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Akten-Zeichen: LG Düsseldorf 34 O 191/96

Verkündet am 4. April 1997

Landgericht Düsseldorf

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

der XYZ Deutschland GmbH (Name geändert), Düsseldorf, vertreten durch den Geschäftsführer …, ebenda,

– Klägerin –

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

gegen

Herrn …, Darmstadt


– Beklagter –

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 1997 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht …, die Handelsrichterin …. und den Handelsrichter ….

für R e c h t erkannt:

I. Der Beklagte wird verurteilt,

    1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im „Internet“ den Domain-Namen „XYZ.de“ (Name geändert) zu benutzen und/oder benutzen zu lassen und/oder diesen Domain-Namen reserviert zu halten,

    2. durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung gegenüber dem Deutschen Network Information Center (DE-NIC), Rechenzentrum Universität Karlsruhe, Zirkel 2, 76128 Karlsruhe zu veranlassen, daß die Reservierung des Domain-Namens „XYZ.de“ für den Beklagten gelöscht wird.

II. Dem Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 DM vorläufig vollstreckbar; die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Sparkassen- oder Bankbürgschaft erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin ist einer der Marktführer für ….. in der Bundesrepublik Deutschland.

Sie erzielt als deutsche Tochter der ….. einen Umsatz von rund 700 Millionen DM jährlich.
Weltweit werden die Produkte der … und ihrer Tochterunternehmen unter der Bezeichnung „XYZ“ (Name geändert) vermarktet. Die Muttergesellschaft … ist in Deutschland Inhaberin verschiedener Marken,
unter anderem der Marken-Nr. … und …, die die Bezeichnung „XYZ“ als Wortmarken für eine Fülle von Waren, insbesondere im Bereich der …., schützen. Die Klägerin ist durch Vertrag mit der Muttergesellschaft berechtigt und verpflichtet, die eingetragenen Marken zu nutzen und die Rechte der Markeninhaberin wahrzunehmen.

Außerdem hat die … Muttergesellschatt der Klägerin für das vorliegende Verfahren die Prozeßstandschaft eingeräumt.

Der Beklagte betreibt in Darmstadt eine „Agentur“ und ist als Geschäftsmann tätig.

Die Parteien streiten um den bei der DE-NIC („Deutsches Network Information Center“) registrierten Domain-Namen „XYZ“ (Name geändert) für Homepages im World Wide Web des Internets.

Das Internet ist ein aus einem militärischen Kommunikationsnetz der US-amerikanischen Advanced Researeh Project Agency (ARPA) der siebziger Jahre hervorgegangenes, weltweites Netzwerk untereinander verbundener Sub-Netzwerke, die ihrerseits aus mehreren Millionen verbundener Computer (sog. „hosts“) bestehen. Diese vernetzten Computer verfügen über die
Fähigkeit, untereinander Informationen auszutauschen. Das Netzwerk ist dezentral organisiert und von keiner Zentralgewalt kontrolliert. Verschiedene Substrukturen sind Bestandteile dieses Netzwerkes, darunter auch das sogenannte World Wide Web (WWW). Bei diesem handelt es sieh
um ein auf dem Internet fußendes Programm, in dem sich Unternehmen, Institutionen und Privatpersonen mit Informationen, Werbung usw. in optischen und akustischen Darstellungen präsentieren können. Diese Präsentation erfolgt auf sogenannten Homepages des jeweiligen
Anwenders. Diese Homepages (oder andere Programme) eines Anbieters sind auf einem beliebigem Computer, dem sogenannten „host“, gleichsam abgelegt; ihnen ist im WWW zugleich eine bestimmte Adresse zugeordnet. Diese Zieladresse ermöglicht die eindeutige Identifizierung angebotener Dienste, wie etwa den Homepages, und die Verbindungsaufnahme zu dem aufzurufenden Computer, auf dem das vom WWW-Nutzer gewünschte Angebot („Homepage“) abgelegt ist. Die Aktivierung der jeweiligen Homepage erfolgt für den Nutzer am einfachsten unmittelbar durch Eingabe ihrer „Adresse“ nach einem standardisierten Adressierungsschema (Unitied Resource Locator (URL) = http://www.(…)); sie ist aber auch mit Hilfe sogenannter Netbrowser
oder Suchmaschinen, die als Hilfsprogramme das World Wide Web nach bestimmten, vorzugebenden Schlagworten durchkämmen, möglich.

Die „Adressen“ beruhen – wie jedes Computerprogramm – ursprünglich auf einem numerischen Prinzip. Zur erleichterten Nutzung wurde zusätzlich zu diesen numerischen Adressen ein weltweit einheitliches Zuordnungssystem mit logischen Namen geschaffen, das sogenannte Domain-System, das hierarchisch strukturiert ist. Die oberste Hierarchiebene ist – zumindest außerhalb der USA – nach dem Regionalprinzip strukturiert und in Deutschland durch das Kürzel „.de“ (für Deutschland) gekennzeichnet (sog. „generische“ Top-Level-Domain). Unterhalb dieser obersten Hierarchieebene können Anbieter mit ihren Domainnamen in Erscheinung treten (Second-Level-Domain) und nach Belieben ihr Angebot durch weitere Untergliederungen auf niederen Hierarchieebenen (Sub-Domains) diversifizieren. Für Anbieter ist es von besonderer Bedeutung, durch eine möglichst einprägsame Bezeichnung (Domain) unterhalb der vorgegebenen Regionalebene (Top-Level-Domain) die Kontaktaufnahme zu erleichtern. Da mehrere Komponenten aufgrund des standardisierten Adressierungsschemas vorgegeben (und den Nutzern allgemein bekannt) sind, nämlich das Kürzel „http://www“ sowie das Ländersuffix „.de“ als Top-Level-Domain, kommt dem eigentlichen Domain-Namen als unterscheidungskräftigem Kriterium eine besondere Bedeutung zu. Da dieser Domain-Name auf der zweiten Hierarchieebene angesiedelt ist, kann er in Kombination mit der feststehenden Top-Level-Domain „.de“ grundsätzlich nur einmal vergeben werden.

Die Vergabe der Domain-Adressen ist weltweit einheitlich geregelt, obwohl das Internet als solches keine übergreifende organisatorische oder operative Verwaltung hat. Sie erfolgt im Auftrage der Internet Assigned Numbers Authority (IANA) durch sogenannte Network Information Center (NIC). Als deutsches NIC fungiert das „Deutsche Network Information Center“ (IV-DE-NIC), das im Rechenzentrum der Universität Karlsruhe angesiedelt ist. Das DE-NIC vergibt (ursprünglich selbst, nunmehr durch seine Mitglieder) die Domain-Namen auf Antrag einer beliebigen natürlichen oder juristischen Person nach dem Prioritätsprinzip, ohne daß es eine Kollisionsprüfung auf möglicherweise vorbestehende Kennzeichenrechte vornimmt. Die Registrierung des Domain-Namens erfolgt ohne Angabe künftiger Verwendungsabsicht und ohne die Verpflichtung, den Domain-Namen zu benutzen.

Die Klägerin beabsichtigt, im Internet künftig unter der Bezeichnung „XYZ“ tätig zu werden und zwar gemäß ihrer Stellung als deutsches Tochterunternehmen der … Muttergesellschaft auf der
Top-Level-Domain-Ebene „.de“. Im September 1996 beantragte die Klägerin bei der DE-NIC in Karlsruhe daher die Registrierung des Domain-Namens „XYZ.de“. Die Registrierung wurde mit dem Hinweis abgelehnt, daß sich der Beklagte diesen Namen bereits habe reservieren lassen.

Daraufhin trat die Klägerin in Kontakt mit dem Beklagten, der ihr mit Schreiben vom 16.09.1996 „freibleibend“ anbot, die Domainadresse „XYZ.de“ gegen eine Zahlung von 3.000,00 DM an sie zu übertragen. Hiermit erklärte sich die Klägerin einverstanden. Gleichwohl hatte der Beklagte bereits am Tage seines Angebots an die Klägerin mit einer ….händlerin, die u.a. auch Vertriebshändlerin der Klägerin ist, eine Vereinbarung zur Nutzung der Domain-Adresse
„XYZ.de“ gegen ein monatliches Entgelt von 800,00 DM getroffen.

Mit Schreiben vom 29.10.1996 mahnte die Klägerin durch ihre Prozeßbevollmächtigten daraufhin sowohl den Beklagten als auch die …händlerin ab. Diese gaben eine mit der Abmahnung geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht ab, sondern verlangten durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 5.11.1996 für eine außergerichtliche Beilegung der Streitigkeit durch Überlassung des Domain-Namens an die Klägerin nunmehr eine
Zahlung von 25.000,00 DM.

Unstreitig hat der Beklagte insgesamt fast 200 Namen und Begriffe für sich als Domain-Adressen bei DE-NIC in Karlsruhe reservieren lassen. Es handelt sich dabei insbesondere um bekannte Firmenbezeichnungen großer Unternehmen.

Die Klägerin erhob mit Schriftsatz vom 28.11.1996 Klage.

Die Klägerin ist der Auffassung, daß der Beklagte durch die Registrierung des Domain-Namens „XYZ.de“ zu seinen Gunsten gegen markenrechtliche, wettbewerbsrechtliche und namensrechtliche Vorschriften verstoße, die dem Schutz der Klägerin dienen.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen

    1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im „Internet“ den Domain-Namen „XYZ.de“ zu benutzen und/oder benutzen zu lassen
    und/oder diesen Domain-Namen reserviert zu halten,

    2. durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung gegenüber dem Deutschen Network Information Center (DE-NIC), Rechenzentrum Universität Karlsruhe, Zirkel 2, 76128 Karlsruhe zu veranlassen, daß die Reservierung des Domain-Namens „XYZ.de“ für den Beklagten gelöscht
    wird.

Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, das angerufene Gericht sei örtlich unzuständig. Ein Auftreten des Beklagten unter dem Domain-Namen „XYZ.de“ im Internet und somit etwa auch im Bezirk des angerufenen Gerichts sei bislang noch nicht erfolgt, so daß der Gerichtsstand des § 24 UWG
vorliegend nicht gegeben sei.

Ferner seien marken- und namensrechtliche Vorschriften auf eine Domain-Adresse bereits deshalb nicht anwendbar, weil es sich bei ihr weder um eine Marke noch einen Namen im rechtlichen Sinne handele.

Selbst wenn man dies annehmen wollte, so meint der Beklagte, liege weder eine Nutzung des Kennzeichnung „XYZ.de“ vor, da diese lediglich unter Verschluß gehalten werde, noch drohe die Gefahr einer Nutzung, da eine solche technisch nicht möglich sei, weil er die Domain bei der DE-NIC nicht als Web-Server delegieren könne.

Schließlich bestehe selbst für den Fall, daß eine Nutzung erfolgen würde, keine Verwechselungsgefahr, da Klägerin und Beklagter in verschiedenen Branchen tätig seien.

In wettbewerbsrechtlicher Hinsicht bestehe zwischen Klägerin und Beklagtem kein Wettbewerbsverhältnis.

Die zunächst auch gegen die Vertragshändlerin der Klägerin bzw. Vertragspartnerin des Beklagten im Unterlassungsvertrag vom 16.9.1996 erhobene Klage ist, nachdem mit dieser seitens der Klägerin außergerichtlich eine vergleichsweise Regelung getroffen werden konnte, von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 5.2.1997 zurückgenommen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

A. Gegen die Zulässigkeit der Klage ergeben sich keine Bedenken. Insbesondere ist auch die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf gegeben. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
folgt, soweit die Klägerin ihr Begehren auf Ansprüche aus dem MarkenG stützt, aus §§ 140, 141 MarkenG i.V.m. § 24 II UWG. Die Zulässigkeit der hier erhobenen vorbeugenden Unterlassungsklage beurteilt sich nicht anders als jene einer jeden vorbeugenden Unterlassungsklage. Soweit sich die Zuständigkeit nach dem Tatortprinzip bestimmt, ist die Zuständigkeit in jedem Gerichtsbezirk begründet, in dem eine unerlaubte Handlung – und eine solche ist im weiteren Sinne jeder Wettbewerbsverstoß – ernsthaft droht (vgl. OLG Düsseldorf
NJW-RR 1988, 232f; WRP 1994, 877, 879;).

Die Klägerin macht geltend, daß der Beklagte beabsichtige, die Nutzung einer von ihr geschützten Marke als Domain im Internet in der Weise zu ermöglichen, daß er die Nutzung der Domain einer
dritten Person gestattet. Der Beklagte wäre bei einer solchen Gestattung der Nutzung Mittäter einer unerlaubten Handlung, nämlich der Nutzung einer fremden Marke im Internet. Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für einen solchen markenrechtlichen Rechtstreit ist daher entscheidend, an welchen Orten die drohende Verletzungshandlung – die Präsentation im Internet erfolgen wird. Grundsätzlich ermöglicht die Angabe einer Domain den Zugriff auf diese an jedem beliebigen Ort, an welchem die notwendigen technischen Empfangsgeräte vorhanden sind.

Für wettbewerbswidrige Handlungen in einem Massenmedium, sei es ein Presseerzeugnis, Funk, Fernsehen, Videotext oder Btx gilt der allgemeine Grundsatz, daß Begehungsort nicht nur der Ort des Erscheinens ist – für ein Internet-Angebot etwa der Standort des Servers – sondern auch jeder Ort, an dem das Medium dritten Personen bestimmungsgemäß und nicht bloß zufällig zur Kenntnis gebracht wird (vgl. Köhler/Piper, UWG, § 24 Rdnr. 17).

Veranlassung, für das neue Medium der Homepage im Internet von diesen für alle anderen Medien geltenden Grundsätze abzuweichen, besteht nicht: Daß Angebote im Internet weltweite Verbreitung finden, unterscheidet sie nicht von deutschen Presseerzeugnissen, die teilweise
weltweit vertrieben werden, von deutschen Funksendungen, die über Kurz- oder Langwelle weltweit empfangen werden können oder von Fernsehsendungen, die vermittels Ausstrahlung über Satelliten mit entsprechenden Empfangsgeräten über die nationalen Grenzen hinaus zu empfangen sind. Daß dies für einen Anbieter möglicherweise mißliche Konsequenzen im Hinblick auf eine Zuständigkeit einer Vielzahl von Gerichten haben mag, korrespondiert letztlich nur mit den technischen Möglichkeiten, aufgrund derer die Begehung unerlaubter Handlungen bundes- bzw. ggflls. sogar weltweit gegeben ist, andererseits aber aneh die geschäftliche Tätigkeit erheblich erleichtert ist. Würde man für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit, so wie der Beklagte dies meint – in Abweichung zu allen anderen Medien – allein auf den Standort des Servers abstellen, auf dem die Homepage mit Domain abgelegt ist – für andere Medien entspräche dies etwa dem Verlagsort einer Zeitschrift oder dem Ort einer Rundfunksendeanlage -, könnte dies für einen Betroffenen letztlich einer Rechtsschutzverweigerung gleichkommen, da es jedem Anbieter möglich ware, sich der Rechtsverfolgung durch Plazierung eines Servers an einem
beliebigen Ort der Welt, an dem ein effektiver Rechtsschutz nicht oder nur schwer zu erlangen ist, zu entziehen. Eine solche Sichtweise verletzt auch nicht, wie der Beklagte meint, daß Territorialprinzip der gewerblichen Schutzrechte. Dieses betrifft das materielle Recht und wird durch die Annahme einer örtlichen Zuständigkeit nach prozeßrechtlichen Vorschriften der § 32 ZPO, § 24 UWG nicht tangiert.

Hierbei ist es grundsätzlich auch unerheblich, daß die Wahrnehmung der verletzenden Handlung erst durch einen weiteren, eigenmotivierten Entschluß eines potentiellen Nutzers erfolgt, nämlich durch Abrufen der bereitgestellten Information. Es gibt kein Medium, das nicht in irgendeiner Art und Weise eine aktive Mitwirkungshandlung des Adressaten erfordert, um Kenntnis von dem eine Verletzung begründenden Inhalt des Mediums zu erlangen. Entscheidend ist allein die bestimmungsgemäße Verbreitung des Mediums durch den Anbieter, die Art und Weise der Kenntniserlangung des Inhalts durch den Konsumenten ist hingegen belanglos.

Jedenfalls für die Verwendung einer Domain mit der zugehörigen Top-Level-Domain „.de“ ist das bestimmungsgemäße Verbreitungsgebiet das Gebiet der gesamten Bundesrepublik Deutschland und damit auch der Gerichtsbezirk des angerufenen Gerichts.

Aufgrund des vorstehenden Ausführungen besteht die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auch bezüglich der weiterhin geltend gemachten Ansprüche aus Wettbewerbsrecht und Namensrecht.

B. Die Klage ist auch in vollem Umfang begründet.

Die Klägerin kann von dem Beklagten verlangen, daß dieser es unterläßt, in der streitgegenständlichen Weise im „Internet“ den Domain-Namen „XYZ.de“ zu benutzen und/oder benutzen zu lassen und/oder reserviert zu halten, und weiterhin verlangen, daß der Beklagte die
Reservierung dieses Domain-Namens löschen läßt.

I. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich unter markenrechtlichen Gesichtspunkten zunächst aus §§ 4, 14 I, II Nr. 1, V MarkenG.

    1) Zugunsten der Muttergesellschaft der Klägerin ist unter den Marken-Nr. …. und … die Bezeichnung „XYZ“ als Wortmarke geschützt. Die Klägerin ist durch Vertrag mit der Muttergesellschaft berechtigt und verpflichtet, die eingetragenen Marken zu nutzen und die Rechte der Markeninhaberin wahrzunehmen, so daß ihr an dieser Marke gemäß §§ 4, 14 Abs. 1 MarkenG ein ausschließliches Recht zukommt.

    2) Die Domain „XYZ.de“ ist ein hierzu identisches Zeichen im Sinne des § 14 Abs. 2 MarkenG und verletzt den Schutzbereich des ausschließlichen Rechts der Klägerin.

      a) Die Auffassung des Beklagten, die Domain „XYZ.de“ stellt lediglich eine „Adresse“ dar, so daß markenrechtliehe Vorschriften unberührt bleiben müssen, ist nicht zutreffend. Diese Auffassung ist bereits deshalb zweifelhaft, weil die ursprüngliche Rechneradressierung im Internet auf numerischer Grundlage erfolgte, bevor man gerade aus Gründen der erleichterten Assoziation von Rechneradresse und Anbieter dazu überging, den numerischen Zahlenfolgen logische Namen (=
      Domains) zuzuordnen. Entscheidend ist letztlich aber allein, daß die Verwendung der Domain ein anderes Markenrecht verletzt (vgl. Kur, CR 1996, 590, 591). Anknüpfungspunkt ist nicht die
      Rechtsnatur der Domain-Adresse, sondern vielmehr jene der Kennzeichnung „XYZ“ der Klägerin, die ohne weiteres eine Marke i.S.d. § 4 MarkenG darstellt Diese genießt kraft ihrer Eintragung Schutz, ohne daß es in markenrechtlicher Hinsicht etwa noch darauf ankommt, ob die Verwendung der Marke innerhalb einer Telegrammadresse, Telex- oder Telefaxkennung bzw. als
      Domain innerhalb einer Internet-Location eine Hinweisfunktion auf den Anbieter zuläßt. Diese Frage ist nicht entscheidend für die Anwendbarkeit markenrechtlicher Vorschriften, sondern allenfalls für die Frage der tatbestandlichen Voraussetzungen einer etwaigen Verwechselungsgefahr im Bereich des § 14 II Nr. 2 oder 3 MarkenG.

      b) Die Identität der Klagemarke und der vom Beklagten registrierten Domain steht außer Zweifel. Dem Suffix „.de“ innerhalb des Domain-Namens kommt keine eigenständige, unterscheidbare Bedeutung zu, da in den Verkehrskreisen, in denen die Verwendung von Domains erfolgt, die
      Bedeutung des Suffix als bloßes regionales Zuordnungskriterium bekannt ist. Aus diesem Grunde ist die Domain „XYZ.de“ ein identisches Zeichen zur Klagemarke im Sinne des § 14 II Nr. 1 MarkenG und nicht nur ein ähnliches im Sinne von § 14 II Nr. 2 oder 3 MarkenG.

    3) Zwar liegt in der bloßen, spekulativen Registrierung der Domain „XYZ.de“ noch keine Benutzung im geschäftlichen Verkehr i.S.d. § 14 Abs. 2 MarkenG, da ein Homepage-Angebot dem Publikum durch Eingabe der Adresse „http://www.XYZ.de“ nicht zugänglich ist. Dieses sog. „Domain-Grabbing“ unterscheidet sich in rechtlicher Hinsicht insofern grundlegend von jenen im
    Schrifttum bereits umfangreich erörterten Fällen, in denen unter Ausnutzung einer fremden Marke Angebote im World Wide Web unter einer entsprechenden Adresse angeboten werden und für Interessenten abrufbar sind, die durch die Verwendung einer bekannten Marke angelockt werden
    sollen. Ein vollendetes Handlungselement dieser Art scheidet beim spekulativen „Domain-Grabbing“ jedoch aus.

    4) Der Unterlassungsanspruch des § 14 Abs. 5 MarkenG erstreckt sich aber nicht nur aufbereits aktualisierte Verletzungshandlungen, sondern auch auf eine hinreichend konkret drohende Verletzungsgefahr, die im Wege der vorbeugenden Unterlassungsklage unterbunden werden kann. Als Störung genügt nämlich bereits, daß zwar ein Eingriff in das ausschließliche Recht der Klägerin selbst noch nicht erfolgt ist, aber die begründetete Besorgnis solcher Eingriffe vorliegt. Im Rahmen der vorbeugenden Unterlassungsklage kommt es allein darauf an, ob die drohende Handlung, ihre Realisierung vorausgesetzt, die kennzeichenmäßige Benutzung des jüngeren Zeichens bei Warengleichartigkeit im geschäftlichen Verkehr darstellen würde, wobei Tatsachen gegeben sein müssen, die die Annahme rechtfertigen, daß solche rechtswidrigen Eingriffe in das Recht der Klägerin beabsichtigt sind oder vorbereitet werden (st. Rspr. seit RGZ 54, 415; 104,
    379). Hieran besteht im vorliegenden Fall kein Zweifel.

      a) Die beabsichtigte Nutzung der Domain „XYZ.de“ soll nicht ausschließlich persönlichen Kommunikationszwecken des Beklagten dienen. Vielmehr beabsichtigt der Beklagte nach eigenem Bekunden, dritten Personen die Nutzung der Domain zu ermöglichen. Diese Nutzung durch Dritte ist schlechterdings nur im geschäftlichen Verkehr möglich. Der von dem Beklagten beabsichtigte Handel mit den Domains erklärt sich nur vor dem Hintergrund, daß er entweder hofft, daß der Inhaber einer identischen Marke die Domain für seinen eigenen geschäftlichen Einsatz „zurückkauft“ – so das ursprüngliche Angebot des Beklagten an die Klägerin – oder daß andere Personen die Domain erwerben, um ihrerseits Nutzen aus der Nähe zu einer bekannten Domain für ihren geschäftlichen Verkehr zu ziehen – so etwa die Absicht der Vertriebshändlerin der Klägerin, mit der der Beklagte bereits eine entsprechende Vereinbarung geschlossen hatte.

      b) Soweit nach dem neuen Markenrecht aufgrund der Fassung der §§ 14, 15 MarkenG und der Erwägungsgründe der EU-RiLi 89/104 umstritten ist, ob die verletzende Bezeichnung, also hier die streitgegenständliche Domain, im Geschäftsverkehr auch kennzeichenmäßig erfolgen muß
      oder ob nicht bereits jede Benutzung ausreicht (vgl. zum Streitstand Sack, GRUR 1995, 81 ff.), besteht kein Anlaß, zu dieser Streitfrage Stellung zu nehmen. Denn auch eine drohende kennzeichenmäßige Benutzung der Domain ist vorliegend zu bejahen. Eine solche liegt vor, wenn im geschäftlichen Verkehr eine wörtliche oder bildliche Bezeichnung zur Kennzeichnung einer Ware oder in Beziehung auf sie gebraucht wird, so daß der unbefangene und flüchtige Durchschnittsabnehmer annimmt, das Zeichen diene zur Unterscheidung der so gekennzeichneten Waren von gleichen oder gleichartigen. Die Domain dient zur Kennzeichnung einer Homepage im Internet, sie erfüllt daher, wie bereits zuvor dargestellt, aufgrund der Besetzung einer an sich numerischen Adresse mit einer logischen Buchstabenfolge gerade den Zweck, dem Nutzer die Unterscheidung einer speziellen Homepage von den zahllosen übrigen Homepages im Internet zu
      ermöglichen. Sie erlangt diesen zeichenmaßigen Gebrauch insbesondere auch deshalb, weil die Domains bereits verbreitet Verwendung etwa in Werbeanzeigen, speziellen Internetverzeichnissen, Informationsseiten von Magazinen und Zeitungen, Werbeaufschriften usw. finden, ähnlich wie Telefon- und Telefaxnummern. Von dem drohenden kennzeichenmäßigen
      Gebrauch der Domain „XYZ.de“ ist daher auszugehen.

      c) Weiterhin ist auch die notwendige hinreichend konkrete Begehungsgefahr gegeben.

      aa) Ob sich die Begehungsgefahr bereits aus der bloßen Registrierung der streitgegenständlichen Domain bei der DE-NIC ergibt, kann dahinstehen. Nach ständiger Rechtsprechung zum Kennzeichnungsrecht stellt zwar bereits die Anmeldung eines verwechselbaren Zeichens für
      gleiche oder gleichartige Waren zu einem Register eine Beeinträchtigung eines älteren Rechts dar (vgl. RG GRUR 1942, 432, 437; OLG Düsseldorf, NJWE 1996, 275; OLG München, NJWE 1996, 253; OLG Köln, GRUR 1993, 688; Baumbach/Hefermehl, WZG, 12. Auflage 1985, § 24 Rdnr. 10; v. Gamm, WZG, 1965, § 24 Rdnr. 29; Giefers, Markenschutz, 4. Auflage 1995, Rdnr. 224), allerdings gründet sich diese von der Rechtsprechung statuierte Vermutung im wesentlichen auf den im früheren § 11 WZG tatbestandlichen als Eintragungsvoraussetzung verlangten Benutzungswillen (vgl. zuletzt noch OLG Düsseldorf a.a.O.). Eine entsprechende tatbestandliche Voraussetzung des Benutzungswillens für die Registrierung einer Domain, die einer Markeneintragung vergleichbar ist, gibt es im Verfahren bei der DE-NIC nicht, so daß aus der objektiven Natur der Eintragung nicht ohne weiteres ein Rückschluß auf einen subjektiven Willen des Registrierenden zur Benutzung gezogen werden kann.

      Allerdings ist der Schluß auf eine Begehungsgefahr aus einer bloßen Registereintragung nur eine Hilfskonstruktion und stets dann entbehrlich, wenn sich in concreto bereits aufgrund subjektiver Verhaltensweisen des in Anspruch Genommenen die Begehungsgefahr ergibt. Die
      Voraussetzungen, daß ein Eingriff greifbar nahe ist und die Umstände seine Vorbereitung und/oder die Absicht der Verwirklichung erkennen lassen, sind gegeben: Der Beklagte hat, noch im laufenden Verfahren, mehrfach erklärt, daß die Registrierung der Domains nicht etwa dem
      Zwecke dient, diese lediglich für alle anderen Benutzer zu sperren, so daß sie nie im Internet genutzt werden können. Erklärtes Ziel des Beklagten ist es, die registrierten Domains einer Plazierting im World Wide Web zuzuführen, indem er sie dritten Personen – gegen Entgelt –
      hierzu überläßt. Jede andere Sichtweise ist lebensfremd. Der Beklagte weiß genau – und er räumt dies auch ein – daß ein Dritter eine Domain gegen Zahlung erheblicher Beträge kaum zu dem
      Zwecke erwirbt, um sie gleichsam zu horten und nicht für ein WWW-Angebot zu verwenden. Der Handel des Beklagten mit den Domains dient allein dazu, daß die registrierten Domains im World Wide Web erscheinen; nur dies macht das Verhalten des Beklagten letztlich zu einem finanziell
      lukrativen Unterfangen. Dafür spricht insbesondere auch eindeutig die unstreitige Tatsache, daß der Beklagte insgesamt fast 200 Namen und Begriffe – insbesondere bekannte Firmenbezeichnungen großer Unternehmen – für sich als Domain-Namen hat reservieren lassen.
      Außerdem hat eine drohende Gefahr für die geschützte Marke der Klägerin sich bereits im laufenden Verfahren fast in einer tatsächlichen Verletzung realisiert, denn der Beklagte hatte mit
      einer Vertriebshändlerin der Klägerin bereits vertragliche Absprachen getroffen, aufgrund derer diese die Domain „XYZ.de“ ab dem (1.12.1996 nutzen sollte. Bezeichnenderweise hatte der Beklagte es abgelehnt, eine diesbezügliche Unterlassungserklärung abzugeben. Da er aus
      Rechtsgründen von der Rechtmäßigkeit seines „Domain-Handels“ überzeugt ist, besteht die jederzeitige Gefahr, daß er seiner Reehtsüberzeugung erneut durch einen Vertragsschluß mit einem an der Domain „XYZ.de“ Interessierten Geltung verleiht. Jedenfalls ist bei einer solchen Sachlage von einer hinreichend konkreten Begehungsgefahr auszugehen.

      Dies entspricht im übrigen auch der Rechtsprechung, daß die Kundgabe der Absicht gegenüber einem Markeninhaber, (rechtswidrig) dessen Marke in den Verkehr zu bringen, eine Erstbegehungsgefahr begründet (vgl. RGZ 104, 378; OLG München, WRP 1997, 116, 117). Daß ein solches Inverkehr-Bringen der Marke erfolgen soll, ist einziger Zweck der vom Beklagten vorgenommenen Registrierung der Domain. Ob die Gefahr eines rechtswidrigen In-Verkehr-Bringens dann ausscheidet, wenn verläßliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß ein In-Verkehr-Bringen ausschließlich durch Überlassung an den markenrechtlich Berechtigten, also hier die Klägerin, erfolgen soll – wie der Beklagte nunmehr noch vorgebracht hat – kann dahinstehen. Der Beklagte hat gleichzeitig mit der Klägerin und deren Vertriebshändlerin über die Nutzung der Domain verhandelt und diese gleichsam meistbietend versteigert. Es ist unerfindlich, wie er bei einer solchen Konstellation davon ausgehen wollte, daß die Vertriebshändlerin zur Nutzung der Domain berechtigt sein sollte, er also gemäß seinem angeblichem Geschäftsprinzip die Domain an eine zur Nutzung der Marke berechtigte Person übertragen wollte.

      Daß das Auftauchen der Domain im Internet durch eine dritte Person realisiert wird, spielt allenfalls für die Frage der Passivlegitimation des Beklagten, nicht aber für eine Begehungsgefahr eine Rolle.

      Nach alledem droht der Klägerin die Gefahr der Benutzung einer für sie geschützten Marke im Geschäftsverkehr in Form einer Domain-Plazierung durch eine hierzu nicht berechtigte Person, gegen die sie sich grundsätzlich mit der vorbeugenden Unterlassungsklage zur Wehr setzen kann (für die Möglichkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage gemäß § 14 V MarkenG im Falle des „Domain-Grabbings“ im Ergebnis auch Kur, Kennzeichenkonflikte im Internet, in: FS-Beier, 1996, S. 265, 273; Bettinger, Kennzeichenrecht im Cyberspace, http://www.nic.de/rechte/bettinger.html, S. 38 (Fn. 74); Strömer, Business Online 1996, Nr. 2; a.A. ohne nähere Begründung Graefe, Marken im Internet, MA 1996, 100, 102).

    5) Die drohende Verwendung begründet auch eine Verwechslungsgefahr bezüglich der Unternehmenskennzeichnung der Klägerin, die sich nach dem neuen MarkenG aus der Identität oder Ähnlichkeit sowohl der Kennzeichnungen/Marken als auch der Waren/Dienstleistungen ergibt:

    Wie bereits festgestellt, steht vorliegend die Verwendung identischer Kennzeichnungen im Raum. Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist somit die Identität oder der Grad der Ähnlichkeit der jeweiligen Waren bzw. Dienstleistungen entscheidend (vgl. BT-Drs. 12/6581, S. 65). Nach der
    Überzeugung des Gerichts kommt es bei dieser Bewertung nicht darauf an, welche Waren oder Inhalte mögiicherweise auf einer Homepage angeboten werden, die mit der vom Beklagten registrierten Domain im Internet plaziert wird. Die verwechselungsfahige Ware bzw. Dienstleistung ist nämlich bereits die unter der Domain aufzurufende Homepage als solche. Insofern gestaltet sich die Sachlage nicht anders als etwa bei zwei unter identischem Titel angebotenen Zeitschriften, für die es ebenfalls entbehrlich ist, eine Ähnlichkeit anhand des Inhalts der Zeitschriften zu konstatieren: Nicht der Inhalt, sondern das Produkt als solches ist die Ware oder Dienstleistung im Sinne des Markengesetzes. Hieraus ergibt sich, daß unbeachtlich der Frage, ob auch ähnliche Waren zu jenen der Klägerin unter der Domain „XYZ.de“ angeboten werden sollen, unter einer zur Unternehmenskennzeichnung der Klägenn identischen Bezeichnung eine identische Ware bzw. Dienstleistung, nämlich eine Homepage, bereitgehalten werden soll.
    Aus dieser doppelten Identität ergibt sich hne weiteres die Verwechslungsgefahr. Die von der Klägerin verwandte Unternehmensbezeichnung hat eine besonders starke Verkehrsgeltung, da die
    Klägerin einer der bekanntesten Hersteller von ….. überhaupt ist. Da die Bezeichnung zumindest in der deutschen Sprache keinen Sinngehalt hat und als Kunstschöpfung aufgefaßt wird, weist die Bezeichnung eine besonders starke Unterscheidungskraft auf. Ein Angebot einer klägerfremden Person unter der streitgegenständlichen Domain im Internet löst daher bei den angesprochenen Verkehrskreisen, die aufgrund ihrer Nutzung des Internets in der ….branche regelmäßig gut orientiert sein werden, die Assoziation aus, daß es sich bei den Inhalten der entsprechenden Homepage um ein in irgendeiner Art und Weise offizielles oder zumindest autorisiertes Angebot der Klägerin handelt. Eine solche Verwechslungsgefahr ist bei der Verwendung eines Kunstnamens wie „XYZ“ in wesentlich stärkerem Maße gegeben als bei der Verwendung etwa von Städtenamen als Domain, die bereits wiederholt Gegenstand von Gerichtsverfahren waren („heidelberg.de“ = LG Mannheim CR 1996, 353f; „kerpen.de“ = LG Köln 3 O 477/96). Die Erwartungshaltung des Internet-Nutzers, der bei dem Einsatz seiner ….anlage oftmals sogar ein Peripheriegerät der Klägerin benutzen wird, geht bei 4er Kenntnisnahme einer Internetadresse, die die Domain „XYZ“ enthält, in einem Internet-Verzeichnis, in einem Hyperlink-Hinweis oder in sonstigen Veröffentlichungen regelmäßig davon aus, daß eine Beziehung der Domain zur Klägerin besteht. Zudem ist für Domains der streitgegenständlichen Art charakteristisch, daß sie es einem Internet-Benutzer gerade ermöglichen sollen, ohne positives Wissen von der Existenz einer Homepage eines Unternehmens den Zugriff durch Eingabe des Unternehmenskennzeichens mit den feststehenden Prä- und Suffixen auf das Gerate wohl hin zu ermöglichen, weil der Nutzer regelmäßig davon ansgeht, daß sich etwa unter der Domain „lufthansa.de“ kein Reisebäro, sondern die gleichnamige Fluggesellschaft, unter „focus.de“ das gleichnamige Magazin und kein Zeitungskiosk, unter „uni-koeln“ die gleichnamige Universität und nicht einer ihrer Studenten und unter „XYZ.de“ der gleichnamige Hersteller und nicht ein beliebiger …händler verbirgt. Jede andere Sichtweise muß sich dem Vorwurf der Lebensfremdheit aussetzen. Denn es ist praktisch ausgeschlossen, daß ein Internet-Nutzer mit dem Namen „XYZ“ eine natürliche Personen assoziiert – im gesamten Gebiet der Stadt Düsseldorf und des Kreises Mettmann etwa gibt es keine einzige natürliche Person eines solchen Namens – oder davon ausgeht, daß ein Anbieter einer Homepage bewußt eine Domain mit der Kennzeichnung eines bekannten Unternehmens wählt, um auf diese Weise Informationen aus seinem Privatbereich mitzuteilen. Dies ergibt sich allein schon aus dem gescheiterten Überlassungsvertrag des Beklagten mit der Vertriebshändlerin der Klägerin, der erkennbar sinnlos gewesen wäre, wenn nicht bereits nach der Überzeugung des Beklagten der Einsatz der Domain der Vertriebshändlerin nur deshalb einen Nutzen bringt, weil die Internetnutzer mit der Domain gerade ein Angebot der Klägerin assoziieren und nicht ein solches eines beliebigen, weithin unbekannten …händlers. Wäre es anders, könnte ein ebenso wirkungsvoller Effekt für die Vertriebshändlerin oder einen anderen Interessenten nämlich beeits durch den Einsatz sog. Suchmaschinen gewährleistet werden, die das Auffinden der Homepage etwa der Vertriebshändlerin bereits dann erlaubt hätte, wenn sie nicht die Domain „XYZ.de“
    verwendet hätte, sondern lediglich den Begriff „XYZ“ wiederholt in ihren Angeboten auf der Homepage erwähnt hätte. Auch würde der Anbieter seine Homepage ansonsten unter einer Domain anbieten, die etwa seinen eigenen Namen beinhaltet. Käme es ihm allein darauf an, zum
    Wohle auch der Klägerin allein ihre Waren herauszustellen, ohne sich den Namen der Klägerin hierbei als Blickfang zu Nutze zu machen, so wäre ihm dies durch Einrichtung einer entsprechenden sub-domain „XYZ“ unterhalb einer seiner Unternehmenskennzeichnung entlehnten Domain möglich, mit der der Verkehr dann keine unmittelbare Assoziation bzgl. der Herkunft machen würde. Durch die beabsichtigte Verwendung der Domain hingegen wird die Homepage aus der Masse der übrigen hervorgehoben, etwa auch durch bevorzugte Berücksichtigung in sog. Web-Crawlern.

    Demgemäß begründet die drohende Verwendung der Domain „XYZ.de“ eine Verwechselungsgefahr mit der geschäftlichen Bezeichnung der Klägerin.

    6) Der Beklagte ist entgegen seiner Auffassung auch passivlegitimiert. Der Umstand, daß der Beklagte die Domain zunächst aufgrund vertraglicher Absprachen einem Dritten zur Nutzung überläßt, der diese dann bestimmungsgemäß mit einem Angebot im Internet plaziert, enthebt den Beklagten nicht seiner deliktsrechtlichen Verantwortlichkeit.

    Selbst wenn man für die Beurteilung der Erstbegehungsgefahr nicht an die Registrierung der Domain bei der DE-NIC anknüpft, die nach der ständigen Rechtsprechung den Beklagten bereits unmittelbar und unbeachtlich eines später gegebenenfalls hinzutretenden Verhaltens eines
    „Lizenznehmers“ der Domain zum Verletzer im Sinne einer dehktsrechtlichen Täterschaft macht, sondern an die bloße Ankündigung, die Domain in den Verkehr bringen zu wollen, ist es grundsätzlich unbeachtlich, ob der Anmeldende letztlich auch derjenige sein wird, der die mit der vorbeugenden Unterlassungsklage angegriffene Verletzungshandlung möglicherweise vornehmen wird. Aus der bekundeten Absicht das Kennzeichen gar nicht selbst nutzen zu wollen, folgt jedenfalls dann die Passivlegitimation, wenn die Domain bestimmungsgemäß durch einen Dritten genutzt werden soll. Es ist stets denkbar, daß ein Kennzeichen nach der Anmeldung nicht selbst genutzt, sondern im Wege der Lizenzierung einem Dritten überlassen wird, der dann die drohende Verletzungsgefahr in einer tatsächlichen Verletzungshandlung realisiert. § 26 Abs. 2 MarkenG bestimmt zur Verhinderung der mißbräuchlichen Ausnutzung dieser Möglichkeit, daß die Nutzung einer Marke durch einen Dritten aufgrund einer entsprechenden Gestattung dem Gestattenden wie eine eigene Benutzung zuzurechnen ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Überlassung der Domain, die einer Ermächtigung zur In-Verkehr-Setzung gleichkommt, den Beklagten zu einem (Mit-)Täter oder zu einem Gehilfen macht. Verletzer (und damit passiviegitimiert) ist auch, wer
    die Verletzung durch Gestattung mitzuveranlassen droht. Die Passivlegitimation bei einer negatorischen Unterlassungsklage ist nämlich bereits dann gegeben, wenn Handlungen einer Person vorliegen, die den Gebrauch eines Kennzeichens im Geschäftsverkehr durch eine andere Person, hier etwa den potentiellen Erwerber der streitgegenständlichen Domain, vorbereiten oder bezwecken, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es letztlich zur mißbräuchlichen Benutzung kommt (st. Rspr., vgl. bereits RG JW 1895, 485; RGZ 104, 377, 379; Baumbach/Hefermehl, WZG, 12. Auflage, § 24 Rdnr. 9 m.w.N.). Selbst wenn der Beklagte nur Gehilfe einer Verletzung durch einen anderen, nämlich desjenigen, dem er die Domain überlassen hat, wäre, kann ihm daher die Mitwirkung an der drohenden Verletzungshandlung untersagt werden ohne Rücksicht darauf, ob es zu einer Vollendung des rechtswidrigen Eingriffs in das ausschließliche Recht der Klägerin
    kommt. Der Einwand, dem Publikum werde die Domain im Ergebnis erst durch eine dritte Person zugänglich gemacht, vermag den Beklagten daher nicht zu entlasten.

    Weiterer Voraussetzungen bedarf es im Anwendungsbereich des § 14 II Nr. 1 MarkenG entgegen der Auffassung des Beklagten nicht.

    7)

      a) Der Beklagte ist daher zunächst gemäß § 14 V MarkenG verpflichtet, es zu unterlassen, im Internet den Domain-Namen „XYZ.de“ selbst zu benutzen oder Dritten durch Überlassung die
      Nutzung zu ermöglichen.

      b) Der weitergehende Anspruch auf die Abgabe der Erklärung der Aufhebung der Reservierung der Domain gegenüber dem Deutschen Network Information Center DE-NIC folgt aus §§ 14, 18 Abs. 3 MarkenG, § 1004 I BGB. Für den Fall, daß die primär in § 18 I, II MarkenG gewährten, mit dem Unterlassungsanspruch einhergehenden Vernichtungsansprüche dem Verletzten nicht dienlich sind, eröffnet § 18 III MarkenG die Anwendung weitergehender Beseitigungsansprüche wie
      § 1004 I BGB, gemäß dem ein Störer zur Beseitigung einer geschaffenen Beeinträchtigung verpflichtet ist. Die Nichtbeseitigung der drohenden Gefahr ist gleichbedeutend mit der Aufrechterhaltung dieser Gefahr; in solchen Fällen läuft ein Beseitigungsanspruch parallel zu
      einem Unterlassungsanspruch (st. Rspr.; zuletzt etwa BGH GRUR 1993, 972, 975; OLG Düsseldorf NJWE 1996, 275, 277). Art und Umfang der Beseitigung hängen von Art und Umfang der Beeinträchtigung ab (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, Einl. UWG, Rdnr. 307
      ff.). Im vorliegenden Fall ist eine nachhaltige Gefahrbeseitigung nur durch Löschung der Domain-Reservierung des Beklagten bei der DE-NIC möglich; hierfür bedarf es der Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung gegenüber der DE-NIC, zu welcher der Beklagte gemäß § 18 III MarkenG, § 1004 I BGB verpflichtet ist (vgl. BGH vom 8.7.1958, I ZR 68/57 für den Fall der Verpflichtung der Rückgabe einer Fernsprechnummer an das zuständige Fernsprechamt; nicht veröffentlicht – zitiert nach Baumbach-Hefermehl, Einl. UWG, Rdn. 312 ;).

II. Die Klage ist weiterhin auch unter firmenrechtlichen Gesichtspunkten gemäß §§ 5, 15 I, II, V MarkenG begründet.

    1) Die Klägerin genießt für den Firmenbestandteil „XYZ“ aus ihrer Gesamtfirma „XYZ Deutschland GmbH“ den Schutz des § 5 MarkenG. Es handelt sich hierbei um den einzigen unterscheidungsfähigen Bestandteil der Firma der Klägerin. Ein solcher Firmenbestandteil ist im Rahmen des Schutzes der vollständigen Firma dann schutzfähig, wenn er seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Bestandteilen der Firma geeignet ist, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen. Die Kammer kann aufgrund eigener Sachkunde beurteilen, daß das Schlagwort „XYZ“ einen im Verkehr besonders prägnanten Hinweis auf die Klägerin darstellt, die eine der bekanntesten Anbieter von …. in Deutschland ist. Der Firmenbestandteil „XYZ“ wird darüberhinaus als alleiniges Kennzeichnungsmittel für die Firma verwandt, so etwa auf den Geschäftsunterlagen oder den Verpackungsmaterialien der Klägerin. Er ist zudem als Marke für die Klägerin markenrechtlich geschützt.

    2) Die Klägerin ist daher dagegen geschützt, daß Dritte die geschäftliche Bezeichnung in einer eine Verwechslungsgefahr begründenden Weise benutzen. Welche Rechtsqualität diese Bezeichnung des Dritten hat, war bereits nach § 16 UWG unerheblich, nichts anderes gilt für § 15 MarkenG. Entscheidend ist allein, ob eine Domain grundsätzlich geeignet ist, die Gefahr einer
    Verwechslung mit dem Unternehmen der Klägerin zu begründen. Dies ist zu bejahen. Eine Domain wirkt, ähnlich wie gfflls. eine Telefonnummer (BGH GRUR 1953, 290), eine Telegrammadresse (BGH GRUR 1955, 481) oder eine Telexkennung (BGH GRUR 1986, 475) als besondere Form der nternehmenskennzeichnung. Zwar ist eine Domain grundsätzlich frei
    zusammenstellbar. Gleichwohl bestätigt die Lebenserfahrung, daß eine Domain regelmäßig keine wahllose Buchstabenzusammenstellung darstellt. Bei dem gewerblichen Einsatz einer Domain hat jeder Anbieter das Bestreben, die Domain so zu gestalten, daß sie eine Ableitung der Firma oder der Unternehmenskennzeichnung darstellt; sie ist daher regelmäßig auf die Unternehmenskennzeichnung zurückführbar. Es kann unter diesen Umständen kein Zweifel daran bestehen, daß die angesprochenen Verkehrskreise bei der Internet-Nutzung die Domain als Kurzbezeichnung des Unternehmens ansehen. Aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzte Firmen werden im Geschäftsverkehr auf eine sich aufdrängende Kurzform reduziert. Auf welche Weise diese Kurzform in den Verkehr eingeführt wird, ist unerheblich. Dies kann auch durch eine Domain erfolgen, die gerade zu dem Zwecke eingesetzt wird, der leichteren Unterscheidung der Anbieter im Internet zu dienen. Sogar eine sogenannte Telexkennung, die im Gegensatz zu einer Domain zu einem überwiegenden Teil beliebige Buchstabenfolgen enthält und noch nicht einmal benötigt wird, um eine Verbindung herzustellen, also eine bei weitem nicht so einprägsame Verwendung findet wie eine Domain, wird bereits als schutzfähige Unternehmenskennzeichnung angesehen (BGH a.a.O.); für eine Domain kann daher nichts anderes gelten. Soweit die
    abgekürzte Firmenbezeichnung in einer Domain das Unternehmen für jedermann erkennen läßt, kann ihr der namens- und firmenrechtliche Schutz der § 15 MarkenG, § 12 BGB zuteil werden. Hieran ändert – entgegen der Auffassung des Beklagten – die theoretische Möglichkeit nichts, daß eine Domain auch mit bloßen, inhaltsleeren Zahlen- oder Buchstabenfolgen besetzt werden könnte (wie im übrigen Telegrammadressen – vgl. RG GRUR 1923, 46, 47 – und Telexkennungen – BGH GRUR 1986, 475 – auch).

    2) Daß eine Verwendung auch der Unternehmenskennzeichnung durch den Beklagten hinreichend konkret droht, ergibt sich aus den obigen Ausführungen (vgl. B.I.4)

    3) Ebenso ergibt sich daraus, daß eine Verwechselungsgefahr gegeben ist (vgl. B.I.5).

    4) Unter Zugrundelegung des kenuzeichenrechtliehen Prioritätsprinzips würde die drohende Verwendung auch unbefugt im Sinne des § 15 II MarkenG erfolgen. Die Bezeichnung „XYZ“ ist für die Klägerin seit 1984 als Warenzeichen/Marke geschützt, die erstmalige Verwendung der
    entsprechenden geschäftlichen Bezeichnung liegt daher jedenfalls vor der Registrierung der Domain „XYZ.de“ durch den Beklagten im Jahr 1995 oder 1996.

    5) Der aus dem Vorstehenden zu folgernde Unterlassungsanspruch der Klägerin ergibt sich demgemäß aus § 15 IV MarkenG; hinsichtlich des hiermit verbundenen Beseitigungsanspruchs gilt
    das zu B.I.7b Ausgeführte.

III. Der Klageanspruch rechtfertigt sich ferner nach Maßgabe des zu § 15 MarkenG Ausgeführten auch aus § 12 S. 2 BGB.

Die Firma einer Kapitalgesellschaft wie jene der Klägerin ist deren Name im Sinne des § 12 BGB. Bei einer Verletzung des § 15 MarkenG liegt daher regelmäßig auch eine Verletzung des – weiter reichenden – § 12 BGB vor. Es kann hier dahinstehen, ob in dem Verhalten des Beklagten, insbesondere der Registrierung der Domain „XYZ.de“ bei der DE-NIC ein Bestreiten des Rechts der Klägerin zum Gebrauch ihres Namens im Sinne einer Namensleugnung gesehen werden kann, denn der Klägerin droht jedenfalls eine Namensanmaßung durch Verwendung ihres Namens als
Domain im Internet, wobei ein gleicher Name im Sinne des § 12 BGB bereits dann vorliegt, wenn nicht der ganze Name der Klägerin – also deren vollständige Firma – sondern nur der wesentliche Teil, mithin das Wort „XYZ“, benutzt wird (BGHZ 8, 318, 320; GRUR 1971, 517, 518). Auch
die sich aus § 12 S. 2 BGB ergebenden Abwehransprüche können im Wege der vorbeugenden Unterlassungsklage geltend gemacht werden.

Die drohende Verwendung ihres Namens im Internet verletzt schutzwürdige Interessen der Klägerin auch unter Berücksichtigung der Maßgabe, daß eine Firma als Name in dem Falle, in
dem der Name keinen Hinweis auf eine natürliche Person enthält, also eine Kunstschöpfung ist, nur soweit geschützt ist, als sich seine Verwendung auf das geschäftliche Interesse des
Namensträgers auswirkt. Dieses in § 12 UWG vorausgesetzte schutzwürdige Interesse ist regelmäßig dann gegeben, wenn eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 MarkenG vorliegt,
da der namensrechtliche Schutz des § 12 BGB insofern weiter reicht als der markenrechtliche aus § 15 MarkenG (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Auflage 1994, § 16 Rdnr. 64
zur identischen Frage des Verhältnisses von § 16 UWG und § 12 BGB). Eine
Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 MarkenG ist bereits unter B.II.3. festgestellt worden: Die betroffenen Verkehrskreise, die Nutzer des Internets, werden den Gebrauch des Namens „XYZ“ regelmäßig als Hinweis auf die namenstragende Klägerin auffassen. Es gilt insofern nichts anderes als bereits zur Verwechslungsgefahr im Rahmen des Tatbestands des § 15 MarkenG ausgeführt, gleiches gilt für die Frage der auch in § 12 BGB vorausgesetzten Branchen- bzw. Warennähe sowie der Befugnis des Beklagten zur Namensführung.

IV. Die Klage ist schließlich auch aus § 1 UWG begründet, da der Beklagte zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen. Das Handeln des Beklagten stellt eine sittenwidrige Behinderung der Klägerin dar.

    1) Der Beklagte hat sich zeitfrüher die Domain „XYZ.de“ bei der DE-NIC registrieren lassen. Er hat insofern unter Prioritätsgesichtspunkten eine formale Rechtsposition erlangt, die ihn gegenüber der Klägerin, die das Zeichen zuvor zwar umfänglich, aber gerade nicht als Domain benutzt hat, bevorzugt. Für die insofern identische Interessenlage im Bereich des Warenzeichen-/Markenrechts ist jedoch unter wettbewerbsrechtlichen Aspekten anerkannt, daß bei Vorliegen besonderer Umstände auf Seiten des Zeicheninhabers die Berufung auf das formale
    Zeichenrecht gegenüber dem Vorbenutzer unter dem Gesichtspunkt der Behinderung wettbewerbswidrig und rechtsmißbräuchlich sein kann. Die in einem formalisierten Verfahren, das keinerlei wettbewerbsrechtliche Fragen berücksichtigt, erlangte Rechtsposition schützt den
    Erwerber nicht absolut, sondern ist einer sachlich-rechtlichen Überprüfung jederzeit zugänglich. Der Zweck der formalen Registrierung der Domain „XYZ.de“ durch den Beklagten ist allein, die
    Domain ohne einen den Beklagten rechtfertigenden Grund für die Klägerin zu sperren. Motiv des Beklagten bei der Registrierung der Domain war es – dies zeigt der Ablauf der Verhandlungen bzgl. einer Überlassung der Domain, die zunächst mit der Klägerin geführt wurden, bevor die Vertriebshändlerin der Klägerin ins Spiel kam – die Klägerin unter dem Eindruck der Sperrwirkung der Registrierung ihres Unternehmenskennzeichens zur Zahlung einer
    Überlassungsgebühr zu bewegen, die in der Sache einer Art „Lösegeld“ gleichkam. Ersichtlich war seine Intention, hierbei eine Gebühr in einer Höhe zu beanspruchen, die die Klägerin dazu
    bewegen sollte, anstatt auf einen unter Umständen langwierigen Rechtsweg zu vertrauen, der schnellen Verfügbarkeit der Domain willen die angesonnene Zahlung zu erbringen. Der Beklagte wollte hierbei das für die Klägerin entstehende Dilemma ausnutzen, daß in dem Fall, daß sie dem Ansinnen der Zahlung der Überlassungsgebühr nicht nachkommen würde, über die reine Blockierung der Domain die weitere Gefahr bestand, daß sich ein Dritter finden könnte, der zum entgeltlichen Erwerb der Domain für seine Zwecke – und zum Nachteil der Klägerin – bereit wäre. Diese Zwangslage der Klägerin führte der Beklagte gezielt herbei, denn er wußte, daß die Klägerin für eine von ihr noch nicht registrierte Domain „XYZ.de“ aufgrund ihrer Marktstellung einen schutzwürdigen Besitzstand erworben hatte und erwirkte in Kenntnis dessen gezielt die Registrierung bei der DE-NIC. Ein solches Verhalten der Behinderung der Klägerin zur Nutzung
    ihres Unternehmenskennzeichens als Domain wäre nur dann nicht wettbewerbswidrig, wenn die Registrierung durch den Beklagten mit einem hinreichenden Grund, insbesondere zur Wahrung eigener Rechte, erfolgte. Ein solcher ist aber nicht gegeben, wenn die Registrierung allein zu dem Zwecke erfolgt, einen Vertragsschluß – Überlassungsvertrag – mit der Klägerin zu erzwingen (vgl. BGH GRUR 1967, 304 Siroset – für den vergleichbaren Fall der Erzwingung eines Alleinvertriebsrechts durch Sperrung eines Warenzeichens).

    2) Aufgrund des vorstehend beschriebenen Verhaltens ist auch ein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Beklagten und der Klägerin begründet worden. Dies ergibt sich unter dem Gesichtspunkt, daß sich der Beklagte durch sein Verhalten des Rechts berühmt, die Kennzeichnung der Klägerin als Domain „XYZ.de“ wirtschaftlich für sich ausbeuten zu können. Er erklärt nämlich, berechtigt zu sein, mit beliebigen Dritten – oder auch der Klägerin – einen Überlassungsvertrag für die Nutzung dieser Domain abschließen zu können. Die Klägerin ist aber ihrerseits Interessentin einer selbständigen wirtschaftlichen Nutzung des Rufwertes ihrer Kennzeichnung – ggflls. nicht nur durch eigene Nutzung, sondern auch durch Abschluß eines Überlassungsvertrages mit einem Dritten – was grundsätzlich für die Bejahung eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen beiden Prätendenten ausreicht (vgl. BGH GRUR 1985, 550, 552 – Dimple).

    3) Das Verhalten des Beklagten stellt daher eine wettbewerbswidrige Betriebsstörung dar, die sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG ist. Damit ist der Unterlassungsanspruch der Klägerin und – da bereits die Registrierung mit der Absicht der unlauteren Behinderung erfolgt ist – auch der
    Löschung aus § 1 UWG begründet, soweit die Klägerin die Löschung bzw. die Verwendung der Kennzeichnung „XYZ“ für eine Domain begehrt.

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

VI. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO.

Streitwert: 250.000,00 DM

(Unterschriften der Richter)




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