TT-BEGRIFF |
Deutschland |
Markenrecht Absolute Schutzhindernisse |
Beschreibende Angaben |
TRANSPATENT |
TT-ZAHL |
DE597 |
4088 |
502 |
Oktober 2002 |
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Letzte Änderung: 26.10.2002 |
BESCHLUSS DES BUNDESGERICHTSHOFES
– BONUS II-
Rechtsanwalt in Düsseldorf
Amtliche LeitsätzeMarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1
Zur Frage der Unterscheidungskraft eines Wortes der deutschen Sprache (hier:
BGH, Beschluss vom 28. Februar 2002 – I ZB 10/99 – Bundespatentgericht BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSI ZB 10/99 Verkündet am:
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
beschlossen:
Gründe: |
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1 |
I. Mit ihrer am 22. Oktober 1988 eingegangenen Anmeldung begehrt die Anmelderin die Eintragung der Bezeichnung „BONUS“ in das Markenregister für die Waren „Chemische Erzeugnisse einschließlich solcher mit biologischen Grundstoffen für land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke, zur Schädlingsbekämpfung, zur Bodenbehandlung und Vorratshaltung (sämtliche soweit in Klassen 1 und 5 enthalten); Desinfektiorismittel; Mittel zur Behandlung von Saatgut einschließlich Saatbeizmittel und Saatgutvergällungsmittel; Düngemittel, chemische Erzeugnisse zur Behandlung von Mangelkrankheiten bei Pflanzen, Wachstumsregulatoren; Mittel zur Vertilgung von Unkraut und schädlichen Tieren sowie chemische Erzeugnisse zum Schutz von pflanzlichen Erzeugnissen |
2 |
Die Prüfungsstelle für Klasse 5 Wz des Deutschen Patentamts hat die Markenanmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen des Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses an der Bezeichnung für die angemeldeten Waren zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos geblieben (BPatG GRUR 1995, 737). Das Bundespatentgericht hat die Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG für gegeben erachtet. |
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Die hiergegen erhobene Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat diese |
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Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde erneut zurückgewiesen (BPatG GRUR 1999, 740). |
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Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihren Eintragungsantrag weiter. |
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II. Das Bundespatentgericht hat die angemeldete Bezeichnung für nicht unterscheidungskräftig und deshalb von der Eintragung ausgeschlossen gehalten (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Dazu hat es ausgeführt: |
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Auf die vor dem Inkrafttreten des Markengesetzes angemeldete Marke seien grundsätzlich die Vorschriften des Markengesetzes anzuwenden. Eine Änderung der Rechtslage gegenüber dem |
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Für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft eines Zeichens sei es nicht erforderlich, daß es sich dabei um eine warenbeschreibende Angabe handele. Ein ganz überwiegender und damit markenrechtlich nicht zu vernachlässigender Teil des angesprochenen Verkehrs werde in der Bezeichnung „BONUS“ auch im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren keinen betrieblichen Herkunftshinweis, sondern lediglich |
9 |
Zunächst sei das Wort ,,BONUS“ eine in der deutschen Geschäfts- und Handelssprache gebräuchliche beschreibende und allgemeinverständliche Angabe, die häufig und in ganz verschiedenen Zusammenhängen im Sinne von Zugabe, Gewinnanteil, Überschuß, Sondervergütung, Prämie, staatliche Beihilfe und Gutschrift verwendet werde. Darüber hinaus werde das Wort „BONUS“ im normalen Sprachgebrauch häufig im Sinne von Vorteil verwendet. |
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Dieser Sinngehalt von „BONUS“ sowohl als Fachterminus der Handels-und Wirtschaftssprache als |
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Dabei könne „BONUS“ zudem in wesentlich stärkerem Maße als andere allgemein nicht unterscheidungskräftige Wörter durchaus als Angabe eines Merkmals von Waren aufgefaßt werden. Denn im geschäftlichen Verkehr könne ein Bonus, also etwa ein Preisvorteil oder die Preiswürdigkeit einer Ware, als für die Kaufentscheidung gleichrangiges Kriterium neben Gesichtspunkte wie Qualität, Design, Haltbarkeit oder ähnliches treten. Auch wenn die angemeldete Bezeichnung in engen Grenzen unterschiedliche Deutungen zulasse, führe dies zu keiner anderen Beurteilung. Einerseits gingen alle denkbaren Bedeutungen |
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III. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Annahme des Bundespatentgerichts, der angemeldeten Marke fehle die Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. |
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1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, das heißt, jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (st. Rspr.; BGH, Beschl. v. 5.7.2001 – I ZB 8/99, GRUR 2002, 261, 262 = WRP 2002, 91, 93-AG, m.w.N.; vgl. auch EuGH GRUR 2001, 1145 = WRP 2001, 1276 – Baby-dry). Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist gegeben, wenn einer Marke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begrifsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (st. Rspr.; BGH, Besch. v. 22.9.1999 – I ZB 19/97, GRUR 2000, 231, 232 = WRP 2000, 95 – FÜNFER; Beschl. v. 23.11.2000 – I ZB 34/98, GRUR 2001, 735, 736 = WRP 2001, 692 -Test it.; GRUR 2002, 261, 262-AG, jeweils m.w.N.; vgl. auch EuGH GRUR 2001, 1145 – Baby-dry). Diese (konkrete) Unterscheidungseignung kann der angemeldeten Marke für die in Betracht zu ziehenden Waren nicht abgesprochen werden. Das Bundespatentgericht hat bei seiner Beurteilung zu hohe rechtliche Anforderungen gestellt. |
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Einen im vorerwähnten Sinn beschreibenden Begriffsinhalt des Markenwortes für die in Frage |
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Bei dem Markenwort handelt es sich aber – entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts – |
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2. |
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IV. Danach war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweitigen´Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. |
Starck Bornkamm Büscher Schaffert
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