Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundespatentgericht und beim Bundesgerichtshof (ERVBPatGBGHV) (Deutschland)




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Letzte Änderung: 04.09.2007
http://transpatent.com/gesetze/ervgewrv.html

Die deutsche Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundespatentgericht und beim Bundesgerichtshof (ERVBPatGBGHV)


– Stand: September 2007 –

mitgeteilt und bearbeitet von Dr. jur. H. Jochen Krieger
Rechtsanwalt in Düsseldorf







TT-BEGRIFF
Deutschland
Gewerblicher Rechtsschutz
Allgemein
ERVBPatGBGHV 2006
TRANSPATENT
TT-ZAHL
DE597
1984
351
Sept. 2007

Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr
beim Bundespatentgericht und beim Bundesgerichtshof (ERVBPatGBGHV)

Vom 5. August 2003

BGBl. Teil I/2003, S. 1558 f.; Überschrift der Verordnung neu gefasst durch VO vom 26.9.2006

in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im gewerblichen Rechtsschutz vom 26. September 2006, in Kraft ab 4. Oktober 2006 [BGBl. Teil I, Nr. 44 vom 30.9.2006, S. 2161 f.]

[Gültig bis 31. August 2007]

Neue „Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)
vom 24. August 2007 [BGBl. Teil I Nr. 43 vom 28.8.2007, S. 2130 f.]
In Kraft getreten am 1. September 2007
(http://transpatent.com/gesetze/bghervv.html)


Auf Grund des § 125a Abs. 2 Satz 1 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), der durch Artikel 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681) eingefügt worden ist, und des § 95a Abs. 2 Satz 1 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), der durch Artikel 4 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:

§ 1
Zulassung der elektronischen Form

[Bisheriger Abs. 1 aufgehoben, bisherige Abs. 2 + 3 umnummeriert in 1 + 2 durch VO vom 26.9.2006]

(1) Beim Bundespatentgericht können elektronische Dokumente in folgenden Verfahren eingereicht werden:

  1. Nichtigkeitsverfahren in Patentsachen,

  2. Beschwerdeverfahren in Markensachen.

(2) Beim Bundesgerichtshof können elektronische Dokumente in folgenden Verfahren eingereicht werden:

  1. Verfahren nach dem Patentgesetz,

  2. Verfahren nach dem Markengesetz.

§ 2
Art und Weise der Einreichung

Die elektronischen Dokumente sind in der aus der Anlage ersichtlichen Art und Weise einzureichen.

[Abs. 2 gestrichen durch VO vom 26.9.2006]

§ 3
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 15. Oktober 2003 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 2 tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Funktionsfähigkeit des Anmeldesystems hergestellt ist. Das Bundesministerium der Justiz gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. [In Kraft getreten am 4. Februar 2004 – Bekanntm. vom 25.2.2004 – BGBl. Teil I/2004, S. 331]

Berlin, den 5. August 2003

    Die Bundesministerin der Justiz
    In Vertretung
    Geiger

Anlage
(zu § 2)

[Anlage neu gefasst durch VO vom 26.9.2006]

1. Elektronische Dokumente sind zu übermitteln:

    a) als Dateianhang an eine elektronische Nachricht mittels des Protokolls SMTP (Simple Mail Transfer Protocol),

    b) im Wege der Datei-Übertragung mittels des Protokolls HTTP-S (Hyper Text Transfer Protocol Secure).

2. Elektronische Nachrichten dürfen beim Bundespatentgericht und beim Bundesgerichtshof nur an die veröffentlichten Eingangsadressen übermittelt werden. Bei der Übertragung der Nachrichten soll, sofern bekannt, das Aktenzeichen angegeben werden, bei verfahrenseinleitenden elektronischen Dokumenten die einschlägige Verfahrensart. Bei der Übermittlung als elektronische Nachricht sollen diese Angaben aus dem Betreff der Nachricht ersichtlich sein.

3. Zur qualifizierten elektronischen Signatur ist die von der DATEV eG, 90329 Nürnberg, vertriebene Software GERVA ab Version 1.12 zu verwenden. Die Verwendung einer anderen Software ist zulässig, wenn die qualifizierte elektronische Signatur mit Hilfe von GERVA ab Version 1.12 oder ein hierzu kompatibles Produkt verifiziert werden kann. Die Signatur soll nur den Dateianhang einbeziehen, nicht die elektronische Nachricht selbst. Mehrere Dateianhänge sollen einzeln signiert werden.

4. Die Nachricht kann zur Übermittlung verschlüsselt werden. Hierzu sind die von den Gerichten bekannt gegebenen öffentlichen Schlüssel und Zertifikate zu verwenden. Soweit die Nachricht zum Zwecke der Transportsicherung mit einer elektronischen Signatur versehen wird, ist für diese, ebenso wie für eine mögliche Verschlüsselung, die Software GERVA ab Version 1.12 oder ein hierzu kompatibles Produkt zu verwenden.

5. Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate aufweisen:

    a) Adobe PDF (Portable Document Format) Version 1.0 bis 1.3,

    b) Microsoft Word 97 oder 2000 (Version 8 oder 9),

    c) Microsoft RTF (Rich Text Format) Version 1.0 bis 1.6, ohne Erweiterungen für Microsoft Word 2000,

    d) HTML (Hypertext Markup Language), sofern mit Microsoft Internet Explorer 5.x darstellbar,

    e) XML (Extensible Markup Language), sofern mit Microsoft Internet Explorer 5.x darstellbar, oder

    f) ASCII (American Standard Code for Information Interchange).

6.

    a) Der Dateiname des elektronischen Dokumentes soll enthalten:

      aa) das gerichtliche oder behördliche Aktenzeichen, bei Neueingängen die Bezeichnung der Verfahrensart,

      bb) eine schlagwortartige Bezeichnung des Inhalts,

      cc) die Kurzbezeichnung der Parteinamen und

      dd) das Datum im Format JJJJ-MM-TT.

    b) Zu einem Dokument gehörige Anlagen, die in einer separaten Datei übermittelt werden, sollen denselben Dateinamen erhalten wie das Hauptdokument, erweitert um die Bezeichnung „Anlage“ und eine dreistellige fortlaufende Nummer.

7. Zur Sicherung der Authentizität kann die qualifizierte elektronische Signatur abweichend von Nummer 3 an einer Datei vorgenommen werden, die das elektronische Dokument als Grafik darstellt. Die Grafik muss mit der Software GERVA ab Version 1.12 darstellbar sein.

8. Bei der Übersendung können mehrere Dateien in einer Archivdatei des Formats ZIP, Version vom 13. Juli 1998, zusammengefasst werden. Das ZIP-Archiv darf keine anderen ZIP-Archive und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. In einem ZIP-Archiv sollen nur inhaltlich zusammengehörige Dateien abgelegt werden.


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