- Stand: März 2012 -
mitgeteilt und bearbeitet von Dr. jur. H. Jochen Krieger,
Rechtsanwalt in Düsseldorf
recht Allgemein |
VO 1985/2012 | |||
durch die "Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt" vom 17. April 2007 (BGBl. I, Nr. 16 vom 30.4.2007, S. 578 f.), in Kraft ab 1. Mai 2007 (neu: §§ 1a; 1b; 6 Abs. 1, zwei letzte Sätze; 16 Abs. 3 und Anlage 1)
durch die "Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt" vom 21. Juli 2009 (BGBl. I, Nr. 44 vom 24.7.2009, S. 2111 ff.), in Kraft ab 25. Juli 2009 (neu: Anlage 3, § 12 Abs. 1; 13 Abs. 6)
durch die "Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt" vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I, Nr. 66 vom 8.10.2009, S. 3232 ff.), in Kraft ab 1. Januar 2010 [Einfügung: § 14 Abs. 4, Neufassung: § 16, Anlage 2]
und durch die "Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt" vom 7. März 2012 (BGBl. I, Nr. 13 vom 13.3.2012, S. 451 f.), in Kraft ab 14. März 2012 [Einfügung in Anlage 2 Nr. 1 Artengruppe 1 Unterartengruppe 1.2; Neufassung von Anlage 3]
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
Anlage 2 (Gebührenverzeichnis)
Anlage 3 (Gebührenverzeichnis für Erhaltungssorten)
Verfahren
(1) Der Sortenschutzantrag ist in zweifacher Ausfertigung, der Antrag auf Sortenzulassung in dreifacher Ausfertigung zu stellen; die Sortenbezeichnung ist in zweifacher Ausfertigung anzugeben.
(2) Für die Antrage und die Angabe der Sortenbezeichnung sind Vordrucke des Bundessortenamtes zu verwenden.
(3) Betrifft der Antrag auf Sortenzulassung eine Sorte von
Beim Bundessortenamt können in folgenden Antragsverfahren elektronische Dokomente eingereicht werden:
(1) Die elektronischen Dokumente sind in der in Anlage 1 bezeichneten Art und Weise einzureichen.
(2) Die elektronischen Dokumente können ebenfalls ohne elektronische Signatur in Papierform eingereicht werden. In diesem Fall sind der nach dem Ausdrucken automatisch erzeugte 2D-Barcode und die handschriftliche Unterschrift zwingend notwendig.
(1) Das Bundessortenamt beginnt die Prüfung der Sorte auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit (Registerprüfung) in der auf den Antragstag folgenden Vegetationsperiode, wenn der Antrag bis zu dem für die jeweilige Art bekannt gemachten Termin vollständig eingegangen ist. Im Falle des § 26 Abs. 4 des Sortenschutzgesetzes beginnt das Bundessortenamt die Registerprüfung in der Vegetationsperiode, die dem Einsendetermin folgt, bis zu dem das Vermehrungsmaterial vorgelegt wurden ist. Grundlage der Registerprüfung ist das vom Antragsteller für die Prüfung erstmals vorgelegte Vermehrungsmaterial oder Saatgut.
(2) Bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, kann das Bundessortenamt die Registerprüfung von Amts wegen auf alle Erbkomponenten erstrecken.
(3) Bei Rebe und Baumarten kann das Bundessortenamt auf Antrag die Registerprüfung später beginnen, und zwar bei
(4) Die Registerprüfung dauert bis zum Ende der für das Feststellen ausreichender Prüfungsergebnisse für die Erstellung des Prüfungsberichtes nach § 7 erforderlichen Zeit (Regelprüfzeit), soweit ausreichende Prüfungsergebnisse für die Erstellung eines Prüfungsberichtes gemäß § 7 vorliegen. Das Bundessortenamt macht die Regelprüfzeit für die einzelnen Arten bekannt.
(5) Bei der Registerprüfung kann das Bundessortenamt auch Ergebnisse der Wertprüfung heranziehen.
(1) Das Bundessortenamt beginnt im Verfahren der Sortenzulassung die Prüfung der Sorte auf landeskulturellen Wert (Wertprüfung), sobald es nach den Ergebnissen der Registerprüfung annimmt, dass die Sorte voraussichtlich unterscheidbar, homogen und beständig ist. Das Bundessortenamt kann mit der Wertprüfung früher, jedoch nicht vor der Registerprüfung beginnen.
(2) Auf Antrag kann das Bundessortenamt die Wertprüfung später als nach Absatz 1 Satz 1 beginnen oder sie, falls es sie bereits begonnen hat, aussetzen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn der Antragsteller ohne Verschulden nicht über das für die Wertprüfung erforderliche Saatgut verfügt. In diesem Fall setzt es dem Antragsteller eine Frist, innerhalb derer das erforderliche Saatgut vorzulegen ist.
(3) Das Bundessortenamt kann die Wertprüfung von Amts wegen aussetzen, wenn sich in der Registerprüfung Zweifel hinsichtlich der Unterscheidbarkeit der Sorte oder Mängel in der Homogenität oder Beständigkeit ergeben haben.
(4) Die Wertprüfung dauert in der Regel drei Ertragsjahre.
(5) Bei der Wertprüfung kann das Bundessortenamt auch Ergebnisse der Registerprüfung heranziehen.
(1) Im Verfahren der Sortenzulassung gilt für die Prüfung der physiologischen Merkmale bei Sorten von Rebe § 3 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Die Prüfung dauert mindestens fünf Ertragsjahre.
(2) Bei der Prüfung kann das Bundessortenamt auch Feststellungen auf Grund vergleichender Sortenprüfungen heranziehen, wenn diese amtlich oder unter amtlicher Überwachung angelegt und ausgewertet worden sind.
Das Bundessortenamt bestimmt, wann, wo und in welcher Menge und Beschaffenheit das Vermehrungsmaterial oder Saatgut für die Registerprüfung sowie das Saatgut für die Wertprüfung und bei Sorten von Rebe für die Prüfung der physiologischen Merkmale vorzulegen ist. Das Vermehrungsmaterial oder Saatgut darf keiner Behandlung unterzogen worden sein, soweit nicht das Bundessortenamt eine solche vorgeschrieben oder gestattet hat.
(1) Unter Berücksichtigung der botanischen Gegebenheiten wählt das Bundessortenamt für die einzelnen Arten die für die Unterscheidbarkeit der Sorten wichtigen Merkmale aus und setzt Art und Umfang der Prüfungen fest. Dabei erstreckt das Bundessortenamt:
die Prüfung auf die Erfüllung der dort jeweils genannten Bedingungen unter Einbeziehung der dort jeweils in den jeweiligen Artikel 2 genannten Merkmale und berücksichtigt die dort jeweils in den jeweiligen Artikel 3 genannten Anforderungen. Soweit in den jeweiligen Artikeln 1 bis 3 der Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG auf die Anhänge dieser Richtlinen verwiesen wird, wendet das Bundessortenamt die Anhänge in der jeweils geltenden Fassung an. Werden diese Anhänge geändert, wendet das Bundessortenamt die Anhänge in der geänderten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung mit Beginn des in der Änderungsrichtlinie festgelegten Anwendungstages an.
(2) Gibt der Antragsteller im Antrag auf Sortenzulassung verschiedene, nicht vom selben Prüfungsumfang erfasste Anbauweisen oder Nutzungsrichtungen an, so werden die Wertprüfung und bei Sorten von Rebe die Prüfung der physiologischen Merkmale für jede angegebene Anbauweise oder Nutzungsrichtung gesondert durchgeführt.
Das Bundessortenamt übersendet dem Antragsteller jeweils einen Prüfungsbericht, sobald es das Ergebnis der Registerprüfung, der Wertprüfung oder bei Sorten von Rebe der Prüfung der physiologischen Merkmale zur Beurteilung der Sorte für ausreichend hält.
(1) Für die Nachprüfung des Fortbestehens der geschützten Sorten und die Überwachung der Erhaltung der zugelassenen Sorten gelten die §§ 5 und 6 Absatz 1 entsprechend.
(2) Das Bundessortenamt kann für die Überwachung auch Proben, die
(3) Der Sortenschutzinhaber hat dem Bundessortenamt die für die Nachprüfung des Fortbestehens der Sorte notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung der zur Sicherung des Fortbestehens der Sorte getroffenen Maßnahmen zu gestatten. Dar Züchter und jeder weitere Züchter hat dem Bundessortenamt die für die Sortenüberwachung oder die Überwachung der weiteren Erhaltungszüchtung notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung der für die systematische Erhaltungszüchtung getroffenen Maßnahmen zu gestatten.
(4) Ergibt die Nachprüfung des Fortbestehens der Sorte oder die Sortenüberwachung, dass die Sorte nicht homogen oder nicht beständig ist, so übersendet das Bundessortenamt dem Sortenschutzinhaber oder dem Züchter einen Prüfungsbericht.
Zur Feststellung der Anbau- und Marktbedeutung einer Sorte nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes kann das Bundessortenamt die Sorte anbauen. Die §§ 5 und 6 gelten entsprechend.
Als Blatt für Bekanntmachungen des Bundessortenamtes wird das vom Bundessortenamt herausgegebene Blatt für Sortenwesen bestimmt,
Anerkennung von Saatgut nicht zugelassener Sorten
(1) Saatgut von Sorten nach § 55 Absatz 1 des Saatgutverkehrsgesetzes und von Sorten, die in einem der Sortenliste entsprechenden Verzeichnis eines anderen Vertragsstaates eingetragen sind und für die die Erhaltungszüchtung im Geltungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes durchgeführt wird, darf anerkannt werden,
Kosten, Verkehr mit anderen Stellen
(1) [Geändert ab 25.7.2009] Die Gebührentatbestände und Gebührensätze bestimmen sich nach dem jeweiligen Gebührenverzeichnis (Anlagen 2 und 3).
(2) Das Bundessortenamt erhebt nur die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen.
(1) Die Prüfungsgebühren (Gebührennummern 102, 202, 203, 204, 222 und 232 der Anlage 2) werden, soweit in der Anlage nichts anderes bestimmt ist, für jede angefangene Prüfungsperiode erhoben. Die Gebührenschuld entsteht für jede Prüfungsperiode zu dem vom Bundessortenamt bestimmten Zeitpunkt. Die Gebühren werden nicht erhoben für eine Prüfungsperiode, in der das Bundessortenamt die Prüfung der Sorte oder Erhaltungszüchtung aus einem vom Antragsteller nicht zu vertretenden Grund nicht begonnen hat.
(2) Können bei Sorten mehrjähriger Arten wegen der artbedingten Entwicklung der Pflanzen die Ausprägungen der Merkmale oder Eigenschaften in einer Prüfungsperiode nicht oder nicht vollständig festgestellt werden, so wird für diese Prüfungsperiode die Hälfte der Prüfungsgebühren erhoben.
(3) Hat der Antragsteller für eine Sorte mehr als eine Nutzungsrichtung oder Anbauweise angegeben, so wird die Gebühr für jede Nutzungsrichtung oder Anbauweise erhoben, für die eine besondere Prüfung notwendig ist.
(4) Die Prüfungsgebühren (Gebührennummern 102, 202, 203, 204 der Anlage 2) erhöhen sich bis zur Höhe der entstandenen Kosten im Falle
(6) [Abs. 6 neu eingefügt ab 25.7.2009] Für die Zulassung von Erhaltungssorten gelten die in Anlage 3 gesondert aufgeführten Gebührentatbestände und Gebührensätze.
(1) Die Gebühren für jedes Schutzjahr (Jahresgebühren) oder für die Überwachung einer Sorte oder einer weiteren Erhaltungszüchtung (Überwachungsgebühren) sind während der Dauer des Sortenschutzes, der Zulassung der Sorte oder der Eintragung des weiteren Züchters für jedes angefangene Kalenderjahr zu entrichten, das auf das Jahr der Erteilung des Sortenschutzes, der Zulassung oder der Eintragung folgt.
(2) In den Fällen des § 41 Abs. 2 und 3 des Sortenschutzgesetzes werden bei der Einstufung der Jahresgebühren die Jahre mitgerechnet, um die nach diesen Vorschriften die Dauer des Sortenschutzes zu kürzen ist. Bei der erneuten Zulassung einer Sorte werden die Zeiten der früheren Zulassung bei der Einstufung der Überwachungsgebühren mitgerechnet. Für die Einstufung der Gebühr für die Überwachung einer weiteren Erhaltungszüchtung ist der Zeitpunkt der Zulassung der Sorte maßgebend.
(3) Soweit für eine Sorte eine Jahresgebühr zu entrichten ist, wird daneben eine Überwachungsgebühr nicht erhoben.
(4) [Neu eingefügt ab 1.1.2010] Soweit der Antragsteller bei der Eintragung als weiterer Züchter einer Sorte von Rebe die Gebühren für die Entscheidung über das Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters und für die Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung (Gebührennummern 231 und 232.2 der Anlage 2) zu entrichten hat, wird daneben für die Eintragung des ersten Klons für diesen Antragsteller keine Gebühr nach Gebührennummer 202.13.1 der Anlage 2 erhoben.
Schlussvorschriften
Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft obliegt dem Bundessortenamt in den Angelegenheiten, für die es nach § 37 des Saatgutverkehrsgesetzes zuständig ist.
Prüfungsgebühren, bei denen die Gebührenschuld nach § 13 Absatz 1 Satz 2 bis zum 1. Januar 2010 entstanden ist, sind nach den bis zum 8. Oktober 2009 geltenden Vorschriften dieser Verordnung zu erheben.
Die offene Übertragung als Dateianhang an eine elektronische Nachricht (E-Mail) ist nicht erlaubt.
Die Übermittlung auf Datenträgern ist nicht zugelassen.
zu beachten.
Die Signatur bezieht den Antrag mit allen seinen Anlagen ein.
Adobe PDF 1.6 (Portable Document Format) und höher (gemäß den bereitgestellten Anträgen), Formatänderungen sind erlaubt,
b) Anlagen
bb) Microsoft Word 97 und höher
cc) Microsoft Excel 97 und höher
dd) ASCII (American Standard Code for Information Interchange)
ee) JPEG (Joint Photographic Experts Group).
- Beispiel 2: Anlage 2.doc,
b) Bezeichnung "Anlage" mit inhaltlicher Kurzbezeichnung (Dateiname einschließlich dessen Erweiterung: maximal 25-stellig, ohne Sonderzeichen; Umlaute sind zu umschreiben)
- Beispiel 4: Anlage Zeitvorrang.pdf
- Beispiel 5: Anlage Foto 1.jpg.
Vorbemerkungen
1 Artengruppe 1
Getreide einschließlich Mais
Unterartengruppe 1.1
Winterweichweizen, Wintergerste, Winterroggen, Wintertriticiale, Sommergerste, Mais
Unterartengruppe 1.2
Sommerhafer, Sommerweichweizen, Mohrenhirse, Sudangras und Hybriden aus der Kreuzung von Sorghum bicolor x Sorghum sudanense
[Neu eingefügt ab 14.3.2012: Mohrenhirse, Sudangras und Hybriden aus der Kreuzung von Sorghum bicolor x Sorghum sudanense]
Unterartengruppe 1.3
Sonstige Getreidearten
2 Artengruppe 2
Futterpflanzen
Unterartengruppe 2.1
Deutsches Weidelgras
Unterartengruppe 2.2
Welsches Weidelgras, Einjähriges Weidelgras, Bastardweidelgras, Schafschwingel, Rotschwingel, Rohrschwingel, Wiesenschwingel, Wiesenrispe, Wiesenlieschgras, Ölrettich, Futtererbse, Ackerbohne
Unterartengruppe 2.3
Sonstige Futterpflanzen
3 Artengruppe 3
Öl- und Faserpflanzen
Unterartengruppe 3.1
Winterraps
Unterartengruppe 3.2
Sommerraps, Senfarten, Sonnenblume
Unterartengruppe 3.3
Sonstige Öl- und Faserpflanzen
4 Artengruppe 4
Rüben
Unterartengruppe 4.1
Zuckerrüben
Unterartengruppe 4.2
Runkelrüben
5 Artengruppe 5
Kartoffel
6 Artengruppe 6
Reben
7 Artengruppe 7
Sonstige landwirtschaftliche Arten
8 Artengruppe 8
Gemüsearten, Arznei- und Gewürzpflanzen
9 Artengruppe 9
Obstarten
10 Artengruppe 10
Gehölzarten
11 Artengruppe 11
Zierpflanzenarten
Unterartengruppe 11.1
Rosen, Pelargonien, Impatiens, Petunien, Calluna, Kalanchoe, Calibrachoa
Unterartengruppe 11.2
Sonstige Zierpflanzenarten
| Gebührennummer | Gebührentatbestand | Bezogene Vorschrift (SortG) | Gebühr (Euro) |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Sortenschutzgesetz ( | . | . |
| 100 | Verfahren zur Erteilung des Sortenschutzes | § 21 | . |
| 101 | Entscheidung über die Erteilung des Sortenschutzes | § 22 | 520 |
| 102 | Registerprüfung | § 26 Abs. 1 bis 5 | 520 |
| 102.1 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 | . | 1.400 |
| 102.2 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 | . | 1.000 |
| 102.3 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 | . | 800 |
| 102.4 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 | . | 1.200 |
| 102.5 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 | . | 1.000 |
| 102.6 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 | . | 800 |
| 102.7 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 | . | 1.400 |
| 102.8 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 | . | 1.000 |
| 102.9 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 | . | 800 |
| 102.10 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 | . | 1.000 |
| 102.11 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 | . | 800 |
| 102.12 | bei Sorten der Artengruppe 5 | . | 470 |
| 102.13 | bei Sorten der Artengruppe 6 | . | 1.300 |
| 102.14 | bei Sorten der Artengruppe 7 | . | 800 |
| 102.15 | bei Sorten der Artengruppe 8 | . | 1.100 |
| 102.16 | bei Sorten der Artengruppe 9 | . | 1.100 |
| 102.17 | bei Sorten der Artengruppe 10 | . | 1.100 |
| 102.18 | bei Sorten der Unterartengruppe 11.1 | . | 1.100 |
| 102.19 | bei Sorten der Artengruppe 11.2 | . | 800 |
| 102.20 | bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Untersuchungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig | § 26 Abs. 2 | 310 |
| Gebührennummer | Gebührentatbestand | Bezogene Vorschrift (SortG) | Gebühr (Euro) | ||
| 1 | 2 | 3 | 4 | ||
| 110 | Jahresgebühren | § 33 Abs. 1 | Artengruppe | ||
| . | . | . | 1.1 | 1.2 | 1.3 |
| . | . | . | 2.1 | 2.2 | 2.3 |
| . | . | . | 3.1 | 3.2 | 3.3 |
| . | . | . | 4.1 | 6 | 4.2 |
| . | . | . | 5 | . | 7 |
| . | . | . | . | . | 8 |
| . | . | . | . | . | 9 |
| . | . | . | . | . | 10 |
| . | . | . | . | . | 11.1 |
| . | . | . | . | . | 11.2 |
| 110.1 | bei Sorten, für die der Sortenschutz nicht ruht | . | . | . | . |
| 110.1.1 | 1. Schutzjahr | . | 250 | 150 | 50 |
| 110.1.2 | 2. Schutzjahr | . | 300 | 200 | 100 |
| 110.1.3 | 3. Schutzjahr | . | 400 | 250 | 150 |
| 110.1.4 | 4. Schutzjahr | . | 500 | 300 | 200 |
| 110.1.5 | 5. Schutzjahr | . | 600 | 350 | 250 |
| 110.1.6 | 6. Schutzjahr | . | 700 | 400 | 300 |
| 110.1.7 | 7. Schutzjahr | . | 800 | 500 | 300 |
| 110.1.8 | 8. Schutzjahr und folgende je | . | 900 | 600 | 300 |
| 110.2 | bei Sorten, für die der Sortenschutz ruht und keine Sortenzulassung nach § 30 SaatG besteht, für jedes Jahr des Ruhens des Sortenschutzes | § 10c | 150 | 100 | 50 |
| Gebührennummer | Gebührentatbestand | Bezogene Vorschrift (SortG) | Gebühr (Euro) |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 120 | Sonstige Verfahren | . | . |
| 121 | Erteilung eines Zwangsnutzungsrechtes | § 12 Abs. 1 | 620 |
| 122 | Eintragungen oder Löschungen eines ausschließlichen Nutzungsrechtes oder Eintragung von Änderungen in der Person eines in der Sortenschutzrolle Eingetragenen, je Sorte | § 28 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 | 120 |
| 123 | Rücknahme oder Widerruf einer Erteilung des Sortenschutzes | § 31 Abs. 2 bis 4 Nr. 1 und 2 | 520 |
| 124 | Widerspruchsentscheidung | . | . |
| 124.1 | gegen die Zurückweisung eines Sortenschutzantrags oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Erteilung des Sortenschutzes | § 18 Abs. 3; § 31 Abs. 2 bis 4 Nr. 1 und 2 | 520 |
| 124.2 | gegen die Entscheidung über einen Antrag auf ein Zwangsnutzungsrecht | § 12 Abs. 1 | 620 |
| 124.3 | gegen eine andere Entscheidung | . | 160 |
| 125 | Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer anderen Stelle im Ausland | § 26 Abs. 5 | 310 |
| Gebührennummer | Gebührentatbestand | Bezogene Vorschrift (SaatG) | Gebühr (Euro) |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 2 | Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) | . | . |
| 200 | Verfahren der Sortenzulassung | § 41 | . |
| 201 | Entscheidung über die Sortenzulassung | § 42 | 370 |
| 202 | Registerprüfung | § 44 Abs. 1 bis 3 | . |
| 202.1 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 | . | 1.400 |
| 202.2 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 | . | 1.000 |
| 202.3 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 | . | 800 |
| 202.4 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 | . | 1.200 |
| 202.5 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 | . | 1.000 |
| 202.6 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 | . | 800 |
| 202.7 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 | . | 1.400 |
| 202.8 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 | . | 1.000 |
| 202.9 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 | . | 800 |
| 202.10 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 | . | 1.000 |
| 202.11 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 | . | 800 |
| 202.12 | bei Sorten der Artengruppe 5 | . | 1.300 |
| 202.13 | bei Sorten der Artengruppe 6 | . | 1.300 |
| 202.13.1 | für jeden weiteren Klon von Reben zusätzlich - einmalig | § 42 Abs. 4a | 150 |
| 202.14 | bei Sorten der Artengruppe 7 | . | 800 |
| 202.15 | bei Sorten der Artengruppe 8 | . | 1.100 |
| 202.16 | bei Sorten der Artengruppe 9 | . | 1.100 |
| 202.17 | bei Sorten der Artengruppe 10 | . | 1.100 |
| 202.18 | bei Sorten der Unterartengruppe 11.1 | . | 1.100 |
| 202.19 | bei Sorten der Unterartengruppe 11.2 | . | 800 |
| 202.20 | bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Untersuchungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig | . | 310 |
| 203 | Wertprüfung | § 44 Abs. 1 bis 3 | . |
| 203.1 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 | . | 2.900 |
| 203.2 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 | . | 1.900 |
| 203.3 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 | . | 1.200 |
| 203.4 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 | . | 2.900 |
| 203.5 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 | . | 1.900 |
| 203.6 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 | . | 1.200 |
| 203.7 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 | . | 2.900 |
| 203.8 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 | . | 1.900 |
| 203.9 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 | . | 1.200 |
| 203.10 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 | . | 4.600 |
| 203.11 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 | . | 1.200 |
| 203.12 | bei Sorten der Artengruppe 5 | . | 2.900 |
| 203.13 | Prüfung im Zwischenfruchtanbau bei Sorten der Artengruppen 1 bis 3 | . | 1.200 |
| 204 | Prüfung der physiologischen Merkmale bei Rebe | § 30 Abs. 4 | . |
| 204.1 | durch gesonderten Anbau | . | 2.300 |
| 204.2 | durch ergänzenden Anbau zur Registerprüfung | . | 290 |
| 204.3 | durch Übernahme von Ergebnissen anderer amtlicher oder unter amtlicher Überwachung vorgenommener Prüfungen, einmalig | . | 470 |
| Gebührennummer | Gebührentatbestand | Bezogene Vorschrift (SaatG) | Gebühr (Euro) | ||
| 1 | 2 | 3 | 4 | ||
| 210 | Überwachung der Erhaltung einer Sorte oder einer weiteren Erhaltungszüchtung | § 37 Satz 2 | Artengruppe | ||
| . | . | . | 1.1 | 1.2 | 1.3 |
| . | . | . | 2.1 | 2.2 | 2.3 |
| . | . | . | 3.1 | 3.2 | 3.3 |
| . | . | . | 4.1 | 6 | 4.2 |
| . | . | . | 5 | . | 8 |
| . | . | . | . | . | 9 |
| 210.1 | 1. Zulassungsjahr | . | 250 | 150 | 50 |
| 210.2 | 2. Zulassungsjahr | . | 300 | 200 | 100 |
| 210.3 | 3. Zulassungsjahr | . | 400 | 250 | 150 |
| 210.4 | 4. Zulassungsjahr | . | 500 | 300 | 200 |
| 210.5 | 5. Zulassungsjahr | . | 600 | 350 | 250 |
| 210.6 | 6. Zulassungsjahr | . | 700 | 400 | 300 |
| 210.7 | 7. Zulassungsjahr | . | 800 | 500 | 300 |
| 210.8 | 8. Zulassungsjahr und folgende je | . | 900 | 600 | 300 |
| Gebührennummer | Gebührentatbestand | Bezogene Vorschrift (SaatG) [Soweit nicht anders angegeben.] | Gebühr (Euro) |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 220 | Verfahren zur Verlängerung einer Sortenzulassung | § 36 Abs. 2 und 3 | . |
| 221 | Entscheidung über die Verlängerung einer Sortenzulassung | . | 350 |
| 222 | Prüfung auf Anbau- und Marktbedeutung | . | . |
| 222.1 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 | . | 2.900 |
| 222.2 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 | . | 1.900 |
| 222.3 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 | . | 1.200 |
| 222.4 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 | . | 2.900 |
| 222.5 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 | . | 1.900 |
| 222.6 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 | . | 1.200 |
| 222.7 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 | . | 2.900 |
| 222.8 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 | . | 1.900 |
| 222.9 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 | . | 1.200 |
| 222.10 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 | . | 4.600 |
| 222.11 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 | . | 1.200 |
| 222.12 | bei Sorten der Artengruppe 5 | . | 2.900 |
| 222.13 | Prüfung im Zwischenfruchtanbau bei Sorten der Artengruppen 1 bis 3 | . | 1.200 |
| 230 | Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters | § 46 | . |
| 231 | Entscheidung über die Eintragung eines weiteren Züchters | . | 350 |
| 232 | Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung | . | . |
| 232.1 | Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung außer Artengruppe 6 | . | 590 |
| 232.2 | Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung bei Artengruppe 6 | . | 370 |
| 240 | Sonstige Verfahren | . | . |
| 241 | Eintragung von Änderungen in der Person eines in der Sortenliste Eingetragenen, je Sorte | § 47 Abs. 4 Satz 1 | 120 |
| 242 | Rücknahme oder Widerruf einer Sortenzulassung | § 52 Abs. 2 bis 4 Nr. 1 bis 8 | 350 |
| 243 | Widerruf der Eintragung eines weiteren Züchters | § 52 Abs. 5 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 und 4 Nr. 5, 6 und 8 | 350 |
| 244 | Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut zu gewerblichen Zwecken vor der Zulassung der Sorte | § 3 Abs. 2 | 200 |
| 245 | Feststellung der Anerkennungsfähigkeit | . | . |
| 245.1 | bei Sorten von Obst, soweit die Sorten unter eine Rechtsverordnung nach § 14b Abs. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes fallen | § 14b Abs. 3 | 60 |
| 246 | Widerspruch | . | . |
| 246.1.1 | bei Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen | . | 160 |
| 246.1.2 | bei Sorten anderer Arten | . | 310 |
| 246.2.1 | bei Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen | . | 160 |
| 246.2.2 | bei Sorten anderer Arten | . | 310 |
| 245 | Festsetzung der Anerkennungsfähigkeit | . | . |
| 245.1 | bei Sorten von Obst, soweit die Sorten unter eine Rechtsverordnung nach § 14b Abs. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes fallen | § 14b Abs. 3 | 60 |
| 245.2 | bei Sorten anderer Arten | § 55 Abs. 2 Satz 1 | 200 |
| 246 | Festsetzung einer Auslauffrist für die Anerkennung und/oder das Inverkehrbringen einer nicht mehr zugelassenen Sorte | § 36 Abs. 3 und § § 52 Abs. 6 | 320 |
| 247 | Widerspruchsentscheidung | . | |
| 247.1 | gegen die Zurückweisung des Zulassungsantrags und die Rücknahme oder den Widerruf einer Sortenzulassung | § 38 Abs. 3; § 52 Abs. 2 bis 4 Nr. 1 bis 8 | 350 |
| 247.2 | gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Verlängerung einer Sortenzulassung | § 36 Abs. 2 und 3 | 350 |
| 247.3 | gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung oder den Widerruf der Eintragung eines weiteren Züchters | § 46; § 52 Abs. 5 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 und 4 Nr. 5, 6 und 8 | 350 |
| 247.4 | gegen die Zurückweisung eines Antrags für das Inverkehrbringen von Saatgut zu gewerblichen Zwecken vor der Zulassung der Sorte | § 3 Abs. 2 | 160 |
| 247.5 | gegen die Zurückweisung eines Antrags für die Feststellung der Anerkennungsfähigkeit | § 55 Abs. 2 Satz 1 | 160 |
| 247.6 | gegen eine andere Entscheidung | . | 160 |
| 248 | Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer anderen Stelle im Ausland | § 44 Abs. 5 | 310 |
| 249 | Prüfung oder Registrierung einer Bezeichnung oder Beschreibung von nicht zugelassenen oder geschützten Sorten von Obst und Zierpflanzen | § 3a Abs. 2 und 3 | 160 |
| 250 | Registrierung des Hinweises auf die Erhaltungszüchtung | § 33 Abs. 8 SaatgutV | 120 |
| 251 | Nachprüfung von Saatgut | ||
| 251.1 | Nachprüfung von anerkanntem Saatgut | § 16 SaatgutV | 140 |
| 251.2 | Nachprüfung von Standardsaatgut | § 21 Abs. 4 SaatgutV | 140 |
| Gebührennummer | Gebührentatbestand | Bezogene Vorschrift (SaatG) | Gebühr (Euro) |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 3 | Verwaltungsgebühren in besonderen Fällen | . | . |
| 300 | Auskunft, soweit sie nicht die eigene Sorte betrifft, sowie Auszüge aus der Sortenschutzrolle, der Sortenliste oder anderen Unterlagen, je Sorte | § 29 SortG / § 49 SaatG | 20 |
| 310 | Rücknahme oder Widerruf einer Amtshandlung in den Fällen der Gebührennummern 121, 221, 244, 245 und 246 | 75 v.H. der Amtshandlungsgebühr; Ermäßigung bis zu 25 v.H. der Amtshandlungsgebühr oder Absehen von der Gebührenerhebung, wenn dies der Billigkeit entspricht (§ 15 Abs. 2 VwKostG) | |
| 320 | Rücknahme eines Antrags, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden ist, in den Fällen der Gebührennummern 101, 121, 201, 221, 231, 244, 245 und 246 | dgl. | |
| 330 | Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit in den Fällen der Gebührennummern 121, 221, 231, 244, 245 und 246 | dgl. | |
Gebührenverzeichnis für Erhaltungssorten
Neufassung im BGBl. Teil I/2012, Nr. 13 vom 13.3.2012, S. 451 f.