Zehntes Buch: Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
TT-BEGRIFF |
Deutschland |
Allgemeine Rechtsgebiete Schiedsgerichtbarkeit |
ZPO Buch 10 |
TRANSPATENT |
TT-ZAHL |
597 |
1694 |
501 |
April 1998 zpo10-1.html |
Letzte Änderung: 08.03.98 um 14:17:04 Uhr GMT |
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ZITIERHILFE
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt.
(2) Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt.
(3) Solange der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens noch nicht bestimmt ist, sind die deutschen Gerichte für die Ausübung der in den §§ 1034, 1035, 1037 und 1038 bezeichneten gerichtlichen Aufgaben zuständig, wenn der Beklagte oder der Kläger seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
(4) Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gelten die §§ 1061 bis 1065.
§ 1026 Umfang gerichtlicher Tätigkeit
Ein Gericht darf in den in den §§ 1025 bis 1061 geregelten Angelegenheiten nur tätig werden, soweit dieses Buch es vorsieht.
Ist einer Bestimmung dieses Buches, von der die Parteien abweichen können, oder einem vereinbarten Erfordernis des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht entsprochen worden, so kann eine Partei, die den Mangel nicht unverzüglich oder innerhalb einer dafür vorgesehenen Frist rügt, diesen später nicht mehr geltend machen. Dies gilt nicht, wenn der Partei der Mangel nicht bekannt war.
§ 1028 Empfang schriftlicher Mitteilungen bei unbekanntem Aufenthalt
(1) Ist der Aufenthalt einer Partei oder einer zur Entgegennahme berechtigten
Person unbekannt, gelten, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben,
schriftliche Mitteilungen an dem Tag als empfangen, an dem sie bei
ordnungsgemäßer Übermittlung durch Einschreiben gegen Rückschein oder auf eine
andere Weise, welche den Zugang an der letztbekannten Postanschrift oder Niederlassung oder dem letztbekannten gewöhnlichen Aufenthalt des Adressaten belegt, dort hätten empfangen werden können.
(2) Absatz 1 ist auf Mitteilungen in gerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden.
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