäß diesem Artikel an ihn gestellten Antrag keine Anordnung getroffen, dann kann der Antragsteller keinen Antrag in bezug auf das betroffene Patent gemäß diesem Artikel bei Gericht stellen, es sei denn, entweder


      a)   der Patentinhaber stimmt einem solchen Antrag zu, oder

      b)   der Comptroller bescheinigt schriftlich, daß nach seiner Auffassung die Frage, ob das Patent zu widerrufen ist, besser durch das Gericht entschieden werden sollte.

    Artikel 73
    Ermächtigung des Comptrollers, Patente auf eigene Initiative hin zu widerrufen

    (1) Ist der Comptroller der Auffassung, daß eine Erfindung, für die ein Patent erteilt worden ist, allein kraft vorstehendem Artikel 2 Absatz 3 einen Teil des Standes der Technik bildete, kann er aus eigener Initiative das Patent durch Verfügung widerrufen, jedoch nicht, ohne zuvor dem Patentinhaber Gelegenheit gegeben zu haben, Stellung zu nehmen und die Beschreibung des Patents in der Weise zu ändern, daß, ohne Verstoß gegen Artikel 76, das Material, das in vorgenannter Weise einen Teil des Standes der Technik bildet, ausgeschlossen wird.

    (2)

    [18]
    Ist der Präsident des Patentamtes der Auffassung, daß ein Patent gemäß diesem Gesetz und ein europäisches Patent (UK) für dieselbe Erfindung mit demselben Prioritätsdatum erteilt worden sind, und daß die Anmeldungen für beide Patente von demselben Anmelder oder seinem Rechtsnachfolger eingereicht worden sind, dann hat der Präsident des Patentamtes dem Inhaber des Patentes gemäß diesem Gesetz eine Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Änderung der Patentbeschreibung zu geben, und falls der Inhaber den Präsidenten des Patentamtes nicht davon überzeugt, daß nicht zwei Patente in bezug auf dieselbe Erfindung vorliegen, oder wenn er die Beschreibung nicht so ändert, daß nicht zwei Patente in bezug auf dieselbe Erfindung vorliegen, dann hat der Präsident des Patentamtes das Patent zu widerrufen.

    (3)

    [18]
    Der Präsident des Patentamtes darf Maßnahmen gemäß vorstehendem Absatz 2 nicht treffen vor –


      a)   dem Ablauf der Frist zur Einlegung eines Einspruchs gegen das europäische Patent (UK) gemäß dem Europäischen Patentübereinkommen, oder

      b)   dem Datum, an dem das Einspruchsverfahren abschließend erledigt worden ist, wenn es das spätere Datum ist;

    und er darf dann keine Maßnahme treffen, wenn gemäß der Entscheidung das europäische Patent nicht aufrechterhalten oder wenn es so geändert wird, daß nicht zwei Patente in bezug auf dieselbe Erfindung bestehen.

    (4)

    [18]
    Der Präsident des Patentamtes darf keine Maßnahme gemäß voranstehendem Absatz 2 treffen, wenn auf das europäische Patent (UK) gemäß voranstehendem Artikel 29 (1) vor dem Datum verzichtet worden ist, an dem das Patent gemäß diesem Gesetz aufgrund des voranstehenden Artikel 25 (1) als erteilt zu behandeln ist, oder, wenn das Verfahren über den Verzicht auf das europäische Patent (UK) vor diesem Zeitpunkt begonnen hat, bis jenes Verfahren abschließend erledigt ist; und er darf dann keine Maßnahmen treffen, wenn die Entscheidung dahin geht, den Verzicht auf das europäische Patent anzunehmen.

    Infragestellung der Gültigkeit

    Artikel 74
    Verfahren, in denen die Gültigkeit des Patents in Frage gestellt werden kann

    (1) Vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen dieses Artikels kann die Gültigkeit eines Patents in Frage gestellt werden


      a)   verteidigungsweise in Verfahren wegen der Verletzung des Patents gemäß vorstehendem Artikel 61 oder in Verfahren gemäß vorstehendem Artikel 69 wegen der Verletzung der durch die Veröffentlichung einer Anmeldung verliehenen Rechte;

      b)   in Verfahren gemäß vorstehendem Artikel 70;

      c)   in Verfahren, in denen eine Feststellung bezüglich eines Patents gemäß vorstehendem Artikel 71 begehrt wird;

      d)   in Verfahren über den Widerruf des Patents vor dem Gericht oder dem Comptroller gemäß vorstehendem Artikel 72;

      e)   in Verfahren gemäß vorstehendem Artikel 58.

    (2) Die Gültigkeit eines Patents kann in keinem anderen Verfahren in Frage gestellt werden; insbesondere kann (ob gemäß diesem Gesetz oder anderweitig) kein Verfahren allein deswegen eingeleitet werden, um eine Feststellung über die Gültigkeit oder Ungültigkeit eines Patents zu begehren.

    (3) Die einzigen Gründe, aus denen die Gültigkeit eines Patents in Frage gestellt werden kann (sei es im Widerrufsverfahren gemäß vorstehendem Artikel 72 oder anderweitig), sind die Gründe, aus denen gemäß jenem Artikel das Patent widerrufen werden kann.

    (4) In einem in vorstehendem Absatz 1 erwähnten Verfahren kann über die Gültigkeit des Patents, die jemand aus einem im vorstehenden Artikel 72 Absatz 1b genannten Grund in Frage gestellt hat, nur dann entschieden werden,


      a)   wenn in einem von diesem angestrengten Verfahren über die Rechtsinhaberschaft oder in den Verfahren, in denen die Gültigkeit des Patents streitgegenständlich ist, entschieden worden ist, daß das Patent ihm und keiner anderen Person hätte erteilt werden müssen; und

      b)   ausgenommen die Fälle, in denen in Verfahren über die Rechtsinhaberschaft so entschieden worden ist, wenn die Verfahren, in denen die Gültigkeit des Patents streitgegenständlich ist, eingeleitet werden vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren, beginnend mit dem Tag der Erteilung des Patents, oder wenn nachgewiesen wird, daß eine als Patentinhaber eingetragene Person im Zeitpunkt der Erteilung oder Übertragung des Patents wußte, daß sie kein Recht auf das Patent hatte.

    (5) Ist die Gültigkeit eines Patents verteidigungsweise oder durch Widerklage in Frage gestellt, haben das Gericht oder der Comptroller dem Beklagten Gelegenheit zu geben, die Bedingungen gemäß vorstehendem Absatz 4a zu erfüllen, wenn sie dies für gerecht halten.

    (6)

    [18]
    In vorstehendem Absatz 4 bedeutet "Verfahren über die Rechtsinhaberschaft" in bezug auf ein Patent eine Vorlage gemäß vorstehendem Artikel 37 Absatz 1 mit der Begründung, daß das Patent jemandem erteilt worden ist, der kein Recht darauf hat, oder ein Verfahren wegen einer entsprechenden Feststellung.

    (7) Sind bezüglich eines Patents Verfahren gemäß einer in vorstehendem Absatz 1 genannten Bestimmung bei Gericht anhängig, dann können ohne Erlaubnis des Gerichts hinsichtlich dieses Patents keine Verfahren gemäß vorstehenden Artikel 61 Absatz 3, Artikel 69, 71 oder 72 vor dem Comptroller eingeleitet werden.

    (8) Hiermit wird festgestellt, daß für die Zwecke dieses Gesetzes die Gültigkeit eines Patents nicht lediglich deswegen in Frage gestellt ist,


      a)   weil der Comptroller die Gültigkeit überprüft, um zu entscheiden, ob das Patent gemäß vorstehendem Artikel 73 zu widerrufen ist oder

      b)   [54] seine Gültigkeit in Verbindung mit einer Stellungnahme nach Art. 74A unten oder einer Überprüfung der Stellungnahme überprüft wird.

    Stellungnahmen durch das Patentamt[55]

    Artikel 74A
    Stellungnahmen zur Gültigkeit oder Verletzung von Patenten

    (1) Der Patentinhaber oder jede sonstige Person kann beim Comptroller eine Stellungnahme beantragen –


      a)   darüber, ob eine bestimmte Handlung eine Verletzung des Patents darstellt oder (wenn sie vorgenommen wurde) darstellen würde;

      b)   darüber, ob und in welchem Umfang die betreffende Erfindung nicht patentfähig ist, weil die Voraussetzung in Art. 1 (1) a) oder b) oben nicht erfüllt ist.

    (2) Abs. 1 oben findet auch Anwendung, wenn das Patent erloschen oder aufgegeben worden ist.

    (3) Der Comptroller gibt eine Stellungnahme ab, wenn er dazu nach Abs. 1 oben aufgefordert wird, er tut dies jedoch nicht –


      a)   unter vorgeschriebenen Umständen oder

      b)   wenn er es bei Abwägung aller Umstände für nicht angemessen erachtet.

    (4) Eine Stellungnahme aufgrund dieses Artikels ist niemals verbindlich.

    (5) Eine Stellungnahme aufgrund dieses Absatzes wird von einem Prüfer erstellt.

    (6) Hinsichtlich der Entscheidung des Comptroller, ob eine Stellungnahme nach diesem Artikel abzugeben ist oder nicht –


      a)   wird für die Zwecke von Art. 101 unten nur die den Antrag nach Abs. 1 stellende Person als Verfahrenspartei vor dem Comptroller betrachtet; und

      b)   eine andere Person hat kein Einspruchsrecht.

    Artikel 74B
    Überprüfung von Stellungnahmen nach Art. 74A

    (1) Es können Vorschriften für eine Überprüfung einer Stellungnahme nach Art. 74A oben vor dem Comptroller erlassen werden, und zwar auf Antrag des Inhabers oder des Lizenznehmers der ausschließlichen Lizenz für das betreffende Patent bezüglich einer Stellungnahme nach Art. 74A.

    (2) Die Vorschriften können insbesondere –


      a)   die Umstände festlegen, unter denen ein Antrag gestellt werden kann und die dafür vorgesehene Frist;

      b)   vorsehen, dass unter vorgeschriebenen Umständen Verfahren für eine Überprüfung nicht angestrengt oder fortgeführt werden können , wenn andere Verfahren bereits eingeleitet worden sind;

      c)   Vorschriften aufstellen, nach denen unter vorgeschriebenen Umständen Verfahren für eine Überprüfung für vorgeschriebene Zwecke so zu behandeln sind als seien sie Verfahren nach Art. 61 (1) c) oder (e), 71 (1) oder 72 (1) a) oben;

      d)   vorsehen, dass gegen die Entscheidung in einer Überprüfung nur in vorgeschriebenen Fällen eine Beschwerde zulässig ist.

    Allgemeine Bestimmungen über die Änderung von Patenten und Anmeldungen

    Artikel 75
    Änderung des Patents in Verletzungs- und Widerrufsverfahren

    (1) In Verfahren vor dem Gericht oder dem Comptroller, in denen die Gültigkeit eines Patents in Frage gestellt ist, können das Gericht oder gegebenenfalls der Comptroller vorbehaltlich nachstehendem Artikel 76 dem Patentinhaber gestatten, die Beschreibung des Patents in einer Weise und vorbehaltlich solcher Bedingungen, die der Ankündigung der beabsichtigten Änderung und den Kosten, Ausgaben oder anderweit entsprechen, zu ändern, die das Gericht oder der Comptroller für zweckmäßig hält.

    (2) Jeder kann gegenüber dem Gericht oder dem Comptroller einer gemäß diesem Artikel vom Patentinhaber vorgeschlagenen Änderung widersprechen; ist dies der Fall, hat das Gericht oder der Comptroller dem Inhaber dies mitzuteilen und bei der Entscheidung über die Zulassung dieser oder einer anderen Änderung zu berücksichtigen.

    (3) Die Änderung einer Beschreibung eines Patents gemäß diesem Artikel wirkt von der Patenterteilung an und ist stets so anzusehen, als ob sie von der Patenterteilung an wirksam war.

    (4) Wird beim Gericht ein Antrag gemäß diesem Artikel gestellt, dann hat der Antragsteller dem Comptroller hiervon Mitteilung zu machen; dieser ist berechtigt, zu erscheinen und gehört zu werden; er hat zu erscheinen, wenn das Gericht dies anordnet.

    (5)[56] Bei der Beurteilung, ob eine Änderung nach diesem Artikel zulässig ist oder nicht, haben das Gericht bzw. der Comptroller alle einschlägigen Grundsätze nach dem Europäischen Patentübereinkommen zu berücksichtigen.

    Artikel 76
    Änderungen von Anmeldungen und Patenten nur zulässig, soweit sie keine Erweiterung darstellen

    [18]

    (1) Eine Patentanmeldung, die –


      a)   in bezug auf Material vorgenommen wird, das bereits in einer älteren Anmeldung oder in der Beschreibung eines erteilten Patents offenbart ist, und

      b)   zusätzliches Material offenbart, d.h. Material, das über das in der eingereichten älteren Anmeldung oder in der eingereichten Patentanmeldung offenbarte Material hinausgeht,

    kann gemäß vorangehendem Artikel 8 (3), 12 oder 37 (4), oder wie im vorangehenden Artikel 15 (4) erwähnt eingereicht werden, jedoch darf sie nicht weiter bearbeitet werden, wenn sie nicht so geändert wird, daß das zusätzliche Material ausgeschlossen wird.

    (2) Eine Änderung der Patentanmeldung ist gemäß Artikel 17 (3), 18 (3) oder 19 (1) unzulässig, wenn sie dazu führt, daß in der Anmeldung Material offenbart wird, das über das in der eingereichten Anmeldung offenbarte Material hinausgeht.

    (3) Eine Änderung der Patentbeschreibung ist gemäß Artikel 27 (1), 73 oder 75 unzulässig, wenn sie –


      a)   dazu führt, daß in der Beschreibung zusätzliches Material offenbart wird, oder

      b)   den durch das Patent gewährten Schutz erweitert.

    Teil II
    Bestimmungen über internationale Abkommen

    Europäische Patente und Patentanmeldungen

    Artikel 77
    Wirkung des europäischen Patents (UK)

    (1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Gesetzes ist ein
    europäisches Patent (UK) für die Zwecke von Teil I und III dieses Gesetzes von der Veröffentlichung seiner Erteilung im Europäischen Patentblatt an so zu behandeln, als ob es ein Patent gemäß diesem Gesetz und erteilt auf eine gemäß diesem Gesetz gemachte Anmeldung hin wäre, und der Hinweis auf die Patenterteilung am Tage jener Veröffentlichung gemäß vorstehendem Artikel 24 im Journal veröffentlicht worden wäre; und


      a)   der Inhaber eines europäischen Patents (UK) hat demgemäß hinsichtlich des Vereinigten Königreichs die gleichen Rechte und Pflichten, vorbehaltlich gleicher Bedingungen, wie der Inhaber eines Patents gemäß diesem Gesetz;

      b)   Verweisungen in Teil I und III dieses Gesetzes auf ein Patent sind entsprechend auszulegen;

      c)   eine für die Zwecke der dem vorstehenden Artikel 2 Absatz 4c entsprechenden Bestimmung des Übereinkommens abgegebene Erklärung und eingereichte amtliche Bescheinigung ist jeweils so zu behandeln wie eine für die Zwecke des genannten Unterabsatz c abgegebene Erklärung und ein schriftlich eingereichter Beweis.

    (2) Vorstehender Absatz 1 berührt nicht die Geltung von Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens
    [18]
    Wenn im Falle eines europäischen Patentes (UK) –


      a)   ein Verletzungsverfahren oder ein Verfahren gemäß voranstehendem Artikel 58 vor dem Gericht oder dem Präsidenten des Patentamtes eingeleitet und noch nicht endgültig entschieden worden ist, und

      b)   im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt nachgewiesen wird, daß das Patent nur teilweise gültig ist,

    so finden die Bestimmungen von Artikel 63 oder gegebenenfalls der Absätze 7 bis 9 von Artikel 58 so Anwendung, wie sie auf Verfahren Anwendung finden, in denen die Gültigkeit des Patents bestritten und festgestellt wird, daß das Patent nur teilweise gültig ist.

    (4)

    [18]
    Wird ein europäisches Patent (UK) in Übereinstimmung mit dem
    Europäischen Patentübereinkommen geändert, so gilt die Änderung für die Zwecke der Teile I und III dieses Gesetzes als eine gemäß diesem Gesetz erfolgte Änderung der Patentbeschreibung, jedoch vorbehaltlich nachstehendem Absatz 6 (b).

    (4A)

    [17]
    Wird ein europäisches Patent (UK) in Übereinstimmung mit dem Europäischen Patentübereinkommen widerrufen, so gilt das Patent für die Zwecke der Teile I und III dieses Gesetzes als gemäß diesem Gesetz widerrufen.

    (5) Wird


      a)   gemäß dem
      Europäischen Patentübereinkommen ein europäisches Patent (UK) wegen einer versäumten Frist widerrufen und anschließend wiederhergestellt, und

      b)   

      [18]
      beginnt jemand zwischen dem Widerruf und der Veröffentlichung der Wiederherstellung in gutem Glauben eine Handlung, die, abgesehen von vorstehendem Artikel 55, eine Verletzung des Patents bildet, oder macht er in gutem Glauben wirksame und ernsthafte Vorbereitungen für eine solche Handlung, dann hat er die durch die vorangehenden Artikel 28A Absatz 4 und 5 gewährten Rechte, und Absatz 6 und 7 jenes Artikels sind entsprechend anzuwenden.

    (6) Während der Geltungsdauer dieses Absatzes


      a)   ist vorstehender Absatz 1 nicht anzuwenden auf ein europäisches Patent (UK), dessen Beschreibung in französischer oder deutscher Sprache veröffentlicht wurde, es sei denn, daß eine Übersetzung der Beschreibung in englischer Sprache beim Patentamt eingereicht und die vorgeschriebene Gebühr vor Ablauf der vorgeschriebenen Frist gezahlt wird;

      b)   

      [18]
      ist vorstehender Absatz 4 nicht anzuwenden auf eine in französischer oder deutscher Sprache erfolgte Änderung, es sei denn, daß eine Übersetzung der geänderten Beschreibung in englischer Sprache beim Patentamt eingereicht und die vorgeschriebene Gebühr vor Ablauf der vorgeschriebenen Frist gezahlt wird.

    (7)

    [18]
    Wird keine solche Übersetzung eingereicht, gilt das Patent als von Anfang an nichtig.

    (8) Der Comptroller hat eine gemäß vorstehendem Absatz 6 beim Patentamt eingereichte Übersetzung zu veröffentlichen.

    (9) Vorstehender Absatz 6 tritt an einem zu diesem Zweck durch Verordnung festgelegten Tag in Kraft und an einem gleicherweise festgelegten Tag außer Kraft, jedoch vorbehaltlich der Befugnis, ihn erneut in Kraft zu setzen

    Artikel 78
    Wirkung der Einreichung einer europäischen Patentanmeldung (UK)

    (1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Gesetzes gilt eine europäische Patentanmeldung (UK) mit einem Anmeldetag gemäß dem Europäischen Patentübereinkommen für die Zwecke der Bestimmungen dieses Gesetzes, auf die dieser Artikel anzuwenden ist, als eine Anmeldung gemäß diesem Gesetz mit diesem Datum als Anmeldetag und mit den anderen in nachstehendem Absatz 3 aufgezählten Auswirkungen, jedoch vorbehaltlich der in den nachstehenden Bestimmungen dieses Artikels genannten Abwandlungen.

    (2) Dieser Artikel ist auf die folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden:

    Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 7 in dem Umfang, als dieser sich auf Artikel 2 Absatz 3 bezieht;

    Artikel 5;

    Artikel 6;

    Artikel 13 Absatz 3 in dem Umfang, als sich dieser auf einen Antrag auf und die Ausgabe von einer Bescheinigung gemäß diesem Absatz bezieht;

    Artikel 30 bis 33;

    Artikel 36;

    Artikel 55 bis 69;

    Artikel 74, soweit er sich auf eine der vorerwähnten Bestimmungen bezieht;

    Artikel 111 und

    Artikel 125.

    (3) Bei den Auswirkungen in bezug auf eine europäische Patentanmeldung (UK), auf die in vorstehendem Absatz 1 verwiesen wird, handelt es sich um folgende:


      a)   jede in Verbindung mit der Anmeldung gemäß dem
      Europäischen Patentübereinkommen abgegebene Prioritätserklärung gilt für die Zwecke dieses Gesetzes als eine Erklärung gemäß vorstehendem Artikel 5 Absatz 2;

      b)   wird eine Prioritätsfrist gemäß diesem Übereinkommen verlängert, dann gilt die in vorstehendem Artikel 5 Absatz 2 festgelegte Frist als entsprechend geändert;

      c)   wird der Anmeldetag einer Anmeldung gemäß diesem Übereinkommen auf ein späteres Datum umdatiert, dann gilt dieses Datum als Anmeldetag dieser Anmeldung;

      d)   die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen veröffentlichte Anmeldung gilt vorbehaltlich nachstehendem Absatz 6 und nachstehendem Artikel 79 als gemäß vorstehendem Artikel 16 veröffentlicht;

      e)   eine Erfinderbenennung gemäß diesem Übereinkommen oder eine Erklärung gemäß diesem Übereinkommen über den Ursprung des Rechts auf Erteilung eines europäischen Patents gilt für die Zwecke von vorstehendem Artikel 13 Absatz 3 als eine gemäß vorstehendem Artikel 13 Absatz 2 eingereichte Erklärung;

      f)   die Eintragung der Anmeldung in das europäische Patentregister gilt als Eintragung gemäß diesem Gesetz.

    (4) Gemäß vorstehendem Artikel 32 erlassene Vorschriften können keine anderen Erfordernisse als die für die Eintragung europäischer Patentanmeldungen (UK) vorsehen; sie können jedoch die Eintragung von Ausfertigungen der sich auf solche Anmeldungen beziehenden Eintragungen in das europäische Patentregister bestimmen.

    (5)

    [18]
    Vorstehende Absätze 1 bis 3 sind, außer im Falle des nachstehenden Absatzes (5A), dann auf eine europäische Patentanmeldung (UK) nicht mehr anzuwenden, wenn –


      a)   die Anmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt, oder

      b)   die Benennung des Vereinigten Königreichs in der Anmeldung zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt,

    jedoch sind diese Absätze, wenn die Rechte des Anmelders gemäß dem Europäischen Patentübereinkommen wiederhergestellt werden, von der Wiederherstellung dieser Rechte an wieder anzuwenden.

    (5A)

    [17]
    Der Eintritt eines in Absatz 5 (a) oder (b) erwähnten Ereignisses berührt nicht die fortwährende Geltung des vorstehenden Artikel 2 (3) in bezug auf den Gehalt einer europäischen Patentanmeldung (UK), der aufgrund jener Bestimmung zum Teil des Standes der Technik in bezug auf andere Erfindungen geworden ist.

    (6)

    [18]
    Beginnt jemand zwischen dem Ende der Anwendbarkeit dieser Absätze auf eine solche Anmeldung und der Wiederherstellung der Rechte des Anmelders in gutem Glauben mit einer Handlung, die, abgesehen von vorstehenden Artikel 55, eine Verletzung der Anmeldung bilden würde, wenn diese Absätze anwendbar wären, oder trifft er in gutem Glauben wirksame und ernsthafte Vorbereitungen für eine solche Handlung, dann stehen ihm die von vorangehenden Artikel 28A Absatz 4 und 5 gewährten Rechte zu, und Absatz 6 und 7 jenes Artikels sind entsprechend anzuwenden.

    (7) Während der Geltungsdauer dieses Absatzes gilt eine europäische Patentanmeldung (UK), die vom Europäischen Patentamt gemäß dem
    Europäischen Patentübereinkommen in französischer oder deutscher Sprache veröffentlicht wird, für die Zwecke von vorstehenden Artikel 55 und 69 dann als gemäß vorstehendem Artikel 16 veröffentlicht, wenn eine Übersetzung von Ansprüchen und Beschreibung der Anmeldung in englischer Sprache beim Patentamt eingereicht und von diesem veröffentlicht und wenn die vorgeschriebene Gebühr gezahlt worden ist; jedoch kann ein Anmelder


      a)   eine im Zusammenhang mit der Benutzung der fraglichen Erfindung kraft vorstehendem Artikel 55 Absatz 5 zu leistende Zahlung vor der Veröffentlichung dieser Übersetzung beitreiben lassen; oder

      b)   ein Verfahren kraft vorstehendem Artikel 69 in bezug auf eine dort erwähnte Handlung anstrengen, die vor der Veröffentlichung dieser Übersetzung vorgenommen wurde;

    wenn er vor dieser Benutzung oder der Vornahme dieser Handlung eine Übersetzung dieser Ansprüche der Regierungsstelle, die die Erfindung benutzte oder zu deren Benutzung ermächtigte, oder gegebenenfalls der Person, von der die Vornahme der Handlung behauptet wird, durch die Post übersandt oder überbracht hat.

    (8) Vorstehender Absatz 7 tritt an einem zu diesem Zweck durch Verordnung festgelegten Tag in Kraft und an einem gleicherweise festgelegten Tag außer Kraft, jedoch vorbehaltlich der Befugnis, ihn erneut in Kraft zu setzen.

    Artikel 79
    Handhabung von Artikel 78 in Bezug auf bestimmte europäische Patentanmeldungen

    (1) Vorbehaltlich nachfolgender Bestimmungen dieses Artikels ist vorstehender Artikel 78 auf eine
    internationale Patentanmeldung (UK), die gemäß dem
    Europäischen Patentübereinkommen als Anmeldung für ein europäisches Patent (UK) zu behandeln ist, so anzuwenden, als ob eine Verweisung auf eine Handlung bezüglich einer Anmeldung gemäß dem Europäischen Patentübereinkommen in jenem Artikel zu gleich eine Verweisung auf die entsprechende Handlung gemäß dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT)Artikel 2 Absatz 3 nur dann als veröffentlicht, wenn ein Doppel der Anmeldung dem Europäischen Patentamt in englischer, französischer oder deutscher Sprache zur Verfügung gestellt und die einschlägige Gebühr gemäß jenem Übereinkommen (EPÜ) gezahlt worden ist.

    (3) Eine internationale Anmeldung, die gemäß jenem Vertrag (PCT) in einer anderen als der englischen, französischen oder deutschen Sprache veröffentlicht wird, gilt vorbehaltlich vorstehendem Artikel 78 Absatz 7, im Sinne von vorstehenden Artikel 55 und 69 nur dann als veröffentlicht, wenn sie vom Europäischen Patentamt gemäß jenem Übereinkommen (EPÜ) in englischer, französischer oder deutscher Sprache wiederveröffentlicht ist.

    Artikel 80
    Verbindlicher Text europäischer Patente und Patentanmeldungen

    (1) Vorbehaltlich nachstehendem Absatz 2 ist der Text eines europäischen Patents oder einer entsprechenden Patentanmeldung in der Verfahrenssprache vor dem Europäischen Patentamt der verbindliche Text für die Zwecke eines inländischen Verfahrens, d. h. eines Verfahrens bezüglich des Patents oder der Anmeldung vor dem Comptroller oder dem Gericht.

    (2) Ist die Verfahrenssprache Französisch oder Deutsch, gilt eine Übersetzung der Beschreibung des Patents gemäß vorstehendem Artikel 7, oder der Ansprüche der Anmeldung gemäß vorstehendem Artikel 78 für die Zwecke eines inländischen Verfahrens als der verbindliche Text, ausgenommen jedoch im Widerrufsverfahren, wenn das Patent oder die Anmeldung in ihrer englischen Übersetzung einen engeren Schutzumfang gewährt als in der französischen oder deutschen Fassung.

    (3) Ergibt eine solche Übersetzung ein europäisches Patent oder eine europäische Anmeldung mit einem engeren Schutzumfang, dann kann der Inhaber oder Anmelder des Patents eine korrigierte Übersetzung beim Patentamt einreichen und das Patentamt hat diese zu veröffentlichen, wenn er die vorgeschriebene Gebühr innerhalb der vorgeschriebenen Frist zahlt, jedoch


      a)   ist gemäß jenem Artikel ( Artikel 78) keine Zahlung für eine Benutzung der Erfindung beitreibbar, die (abgesehen von vorstehendem Artikel 55) zwar das Patent in seiner korrigierten Übersetzung, nicht aber in der ursprünglichen Übersetzung verletzt haben würde, oder im Falle einer Anmeldung diese, wie vorstehend ausgeführt, verletzt haben würde, wenn das Patent erteilt worden wäre;

      b)   ist der Inhaber oder Anmelder nicht dazu berechtigt, ein Verfahren in bezug auf eine Handlung anzustrengen, die das Patent in seiner korrigierten Übersetzung, nicht aber in der ursprünglichen Übersetzung verletzte, oder im Falle einer Anmeldung diese, wie vorstehend ausgeführt, verletzt haben würde, wenn das Patent erteilt worden wäre,

    es sei denn, vor dieser Benutzung oder der Vornahme der Handlung ist die korrigierte Übersetzung durch das Patentamt veröffentlicht worden oder der Patentinhaber oder Anmelder hat die korrigierte Übersetzung der Regierungsstelle, die die Erfindung benutzte oder zu deren Benutzung ermächtigte, oder gegebenenfalls der Person, von der die Vornahme der Handlung behauptet wird, durch die Post übersandt oder überbracht.

    (4)

    [18]
    Wird eine korrigierte Übersetzung gemäß vorstehendem Absatz 3 veröffentlicht und beginnt jemand vor dieser Veröffentlichung in gutem Glauben mit der Vornahme einer Handlung, die zwar keine Verletzung des Patents oder der Anmeldung wie ursprünglich übersetzt, jedoch (abgesehen von vorstehendem Artikel 55) eine Verletzung der geänderten Übersetzung bilden würde, oder trifft jemand in gutem Glauben wirksame und ernsthafte Vorbereitungen zur Vornahme einer solchen Handlung, dann stehen ihm die von vorangehenden Artikel 28A Absatz 4 und 5 gewährten Rechte zu, und Absatz 6 und 7 jenes Artikels sind entsprechend anzuwenden.

    Artikel 81
    Umwandlung europäischer Patentanmeldungen

    (1) Der Comptroller kann anordnen, daß in Übereinstimmung mit den in nachstehenden Absatz 2 aufgeführten Bedingungen eine europäische Patentanmeldung (UK) in folgenden Fällen als eine Patentanmeldung gemäß diesem Gesetz zu behandeln ist:


      a)   wenn die Anmeldung entsprechend den Bestimmungen des
      Europäischen Patentübereinkommens über die Beschränkungen in der Behandlung von Anmeldungen als zurückgezogen gilt;

      b)   wenn die Anmeldung gemäß dem Übereinkommen als zurückgezogen gilt, weil sie nicht innerhalb der durch das Übereinkommen geforderten Frist beim Europäischen Patentamt eingegangen ist.

    (2) Bei den vorerwähnten Bedingungen handelt es sich um folgende:


      a)   [59] Fällt die Anmeldung unter vorstehenden Absatz 1a, dann übermittelt das Europäische Patentamt zusammen mit einem Doppel der Anmeldeunterlagen dem Patentamt einen Antrag des Anmelders auf Umwandlung der Anmeldung in eine solche gemäß diesem Gesetz;

      b)   fällt die Anmeldung unter vorstehenden Absatz 1b, dann



        i)   beantragt der Anmelder (falls die Anmeldung beim Patentamt eingereicht wurde) innerhalb der diesbezüglich vorgeschriebenen Frist beim Comptroller den Erlaß einer Anweisung gemäß diesem Artikel, oder

        ii   das Zentrale Amt für gewerbliches Eigentum eines an deren Mitgliedstaates des Übereinkommens als des Vereinigten Königreichs, bei dem die Anmeldung eingereicht wurde, übermittelt innerhalb der diesbezüglich vorgeschriebenen Frist zusammen mit einem Doppel der Anmeldung einen Antrag auf deren Umwandlung in eine Anmeldung nach diesem Gesetz;

      c)   in beiden Fällen hat der Anmelder innerhalb der diesbezüglich vorgeschriebenen Frist die Anmeldegebühr zu zahlen und, falls die Anmeldung in einer anderen als der englischen Sprache abgefaßt ist, eine englische Übersetzung der Anmeldung sowie der bis dahin in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen gemachten Änderungen einzureichen.

    (3) Ist eine europäische Patentanmeldung kraft einer Anweisung gemäß diesem Artikel als eine Patentanmeldung nach diesem Gesetz zu behandeln,


      a)   dann gilt der Anmeldetag der Anmeldung gemäß dem
      Europäischen Patentübereinkommen als Anmeldetag im Sinne dieses Gesetzes; ist dieser Tag gemäß dem Übereinkommen auf einen späteren Tag umdatiert, dann gilt dieser spätere Tag als Anmeldetag in diesem Sinne;

      b)   genügt die Anmeldung einem Erfordernis des Übereinkommens, das einem der Erfordernisse dieses Gesetzes oder der Bestimmungen über die Formerfordernisse entspricht, dann ist sie als diesem Formerfordernis genügend zu behandeln;

      c)   gilt eine beim Europäischen Patentamt gemäß einer der vorstehenden Bestimmungen dieses Gesetzes, nämlich den Artikel 2 Absatz 4c, Artikel 5, 13 Absatz 2 und Artikel 14, oder einer zu diesen Vorschriften erlassenen Ausführungsbestimmung entsprechenden Bestimmung des Übereinkommens eingereichte Urkunde als beim Patentamt gemäß dieser Vorschrift oder Bestimmung eingereicht; und

      d)   gibt der Comptroller die Anmeldung nur in dem Umfang zu der gemäß vorstehenden Artikel 17 und 18 erforderlichen Prüfung und Recherche weiter, den er im Hinblick auf eine bereits gemäß dem Übereinkommen durchgeführte Prüfung und Recherche für zweckdienlich hält; jene Artikel sind mit den etwa notwendigen Änderungen entsprechend anzuwenden.

    Artikel 82
    Zuständigkeit für die Entscheidung hinsichtlich Fragen des Rechts auf ein Patent

    (1) Das Gericht hat keine Zuständigkeit für die Entscheidung einer Frage, auf die dieser Artikel anzuwenden ist, ausgenommen in Fällen der Übereinstimmung mit den folgenden Bestimmungen dieses Artikels.

    (2) Vorstehender Artikel 12 überträgt dem Comptroller keine Zuständigkeit zur Entscheidung einer Frage, auf die dieser Artikel anzuwenden ist, ausgenommen in Fällen der Übereinstimmung mit den folgenden Bestimmungen dieses Artikels.

    (3) Dieser Artikel ist anzuwenden auf eine Frage, die sich vor der Erteilung eines europäischen Patents darüber erhebt, ob jemand ein Recht auf Erteilung eines europäischen Patents oder auf einen Anteil an einem solchen Patent hat; in diesem Artikel bedeutet "Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Frage" eine solche (Streit)Frage, die sich aus der Anmeldung eines europäischen Patents für eine Arbeitnehmererfindung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer oder deren Rechtsnachfolgern erhebt.

    (4) Das Gericht und der Comptroller sind zuständig für die Entscheidung einer Frage, auf die dieser Artikel anzuwenden ist, ausgenommen eine Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Frage, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist, und zwar


      a)   wenn der Anmelder seinen Wohnsitz- oder Hauptgeschäftssitz im Vereinigten Königreich hat; oder

      b)   wenn die andere Partei behauptet, daß ihr das Patent erteilt werden müßte und sie ihren Wohn oder Hauptgeschäftssitz im Vereinigten Königreich hat und der Anmelder in keinem der in Frage kommenden Vertragsstaaten einen Wohn- oder Hauptgeschäftssitz hat;

    dies gilt auch dann, wenn in einem dieser Fälle kein schriftlicher Beweis dafür vorliegt, daß die Parteien vereinbart haben, sich der Rechtsprechung der zuständigen Behörde eines anderen in Frage kommenden Vertragsstaates als der des Vereinigten Königreichs zu unterwerfen.

    (5) Das Gericht und der Comptroller sind zuständig für die Entscheidung einer Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Frage, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist, und zwar


      a)   wenn der Arbeitnehmer vorwiegend im Vereinigten Königreich beschäftigt ist; oder

      b)   wenn der Arbeitnehmer nirgendwo vorwiegend beschäftigt oder sein vorwiegender Arbeitsplatz nicht bestimmt werden konnte, der Arbeitgeber jedoch im Vereinigten Königreich einen Geschäftssitz hat, dem der Arbeitnehmer angehörte (ohne Rücksicht darauf, ob er auch noch anderweitig gebunden war);

    dies gilt auch dann, wenn in einem dieser Fälle kein schriftlicher Beweis dafür vorliegt, daß die Parteien vereinbart haben, sich der Rechtsprechung der zuständigen Behörde eines anderen in Frage kommenden Vertragsstaates als der des Vereinigten Königreichs zu unterwerfen oder, in Fällen, in denen ein solcher Beweis einer Vereinbarung existiert, wenn das für den Arbeitsvertrag maßgebliche Recht die Gültigkeit der Vereinbarung nicht anerkennt.

    (6) Unbeschadet vorstehender Absatz 2 bis 5 sind das Gericht und der Comptroller für die Entscheidung einer Frage zuständig, auf die dieser Artikel anzuwenden ist, wenn ein schriftlicher Beweis dafür vorliegt, daß die Parteien vereinbart haben, sich der Rechtsprechung des Gerichts oder des Comptrollers zu unterwerfen und wenn im Falle einer Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Frage das für den Arbeitsvertrag maßgebliche Recht die Gültigkeit der Vereinbarung anerkennt.

    (7) Wird nach Einleitung eines Verfahrens vor der zuständigen Behörde eines anderen in Frage kommenden Vertragsstaates als der des Vereinigten Königreichs zur Entscheidung einer Frage, auf die dieser Artikel anzuwenden ist, ein Verfahren vor dem Gericht begonnen oder die Sache gemäß vorstehendem Artikel 12 an den Comptroller zur Entscheidung dieser Frage verwiesen, dann hat das Gericht oder gegebenenfalls der Comptroller das Verfahren auszusetzen oder einzustellen, falls nicht oder bis die zuständige Behörde dieses anderen Staates entweder


      a)   ihre Zuständigkeit verneint und keine Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird oder die Beschwerdefrist abgelaufen ist, oder

      b)   eine Entscheidung trifft, deren Anerkennung das Gericht oder der Comptroller gemäß nachstehendem Artikel 83 ablehnen.

    (8) In diesem Artikel umfassen Verweisungen auf "die Entscheidung einer Frage" auch Verweisungen auf


      a)   die Abgabe einer Erklärung in bezug auf diese Frage (durch das Gericht) und

      b)   den Erlaß einer Verfügung gemäß vorstehendem Artikel 12 in bezug auf diese Frage (durch das Gericht oder den Comptroller).

    (9) In diesem Artikel und in nachstehendem Artikel 83 bedeutet "in Frage kommender Vertragsstaat" ein Land, das Mitglied des
    Europäischen Patentübereinkommens ist und das sein gemäß diesem Übereinkommen bestehendes Recht, die Anwendung des Anerkennungsprotokolls zum Übereinkommen auszuschließen, nicht ausgeübt hat.

    Artikel 83
    Wirkung patentrechtlicher Entscheidungen zuständiger Behörden anderer Staaten

    (1) Die Entscheidung einer Frage, auf die vorstehender Artikel 82 anzuwenden ist, durch die zuständige Behörde eines anderen in Frage kommenden Vertragsstaates als der des Vereinigten Königreichs wird, falls keine Beschwerde gegen die Entscheidung anhängig oder die Beschwerdefrist abgelaufen ist, im Vereinigten Königreich so anerkannt, als ob sie vom Gericht oder vom Comptroller erlassen worden wäre, es sei denn, das Gericht oder der Comptroller lehnen es gemäß nachstehendem Absatz 2 ab, sie anzuerkennen.

    (2) Das Gericht oder der Comptroller können es ablehnen, eine solche Entscheidung, daß der Anmelder eines europäischen Patents kein Recht auf das Patent oder auf einen Anteil daran hatte, anzuerkennen, wenn entweder


      a)   der Anmelder das fragliche Verfahren nicht angefochten hat, weil er davon überhaupt nicht oder nicht ordnungsgemäß oder für eine Anfechtung nicht rechtzeitig genug in Kenntnis gesetzt wurde, oder

      b)   die Entscheidung in fraglichem Verfahren in Widerspruch steht zur Entscheidung der zuständigen Behörde eines in Frage kommenden Vertragsstaates in einem früher eingeleiteten Verfahren zwischen den gleichen Parteien wie in hier fraglichem Verfahren.

    Artikel 84
    Patentanwälte und andere Vertreter

    [16]

    Artikel 85
    Europäische Patentanwälte

    [16]

    Gemeinschaftspatente

    Artikel 86
    Ausführung des Übereinkommens über das Gemeinschaftspatent
    [60]

    (1) Alle Rechte, Befugnisse, Verbindlichkeiten, Verpflichtungen und Beschränkungen, die von Zeit zu Zeit durch das oder gemäß dem Übereinkommen über das GemeinschaftspatentArtikel 12, 73 Absatz 2, 77 bis 80, 82 und 83 finden keine Anwendung auf die Anmeldung eines europäischen Patents, die gemäß dem Übereinkommen über das Gemeinschaftspatent als Anmeldung eines Gemeinschaftspatents zu behandeln ist, oder auf ein Gemeinschaftspatent (weil eine solche Anmeldung bzw. ein solches Patent unter die vorhergehenden Bestimmungen dieses Artikels fallen).

    (5) In diesem Artikel bedeutet "inländische Institution" je nach dem das Gericht, den Comptroller oder das Patentamt.

    Artikel 87
    Entscheidungen zum Übereinkommen über das Gemeinschaftspatent
    [62]

    (1) In allen gerichtlichen Verfahren einschließlich der Verfahren vor dem Comptroller ist eine Frage hinsichtlich der Bedeutung oder der Wirksamkeit des
    Übereinkommens aber das Gemeinschaftspatent oder hinsichtlich der Gültigkeit, Bedeutung oder Wirksamkeit einer Urkunde, die gemäß oder bei der Durchführung jenes Übereinkommens durch eine entsprechende Institution des Übereinkommens ausgestellt wurde, als Rechtsfrage zu behandeln; wird diese nicht an das entsprechende, gemäß dem Übereinkommen zuständige Gericht verwiesen, dann ist sie in Übereinstimmung mit den von jenem Gericht in einer entsprechenden Entscheidung niedergelegten Grundsätzen zu entscheiden.

    (2) In diesem Artikel bedeutet "entsprechende Institution des Übereinkommens" eine Institution, die durch das Übereinkommen über das Gemeinschaftspatent eingerichtet wurde oder gemäß diesem Übereinkommen Aufgaben wahrzunehmen hat, ohne eine Institution des Vereinigten Königreichs oder eines anderen Mitgliedstaates zu sein; "entsprechendes, gemäß dem Übereinkommen zuständiges Gericht" umfaßt jedoch nicht


      a)   das Europäische Patentamt oder eine seiner Abteilungen,

      b)    ein Gericht des Vereinigten Königreichs oder eines anderen Mitgliedstaates.

    Artikel 88
    Zuständigkeit für Verfahren in Verbindung mit dem Übereinkommen über das Gemeinschaftspatent

    [16]

    Internationale Patentanmeldungen

    Artikel 89
    Wirkung einer internationalen Patentanmeldung

    [18]

    (1) Eine internationale Patentanmeldung (UK), der ein Anmeldetag gemäß dem
    Internationalen Vertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens gewährt wurde, ist vorbehaltlich Artikel 89A (internationale und nationale Anmeldungsphasen), und Artikel 89B (Anpassung von Bestimmungen in bezug auf internationale Anmeldungen) für die Zwecke der Teile I und III dieses Gesetzes als eine Patentanmeldung gemäß diesem Gesetz zu behandeln.

    (2) Wird die Anmeldung oder die darin enthaltene Benennung des Vereinigten Königreiches gemäß dem Vertrag zurückgenommen oder (außer im Falle von Absatz 3) gilt sie gemäß dem Vertrag als zurückgenommen, so ist sie als gemäß diesem Gesetz zurückgenommen zu behandeln.

    (3) Eine Anmeldung darf dann nicht als gemäß diesem Gesetz zurückgenommen behandelt werden wenn sie oder die in ihr enthaltene Benennung des Vereinigten Königreiches als gemäß dem Vertrag zurückgenommen gilt –


      a)   wegen eines Fehlers oder eines Versäumnisses einer Institution, die Aufgaben gemäß dem Vertrag wahrzunehmen hat, oder

      b)   weil das Internationale Büro infolge von Umständen, die außerhalb des Einwirkungsbereiches des Anmelders lagen, vor dem Ablauf der für jenen Zweck gemäß dem Vertrag festgesetzten Frist kein Doppel der Anmeldung erhalten hat,

    oder unter anderen Umständen, wie sie vorgeschrieben werden können.

    (4)[63] Für die Zwecke der vorstehenden Bestimmungen ist eine Anmeldung nicht allein deswegen als eine internationale Patentanmeldung (UK) zu behandeln, weil sie einen Hinweis darauf enthält, daß der Anmelder ein europäisches Patent (UK) erlangen will, jedoch ist eine Anmeldung so zu behandeln, wenn sie das Vereinigte Königreich auch getrennt benennt.

    (5) Wird einer internationalen Patentanmeldung, in der das Vereinigte Königreich als Bestimmungsland genannt ist, ein Anmeldetag gemäß dem Vertrag versagt und entscheidet der Präsident des Patentamtes, daß diese Versagung durch ein Versehen oder ein Versäumnis einer Institution verursacht wurde, die Aufgaben gemäß dem Vertrag wahrzunehmen hat, dann kann er anordnen, daß die Anmeldung als eine Anmeldung gemäß diesem Gesetz mit einem Anmeldetag, den er angeben kann, zu behandeln ist.

    Artikel 89A
    Internationale und nationale Phase der Anmeldung

    [17]

    (1) Die Bestimmungen des
    Internationalen Vertrages über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens mit bezug auf die Veröffentlichung, Recherche, Prüfung und Änderung finden statt der Bestimmungen dieses Gesetzes auf eine internationale Patentanmeldung (UK) während der internationalen Phase der Anmeldung Anwendung.

    (2) Die internationale Phase der Anmeldung bedeutet den Zeitraum von der Einreichung der Anmeldung in Übereinstimmung mit dem Vertrag bis zum Beginn der nationalen Phase der Anmeldung.

    (3) Die nationale Phase der Anmeldung beginnt, –


      a)   wenn die vorgeschriebene Frist abläuft, vorausgesetzt, daß eine notwendige Übersetzung in englischer Sprache bei dem Patentamt eingereicht worden ist und der Anmelder die vorgeschriebene Gebühr bezahlt hat; oder

      b)   wenn der Anmelder den Präsidenten des Patentamtes ausdrücklich ersucht, früher mit der nationalen Phase der Anmeldung fortzufahren und beim Patentamt-



        i.   ein Doppel der Anmeldung einreicht, wenn dem Patentamt noch keines in Übereinstimmung mit dem Vertrag geschickt worden ist, und

        ii.   eine notwendige Übersetzung der Anmeldung in englischer Sprache einreicht, und die vorgeschriebene Gebühr bezahlt.

    Für diesen Zweck umfaßt ein "Doppel der Anmeldung" ein in Übereinstimmung mit dem Vertrag in einer anderen Sprache als in derjenigen, in der sie ursprünglich eingereicht wurde, veröffentlichtes Doppel.

    (4) Läuft die vorgeschriebene Frist ab, ohne daß die in Absatz 3 (a) erwähnten Bedingungen erfüllt sind, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

    (5) Wird die Anmeldung während der internationalen Phase in Übereinstimmung mit dem Vertrag geändert, so ist die Änderung als gemäß diesem Gesetz vorgenommen zu behandeln, wenn-


      a)   bei Ablauf der vorgeschriebenen Frist eine notwendige Übersetzung der Änderung in englischer Sprache beim Patentamt eingereicht worden ist, oder

      b)   im Falle, daß der Anmelder den Präsidenten des Patentamtes ausdrücklich ersucht, früher mit der nationalen Phase der Anmeldung fortzufahren, beim Patentamt dann eingereicht wird:



        i.   ein Doppel der Änderung, falls dem Patentamt noch keines in Übereinstimmung mit dem Vertrag geschickt worden ist, und

        ii.   eine notwendige Übersetzung der Änderung in englischer Sprache; andernfalls ist die Änderung außer Betracht zu lassen.

    (6) Der Präsident des Patentamtes hat nach Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr eine gemäß vorstehendem Absatz 3 oder 5 beim Patentamt eingereichte Übersetzung zu veröffentlichen.

    Artikel 89B
    Anpassung der Bestimmungen in bezug auf internationale Anmeldungen

    [17]

    (1) Wird einer internationalen Patentanmeldung (UK) gemäß dem
    internationalen Vertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens ein Anmeldedatum gewährt


      a)   dann gilt jener Tag oder, wenn die Anmeldung gemäß dem Vertrag auf einen späteren Tag umdatiert wurde, jener spätere Tag als der Anmeldetag gemäß diesem Gesetz,

      b)   dann gilt eine Prioritätserklärung gemäß dem Vertrag als gemäß vorstehendem Artikel 5 (2) abgegeben, und wenn in Übereinstimmung mit dem Vertrag eine Fristverlängerung gewährt wird, dann gilt die in Artikel 5 (2) genannte Frist von 12 Monaten als entsprechend geändert, und

      c)   dann gilt eine Erfinderbenennung gemäß dem Vertrag als eine gemäß vorstehendem Artikel 13 (2) eingereichte Benennung.

    (2) Wenn die Anmeldung, die nicht gemäß diesem Gesetz veröffentlicht worden ist, in Übereinstimmung mit dem Vertrag veröffentlicht wird, so gilt sie für andere Zwecke als für die in Absatz 3 erwähnten Zwecke als gemäß voranstehendem Artikel 16 veröffentlicht, wenn die in Artikel 89A (3) a) erwähnten Bedingungen erfüllt sind.

    (3) Für die Zwecke von Artikel 55 (Benutzung der Erfindung für Dienste der Krone) und Artikel 69 (Verletzung von durch die Veröffentlichung verliehenen Rechten) gilt die Anmeldung die nicht gemäß diesem Gesetz veröffentlicht worden ist, als gemäß voranstehendem Artikel 16
    veröffentlicht, –


      a)   wenn sie in Übereinstimmung mit dem Vertrag in englischer Sprache veröffentlicht ist, mit dem Zeitpunkt dieser ihrer Veröffentlichung; und

      b)   wenn sie so in einer anderen Sprache als Englisch veröffentlicht ist –



        i.   mit der Veröffentlichung einer Übersetzung der Anmeldung in Übereinstimmung mit vorstehendem Artikel 89A (6), oder

        ii.   mit der Zustellung einer Übersetzung der Beschreibung der Anmeldung ins Englische, durch den Anmelder an die betroffene Regierungsstelle oder gegebenenfalls an die Person, die die rechtsverletzende Handlung begeht.

    Die Bezugnahme in lit. (b) (ii) auf die Zustellung einer Übersetzung an eine Regierungsstelle oder andere Person betrifft deren Übersendung durch die Post oder Überbringung an jene Stelle oder Person.

    (4) Während der internationalen Phase der Anmeldung findet voranstehender Artikel 8 keine Anwendung (Entscheidung von Fragen der Berechtigung in bezug auf Anmeldung gemäß diesem Gesetz) und voranstehender Artikel 12 (Entscheidung über Berechtigung zur Erlangung von Patenten nach fremdem Recht und nach dem Recht internationaler Übereinkommen) findet unbeschadet der Anmeldung Anwendung; jedoch findet nach der Beendigung der internationalen Phase Artikel 8 Anwendung und Artikel 12 keine Anwendung.

    (5) Mit Beginn der nationalen Phase hat der Präsident des Patentamtes die Anmeldung in bezug auf die Prüfung und Recherche gemäß vorstehendem Artikel 17 und 18 in einem solchen Umfang weiterzuleiten, wie er es angesichts der gemäß dem Vertrag ausgeführten Prüfung oder Recherche für angemessen hält.

    Verbandsländer

    Artikel 90
    Kabinettserlasse hinsichtlich Verbandsländer

    (1) Ihre Majestät kann im Hinblick auf die Erfüllung eines Vertrages oder eines internationalen Übereinkommens, Abkommens oder einer internationalen Abmachung durch Kabinettserlaß erklären, daß ein in dem Erlaß genanntes Land ein Verbandsland im Sinne von vorstehendem Artikel 5 ist.

    (2) Ihre Majestät kann durch Kabinettserlaß anordnen, daß eine der Kanalinseln, eine Kolonie oder ein britisches Protektorat oder ein beschützter Staat als Verbandsland in diesem Sinne gilt.

    (3) Im Sinne von vorstehendem Absatz 1 gilt jede Kolonie, jedes Protektorat und jedes Gebiet, das der Hoheitsbefugnis oder der Schutzhoheit eines anderen Landes unterliegt, sowie jedes gemäß dem Treuhandsystem der Vereinten Nationen von einem anderen Land verwaltete Gebiet als ein Land, in dessen Fall eine Erklärung gemäß Absatz 1 dieses Artikels abgegeben werden kann.

    Verschiedenes

    Artikel 91
    Beweiskraft der übereinkommen und der gemäß den Übereinkommen entstandenen Urkunden

    (1) Als offenkundig ist folgendes anzuerkennen, nämlich


    (2) Sämtliche in vorstehendem Absatz 1b erwähnten Unterlagen sind zulässige Beweismittel für hierdurch mitgeteilte Urkunden oder andere rechtserhebliche Handlungen von Verbandsinstitutionen.

    (3) Für eine gemäß dem entsprechenden Übereinkommen durch eine solche Institution ausgestellte Urkunde einschließlich einer Entscheidung oder Verfügung des entsprechenden Verbandsgerichts, oder für ein Schriftstück in der Verwahrung einer solchen Institution oder für die Wiedergabe einer dort in nicht lesbarer Form verwahrten Information in lesbarer Form, oder für eine Eintragung in oder einen Auszug aus einem solchen Schriftstück, kann in einem Gerichtsverfahren Beweis erbracht werden durch Vorlage einer von einem Beamten jener Institution beglaubigten Abschrift; jedes Schriftstück, von dem behauptet wird, es sei eine solche Abschrift, ist ohne Nachweis der Amtsstellung oder der Handschrift der die Bescheinigung unterzeichnenden Person als Beweismittel entgegenzunehmen.

    (4) Für eine solche Urkunde kann in einem gerichtlichen Verfahren Beweis auch erbracht werden durch


      a)   Vorlage eines Exemplars, von dem behauptet wird, es sei von der Druckerei der Königin gedruckt,

      b)   Vorlage einer Abschrift, wenn die Urkunde in der Verwahrung einer Regierungsstelle ist und die Richtigkeit der Abschrift im Auftrag dieser Regierungsstelle von einem hierzu allgemein oder speziell bevollmächtigten Beamten dieser Stelle beglaubigt ist;
    jedes Schriftstück, von dem behauptet wird, es sei eine Abschrift einer Urkunde in der Verwahrung einer Regierungsstelle wie in vorstehendem Unterabsatz erwähnt, ist ohne Nachweis der Dienststellung oder der Handschrift der die Bescheinigung unterzeichnenden Person, ihrer Vollmacht hierzu oder der Verwahrung des Schriftstücks in der Regierungsstelle als Beweismittel entgegenzunehmen.

    (5) In jedem Gerichtsverfahren in Schottland ist der in einer gemäß diesem Artikel zugelassenen Art und Weise erbrachte Beweis für einen Sachverhalt ein ausreichendes Beweismittel.

    (6) In diesem Artikel bedeutet "Verbandsinstitution" eine Institution, die gemäß dem entsprechenden Übereinkommen eingerichtet oder mit Aufgaben betraut worden ist;

    umfaßt "entsprechendes Verbandsgericht" kein Gericht des Vereinigten Königreichs oder eines anderen Verbandslandes des entsprechenden Übereinkommens;

    umfaßt "Gerichtsverfahren" in bezug auf das Vereinigte Königreich auch Verfahren vor dem Comptroller.

    Artikel 92
    Erlangung von Beweismaterial für Verfahren gemäß dem Europäischen Patentübereinkommen

    (1) Die Artikel 1 bis 3 des Evidence (Proceedings in Other Jurisdictions) Act 1975 (Bestimmungen, die den Gerichten des Vereinigten Königreichs ermöglichen, ausländische Gerichte bei der Beschaffung von Beweismaterial zu unterstützen) sind für die Zwecke von Verfahren vor einem entsprechenden Verbandsgericht gemäß dem
    Europäischen Patentübereinkommen so anzuwenden, wie sie bei Zivilprozessen vor einem die Gerichtsbarkeit in einem Lande außerhalb des Vereinigten Königreichs ausübenden Gericht anzuwenden sind.

    (2) Bei der Anwendung jener Artikel kraft dieses Artikels umfaßt eine Verweisung an den High Court, den Court of Session (Scotland) oder den High Court of Justice in Nordirland eine Verweisung an den Comptroller.

    (3) Ausführungsbestimmungen gemäß diesem Gesetz können Vorschriften umfassen


      a)   über die Art und Weise, wie ein Antrag gemäß Artikel 1 des genannten Gesetzes von 1975 beim Comptroller für die Zwecke eines Verfahrens vor einem entsprechenden Verbandsgericht gemäß dem Europäischen Patentübereinkommen einzureichen ist, sowie,

      b)   vorbehaltlich der Bestimmungen jenes Gesetzes, über die Umstände, unter denen eine Anordnung gemäß Artikel 2 jenes Gesetzes auf einen solchen Antrag hin erlassen werden kann.

    (4) Gerichtsordnungen und Ausführungsbestimmungen gemäß diesem Gesetz können vorschreiben, daß ein Beamter des Europäischen Patentamts an der Verhandlung vor dem Gericht oder dem Comptroller über einen Antrag gemäß Artikel 1 jenes Gesetzes gegebenenfalls teilnimmt und die Zeugen verhört oder das Gericht oder den Comptroller ersucht, den Zeugen bestimmte Fragen zu stellen.

    (5) Artikel 1 Absatz 4 des Perjury Act 1911 und Artikel 1 Absatz 4 des Perjury Act (Nordirland) 1946 (betreffend Angaben, die u. a. für die Zwecke gerichtlicher Verfahren vor einem Gericht eines ausländischen Staates gemacht wurden) sind in bezug auf Verfahren vor einem entsprechenden Verbandsgericht gemäß dem Europäischen Patentübereinkommen so anzuwenden, wie sie auf ein gerichtliches Verfahren vor einem Gericht eines ausländischen Staates angewandt werden.

    Artikel 93
    Vollstreckung von Kostenbeschlüssen

    Ordnet das Europäische Patentamt in einem vor ihm stattfindenden Verfahren die Zahlung von Kosten an,


      a)   sind in England und Wales die Kosten dann, wenn ein County Court dies verfügt, durch die durch den County Court ausgeführte Vollstreckung oder sonst so beitreibbar, als ob ihre Zahlung durch eine Verfügung jenes Gerichts angeordnet wäre;

      b)   kann in Schottland die Anordnung wie ein protokolliertes Schiedsurteil vollstreckt werden;

      c)   kann in Nordirland die Anordnung wie ein Urteil auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme vollstreckt werden.

    Artikel 94
    Übermittlung von Informationen an das Europäische Patentamt usw.

    Es ist nicht ungesetzlich, kraft einer gesetzlichen Regelung in Ausführung des Europäischen Patentübereinkommens dem Europäischen Patentamt oder der zuständigen Behörde eines Verbandslandes des Übereinkommens folgende Informationen zu übermitteln, nämlich


      a)   Informationen aus den Akten des Gerichts, die zu übermitteln das Gericht in Übereinstimmung mit der Gerichtsordnung gestattet,

      b)   Informationen aus den Akten des Patentamts, die zu übermitteln der Comptroller in Übereinstimmung mit den Ausführungsbestimmungen gemäß diesem Gesetz gestattet.

    Artikel 95
    Finanzielle Bestimmungen

    (1) Beträge, die von einem Minister der Krone oder einer Regierungsstelle angefordert werden, um finanzielle Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs aus dem Europäischen Patentübereinkommen oder aus dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens zu erfüllen, sind aus den vom Parlament bereitgestellten Mitteln zu zahlen.

    (2) Alle bei einem Minister der Krone oder einer Regierungsstelle auf Grund jener Übereinkommen oder jenes Vertrages eingegangenen Beträge sind an den Consolidated Fund abzuführen.

    Teil III
    Verschiedenes und Allgemeines

    Gerichtliche Verfahren

    Artikel 96
    Das Patentgericht

    (1) Als Teil der Chancery Division des High Court ist ein Patentgericht zu bilden, das mit den Verfahren befaßt ist, die sich auf Patente oder andere in der Verfahrensordnung vorgeschriebene Angelegenheiten beziehen.

    (2) Die Richter des Patentgerichts sind Richter des High Court, die der Lord Chancellor von Zeit zu Zeit ernennen kann.

    (3) Die vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels lassen die Bestimmungen des Supreme Court of Judicature (Consolidation) Act von 1925 unberührt, das die Ausübung der gesamten Rechtsprechung des High Court durch jeden der Richter dieses Gerichts ermöglicht.

    (4) Die Verfahrensordnung hat Bestimmungen zu enthalten über die Berufung von wissenschaftlichen Beratern, die das Patentgericht in Verfahren gemäß diesem Gesetz unterstützen sollen, sowie über deren Amtstätigkeit.

    (5) Das Honorar solcher Berater ist vom Lord Chancellor im Einvernehmen mit dem Minister for the Civil Service festzulegen und ist aus vom Parlament zur Verfügung gestellten Mitteln zu bestreiten.

    Artikel 97
    Beschwerden gegen Entscheidungen des Comptrollers

    (1) Ausgenommen in Fällen gemäß nachstehendem Absatz 4 können alle Entscheidungen des Comptrollers gemäß diesem Gesetz oder gemäß den Ausführungsbestimmungen mit der Beschwerde beim Patentgericht angefochten werden, mit Ausnahme einer Entscheidung in den folgenden Fällen, nämlich


      a)   einer unter vorstehenden Artikel 14 Absatz 7 fallenden Entscheidung;

      b)   einer Entscheidung gemäß vorstehendem Artikel 16 Absatz 2, mit der Material aus den Anmeldeunterlagen entfernt wird;

      c)   einer Entscheidung, mit der Anordnungen gemäß Absatz 1 oder 2 von vorstehendem Artikel 22 getroffen werden;

      d)   einer Entscheidung, die durch andere Bestimmungen von dem durch diesen Artikel gewährten Beschwerderecht ausgeschlossen ist.

    (2) Für Beschwerdeverhandlungen gemäß diesem Artikel kann das Patentgericht in Übereinstimmung mit vom Lord Chancellor oder in dessen Namen erlassenen Anordnungen aus einem oder mehreren seiner Richter bestehen; das Patentgericht gilt nicht als ein Divisional Court (Abteilungsgericht) im Sinne des Artikel 31 Absatz 1f des Supreme Court of Judicature (Consolidation) Act von 1925 (Beschwerden gegen Entscheidungen von Abteilungsgerichten).

    (3) Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Comptrollers gemäß diesem Gesetz oder den Ausführungsbestimmungen zum Court of Appeal ist nicht zulässig, ausgenommen in den Fällen,


      a)   in denen die Entscheidung des Comptrollers auf vorstehenden Artikel 8, 12, 18, 20, 27, 37, 40, 61, 72, 73 oder 75 beruht, oder

      b)   in denen der Beschwerdegrund darin besteht, daß die Entscheidung des Patentgerichts gesetzwidrig ist;
    eine Beschwerde zum Court of Appeal gemäß diesem Artikel ist jedoch nur zulässig, wenn sie vom Patentgericht oder vom Court of Appeal zugelassen wird.

    (4) Gegen Entscheidungen des Comptrollers in Verfahren, die gemäß den in Schottland geltenden Vorschriften durchgeführt werden, ist die Beschwerde zum Court of Session zulässig, ausgenommen gegen die in den Unterabsatz a bis d des vorstehenden Absatz 1 genannten Entscheidungen.

    (5) Gegen eine Entscheidung eines Richters des Outer House auf die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Comptrollers gemäß diesem Gesetz oder den Ausführungsbestimmungen ist keine Beschwerde zum Inner House des Court of Session zulässig, ausgenommen in den Fällen,


      a)   in denen die Entscheidung des Comptrollers auf vorstehenden Artikel 8, 12, 18, 20, 27, 37, 40, 61, 72, 73 oder 75 beruht, oder

      b)   in denen der Beschwerdegrund darin besteht, daß die Entscheidung des Richters des Outer House gesetzwidrig ist.

    Artikel 98
    Verfahren in Schottland

    (1) In Schottland ist für Verfahren, die sich in der Hauptsache auf Patente beziehen (und die keine Verfahren vor dem Comptroller sind), ausschließlich der Court of Session zuständig; hiermit wird jede Zuständigkeit des Sheriff Court aufgehoben ausgenommen in bezug auf Fragen, die nur zufällig mit dem Streitgegenstand von Verfahren verbunden sind, für die die Zuständigkeit sonst hier gegeben ist.

    (2) Das Honorar für einen Beisitzer, der benannt wird, um das Gericht in Verfahren vor dem Court of Session gemäß diesem Gesetz zu unterstützen, wird vom Lord President des Court of Session mit Zustimmung des Ministers for the Civil Service festgelegt und ist aus vom Parlament zur Verfügung gestellten Mitteln zu bestreiten.

    Artikel 99
    Allgemeine Ermächtigung des Gerichts

    Das Gericht kann zur Entscheidung einer Frage und in Ausübung seiner Zuständigkeit als erstinstanzliches oder als Rechtsmittelgericht gemäß diesem Gesetz oder eines zwischenstaatlichen Vertrags oder eines internationalen Übereinkommens, an dem das Vereinigte Königreich beteiligt ist, eine Verfügung erlassen oder eine Befugnis ausüben, die der Comptroller zur Entscheidung dieser Frage hätte erlassen oder ausüben können.

    Artikel 99A
    Befugnis des Patentgerichts, einen Bericht anzufordern

    [17]

    (1) Die Verfahrensregeln des Gerichts haben Bestimmungen über die Ermächtigung des Patentgerichtes zu enthalten, in einem Verfahren vor ihm gemäß diesem Gesetz auf Antrag oder ohne den Antrag einer Partei das Patentamt anzuweisen, irgendeine Tatsachen- oder Meinungsfrage zu untersuchen und darüber zu berichten.

    (2) Erläßt das Gericht eine solche Verfügung auf Antrag einer Partei, so bestimmt sich die an das Patentamt zu zahlende Gebühr nach einem Satz, der in Übereinstimmung mit den Verfahrensregeln des Gerichts festgesetzt werden kann und gehört zu den Verfahrenskosten, wenn das Gericht nichts anderes verfügt.

    (3) Erläßt das Gericht eine solche Verfügung von Gerichts wegen, so bestimmt sich die an das Patentamt zu zahlende Gebühr nach dem Satz, der vom Lord Chancellor mit Zustimmung des Treasury festgesetzt werden kann und ist aus vom Parlament zur Verfügung gestellten Mitteln zu zahlen.

    Artikel 99B
    Befugnis des Court of Session, einen Bericht anzufordern

    [17]

    (1) In Verfahren vor dem Court of Session gemäß diesem Gesetz kann das Gericht, sei es von Gerichts wegen oder auf Antrag einer Partei, das Patentamt anweisen, irgendeine Tatsachen- oder Meinungsfrage zu untersuchen und darüber zu berichten.

    (2) Erläßt das Gericht von Gerichts wegen eine Verfügung gemäß vorstehendem Absatz 1, so bestimmt sich die an das Patentamt zu zahlende Gebühr nach dem Satz, der vom Lord Präsident des Court of Session mit Zustimmung des Treasury festgesetzt werden kann und ist aus vom Parlament zur Verfügung gestellten Mitteln zu bestreiten.

    (3) Erläßt das Gericht auf Antrag einer Partei eine Verfügung gemäß vorstehendem Absatz 1, so bestimmt sich die an das Patentamt zu zahlende Gebühr nach dem Satz, der in den Verfahrensregeln des Gerichtes vorgesehen werden kann und ist als Teil der Verfahrenskosten zu behandeln.

    Artikel 100
    Beweislast in bestimmten Fällen

    (1) Ist die Erfindung, für die ein Patent erteilt worden ist, ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, dann gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, hergestellt von einem anderen als dem Patentinhaber oder dessen Lizenznehmer, in Gerichtsverfahren als gemäß diesem Herstellungsverfahren erzeugt.

    (2) Bei der Prüfung, ob eine Partei die ihr durch diesen Artikel auferlegte Beweislast erfüllt hat, ist das Gericht nicht befugt, von ihr die Offenbarung von Herstellungs- oder Geschäftsgeheimnissen zu verlangen, wenn dies dem Gericht unbillig erscheint.

    Artikel 101
    Ausübung des Ermessens (rechtliches Gehör) durch den Comptroller

    Unbeschadet jedweder Rechtsvorschrift hat der Comptroller jedem an einem Verfahren vor ihm Beteiligten Gelegenheit zu geben, gehört zu werden, bevor er ein ihm von diesem Gesetz oder den Ausführungsbestimmungen übertragenes Ermessen zu dessen Nachteil ausübt.

    Artikel 102
    Recht auf persönliche Anhörung etc. in Verfahren vor dem Präsidenten des Patentamtes

    [18]

    (1) Eine Partei eines Verfahrens vor dem Präsidenten des Patentamtes gemäß diesem Gesetz, oder im Hinblick auf europäische Patentanmeldungen oder auf andere Weise im Zusammenhang mit europäischen Patenten, an dem das Vereinigte Königreich als Vertragsstaat beteiligt ist, kann vor dem Präsidenten des Patentamtes persönlich erscheinen oder sich von jeder Person seiner Wahl vertreten lassen.[64]

    (2) Ein Delikt gemäß den Rechtsvorschriften in bezug auf die Vorbereitung von Dokumenten durch Personen, die die gesetzliche Qualifikation nicht haben, wird nicht allein dadurch begangen, daß jemand ein Dokument, das keine Urkunde ist, zum Gebrauch in solchen Verfahren vorbereitet.

    (3) Absatz 1 gilt vorbehaltlich der aufgrund von Artikel 281 des Copyright, Designs and Patents Act 1988 (Befugnis des Präsidenten des Patentamtes, die Anerkennung bestimmter Anwälte abzulehnen) erlassenen Bestimmungen.

    (4) Bei seiner Anwendung auf Verfahren in bezug auf europäische Patentanmeldungen oder andere Angelegenheiten in Zusammenhang mit europäischen Patenten gilt dieser Artikel vorbehaltlich jeglicher von oder gemäß dem
    Europäischen Patentübereinkommen auferlegten Beschränkungen.

    Artikel 102A
    Recht auf persönliche Anhörung etc. in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Präsidenten des Patentamtes

    [17]

    (1) Ein Solicitor des Supreme Court kann im Namen einer Partei eines Beschwerdeverfahrens gemäß diesem Gesetz gegen eine Entscheidung des Präsidenten des Patentamtes zum Patentgericht erscheinen und gehört werden.

    (2) Ein eingetragener Patentanwalt oder ein derzeitig nicht praktizierendes Mitglied der Bar kann in Beschwerdeverfahren gemäß diesem Gesetz gegen eine Entscheidung des Präsidenten des Patentamtes zum Patentgericht, oder in Zusammenhang mit solchen Verfahren alle Handlungen vornehmen, die ein Solicitor des Supreme Court vornehmen konnte, ausgenommen die Vorbereitung eines Vertrages.

    (3) Der Lord Chancellor kann durch Richtlinien –


      a)   vorsehen, daß das durch Absatz 2 verliehene Recht solchen Bedingungen und Beschränkungen unterliegt, die dem Lord Chancellor notwendig oder zweckdienlich erscheinen, und

      b)   auf Personen, die jenes Recht ausüben, in den Richtlinien anwendbare gesetzliche Bestimmungen, Verfahrensregeln des Gerichtes und andere Rechtsregeln und in der Praxis befolgte Regeln, die auf Solicitors anwendbar sind, anwenden;

    für verschiedene Verfahrensarten können verschiedene Bestimmungen erlassen werden.

    (4) Richtlinien gemäß diesem Artikel werden im Wege der Verordnung erlassen, die dem Vorbehalt der Aufhebung infolge eines Beschlusses eines der beiden Houses of Parliament unterliegt.

    (5) Dieser Artikel läßt das Recht des Counsel, vor dem High Court aufzutreten, unberührt

    Artikel 103
    Ausdehnung des Verschwiegenheitsprivilegs auf in Patentverfahren tätige Rechtsanwälte

    (1) Hiermit wird erklärt, daß die Vorschrift, die ein Recht zur Aussageverweigerung in Gerichtsverfahren gewährt hinsichtlich (vertraulicher) Mitteilungen an einen Solicitor oder einen in seinem Namen Handelnden, oder bezüglich Mitteilungen, die jemand zur Vorlage bei einem Solicitor oder einem in seinem Namen Handelnden erlangte oder beschaffte, und die zur Verwendung in einem anhängigen oder beabsichtigten Verfahren vor einem Gericht des Vereinigten Königreichs bestimmt sind, sich auch erstreckt auf entsprechende Mitteilungen zur Verwendung in einem anhängigen oder beabsichtigten Verfahren


      a)   vor dem Comptroller gemäß diesem Gesetz oder gemäß einem entsprechenden Übereinkommen, oder

      b)   vor dem entsprechenden Verbandsgericht gemäß einem dieser Übereinkommen.

    (2) In diesem Artikel umfassen "Gerichtsverfahren" auch Verfahren vor dem Comptroller; die Verweisungen auf Gerichtsverfahren und anhängige oder beabsichtigte Verfahren umfassen auch Anmeldungen für ein Patent oder für ein europäisches Patent oder internationale Patentanmeldungen;

    "die entsprechenden Übereinkommen" bedeuten das Europäische Patentübereinkommen und den Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens.

    (3) Dieser Artikel erstreckt sich nicht auf Schottland.

    Artikel 104
    Verschwiegenheitsprivileg für Patentanwälte in Patentverfahren

    [16]

    Artikel 105
    Ausdehnung des Privilegs für Mitteilungen (gegenüber Anwälten) in Patentverfahren in Schottland

    [18]

    (1) Hiermit wird erklärt, daß in Schottland die Rechtsvorschriften, die ein Recht zur Aussageverweigerung gewähren hinsichtlich von Mitteilungen, Berichten oder anderen Schriftstücken (durch wen auch immer gemacht) zur Verwendung in anhängigen oder beabsichtigten Verfahren vor einem Gericht des Vereinigten Königreichs, sich auch erstrecken auf Mitteilungen, Berichte oder andere Schriftstücke für Patentverfahren.

    (2)

    [18]
    In diesem Artikel –

    bedeutet der Begriff "Patentverfahren" streitige oder unstreitige Verfahren gemäß diesem Gesetz oder einem einschlägigen Übereinkommen vor dem Gericht, dem Präsidenten des Patentamtes oder dem entsprechenden Verbandsgericht, einschließlich Patentanmeldungen; und

    bedeutet der Begriff "einschlägige Übereinkommen" das Europäische Patentübereinkommen und den Vertrag über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens.

    Artikel 106
    Kosten und Auslagen in Gerichtsverfahren

    (1)[65] In Verfahren, auf die dieser Artikel Anwendung findet (sei es auf einen Antrag oder eine Beschwerde an das Gericht), hat dieses bei seiner Entscheidung über die Zuerkennung von Kosten oder Auslagen an eine Partei sowie darüber, welche Kosten oder Auslagen zuzuerkennen sind, alle einschlägigen Gesichtspunkte einschließlich der finanziellen Situation der Beteiligten zu berücksichtigen.

    (1A)[66] Dieser Artikel findet Anwendung auf Gerichtsverfahren (einschließlich Beschwerdeverfahren vor Gericht), bei denen es sich handelt um –


      a)   Verfahren nach Art. 40;

      b)   Verletzungsverfahren;

      c)   Verfahren nach Art. 70; oder

      d)   Verfahren auf Erklärung oder Feststellung nach Art. 71.

    (2) Ordnet in einem solchen Verfahren das Patentgericht an, daß Kosten der einen Partei von der anderen Partei zu erstatten sind, dann kann das Gericht die Höhe der Kosten dadurch regeln, daß es einen Pauschalbetrag festsetzt oder anordnet, daß die Kosten an Hand einer vom Gericht bezeichneten Tabelle festzusetzen sind, sei es eine durch die Rules of the Supreme Court oder durch die County Court Rules vorgeschriebene Kostentabelle.

    Artikel 107
    Kosten und Auslagen

    (1) Der Comptroller kann in vor ihm gemäß diesem Gesetz stattfindenden Verfahren durch Verfügung einer Partei diejenigen Kosten oder, in Schottland diejenigen Auslagen, zusprechen, die er für angemessen erachtet und anordnen, wie und durch welche Partei sie zu entrichten sind.

    (2) In England und Wales sind gemäß diesem Artikel zugesprochene Kosten, wenn ein County Court dies verfügt, durch die vom County Court betriebene Zwangsvollstreckung beitreibbar oder andernfalls so, wie wenn sie gemäß einer Verfügung jenes Gerichts zu zahlen wären, beitreibbar.

    (3) In Schottland kann jede Verfügung gemäß diesem Artikel zur Zahlung von Auslagen wie ein protokollierter Schiedsspruch vollstreckt werden.

    (4)[67] Der Comptroller kann in vor ihm gemäß diesem Gesetz stattfindenden Verfahren eine Verfügung auf Sicherheitsleistung für Kosten und Auslagen gegen einen Beteiligten erlassen, wenn –


      a)   die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind, und

      b)   er der Überzeugung ist, dass eine solche Verfügung in Anbetracht aller Umstände des Falles gerecht ist;

    und in Ermangelung einer solchen vorgeschriebenen Sicherheitsleistung kann der Präsident die betreffende Vorlage, den Antrag oder den schriftlichen Einspruch als zurückgenommen behandeln.

    (5) In Nordirland kann eine Verfügung zur Kostenzahlung gemäß diesem Artikel wie ein Geldurteil vollstreckt werden.

    Artikel 108
    Durch Verfügung des Comptrollers gewährte Lizenzen

    Eine Verfügung über die Gewährung einer Lizenz gemäß vorstehenden Artikel 11, 38, 48 oder 49 hat, unbeschadet einer anderen Art und Weise der Vollstreckung, die Wirkung einer vom Patentinhaber und allen anderen beteiligten Parteien unterzeichneten Urkunde, mit der eine mit der Verfügung übereinstimmende Lizenz erteilt wird.

    Artikel 109
    Strafbare Handlungen Verfälschung der Registereintragung usw.

    Macht oder veranlaßt jemand eine falsche Eintragung in ein gemäß diesem Gesetz zu führendes Register, oder macht oder veranlaßt jemand ein Schreiben, das fälschlicherweise als Abschrift oder Vervielfältigung einer Eintragung in ein solches Register ausgegeben wird, oder macht er oder bietet er an oder veranlaßt er die Herstellung oder das Angebot eines solchen Schreibens zu Beweiszwecken, wissend, daß die Eintragung oder das Schreiben falsch ist, dann unterliegt er


      a)   auf Grund eines Schuldspruchs in summarischem Verfahren einer 1000 Pfund nicht übersteigenden Geldstrafe,

      b)   auf Grund eines Schuldspruchs auf eine formelle Anklageerhebung hin einer 2 Jahre nicht übersteigenden Haftstrafe oder einer Geldstrafe oder beidem.

    Artikel 110
    Unberechtigte Inanspruchnahme von Patentrechten

    (1) Erweckt jemand den falschen Eindruck, ein von ihm gegen Entgelt vertriebener Gegenstand sei ein patentiertes Erzeugnis, so unterliegt er, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen dieses Artikels, auf Grund eines Schuldspruchs in summarischem Verfahren einer 200 Pfund nicht übersteigenden Geldstrafe.

    (2) Vertreibt jemand gegen Entgelt einen Gegenstand, der aufgestempelt, eingraviert, eingeprägt oder in anderer Weise aufgebracht das Wort "Patent" oder "patentiert" oder etwas anderes trägt, was ausdrückt oder einschließt, daß der Gegenstand ein patentiertes Erzeugnis ist, dann gilt er im Sinne des vorstehenden Absatz 1 als jemand, der den Eindruck erweckt, bei dem Gegenstand handele es sich um ein patentiertes Erzeugnis.

    (3) Vorstehender Absatz 1 ist dann nicht anzuwenden, wenn dieser Eindruck hinsichtlich eines Erzeugnisses erweckt wird, nachdem das Patent für dieses Erzeugnis oder gegebenenfalls dieses Verfahren abgelaufen oder widerrufen worden ist und bevor die Frist abgelaufen ist, die normalerweise ausreicht, um dem Angeklagten zu ermöglichen sicherzustellen, daß dieser Eindruck nicht entsteht (oder nicht fortgesetzt entsteht).

    (4) In Verfahren wegen einer strafbaren Handlung gemäß diesem Artikel genügt zur Entlastung des Angeklagten der Nachweis, daß er die erforderliche Sorgfalt zur Vermeidung dieser strafbaren Handlung angewandt hat.

    Artikel 111
    Unberechtigte Inanspruchnahme von Rechten aus einer Patentanmeldung

    (1) Erweckt jemand den Eindruck, daß in bezug auf einen Gegenstand, den er gegen Entgelt vertreibt, ein Patent angemeldet worden ist, und


      a)   ist eine solche Anmeldung nicht erfolgt, oder

      b)   ist eine solche Anmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen worden,

    dann unterliegt er, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen dieses Artikels, auf Grund eines Schuldspruchs in summarischem Verfahren einer 200 Pfund nicht übersteigenden Geldstrafe.

    (2) Vorstehender Absatz 1b ist dann nicht anzuwenden, wenn dieser Eindruck hervorgerufen wird (oder fortgesetzt hervorgerufen wird), bevor eine Frist abläuft, die mit der Zurückweisung oder der Rücknahme (der Anmeldung) beginnt und die normalerweise ausreicht, um dem Angeklagten zu ermöglichen sicherzustellen, daß dieser Eindruck nicht entsteht (oder nicht fortgesetzt entsteht).

    (3) Vertreibt jemand gegen Entgelt einen Gegenstand, der aufgestempelt, eingraviert, eingeprägt oder in anderer Weise aufgebracht die Wörter "Patent angemeldet" oder "Patent anhängig" oder etwas anderes trägt, was ausdrückt oder einschließt, daß für den Gegenstand ein Patent angemeldet worden ist, dann gilt er als jemand, der den Eindruck erweckt, daß ein Patent diesbezüglich angemeldet worden ist.

    (4) In Verfahren wegen einer strafbaren Handlung gemäß diesem Artikel genügt zur Entlastung des Angeklagten der Nachweis, daß er die erforderliche Sorgfalt zur Vermeidung dieser strafbaren Handlung angewandt hat.

    Artikel 112
    Mißbrauch der Bezeichnung "Patentamt"

    Verwendet jemand an seinem Geschäftssitz oder auf einem von ihm ausgefertigten Schriftstück oder anderweitig das Wort "Patentamt" oder andere Bezeichnungen, die den Eindruck erwecken, als sei sein Geschäftssitz das Patentamt oder mit diesem amtlich verbunden, dann unterliegt er auf Grund eines Schuldspruchs in summarischem Verfahren einer 500 Pfund nicht übersteigenden Geldstrafe.

    Artikel 113
    Strafbare Handlungen von juristischen Personen

    (1) Wird nachgewiesen, daß eine von einer juristischen Person begangene strafbare Handlung gemäß diesem Gesetz mit Zustimmung von oder im geheimen Einverständnis mit einem Direktor, Geschäftsführer, Sekretär oder einem vergleichbaren Angestellten der juristischen Person, begangen worden ist oder der Nachlässigkeit eines der Genannten oder jemandem zuzuschreiben ist, der vorgibt, in solcher Eigenschaft zu handeln, dann ist dieser ebenso wie die juristische Person dieser strafbaren Handlung schuldig und unterliegt einem Strafverfahren und entsprechender Bestrafung.

    (2) Werden die Geschäfte einer juristischen Person von ihren Mitgliedern geführt, ist vorstehender Absatz 1 in bezug auf die Handlungen und Versäumnisse eines Mitglieds im Zusammenhang mit seinen Führungsaufgaben so anzuwenden, als ob es ein Direktor der juristischen Person wäre.

    Patentanwälte

    Artikel 114
    Beschränkungen in der Ausübung der Tätigkeit eines Patentanwalts

    [16]

    Artikel 115
    Befugnis des Comptrollers, den amtlichen Verkehr mit bestimmten Anwälten abzulehnen

    [16]

    Immunität des Ministeriums

    Artikel 116
    Immunität des Ministeriums in bezug auf Amtshandlungen

    Weder der Minister noch irgend einer seiner Beamten


      a)   können in Anspruch genommen werden, um für die Gültigkeit eines gemäß diesem Gesetz oder gemäß einem zwischenstaatlichen Vertrag oder gemäß einem internationalen Übereinkommen, an denen das Vereinigte Königreich beteiligt ist, erteilten Patents zu haften;

      b)   übernehmen eine Haftung auf Grund einer oder im Zusammenhang mit einer nach diesem Gesetz oder einem solchen Vertrag oder Übereinkommen erforderlichen oder zulässigen Prüfung oder Untersuchung oder einem Bericht oder anderen Maßnahmen, die aus einer solchen Prüfung oder Untersuchung folgen.

    Verwaltungsvorschriften

    Artikel 117
    Berichtigung von Fehlern in Patenten und Anmeldungen

    (1) Vorbehaltlich der Vorschriften der Ausführungsbestimmungen kann der Comptroller Übersetzungs- oder Übertragungsfehler, Schreibfehler oder Schreibversehen in Patentbeschreibungen oder Patentanmeldungen oder in Zusammenhang damit eingereichten Schriftstücken berichtigen.

    (2) Wird der Comptroller ersucht, einen solchen Fehler zu berichtigen, dann kann in Übereinstimmung mit den Ausführungsbestimmungen jedermann schriftlich beim Comptroller Einspruch gegen dieses Ersuchen einlegen und der Comptroller hat die Angelegenheit zu entscheiden.

    Artikel 118
    Auskunft über Patentanmeldungen und Patente und Einsichtnahme in die Unterlagen

    (1) Vorbehaltlich etwaiger vorgeschriebener Beschränkungen hat der Comptroller auf einen Antrag in der vorgeschriebenen Form und nach Zahlung der (gegebenenfalls) vorgeschriebenen Gebühr dem Antragsteller diejenigen Auskünfte zu erteilen und die Einsichtnahme in diejenigen Schriftstücke zu gestatten, die sich auf die Anmeldung beziehen und die im Antrag aufgeführt sind.

    (2) Vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen dieses Artikels werden bis zur Veröffentlichung einer Patentanmeldung Unterlagen oder Kenntnisse, die die Anmeldung ausmachen oder sich auf diese beziehen, vom Comptroller nur mit Zustimmung des Anmelders veröffentlicht oder einem Dritten mitgeteilt.

    (3)

    [18]
    Durch vorstehenden Absatz 2 wird weder der Comptroller daran gehindert


      a)   dem Europäischen Patentamt Informationen zu übersenden, zu deren Übersendung an jenes Amt er gemäß den Bestimmungen des
      Europäischen Patentübereinkommens verpflichtet ist oder

      b)   vorgeschriebene bibliographische Angaben über eine unveröffentlichte Patentanmeldung zu veröffentlichen oder anderen mitzuteilen,

    noch wird der Minister daran gehindert, eine Patentanmeldung oder damit zusammenhängende Unterlagen gemäß vorstehendem Artikel 22 Absatz 6 einzusehen oder die Einsichtnahme zu bewilligen.

    (4) Wird jemand davon in Kenntnis gesetzt, daß eine Patentanmeldung eingereicht, aber noch nicht gemäß vorstehendem Artikel 16 veröffentlicht worden ist und daß der Anmelder im Falle der Patenterteilung ein Verfahren gegen ihn für den Fall anstrengen will, daß er eine in der Mitteilung genannte Handlung nach Veröffentlichung der Patentanmeldung vornimmt, dann kann er, unbeschadet des Umstandes, daß die Anmeldung nicht veröffentlicht worden ist, einen Antrag gemäß vorstehendem Absatz 1 stellen und jener Absatz gilt entsprechend.

    (5) Wird eine Patentanmeldung eingereicht, aber nicht veröffentlicht und wird eine neue Anmeldung bezüglich eines Teils des Gegenstands der älteren Anmeldung (entweder entsprechend den Ausführungsbestimmungen oder auf Grund einer Verfügung (des Comptrollers) gemäß vorstehendem Artikel 8) eingereicht und veröffentlicht, dann kann jeder einen Antrag gemäß vorstehendem Absatz 1 bezüglich der älteren Anmeldung stellen; nach Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr hat ihm der Comptroller die Auskunft zu erteilen und die Einsichtnahme in die Unterlagen zu gestatten, die erteilt oder gestattet worden wäre, wenn die ältere Anmeldung veröffentlicht worden wäre.

    Artikel 119
    Postzustellung

    Gemäß diesem Gesetz oder den Ausführungsbestimmungen zu machende oder gestattete Mitteilungen sowie notwendigerweise oder möglicherweise zu machende oder einzureichende Anträge oder andere Schriftstücke können mit der Post gemacht, gestellt oder eingereicht werden.

    Artikel 120
    Geschäftsstunden und dienstfreie Tage

    (1) Die Ausführungsbestimmungen können die Tageszeit und die Tage bestimmen, an denen das Patentamt für die Abwicklung des Publikumsverkehrs in Angelegenheiten gemäß diesem Gesetz oder in dieser Art von Angelegenheiten als geschlossen gilt.

    (2) Geschäftshandlungen gemäß diesem Gesetz, die nach der Tageszeit, die bezüglich Geschäften dieser Art bestimmt ist, oder an einem Tag getätigt werden, an dem bezüglich Geschäften dieser Art geschlossen ist, gelten als am nächstfolgenden Tag, an dem nicht geschlossen ist, getätigt; läuft die Frist zur Vornahme einer Handlung gemäß diesem Gesetz an einem Tag ab, an dem geschlossen ist, wird die Frist bis zum nächstfolgenden Tag, an dem nicht geschlossen ist, verlängert.

    Artikel 121
    Jahresbericht des Comptrollers

    Bis zum 1. Dezember eines jeden Finanzjahres hat der Comptroller die Vorlage eines Berichts an beide Häuser des Parlaments über die Anwendung dieses Gesetzes und die Erfüllung seiner (des Comptrollers) Aufgaben gemäß dem Europäischen Patentübereinkommen und dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens zu veranlassen; jeder dieser Berichte hat eine Aufstellung aller Gebühren, Gehälter und Zuschüsse sowie anderer Gelder zu enthalten, die er während des Vorjahres gemäß diesem Gesetz sowie jenes Übereinkommens und jenem Vertrag empfangen oder gezahlt hat.

    Ergänzende Bestimmungen

    Artikel 122
    Recht der Krone zur Verfügung über beschlagnahmte oder verwirkte Gegenstande

    Nichts in diesem Gesetz berührt das Recht der Krone oder einer Person, die Ansprüche unmittelbar oder mittelbar von der Krone herleitet, auf Grund des Zoll- oder Steuerrechts beschlagnahmte Waren zu veräußern oder zu benutzen.

    Artikel 123
    Ausführungsbestimmungen

    (1) Der Minister kann zur Regelung des Geschäftsablaufs des Patentamts bezüglich Patenten und Patentanmeldungen (einschließlich europäischer Patente und Patentanmeldungen sowie internationaler Patentanmeldungen) und zur Regelung aller von diesem Gesetz seiner Leitung oder Aufsicht unterstellten Angelegenheiten diejenigen Ausführungsbestimmungen erlassen, die er für zweckdienlich hält; in diesem Gesetz bedeutet, soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert, "vorgeschrieben" durch Ausführungsbestimmungen vorgeschrieben, und "Ausführungsbestimmungen" bedeutet gemäß diesem Artikel erlassene Ausführungsbestimmungen.

    (2) Unbeschadet der allgemeinen Regelung des vorstehenden Absatz 1 können die Ausführungsbestimmungen


      a)   Form und Inhalt der Patentanmeldungen sowie anderer Schriftstücke vorschreiben, die beim Patentamt eingereicht werden können und die Beibringung weiterer Exemplare solcher Schriftstücke verlangen,

      b)   die Verfahrensweise regeln, die in Verbindung mit einem Verfahren oder einer anderen Angelegenheit vor dem Comptroller oder dem Patentamt zu befolgen ist und zur Berichtigung von Verfahrensfehlern ermächtigen,

      c)   die Zahlung von Gebühren in Verbindung mit einem solchen Verfahren oder einer solchen Angelegenheit oder in Verbindung mit der Vornahme einer Dienstleistung durch das Patentamt verlangen und die Rückzahlung von Gebühren unter den vorgeschriebenen Umständen vorsehen,

      d)   die Art und Weise der Beweiserbringung in einem solchen Verfahren regeln und den Comptroller ermächtigen, die Anwesenheit von Zeugen sowie die Offenlegung und Vorlage von Urkunden zu erzwingen,

      e)   um vom Comptroller die Veröffentlichung vorgesehener Änderungen von Patenten und anderer vorgeschriebener Angelegenheiten zu verlangen, einschließlich irgendwelcher vorgeschriebener Schritte in einem solchen Verfahren,

      f)   vom Comptroller die Durchführung von Verfahren in Schottland unter solchen Umständen verlangen, wie sie in den Ausführungsbestimmungen für den Fall festgelegt sind, daß mehr als eine Partei an Verfahren gemäß vorstehenden Artikel 8, 12, 37, 40 Absatz 1 oder 2, 41 Absatz 8, 61 Absatz 3, 71 oder 72 beteiligt ist,

      g)   die Ernennung von Beratern zur Unterstützung des Comptrollers in Verfahren vor diesem vorsehen,

      h)   Fristen vorschreiben zur Vornahme von Handlungen, die in Verbindung mit einem solchen Verfahren von diesem Gesetz oder den Ausführungsbestimmungen verlangt werden und die Änderung einer in diesem Gesetz oder in den Ausführungsbestimmungen aufgeführten Frist vorsehen,

      i)   das Recht eines Erfinders einer Erfindung in einer Patentanmeldung für diese Erfindung genannt zu werden, bewirken,

      j)   unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Gesetzes die Patentanmeldung von Schriftstücken in Verbindung mit einer Patentanmeldung oder einer europäischen Patentanmeldung oder einer internationalen Patentanmeldung und die Einreichung und Beglaubigung solcher Übersetzungen verlangen und regeln,

      k)   

      [16]

      l)   

      [16]
      die Veröffentlichung und den Vertrieb von (Patent-) Schriften im Patentamt sowie von Informationen über solche Schriften vorsehen.

    (3) Die Ausführungsbestimmungen können für unterschiedliche Fälle unterschiedliche Bestimmungen aufstellen.
    (3A)

    [17]
    Hiermit wird erklärt, daß Ausführungsbestimmungen –


      a)   über die Ermächtigung zur Berichtigung von Verfahrens Unregelmäßigkeiten, oder

      b)   über die Änderung von Fristen

    den Präsidenten des Patentamtes dazu ermächtigen können, Fristen zu verlängern oder wiederholt zu verlängern, auch wenn sie schon abgelaufen sind.

    (4)[68] Ausführungsbestimmungen, die Gebühren vorschreiben, können nur mit Zustimmung des Schatzministeriums erlassen werden.

    (5)[69] Die Vergütung eines gemäß den Ausführungsbestimmungen zur Unterstützung des Comptrollers in Verfahren bestellten Beraters, wird vom Minister im Einverständnis mit dem Minister for the Civil Service festgelegt und ist aus den vom Parlament bewilligten Mitteln zu begleichen.

    (6) Die Ausführungsbestimmungen haben die Veröffentlichung eines Einzelheiten über Patentanmeldungen und erteilte Patente und über andere Verfahren gemäß diesem Gesetz enthaltenden Amtsblatts (in diesem Gesetz als "Journal" bezeichnet) vorzusehen.

    (7)

    [18]
    Die Ausführungsbestimmungen haben vom Comptroller Vorkehrungen zu verlangen oder ihn zu ermächtigen zur Veröffentlichung von Berichten über von ihm entschiedene Fälle bezüglich Patenten, Warenzeichen und eingetragenen Mustern oder Musterrechten sowie über Fälle bezüglich Patenten (gemäß diesem Gesetz oder anderweitig), Warenzeichen, eingetragenen Mustern oder Musterrechten und Urheberrechten, die von einem Gericht oder Organ (im Vereinigten Königreich oder sonstwo) entschieden wurden.

    Artikel 124
    Ausführungsbestimmungen, Richtlinien und Verfügungen; Ergänzung

    (1) Eine dem Minister durch dieses Gesetz übertragene Befugnis, Ausführungsbestimmungen, Richtlinien oder Verfügungen zu erlassen, ist durch Rechtsverordnung auszuüben.

    (2) Regierungsverordnungen und Rechtsverordnungen, die Verfügungen, Ausführungsbestimmungen und Richtlinien gemäß diesem Gesetz enthalten, deren Entwurf nicht dem Parlament vorzulegen war oder die keine Verfügung gemäß nachstehendem Artikel 132 Absatz 5 sind, können auf Grund eines Beschlusses eines jeden der Häuser des Parlaments aufgehoben werden.

    (3) Eine Regierungsverordnung oder eine Anordnung gemäß einer Bestimmung dieses Gesetzes kann durch eine nachfolgende Anordnung geändert oder widerrufen werden.

    Artikel 125
    Umfang der Erfindung

    (1) Im Sinne dieses Gesetzes gilt, falls der Zusammenhang nichts anderes erfordert, das als Erfindung, für die eine Anmeldung eingereicht oder ein Patent erteilt worden ist, was in einem Anspruch der eingereichten Unterlagen der Anmeldung oder gegebenenfalls des Patents dargelegt und durch die Beschreibung sowie die in jenen Unterlagen etwa enthaltenen Zeichnungen erläutert wird; der durch ein Patent oder eine Patentanmeldung gewährte Schutzumfang ist entsprechend zu bestimmen.

    (2) Um Zweifel zu vermeiden wird hiermit erklärt, daß in Fällen, in denen mehr als eine Erfindung in einem solchen Anspruch dargelegt ist, jede dieser Erfindungen gemäß vorstehendem Artikel 5 ein anderes Prioritätsdatum haben kann.

    (3) Das Protokoll über die Auslegung des
    Artikel 69 des Europäischen Patentübereinkommens (jener Artikel enthält eine dem vorstehenden Absatz 1 entsprechende Bestimmung) ist für die Dauer seiner Geltung für die Zwecke des vorstehenden Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

    Artikel 125A
    Offenbarung der Erfindung durch Beschreibung: Verfügbarkeit von Mustern von Mikroorganismen

    [17]

    (1) In Ausführungsbestimmungen können die Umstände vorgeschrieben werden, unter denen die Beschreibung einer Patentanmeldung oder eines Patentes für eine Erfindung, deren Anwendung den Gebrauch von einem Mikroorganismus erfordert, so zu behandeln ist, als offenbare sie die Erfindung in einer Weise, die für ihre Anwendung durch einen Fachmann ausreichend klar und vollständig ist.

    (2) Die Ausführungsbestimmungen können insbesondere bestimmen, daß der Anmelder oder Patentinhaber –


      a)   solche Schritte wie sie vorgeschriebenen werden können, zu unternehmen hat, um der Öffentlichkeit Muster von Mikroorganismen zugänglich zu machen, und

      b)   außer in Fällen, die vorgeschrieben werden können, keine Beschränkungen von Nutzungen auferlegen oder aufrechterhalten darf, denen solche Muster zugeführt werden können.

    (3) Die Ausführungsbestimmungen können vorsehen, daß Muster in Fällen, die vorgeschrieben werden können, nur solchen Personen oder Personengruppen zugänglich gemacht zu werden brauchen, die vorgeschrieben werden können; die Ausführungsbestimmungen können eine Personengruppe unter Bezugnahme darauf bestimmen, ob der Präsident des Patentamtes seine Bestätigung in bezug auf irgendeine Angelegenheit gegeben hat.

    (4) Ein Antrag auf Widerruf des Patentes gemäß vorstehendem Artikel 72 (1) (c) kann gestellt werden, wenn irgendeine der Voraussetzungen der Ausführungsbestimmungen nicht mehr erfüllt ist.

    Artikel 126
    Stempelgebühr

    (1) Eine sich auf ein Gemeinschaftspatent oder auf eine Anmeldung für ein europäisches Patent beziehende Urkunde ist nur auf Grund entweder aller oder einiger der in nachstehendem Absatz 2 erwähnten Vorschriften des Übereinkommens über ein Gemeinschaftspatent von der Stempelgebühr befreit.

    (2) Die genannten Bestimmungen sind


      a)   Artikel 2.2 (Gemeinschaftspatent und europäische Patentanmeldung, in denen als Vertragsstaaten das gesamte Geltungsgebiet des Übereinkommens vorgesehen ist);

      b)   Artikel 39.1 (c) (Gemeinschaftspatent wird als nationales Patent des Vertragsstaates behandelt, in dem der Vertreter des Anmelders seinen Geschäftssitz hat);

      c)   Artikel 39.1 (c), wie er gemäß Artikel 45 auf eine europäische Patentanmeldung, in der die Vertragsstaaten bezeichnet sind, angewandt wird.

    Prioritäten zwischen Patenten und Anmeldungen gemäß dem 1949 Act und diesem Gesetz

    Artikel 127
    Bestehende Patente und Anmeldungen

    (1) An oder nach dem Stichtag kann keine Patentanmeldung mehr nach dem 1949 Act vorgenommen werden.

    (2) Anhang 1 dieses Gesetzes wird wirksam um sicherzustellen, daß bestimmte Vorschriften des 1949 Act auch noch an und nach dem Stichtag anzuwenden sind auf


      a)   ein vor jenem Tag erteiltes Patent;

      b)   eine vor jenem Tag eingereichte Patentanmeldung, der eine endgültige Beschreibung beigefügt ist oder hinsichtlich derer die endgültige Beschreibung vor jenem Tag eingereicht wurde;

      c)   ein auf Grund einer solchen Anmeldung erteiltes Patent.

    (3) Anhang 2 dieses Gesetzes wird wirksam um sicherzustellen, daß (vorbehaltlich der Bestimmungen jenes Anhangs) bestimmte Vorschriften dieses Gesetzes an und nach dem Stichtag auf Patente und Anmeldungen anzuwenden sind, auf die sich vorstehender Absatz 2 bezieht, jedoch ist dieses Gesetz, ausgenommen in den in den nachfolgenden Bestimmungen dieses Gesetzes vorgeschriebenen Fällen, sonst nicht auf solche Patente und Anmeldungen anzuwenden.

    (4) Eine vor dem Stichtag vorgenommene Patentanmeldung, die vorstehendem Absatz 2b nicht entspricht, gilt als unmittelbar vor jenem Tag fallengelassen; jedoch kann die Anmeldung ungeachtet vorstehendem Artikel 5 Absatz 3 trotzdem noch zur Begründung eines Prioritätsdatums hinsichtlich einer späteren Patentanmeldung gemäß diesem Gesetz dienen, wenn der Anmeldetag der fallengelassenen Anmeldung innerhalb einer Frist von fünfzehn, dem Anmeldetag der späteren Anmeldung unmittelbar vorausgehenden, Monaten liegt.

    (5) Anhang 3 dieses Gesetzes wird wirksam, um bestimmte Vorschriften des 1949 Act aufzuheben.

    (6) Die Übergangsbestimmungen und Vorbehalte in Anhang 4 dieses Gesetzes werden wirksam.

    (7) In Anhang 1 bis 4 dieses Gesetzes bedeutet "bestehendes Patent" ein in vorstehendem Absatz 2 a und c erwähntes Patent.

    "Bestehende Anmeldung" bedeutet eine in vorstehendem Absatz 2b erwähnte Anmeldung;

    Fachausdrücke, die im 1949 Act und dessen Anhängen gebraucht sind, haben in diesen Anhängen die gleiche Bedeutung wie in jenem Gesetz.

    Artikel 128
    Prioritäten zwischen Patenten und Anmeldungen gemäß dem 1949 Act und diesem Gesetz

    (1) Die nachfolgenden Bestimmungen dieses Artikels treten in Kraft, um hinsichtlich der Priorität zwischen Patenten und Patentanmeldungen gemäß dem 1949 Act und Patenten und Patentanmeldungen gemäß diesem Gesetz sich erhebende Streitfragen zu lösen.

    (2) Eine endgültige Beschreibung gemäß dem 1949 Act gilt im Sinne von vorstehenden Artikel 2 Absatz 3 und 5 Absatz 2


      a)    als eine veröffentlichte Patentanmeldung gemäß diesem Gesetz, wenn sie gemäß jenem Gesetz veröffentlicht wurde,

      b)    als eine Patentanmeldung gemäß diesem Gesetz mit einem Anmeldetag gemäß diesem Gesetz, wenn sie einen Anmeldetag gemäß jenem Gesetz hat; in dem genannten Artikel 2 Absatz 3, wie er kraft dieses Absatzes bezüglich einer solchen Anmeldung anzuwenden ist, sind die Worte "beide wie eingereicht und" zu streichen.

    (3) In Artikel 8 Absatz 1, 2 und 4 des 1949 Act (Recherche wegen Vorwegnahme durch älteres Recht) umfassen die Verweisungen auf einen Anspruch einer Anmeldung mit endgültiger Beschreibung, die nicht die des Anmelders ist und die, wie in Artikel 8 Absatz 1 erwähnt, eingereicht und veröffentlicht wurde, auch Verweisungen auf einen, in einer gemäß diesem Gesetz eingereichten und veröffentlichten Anmeldung oder in den Unterlagen eines gemäß diesem Gesetz erteilten Patents enthaltenen Anspruch, wenn dieser sich auf eine Erfindung bezieht, deren Prioritätsdatum vor dem Anmeldetag der mit endgültiger Beschreibung eingereichten Anmeldung gemäß dem 1949 Act liegt.

    (4) In Artikel 32 Absatz 1a des 1949 Act (der als einen der Gründe zur Zurücknahme eines Patents festlegt, daß die Erfindung bereits in einem gültigen Anspruch mit älterem Prioritätsdatum in der endgültigen Beschreibung eines anderen Patents beansprucht wurde) umfaßt die Verweisung auf einen solchen Anspruch auch eine Verweisung auf einen Anspruch, der in den Unterlagen eines gemäß diesem Gesetz erteilten Patents (ein neuer Anspruch) enthalten ist und der folgende Bedingungen erfüllt:


      a)   der neue Anspruch muß sich auf eine Erfindung beziehen, die ein früheres Prioritätsdatum hat als das des entsprechenden Anspruchs aus den Anmeldeunterlagen des Patents, das zurückgenommen werden soll, und

      b)   das den neuen Anspruch enthaltende Patent muß in vollem Umfang oder in jenen Punkten gültig sein, die für jenen entsprechenden Anspruch von Bedeutung sind.

    (5) Im Sinne dieses Gesetzes und der in diesem Artikel erwähnten Bestimmungen des 1949 Act werden der Anmeldetag einer Patentanmeldung gemäß jenem Gesetz und das Prioritätsdatum eines Anspruchs einer Anmeldung mit endgültiger Beschreibung gemäß jenem Gesetz in Übereinstimmung mit den Bestimmungen jenes Gesetzes festgelegt; das Prioritätsdatum einer Erfindung, die Gegenstand eines Patents oder einer Patentanmeldung gemäß diesem Gesetz ist, wird in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes festgelegt.

    Artikel 129
    Anwendung des Gesetzes auf die Krone

    Dieses Gesetz berührt nicht Ihre Majestät in privater Hinsicht, bindet jedoch unter diesem Vorbehalt die Krone.

    Artikel 130
    Begriffsbestimmungen

    (1)

    [18]
    In diesem Gesetz bedeutet, soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert

    "Anmeldung für ein europäisches Patent (UK)" und "internationale Anmeldung für ein Patent (UK)" jeweils eine Anmeldung der entsprechenden Bezeichnung, die am Anmeldetag das Vereinigte Königreich benennt;

    "Stichtag" in einer Bestimmung dieses Gesetzes den gemäß nachstehendem Artikel 132 als Tag des Inkrafttretens jener Bestimmung festgelegten Tag;

    "Comptroller" den Comptroller-General of Patents, Designs and Trade Marks;

    "Convention on International Exhibitions" das Abkommen über internationale Ausstellungen
    [18]
    hinsichtlich England und Wales den High Court oder einen Patent-County Court, der aufgrund einer Verfügung gemäß Artikel 287 des Copyright, Designs and Patents Act 1988 zuständig ist;

    b)   hinsichtlich Schottland den Court of Session,

    c)   hinsichtlich Nordirland den High Court in Nordirland;

"Anmeldetag"


    a)   in bezug auf eine Patentanmeldung gemäß diesem Gesetz den Tag, an dem die Anmeldung gemäß vorstehendem Artikel 15 eingereicht worden ist; und

    b)   in bezug auf eine andere Anmeldung den Tag, der gemäß dem Recht jenes Landes, in dem die Anmeldung getätigt wurde, oder in Übereinstimmung mit den Bestimmungen eines Vertrags oder eines Übereinkommens, dem jenes Land angehört, als der Anmeldetag jener Anmeldung gilt oder dem Anmeldetag einer Anmeldung in jenem Land gleichzusetzen ist (ohne Rücksicht auf das Ergebnis der Anmeldung);

"benannt" in bezug auf eine Anmeldung oder ein Patent die Nennung (auf Grund des

Europäischen Patentübereinkommens oder des
Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens) des Landes oder der Länder, in denen für die Erfindung, die Gegenstand der Anmeldung oder des Patents ist, Schutz begehrt wird;

"Angestellter" jemand, der auf Grund eines Anstellungsvertrags arbeitet oder (falls das Arbeitsverhältnis gelöst ist) arbeitete oder der gemäß oder für die Zwecke einer Regierungsstelle beschäftigt ist;

"Arbeitgeber" in bezug auf einen Angestellten denjenigen, bei dem der Angestellte angestellt ist oder war;

"Europäisches Patentübereinkommen" das Übereinkommen über die Erteilung europäischer PatenteArtikel 14 vorgeschriebene Gebühr;

"Formerfordernisse" jene Erfordernisse, die als solche in den gemäß vorstehendem Artikel 17 erlassenen Ausführungsbestimmungen bezeichnet sind;

"internationale Patentanmeldung" eine Anmeldung gemäß dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des PatentwesensArtikel 7 zugewiesene Bedeutung;

"Journal" die in vorstehendem Artikel 123 Absatz 6 zugewiesene Bedeutung;

"Hypothek" umfaßt; wenn als Sicherheit für Geld oder Geldeswert und ist in seiner Verwendung als Verbum entsprechend auszulegen;

"1949 Act" das Patentgesetz von 1949;

"Patent" ein Patent gemäß diesem Gesetz;

"Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens" das in Washington am 19. Juni 1970 unterzeichnete ÜbereinkommenArtikel 123 zugewiesene Bedeutung;

"Prioritätsdatum" das als solches gemäß vorstehendem Artikel 5 festgelegte Datum;

"veröffentlicht" der Öffentlichkeit verfügbar gemacht (ob im Vereinigten Königreich oder anderswo), ein Schriftstück gilt als veröffentlicht gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes, wenn es an einem Ort im Vereinigten Königreich entweder unter oder ohne Zahlung einer Gebühr von der Öffentlichkeit von Rechts wegen eingesehen werden kann;

"wiederveröffentlicht" ist entsprechend auszulegen;

"Register" und verwandte Bezeichnungen die in vorstehendem Artikel 32 zugewiesene Bedeutung;

"entsprechendes Verbandsgericht" im Zusammenhang mit Verfahren gemäß dem Europäischen Patentübereinkommen oder dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens jenes Gericht oder anderen Spruchkörper, das gemäß jenem Übereinkommen oder Vertrag die Zuständigkeit für jene Verfahren hat, einschließlich (falls sie eine solche Zuständigkeit hat) einer Dienststelle des Europäischen Patentamts;

"Recht" umfaßt in bezug auf ein Patent oder eine Anmeldung einen Anteil am Patent oder der Anmeldung, und unbeschadet des Vorstehenden umfaßt eine Verweisung auf ein Recht am Patent auch eine Verweisung auf einen Anteil am Patent;

"Recherchengebühr"

[18]
die gemäß vorstehendem Artikel 17 (1) vorgeschriebene Gebühr;

"Zwecke der Krone" und "Benutzung für die Zwecke der Krone" die in vorstehendem Artikel 56 Absatz 2 zugewiesene Bedeutung sowie während eines Notstands im Sinne von vorstehendem Artikel 59, die in besagtem Artikel 59 erläuterte Bedeutung.

(2) In den Ausführungsbestimmungen kann vorgesehen werden, daß im Journal ein Hinweis darauf veröffentlicht wird daß eine Ausstellung unter die Definition der internationalen Ausstellung in vorstehendem Absatz 1 fällt: ein solcher Hinweis ist ein schlüssiger Beweis dafür, daß die Ausstellung jener Definition entspricht.

(3) Für die Zwecke dieses Gesetzes gilt Material als in einer entsprechenden Anmeldung oder in der Beschreibung eines Patents im Sinne von vorstehendem Artikel 5 offenbart, wenn es in jener Anmeldung oder Beschreibung (jedoch nicht als Disclaimer oder als anerkannter Stand der Technik) entweder beansprucht oder offenbart wurde.

(4) Verweisungen in diesem Gesetz auf eine Patentanmeldung "wie eingereicht" sind Verweisungen auf eine solche Anmeldung in ihrem Zustand am Anmeldetag.

(5) Verweisungen in diesem Gesetz auf eine veröffentlichte Patentanmeldung sind Verweisungen auf solche gemäß vorstehendem Artikel 16 veröffentlichte.

(6) Verweisungen in diesem Gesetz auf eines der folgenden Übereinkommen, nämlich


    a)   das Europäische Patentübereinkommen;

    b)   das Übereinkommen über das Gemeinschaftspatent;

    c)   den Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

sind Verweisungen auf jenes Übereinkommen oder auf ein anderes internationales Übereinkommen oder eine Übereinkunft die an dessen Stelle treten, so, wie sie durch ein Übereinkommen oder eine internationale Übereinkunft (in jedem Fall einschließlich etwaiger Protokolle oder Anhänge) oder in Übereinstimmung mit den Bestimmungen eines solchen Übereinkommens oder einer solchen Übereinkunft geändert oder ergänzt wurden und umfassen auch Verweisungen auf Urkunden, die gemäß einem solchen Übereinkommen oder einer solchen Übereinkunft erstellt wurden.

(7)

[18]
In Anbetracht dessen, daß durch eine Entschließung anläßlich der Unterzeichnung des Übereinkommens über das Gemeinschaftspatent die Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft beschlossen haben, ihre jeweiligen Gesetze in Einklang zu bringen mit den entsprechenden Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens, des Übereinkommens über das Gemeinschaftspatent und des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, wird hiermit erklärt, daß folgende Bestimmungen dieses Gesetzes, nämlich Artikel 1 Absatz 1 bis 4, Artikel 2 bis 6, 14 Absatz 3, 5 und 6, Artikel 37 Absatz 5, Artikel 54, 60, 69, 72 Absatz 1 und 2, Artikel 74 Absatz 4, Artikel 82, 83, Artikel 100 und 125 so abgefaßt sind, daß sie soweit wie möglich die gleiche Wirkung im Vereinigten Königreich wie die entsprechenden Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens, des Übereinkommens über das Gemeinschaftspatent und des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens im Geltungsbereich jener Übereinkommen haben.

(8) Der Arbitration Act 1950 ist auf ein Verfahren gemäß diesem Gesetz vor dem Comptroller nicht anzuwenden.

(9) Soweit der Zusammenhang nicht etwas anderes erfordert, ist eine Verweisung in diesem Gesetz auf eine Rechtsvorschrift auszulegen als eine Verweisung auf jene Rechtsvorschrift so, wie sie durch eine andere Rechtsvorschrift oder gemäß einer solchen, einschließlich dieses Gesetzes, geändert oder erstreckt wurde.

Artikel 131
Nordirland

Bei der Anwendung dieses Gesetzes auf Nordirland


    a)   umfaßt "Rechtsvorschrift" eine vom Parlament von Nordirland erlassene Rechtsvorschrift und eine gesetzgeberische Maßnahme der Northern Ireland Assembly;

    b)   umfaßt eine Verweisung auf eine Regierungsstelle eine Verweisung auf eine Regierungsstelle Nordirlands;

    c)   umfaßt eine Verweisung auf die Krone eine Verweisung auf die Kronrechte (Crown in right) der Regierung Ihrer Majestät in Nordirland;

    d)   umfaßt eine Verweisung auf den Companies Act 1948 eine Verweisung auf die entsprechenden Rechtsvorschriften, die in Nordirland in Kraft sind; und

    e)   ist der Arbitration Act (Northern Ireland) 1937 in bezug auf ein Schiedsverfahren auf Grund dieses Gesetzes so anzuwenden, als ob dieses Gesetz zu den Angelegenheiten gehörte, hinsichtlich deren das Parlament Nordirlands die Gesetzgebungsbefugnis hatte.

Artikel 132
Kurzbezeichnung, Erstreckung, Inkrafttreten, Folgeänderungen, Aufhebungen

(1) Dieses Gesetz wird als Patentgesetz 1977 zitiert.

(2) Vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch eine Regierungsverordnung Ihrer Majestät erstreckt sich der Geltungsbereich dieses Gesetzes auf die Isle of Man und dementsprechend sind, vorbehaltlich einer solchen Regierungsverordnung, Verweisungen in diesem Gesetz auf das Vereinigte Königreich dahingehend auszulegen, daß sie Verweisungen auf die Isle of Man einschließen.

(3) Die territorialen Gewässer des Vereinigten Königreichs gelten im Sinne dieses Gesetzes als Teil des Vereinigten Königreichs.

(4) Dieses Gesetz ist in gleicher Weise anwendbar auf Handlungen im Zusammenhang mit der Erforschung des Meeresbodens oder -untergrundes oder der Ausbeutung seiner Naturschätze, in einem durch Verordnung gemäß Artikel 1 (7) des Continental Shelf Act 1964 bezeichneten Gebiet, wie es auf Handlungen im Vereinigten Königreich anwendbar ist.

(5) Dieses Gesetz tritt (ausgenommen Artikel 77 Absatz 6, 7 und 9, Artikel 78 Absatz 7 und 8, diesen Absatz und den Widerruf von Artikel 41 des 1949 Act) an einem Tag in Kraft, der vom Minister durch Erlaß festgesetzt wird; für verschiedene Zwecke können verschiedene Tage gemäß diesem Absatz festgesetzt werden.

(6) Die Folgeänderungen in Anhang 5 werden wirksam.

(7) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Anhangs 4 zu diesem Gesetz werden die im Anhang 6 zu diesem Gesetz aufgezählten Rechtsvorschriften (die bestimmte Rechtsvorschriften umfassen, die vor der Annahme dieses Gesetzes außer Kraft gesetzt wurden) hiermit in dem in Spalte 3 jenes Anhangs angegebenen Umfang aufgehoben.

Anhang 1
Anwendung des 1949 Act auf bestehende Patente und Anmeldungen

§ 1

(1) Die in nachstehendem Absatz 2 angeführten Bestimmungen des 1949 Act sind in bezug auf bestehende Patente und Anmeldungen (jedoch nicht in bezug auf Patente und Patentanmeldungen gemäß diesem Gesetz) an und nach dem Stichtag weiterhin anzuwenden.

(2) Bei den genannten Bestimmungen handelt es sich um folgende:

Artikel 1 bis 10, 11 Absatz 1 und 2, Artikel 12, 13, 15 bis 17, 19 bis 21, 22 Absatz 1 bis 3, Artikel 23 bis 26, 28 bis 33, 46 bis 53, 55, 56, 59 bis 67, 69, 76, 80, 87 Absatz 2, Artikel 92 Absatz 1, 96, 101, 102 Absatz 1 und 103 bis 107.

(3) Vorstehender Absatz 1 tritt vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen dieses Anhangs, des § 2b des Anhangs 3 und der Bestimmungen des nachstehenden Anhangs 4 in Kraft.

§ 2

(1) In Artikel 6 des 1949 Act ist am Ende der Vorbehaltsklausel von Absatz 3 (Nachdatierung der Anmeldung) einzufügen:

"und


    c)    keine Anmeldung kann an oder nach dem Stichtag gemäß diesem Absatz auf ein Datum nachdatiert werden, das mit dem Stichtag identisch ist oder danach liegt";

am Ende von Absatz 4 ist einzufügen:
"; jedoch kann keine Anmeldung gemäß diesem Absatz an oder nach dem Stichtag auf ein Datum nachdatiert werden, das mit dem Stichtag identisch ist oder danach liegt".

(2) Am Ende von Absatz 5 jenes Artikels (Vordatierung) ist einzufügen:
";jedoch kann eine neue Anmeldung oder Beschreibung gemäß diesem Absatz und jenen Ausführungsbestimmungen am oder nach dem Stichtag nicht eingereicht werden, es sei denn, der Comptroller ist damit einverstanden anzuordnen, daß die Anmeldung oder Beschreibung auf ein Datum vor dem Stichtag vordatiert wird".

§ 3

(1) Dieser Paragraph und nachstehender § 4 treten in Kraft bezüglich der Laufzeit bestehender Patente nach dem Stichtag; in diesen Paragraphen bedeutet


    a)   "altes bestehendes Patent" ein bestehendes Patent, dessen Datum 11 Jahre oder mehr vor dem Stichtag liegt, außerdem ein Zusatzpatent, falls das Hauptpatent kraft vorstehender Bestimmung ein altes bestehendes Patent ist oder war;

    b)   "neues bestehendes Patent" ein bestehendes Patent, das nicht unter vorstehenden Absatz 1a fällt;

    c)   hinsichtlich eines Zusatzpatents ist eine Verweisung auf das Datum eines Patents als Verweisung auf das Datum des Hauptpatents auszulegen.

(2) Artikel 23 bis 25 des 1949 Act (Verlängerung von Patenten wegen unangemessener Entschädigung oder Kriegsschadens) sind auf neue bestehende Patente nicht anzuwenden.

(3) Die Frist, um die die Schutzdauer eines alten bestehenden Patents gemäß Artikel 23 oder 24 jenes Gesetzes verlängert werden kann, darf insgesamt vier Jahre nicht übersteigen, jedoch sind die Fälle hiervon ausgenommen, in denen ein Antrag auf Erlaß einer entsprechenden Verfügung gemäß dem entsprechenden Artikel vor dem Stichtag gestellt und vor jenem Tag nicht erledigt worden ist.

§ 4

(1) Die Schutzdauer gemäß Artikel 22 Absatz 3 des 1949 Act eines neuen bestehenden Patents beträgt vom Datum des Patents an 20 statt 16 Jahre, jedoch


    a)   gilt diese Bestimmung vorbehaltlich vorstehenden Artikel 25 Absatz 3 bis 5;

    b)   am und nach dem Ende des 16. Jahres von jenem Datum an kann ein Patent gemäß vorstehendem Artikel 23 Absatz 3 bis 5 nur durch den Inhaber oder mit dessen Zustimmung erneuert werden.

(2) Wird die Schutzdauer eines neuen bestehenden Patents durch diesen Paragraphen verlängert, dann


    a)   bleibt eine Lizenz am Patent, die von einem Zeitpunkt unmittelbar vor dem Stichtag bis zum Ende des 16. Jahres vom Datum des Patents an gilt, zusammen mit etwa auf die Lizenz bezogenen Verträgen, weiterhin so lange gültig, wie das Patent gilt (es sei denn, sie erlischt aus anderen Gründen als in Übereinstimmung mit diesem Unterabsatz), jedoch gilt eine ausschließliche Lizenz nach dem Ablauf jenes 16. Jahres als nichtausschließliche Lizenz;

    b)   kann ungeachtet der Laufzeit der Lizenz vom Lizenznehmer nicht verlangt werden, Zahlungen an den Patentinhaber für den Betrieb der fraglichen Erfindung nach Ablauf jenes 16. Jahres zu leisten;

    c)   gilt jedes solche Patent nach Ablauf jenes Jahres als gemäß Artikel 35 des 1949 Act (Lizenzen von Rechts wegen) mit dem Vermerk "Lizenzen von Rechts wegen" versehen.

(3) Wird die Schutzdauer eines neuen bestehenden Patents durch diesen Paragraphen verlängert und hat eine Regierungsstelle oder eine von einer solchen ermächtigte Person


    a)   die fragliche Erfindung vor dem Stichtag im Dienst der Krone benutzt und

    b)   setzt sie diese Benutzung bis zum Ablauf des 16. Jahres vom Datum des Patents an fort dann ist eine solche Benutzung der Erfindung durch eine Regierungsstelle oder eine von ihr ermächtigte Person nach Ablauf jenes Jahres frei von Zahlungen an den Inhaber des Patents.

(4) Unbeschadet der Rechtsvorschriften über die Leistungshindernisse bei Vertragen kann das Gericht in Fällen, in denen jemand durch die Verlängerung der Schutzdauer eines Patents auf Grund dieses Paragraphen einen Verlust erleidet oder einer Verbindlichkeit unterliegt, auf dessen Antrag entscheiden, wie und durch wen der Verlust oder die Verbindlichkeit zu tragen ist und kann die Verfügungen treffen, die ihm für die Durchführung der Entscheidung zweckmäßig erscheinen.

(5) Auf einen Antrag gemäß vorstehendem Absatz 4 kann eine Verfügung durch die eine Verbindlichkeit jemand anderem als dem Antragsteller auferlegt wird, nur erlassen werden, wenn diesem anderen von dem Antrag förmlich Mitteilung gemacht wird.

§ 5

In Artikel 26 Absatz 3 des 1949 Act (kein Zusatzpatent außer der Tag der Einreichung der endgültigen Beschreibung war der gleiche oder liegt nach dem Tag der Einreichung der endgültigen Beschreibung des Hauptpatents) ist nach "Hauptpatent" einzufügen "und liegt vor dem Stichtag".

§ 6

Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 32 Absatz 1j) des 1949 Act (Widerrufsgrund bei Patenterlangung auf Grund falscher Angabe oder Darstellung) liegt kein Grund vor, ein Patent, das durch eine falsche Angabe oder Darstellung erlangt wurde, gemäß jenem Absatz zu widerrufen, wenn ein Anspruch der endgültigen Beschreibung des Patents ein früheres Prioritätsdatum hatte als der Anmeldetag des Patents; wird jedoch


    a)   auf einen förmlichen Antrag gemäß jenem Artikel oder einen Antrag gemäß Artikel 33 jenes Gesetzes hin oder

    b)   bei der Verteidigung oder der Widerklage anläßlich einer Verletzungsklage

nachgewiesen, daß eine solche Angabe oder Darstellung fälschlicherweise gemacht wurde, gilt der Anmeldetag jenes Patents als Prioritätsdatum des Anspruchs.

§ 7

(1) In Artikel 33 des 1949 Act (Widerruf eines Patents durch den Comptroller) ist in Absatz 1 der der Vorbehaltsklausel vorangehende Wortlaut zu ersetzen durch

"(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Gesetzes kann ein Patent auf Antrag einer interessierten Person vom Comptroller aus einem der in Artikel 32 Absatz 1 dieses Gesetzes genannten Gründe widerrufen werden:".

(2) Am Ende des besagten Artikel 33 ist der folgende Absatz anzufügen:

"(5) Eine Entscheidung des Comptrollers oder eine Entscheidung auf eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Comptrollers hindert keinen der Verfahrensbeteiligten in einem Zivilprozeß wegen Patentverletzung daran, zu behaupten, daß ein Anspruch der Beschreibung aus einem der in Artikel 32 Absatz 1 dieses Gesetzes genannten Gründe ungültig sei, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob eine der (im Zivilprozeß) streitgegenständlichen Fragen in jener Entscheidung entschieden wurde oder nicht."

§ 8

In Artikel 101 Absatz 1 des 1949 Act (Auslegung) ist an geeigneter Stelle einzufügen

"Stichtag" bedeutet den durch Artikel 132 des Patents Act 1977 festgelegten Tag des Inkrafttretens von Anhang 1 jenes Gesetzes:"

Anhang 2
Anwendung dieses Gesetzes auf bestehende Patente und Anmeldungen

§ 2-1

(1) Unbeschadet jener Bestimmungen des nachstehenden Anhangs 4, die unter bestimmten Umständen Bestimmungen dieses Gesetzes in bezug auf bestehende Patente und Anmeldungen anwenden, sind die in nachstehendem Absatz 2 aufgezählten Bestimmungen dieses Gesetzes in bezug auf bestehende Patente und Anmeldungen an und nach dem Stichtag vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen dieses Anhangs und der Bestimmungen in nachstehendem Anhang 4 anzuwenden.

(2) Diese Bestimmungen sind: Artikel 22, 23, 25 Absatz 3 bis 5, Artikel 28 bis 36, 44 bis 54, 86, 96, 98, 99, 101 bis 105, 107 bis 111, 113 bis 116, 118 Absatz 1 bis 3, Artikel 119 bis 124, 130 und 132 Absatz 2, 3 und 4.

§ 2-2

In jenen Bestimmungen, wie sie kraft dieses Anhangs anzuwenden sind,


    a)   umfaßt eine Verweisung auf dieses Gesetz auch eine Verweisung auf den 1949 Act,

    b)   ist eine Verweisung auf eine bestimmte Vorschrift dieses Gesetzes, die nicht zu jenen (in vorstehendem 1 Absatz 2 genannten) Bestimmungen gehört, als eine Verweisung auf die entsprechende Vorschrift des 1949 Act auszulegen (eine Bestimmung jenes Gesetzes wird als Entsprechung zu einer Bestimmung dieses Gesetzes behandelt, wenn sie für gleiche oder ähnliche Zwecke wie die jener Bestimmung dieses Gesetzes erlassen wurde),

    c)   umfaßt. eine Verweisung auf Ausführungsbestimmungen auch eine Verweisung auf Ausführungsbestimmungen zu dem 1949 Act,

    d)   umfassen Verweisungen auf ein Patent gemäß diesem Gesetz und auf eine Anmeldung für ein solches Patent jeweils auch eine Verweisung auf ein bestehendes Patent und eine bestehende Anmeldung,

    e)   umfassen Verweisungen auf eine Patenterteilung gemäß diesem Gesetz Verweisungen auf das Siegeln und Erteilen eines bestehenden Patents,

    f)   umfaßt eine Verweisung auf ein patentiertes Erzeugnis und auf eine patentierte Erfindung jeweils auch eine Verweisung auf ein Erzeugnis und eine Erfindung, die gemäß einem bestehenden Patent geschützt sind,

    g)   umfassen Verweisungen auf eine veröffentlichte Patentanmeldung und auf die Veröffentlichung einer solchen Anmeldung gemäß diesem Gesetz jeweils auch Verweisungen auf eine endgültige Beschreibung, die gemäß dem 1949 Act veröffentlicht worden ist sowie auf die Veröffentlichung einer solchen Beschreibung (eine Verweisung auf eine nichtveröffentlichte Patentanmeldung gemäß diesem Gesetz ist entsprechend auszulegen),

    h)   umfaßt eine Verweisung auf die Veröffentlichung eines amtlichen Hinweises auf die Erteilung eines Patents im Journal auch eine Verweisung auf das Datum eines bestehenden Patents,

    i)   umfaßt eine Verweisung auf das Prioritätsdatum einer Erfindung auch eine Verweisung auf das Prioritätsdatum des entsprechenden Anspruchs der endgültigen Beschreibung.

Anhang 3
Aufhebung von Bestimmungen des 1949 Act

§ 3-1

Vorbehaltlich der Bestimmungen des nachstehenden Anhangs 4 treten die in nachstehendem § 2 genannten Bestimmungen des 1949 Act (die keine Entsprechung in dem durch dieses Gesetz geschaffenen neuen Patentrecht in bezug auf künftige Patente und Anmeldungen haben) außer Kraft.

§ 3-2

Diese Bestimmungen sind:


    a)   Artikel 14 (Einspruch gegen die Erteilung eines Patents),

    b)   Artikel 32 Absatz 3 (Widerruf wegen Weigerung, einer Anforderung der Krone auf Nutzung der Erfindung zu entsprechen),

    c)   Artikel 41 (Erfindungen hinsichtlich Nahrungs- oder Arzneimitteln usw.),

    d)   Artikel 42 (Befugnis des Comptrollers, ein Patent nach Ablauf von zwei Jahren seit Erteilung einer Zwangslizenz zu widerrufen),

    e)   Artikel 71 (Fristverlängerung für bestimmte Verbandsanmeldungen),

    f)   Artikel 72 (Schutz von gemäß internationalen Vereinbarungen mitgeteilten Erfindungen)

Anhang 4
Übergangsbestimmungen

Allgemeines

§ 4-1

Soweit eine gemäß einer kraft dieses Gesetzes aufgehobenen Vorschrift des 1949 Act erstellte Urkunde oder vorgenommene Handlung gemäß einer entsprechenden Vorschrift dieses Gesetzes hätte erstellt oder vorgenommen werden können, wird sie nicht durch die Aufhebungen dieses Gesetzes unwirksam, sondern gilt so, als ob sie gemäß jener entsprechenden Vorschrift erstellt oder vorgenommen worden wäre.

Verwendung einer patentierten Erfindung für die Zwecke der Krone

§ 4-2

(1) Die Frage, ob


    a)   eine vor dem Stichtag durch eine Regierungsstelle oder eine schriftlich von einer Regierungsstelle ermächtigte Person vorgenommene Handlung die Benutzung einer Erfindung für die Zwecke der Krone darstellt, oder

    b)   eine Zahlung bezüglich einer solchen Benutzung fällig wird (entweder an eine Person, die zur Patentanmeldung für die Erfindung berechtigt ist, an den Patentinhaber oder an den Inhaber einer ausschließlichen Lizenz),

ist gemäß Artikel 46 bis 49 jenes Gesetzes zu entscheiden und jene Artikel sind entsprechend anzuwenden.

(2) Vorstehende Artikel 55 bis 59 sind auf eine am oder nach dem Stichtag vorgenommene Handlung bezüglich einer Erfindung anzuwenden


    a)   für die ein bestehendes Patent erteilt oder eine bestehende Patentanmeldung eingereicht worden ist; oder

    b)   die vor jenem Tag einer Regierungsstelle oder einer von einer Regierungsstelle schriftlich ermächtigten Person vom Patentinhaber oder seinem Rechtsvorgänger mitgeteilt wurde;
vorstehende Artikel 55 bis 59 sind anzuwenden vorbehaltlich nachstehendem Absatz 3, der in § 2 des vorstehenden Anhangs 2 enthaltenen Änderungen sowie der Änderung, daß vorstehende Artikel 55 Absatz 5b und 58 Absatz 10 auf eine bestehende Anmeldung nicht anwendbar sind.

(3) Eine vor dem Stichtag begonnene und an oder nach jenem Tag fortgesetzte Handlung stellt keine Benutzung einer Erfindung für die Zwecke der Krone gemäß diesem Gesetz dar, wenn sie dies gemäß dem 1949 Act nicht sein würde.

Patentverletzung

§ 4-3

(1) Die Frage, ob eine vor dem Stichtag vorgenommene Handlung ein bestehendes Patent oder die sich aus einer veröffentlichten endgültigen Beschreibung ergebenden Sonderrechte oder Rechte verletzt ist in Übereinstimmung mit dem unmittelbar vor dem Stichtag in bezug auf Patentverletzungen geltenden Recht zu entscheiden; außerdem ist zusätzlich zu jenen Bestimmungen des 1949 Act, die gemäß vorstehendem Anhang 1 in Kraft bleiben, Artikel 70 jenes Gesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Vorstehende Artikel 60 bis 71 sind auf eine an oder nach dem Stichtag vorgenommene Handlung, die ein bestehendes Patent oder die sich aus einer (vor am oder nach dem Stichtag) veröffentlichten endgültigen Beschreibung ergebenden Sonderrechte oder Rechte verletzt, so anzuwenden, wie sie auf Patentverletzungen gemäß diesem Gesetz oder auf Verletzungen der durch eine Anmeldung eines solchen Patents gewährten Rechte anzuwenden sind, und zwar vorbehaltlich nachstehenden Absatz 3, der in § 2 des vorstehenden Anhangs 2 enthaltenen Änderungen sowie der weiteren Änderung, daß vorstehender Artikel 69 Absatz 2 und 3 in bezug auf eine bestehende Anmeldung nicht anwendbar sind.

(3) Eine vor dem Stichtag begonnene und an oder nach diesem Tag fortgesetzte Handlung stellt keine Verletzung eines bestehenden Patents oder der Sonderrechte oder Rechte aus einer endgültigen Beschreibung dar, wenn sie dies gemäß dem unmittelbar vor dem Stichtag geltenden Recht nicht sein würde.

Widerspruch

§ 4-4

(1) Ist gemäß Artikel 14 des 1949 Act vor dem Stichtag gegen die Erteilung eines Patents schriftlich Widerspruch erhoben worden, dann sind die folgenden Bestimmungen anzuwenden:


    a)   Ist die Sache auf den schriftlichen Widerspruch hin vor dem Stichtag streitig geworden, dann sind der Widerspruch, die Beschwerde gegen die diesbezügliche Entscheidung des Comptrollers und jede weitere Beschwerde nach altem Recht durchzuführen, jedoch sind Verweisungen auf das Appeal Tribunal im 1949 Act und in den entsprechenden Ausführungsbestimmungen Verweisungen auf den Patents Court;

    b)   andernfalls gilt der Widerspruch als unmittelbar vor dem Stichtag fallengelassen.

(2) Vorstehender Absatz 1a gilt vorbehaltlich nachstehendem § 12 Absatz 2.

Geheimhaltung

§ 4-5

(1) Sind Anweisungen gemäß Artikel 18 des 1949 Act bezüglich einer bestehenden Anmeldung (die Veröffentlichung von Informationen über Erfindungen einschränkende Anweisungen) unmittelbar vor dem Stichtag noch in Kraft, dann bleiben sie an oder nach jenem Tag in Kraft und jener Artikel ist weiterhin entsprechend anzuwenden.

(2) Ist vorstehender Absatz 1 im Falle einer bestehenden Anmeldung nicht anwendbar, dann ist nicht Artikel 18 des 1949 Act, sondern Artikel 22 dieses Gesetzes (des 1977 Act) auf die Anmeldung anzuwenden.

(3) Ist dem Comptroller vor dem Stichtag eine Mitteilung gemäß Artikel 12 des Atomic Energy Act 1946 (Einschränkung der Veröffentlichung von Informationen über Atomenergie usw.) in bezug auf eine bestehende Anmeldung zugestellt worden, dann ist jener Artikel auf diese Anmeldung an und nach jenem Tag weiterhin anzuwenden; ist dem Comptroller jedoch keine solche Mitteilung zugestellt worden, dann ist jener Artikel auf diese Anmeldung an und nach jenem Tag nicht anzuwenden.

Widerruf

§ 4-6

(1) Ist vor dem Stichtag ein Antrag gemäß Artikel 33 des l949 Act auf Widerruf eines Patents (der ursprüngliche Antrag) gestellt worden, dann sind folgende Bestimmungen anzuwenden:


    a)   Ist die Sache auf den Antrag hin vor dem Stichtag streitig geworden, dann sind der Antrag, die Beschwerde gegen die diesbezügliche Entscheidung des Comptrollers und jede weitere Beschwerde nach altem Recht durchzuführen, jedoch sind Verweisungen auf das Appeal Tribunal im 1949 Act und in den entsprechenden Ausführungsbestimmungen Verweisungen auf den Patents Court;

    b)   andernfalls gilt der ursprüngliche Antrag als Antrag auf Widerruf des Patents gemäß Artikel 33 des 1949 Act aus einem der in Artikel 32 Absatz 1 jenes Gesetzes genannten Gründe, der nach Auffassung des Comptrollers dem Grund des ursprünglichen Antrags entspricht, oder der Antrag gilt in Ermangelung eines solchen entsprechenden Grundes als unmittelbar vor dem Stichtag fallengelassen.

(2) Vorstehender Absatz 1a gilt vorbehaltlich nachstehendem § 11 Absatz 3.

§ 4-7

(1) Dieser Paragraph ist anzuwenden in Fällen eines Antrags auf Widerruf eines Patents gemäß Artikel 42 des 1949 Act.

(2) Hat der Comptroller vor jenem Tag keine Verfügung auf Widerruf des Patents gemäß jenem Artikel erlassen, dann gilt der Antrag als unmittelbar vor jenem Tag fallengelassen.

(3) Hat der Comptroller eine solche Verfügung vor jenem Tag erlassen, dann ist Artikel 42, unbeschadet Artikel 38 des Interpretation Act 1889, weiterhin an und nach jenem Tag auf das betreffende Patent anzuwenden, wie wenn dieses Gesetz nicht verabschiedet worden wäre.

-Lizenzen von Rechts wegen und Zwangslizenzen

§ 4-8

(1) Artikel 35 bis 41 und 43 bis 45 des 1949 Act sind weiterhin an und nach dem entsprechenden Tag anzuwenden auf


    a)   jeden Vermerk oder jede erlassene Verfügung oder gewährte Lizenz gemäß Artikel 35 bis 41 , die unmittelbar vor jenem Tag in Kraft sind; und

    b)   jeden vor jenem Tag gemäß Artikel 35 bis 41 gestellten Antrag.

(2) Jede gemäß Artikel 35 bis 41 oder 43 bis 45 an oder nach dem entsprechenden Tag eingelegte Beschwerde gegen eine Entscheidung oder Verfügung des Comptrollers ist nach altem Recht durchzuführen, jedoch sind Verweisungen auf das Appeal Tribunal im 1949 Act und in den entsprechenden Ausführungsbestimmungen Verweisungen auf den Patents Court.

(3) In diesem Paragraphen bedeutet "der entsprechende Tag" in bezug auf Artikel 41 das Datum der Verabschiedung dieses Gesetzes und in bezug auf Artikel 35 bis 40 und 43 bis 45 den Stichtag.

-Verbandsländer

§ 4-9

(1) Unbeschadet vorstehendem § 1 gilt eine Regierungsverordnung, in der ein Land als Verbandsland im Sinne des 1949 Act oder im Sinne von Artikel 70 jenes Gesetzes erklärt wird und die unmittelbar vor dem Stichtag in Kraft ist, als eine Regierungsverordnung gemäß vorstehendem Artikel 90, die jenes Land als Verbandsland im Sinne von vorstehendem Artikel 5 erklärt.

(2) Ist eine Regierungsverordnung, die ein Land zum Verbandsland im Sinne des 1949 Act oder im Sinne von Artikel 70 jenes Gesetzes erklärt unmittelbar vor dem Stichtag in Kraft, dann gilt ein in jenem Land (vor an oder nach jenem Tag) registriertes Schiff im Sinne von vorstehendem Artikel 60, wie er kraft vorstehendem § 3 Absatz 2 auf ein bestehendes Patent oder auf eine bestehende Anmeldung anzuwenden ist, als ein entsprechendes Schiff; ein in gleicher Weise registriertes Flugzeug oder ein Landfahrzeug, das einem Einwohner jenes Landes gehört, gilt diesbezüglich als entsprechendes Flugzeug und entsprechendes Fahrzeug.

Beschwerden gegen Entscheidungen des Gerichts über bestimmte Widerrufsanträge

§ 4-10

Hat das Gericht vor dem Stichtag über einen Antrag gemäß Artikel 32 Absatz 1j) des 1949 Act entschieden, dann ist eine Beschwerde gegen diese Entscheidung (ob vor, an oder nach jenem Tag eingelegt) nach altem Recht einzulegen fortzuführen und zu erledigen.

-Beschwerden gegen Entscheidungen des Comptrollers gemäß fortgeltenden Bestimmungen des 1949 Act

§ 4-11

(1) In diesem Paragraphen bedeutet "die fortgeltenden Bestimmungen des 1949 Act" die Bestimmungen des 1949 Act, die weiterhin an oder nach dem Stichtag wie in § 1 von vorstehendem Anhang 1 aufgeführt anzuwenden sind.

(2) Dieser Paragraph ist anzuwenden, wenn


    a)   der Comptroller gemäß einer der fortgeltenden Bestimmungen des 1949 Act (ob vor oder an oder nach dem Stichtag) eine Entscheidung oder Anordnung erläßt, und

    b)   eine Beschwerde gemäß jenen Bestimmungen gegen die Entscheidung oder Anordnung anhängig ist;

dieser Paragraph gilt jedoch vorbehaltlich der vorstehenden Bestimmungen dieses Anhangs.

(3) Ist eine solche Beschwerde vor dem Stichtag beim Appeal Tribunal eingelegt worden und die Verhandlung über die Beschwerde hat zwar vor jenem Tag begonnen, ist aber vor jenem Tag noch nicht abgeschlossen worden, dann ist die Beschwerde (und jede weitere Beschwerde) nach altem Recht fortzuführen und zu erledigen.

(4) Ist eine solche Beschwerde so eingelegt worden, aber hat die Verhandlung vor dem Stichtag noch nicht begonnen, dann ist sie kraft dieses Absatzes an jenem Tag auf den Patents Court zu übertragen und die Beschwerde (und jede weitere Beschwerde) nach altem Recht zu behandeln, jedoch sind Verweisungen auf das Appeal Tribunal im 1949 Act und in den entsprechenden Ausführungsbestimmungen Verweisungen auf den Patents Court.

(5) Eine solche an oder nach dem Stichtag eingelegte Beschwerde ist beim Patents Court oder, wenn sich die Beschwerde gegen ein in Schottland durchgeführtes Verfahren richtet, beim Court of Session zugelassen; dementsprechend umfaßt die Verweisung in Artikel 31 Absatz 2 des 1949 Act auf das Appeal Tribunal auch eine Verweisung auf den Patents Court oder (gegebenenfalls) den Court of Session.

(6) Artikel 97 Absatz 3 dieses Gesetzes ist auf Entscheidungen des Patents Court über eine an oder nach dem Stichtag gegen eine Entscheidung oder Anordnung des Comptrollers gemäß einer der fortgeltenden Bestimmungen des 1949 Act eingelegte Beschwerde so anzuwenden, wie er auf eine Entscheidung jenes Gerichts, auf die in jenem Absatz verwiesen wird, anzuwenden ist, jedoch ausgenommen jene Verweisungen auf die in Unterabsatz a jenes Absatzes genannten Artikel, die durch Verweisungen auf Artikel 33, 55 und 56 des 1949 Act ersetzt werden.

–Beschwerden gegen Entscheidungen des Comptrollers gemäß den aufgehobenen Bestimmungen des 1949 Act

§ 4-12

(1) Dieser Paragraph ist anzuwenden, wenn eine Beschwerde zum Appeal Tribunal vor dem Stichtag gemäß einer durch dieses Gesetz aufgehobenen Bestimmung des 1949 Act eingelegt wird.

(2) Hat die Verhandlung über eine solche Beschwerde zwar vor jenem Tag begonnen, ist aber vor jenem Tag nicht abgeschlossen worden, dann ist die Beschwerde (und jede weitere Beschwerde) nach altem Recht fortzuführen und zu erledigen.

(3) Hat die Verhandlung über eine solche Beschwerde nicht vor dem Stichtag begonnen, dann ist sie kraft dieses Absatzes an jenem Tag auf den Patents Court zu übertragen und die Beschwerde (und jede weitere Beschwerde) nach altem Recht zu behandeln, jedoch sind Verweisungen auf das Appeal Tribunal im 1949 Act und in den entsprechenden Ausführungsbestimmungen Verweisungen auf den Patents Court.

—Beschwerden gegen Entscheidungen des Appeal Tribunal zum Court of Appeal

§ 4-13

Artikel 87 Absatz 1 des 1949 Act ist an und nach dem Stichtag weiterhin auf eine vor jenem Tag erlassene Entscheidung des Appeal Tribunal anzuwenden und die Beschwerde (und jede weitere Beschwerde) ist nach altem Recht fortzuführen.

Ausführungsbestimmungen

§ 4-14

Die Ermächtigung zum Erlaß von Ausführungsbestimmungen gemäß Artikel 123 dieses Gesetzes umfaßt die Ermächtigung zum Erlaß von Ausführungsbestimmungen für die in Artikel 94 des 1949 Act genannten Zwecke.

Ergänzungen

§ 4-15

Artikel 97 Absatz 2 dieses Gesetzes ist auf


    a)   eine Beschwerde zum Patents Court gemäß vorstehenden §§ 4 Absatz 1a, 6 Absatz 1a, 8 Absatz 2 oder 11 Absatz 5, und

    b)   auf gemäß vorstehenden §§ 11 Absatz 4 oder 12 Absatz 3 jenem Gericht übertragene Beschwerdeverfahren

so anzuwenden, wie er auf eine Beschwerde gemäß jenem Artikel anzuwenden ist; Artikel 97 dieses Gesetzes ist an Stelle von Artikel 85 des 1949 Act für die Zwecke eines solchen Beschwerdeverfahrens anzuwenden.

§ 4-16

In diesem Anhang bedeutet "das alte Recht" den 1949 Act, demgemäß erlassene Ausführungsbestimmungen sowie entsprechende, unmittelbar vor dem Stichtag bestehende Rechtsvorschriften.

§ 4-17

Für die Zwecke dieses Anhangs


    a)   ist ein schriftlicher Widerspruch gegen die Erteilung eines Patents gemäß Artikel 14 des 1949 Act dann streitig geworden, wenn der Patentanmelder eine Gegendarstellung einreicht, in der ausführlich die Gründe dargelegt werden, die dem Widerspruch entgegengehalten werden;

    b)   ist ein Antrag auf Widerruf eines Patents gemäß Artikel 33 jenes Gesetzes dann streitig geworden, wenn der Patentinhaber eine Gegendarstellung einreicht, in der ausführlich die Gründe dargelegt werden, die dem Antrag entgegengehalten werden.

§ 4-18

(1) Keine der durch dieses Gesetz erfolgten Aufhebungen in Artikel 23 und 24 des 1949 Act hat Geltung in bezug auf einen der in Artikel 3 Absatz 3 des vorstehenden Anhangs 1 erwähnten Anträge.

(2) Die Aufhebung des Patents Act 1957 durch dieses Gesetz hat keine Auswirkungen auf bestehende Anträge.

(3) Artikel 69 des 1949 Act (der durch dieses Gesetz nicht aufgehoben wurde) und Artikel 70 jenes Gesetzes (der für bestimmte Zwecke kraft vorstehendem Artikel 3 weiter gilt) sind so anzuwenden, wie wenn Artikel 68 jenes Gesetzes durch dieses Gesetz nicht aufgehoben und vorstehender § 9 nicht erlassen worden wäre.

Anhang 5
Folgerichtige Änderungen

§ 1 und § 2

[16]



§ 3 In Artikel 42 des Gesetzes über eingetragene Muster 1949 soll "das Patentgesetz 1949" in jedem der Fälle ersetzt werden durch "das Patentgesetz 1977".

§ 4 Gesetz über Verteidigungsverträge 1958 (Kapitel 38) (Defence Contracts Act)

[76]

§ 5 Gesetz über die Rechtspflege 1970 (Kapitel 31) (Administration of Justice Act)



[76]


§ 6 Gesetz über die Atomenergie-Behörde (Waffen-Gruppe) 1973 (Kapitel 4) (Atomic Energy Authority [Weapon Group] Act)



[76]


§ 7 und § 8

[16]


Anhang 6
Aufgehobene Gesetzesvorschriften



[76]


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Erstellt: Sun Nov 23 19:29:42 2014