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Letzte Änderung: 07.09.2007
http://transpatent.com/gesetze/bghervv.html

Die deutsche Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr
beim Bundespatentgericht und beim Bundesgerichtshof (BGH/BPatGERVV)

- Stand: September 2007 -

mitgeteilt und bearbeitet von Dr. jur. H. Jochen Krieger
Rechtsanwalt in Düsseldorf


TT-BEGRIFF
Deutschland
Gewerblicher Rechtsschutz
Allgemein
BGH/BPatGERVV 2007
TRANSPATENT
TT-ZAHL
DE597
1984
351
Sept. 2007

Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr
beim Bundespatentgericht und beim Bundesgerichtshof (BGH/BPatGERVV)

Vom 24. August 2007

BGBl. Teil I/2007, S. 2130 f.
In Kraft getreten am 1. September 2007

[Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste in der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.]

Es verordnen

- auf Grund des § 130a Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3002, 2006 I S. 431), des § 21 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der durch Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) eingefügt worden ist, des § 81 Abs. 4 Satz 1 der Grundbuchordnung, der durch Artikel 5a Nr. 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) eingefügt und durch Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) geändert worden ist, des § 89 Abs. 4 Satz 1 der Schiffsregisterordnung, der durch Artikel 5b Nr. 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) eingefügt und durch Artikel 6 Nr. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) geändert worden ist, und des § 41a Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung, der durch Artikel 6 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) eingefügt worden ist, die Bundesregierung und

- auf Grund des § 125a Abs. 2 Satz 1 des Patentgesetzes, der durch Artikel 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681) eingfügt worden ist, des § 21 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes, der zuletzt durch Artikel 4 Abs. 42 Nr. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, in Verbindung mit § 125a Abs. 2 Satz 1 des Patentgesetzes, der durch Artikel 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681) eingfügt worden ist, und des § 95a Abs. 2 Satz 1 des Markengesetzes, der durch Artikel 4 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681) eingefügt worden ist, das Bundesministerium der Justiz:

§ 1
Zulassung der elektronischen Kommunikation

Bei den in der Anlage bezeichneten Gerichten können elektronische Dokumente in den dort jeweils für sie näher bezeichneten Verfahrensarten und ab dem dort für sie angegebenen Datum eingereicht werden.

§ 2
Form der Einreichung

(1) Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente sind elektronische Poststellen der Gerichte bestimmt. Die elektronischen Poststellen sind über die auf den Internetseiten

  1. www.bundesgerichtshof.de/erv.html und

  2. www.bundespatentgericht.de/bpatg/erv.html

bezeichneten Kommunikationswege erreichbar.

(2) Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle.

(3) Eine qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das adressierte Gericht oder eine andere von diesem mit der automatisierten Überprüfung beauftragte Stelle prüfbar sein. Die Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung werden gemäß § 3 Nr. 2 bekannt gegeben.

(4) Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das adressierte Gericht bearbeitbaren Version aufweisen:

  1. ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen,

  2. Unicode,

  3. Microsoft RTF (Rich Text Format),

  4. Adobe PDF (Portable Document Format),

  5. XML (Extensible Markup Language),

  6. TIFF (Tag Image File Format),

  7. Microsoft World, soweit keine aktiven Komponenten (zum Beispiel Makros) verwendet werden,

  8. ODT (OpenDokument Text), soweit keine aktiven Komponenten verwendet werden.

Nähere Informationen zu den bearbeitbaren Versionen der zulässigen Dateiformate werden gemäß § 3 Nr. 3 bekannt gegeben.

(5) Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz 4 genannten Dateiformate in der nach § 3 Nr. 3 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden. Die ZIP-Datei darf keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument und nicht auf die ZIP-Datei beziehen.

(6) Sofern strukturierte Daten übermittelt werden, sollen die im Unicode-Zeichensatz UTF 8 (Unicode Transformation Format) codiert sein.

§ 3
Bekanntgabe der Betriebsvoraussetzungen

Die Gerichte geben auf den in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Internetseiten bekannt:

  1. die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorherigen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung der elektronischen Poststelle einzuhalten ist, einschließlich der für die Daten schutzgerechte Administration elektronischer Postfächer zu speichernden personenbezogenen Daten;

  2. die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die nach ihrer Prüfung für die Bearbeitung durch das jeweilige Gericht geeignet sind; dabei ist mindestens die Prüfbarkeit qualifizierter elektronischer Signaturen sicherzustellen, die dem Profil ISIS-MTT (Industrial-Signature-Interoperability-Standard-Mail-TrusT) entsprechen;

  3. die nach ihrer Prüfung den in § 2 Abs. 3 und 4 festgelegten Formatstandards entsprechenden und für die Bearbeitung durch das jeweilige Gericht geeigneten Versionen der genannten Formate sowie die bei dem in § 2 Abs. 4 Nr. 5 bezeichneten XML-Format zugrunde zu legenden Definitions- oder Schemadateien;

  4. die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung oder bei der Bezeichnung des einzureichenden elektronischen Dokuments gemacht werden sollen, um die Zuordnung innerhalb des adressierten Gerichts und die Weiterverarbeitung zu gewährleisten.

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft. Gleichzeitig treten die Elektronische Rechtsverkehrsordnung vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3225), die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundespatentgericht und beim Bundesgerichtshof vom 5. August 2003 (BGBl. I S. 1558, 2004 I S. 331), geändert durch die Verordnung vom 26. September 2006 (BGBl. I S. 2161), und die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Revisionsstrafsachen zwischen dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs vom 18. November 2005 (BGBl. I S. 3191) außer Kraft.

Berlin, den 24. August 2007

Anlage
(zu § 1)

Datum: 1.9.2007

1.  Bundesgerichtshof Verfahren nach der Zivilprozessordnung
2.  Bundesgerichtshof Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
3.  Bundesgerichtshof Verfahren nach der Grundbuchordnung
4.  Bundesgerichtshof Verfahren nach der Schiffsregisterordnung
5.  Bundesgerichtshof Revisionsstrafsachen; dies gilt nur für die Einreichung elektronischer Dokumente durch den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
6.  Bundesgerichtshof Verfahren nach dem Patentgesetz
7.  Bundesgerichtshof Verfahren nach dem Gebrauchsmustergesetz
8.  Bundesgerichtshof Verfahren nach dem Markengesetz
9.  Bundespatentgericht Verfahren nach dem Patentgesetz
10. Bundespatentgericht Verfahren nach dem Gebrauchsmustergesetz
11. Bundespatentgericht Verfahren nach dem Markengesetz


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