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Bundesgerichtshof


Mitteilung der Pressestelle Nr. 22/1997

Zur Möglichkeit von Markeninhabern, Parallelimporte verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus EU-Staaten durch Berufung auf das Markenrecht zu verhindern

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in drei Revisionsverfahren über Klagen von Markeninhabern bzw. Markenlizenznehmern zu entscheiden, mit denen diese unter Berufung auf ihnen zustehende Markenrechte Parallelimporte von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln (hier: Mittel gegen Bluthochdruck, gegen Herzrhythmusstörungen und gegen Hirnleistungsstörungen) aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zu verhindern suchten.

Die Berufungsgerichte (Oberlandesgerichte Köln und Hamburg) haben in dem Vorgehen des Importeurs eine Markenverletzung gesehen und eine nach dem EG-Vertrag unzulässige künstliche Marktabschottung durch die Geltendmachung der Markenrechte verneint. Sie haben den Klägerinnen Unterlassungsansprüche zuerkannt sowie in zwei Fällen des weiteren die Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt und eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten festgestellt.

Im Januar 1994 hatte der Bundesgerichtshof – noch zur Zeit der Geltung des seit dem 1. Januar 1995 durch das Markengesetz abgelösten Warenzeichengesetzes – in den Verfahren dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mehrere Fragen zur Auslegung von Art. 30, 36 EGV zur Vorabentscheidung vorgelegt, mit denen er im wesentlichen geklärt haben wollte, unter welchen Voraussetzungen ein Markeninhaber gemäß Art. 36 EGV unter Berufung auf die Marke einen Importeur am Weitervertrieb eines importierten Arzneimittels hindern kann, das vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung in einem Mitgliedsstaat der EU in den Verkehr gebracht worden ist. Der Importeur hatte in den Streitfällen von ihm mittels Überklebungen veränderte ausländische Originalpackungen bzw. ausländische Originalpackungen in einem von ihm gestalteten Umkarton auf dem deutschen Markt vertrieben, bei dem die auf der Originalpackung angebrachte Marke durch eine fensterartige Aussparung sichtbar wurde. Er hatte dabei die von der Übung im Ausland abweichenden in Deutschland üblichen Packungsgrößen (N1, N2, N3 zu je 20, 50 oder 100 Stück) dadurch erzielt, daß er den ausländischen Originalpackungen weitere, aus anderen ausländischen Originalpackungen entnommene entweder unveränderte oder auch beschnittene Originalblisterstreifen beifügte.

Der Europäische Gerichtshof ist in der Vorabentscheidung und in zwei weiteren auf Vorlagen anderer Gerichte, u.a. zur Auslegung von Art. 7 MarkenRL beruhenden Urteilen – in Fortführung und Präzisierung eigener früherer Entscheidungen – in derartigen Fällen von einer Erschöpfung des Markenrechts nach Art. 36 EGV (für die Zeit der Geltung des Warenzeichengesetzes) bzw. nach Art. 7 MarkenRL ausgegangen, sofern sich nicht der Markeninhaber berechtigterweise auf das Markenrecht berufen kann. Dies gilt nicht, wenn fünf, vom EuGH näher bezeichnete Gründe, die kumulativ vorliegen müssen, gegeben sind:

  • die Berufung auf die Marke darf nicht zu einer künstlichen Abschottung der Märkte zwischen den Mitgliedsstaaten,

  • durch das Umpacken der Ware darf deren Originalzustand nicht
    beeinträchtigt werden,

  • das umgepackte Arzneimittel darf nicht so aufgemacht sein, daß dadurch der Ruf der Marke und ihres Inhabers geschädigt wird,

  • der Importeur hat den Markeninhaber vorab vom Feilhalten des umgepackten Arzneimittels zu unterrichten und

  • auf der neuen Verpackung muß klar angegeben sein, von wem das Arzneimittel umgepackt worden ist und wer der Hersteller ist.

Auf die Prüfung der vier erstgenannten Voraussetzungen kam es in den Streitfällen in der Revisionsinstanz nicht an, weil von den Berufungsgerichten das Fehlen der letztgenannten Voraussetzung der Angabe des Umpackers bzw. Herstellers unangegriffen festgestellt worden war.

Der Bundesgerichtshof hat deshalb die ausgesprochenen Verurteilungen bestätigt, weil die Anpruchsvoraussetzungen, worauf es entsprechend den nunmehr geltenden Vorschriften des Warenzeichengesetzes in derartigen Übergangsfällen ankommt, sowohl nach den Vorschriften des Warenzeichengesetzes als auch nach den neuen Vorschriften des Markengesetzes gegeben waren.

Urteile vom 10. April 1997 – I ZR 191/91, I ZR 234/91 und I ZR 65/92


Karlsruhe, den 10. April 1997




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