Patent- und Urheberrecht & Marken- und Wettbewerbsrecht
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Gewerblicher Rechtsschutz in der Schweiz ( CH835 )
0:55 inwesteuroby
Letzte Änderung: 13.03.2017
Auslandsdienst gewerblicher Rechtsschutz
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- Kurzberichte sind alle zu „Oldies“ gewordenen aktuellen Nachrichten zum gesamten deutschen und internationalen gewerblichen Rechtsschutz, die in WEEKNEWS veröffentlicht waren in historischer Reihenfolge.
- Dokumente sind
- die Fundstellen von in der Printausgabe des TRANSPATENT – Auslandsdienstes für den weltweiten
gewerblichen Rechtsschutz veröffentlichten Dokumenten, sachlich geordnet mit Angabe des Heftes, in dem sie erschienen sind, und mit Angabe des
Umfanges. - Links zum Internet, soweit uns dortige Fundstellen bekannt sind. Diese können sofort durch Mausklick aufgerufen werden.
- die Fundstellen von in der Printausgabe des TRANSPATENT – Auslandsdienstes für den weltweiten
13.03.2017
- Newsletter Nr. 2/2017 âJuristische Informationenâ vom 3.3.2017:
01 Modernisierung des Urheberrechts: Kompromiss in der AGUR12 II
Die Arbeitsgruppe zum Urheberrecht AGUR12 II hat am 2. März 2017 ihre Arbeiten beendet und sich in verschiedenen Punkten auf einen Kompromiss geeinigt. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) wird die Ergebnisse der AGUR12 II in seine Überlegungen für eine Revision des Urheberrechtsgesetzes (URG) einfliessen lassen und dem Bundesrat bis im Juli 2017 einen Antrag zum weiteren Vorgehen stellen.
* Medienmitteilung:
https://www.ige.ch/fileadmin/user_upload/Urheberrecht/d/AGUR12_II_Medienmitteilung_20170302_DE.pdf
Glossar: https://www.ige.ch/fileadmin/user_upload/Urheberrecht/d/Glossar_DE.pdf03 Erste Schweizer Hinterlegungsstelle gemäss Budapester Vertrag
Bei der Culture Collection of Switzerland (CCOS) mit Sitz in Wädenswil können nun Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren hinterlegt werden (Mitteilung Budapest Notification Nr. 321 der WIPO vom 16.1.2017:
http://www.wipo.int/treaties/en/notifications/budapest/treaty_budapest_321.html).
29.01.2017
- Newsletter 2017/01 Marken vom 26.1.2017:
01 Praxisänderung des IGE: Verwechselbarkeit von staatsvertraglich geschützten Bezeichnungen in abgewandelter Form
Die Praxis des IGE bezüglich Bezeichnungen, die aufgrund der bilateralen Verträge mit Deutschland, Frankreich, Spanien, Portugal, Ungarn, Tschechien und der Slowakei geschützt sind, wird angepasst. Neu können Zeichen, die geschützte Bezeichnungen enthalten, ohne Einschränkung der Warenliste zum Markenschutz zugelassen werden, sofern die nachfolgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
- Die geschützte Bezeichnung liegt in einer abweichenden Form im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verträge vor.
Es besteht keine Verwechslungsgefahr mit der geschützten Bezeichnung, da das hinterlegte Zeichen im Gesamteindruck bei den relevanten schweizerischen Abnehmern keine Irreführungsgefahr in Bezug auf die geografische Herkunft weckt. Im Rahmen dieser Prüfung werden neu folgende Ausnahmen gemäss Richtlinien (also gegebenenfalls unter Vorbehalt eines besonderen Rufs) berücksichtigt: Angaben mit doppelter Bedeutung, Typenbezeichnungen, Namen von ethnischen Gruppen, betriebliche Herkunft, Verkaufsort, Titel von Medien und Verlagserzeugnissen und Inhaltsangaben, geografische Hinweise in der Gastronomie, Namen von Luftfahrtgesellschaften, Namen von Sportorganisationen, Namen von kulturellen und sportlichen Anlässen, geografische Hinweise bei Tabakwaren sowie Reisedienstleistungen.
Das Zeichen ist im Ursprungsland ohne Einschränkung der Warenliste eingetragen.
Die Änderung tritt per sofort in Kraft und ist auf alle hängigen Verfahren anwendbar.02 Elektronisches Verzeichnis der geschützten öffentlichen Zeichen
Das Institut führt gemäss Art 18 WSchG ein elektronisches Verzeichnis der geschützten Zeichen der Schweiz und der öffentlichen Zeichen, die ihm ausländische Staaten mitgeteilt haben. Es macht das Verzeichnis elektronisch zugänglich.
Das Verzeichnis ist seit dem 23.12.2016 unter www.ige.ch/suche einsehbar.
Die Datenbank dient im Wesentlichen der allgemeinen Information und fördert die Transparenz. Jedermann kann sich durch eine einfache Konsultation der entsprechenden Datenbank eine Übersicht über die geschützten öffentlichen Zeichen der Schweiz (Eidgenossenschaft, Kantone, Bezirke und Gemeinden) und des Auslands verschaffen. Das Verzeichnis erleichtert dem IGE auch den Vollzug des Wappenschutzgesetzes.
Die Aufnahme in das Verzeichnis ist für den Schutz der öffentlichen Zeichen keine Voraussetzung. Die Aufnahme im Verzeichnis begründet lediglich die widerlegbare Vermutung, es handle sich um ein öffentliches Zeichen (vgl. Swissness-Botschaft, BBl 2009, S. 8637). Der Schutz basiert auf einer eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Gesetzesgrundlage. Für die öffentlichen Zeichen des Auslands basiert er auf Art. 6ter PVUe, gegebenenfalls in Kombination mit dem Bundesgesetz zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisation der Vereinten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen (NZSchG; SR 232.23). Im Geltungsbereich des NZSchG ist nach wie vor die Publikation im Bundesblatt gemäss Art. 4 Abs. 2 NZSchG schutzbegründend.
Das Verzeichnis befindet sich im Aufbau. Die ausländischen Zeichen sind vollständig einsehbar. Von den schätzungsweise 3‘500 öffentlichen Zeichen der Schweiz wurden zum jetzigen Zeitpunkt ungefähr 1‘000 Zeichen zur Aufnahme in das Verzeichnis angemeldet und aufgenommen. Das Institut erfasst auf Mitteilung laufend weitere öffentliche Zeichen der Kantone, Gemeinden und Bezirke. Wo eine Übersetzung noch fehlt, wird das Zeichen nur in der Sprache angezeigt, in welcher die Anmeldung getätigt wurde. Die Suche im Verzeichnis ist aktuell nach Wortelementen (Adresse der Behörde, Textbestandteile im Wappen, Farben) möglich. Zukünftig wird die Suche nach Bildelementen mit dem entsprechenden Wiener Code möglich sein.
25.01.2017
- Newsletter Nr. 1/2017 „Juristische Informationen„
02 „Swissness„-Gesetzgebung ist seit 1. Janaur 2017 in Kraft
Sämtliche Infos auf der Swissness-Seite: https://www.ige.ch/de/herkunftsangaben/swissness.html - Newsletter 2016/12 Marken vom 19.12.2012
01 Änderungen der Markenschutzverordnung
Der Bundesrat hat am 2. Dezember 2016 Änderungen an der Markenschutz-, der Design- und der Patentverordnung beschlossen. Diese Änderungen vereinheitlichen die Verfahren vor dem IGE, soweit es die geltenden Gesetze zulassen. Gleichzeitig hat der Bundesrat die formal totalrevidierte Verordnung des IGE über Gebühren (IGE-GebV) genehmigt. Die Verordnung enthält die ab dem 1. Januar 2017 geltenden Gebühren zum revidierten Markenschutzgesetz.
Zu den wichtigsten materiellen Änderungen gehören folgende Punkte:
Sind mehrere Personen gemeinsam Anmelder oder Inhaber eines Schutzrechts, bezeichnen aber weder einen gemeinsamen Vertreter noch einen Zustellungsempfänger, so kann das IGE eine von ihnen als Zustellungsempfänger auswählen. Widerspricht aber einer der Anmelder oder Inhaber dieser Wahl, muss das IGE die Beteiligten ausdrücklich auffordern, selbst einen Zustellungsempfänger zu bestimmen (Art. 4 MSchV).
Die Klassengebühr (neu: Klassenzuschlag) wird zusammen mit der Hinterlegungsgebühr eingefordert und nicht mehr zurückerstattet, wenn es nicht zur Eintragung der Marke kommt (Art. 18 MSchV).
Künftig ist im Markenrecht ein Zuschlag zu entrichten, wenn die Verlängerungsgebühr nach Ablauf der Gültigkeit der Marke bezahlt wird. Bisher wurde die Zuschlagspflicht an den Zeitpunkt geknüpft, in dem der Verlängerungsantrag gestellt wurde (Art. 26 Abs. 4 und 5 MSchV).
Die Eintragung einer geografischen Angabe in das neue Register kostet CHF 4000.- und eine Einsprache gegen eine solche Eintragung CHF 2000.- (vgl. Ziff. 1 Anhang zur IGE-GebV).
Für das neue Löschungsverfahren wird eine Gebühr von CHF 800.- erhoben (vgl. Ziff. 1 Anhang zur IGE-GebV).
Die neuen Bestimmungen von Art. 4 MSchV und Art. 18 MSchV gelten für alle Markeneintragungsgesuche mit einem Hinterlegungsdatum ab 1. Januar 2017. Die Bestimmung nach Art. 26 MSchV (Verlängerungsgebühr) gilt für alle eingetragenen Marken mit Schutzfristablauf 1. Januar 2017 oder später.
- Änderung Markenschutzverordnung
https://www.ige.ch/fileadmin/user_upload/Juristische_Infos/d/erlasse_2017/01_AEnderung_MSchV_DE.pdfVerordnung des IGE über Gebühren
https://www.ige.ch/fileadmin/user_upload/Juristische_Infos/d/erlasse_2017/04_GebV-IGE_DE.pdf02 Revision der Richtlinien in Markensachen per 1. Januar 2017
Das Institut hat seine Richtlinien in Markensachen revidiert. Dabei wurden die auf den 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen und die jüngsten Entwicklungen der Rechtsprechung und der Praxis des Instituts in die Richtlinien integriert. Gleichzeitig wurden verschiedene redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Diese Änderungen sind eingehend in den ergänzenden Erläuterungen beschrieben.
Die revidierten Richtlinien treten am 1. Januar 2017 in Kraft. Sie können über die Webseite des Instituts eingesehen werden:
https://www.ige.ch/de/juristische-infos/rechtsgebiete/marken/richtlinien-im-markenbereich.html
28.11.2016/25.01.2017
- IGE-Newsletter Nr. 5/2016 „Juristische Informationen“ vom 23.11.2016
01 Stärkung von „Swissness“ bei Kosmetika: Neue „Swiss made“-Verordnung tritt auf den 1.1.2017 in Kraft.
An seiner Sitzung vom 23. November 2016 hat der Bundesrat die „Swiss made“-Verordnung für Kosmetika genehmigt. Damit wird der gute Ruf der „Marke Schweiz“ bei Kosmetika ebenso gestärkt wie der Forschungs- und Produktionsstandort Schweiz. Die Verordnung tritt auf den 1. Januar 2017 in Kraft. Weitere Informationen.
Medienmitteilung: https://www.ige.ch/de/herkunftsangaben/swissness/branchenverordnungen/swiss-made-verordnung-fuer-kosmetika.html
Newsletter Nr. 1/2017 „Juristische Informationen„
02 „Swissness„-Gesetzgebung ist seit 1. Janaur 2017 in Kraft
Sämtliche Infos auf der Swissness-Seite: https://www.ige.ch/de/herkunftsangaben/swissness.html
17.06.2016
- IGE-Newsletter Nr. 3/2016 „Juristische Informationen“ vom 17.6.2016
01 Stärkung von «Swissness» bei Uhren: Branchen-Verordnung tritt auf 1. Januar 2017 in Kraft
Der Bundesrat hat heute die teilrevidierte «Swiss made»-Verordnung für Uhren genehmigt und auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt. Die Bezeichnung «Swiss made» wird damit für Uhren und Uhrwerke im Sinne der neuen «Swissness»-Gesetzgebung gestärkt.
Weitere Informationen: https://www.ige.ch/herkunftsangaben/swissness/branchenverordnungen/swiss-made-verordnung-fuer-uhren.html
EJPD-Medienmitteilung: http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/aktuell/news/2016/2016-06-173.html
15.06.2016
- IGE-Nwsletter 2016/04-05 Marken vom 30.5.2016
01 Praxisänderung im Widerspruchsverfahren: Keine Gleichartigkeit zwischen Pharmazeutika und Nahrungsergänzung
Das Institut ändert im Widerspruchsverfahren seine bisherige Praxis, gemäss welcher in der Klasse 5 pharmazeutische Präparate resp. Medikamente einerseits und Nahrungsergänzungsmittel resp. diätetische Lebensmittel (für medizinische Zwecke oder als Nahrungsergänzungsmittel) andererseits gleichartig sind. Diese Praxis beruhte auf der Rechtsprechung der Rekurskommission für geistiges Eigentum (RKGE), wonach diätetische Erzeugnisse mit Medikamenten gleichartig seien, weil sie ebenfalls medizinischen Zwecken dienten und allenfalls an Stelle eines Arzneimittels oder als Ergänzung dazu eingenommen würden (vgl. RKGE MA-WI 43/04 in sic! 2005, 655, E. 7 – Leponex / Felonex). Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) stellte demgegenüber in zwei neuen und kurz aufeinander ergangenen Entscheiden fest, dass keine Gleichartigkeit bestehe. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass Nahrungsergänzungsmittel im Gegensatz zu Pharmazeutika unter die Lebensmittelgesetzgebung fielen und einem anderen Zweck dienten. Zudem seien die Herstellungsstätten unterschiedlich, da einem branchentypischen Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln nicht auch pharmazeutische Produkte als logisches Sortiment zugerechnet werden könnten (BVGer B-5119/2014, E. 5.3 – VISUDYNE / VIVADINE und B-1084/2015, E. 4.3 – Drospira / PROSPIRE). Das Institut ändert seine Praxis per sofort und wendet die geänderte Praxis auf sämtliche hängigen Fälle an.02 OMPI / Madrid neues Informatiksystem: Probleme und Verzögerungen
Das neue OMPI-Informatiksystem Madrid wurde am 23. März 2016 in Betrieb genommen. Jedoch dauert die Übergangsphase länger als erwartet. Die OMPI informiert über die Probleme und die getroffenen Massnahmen in einer Mitteilung (in Englisch oder Französisch erhältlich) auf ihrer Webseite.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an den Kundendienst des Madrider Systems ([email protected] ; +41 22 338 86 86)
16.05.2016
- IGE-Newsletter Nr. 2/2016 âJuristische Informationenâ vom 12.5.2016
02 Änderung der IGE-Gebührenordnung per 1. Juli 2016
Der Bundesrat hat heute eine vom Institutsrat am 6. November 2015 beschlossene Änderung der IGE-Gebührenordnung genehmigt, welche am 1. Juli 2016 in Kraft treten und punktuelle Anpassungen und Präzisierungen betreffend die Zahlungsmodalitäten bringen wird.
Weitere Informationen:
https://www.ige.ch/news-ansicht/news/2438-aenderung-der-ige-gebuehrenordnung-per-1-juli-2016.html
14.02.2016
- IGE-Newsletter 2016/01 Marken vom 28.1.2016
01 Praxis des Instituts betreffend Prioritätsbelege
Zum Nachweis der Priorität muss nicht zwingend ein als Prioritätsbeleg (oder ähnlich) bezeichnetes Dokument des ausländischen Markenamts eingereicht werden. Aus den eingereichten Dokumenten müssen aber der Hinterleger, das Zeichen, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sowie die Tatsache, dass vom entsprechenden Amt ein Hinterlegungsdatum vergeben wurde, ersichtlich sein. Automatisch versandte Anmeldebestätigungen sind keine rechtsgenüglichen Belege zum Nachweis der Priorität, da in solchen Fällen noch keine formelle Eintretensprüfung erfolgte und somit auch noch kein Hinterlegungsdatum vergeben wurde. Selbstredend können auch Dokumente, aus denen ausdrücklich hervorgeht, dass vom entsprechenden Amt noch kein Hinterlegungsdatum vergeben wurde, nicht als Prioritätsbeleg akzeptiert werden.
Mit dem Inkrafttreten des neuen Markenschutzgesetzes und der neuen Markenschutzverordnung ab dem 1. Januar 2017 wird das IGE die Einreichung von Prioritätsbelegen nur noch im Falle von Unklarheiten verlangen.
15.12.2015
- Newsletter Nr. 6/2015 âJuristische Informationenâ vom 11.12.2015:
01 Bundesrat will Urheberrecht modernisieren: Vernehmlassung eröffnet
Der Bundesrat will das Urheberrecht modernisieren. Unter anderem soll Internet-Piraterie besser bekämpft werden, ohne dass dabei aber die Nutzer solcher Angebote kriminalisiert werden. Gleichzeitig werden die gesetzlichen Bestimmungen an die neusten technologischen Entwicklungen angepasst. Die Vorlage zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes (URG), die der Bundesrat heute in die Vernehmlassung geschickt hat, orientiert sich an den Empfehlungen der Arbeitsgruppe zum Urheberrecht (AGUR12). Parallel zu dieser Vorlage wurden auch zwei Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in die Vernehmlassung geschickt.
Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis zum 31. März 2016.
- Medienmitteilung (pdf 138 KB): https://www.ige.ch/fileadmin/user_upload/Urheberrecht/d/modernisierung_urheberrecht_2015_d/Medienmitteilung_2015_12_11_DE.pdf
Webseite Modernisierung des Urheberrechts 2015: https://www.ige.ch/de/urheberrecht/modernisierung-des-urheberrechts-2015.html
30.11.2015
- Newsletter 2015/11 „Marken“ vom 26.11.2015:
01 Praxis des Instituts betreffend Marken mit einem durchgesetzten Bestandteil
Auf der Grundlage von BGE 140 III 109, E. 5.3.2 f. – ePostSelect (fig.) hat das Institut seine Praxis betreffend die Eintragung von Marken mit einem durchgesetzten Bestandteil (i.e. einem Bestandteil, der zu einem früheren Zeitpunkt als durchgesetzte Marke im schweizerischen Register eingetragen worden ist) überprüft.
Sofern ein entsprechender Antrag des Hinterlegers vorliegt, wird es weiterhin Zeichen, die aus der Kombination einer durchgesetzten Marke mit weiteren, nicht-unterscheidungskräftigen Elementen bestehen, als eintragungsfähig (unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig) bewerten.
Zeichenseitig ist hierfür wie bis anhin vorausgesetzt, dass die durchgesetzte Marke im neuen Zeichen als solche erkannt wird und den Gesamteindruck wesentlich beeinflusst (ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach den gleichen Grundsätzen, welche für die Ermittlung der originären Unterscheidungskraft zusammengesetzter Zeichen gelten). Neu und per sofort wird das Institut die Verkehrsdurchsetzung des fraglichen Bestandteils in jedem Einzelfall unter Abstellen auf den im Zeitpunkt des Entscheids verwirklichten Sachverhalt und unter Anwendung der aktuellen Praxis überprüfen. Soweit die im früheren Verfahren eingereichten Gebrauchsbelege ungenügend sind, wird der Hinterleger solche nachreichen müssen; soweit im Rahmen des älteren Verfahrens keine Belege eingereicht worden sind, wird das Institut prüfen, ob die Notorietät der Verkehrsdurchsetzung nach wie vor zu bejahen ist. Zu beachten bleibt, dass die Berücksichtigung der Durchsetzung nach wie vor grundsätzlich nur für jene Waren und Dienstleistungen erfolgen kann, für welche sie im früheren Verfahren anerkannt wurde.
Im Fall der Eintragung wird im Register der Vermerk „‘XYZ‘: durchgesetzte Marke“ geführt.02 Dienstleistung „kundenspezifische Herstellung von Waren“: Praxisänderung
Das Institut wird seine Praxis in Bezug auf die bislang unzulässige Dienstleistung „kundenspezifische Herstellung von Waren“ ändern. Per 1. Januar 2016 wird diese Dienstleistung in Klasse 40 unter gewissen Voraussetzungen akzeptiert.
Die Praxisänderung tritt per 1. Januar 2016 in Kraft und wird auf alle hängigen Gesuche angewendet.
Ausführliche Informationen betreffend die Praxisänderung und deren konkrete Umsetzung finden Sie unter Juristische Infos > Rechtsgebiete > Marken, Praxis des IGE
[https://www.ige.ch/de/juristische-infos/rechtsgebiete/marken.html]. Fragen können an die E-Mail Adresse [email protected] gerichtet werden.03 Neue Leitentscheide in der elektronischen Prüfungshilfe auf Italienisch übersetzt
Die im Juni 2015 in der elektronischen Prüfungshilfe neu veröffentlichten 35 Leitentscheide zu Markeneintragungsgesuchen (vgl. Newsletter 2015/06) sind ab sofort auch auf Italienisch abrufbar. Das Institut steht für Fragen zur Verfügung und nimmt Rückmeldungen oder Anregungen zur elektronischen Prüfungshilfe gerne entgegen.
22.11.2015
- IGE-Newsletter Nr. 5/2015 âJuristische Informationenâ vom 19.11.2015 – 01 Rotes Kreuz: Zeichen und Name besser geschützt
Der Bundesrat hat gestern eine Änderung des Reglements betreffend die Verwendung des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes genehmigt. Mit dieser von der Versammlung des Schweizerischen Roten Kreuzes beschlossenen Revision sollen klare Richtlinien für die Verwendung des Zeichens in der Schweiz geschaffen werden.
- Medienmitteilung: http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/aktuell/news/2015/2015-11-18.html
Rotkreuzreglement (pdf 47 KB): http://www.ejpd.admin.ch/dam/data/ejpd/aktuell/news/2015/2015-11-18/reglement-d.pdf
Kommentar zum Rotkreuzreglement (pdf 641 KB): http://www.ejpd.admin.ch/dam/data/ejpd/aktuell/news/2015/2015-11-18/kommentar-reglement-d.pdf
28.09.2015
- IGE-Newsletter 2015/09 Marken vom 24.9.2015 – 01 Vorgehen bei bedingt gestellten Anträgen (Eventualanträgen)
Gemäss Art. 29 Abs. 1 MSchG gilt die Marke dann als hinterlegt, wenn das Gesuch den in Art. 28 Abs. 2 MSchG festgelegten Minimalinhalt enthält. Genauso wie der Minimalinhalt eines Eintragungsgesuches gemäss Art. 28 Abs. 2 MSchG muss auch eine Zeichenänderung oder die Änderung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses gemäss Art. 29 Abs. 2 MSchG dem Institut unmissverständlich und bedingungslos mitgeteilt werden. Nur so kann das Hinterlegungsdatum bei einer Zeichenänderung bestimmt werden.
Ein Eventualantrag auf Zeichenänderung oder Änderung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses stellt keine unmissverständliche und bedingungslose Hinterlegung dar und genügt somit den Anforderungen gemäss Art. 28 Abs. 2 MSchG nicht. Stellt der Hinterleger einen solchen Eventualantrag, wird der Prüfer dem Hinterleger eine Frist ansetzen, innert welcher dieser bedingungslos erklären kann, dass er das ursprünglich eingereichte Zeichen durch ein neues ersetzen oder das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ändern will. Entsprechend wird das Hinterlegungsdatum im Falle einer wesentlichen Zeichenänderung oder einer Erweiterung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses auf den Tag verschoben, an welchem diese bedingungslose Erklärung dem Institut mitgeteilt wird.
06.09.2015
- IGE-Newsletter Nr. 4/2015 „Juristische Informationen“ vom 3.9.2015:
Bundesrat eröffnet das Vernehmlassungsverfahren zum Entwurf für eine Änderung der „Swiss made“-Verordnung für Uhren
Der Bundesrat hat am Mittwoch das Vernehmlassungsverfahren zum Entwurf für eine Änderung der „Swiss made“-Verordnung für Uhren eröffnet. Die revidierte Verordnung stärkt die Bezeichnung „Swiss made“ für Uhren und Uhrwerke im Sinne der neuen „Swissness“-Gesetzgebung. Die interessierten Kreise und die Kantone haben bis zum 2. Dezember 2015 die Möglichkeit, ihre konkreten Vorschläge einzubringen:
IGE: https://www.ige.ch/de/herkunftsangaben/swissness/branchenverordnungen/swiss-made-verordnung-fuer-uhren/vernehmlassung-2015.html - IGE-Newsletter Nr. 3/2015 âJuristische Informationenâ vom 3.9.2015:
01 Bundesrat verabschiedet Umsetzungsverordnungen zur Swissness-Vorlage
Der Bundesrat hat am Mittwoch den Auftrag des Parlaments umgesetzt und das Verordnungsrecht zur Swissness-Vorlage genehmigt. Der Bundesrat hat dabei den rechtlichen Rahmen ausgeschöpft. Er hat die berechtigten Anliegen der betroffenen Branchen sowie alle inhaltlichen Empfehlungen der konsultierten Parlamentskommissionen aufgenommen und die Umsetzung der gesetzlichen Vorlage so einfach wie möglich ausgestaltet. Er vollzieht damit die vom Parlament beschlossenen Vorgaben zum Schutz der Bezeichnung «Schweiz» und des Schweizerkreuzes:
Medienmitteilung vom 2.9.2015 – Bundesrat verabschiedet Umsetzungsverordnungen zur Swissness-Vorlage:
https://www.ige.ch/fileadmin/user_upload/Services_Links/News/2015/150902_Swissness_MM_DE.pdf
IGE – Das neue âSwissnessâ-Recht: https://www.ige.ch/de/herkunftsangaben/swissness.html
08.12.2014
- Im Amtsblatt der EU Nr. L 347 vom 3.12.2014, S. 1 f. ist der „Beschluss des Rates vom 21. Oktober 2014 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts“ veröffentlicht: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2014.347.01.0001.01.DEU.
Im Amtsblatt der EU Nr. L 347 vom 3.12.2014, S. 3 ff. ist das „Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts“ veröffentlicht: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2014.347.01.0003.01.DEU.
GTAI-Rechtsnews vom 8.12.2014 – Schweiz/EU-Abkommen über die Zusammenarbeit bei der Anwendung des Wettbewerbsrechts seit 1.12.2014 in Kraft: http://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Trade/Recht-Zoll/Wirtschafts-und-steuerrecht/recht-aktuell,did=1130576.html.
27.09.2014
- Newsletter IGE | IPI vom 23. September 2014 – Newsletter 2014/09 Marken:
01 Prüfungshilfe ergänzt: Abkommen über geografische Angaben zwischen der Schweiz und Jamaika
Das Abkommen zwischen der Schweiz und Jamaika über den Schutz geografischer Angaben trat am 1. September 2014 in Kraft (vgl. Newsletter Nr. 3/2014 „Juristische Informationen“). Die mit diesem Vertrag geschützten Angaben für Jamaika sind in der Prüfungshilfe des Instituts erfasst. Die Prüfungshilfe enthält alle Herkunftsangaben und anderen geografischen Bezeichnungen, die in der Schweiz durch einen Staatsvertrag geschützt sind. Der jeweils massgebliche Vertrag ist in den einzelnen Einträgen verlinkt.02 Erinnerung: Sprache des Waren- und/oder Dienstleistungsverzeichnisses für Gesuche um internationale Registrierung
In den letzten Monaten haben wir vermehrt festgestellt, dass Waren- und/oder Dienstleistungsverzeichnisse für internationale Registrierungen in Englisch
eingereicht wurden. Wir möchten daher in Erinnerung rufen, dass das Verzeichnis in Französisch eingereicht werden muss
(Art. 47 Abs. 3 MSchV, Regel 6.1 a) und b) GAFO). Es kann (zusätzlich) eine Übersetzung in Englisch oder Spanisch beigelegt werden,
welche die OMPI übernehmen kann (Regel 6.4) a) GAFO); das Institut kontrolliert allerdings nicht, ob diese Übersetzung korrekt ist
(vgl. auch Richtlinien des Instituts in Markensachen, Bern, 1.7.2014, Teil 3, Ziff. 1.2.2).
24.08.2014
- IGE: Newsletter 2014/07-08 Marken vom 20.8.2014
01 Die Nizza-Klassifikation in Italienisch
Während des Geschäftsjahres 2013/14 kontrollierte das Institut in enger Zusammenarbeit mit dem Italienischen Markenamt (UIBM) die
italienische Übersetzung von über 8000 Begriffen aus der alphabetischen Liste der Nizza-Klassifikation. Dank dieser aufwändigen Arbeit konnte die
Übersetzung von über 350 Wörtern und Ausdrücken verbessert und diese in die Klassifikationshilfe des Instituts [https://wdl.ige.ch/wdl/]
sowie in die entsprechende Datenbank der OMPI, den sog. Waren- und Dienstleistungsmanager (MGS)
[http://www.wipo.int/mgs/?lang=it], aufgenommen werden. Obwohl wir von der Qualität der durchgeführten Arbeiten überzeugt sind, bitten wir alle Benutzer der Nizza-Klassifikation, dem Institut allfällige Irrtümer und Fehler, welche sich bei der Übersetzung ins Italienische oder in der französischen oder deutschen Fassung eingeschlichen haben, mitzuteilen. Eine solche Mitteilung kann per E-Mail über [email protected] oder mittels Anruf unter der Nummer 031 377 77 77 erfolgen.
29.06.2014
- Aus dem „Newsletter 2014/06 Marken“ des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum, Markenabteilung vom 25. Juni 2014:
01 – Elektronische Prüfungshilfe: neue Inhalte, neue Funktionen
Seit Dienstag enthält die elektronische Prüfungshilfe alle in der Schweiz durch Staatsverträge geschützten geografischen Bezeichnungen. Da es sich dabei um über 8‘000 Bezeichnungen handelt, werden die Staatsverträge bei der Standardsuche aber nicht berücksichtigt. Damit nach geschützten geografischen Bezeichnungen gesucht wird, müssen die Staatsverträge in der Suchmaske oben rechts angewählt werden.
Neu ist seit Dienstag ebenfalls, dass die materiellen Widerspruchsentscheide nicht mehr über die IGE-Homepage, sondern über die Prüfungshilfe zugänglich sind. Die 1‘500 seit Mitte 2008 erlassenen materiellen Widerspruchsentscheide wurden alle in die Prüfungshilfe aufgenommen. Mit dem neu kreierten Reiter „Widerspruch“ bietet die Prüfungshilfe eine der Markenprüfung ähnliche Suchmaske an, mit der Widerspruchsentscheide des IGE gesucht werden können, insbesondere nach Markenbestandteilen, betroffenen Waren- und Dienstleistungsklassen und Entscheiddatum. Zusätzlich stellt das IGE bei ca. 60 Leitentscheiden Informationen zu den im jeweiligen Verfahren besonders relevanten Themen zur Verfügung.
Sowohl bei der Markenprüfung als auch beim Widerspruch gilt, dass ohne Eingabe eines ‚*‘ automatisch alle Zeichen gefunden werden, die Wörter mit der eingegebenen Zeichenfolge an beliebiger Stelle enthalten. Die Suche kann durch die Eingabe von ‚*‘ präzisiert werden: Bei Eingabe links der Zeichenfolge (‚*way‘) werden nur Einträge gefunden, die Begriffe enthalten, die mit dieser Zeichenfolge enden; Bei Eingabe rechts der Zeichenfolge (‚broad*‘) werden nur Einträge gefunden, die Begriffe enthalten, die mit dieser Zeichenfolge beginnen.
Die Prüfungshilfe kann nach wie vor entweder direkt oder über die IGE Homepage aufgerufen werden (www.ige.ch). Zu den neuen Inhalten und Funktionen nimmt das Institut Rückmeldungen oder Anregungen gerne entgegen ([email protected]).02 – Revision der Richtlinien in Markensachen per 1. Juli 2014
Das Institut hat seine Richtlinien in Markensachen revidiert.
Folgende Punkte sind hervorzuheben:- Die seit der letzten Revision ergangene Rechtsprechung wurde integriert.
Der Text wurde sprachlich überarbeitet und einige Beispiele wurden aktualisiert.
Verschiedene Abschnitte wurden ergänzt. Im Teil 4 sind dies insbesondere die Ziff. 4.4.2.2.2 „Ausstattungsmerkmale“, Ziff. 4.4.2.3 „Angaben betreffend den Anbieter der Waren bzw. den Erbringer der Dienstleistungen“, Ziff. 4.4.4 „Übliche Zeichen“ und Ziff. 4.7 „Bildmarken“. Im Teil 5 wurden namentlich die Ziff. 6.4 „Glaubhaftmachung des Gebrauchs“ und die Ziff. 7.6 „Aufmerksamkeit“ ergänzt.
Die Kasuistik betreffend die relativen Ausschlussgründe (ehemals Teil 5, Ziff. 8 der Richtlinien) wurde gestrichen, da die Widerspruchsentscheide seit dem 24. Juni 2014 in die Prüfungshilfe des Instituts integriert sind.Die revidierten Richtlinien treten auf den 1. Juli 2014 in Kraft und werden auf sämtliche hängigen Verfahren angewendet. Die Richtlinien sind auf der Seite des Instituts verfügbar: https://www.ige.ch/de/juristische-infos/rechtsgebiete/marken/richtlinien-im-markenbereich.html
12.07.2013
- Aus dem „Newsletter 2013/06-07 Marken“ des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum, Markenabteilung vom 3. Juli 2013:
01 – Neue elektronische Prüfungshilfe
Seit heute Morgen ist auf der IGE-Homepage die neue elektronische Prüfungshilfe [https://ph.ige.ch/ph/] aufgeschaltet. Dabei handelt es sich um eine Datenbank des Instituts mit über 500 Einträgen. Sie löst die bisherige Datenbank âPrüfungspraxisâ ab und enthält zudem Entscheide des Instituts zu Markeneintragungsgesuchen. Damit dient sie ähnlich wie die Klassifikationshilfe [https://wdl.ige.ch/wdl/] der Vorhersehbarkeit der Entscheide sowie einer einheitlichen Praxis.
Die Prüfungshilfe stellt einen weiteren Schritt in der Strategie des Instituts dar, eine grösstmögliche Transparenz seiner Praxis sicherzustellen. Bei diesem Instrument handelt es sich um eine erste Version, die laufend aktualisiert und ausgebaut wird.
Vorerst steht die Datenbank auf Deutsch zur Verfügung. Ab November 2013 wird sie auch auf Französisch und ab Frühling 2014 auch auf Italienisch bereit stehen.
Das Institut nimmt Rückmeldungen oder Anregungen zur neuen Prüfungshilfe gerne entgegen ([email protected]).
31.05.2013
- Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum, Markenabteilung – Mai-Newsletter vom 29.5.2013 – 01 Gebührenänderung:
Am 1. Januar 2014 wird die vom Bundesrat am 1. Mai 2013 genehmigte Änderung der Gebührenordnung des IGE wirksam: http://www.ejpd.admin.ch/content/ejpd/de/home/dokumentation/mi/2013/2013-05-010.html.
Die Gebühr für die Verlängerung von Schweizer Markeneintragungen erhöht sich von heute 550 CHF auf neu 700 CHF. Die neue Gebühr gilt für alle Marken, deren Schutzperiode am 1. Januar 2014 oder später abläuft. Das Institut wird die neue Gebühr bereits mit den Erinnerungsschreiben vom 1. Juli 2013 an in Rechnung stellen.
Die individuelle Gebühr für die Benennung der Schweiz bei internationalen Registrierungen von Marken nach dem Madrider Protokoll beträgt neu 450 CHF (bisher 350 CHF). Die individuelle Gebühr für die Erneuerung wird von 350 CHF auf 500 CHF erhöht.
06.07.2012
- Das IGE hat seine Richtlinien in Markensachen aktualisiert und ergänzt: [u.a. Integrieren der seit Januar 2011 ergangenen Rechtsprechung / Anpassung der Richtlinien bezüglich Zustellungsdomizil durch das Inkrafttreten des Patentanwaltgesetzes am 1. Juli 2011]. Die revidierten Richtlinien sind am 1. Juli 2012 in Kraft getreten und werden auf sämtliche hängigen Verfahren angewendet: https://www.ige.ch/news-archiv/news/news-ansicht/news/neue-version-der-richtlinien-fuer-die-sachpruefung-1/444.html.
Richtlinien: https://www.ige.ch/juristische-infos/rechtsgebiete/marken/richtlinien-im-markenbereich.html
12.01.2012
- Im Jahresbericht 2011 des IGE/Schweiz [https://www.ige.ch/fileadmin/user_upload/Institut/d/Jahresberichte/Jahresbericht_10_11.pdf] wird u.a. auf die ab Februar 2011 angebotene Umfeldanalyse im Patentbereich (Recherchedienstleistung des IP-Search des IGE: https://www.ip-search.ch/de/patentrecherchen/dienstleistungen/umfeldanalyse.html) und deren Aussagenutzen hingwiesen: https://www.ip-search.ch/fileadmin/user_upload/ip-search/d/fileadmin/user_upload/ip-search/d/umfeldanalyse_d.pdf.
16.12.2011/16.11.2012
- Am 1. April 2012 treten das revidierte Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und die geänderte Verordnung über die Bekanntgabe von Preise (PBV) in Kraft.
GTAI-News vom 16.11.2011: http://www.gtai.de/nn_74804/DE/Content/Meldung/Recht__Aktuell/Archiv/2011/schweiz-gesetzesanpassung.html.
ADMIN, Bern, 29.03.2012 – Inkrafttreten des revidierten UWG und der geänderten PBV: http://www.seco.admin.ch/aktuell/00277/01164/01980/index.html?lang=de&msg-id=43978
18.11.2011/25.11.2011
- Im Amtsblatt der EU Nr. L 297 vom 16.11.2011, S. 1 ff. ist der Beschluss des Rates vom 20. Oktober 2011 zum Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (2011/738/EU) nebst Abkommen vom 17. Mai 2011 veröffentlicht: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:297:0003:0047:DE:PDF.
Information zum Inkraftreten am 1. Dezember 2011 im ABl. der EU Nr. L 302 vom 19.11.2011, S. 1.
06.10.2011
- Aus Newsletter Nr. 6/2011 „Juristische Informationen“ vom 1.9.2011:
„Inkrafttreten des Abkommens mit Russland über den Schutz der geographischen Angaben
Heute ist das bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und Russland über den Schutz der geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen (SR 0.232.111.196.65: http://www.admin.ch/ch/d/sr/c0_232_111_196_65.html) in Kraft getreten.
Weitere Informationen: https://www.ige.ch/de/juristische-infos/news/news-ansicht/news/inkrafttreten-des-abkommens-mit-russland-ueber-den-schutz-der-geographischen-angaben/161.html.“
08.07.2011
- IGE-News vom 1. Juli 2011:
- Einreichung einer Vollmacht im Widerspruchsverfahren: Praxisänderung [https://www.ige.ch/juristische-infos/rechtsgebiete/marken.html#c22583]
Das Institut verlangt im Widerspruchsverfahren vom 1. Juli 2011 an nur noch dann eine Vollmacht, wenn Zweifel am Vorliegen eines Vertretungsverhältnisses bestehen. Für Löschungs- und Teillöschungsanträge muss hingegen immer eine Vollmacht eingereicht werden â also auch wenn sie anlässlich eines Widerspruchsverfahrens gestellt werden. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Vertreter bereits zum Zeitpunkt der Hinterlegung in das Markenregister eingetragen worden ist. Die Richtlinien in Markensachen werden bei nächster Gelegenheit angepasst.
- Die elektronische Eingabe per E-Mail wird auch für das Widerspruchs- und Einspruchsverfahren zugelassen: https://www.ige.ch/news-archiv/news/news-ansicht/news/die-elektronische-eingabe-per-e-mail-wird-auch-fuer-das-widerspruchs-und-einspruchsverfahren-zugela/444.html
- Einreichung einer Vollmacht im Widerspruchsverfahren: Praxisänderung [https://www.ige.ch/juristische-infos/rechtsgebiete/marken.html#c22583]
06.07.2011
- Aus dem IGE-Newsletter 2011/01 für Patentanwälte vom 1.7.2011:
„Neue Version der Richtlinien für die Sachprüfung
Am 1. Juli 2011 ist eine aktualisierte Fassung der Prüfungsrichtlinien in Kraft getreten.
Es wurde hauptsächlich das Kapitel 13 zu den ergänzenden Schutzzertifikaten überarbeitet, in Bezug auf Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts, welche einen direkten Einfluss auf unsere Prüfpraxis haben. Die neuste Fassung der Richtlinien berücksichtigt auch die Bestimmungen des neu in Kraft getretenen Patentanwaltsgesetzes (Ziff. 1.2.3). Ausserdem wurden einige Ungenauigkeiten und Schreibfehler korrigiert. Diese neue Version ist auf der Homepage des Instituts abrufbar: https://www.ige.ch/juristische-infos/news/news-ansicht/news/neue-version-der-richtlinien-fuer-die-sachpruefung/161.html.“Die Richtlinien für die Sachprüfung nationaler Patentanmeldungen in der am 1. Juli 2011 geltenden Fassung sind hinterlegt unter: https://www.ige.ch/fileadmin/user_upload/Juristische_Infos/d/richtpat.pdf.
12.05.2011
- Aus den Juristischen Informationen des IGE vom 11.5.2001:
„Inkrafttreten des Patentanwaltsgesetzes und Betriebsaufnahme des Bundespatentgerichts
Der Bundesrat hat heute beschlossen, das Patentanwaltsgesetz (PAG): http://www.admin.ch/ch/d/ff/2009/2013.pdf und die Patentanwaltsverordnung (PAV): https://www.ige.ch/fileadmin/user_upload/Juristische_Infos/d/PAV_Vorabdruck.pdf auf den 1. Juli 2011 in Kraft zu setzen. Damit wird die Berufsbezeichnung des Patentanwalts in der Schweiz geschützt.
Weiter hat der Bundesrat beschlossen, das Bundespatentgerichtsgesetz (PatGG): http://www.admin.ch/ch/d/sr/1/173.41.de.pdf auf den 1. Januar 2012 abschliessend in Kraft zu setzen. Damit nimmt das neue Bundespatentgericht Anfang 2012 seinen Betrieb auf und wird als nationales Spezialgericht zu einer qualitativ hohen Rechtsprechung und damit Rechtssicherheit beitragen.[IGE-Medienmitteilung: https://www.ige.ch/fileadmin/user_upload/Juristische_Infos/d/medienmitteilungen/mm_PAG_PatGG_20110511.pdf]
Anträge für die Eintragung in das Patentanwaltsregister
Das Patentanwaltsgesetz (PAG) gestattet das Führen der Berufsbezeichnung „Patentanwältin“ bzw. „Patentanwalt“ nur denjenigen Personen, die bestimmte Berufsqualifikationen nachweisen können. Diese Personen müssen zudem im Patentanwaltsregister eingetragen sein. Das IGE nimmt jetzt bereits Anträge auf Eintragung in das Patentanwaltsregister: https://www.ige.ch/de/juristische-infos/rechtsgebiete/patente/patentanwalts-und-patentgerichtsgesetz/schutz-der-berufsbezeichnungen.html entgegen. Damit können Personen, welche die Voraussetzungen für den Eintrag gemäss den Übergangsbestimmungen von Art. 19 Abs. 1 PAG erfüllen, am Datum der Inkraftsetzung in dieses Register eingetragen werden.“
31.01.2011
- – Im Amtsblatt der EU Nr. L 25 vom 28.1.2011, S. 3 ist der Beschluss des Rates vom 18. Januar 2011 zur Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (2011/51/EU) veröffentlicht: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:025:0003:0003:DE:PDF.
– Im Amtsblatt der EU Nr. L 25 vom 28.1.2011, S. 4 ist der Beschluss des Rates vom 18. Januar 2011 über die Unterzeichnung â im Namen der Europäischen Union â des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Änderung des Zusatzabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (2011/52/EU) veröffentlicht: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:025:0004:0004:DE:PDF.
– Im Amtsblatt der EU Nr. L 25 vom 28.1.2011, S. 5 ist der Beschluss des Rates vom 18. Januar 2011 über den Standpunkt der Europäischen Union zur Anpassung von Anhang 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen in dem mit dem Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft (2011/53/EU) veröffentlicht: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:025:0005:0007:DE:PDF.
07.01.2011
- Aus IGE-Newsletter Nr. 1/2011 „Juristische Informationen“ vom 29.12.2010:
2. Anpassung der Richtlinien in Markensachen per 1. Januar 2011
Das Institut hat seine Richtlinien in Markensachen aktualisiert und ergänzt. Dabei wurde insbesondere die neuste Rechtsprechung eingearbeitet. Folgende Punkte sind hervorzuheben:
- · Anpassung der Richtlinien aufgrund des weitgehenden Verzichts auf das Unterschriftserfordernis und der Einführung der rechtsverbindlichen elektronischen Eingabe per E-Mail (vgl. sic! 2010, 554).
· Ergänzung der Richtlinien hinsichtlich der Regel 18ter 1) GAFO, welche per 1. Januar 2011 die Erklärung der Schutzgewährung (wenn zuvor keine vorläufige Schutzverweigerung mitgeteilt wurde) als obligatorisch erklärt.
· Das Kapitel 8.4 des Teils 4 der Richtlinien (âNicht als Herkunftsangabe geltende Bezeichnungenâ) wurde neu mit einer allgemeinen Einleitung versehen und â ohne wesentliche inhaltliche Änderung â umgruppiert.
· Das Kapitel 10 des Teils 4 der Richtlinien (âVerkehrsdurchsetzungâ) wurde ergänzt. Dies, um die Praxis, insbesondere bezüglich der Modalitäten der Durchführung einer Demoskopie, transparenter darzustellen.
Die revidierten Richtlinien treten auf den 1. Januar 2011 in Kraft und werden auf sämtliche hängigen Verfahren angewendet. Die Richtlinien sind auf der Website des Instituts verfügbar:
https://www.ige.ch/de/juristische-infos/rechtsgebiete/marken/richtlinien-im-markenbereich.html.
30.07.2010
- [aus IGE News vom 13.7.2010]:
Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) führt die elektronische rechtsverbindliche Eingabe per E-Mail ein: https://www.ige.ch/news-ansicht/news/einfach-schnell-und-praktisch-das-eidgenoessische-institut-fuer-geistiges-eigentum-ige-fuehrt/1.html
04.06.2010
- Das Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen tritt am 1. Januar 2011 für die Schweiz in Kraft. (aus GTAI-Rechtsnews Nr. 6/2010).
07.05.2010
- Aus IGE-Newsletter Nr. 5/2010 „Juristische Informationen“: Der Direktor des russischen Patent- und Markenamtes Rospatent, Boris Simonov, und der Direktor des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum, Roland Grossenbacher, haben am 29. April 2010 in Bern ein bilaterales Abkommen über den Schutz geografischer Herkunftsangaben und Ursprungsbezeichnungen unterzeichnet. Weitere Informationen: https://www.ige.ch/juristische-infos/news/news-ansicht/news/russland-und-die-schweiz-unterzeichnen-abkommen-zum-schutz-ihrer-geografischen-herkunftsangaben/161.html.
08.03.2010/12.10.2010
- (Aus IGE-Newsletter Nr. 2/2010 „Juristische Informationen“ vom 2.3.2010):
4. Patentanwaltsverordnung
Ende Februar 2010 wurden die interessierten Kreise eingeladen, zum Entwurf der Verordnung zum Patentanwaltsgesetz (Patentanwaltsverordnung) Stellung zu nehmen. Die Frist für die Anhörung läuft bis 31. Mai 2010. Siehe Anhörungsdokumente: http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html#EJPD „Am 20. März 2009 haben die Eidgenössischen Räte das Patentanwaltsgesetz angenommen (BBl 2009 2013). Am 9. Juli 2009 ist die Referendumsfrist unbenutzt verstrichen. Demzufolge ist es geplant, das Patentanwaltsgesetz per 1. Januar 2011 in Kraft zu setzen. Die Inkraftsetzung des Patentanwaltsgesetzes erfordert die Annahme und die Inkraftsetzung der Patentanwaltsverordnung.„
Siehe auch IGE: https://www.ige.ch/news-ansicht/news/patentanwaltsverordnung/1.html.
(Aus IGE-Newsletter Nr. 8/2010 „Juristische Informationen“ vom 5.10.2010):
1. Patentanwaltsgesetz (PAG)
Nachdem das Institut für Geistiges Eigentum (IGE) die Anhörungsergebnisse: http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/ind2010.html#EJPD zur Patentanwaltsverordnung überprüft und gewisse Fragen geklärt hat, plant es nunmehr die Inkraftsetzung des PAG auf den 1. Juli 2011. Diese Planung steht allerdings unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Bundesrats.
- (aus IGE-Newsletter Nr. 2/2010 „Marken“ vom 25.2.2010):
01 Verbesserte Klassifikationshilfe und vorgezogene Markenprüfung
Ab sofort ist unter http://wdl.ipi.ch eine verbesserte Version der Klassifikationshilfe des Instituts aufgeschaltet. Zusätzlich zu rein technischen Anpassungen im Hintergrund wurde das Anzeigenfenster für die Trefferliste in der Suchfunktion vergrössert, um die Ansicht der Einträge zu erleichtern. Weiter wird beim Abschluss einer elektronischen Markenanmeldung automatisch eine Prüfung der Waren- und Dienstleistungsliste (WDL) durchgeführt und deren Status mittels der Rückmeldungen "konform mit der Datenbank" oder "(teilweise) nicht konform mit der Datenbank" sofort angezeigt. Damit wird direkt ersichtlich, ob ein Gesuch die Voraussetzungen bezüglich der WDL für die vorgezogene Markenprüfung (VMP) erfüllt (vollständig grüne WDL). Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis kann somit gegebenenfalls vor dem Abschicken der Anmeldung nochmals überarbeitet und geprüft werden.
Zum heutigen Zeitpunkt gelangen knapp 40 % der nationalen Eintragungsgesuche in die vorgezogene Markenprüfung, wovon rund die Hälfte als offensichtlich eintragungsfähig qualifiziert wird. Den Ablauf dieses Verfahrens können Sie diesem Schema entnehmen: https://www.ige.ch/fileadmin/user_upload/Marken/d/verfahrenvorgezogenenmarkenpruefung.pdf.
04.01.2010/04.03.2011
- Das Institut für Geistiges Eigentum (IGE) hat seine Richtlinien in Markensachen per 1. Januar 2010 aktualisiert und dabei unter anderem der Rechtsprechung und der Änderung der gemeinsamen Ausführungsordnung des MMA (GAFO), welche am 1. September 2009 in Kraft getreten ist, Rechnung getragen. Bei dieser Gelegenheit sind auch einige redaktionelle Überarbeitungen sowie kleinere strukturelle Änderungen vorgenommen worden. Das Kapitel bezüglich Verkehrsdurchsetzung (Teil 4, Ziffer 10) ist zurzeit in Überarbeitung und wird voraussichtlich per 1. Juli 2010 angepasst.
(Juristische Infos vom 30.12.2009: https://www.ige.ch/news-ansicht/news/anpassung-der-richtlinien-in-markensachen-per-1-januar-2010/1.html)
Richtlinien: https://www.ige.ch/juristische-infos/rechtsgebiete/marken/richtlinien-im-markenbereich.html - Die institutionellen und organisatorischen Bestimmungen des neuen Patentgerichtsgesetzes (PatGG) werden per 1. März 2010 in Kraft gesetzt. Mit diesem Beschluss gab der Bundesrat den Startschuss für die Wahl der Richterinnen und Richter des Bundespatentgerichts im 2010. Das Bundespatentgericht soll zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen schweizerischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 seine Tätigkeit aufnehmen. (Medienmitteilung vom 14.12.2009: https://www.ige.ch/fileadmin/user_upload/Juristische_Infos/d/medienmitteilungen/Medienmitteilung_Bundespatentgericht_20091214.pdf)
Seit 1. März 2010 sind die organisatorischen und institutionellen Bestimmungen des PatGG in Kraft. Sie erlauben es den am 16. Juni 2010 gewählten Richterinnen und Richtern, die notwendigen Vorarbeiten bis zur Inbetriebnahme des neuen Bundespatentgerichts umzusetzen. Das neu geschaffene Bundespatentgericht hat am 18. Januar 2011 sein erstes Plenum durchgeführt (vgl. Medienmitteilung des Bundespatentgerichts: https://www.ige.ch/fileadmin/user_upload/Juristische_Infos/d/medienmitteilungen/10_Medienmitteilung_d.pdf). Das Institut für Geistiges Eigentum (IGE) plant, das PatGG auf den 1. Januar 2012 vollständig in Kraft zu setzen. Diese Planung steht allerdings unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Bundesrats. (aus dem Newsletter „Juristische Informationen“ des IGE Nr. 02/2011 vom 20.1.2011)
04.09.2009
- Am 1. Juli 2009 sind weitere Änderungen zum Patentgesetz in Kraft getreten. Konsolidierte deutsche Fassung in der WIPO-Sammlung CLEA: http://www.wipo.int/clea/en/text_pdf.jsp?lang=DE&id=5266)
07.08.2008
- Die Schweiz ist mit Wirkung vom 1. September 2008 der Genfer Akte 1991 zum UPOV-Abkommen beigetreten. (UPOV Pressemitteilung No. 75 vom 1.8.2008: http://www.upov.int/en/news/pressroom/)
29.07.2008
- Der Schweizer Bundesrat hat beschlossen, die Änderung des Sortenschutzgesetzes auf den 1. September 2008 in Kraft zu setzen. (http://www.ige.ch/d/jurinfo/j100.shtm#a04) Im Rahmen dieser Sortenschutzgesetzrevision (http://www.admin.ch/ch/d/ff/2007/7207.pdf) werden im Patentgesetz Bestimmungen zum Landwirteprivileg (neue Art. 35a und 35b) und zu Zwangslizenzen für abhängige Sortenschutzrechte (neuer Art. 36a) eingeführt.
04.07.2008
- Das IGE hat die Richtlinien in Markensachen auf den 1. Juli 2008 angepasst, die nunmehr auf sämtliche anhängigen Verfahren angewendet werden. Siehe Infoblatt: http://www.ipi.ch/d/jurinfo/documents/101020103d.pdf; Richtlinien: http://www.ipi.ch/d/jurinfo/j10102.shtm.
30.05.2008/13.01.2009
- Aus den Newsletter "Juristische Informationen" des IGE Nr. 5/2008 vom 27.5.2008:
1. Revidiertes Patentgesetz tritt in Kraft
Der Bundesrat hat beschlossen, die Änderung des Patentgesetzes auf den 1. Juli 2008 in Kraft zu setzen. Gleichzeitig wird auch der Patentrechtsvertrag (PLT) vom 1. Juni 2000 für die Schweiz wirksam. Siehe Pressemitteilung (http://www.ige.ch/d/jurinfo/documents/j10074d.pdf) und Merkblatt (http://www.ige.ch/d/news/2008/documents/n101d.pdf).2. Inkrafttreten der Änderungen des Urheberrechtsgesetzes und der Verordnung
Am 1. Juli 2008 treten die Änderungen des Urheberrechtsgesetzes (siehe BBl 2007 7149 (http://www.admin.ch/ch/d/ff/2007/7201.pdf)) und die Anpassungen der Urheberrechtsverordnung in Kraft. Siehe Pressemitteilung (http://www.ige.ch/d/jurinfo/documents/j10319d.pdf). Anpassungen der Urheberrechtsverordnung (Entwurf): http://www.ige.ch/d/jurinfo/documents/j10320d.pdf.
IGE-Service-Seite: http://www.urheberrecht.ch/D/ bzw. http://www.ige.ch/d/jurinfo/j10300.shtm - Aus dem Newsletter 2008/05 Marken des IGE vom 27.5.2008:
1. Nizzaklassifikation; Oberbegriffe der Klasseneinteilung
Im Rahmen der elektronischen Hinterlegung, https://e-trademark.ige.ch/important?lang=DE, können die Oberbegriffe der Nizzaklassifikation klassenweise ins Waren- und Dienstleistungsverzeichnis übernommen werden. Wegen daraus entstehender praktischer Probleme hat das Institut beschlossen, dieses Angebot an Begriffen in gewissen Fällen abzuändern, also nicht mehr genau die Formulierung der Nizzaklassifikation zu verwenden. Dies betrifft vorderhand ab 1. Juni 2008 folgende Fälle:Allgemein werden in einzelnen Klassen miteinander verknüpfte Begriffe neu einzeln aufgeführt. Beispiel: neu "Waschmittel, Bleichmittel" anstelle von bisher "Wasch- und Bleichmittel".
Klasse 9:
Der nicht in den Oberbegriffen der Nizzaklassifikation enthaltene Begriff "Computersoftware" wird in das Angebot der elektronischen Hinterlegung aufgenommen.Klasse 45:
Der vom Institut in ständiger Praxis als zu unbestimmt beanstandete Begriff "von Dritten erbrachte, persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse" wird aus dem Angebot der elektronischen Hinterlegung entfernt. Dieser Begriff führt immer wieder zu Beanstandungen, wenn ein Hinterleger das bisher bestehende Angebot der Klasse 45 auswählt. Das Angebot für die Klasse 45 lautet fortan:
"Juristische Dienstleistungen; Sicherheitsdienstleistungen für den Schutz von Sachwerten oder Personen; Dienstleistungen eines Detektiven; Babysitting; Begleitung von Personen als Gesellschafter, Mediation; Ehevermittlung, Vermittlung von Bekanntschaften; Erstellung von Horoskopen; Bestattungen, Feuerbestattungen, Organisation von religiösen Veranstaltungen; Vermietung von Bekleidungsstücken."Bezüglich der Bedeutung der Klassentitel (Oberbegriffe), s. Newsletter 02/2007 http://www.ige.ch/pool4s/documents/2007/nlm002_d.pdf.
2. Übergang zur elektronischen Publikation ab 1. Juli 2008
Wie bereits im Newsletter vom Januar 2008 angekündigt, wird die Umstellung von der Papierpublikation (SHAB) zur elektronischen Publikation aus technischen Gründen in der letzten Juniwoche (Kalenderwoche 26) zu einem Unterbruch bei den Registereintragungen und Registermutationen im Markenbereich führen. Falls die Eintragung einer Schweizer Marke spätestens in diesem Zeitraum stattfinden muss, um für ein internationales Gesuch die Priorität gemäss der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVUe) zu wahren, wird das Institut rechtzeitig mit dem Hinterleger Kontakt aufnehmen. Es wird in diesem Zusammenhang einmal mehr darauf hingewiesen, dass das Gesuch um internationale Registrierung frühzeitig, d.h. idealerweise zusammen mit dem Hinterlegungsgesuch, jedoch spätestens vier Monate nach der Hinterlegung respektive der ausländischen Ersthinterlegung zu stellen ist (vgl. Newsletter 02/2005 http://www.ige.ch/pool4s/documents/2005/nlm002_d.pdf).
09.05.2008
- Die Schweiz ist folgenden Abkommen beigetreten:
- dem WIPO Urheberrechtsvertrag (WCT) mit Wirkung vom 1. Juli 2008 (WIPO WCT Notification No. 68 vom 31.3.2008: http://www.wipo.int/edocs/notdocs/en/wct/treaty_wct_68.html)
- dem WIPO-Vertrag über künstlerische Darbietungen und Tonträger (WPPT) mit Wirkung vom 1. Juli 2008 (mit Erklärung) (WIPO WPPT Notification No. 69 vom 31.3.2008: http://www.wipo.int/edocs/notdocs/en/wppt/treaty_wppt_69.html)
- dem Patentrechtsvertrag (PLT) mit Wirkung vom 1. Juli 2008 (WIPO PLT Notification No. 20 vom 31.3.2008: http://www.wipo.int/edocs/notdocs/en/plt/treaty_plt_20.html)
19.03.2008
- [Aus dem Newsletter des IGE „Juristische Informationen“ Nr. 2/2008] Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) senkt ab dem 1. Juli 2008 die Gebühren für den Schutz von Marken und Patenten. Der Bundesrat hat heute eine entsprechende Änderung der Gebührenordnung des IGE genehmigt. Siehe Medienmitteilung: http://www.ige.ch/d/news/documents/n113d.pdf.
- Das Inkrafttreten des Bundesbeschlusses über die Genehmigung von zwei Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum und des revidierten Urheberrechtsgesetzes ist per 1. Juli 2008 geplant. Diese Teilrevision erfordert eine Anpassung der Urheberrechtsverordnung. In diesem Zusammenhang hat das Institut für Geistiges Eigentum hat eine Anhörung organisiert, deren Frist am 31. Januar 2008 abgelaufen ist. Ergebnis der Anhörung und Anhörungsunterlagen zum Download: http://www.ige.ch/d/jurinfo/j103.shtm#a08.
- Am 1. Mai 2008 tritt das EPÜ Sprachenübereinkommen (siehe BBl 2005 3853: http://www.admin.ch/ch/d/ff/2005/3853.pdf) in Kraft. Der Bundesrat setzt auf denselben Zeitpunkt auch die daran angepasste Patentgesetzgebung (siehe BBl 2005 7495: http://www.admin.ch/ch/d/ff/2005/7495.pdf) in Kraft. Siehe Pressemitteilung: http://www.ige.ch/d/jurinfo/documents/j10072d.pdf.
Übergangsrechtlich ist vorgesehen, dass für europäische Patente keine Übersetzung der Patentschrift mehr verlangt wird, wenn deren Veröffentlichung weniger als drei Monate vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung erfolgt ist (Art. 148 PatG in seiner Fassung vom 16. Dezember 2005, vgl. BBl 2005 7495: http://www.admin.ch/ch/d/ff/2005/7495.pdf). Die Übersetzungspflicht entfällt damit für alle europäischen Patente, deren Erteilung nach dem 31. Januar 2008 im Europäischen Patentblatt veröffentlicht worden ist.
21.12.2007
- Ab 1. Juli 2008 werden Marken, Patente, Designs und Topographien nicht mehr im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB), im Schweizerischen Patentblatt (+pat+) und im Schweizerischen Designblatt (mod. dép.) veröffentlicht. Die rechtswirksame Publikation von Neueintragungen und Registeränderungen erfolgt ab diesem Zeitpunkt ausschliesslich elektronisch, in der Schutzrechtsdatenbank des Instituts http://www.swissreg.ch. (aus Newsletter 2007/12 Marken des IGE vom 19.12.2007)
- Änderungen im Markenverfahren – Prüfung der Waren- und Dienstleistungslisten (WDL) (aus Newsletter 2007/12 Marken des IGE vom 19.12.2007, Punkt 03)
Wie im Newsletter 2007/08 http://www.ige.ch/pool4s/documents/2007/nlm008_d.pdf mitgeteilt, wurden mit den interessierten Kreisen an einem Workshop im Juli verschiedene Massnahmen zur Effizienzsteigerung im Prüfungsverfahren diskutiert. Per 1. Januar 2008 werden davon im Bereich WDL-Prüfung die folgenden Massnahmen umgesetzt:
* Erhöhtes Gewicht der Klassennummer bei der Auslegung der Warenlisten
Künftig wird die Klassennummer bei der Auslegung der in der Liste für Waren verwendeten Begriffe miteinbezogen – sie wird als Teil der Warenausformulierung verstanden. Eine Formulierung der Art "Klasse 7 Motoren" wird künftig nicht mehr beanstandet, da einerseits diese Klasse Motoren enthält und andererseits der Begriff "Motoren" sogar in den erläuternden Anmerkungen der Nizza-Klassifikation zu dieser Klasse enthalten ist. Die bisher in solchen Fällen erlassene Beanstandung mit der Aufforderung, die Waren mindestens mit dem Zusatz "soweit nicht in anderen Klassen enthalten" zu präzisieren, entfällt somit. Sollte sich im Verlauf des Verfahrens herausstellen, dass zusätzlich noch Automotoren (Klasse 12) beansprucht werden sollen, führt dies zu einer Datumsverschiebung, da sich diese Waren nicht unter die ursprünglich abgegebene Erklärung subsumieren lassen (die ursprünglich bezeichnete Klasse 7 enthält keine solchen Waren).* Zulassung von fremdsprachigen (vor allem englischen) Fachbegriffen
Bei fremdsprachigen Fachbegriffen lockert das Institut seine Praxis und wird solche künftig nicht mehr beanstanden, soweit sie Eingang in den Alltagssprachgebrauch gefunden haben. Es wird folglich künftig nicht mehr allein darauf abgestellt, ob der Begriff bereits in einem Universalwörterbuch zu finden ist. Wird der Begriff jedoch nur branchenspezifisch gebraucht, ergeht nach wie vor eine Beanstandung mit der Aufforderung zur Neuformulierung in einer Landessprache.* Beanstandungen in WDL-Sachen
Umfangreiche und stark fehlerhafte WDL werden künftig nur noch mit einer pauschalen Berichtigungsaufforderung ohne konkrete Formulierungshilfen beanstandet. Andererseits wird, wo angezeigt, vermehrt versucht, mit telefonischen Vorabklärungen eine Formulierung zu finden, die den beidseitigen Interessen gerecht wird. Ziel dieser Vorabklärung ist es, mögliche Missverständnisse zu beseitigen und das Problem mit einer einzigen Beanstandung zu lösen. - Verkürzung der Frist für die Mitteilung über den Ablauf der Gültigkeitsdauer einer Markeneintragung von 6 auf 3 Monate (aus Newsletter 2007/12 Marken des IGE vom 19.12.2007, Punkt 01)
Das Institut kann den im Register eingetragenen Inhaber oder dessen Vertreter vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eintragung an das Datum des Ablaufs und die Möglichkeit einer Verlängerung erinnern (Art. 25 MSchV). Diese Erinnerungsfrist beträgt aktuell 6 Monate. Für alle Eintragungen, deren Schutzfrist nach dem 1. Juli 2008 abläuft, wird diese Frist auf 3 Monate verkürzt. Dies bedeutet, dass im Januar 08, Februar 08 und März 08 keine Erinnerungsschreiben verschickt werden. Diese verkürzte Frist ermöglicht in Zukunft eine problemlose und schnellere Anpassung an Gebührenänderungen bei den Verlängerungen.
25.10.2007
- Mit dem Inkrafttreten des revidierten Europäisches Patentübereinkommen am 13. Dezember 2007 tritt auch die daran angepasste Patentgesetzgebung (siehe BBl 2005 7489: http://www.admin.ch/ch/d/ff/2005/7489.pdf) in Kraft.
- Die Teilrevision zur Anpassung des Urheberrechtsgesetzes an die Digitaltechnologie ist abgeschlossen:
- Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum und über die Änderung des Urheberrechtsgesetzes: http://www.admin.ch/ch/d/ff/2007/7201.pdf
- Änderung des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte: http://www.admin.ch/ch/d/ff/2007/7149.pdf
(aus dem Newsletter Nr. 8/2007 „Juristische Informationen“ vom 23.10.2007 des Eidg. Institut für Geistiges Eigentum der Schweiz)
20.10.2006
- Medienmitteilung des IGE vom 18.10.2006: Die Gebühren für die Eintragung einer Marke und die Patentjahresgebühren für das 5. und 6. Jahr werden per 1. Januar 2007 um über 20 Prozent gesenkt; neben weiteren Gebührensenkungen werden auch rund 70 Gebühren des Instituts ersatzlos gestrichen. Der Bundesrat hat am 18. Oktober 2006 die dafür nötigen Verordnungsänderungen beschlossen und die revidierte IGE-Gebührenordnung genehmigt: http://www.ige.ch/D/news/2006/documents/n0102d.pdf und weitere Informationen: http://www.ige.ch/D/news/2006/n0102.shtm.
20.02.2006
- Das IGE hat die Richtlinien für die Sachprüfung nationaler Patentgesuche vom 1. Januar 2006 sind neu veröffentlicht: http://www.ip4all.ch/D/jurinfo/documents/richtpat.pdf.
01.07.2005 / 09.09.2005
- Am 1. Juli 2005 sind Ãnderungen der Gebührenordnung des Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) in Kraft getreten. Zusammenstellung unter: http://www.ige.ch/D/marke/m14.shtm (Newsletter der Markenabteilung vom 29.6.2005)
Amtlicher Gesetzestext der Ãnderung der Gebührenordnung (IGE-GebO) vom 11. März 2005: http://www.admin.ch/ch/d/as/2005/2323.pdf (—) TT-September-Heft) - Das IGE hat die Richtlinien für die Markenprüfung und das Widerspruchsverfahren mit Wirkung vom 1. Juli 2005 überarbeitet: http://www.ige.ch/D/jurinfo/j10102.shtm (—) TT-ROM, Upate III/2005 im Oktober).
30.12.2004
- Am 19. Dezember 2003 verabschiedeten die Eidgenössischen Räte das Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES; BBl 2003 8221). Zusammen mit dem Erlass des ZertES wurde je eine identische Bestimmung zum elektronischen Verkehr mit dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) in das Topographiengesetz (Art. 16a ToG), das Markenschutzgesetz (Art. 40 MSchG), das Designgesetz (Art. 26a DesG) und das Patentgesetz (Art. 65a PatG) eingefügt. Am 3. Dezember 2004 hat der Bundesrat nun beschlossen, das ZertES und die erwähnten Änderungen per 1. Januar 2005 in Kraft zu setzen. Gleichzeitig hat er Anpassungen an den zugehörigen Verordnungen (Topographien-, Markenschutz-, Design- und Patentverordnung) vorgenommen, welche ebenfalls per 1. Januar 2005 in Kraft treten. (Information des IGE vom 7.12.2004: http://www.ige.ch/D/jurinfo/j10004.shtm)
23.04.2004
- Am 1. April 2004 sind die Ãnderungen vom 20. Juni 2003 zum Kartellgesetz vom 6. Oktober 1995 in Kraft getreten (Amtl. Sammlung 2004, 1385:
http://www.admin.ch/ch/d/as/2004/1385.pdf). Die Konsolidierung erfolgt im nächsten Update (II/2004 – Juli 2004) der TT-ROM.
05.02.2004
- Das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb ist durch das Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG) vom 23. März 2001, in Kraft ab 1. Januar 2003 (AS 2002, 3846: http://www.admin.ch/ch/d/as/2002/3846.pdf) geändert worden (Art. 3 Bst. k-n; Art. 4 Bst. d).
- Das Bundesgesetz vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum ist durch das Bundesgesetz über die Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen des obersten Kaders und der Mitglieder leitender Organe von Unternehmen und Anstalten des Bundes vom 20. Juni 2003, in Kraft ab 1. Februar 2004 (AS 2004, 297: http://www.admin.ch/ch/d/as/2004/297.pdf) geändert worden (Art. 4 Abs. 5; Art. 8 Abs. 3).
12.09.2003
- Eine vom schweizerischen Parlament am 20. Juni 2003 verabschiedete Revision des Kartellgesetzes soll im Frühjahr 2004 durch den schweizerischen Bundesrat in Kraft gesetzt werden. (Information der Wettbewerbskommission:
http://www.weko.admin.ch/news/00001/index.html?lang=de
10.01.2003
- Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat eine neue Dienstleistung für weltweite Abklärungen über Patente, Technologien und Unternehmen sowie für professionelle Recherchen im Umfeld von Marken eröffnet: http://www.exensis.ch/D/default.htm
07.12.2002
- Das Institut für Geistiges Eigentum hat die elektronische Anmeldung für Marken – Online-Markenanmeldung – (https://e-trademark.ige.ch/) eingeführt (Mitteilung vom 28. November 2002: http://www.ige.ch/D/news/2002/n114.htm)
24.11.2002
- Das Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum hat die Möglichkeit des beschleunigten Prüfungverfahrens bei internationalen Registrierungen mit Benennung Schweiz eröffnet. Der Hinterleger kann gegen eine zusätzliche Gebühr von CHF 400.- die beschleunigte Durchführung des Prüfungsverfahrens betreffend absoluter Ausschlussgründe beantragen. (http://www.ige.ch/D/news/2002/n111.htm)
- Provisorische Schutzverweigerungen werden für jene Fällen mitgeteilt, in
denen eine internationale Registrierung – insbesondere aufgrund einer in der Marke enthaltenen geographischen Angabe – zu einer Einschränkung der Warenliste Anlass gibt. (http://www.ige.ch/D/news/2002/n112.htm)
19.09.2002
- Ab 1. August 2002 enthält Artikel 12 des schweizerischen Urheberrechtsgesetzes (URG) einen neuen Absatz 1bis, der die nationale Erschöpfung für audiovisuelle Werke vorsieht. (Ãnderung im Anhang des neuen Filmgesetzws (FiG): http://www.admin.ch/ch/d/as/2002/1904.pdf). Die VeräuÃerung und Verbreitung von Exemplaren audiovisueller Werke in der Schweiz bedarf somit künftig der Bewilligung des Urhebers bzw. seines Rechtsnachfolgers. Der freie Import namentlich von Videokassetten oder DVDs, die in einem Drittland auf den Markt gebracht worden sind, ist daher nicht mehr möglich. ( http://www.ige.ch/D/jurinfo/j103.htm)
- Die Teilrevision der Markenschutzverordnung per 1. Juli 2002 machte eine Anpassung des formellen Teils der Richtlinien für die Markenprüfung (http://www.ige.ch/D/jurinfo/pdf/j11000.pdf) und der Richtlinien für das Widerspruchsverfahren (http://www.ige.ch/D/jurinfo/pdf/j11003.pdf) an die neuen gesetzlichen Bestimmungen nötig. (http://www.ige.ch/D/news/2002/n107.htm)
- Für die Markenprüfungspraxis des IGE ist eine Suchmaske zu Markenbegriffen zur Klassierung von Waren und Dienstleistungen hinterlegt worden: http://www.ige.ch/pool4s/marken/mapraxisd.htm
23.06.2002
- Am 1. Juli 2002 tritt eine Revision der Markenschutzverordnung in Kraft (Ãbersicht vom IGE unter: http://www.ige.ch/D/jurinfo/j1010.htm). Eine konsolidierte Neufassung erfolgt in einem der nächsten TT-Hefte.
24.03.2002
- Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 8. März 2002 beschlossen, das neue Designgesetz auf den 1. Juli 2002 in Kraft zu setzen (Medienmitteilung). Er hat auÃerdem die neue Designverordnung und die Revision der Gebührenordnung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum genehmigt. Beide Erlasse werden ebenfalls am 1. Juli 2002 in Kraft treten. (http://www.ige.ch/D/jurinfo/j102.htm)
01.02.2002
- Unter http://www.ige.ch/pool4s/faq_011128_d.htm („Allgemeines zum Patentrecht“) wird u.a. die Diskussion zur Revision des Patentgesetzes in Anpassung an die EU-Biotechnologie-RL und die Grenzen der Patentierbarkeit von Leben veröffentlicht.
19.12.2001
- Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat einen kostenlosen Zugriff auf die Schweizer Schutzrechtsregister (Marken, Patente, Designs usw.) geschaffen: http://www.swissreg.ch
16.11.2001 / 15.02.2002 / 26.04.2002
- Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 wird die Gebührenordnung im Markenbereich geändert. (http://www.ige.ch/D/news/n1.htm bzw. http://www.ige.ch/D/news/2001/n106.htm). Die Hinterlegungsgebühr und die Verlängerungsgebühr werden auf 700 CHF gesenkt.
Aktualisierte Gebührenordnung unter: http://www.admin.ch/ch/d/sr/2/232.148.de.pdf bzw. Ãnderung vom 22. Mai 2001 aus der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts AS 2001, 1298f. im BlPMZ 4/2002, S. 178 - Das per 1. Juli 2002 in Kraft tretende neue Bundesgesetz über den Schutz von Design wurde am 5. Oktober 2001 verabschiedet und im Bundesblatt am 16. Oktober 2001 publiziert. Die Referendumsfrist läuft am 24. Januar 2002 ab. (http://www.ige.ch/D/news/n1.htm). Das Gesetz kann geladen werden unter (PDF): http://www.admin.ch/ch/d/ff/2001/5745.pdf.
26.10.2001
- Die „Richtlinien für die Markenprüfung“ sind zum Stand 26.09.2001 neu erarbeitet worden. Sie können aus der Website des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum geladen werden (PDF-Format): http://www.ige.ch/D/jurinfo/pdf/j11000d.pdf
16.06.2001
- Unter der Adresse http://www.ige.ch/D/news/n1.htm hat das Institut für Geistiges Eigentum eine „Klassierung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Internet: Eine in Zusammenarbeit mit der WIPO erstellte Liste von möglichen Formulierungen.“ (dt; franz.) im PDF-Format hinterlegt: http://www.ige.ch/D/marke/pdf/m121.pdf
11.11.2000
- Das Institut für Geistiges Eigentum hat einen Vorentwurf für eine Teilrevision des Urheberrechtsgesetzes vom 9.10.1992 ausgearbeitet, der die Ratifikation der WIPO-Verträge WCT und WPPT umsetzen soll. Eine Plenumsdiskussion ist am 30. November 2000 in Bern auf einer Tagung vorgesehen. (sic! 7/2000, S. 676)
10.10.2000
- Am 8. Juni 2000 ist das Abkommen über den Schutz des Geistigen Eigentums und über die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zwischen der Schweiz und Vietnam in Kraft getreten. Ausführungen dazu in sic! 6/2000, S. 551 f.
29.05.2000
- Von der Bundesstelle für Außenhandelsinformation (BfAI) in Köln ist die Broschüre „Rechtstipps für Exporteure“ (2. aktualisierte Auflage 2000) (Bestell-Nr.: 7882, DM 55,-) herausgegeben worden.
16.04.2000
- Der Bundesrat der Schweiz hat am 16. Februar 2000 die Entwürfe für ein neues Bundesgesetz über den Schutz von Design und für eine Ratifizierung des Haager Musterschutzabkommens (Genfer Akte 1999) verabschiedet, die dem Parlament zugeleitet worden sind. Die Schutzdauer für Muster und Modelle (jetzt unter dem Terminus Design) wird von bisher maximal 15 Jahren auf neu höchstens 25 Jahre ausgedehnt. (sic! 2/2000, S. 143)
27.02.2000
- Die Änderungsgesetze zum gewerblichen Rechtsschutz:
- Änderung des Patentgesetzes vom 9. Oktober 1998, in Kraft ab 1. Mai 1999
- Änderung der Patentverordnung vom 31. März 1999, in Kraft ab 1. Mai 1999
- Änderung der Patentverordnung vom 11. August 1999, in Kraft ab 1. Januar 2000
- Änderung der Gebührenordnung (IGE-GebO) vom 15. Mai 1999, in Kraft ab 1. Januar 2000
liegen TRANSPATENT vor. Die dazu konsolidierten Gesetze der Schweiz werden Bestandteil des 2. Updates unserer TT-ROM mit voraussichtlicher Auslieferung im Mai 2000.
- Änderung des Patentgesetzes vom 9. Oktober 1998, in Kraft ab 1. Mai 1999
07.11.1999
- Mit der „Verordnung über die Gebühren des Eidgenössischen Institutes für Geistiges Eigentum“ vom 11. August 1999 sind mit Wirkung vom 1. Januar 2000 die Jahresgebühren europäischer Patente mit Wirkung in der Schweiz ermäÃigt worden; es gelten folgende Jahresgebührensätze: ab dem 5. Jahr nach der Anmeldung bis zum 20. Jahr nach der Anmeldung jährlich CHF 420. Die ermäÃigte Gebühr bei Vorauszahlung der Jahresgebühren wurde gestrichen. (ABL. EPA 10/1999, S. 647) (Ãbersicht auch in sic! 5/1999, S. 600)
18.07.1999
- Am 1. Mai 1999 ist die Teilrevision vom 9. Oktober 1998 zum
Patentgesetz vom 25. Juni 1954 in Kraft getreten (Einführung ergänzender
Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel); gleichfalls die Teilrevision der
Patentverordnung vom 19. Oktober 1977. In diesem Zusammenhang sind auch zwei
Bestimmungen der Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 1992 hinsichtlich der
elektronischen Kommunikation geändert worden. (Ãbersicht in sic! 1999, Heft 3,
S. 351 f.)
08.01.1998
- Die Richtlinien für die Markenprüfung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum liegen in deutscher und französischer Fassung vor.
16.11.1997
- Der Bundesrat der Schweiz hat am 17. September 1997 eine Teilrevision der Verordnung über Erfindungspatente (PatV) bestätigt, welche zur Abschaffung der 3. und 4. Jahresgebühr für Patente führt. Jahresgebühren für Patente werden danach erst ab dem 5. Jahr erhoben. Diese Änderungen der PatV (SR 232, 141) und der Gebührenordnung des Instituts für Geistiges Eigentum (IGE-GebO) (SR 232, 148) sind am 1. Januar 1998 in Kraft getreten.
Gleichfalls wurde eine Teilrevision der Markenschutzverordnung bestätigt, wonach gemäß einem neuen Artikel 18a die freiwillig vorgezogene Durchführung der Prüfung einer Marke gegen Zahlung einer Beschleunigungsgebühr von CHF 400 beantragt werden kann.
Die damit verbundene Änderung der Gebührenordnung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum ( IGE-GebO ) wurde gleichfalls vom Bundesrat genehmigt.
Alle Änderungen treten am 1. Januar 1998 in Kraft.
07.09.1997
- Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat eine Homepage eröffnet (Sprachen: deutsch, englisch, französisch, italienisch)
25.08.1997
- Folgende Gesetzesänderungen liegen nunmehr vor:
- Änderung des Markenschutzgesetzes vom 4. Oktober 1996, in Kraft getreten am 1. Mai 1997
- Änderung der Markenschutzverordnung vom 22. Januar 1997, in Kraft getreten am 1. Mai 1997
29.07.1997
- Am 1. Juli 1997 ist die Verordnung über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung in Kraft getreten (Schweiz: AS 1997, 1198). Es soll ein Register für geographische Bezeichnungen von Landwirtschaftsprodukten (einschließlich Spirituosen) geschaffen werden.
08.04.1997
- Die Schweiz ist mit Wirkung vom 1. Mai 1997 dem Genfer Markenrechtsvertrag vom 27. Oktober 1994 (TT-LZ: 194B) beigetreten.
- Für folgende Gesetze zum gewerblichen Rechtsschutz treten am 1. Mai 1997 Änderungen in Kraft:
- Markenschutzgesetz
- Markenschutzverordnung
- Sortenschutzverordnung
- Verordnung über die Gebühren des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum
- Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum nimmt ab 1. März 1997 nachträgliche Benennungen von Staaten, denen gegenüber ausschließlich das Madrider Protokoll 1989 (MMAP) (TT-LZ: 194A) entsprechend Artikel 9sexies Absatz 1 MMP zur Anwendung kommt, entgegen. Diese erhalten als Zeitpunkt des Eingangs den 1. Mai 1997 (Wirksamwerden des MMP für die Schweiz). Ab dem 1. Mai 1997 können nachträgliche Benennungen auch direkt bei der WIPO/OMPI beantragt werden.
- Zwischen der Schweiz und ANDORRA besteht ab 27. November 1996 Gegenseitigkeit bezüglich der Prioritätsrechte bei Markenanmeldungen.
- Das Schweizer Geschmacksmustergesetz vom 30. März 1900 (MMG, SR 232.12) soll einer Totalrevision unterworfen werden. Der Vorentwurf und der Bericht zum Entwurf liegen seit Ende Januar 1997 den interessierten Kreisen vor. Beide Dokumente können beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum in CH-3003 Bern, Einsteinstrasse 2, bezogen werden.
06.03.1997
- Das Madrider Protokoll 1989 zum MMA (TT-LZ: 194A) tritt am 1. Mai 1997 für die Schweiz in Kraft.
Die Schweiz erklärt, daß die Widerspruchsfrist gegen eine Schutzerstreckung von IR-Marken auf die Schweiz auf 18 Monate ausgedehnt ist und daß folgende individuelle Gebühren zu zahlen sind:
- Bestimmungsgebühren für 2 Klassen: 600 CHF, für jede zusätzliche Klasse: 50 CHF
- Erneuerungsgebühren: für 2 Klassen: 600 CHF, für jede zusätzliche Klasse: 50 CHF
- Bestimmungsgebühren für 2 Klassen: 600 CHF, für jede zusätzliche Klasse: 50 CHF
26.02.1997
- Der vom früheren Schweizer Bundesamt für Geistiges Eigentum im „Schweizerischen Patent-, Muster- und Markenblatt (PMMBl)“ herausgegebene Teil I „Allgemeine Mitteilungen“ ist Ende 1996 mit Heft 12 aufgehoben worden. An dessen Stelle wird mit erstem Erscheinungstermin Ende Februar 1997 die „Zeitschrift für Wettbewerbs-, Immaterialgüter- und Informationsrecht (sic!)“ angeboten. Eine kostenlose Probenummer kann direkt beim Schulthess Polygraphischer Verlag AG, Zwingliplatz 2, Postfach, 8001 Zürich, Tel.: 01 251 93 36, Fax: 01 261 63 94 (aus Deutschland: 0041 1 261 63 94) angefordert werden. Das „Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum“, Einsteinstr. 2, CH-3003 Bern, bietet für Weiterbezieher einen vergünstigten Abonnementspreis von CHF 120,- an. (Sonstige: CHF 150,-) /02/97/
1996 – 1994:
- Das Bundesgesetz betreffend die Erfindungspatente liegt jetzt in der neuen Fassung vom 1. Januar 1996 als Broschüre vor. Eine Digitalisierung ist erfolgt. Die Veröffentlichung erfolgte im Transpatent-Heft Juli/August 1997.
- Das Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz) vom 6. Oktober 1995 liegt vor. Es ist ab 1. Februar 1996 in Kraft.
- Von der Bundesstelle für Außenhandelsinformation Köln ist 1996 die Broschüre „Rechtstips für Exporteure„(Bestell-Nr.: 4590, DM 45,-) herausgegeben worden.
- Die Patentverordnung vom 19. Oktober 1977 ist durch eine Änderungsverordnung vom 17. Mai 1995 geändert worden. Der deutsche Text liegt vor.
- Mit Verordnungen vom 17. Mai 1995 sind die Topographienverordnung vom 26.4.1993, die Markenschutzverordnung vom 23.12.1992 und die VO über die gewerblichen Muster und Modelle vom 27.7.1900 geändert worden.
- Ab 1. Januar 1996 gelten neue Amtsgebühren.
- Hinweis auf eine Ergänzungsvereinbarung vom 2. November 1994 zwischen der Schweiz und Liechtenstein zum Patentschutzvertrag, in Kraft getreten am 1. Mai 1995.
/11/95/
- Das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen ist am 1. Januar 1995 für die Schweiz in Kraft getreten.
- Am 1. September 1995 tritt ein neues geändertes Patentgesetz in Kraft.
- Es gilt auch gleichzeitig für Liechtenstein.
- Am 1. Januar 1995 ist das Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen mit einer entsprechenden Erklärung in Kraft getreten.
- LIECHTENSTEIN und die SCHWEIZ nehmen ihre Vorbehaltserklärungen betreffend die Bestimmungen des Kapitels II (internationale vorläufige Prüfung) des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT-Vertrag) (TT-LZ: 134) zurück.
- Der Text des Bundesgesetzes über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (Topographiengesetz ToG) vom 9. Oktober 1992 mit den Änderungen vom 24. April 1993 und 28. November 1993 sind im TRANSPATENT veröffentlicht. /07/95/
Sammlung des Schweizerischen Bundesrechts http://www.admin.ch/ch/d/sr/ |
Link | ||
Schweizer Gesetzestexte http://www.gesetze.ch/ |
Link | ||
World Legal Information Institute: Swiss Confederation (engl.) http://www.worldlii.org/ch/ Legislation: http://www.worldlii.org/catalog/2931.html |
Link | ||
LEGISLATION SWITZERLAND (dt.) http://www.lexadin.nl/wlg/legis/ nofr/eur/lxwezwi.htm |
Link | ||
Internet-Datenbank für Juristen (kostenpflichtig) | |||
Eidg. Amt für das Handelsregister http://www.bj.admin.ch/bj/de/home/themen/ wirtschaft/handelsregister.html |
Link | ||
GTAI-Recht/Zoll http://www.gtai.de/ |
Link | ||
Recht kompakt – Kostenlose Basisinformationen zu Rechtsthemen wie Beitritt zum UN-Kaufrecht, Gewährleistung, Sicherungsmittel, Produzentenhaftung, Immobilienrecht, Vertriebsrecht, Investitionsrecht, Gesellschaftsrecht, Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Steuerrecht und Rechtsverfolgung http://www.gtai.de/ |
Link | ||
Gerichtsstandgesetz vom 24.3.2000 http://www.admin.ch/ch/d/as/2000/2355.pdf |
12 S.; EUR 5,62; Bestell-Nr.: R10599 | ||
Firmengründung und Steuern in der Schweiz, 2011 (Hrsg.: Außenwirtschaft Österreich – AWO) | PDF-Datei | 28 S.; EUR 48,-; Bestell-Nr.: 15856 | |
Wagner u.a.: „Entwicklungen im schweizerischen Wirtschafts- und Steuerrecht“ | A4 8 S. | ||
SECO – Kompetenzzentrum des Bundes für alle Kernfragen der Wirtschaftspolitik http://www.seco.admin.ch/ |
Link | ||
Handelsregister / Swiss Federal Commercial Registry Office http://zefix.admin.ch |
Link | ||
Beziehungen zur EU
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|||
EU: (Freihandels-)Abkommen vom 22.7.1972 zwischen der Schweiz und der EWG (mit Anhängen und Briefwechseln), in Kraft ab 1.1.1973 (ABl. EG L 300/72) http://www.admin.ch/ch/d/sr/c0_632_401.html VO (EU) 2015/1145 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8.7.2015 über die im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorgesehenen Schutzmaßnahmen (ABl. EU L 191 vom 17.7.2015, S. 1) |
|||
EU: Ergänzungsabkommen zum Freihandelsabkommen zwischen den EGKS-Ländern und der Schweiz, in Kraft ab 1.1.1974 (ABl. EG L 350/73, L 351/73; BGBl. II/1973, S. 682, II/1974, S. 142) + Briefwechsel und Zusatzprotokolle (ABl. EG L 298/76, L 338/76, L 139/77, L 151/77, L 44/78, L 155/80, L 357/80, L 372/80, L 108/81, L 76/2000) | |||
EU: Sieben bilaterale Verträge in verschiedenen Wirtschaftsbereichen, in Kraft ab 17.6.2002 (ABl. EG L 114/2002) | |||
EU: Abkommen EG-CH über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit vom 16.1.2004 (Vorläfige Anwendung ab 1.1.2004 – ABl. EU L 32 vom 5.2.2004, S. 23) ((Zustimmungsbeschluss der EU vom 15.5.2006 ABl. EU L 135 vom 23.5.2006, S. 13) | |||
EU: Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits (ABl. EU L 189 vom 20.7.2007, S. 26) (Zustimmungsbeschluss der EU vom 25.6.2007 ABl. EU L 189 vom 20.7.2007, S. 24) Beschluss des Rates und der Kommission vom 25.2.2008 über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (2008/270/EG, Euratom) (ABl. EU L 86 vom 28.3.2008, S. 25) |
|||
EU: Das Abkommen für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ und an das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung zu „Horizont 2020“ sowie zur Regelung der Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den ITER-Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 3.) wurde am 5. Dezember 2014 unterzeichnet und ist gemäß seinem Artikel 15 Absatz 1 am 8. Oktober 2015 in Kraft getreten. (ABl. EU L 282 vom 28.10.2015, S. 1) |
|||
EU: Beschluss des Rates vom 24.6.2005 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen (2008/568/GASP) + Abkommen, in Kraft ab 1.6.2008 (ABl. EU L 181 vom 10.7.2008, S. 57, 62) | |||
EU: Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 11.10.2007 im audiovisuellen Bereich zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Gemeinschaftsprogramm MEDIA 2007, in Kraft ab 1.8.2010 (ABl. L 303 vom 21.11.2007, S. 11; L 217 vom 18.6.2010, S. 1) Beschluss des Rates vom 26.7.2010 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im audiovisuellen Bereich zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Gemeinschaftsprogramm MEDIA 2007 sowie einer Schlussakte (2010/478/EU) (ABl. L 234 vom 4.9.2010, S. 1) Beschluss des Rates vom 13.9.2010 über den Standpunkt der Europäischen Union in dem Gemischten Ausschuss EU-Schweiz, eingesetzt durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im audiovisuellen Bereich zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Gemeinschaftsprogramm MEDIA 2007, bezüglich der Beschlussfassung des Gemischten Ausschusses über die Anpassung von Artikel 1 des Anhangs I des Abkommens (2011/129/EU) (ABl. EU L 53 vom 26.2.2011, S. 1) |
|||
Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 17.5.2011 (ABl. L 297 vom 16.11.2011, S. 3: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:297:0003:0047:DE:PDF), in Kraft ab 1.12.2011 (ABl. L 302 vom 19.11.2011, 1) | |||
Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Änderung des Zusatzabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 17.5.2011 (ABl. L 297 vom 16.11.2011, S. 49: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:297:0049:0052:DE:PDF), in Kraft ab 1.12.2011 (ABl. L 302 vom 19.11.2011, S. 2) | |||
Beschluss des Rates vom 22. April 2013 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts (2013/203/EU) (ABl. L 117 vom 27.4.2013, S. 6) | |||
Beziehungen zu Deutschland
|
|||
DE: Niederlassungsvertrag vom 13.11.1909, in Kraft ab 1.10.1911 (RGBl. Teil II/1911, S. 887, 894); Niederschrift vom 19.12.1953, in Kraft ab 1.8.1958 (GMBl. 1959, S. 22) | |||
DE: Vertrag vom 31.10.1910 betreffend Regelung von Rechtsverhältnissen der beiderseitigen Staatsangehörigen im Gebiet des anderen vertragschlieÃenden Teiles, in Kraft ab 1.10.1911 (RGBl. Teil II/1911, S. 892, 894); Niederschrift vom 19.12.1953, in Kraft ab 1.8.1958 (GMBl. 1959, S. 22) | |||
DE: Schiedsgerichts- und Vergleichsvertrag vom 3.12.1921, in Kraft ab 26.5.1922 (RGBl. Teil I/1922, S. 217, II/1922, S. 104); Protokoll zur Ãnderung vom 29.8.1928, in Kraft ab 12.6.1929 (RGBl. II/1929, S. 506) | |||
DE: Erklärung vom 30.4.1910 über die weitere Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs, in Kraft ab 1.6.1910 (RGBl. Teil II/1910, S. 674); Bek. vom 27.6.1960 über die Wiederanwendung (BGBl. II/1960, S. 1853) | |||
DE: Abkommen vom 24.12.1929 über das Verfahren bei Anträgen auf vollstreckbare Erklärungen des in Art. 18 des Haager Ãbereinkommen vom 17.7.1905 über den Zivilprozess, in Kraft ab 1.1.1930 (RGBl. Teil II/1930, S. 1); Bek. vom 27.6.1960 über die Wiederanwendung (BGBl. II/1960, S. 1853) | |||
DE: Abkommen vom 11.8.1971 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, in Kraft ab 29.11.1972 (BGBl. II/1972, S. 1021, II/1973, S. 74); Protokoll zur Ãnderung vom 30.11.1978, in Kraft ab 5.9.1980 (BGBl. II/1980, S. 750, 1281); Protokoll zum DBA vom 17.10.1989, in Kraft ab 30.11.1990 (BGBl. II/1990, S. 766, 1698); Protokoll zum DBA vom 21.12.1992, in Kraft ab 29.12.1993 (BGBl. II/1993, S. 1886, II/1994, S. 21); Revisionsprotokoll vom 12.3.2002, in Kraft ab 1.1.2004 (BGBl. II/2003, 67, 436) Protokoll vom 27.10.2010 zur Änderung des Abkommens vom 11.8.1971 i.d.F. des Revisionsprotokolls vom 12.3.2002, in Kraft ab 21.12.2011 (BGBl. II/2011, S. 1090; II/2012, S. 279) |
- Berner Ãbereinkunft seit Dez. 1884
- Welturheberrechtsabkommen seit März 1956
- Rom-Abkommen seit Sept. 1993
- Genf-Abkommen seit Sept. 1973
- Brüsseler-Satelliten-Abkommen seit Sept. 1993
- WIPO-WCT, in Kraft ab 1.7.2008
- WIPO-WPPT, in Kraft ab 1.7.2008
- UCC seit Dez. 1955
Institut für Geistiges Eigentum / Institute of Intellectual Property (dt., engl., franz., ital.) https://www.ige.ch/ https://www.ige.ch/ip4all |
Link | ||
Länderseite der WIPO – Schweiz (engl.): http://www.wipo.int/directory/en/ details.jsp?country_code=CH |
Link | ||
Institut für gewerblichen Rechtsschutz http://www.ingres.ch/ |
Link | ||
Schweizerisches Bundesrecht zum Geistigen Eigentum und Datenschutz http://www.admin.ch/ch/d/sr/23.html |
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Internationales Recht zum Geistigen Eigentum http://www.admin.ch/ch/d/sr/0.23.html |
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WIPOLEX: Texte von Gesetzen zum gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (engl.) http://www.wipo.int/wipolex/en/ profile.jsp?code=CH bzw. http://www.wipo.int/wipolex/en/ [70 Texte am 8.2.2012] |
Link | ||
BG über Statut und Aufgaben des IGE vom 24.3.1995/2008 http://www.admin.ch/ch/d/sr/c172_010_31.html |
11-12/VI/02 |
TT-ROM |
Link A5 9 S. |
VO über die Organisation des EGE vom 25.10.1995/2010 (IGE-OV) http://www.admin.ch/ch/d/sr/c172_010_311.html |
Link | ||
Patentanwaltsgesetz (PAG) vom 20.3.2009, in Kraft ab 1.7.2011 http://www.admin.ch/ch/d/sr/c935_62.html |
11-12/VI/10 |
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Patentanwaltsverordnung (PAV) vom 11.5.2011, in Kraft ab 1.7.2011 http://www.admin.ch/ch/d/sr/c935_621.html |
17-18/IX/11 |
Link A5 16 S. |
|
Patentgerichtsgesetz (PatGG) vom 20.3.2009, teilweise in Kraft ab 1.3.2010 (vollständig in Kraft ab 1.1.2012) http://www.admin.ch/ch/d/sr/1/173.41.de.pdf |
11-12/VI/10 |
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Link A5 20 S. |
BG über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) vom 20.12.1968/2011 http://www.admin.ch/ch/d/sr/c172_021.html |
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EU-INNOVACCESS – Switzerland (engl.) http://www.innovaccess.eu/national_information. php?ip=the_office&ct=CH |
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Ãbersicht zum gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht (2005) | TT-ROM |
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Ãbersicht zum gewerblichen Rechtsschutz (engl.) http://www.katzarov.com/trt-switzerland.htm |
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Inventa International Ltd. – Switzerland IP: Trademarks, Patents, Industrial Designs, Copyright and Domain Names (engl.) http://www.inventa-international.com/switzerland |
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Schweiz: Ausgewählte Literatur zum gewerblichen Rechtsschutz http://www.transpatent.com/advobook/ 835-1985.html |
Link | ||
sic! – Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht http://www.sic-online.ch/ |
Link | ||
Schweizer Schutzrechtsregister https://www.swissreg.ch |
Link | ||
Gebührenordnung des IGE (IGE-GebO) vom 28.4.1997 i.d.F. der letzten Ãnderung ab 1.7.2008 http://www.admin.ch/ch/d/sr/c232_148.html | TT-ROM | A5 10 S. | |
Öffentliche Dokumentationssammlungen über gewerbliche Schutzrechte | 17-18/XI/XII/90 |
A5 4 S. | |
Manual for the Handling – Application for Patents Designs and Trademarks (Switzerland) (Suppl. No. 118, Juni 2008) (engl.) | A4 60 S. | ||
DE: Ãbereinkommen vom 13.4.1892 betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz, in Kraft am 16.8.1894 (RGBl. 1894, S. 511, 515), geändert durch Abkommen vom 26.5.1902, in Kraft am 1.5.1903 (RGBl. 1903, S. 181) ADMIN: http://www.admin.ch/ch/d/sr/c0_232_149_136.html |
|||
Verband Schweizerischer Patentanwäte http://www.vsp.ch |
Link | ||
Verband der Industriepatentanwälte in der Schweiz (VIPS) / Association des Conseils en Brevet dans l’Industrie Suisse (ACBIS) http://www.acbis.org/ |
Link | ||
Verband der freiberuflichen Europäischen und Schweizer Patentanwälte (VESPA) Association des conseils en brevets suisses et européens de profession libérale (ACBSE) http://www.chepat.ch/ |
Link | ||
PIPERS Worldwide Listing of Patent Attorneys & Patent Agents (engl.) http://www.piperpat.com/Default.aspx?alias =www.piperpat.com/wwwattorneys |
Link | ||
Schweizer Plattform gegen Fälschung und Piraterie http://www.stop-piracy.ch/de/home/h1.shtm |
Link |
BG über Erfindungspatente vom 25.6.1954/2011 http://www.admin.ch/ch/d/sr/232_14/index.html |
7-8/IV/10 |
TT-ROM |
Link A5 74 S. |
VO über die Erfindungspatente (Patentverordnung) vom 19.10.1977 in der ab 1.9.2008 gültigen Fassung http://www.admin.ch/ch/d/sr/c232_141.html |
17-18/IX/09 |
TT-ROM |
Link A5 81 S. |
Patentlaw / Patentrecht http://www.patentlaw.ch/?id=2&leng=0 |
Link | ||
Schweiz: Ausgewählte Literatur zum Patentrecht http://www.transpatent.com/advobook/ 835-2015.html |
Link | ||
Calame: „Grossbaustelle schweizerische Patentgesetzrevision“ | A4 6 S. | ||
Holzer/Josi „Die negative Feststellungsklage in schweizerischen Patentprozess“ | A4 11 S. | ||
IGE: Patentrecherchen https://www.ip-search.ch/patentrecherchen.html |
Link | ||
ESPACENET Patent Search CH (dt.; engl.; franz.; ital.) http://worldwide.espacenet.com/?locale=de_CH |
Link | ||
IGE: RL für die Sachprüfung der nationalen Patentanmeldungen (Stand: 1.7.2011) https://www.ige.ch/fileadmin/user_upload/ Juristische_Infos/d/richtpat.pdf |
TT-ROM |
A5 117 S. Link |
|
Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein (Patentschutzvertrag) vom 22.12.1978, in Kraft ab 1.4.1980 http://www.admin.ch/ch/d/sr/ c0_232_149_514.html |
15/X/80 |
TT-ROM: 2975-501 |
A5 6 S. |
Ergänzungsvereinbarung vom 2.11.1994 zwischen der Schweiz und Liechtenstein zum Patentschutzvertrag, in Kraft ab 1.5.1995 http://www.admin.ch/ch/d/sr/c0_232_149_514_0.html |
|||
Ausführungsvereinbarung zum schweizerisch-liechtensteinischen Patentschutzvertrag vom 10.12.1979, in Kraft ab 1.4.1980 http://www.admin.ch/ch/d/sr/ c0_232_149_514_1.html |
5/III/81 |
TT-ROM: 2975-550 |
A5 2 S. |
Ãnderungen im Patentrecht (1999) | 15/X/99 |
A5 2 S. | |
Durchführung von Recherchen in der Zentralen Patentschriftensammlung zwecks Erteilung von Auskünften über den Stand der Technik | 1-2/I/90 |
A5 2 S. | |
Patentinformationsdienst esp@cenet: http://ep.espacenet.com (dt., engl., franz.) | Link | ||
Patentinformationszentren / PATLIB centres in Switzerland http://www.epo.org/searching/ patlib_de.html |
Link | ||
IGE: Patentgebühren ab 1.1.2014 | 13-14/VII/13 |
A5 2 S. | |
AGIP (Patents, Trademarks) (engl.) http://www.agip.com/Agip_Country_Mainpage.aspx? country_key=302&lang=en |
Link | ||
Reihenfolge der technischen Unterlagen in Patentgesuchen | 11-12/VII/90 |
A5 1 S. | |
Priorität – Gegenrecht zwischen Thailand und der Schweiz | 9-10/V/VI/93 |
A5 1 S. | |
die Mitteilung einer konkreten und zuverlässigen Information durch Klick auf die Sachzahl |
Transpatent | . |
BG über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen vom 9.10.1992/2008 http://www.admin.ch/ch/d/sr/c231_2.html |
9-10/V/09 |
TT-ROM |
Link A5 10 S. |
VO über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (Topographienverordnung) vom 26.4.1993/2008 http://www.admin.ch/ch/d/sr/c231_21.html |
7-8/IV/09 |
TT-ROM |
Link A5 9 S. |
Übersicht über das Topographiengesetz | 14/IX/93 |
A5 1 S. | |
Gegenseitige Schutzausdehnung EG /Schweiz zum Topographieschutz | 11/VII/93 |
A5 1 S. | |
Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen (Gegenseitigkeit EG/Schweiz | 1-2/I/90 |
A5 1 S. | |
Amtsgebühren für Topographien, gültig ab 1.1.1998 | 15-16/IX/X/98 |
A5 1 S. | |
die Mitteilung einer konkreten und zuverlässigen Information durch Klick auf die Sachzahl |
Transpatent | . |
BG über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben vom 28.4.1992/2011 http://www.admin.ch/ch/d/sr/c232_11.html |
17-18/IX/07 |
TT-ROM: 4004-501 |
link A5 28 S. |
Markenschutzverordnung vom 23.12.1992/2011 http://www.admin.ch/ch/d/sr/c232_111.html |
1-2/I/09 |
TT-ROM |
Link A5 24 S. |
Wesentliche Änderungen des schweizerischen Markenschutzgesetzes | 3-4/II/93 |
A5 6 S. | |
Übersicht über neues Markenschutzgesetz | 1-2/I/93 |
A5 3 S. | |
Marken- und Kennzeichenrecht in der Schweiz http://www.trademark.ch/ |
Link | ||
Weitere Übersicht über das neue Markenschutzgesetz | 15-16/X/93 |
A5 2 S. | |
Switzerland: Trademark Info (engl.) http://www.country-index.com/country_ surveys.aspx?ID=14 |
Link | ||
Ineichen: „Die Formmarke im Lichte der absoluten Ausschlussgründe nach dem schweizerischen Markenschutzgesetz“ | Artikel | ||
Schweiz: Ausgewählte Literatur zum Markenrecht http://www.transpatent.com/advobook/ 835-4015.html |
Link | ||
Eberli: „´made in Switzerland´ – zwischen Marken und Zollrecht“ | A4 8 S. | ||
Bundi/Schmidt „Schweizer Praxis 2009 zu den absoluten Ausschlussgründen im Markenrecht“ | A4 15 S. | ||
Bundi/Schmidt „Relative Ausschlussgründe im Schweizer Markenrecht 2009“ | A4 12 S. | ||
Bundi/Schmidt „Relative Ausschlussgründe im Schweizer Markenrecht 2008“ | A4 12 S. | ||
IGE/Markenabteilung: Vorgehen bei unklaren oder bedingt gestellten Anträgen | 15-16/VIII/12 |
4040-501
|
A5 1 S. |
AGIP (Patents, Trademarks) (engl.) http://www.agip.com/Agip_Country_Mainpage.aspx? country_key=302&lang=en |
Link | ||
IGE: Online-Markenanmeldung https://e-trademark.ige.ch/ http://e-trademark.ige.ch/ |
Link | ||
IGE: e-trademark – Willkommen https://wdl.ipi.ch/important?lang=DE |
Link | ||
Übergangsmaßnahmen betreffend die nach dem MMA vorgenommene internationale Registrierung von Dienstleistungsmaßnahmen | 12-13/IX/94 |
A5 1 S. | |
Änderung der Amtspraxis betreffend Formmarken | 1-2/I/90 |
A5 1 S. | |
Antrag auf Eintragung einer Marke | 11-12/VII/90 |
A5 9 S. | |
Veröffentlichung der Änderungen von Markeneintragungen | 11-12/VIII/IX/92 |
A5 1 S. | |
IGE: Klassifikationshilfe für Waren und Dienstleistungen (dt., franz., ital., engl.) http://wdl.ipi.ch/ |
Link | ||
IGE: Markengebühren http://www.ige.ch/D/marke/m14.shtm |
Link | ||
IGE: Markengebühren ab 1.1.2014 | 13-14/VII/13 |
A5 2 1. | |
IGE: RL in Markensachen (Markeneintragung, Registerführung, Internationale Markenregistrierung, Materielle Markenprüfung, Widerspruch) (ab 1.7.2012) https://www.ige.ch/juristische-infos/ rechtsgebiete/marken/richtlinien- im-markenbereich.html https://www.ipi.ch/index.php?id=526 |
TT-ROM |
Link A5 214 S. |
|
IGE: RL in Markensachen (Teil 1 bis 3: Markeneintragung, Registerführung, Internationale Markenregistrierung) (ab 1.7.2012) https://www.ige.ch/juristische-infos/ rechtsgebiete/marken/richtlinien- im-markenbereich.html https://www.ipi.ch/index.php?id=526 |
9-10/V/13 |
TT-ROM |
A5 55 S. Link |
IGE: RL in Markensachen (Teil 4: Materielle Prüfung) (ab 1.7.2012) https://www.ige.ch/juristische-infos/ rechtsgebiete/marken/richtlinien- im-markenbereich.html https://www.ipi.ch/index.php?id=526 |
11-12/VI/13 |
TT-ROM: 4100-501 |
A5 95 S. Link |
IGE: Markenrecherchen https://www.ip-search.ch/markenrecherchen.html |
Link | ||
Suchmaske des IGE zu Markenbegriffen zur Klassierung von Waren und Dienstleistungen http://wdl.ipi.ch/ |
Link | ||
Widerspruchsfrist – national: 3 Monate nach Veröffentlichung in Swissreg; IR: 3 Monate ab dem 1. des folgenden Monats nach Veröffentlichung im WIPO-Markenblatt (GIM) http://thenewsaegis.com/pages/opposition_ periods/opposition_periods.html |
Link | ||
IGE: RL in Markensachen – Teil 5: Widerspruchsverfahren (ab 1.7.2012) https://www.ige.ch/juristische-infos/ rechtsgebiete/marken/richtlinien- im-markenbereich.html |
5-6/III/13 |
TT-ROM |
Link A5 68 S. |
IGE: Verlängerungsanträge für Schweizer Marken, eingereicht von Drittzahlern | 1-2/I/11 |
TT-ROM |
A5 1 S. |
Gebrauchspriorität hinsichtlich des Markenschutzgesetzes | 6-7/IV/94 |
A5 1 S. | |
IIGE-News vom 23.8.2010: Eingangsbestätigung für Gesuche um internationale Registrierung | 11-12/VI/11 |
TT-ROM |
A5 1 S. |
MMA: Ausdehnung der Eintragung von Dienstleistungsmarken | 1-2/I/94 |
A5 2 S. | |
die Mitteilung einer konkreten und zuverlässigen Information durch Klick auf die Sachzahl |
Transpatent | . |
BG gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 19.12.1986 [Stand: 1.1.2013] | 9-10/V/12 |
TT-ROM |
A5 16 S. |
BG gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 19.12.1986 [Stand: 1.4.2012] | TT-ROM |
Link | |
BG gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) – Änderung vom 17.6.2011 [in Kraft ab 1.4.2012; Art. 8 ab 1.7.2012] http://www.admin.ch/ch/d/as/2011/4909.pdf |
Link | ||
VO über die Benutzung der Schweizer Namen für Uhren vom 23.12.1971/1995 http://www.admin.ch/ch/d/sr/c232_119.html |
12-13/IX/94 |
Link A5 4 S. |
|
VO über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse vom 28.5.1997/2001 http://www.admin.ch/ch/d/sr/c910_12.html |
11-12/VI/02 |
TT-ROM |
A5 11 S. |
VO des EVD über die Mindestanforderungen an die Kontrolle der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben vom 11.6.1999 http://www.admin.ch/ch/d/sr/c910_124.html |
Link | ||
GTAI: Hinweise zum neuen UWG 2012 http://www.gtai.de |
5-6/III/13 |
A5 1 S. | |
Ãbersicht zum Wettbewerbsrecht in der Schweiz | . | ||
Schweiz: Ausgewählte Literatur zum Wettbewerbsrecht http://www.transpatent.com/advobook/ 835-5015.html |
Link | ||
DE: Vertrag vom 7.3.1967 über den Schutz von Herkunftsangaben und anderen geographischen Bezeichnungen – Gesetz vom 7.2.1969 (BGBl. Teil II/1969, S. 138), in Kraft am 30.8.1969 – Bek. vom 15.7.1969 (BGBl. Teil II/1969, S. 1463) | |||
die Mitteilung einer konkreten und zuverlässigen Information durch Klick auf die Sachzahl |
Transpatent | . |
Gesetzliche Bestimmungen zum Kartellrecht in der Schweiz http://www.weko.admin.ch/publikationen/ 00213/index.html?lang=de http://www.admin.ch/ch/d/sr/25.html |
ADMIN |
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Kartellgesetz vom 6.10.1995/2011 http://www.admin.ch/ch/d/sr/c251.html |
19-20/X/07 |
TT-ROM |
Link A5 26 S. |
VO über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen vom 17.6.1996 http://www.admin.ch/ch/d/sr/c251_4.html |
Link | ||
VO vom 12.3.2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG-Sanktionsverordnung, SVKG) http://www.admin.ch/ch/d/sr/c251_5.html |
13-14/VII/07 |
TT-ROM |
Link A5 6 S. |
Geschäftsreglement der Wettbewerbskommission, in Kraft ab 1.11.1996 http://www.admin.ch/ch/d/sr/c251_1.html |
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VO über die Erhebung von Gebühren im Kartellgesetz (KG-Gebührenverordnung) vom 25.2.1998 http://www.admin.ch/ch/d/sr/c251_2.html |
Link | ||
Schweiz: Ausgewählte Literatur zum Kartellrecht http://www.transpatent.com/advobook/ 835-5615.html |
Link | ||
Wettbewerbskommission der Schweiz http://www.weko.admin.ch/ |
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Andere Wettbewerbsbehörden: Preisüberwacher http://www.preisueberwacher.ch/ |
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Andere Wettbewerbsbehörden: Rekurskommission für Wettbewerbsfragen (REKO/WEF) http://www.reko.admin.ch/ |
Link | ||
die Mitteilung einer konkreten und zuverlässigen Information durch Klick auf die Sachzahl |
Transpatent | . |
BG über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) vom 5.10.2001/2011 http://www.admin.ch/ch/d/sr/c232_12.html |
9-10/V/02 |
TT-ROM |
Link A5 20 S. |
VO über den Schutz von Design (Designverordnung, DesV) vom 8.3.2002/2011 http://www.admin.ch/ch/d/sr/c232_121.html |
13-14/VII/09 |
TT-ROM |
Link A5 20 S. |
Designrecht in der Schweiz http://www.designlaw.ch/?leng=0 |
Link | ||
Schweiz: Ausgewählte Literatur zum Geschmacksmusterrecht http://www.transpatent.com/advobook/ 835-6015.html |
Link | ||
Gebührenänderung ab 1.1.2007 http://www.ige.ch/d/design/d13.shtm http://www.ige.ch/d/design/d130.shtm |
Link | ||
die Mitteilung einer konkreten und zuverlässigen Information durch Klick auf die Sachzahl |
Transpatent | . |
BG über das Urheberecht und verwandte Schutzrechte vom 9.10.1992/2011 http://www.admin.ch/ch/d/sr/c231_1.html |
TT-ROM |
Link | |
VO vom 26.4.1993 über das Urheberecht und verwandte Schutzrechte http://www.admin.ch/ch/d/sr/c231_11.html |
TT-ROM |
Link | |
Bundesgesetz über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) vom 14.12.2001 http://www.admin.ch/ch/d/as/2002/ 1904.pdf |
Link | ||
Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG) vom 20.6.2003 [2012] http://www.admin.ch/ch/d/sr/ 444_1/index.html |
Link | ||
Swiss Society for the Rights of Authors of Musical Works http://www.suisa.ch |
Link | ||
Swiss Authors´ Society for Audiovisual Works http://www.suissimage.ch |
Link | ||
Swiss Copyright Society for Literature and Visual Arts http://www.prolitteris.ch |
Link | ||
Swiss Society of Authors http://www.ssa.ch |
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Urheberrecht in der Schweiz http://www.copyright.ch/ |
Link | ||
IGE-Service-Seite: Urheberrechtsänderung ab 1.7.2008 http://www.urheberrecht.ch/D/ http://www.ige.ch/d/jurinfo/j10300.shtm https://www.ige.ch/urheberrecht/teilrevision.html |
Link | ||
Schweiz: Ausgewählte Literatur zum Urheberrecht http://www.transpatent.com/advobook/ 835-7015.html |
Link | ||
Copyright Office = Institut für Geistiges Eigentum /Institute of Intellectual Property (dt., engl., franz., ital.) http://www.ige.ch http://www.ip4all.ch/ |
Link | ||
Arbeitsgruppe zur Optimierung der kollektiven Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (AGUR12) [gegründet am 8.8.2012] https://www.ige.ch/urheberrecht/agur12.html |
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UNESCO – WORLD ANTI PIRACY OBSERVATORY: Switzerland (engl.) http://www.unesco.org/culture/ pdf/switzerland_cp_en |
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die Mitteilung einer konkreten und zuverlässigen Information durch Klick auf die Sachzahl |
Transpatent | . |
BG über den Schutz von Pflanzenzüchtungen (Sortenschutzgesetz) vom 20.3.1975/2008 http://www.admin.ch/ch/d/sr/c232_16.html |
5-6/III/09 |
TT-ROM |
Link A5 22 S. |
Sortenschutzverordnung vom 25.6.2008 (einschl. Gebühren) http://www.admin.ch/ch/d/sr/c232_161.html |
7-8/IV/09 |
TT-ROM |
Link A5 10 S. |
UPOV-Verzeichnis der Sortenschutzämter http://www.upov.int/members/de/pvp_offices.html: Bundesamt für Landwirtschaft Büro für Sortenschutz Mattenhofstr. 5 CH-3003 Bern Tel. (41-31) 322 25 24 Fax. (41-31) 322 26 34 E-mail: [email protected] http://www.blw.admin.ch Sortenschutz: http://www.blw.admin.ch/themen/00011/00078/ index.html?lang=de |
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Transpatent | . |