TT-BEGRIFF |
Deutschland |
Kartellrecht Inhalt und Gegenstand der Kartellbeschlüsse |
BGH-Beschluß vom 13.01.1998 |
TRANSPATENT |
TT-ZAHL |
DE597 |
5620 |
502 |
Januar 1998 |
Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle Nr. 1/1998
Gesellschaftsvertrag des von KFZ – Haftpflichtversicherern gegründeten Gemeinschaftsunternehmens carpartner kartellrechtlich unzulässig
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat eine Verfügung des Bundeskartellamts bestätigt, mit der mehreren Versicherungsunternehmen aus dem Bereich der KFZ-Haftpflichtversicherung die Durchführung des Gesellschaftsvertrages eines von ihnen gegründeten Gemeinschaftsunternehmens (carpartner) untersagt worden ist. Nach dem Gesellschaftsvertrag war Zweck dieses Unternehmens die
Vermietung von Kraftfahrzeugen an Selbstfahrer. Ziel der Gründung war, das Preisniveau im sogenannten Unfallersatzgeschäft hinsichtlich der
Anmietung von Fahrzeugen durch Geschädigte nach einem Verkehrsunfall zu
senken und so den Kostenaufwand bei der Schadensregulierung zu
verringern. In Fällen, in denen dem Geschädigten ein Ersatzanspruch auf 100 % seines Schadens zusteht, hat sich nach Überzeugung der Versicherer ein Preisniveau entwickelt, das die Vergütung bei allen anderen Vermietungen deutlich übersteigt. Das Bundeskartellamt hat in
der Durchführung des Gesellschaftsvertrages ein nach § 1 GWB
verbotenes Kartell gesehen; das Kammergericht hat sich dem im Ergebnis angeschlossen. Gegen diese Entscheidung haben carpartner und die Gesellschafter Rechtsbeschwerde eingelegt.
Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsmittel zurückgewiesen. Der Gesellschaftsvertrag des Gemeinschaftsunternehmens stelle nach der Art und Weise, wie er durch die Beteiligten umgesetzt und durchgeführt worden sei, einen Kartellvertrag im Sinne des § 1 GWB dar. Die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens als solche sei grundsätzlich zwar kartellrechtsneutral. Hier hätten sich die
Haftpflichtversicherer jedoch nicht auf die Gründung eines solchen Gemeinschaftsunternehmens beschränkt. Nach den Feststellungen des Kammergerichts sei Zweck ihrer Gründung auch gewesen, für alle Versicherer Referenzpreise als Grundlage für die Berechnung der Ersatzleistung bei Unfallersatzfahrzeugen festzulegen. Darin liege eine Beschränkung auch des zwischen ihnen bestehenden Wettbewerbs. Die Schaffung einheitlicher Bedingungen bei einem wesentlichen Kostenfaktor der Schadensabwicklung berühre unmittelbar auch die Bedingungen im
Wettbewerb der Unternehmen untereinander. Die darin liegende Beschränkung des Wettbewerbs unter den Versicherern verfolge den Zweck, das Preisgefüge auf dem Markt für gewerbliche Autovermietungen in einer Weise zu beeinflussen, die sich mit den Mitteln des Wettbewerbs nicht erreichen lasse. Deutlich werde diese Absicht
u.a. dadurch, da die von carpartner berechneten Mietpreise nach dem zugrundeliegenden Konzept von den Gesellschaftern und den sonstigen Vertragspartnern aus dem Kreis der Haftpflichtversicherer subventioniert werden sollten. Nach dem vom Kammergericht festgestellten Sachverhalt war carpartner zur Deckung der Kosten nämlich darauf angewiesen, da es über die Leistungen im Rahmen des unmittelbaren Vermietungsgeschäftes hinaus von den Versicherern in jedem Schadensfall eine weitere Zahlung erhielt, die als Servicegebühr für seine Leistungen im Zusammenhang mit der Abwicklung des Schadensfalls deklariert war. Eine solche Vergütung erhalten andere Autovermieter nicht, soweit sie aufgrund von Absprachen mit Versicherern entsprechende Leistungen erbringen. Diese sind mit dem im Rahmen der Schadensabwicklung übernommenen Mietzins abgegolten. Das Bundeskartellamt hat danach die Durchführung des Gesellschaftsvertrags zu Recht untersagt, weil das an sich billigenswerte Ziel, bei der Schadensregulierung von
Kfz-Unfällen die Mietwagenkosten zu verringern, nicht mit wettbewerbskonformen, sondern mit kartellrechtswidrigen Mitteln ins Werk gesetzt werden sollte.
Beschluß vom 13. Januar 1998 – KVR 40/96
Karlsruhe, den 13. Januar 1998