Buchbesprechung: „Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im schwedischen, englischen und deutschen Recht“ von Dr. Antonia Maier




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Buchbesprechung

TT – BEGRIFF
Deutschland
Wettbewerbsrecht
Allgemein
Einzel- und
Sammelwerke
TRANSPATENT
TT – ZAHL
DE597
5015
529
Juli 1999


  • Dr. Antonia Maier

  • „Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im schwedischen, englischen und deutschen Recht“

    Schriftenreihe zum gewerblichen Rechtsschutz, GWR Band 104

  • 1998, L, 403 Seiten, kartoniert, DEM 198,- zzgl. Versandkosten

  • Carl Heymanns Verlag AG, Köln

  • ISBN-Nr.: 3-452-23909-8

Während auf vielen Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes die Rechtsvereinheitlichung innerhalb Europas weit fortgeschritten ist, nehmen sich die Harmonisierungsergebnisse auf dem Gebiet des unlauteren Wettbewerbs vergleichsweise bescheiden aus. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die weltweiten internationalen Verträge als auch in bezug auf die Harmonisierung innerhalb der EG. Auch das im Jahre 1993 abgeschlossene WTO-Abkommen über die handelsbezogenen Aspekte des geistigen Eigentums, das Agreement on Trade-Related Aspects of lntellectual Property Rights (TRIPS) erfaßt den unlauteren Wettbewerb nur in Teilaspekten. Allerdings hält es sehr wohl eine – wenn auch nur fragmentarische – Vorschrift zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bereit. Auch im europäischen Kartellrecht lassen sich spezifische rechtliche Vorschriften über Unternehmensgeheimnisse finden. Dies unterstreicht den wirtschaftlichen Wert, der dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen beigemessen wird. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse spielen in der Praxis des Wirtschaftslebens im Bereich des Innovationswettbewerbs zunehmend eine entscheidende Rolle gegenüber anderen Produktionsfaktoren, da sie gleichermaßen wie Patente eine Systemführerschaft begründen können.

Unter Berücksichtigung der Bedeutung, die geheimem Know-how zukommt, stellt sich aber angesichts der Entwicklung der Europäischen Gemeinschaft zu einem einheitlichen Wirtschaftsraum und der Intensivierung des grenzüberschreitenden Handelsverkehrs die Frage, ob unterschiedliche Regelungen zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen in den Mitgliedsländern der EG noch tragbar sind oder ob im Bereich des Geheimnisschutzes eine Harmonisierung der rechtlichen Regeln innerhalb der EG erforderlich ist. Vor dem Hintergrund dieser Fragestellung nimmt die Arbeit eine vergleichende Untersuchung für die Rechtsordnungen Schwedens, Englands und Deutschlands vor. Die Auswahl der drei Länder erfolgt unter dem Aspekt, daß sie jeweils unterschiedlichen Rechtskreisen angehören: Deutschland dem kontinentaleuropäischen, England dem angloamerikanischen und Schweden dem nordischen, der sich weder dem „Common Law“ noch dem „Civil Law“ zuordnen läßt. Da Schweden unter intensiver Berücksichtigung ausländischer Rechtsordnungen ein neues Recht zum Geheimnisschutz entwickelt hat – zielbewußt als Antwort auf ein international gangbares Modell – widmet die Autorin dieser skandinavischen Rechtsordnung besondere Aufmerksamkeit.

Ausgangspunkt ihrer Arbeit ist eine ausführliche Darstellung der schwedischen Rechtslage. Dem schließt sich ein Überblick über die Rechtslage in England und in Deutschland an. In sachlicher Hinsicht wird innerhalb der einzelnen Rechtsordnungen nach Skizzierung der geschichtlichen Entwicklung des Geheimnisschutzrechts und Erläuterung des Begriffs des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses sowohl der straf- als auch der zivilrechtliche Schutz beschrieben; auf den Schutz im Arbeits- und im Geschäftsverhältnis sowie den Schutz gegenüber Dritten wird jeweils gesondert eingegangen. Des weiteren wird ein Überblick über gesetzliche Verschwiegenheitsvorschriften vermittelt und die Ausgestaltung des Geheimnisschutzes im Prozeß behandelt.

Der dem schwedischen Recht gewidmete Teil der Arbeit befaßt sich schwerpunktmäßig mit dem vergleichsweise jungen Regelungssystem aus dem Jahre 1990, das als Grundlage des schwedischen Geheimnisschutzes in dem Bestreben, einen effektiven und funktionierenden Wettbewerb zu gewährleisten, sehr ausgewogen strafrechtliche Bestimmungen und darüber hinausgehende zivilrechtliche Anspruchsnormen beinhaltet. Die Vorschriften richten sich gegen Beschäftigte und Vertragspartner des Geheimnisinhabers sowie gegen außenstehende Dritte. Daneben beruht der Geheimnisschutz auf vertraglichen Vereinbarungen, arbeitsrechtlichen Regeln sowie einer Vielzahl gesetzlicher Einzelvorschriften. Strafrechtlicher Schutz folgt zudem unmittelbar oder mittelbar aus einer Reihe spezieller Straftatbestände des Strafgesetzbuchs.

Kernstück des Geheimnisschutzes in England ist seit über 150 Jahren der richterrechtliche Tatbestand des „breach of confidence“, der ein umfassendes System zur Sicherung nicht nur betrieblicher, sondern auch persönlicher oder staatlicher geheimer Informationen bietet. Ansprüche können sich daneben auch aus Vertrag und aus speziellen Deliktstatbeständen ergeben; vereinzelt finden sich strafrechtliche Bestimmungen, die aber nur einen indirekten Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gewähren.

Daran anschließend befaßt sich die Arbeit mit dem Geheimnisschutz im deutschen Recht. Hier steht die strafrechtliche Regelung des UWG im Vordergrund, die nicht nur Wettbewerbstatbestände erfaßt, sondern insbesondere auch dem Schutz des Unternehmens vor ungetreuen Beschäftigten dient. Ein zivilrechtlicher Schutz folgt aus den Bestimmungen des BGB und der Generalklausel in § 1 UWG, aus dem Arbeits- und allgemeinen Vertragsrecht sowie aus einer Fülle spezialgesetzlicher Einzelbestimmungen.

Der im letzten Kapitel der Arbeit vorgenommene Vergleich kommt zu dem Ergebnis, daß im Bereich des Geheimnisschutzes der drei Länder neben vielen Gemeinsamkeiten auch Regelungsdisparitäten bestehen. Insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistungen des freien Waren- sowie des freien Dienstleistungsverkehrs des EG-Vertrags und aus der Charakterisierung des Gemeinsamen Marktes als Markt mit „innenmarktähnlichen Verhältnissen“ zieht die Autorin die Schlußfolgerung, daß innerhalb der EU ein Harmoniserungsbedarf im Bereich des Geheimnisschutzes besteht.

TT/08.07.1999


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