Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26. Juni 2013 (Kartellgesetz in Deutschland)





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Das deutsche Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(GWB – Kartellgesetz)


– Stand: April 2016 –








TT-BEGRIFF
Deutschland
Kartellrecht
Allgemein
GWB vom 26.6.2013
[1.8.2014]
TRANSPATENT
TT-ZAHL
DE597
5604
501
November 2014

Letzte Änderung: 16.11.2016
http://transpatent.com/gesetze/gwb.html


Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

[Siehe aktuelle Fassung bei BMJ/Juris: http://www.gesetze-im-internet.de/gwb/]

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26. Juni 2013

BGBl. I/2013, Nr. 32 vom 29.6.2013, S. 1750; berichtigt in BGBl. I/2013, Nr. 49 vom 17.8.2013, S. 3245

Auf Grund des Artikels 6 des Achten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738) wird nachstehend
der Wortlaut des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der vom 30. Juni 2013 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114; 2009 I S. 3850),
  2. den am 1. Februar 2006 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 18 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354),
  3. den am 8. September 2005 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2676),
  4. den am 8. November 2006 in Kraft getretenen Artikel 132 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
  5. den am 29. Dezember 2006 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367),
  6. den am 1. Juni 2007 in Kraft getretenen Artikel 7 Absatz 11 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358),
  7. den am 22. Dezember 2007 in Kraft getretenen Artikel 1 und den am 1. Januar 2013 in Kraft tretenden Artikel 1a des Gesetzes vom 18. Dezember 2007
    (BGBl. I S. 2966),
  8. den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 2c des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426),
  9. den am 25. März 2009 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550),
  10. den am 24. April 2009 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 18. April 2009 (BGBl. I S. 770),
  11. den am 24. April 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 790, 1795),
  12. den am 29. Mai 2009 in Kraft getretenen Artikel 13 Absatz 21 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102),
  13. den am 12. November 2010 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1480),
  14. den am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262),
  15. den am 4. August 2011 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554),
  16. den am 3. Dezember 2011 in Kraft getretenen Artikel 21 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302),
  17. den am 14. Dezember 2011 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2570),
  18. den am 1. April 2012 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 62 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044),
  19. den am 12. Dezember 2012 in Kraft getretenen Artikel 1 sowie den am 1. Januar 2016 in Kraft tretenden Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Dezember
    2012 (BGBl. I S. 2403),
  20. den am 1. September 2013 in Kraft tretenden Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482),
  21. den am 30. Juni 2013 in Kraft tretenden Artikel 1 sowie den am 1. Januar 2018 in Kraft tretenden Artikel 2 des eingangs genannten Gesetzes.

Berlin, den 26. Juni 2013

Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
Dr. Philipp Rösler

in der Fassung der Änderungen

durch Artikel 16 des „Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds
(AIFM-Umsetzungsgesetz –AIFM-UmsG)
“ vom 4. Juli 2013
(BGBl. I/2013, Nr. 35 vom 10.7.2013, S. 1981 (2154)), in Kraft ab 22.7.2013
(Redaktionelle Anpassungen in § 38 Abs. 4 Satz 1 und § 39 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3)

durch Artikel 2, Punkt 78 des „Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes“ vom 7. August 2013
(BGBl. I/2013, Nr. 48 vom 14.8.2013, S. 3154 (3175));
in Kraft ab 15.8.2013
(Ergänzung in § 128 Abs. 1 Satz 2)

und durch Artikel 5 des „Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des
Energiewirtschaftsrechts
“ vom 21. Juli 2014
(BGBl. I/2014, Nr. 33 vom 24.7.2014, S. 1066); in Kraft ab 1.8.2014
(Änderungen in § 47f Satz 1 und in § 47g Abs. 6 Nr. 2 und Abs. 8 Satz 2)

Noch nicht eingearbeitet:

Änderungen durch Artikel 3 (S. 582) des „Gesetzes zur Teilumsetzung der Energieeffizienzrichtlinie und zur Verschiebung des Außerkrafttretens des § 47g Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ vom 15. April 2015 (BGBl. I Nr. 15 vom 21.4.2015, S. 578 ff.) [§ 47g Absatz 2 aufgehoben]

Änderungen durch Artikel 8 Absatz 16 (S. 1265) des „Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte
von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BilRUG)
“ vom 17. Juli 2015 (BGBl. I Nr. 30 vom 22.7.2015, S. 1245 ff.)

Änderungen durch Artikel 258 (S. 1511/12) der „Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung“ vom 31. August 2015 (BGBl. I Nr. 35 vom 7.9.2015, S. 1474 ff.)

Änderungen durch Artikel 1 des „Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz – VergRModG)“ vom 17. Februar 2016 (BGBl. I Nr. 8 vom 23.2.2016, S. 203 ff.), in Kraft getreten am 18. April 2016

[Dazu folgende Pressemitteilung: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Vergaben werden digital – größte Reform des Vergaberechts tritt in Kraft

Datum: 18.4.2016

Heute tritt die größte Reform des Vergaberechts
(http://www.bmwi.de/DE/Themen/Wirtschaft/Oeffentliche-Auftraege-und-Vergabe/reform-des-vergaberechts.html)
seit über zehn Jahren in Kraft. Mit dem Gesetz und der Verordnung zur
Modernisierung des Vergaberechts wird öffentlichen Auftraggebern ein neues
übersichtliches und leichter handhabbares Regelwerk für die Vergabe von
öffentlichen Aufträgen
(http://www.bmwi.de/DE/Themen/Wirtschaft/oeffentliche-auftraege-und-vergabe.html)
und Konzessionen zur Hand gegeben.

Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel
(http://www.bmwi.de/DE/Ministerium/Minister-und-Staatssekretaere/Visitenkarten/sigmar-gabriel.html):
„Mit der Reform wird die Vergabe öffentlicher Aufträge umfassend modernisiert.
Das Vergaberecht wird nicht nur einfacher und anwenderfreundlicher. Wir erweitern
auch die Möglichkeiten, soziale, umweltbezogene und innovative Ziele sowie
mittelständische Interessen im Vergabeverfahren zu berücksichtigen. Außerdem
erleichtern wir die Vergabe sozialer Dienstleistungen. Damit können wir
beispielsweise die Qualität und Effizienz bei der Vergabe von
Integrationsdienstleistungen für Arbeitssuchende bei der Bundesanstalt für Arbeit
steigern. Mit der Neuregelung beschleunigen wir die Vergabeverfahren und bringen
das Vergaberecht ins digitale Zeitalter.“

Das Reformwerk besteht aus dem neu gefassten Teil 4 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen
und neuen Rechtsverordnungen, die unterschiedliche
Aspekte der öffentlichen Beschaffung von der Vergabe „klassischer“ öffentlicher
Aufträge über die Vergabe von Konzessionen bis zur Schaffung einer
Vergabestatistik
(http://www.bmwi.de/DE/Themen/Wirtschaft/Oeffentliche-Auftraege-und-Vergabe/vergabestatistik.html)
umfassen. Die Reform dient auch der fristgerechten Umsetzung mehrerer
EU-Vergaberichtlinien in deutsches Recht.

Die Neustrukturierung der Vorschriften wird die Arbeit der Vergabestellen
erleichtern und verbessern. Die Reform erhöht die Rechtssicherheit, indem sie
wesentliche Entwicklungen der Rechtsprechung in das Regelwerk übernimmt. So legt
das neue Gesetz etwa die Voraussetzungen für die Ausnahmen vom Vergaberecht bei
Inhouse-Vergaben und für erlaubte Änderungen von Aufträgen fest. Erstmals
schaffen Gesetz und Rechtsverordnung auch Rechtssicherheit für die Vergabe von
Konzessionen.

Künftig wird durch die Einführung der E-Vergabe das gesamte Vergabeverfahrens
digital abgewickelt. Damit verringert sich der Aufwand der Unternehmen bei
Auftragsrecherche und Bewerbung und die Vergabeverfahren werden beschleunigt.

Weitere Informationen zur Reform erhalten Sie auch hier
(http://www.bmwi.de/DE/Themen/Wirtschaft/Oeffentliche-Auftraege-und-Vergabe/reform-des-vergaberechts.html).

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Internet: http://www.bmwi.de
http://www.facebook.com/bundeswirtschaftsministerium
http://twitter.com/BMWi_Bund
http://plus.google.com/103286542048653633573/posts
http://www.youtube.com/wirtschaftspolitik
]

Und weitere folgende Änderungen:

  1. Im BGBl. Teil 1 Nr. 37 vom 29.7.2016, S. 2226 ff. wird durch Artikel 2 (S. 1811) des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Strommarktes
    (Strommarktgesetz)
    “ vom 26. Juli 2016, in Kraft getreten am 30. Juli 2016, § 53 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013
    (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203) geändert.

  2. Im BGBl. Teil 1 Nr. 48 vom 14.10.2016, S. 2226 ff. wird durch Artikel 4 Absatz 8 (S. 2229) des Gesetzes zur Verbesserung der
    Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuch
    vom 11. Oktober 2016, in Kraft getreten am 15. Oktober 2016, § 123 Absatz 1 Nummer 10 des Gesetzes gegen
    Wettbewerbsbeschränkungen
    in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, wird
    wie folgt gefasst:
    10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung
    der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).

  3. Im BGBl. Teil 1 Nr. 49 vom 18.10.2016, S. 2258 ff. wird durch Artikel 5 (S. 2335) des Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu
    weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
    vom 13. Oktober 2016, in Kraft tretend am 1. Januar 2017, § 47g des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom
    26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 8 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2226) geringfügig redaktionell angepasst.


Inhaltsübersicht

Erster Teil: Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 1 – 47l)

    Erster Abschnitt: Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen

      § 1 Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen

      § 2 Freigestellte Vereinbarungen

      § 3 Mittelstandskartelle

      §§ 4 bis 17 [weggefallen]

    Zweiter Abschnitt: Marktbeherrschung, wettbewerbsbeschränkendes Verhalten


      § 18 Marktbeherrschung

      § 19 Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen

      § 20 Verbotenes Verhalten von Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht

      § 21 Boykottverbot, Verbot sonstigen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens

    Dritter Abschnitt: Anwendung des europäischen Wettbewerbsrechts

      § 22 Verhältnis dieses Gesetzes zu den Artikeln 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union
      § 23 [weggefallen]

    Vierter Abschnitt: Wettbewerbsregeln

      § 24 Begriff, Antrag auf Anerkennung

      § 25 Stellungnahme Dritter

      § 26 Anerkennung

      § 27 Veröffentlichung von Wettbewerbsregeln, Bekanntmachungen

    Fünfter Abschnitt: Sonderregeln für bestimmte Wirtschaftsbereiche

      § 28 Landwirtschaft

      § 29 Energiewirtschaft

      § 30 Preisbindung bei Zeitungen und Zeitschriften

      § 31 Verträge der Wasserwirtschaft
      § 31a Wasserwirtschaft, Meldepflicht
      § 31b Wasserwirtschaft, Aufgaben und Befugnisse der Kartellbehörde, Sanktionen

    Sechster Abschnitt: Befugnisse der Kartellbehörden, Sanktionen

      § 32 Abstellung und nachträgliche Feststellung von Zuwiderhandlungen
      § 32a Einstweilige Maßnahmen
      § 32b Verpflichtungszusagen
      § 32c Kein Anlass zum Tätigwerden
      § 32d Entzug der Freistellung
      § 32e Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und einzelner Arten von Vereinbarungen
      § 33 Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht
      § 34 Vorteilsabschöpfung durch die Kartellbehörde
      § 34a Vorteilsabschöpfung durch Verbände

    Siebenter Abschnitt: Zusammenschlusskontrolle

      § 35 Geltungsbereich der Zusammenschlusskontrolle

      § 36 Grundsätze für die Beurteilung von Zusammenschlüssen

      § 37 Zusammenschluss

      § 38 Berechnung der Umsatzerlöse und der Marktanteile

      § 39 Anmelde- und Anzeigepflicht

      § 40 Verfahren der Zusammenschlusskontrolle

      § 41 Vollzugsverbot, Entflechtung

      § 42 Ministererlaubnis

      § 43 Bekanntmachungen

    Achter Abschnitt: Monopolkommission

      § 44 Aufgaben

      § 45 Mitglieder

      § 46 Beschlüsse, Organisation, Rechte und Pflichten der Mitglieder

      § 47 Übermittlung statistischer Daten

    Neunter Abschnitt: Markttransparenzstellen für den Großhandel mit Strom und Gas und für Kraftstoffe

    I. Markttransparenzstelle für den Großhandel im Bereich Strom und Gas

      § 47a Einrichtung, Zuständigkeit, Organisation
      § 47b Aufgaben
      § 47c Datenverwendung
      § 47d Befugnisse
      § 47e Mitteilungspflichten
      § 47f Verordnungsermächtigung
      § 47g Festlegungsbereiche [Abs. 2 gültig bis 31.12.2015]
      § 47h Berichtspflichten, Veröffentlichungen
      § 47i Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Aufsichtsstellen
      § 47j Vertrauliche Informationen, operationelle Zuverlässigkeit, Datenschutz

    II. Markttransparenzstelle für Kraftstoffe

      § 47k Marktbeobachtung im Bereich Kraftstoffe

    III. Evaluierung

      § 47l Evaluierung der Markttransparenzstellen

Zweiter Teil: Kartellbehörden (§§ 48 – 53)

    Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

      § 48 Zuständigkeit

      § 49 Bundeskartellamt und oberste Landesbehörde

      § 50 Vollzug des europäischen Rechts
      § 50a Zusammenarbeit im Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden
      § 50b Sonstige Zusammenarbeit mit ausländischen Wettbewerbsbehörden
      § 50c Behördenzusammenarbeit

    Zweiter Abschnitt: Bundeskartellamt

      § 51 Sitz, Organisation

      § 52 Veröffentlichung allgemeiner Weisungen

      § 53 Tätigkeitsbericht

Dritter Teil: Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (§§ 54 – 96)

    Erster Abschnitt: Verwaltungssachen

      I. Verfahren vor den Kartellbehörden

      § 54 Einleitung des Verfahrens, Beteiligte

      § 55 Vorabentscheidung über Zuständigkeit

      § 56 Anhörung, mündliche Verhandlung

      § 57 Ermittlungen, Beweiserhebung

      § 58 Beschlagnahme

      § 59 Auskunftsverlangen

      § 60 Einstweilige Anordnungen

      § 61 Verfahrensabschluss, Begründung der Verfügung, Zustellung

      § 62 Bekanntmachung von Verfügungen

      II. Beschwerde

      § 63 Zulässigkeit, Zuständigkeit

      § 64 Aufschiebende Wirkung

      § 65 Anordnung der sofortigen Vollziehung

      § 66 Frist und Form

      § 67 Beteiligte am Beschwerdeverfahren

      § 68 Anwaltszwang

      § 69 Mündliche Verhandlung

      § 70 Untersuchungsgrundsatz

      § 71 Beschwerdeentscheidung

      § 71a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

      § 72 Akteneinsicht

      § 73 Geltung von Vorschriften des GVG und der ZPO

      III. Rechtsbeschwerde

      § 74 Zulassung, absolute Rechtsbeschwerdegründe

      § 75 Nichtzulassungsbeschwerde

      § 76 Beschwerdeberechtigte, Form und Frist

      IV. Gemeinsame Bestimmungen

      § 77 Beteiligtenfähigkeit

      § 78 Kostentragung und -festsetzung

      § 78a Elektronische Dokumentenübermittlung

      § 79 Rechtsverordnungen

      § 80 Gebührenpflichtige Handlungen

    Zweiter Abschnitt: Bußgeldverfahren

      § 81 Bußgeldvorschriften

      § 81a Auskunftspflichten
      § 82 Zuständigkeit für Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung

      § 82a Befugnisse und Zuständigkeiten im gerichtlichen Bußgeldverfahren
      § 83 Zuständigkeit des OLG im gerichtlichen Verfahren

      § 84 Rechtsbeschwerde zum BGH

      § 85 Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbescheid

      § 86 Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung

    Dritter Abschnitt: Vollstreckung

    Vierter Abschnitt: Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten

      § 87 Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte

      § 88 Klageverbindung

      § 89 Zuständigkeit eines Landgerichts für mehrere Gerichtsbezirke

      § 89a Streitwertanpassung

    Fünfter Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen


      § 90 Benachrichtigung und Beteiligung der Kartellbehörden
      § 90a Zusammenarbeit der Gerichte mit der Europäischen Kommission und den Kartellbehörden
      § 91 Kartellsenat beim OLG

      § 92 Zuständigkeit eines OLG oder des ObLG für mehrere Gerichtsbezirke in Verwaltungs- und Bußgeldsachen

      § 93 Zuständigkeit für Berufung und Beschwerde

      § 94 Kartellsenat beim BGH

      § 95 Ausschließliche Zuständigkeit

      § 96 [weggefallen]

Vierter Teil: Vergabe öffentlicher Aufträge (§§ 97 – 129b) [Nicht mehr aktuell ab 18.4.2016]

    Erster Abschnitt: Vergabeverfahren

      § 97 Allgemeine Grundsätze

      § 98 Auftraggeber

      § 99 Öffentliche Aufträge

      § 100 Anwendungsbereich

      § 100a Besondere Ausnahmen für nicht sektorspezifische und nicht verteidigungs- und sicherheitsrelevante Aufträge
      § 100b Besondere Ausnahmen im Sektorenbereich
      § 100c Besondere Ausnahmen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit
      § 101 Arten der Vergabe
      § 101a Informations- und Wartepflicht

      § 101b Unwirksamkeit

    Zweiter Abschnitt: Nachprüfungsverfahren

      I. Nachprüfungsbehörden

      § 102 Grundsatz

      § 103 (weggefallen)

      § 104 Vergabekammern

      § 105 Besetzung, Unabhängigkeit

      § 106 Einrichtung, Organisation
      § 106a Abgrenzung der Zuständigkeit der Vergabekammern

      II. Verfahren vor der Vergabekammer

      § 107 Einleitung, Antrag

      § 108 Form

      § 109 Verfahrensbeteiligte, Beiladung

      § 110 Untersuchungsgrundsatz

      § 110a Aufbewahrung vertraulicher Unterlagen
      § 111 Akteneinsicht

      § 112 Mündliche Verhandlung

      § 113 Beschleunigung

      § 114 Entscheidung der Vergabekammer

      § 115 Aussetzung des Vergabeverfahrens
      § 115a Ausschluss von abweichendem Landesrecht

      III. Sofortige Beschwerde

      § 116 Zulässigkeit, Zuständigkeit

      § 117 Frist, Form

      § 118 Wirkung

      § 119 Beteiligte am Beschwerdeverfahren

      § 120 Verfahrensvorschriften

      § 121 Vorabentscheidung über den Zuschlag

      § 122 Ende des Vergabeverfahrens nach Entscheidung des Beschwerdegerichts

      § 123 Beschwerdeentscheidung

      § 124 Bindungswirkung und Vorlagepflicht

    Dritter Abschnitt: Sonstige Regelungen

      § 125 Schadensersatz bei Rechtsmissbrauch

      § 126 Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens

      § 127 Ermächtigungen

      § 127a Kosten für Gutachten und Stellungnahmen nach der Sektorenverordnung; Verordnungsermächtigung
      § 128 Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer

      § 129 Korrekturmechanismus der Kommission
      § 129a Unterrichtungspflichten der Nachprüfungsinstanzen
      § 129b Regelung für Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz

Fünfter Teil: Anwendungsbereich des Gesetzes (§ 130)



      § 130 Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich

Sechster Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen (§ 131)

Anlage (zu § 98 Nr. 4)


Erster Teil

Wettbewerbsbeschränkungen

Erster Abschnitt

Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen

§ 1
Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse
von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte
Verhaltensweisen, die eine Verhinderung,
Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken
oder bewirken, sind verboten.

§ 2
Freigestellte Vereinbarungen

(1) Vom Verbot des § 1 freigestellt sind Vereinbarungen
zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen
oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen,
die unter angemessener Beteiligung der
Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung
der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur
Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts
beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen

  1. Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung
    dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder

  2. Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen
    Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb
    auszuschalten.

(2) Bei der Anwendung von Absatz 1 gelten die Verordnungen
des Rates oder der Europäischen Kommission
über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
Union
auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüsse
von Unternehmensvereinigungen und aufeinander
abgestimmte Verhaltensweisen (Gruppenfreistellungsverordnungen)
entsprechend. Dies gilt auch,
soweit die dort genannten Vereinbarungen, Beschlüsse
und Verhaltensweisen nicht geeignet sind, den Handel
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
zu beeinträchtigen.

§ 3
Mittelstandskartelle

Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb
stehenden Unternehmen und Beschlüsse von
Unternehmensvereinigungen, die die Rationalisierung
wirtschaftlicher Vorgänge durch zwischenbetriebliche
Zusammenarbeit zum Gegenstand haben, erfüllen die
Voraussetzungen des
§ 2 Absatz 1, wenn

  1. dadurch der Wettbewerb auf dem Markt nicht wesentlich
    beeinträchtigt wird und

  2. die Vereinbarung oder der Beschluss dazu dient, die
    Wettbewerbsfähigkeit kleiner oder mittlerer Unternehmen
    zu verbessern.

§§ 4 bis 17 (weggefallen)

Zweiter Abschnitt

Marktbeherrschung, sonstiges wettbewerbsbeschränkendes Verhalten

§ 18
Marktbeherrschung

(1) Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, soweit
es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art
von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem
sachlich und räumlich relevanten Markt

  1. ohne Wettbewerber ist,

  2. keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder

  3. eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende
    Marktstellung hat.

(2) Der räumlich relevante Markt im Sinne dieses Gesetzes
kann weiter sein als der Geltungsbereich dieses
Gesetzes.

(3) Bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens
im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern ist
insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

  1. sein Marktanteil,

  2. seine Finanzkraft,


  3. sein Zugang zu den Beschaffungs- oder Absatzmärkten,

  4. Verflechtungen mit anderen Unternehmen,

  5. rechtliche oder tatsächliche Schranken für den
    Marktzutritt anderer Unternehmen,

  6. der tatsächliche oder potenzielle Wettbewerb durch
    Unternehmen, die innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs
    dieses Gesetzes ansässig sind,

  7. die Fähigkeit, sein Angebot oder seine Nachfrage
    auf andere Waren oder gewerbliche Leistungen umzustellen,
    sowie


  8. die Möglichkeit der Marktgegenseite, auf andere Unternehmen
    auszuweichen.

(4) Es wird vermutet, dass ein Unternehmen marktbeherrschend
ist, wenn es einen Marktanteil von mindestens
40 Prozent hat.

(5) Zwei oder mehr Unternehmen sind marktbeherrschend,
soweit

  1. zwischen ihnen für eine bestimmte Art von Waren
    oder gewerblichen Leistungen ein wesentlicher
    Wettbewerb nicht besteht und

  2. sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des Absatzes
    1 erfüllen.

(6) Eine Gesamtheit von Unternehmen gilt als marktbeherrschend,
wenn sie

  1. aus drei oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen
    einen Marktanteil von 50 Prozent erreichen, oder

  2. aus fünf oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen
    einen Marktanteil von zwei Dritteln erreichen.

(7) Die Vermutung des Absatzes 6 kann widerlegt
werden, wenn die Unternehmen nachweisen, dass

  1. die Wettbewerbsbedingungen zwischen ihnen wesentlichen
    Wettbewerb erwarten lassen oder

  2. die Gesamtheit der Unternehmen im Verhältnis zu
    den übrigen Wettbewerbern keine überragende
    Marktstellung hat.

§ 19
Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen

(1) Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden
Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen
ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein
marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder
Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen
Leistungen

  1. ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar
    unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten
    Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt
    als gleichartige Unternehmen;

  2. Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert,
    die von denjenigen abweichen, die sich bei
    wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit
    ergeben würden; hierbei sind insbesondere die
    Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren
    Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;

  3. ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen
    fordert, als sie das marktbeherrschende
    Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von
    gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass
    der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;

  4. sich weigert, einem anderen Unternehmen gegen
    angemessenes Entgelt Zugang zu den eigenen Netzen
    oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren,
    wenn es dem anderen Unternehmen aus
    rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ohne die
    Mitbenutzung nicht möglich ist, auf dem vor- oder
    nachgelagerten Markt als Wettbewerber des marktbeherrschenden
    Unternehmens tätig zu werden;
    dies gilt nicht, wenn das marktbeherrschende Unternehmen
    nachweist, dass die Mitbenutzung aus betriebsbedingten
    oder sonstigen Gründen nicht möglich
    oder nicht zumutbar ist;

  5. seine Marktstellung dazu ausnutzt, andere Unternehmen
    dazu aufzufordern oder zu veranlassen,
    ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile
    zu gewähren.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1
und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander
im Wettbewerb stehenden Unternehmen im
Sinne der §§
2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a
und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in
Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen,
die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz
1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

§ 20
Verbotenes Verhalten von Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht

(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer
1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von
Unternehmen, soweit von ihnen kleine oder mittlere Unternehmen
als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten
Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der
Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare
Möglichkeiten, auf andere Unternehmen auszuweichen,
nicht bestehen (relative Marktmacht). Es wird
vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von
Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager
abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser
Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen
Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten
regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die
gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.

(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer
5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von
Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen
Unternehmen.

(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren
Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre
Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber
unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern.
Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt
insbesondere vor, wenn ein Unternehmen

  1. Lebensmittel im Sinne des § 2 Absatz 2 des Lebensmittel-
    und Futtermittelgesetzbuches
    unter Einstandspreis
    oder

  2. andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur
    gelegentlich unter Einstandspreis oder

  3. von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen
    es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von
    Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb
    steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert,
    als es selbst auf diesem Markt

anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt.
Das Anbieten von Lebensmitteln unter Einstandspreis
ist sachlich gerechtfertigt, wenn es geeignet ist,
den Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit der
Waren beim Händler durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern
sowie in vergleichbar schwerwiegenden Fällen.
Werden Lebensmittel an gemeinnützige Einrichtungen
zur Verwendung im Rahmen ihrer Aufgaben abgegeben,
liegt keine unbillige Behinderung vor.

[§ 20 Absatz 3 gilt gemäß Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 7 Satz 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738) ab 1. Januar 2018
in folgender Fassung
:

„(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern
überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen,
solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu
behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt
insbesondere vor, wenn ein Unternehmen

  1. Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter
    Einstandspreis anbietet oder

  2. von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem
    nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen
    Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren
    Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt anbietet,
    es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt.
    „]

(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach
allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen
seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3
ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen,
den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden
Umstände aus seinem Geschäftsbereich
aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber
oder einem Verband nach § 33 Absatz 2 nicht
möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen
aber leicht möglich und zumutbar ist.

(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften
dürfen die Aufnahme eines
Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung
eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung
darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung
des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.

§ 21
Boykottverbot, Verbot sonstigen
wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens

(1) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen
dürfen nicht ein anderes Unternehmen oder Vereinigungen
von Unternehmen in der Absicht, bestimmte
Unternehmen unbillig zu beeinträchtigen, zu Liefersperren
oder Bezugssperren auffordern.

(2) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen
dürfen anderen Unternehmen keine Nachteile androhen
oder zufügen und keine Vorteile versprechen
oder gewähren, um sie zu einem Verhalten zu veranlassen,
das nach folgenden Vorschriften nicht zum Gegenstand
einer vertraglichen Bindung gemacht werden
darf:

  1. nach diesem Gesetz,

  2. nach Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die
    Arbeitsweise der Europäischen Union
    oder

  3. nach einer Verfügung der Europäischen Kommission
    oder der Kartellbehörde, die auf Grund dieses Gesetzes
    oder auf Grund der Artikel 101 oder 102 des
    Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
    Union
    ergangen ist.

(3) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen
dürfen andere Unternehmen nicht zwingen,

  1. einer Vereinbarung oder einem Beschluss im Sinne
    der §§
    2, 3 oder 28 Absatz 1 beizutreten oder

  2. sich mit anderen Unternehmen im Sinne des § 37
    zusammenzuschließen oder

  3. in der Absicht, den Wettbewerb zu beschränken,
    sich im Markt gleichförmig zu verhalten.

(4) Es ist verboten, einem Anderen wirtschaftlichen
Nachteil zuzufügen, weil dieser ein Einschreiten der
Kartellbehörde beantragt oder angeregt hat.

Dritter Abschnitt

Anwendung des europäischen Wettbewerbsrechts

§ 22
Verhältnis dieses Gesetzes zu
den Artikeln 101 und 102 des Vertrages
über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(1) Auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse
von Unternehmensvereinigungen und aufeinander
abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne des
Artikels 101 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise
der Europäischen Union
, die den Handel zwischen
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im
Sinne dieser Bestimmung beeinträchtigen können, können
auch die Vorschriften dieses Gesetzes angewandt
werden. Ist dies der Fall, ist daneben gemäß
Artikel 3
Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des
Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der
in den Artikeln 81 und 82 des Vertrages niedergelegten
Wettbewerbsregeln (ABl. EG 2003 Nr. L 1 S. 1)
auch
Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
Union
anzuwenden.

(2) Die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes
darf gemäß Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 1/2003 nicht zum Verbot von Vereinbarungen
zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen
und aufeinander abgestimmten
Verhaltensweisen führen, welche zwar den Handel zwischen
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu
beeinträchtigen geeignet sind, aber

  1. den Wettbewerb im Sinne des Artikels 101 Absatz 1
    des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
    Union
    nicht beschränken oder

  2. die Bedingungen des Artikels 101 Absatz 3 des Vertrages
    über die Arbeitsweise der Europäischen
    Union
    erfüllen oder

  3. durch eine Verordnung zur Anwendung des Artikels
    101 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise
    der Europäischen Union
    erfasst sind.

Die Vorschriften des Zweiten Abschnitts bleiben unberührt.
In anderen Fällen richtet sich der Vorrang von Artikel
101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
Union
nach dem insoweit maßgeblichen
Recht der Europäischen Union.

(3) Auf Handlungen, die einen nach Artikel 102 des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
Union
verbotenen Missbrauch darstellen, können auch
die Vorschriften dieses Gesetzes angewandt werden.
Ist dies der Fall, ist daneben gemäß Artikel 3 Absatz 1
Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 auch Artikel 102
des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
Union
anzuwenden. Die Anwendung weitergehender
Vorschriften dieses Gesetzes bleibt unberührt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten unbeschadet des
Rechts der Europäischen Union nicht, soweit die Vorschriften
über die Zusammenschlusskontrolle angewandt
werden. Vorschriften, die überwiegend ein von
den Artikeln 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise
der Europäischen Union
abweichendes Ziel
verfolgen, bleiben von den Vorschriften dieses Abschnitts
unberührt.

§ 23 (weggefallen)

Vierter Abschnitt

Wettbewerbsregeln

§ 24
Begriff, Antrag auf Anerkennung

(1) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen können für
ihren Bereich Wettbewerbsregeln aufstellen.

(2) Wettbewerbsregeln sind Bestimmungen, die das
Verhalten von Unternehmen im Wettbewerb regeln zu
dem Zweck, einem den Grundsätzen des lauteren oder
der Wirksamkeit eines leistungsgerechten Wettbewerbs
zuwiderlaufenden Verhalten im Wettbewerb entgegenzuwirken
und ein diesen Grundsätzen entsprechendes
Verhalten im Wettbewerb anzuregen.

(3) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen können bei
der Kartellbehörde die Anerkennung von Wettbewerbsregeln
beantragen.

(4) Der Antrag auf Anerkennung von Wettbewerbsregeln
hat zu enthalten:

  1. Name, Rechtsform und Anschrift der Wirtschafts- oder
    Berufsvereinigung;

  2. Name und Anschrift der Person, die sie vertritt;

  3. die Angabe des sachlichen und örtlichen Anwendungsbereichs
    der Wettbewerbsregeln;

  4. den Wortlaut der Wettbewerbsregeln.

Dem Antrag sind beizufügen:

  1. die Satzung der Wirtschafts- oder Berufsvereinigung;

  2. der Nachweis, dass die Wettbewerbsregeln satzungsmäßig
    aufgestellt sind;

  3. eine Aufstellung von außenstehenden Wirtschafts- oder
    Berufsvereinigungen und Unternehmen der
    gleichen Wirtschaftsstufe sowie der Lieferanten- und
    Abnehmervereinigungen und der Bundesorganisationen
    der beteiligten Wirtschaftsstufen des betreffenden
    Wirtschaftszweiges.

In dem Antrag dürfen keine unrichtigen oder unvollständigen
Angaben gemacht oder benutzt werden, um für
den Antragsteller oder einen anderen die Anerkennung
einer Wettbewerbsregel zu erschleichen.

(5) Änderungen und Ergänzungen anerkannter Wettbewerbsregeln
sind der Kartellbehörde mitzuteilen.

§ 25
Stellungnahme Dritter

Die Kartellbehörde hat nichtbeteiligten Unternehmen
der gleichen Wirtschaftsstufe, Wirtschafts- und Berufsvereinigungen
der durch die Wettbewerbsregeln betroffenen
Lieferanten und Abnehmer sowie den Bundesorganisationen
der beteiligten Wirtschaftsstufen Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben. Gleiches gilt für
Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände,
die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, wenn
die Interessen der Verbraucher erheblich berührt sind.
Die Kartellbehörde kann eine öffentliche mündliche Verhandlung
über den Antrag auf Anerkennung durchführen,
in der es jedermann freisteht, Einwendungen gegen
die Anerkennung zu erheben.

§ 26
Anerkennung

(1) Die Anerkennung erfolgt durch Verfügung der
Kartellbehörde. Sie hat zum Inhalt, dass die Kartellbehörde
von den ihr nach dem Sechsten Abschnitt zustehenden
Befugnissen keinen Gebrauch machen wird.

(2) Soweit eine Wettbewerbsregel gegen das Verbot
des
§ 1 verstößt und nicht nach den §§ 2 und 3 freigestellt
ist oder andere Bestimmungen dieses Gesetzes,
des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
oder eine andere Rechtsvorschrift verletzt, hat die Kartellbehörde
den Antrag auf Anerkennung abzulehnen.

(3) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen haben die
Außerkraftsetzung von ihnen aufgestellter, anerkannter
Wettbewerbsregeln der Kartellbehörde mitzuteilen.

(4) Die Kartellbehörde hat die Anerkennung zurückzunehmen
oder zu widerrufen, wenn sie nachträglich
feststellt, dass die Voraussetzungen für die Ablehnung
der Anerkennung nach Absatz 2 vorliegen.

§ 27
Veröffentlichung von
Wettbewerbsregeln, Bekanntmachungen

(1) Anerkannte Wettbewerbsregeln sind im Bundesanzeiger
zu veröffentlichen.

(2) Im Bundesanzeiger sind bekannt zu machen

  1. die Anträge nach § 24 Absatz 3;

  2. die Anberaumung von Terminen zur mündlichen Verhandlung
    nach § 25 Satz 3;

  3. die Anerkennung von Wettbewerbsregeln, ihrer Änderungen
    und Ergänzungen;

  4. die Ablehnung der Anerkennung nach § 26 Absatz 2,
    die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung
    von Wettbewerbsregeln nach § 26 Absatz 4.

(3) Mit der Bekanntmachung der Anträge nach Absatz
2 Nummer 1 ist darauf hinzuweisen, dass die Wettbewerbsregeln,
deren Anerkennung beantragt ist, bei
der Kartellbehörde zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt
sind.

(4) Soweit die Anträge nach Absatz 2 Nummer 1 zur
Anerkennung führen, genügt für die Bekanntmachung
der Anerkennung eine Bezugnahme auf die Bekanntmachung
der Anträge.

(5) Die Kartellbehörde erteilt zu anerkannten Wettbewerbsregeln,
die nicht nach Absatz 1 veröffentlicht worden
sind, auf Anfrage Auskunft über die Angaben nach
§ 24 Absatz 4 Satz 1.

Fünfter Abschnitt

Sonderregeln für
bestimmte Wirtschaftsbereiche

§ 28
Landwirtschaft

(1) § 1 gilt nicht für Vereinbarungen von landwirtschaftlichen
Erzeugerbetrieben sowie für Vereinbarungen
und Beschlüsse von Vereinigungen von landwirtschaftlichen
Erzeugerbetrieben und Vereinigungen von
solchen Erzeugervereinigungen über

  1. die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher
    Erzeugnisse oder

  2. die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für
    die Lagerung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaftlicher
    Erzeugnisse,

sofern sie keine Preisbindung enthalten und den Wettbewerb
nicht ausschließen. Als landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe
gelten auch Pflanzen- und Tierzuchtbetriebe
und die auf der Stufe dieser Betriebe tätigen
Unternehmen.

(2) Für vertikale Preisbindungen, die die Sortierung,
Kennzeichnung oder Verpackung von landwirtschaftlichen
Erzeugnissen betreffen, gilt § 1 nicht.

(3) Landwirtschaftliche Erzeugnisse sind die in Anhang
I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
Union
aufgeführten Erzeugnisse sowie die durch
Be- oder Verarbeitung dieser Erzeugnisse gewonnenen
Waren, deren Be- oder Verarbeitung durch landwirtschaftliche
Erzeugerbetriebe oder ihre Vereinigungen
durchgeführt zu werden pflegt.

§ 29
Energiewirtschaft

Einem Unternehmen ist es verboten, als Anbieter von
Elektrizität oder leitungsgebundenem Gas (Versorgungsunternehmen)
auf einem Markt, auf dem es allein
oder zusammen mit anderen Versorgungsunternehmen
eine marktbeherrschende Stellung hat, diese Stellung
missbräuchlich auszunutzen, indem es

  1. Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert,
    die ungünstiger sind als diejenigen anderer Versorgungsunternehmen
    oder von Unternehmen auf
    vergleichbaren Märkten, es sei denn, das Versorgungsunternehmen
    weist nach, dass die Abweichung
    sachlich gerechtfertigt ist, wobei die Umkehr
    der Darlegungs- und Beweislast nur in Verfahren vor
    den Kartellbehörden gilt, oder

  2. Entgelte fordert, die die Kosten in unangemessener
    Weise überschreiten.

Kosten, die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb
nicht einstellen würden, dürfen bei der Feststellung eines
Missbrauchs im Sinne des Satzes 1 nicht berücksichtigt
werden. Die
§§ 19 und 20 bleiben unberührt.

§ 30
Preisbindung bei
Zeitungen und Zeitschriften

(1) § 1 gilt nicht für vertikale Preisbindungen, durch
die ein Unternehmen, das Zeitungen oder Zeitschriften
herstellt, die Abnehmer dieser Erzeugnisse rechtlich
oder wirtschaftlich bindet, bei der Weiterveräußerung
bestimmte Preise zu vereinbaren oder ihren Abnehmern
die gleiche Bindung bis zur Weiterveräußerung an den
letzten Verbraucher aufzuerlegen. Zu Zeitungen und
Zeitschriften zählen auch Produkte, die Zeitungen oder
Zeitschriften reproduzieren oder substituieren und bei
Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch
anzusehen sind, sowie kombinierte Produkte,
bei denen eine Zeitung oder eine Zeitschrift im
Vordergrund steht.

(2) Vereinbarungen der in Absatz 1 bezeichneten Art
sind, soweit sie Preise und Preisbestandteile betreffen,
schriftlich abzufassen. Es genügt, wenn die Beteiligten
Urkunden unterzeichnen, die auf eine Preisliste oder
auf Preismitteilungen Bezug nehmen. § 126 Absatz 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.

(2a) § 1 gilt nicht für Branchenvereinbarungen zwischen
Vereinigungen von Unternehmen, die nach Absatz 1 Preise für Zeitungen oder Zeitschriften binden
(Presseverlage), einerseits und Vereinigungen von deren
Abnehmern, die im Preis gebundene Zeitungen
und Zeitschriften mit Remissionsrecht beziehen und
mit Remissionsrecht an Letztveräußerer verkaufen
(Presse-Grossisten), andererseits für die von diesen
Vereinigungen jeweils vertretenen Unternehmen, soweit
in diesen Branchenvereinbarungen der flächendeckende
und diskriminierungsfreie Vertrieb von Zeitungs-
und Zeitschriftensortimenten durch die Presse-
Grossisten, insbesondere dessen Voraussetzungen
und dessen Vergütungen sowie die dadurch abgegoltenen
Leistungen geregelt sind. Insoweit sind die in Satz 1
genannten Vereinigungen und die von ihnen jeweils
vertretenen Presseverlage und Presse-Grossisten zur
Sicherstellung eines flächendeckenden und diskriminierungsfreien
Vertriebs von Zeitungen und Zeitschriften
im stationären Einzelhandel im Sinne von Artikel 106
Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
Union
mit Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse betraut. Die §§ 19 und 20
bleiben unberührt.

(3) Das Bundeskartellamt kann von Amts wegen
oder auf Antrag eines gebundenen Abnehmers die
Preisbindung für unwirksam erklären und die Anwendung einer neuen gleichartigen Preisbindung verbieten,
wenn

  1. die Preisbindung missbräuchlich gehandhabt wird
    oder

  2. die Preisbindung oder ihre Verbindung mit anderen
    Wettbewerbsbeschränkungen geeignet ist, die gebundenen
    Waren zu verteuern oder ein Sinken ihrer
    Preise zu verhindern oder ihre Erzeugung oder ihren
    Absatz zu beschränken.

Soweit eine Branchenvereinbarung nach Absatz 2a einen
Missbrauch der Freistellung darstellt, kann das
Bundeskartellamt diese ganz oder teilweise für unwirksam
erklären.

§ 31
Verträge der Wasserwirtschaft

(1) Das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen
nach
§ 1 gilt nicht für Verträge von Unternehmen
der öffentlichen Versorgung mit Wasser (Wasserversorgungsunternehmen)
mit

  1. anderen Wasserversorgungsunternehmen oder mit
    Gebietskörperschaften, soweit sich damit ein Vertragsbeteiligter
    verpflichtet, in einem bestimmten
    Gebiet eine öffentliche Wasserversorgung über feste
    Leitungswege zu unterlassen;

  2. Gebietskörperschaften, soweit sich damit eine Gebietskörperschaft
    verpflichtet, die Verlegung und
    den Betrieb von Leitungen auf oder unter öffentlichen
    Wegen für eine bestehende oder beabsichtigte
    unmittelbare öffentliche Wasserversorgung
    von Letztverbrauchern im Gebiet der Gebietskörperschaft
    ausschließlich einem Versorgungsunternehmen
    zu gestatten;

  3. Wasserversorgungsunternehmen der Verteilungsstufe,
    soweit sich damit ein Wasserversorgungsunternehmen
    der Verteilungsstufe verpflichtet, seine Abnehmer
    mit Wasser über feste Leitungswege nicht
    zu ungünstigeren Preisen oder Bedingungen zu versorgen,
    als sie das zuliefernde Wasserversorgungsunternehmen
    seinen vergleichbaren Abnehmern gewährt;

  4. anderen Wasserversorgungsunternehmen, soweit sie
    zu dem Zweck abgeschlossen sind, bestimmte Versorgungsleistungen
    über feste Leitungswege einem
    oder mehreren Versorgungsunternehmen ausschließlich
    zur Durchführung der öffentlichen Versorgung
    zur Verfügung zu stellen.

(2) Verträge nach Absatz 1 sowie ihre Änderungen
und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

(3) Durch Verträge nach Absatz 1 oder die Art ihrer
Durchführung darf die durch die Freistellung von den
Vorschriften dieses Gesetzes erlangte Stellung im
Markt nicht missbraucht werden.

(4) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn

  1. das Marktverhalten eines Wasserversorgungsunternehmens
    den Grundsätzen zuwiderläuft, die für das
    Marktverhalten von Unternehmen bei wirksamem
    Wettbewerb bestimmend sind, oder

  2. ein Wasserversorgungsunternehmen von seinen Abnehmern
    ungünstigere Preise oder Geschäftsbedingungen
    fordert als gleichartige Wasserversorgungsunternehmen,
    es sei denn, das Wasserversorgungsunternehmen
    weist nach, dass der Unterschied auf
    abweichenden Umständen beruht, die ihm nicht zurechenbar
    sind, oder

  3. ein Wasserversorgungsunternehmen Entgelte fordert,
    die die Kosten in unangemessener Weise überschreiten;
    anzuerkennen sind die Kosten, die bei
    einer rationellen Betriebsführung anfallen.

(5) Ein Missbrauch liegt nicht vor, wenn ein Wasserversorgungsunternehmen
sich insbesondere aus technischen
oder hygienischen Gründen weigert, mit einem
anderen Unternehmen Verträge über die Einspeisung
von Wasser in sein Versorgungsnetz abzuschließen,
und eine damit verbundene Entnahme (Durchleitung)
verweigert.

§ 31a
Wasserwirtschaft, Meldepflicht

(1) Verträge nach § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4
sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der vollständigen Anmeldung bei der
Kartellbehörde. Bei der Anmeldung sind für jedes beteiligte
Unternehmen anzugeben:

  1. Firma oder sonstige Bezeichnung,

  2. Ort der Niederlassung oder Sitz,

  3. Rechtsform und Anschrift sowie

  4. Name und Anschrift des bestellten Vertreters oder
    des sonstigen Bevollmächtigten, bei juristischen
    Personen des gesetzlichen Vertreters.

(2) Die Beendigung oder Aufhebung der in § 31 Absatz
1 Nummer 1, 2 und 4 genannten Verträge ist der
Kartellbehörde mitzuteilen.

§ 31b
Wasserwirtschaft, Aufgaben und
Befugnisse der Kartellbehörde, Sanktionen

(1) Die Kartellbehörde erteilt zu den nach § 31 Absatz
1 Nummer 1, 2 und 4 freigestellten Verträgen auf
Anfrage Auskunft über

  1. Angaben nach § 31a und

  2. den wesentlichen Inhalt der Verträge und Beschlüsse,
    insbesondere Angaben über den Zweck, über die
    beabsichtigten Maßnahmen und über Geltungsdauer,
    Kündigung, Rücktritt und Austritt.

(2) Die Kartellbehörde erlässt Verfügungen nach diesem
Gesetz, die die öffentliche Versorgung mit Wasser
über feste Leitungswege betreffen, im Benehmen mit
der Fachaufsichtsbehörde.

(3) Die Kartellbehörde kann in Fällen des Missbrauchs
nach § 31 Absatz 3

  1. die beteiligten Unternehmen verpflichten, einen beanstandeten
    Missbrauch abzustellen,

  2. die beteiligten Unternehmen verpflichten, die Verträge
    oder Beschlüsse zu ändern, oder

  3. die Verträge und Beschlüsse für unwirksam erklären.

(4) Bei einer Entscheidung über eine Maßnahme
nach Absatz 3 berücksichtigt die Kartellbehörde Sinn
und Zweck der Freistellung und insbesondere das Ziel
einer möglichst sicheren und preisgünstigen Versorgung.

(5) Absatz 3 gilt entsprechend, soweit ein Wasserversorgungsunternehmen
eine marktbeherrschende
Stellung innehat.

(6) § 19 bleibt unberührt.

Sechster Abschnitt

Befugnisse der
Kartellbehörden, Sanktionen

§ 32
Abstellung und nachträgliche
Feststellung von Zuwiderhandlungen

(1) Die Kartellbehörde kann Unternehmen oder Vereinigungen
von Unternehmen verpflichten, eine Zuwiderhandlung
gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes
oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über
die Arbeitsweise der Europäischen Union
abzustellen.

(2) Sie kann ihnen hierzu alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen
verhaltensorientierter oder struktureller Art
vorschreiben, die gegenüber der festgestellten Zuwiderhandlung
verhältnismäßig und für eine wirksame
Abstellung der Zuwiderhandlung erforderlich sind. Abhilfemaßnahmen
struktureller Art können nur in Ermangelung
einer verhaltensorientierten Abhilfemaßnahme
von gleicher Wirksamkeit festgelegt werden, oder wenn
letztere im Vergleich zu Abhilfemaßnahmen struktureller
Art mit einer größeren Belastung für die beteiligten Unternehmen
verbunden wäre.

(2a) In der Abstellungsverfügung kann die Kartellbehörde
eine Rückerstattung der aus dem kartellrechtswidrigen
Verhalten erwirtschafteten Vorteile anordnen.
Die in den erwirtschafteten Vorteilen enthaltenen Zinsvorteile
können geschätzt werden. Nach Ablauf der in
der Abstellungsverfügung bestimmten Frist für die
Rückerstattung sind die bis zu diesem Zeitpunkt erwirtschafteten
Vorteile entsprechend § 288 Absatz 1 Satz 2
und § 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann
die Kartellbehörde auch eine Zuwiderhandlung feststellen,
nachdem diese beendet ist.

§ 32a
Einstweilige Maßnahmen

(1) Die Kartellbehörde kann in dringenden Fällen,
wenn die Gefahr eines ernsten, nicht wieder gutzumachenden
Schadens für den Wettbewerb besteht, von
Amts wegen einstweilige Maßnahmen anordnen.

(2) Die Anordnung gemäß Absatz 1 ist zu befristen.
Die Frist kann verlängert werden. Sie soll insgesamt ein
Jahr nicht überschreiten.

§ 32b
Verpflichtungszusagen

(1) Bieten Unternehmen im Rahmen eines Verfahrens
nach
§ 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3 oder § 32
an, Verpflichtungen einzugehen, die geeignet sind, die
ihnen von der Kartellbehörde nach vorläufiger Beurteilung
mitgeteilten Bedenken auszuräumen, so kann die
Kartellbehörde für diese Unternehmen die Verpflichtungszusagen
durch Verfügung für bindend erklären.
Die Verfügung hat zum Inhalt, dass die Kartellbehörde
vorbehaltlich des Absatzes 2 von ihren Befugnissen
nach den § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3, §§ 32 und 32a
keinen Gebrauch machen wird. Sie kann befristet werden.

(2) Die Kartellbehörde kann die Verfügung nach Absatz
1 aufheben und das Verfahren wieder aufnehmen,
wenn

  1. sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für die
    Verfügung wesentlichen Punkt nachträglich geändert
    haben,

  2. die beteiligten Unternehmen ihre Verpflichtungen
    nicht einhalten oder

  3. die Verfügung auf unvollständigen, unrichtigen oder
    irreführenden Angaben der Parteien beruht.

§ 32c
Kein Anlass zum Tätigwerden

Sind die Voraussetzungen für ein Verbot nach den
§§
1, 19 bis 21 und 29, nach Artikel 101 Absatz 1 oder
Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der
Europäischen Union
nach den der Kartellbehörde vorliegenden
Erkenntnissen nicht gegeben, so kann sie
entscheiden, dass für sie kein Anlass besteht, tätig zu
werden. Die Entscheidung hat zum Inhalt, dass die Kartellbehörde
vorbehaltlich neuer Erkenntnisse von ihren
Befugnissen nach den §§ 32 und 32a keinen Gebrauch
machen wird. Sie hat keine Freistellung von einem
Verbot im Sinne des Satzes 1 zum Inhalt.

§ 32d
Entzug der Freistellung

Haben Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen
oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen,
die unter eine Gruppenfreistellungsverordnung
fallen, in einem Einzelfall Wirkungen, die
mit
§ 2 Absatz 1 oder mit Artikel 101 Absatz 3 des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
Union
unvereinbar sind und auf einem Gebiet im Inland
auftreten, das alle Merkmale eines gesonderten räumlichen
Marktes aufweist, so kann die Kartellbehörde
den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung in diesem
Gebiet entziehen.

§ 32e
Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige
und einzelner Arten von Vereinbarungen

(1) Lassen starre Preise oder andere Umstände vermuten,
dass der Wettbewerb im Inland möglicherweise
eingeschränkt oder verfälscht ist, können das Bundeskartellamt
und die obersten Landesbehörden die Untersuchung
eines bestimmten Wirtschaftszweiges oder
– Sektor übergreifend – einer bestimmten Art von
Vereinbarungen durchführen.

(2) Im Rahmen dieser Untersuchung können das
Bundeskartellamt und die obersten Landesbehörden
die zur Anwendung dieses Gesetzes oder des Artikels
101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise
der Europäischen Union
erforderlichen Ermittlungen
durchführen. Sie können dabei von den betreffenden
Unternehmen und Vereinigungen Auskünfte verlangen,
insbesondere die Unterrichtung über sämtliche Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte
Verhaltensweisen.

(3) Das Bundeskartellamt und die obersten Landesbehörden
können einen Bericht über die Ergebnisse der
Untersuchung nach Absatz 1 veröffentlichen und Dritte
um Stellungnahme bitten.

(4) § 49 Absatz 1 sowie die §§ 57, 59 und 61 gelten
entsprechend.

§ 33
Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht

(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes,
gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union
oder eine Verfügung
der Kartellbehörde verstößt, ist dem Betroffenen
zur Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung
verpflichtet. Der Anspruch auf Unterlassung
besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung
droht. Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger
Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.

(2) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend
gemacht werden von

  1. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher
    oder selbstständiger beruflicher Interessen,
    wenn ihnen eine erhebliche Zahl von betroffenen Unternehmen
    im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 angehört
    und sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen
    und finanziellen Ausstattung imstande sind,
    ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher
    oder selbstständiger beruflicher Interessen
    tatsächlich wahrzunehmen;

  2. Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen
    sind in

      a) die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des
      Unterlassungsklagengesetzes oder

      b) das Verzeichnis der Europäischen Kommission
      nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG
      des Europäischen Parlaments und des Rates vom
      23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum
      Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110
      vom 1.5.2009, S. 30)
      in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Wer einen Verstoß nach Absatz 1 vorsätzlich oder
fahrlässig begeht, ist zum Ersatz des daraus entstehenden
Schadens verpflichtet. Wird eine Ware oder Dienstleistung
zu einem überteuerten Preis bezogen, so ist
der Schaden nicht deshalb ausgeschlossen, weil die
Ware oder Dienstleistung weiterveräußert wurde. Bei
der Entscheidung über den Umfang des Schadens
nach § 287 der Zivilprozessordnung kann insbesondere
der anteilige Gewinn, den das Unternehmen durch den
Verstoß erlangt hat, berücksichtigt werden. Geldschulden
nach Satz 1 hat das Unternehmen ab Eintritt des
Schadens zu verzinsen. Die §§ 288 und 289 Satz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.

(4) Wird wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift
dieses Gesetzes oder gegen Artikel 101 oder 102
des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
Union
Schadensersatz gefordert, ist das Gericht an die
Feststellung des Verstoßes gebunden, wie sie in einer
bestandskräftigen Entscheidung der Kartellbehörde,
der Europäischen Kommission oder der Wettbewerbsbehörde
oder des als solche handelnden Gerichts in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
getroffen wurde. Das Gleiche gilt für entsprechende
Feststellungen in rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen,
die infolge der Anfechtung von Entscheidungen
nach Satz 1 ergangen sind. Entsprechend Artikel 16
Absatz 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 gilt

diese Verpflichtung unbeschadet der Rechte und
Pflichten nach Artikel 267 des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union
.

(5) Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs
nach Absatz 3 wird gehemmt, wenn ein Verfahren eingeleitet
wird

  1. von der Kartellbehörde wegen eines Verstoßes im
    Sinne des Absatzes 1 oder

  2. von der Europäischen Kommission oder der Wettbewerbsbehörde
    eines anderen Mitgliedstaats der
    Europäischen Union wegen eines Verstoßes gegen
    Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise
    der Europäischen Union
    .

§ 204 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

§ 34
Vorteilsabschöpfung
durch die Kartellbehörde

(1) Hat ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig
gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes, gegen Artikel
101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise
der Europäischen Union
oder eine Verfügung der Kartellbehörde
verstoßen und dadurch einen wirtschaftlichen
Vorteil erlangt, kann die Kartellbehörde die Abschöpfung
des wirtschaftlichen Vorteils anordnen und
dem Unternehmen die Zahlung eines entsprechenden
Geldbetrags auferlegen.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil
abgeschöpft ist durch

  1. Schadensersatzleistungen,

  2. Festsetzung der Geldbuße,

  3. Anordnung des Verfalls oder

  4. Rückerstattung.

Soweit das Unternehmen Leistungen nach Satz 1 erst
nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der abgeführte
Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen
an das Unternehmen zurückzuerstatten.

(3) Wäre die Durchführung der Vorteilsabschöpfung
eine unbillige Härte, soll die Anordnung auf einen angemessenen
Geldbetrag beschränkt werden oder ganz
unterbleiben. Sie soll auch unterbleiben, wenn der wirtschaftliche
Vorteil gering ist.

(4) Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt
werden. Der abzuführende Geldbetrag ist zahlenmäßig
zu bestimmen.

(5) Die Vorteilsabschöpfung kann nur innerhalb einer
Frist von bis zu fünf Jahren seit Beendigung der Zuwiderhandlung
und längstens für einen Zeitraum von fünf
Jahren angeordnet werden.
§ 33 Absatz 5 gilt entsprechend.

§ 34a
Vorteilsabschöpfung durch Verbände

(1) Wer einen Verstoß im Sinne des § 34 Absatz
1 vorsätzlich begeht und hierdurch zu Lasten einer
Vielzahl von Abnehmern oder Anbietern einen wirtschaftlichen
Vorteil erlangt, kann von den gemäß § 33
Absatz 2 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs
Berechtigten auf Herausgabe dieses wirtschaftlichen
Vorteils an den Bundeshaushalt in Anspruch
genommen werden, soweit nicht die Kartellbehörde
die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils
durch Verhängung einer Geldbuße, durch Verfall, durch
Rückerstattung oder nach § 34 Absatz 1 anordnet.

(2) Auf den Anspruch sind Leistungen anzurechnen,
die das Unternehmen auf Grund des Verstoßes erbracht
hat. § 34 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Beanspruchen mehrere Gläubiger die Vorteilsabschöpfung,
gelten die §§ 428 bis 430 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs
entsprechend.

(4) Die Gläubiger haben dem Bundeskartellamt über
die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz 1
Auskunft zu erteilen. Sie können vom Bundeskartellamt
Erstattung der für die Geltendmachung des Anspruchs
erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit sie
vom Schuldner keinen Ausgleich erlangen können.
Der Erstattungsanspruch ist auf die Höhe des an den
Bundeshaushalt abgeführten wirtschaftlichen Vorteils
beschränkt.

(5) § 33 Absatz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

Siebenter Abschnitt

Zusammenschlusskontrolle

§ 35
Geltungsbereich
der Zusammenschlusskontrolle

(1) Die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle
finden Anwendung, wenn im letzten Geschäftsjahr
vor dem Zusammenschluss

  1. die beteiligten Unternehmen insgesamt weltweit
    Umsatzerlöse von mehr als 500 Millionen Euro und

  2. im Inland mindestens ein beteiligtes Unternehmen
    Umsatzerlöse von mehr als 25 Millionen Euro und
    ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse
    von mehr als 5 Millionen Euro
    erzielt haben.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit sich ein Unternehmen,
das nicht im Sinne des
§ 36 Absatz 2 abhängig ist und
im letzten Geschäftsjahr weltweit Umsatzerlöse von
weniger als 10 Millionen Euro erzielt hat, mit einem anderen
Unternehmen zusammenschließt. Absatz 1 gilt
auch nicht für Zusammenschlüsse durch die Zusammenlegung
öffentlicher Einrichtungen und Betriebe,
die mit einer kommunalen Gebietsreform einhergehen.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine
Anwendung, soweit die Europäische Kommission nach
der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom
20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen

in ihrer jeweils geltenden Fassung
ausschließlich zuständig ist.

§ 36
Grundsätze für die
Beurteilung von Zusammenschlüssen

(1) Ein Zusammenschluss, durch den wirksamer
Wettbewerb erheblich behindert würde, insbesondere
von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende
Stellung begründet oder verstärkt, ist vom
Bundeskartellamt zu untersagen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die beteiligten Unternehmen nachweisen, dass
    durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen
    der Wettbewerbsbedingungen eintreten und diese
    Verbesserungen die Behinderung des Wettbewerbs
    überwiegen, oder

  2. die Untersagungsvoraussetzungen des Satzes 1 auf
    einem Markt vorliegen, auf dem seit mindestens fünf
    Jahren Waren oder gewerbliche Leistungen angeboten
    werden und auf dem im letzten Kalenderjahr
    weniger als 15 Millionen Euro umgesetzt wurden,
    oder

  3. die marktbeherrschende Stellung eines Zeitungs- oder
    Zeitschriftenverlags verstärkt wird, der einen
    kleinen oder mittleren Zeitungs- oder Zeitschriftenverlag
    übernimmt, falls nachgewiesen wird, dass der
    übernommene Verlag in den letzten drei Jahren einen
    erheblichen Jahresfehlbetrag im Sinne des
    § 275 Absatz 2 Nummer 20 des Handelsgesetzbuchs
    hatte und er ohne den Zusammenschluss in
    seiner Existenz gefährdet wäre. Ferner muss nachgewiesen
    werden, dass vor dem Zusammenschluss
    kein anderer Erwerber gefunden wurde, der eine
    wettbewerbskonformere Lösung sichergestellt hätte.

(2) Ist ein beteiligtes Unternehmen ein abhängiges
oder herrschendes Unternehmen im Sinne des § 17
des Aktiengesetzes oder ein Konzernunternehmen im
Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, sind die so verbundenen
Unternehmen als einheitliches Unternehmen
anzusehen. Wirken mehrere Unternehmen derart zusammen,
dass sie gemeinsam einen beherrschenden
Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben können,
gilt jedes von ihnen als herrschendes.

(3) Steht einer Person oder Personenvereinigung,
die nicht Unternehmen ist, die Mehrheitsbeteiligung an
einem Unternehmen zu, gilt sie als Unternehmen.

§ 37
Zusammenschluss

(1) Ein Zusammenschluss liegt in folgenden Fällen
vor:

  1. Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens
    ganz oder zu einem wesentlichen Teil;

  2. Erwerb der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle
    durch ein oder mehrere Unternehmen über die Gesamtheit
    oder Teile eines oder mehrerer anderer Unternehmen.
    Die Kontrolle wird durch Rechte, Verträge
    oder andere Mittel begründet, die einzeln oder
    zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen
    und rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren,
    einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit
    eines Unternehmens auszuüben, insbesondere
    durch

      a) Eigentums- oder Nutzungsrechte an einer Gesamtheit
      oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens,

      b) Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden
      Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen
      oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens
      gewähren;

  3. Erwerb von Anteilen an einem anderen Unternehmen,
    wenn die Anteile allein oder zusammen mit
    sonstigen, dem Unternehmen bereits gehörenden
    Anteilen

      a) 50 vom Hundert oder

      b) 25 vom Hundert

    des Kapitals oder der Stimmrechte des anderen Unternehmens
    erreichen. Zu den Anteilen, die dem Unternehmen
    gehören, rechnen auch die Anteile, die
    einem anderen für Rechnung dieses Unternehmens
    gehören und, wenn der Inhaber des Unternehmens
    ein Einzelkaufmann ist, auch die Anteile, die sonstiges
    Vermögen des Inhabers sind. Erwerben mehrere
    Unternehmen gleichzeitig oder nacheinander
    Anteile im vorbezeichneten Umfang an einem anderen
    Unternehmen, gilt dies hinsichtlich der Märkte,
    auf denen das andere Unternehmen tätig ist, auch
    als Zusammenschluss der sich beteiligenden Unternehmen
    untereinander;

  4. jede sonstige Verbindung von Unternehmen, auf
    Grund deren ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar
    oder mittelbar einen wettbewerblich erheblichen
    Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben
    können.

(2) Ein Zusammenschluss liegt auch dann vor, wenn
die beteiligten Unternehmen bereits vorher zusammengeschlossen
waren, es sei denn, der Zusammenschluss
führt nicht zu einer wesentlichen Verstärkung
der bestehenden Unternehmensverbindung.

(3) Erwerben Kreditinstitute, Finanzinstitute oder
Versicherungsunternehmen Anteile an einem anderen
Unternehmen zum Zwecke der Veräußerung, gilt dies
nicht als Zusammenschluss, solange sie das Stimmrecht
aus den Anteilen nicht ausüben und sofern die
Veräußerung innerhalb eines Jahres erfolgt. Diese Frist
kann vom Bundeskartellamt auf Antrag verlängert werden,
wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Veräußerung
innerhalb der Frist unzumutbar war.

§ 38
Berechnung der
Umsatzerlöse und der Marktanteile

(1) Für die Ermittlung der Umsatzerlöse gilt § 277
Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs. Umsatzerlöse aus
Lieferungen und Leistungen zwischen verbundenen
Unternehmen (Innenumsatzerlöse) sowie Verbrauchsteuern
bleiben außer Betracht.

(2) Für den Handel mit Waren sind nur drei Viertel der
Umsatzerlöse in Ansatz zu bringen.

(3) Für den Verlag, die Herstellung und den Vertrieb
von Zeitungen, Zeitschriften und deren Bestandteilen
ist das Achtfache, für die Herstellung, den Vertrieb
und die Veranstaltung von Rundfunkprogrammen und
den Absatz von Rundfunkwerbezeiten ist das Zwanzigfache
der Umsatzerlöse in Ansatz zu bringen.

(4) [Geändert ab 22.7.2013] An die Stelle der Umsatzerlöse tritt bei Kreditinstituten,
Finanzinstituten, Bausparkassen sowie bei externen Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne
des § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs der Gesamtbetrag der in § 34
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e der
Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der jeweils
geltenden Fassung genannten Erträge abzüglich
der Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese
Erträge erhobener Steuern. Bei Versicherungsunternehmen
sind die Prämieneinnahmen des letzten abgeschlossenen
Geschäftsjahres maßgebend. Prämieneinnahmen
sind die Einnahmen aus dem Erst- und
Rückversicherungsgeschäft einschließlich der in Rückdeckung
gegebenen Anteile.

(5) Wird ein Zusammenschluss durch den Erwerb
von Teilen eines oder mehrerer Unternehmen bewirkt,
so ist unabhängig davon, ob diese Teile eigene Rechtspersönlichkeit
besitzen, auf Seiten des Veräußerers nur
der Umsatz oder der Marktanteil zu berücksichtigen,
der auf die veräußerten Teile entfällt. Dies gilt nicht, sofern
beim Veräußerer die Kontrolle im Sinne des
§ 37
Absatz 1 Nummer 2 oder 25 Prozent oder mehr der
Anteile verbleiben. Zwei oder mehr Erwerbsvorgänge
im Sinne von Satz 1, die innerhalb von zwei Jahren zwischen
denselben Personen oder Unternehmen getätigt
werden, werden als ein einziger Zusammenschluss behandelt,
wenn dadurch erstmals die Umsatzschwellen
des § 35 erreicht werden; als Zeitpunkt des Zusammenschlusses
gilt der letzte Erwerbsvorgang.

§ 39
Berechnung der
Anmelde- und Anzeigepflicht

(1) Zusammenschlüsse sind vor dem Vollzug beim
Bundeskartellamt gemäß den Absätzen 2 und 3 anzumelden.
Für den Empfang elektronischer Anmeldungen
wird ausschließlich die vom Bundeskartellamt eingerichtete
zentrale De-Mail-Adresse im Sinne des
De-Mail-Gesetzes oder, für E-Mails mit qualifizierter
elektronischer Signatur, die vom Bundeskartellamt
eingerichtete zentrale E-Mail-Adresse bestimmt. Die
beiden Zugänge sind über die Internetseite des Bundeskartellamts
erreichbar.

(2) Zur Anmeldung sind verpflichtet:

  1. die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen,

  2. in den Fällen des § 37 Absatz 1 Nummer 1 und 3
    auch der Veräußerer.

(3) In der Anmeldung ist die Form des Zusammenschlusses
anzugeben. Die Anmeldung muss ferner über
jedes beteiligte Unternehmen folgende Angaben enthalten:

  1. die Firma oder sonstige Bezeichnung und den Ort
    der Niederlassung oder den Sitz;

  2. die Art des Geschäftsbetriebes;

  3. [Pkt. 3 geändert ab 22.7.2013] die Umsatzerlöse im Inland, in der Europäischen
    Union und weltweit; anstelle der Umsatzerlöse sind
    bei Kreditinstituten, Finanzinstituten, Bausparkassen
    sowie bei externen Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne
    des § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs der Gesamtbetrag
    der Erträge gemäß § 38 Absatz 4, bei Versicherungsunternehmen
    die Prämieneinnahmen anzugeben;

  4. die Marktanteile einschließlich der Grundlagen für
    ihre Berechnung oder Schätzung, wenn diese im
    Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem
    wesentlichen Teil desselben für die beteiligten
    Unternehmen zusammen mindestens 20 vom Hundert
    erreichen;

  5. beim Erwerb von Anteilen an einem anderen Unternehmen
    die Höhe der erworbenen und der insgesamt
    gehaltenen Beteiligung;

  6. eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland,
    sofern sich der Sitz des Unternehmens nicht im Geltungsbereich
    dieses Gesetzes befindet.

In den Fällen des § 37 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 sind
die Angaben nach Satz 2 Nummer 1 und 6 auch für den
Veräußerer zu machen. Ist ein beteiligtes Unternehmen
ein verbundenes Unternehmen, sind die Angaben nach
Satz 2 Nummer 1 und 2 auch über die verbundenen
Unternehmen und die Angaben nach Satz 2 Nummer 3
und Nummer 4 über jedes am Zusammenschluss beteiligte
Unternehmen und die mit ihm verbundenen
Unternehmen insgesamt zu machen sowie die
Konzernbeziehungen, Abhängigkeits- und Beteiligungsverhältnisse
zwischen den verbundenen Unternehmen
mitzuteilen. In der Anmeldung dürfen keine unrichtigen
oder unvollständigen Angaben gemacht oder benutzt
werden, um die Kartellbehörde zu veranlassen, eine
Untersagung nach § 36 Absatz 1 oder eine Mitteilung
nach § 40 Absatz 1 zu unterlassen.

(4) Eine Anmeldung ist nicht erforderlich, wenn die
Europäische Kommission einen Zusammenschluss an
das Bundeskartellamt verwiesen hat und dem Bundeskartellamt
die nach Absatz 3 erforderlichen Angaben in
deutscher Sprache vorliegen. Das Bundeskartellamt
teilt den beteiligten Unternehmen unverzüglich den
Zeitpunkt des Eingangs der Verweisungsentscheidung
mit und unterrichtet sie zugleich darüber, inwieweit die
nach Absatz 3 erforderlichen Angaben in deutscher
Sprache vorliegen.

(5) Das Bundeskartellamt kann von jedem beteiligten
Unternehmen Auskunft über Marktanteile einschließlich
der Grundlagen für die Berechnung oder Schätzung sowie
über den Umsatzerlös bei einer bestimmten Art von
Waren oder gewerblichen Leistungen verlangen, den
das Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss
erzielt hat.

(6) Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen
haben dem Bundeskartellamt den Vollzug des
Zusammenschlusses unverzüglich anzuzeigen.

§ 40
Verfahren
der Zusammenschlusskontrolle

(1) Das Bundeskartellamt darf einen Zusammenschluss,
der ihm angemeldet worden ist, nur untersagen,
wenn es den anmeldenden Unternehmen innerhalb
einer Frist von einem Monat seit Eingang der vollständigen
Anmeldung mitteilt, dass es in die Prüfung
des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) eingetreten
ist. Das Hauptprüfverfahren soll eingeleitet werden,
wenn eine weitere Prüfung des Zusammenschlusses
erforderlich ist.

(2) Im Hauptprüfverfahren entscheidet das Bundeskartellamt
durch Verfügung, ob der Zusammenschluss
untersagt oder freigegeben wird. Wird die Verfügung
nicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang der vollständigen
Anmeldung den anmeldenden Unternehmen
zugestellt, gilt der Zusammenschluss als freigegeben.
Die Verfahrensbeteiligten sind unverzüglich über den
Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung zu unterrichten.
Dies gilt nicht, wenn

  1. die anmeldenden Unternehmen einer Fristverlängerung
    zugestimmt haben,

  2. das Bundeskartellamt wegen unrichtiger Angaben
    oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft
    nach
    § 39 Absatz 5 oder § 59 die Mitteilung nach
    Absatz 1 oder die Untersagung des Zusammenschlusses
    unterlassen hat,

  3. eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland
    entgegen § 39 Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 nicht mehr
    benannt ist.

Die Frist nach Satz 2 wird gehemmt, wenn das Bundeskartellamt
von einem am Zusammenschluss beteiligten
Unternehmen eine Auskunft nach § 59 erneut anfordern
muss, weil das Unternehmen ein vorheriges Auskunftsverlangen
nach § 59 aus Umständen, die von ihm zu
vertreten sind, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig
beantwortet hat. Die Hemmung endet, wenn das Unternehmen
dem Bundeskartellamt die Auskunft vollständig
übermittelt hat. Die Frist nach Satz 2 verlängert sich
um einen Monat, wenn ein anmeldendes Unternehmen
in einem Verfahren dem Bundeskartellamt erstmals Vorschläge
für Bedingungen oder Auflagen nach Absatz 3
unterbreitet.

(3) Die Freigabe kann mit Bedingungen und Auflagen
verbunden werden, um sicherzustellen, dass die beteiligten
Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen,
die sie gegenüber dem Bundeskartellamt eingegangen
sind, um eine Untersagung abzuwenden. Die Bedingungen
und Auflagen dürfen sich nicht darauf richten,
die beteiligten Unternehmen einer laufenden Verhaltenskontrolle
zu unterstellen.

(3a) Die Freigabe kann widerrufen oder geändert
werden, wenn sie auf unrichtigen Angaben beruht, arglistig
herbeigeführt worden ist oder die beteiligten Unternehmen
einer mit ihr verbundenen Auflage zuwiderhandeln.
Im Falle der Nichterfüllung einer Auflage gilt
§ 41 Absatz 4 entsprechend.

(4) Vor einer Untersagung ist den obersten Landesbehörden,
in deren Gebiet die beteiligten Unternehmen
ihren Sitz haben, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
In Verfahren nach § 172a des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch
ist vor einer Untersagung das Benehmen
mit den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch herzustellen.

(5) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2
beginnen in den Fällen des § 39 Absatz 4 Satz 1, wenn
die Verweisungsentscheidung beim Bundeskartellamt
eingegangen ist und die nach § 39 Absatz 3 erforderlichen
Angaben in deutscher Sprache vorliegen.

(6) Wird eine Freigabe des Bundeskartellamts durch
gerichtlichen Beschluss rechtskräftig ganz oder teilweise
aufgehoben, beginnt die Frist nach Absatz 2
Satz 2 mit Eintritt der Rechtskraft von Neuem.

§ 41
Vollzugsverbot, Entflechtung

(1) Die Unternehmen dürfen einen Zusammenschluss,
der vom Bundeskartellamt nicht freigegeben ist, nicht vor Ablauf der Fristen nach
§ 40 Absatz 1
Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 vollziehen oder am Vollzug
dieses Zusammenschlusses mitwirken. Rechtsgeschäfte,
die gegen dieses Verbot verstoßen, sind
unwirksam. Dies gilt nicht

  1. für Verträge über Grundstücksgeschäfte, sobald sie
    durch Eintragung in das Grundbuch rechtswirksam
    geworden sind,

  2. für Verträge über die Umwandlung, Eingliederung
    oder Gründung eines Unternehmens und für Unternehmensverträge
    im Sinne der §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes, sobald sie durch Eintragung in das
    zuständige Register rechtswirksam geworden sind,
    sowie

  3. für andere Rechtsgeschäfte, wenn der nicht angemeldete
    Zusammenschluss nach Vollzug angezeigt
    und das Entflechtungsverfahren nach Absatz 3 eingestellt
    wurde, weil die Untersagungsvoraussetzungen
    nicht vorlagen, oder die Wettbewerbsbeschränkung
    infolge einer Auflösungsanordnung nach Absatz
    3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 beseitigt
    wurde oder eine Ministererlaubnis nach § 42 erteilt
    worden ist.

(1a) Absatz 1 steht der Verwirklichung von Erwerbsvorgängen
nicht entgegen, bei denen die Kontrolle, Anteile
oder wettbewerblich erheblicher Einfluss im Sinne
von § 37 Absatz 1 oder 2 von mehreren Veräußerern
entweder im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots
oder im Wege einer Reihe von Rechtsgeschäften
mit Wertpapieren, einschließlich solchen, die in andere
zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen
Markt zugelassene Wertpapiere konvertierbar sind,
über eine Börse erworben werden, sofern der Zusammenschluss
gemäß § 39 unverzüglich beim Bundeskartellamt
angemeldet wird und der Erwerber die mit den
Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht oder nur zur
Erhaltung des vollen Wertes seiner Investition auf
Grund einer vom Bundeskartellamt nach Absatz 2 erteilten
Befreiung ausübt.

(2) Das Bundeskartellamt kann auf Antrag Befreiungen
vom Vollzugsverbot erteilen, wenn die beteiligten
Unternehmen hierfür wichtige Gründe geltend machen,
insbesondere um schweren Schaden von einem beteiligten
Unternehmen oder von Dritten abzuwenden. Die
Befreiung kann jederzeit, auch vor der Anmeldung, erteilt
und mit Bedingungen und Auflagen verbunden
werden. § 40 Absatz 3a gilt entsprechend.

(3) Ein vollzogener Zusammenschluss, der die Untersagungsvoraussetzungen
nach § 36 Absatz 1 erfüllt,
ist aufzulösen, wenn nicht der Bundesminister für Wirtschaft
und Technologie nach § 42 die Erlaubnis zu dem
Zusammenschluss erteilt. Das Bundeskartellamt ordnet
die zur Auflösung des Zusammenschlusses erforderlichen
Maßnahmen an. Die Wettbewerbsbeschränkung
kann auch auf andere Weise als durch Wiederherstellung
des früheren Zustands beseitigt werden.

(4) Zur Durchsetzung seiner Anordnung kann das
Bundeskartellamt insbesondere

  1. (weggefallen)

  2. die Ausübung des Stimmrechts aus Anteilen an einem
    beteiligten Unternehmen, die einem anderen
    beteiligten Unternehmen gehören oder ihm zuzurechnen
    sind, untersagen oder einschränken,

  3. einen Treuhänder bestellen, der die Auflösung des
    Zusammenschlusses herbeiführt.

§ 42
Ministererlaubnis

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
erteilt auf Antrag die Erlaubnis zu einem vom Bundeskartellamt
untersagten Zusammenschluss, wenn im
Einzelfall die Wettbewerbsbeschränkung von gesamtwirtschaftlichen
Vorteilen des Zusammenschlusses
aufgewogen wird oder der Zusammenschluss durch
ein überragendes Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt
ist. Hierbei ist auch die Wettbewerbsfähigkeit der
beteiligten Unternehmen auf Märkten außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu berücksichtigen.
Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn durch das
Ausmaß der Wettbewerbsbeschränkung die marktwirtschaftliche
Ordnung nicht gefährdet wird.

(2) Die Erlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen
verbunden werden.
§ 40 Absatz 3 Satz 2 und
Absatz 3a gilt entsprechend.

(3) Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem
Monat seit Zustellung der Untersagung oder einer Auflösungsanordnung
nach § 41 Absatz 3 Satz 1 ohne vorherige
Untersagung beim Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie schriftlich zu stellen. Wird die
Untersagung angefochten, beginnt die Frist in dem
Zeitpunkt, in dem die Untersagung unanfechtbar wird.
Wird die Auflösungsanordnung nach § 41 Absatz 3
Satz 1 angefochten, beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt,
zu dem die Auflösungsanordnung unanfechtbar wird.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
soll über den Antrag innerhalb von vier Monaten
entscheiden. Vor der Entscheidung ist eine Stellungnahme
der Monopolkommission einzuholen und den
obersten Landesbehörden, in deren Gebiet die beteiligten
Unternehmen ihren Sitz haben, Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.

§ 43
Bekanntmachungen

(1) Die Einleitung des Hauptprüfverfahrens durch
das Bundeskartellamt nach
§ 40 Absatz 1 Satz 1 und
der Antrag auf Erteilung einer Ministererlaubnis sind unverzüglich
im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(2) Im Bundesanzeiger sind bekannt zu machen

  1. die Verfügung des Bundeskartellamts nach § 40 Absatz
    2,

  2. die Ministererlaubnis, deren Widerruf, Änderung
    oder Ablehnung,

  3. die Rücknahme, der Widerruf oder die Änderung der
    Freigabe des Bundeskartellamts,

  4. die Auflösung eines Zusammenschlusses und die
    sonstigen Anordnungen des Bundeskartellamts
    nach § 41 Absatz 3 und 4.

(3) Bekannt zu machen nach Absatz 1 und 2 sind
jeweils die Angaben nach § 39 Absatz 3 Satz 1 sowie
Satz 2 Nummer 1 und 2.

Achter Abschnitt

Monopolkommission

§ 44
Aufgaben

(1) Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre
ein Gutachten, in dem sie den Stand und die absehbare
Entwicklung der Unternehmenskonzentration in der
Bundesrepublik Deutschland beurteilt, die Anwendung
der Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle
würdigt sowie zu sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen
Fragen Stellung nimmt. Das Gutachten soll die
Verhältnisse in den letzten beiden abgeschlossenen
Kalenderjahren einbeziehen und bis zum 30. Juni des
darauf folgenden Jahres abgeschlossen sein. Die Bundesregierung
kann die Monopolkommission mit der
Erstattung zusätzlicher Gutachten beauftragen. Darüber
hinaus kann die Monopolkommission nach ihrem
Ermessen Gutachten erstellen.

(2) Die Monopolkommission ist nur an den durch
dieses Gesetz begründeten Auftrag gebunden und in
ihrer Tätigkeit unabhängig. Vertritt eine Minderheit bei
der Abfassung der Gutachten eine abweichende Auffassung,
so kann sie diese in dem Gutachten zum Ausdruck
bringen.

(3) Die Monopolkommission leitet ihre Gutachten der
Bundesregierung zu. Die Bundesregierung legt Gutachten
nach Absatz 1 Satz 1 den gesetzgebenden Körperschaften
unverzüglich vor und nimmt zu ihnen in angemessener
Frist Stellung. Die Gutachten werden von der
Monopolkommission veröffentlicht. Bei Gutachten
nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt dies zu dem Zeitpunkt,
zu dem sie von der Bundesregierung der gesetzgebenden
Körperschaft vorgelegt werden.

§ 45
Mitglieder

(1) Die Monopolkommission besteht aus fünf Mitgliedern,
die über besondere volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche,
sozialpolitische, technologische
oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und Erfahrungen
verfügen müssen. Die Monopolkommission wählt aus
ihrer Mitte einen Vorsitzenden.

(2) Die Mitglieder der Monopolkommission werden
auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten
für die Dauer von vier Jahren berufen. Wiederberufungen
sind zulässig. Die Bundesregierung hört
die Mitglieder der Kommission an, bevor sie neue Mitglieder
vorschlägt. Die Mitglieder sind berechtigt, ihr
Amt durch Erklärung gegenüber dem Bundespräsidenten
niederzulegen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus,
so wird ein neues Mitglied für die Dauer der Amtszeit
des ausgeschiedenen Mitglieds berufen.

(3) Die Mitglieder der Monopolkommission dürfen
weder der Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft
des Bundes oder eines Landes noch dem öffentlichen
Dienst des Bundes, eines Landes oder einer
sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts,
es sei denn als Hochschullehrer oder als Mitarbeiter
eines wissenschaftlichen Instituts, angehören. Ferner
dürfen sie weder einen Wirtschaftsverband noch eine
Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisation repräsentieren
oder zu diesen in einem ständigen Dienst- oder
Geschäftsbesorgungsverhältnis stehen. Sie dürfen
auch nicht während des letzten Jahres vor der Berufung
zum Mitglied der Monopolkommission eine derartige
Stellung innegehabt haben.

§ 46
Beschlüsse, Organisation,
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Beschlüsse der Monopolkommission bedürfen
der Zustimmung von mindestens drei Mitgliedern.

(2) Die Monopolkommission hat eine Geschäftsordnung
und verfügt über eine Geschäftsstelle. Diese hat
die Aufgabe, die Monopolkommission wissenschaftlich,
administrativ und technisch zu unterstützen.

(2a) Die Monopolkommission kann Einsicht in die
von der Kartellbehörde geführten Akten einschließlich
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und personenbezogener
Daten nehmen, soweit dies zur ordnungsgemäßen
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Die Mitglieder der Monopolkommission und die
Angehörigen der Geschäftsstelle sind zur Verschwiegenheit
über die Beratungen und die von der Monopolkommission
als vertraulich bezeichneten Beratungsunterlagen
verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit
bezieht sich auch auf Informationen, die der Monopolkommission
gegeben und als vertraulich bezeichnet
werden oder die gemäß Absatz 2a erlangt worden sind.

(4) Die Mitglieder der Monopolkommission erhalten
eine pauschale Entschädigung sowie Ersatz ihrer Reisekosten.
Diese werden vom Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern festgesetzt. Die Kosten
der Monopolkommission trägt der Bund.

§ 47
Übermittlung statistischer Daten

(1) Für die Begutachtung der Entwicklung der Unternehmenskonzentration
werden der Monopolkommission
vom Statistischen Bundesamt aus Wirtschaftsstatistiken
(Statistik im produzierenden Gewerbe, Handwerksstatistik,
Außenhandelsstatistik, Steuerstatistik,
Verkehrsstatistik, Statistik im Handel und Gastgewerbe,
Dienstleistungsstatistik) und dem Statistikregister zusammengefasste
Einzelangaben über die Vomhundertanteile
der größten Unternehmen, Betriebe oder
fachlichen Teile von Unternehmen des jeweiligen Wirtschaftsbereichs

    a) am Wert der zum Absatz bestimmten Güterproduktion,

    b) am Umsatz,

    c) an der Zahl der tätigen Personen,

    d) an den Lohn- und Gehaltssummen,

    e) an den Investitionen,

    f) am Wert der gemieteten und gepachteten Sachanlagen,

    g) an der Wertschöpfung oder dem Rohertrag,

    h) an der Zahl der jeweiligen Einheiten

übermittelt. Satz 1 gilt entsprechend für die Übermittlung
von Angaben über die Vomhundertanteile der
größten Unternehmensgruppen. Für die Zuordnung
der Angaben zu Unternehmensgruppen übermittelt
die Monopolkommission dem Statistischen Bundesamt
Namen und Anschriften der Unternehmen, deren
Zugehörigkeit zu einer Unternehmensgruppe sowie
Kennzeichen zur Identifikation. Die zusammengefassten
Einzelangaben dürfen nicht weniger als drei Unternehmensgruppen,
Unternehmen, Betriebe oder fachliche
Teile von Unternehmen betreffen. Durch Kombination
oder zeitliche Nähe mit anderen übermittelten oder
allgemein zugänglichen Angaben darf kein Rückschluss
auf zusammengefasste Angaben von weniger als drei
Unternehmensgruppen, Unternehmen, Betrieben oder
fachlichen Teile von Unternehmen möglich sein. Für
die Berechnung von summarischen Konzentrationsmaßen,
insbesondere Herfindahl-Indizes und Gini-Koeffizienten,
gilt dies entsprechend. Die statistischen Ämter
der Länder stellen die hierfür erforderlichen Einzelangaben
dem Statistischen Bundesamt zur Verfügung.

(2) Personen, die zusammengefasste Einzelangaben
nach Absatz 1 erhalten sollen, sind vor der Übermittlung
zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten, soweit
sie nicht Amtsträger oder für den öffentlichen
Dienst besonders Verpflichtete sind. § 1 Absatz 2,
3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes gilt
entsprechend. Personen, die nach Satz 1 besonders
verpflichtet worden sind, stehen für die Anwendung
der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verletzung
von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 2, 4, 5;
§§ 204, 205) und des Dienstgeheimnisses (§ 353b
Absatz 1) den für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteten gleich.

(3) Die zusammengefassten Einzelangaben dürfen
nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt
wurden. Sie sind zu löschen, sobald der in Absatz
1 genannte Zweck erfüllt ist.

(4) Bei der Monopolkommission muss durch organisatorische
und technische Maßnahmen sichergestellt
sein, dass nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst
besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz
2 Satz 1 Empfänger von zusammengefassten Einzelangaben
sind.

(5) Die Übermittlungen sind nach Maßgabe des § 16
Absatz 9 des Bundesstatistikgesetzes aufzuzeichnen.
Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(6) Bei der Durchführung der Wirtschaftsstatistiken
nach Absatz 1 sind die befragten Unternehmen schriftlich
zu unterrichten, dass die zusammengefassten Einzelangaben
nach Absatz 1 der Monopolkommission
übermittelt werden dürfen.

Neunter Abschnitt

Markttransparenzstellen
für den Großhandel mit Strom und Gas und für Kraftstoffe

I. Markttransparenzstelle für
den Großhandel im Bereich Strom und Gas

§ 47a
Einrichtung, Zuständigkeit, Organisation

(1) Zur Sicherstellung einer wettbewerbskonformen
Bildung der Großhandelspreise von Elektrizität und
Gas wird eine Markttransparenzstelle bei der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) eingerichtet.
Sie beobachtet laufend die Vermarktung und den
Handel mit Elektrizität und Erdgas auf der Großhandelsstufe.

(2) Die Aufgaben der Markttransparenzstelle nehmen
die Bundesnetzagentur und das Bundeskartellamt einvernehmlich
wahr.

(3) Die Einzelheiten der einvernehmlichen Zusammenarbeit
werden in einer vom Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie zu genehmigenden Kooperationsvereinbarung
zwischen dem Bundeskartellamt
und der Bundesnetzagentur näher geregelt. In der Vereinbarung
ist insbesondere Folgendes zu regeln:

  1. die Besetzung und Geschäftsverteilung sowie

  2. eine Koordinierung der Datenerhebung und des Daten- und Informationsaustausches.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorgaben
zur Ausgestaltung der Kooperationsvereinbarung
zu erlassen.

(5) Entscheidungen der Markttransparenzstelle trifft
die Person, die sie leitet.
§ 51 Absatz 5 gilt für alle Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der Markttransparenzstelle
entsprechend.

§ 47b
Aufgaben

(1) Die Markttransparenzstelle beobachtet laufend
den gesamten Großhandel mit Elektrizität und Erdgas,
unabhängig davon, ob er auf physikalische oder finanzielle
Erfüllung gerichtet ist, um Auffälligkeiten bei der
Preisbildung aufzudecken, die auf Missbrauch von
Marktbeherrschung, Insiderinformationen oder auf
Marktmanipulation beruhen können. Die Markttransparenzstelle
beobachtet zu diesem Zweck auch die Erzeugung,
den Kraftwerkseinsatz und die Vermarktung
von Elektrizität und Erdgas durch die Erzeugungsunternehmen
sowie die Vermarktung von Elektrizität und
Erdgas als Regelenergie. Die Markttransparenzstelle
kann Wechselwirkungen zwischen den Großhandelsmärkten
für Elektrizität und Erdgas und dem Emissionshandelssystem
berücksichtigen.

(2) Die Markttransparenzstelle überwacht als nationale
Marktüberwachungsstelle gemäß Artikel 7 Absatz 2
Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober
2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts
(ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1)

zusammen mit der Bundesnetzagentur den Großhandel
mit Elektrizität und Erdgas. Sie arbeitet dabei mit der
Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 10
der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 zusammen.

(3) Die Markttransparenzstelle erhebt und sammelt
die Daten und Informationen, die sie zur Erfüllung ihrer
Aufgaben benötigt. Dabei berücksichtigt sie Meldepflichten
der Mitteilungsverpflichteten gegenüber den
in
§ 47i genannten Behörden oder Aufsichtsstellen sowie
Meldepflichten, die von der Europäischen Kommission
nach Artikel 8 Absatz 2 und 6 der Verordnung (EU)
Nr. 1227/2011 festzulegen sind. Für die Datenerfassung
sind nach Möglichkeit bestehende Quellen und Meldesysteme
zu nutzen.

(4) Die Bundesnetzagentur kann die Markttransparenzstelle
mit der Erhebung und Auswertung von Daten
beauftragen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben
nach der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 erforderlich
ist.

(5) Die Markttransparenzstelle gibt vor Erlass von
Festlegungen nach § 47g in Verbindung mit der nach
§ 47f zu erlassenden Rechtsverordnung betroffenen
Behörden, Interessenvertretern und Marktteilnehmern
vorab Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer
festgesetzten Frist. Zur Vorbereitung dieser Konsultationen
erstellt und ergänzt die Markttransparenzstelle
bei Bedarf eine detaillierte Liste aller Daten und Kategorien
von Daten, die ihr die in § 47e Absatz 1 genannten
Mitteilungspflichtigen auf Grund der §§ 47e und 47g
und der nach § 47f zu erlassenden Rechtsverordnung
laufend mitzuteilen haben, einschließlich des Zeitpunkts,
an dem die Daten zu übermitteln sind, des Datenformats
und der einzuhaltenden Übertragungswege
sowie möglicher alternativer Meldekanäle. Die Markttransparenzstelle
ist nicht an die Stellungnahmen gebunden.

(6) Die Markttransparenzstelle wertet die erhaltenen
Daten und Informationen kontinuierlich aus, um insbesondere
festzustellen, ob Anhaltspunkte für einen
Verstoß gegen die §§ 1, 19, 20 oder 29 dieses Gesetzes,
die Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union
, das Wertpapierhandelsgesetz,
das Börsengesetz oder die Verbote
nach den Artikeln 3 und 5 der Verordnung (EU)
Nr. 1227/2011 vorliegen.

(7) Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass eine natürliche
oder juristische Person gegen die in Absatz 6 genannten
gesetzlichen Bestimmungen verstößt, muss die
Markttransparenzstelle umgehend die zuständigen Behörden
informieren und den Vorgang an sie abgeben.
Bei Verdacht eines Verstoßes gegen die §§ 1, 19, 20 oder 29 dieses Gesetzes oder gegen die Artikel 101
und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
Union
informiert die Markttransparenzstelle
die zuständige Beschlussabteilung im Bundeskartellamt.
Kommt die Prüfzuständigkeit mehrerer Behörden
in Betracht, so informiert die Markttransparenzstelle
jede dieser Behörden über den Verdachtsfall und über
die Benachrichtigung der anderen Behörden. Die
Markttransparenzstelle leitet alle von den Behörden benötigten
oder angeforderten Informationen und Daten
unverzüglich an diese gemäß § 47i weiter.

(8) Die Absätze 1 bis 3 können auch Anwendung finden
auf die Erzeugung und Vermarktung im Ausland
und auf Handelsgeschäfte, die im Ausland stattfinden,
sofern sie sich auf die Preisbildung von Elektrizität und
Erdgas im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken.

§ 47c
Datenverwendung

(1) Die Markttransparenzstelle stellt die nach § 47b
Absatz 3 erhaltenen Daten ferner folgenden Stellen zur
Verfügung:

  1. dem Bundeskartellamt für die Durchführung des Monitorings
    nach § 48 Absatz 3,

  2. der Bundesnetzagentur für die Durchführung des
    Monitorings nach § 35 des Energiewirtschaftsgesetzes,

  3. der zuständigen Beschlussabteilung im Bundeskartellamt
    für Fusionskontrollverfahren nach den §§ 35 bis 41
    und für Sektoruntersuchungen nach § 32e sowie

  4. der Bundesnetzagentur zur Erfüllung ihrer weiteren
    Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz, insbesondere
    zur Überwachung von Transparenzverpflichtungen
    nach den Anhängen der folgenden Verordnungen:

      a) Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen
      Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über
      die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden
      Stromhandel und zur Aufhebung
      der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211
      vom 14.8.2009, S. 15),

      b) Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen
      Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über
      die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen
      und zur Aufhebung der Verordnung
      (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom
      14.8.2009, S. 36) und

      c) Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen
      Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010
      über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren
      Erdgasversorgung und zur Aufhebung der
      Richtlinie 2004/67/EG des Rates (ABl. L 295
      vom 12.11.2010, S. 1).

(2) Die Markttransparenzstelle stellt die Daten ferner
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
und der Bundesnetzagentur zur Erfüllung ihrer Aufgaben
nach § 54a des Energiewirtschaftsgesetzes zur
Verfügung.

(3) Die Daten können dem Statistischen Bundesamt
für dessen Aufgaben nach dem Energiestatistikgesetz
und der Monopolkommission für deren Aufgaben nach
diesem Gesetz und nach § 62 des Energiewirtschaftsgesetzes
zur Verfügung gestellt werden.

(4) Die Markttransparenzstelle darf die Daten in anonymisierter
Form ferner Bundesministerien für eigene
oder in deren Auftrag durchzuführende wissenschaftliche
Studien zur Verfügung stellen, wenn die Daten
zur Erreichung dieser Zwecke erforderlich sind. Daten,
die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen,
dürfen von der Markttransparenzstelle nur herausgegeben
werden, wenn ein Bezug zu einem Unternehmen
nicht mehr hergestellt werden kann. Die Bundesministerien
dürfen die nach Satz 1 von der Markttransparenzstelle
erhaltenen Daten auch Dritten zur
Durchführung wissenschaftlicher Studien im Auftrag
zur Verfügung stellen, wenn diese ihnen gegenüber
die Fachkunde nachgewiesen und die vertrauliche
Behandlung der Daten zugesichert haben.

§ 47d
Befugnisse

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Markttransparenzstelle
die Befugnisse nach
§ 59 gegenüber natürlichen
und juristischen Personen. Sie kann nach
Maßgabe des § 47f Festlegungen gegenüber einzelnen,
einer Gruppe oder allen der in § 47e Absatz 1 genannten Personen und Unternehmen in den in § 47g genannten
Festlegungsbereichen treffen zur Datenkategorie,
zum Zeitpunkt und zur Form der Übermittlung.
Die Markttransparenzstelle ist nach Maßgabe des
§ 47f befugt, die Festlegung bei Bedarf zu ändern, soweit
dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Sie kann insbesondere vorgeben, dass eine Internetplattform
zur Eingabe der angeforderten Auskünfte sowie
der Mitteilungen verwendet werden muss. Die
Markttransparenzstelle kann nach Maßgabe des § 47f
darüber hinaus vorgeben, dass Auskünfte und Daten an
einen zur Datenerfassung beauftragten Dritten geliefert
werden; Auswertung und Nutzung findet allein bei der
Markttransparenzstelle statt. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
bleiben unberührt. Die
§§ 50c, 54, 56, 57 und 61 bis 67 sowie die §§ 74 bis
76
, 83, 91 und 92 gelten entsprechend. Für Entscheidungen,
die die Markttransparenzstelle durch Festlegungen
trifft, kann die Zustellung nach § 61 durch eine
öffentliche Bekanntgabe im Bundesanzeiger ersetzt
werden. Für Auskunftspflichten nach Satz 1 und Mitteilungspflichten
nach § 47e gilt § 55 der Strafprozessordnung
entsprechend.

(2) Die Markttransparenzstelle hat als nationale
Marktüberwachungsstelle im Sinne des Artikels 7 Absatz
2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011
zudem die Rechte gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz
1, Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 2, Artikel 4 Absatz 2
Satz 2, Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 und Artikel 16 der Verordnung
(EU) Nr. 1227/2011. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Die Markttransparenzstelle kann bei der Behörde,
an die sie einen Verdachtsfall nach § 47b Absatz 7
Satz 1 abgegeben hat, eine Mitteilung über den Abschluss
der Untersuchung anfordern.

§ 47e
Mitteilungspflichten

(1) Folgende Personen und Unternehmen unterliegen
der Mitteilungspflicht nach den Absätzen 2 bis 5:

  1. Großhändler im Sinne des § 3 Nummer 21 des Energiewirtschaftsgesetzes,

  2. Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 3
    Nummer 18 des Energiewirtschaftsgesetzes,

  3. Betreiber von Energieanlagen im Sinne des § 3
    Nummer 15 des Energiewirtschaftsgesetzes, ausgenommen
    Betreiber von Verteileranlagen der Letztverbraucher
    oder bei der Gasversorgung Betreiber der
    letzten Absperrvorrichtungen von Verbrauchsanlagen,

  4. Kunden im Sinne des § 3 Nummer 24 des Energiewirtschaftsgesetzes,
    ausgenommen Letztverbraucher
    im Sinne des § 3 Nummer 25 des Energiewirtschaftsgesetzes
    und

  5. Handelsplattformen.

(2) Die Mitteilungspflichtigen haben der Markttransparenzstelle
die nach Maßgabe des
§ 47f in Verbindung
mit § 47g konkretisierten Handels-, Transport-, Kapazitäts-,
Erzeugungs- und Verbrauchsdaten aus den Märkten
zu übermitteln, auf denen sie tätig sind. Dazu gehören
Angaben

  1. zu den Transaktionen an den Großhandelsmärkten,
    an denen mit Elektrizität und Erdgas gehandelt wird,
    einschließlich der Handelsaufträge, mit genauen Angaben
    über die erworbenen und veräußerten Energiegroßhandelsprodukte,
    die vereinbarten Preise
    und Mengen, die Tage und Uhrzeiten der Ausführung,
    die Parteien und Begünstigten der Transaktionen,

  2. zur Kapazität und Auslastung von Anlagen zur Erzeugung
    und Speicherung, zum Verbrauch oder zur
    Übertragung oder Fernleitung von Strom oder
    Erdgas oder über die Kapazität und Auslastung von
    Anlagen für verflüssigtes Erdgas (LNG-Anlagen),
    einschließlich der geplanten oder ungeplanten
    Nichtverfügbarkeit dieser Anlagen oder eines Minderverbrauchs,

  3. im Bereich der Elektrizitätserzeugung, die eine
    Identifikation einzelner Erzeugungseinheiten ermöglichen,

  4. zu Kosten, die im Zusammenhang mit dem Betrieb
    der meldepflichtigen Erzeugungseinheiten entstehen,
    insbesondere zu Grenzkosten, Brennstoffkosten,
    CO2-Kosten, Opportunitätskosten und Anfahrkosten,

  5. zu technischen Informationen, die für den Betrieb
    der meldepflichtigen Erzeugungsanlagen relevant
    sind, insbesondere zu Mindeststillstandszeiten, Mindestlaufzeiten
    und zur Mindestproduktion,

  6. zu geplanten Stilllegungen oder Kaltreserven,

  7. zu Bezugsrechtsverträgen,

  8. zu Investitionsvorhaben sowie

  9. zu Importverträgen und zur Regelenergie im Bereich
    Erdgashandel.

(3) Die Daten sind der Markttransparenzstelle nach
Maßgabe der §§ 47f und 47g im Wege der Datenfernübertragung
und, soweit angefordert, laufend zu übermitteln.
Stellt die Markttransparenzstelle Formularvorlagen
bereit, sind die Daten in dieser Form elektronisch
zu übermitteln.

(4) Die jeweilige Mitteilungspflicht gilt als erfüllt,
wenn

  1. Meldepflichtige nach Absatz 1 die zu meldenden
    oder angeforderten Informationen entsprechend Artikel
    8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 gemeldet
    haben und ein zeitnaher Datenzugriff durch die
    Markttransparenzstelle gesichert ist oder

  2. Dritte die zu meldenden oder angeforderten Informationen
    im Namen eines Meldepflichtigen nach Absatz
    1 auch in Verbindung mit § 47f Nummer 3 und
    4 übermittelt haben und dies der Markttransparenzstelle
    mitgeteilt wird oder

  3. Meldepflichtige nach Absatz 1 auch in Verbindung
    mit § 47f Nummer 3 und 4 die zu meldenden oder
    angeforderten Informationen an einen nach § 47d
    Absatz 1 Satz 5 in Verbindung mit § 47f Nummer 2
    beauftragten Dritten übermittelt haben oder

  4. Meldepflichtige nach Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung
    mit § 47g Absatz 6 die zu meldenden oder angeforderten
    Informationen entsprechend den Anforderungen
    des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder
    einer auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnung
    an den Netzbetreiber gemeldet haben, dies
    der Markttransparenzstelle mitgeteilt wird und ein
    zeitnaher Datenzugriff durch die Markttransparenzstelle
    gesichert ist.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4
gelten auch für Unternehmen, die ihren Sitz in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum
haben, wenn sie
an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel
zugelassen sind oder wenn sich ihre Tätigkeiten im Geltungsbereich
dieses Gesetzes auswirken. Übermittelt
ein solches Unternehmen die verlangten Informationen
nicht, so kann die Markttransparenzstelle die zuständige
Behörde des Sitzstaates ersuchen, geeignete
Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zu diesen
Informationen zu treffen.

§ 47f
Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie [Wort „Technologie“ ersetzt durch „Energie“ ab 1.8.2014]
wird ermächtigt, im Wege der Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen [Wörter „und, soweit Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im Sinne des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
“ gestrichen ab 1.8.2014
]
unter Berücksichtigung der Anforderungen von Durchführungsrechtsakten nach Artikel 8 Absatz 2 oder Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011

  1. nähere Bestimmungen zu Art, Inhalt und Umfang
    derjenigen Daten und Informationen, die die Markttransparenzstelle
    nach
    § 47d Absatz 1 Satz 2 durch
    Festlegungen von den zur Mitteilung Verpflichteten
    anfordern kann, zu erlassen sowie zum Zeitpunkt
    und zur Form der Übermittlung dieser Daten,

  2. nähere Bestimmungen zu Art, Inhalt und Umfang
    derjenigen Daten und Informationen, die nach
    § 47d Absatz 1 Satz 5 an beauftragte Dritte geliefert
    werden sollen, zu erlassen sowie zum Zeitpunkt und
    zur Form der Übermittlung und zu den Adressaten
    dieser Daten,

  3. vorzusehen, dass folgende Stellen der Markttransparenzstelle
    laufend Aufzeichnungen der Energiegroßhandelstransaktionen
    übermitteln:

      a) organisierte Märkte,

      b) Systeme zur Zusammenführung von Kauf- und
      Verkaufsaufträgen oder Meldesysteme,

      c) Handelsüberwachungsstellen an Börsen, an denen
      mit Strom und Gas gehandelt wird, sowie

      d) die in § 47i genannten Behörden,

  4. vorzusehen, dass eine Börse oder ein geeigneter
    Dritter die Angaben nach § 47e Absatz 2 in Verbindung
    mit § 47g auf Kosten der Mitteilungsverpflichteten
    übermitteln darf, und die Einzelheiten hierzu
    festlegen, sowie

  5. angemessene Bagatellgrenzen für die Meldung von
    Transaktionen und Daten festzulegen und Übergangsfristen
    für den Beginn der Mitteilungspflichten
    vorzusehen.

§ 47g
Festlegungsbereiche

(1) Die Markttransparenzstelle entscheidet nach
Maßgabe von
§ 47d Absatz 1 und § 47e sowie der nach
§ 47f zu erlassenden Rechtsverordnung durch Festlegungen
zu den in den Absätzen 2 bis 12 genannten
Bereichen, welche Daten und Kategorien von Daten
wie zu übermitteln sind.

(2) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass
Betreiber von Stromerzeugungseinheiten und von Anlagen
zur Speicherung mit jeweils mehr als 10 Megawatt
installierter Erzeugungs- oder Speicherkapazität je Einheit
Angaben zu folgenden Daten und Datenkategorien
übermitteln:

  1. je Stromerzeugungseinheit insbesondere über Name,
    Standort, Anschlussregelzone, installierte Erzeugungskapazität
    und Art der Erzeugung,

  2. blockscharf je Erzeugungseinheit auf Stundenbasis

      a) Nettoleistung,

      b) am Vortag geplante Erzeugung,

      c) tatsächliche Erzeugung,

      d) Grenzkosten der Erzeugung einschließlich Informationen
      zu den Kostenbestandteilen, insbesondere
      Brennstoffkosten, CO2-Kosten, Opportunitätskosten,

      e) geplante und unplanmäßige Nichtverfügbarkeiten
      auf Grund technischer Restriktionen,

      f) Nichtverfügbarkeiten auf Grund von Netzrestriktionen,

      g) Vorhaltung und Einspeisung von Regel- und Reserveleistung,

      h) nicht eingesetzte verfügbare Leistung,

  3. blockscharf je Erzeugungseinheit

      a) Anfahrkosten (Warm- und Kaltstarts), Mindeststillstandszeiten,
      Mindestlaufzeiten, Mindestproduktion,

      b) geplante Stilllegungen und Kaltreserven,

  4. Bezugsrechtsverträge,

  5. Investitionsvorhaben,

  6. bei grenzüberschreitenden Handelsgeschäften Volumina,
    genutzte Handelsplätze oder Handelspartner,
    jeweils getrennt nach den Ländern, in denen die
    Handelsgeschäfte stattgefunden haben, und

  7. Informationen, die die Markttransparenzstelle dazu
    in die Lage versetzen, das Angebotsverhalten bei
    Handelsgeschäften nachzuvollziehen. [§ 47g Absatz 2 tritt gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom
    5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2403) am 31. Dezember 2015 außer Kraft.
    ]

(3) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass
Betreiber von Erzeugungseinheiten mit mehr als 1 Megawatt
und bis zu 10 Megawatt installierter Erzeugungskapazität
je Einheit jährlich die Gesamtsumme
der installierten Erzeugungskapazität aller Erzeugungseinheiten
in der jeweiligen Regelzone, getrennt nach Erzeugungsart,
angeben.

(4) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass
Betreiber von Verbrauchseinheiten von Elektrizität Angaben zu den folgenden Daten und Kategorien von Daten
übermitteln:

  1. der geplante und ungeplante Minderverbrauch bei
    Verbrauchseinheiten mit mehr als 25 Megawatt maximaler
    Verbrauchskapazität je Verbrauchseinheit
    und

  2. die Vorhaltung und Einspeisung von Regelenergie.

(5) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass
Betreiber von Übertragungsnetzen im Sinne des § 3
Nummer 10 des Energiewirtschaftsgesetzes Angaben
zu den folgenden Daten und Kategorien von Daten
übermitteln:

  1. die Übertragungskapazität an Grenzkuppelstellen
    auf stündlicher Basis,

  2. die Im- und Exportdaten auf stündlicher Basis,

  3. die prognostizierte und die tatsächliche Einspeisung
    von Anlagen, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vergütet werden, auf stündlicher Basis,

  4. die Verkaufsangebote, die im Rahmen der Verordnung
    zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus
    getätigt wurden, auf stündlicher
    Basis und

  5. die Angebote und Ergebnisse der Regelenergieauktionen.

(6) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass
Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
erneuerbaren Energien mit mehr als 10 Megawatt installierter
Erzeugungskapazität Angaben zu den folgenden
Daten und Kategorien von Daten übermitteln:

  1. die erzeugten Mengen nach Anlagentyp und

  2. [Pkt. 2 neu gefasst ab 1.8.2014] die Wahl der Veräußerungsform im Sinne des § 20 Absatz 1 des
    Erneuerbare-Energien-Gesetzes und die auf die jeweilige Vermarktungsform entfallenden Mengen.

(7) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass
Handelsplattformen für den Handel mit Strom und Erdgas
Angaben zu den folgenden Daten und Kategorien
von Daten übermitteln:

  1. die Angebote, die auf den Plattformen getätigt wurden,

  2. die Handelsergebnisse und

  3. die außerbörslichen, nicht standardisierten Handelsgeschäfte,
    bei denen die Vertragspartner individuell
    bilaterale Geschäfte aushandeln (OTC-Geschäfte),
    deren geld- und warenmäßige Besicherung (Clearing)
    über die Handelsplattform erfolgt.

(8) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass
Großhändler im Sinne des § 3 Nummer 21 des Energiewirtschaftsgesetzes,
die mit Strom handeln, Angaben zu den in § 47e Absatz 2 Nummer 1 genannten Transaktionen
übermitteln, soweit diese Transaktionen nicht von Absatz 7 erfasst sind.
Beim Handel mit Strom aus erneuerbaren Energien kann die Markttransparenzstelle auch festlegen, dass Großhändler nach Satz 1 Angaben
zur Form der Direktvermarktung im Sinne des § 5 Nummer 9 [Angabe „nach § 33b“ ersetzt durch „im Sinne des § 5 Nummer 9“ ab 1.8.2014] des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sowie zu den danach gehandelten
Strommengen übermitteln.

(9) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass Großhändler im Sinne des § 3 Nummer 21 des Energiewirtschaftsgesetzes,
die mit Erdgas handeln, Angaben zu den folgenden Daten und Kategorien von Daten übermitteln:

  1. die Grenzübergangsmengen und -preise und einen Abgleich von Import- und Exportmengen,

  2. die im Inland geförderten Gasmengen und ihre Erstabsatzpreise,

  3. die Importverträge (Grenzübergangsverträge),

  4. die Liefermengen getrennt nach Distributionsstufe im Bereich der Verteilung,

  5. die getätigten Transaktionen mit Großhandelskunden
    und Fernleitungsnetzbetreibern sowie mit Betreibern
    von Speicheranlagen und Anlagen für verflüssigtes
    Erdgas (LNG-Anlagen) im Rahmen von
    Gasversorgungsverträgen und Energiederivate nach
    § 3 Nummer 15a des Energiewirtschaftsgesetzes,
    die auf Gas bezogen sind, einschließlich Laufzeit,
    Menge, Datum und Uhrzeit der Ausführung, Laufzeit-,
    Liefer- und Abrechnungsbestimmungen und
    Transaktionspreisen,

  6. die Angebote und Ergebnisse eigener Erdgasauktionen,

  7. die bestehenden Gasbezugs- und Gaslieferverträge
    und

  8. die sonstigen Gashandelsaktivitäten, die als OTC-Geschäfte
    durchgeführt werden.

(10) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass
Betreiber von Fernleitungsnetzen im Sinne des § 3
Nummer 5 des Energiewirtschaftsgesetzes Angaben
zu folgenden Daten und Kategorien von Daten übermitteln:

  1. die bestehenden Kapazitätsverträge,

  2. die vertraglichen Vereinbarungen mit Dritten über
    Lastflusszusagen und

  3. die Angebote und Ergebnisse von Ausschreibungen
    über Lastflusszusagen.

(11) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass
Marktgebietsverantwortliche im Sinne des § 2 Nummer
11 der Gasnetzzugangsverordnung Angaben zu
folgenden Daten und Kategorien von Daten übermitteln:

  1. die bestehenden Regelenergieverträge,

  2. die Angebote und Ergebnisse von Regelenergieauktionen
    und -ausschreibungen,

  3. die getätigten Transaktionen an Handelsplattformen
    und

  4. die sonstigen Gashandelsaktivitäten, die als OTC-Geschäfte
    durchgeführt werden.

(12) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass
im Bereich der Regelenergie und von Biogas Angaben
über die Beschaffung externer Regelenergie, über Ausschreibungsergebnisse
sowie über die Einspeisung und
Vermarktung von Biogas übermittelt werden.

§ 47h
Berichtspflichten, Veröffentlichungen

(1) Die Markttransparenzstelle unterrichtet das Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie über die
Übermittlung von Informationen nach
§ 47b Absatz 7
Satz 1.

(2) Die Markttransparenzstelle erstellt alle zwei Jahre
einen Bericht über ihre Tätigkeit. Soweit der Großhandel
mit Elektrizität und Erdgas betroffen ist, erstellt sie
ihn im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur. Geschäftsgeheimnisse,
von denen die Markttransparenzstelle
bei der Durchführung ihrer Aufgaben Kenntnis
erhalten hat, werden aus dem Bericht entfernt. Der
Bericht wird auf der Internetseite der Markttransparenzstelle
veröffentlicht. Der Bericht kann zeitgleich mit dem
Bericht des Bundeskartellamts nach § 53 Absatz 3 erfolgen
und mit diesem verbunden werden.

(3) Die Markttransparenzstelle veröffentlicht die nach
§ 47b Absatz 5 erstellten Listen und deren Entwürfe auf
ihrer Internetseite.

(4) Die Markttransparenzstelle kann im Einvernehmen
mit der Bundesnetzagentur zur Verbesserung der
Transparenz im Großhandel diejenigen Erzeugungs- und
Verbrauchsdaten veröffentlichen, die bisher auf
der Transparenzplattform der European Energy Exchange
AG
und der Übertragungsnetzbetreiber veröffentlicht
werden, sobald diese Veröffentlichung eingestellt
wird. Die nach dem Energiewirtschaftsgesetz und
darauf basierenden Rechtsverordnungen sowie die
nach europäischem Recht bestehenden Veröffentlichungspflichten
der Marktteilnehmer zur Verbesserung
der Transparenz auf den Strom- und Gasmärkten bleiben
unberührt.

§ 47i
Zusammenarbeit mit
anderen Behörden und Aufsichtsstellen

(1) Das Bundeskartellamt und die Bundesnetzagentur
arbeiten bei der Wahrnehmung der Aufgaben der
Markttransparenzstelle nach
§ 47b mit folgenden Stellen
zusammen:

  1. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,

  2. den Börsenaufsichtsbehörden sowie Handelsüberwachungsstellen
    derjenigen Börsen, an denen Elektrizität
    und Gas sowie Energiederivate im Sinne des
    § 3 Nummer 15a des Energiewirtschaftsgesetzes
    gehandelt werden,

  3. der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
    und der Europäischen Kommission,
    soweit diese Aufgaben nach der Verordnung
    (EU) Nr. 1227/2011 wahrnehmen, und

  4. den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten.

Diese Stellen können unabhängig von der jeweils gewählten
Verfahrensart untereinander Informationen einschließlich
personenbezogener Daten und Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse austauschen, soweit dies
zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist.
Sie können diese Informationen in ihren Verfahren verwerten.
Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt.
Die Regelungen über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie
Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben unberührt.

(2) Die Markttransparenzstelle kann mit Zustimmung
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Kooperationsvereinbarungen mit der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht, den Börsenaufsichtsbehörden
sowie Handelsüberwachungsstellen derjenigen
Börsen, an denen Elektrizität und Gas sowie
Energiederivate im Sinne des § 3 Nummer 15a des
Energiewirtschaftsgesetzes gehandelt werden, und der
Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
schließen.

§ 47j
Vertrauliche Informationen,
operationelle Zuverlässigkeit, Datenschutz

(1) Informationen, die die Markttransparenzstelle bei
ihrer Aufgabenerfüllung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
erlangt oder erstellt hat, unterliegen der Vertraulichkeit.
Die Beschäftigten bei der Markttransparenzstelle
sind zur Verschwiegenheit über die vertraulichen
Informationen im Sinne des Satzes 1 verpflichtet. Andere
Personen, die vertrauliche Informationen erhalten
sollen, sind vor der Übermittlung besonders zur Geheimhaltung
zu verpflichten, soweit sie nicht Amtsträger
oder für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichtete sind. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2
des Verpflichtungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Die Markttransparenzstelle stellt zusammen mit
der Bundesnetzagentur die operationelle Zuverlässigkeit
der Datenbeobachtung sicher und gewährleistet
Vertraulichkeit, Integrität und Schutz der eingehenden
Informationen. Die Markttransparenzstelle ist dabei an
dasselbe Maß an Vertraulichkeit gebunden wie die
übermittelnde Stelle oder die Stelle, welche die Informationen
erhoben hat. Die Markttransparenzstelle ergreift
alle erforderlichen Maßnahmen, um den Missbrauch
der in ihren Systemen verwalteten Informationen
und den nicht autorisierten Zugang zu ihnen zu
verhindern. Die Markttransparenzstelle ermittelt Quellen
betriebstechnischer Risiken und minimiert diese Risiken
durch die Entwicklung geeigneter Systeme, Kontrollen
und Verfahren.

(3) Für Personen, die Daten nach § 47d Absatz 1
Satz 5 erhalten sollen oder die nach § 47c Absatz 4
Daten erhalten, gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Die Markttransparenzstelle darf personenbezogene
Daten, die ihr zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
§ 47b mitgeteilt werden, nur speichern, verändern und
nutzen, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit
liegenden Aufgaben und für die Zwecke der Zusammenarbeit
nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 16
der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 erforderlich ist.

(5) Die Akteneinsicht der von den Entscheidungen
der Markttransparenzstelle nach § 47b Absatz 5 und 7,
§ 47d Absatz 1 und 2, den §§ 47e und 47g sowie nach
§ 81 Absatz 2 Nummer 5a und 6 in eigenen Rechten
Betroffenen ist beschränkt auf die Unterlagen, die allein
dem Rechtsverhältnis zwischen dem Betroffenen und
der Markttransparenzstelle zuzuordnen sind.

[§ 47j Absatz 5 gilt gemäß Artikel 2 Absatz 13 Nummer 1 in Verbindung
mit Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1482
) ab 1. September 2013 in folgender Fassung:

„(5) Die Akteneinsicht der von den Entscheidungen der Markttransparenzstelle
nach § 47b Absatz 5 und 7,
§ 47d Absatz 1 und 2, den §§ 47e und 47g sowie nach
§ 81 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c
und d, Nummer 5a und 5b und 6 in eigenen Rechten Betroffenen ist
beschränkt auf die Unterlagen, die allein dem Rechtsverhältnis zwischen
dem Betroffenen und der Markttransparenzstelle zuzuordnen
sind.“]

II. Markttransparenzstelle für Kraftstoffe

§ 47k
Marktbeobachtung im Bereich Kraftstoffe

(1) Beim Bundeskartellamt wird eine Markttransparenzstelle
für Kraftstoffe eingerichtet. Sie beobachtet
den Handel mit Kraftstoffen, um den Kartellbehörden
die Aufdeckung und Sanktionierung von Verstößen gegen
die §§
1, 19 und 20 dieses Gesetzes und die Artikel
101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise
der Europäischen Union
zu erleichtern. Sie nimmt ihre
Aufgaben nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9 wahr.

(2) Betreiber von öffentlichen Tankstellen, die Letztverbrauchern
Kraftstoffe zu selbst festgesetzten Preisen
anbieten, sind verpflichtet, nach Maßgabe der
Rechtsverordnung nach Absatz 8 bei jeder Änderung
ihrer Kraftstoffpreise diese in Echtzeit und differenziert
nach der jeweiligen Sorte an die Markttransparenzstelle
für Kraftstoffe zu übermitteln. Werden dem Betreiber
die Verkaufspreise von einem anderen Unternehmen
vorgegeben, so ist das Unternehmen, das über die
Preissetzungshoheit verfügt, zur Übermittlung verpflichtet.

(3) Kraftstoffe im Sinne dieser Vorschrift sind Ottokraftstoffe
und Dieselkraftstoffe. Öffentliche Tankstellen
sind Tankstellen, die sich an öffentlich zugänglichen Orten
befinden und die ohne Beschränkung des Personenkreises
aufgesucht werden können.

(4) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Unternehmen
gegen die in Absatz 1 genannten gesetzlichen
Bestimmungen verstößt, muss die Markttransparenzstelle
für Kraftstoffe umgehend die zuständige Kartellbehörde
informieren und den Vorgang an sie abgeben.
Hierzu leitet sie alle von der Kartellbehörde benötigten
oder angeforderten Informationen und Daten unverzüglich
an diese weiter. Die Markttransparenzstelle für
Kraftstoffe stellt die von ihr nach Absatz 2 erhobenen
Daten ferner den folgenden Behörden und Stellen zur
Verfügung:

  1. dem Bundeskartellamt für Fusionskontrollverfahren
    nach den §§ 35 bis 41,

  2. den Kartellbehörden für Sektoruntersuchungen nach
    § 32e,

  3. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
    für statistische Zwecke und

  4. der Monopolkommission für deren Aufgaben nach
    diesem Gesetz.

(5) Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe wird
nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 8
ermächtigt, die nach Absatz 2 erhobenen Preisdaten
elektronisch an Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten
zum Zweck der Verbraucherinformation weiterzugeben.
Bei der Veröffentlichung oder Weitergabe
dieser Preisdaten an Verbraucherinnen und Verbraucher
müssen die Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten
die in der Rechtsverordnung nach Absatz 8
Nummer 5 näher geregelten Vorgaben einhalten. Die
Markttransparenzstelle für Kraftstoffe ist befugt, bei
Nichteinhaltung dieser Vorgaben von einer Weitergabe
der Daten abzusehen.

(6) Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe stellt
die operationelle Zuverlässigkeit der Datenbeobachtung
sicher und gewährleistet Vertraulichkeit, Integrität
und Schutz der eingehenden Informationen.

(7) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1
hat die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe die Befugnisse
nach § 59.

(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
wird ermächtigt, im Wege der Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Vorgaben zur Meldepflicht nach Absatz 2 und zur
Weitergabe der Preisdaten nach Absatz 5 zu erlassen,
insbesondere

  1. nähere Bestimmungen zum genauen Zeitpunkt sowie
    zur Art und Form der Übermittlung der Preisdaten
    nach Absatz 2 zu erlassen,

  2. angemessene Bagatellgrenzen für die Meldepflicht
    nach Absatz 2 vorzusehen und unterhalb dieser
    Schwelle für den Fall einer freiwilligen Unterwerfung
    unter die Meldepflichten nach Absatz 2 nähere Bestimmungen
    zu erlassen,

  3. nähere Bestimmungen zu den Anforderungen an
    die Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten
    nach Absatz 5 zu erlassen,

  4. nähere Bestimmungen zu Inhalt, Art, Form und Umfang
    der Weitergabe der Preisdaten durch die Markttransparenzstelle
    für Kraftstoffe an die Anbieter nach
    Absatz 5 zu erlassen sowie

  5. nähere Bestimmungen zu Inhalt, Art, Form und Umfang
    der Veröffentlichung oder Weitergabe der Preisdaten
    an Verbraucherinnen und Verbraucher durch
    die Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten
    nach Absatz 5 zu erlassen.

Die Rechtsverordnung ist dem Bundestag vom Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie zuzuleiten.
Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert
oder abgelehnt werden. Änderungen oder die Ablehnung
sind dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie vom Bundestag zuzuleiten. Hat sich
der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen
nach Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst,
gilt die Zustimmung des Bundestages als erteilt.

(9) Entscheidungen der Markttransparenzstelle für
Kraftstoffe trifft die Person, die sie leitet. § 51 Absatz 5
gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Markttransparenzstelle
für Kraftstoffe entsprechend. Zur Erfüllung
ihrer Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 hat die
Markttransparenzstelle für Kraftstoffe die Befugnisse
nach § 59.

III. Evaluierung

§ 47l
Evaluierung
der Markttransparenzstellen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
berichtet den gesetzgebenden Körperschaften über
die Ergebnisse der Arbeit der Markttransparenzstellen
und die hieraus gewonnenen Erfahrungen. Die Berichterstattung
für den Großhandel mit Strom und Gas erfolgt
fünf Jahre nach Beginn der Mitteilungspflichten
nach
§ 47e Absatz 2 bis 5 in Verbindung mit der
Rechtsverordnung nach § 47f. Die Berichterstattung
für den Kraftstoffbereich erfolgt drei Jahre nach Beginn
der Meldepflicht nach § 47k Absatz 2 in Verbindung mit
der Rechtsverordnung nach § 47k Absatz 8 und soll
insbesondere auf die Preisentwicklung und die Situation
der mittelständischen Mineralölwirtschaft eingehen.

Zweiter Teil

Kartellbehörden

Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

§ 48
Zuständigkeit

(1) Kartellbehörden sind das Bundeskartellamt, das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und
die nach Landesrecht zuständigen obersten Landesbehörden.

(2) Weist eine Vorschrift dieses Gesetzes eine Zuständigkeit
nicht einer bestimmten Kartellbehörde zu,
so nimmt das Bundeskartellamt die in diesem Gesetz
der Kartellbehörde übertragenen Aufgaben und Befugnisse
wahr, wenn die Wirkung des wettbewerbsbeschränkenden
oder diskriminierenden Verhaltens oder
einer Wettbewerbsregel über das Gebiet eines Landes
hinausreicht. In allen übrigen Fällen nimmt diese Aufgaben
und Befugnisse die nach Landesrecht zuständige
oberste Landesbehörde wahr.

(3) Das Bundeskartellamt führt ein Monitoring durch
über den Grad der Transparenz, auch der Großhandelspreise,
sowie den Grad und die Wirksamkeit der Marktöffnung
und den Umfang des Wettbewerbs auf Großhandels-
und Endkundenebene auf den Strom- und
Gasmärkten sowie an Elektrizitäts- und Gasbörsen.
Das Bundeskartellamt wird die beim Monitoring gewonnenen
Daten der Bundesnetzagentur unverzüglich zur
Verfügung stellen.

§ 49
Bundeskartellamt
und oberste Landesbehörde

(1) Leitet das Bundeskartellamt ein Verfahren ein
oder führt es Ermittlungen durch, so benachrichtigt es
gleichzeitig die oberste Landesbehörde, in deren Gebiet
die betroffenen Unternehmen ihren Sitz haben. Leitet
eine oberste Landesbehörde ein Verfahren ein oder
führt sie Ermittlungen durch, so benachrichtigt sie
gleichzeitig das Bundeskartellamt.

(2) Die oberste Landesbehörde hat eine Sache an
das Bundeskartellamt abzugeben, wenn nach
§ 48 Absatz
2 Satz 1 die Zuständigkeit des Bundeskartellamts
begründet ist. Das Bundeskartellamt hat eine Sache an
die oberste Landesbehörde abzugeben, wenn nach
§ 48 Absatz 2 Satz 2 die Zuständigkeit der obersten
Landesbehörde begründet ist.

(3) Auf Antrag des Bundeskartellamts kann die
oberste Landesbehörde eine Sache, für die nach § 48
Absatz 2 Satz 2 ihre Zuständigkeit begründet ist, an
das Bundeskartellamt abgeben, wenn dies auf Grund
der Umstände der Sache angezeigt ist. Mit der Abgabe
wird das Bundeskartellamt zuständige Kartellbehörde.

(4) Auf Antrag der obersten Landesbehörde kann
das Bundeskartellamt eine Sache, für die nach § 48 Absatz
2 Satz 1 seine Zuständigkeit begründet ist, an die
oberste Landesbehörde abgeben, wenn dies auf Grund
der Umstände der Sache angezeigt ist. Mit der Abgabe
wird die oberste Landesbehörde zuständige Kartellbehörde.
Vor der Abgabe benachrichtigt das Bundeskartellamt
die übrigen betroffenen obersten Landesbehörden.
Die Abgabe erfolgt nicht, sofern ihr eine
betroffene oberste Landesbehörde innerhalb einer
vom Bundeskartellamt zu setzenden Frist widerspricht.

§ 50
Vollzug des europäischen Rechts

(1) Soweit ihre Zuständigkeit nach den §§ 48 und 49
begründet ist, sind das Bundeskartellamt und die
obersten Landesbehörden für die Anwendung der Artikel
101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise
der Europäischen Union
zuständige Wettbewerbsbehörden
im Sinne des Artikels 35 Absatz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 1/2003.

(2) Wenden die obersten Landesbehörden die Artikel
101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise
der Europäischen Union
an, erfolgt der Geschäftsverkehr
mit der Europäischen Kommission oder den Wettbewerbsbehörden
der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union über das Bundeskartellamt. Das
Bundeskartellamt kann den obersten Landesbehörden
Hinweise zur Durchführung des Geschäftsverkehrs geben.
Das Bundeskartellamt nimmt auch in diesen Fällen
die Vertretung im Beratenden Ausschuss für Kartellund
Monopolfragen nach Artikel 14 Absatz 2 Satz 1
und Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 wahr.

(3) Zuständige Wettbewerbsbehörde für die Mitwirkung
an Verfahren der Europäischen Kommission oder
der Wettbewerbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union zur Anwendung der Artikel 101
und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
Union
ist das Bundeskartellamt. Es gelten die
bei der Anwendung dieses Gesetzes maßgeblichen
Verfahrensvorschriften.

(4) Das Bundeskartellamt kann den Bediensteten der
Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats der Europäischen
Union und anderen von dieser Wettbewerbsbehörde
ermächtigten Begleitpersonen gestatten, an
Durchsuchungen und Vernehmungen nach Artikel 22
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 mitzuwirken.

(5) In anderen als in den Absätzen 1 bis 4 bezeichneten
Fällen nimmt das Bundeskartellamt die Aufgaben
wahr, die den Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union in den Artikeln 104 und 105 des Vertrages
über die Arbeitsweise der Europäischen Union
sowie
in Verordnungen nach Artikel 103 des Vertrages
über die Arbeitsweise der Europäischen Union
, auch
in Verbindung mit Artikel 43 Absatz 2, Artikel 100 Absatz
2, Artikel 105 Absatz 3 und Artikel 352 Absatz 1
des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
Union
, übertragen sind. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 50a
Zusammenarbeit im Netzwerk
der europäischen Wettbewerbsbehörden

(1) Die Kartellbehörde ist gemäß Artikel 12 Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 befugt, der Europäischen Kommission und den Wettbewerbsbehörden der
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum
Zweck der Anwendung der Artikel 101 und 102 des Vertrages
über die Arbeitsweise der Europäischen Union

  1. tatsächliche und rechtliche Umstände einschließlich
    vertraulicher Angaben, insbesondere Betriebs- und
    Geschäftsgeheimnisse, mitzuteilen und entsprechende
    Dokumente und Daten zu übermitteln sowie

  2. diese Wettbewerbsbehörden um die Übermittlung
    von Informationen nach Nummer 1 zu ersuchen,
    diese zu empfangen und als Beweismittel zu verwenden.

§ 50 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Kartellbehörde darf die empfangenen Informationen
nur zum Zweck der Anwendung von Artikel
101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise
der Europäischen Union
sowie in Bezug auf den Untersuchungsgegenstand
als Beweismittel verwenden, für
den sie von der übermittelnden Behörde erhoben wurden.
Werden Vorschriften dieses Gesetzes jedoch nach
Maßgabe des Artikels 12 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung
(EG) Nr. 1/2003 angewandt, so können nach Absatz
1 ausgetauschte Informationen auch für die Anwendung
dieses Gesetzes verwendet werden.

(3) Informationen, die die Kartellbehörde nach Absatz
1 erhalten hat, können zum Zweck der Verhängung
von Sanktionen gegen natürliche Personen nur als Beweismittel
verwendet werden, wenn das Recht der
übermittelnden Behörde ähnlich geartete Sanktionen
in Bezug auf Verstöße gegen Artikel 101 oder 102 des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
Union
vorsieht. Falls die Voraussetzungen des Satzes 1
nicht erfüllt sind, ist eine Verwendung als Beweismittel
auch dann möglich, wenn die Informationen in einer
Weise erhoben worden sind, die hinsichtlich der Wahrung
der Verteidigungsrechte natürlicher Personen das
gleiche Schutzniveau wie nach dem für die Kartellbehörde
geltenden Recht gewährleistet. Das Beweisverwertungsverbot
nach Satz 1 steht einer Verwendung
der Beweise gegen juristische Personen oder Personenvereinigungen
nicht entgegen. Die Beachtung verfassungsrechtlich
begründeter Verwertungsverbote
bleibt unberührt.

§ 50b
Sonstige Zusammenarbeit
mit ausländischen Wettbewerbsbehörden

(1) Das Bundeskartellamt hat die in § 50a Absatz 1
genannten Befugnisse auch in anderen Fällen, in denen
es zum Zweck der Anwendung kartellrechtlicher Vorschriften
mit der Europäischen Kommission oder den
Wettbewerbsbehörden anderer Staaten zusammenarbeitet.

(2) Das Bundeskartellamt darf Informationen nach
§ 50a Absatz 1 nur unter dem Vorbehalt übermitteln,
dass die empfangende Wettbewerbsbehörde

  1. die Informationen nur zum Zweck der Anwendung
    kartellrechtlicher Vorschriften sowie in Bezug auf
    den Untersuchungsgegenstand als Beweismittel
    verwendet, für den sie das Bundeskartellamt erhoben
    hat, und

  2. den Schutz vertraulicher Informationen wahrt und
    diese nur an Dritte übermittelt, wenn das Bundeskartellamt
    der Übermittlung zustimmt; das gilt auch für
    die Offenlegung von vertraulichen Informationen in
    Gerichts- oder Verwaltungsverfahren.

Vertrauliche Angaben, einschließlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse,
aus Verfahren der Zusammenschlusskontrolle
dürfen durch das Bundeskartellamt
nur mit Zustimmung des Unternehmens übermittelt
werden, das diese Angaben vorgelegt hat.

(3) Die Regelungen über die Rechtshilfe in Strafsachen
sowie Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben
unberührt.

§ 50c
Behördenzusammenarbeit

(1) Die Kartellbehörden, Regulierungsbehörden sowie
die zuständigen Behörden im Sinne des § 2 des
EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes können
unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart
untereinander Informationen einschließlich personenbezogener
Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen
Aufgaben erforderlich ist, sowie diese in ihren
Verfahren verwerten. Beweisverwertungsverbote bleiben
unberührt.

(2) Die Kartellbehörden arbeiten im Rahmen der Erfüllung
ihrer Aufgaben mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
der Deutschen Bundesbank,
den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und den Landesmedienanstalten
zusammen. Die Kartellbehörden können
mit den in Satz 1 genannten Behörden auf Anfrage
gegenseitig Erkenntnisse austauschen, soweit dies für
die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist.
Dies gilt nicht

  1. für vertrauliche Informationen, insbesondere Betriebs-
    und Geschäftsgeheimnisse sowie

  2. für Informationen, die nach § 50a oder nach Artikel
    12
    der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 erlangt worden sind.

Satz 2 und 3 Nummer 1 lassen die Regelungen des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sowie
des Gesetzes über den Wertpapierhandel über die Zusammenarbeit
mit anderen Behörden unberührt.

(3) Das Bundeskartellamt kann Angaben der an einem
Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, die
ihm nach § 39 Absatz 3 gemacht worden sind, an andere
Behörden übermitteln, soweit dies zur Verfolgung
der in § 7 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 6
des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Zwecke erforderlich
ist. [§ 50c Absatz 3 Satz 1 gilt gemäß Artikel 2 Absatz 13 Nummer 2 in
Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes vom 6. Juni
2013 (BGBl. I S. 1482) ab 1. September 2013 in folgender Fassung:
„(3) Das Bundeskartellamt kann Angaben der an einem Zusammenschluss
beteiligten Unternehmen, die ihm nach § 39 Absatz 3 gemacht
worden sind, an andere Behörden übermitteln, soweit dies
zur Verfolgung der in § 4 Absatz 1 Nummer 1 und § 5 Absatz 2 des
Außenwirtschaftsgesetzes genannten Zwecke erforderlich ist.“
] Bei Zusammenschlüssen mit gemeinschaftsweiter
Bedeutung im Sinne des Artikels 1 Absatz
1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates
vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen

in ihrer jeweils geltenden
Fassung steht dem Bundeskartellamt die Befugnis
nach Satz 1 nur hinsichtlich solcher Angaben zu, welche von der Europäischen Kommission nach Artikel 4
Absatz 3 dieser Verordnung veröffentlicht worden sind.

Zweiter Abschnitt

Bundeskartellamt

§ 51
Sitz, Organisation

(1) Das Bundeskartellamt ist eine selbstständige
Bundesoberbehörde mit dem Sitz in Bonn. Es gehört
zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Technologie.

(2) Die Entscheidungen des Bundeskartellamts werden
von den Beschlussabteilungen getroffen, die nach
Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Technologie gebildet werden. Im Übrigen regelt
der Präsident die Verteilung und den Gang der Geschäfte
des Bundeskartellamts durch eine Geschäftsordnung;
sie bedarf der Bestätigung durch das Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie.

(3) Die Beschlussabteilungen entscheiden in der Besetzung
mit einem oder einer Vorsitzenden und zwei
Beisitzenden.

(4) Vorsitzende und Beisitzende der Beschlussabteilungen
müssen Beamte auf Lebenszeit sein und die
Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst
haben.

(5) Die Mitglieder des Bundeskartellamts dürfen
weder ein Unternehmen innehaben oder leiten noch
dürfen sie Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates
eines Unternehmens, eines Kartells oder einer
Wirtschafts- oder Berufsvereinigung sein.

§ 52
Veröffentlichung
allgemeiner Weisungen

Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie dem Bundeskartellamt allgemeine Weisungen
für den Erlass oder die Unterlassung von Verfügungen
nach diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen
im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

§ 53
Tätigkeitsbericht

(1) Das Bundeskartellamt veröffentlicht alle zwei
Jahre einen Bericht über seine Tätigkeit sowie über
die Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet.
In den Bericht sind die allgemeinen Weisungen des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
nach
§ 52 aufzunehmen. Es veröffentlicht ferner fortlaufend
seine Verwaltungsgrundsätze.

(2) Die Bundesregierung leitet den Bericht des Bundeskartellamts
dem Bundestag unverzüglich mit ihrer
Stellungnahme zu.

(3) Das Bundeskartellamt erstellt einen Bericht über
seine Monitoringtätigkeit nach § 48 Absatz 3 im Einvernehmen
mit der Bundesnetzagentur, soweit Aspekte
der Regulierung der Leitungsnetze betroffen sind, und
leitet ihn der Bundesnetzagentur zu.

Dritter Teil

Verfahren und Rechtsschutz
bei überlangen Gerichtsverfahren

Erster Abschnitt

Verwaltungssachen

I. Verfahren vor den Kartellbehörden

§ 54
Einleitung des Verfahrens, Beteiligte

(1) Die Kartellbehörde leitet ein Verfahren von Amts
wegen oder auf Antrag ein. Die Kartellbehörde kann auf
entsprechendes Ersuchen zum Schutz eines Beschwerdeführers
ein Verfahren von Amts wegen einleiten.

(2) An dem Verfahren vor der Kartellbehörde sind beteiligt,

  1. wer die Einleitung eines Verfahrens beantragt hat;

  2. Kartelle, Unternehmen, Wirtschafts- oder Berufsvereinigungen,
    gegen die sich das Verfahren richtet;

  3. Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen
    durch die Entscheidung erheblich berührt
    werden und die die Kartellbehörde auf ihren Antrag
    zu dem Verfahren beigeladen hat; Interessen der
    Verbraucherzentralen und anderer Verbraucherverbände,
    die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden,
    werden auch dann erheblich berührt, wenn sich die
    Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern
    auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher
    insgesamt erheblich berührt werden;

  4. in den Fällen des § 37 Absatz 1 Nummer 1 oder 3
    auch der Veräußerer.

(3) An Verfahren vor obersten Landesbehörden ist
auch das Bundeskartellamt beteiligt.

§ 55
Vorabentscheidung über Zuständigkeit

(1) Macht ein Beteiligter die örtliche oder sachliche
Unzuständigkeit der Kartellbehörde geltend, so kann
die Kartellbehörde über die Zuständigkeit vorab entscheiden.
Die Verfügung kann selbständig mit der Beschwerde
angefochten werden; die Beschwerde hat
aufschiebende Wirkung.

(2) Hat ein Beteiligter die örtliche oder sachliche Unzuständigkeit
der Kartellbehörde nicht geltend gemacht,
so kann eine Beschwerde nicht darauf gestützt
werden, dass die Kartellbehörde ihre Zuständigkeit zu
Unrecht angenommen hat.

§ 56
Anhörung, mündliche Verhandlung

(1) Die Kartellbehörde hat den Beteiligten Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.

(2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirtschaftskreise
kann die Kartellbehörde in geeigneten
Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

(3) Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen
kann die Kartellbehörde eine öffentliche mündliche
Verhandlung durchführen. Für die Verhandlung oder für
einen Teil davon ist die Öffentlichkeit auszuschließen,
wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung,
insbesondere der Staatssicherheit, oder die Gefährdung
eines wichtigen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses
besorgen lässt. In den Fällen des
§ 42 hat das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie eine
öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen; mit
Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche
Verhandlung entschieden werden.

(4) Die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
sind anzuwenden.

§ 57
Ermittlungen, Beweiserhebung

(1) Die Kartellbehörde kann alle Ermittlungen führen
und alle Beweise erheben, die erforderlich sind.

(2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und
Sachverständige sind § 372 Absatz 1, §§ 376, 377, 378,
380 bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Absatz 1, §§ 401,
402, 404, 404a, 406 bis 409, 411 bis 414 der Zivilprozessordnung
sinngemäß anzuwenden; Haft darf nicht
verhängt werden. Für die Entscheidung über die Beschwerde
ist das Oberlandesgericht zuständig.

(3) Über die Zeugenaussage soll eine Niederschrift
aufgenommen werden, die von dem ermittelnden Mitglied
der Kartellbehörde und, wenn ein Urkundsbeamter
zugezogen ist, auch von diesem zu unterschreiben
ist. Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung
sowie die Namen der Mitwirkenden und Beteiligten ersehen
lassen.

(4) Die Niederschrift ist dem Zeugen zur Genehmigung
vorzulesen oder zur eigenen Durchsicht vorzulegen.
Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und
von dem Zeugen zu unterschreiben. Unterbleibt die Unterschrift,
so ist der Grund hierfür anzugeben.

(5) Bei der Vernehmung von Sachverständigen sind
die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 entsprechend
anzuwenden.

(6) Die Kartellbehörde kann das Amtsgericht um die
Beeidigung von Zeugen ersuchen, wenn sie die Beeidigung
zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage
für notwendig erachtet. Über die Beeidigung entscheidet
das Gericht.

§ 58
Beschlagnahme

(1) Die Kartellbehörde kann Gegenstände, die als
Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein
können, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist
dem davon Betroffenen unverzüglich bekannt zu machen.

(2) Die Kartellbehörde soll binnen drei Tagen die gerichtliche
Bestätigung bei dem Amtsgericht, in dessen
Bezirk sie ihren Sitz hat, beantragen, wenn bei der Beschlagnahme
weder der davon Betroffene noch ein erwachsener
Angehöriger anwesend war oder wenn der
Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener
Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme
ausdrücklich Widerspruch erhoben hat.

(3) Der Betroffene kann gegen die Beschlagnahme
jederzeit die richterliche Entscheidung nachsuchen.
Hierüber ist er zu belehren. Über den Antrag entscheidet
das nach Absatz 2 zuständige Gericht.

(4) Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde
zulässig. Die §§ 306 bis 310 und 311a der
Strafprozessordnung gelten entsprechend.

§ 59
Auskunftsverlangen

(1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der
Kartellbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist,
kann die Kartellbehörde bis zum Eintritt der Bestandskraft
ihrer Entscheidung

  1. von Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen
    Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse
    sowie die Herausgabe von Unterlagen verlangen;
    dies umfasst auch allgemeine Marktstudien, die der
    Einschätzung oder Analyse der Wettbewerbsbedingungen
    oder der Marktlage dienen und sich im Besitz
    des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung
    befinden;

  2. von Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen
    Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse
    von mit ihnen nach
    § 36 Absatz 2 verbundenen Unternehmen
    sowie die Herausgabe von Unterlagen
    dieser Unternehmen verlangen, soweit sie die Informationen
    zur Verfügung haben oder soweit sie auf
    Grund bestehender rechtlicher Verbindungen zur
    Beschaffung der verlangten Informationen über die
    verbundenen Unternehmen in der Lage sind;

  3. bei Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen
    innerhalb der üblichen Geschäftszeiten die geschäftlichen
    Unterlagen einsehen und prüfen.

Gegenüber Wirtschafts- und Berufsvereinigungen gilt
Satz 1 Nummer 1 und 3 entsprechend hinsichtlich ihrer
Tätigkeit, Satzung, Beschlüsse sowie Anzahl und Namen
der Mitglieder, für die die Beschlüsse bestimmt
sind. Die Kartellbehörde kann vorgeben, in welcher
Form die Angaben nach den Sätzen 1 und 2 zu erteilen
sind; insbesondere kann sie vorgeben, dass eine Internetplattform
zur Eingabe der Angaben verwendet werden
muss.

(2) Die Inhaber der Unternehmen und ihre Vertretung,
bei juristischen Personen, Gesellschaften und
nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung
zur Vertretung berufenen Personen sind verpflichtet,
die verlangten Unterlagen herauszugeben, die verlangten
Auskünfte zu erteilen, die geschäftlichen Unterlagen
zur Einsichtnahme und Prüfung vorzulegen und
die Prüfung dieser geschäftlichen Unterlagen sowie das
Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken zu
dulden.

(3) Personen, die von der Kartellbehörde mit der Vornahme
von Prüfungen beauftragt werden, dürfen die
Räume der Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen
betreten. Das Grundrecht des Artikels 13 des
Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

(4) Durchsuchungen können nur auf Anordnung des
Amtsrichters, in dessen Bezirk die Kartellbehörde ihren
Sitz hat, vorgenommen werden. Durchsuchungen sind
zulässig, wenn zu vermuten ist, dass sich in den betreffenden
Räumen Unterlagen befinden, die die Kartellbehörde
nach Absatz 1 einsehen, prüfen oder herausverlangen
darf. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird
insoweit eingeschränkt. Auf die Anfechtung dieser Anordnung
finden die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung
entsprechende Anwendung. Bei Gefahr
im Verzuge können die in Absatz 3 bezeichneten
Personen während der Geschäftszeit die erforderlichen
Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung vornehmen.
An Ort und Stelle ist eine Niederschrift über die
Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis aufzunehmen,
aus der sich, falls keine richterliche Anordnung
ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die
zur Annahme einer Gefahr im Verzuge geführt haben.

(5) Für die zur Auskunft verpflichtete Person gilt § 55
der Strafprozessordung entsprechend.

(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
oder die oberste Landesbehörde fordern die
Auskunft durch schriftliche Einzelverfügung, das Bundeskartellamt
fordert sie durch Beschluss an. Darin
sind die Rechtsgrundlage, der Gegenstand und der
Zweck des Auskunftsverlangens anzugeben und eine
angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft zu bestimmen.

(7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
oder die oberste Landesbehörde ordnen die
Prüfung durch schriftliche Einzelverfügung, das Bundeskartellamt
ordnet sie durch Beschluss mit Zustimmung
des Präsidenten an. In der Anordnung sind Zeitpunkt,
Rechtsgrundlage, Gegenstand und Zweck der
Prüfung anzugeben.

§ 60
Einstweilige Anordnungen

Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung
über

  1. eine Verfügung nach § 31b Absatz 3, § 40 Absatz 2,
    § 41 Absatz 3 oder einen Widerruf oder eine Änderung
    einer Freigabe nach § 40 Absatz 3a,

  2. eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 1, ihren Widerruf
    oder ihre Änderung nach § 42 Absatz 2 Satz 2,

  3. eine Verfügung nach § 26 Absatz 4, § 30 Absatz 3
    oder § 34 Absatz 1

einstweilige Anordnungen zur Regelung eines einstweiligen
Zustandes treffen.

§ 61
Verfahrensabschluss,
Begründung der Verfügung, Zustellung

(1) Verfügungen der Kartellbehörde sind zu begründen
und mit einer Belehrung über das zulässige
Rechtsmittel den Beteiligten nach den Vorschriften
des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. § 5
Absatz 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und
§ 178 Absatz 1 Nummer 2 der Zivilprozessordnung sind
auf Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen
sowie auf Auftraggeber im Sinn von
§ 98 entsprechend
anzuwenden. Verfügungen, die gegenüber einem Unternehmen
mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes ergehen, stellt die Kartellbehörde der
im Inland ansässigen Person zu, die das Unternehmen
dem Bundeskartellamt als zustellungsbevollmächtigt
benannt hat. Hat das Unternehmen keine zustellungsbevollmächtigte
Person benannt, so stellt die Kartellbehörde
die Verfügungen durch Bekanntmachung im
Bundesanzeiger zu.

(2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Verfügung
abgeschlossen wird, die den Beteiligten nach Absatz 1
zugestellt wird, ist seine Beendigung den Beteiligten
schriftlich mitzuteilen.

§ 62
Bekanntmachung von Verfügungen

Verfügungen der Kartellbehörde nach § 30 Absatz 3,
§ 31b Absatz 3, §§ 32 bis 32b und 32d sind im Bundesanzeiger
bekannt zu machen. Entscheidungen nach
§ 32c können von der Kartellbehörde bekannt gemacht
werden.

II. Beschwerde

§ 63
Zulässigkeit, Zuständigkeit

(1) Gegen Verfügungen der Kartellbehörde ist die
Beschwerde zulässig. Sie kann auch auf neue Tatsachen
und Beweismittel gestützt werden.

(2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor der
Kartellbehörde Beteiligten (
§ 54 Absatz 2 und 3) zu.

(3) Die Beschwerde ist auch gegen die Unterlassung
einer beantragten Verfügung der Kartellbehörde zulässig,
auf deren Vornahme der Antragsteller ein Recht zu
haben behauptet. Als Unterlassung gilt es auch, wenn
die Kartellbehörde den Antrag auf Vornahme der Verfügung
ohne zureichenden Grund in angemessener Frist
nicht beschieden hat. Die Unterlassung ist dann einer
Ablehnung gleichzuachten.

(4) Über die Beschwerde entscheidet das für den
Sitz der Kartellbehörde zuständige Oberlandesgericht,
in den Fällen der §§ 35 bis 42 das für den Sitz des
Bundeskartellamts zuständige Oberlandesgericht, und
zwar auch dann, wenn sich die Beschwerde gegen eine
Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Technologie richtet. § 36 der Zivilprozessordnung gilt
entsprechend. Für Streitigkeiten über Entscheidungen
des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung
von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch
betreffen, gilt § 202 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes.

§ 64
Aufschiebende Wirkung

(1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, soweit
durch die angefochtene Verfügung

  1. (weggefallen)

  2. eine Verfügung nach § 26 Absatz 4, § 30 Absatz 3,
    § 31b Absatz 3, § 32 Absatz 2a Satz 1 oder § 34
    Absatz 1 getroffen oder

  3. eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 2 Satz 2 widerrufen
    oder geändert wird.

(2) Wird eine Verfügung, durch die eine einstweilige
Anordnung nach § 60 getroffen wurde, angefochten, so
kann das Beschwerdegericht anordnen, dass die angefochtene
Verfügung ganz oder teilweise erst nach Abschluss
des Beschwerdeverfahrens oder nach Leistung
einer Sicherheit in Kraft tritt. Die Anordnung kann jederzeit
aufgehoben oder geändert werden.

(3) § 60 gilt entsprechend für das Verfahren vor dem
Beschwerdegericht. Dies gilt nicht für die Fälle des
§ 65.

§ 65
Anordnung der sofortigen Vollziehung

(1) Die Kartellbehörde kann in den Fällen des § 64
Absatz 1 die sofortige Vollziehung der Verfügung anordnen,
wenn dies im öffentlichen Interesse oder im
überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist.

(2) Die Anordnung nach Absatz 1 kann bereits vor
der Einreichung der Beschwerde getroffen werden.

(3) Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die aufschiebende
Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen,
wenn

  1. die Voraussetzungen für die Anordnung nach Absatz
    1 nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen
    oder

  2. ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen
    Verfügung bestehen oder

  3. die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige,
    nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene
    Härte zur Folge hätte.

In den Fällen, in denen die Beschwerde keine aufschiebende
Wirkung hat, kann die Kartellbehörde die Vollziehung
aussetzen; die Aussetzung soll erfolgen, wenn die
Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 vorliegen.
Das Beschwerdegericht kann auf Antrag die aufschiebende
Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn die
Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 oder 3 vorliegen.
Hat ein Dritter Beschwerde gegen eine Verfügung
nach § 40 Absatz 2 eingelegt, ist der Antrag des
Dritten auf Erlass einer Anordnung nach Satz 3 nur zulässig,
wenn dieser geltend macht, durch die Verfügung
in seinen Rechten verletzt zu sein.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 ist schon
vor Einreichung der Beschwerde zulässig. Die Tatsachen,
auf die der Antrag gestützt wird, sind vom Antragsteller
glaubhaft zu machen. Ist die Verfügung im
Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann
das Gericht auch die Aufhebung der Vollziehung anordnen.
Die Wiederherstellung und die Anordnung der aufschiebenden
Wirkung können von der Leistung einer
Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht
werden. Sie können auch befristet werden.

(5) Beschlüsse über Anträge nach Absatz 3 können
jederzeit geändert oder aufgehoben werden.

§ 66
Frist und Form

(1) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem
Monat bei der Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten
wird, schriftlich einzureichen. Die Frist beginnt
mit der Zustellung der Verfügung der Kartellbehörde.
Wird in den Fällen des
§ 36 Absatz 1 Antrag auf Erteilung
einer Erlaubnis nach § 42 gestellt, so beginnt die
Frist für die Beschwerde gegen die Verfügung des Bundeskartellamts
mit der Zustellung der Verfügung des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.
Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist
bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(2) Ergeht auf einen Antrag keine Verfügung (§ 63
Absatz 3 Satz 2), so ist die Beschwerde an keine Frist
gebunden.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten
nach Zustellung der angefochtenen Verfügung zu begründen.
Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 beginnt die Frist
mit der Zustellung der Verfügung des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Technologie. Wird diese Verfügung
angefochten, beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt,
zu dem die Untersagung unanfechtbar wird. Im Fall des
Absatzes 2 beträgt die Frist einen Monat; sie beginnt
mit der Einlegung der Beschwerde. Die Frist kann auf
Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts
verlängert werden.

(4) Die Beschwerdebegründung muss enthalten

  1. die Erklärung, inwieweit die Verfügung angefochten
    und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt
    wird,

  2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die
    sich die Beschwerde stützt.

(5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung
müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet
sein; dies gilt nicht für Beschwerden der Kartellbehörden.

§ 67
Beteiligte
am Beschwerdeverfahren

(1) An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht
sind beteiligt

  1. der Beschwerdeführer,

  2. die Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten
    wird,

  3. Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen
    durch die Entscheidung erheblich berührt
    werden und die die Kartellbehörde auf ihren Antrag
    zu dem Verfahren beigeladen hat.

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Verfügung
einer obersten Landesbehörde, ist auch das Bundeskartellamt
an dem Verfahren beteiligt.

§ 68
Anwaltszwang

Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten
sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
vertreten lassen. Die Kartellbehörde kann sich durch
ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.

§ 69
Mündliche Verhandlung

(1) Das Beschwerdegericht entscheidet über die Beschwerde
auf Grund mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis
der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung
entschieden werden.

(2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin
trotz rechtzeitiger Benachrichtigung nicht erschienen
oder gehörig vertreten, so kann gleichwohl in der Sache
verhandelt und entschieden werden.

§ 70
Untersuchungsgrundsatz

(1) Das Beschwerdegericht erforscht den Sachverhalt
von Amts wegen.

(2) Der oder die Vorsitzende hat darauf hinzuwirken,
dass Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert,
sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche
Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung
und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen
abgegeben werden.

(3) Das Beschwerdegericht kann den Beteiligten aufgeben,
sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist über
aufklärungsbedürftige Punkte zu äußern, Beweismittel
zu bezeichnen und in ihren Händen befindliche Urkunden
sowie andere Beweismittel vorzulegen. Bei Versäumung
der Frist kann nach Lage der Sache ohne Berücksichtigung
der nicht beigebrachten Beweismittel
entschieden werden.

(4) Wird die Anforderung nach § 59 Absatz 6 oder
die Anordnung nach § 59 Absatz 7 mit der Beschwerde
angefochten, hat die Kartellbehörde die tatsächlichen
Anhaltspunkte glaubhaft zu machen. § 294 Absatz 1
der Zivilprozessordnung findet Anwendung. Eine
Glaubhaftmachung ist nicht erforderlich, soweit § 20
voraussetzt, dass kleine oder mittlere Unternehmen
von Unternehmen in der Weise abhängig sind, dass
ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten
nicht bestehen.

§ 71
Beschwerdeentscheidung

(1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss
nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis
des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluss
darf nur auf Tatsachen und Beweismittel
gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern
konnten. Das Beschwerdegericht kann hiervon abweichen,
soweit Beigeladenen aus wichtigen Gründen,
insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen,
Akteneinsicht nicht gewährt und
der Akteninhalt aus diesen Gründen auch nicht vorgetragen
worden ist. Dies gilt nicht für solche Beigeladene,
die an dem streitigen Rechtsverhältnis derart
beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber
nur einheitlich ergehen kann.

(2) Hält das Beschwerdegericht die Verfügung der
Kartellbehörde für unzulässig oder unbegründet, so
hebt es sie auf. Hat sich die Verfügung vorher durch
Zurücknahme oder auf andere Weise erledigt, so
spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass
die Verfügung der Kartellbehörde unzulässig oder unbegründet
gewesen ist, wenn der Beschwerdeführer
ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(3) Hat sich eine Verfügung nach den §§ 32 bis 32b
oder § 32d wegen nachträglicher Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse oder auf andere Weise erledigt,
so spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, ob,
in welchem Umfang und bis zu welchem Zeitpunkt die
Verfügung begründet gewesen ist.

(4) Hält das Beschwerdegericht die Ablehnung oder
Unterlassung der Verfügung für unzulässig oder unbegründet,
so spricht es die Verpflichtung der Kartellbehörde
aus, die beantragte Verfügung vorzunehmen.

(5) Die Verfügung ist auch dann unzulässig oder unbegründet,
wenn die Kartellbehörde von ihrem Ermessen
fehlsamen Gebrauch gemacht hat, insbesondere
wenn sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens
überschritten oder durch die Ermessensentscheidung
Sinn und Zweck dieses Gesetzes verletzt hat. Die Würdigung
der gesamtwirtschaftlichen Lage und Entwicklung
ist hierbei der Nachprüfung des Gerichts entzogen.

(6) Der Beschluss ist zu begründen und mit einer
Rechtsmittelbelehrung den Beteiligten zuzustellen.

§ 71a
Abhilfe bei Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung
beschwerten Beteiligten ist das Verfahren
fortzuführen, wenn

  1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen
    die Entscheidung nicht gegeben ist und

  2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf
    rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher
    Weise verletzt hat.

Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung
findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach
Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs
zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist
glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit
Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann
die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte
Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach
Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen
Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die
angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen
der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen
darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich,
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen
Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig
zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist
das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch
unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet
werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab,
indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund
der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage
zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der
mündlichen Verhandlung befand. Im schriftlichen Verfahren
tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen
Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht
werden können. Für den Ausspruch des Gerichts
ist § 343 der Zivilprozessordnung anzuwenden.

(6) § 149 Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung
ist entsprechend anzuwenden.

§ 72
Akteneinsicht

(1) Die in § 67 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz
2 bezeichneten Beteiligten können die Akten des
Gerichts einsehen und sich durch die Geschäftsstelle
auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften
erteilen lassen. § 299 Absatz 3 der Zivilprozessordnung
gilt entsprechend.

(2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und
Auskünfte ist nur mit Zustimmung der Stellen zulässig,
denen die Akten gehören oder die die Äußerung eingeholt
haben. Die Kartellbehörde hat die Zustimmung zur
Einsicht in die ihr gehörigen Unterlagen zu versagen,
soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur
Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen,
geboten ist. Wird die Einsicht abgelehnt oder ist sie unzulässig,
dürfen diese Unterlagen der Entscheidung nur
insoweit zugrunde gelegt werden, als ihr Inhalt vorgetragen
worden ist. Das Beschwerdegericht kann die Offenlegung
von Tatsachen oder Beweismitteln, deren
Geheimhaltung aus wichtigen Gründen, insbesondere
zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen,
verlangt wird, nach Anhörung des von der Offenlegung
Betroffenen durch Beschluss anordnen, soweit
es für die Entscheidung auf diese Tatsachen oder Beweismittel
ankommt, andere Möglichkeiten der Sachaufklärung
nicht bestehen und nach Abwägung aller
Umstände des Einzelfalles die Bedeutung der Sache
für die Sicherung des Wettbewerbs das Interesse des
Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Der Beschluss
ist zu begründen. In dem Verfahren nach Satz 4
muss sich der Betroffene nicht anwaltlich vertreten lassen.

(3) Den in § 67 Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten
Beteiligten kann das Beschwerdegericht nach Anhörung
des Verfügungsberechtigten Akteneinsicht in gleichem
Umfang gewähren.

§ 73
Geltung von
Vorschriften des GVG und der ZPO

Für Verfahren vor dem Beschwerdegericht gelten,
soweit nichts anderes bestimmt ist, entsprechend

  1. die Vorschriften der §§ 169 bis 201 des Gerichtsverfassungsgesetzes
    über Öffentlichkeit, Sitzungspolizei,
    Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung
    sowie über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren;

  2. die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Ausschließung
    und Ablehnung eines Richters, über Prozessbevollmächtigte
    und Beistände, über die Zustellung
    von Amts wegen, über Ladungen, Termine und
    Fristen, über die Anordnung des persönlichen Erscheinens
    der Parteien, über die Verbindung mehrerer
    Prozesse, über die Erledigung des Zeugen- und
    Sachverständigenbeweises sowie über die sonstigen
    Arten des Beweisverfahrens, über die Wiedereinsetzung
    in den vorigen Stand gegen die Versäumung
    einer Frist.

III. Rechtsbeschwerde

§ 74
Zulassung,
absolute Rechtsbeschwerdegründe

(1) Gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte findet
die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt,
wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde
zugelassen hat. Für Beschlüsse des Landessozialgerichts
in Streitigkeiten, die die freiwillige Vereinigung
von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch
betreffen, gilt § 202 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

  1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu
    entscheiden ist oder

  2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
    einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
    des Bundesgerichtshofs erfordert.

(3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der
Rechtsbeschwerde ist in der Entscheidung des Oberlandesgerichts
zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu
begründen.

(4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde
gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts
bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel
des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:

  1. wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig
    besetzt war,

  2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt
    hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft
    Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis
    der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

  3. wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt
    war,

  4. wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift
    des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht
    der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
    zugestimmt hat,

  5. wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen
    Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften
    über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
    sind, oder

  6. wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen
    ist.

§ 75
Nichtzulassungsbeschwerde

(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann
selbständig durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten
werden.

(2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet
der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu begründen
ist. Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung
ergehen.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer
Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht
einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung
der angefochtenen Entscheidung.

(4) Für die Nichtzulassungsbeschwerde gelten § 64
Absatz 1 und 2, § 66 Absatz 3, 4 Nummer 1 und Absatz
5, §§ 67, 68, 72 und 73 Nummer 2 dieses Gesetzes
sowie die §§ 192 bis 201 des Gerichtsverfassungsgesetzes
über die Beratung und Abstimmung sowie über
den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
entsprechend. Für den Erlass einstweiliger Anordnungen
ist das Beschwerdegericht zuständig.

(5) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so
wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der
Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs
rechtskräftig. Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen,
so beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des
Bundesgerichtshofs der Lauf der Beschwerdefrist.

§ 76
Beschwerdeberechtigte, Form und Frist

(1) Die Rechtsbeschwerde steht der Kartellbehörde
sowie den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt
werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung
des Rechts beruht; die §§ 546, 547 der Zivilprozessordnung
gelten entsprechend. Die Rechtsbeschwerde
kann nicht darauf gestützt werden, dass die Kartellbehörde
unter Verletzung des
§ 48 ihre Zuständigkeit zu
Unrecht angenommen hat.

(3) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von
einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen
Entscheidung.

(4) Der Bundesgerichtshof ist an die in der angefochtenen
Entscheidung getroffenen tatsächlichen
Feststellungen gebunden, außer wenn in Bezug auf
diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe
vorgebracht sind.

(5) Für die Rechtsbeschwerde gelten im Übrigen
§ 64 Absatz 1 und 2, § 66 Absatz 3, 4 Nummer 1 und
Absatz 5, §§ 67 bis 69, 71 bis 73 entsprechend. Für den
Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Beschwerdegericht
zuständig.

IV. Gemeinsame Bestimmungen

§ 77
Beteiligtenfähigkeit

Fähig, am Verfahren vor der Kartellbehörde, am
Beschwerdeverfahren und am Rechtsbeschwerdeverfahren
beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und
juristischen Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen.

§ 78
Kostentragung und -festsetzung

Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren
kann das Gericht anordnen, dass die Kosten,
die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit
notwendig waren, von einem Beteiligten
ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der
Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch
ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden
veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung
über das Kostenfestsetzungsverfahren
und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen
entsprechend.

§ 78a
Elektronische
Dokumentenübermittlung

Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren
gelten § 130a Absatz 1 und 3 sowie
§ 133 Absatz 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung mit der
Maßgabe entsprechend, dass die Beteiligten nach
§ 67
am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen können.
Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen
für ihren Bereich durch Rechtsverordnung
den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente
bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie
die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen. Die Zulassung der elektronischen
Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt
werden.

§ 79
Rechtsverordnungen

Das Nähere über das Verfahren vor der Kartellbehörde
bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung,
die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

§ 80
Gebührenpflichtige Handlungen

(1) Im Verfahren vor der Kartellbehörde werden
Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben. Gebührenpflichtig sind
(gebührenpflichtige Handlungen)

  1. Anmeldungen nach § 31a Absatz 1 und § 39 Absatz
    1; bei von der Europäischen Kommission an
    das Bundeskartellamt verwiesenen Zusammenschlüssen
    stehen der Verweisungsantrag an die Europäische
    Kommission oder die Anmeldung bei der
    Europäischen Kommission der Anmeldung nach
    § 39 Absatz 1 gleich;

  2. Amtshandlungen auf Grund der §§ 26, 30 Absatz 3,
    § 31b Absatz 3, §§ 32 bis 32d, § 34 – auch in Verbindung
    mit den §§ 50 bis 50b –, §§ 36, 39, 40, 41,
    42 und 60;

  3. Einstellungen des Entflechtungsverfahrens nach
    § 41 Absatz 3;

  4. Erteilung von beglaubigten Abschriften aus den Akten
    der Kartellbehörde.

Daneben werden als Auslagen die Kosten der Veröffentlichungen,
der öffentlichen Bekanntmachungen
und von weiteren Ausfertigungen, Kopien und Auszügen
sowie die in entsprechender Anwendung des
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu
zahlenden Beträge erhoben. Auf die Gebühr für die
Freigabe oder Untersagung eines Zusammenschlusses
nach § 36 Absatz 1 sind die Gebühren für die Anmeldung
eines Zusammenschlusses nach § 39 Absatz 1
anzurechnen.

(2) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem
personellen und sachlichen Aufwand der Kartellbehörde
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung, die der Gegenstand der gebührenpflichtigen
Handlung hat. Die Gebührensätze dürfen jedoch nicht
übersteigen

  1. 50 000 Euro in den Fällen der §§ 36, 39, 40, 41 Absatz
    3 und 4 und § 42;

  2. 25 000 Euro in den Fällen des § 31b Absatz 3, der
    §§ 32 und 32b Absatz 1 sowie der §§ 32c, 32d, 34
    und 41 Absatz 2 Satz 1 und 2;

  3. (weggefallen)

  4. 5 000 Euro in den Fällen des § 26 Absatz 1 und 2,
    § 30 Absatz 3 und § 31a Absatz 1;

  5. 17,50 Euro für die Erteilung beglaubigter Abschriften
    (Absatz 1 Satz 2 Nummer 4);


    • a) in den Fällen des § 40 Absatz 3a auch in Verbindung
      mit § 41 Absatz 2 Satz 3 und § 42 Absatz 2
      Satz 2 den Betrag für die Freigabe, Befreiung
      oder Erlaubnis,

      b) 250 Euro für Verfügungen in Bezug auf Vereinbarungen
      oder Beschlüsse der in § 28 Absatz 1
      bezeichneten Art,

      c) im Falle des § 26 Absatz 4 den Betrag für die
      Entscheidung nach § 26 Absatz 1 (Nummer 4),

      d) in den Fällen der §§ 32a und 60 ein Fünftel der
      Gebühr in der Hauptsache.

Ist der personelle oder sachliche Aufwand der Kartellbehörde
unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen
Werts der gebührenpflichtigen Handlung im Einzelfall
außergewöhnlich hoch, kann die Gebühr bis auf das
Doppelte erhöht werden. Aus Gründen der Billigkeit
kann die unter Berücksichtigung der Sätze 1 bis 3 ermittelte
Gebühr bis auf ein Zehntel ermäßigt werden.

(3) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen
oder gleichartiger Anmeldungen desselben
Gebührenschuldners können Pauschgebührensätze,
die den geringen Umfang des Verwaltungsaufwandes
berücksichtigen, vorgesehen werden.

(4) Gebühren dürfen nicht erhoben werden

  1. für mündliche und schriftliche Auskünfte und Anregungen;

  2. wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht
    entstanden wären;

  3. in den Fällen des § 42, wenn die vorangegangene
    Verfügung des Bundeskartellamts nach § 36 Absatz
    1 oder § 41 Absatz 3 aufgehoben worden ist.

(5) Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor darüber
entschieden ist, so ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten.
Das Gleiche gilt, wenn eine Anmeldung innerhalb
von drei Monaten nach Eingang bei der Kartellbehörde
zurückgenommen wird.

(6) Kostenschuldner ist

  1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1, wer
    eine Anmeldung oder einen Verweisungsantrag eingereicht
    hat;

  2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2, wer
    durch einen Antrag oder eine Anmeldung die Tätigkeit
    der Kartellbehörde veranlasst hat, oder derjenige,
    gegen den eine Verfügung der Kartellbehörde ergangen
    ist;

  3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3, wer
    nach § 39 Absatz 2 zur Anmeldung verpflichtet war;

  4. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 4, wer
    die Herstellung der Abschriften veranlasst hat.

Kostenschuldner ist auch, wer die Zahlung der Kosten
durch eine vor der Kartellbehörde abgegebene oder ihr
mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder wer für die
Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(7) Der Anspruch auf Zahlung der Gebühren verjährt
in vier Jahren nach der Gebührenfestsetzung. Der Anspruch
auf Erstattung der Auslagen verjährt in vier Jahren
nach ihrer Entstehung.

(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, die Gebührensätze und die Erhebung der
Gebühren vom Kostenschuldner in Durchführung der
Vorschriften der Absätze 1 bis 6 sowie die Erstattung
von Auslagen nach Absatz 1 Satz 3 zu regeln. Sie kann
dabei auch Vorschriften über die Kostenbefreiung von
juristischen Personen des öffentlichen Rechts, über die
Verjährung sowie über die Kostenerhebung treffen.

(9) Durch Rechtsverordnung der Bundesregierung,
die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, wird das
Nähere über die Erstattung der durch das Verfahren vor
der Kartellbehörde entstehenden Kosten nach den
Grundsätzen des § 78 bestimmt.

Zweiter Abschnitt

Bußgeldverfahren

§ 81
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Vertrag
über die Arbeitsweise der Europäischen Union
in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2008
(ABl. C 115 vom 9.5.2008, S. 47) verstößt, indem er
vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 101 Absatz 1 eine Vereinbarung
    trifft, einen Beschluss fasst oder Verhaltensweisen
    aufeinander abstimmt oder

  2. entgegen Artikel 102 Satz 1 eine beherrschende
    Stellung missbräuchlich ausnutzt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig

  1. einer Vorschrift der §§ 1, 19, 20 Absatz 1 bis 3
    Satz 1 oder Absatz 5, § 21 Absatz 3 oder 4, § 29
    Satz 1 oder § 41 Absatz 1 Satz 1 über das Verbot
    einer dort genannten Vereinbarung, eines dort genannten
    Beschlusses, einer aufeinander abgestimmten
    Verhaltensweise, der missbräuchlichen
    Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung,
    einer Marktstellung oder einer überlegenen Marktmacht,
    einer unbilligen Behinderung oder unterschiedlichen
    Behandlung, der Ablehnung der Aufnahme
    eines Unternehmens, der Ausübung eines
    Zwangs, der Zufügung eines wirtschaftlichen Nachteils
    oder des Vollzugs eines Zusammenschlusses
    zuwiderhandelt,

  2. einer vollziehbaren Anordnung nach

      a) § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3 Nummer 1 und
      Nummer 3, § 32 Absatz 1, § 32a Absatz 1, § 32b
      Absatz 1 Satz 1 oder § 41 Absatz 4 Nummer 2,
      auch in Verbindung mit § 40 Absatz 3a Satz 2,
      auch in Verbindung mit § 41 Absatz 2 Satz 3
      oder § 42 Absatz 2 Satz 2, oder § 60 oder

      b) § 39 Absatz 5 oder

      c) § 47d Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit einer
      Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 1 oder

      d) § 47d Absatz 1 Satz 5 erster Halbsatz in Verbindung
      mit einer Rechtsverordnung nach § 47f
      Nummer 2

    zuwiderhandelt,

  3. entgegen § 39 Absatz 1 einen Zusammenschluss
    nicht richtig oder nicht vollständig anmeldet,

  4. entgegen § 39 Absatz 6 eine Anzeige nicht, nicht
    richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

  5. einer vollziehbaren Auflage nach § 40 Absatz 3
    Satz 1 oder § 42 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,

    5a. einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 3
    Buchstabe a, b oder c oder einer vollziehbaren Anordnung
    auf Grund einer solchen Rechtsverordnung
    zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung
    für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
    verweist,

    5b. entgegen § 47k Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung
    mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer
    Rechtsverordnung nach § 47k Absatz 8 Satz 1
    Nummer 1 oder Nummer 2, eine dort genannte Änderung
    nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
    nicht rechtzeitig übermittelt oder

  6. entgegen § 59 Absatz 2, auch in Verbindung mit
    § 47d Absatz 1 Satz 1 oder § 47k Absatz 7, eine
    Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
    nicht rechtzeitig erteilt, Unterlagen nicht, nicht vollständig
    oder nicht rechtzeitig herausgibt, geschäftliche
    Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht
    rechtzeitig zur Einsichtnahme und Prüfung vorlegt
    oder die Prüfung dieser geschäftlichen Unterlagen
    sowie das Betreten von Geschäftsräumen und
    -grundstücken nicht duldet oder

  7. entgegen § 81a Absatz 1 Satz 1 eine Auskunft
    nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
    rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht
    richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig herausgibt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. entgegen § 21 Absatz 1 zu einer Liefersperre oder
    Bezugssperre auffordert,

  2. entgegen § 21 Absatz 2 einen Nachteil androht oder
    zufügt oder einen Vorteil verspricht oder gewährt
    oder

  3. entgegen § 24 Absatz 4 Satz 3 oder § 39 Absatz 3
    Satz 5 eine Angabe macht oder benutzt.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1, des Absatzes 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a
und Nummer 5 und des Absatzes 3 mit einer Geldbuße
bis zu einer Million Euro geahndet werden. Gegen ein
Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung
kann über Satz 1 hinaus eine höhere Geldbuße verhängt
werden; die Geldbuße darf 10 vom Hundert des
im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr
erzielten Gesamtumsatzes des Unternehmens
oder der Unternehmensvereinigung nicht übersteigen.
Bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes ist
der weltweite Umsatz aller natürlichen und juristischen
Personen zugrunde zu legen, die als wirtschaftliche
Einheit operieren. Die Höhe des Gesamtumsatzes kann
geschätzt werden. In den übrigen Fällen kann die Ordnungswidrigkeit
mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend
Euro geahndet werden. Bei der Festsetzung der
Höhe der Geldbuße ist sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung
als auch deren Dauer zu berücksichtigen.

(5) Bei der Zumessung der Geldbuße findet § 17 Absatz
4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit der
Maßgabe Anwendung, dass der wirtschaftliche Vorteil,
der aus der Ordnungswidrigkeit gezogen wurde, durch
die Geldbuße nach Absatz 4 abgeschöpft werden kann.
Dient die Geldbuße allein der Ahndung, ist dies bei der
Zumessung entsprechend zu berücksichtigen.

(6) Im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbußen gegen
juristische Personen und Personenvereinigungen
sind zu verzinsen; die Verzinsung beginnt zwei Wochen
nach Zustellung des Bußgeldbescheides. § 288 Absatz
1 Satz 2 und § 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
sind entsprechend anzuwenden.

(7) Das Bundeskartellamt kann allgemeine Verwaltungsgrundsätze
über die Ausübung seines Ermessens
bei der Bemessung der Geldbuße, insbesondere für die
Feststellung der Bußgeldhöhe als auch für die Zusammenarbeit
mit ausländischen Wettbewerbsbehörden,
festlegen.

(8) Die Verjährung der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
nach den Absätzen 1 bis 3 richtet sich nach
den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
auch dann, wenn die Tat durch Verbreiten von
Druckschriften begangen wird. Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten
nach Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1
und Absatz 3 verjährt in fünf Jahren.

(9) Ist die Europäische Kommission oder sind die
Wettbewerbsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
Union auf Grund einer Beschwerde oder
von Amts wegen mit einem Verfahren wegen eines Verstoßes
gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über
die Arbeitsweise der Europäischen Union
gegen dieselbe
Vereinbarung, denselben Beschluss oder dieselbe
Verhaltensweise wie die Kartellbehörde befasst,
wird für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 die Verjährung
durch die den § 33 Absatz 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten
entsprechenden Handlungen
dieser Wettbewerbsbehörden unterbrochen.

(10) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz
1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
sind

  1. die Bundesnetzagentur als Markttransparenzstelle
    für Strom und Gas bei Ordnungswidrigkeiten nach
    Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c, Nummer 5a und
    Nummer 6, soweit ein Verstoß gegen § 47d Absatz 1
    Satz 1 in Verbindung mit § 59 Absatz 2 vorliegt,

    [§ 81 Absatz 10 Nummer 1 gilt gemäß Artikel 2 Absatz 13 Nummer 3 in
    Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 des Gsetzes vom 6. Juni
    2013 (BGBl. I S. 1482) ab 1. September 2013 in folgender Fassung:

    „1. die Bundesnetzagentur als Markttransparenzstelle für Strom und
    Gas bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe
    c und d, Nummer 5a und Nummer 6, soweit ein Verstoß
    gegen § 47d Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 59 Absatz 2
    vorliegt,“.

  2. das Bundeskartellamt als Markttransparenzstelle für
    Kraftstoffe bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2
    Nummer 5b und Nummer 6, soweit ein Verstoß gegen
    § 47k Absatz 7 in Verbindung mit § 59 Absatz 2
    vorliegt, und

  3. in den übrigen Fällen der Absätze 1, 2 und 3 das
    Bundeskartellamt und die nach Landesrecht zuständige
    oberste Landesbehörde jeweils für ihren Geschäftsbereich.

§ 81a
Auskunftspflichten

(1) Kommt die Festsetzung einer Geldbuße nach
§ 81 Absatz 4 Satz 2 und 3 gegen eine juristische Person
oder Personenvereinigung in Betracht, muss diese
gegenüber der Verwaltungsbehörde nach § 81 Absatz
10 auf Verlangen Auskunft erteilen über

  1. den Gesamtumsatz des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung
    in dem Geschäftsjahr, das
    für die Behördenentscheidung nach § 81 Absatz 4
    Satz 2 voraussichtlich maßgeblich sein wird oder
    maßgeblich war, sowie in den vorausgehenden fünf
    Geschäftsjahren,

  2. die Umsätze des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung,
    die mit allen, mit bestimmten oder
    nach abstrakten Merkmalen bestimmbaren Kunden
    oder Produkten innerhalb eines bestimmten oder
    bestimmbaren Zeitraums erzielt wurden,

und Unterlagen herausgeben. Bei der Ermittlung des
Gesamtumsatzes und der Umsätze gilt § 81 Absatz 4
Satz 3. § 136 Absatz 1 Satz 2 und § 163a Absatz 3
und 4 der Strafprozessordnung finden insoweit keine
sinngemäße Anwendung.

(2) Absatz 1 gilt für die Erteilung einer Auskunft oder
die Herausgabe von Unterlagen an das Gericht entsprechend.

(3) Die für die juristische Person oder für die Personenvereinigung
handelnde natürliche Person kann die
Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung
sie selbst oder einen der in § 52 Absatz 1 der
Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der
Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer
Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden; hierüber ist
die für die juristische Person oder Personenvereinigung
handelnde natürliche Person zu belehren. § 56 der
Strafprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
Die Sätze 1 und 2 gelten in Ansehung der Herausgabe
von Unterlagen entsprechend.

§ 82
Zuständigkeit für Verfahren wegen
der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine
juristische Person oder Personenvereinigung

Die Kartellbehörde ist für Verfahren wegen der Festsetzung
einer Geldbuße gegen eine juristische Person
oder Personenvereinigung (§ 30 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten
) in Fällen ausschließlich zuständig,
denen

  1. eine Straftat, die auch den Tatbestand des § 81 Absatz
    1, 2 Nummer 1 und Absatz 3 verwirklicht, oder

  2. eine vorsätzliche oder fahrlässige Ordnungswidrigkeit
    nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten,
    bei der eine mit Strafe bedrohte Pflichtverletzung
    auch den Tatbestand des § 81 Absatz 1, 2
    Nummer 1 und Absatz 3 verwirklicht,

zugrunde liegt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde das
§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten betreffende
Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgibt.

§ 82a
Befugnisse und Zuständigkeiten
im gerichtlichen Bußgeldverfahren

(1) Im gerichtlichen Bußgeldverfahren kann dem Vertreter
der Kartellbehörde gestattet werden, Fragen an
Betroffene, Zeugen und Sachverständige zu richten.

(2) Sofern das Bundeskartellamt als Verwaltungsbehörde
des Vorverfahrens tätig war, erfolgt die Vollstreckung
der Geldbuße und des Geldbetrages, dessen
Verfall angeordnet wurde, durch das Bundeskartellamt
als Vollstreckungsbehörde auf Grund einer von dem Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle des Gerichts zu erteilenden,
mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit
versehenen beglaubigten Abschrift der Urteilsformel
entsprechend den Vorschriften über die Vollstreckung
von Bußgeldbescheiden. Die Geldbußen und die Geldbeträge,
deren Verfall angeordnet wurde, fließen der
Bundeskasse zu, die auch die der Staatskasse auferlegten
Kosten trägt.

§ 83
Zuständigkeit
des OLG im gerichtlichen Verfahren

(1) Im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit
nach
§ 81 entscheidet das Oberlandesgericht,
in dessen Bezirk die zuständige Kartellbehörde
ihren Sitz hat; es entscheidet auch über einen
Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten
) in den Fällen des § 52
Absatz 2 Satz 3 und des § 69 Absatz 1 Satz 2 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. § 140 Absatz 1
Nummer 1 der Strafprozessordnung in Verbindung mit
§ 46 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
findet keine Anwendung.

(2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der Besetzung
von drei Mitgliedern mit Einschluss des vorsitzenden
Mitglieds.

§ 84
Rechtsbeschwerde zum BGH

Über die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten
) entscheidet der Bundesgerichtshof.
Hebt er die angefochtene Entscheidung auf,
ohne in der Sache selbst zu entscheiden, so verweist er
die Sache an das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung
aufgehoben wird, zurück.

§ 85
Wiederaufnahmeverfahren
gegen Bußgeldbescheid

Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid
der Kartellbehörde (§ 85 Absatz 4 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten
) entscheidet das nach
§ 83
zuständige Gericht.

§ 86
Gerichtliche
Entscheidungen bei der Vollstreckung

Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen
Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten
) werden von dem nach
§ 83 zuständigen
Gericht erlassen.

Dritter Abschnitt

Vollstreckung

§ 86a
Vollstreckung

Die Kartellbehörde kann ihre Anordnungen nach den
für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden
Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des
Zwangsgeldes beträgt mindestens 1 000 Euro und
höchstens 10 Millionen Euro.

Vierter Abschnitt

Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten

§ 87
Ausschließliche
Zuständigkeit der Landgerichte

Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung
dieses Gesetzes, des Artikels 101 oder 102 des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
Union
oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum
betreffen, sind
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die
Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch,
wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder
teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz
zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels
101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise
der Europäischen Union
oder des Artikels 53 oder 54
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
abhängt.

§ 88
Klageverbindung

Mit der Klage nach § 87 Absatz 1 kann die Klage
wegen eines anderen Anspruchs verbunden werden,
wenn dieser im rechtlichen oder unmittelbaren wirtschaftlichen
Zusammenhang mit dem Anspruch steht,
der bei dem nach § 87 zuständigen Gericht geltend zu
machen ist; dies gilt auch dann, wenn für die Klage
wegen des anderen Anspruchs eine ausschließliche
Zuständigkeit gegeben ist.

§ 89
Zuständigkeit eines
Landgerichts für mehrere Gerichtsbezirke

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für
die nach
§ 87 ausschließlich die Landgerichte zuständig
sind, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer
Landgerichte zuzuweisen, wenn eine solche Zusammenfassung
der Rechtspflege in Kartellsachen, insbesondere
der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung,
dienlich ist. Die Landesregierungen können die
Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die
Zuständigkeit eines Landgerichts für einzelne Bezirke
oder das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet
werden.

(3) Die Parteien können sich vor den nach den Absätzen
1 und 2 bestimmten Gerichten auch anwaltlich
durch Personen vertreten lassen, die bei dem Gericht
zugelassen sind, vor das der Rechtsstreit ohne die Regelung
nach den Absätzen 1 und 2 gehören würde.

§ 89a
Streitwertanpassung

(1) Macht in einer Rechtsstreitigkeit, in der ein Anspruch
nach
§ 33 oder § 34a geltend gemacht wird,
eine Partei glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten
nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche
Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht
auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung
dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach
einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts
bemisst. Das Gericht kann die Anordnung davon
abhängig machen, dass die Partei glaubhaft macht,
dass die von ihr zu tragenden Kosten des Rechtsstreits
weder unmittelbar noch mittelbar von einem Dritten
übernommen werden. Die Anordnung hat zur Folge,
dass die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts
ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts
zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits
auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat
sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren
und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem
Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen
Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm
übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten
Partei seine Gebühren von dem Gegner
nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschäftsstelle
des Gerichts zur Niederschrift erklärt
werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache
anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene
oder festgesetzte Streitwert später durch
das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung
über den Antrag ist der Gegner zu hören.

Fünfter Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

§ 90
Benachrichtigung und
Beteiligung der Kartellbehörden

(1) Das Bundeskartellamt ist über alle Rechtsstreitigkeiten
nach
§ 87 Absatz 1 durch das Gericht zu unterrichten.
Das Gericht hat dem Bundeskartellamt auf Verlangen
Abschriften von allen Schriftsätzen, Protokollen,
Verfügungen und Entscheidungen zu übersenden. Die
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in sonstigen
Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung des Artikels
101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise
der Europäischen Union
betreffen.

(2) Der Präsident des Bundeskartellamts kann, wenn
er es zur Wahrung des öffentlichen Interesses als angemessen erachtet, aus den Mitgliedern des Bundeskartellamts
eine Vertretung bestellen, die befugt ist, dem
Gericht schriftliche Erklärungen abzugeben, auf Tatsachen
und Beweismittel hinzuweisen, den Terminen beizuwohnen,
in ihnen Ausführungen zu machen und Fragen
an Parteien, Zeugen und Sachverständige zu richten.
Schriftliche Erklärungen der vertretenden Person
sind den Parteien von dem Gericht mitzuteilen.

(3) Reicht die Bedeutung des Rechtsstreits nicht über das Gebiet eines Landes hinaus, so tritt im Rahmen
des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 die
oberste Landesbehörde an die Stelle des Bundeskartellamts.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Rechtsstreitigkeiten, die die Durchsetzung eines nach
§ 30 gebundenen Preises gegenüber einem gebundenen
Abnehmer oder einem anderen Unternehmen zum
Gegenstand haben.

§ 90a
Zusammenarbeit
der Gerichte mit der Europäischen
Kommission und den Kartellbehörden

(1) In allen gerichtlichen Verfahren, in denen der Artikel
101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise
der Europäischen Union
zur Anwendung kommt, übermittelt
das Gericht der Europäischen Kommission über
das Bundeskartellamt eine Abschrift jeder Entscheidung
unverzüglich nach deren Zustellung an die Parteien.
Das Bundeskartellamt darf der Europäischen Kommission
die Unterlagen übermitteln, die es nach
§ 90
Absatz 1 Satz 2 erhalten hat.

(2) Die Europäische Kommission kann in Verfahren
nach Absatz 1 aus eigener Initiative dem Gericht
schriftliche Stellungnahmen übermitteln. Das Gericht
übermittelt der Europäischen Kommission alle zur Beurteilung
des Falls notwendigen Schriftstücke, wenn
diese darum nach Artikel 15 Absatz 3 Satz 5 der Verordnung
(EG) Nr. 1/2003 ersucht. Das Gericht übermittelt
dem Bundeskartellamt und den Parteien eine Kopie
einer Stellungnahme der Europäischen Kommission
nach Artikel 15 Absatz 3 Satz 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1/2003. Die Europäische Kommission kann in der
mündlichen Verhandlung auch mündlich Stellung nehmen.

(3) Das Gericht kann in Verfahren nach Absatz 1 die
Europäische Kommission um die Übermittlung ihr vorliegender
Informationen oder um Stellungnahmen zu
Fragen bitten, die die Anwendung des Artikels 101
oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
Union
betreffen. Das Gericht unterrichtet
die Parteien über ein Ersuchen nach Satz 1 und übermittelt
diesen und dem Bundeskartellamt eine Kopie
der Antwort der Europäischen Kommission.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann der Geschäftsverkehr
zwischen dem Gericht und der Europäischen
Kommission auch über das Bundeskartellamt
erfolgen.

§ 91
Kartellsenat beim OLG

Bei den Oberlandesgerichten wird ein Kartellsenat
gebildet. Er entscheidet über die ihm gemäß
§ 57 Absatz
2 Satz 2, § 63 Absatz 4, §§ 83, 85 und 86 zugewiesenen
Rechtssachen sowie über die Berufung gegen
Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige
Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
nach § 87 Absatz 1.

§ 92
Zuständigkeit
eines OLG oder des ObLG
für mehrere Gerichtsbezirke
in Verwaltungs- und Bußgeldsachen

(1) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte
errichtet, so können die Rechtssachen, für die nach
§ 57 Absatz 2 Satz 2, § 63 Absatz 4, §§ 83, 85 und 86
ausschließlich die Oberlandesgerichte zuständig sind,
von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung
einem oder einigen der Oberlandesgerichte oder dem
Obersten Landesgericht zugewiesen werden, wenn
eine solche Zusammenfassung der Rechtspflege in
Kartellsachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landesregierungen
können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen.

(2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die
Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts oder Obersten
Landesgerichts für einzelne Bezirke oder das gesamte
Gebiet mehrerer Länder begründet werden.

§ 93
Zuständigkeit
für Berufung und Beschwerde

§ 92 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend für die Entscheidung
über die Berufung gegen Endurteile und die
Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Absatz 1.

§ 94
Kartellsenat beim BGH

(1) Beim Bundesgerichtshof wird ein Kartellsenat gebildet;
er entscheidet über folgende Rechtsmittel:

  1. in Verwaltungssachen über die Rechtsbeschwerde
    gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§§
    74,
    76) und über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 75);

  2. in Bußgeldverfahren über die Rechtsbeschwerde gegen
    Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§ 84);

  3. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Absatz
    1

      a) über die Revision einschließlich der Nichtzulassungsbeschwerde
      gegen Endurteile der Oberlandesgerichte,

      b) über die Sprungrevision gegen Endurteile der
      Landgerichte,

      c) über die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse
      der Oberlandesgerichte in den Fällen des § 574
      Absatz 1 der Zivilprozessordnung.

(2) Der Kartellsenat gilt im Sinne des § 132 des Gerichtsverfassungsgesetzes
in Bußgeldsachen als Strafsenat,
in allen übrigen Sachen als Zivilsenat.

§ 95
Ausschließliche Zuständigkeit

Die Zuständigkeit der nach diesem Gesetz zur Entscheidung
berufenen Gerichte ist ausschließlich.

§ 96 (weggefallen)

Vierter Teil

Vergabe öffentlicher Aufträge

Erster Abschnitt

Vergabeverfahren

§ 97
Allgemeine Grundsätze

(1) Öffentliche Auftraggeber beschaffen Waren, Bau- und
Dienstleistungen nach Maßgabe der folgenden
Vorschriften im Wettbewerb und im Wege transparenter
Vergabeverfahren.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind
gleich zu behandeln, es sei denn, eine Benachteiligung
ist auf Grund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten
oder gestattet.

(3) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe
öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen.
Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und
getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben.
Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen
vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische
Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen,
das nicht öffentlicher Auftraggeber ist, mit der Wahrnehmung
oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe
betraut, verpflichtet der Auftraggeber das Unternehmen,
sofern es Unteraufträge an Dritte vergibt, nach
den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(4) Aufträge werden an fachkundige, leistungsfähige
sowie gesetzestreue und zuverlässige Unternehmen
vergeben. Für die Auftragsausführung können zusätzliche
Anforderungen an Auftragnehmer gestellt werden,
die insbesondere soziale, umweltbezogene oder innovative
Aspekte betreffen, wenn sie im sachlichen Zusammenhang
mit dem Auftragsgegenstand stehen
und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben. Andere
oder weitergehende Anforderungen dürfen an Auftragnehmer
nur gestellt werden, wenn dies durch Bundes-
oder Landesgesetz vorgesehen ist.

(4a) Auftraggeber können Präqualifikationssysteme
einrichten oder zulassen, mit denen die Eignung von
Unternehmen nachgewiesen werden kann.

(5) Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot
erteilt.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
nähere Bestimmungen über das bei der Vergabe einzuhaltende
Verfahren zu treffen, insbesondere über die
Bekanntmachung, den Ablauf und die Arten der Vergabe,
über die Auswahl und Prüfung der Unternehmen
und Angebote, über den Abschluss des Vertrages und
sonstige Fragen des Vergabeverfahrens.

(7) Die Unternehmen haben Anspruch darauf, dass
der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren
einhält.

§ 98
Auftraggeber

Öffentliche Auftraggeber im Sinne dieses Teils sind:

  1. Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen,

  2. andere juristische Personen des öffentlichen und
    des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck
    gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende
    Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, wenn
    Stellen, die unter Nummer 1 oder 3 fallen, sie einzeln
    oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige
    Weise überwiegend finanzieren oder über ihre
    Leitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die
    Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung
    oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt
    haben. Das Gleiche gilt dann, wenn die Stelle, die
    einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende
    Finanzierung gewährt oder die Mehrheit der
    Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht
    berufenen Organs bestimmt hat, unter Satz 1 fällt,

  3. Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2
    fallen,

  4. natürliche oder juristische Personen des privaten
    Rechts, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder
    Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind,
    wenn diese Tätigkeiten auf der Grundlage von besonderen
    oder ausschließlichen Rechten ausgeübt
    werden, die von einer zuständigen Behörde gewährt
    wurden, oder wenn Auftraggeber, die unter Nummern
    1 bis 3 fallen, auf diese Personen einzeln oder
    gemeinsam einen beherrschenden Einfluss ausüben
    können; besondere oder ausschließliche Rechte
    sind Rechte, die dazu führen, dass die Ausübung
    dieser Tätigkeiten einem oder mehreren Unternehmen
    vorbehalten wird und dass die Möglichkeit
    anderer Unternehmen, diese Tätigkeit auszuüben,
    erheblich beeinträchtigt wird. Tätigkeiten auf dem
    Gebiet der Trinkwasser- und Energieversorgung sowie
    des Verkehrs sind solche, die in der
    Anlage aufgeführt
    sind,

  5. natürliche oder juristische Personen des privaten
    Rechts sowie juristische Personen des öffentlichen
    Rechts, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen, in
    den Fällen, in denen sie für Tiefbaumaßnahmen, für
    die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs-
    oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul-
    oder Verwaltungsgebäuden oder für damit in
    Verbindung stehende Dienstleistungen und Auslobungsverfahren
    von Stellen, die unter Nummern 1
    bis 3 fallen, Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben
    zu mehr als 50 vom Hundert finanziert werden,

  6. natürliche oder juristische Personen des privaten
    Rechts, die mit Stellen, die unter die Nummern 1
    bis 3 fallen, einen Vertrag über eine Baukonzession
    abgeschlossen haben, hinsichtlich der Aufträge an
    Dritte.

§ 99
Öffentliche Aufträge

(1) Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge
von öffentlichen Auftraggebern mit Unternehmen über
die Beschaffung von Leistungen, die Liefer-, Bau- oder
Dienstleistungen zum Gegenstand haben, Baukonzessionen
und Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungsaufträgen
führen sollen.

(2) Lieferaufträge sind Verträge zur Beschaffung von
Waren, die insbesondere Kauf oder Ratenkauf oder
Leasing, Miet- oder Pachtverhältnisse mit oder ohne
Kaufoption betreffen. Die Verträge können auch Nebenleistungen
umfassen.

(3) Bauaufträge sind Verträge über die Ausführung
oder die gleichzeitige Planung und Ausführung eines
Bauvorhabens oder eines Bauwerkes für den öffentlichen
Auftraggeber, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten
ist und eine wirtschaftliche oder technische
Funktion erfüllen soll, oder einer dem Auftraggeber
unmittelbar wirtschaftlich zugutekommenden
Bauleistung durch Dritte gemäß den vom Auftraggeber
genannten Erfordernissen.

(4) Als Dienstleistungsaufträge gelten die Verträge
über die Erbringung von Leistungen, die nicht unter Absatz
2 oder Absatz 3 fallen.

(5) Auslobungsverfahren im Sinne dieses Teils sind
nur solche Auslobungsverfahren, die dem Auftraggeber
auf Grund vergleichender Beurteilung durch ein Preisgericht
mit oder ohne Verteilung von Preisen zu einem
Plan verhelfen sollen.

(6) Eine Baukonzession ist ein Vertrag über die
Durchführung eines Bauauftrags, bei dem die Gegenleistung
für die Bauarbeiten statt in einem Entgelt in
dem befristeten Recht auf Nutzung der baulichen Anlage,
gegebenenfalls zuzüglich der Zahlung eines Preises
besteht.

(7) Verteidigungs- oder sicherheitsrelevante Aufträge
sind Aufträge, deren Auftragsgegenstand mindestens
eine der in den nachfolgenden Nummern 1 bis 4 genannten
Leistungen umfasst:

  1. die Lieferung von Militärausrüstung im Sinne des
    Absatzes 8, einschließlich dazugehöriger Teile, Bauteile
    oder Bausätze;

  2. die Lieferung von Ausrüstung, die im Rahmen eines
    Verschlusssachenauftrags im Sinne des Absatzes 9
    vergeben wird, einschließlich der dazugehörigen Teile,
    Bauteile oder Bausätze;

  3. Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen in
    unmittelbarem Zusammenhang mit der in den Nummern
    1 und 2 genannten Ausrüstung in allen Phasen
    des Lebenszyklus der Ausrüstung;

  4. Bau- und Dienstleistungen speziell für militärische
    Zwecke oder Bau- und Dienstleistungen, die im
    Rahmen eines Verschlusssachenauftrags im Sinne
    des Absatzes 9 vergeben wird.

(8) Militärausrüstung ist jede Ausrüstung, die eigens
zu militärischen Zwecken konzipiert oder für militärische
Zwecke angepasst wird und zum Einsatz als Waffe,
Munition oder Kriegsmaterial bestimmt ist.

(9) Ein Verschlusssachenauftrag ist ein Auftrag für
Sicherheitszwecke,

  1. bei dessen Erfüllung oder Erbringung Verschlusssachen
    nach § 4 des Gesetzes über die Voraussetzungen
    und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen
    des Bundes
    oder nach den entsprechenden Bestimmungen
    der Länder verwendet werden oder

  2. der Verschlusssachen im Sinne der Nummer 1 erfordert
    oder beinhaltet.

(10) Ein öffentlicher Auftrag, der sowohl den Einkauf
von Waren als auch die Beschaffung von Dienstleistungen
zum Gegenstand hat, gilt als Dienstleistungsauftrag,
wenn der Wert der Dienstleistungen den Wert der
Waren übersteigt. Ein öffentlicher Auftrag, der neben
Dienstleistungen Bauleistungen umfasst, die im Verhältnis
zum Hauptgegenstand Nebenarbeiten sind, gilt
als Dienstleistungsauftrag.

(11) Für einen Auftrag zur Durchführung mehrerer
Tätigkeiten gelten die Bestimmungen für die Tätigkeit,
die den Hauptgegenstand darstellt.

(12) Ist für einen Auftrag zur Durchführung von Tätigkeiten
auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung,
des Verkehrs oder des Bereichs der Auftraggeber
nach dem Bundesberggesetz und von Tätigkeiten
von Auftraggebern nach
§ 98 Nummer 1 bis 3
nicht feststellbar, welche Tätigkeit den Hauptgegenstand
darstellt, ist der Auftrag nach den Bestimmungen
zu vergeben, die für Auftraggeber nach § 98 Nummer 1
bis 3 gelten. Betrifft eine der Tätigkeiten, deren Durchführung
der Auftrag bezweckt, sowohl eine Tätigkeit auf
dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung,
des Verkehrs oder des Bereichs der Auftraggeber nach
dem Bundesberggesetz als auch eine Tätigkeit, die
nicht in die Bereiche von Auftraggebern nach § 98
Nummer 1 bis 3 fällt, und ist nicht feststellbar, welche
Tätigkeit den Hauptgegenstand darstellt, so ist der Auftrag
nach denjenigen Bestimmungen zu vergeben, die
für Auftraggeber mit einer Tätigkeit auf dem Gebiet der
Trinkwasser- und Energieversorgung sowie des Verkehrs
oder des Bundesberggesetzes gelten.

(13) Ist bei einem Auftrag über Bauleistungen, Lieferungen
oder Dienstleistungen ein Teil der Leistung verteidigungs-
oder sicherheitsrelevant, wird dieser Auftrag
einheitlich gemäß den Bestimmungen für verteidigungs-
und sicherheitsrelevante Aufträge vergeben,
sofern die Beschaffung in Form eines einheitlichen Auftrags
aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist. Ist bei
einem Auftrag über Bauleistungen, Lieferungen oder
Dienstleistungen ein Teil der Leistung verteidigungsoder
sicherheitsrelevant und fällt der andere Teil weder
in diesen Bereich noch unter die Vergaberegeln der
Sektorenverordnung oder der Vergabeverordnung, unterliegt
die Vergabe dieses Auftrags nicht dem Vierten
Teil dieses Gesetzes, sofern die Beschaffung in Form
eines einheitlichen Auftrags aus objektiven Gründen
gerechtfertigt ist.

§ 100
Anwendungsbereich

(1) Dieser Teil gilt für Aufträge, deren Auftragswert
den jeweils festgelegten Schwellenwert erreicht oder
überschreitet. Der Schwellenwert ergibt sich für Aufträge,
die

  1. von Auftraggebern im Sinne des § 98 Nummer 1
    bis 3, 5 und 6 vergeben werden und nicht unter
    Nummer 2 oder 3 fallen, aus § 2 der Vergabeverordnung,

  2. von Auftraggebern im Sinne des § 98 Nummer 1
    bis 4 vergeben werden und Tätigkeiten auf dem Gebiet
    des Verkehrs, der Trinkwasser- oder Energieversorgung
    umfassen, aus § 1 der Sektorenverordnung,

  3. von Auftraggebern im Sinne des § 98 vergeben werden
    und verteidigungs- oder sicherheitsrelevant im
    Sinne des § 99 Absatz 7 sind, aus der nach § 127
    Nummer 3 erlassenen Verordnung.

(2) Dieser Teil gilt nicht für die in den Absätzen 3 bis 6
und 8 sowie die in den §§ 100a bis 100c genannten
Fälle.

(3) Dieser Teil gilt nicht für Arbeitsverträge.

(4) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Aufträgen,
die Folgendes zum Gegenstand haben:

  1. Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen oder

  2. Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, es
    sei denn, ihre Ergebnisse werden ausschließlich
    Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch
    bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit und die
    Dienstleistung wird vollständig durch den Auftraggeber
    vergütet.

(5) Dieser Teil gilt ungeachtet ihrer Finanzierung
nicht für Verträge über

  1. den Erwerb von Grundstücken oder vorhandenen
    Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen,

  2. Mietverhältnisse für Grundstücke oder vorhandene
    Gebäude oder anderes unbewegliches Vermögen
    oder

  3. Rechte an Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden
    oder anderem unbeweglichen Vermögen.

(6) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Aufträgen,

  1. bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber
    dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit
    dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung
    Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht
    nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der
    Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels
    346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrages über
    die Arbeitsweise der Europäischen Union
    widerspricht,

  2. die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz
    1 Buchstabe b des Vertrages über die Arbeitsweise
    der Europäischen Union
    unterliegen.

(7) Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des
Absatzes 6, die die Nichtanwendung dieses Teils rechtfertigen,
können betroffen sein beim Betrieb oder Einsatz
der Streitkräfte, bei der Umsetzung von Maßnahmen
der Terrorismusbekämpfung oder bei der Beschaffung
von Informationstechnik oder Telekommunikationsanlagen.

(8) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Aufträgen,
die nicht nach § 99 Absatz 7 verteidigungs- oder
sicherheitsrelevant sind und

  1. in Übereinstimmung mit den inländischen Rechts- und
    Verwaltungsvorschriften für geheim erklärt werden,

  2. deren Ausführung nach den in Nummer 1 genannten
    Vorschriften besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert,

  3. bei denen die Nichtanwendung des Vergaberechts
    geboten ist zum Zweck des Einsatzes der Streitkräfte,
    zur Umsetzung von Maßnahmen der Terrorismusbekämpfung
    oder bei der Beschaffung von Informationstechnik
    oder Telekommunikationsanlagen zum
    Schutz wesentlicher nationaler Sicherheitsinteressen,

  4. die vergeben werden auf Grund eines internationalen
    Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland
    und einem oder mehreren Staaten, die nicht
    Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen
    Wirtschaftsraum
    sind, für ein von den
    Unterzeichnerstaaten gemeinsam zu verwirklichendes
    und zu tragendes Projekt, für das andere Verfahrensregeln
    gelten,

  5. die auf Grund eines internationalen Abkommens im
    Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen
    vergeben werden und für die besondere Verfahrensregeln
    gelten oder

  6. die auf Grund des besonderen Verfahrens einer internationalen
    Organisation vergeben werden.

§ 100a
Besondere Ausnahmen für nicht sektorspezifische und nicht
verteidigungs- und sicherheitsrelevante Aufträge

(1) Im Fall des § 100 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gilt
dieser Teil über die in § 100 Absatz 3 bis 6 und 8 genannten
Fälle hinaus auch nicht für die in den Absätzen
2 bis 4 genannten Aufträge.

(2) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Aufträgen,
die Folgendes zum Gegenstand haben:

  1. den Kauf, die Entwicklung, die Produktion oder Koproduktion
    von Programmen, die zur Ausstrahlung
    durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten bestimmt
    sind, sowie die Ausstrahlung von Sendungen oder

  2. finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang mit
    Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von
    Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten, insbesondere
    Geschäfte, die der Geld- oder Kapitalbeschaffung
    der Auftraggeber dienen, sowie Dienstleistungen
    der Zentralbanken.

(3) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen
an eine Person, die ihrerseits Auftraggeber
nach § 98 Nummer 1, 2 oder 3 ist und ein
auf Gesetz oder Verordnung beruhendes ausschließliches
Recht hat, die Leistung zu erbringen.

(4) Dieser Teil gilt nicht für Aufträge, die hauptsächlich
den Zweck haben, dem Auftraggeber die Bereitstellung
oder den Betrieb öffentlicher Telekommunikationsnetze
oder die Bereitstellung eines oder mehrerer
Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen.

§ 100b
Besondere
Ausnahmen im Sektorenbereich

(1) Im Fall des § 100 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 gilt
dieser Teil über die in § 100 Absatz 3 bis 6 und 8 genannten Fälle hinaus auch nicht für die in den Absätzen
2 bis 9 genannten Aufträge.

(2) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Aufträgen,
die Folgendes zum Gegenstand haben:

  1. finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang mit
    Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von
    Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten, insbesondere
    Geschäfte, die der Geld- oder Kapitalbeschaffung
    der Auftraggeber dienen, sowie Dienstleistungen
    der Zentralbanken,

  2. bei Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasserversorgung
    die Beschaffung von Wasser oder

  3. bei Tätigkeiten auf dem Gebiet der Energieversorgung
    die Beschaffung von Energie oder von Brennstoffen
    zur Energieerzeugung.

(3) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen
an eine Person, die ihrerseits Auftraggeber
nach § 98 Nummer 1, 2 oder 3 ist und ein
auf Gesetz oder Verordnung beruhendes ausschließliches
Recht hat, die Leistung zu erbringen.

(4) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Aufträgen,
die

  1. von Auftraggebern nach § 98 Nummer 4 vergeben
    werden, soweit sie anderen Zwecken dienen als
    der Sektorentätigkeit,

  2. zur Durchführung von Tätigkeiten auf dem Gebiet
    der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des
    Verkehrs außerhalb des Gebiets der Europäischen
    Union vergeben werden, wenn sie nicht mit der tatsächlichen
    Nutzung eines Netzes oder einer Anlage
    innerhalb dieses Gebietes verbunden sind,

  3. zum Zweck der Weiterveräußerung oder Vermietung
    an Dritte vergeben werden, wenn

      a) dem Auftraggeber kein besonderes oder ausschließliches
      Recht zum Verkauf oder zur Vermietung
      des Auftragsgegenstandes zusteht und

      b) andere Unternehmen die Möglichkeit haben,
      diese Waren unter gleichen Bedingungen wie
      der betreffende Auftraggeber zu verkaufen oder
      zu vermieten, oder

  4. der Ausübung einer Tätigkeit auf dem Gebiet der
    Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs
    dienen, soweit die Europäische Kommission
    nach Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen
    Parlaments und des Rates vom 31. März
    2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung
    durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie-
    und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste

    (ABl. L 7 vom 7.1.2005, S. 7) festgestellt hat, dass
    diese Tätigkeit in Deutschland auf Märkten mit
    freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt
    ist und dies durch das Bundesministerium für
    Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt
    gemacht worden ist.

(5) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Baukonzessionen
zum Zweck der Durchführung von Tätigkeiten
auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung
oder des Verkehrs.

(6) Dieser Teil gilt vorbehaltlich des Absatzes 7 nicht
für die Vergabe von Aufträgen,

  1. die an ein Unternehmen, das mit dem Auftraggeber
    verbunden ist, vergeben werden oder

  2. die von einem gemeinsamen Unternehmen, das
    mehrere Auftraggeber, die auf dem Gebiet der Trinkwasser-
    oder Energieversorgung oder des Verkehrs
    tätig sind, ausschließlich zur Durchführung dieser
    Tätigkeiten gebildet haben, an ein Unternehmen vergeben
    werden, das mit einem dieser Auftraggeber
    verbunden ist.

(7) Absatz 6 gilt nur, wenn mindestens 80 Prozent
des von dem verbundenen Unternehmen während der
letzten drei Jahre in der Europäischen Union erzielten
durchschnittlichen Umsatzes im entsprechenden Liefer-
oder Bau- oder Dienstleistungssektor aus der Erbringung
dieser Lieferungen oder Leistungen für die
mit ihm verbundenen Auftraggeber stammen. Sofern
das Unternehmen noch keine drei Jahre besteht, gilt
Absatz 6, wenn zu erwarten ist, dass in den ersten drei
Jahren seines Bestehens wahrscheinlich mindestens
80 Prozent erreicht werden. Werden die gleichen oder
gleichartige Lieferungen oder Bau- oder Dienstleistungen
von mehr als einem mit dem Auftraggeber verbundenen
Unternehmen erbracht, wird die Prozentzahl unter
Berücksichtigung des Gesamtumsatzes errechnet,
den diese verbundenen Unternehmen mit der Erbringung
der Lieferung oder Leistung erzielen. § 36 Absatz
2 und 3 gilt entsprechend.

(8) Dieser Teil gilt vorbehaltlich des Absatzes 9 nicht
für die Vergabe von Aufträgen, die

  1. ein gemeinsames Unternehmen, das mehrere Auftraggeber,
    die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder
    Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind,
    ausschließlich zur Durchführung von diesen Tätigkeiten
    gebildet haben, an einen dieser Auftraggeber
    vergibt, oder

  2. ein Auftraggeber an ein gemeinsames Unternehmen
    im Sinne der Nummer 1, an dem er beteiligt ist, vergibt.

(9) Absatz 8 gilt nur, wenn

  1. das gemeinsame Unternehmen errichtet wurde, um
    die betreffende Tätigkeit während eines Zeitraumes
    von mindestens drei Jahren durchzuführen, und

  2. in dem Gründungsakt festgelegt wird, dass die dieses
    Unternehmen bildenden Auftraggeber dem Unternehmen
    zumindest während des gleichen Zeitraumes
    angehören werden.

§ 100c
Besondere Ausnahmen in
den Bereichen Verteidigung und Sicherheit

(1) Im Fall des § 100 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 gilt
dieser Teil über die in § 100 Absatz 3 bis 6 genannten
Fälle hinaus auch nicht für die in den Absätzen 2 bis 4
genannten Aufträge.

(2) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Aufträgen,
die

  1. Finanzdienstleistungen mit Ausnahme von Versicherungsdienstleistungen
    zum Gegenstand haben,

  2. zum Zweck nachrichtendienstlicher Tätigkeiten vergeben
    werden,

  3. im Rahmen eines Kooperationsprogramms vergeben
    werden, das

      a) auf Forschung und Entwicklung beruht und

      b) mit mindestens einem anderen EU-Mitgliedstaat
      für die Entwicklung eines neuen Produkts und gegebenenfalls
      die späteren Phasen des gesamten
      oder eines Teils des Lebenszyklus dieses Produkts
      durchgeführt wird,

  4. die Bundesregierung, eine Landesregierung oder
    eine Gebietskörperschaft an eine andere Regierung
    oder an eine Gebietskörperschaft eines anderen
    Staates vergibt und die Folgendes zum Gegenstand
    haben:

      a) die Lieferung von Militärausrüstung oder die Lieferung
      von Ausrüstung, die im Rahmen eines Verschlusssachenauftrags
      im Sinne des § 99 Absatz 9 vergeben wird,

      b) Bau- und Dienstleistungen, die in unmittelbarem
      Zusammenhang mit dieser Ausrüstung stehen,

      c) Bau- und Dienstleistungen speziell für militärische
      Zwecke oder

      d) Bau- und Dienstleistungen, die im Rahmen eines
      Verschlusssachenauftrags im Sinne des § 99 Absatz
      9 vergeben werden.

(3) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Aufträgen,
die in einem Land außerhalb der Europäischen
Union vergeben werden; zu diesen Aufträgen gehören
auch zivile Beschaffungen im Rahmen des Einsatzes
von Streitkräften oder von Polizeien des Bundes oder
der Länder außerhalb des Gebiets der Europäischen
Union, wenn der Einsatz es erfordert, dass sie mit im
Einsatzgebiet ansässigen Unternehmen geschlossen
werden. Zivile Beschaffungen sind Beschaffungen nicht
militärischer Produkte und Bau- oder Dienstleistungen
für logistische Zwecke.

(4) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Aufträgen,
die besonderen Verfahrensregeln unterliegen,

  1. die sich aus einem internationalen Abkommen oder
    einer internationalen Vereinbarung ergeben, das
    oder die zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten
    und einem oder mehreren Drittstaaten, die
    nicht Vertragsparteien des Übereinkommens über
    den Europäischen Wirtschaftsraum
    sind, geschlossenen
    wurde,

  2. die sich aus einem internationalen Abkommen oder
    einer internationalen Vereinbarung im Zusammenhang
    mit der Stationierung von Truppen ergeben,
    das oder die Unternehmen eines Mitgliedstaats oder
    eines Drittstaates betrifft, oder

  3. die für eine internationale Organisation gelten, wenn
    diese für ihre Zwecke Beschaffungen tätigt oder
    wenn ein Mitgliedstaat Aufträge nach diesen Regeln
    vergeben muss.

§ 101
Arten der Vergabe

(1) Die Vergabe von öffentlichen Liefer-, Bau- und
Dienstleistungsaufträgen erfolgt in offenen Verfahren,
in nicht offenen Verfahren, in Verhandlungsverfahren
oder im wettbewerblichen Dialog.

(2) Offene Verfahren sind Verfahren, in denen eine
unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur
Abgabe von Angeboten aufgefordert wird.

(3) Bei nicht offenen Verfahren wird öffentlich zur
Teilnahme, aus dem Bewerberkreis sodann eine beschränkte
Anzahl von Unternehmen zur Angebotsabgabe
aufgefordert.

(4) Ein wettbewerblicher Dialog ist ein Verfahren zur
Vergabe besonders komplexer Aufträge durch Auftraggeber
nach
§ 98 Nummer 1 bis 3, soweit sie nicht auf
dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung
oder des Verkehrs tätig sind, und § 98 Nummer 5. In
diesem Verfahren erfolgen eine Aufforderung zur Teilnahme
und anschließend Verhandlungen mit ausgewählten
Unternehmen über alle Einzelheiten des Auftrags.

(5) Verhandlungsverfahren sind Verfahren, bei denen
sich der Auftraggeber mit oder ohne vorherige öffentliche
Aufforderung zur Teilnahme an ausgewählte Unternehmen
wendet, um mit einem oder mehreren über
die Auftragsbedingungen zu verhandeln.

(6) Eine elektronische Auktion dient der elektronischen
Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes.
Ein dynamisches elektronisches Verfahren ist ein zeitlich
befristetes ausschließlich elektronisches offenes
Vergabeverfahren zur Beschaffung marktüblicher Leistungen,
bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren
Spezifikationen den Anforderungen des Auftraggebers
genügen.

(7) Öffentliche Auftraggeber haben das offene Verfahren
anzuwenden, es sei denn, auf Grund dieses Gesetzes
ist etwas anderes gestattet. Auftraggebern stehen,
soweit sie auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder
Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, das
offene Verfahren, das nicht offene Verfahren und das
Verhandlungsverfahren nach ihrer Wahl zur Verfügung.
Bei der Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsrelevanten
Aufträgen können öffentliche Auftraggeber
zwischen dem nicht offenen Verfahren und dem Verhandlungsverfahren
wählen.

§ 101a
Informations- und Wartepflicht

(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren
Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über
den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen
werden soll, über die Gründe der vorgesehenen
Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über
den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich
in Textform zu informieren. Dies gilt auch für
Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung
ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die
betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst
15 Kalendertage nach Absendung der Information nach
den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information
per Fax oder auf elektronischem Weg versendet,
verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage.
Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information
durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs
beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es
nicht an.

(2) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen
das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt
ist.

§ 101b
Unwirksamkeit

(1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn
der Auftraggeber

  1. gegen § 101a verstoßen hat oder

  2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen
    erteilt, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren
    zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund
    Gesetzes gestattet ist

und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren
nach Absatz 2 festgestellt worden ist.

(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt
werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren
innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes,
jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss
geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber
die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen
Union bekannt gemacht, endet die Frist zur
Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage
nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union.

Zweiter Abschnitt

Nachprüfungsverfahren

I. Nachprüfungsbehörden

§ 102
Grundsatz

Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten von Aufsichtsbehörden
unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge
der Nachprüfung durch die Vergabekammern.

§ 103 (weggefallen)

§ 104
Vergabekammern

(1) Die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge
nehmen die Vergabekammern des Bundes für
die dem Bund zuzurechnenden Aufträge, die Vergabekammern
der Länder für die diesen zuzurechnenden
Aufträge wahr.

(2) Rechte aus § 97 Absatz 7 sowie sonstige Ansprüche
gegen öffentliche Auftraggeber, die auf die
Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem
Vergabeverfahren gerichtet sind, können nur vor
den Vergabekammern und dem Beschwerdegericht
geltend gemacht werden.

(3) Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für
die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
und die Befugnisse der Kartellbehörden zur Verfolgung
von Verstößen insbesondere gegen §§ 19 und 20 bleiben
unberührt.

§ 105
Besetzung, Unabhängigkeit

(1) Die Vergabekammern üben ihre Tätigkeit im Rahmen
der Gesetze unabhängig und in eigener Verantwortung
aus.

(2) Die Vergabekammern entscheiden in der Besetzung
mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von
denen einer ein ehrenamtlicher Beisitzer ist. Der Vorsitzende
und der hauptamtliche Beisitzer müssen Beamte
auf Lebenszeit mit der Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst
oder vergleichbar fachkundige Angestellte
sein. Der Vorsitzende oder der hauptamtliche
Beisitzer müssen die Befähigung zum Richteramt haben;
in der Regel soll dies der Vorsitzende sein. Die
Beisitzer sollen über gründliche Kenntnisse des Vergabewesens,
die ehrenamtlichen Beisitzer auch über
mehrjährige praktische Erfahrungen auf dem Gebiet
des Vergabewesens verfügen. Bei der Überprüfung
der Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsrelevanten
Aufträgen im Sinne des
§ 99 Absatz 7 können die
Vergabekammern abweichend von Satz 1 auch in der
Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei hauptamtlichen
Beisitzern entscheiden.

(3) Die Kammer kann das Verfahren dem Vorsitzenden
oder dem hauptamtlichen Beisitzer ohne mündliche
Verhandlung durch unanfechtbaren Beschluss
zur alleinigen Entscheidung übertragen. Diese Übertragung
ist nur möglich, sofern die Sache keine wesentlichen
Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher
Hinsicht aufweist und die Entscheidung nicht von
grundsätzlicher Bedeutung sein wird.

(4) Die Mitglieder der Kammer werden für eine Amtszeit
von fünf Jahren bestellt. Sie entscheiden unabhängig
und sind nur dem Gesetz unterworfen.

§ 106
Einrichtung, Organisation

(1) Der Bund richtet die erforderliche Anzahl von Vergabekammern
beim Bundeskartellamt ein. Einrichtung
und Besetzung der Vergabekammern sowie die Geschäftsverteilung
bestimmt der Präsident des Bundeskartellamts.
Ehrenamtliche Beisitzer und deren Stellvertreter
ernennt er auf Vorschlag der Spitzenorganisationen
der öffentlich-rechtlichen Kammern. Der Präsident
des Bundeskartellamts erlässt nach Genehmigung
durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese
im Bundesanzeiger.

(2) Die Einrichtung, Organisation und Besetzung der
in diesem Abschnitt genannten Stellen (Nachprüfungsbehörden)
der Länder bestimmen die nach Landesrecht
zuständigen Stellen, mangels einer solchen Bestimmung
die Landesregierung, die die Ermächtigung weiter
übertragen kann. Die Länder können gemeinsame
Nachprüfungsbehörden einrichten.

§ 106a
Abgrenzung der
Zuständigkeit der Vergabekammern

(1) Die Vergabekammer des Bundes ist zuständig für
die Nachprüfung der Vergabeverfahren

  1. des Bundes;

  2. von Auftraggebern im Sinne des § 98 Nummer 2,

  3. sofern der Bund die Beteiligung überwiegend verwaltet
    oder die sonstige Finanzierung überwiegend
    gewährt hat oder über die Leitung überwiegend die
    Aufsicht ausübt oder die Mitglieder des zur Geschäftsführung
    oder zur Aufsicht berufenen Organs
    überwiegend bestimmt hat, es sei denn, die an dem
    Auftraggeber Beteiligten haben sich auf die Zuständigkeit
    einer anderen Vergabekammer geeinigt;

  4. von Auftraggebern im Sinne des § 98 Nummer 4,
    sofern der Bund auf sie einen beherrschenden Einfluss
    ausübt; ein beherrschender Einfluss liegt vor,
    wenn der Bund unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit
    des gezeichneten Kapitals des Auftraggebers
    besitzt oder über die Mehrheit der mit den Anteilen
    des Auftraggebers verbundenen Stimmrechte verfügt
    oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-,
    Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Auftraggebers
    bestellen kann;

  5. von Auftraggebern im Sinne des § 98 Nummer 5,
    sofern der Bund die Mittel überwiegend bewilligt hat;
    5. von Auftraggebern nach § 98 Nummer 6, sofern die
    unter § 98 Nummer 1 bis 3 fallende Stelle dem Bund
    zuzuordnen ist;

  6. die im Rahmen der Organleihe für den Bund durchgeführt
    werden.

(2) Wird das Vergabeverfahren von einem Land im
Rahmen der Auftragsverwaltung für den Bund durchgeführt,
ist die Vergabekammer dieses Landes zuständig.
Ist in entsprechender Anwendung des Absatzes 1
Nummer 2 bis 6 ein Auftraggeber einem Land zuzuordnen,
ist die Vergabekammer des jeweiligen Landes zuständig.

(3) In allen anderen Fällen wird die Zuständigkeit der
Vergabekammern nach dem Sitz des Auftraggebers bestimmt.
Bei länderübergreifenden Beschaffungen benennen
die Auftraggeber in der Vergabebekanntmachung
nur eine zuständige Vergabekammer.

II. Verfahren vor der Vergabekammer

§ 107
Einleitung, Antrag

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren
nur auf Antrag ein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse
am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen
Rechten nach
§ 97 Absatz 7 durch Nichtbeachtung
von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen,
dass dem Unternehmen durch die behauptete
Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden
ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit

  1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften
    im Vergabeverfahren erkannt und
    gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt
    hat,

  2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund
    der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens
    bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten
    Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung
    gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

  3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
    Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens
    bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten
    Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung
    gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

  4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung
    des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen
    zu wollen, vergangen sind.

Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der
Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Absatz 1
Nummer 2. § 101a Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 108
Form

(1) Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer
einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein
bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung
im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat
einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich
dieses Gesetzes zu benennen.

(2) Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners,
eine Beschreibung der behaupteten
Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die
Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten
sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber
erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen
Beteiligten benennen.

§ 109
Verfahrensbeteiligte, Beiladung

Verfahrensbeteiligte sind der Antragsteller, der Auftraggeber
und die Unternehmen, deren Interessen
durch die Entscheidung schwerwiegend berührt werden
und die deswegen von der Vergabekammer beigeladen
worden sind. Die Entscheidung über die Beiladung
ist unanfechtbar.

§ 110
Untersuchungsgrundsatz

(1) Die Vergabekammer erforscht den Sachverhalt
von Amts wegen. Sie kann sich dabei auf das beschränken,
was von den Beteiligten vorgebracht wird
oder ihr sonst bekannt sein muss. Zu einer umfassenden
Rechtmäßigkeitskontrolle ist die Vergabekammer
nicht verpflichtet. Sie achtet bei ihrer gesamten Tätigkeit
darauf, dass der Ablauf des Vergabeverfahrens
nicht unangemessen beeinträchtigt wird.

(2) Die Vergabekammer prüft den Antrag darauf, ob
er offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Dabei
berücksichtigt die Vergabekammer auch einen vorsorglich
hinterlegten Schriftsatz (Schutzschrift) des Auftraggebers.
Sofern der Antrag nicht offensichtlich unzulässig
oder unbegründet ist, übermittelt die Vergabekammer
dem Auftraggeber eine Kopie des Antrags und fordert
bei ihm die Akten an, die das Vergabeverfahren
dokumentieren (Vergabeakten). Der Auftraggeber hat
die Vergabeakten der Kammer sofort zur Verfügung zu
stellen. Die
§§ 57 bis 59 Absatz 1 bis 5 sowie § 61
gelten entsprechend.

§ 110a
Aufbewahrung vertraulicher Unterlagen

(1) Die Vergabekammer stellt die Vertraulichkeit von
Verschlusssachen und anderen vertraulichen Informationen
sicher, die in den von den Parteien übermittelten
Unterlagen enthalten sind.

(2) Die Mitglieder der Vergabekammern sind zur Geheimhaltung
verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen
Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden,
Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht
erkennen lassen.

§ 111
Akteneinsicht

(1) Die Beteiligten können die Akten bei der Vergabekammer
einsehen und sich durch die Geschäftsstelle
auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften
erteilen lassen.

(2) Die Vergabekammer hat die Einsicht in die Unterlagen
zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen,
insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung
von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen geboten
ist.

(3) Jeder Beteiligte hat mit Übersendung seiner Akten
oder Stellungnahmen auf die in Absatz 2 genannten
Geheimnisse hinzuweisen und diese in den Unterlagen
entsprechend kenntlich zu machen. Erfolgt dies nicht,
kann die Vergabekammer von seiner Zustimmung auf
Einsicht ausgehen.

(4) Die Versagung der Akteneinsicht kann nur im Zusammenhang
mit der sofortigen Beschwerde in der
Hauptsache angegriffen werden.

§ 112
Mündliche Verhandlung

(1) Die Vergabekammer entscheidet auf Grund einer
mündlichen Verhandlung, die sich auf einen Termin beschränken
soll. Alle Beteiligten haben Gelegenheit zur
Stellungnahme. Mit Zustimmung der Beteiligten oder
bei Unzulässigkeit oder bei offensichtlicher Unbegründetheit
des Antrags kann nach Lage der Akten entschieden
werden.

(2) Auch wenn die Beteiligten in dem Verhandlungstermin
nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten
sind, kann in der Sache verhandelt und entschieden
werden.

§ 113
Beschleunigung

(1) Die Vergabekammer trifft und begründet ihre Entscheidung
schriftlich innerhalb einer Frist von fünf Wochen
ab Eingang des Antrags. Bei besonderen tatsächlichen
oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vorsitzende
im Ausnahmefall die Frist durch Mitteilung an die
Beteiligten um den erforderlichen Zeitraum verlängern.
Dieser Zeitraum soll nicht länger als zwei Wochen dauern.
Er begründet diese Verfügung schriftlich.

(2) Die Beteiligten haben an der Aufklärung des
Sachverhalts mitzuwirken, wie es einem auf Förderung
und raschen Abschluss des Verfahrens bedachten Vorgehen
entspricht. Den Beteiligten können Fristen gesetzt
werden, nach deren Ablauf weiterer Vortrag unbeachtet
bleiben kann.

§ 114
Entscheidung der Vergabekammer

(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller
in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten
Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen
und eine Schädigung der betroffenen Interessen
zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden
und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit
des Vergabeverfahrens einwirken.

(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben
werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren
durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder
durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger
Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag
eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung
vorgelegen hat.
§ 113 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.

(3) Die Entscheidung der Vergabekammer ergeht
durch Verwaltungsakt. Die Vollstreckung richtet sich,
auch gegen einen Hoheitsträger, nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen
des Bundes und der Länder.
Die §§ 61 und 86a Satz 2 gelten entsprechend.

§ 115
Aussetzung des Vergabeverfahrens

(1) Informiert die Vergabekammer den öffentlichen
Auftraggeber in Textform über den Antrag auf Nachprüfung,
darf dieser vor einer Entscheidung der Vergabekammer
und dem Ablauf der Beschwerdefrist nach
§ 117 Absatz 1 den Zuschlag nicht erteilen.

(2) Die Vergabekammer kann dem Auftraggeber auf
seinen Antrag oder auf Antrag des Unternehmens, das
nach § 101a vom Auftraggeber als das Unternehmen
benannt ist, das den Zuschlag erhalten soll, gestatten,
den Zuschlag nach Ablauf von zwei Wochen seit Bekanntgabe
dieser Entscheidung zu erteilen, wenn unter
Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten
Interessen sowie des Interesses der Allgemeinheit an
einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens die
nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis
zum Abschluss der Nachprüfung die damit verbundenen
Vorteile überwiegen. Bei der Abwägung ist das Interesse
der Allgemeinheit an einer wirtschaftlichen Erfüllung
der Aufgaben des Auftraggebers zu berücksichtigen;
bei verteidigungs- oder sicherheitsrelevanten
Aufträgen im Sinne des § 99 Absatz 7 sind zusätzlich
besondere Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen zu
berücksichtigen. Die Vergabekammer berücksichtigt
dabei auch die allgemeinen Aussichten des Antragstellers
im Vergabeverfahren, den Auftrag zu erhalten. Die
Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags müssen
nicht in jedem Falle Gegenstand der Abwägung sein.
Das Beschwerdegericht kann auf Antrag das Verbot
des Zuschlags nach Absatz 1 wiederherstellen; § 114
Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt. Wenn die Vergabekammer
den Zuschlag nicht gestattet, kann das Beschwerdegericht
auf Antrag des Auftraggebers unter
den Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 den sofortigen
Zuschlag gestatten. Für das Verfahren vor dem Beschwerdegericht
gilt § 121 Absatz 2 Satz 1 und 2 und
Absatz 3 entsprechend. Eine sofortige Beschwerde
nach § 116 Absatz 1 ist gegen Entscheidungen der Vergabekammer
nach diesem Absatz nicht zulässig.

(3) Sind Rechte des Antragstellers aus § 97 Absatz 7
im Vergabeverfahren auf andere Weise als durch den
drohenden Zuschlag gefährdet, kann die Kammer auf
besonderen Antrag mit weiteren vorläufigen Maßnahmen
in das Vergabeverfahren eingreifen. Sie legt dabei
den Beurteilungsmaßstab des Absatzes 2 Satz 1 zugrunde. Diese Entscheidung ist nicht selbständig
anfechtbar. Die Vergabekammer kann die von ihr getroffenen
weiteren vorläufigen Maßnahmen nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen
des Bundes und der
Länder durchsetzen; die Maßnahmen sind sofort vollziehbar.
§ 86a Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Macht der Auftraggeber das Vorliegen der Voraussetzungen
nach § 100 Absatz 8 Nummer 1 bis 3
geltend, entfällt das Verbot des Zuschlages nach Absatz
1 fünf Werktage nach Zustellung eines entsprechenden
Schriftsatzes an den Antragsteller; die Zustellung
ist durch die Vergabekammer unverzüglich nach
Eingang des Schriftsatzes vorzunehmen. Auf Antrag
kann das Beschwerdegericht das Verbot des Zuschlages
wiederherstellen. § 121 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2
Satz 1 sowie Absatz 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.

§ 115a
Ausschluss
von abweichendem Landesrecht

Soweit dieser Unterabschnitt Regelungen zum Verwaltungsverfahren
enthält, darf hiervon durch Landesrecht
nicht abgewichen werden.

III. Sofortige Beschwerde

§ 116
Zulässigkeit, Zuständigkeit

(1) Gegen Entscheidungen der Vergabekammer ist
die sofortige Beschwerde zulässig. Sie steht den am
Verfahren vor der Vergabekammer Beteiligten zu.

(2) Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn
die Vergabekammer über einen Antrag auf Nachprüfung
nicht innerhalb der Frist des
§ 113 Absatz 1 entschieden
hat; in diesem Fall gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) Über die sofortige Beschwerde entscheidet ausschließlich
das für den Sitz der Vergabekammer zuständige
Oberlandesgericht. Bei den Oberlandesgerichten
wird ein Vergabesenat gebildet.

(4) Rechtssachen nach den Absätzen 1 und 2 können
von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung
anderen Oberlandesgerichten oder dem Obersten
Landesgericht zugewiesen werden. Die Landesregierungen
können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen.

§ 117
Frist, Form

(1) Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist
von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung,
im Fall des
§ 116 Absatz 2 mit dem Ablauf
der Frist beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht
einzulegen.

(2) Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer
Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung
muss enthalten:

  1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer
    angefochten und eine abweichende Entscheidung
    beantragt wird,

  2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die
    sich die Beschwerde stützt.

(3) Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt
unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für Beschwerden
von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(4) Mit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen
Beteiligten des Verfahrens vor der Vergabekammer
vom Beschwerdeführer durch Übermittlung einer Ausfertigung
der Beschwerdeschrift zu unterrichten.

§ 118
Wirkung

(1) Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung
gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer.
Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach
Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer
den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das
Beschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers
die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über
die Beschwerde verlängern.

(2) Das Gericht lehnt den Antrag nach Absatz 1
Satz 3 ab, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise
geschädigten Interessen die nachteiligen
Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung
über die Beschwerde die damit verbundenen Vorteile
überwiegen. Bei der Abwägung ist das Interesse
der Allgemeinheit an einer wirtschaftlichen Erfüllung der
Aufgaben des Auftraggebers zu berücksichtigen; bei
verteidigungs- oder sicherheitsrelevanten Aufträgen im
Sinne des
§ 99 Absatz 7 sind zusätzlich besondere Verteidigungs-
und Sicherheitsinteressen zu berücksichtigen.
Das Gericht berücksichtigt bei seiner Entscheidung
auch die Erfolgsaussichten der Beschwerde, die
allgemeinen Aussichten des Antragstellers im Vergabeverfahren,
den Auftrag zu erhalten, und das Interesse
der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens.

(3) Hat die Vergabekammer dem Antrag auf Nachprüfung
durch Untersagung des Zuschlags stattgegeben,
so unterbleibt dieser, solange nicht das Beschwerdegericht
die Entscheidung der Vergabekammer nach
§ 121 oder § 123 aufhebt.

§ 119
Beteiligte am Beschwerdeverfahren

An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht beteiligt
sind die an dem Verfahren vor der Vergabekammer
Beteiligten.

§ 120
Verfahrensvorschriften

(1) Vor dem Beschwerdegericht müssen sich die Beteiligten
durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen
Rechts können sich durch Beamte oder Angestellte
mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen.

(2) Die §§ 69, 70 Absatz 1 bis 3, § 71 Absatz 1 und 6,
§§ 71a, 72, 73 mit Ausnahme der Verweisung auf § 227
Absatz 3 der Zivilprozessordnung, die §§ 78, 111
und 113 Absatz 2 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

§ 121
Vorabentscheidung über den Zuschlag

(1) Auf Antrag des Auftraggebers oder auf Antrag
des Unternehmens, das nach
§ 101a vom Auftraggeber
als das Unternehmen benannt ist, das den Zuschlag
erhalten soll, kann das Gericht den weiteren Fortgang
des Vergabeverfahrens und den Zuschlag gestatten,
wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten
Interessen die nachteiligen Folgen einer
Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über
die Beschwerde die damit verbundenen Vorteile überwiegen.
Bei der Abwägung ist das Interesse der Allgemeinheit
an einer wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben
des Auftraggebers zu berücksichtigen; bei verteidigungs-
oder sicherheitsrelevanten Aufträgen im Sinne
des § 99 Absatz 7 sind zusätzlich besondere Verteidigungs-
und Sicherheitsinteressen zu berücksichtigen.
Das Gericht berücksichtigt bei seiner Entscheidung
auch die Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde,
die allgemeinen Aussichten des Antragstellers im Vergabeverfahren,
den Auftrag zu erhalten, und das Interesse
der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss
des Vergabeverfahrens.

(2) Der Antrag ist schriftlich zu stellen und gleichzeitig
zu begründen. Die zur Begründung des Antrags
vorzutragenden Tatsachen sowie der Grund für die Eilbedürftigkeit
sind glaubhaft zu machen. Bis zur Entscheidung
über den Antrag kann das Verfahren über
die Beschwerde ausgesetzt werden.

(3) Die Entscheidung ist unverzüglich längstens innerhalb
von fünf Wochen nach Eingang des Antrags
zu treffen und zu begründen; bei besonderen tatsächlichen
oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vorsitzende
im Ausnahmefall die Frist durch begründete
Mitteilung an die Beteiligten um den erforderlichen Zeitraum
verlängern. Die Entscheidung kann ohne mündliche
Verhandlung ergehen. Ihre Begründung erläutert
Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens.
§ 120 findet Anwendung.

(4) Gegen eine Entscheidung nach dieser Vorschrift
ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 122
Ende des Vergabeverfahrens nach Entscheidung des Beschwerdegerichts

Ist der Auftraggeber mit einem Antrag nach § 121 vor
dem Beschwerdegericht unterlegen, gilt das Vergabeverfahren
nach Ablauf von zehn Tagen nach Zustellung
der Entscheidung als beendet, wenn der Auftraggeber
nicht die Maßnahmen zur Herstellung der Rechtmäßigkeit
des Verfahrens ergreift, die sich aus der Entscheidung
ergeben; das Verfahren darf nicht fortgeführt werden.

§ 123
Beschwerdeentscheidung

Hält das Gericht die Beschwerde für begründet, so
hebt es die Entscheidung der Vergabekammer auf. In
diesem Fall entscheidet das Gericht in der Sache selbst
oder spricht die Verpflichtung der Vergabekammer aus,
unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts
über die Sache erneut zu entscheiden. Auf Antrag
stellt es fest, ob das Unternehmen, das die Nachprüfung
beantragt hat, durch den Auftraggeber in seinen
Rechten verletzt ist.
§ 114 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 124
Bindungswirkung und Vorlagepflicht

(1) Wird wegen eines Verstoßes gegen Vergabevorschriften
Schadensersatz begehrt und hat ein Verfahren
vor der Vergabekammer stattgefunden, ist das ordentliche
Gericht an die bestandskräftige Entscheidung der
Vergabekammer und die Entscheidung des Oberlandesgerichts
sowie gegebenenfalls des nach Absatz 2
angerufenen Bundesgerichtshofs über die Beschwerde
gebunden.

(2) Will ein Oberlandesgericht von einer Entscheidung
eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs
abweichen, so legt es die Sache dem
Bundesgerichtshof vor. Der Bundesgerichtshof entscheidet
anstelle des Oberlandesgerichts. Der Bundesgerichtshof
kann sich auf die Entscheidung der Divergenzfrage
beschränken und dem Beschwerdegericht
die Entscheidung in der Hauptsache übertragen, wenn
dies nach dem Sach- und Streitstand des Beschwerdeverfahrens
angezeigt scheint. Die Vorlagepflicht gilt
nicht im Verfahren nach
§ 118 Absatz 1 Satz 3 und nach
§ 121.

Dritter Abschnitt

Sonstige Regelungen

§ 125
Schadensersatz bei Rechtsmissbrauch

(1) Erweist sich der Antrag nach § 107 oder die sofortige
Beschwerde nach § 116 als von Anfang an ungerechtfertigt,
ist der Antragsteller oder der Beschwerdeführer
verpflichtet, dem Gegner und den Beteiligten
den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch den Missbrauch
des Antrags- oder Beschwerderechts entstanden
ist.

(2) Ein Missbrauch ist es insbesondere,

  1. die Aussetzung oder die weitere Aussetzung des
    Vergabeverfahrens durch vorsätzlich oder grob fahrlässig
    vorgetragene falsche Angaben zu erwirken;

  2. die Überprüfung mit dem Ziel zu beantragen, das
    Vergabeverfahren zu behindern oder Konkurrenten
    zu schädigen;

  3. einen Antrag in der Absicht zu stellen, ihn später gegen
    Geld oder andere Vorteile zurückzunehmen.

(3) Erweisen sich die von der Vergabekammer entsprechend
einem besonderen Antrag nach § 115 Absatz
3 getroffenen vorläufigen Maßnahmen als von Anfang
an ungerechtfertigt, hat der Antragsteller dem Auftraggeber
den aus der Vollziehung der angeordneten
Maßnahme entstandenen Schaden zu ersetzen.

§ 126
Anspruch auf
Ersatz des Vertrauensschadens

Hat der Auftraggeber gegen eine den Schutz von
Unternehmen bezweckende Vorschrift verstoßen und
hätte das Unternehmen ohne diesen Verstoß bei der
Wertung der Angebote eine echte Chance gehabt, den
Zuschlag zu erhalten, die aber durch den Rechtsverstoß beeinträchtigt wurde, so kann das Unternehmen
Schadensersatz für die Kosten der Vorbereitung des
Angebots oder der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
verlangen. Weiterreichende Ansprüche auf Schadensersatz
bleiben unberührt.

§ 127
Ermächtigungen

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen erlassen

  1. zur Umsetzung der vergaberechtlichen Schwellenwerte
    der Richtlinien der Europäischen Union in ihrer
    jeweils geltenden Fassung;

  2. über das bei der Vergabe durch Auftraggeber, die auf
    dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung
    oder des Verkehrs tätig sind, einzuhaltende
    Verfahren, über die Auswahl und die Prüfung der Unternehmen
    und der Angebote, über den Abschluss
    des Vertrags und sonstige Regelungen des Vergabeverfahrens;

  3. über das bei der Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsrelevanten
    öffentlichen Aufträgen einzuhaltende
    Verfahren, über die Auswahl und die Prüfung
    der Unternehmen und der Angebote, über den Ausschluss
    vom Vergabeverfahren, über den Abschluss
    des Vertrags, über die Aufhebung von Vergabeverfahren
    und über sonstige Regelungen des Vergabeverfahrens
    einschließlich verteidigungs- und sicherheitsrelevanter
    Anforderungen im Hinblick auf den
    Geheimschutz, allgemeine Regeln zur Wahrung der
    Vertraulichkeit, die Versorgungssicherheit sowie besondere
    Regelungen für die Vergabe von Unteraufträgen;

  4. (weggefallen)

  5. (weggefallen)

  6. über ein Verfahren, nach dem öffentliche Auftraggeber
    durch unabhängige Prüfer eine Bescheinigung
    erhalten können, dass ihr Vergabeverhalten mit den
    Regeln dieses Gesetzes und den auf Grund dieses
    Gesetzes erlassenen Vorschriften übereinstimmt;

  7. über ein freiwilliges Streitschlichtungsverfahren der
    Europäischen Kommission gemäß Kapitel 4 der
    Richtlinie 92/13/EWG des Rates der Europäischen
    Gemeinschaften vom 25. Februar 1992 (ABl. EG
    Nr. L 76 S. 14
    );

  8. über die Informationen, die von den Auftraggebern
    dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
    zu übermitteln sind, um Verpflichtungen aus
    Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaft
    oder der Europäischen Union zu erfüllen;

  9. über die Voraussetzungen, nach denen Auftraggeber,
    die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder der
    Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, sowie
    Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz von
    der Verpflichtung zur Anwendung dieses Teils befreit
    werden können, sowie über das dabei anzuwendende
    Verfahren einschließlich der erforderlichen Ermittlungsbefugnisse
    des Bundeskartellamts.

§ 127a
Kosten für
Gutachten und Stellungnahmen nach der
Sektorenverordnung; Verordnungsermächtigung

(1) Für Gutachten und Stellungnahmen, die auf
Grund der nach
§ 127 Nummer 9 erlassenen Rechtsverordnung
vorgenommen werden, erhebt das Bundeskartellamt
Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung
des Verwaltungsaufwands. § 80 Absatz 1 Satz 3
und Absatz 2 Satz 1, Satz 2 Nummer 1, Satz 3 und 4,
Absatz 5 Satz 1 sowie Absatz 6 Satz 1 Nummer 2,
Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit
über die Kostenentscheidung gilt
§ 63 Absatz 1 und Absatz 4 entsprechend.

(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten
der Kostenerhebung bestimmen. Vollstreckungserleichterungen
dürfen vorgesehen werden.

§ 128
Kosten des
Verfahrens vor der Vergabekammer

(1) Für Amtshandlungen der Vergabekammern werden
Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung
des Verwaltungsaufwandes erhoben. Das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821)
in der am 14. August 2013 geltenden Fassung findet Anwendung. [Satz 2 ergänzt ab 15.8.2013]

(2) Die Gebühr beträgt mindestens 2 500 Euro; dieser
Betrag kann aus Gründen der Billigkeit bis auf ein
Zehntel ermäßigt werden. Die Gebühr soll den Betrag
von 50 000 Euro nicht überschreiten; sie kann im Einzelfall,
wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung
außergewöhnlich hoch sind, bis zu einem Betrag
von 100 000 Euro erhöht werden.

(3) Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, hat
er die Kosten zu tragen. Mehrere Kostenschuldner haften
als Gesamtschuldner. Kosten, die durch Verschulden
eines Beteiligten entstanden sind, können diesem
auferlegt werden. Hat sich der Antrag vor Entscheidung
der Vergabekammer durch Rücknahme oder anderweitig
erledigt, hat der Antragsteller die Hälfte der Gebühr
zu entrichten. Die Entscheidung, wer die Kosten zu tragen
hat, erfolgt nach billigem Ermessen. Aus Gründen
der Billigkeit kann von der Erhebung von Gebühren
ganz oder teilweise abgesehen werden.

(4) Soweit ein Beteiligter im Nachprüfungsverfahren
unterliegt, hat er die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen
des Antragsgegners zu tragen. Die Aufwendungen
der Beigeladenen sind nur erstattungsfähig,
soweit sie die Vergabekammer aus Billigkeit der
unterlegenen Partei auferlegt. Nimmt der Antragsteller
seinen Antrag zurück, hat er die zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des
Antragsgegners und der Beigeladenen zu erstatten.
§ 80 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
und die entsprechenden Vorschriften der
Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder gelten entsprechend.
Ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren
findet nicht statt.

§ 129
Korrekturmechanismus der Kommission

(1) Erhält die Bundesregierung im Laufe eines Vergabeverfahrens
vor Abschluss des Vertrages eine Mitteilung
der Europäischen Kommission, dass diese der
Auffassung ist, es liege ein schwerer Verstoß gegen
das Recht der Europäischen Union im Bereich der öffentlichen
Aufträge vor, der zu beseitigen sei, teilt das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie dies
dem Auftraggeber mit.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb von
14 Kalendertagen nach Eingang dieser Mitteilung dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie eine
umfassende Darstellung des Sachverhaltes zu geben
und darzulegen, ob der behauptete Verstoß beseitigt
wurde, oder zu begründen, warum er nicht beseitigt
wurde, ob das Vergabeverfahren Gegenstand eines
Nachprüfungsverfahrens ist oder aus sonstigen Gründen
ausgesetzt wurde.

(3) Ist das Vergabeverfahren Gegenstand eines
Nachprüfungsverfahrens oder wurde es ausgesetzt, so
ist der Auftraggeber verpflichtet, das Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie unverzüglich über
den Ausgang des Nachprüfungsverfahrens zu informieren.

§ 129a
Unterrichtungspflichten
der Nachprüfungsinstanzen

Die Vergabekammern und die Oberlandesgerichte
unterrichten das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie bis zum 31. Januar eines jeden Jahres
über die Anzahl der Nachprüfungsverfahren des Vorjahres
und deren Ergebnisse.

§ 129b
Regelung für Auftraggeber
nach dem Bundesberggesetz

(1) Auftraggeber, die nach dem Bundesberggesetz
berechtigt sind, Erdöl, Gas, Kohle oder andere Festbrennstoffe
aufzusuchen oder zu gewinnen, müssen
bei der Vergabe von Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträgen
oberhalb der in Artikel 16 der Richtlinie
2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung
durch Auftraggeber im Bereich der
Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der
Postdienste (ABl. EU Nr. L 134 S. 1
), die zuletzt durch
die Verordnung (EG) Nr. 1422/2007 der Kommission
vom 4. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 317 S. 34) geändert
worden ist, festgelegten Schwellenwerte zur
Durchführung der Aufsuchung oder Gewinnung von
Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen den
Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der wettbewerbsorientierten
Auftragsvergabe beachten. Insbesondere
müssen sie Unternehmen, die ein Interesse
an einem solchen Auftrag haben können, ausreichend
informieren und bei der Auftragsvergabe objektive Kriterien
zugrunde legen. Dies gilt nicht für die Vergabe
von Aufträgen, deren Gegenstand die Beschaffung
von Energie oder Brennstoffen zur Energieerzeugung
ist.

(2) Die Auftraggeber nach Absatz 1 erteilen der Europäischen
Kommission über das Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie Auskunft über die Vergabe
der unter diese Vorschrift fallenden Aufträge nach
Maßgabe der Entscheidung 93/327/EWG der Kommission
vom 13. Mai 1993 zur Festlegung der Voraussetzungen,
unter denen die öffentlichen Auftraggeber, die
geographisch abgegrenzte Gebiete zum Zwecke der
Aufsuchung oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder
anderen Festbrennstoffen nutzen, der Kommission
Auskunft über die von ihnen vergebenen Aufträge zu
erteilen haben (ABl. EG Nr. L 129 S. 25
). Sie können
über das Verfahren gemäß der Rechtsverordnung nach
§ 127 Nummer 9 unter den dort geregelten Voraussetzungen
eine Befreiung von der Pflicht zur Anwendung
dieser Bestimmung erreichen.

Fünfter Teil

Anwendungsbereich des Gesetzes

§ 130
Unternehmen der
öffentlichen Hand, Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf Unternehmen,
die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen
Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder
betrieben werden. Die §§
19, 20, und 31b Absatz 5 finden
keine Anwendung auf öffentlich-rechtliche Gebühren
und Beiträge. Die Vorschriften des Ersten bis Dritten
Teils dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf die
Deutsche Bundesbank und die Kreditanstalt für Wiederaufbau.

(2) Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Wettbewerbsbeschränkungen,
die sich im Geltungsbereich
dieses Gesetzes auswirken, auch wenn sie außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden.

(3) Die Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes
stehen der Anwendung der §§ 19, 20 und 29 nicht entgegen,
soweit in § 111 des Energiewirtschaftsgesetzes
keine andere Regelung getroffen ist.

Sechster Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 131
Übergangsbestimmungen

(1) § 29 ist nach dem 31. Dezember 2017 nicht mehr
anzuwenden.

(2) Vergabeverfahren, die vor dem 24. April 2009 begonnen
haben, einschließlich der sich an diese anschließenden
Nachprüfungsverfahren sowie am 24. April
2009 anhängige Nachprüfungsverfahren sind nach den
hierfür bisher geltenden Vorschriften zu beenden.

(3) Vergabeverfahren, die vor dem 14. Dezember
2011 begonnen haben, sind nach den für sie bisher
geltenden Vorschriften zu beenden; dies gilt auch für
Nachprüfungsverfahren, die sich an diese Vergabeverfahren
anschließen, und für am 14. Dezember 2011 anhängige
Nachprüfungsverfahren.

Anlage


(zu
§ 98 Nummer 4)

Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs sind:

1. Trinkwasserversorgung:

Das Bereitstellen und Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der
Gewinnung, dem Transport oder der Verteilung von Trinkwasser sowie die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser;
dies gilt auch, wenn diese Tätigkeit mit der Ableitung und Klärung von Abwässern oder mit Wasserbauvorhaben
sowie Vorhaben auf dem Gebiet der Bewässerung und der Entwässerung im Zusammenhang
steht, sofern die zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 Prozent der mit dem Vorhaben
oder den Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen zur Verfügung gestellten Gesamtwassermenge
ausmacht; bei Auftraggebern nach § 98 Nummer 4 ist es keine Tätigkeit der Trinkwasserversorgung, sofern
die Gewinnung von Trinkwasser für die Ausübung einer anderen Tätigkeit als der Trinkwasser- oder Energieversorgung
oder des Verkehrs erforderlich ist, die Lieferung an das öffentliche Netz nur vom Eigenverbrauch des
Auftraggebers nach § 98 Nummer 4 abhängt und unter Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre
einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 Prozent der gesamten Trinkwassergewinnung des Auftraggebers
nach § 98 Nummer 4 ausmacht;

2. Elektrizitäts- und Gasversorgung:

Das Bereitstellen und Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der
Erzeugung, dem Transport oder der Verteilung von Strom oder der Gewinnung von Gas sowie die Versorgung
dieser Netze mit Strom oder Gas; die Tätigkeit von Auftraggebern nach § 98 Nummer 4 gilt nicht als eine
Tätigkeit der Elektrizitäts- und Gasversorgung, sofern die Erzeugung von Strom oder Gas für die Ausübung
einer anderen Tätigkeit als der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs erforderlich ist, die
Lieferung von Strom oder Gas an das öffentliche Netz nur vom Eigenverbrauch abhängt, bei der Lieferung
von Gas auch nur darauf abzielt, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen, wenn unter Zugrundelegung des
Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres bei der Lieferung von Strom nicht mehr als
30 Prozent der gesamten Energieerzeugung des Auftraggebers nach § 98 Nummer 4 ausmacht, bei der Lieferung
von Gas nicht mehr als 20 Prozent des Umsatzes des Auftraggebers nach § 98 Nummer 4;

3. Wärmeversorgung:

Das Bereitstellen und Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der
Erzeugung, dem Transport oder der Verteilung von Wärme sowie die Versorgung dieser Netze mit Wärme; die
Tätigkeit gilt nicht als eine Tätigkeit der Wärmeversorgung, sofern die Erzeugung von Wärme durch Auftraggeber
nach § 98 Nummer 4 sich zwangsläufig aus der Ausübung einer anderen Tätigkeit als auf dem Gebiet der
Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs ergibt, die Lieferung an das öffentliche Netz nur darauf
abzielt, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen und unter Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre
einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 20 Prozent des Umsatzes des Auftraggebers nach § 98
Nummer 4 ausmacht;

4. Verkehr:

Die Bereitstellung und der Betrieb von Flughäfen zum Zwecke der Versorgung von Beförderungsunternehmen
im Luftverkehr durch Flughafenunternehmen, die insbesondere eine Genehmigung nach § 38 Absatz 2 Nummer
1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I
S. 1229
) erhalten haben oder einer solchen bedürfen;

die Bereitstellung und der Betrieb von Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen zum Zwecke der Versorgung
von Beförderungsunternehmen im See- oder Binnenschiffsverkehr;

das Erbringen von Verkehrsleistungen, die Bereitstellung oder das Betreiben von Infrastruktureinrichtungen zur
Versorgung der Allgemeinheit im Eisenbahn-, Straßenbahn- oder sonstigen Schienenverkehr, mit Seilbahnen
sowie mit automatischen Systemen, im öffentlichen Personenverkehr im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes
auch mit Kraftomnibussen und Oberleitungsbussen.


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