Zehntes Buch: Zehnter Abschnitt Außervertragliche Schiedsgerichte
TT-BEGRIFF |
Deutschland |
Allgemeine Rechtsgebiete Schiedsgerichtbarkeit |
ZPO Buch 10 |
TRANSPATENT |
TT-ZAHL |
597 |
1694 |
501 |
April 1998 zpo10-10.html |
Letzte Änderung: 08.03.98 um 14:17:04 Uhr GMT |
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ZITIERHILFE
Zehnter Abschnitt
Außervertragliche Schiedsgerichte
Außervertragliche Schiedsgerichte
§ 1066 Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Zehnten Buches
Für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden, gelten die Vorschriften dieses Buches entsprechend.
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ZITIERHILFE
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