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Produkt- und Markenpiraterie in Indien: 640.000 Euro Strafschadensersatz
14:18 inasien, Markenrecht, TRANSPATENT NEWSby Oliver Hartmann
In einer bemerkenswerten Entscheidung hat der High Court in Mumbai im Falle von Markenpiraterie in 2019 einen sehr hohen Strafschadensersatz verhängt, nämlich 5 crore INR (umgerechnet ca. 640.000 Euro (Umrechnungskurs am 1.05.2019).
Die Zahlung von Strafschadenersatz im Falle von Produktpiraterie ist schon lange in Indien gerichtlich anerkannt. So hatte der High Court in Delhi bereits im Jahre 2005 im Fall Times Inc. v. Lokesh Srivastava mit eindeutigen Worten wie folgt festgehalten:
„This Court has no hesitation in saying that the time has come when the Courts dealing for infringement of trade marks, copy rights, patents etc. should not only grant compensatory damages but award punitive damages also in view to discourage and dishearten law breakers who indulge in violation with impunity out of lust for money so that they realize that in case they are caught, they would be liable not only to reimburse the aggrieved party but would be liable to pay punitive damages also, which may spell financial disaster for them.“
Bislang fiel dieser Strafschadensersatz nach westlichen Maßstäben allerdings in der Praxis eher gering aus, da in der Regel nicht mehr als 10.000 Euro zugesprochen wurden.
In dem aktuellen Fall Nippon Steel & Sumitomo Metal Corporation Vs Kishor D Jain & Anr wurde nun ein deutlich höherer Betrag zugesprochen. Dabei ist allerdings hervorzuheben, dass in diesem Fall sicherheitsrelevante Produkte gefälscht wurden (Ölleitungen), von denen ernsthafte Gefahren für Menschen und Umwelt ausgegangen sind. Dies erklärt auch, warum der Strafschadensersatz nicht zugunsten des Klägers (Rechteinhabers) tituliert wurde, sondern zugunsten einer gemeinnützigen Organisation zu zahlen war (“Tata Memorial Hospital”). Nichtsdestotrotz stellt dieses Urteil angesichts der Höhe der Strafschadenersatzzahlung eine Präzedenzentscheidung dar, die Auswirkungen auf die zukünftige indische Rechtsprechung haben wird und von der eine große Abschreckungswirkung ausgeht.
Dr. Oliver S. Hartmann, LL.M.
Rechtsanwalt, Mediator, Solicitor (U.K.)
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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