TT-BEGRIFF |
Deutschland |
Markenrecht Absolute Schutzhindernisse |
Unterscheidungskraft |
TRANSPATENT |
TT-ZAHL |
DE597 |
4084 |
501 |
Juni 1998 |
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Letzte Änderung: 24.06.98 |
BESCHLUSS DES BUNDESGERICHTSHOFES
– TODAY –
– TODAY –
Rechtsanwalt in Düsseldorf
Amtlicher Leitsatz:Einem Begriff, der in der Werbung seinem Sinngehalt nach als „modern“ oder „aktuell“ verwendet und vom Verkehr so verstanden wird, fehlt für Waren des täglichen Bedarfs jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. BGH, Beschluß vom 6. November 1997 – I ZB 17/95 – Bundespatentgericht
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1997 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Prof. Dr. Ullmann, Dr. Bornkamm und Pokrant |
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beschlossen: |
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Gründe: |
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I. Die Anmelderin begehrt die Eintragung des Wortzeichens |
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für eine Reihe von Waren des täglichen Bedarfs wie u.a. Haushaltswäsche, Zahnputzbecher, Rasierklingen oder Kleinlederwaren. Das Bundespatentgericht hat wie zuvor bereits die Prüfungsstelle des Deutschen Patentamts für die Klasse 18 Wz die Eintragung mit der Begründung versagt, dem angemeldeten Zeichen fehle die nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 Altern. 1 WZG erforderliche Unterscheidungskraft. |
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Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Rechtsbeschwerde der Anmelderin. |
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II. Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, bei dem Begriff „Today“ handele es sich um ein Wort der englischen Alltagssprache, in welcher der weit überwiegende Teil der inländischen Bevölkerung Grundkenntnisse besäße. Dieses Wort sei aber auch solchen Verkehrskreisen bekannt, die die englische Sprache nur rudimentär oder gar nicht kennen. Der Verkehr setze dieses Wort mit dem deutschen Begriff „heute“ gleich. Dem Begriff „heute“ fehle der phantasievoll wirkende Überschuß, der den Verkehr veranlassen könnte, in diesem Wort der täglichen Umgangssprache eine Betriebskennzeichnung zu sehen. Zu bedenken sei auch, daß der Begriff „heute“ auch im Sinne von „modern, aktuell“ verstanden und in der Werbesprache verwendet werde. In Verbindung mit Waren suggeriere das Wort „heute“ auch, daß die Angebote modern oder aktuell seien. Der angemeldeten Marke fehle demnach die hinreichende Unterscheidungskraft. |
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III. Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin hat keinen Erfolg. |
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1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens ist das Bundespatentgericht in seiner vor dem Inkrafttreten des Markengesetzes ergangenen Entscheidung rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß unter das Eintragungsverbot des § 4 Abs. 2 Nr. 1 Altern. 1 WZG Begriffe fallen, deren Sinngehalt ihre Eignung zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung ausschließt und der als solcher für den Verkehr erkennbar ist (BGH, Beschl. v. 8.6.1989 – I ZB 17/88, GRUR 1989, 666, 667 – Sleepover; Beschl. v. 28.11.1991 – I ZB 3/90, GRUR 1992, 514 – Ole; Beschl. v. 27.5.1993 – I ZB 7/91, GRUR 1993, 746 – Premiere). |
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Anzuwenden sind allerdings nunmehr die Bestimmungen des Markengesetzes (§ 152, § 8 Abs. 2 Nr. 1). Eine andere rechtliche Betrachtung folgt für den vorliegenden Fall daraus aber nicht. Ist einem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen abzusprechen, so ist es von der Eintragung als Marke ausgenommen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) . Das entspricht auch der bisherigen Gesetzeslage. Nach ihr hatte – auch ohne daß das Warenzeichengesetz eine § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entsprechende, ausdrückliche Formulierung enthalten hatte – eine Eintragung des Zeichens nur versagt werden dürfen, wenn diesem jede Unterscheidungskraft mangelte. Schon eine geringe Unterscheidungskraft stand dem Eintragungsverbot entgegen (vgl. BGH, Beschl. v. 21.6.1990 – I ZB 11/89, GRUR 1991, 136, 137 – NEW MAN; Beschl. v. 23.3.1995 – I ZB 20/93, GRUR 1995, 410 – TURBO I). Das Markengesetz bringt somit in dem zur Entscheidung stehenden Fall für die Eintragungsfähigkeit als Zeichen im Vergleich zum alten Recht keine der Anmelderin günstigere Rechtslage. |
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2. Das Bundespatentgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Begriff „today“ in die deutsche Umgangssprache Eingang gefunden hat und keinen phantasievoll wirkenden Überschuß enthält, der den Verkehr veranlassen könnte, in diesem Begriff einen Hinweis zur Kennzeichnung der Herkunftsstätte zu sehen. |
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Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kommt es nicht darauf an, ob die vom Bundespatentgericht getroffene Feststellung zutrifft, wonach 58 % der Bevölkerung bereits im Jahre 1989 zumindest Grundkenntnisse im Englischen besaßen, und ob dieser Prozentsatz mit einer jährlichen Steigerungsrate von 2 bis 4 % auf ca. 73 % für das Jahr 1994 hochgerechnet werden kann. Denn ungeachtet der Genauigkeit dieser Zahlen, die von der Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf die zwischenzeitliche Vereinigung der Teile Deutschlands, in denen unterschiedliche Kenntnisse der englischen Sprache herrschten, in Frage gestellt wird, bleibt die von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffene Feststellung des Bundespatentgerichts, daß das Wort „today“ auch in solchen Teilen der Bevölkerung bekannt ist, welche die englische Sprache nur rudimentär oder gar nicht kennen. Der Ausgangspunkt des Bundespatentgerichts, „today“ sei in seiner Bedeutung von „heute“ den maßgeblichen Kreisen des inländischen Verkehrs bekannt, ist sonach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. |
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Bleibt die Bedeutung von „today“ dem Verkehr nicht verborgen, so liegt, wie das Bundespatentgericht zu Recht ausgeführt hat, die Folgerung nahe, daß dieser den Begriff „Today“, auch soweit er mit Waren in Verbindung steht, seinem Sinngehalt nach erfaßt und eine so bezeichnete Ware als eine Ware von heute oder, wie das Bundespatentgericht es ausdrückt, als einen „modernen“ oder „aktuellen“ Artikel begreift. Dabei hat das Bundespatentgericht nicht verkannt, daß es sich bei der Bezeichnung „Today“ für die im Warenverzeichnis aufgeführten Waren des täglichen Bedarfs nicht um eine warenbeschreibende Angabe handelt. Daraus folgt aber nicht notwendig, daß dem Wort „today“ als Warenkennzeichnung Unterscheidungskraft zukommt. Steht der dem Verkehr bekannte Sinngehalt der beanspruchten Bezeichnung ihrer Eignung zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung entgegen, so gilt das Eintragungsverbot des § 4 Abs. 2 Nr. 1 Altern. 1 WZG wie das des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (vgl. BGH, Beschl. v. 5.12.1975 – I ZB 3/75, GRUR 1976, 587, 588 – Happy; BGH GRUR 1989, 666, 667 – Sleepover; GRUR 1995, 410 – TURBO I). Bei der vom Bundespatentgericht festgestellten objektiven Eignung des Worts „today“, in der Werbesprache als Hinweis auf die Aktualität der Ware verstanden zu werden, ist die Annahme, der Verkehr verstehe den Begriff in diesem Sinn, nicht aber als einen betrieblichen Herkunftshinweis, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. auch BGH GRUR 1992, 514 – Ole) . Es liegt erfahrungsgemäß nicht fern, daß der von der modernen Werbung ansprochene Käuferkreis das Wort „today“ als Anpreisung versteht, mit der so bezeichneten Ware – wie das Bundespatentgericht es ausdrückt – im Trend der Zeit zu liegen. Soweit die Rechtsbeschwerde hierzu einen anderen Standpunkt vertritt, setzt sie ihr eigenes Verständnis der tatsächlichen Gegebenheiten an die Stelle der Beurteilung durch das Bundespatentgericht. Das ist ihr aus Rechtsgründen verwehrt (§ 89 Abs. 2 MarkenG). |
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Der Rollenstand, auf den die Rechtsbeschwerde sich im Blick auf vereinzelte Eintragungen von „Today“ bezieht, steht der Annahme eines absoluten Eintragungshindernisses grundsätzlich nicht entgegen (BGH GRUR 1995, 410, 411 – TURBO I). |
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IV. Nach alledem ist die Rechtsbeschwerde der Anmelderin zurückzuweisen (§ 90 Abs. 2 MarkenG). |
Mees Ullmann Bornkamm Pokrant
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