Buchbesprechung: „Menschenrechtlicher Schutz geistigen Eigentums“ von Jakob Schneider
Buchbesprechung
TT – BEGRIFF |
Sammelteil |
Allgemein |
Sammelwerke |
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TT – ZAHL |
- Jakob Schneider
- „Menschenrechtlicher Schutz geistigen Eigentums„
Reichweite und Grenzen des Schutzes geistigen Eigentums gemäß Artikel 15 Absatz lit. c) des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Schriften zum öffentlichen, europäischen und internationalen Recht, Band 18
- 2006, 500 Seiten, kartoniert, EUR 60,- zzgl. Portokosten
- Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG, Stuttgart, München
- ISBN-Nr.: 3-415-03680-4
Rene´ Cassin, der Verfasser der Allgemeinen Menschenrechtserklärung von 1948 und leidenschaftlicher Verfechter geistiger Urheberinteressen, hat das Recht eines jeden, den Schutz der geistigen und materiellen Interessen zu genießen, die ihm als Urheber von Werken des Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen quasi im Alleingang in Artikel 27 Absatz 2 der Menschenrechtserklärung eingefügt. Diese weithin unbekannte Menschenrechtsgarantie fand später dank der Unterstützung vieler lateinamerikanischer Staaten Aufnahme in Artikel 15, Absatz 1 lit. c) des UNO-Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966.
Band 18 der „Schriften zum öffentlichen, europäischen und internationalen Recht“ befasst sich mit dem geistig-moralischen Fundament des Urheberrechts und des gewerblichen Rechtschutzes. Der Verfasser führt die Leser von den historischen Theorien des geistigen Eigentums über den völkerrechtlichen Kodifizierungsprozess beider menschenrechtlicher Bestimmungen bis hin zur Frage der theoretischen Begründbarkeit des menschenrechtlichen Schutzes geistigen Eigentums.
Der sachliche und persönliche Anwendungsbereich sowie der Schutzinhalt von Artikel 15, Absatz 1 lit. c) werden anhand der völkerrechtlichen Auslegungsmethoden – unter besonderer Berücksichtigung der klassischen Konventionen zum Schutz des geistigen Eigentums (Pariser Verbands¨bereinkunft von 1883, Berner Übereinkunft von 1886 und Welturheberrechtsabkommen von 1952) – näher bestimmt.
Besonderes Augenmerk richtet der Verfasser auf die wechselseitige Abhängigkeit der Vorschrift von anderen im Sozialpakt anerkannten Menschenrechten, die dem Schutz der geistigen und materiellen Urheberinteressen einerseits Schranken setzen, andererseits dessen Kerngehalt unberührt lassen.
TT/21.07.2006 —) Literaturübersichten
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