VO (EG) Nr. 2245/2002 der Kommission zur Durchführung der VO (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster vom 21.10.2002




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Letzte Änderung: 23.11.2007
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Die EU-Gemeinschaftsgeschmacksmuster-Durchführungsverordnung


– Stand: November 2007 –

mitgeteilt und bearbeitet von Dr. jur. H. Jochen Krieger
Rechtsanwalt in Düsseldorf




TT-BEGRIFF
EU
GGV / GGDV
Geschmacks-
musterrecht

Allgemein
VO (EG) Nr. 2245/2002
vom 21.10.2002/08
TRANSPATENT
TT-ZAHL
GMUVO464
6004
501
November 2007

Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 der Kommission
zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates
über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Vom 21. Oktober 2002

ABl. der EG Nr. L 341 vom 17.12.2002, S. 28 ff.

in der Fassung der Änderungen

durch Verordnung (EG) Nr. 876/2007 der Kommission vom 24. Juli 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster nach dem Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (ABl. der EU Nr. L 193 vom 25.7.2007, S. 13 ff., in Kraft ab 1. Januar 2008 – Einfügung von Art. 11a + 22a, Neufassung von Art. 22, Erweiterung der Art. 31, 47 und 71)

Inhaltsverzeichnis:

Präambel

Kapitel I Anmeldeverfahren

Kapitel II Eintragungsverfahren

    Artikel 13 Eintragung des Geschmacksmusters
    Artikel 14 Bekanntmachung der Eintragung
    Artikel 15 Aufschiebung der Bekanntmachung
    Artikel 16 Veröffentlichung nach Ablauf der Aufschiebungsfrist
    Artikel 17 Eintragungsurkunde
    Artikel 18 Beibehaltung des Geschmacksmusters in geänderter Form
    Artikel 19 Änderung des Namens oder der Anschrift des Inhabers oder seines eingetragenen Vertreters
    Artikel 20 Berichtigung von Fehlern und Irrtümern im Register und in der Bekanntmachung der Eintragung

Kapitel III Verlängerung der Eintragung

    Artikel 21 Unterrichtung vor Ablauf der Eintragung
    Artikel 22 Verlängerung der Eintragung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern
    Artikel 22a Verlängerung internationaler Eintragungen, in denen die Europäische Gemeinschaft benannt ist

Kapitel IV Rechtsübergang, Lizenzen und andere Rechte, Änderungen

    Artikel 23 Rechtsübergang
    Artikel 24 Eintragung von Lizenzen und anderen Rechten
    Artikel 25 Besondere Angaben bei der Eintragung von Lizenzen
    Artikel 26 Löschung oder Änderung der Eintragung von Lizenzen

Kapitel V Verzicht und Nichtigkeit

    Artikel 27 Verzicht
    Artikel 28 Antrag auf Nichtigerklärung
    Artikel 29 Sprachenregelung im Nichtigkeitsverfahren
    Artikel 30 Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung als unzulässig
    Artikel 31 Prüfung des Antrags auf Nichtigerklärung
    Artikel 32 Mehrere Anträge auf Nichtigerklärung
    Artikel 33 Beteiligung eines angeblichen Rechtsverletzers

Kapitel VI Beschwerdeverfahren

Kapitel VII Entscheidungen, Bescheide und Mitteilungen des Amtes

Kapitel VIII Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme

Kapitel IX Zustellungen

    Artikel 47 Allgemeine Vorschriften über Zustellungen
    Artikel 48 Zustellung durch die Post
    Artikel 49 Zustellung durch eigenhändige Übergabe
    Artikel 50 Zustellung durch Hinterlegung im Abholfach beim Amt
    Artikel 51 Zustellung durch Fernkopierer oder andere technische Kommunikationsmittel
    Artikel 52 Öffentliche Zustellung
    Artikel 53 Zustellung an Vertreter
    Artikel 54 Zustellungsmängel
    Artikel 55 Zustellung von Schriftstücken bei mehreren Beteiligten

Kapitel X Fristen

Kapitel XI Unterbrechung des Verfahrens und Verzicht auf Beitreibung

Kapitel XII Vertretung

Kapitel XIII Schriftliche Mitteilungen und Formblätter

Kapitel XIV Unterrichtung der Öffentlichkeit

    Artikel 69 Register für Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Kapitel XV Blatt und Datenbank für Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Kapitel XVI Akteneinsicht und Aufbewahrung der Akten

Kapitel XVII Amtshilfe

    Artikel 77 Gegenseitige Unterrichtung und Verkehr des Amtes mit Behörden der Mitgliedstaaten
    Artikel 78 Akteneinsicht durch Gerichte und Behörden der Mitgliedstaaten oder durch deren Vermittlung

Kapitel XVIII Kosten

Kapitel XIX Sprachenregelung

Kapitel XXI Gegenseitigkeit, Übergangsfrist und Inkrafttreten


Präambel

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. L 3 vom 5.1.2002, S. 1.), insbesondere auf Artikel 107 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 wird ein Geschmacksmustersystem geschaffen, das es ermöglicht, aufgrund einer Anmeldung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), (nachstehend „das Amt“ genannt), ein Geschmacksmuster mit Wirkung für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft zu erlangen.

(2) Zu diesem Zweck enthält die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 die notwendigen Vorschriften über ein Verfahren, das zur Eintragung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters führt, über die Verwaltung der eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster, über ein Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidungen des Amtes sowie über ein Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters.

(3) Die vorliegende Verordnung enthält die Maßnahmen, die zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 erforderlich sind.

(4) Diese Verordnung soll den reibungslosen und effizienten Ablauf der Geschmacksmusterverfahren vor dem Amt gewährleisten.

(5) Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 eingesetzten Ausschusses –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I

Anmeldeverfahren

Artikel 1
Inhalt der Anmeldung

(1) Die Anmeldung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters muss enthalten:

    a) Einen Antrag auf Eintragung eines Geschmacksmusters als eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster;

    b) den Namen, die Anschrift und die Staatsangehörigkeit sowie den Staat des Wohnsitzes, des Sitzes oder der Niederlassung des Anmelders. Bei natürlichen Personen sind Familienname und Vorname(n) anzugeben. Bei rechtlichen Einheiten ist die amtliche Bezeichnung anzugeben, wobei deren übliche Abkürzung ausreicht, sowie das Recht des Staates, dem sie unterliegen;

    es können Telefon- und Telefaxnummern sowie sonstige Kommunikationsmittel, beispielsweise elektronische Post, angegeben werden. Für jeden Anmelder darf grundsätzlich nur eine Anschrift angegeben werden; bei Angabe mehrerer Anschriften wird nur die zuerst genannte berücksichtigt, es sei denn, der Anmelder benennt eine Anschrift als Zustellanschrift. Wenn das Amt dem Anmelder eine Kennnummer zugeteilt hat, reicht die Angabe der Kennnummer und des Namens des Anmelders aus;

    c) eine Wiedergabe des Geschmacksmusters gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung oder, wenn die Anmeldung ein zweidimensionales Muster betrifft und einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 enthält, eine Probe gemäß Artikel 5;

    d) die Angabe, gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll;

    e) falls ein Vertreter bestellt ist, dessen Namen und Geschäftsanschrift gemäß Buchstabe b); hat der Vertreter mehrere Geschäftsanschriften oder wurden mehrere Vertreter mit unterschiedlichen Geschäftsanschriften bestellt, so ist die Anschrift anzugeben, die als Zustellanschrift gelten soll; ohne diese Angabe wird nur die zuerst genannte Anschrift als Zustellanschrift berücksichtigt. Im Falle mehrerer Anmelder kann ein Anmelder oder Vertreter als gemeinsamer Vertreter benannt werden. Wenn das Amt dem bestellten Vertreter eine Kennnummer zugeteilt hat, genügt die Angabe der Kennnummer und des Namens des Vertreters;

    f) gegebenenfalls die Erklärung, dass die Priorität einer früheren Anmeldung gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 in Anspruch genommen wird, mit Angabe des Tages der früheren Anmeldung und des Staates, in dem oder für den sie eingereicht wurde;

    g) gegebenenfalls die Erklärung, dass die Ausstellungspriorität gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 in Anspruch genommen wird, mit Angabe des Namens der Ausstellung und des Tages der ersten Offenbarung der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen ist oder bei denen es verwendet wird;

    h) die Angabe der Sprache, in der die Anmeldung eingereicht wird, und der zweiten Sprache gemäß Artikel 98 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002;

    i) die Unterschrift des Anmelders oder Vertreters gemäß Artikel 65.

(2) Die Anmeldung kann Folgendes enthalten:

    a) eine einzige Beschreibung je Geschmacksmuster in höchstens 100 Worten zur Erläuterung der Wiedergabe des oder der Geschmacksmuster oder der Probe; die Beschreibung darf sich nur auf die Merkmale beziehen, die aus der Wiedergabe des Geschmacksmusters oder den Proben ersichtlich sind; sie darf keine Aussagen über die angebliche Neuheit oder Eigenart des Geschmacksmusters oder seinen technischen Wert enthalten;

    b) einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Eintragung gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002;

    c) die Angabe der „Locarno-Klassifikation“ der in der Anmeldung genannten Erzeugnisse, das heißt der Klassen und Unterklassen nach dem in Artikel 3 genannten Abkommen von Locarno vom 8. Oktober 1968 zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle (nachstehend „Locarno-Abkommen“ genannt) vorbehaltlich Artikel 2 Absatz 2;

    d) die Nennung des Entwerfers oder des Entwerferteams oder eine vom Anmelder unterzeichnete Erklärung, wonach der Entwerfer oder das Entwerferteam auf das Recht auf Nennung verzichtet hat, gemäß Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe e) der Verordnung (EG) Nr. 6/2002.

Artikel 2
Sammelanmeldung

(1) Eine Anmeldung kann eine Sammelanmeldung sein, in der mehrere Geschmacksmuster zur Eintragung als Gemeinschaftsgeschmacksmuster zusammengefasst werden.

(2) Werden mehrere Geschmacksmuster in einer Sammelanmeldung zusammengefasst und handelt es sich nicht um Verzierungen und gehören die Erzeugnisse, in die die Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen sie verwendet werden sollen, unterschiedlichen Klassen der Locarno-Klassifikation an, so muss die Sammelanmeldung geteilt werden.

(3) Für jedes in der Sammelanmeldung enthaltene Geschmacksmuster muss der Anmelder die Wiedergabe des Geschmacksmusters gemäß Artikel 4 und die Angabe des Erzeugnisses, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet werden soll, vorlegen.

(4) Der Anmelder muss die in der Sammelanmeldung enthaltenen Geschmacksmuster fortlaufend in arabischen Ziffern nummerieren.

Artikel 3
Klassifizierung und Benennung der Erzeugnisse

(1) Die Erzeugnisse werden gemäß Artikel 1 des Locarno-Abkommens in der zum Zeitpunkt der Anmeldung des Geschmacksmusters geltenden Fassung klassifiziert.

(2) Die Klassifizierung der Erzeugnisse dient ausschließlich Verwaltungszwecken.

(3) Die Erzeugnisse sind so zu benennen, dass sich die Art der Erzeugnisse klar erkennen lässt und jedes dieser Erzeugnisse in nur jeweils eine Klasse der Locarno-Klassifikation eingeordnet werden kann; dabei sind vorzugsweise die Bezeichnungen zu benutzen, die im Verzeichnis der Erzeugnisse der Klassifikation verwendet werden.

(4) Die Erzeugnisse sind nach den Klassen der Locarno-Klassifikation zu gruppieren, wobei jeder Gruppe die Nummer der entsprechenden Klasse voranzustellen ist, ferner sind sie in der Reihenfolge der Klassen und Unterklassen der genannten Klassifikation zu ordnen.

Artikel 4
Wiedergabe des Geschmacksmusters

(1) Die Wiedergabe des Geschmacksmusters besteht aus einer fotografischen oder sonstigen grafischen Darstellung des Geschmacksmusters in schwarz-weiß oder in Farbe. Dabei sind folgende Anforderungen zu erfüllen:

    a) Außer im Falle der elektronischen Einreichung der Anmeldung gemäß Artikel 67 ist die Wiedergabe entweder auf gesonderten Blättern einzureichen oder auf dem gemäß Artikel 68 von Amt bereitgestellten Formular auf der dafür vorgesehenen Seite darzustellen.

    b) Bei Einreichung auf gesonderten Blättern ist weißes, undurchsichtiges Papier zu verwenden, auf das die Wiedergabe des Geschmacksmusters direkt aufgedruckt oder aufgeklebt ist. Nur ein Exemplar darf eingereicht werden, und die Blätter dürfen weder gefaltet noch geheftet sein.

    c) Das gesonderte Blatt muss die Größe DIN A4 haben (29,7 cm hoch, 21 cm breit), und die für die Wiedergabe benutzte Fläche darf nicht größer sein als 26,2 cm × 17 cm. Vom linken Seitenrand ist ein Seitenabstand von mindestens 2,5 cm einzuhalten; oben auf jedem Blatt ist außerdem die Zahl der Ansichten gemäß Absatz 2 anzugeben und, im Falle einer Sammelanmeldung, die laufende Nummer des Geschmacksmusters; es darf keinerlei erläuternden Text, erläuternde Bezeichnungen oder Symbole enthalten, ausgenommen die Angabe „oben“ oder den Namen oder die Anschrift des Anmelders.
    d) Wird die Anmeldung elektronisch eingereicht, ist die fotografische oder sonstige grafische Darstellung des Geschmacksmusters in einem Datenformat vorzulegen, das vom Präsidenten des Amtes festgelegt wird; er legt auch fest, wie die einzelnen Geschmacksmuster einer Sammelanmeldung oder die unterschiedlichen Ansichten zu kennzeichnen sind.

    e) Das Geschmacksmuster ist auf neutralem Hintergrund darzustellen und darf nicht mit Tinte oder Korrekturflüssigkeit retuschiert werden. Die Darstellung muss von einer Qualität sein, die alle Einzelheiten, für die Schutz beansprucht wird, klar erkennen lässt und die Verkleinerung oder Vergrößerung auf das Format von höchstens 8 cm in der Breite und 16 cm in der Höhe je Ansicht für die Eintragung in das Register für Gemeinschaftsgeschmacksmuster nach Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und die direkte Veröffentlichung im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster nach Artikel 73 der genannten Verordnung zulässt.

(2) Es können nicht mehr als sieben verschiedene Ansichten des Musters wiedergegeben werden. Eine einzelne fotografische oder sonstige grafische Darstellung darf nur eine Ansicht zeigen. Der Antragsteller muss alle Ansichten mit durch Punkte gegliederten arabischen Zahlen durchnummerieren, wobei die Zahl links vom Punkt die Nummer des Geschmacksmusters bezeichnet und die Zahl rechts vom Punkt die Nummer der Ansicht.

Werden mehr als sieben Ansichten wiedergegeben, kann das Amt jede weitere Ansicht bei der Eintragung und Bekanntmachung unberücksichtigt lassen. Das Amt geht bei den Ansichten von der Reihenfolge aus, die der Nummerierung durch den Antragsteller entspricht.

(3) Betrifft die Anmeldung ein Geschmacksmuster, das aus einem sich wiederholenden Flächenmuster besteht, so muss die Wiedergabe das vollständige Muster und einen hinreichend großen Teil der Fläche mit dem sich wiederholenden Muster zeigen.

Für die Wiedergabe gelten die Größenbeschränkungen des Absatzes 1 Buchstabe c).

(4) Betrifft die Anmeldung ein Geschmacksmuster, das aus einer Schrifttype besteht, so muss die Wiedergabe des Geschmacksmusters alle Buchstaben des Alphabets, in Groß- und Kleinschreibung, umfassen, ferner alle arabischen Ziffern sowie fünf Zeilen Text in dieser Schrifttype, jeweils in Schriftgröße 16 Punkt.

Artikel 5
Proben

(1) Bezieht sich die Anmeldung auf ein zweidimensionales Muster und enthält sie einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, so kann die Wiedergabe durch eine auf ein Blatt Papier aufgeklebte Probe ersetzt werden.

Anmeldungen, für die eine Probe eingereicht wird, müssen in einer einzigen Postsendung eingereicht oder direkt bei der Anmeldebehörde abgegeben werden.

Die Anmeldung und die Probe müssen gleichzeitig eingereicht werden.

(2) Die Proben dürfen nicht größer sein als 26,2 cm × 17 cm, nicht mehr als 50 g wiegen und nicht dicker als 3 mm sein. Es muss möglich sein, die Proben ungefaltet zusammen mit Dokumenten der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c) genannten Größe aufzubewahren.

(3) Es dürfen keine Proben eingereicht werden, die verderblich sind oder deren Aufbewahrung gefährlich ist.

Die Probe ist in fünf Exemplaren einzureichen; bei Sammelanmeldungen sind je Geschmacksmuster fünf Exemplare der Probe einzureichen.

(4) Besteht das Geschmacksmuster aus einem sich wiederholenden Flächenmuster, so muss die Probe das vollständige Muster und einen der Länge und Breite nach hinreichenden Teil der Fläche mit dem sich wiederholenden Muster zeigen. Für die Probe gelten die in Absatz 2 festgelegten Größenbeschränkungen.

Artikel 6
Anmeldegebühren

(1) Folgende Gebühren sind bei der Anmeldung an das Amt zu entrichten:

    a) die Eintragungsgebühr,

    b) die Bekanntmachungsgebühr oder die Aufschiebungsgebühr, wenn die Aufschiebung der Bekanntmachung beantragt worden ist,

    c) eine zusätzliche Eintragungsgebühr für jedes zusätzliche Geschmacksmuster in einer Sammelanmeldung,

    d) eine zusätzliche Bekanntmachungsgebühr für jedes zusätzliche Geschmacksmuster in einer Sammelanmeldung oder eine zusätzliche Aufschiebungsgebühr für jedes zusätzliche Geschmacksmuster in einer Sammelanmeldung, wenn eine Aufschiebung der Bekanntmachung beantragt wurde.

(2) Beinhaltet die Anmeldung einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung, sind die Bekanntmachungsgebühren und alle zusätzlichen Bekanntmachungsgebühren für zusätzliche Geschmacksmuster in einer Sammelanmeldung innerhalb der in Artikel 15 Absatz 4 festgelegten Frist zu entrichten.

Artikel 7
Einreichung der Anmeldung

(1) Das Amt vermerkt auf den Unterlagen der Anmeldung den Tag ihres Eingangs und das Aktenzeichen der Anmeldung.

Jedes Geschmacksmuster einer Sammelanmeldung wird vom Amt nach einem von seinem Präsidenten festgelegten System nummeriert.

Das Amt übermittelt dem Anmelder unverzüglich eine Empfangsbescheinigung, in der mindestens das Aktenzeichen, die Wiedergabe, die Beschreibung oder sonstige Identifizierung des Geschmacksmusters, die Art und Zahl der Unterlagen und der Tag ihres Eingangs angegeben sind.

Im Falle einer Sammelanmeldung gibt das Amt in der Empfangsbescheinigung das erste Geschmacksmuster und die Zahl der angemeldeten Geschmacksmuster an.

(2) Wird die Anmeldung gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 bei einer Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaates oder beim Benelux-Musteramt eingereicht, so nummeriert die Anmeldebehörde jedes Blatt der Anmeldung mit arabischen Zahlen. Sie vermerkt auf den Unterlagen, aus denen sich die Anmeldung zusammensetzt, vor ihrer Weiterleitung an das Amt das Eingangsdatum und die Zahl der Blätter.

Die Anmeldebehörde übermittelt dem Anmelder unverzüglich eine Empfangsbescheinigung, in der mindestens die Art und Zahl der Unterlagen und der Tag ihres Eingangs angegeben sind.

(3) Hat das Amt eine Anmeldung über eine Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaats oder über das Benelux-Musteramt erhalten, so vermerkt es auf der Anmeldung das Eingangsdatum und das Aktenzeichen und übermittelt dem Anmelder unverzüglich eine Empfangsbescheinigung gemäß Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4, aus der der Tag des Eingangs beim Amt hervorgeht.

Artikel 8
Inanspruchnahme der Priorität

(1) Wird in der Anmeldung gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 die Priorität einer oder mehrerer früherer Anmeldungen in Anspruch genommen, so muss der Anmelder innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Anmeldetag gemäß Artikel 38 der genannten Verordnung das Aktenzeichen der früheren Anmeldung sowie eine Abschrift dieser Anmeldung übermitteln. Der Präsident des Amtes bestimmt, welche Nachweise der Anmelder vorzulegen hat.

(2) Will der Anmelder nach Einreichung der Anmeldung die Priorität einer oder mehrerer früherer Anmeldungen gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 in Anspruch nehmen, so hat er innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Anmeldetag die Prioritätserklärung vorzulegen, aus der hervorgeht, an welchem Tag und in welchem Land bzw. für welches Land die frühere Anmeldung erfolgt ist.

Der Anmelder muss die Angaben und Nachweise gemäß Absatz 1 dem Amt innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Empfang der Prioritätserklärung vorlegen.

Artikel 9
Ausstellungspriorität

(1) Wird in der Anmeldung die Ausstellungspriorität gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 in Anspruch genommen, so muss der Anmelder entweder zusammen mit der Anmeldung oder spätestens binnen drei Monaten nach dem Anmeldetag eine Bescheinigung einreichen, die während der Ausstellung von der für den Schutz des gewerblichen Eigentums auf dieser Ausstellung zuständigen Stelle erteilt worden ist.

Diese Bescheinigung muss bestätigen, dass das Geschmacksmuster in das entsprechende Erzeugnis aufgenommen oder dabei verwendet und auf der Ausstellung offenbart wurde; sie muss außerdem den Tag der Eröffnung der Ausstellung enthalten und, wenn die erstmalige Offenbarung nicht mit dem Eröffnungstag der Ausstellung zusammenfällt, den Tag, an dem es erstmals offenbart wurde, angeben. Der Bescheinigung ist eine von der genannten Stelle beglaubigte Darstellung über die tatsächliche Offenbarung des Erzeugnisses beizufügen.

(2) Will der Anmelder nach Einreichung der Anmeldung eine Ausstellungspriorität in Anspruch nehmen, so ist die Prioritätserklärung mit Bezeichnung der Ausstellung und des Tags der erstmaligen Offenbarung des Erzeugnisses, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wurde, bis spätestens einen Monat nach dem Anmeldetag vorzulegen. Die Angaben und Nachweise gemäß Absatz 1 sind dem Amt innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Empfang der Prioritätserklärung vorzulegen.

Artikel 10
Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Anmeldetages und der Formerfordernisse

(1) Das Amt teilt dem Anmelder mit, dass kein Anmeldetag zuerkannt werden kann, wenn die Anmeldung Folgendes nicht enthält:

    a) einen Antrag auf Eintragung des Musters als eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster;

    b) Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen;

    c) eine Wiedergabe des Geschmacksmusters gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d) und e) oder, gegebenenfalls, eine Probe.

(2) Werden die in Absatz 1 bezeichneten Mängel innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Empfang der Mitteilung behoben, so ist für den Anmeldetag der Tag maßgeblich, an dem alle Mängel behoben sind.

Werden die Mängel nicht fristgemäß behoben, so wird die Anmeldung nicht als Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters behandelt. In diesem Fall werden alle bereits entrichteten Gebühren erstattet.

(3) Das Amt fordert den Anmelder auf, die festgestellten Mängel innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist zu beseitigen, falls die Prüfung trotz Zuerkennung eines Anmeldetages ergibt, dass

    a) die Erfordernisse der Artikel 1, 2, 4 und 5 oder die anderen in der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 oder der vorliegenden Verordnung festgelegten Formerfordernisse für die Anmeldung nicht erfüllt sind;

    b) die gemäß Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 der Kommission (ABl. L 341 vom 17.12.2002, S. 54.) zu zahlenden Gebühren nicht in voller Höhe beim Amt eingegangen sind;

    c) im Fall der Inanspruchnahme der Priorität gemäß Artikel 8 und 9 entweder in der Anmeldung oder innerhalb eines Monats nach dem Anmeldetag die übrigen Erfordernisse der genannten Artikel nicht erfüllt sind, oder

    d) im Fall einer Sammelanmeldung die Erzeugnisse, in die die Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen sie verwendet werden sollen, unterschiedlichen Klassen der Locarno-Klassifikation angehören.

Das Amt fordert den Anmelder insbesondere auf, die Gebühren innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Aufforderung zusammen mit den Zuschlagsgebühren für verspätete Zahlung gemäß Artikel 107 Absatz 2 Buchstaben a) bis d) der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 sowie der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 zu entrichten.

Im Falle eines Mangels gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d) fordert das Amt den Anmelder auf, die Sammelanmeldung so zu teilen, dass die Erfordernisse von Artikel 2 Absatz 2 erfüllt sind. Es fordert den Anmelder auch auf, die Gebühren für alle Anmeldungen, die sich aus der Teilung der Sammelanmeldung ergeben, innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist zu entrichten.

Kommt der Anmelder der Aufforderung zur Teilung innerhalb der festgelegten Frist nach, so gilt als Anmeldetag der sich daraus ergebenden Anmeldung oder Anmeldungen der für die ursprüngliche Sammelanmeldung zuerkannte Anmeldetag.

(4) Werden die in Absatz 3 Buchstaben a) und d) bezeichneten Mängel nicht fristgemäß behoben, so weist das Amt die Anmeldung zurück.

(5) Werden die gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a) und b) zu zahlenden Gebühren nicht fristgemäß entrichtet, so weist das Amt die Anmeldung zurück.

(6) Werden gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) oder d) zu zahlende zusätzliche Gebühren für Sammelanmeldungen nicht fristgemäß und in voller Höhe entrichtet, so weist das Amt die Anmeldung für alle Geschmacksmuster zurück, die durch die entrichteten Gebühren nicht abgedeckt sind.

Liegen keine anderen Kriterien vor, nach denen bestimmt werden kann, welche Muster durch den gezahlten Gebührenbetrag gedeckt werden sollen, so richtet sich das Amt nach der Reihenfolge der Nummerierung gemäß Artikel 2 Absatz 4. Das Amt weist die Anmeldung für alle Geschmacksmuster zurück, für die die zusätzlichen Gebühren nicht oder nicht in voller Höhe entrichtet worden sind.

(7) Werden die in Absatz 3 Buchstabe c) genannten Mängel nicht fristgemäß behoben, so erlischt der Prioritätsanspruch für die Anmeldung.

(8) Wird ein Mangel gemäß Absatz 3 nicht fristgemäß behoben und betrifft er nur einzelne Geschmacksmuster einer Sammelanmeldung, so weist das Amt die Anmeldung oder den Prioritätsanspruch nur für diese Geschmacksmuster zurück.

Artikel 11
Prüfung auf Eintragungshindernisse

(1) Kommt das Amt gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 bei der Prüfung nach Artikel 10 der vorliegenden Verordnung zu dem Schluss, dass das Geschmacksmuster, für das Schutz begehrt wird, der Begriffsbestimmung des Geschmacksmusters nach Artikel 3 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 nicht entspricht oder gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt, teilt es dem Anmelder unter Angabe des Eintragungshindernisses mit, dass das Geschmacksmuster nicht eingetragen werden kann.

(2) Das Amt setzt dem Anmelder eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme, Zurücknahme der Anmeldung oder deren Änderung durch Einreichung einer geänderten Wiedergabe des Geschmacksmusters, wobei die Identität des Geschmacksmusters erhalten bleiben muss.

(3) Kann der Anmelder die Eintragungshindernisse nicht fristgemäß ausräumen, so weist das Amt die Anmeldung zurück. Betrifft das Eintragungshindernis der Eintragung nur einzelne Geschmacksmuster einer Sammelanmeldung, so weist das Amt die Anmeldung nur für diese Geschmacksmuster zurück.

Artikel 11a
Prüfung auf Schutzverweigerung

[Eingef&uuml,gt ab 1.1.2008]

(1) Kommt das Amt gemäß Artikel 106e Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 bei der Prüfung einer internationalen Eintragung zu dem Schluss, dass das Geschmacksmuster, für das Schutz begehrt wird, der Begriffsbestimmung des Geschmacksmusters nach Artikel 3 Buchstabe a dieser Verordnung nicht entspricht oder gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt, so sendet es dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (nachstehend das „Internationale Büro“ genannt) spätestens sechs Monate ab dem Tag der Veröffentlichung der internationalen Eintragung eine Mitteilung über die Schutzverweigerung, in der es gemäß Artikel 12 Absatz 2 der am 2. Juli 1999 abgeschlossenen Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (nachstehend die „Genfer Akte“ genannt), die mit dem Beschluss 2006/954/EG des Rates [ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 28.] genehmigt wurde, die Gründe für die Verweigerung angibt.

(2) Das Amt setzt dem Inhaber der internationalen Eintragung eine Frist, innerhalb derer er gemäß Artikel 106e Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 Gelegenheit hat, in Bezug auf die Gemeinschaft auf den Schutz der internationalen Eintragung zu verzichten, die internationale Eintragung in Bezug auf die Gemeinschaft auf eines oder mehrere Geschmacksmuster zu begrenzen oder eine Stellungnahme einzureichen.

(3) Muss sich der Inhaber der internationalen Eintragunggemäß Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 in einem Verfahren vor dem Amt vertreten lassen, so hat die Mitteilung den Hinweis zu enthalten, dass der Inhaber verpflichtet ist, einen Vertreter zu ernennen, der unter Artikel 78 Absatz 1 dieser Verordnung fällt.

Die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Frist gilt entsprechend.

(4) Versäumt es der Inhaber, innerhalb der genannten Frist einen Vertreter zu ernennen, so verweigert das Amt den Schutz der internationalen Eintragung.

(5) Reicht der Inhaber innerhalb der genannten Frist eine das Amt befriedigende Stellungnahme ein, so zieht es gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Genfer Akte seine Verweigerung zurück und setzt das Internationale Büro davon in Kenntnis.

Reicht der Inhaber gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Genfer Akte innerhalb der genannten Frist nicht eine das Amt zufriedenstellende Stellungnahme ein, so bestätigt es seine Entscheidung zur Verweigerung des Schutzes der internationalen Eintragung. Diese Entscheidung ist gemäß Titel VII der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 mit der Beschwerde anfechtbar.

(6) Verzichtet der Inhaber auf die internationale Eintragung oder begrenzt er die internationale Eintragung in Bezug auf die Gemeinschaft auf eines oder mehrere Geschmacksmuster, so setzt er das Internationale Büro davon im Wege des Eintragungsverfahrens gemäß Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz iv und v der Genfer Akte in Kenntnis. Der Inhaber kann das Amt durch Übermittlung einer entsprechenden Erklärung unterrichten.

Artikel 12
Rücknahme oder Berichtigung der Anmeldung

(1) Der Anmelder kann eine Anmeldung zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder, im Falle einer Sammelanmeldung, einzelne in der Anmeldung enthaltene Geschmacksmuster, jederzeit zurücknehmen.

(2) Nur der Name und die Anschrift des Anmelders, sprachliche Fehler, Übertragungsfehler oder offenbare Unrichtigkeiten können auf Antrag des Anmelders berichtigt werden, sofern die Wiedergabe des Geschmacksmusters dadurch nicht verändert wird.

(3) Ein Antrag auf Berichtigung der Anmeldung gemäß Absatz 2 muss folgende Angaben enthalten:

    a) das Aktenzeichen der Anmeldung,

    b) den Namen und die Anschrift des Anmelders gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b),

    c) hat der Anmelder einen Vertreter bestellt, den Namen und die Geschäftsanschrift des Vertreters gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e),

    d) die Angabe des Teils der Anmeldung, der berichtigt werden soll, und denselben Teil in seiner berichtigten Fassung.

(4) Sind die Erfordernisse für die Berichtigung der Anmeldung nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Anmelder den Mangel mit. Wird dieser Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist behoben, so weist das Amt den Antrag auf Berichtigung zurück.

(5) Soll derselbe Bestandteil in mehreren Anmeldungen desselben Anmelders berichtigt werden, genügt ein einziger Antrag.

(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend für Anträge auf Berichtigung des Namens oder der Geschäftsanschrift eines vom Anmelder bestellten Vertreters.

Kapitel II

Eintragungsverfahren


Artikel 13
Eintragung des Geschmacksmusters

(1) Erfüllt die Anmeldung die Erfordernisse des Artikels 48 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, wird das betreffende Geschmacksmuster mit den in Artikel 69 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben in das Register eingetragen.

(2) Beinhaltet die Anmeldung einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Eintragung gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, so werden dieser Sachverhalt und der Tag, an dem die Aufschiebungsfrist abläuft, vermerkt.

(3) Die gemäß Artikel 6 Absatz 1 zu zahlenden Gebühren werden auch dann nicht erstattet, wenn das angemeldete Geschmacksmuster nicht eingetragen wird.

Artikel 14
Bekanntmachung der Eintragung

(1) Die Eintragung des Geschmacksmusters wird im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster bekannt gemacht.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 enthält die Bekanntmachung der Eintragung:

    a) den Namen und die Anschrift des Inhabers des Gemeinschaftsgeschmacksmusters, nachstehend „der Inhaber“ genannt;

    b) gegebenenfalls den Namen und die Geschäftsanschrift des vom Anmelder bestellten Vertreters, soweit es kein Vertreter im Sinne des Artikels 77 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ist; bei mehreren Vertretern mit derselben Geschäftsanschrift werden nur Name, gefolgt von den Worten „et. al.„, und Geschäftsanschrift des zuerst genannten Vertreters veröffentlicht; bei mehreren Vertretern mit unterschiedlichen Geschäftsanschriften wird nur die Zustellanschrift gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e) dieser Verordnung angegeben; im Fall eines Zusammenschlusses von Vertretern gemäß Artikel 62 Absatz 9 werden nur Name und Geschäftsanschrift des Zusammenschlusses veröffentlicht;

    c) die Wiedergabe des Geschmacksmusters gemäß Artikel 4; ist das Geschmacksmuster farbig wiedergegeben, so erfolgt die Veröffentlichung in Farbe;

    d) gegebenenfalls die Angabe, dass eine Beschreibung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) eingereicht wurde;

    e) die Angabe der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll, gruppiert nach den Klassen und Unterklassen der Locarno-Klassifikation, deren Nummer jeweils vorangestellt wird;

    f) gegebenenfalls den Namen des Entwerfers oder des Entwerferteams;

    g) den Anmeldetag und das Aktenzeichen und im Falle einer Sammelanmeldung das Aktenzeichen jedes einzelnen Geschmacksmusters;

    h) gegebenenfalls Angaben über die Inanspruchnahme einer Priorität gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002;

    i) gegebenenfalls Angaben über die Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002;

    j) den Tag und die Nummer der Eintragung und den Tag der Bekanntmachung der Eintragung;

    k) die Sprache, in der die Anmeldung eingereicht wurde, und die zweite Sprache, die der Anmelder in seiner Anmeldung gemäß Artikel 98 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 angegeben hat.

(3) Beinhaltet die Anmeldung einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, wird im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster ein Hinweis auf die Aufschiebung veröffentlicht, zusammen mit dem Namen des Inhabers, gegebenenfalls dem Namen des Vertreters, dem Anmeldungs- und dem Eintragungstag sowie dem Aktenzeichen der Anmeldung. Es werden weder eine Wiedergabe des Geschmacksmusters noch Angaben zu seiner Erscheinungsform veröffentlicht.

Artikel 15
Aufschiebung der Bekanntmachung

(1) Beinhaltet die Anmeldung einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, muss der Inhaber zusammen mit dem Antrag oder spätestens drei Monate vor Ablauf der Aufschiebungsfrist von 30 Monaten:

    a) die Bekanntmachungsgebühr gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) entrichten;

    b) im Falle einer Sammeleintragung die zusätzlichen Veröffentlichungsgebühren gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d) entrichten;

    c) wenn die Wiedergabe des Geschmacksmusters durch eine Probe gemäß Artikel 5 ersetzt wurde, eine Wiedergabe des Geschmacksmusters gemäß Artikel 4 einreichen. Das gilt für alle Geschmacksmuster einer Sammelanmeldung, für die die Veröffentlichung beantragt wird;

    d) im Falle einer Sammeleintragung klar angeben, welche der in der Sammeleintragung enthaltenen Geschmacksmuster bekannt gemacht werden sollen oder auf welche der Geschmacksmuster verzichtet wird oder, wenn die Aufschiebungsfrist noch nicht abgelaufen ist, für welche Geschmacksmuster die Bekanntmachung weiter aufgeschoben werden soll.

Beantragt der Inhaber die Bekanntmachung vor Ablauf der Aufschiebungsfrist von 30 Monaten, so muss er spätestens drei Monate vor dem beantragten Bekanntmachungszeitpunkt die in Unterabsatz 1 Buchstaben a) bis d) bezeichneten Erfordernisse erfüllen.

(2) Kommt der Inhaber den Erfordernissen von Absatz 1 Buchstabe c) oder d) nicht nach, so fordert das Amt ihn auf, die festgestellten Mängel innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist zu beheben, die in keinem Fall die Aufschiebungsfrist von 30 Monaten überschreitet.

(3) Behebt der Inhaber die Mängel gemäß Absatz 2 nicht fristgemäß, so

    a) wird das Geschmacksmuster so behandelt, als habe es die in der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 festgelegten Wirkungen von Anfang an nicht gehabt;

    b) gilt, wenn der Inhaber die vorgezogene Bekanntmachung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 beantragt hat, der Antrag nicht als gestellt.

(4) Zahlt der Inhaber die in Absatz 1 Buchstabe a) oder b) genannten Gebühren nicht, so fordert das Amt ihn auf, die Gebühren zusammen mit den Zuschlagsgebühren für verspätete Zahlung gemäß Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b) oder d) der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 sowie der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 innerhalb einer Frist zu entrichten, die das Amt festlegt, die aber in keinem Fall die Aufschiebungsfrist von 30 Monaten überschreitet.

Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Zahlung, teilt das Amt dem Inhaber mit, dass für das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster die in der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 festgelegten Wirkungen als von Anfang an nicht eingetreten gelten.

Wenn bei einer Sammelanmeldung die Zahlung innerhalb dieser Frist erfolgt, jedoch nicht ausreicht, um alle gemäß Absatz 1 Buchstaben a) und b) zu entrichtenden Gebühren sowie die Gebühr für verspätete Zahlung abzudecken, gelten für alle Geschmacksmuster, für die die Gebühren nicht gezahlt wurden, die in der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 festgelegten Wirkungen als nicht eingetreten.

Ist nicht klar erkennbar, welche Geschmacksmuster durch den gezahlten Betrag gedeckt werden sollen, und liegen keine anderen Kriterien vor, nach denen bestimmt werden kann, welche Muster durch den gezahlten Gebührenbetrag gedeckt werden sollen, so richtet sich das Amt nach der Reihenfolge der Nummerierung der Geschmacksmuster gemäß Artikel 2 Absatz 4.

Für alle Geschmacksmuster, für die die zusätzliche Bekanntmachungsgebühr nicht oder nicht in voller Höhe zusammen mit der Gebühr für verspätete Zahlung entrichtet worden ist, gelten die in der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 festgelegten Wirkungen als von Anfang an nicht eingetreten.

Artikel 16
Veröffentlichung nach Ablauf der Aufschiebungsfrist

(1) Hat der Inhaber die Erfordernisse von Artikel 15 erfüllt, so veranlasst das Amt, dass nach Ablauf der Aufschiebungsfrist oder im Falle eines Antrags auf vorgezogene Bekanntmachung so schnell, wie es technisch möglich ist,

    a) das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster mit den Angaben gemäß Artikel 14 Absatz 2 im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster bekannt gemacht wird, einschließlich des Vermerks, dass die Anmeldung einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 enthielt, und, gegebenenfalls, dass eine Probe gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung eingereicht wurde;

    b) alle das Geschmacksmuster betreffenden Unterlagen zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt werden;

    c) alle Eintragungen in das Register zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt werden, einschließlich solcher, die gemäß Artikel 73 von der Einsicht ausgeschlossen waren.

(2) Im Falle von Artikel 15 Absatz 4 werden die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen nur für die Geschmacksmuster einer Sammeleintragung ergriffen, die nicht so behandelt werden, als hätten sie die in der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 festgelegten Wirkungen von Anfang an nicht gehabt.

Artikel 17
Eintragungsurkunde

(1) Nach der Bekanntmachung stellt das Amt dem Inhaber eine Eintragungsurkunde aus, die alle in Artikel 69 Absatz 2 genannten Eintragungen in das Register und die Erklärung enthält, dass die betreffenden Angaben in das Register eingetragen worden sind.

(2) Der Inhaber kann gegen Entrichtung einer Gebühr beglaubigte oder unbeglaubigte Abschriften der Eintragungsurkunde anfordern.

Artikel 18
Beibehaltung des Geschmacksmusters in geänderter Form

(1) Wird gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster in geänderter Form beibehalten, wird es in seiner geänderten Form in das Register eingetragen und im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster bekannt gemacht.

(2) Die Beibehaltung eines Geschmacksmusters in geänderter Form kann die Eintragung in Verbindung mit einer Teilverzichtserklärung des Inhabers von höchstens 100 Worten oder die Aufnahme einer Gerichtsentscheidung oder einer Entscheidung des Amts über die teilweise Nichtigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters in das Register einschließen.

Artikel 19
Änderung des Namens oder der Anschrift des Inhabers oder seines eingetragenen Vertreters

(1) Eine Änderung des Namens oder der Anschrift des Inhabers, die nicht auf eine Übertragung des eingetragenen Geschmacksmusters zurückzuführen ist, wird auf Antrag des Inhabers im Register vermerkt.

(2) Ein Antrag auf Änderung des Namens oder der Anschrift des Inhabers muss folgende Angaben enthalten:

    a) die Nummer der Eintragung des Geschmacksmusters;

    b) den Namen und die Anschrift des Inhabers laut Register. Wenn das Amt dem Inhaber eine Kennnummer zugeteilt hat, reicht die Angabe dieser Kennnummer zusammen mit den Namen des Inhabers aus;

    c) den geänderten Namen und die geänderte Anschrift des Inhabers gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b);

    d) hat der Inhaber einen Vertreter bestellt, den Namen und die Geschäftsanschrift des Vertreters gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e).

(3) Der Antrag gemäß Absatz 2 ist gebührenfrei.

(4) Für die Änderung des Namens oder der Anschrift bei mehreren Eintragungen desselben Inhabers genügt ein einziger Antrag.

(5) Sind die Erfordernisse gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Antragsteller den Mangel mit.

Wird der Mangel nicht innerhalb der vom Amt festgesetzten Frist behoben, so weist das Amt den Antrag zurück.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für eine Änderung des Namens oder der Anschrift des eingetragenen Vertreters.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Anmeldungen von Gemeinschaftsgeschmacksmustern. Die Änderung wird in der vom Amt geführten Anmeldungsakte eingetragen.

Artikel 20
Berichtigung von Fehlern und Irrtümern im Register und in der Bekanntmachung der Eintragung

Enthält die Eintragung eines Geschmacksmusters oder die Bekanntmachung der Eintragung einen dem Amt zuzuschreibenden Fehler oder Irrtum, so berichtigt das Amt den Fehler oder Irrtum von Amts wegen oder auf Antrag des Inhabers.

Stellt der Inhaber einen solchen Antrag, so gilt Artikel 19 entsprechend. Der Antrag ist gebührenfrei.

Das Amt veröffentlicht die aufgrund dieses Artikels vorgenommenen Berichtigungen.

Kapitel III

Verlängerung der Eintragung


Artikel 21
Unterrichtung vor Ablauf der Eintragung

Mindestens sechs Monate vor Ablauf der Eintragung unterrichtet das Amt den Inhaber und die Inhaber von im Register eingetragenen Rechten an dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster einschließlich Lizenzen von dem bevorstehenden Ablauf der Eintragung. Unterbleibt die Unterrichtung, so beeinträchtigt dies nicht den Ablauf der Eintragung.

Artikel 22
Verlängerung der Eintragung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern

(1) Der Antrag auf Verlängerung der Eintragung muss folgende Angaben enthalten:

    a) wird der Antrag vom Inhaber gestellt, seinen Namen und seine Anschrift gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b);

    b) wird der Antrag von einer hierzu vom Inhaber ausdrücklich ermächtigten Person gestellt, den Namen und die Anschrift dieser Person sowie den Nachweis ihrer Ermächtigung zur Antragstellung;

    c) hat der Anmelder einen Vertreter bestellt, den Namen und die Geschäftsanschrift des Vertreters gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e);

    d) die Nummer der Eintragung;

    e) gegebenenfalls die Angabe, dass die Verlängerung für alle Geschmacksmuster beantragt wird, auf die sich die Sammeleintragung erstreckt, oder, falls die Verlängerung nicht für alle betreffenden Geschmacksmuster beantragt wird, die Angabe der Geschmacksmuster, für die die Verlängerung beantragt wird.

(2) Die gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 für die Verlängerung einer Eintragung zu entrichtenden Gebühren sind:

    a) eine Verlängerungsgebühr, die sich bei mehreren Geschmacksmustern, die Teil einer Sammeleintragung sind, im Verhältnis zur Zahl der verlängerten Geschmacksmuster steht;

    b) gegebenenfalls eine Zuschlagsgebühr nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 für die verspätete Zahlung der Verlängerungsgebühr oder die verspätete Vorlage des Verlängerungsantrags gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002.

(3) Wird der Antrag auf Verlängerung innerhalb der in Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 vorgesehenen Fristen gestellt, werden aber die anderen in Artikel 13 der genannten Verordnung und in der vorliegenden Verordnung genannten Voraussetzungen für den Antrag nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Antragsteller die Mängel mit.

Ist der Antrag von einer hierzu vom Inhaber ausdrücklich ermächtigten Person gestellt worden, so erhält der Inhaber eine Abschrift dieser Mitteilung.

(4) Wird ein Antrag auf Verlängerung nicht oder erst nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 13 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 gestellt oder werden die Gebühren nicht oder erst nach Ablauf der entsprechenden Frist entrichtet oder werden die festgestellten Mängel nicht innerhalb der vom Amt festgesetzten Frist behoben, so stellt das Amt fest, dass die Eintragung abgelaufen ist, und teilt dies dem Inhaber sowie gegebenenfalls dem Antragsteller und den im Register eingetragenen Inhabern von Rechten mit.

Decken in Falle einer Sammeleintragung die entrichteten Gebühren nicht alle Geschmacksmuster ab, für die die Verlängerung beantragt wird, erfolgt eine derartige Feststellung erst, nachdem das Amt bestimmt hat, welche Geschmacksmuster durch die Gebühren gedeckt werden sollen.

Liegen keine anderen Kriterien vor, nach denen bestimmt werden kann, welche Muster durch den gezahlten Gebührenbetrag gedeckt werden sollen, so richtet sich das Amt nach der Reihenfolge der Nummerierung der Geschmacksmuster gemäß Artikel 2 Absatz 4.

Das Amt stellt fest, dass die Eintragung für alle Geschmacksmuster abgelaufen ist, für die die Verlängerungsgebühren nicht oder nicht in voller Höhe entrichtet wurden.

(5) Ist die Feststellung des Amtes gemäß Absatz 4 rechtskräftig geworden, so löscht das Amt das Geschmacksmuster im Register; die Löschung wird am Tag nach dem Ablauf der Eintragung wirksam.

(6) Wenn die Verlängerungsgebühren gemäß Absatz 2 zwar entrichtet wurden, die Eintragung aber nicht verlängert wird, werden diese Gebühren zurückerstattet.

[Artikel 22 neu gefasst ab 1.1.2008]

(1) Der Antrag auf Verlängerung der Eintragung muss folgende Angaben enthalten:

    a) den Namen der Person, die die Verlängerung beantragt;

    b) die Nummer der Eintragung;

    c) gegebenenfalls die Angabe, dass die Verlängerung für alle Geschmacksmuster beantragt wird, auf die sich die Sammeleintragung erstreckt, oder, falls die Verlängerung nicht für alle betreffenden Geschmacksmuster beantragt wird, die Angabe der Geschmacksmuster, für die die Verlängerung beantragt wird.

(2) Die gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 für die Verlängerung einer Eintragung zu entrichtenden Gebühren sind:

    a) eine Verlängerungsgebühr, die bei mehreren Geschmacksmustern, die Teil einer Sammeleintragung sind, im Verhältnis zur Zahl der verlängerten Geschmacksmuster steht;

    b) gegebenenfalls eine Zuschlagsgebühr nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 für die verspätete Zahlung der Verlängerungsgebühr oder die verspätete Vorlage des Verlängerungsantrags gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002.

(3) Werden die in Absatz 2 genannten Gebühren gemäß den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 entrichtet, so gilt dies als Verlängerungsantrag, sofern die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe a und b dieses Artikels und nach Artikel 6 Absatz 1 dieser Verordnung gemacht werden.

(4) Wird der Antrag auf Verlängerung innerhalb der in Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 vorgesehenen Fristen gestellt, werden aber die anderen in Artikel 13 der genannten Verordnung und in der vorliegenden Verordnung genannten Voraussetzungen für den Antrag nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Antragsteller die Mängel mit.

(5) Wird ein Antrag auf Verlängerung nicht oder erst nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 13 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 gestellt oder werden die Gebühren nicht oder erst nach Ablauf der entsprechenden Frist entrichtet oder werden die festgestellten Mängel nicht innerhalb der vom Amt festgesetzten Frist behoben, so stellt das Amt fest, dass die Eintragung abgelaufen ist, und teilt dies dem Inhaber mit.

Decken im Falle einer Sammeleintragung die entrichteten Gebühren nicht alle Geschmacksmuster ab, für die die Verlängerung beantragt wird, erfolgt eine derartige Feststellung erst, nachdem das Amt bestimmt hat, welche Geschmacksmuster durch die Gebühren gedeckt werden sollen.

Liegen keine anderen Kriterien vor, nach denen bestimmt werden kann, welche Muster durch den gezahlten Gebührenbetrag gedeckt werden sollen, so richtet sich das Amt nach der Reihenfolge der Nummerierung der Geschmacksmuster gemäß Artikel 2 Absatz 4.

Das Amt stellt fest, dass die Eintragung für alle Geschmacksmuster abgelaufen ist, für die die Verlängerungsgebühren nicht oder nicht in voller Höhe entrichtet wurden.

(6) Ist die Feststellung des Amtes gemäß Absatz 5 rechtskräftig geworden, so löscht das Amt das Geschmacksmuster im Register; die Löschung wird am Tag nach dem Ablauf der Eintragung wirksam.

(7) Wenn die Verlängerungsgebühren gemäß Absatz 2 zwar entrichtet wurden, die Eintragung aber nicht verlängert wird, werden diese Gebühren zurückerstattet.

(8) Für zwei und mehr Geschmacksmuster kann, unabhängig davon, ob sie Teil ein und derselben Sammeleintragung sind, ein einziger Verlängerungsantrag gestellt werden, sofern für jedes Geschmacksmuster die erforderlichen Gebühren entrichtet werden und es sich bei dem Inhaber bzw. dem Vertreter um dieselbe Person handelt.

Artikel 22a
Verlängerung internationaler Eintragungen, in denen die Europäische Gemeinschaft benannt ist

[Eingef&uuml,gt ab 1.1.2008]

Internationale Eintragungen sind gemäß Artikel 17 der Genfer Akte direkt beim Internationalen Büro zu verlängern.

Kapitel IV

Rechtsübergang, Lizenzen und andere Rechte, Änderungen


Artikel 23
Rechtsübergang

(1) Der Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 muss folgende Angaben enthalten:

    a) die Nummer der Eintragung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters;

    b) Angaben über den neuen Inhaber gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b);

    c) die eingetragenen Geschmacksmuster einer Sammeleintragung, auf die sich der Rechtsübergang bezieht, falls nicht alle eingetragenen Geschmacksmuster Gegenstand des Rechtsübergangs sind;

    d) Unterlagen, aus denen sich der Rechtsübergang ergibt.

(2) Der Antrag kann gegebenenfalls den Namen und die Geschäftsanschrift des Vertreters des neuen Inhabers gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e) enthalten.

(3) Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die diesbezügliche Gebühr entrichtet worden ist. Wird die Gebühr nicht oder nicht in voller Höhe entrichtet, so teilt das Amt dies dem Antragsteller mit.

(4) Als Nachweis für den Rechtsübergang im Sinne von Absatz 1 Buchstabe d) reicht aus, dass

    a) der Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs vom eingetragenen Inhaber oder seinem Vertreter und vom Rechtsnachfolger oder seinem Vertreter unterschrieben ist;

    b) dem Antrag, falls er vom Rechtsnachfolger gestellt wird, eine vom eingetragenen Inhaber oder seinem Vertreter unterzeichnete Erklärung beigefügt wird, die besagt, dass der eingetragene Inhaber der Eintragung des Rechtsnachfolgers zustimmt; oder

    c) dem Antrag ein ausgefülltes Formblatt oder eine Urkunde über den Rechtsübergang beigefügt ist, das vom eingetragenen Inhaber oder seinem Vertreter und vom Rechtsnachfolger oder seinem Vertreter unterzeichnet ist.

(5) Sind die Voraussetzungen für den Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Antragsteller den Mangel mit.

Wird der Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist behoben, so weist es den Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs zurück.

(6) Für mehrere eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann ein einziger Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs gestellt werden, sofern der eingetragene Inhaber und der Rechtsnachfolger in allen Fällen dieselbe Person sind.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für den Rechtsübergang von Anmeldungen eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Der Rechtsübergang wird in der vom Amt geführten Anmeldungsakte eingetragen.

Artikel 24
Eintragung von Lizenzen und anderen Rechten

(1) Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) sowie Artikel 23 Absätze 2, 3, 5 und 6 gelten entsprechend für die Eintragung der Erteilung oder des Überganges einer Lizenz, der Begründung oder Übertragung eines dinglichen Rechts an einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster sowie von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Wird jedoch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster von einem Insolvenzverfahren erfasst, so ist der Antrag der zuständigen nationalen Behörde auf einen entsprechenden Vermerk im Register nicht gebührenpflichtig.

Im Falle einer Sammeleintragung kann jedes eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster getrennt von den übrigen Gegenstand einer Lizenz, eines dinglichen Rechts, einer Zwangsvollstreckung oder eines Insolvenzverfahrens sein.

(2) Wurde die Lizenz an einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster nur für einen Teil der Gemeinschaft oder nur für einen begrenzten Zeitraum erteilt, so wird im Eintragungsantrag für die Lizenz der Teil der Gemeinschaft oder der Zeitraum angegeben, für den die Lizenz erteilt wird.

(3) Werden die Erfordernisse für den Antrag einer Eintragung von Lizenzen und anderen Rechten gemäß Artikel 29, 30 oder 32 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und Absatz 1 des vorliegenden Artikels sowie den sonstigen anwendbaren Artikel dieser Verordnung nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Antragsteller den Mangel mit.

Wird der Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist behoben, so weist es den Eintragungsantrag zurück.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend für Lizenzen und andere Rechte, die sich auf Anmeldungen eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster beziehen. Lizenzen, dingliche Rechte und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden in der beim Amt geführten Anmeldungsakte vermerkt.

(5) Der Antrag auf eine nicht ausschließliche Lizenz gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ist innerhalb von drei Monaten nach Eintragung des neuen Inhabers zu stellen.

Artikel 25
Besondere Angaben bei der Eintragung von Lizenzen

(1) Eine Lizenz an einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird im Register als ausschließliche Lizenz bezeichnet, wenn der Geschmacksmusterinhaber oder der Lizenznehmer dies beantragt.

(2) Eine Lizenz an einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird im Register als Unterlizenz bezeichnet, wenn sie von einem Lizenznehmer erteilt wird, dessen Lizenz im Register eingetragen ist.

(3) Eine Lizenz an einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird im Register als räumlich begrenzte Lizenz bezeichnet, wenn sie nur für einen Teil der Gemeinschaft erteilt wurde.

(4) Eine Lizenz an einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird im Register als zeitlich begrenzte Lizenz bezeichnet, wenn sie nur für einen bestimmten Zeitraum erteilt wurde.

Artikel 26
Löschung oder Änderung der Eintragung von Lizenzen

(1) Die Eintragung gemäß Artikel 24 wird auf Antrag eines der Beteiligten gelöscht.

(2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

    a) die Nummer der Eintragung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters oder, im Falle einer Sammeleintragung, die Nummer jedes einzelnen Geschmacksmusters und

    b) die Bezeichnung des Rechts, dessen Eintragung gelöscht werden soll.

(3) Der Antrag auf Löschung der Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts gilt erst als gestellt, wenn die diesbezügliche Gebühr entrichtet worden ist.

Wird die Gebühr nicht oder nicht in voller Höhe entrichtet, so teilt das Amt dies dem Antragsteller mit. Der Antrag einer zuständigen nationalen Behörde auf Löschung einer Eintragung im Fall eines von einem Insolvenzverfahren erfassten eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist nicht gebührenpflichtig.

(4) Dem Antrag sind Urkunden beizufügen, aus denen hervorgeht, dass das eingetragene Recht nicht mehr besteht, oder eine Erklärung des Lizenznehmers oder des Inhabers eines anderen Rechts, dass er in die Löschung der Eintragung einwilligt.

(5) Werden die Erfordernisse für den Antrag auf Löschung der Eintragung nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Antragsteller den Mangel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist behoben, so weist es den Antrag auf Löschung der Eintragung zurück.

(6) Die Absätze 1, 2, 4 und 5 gelten entsprechend für einen Antrag auf Änderung einer Eintragung gemäß Artikel 24.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Vermerke, die gemäß Artikel 24 Absatz 4 in die Akte aufgenommen werden.

Kapitel V

Verzicht und Nichtigkeit


Artikel 27
Verzicht

(1) Eine Verzichtserklärung gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 muss folgende Angaben enthalten:

    a) die Nummer der Eintragung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters;

    b) den Namen und die Anschrift des Inhabers gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b);

    c) wurde ein Vertreter bestellt, den Namen und die Geschäftsanschrift dieses Vertreters gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e);

    d) wird der Verzicht nur für einzelne Geschmacksmuster einer Sammeleintragung erklärt, die Angabe der Geschmacksmuster, für die der Verzicht erklärt wird, oder der Geschmacksmuster, die weiterhin eingetragen bleiben sollen;

    e) wird gemäß Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 auf einen Teil des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters verzichtet, eine Wiedergabe des geänderten Geschmacksmusters gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung.

(2) Ist im Register ein Recht eines Dritten an dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster eingetragen, so reicht als Beweis für seine Zustimmung zu dem Verzicht, dass der Inhaber dieses Rechts oder sein Vertreter eine schriftliche Zustimmungserklärung zu dem Verzicht unterzeichnet.

Ist eine Lizenz im Register eingetragen, so wird der Verzicht auf das Geschmacksmuster drei Monate nach dem Tag eingetragen, an dem der Inhaber gegenüber dem Amt glaubhaft gemacht hat, dass er den Lizenznehmer von seiner Verzichtsabsicht unterrichtet hat. Weist der Inhaber vor Ablauf dieser Frist gegenüber dem Amt nach, dass der Lizenznehmer seine Zustimmung erteilt hat, so wird der Verzicht sofort eingetragen.

(3) Wurde im Zusammenhang mit dem Anspruch auf ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster aufgrund von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 vor einem Gericht Klage erhoben, so reicht als Beweis für die Zustimmung des Klägers zu dem Verzicht aus, dass er oder sein Vertreter eine schriftliche Zustimmungserklärung zu dem Verzicht unterzeichnet.

(4) Sind die Voraussetzungen für den Verzicht nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Erklärenden den Mangel mit. Wird dieser Mangel nicht innerhalb der vom Amt festgesetzten Frist behoben, lehnt das Amt die Eintragung des Verzichts in das Register ab.

Artikel 28
Antrag auf Nichtigerklärung

(1) Der Antrag beim Amt auf Nichtigerklärung gemäß Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 muss folgende Angaben enthalten:

    a) in Bezug auf das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, für das eine Nichtigkeit beantragt wird:

      i) die Nummer der Eintragung;

      ii) den Namen und die Anschrift des Inhabers;

    b) in Bezug auf die Gründe für den Antrag:

      i) die Angabe der Nichtigkeitsgründe, auf die sich der Antrag stützt;

      ii) im Falle eines Antrags gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 zusätzlich die Wiedergabe und Angaben zur Identifizierung des älteren Geschmacksmusters, auf das sich der Antrag auf Nichtigerklärung stützt, und der Nachweis, dass der Antragsteller berechtigt ist, das ältere Geschmacksmuster als Nichtigkeitsgrund gemäß Artikel 25 Absatz 3 der genannten Verordnung geltend zu machen;

      iii) im Falle eines Antrags gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e) oder f) der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 zusätzlich die Wiedergabe und Angaben zur Identifizierung des Zeichens mit Unterscheidungskraft oder des urheberrechtlich geschützten Werks, auf das sich der Antrag auf Nichtigerklärung stützt, und der Nachweis, dass der Antragsteller Inhaber des älteren Rechtes gemäß Artikel 25 Absatz 3 der genannten Verordnung ist;

      iv) im Falle eines Antrags gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g) der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 zusätzlich die Wiedergabe und Angaben zur Identifizierung des Gegenstandes oder Zeichens gemäß dem genannten Artikel und der Nachweis, dass der Antrag gemäß Artikel 25 Absatz 4 der genannten Verordnung von der Person oder Einrichtung gestellt wird, die von der missbräuchlichen Verwendung betroffen ist;

      v) wird der Antrag auf Nichtigerklärung damit begründet, dass das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster die Erfordernisse gemäß Artikel 5 oder 6 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 nicht erfüllt, die Angabe und die Wiedergabe der älteren Geschmacksmuster, die schädlich für die Neuheit oder Eigenart des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters sein könnten, sowie Unterlagen, die die Existenz dieser älteren Muster belegen;

      vi) die zur Begründung vorgebrachten Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen;

    c) in Bezug auf den Antragsteller:

      i) seinen Namen und seine Anschrift gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b);

      ii) hat der Antragsteller einen Vertreter bestellt, den Namen und die Geschäftsanschrift des Vertreters gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e);

      iii) im Falle eines Antrags gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 zusätzlich der Nachweis, dass der Antrag von einer hierzu gemäß Artikel 25 Absatz 2 der genannten Verordnung berechtigten Person gestellt ist.

(2) Für den Antrag ist die in Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 bezeichnete Gebühr zu entrichten.

(3) Das Amt unterrichtet den Inhaber darüber, dass ein Antrag auf Nichtigerklärung gestellt wurde.

Artikel 29
Sprachenregelung im Nichtigkeitsverfahren

(1) Anträge auf Erklärung der Nichtigkeit sind in der Verfahrenssprache gemäß Artikel 98 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 zu stellen.

(2) Ist die Verfahrenssprache nicht die Sprache, in der die Anmeldung eingereicht wurde, und hat der Inhaber seine Stellungnahme in der Sprache der Anmeldung abgegeben, so sorgt das Amt für die Übersetzung dieser Stellungnahme in die Verfahrenssprache.

(3) Drei Jahre nach dem gemäß Artikel 111 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 festgesetzten Datum legt die Kommission dem in Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 genannten Ausschuss einen Bericht über die Anwendung von Absatz 2 des vorliegenden Artikels vor und, wenn dies angezeigt ist, gemäß Artikel 98 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 Vorschläge für die Festsetzung einer Grenze für die vom Amt diesbezüglich zu tragenden Kosten.

(4) Die Kommission kann beschließen, den Bericht und etwaige Vorschläge gemäß Absatz 3 zu einem früheren Zeitpunkt vorzulegen, und der Ausschuss erörtert sie vorrangig, wenn die Leistungen gemäß Absatz 2 übermäßige Ausgaben verursachen.

(5) Werden die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Beweismittel nicht in der Sprache des Nichtigkeitsverfahrens eingereicht, so muss der Antragsteller eine Übersetzung der betreffenden Beweismittel in diese Sprache innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Einreichung der Beweismittel vorlegen.

(6) Teilt der Antragsteller, der die Nichtigerklärung begehrt, oder der Inhaber dem Amt vor Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Empfang der in Artikel 31 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Mitteilung durch den Inhaber mit, dass sich beide Parteien gemäß Artikel 98 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 auf eine andere Verfahrenssprache geeinigt haben, so muss der Antragsteller, sofern der Antrag nicht in der betreffenden Sprache gestellt wurde, innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem besagten Zeitpunkt eine Übersetzung des Antrags in diese Sprache einreichen.

Artikel 30
Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung als unzulässig

(1) Stellt das Amt fest, dass der Antrag auf Nichtigerklärung Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, Artikel 28 Absatz 1 dieser Verordnung oder anderen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 oder dieser Verordnung nicht entspricht, so teilt es dies dem Antragsteller mit und fordert ihn auf, die Mängel innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist zu beheben.

Werden die Mängel nicht fristgemäß behoben, so weist das Amt den Antrag als unzulässig zurück.

(2) Stellt das Amt fest, dass die Gebühren nicht entrichtet worden sind, so teilt es dies dem Antragsteller mit und weist ihn darauf hin, dass der Antrag als nicht gestellt gilt, wenn er die Gebühren nicht innerhalb einer festgelegten Frist entrichtet.

Werden die Gebühren nach Fristablauf gezahlt, so werden sie dem Antragsteller erstattet.

(3) Jede Entscheidung, durch die ein Antrag auf Nichtigerklärung gemäß Absatz 1 zurückgewiesen wird, wird dem Antragsteller mitgeteilt.

Gilt ein Antrag gemäß Absatz 2 als nicht gestellt, so wird dies dem Antragsteller ebenfalls mitgeteilt.

Artikel 31
Prüfung des Antrags auf Nichtigerklärung

(1) Weist das Amt den Antrag auf Nichtigerklärung nicht gemäß Artikel 30 zurück, so übermittelt es dem Inhaber den Antrag und fordert ihn auf, innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist dazu Stellung zu nehmen.

(2) Gibt der Inhaber keine Stellungnahme ab, so kann das Amt anhand der ihm vorliegenden Beweismittel über die Nichtigkeit entscheiden.

(3) Das Amt übermittelt alle Stellungnahmen des Inhabers an den Antragsteller und kann diesen auffordern, sich innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist dazu zu äußern.

(4) Alle Mitteilungen oder Schriftsätze gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und alle hierzu eingehenden Stellungnahmen werden den Beteiligten übermittelt.

(5) Das Amt kann die Parteien zu einer gütlichen Beilegung auffordern.

[Absatz 6 eingef&uuml,gt ab 1.1.2008]

(6) Erklärt das Amt die Wirkung einer internationalen Eintragung im Gemeinschaftsgebiet für nichtig, setzt es das Internationale Büro von seiner Entscheidung in Kenntnis, sobald diese rechtskräftig ist.

Artikel 32
Mehrere Anträge auf Nichtigerklärung

(1) Das Amt kann mehrere bei ihm anhängige Anträge auf Nichtigerklärung, die dasselbe eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster betreffen, innerhalb desselben Verfahrens bearbeiten.

Das Amt kann anschließend entscheiden, die Anträge wieder getrennt zu bearbeiten.

(2) Ergibt eine Vorprüfung eines Antrags oder mehrerer Anträge, dass das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster möglicherweise nichtig ist, kann das Amt die übrigen Verfahren auf Nichtigerklärung aussetzen.

Das Amt unterrichtet die übrigen Antragsteller über alle relevanten Entscheidungen in den Verfahren, die fortgeführt werden.

(3) Sobald eine Entscheidung über die Zurückweisung eines Antrags auf Nichtigkeit rechtskräftig ist, gelten die gemäß Absatz 2 zurückgestellten Anträge als erledigt; die Antragsteller werden hiervon unterrichtet. Eine derartige Erledigung gilt als Einstellung des Verfahrens im Sinne des Artikels 70 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002.

(4) Das Amt erstattet jedem Antragsteller, dessen Antrag gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels als erledigt angesehen wird, 50 % der von ihm gemäß Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 entrichteten Nichtigkeitsgebühr.

Artikel 33
Beteiligung eines angeblichen Rechtsverletzers

Beantragt gemäß Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ein angeblicher Rechtsverletzer den Beitritt zum Verfahren, so unterliegt er den einschlägigen Bestimmungen der Artikel 28, 29 und 30 der vorliegenden Verordnung und muss insbesondere eine Begründung seines Antrags einreichen sowie die Gebühr gemäß Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 entrichten.

Kapitel VI

Beschwerdeverfahren


Artikel 34
Inhalt der Beschwerdeschrift

(1) Die Beschwerdeschrift muss folgende Angaben enthalten:

    a) den Namen und die Anschrift des Beschwerdeführers gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b);

    b) hat der Beschwerdeführer einen Vertreter bestellt, den Namen und die Geschäftsanschrift des Vertreters gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e);

    c) eine Erklärung, in der die angefochtene Entscheidung und der Umfang genannt werden, in dem ihre Änderung oder Aufhebung begehrt wird.

(2) Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist.

Artikel 35
Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig

(1) Entspricht die Beschwerde nicht den Artikeln 55, 56 und 57 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 sowie Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c) und Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, so weist die Beschwerdekammer sie als unzulässig zurück, sofern nicht alle Mängel bis zum Ablauf der in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 festgelegten Frist behoben worden sind.

(2) Stellt die Beschwerdekammer fest, dass die Beschwerde sonstigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 oder der vorliegenden Verordnung, insbesondere Artikel 34 Absatz 1 Buchstaben a) und b) nicht entspricht, so teilt sie dies dem Beschwerdeführer mit und fordert ihn auf, die festgestellten Mängel innerhalb einer von ihr festgelegten Frist zu beheben. Werden die Mängel nicht fristgemäß behoben, so weist die Beschwerdekammer die Beschwerde als unzulässig zurück.

(3) Wurde die Beschwerdegebühr nach Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 entrichtet, so gilt die Beschwerde als nicht eingelegt, und die Gebühr wird dem Beschwerdeführer erstattet.

Artikel 36
Prüfung der Beschwerde

(1) Die Vorschriften für das Verfahren vor der Dienststelle, die die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung erlassen hat, sind im Beschwerdeverfahren entsprechend anwendbar, soweit nichts anderes vorgesehen ist.

(2) Die Entscheidung der Beschwerdekammer muss enthalten:

    a) die Feststellung, dass sie von der Beschwerdekammer erlassen ist;

    b) das Datum, an dem die Entscheidung erlassen worden ist;

    c) die Namen des Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder der Beschwerdekammer, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;

    d) den Namen des zuständigen Bediensteten der Geschäftsstelle;

    e) die Namen der beteiligten Parteien und ihrer Vertreter;

    f) die Anträge der Beteiligten;

    g) eine kurze Darstellung des Sachverhalts;

    h) die Entscheidungsgründe;

    i) den Tenor der Entscheidung der Beschwerdekammer einschließlich – soweit erforderlich – der Entscheidung über die Kosten.

(3) Die Entscheidung wird vom Vorsitzenden und den anderen Mitgliedern der Beschwerdekammer und von dem Bediensteten der Geschäftsstelle der Beschwerdekammer unterschrieben.

Artikel 37
Rückzahlung der Beschwerdegebühr

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet, wenn der Beschwerde abgeholfen oder ihr durch die Beschwerdekammer stattgegeben wird und die Rückzahlung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels der Billigkeit entspricht. Die Rückzahlung wird, falls der Beschwerde abgeholfen wird, von der Dienststelle, deren Entscheidung angefochten wurde, und in den übrigen Fällen von der Beschwerdekammer angeordnet.

Kapitel VII

Entscheidungen, Bescheide und Mitteilungen des Amtes


Artikel 38
Form der Entscheidungen

(1) Entscheidungen des Amtes werden schriftlich abgefasst und begründet.

Findet eine mündliche Verhandlung vor dem Amt statt, so können die Entscheidungen verkündet werden. Anschließend werden sie schriftlich abgefasst und den Beteiligten zugestellt.

(2) Die Entscheidungen des Amtes, gegen die Beschwerde erhoben werden kann, sind mit einer schriftlichen Belehrung darüber zu versehen, dass die Beschwerdeschrift innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Amt eingereicht werden muss. In der Belehrung sind die Beteiligten auch auf Artikel 55, 56 und 57 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 aufmerksam zu machen.

Die Beteiligten können aus der Unterlassung der Rechtsmittelbelehrung keine Ansprüche herleiten.

Artikel 39
Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen

In Entscheidungen des Amtes können nur sprachliche Fehler, Schreibfehler und offenbare Unrichtigkeiten berichtigt werden. Sie werden von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten von der Dienststelle berichtigt, die die Entscheidung erlassen hat.

Artikel 40
Feststellung eines Rechtsverlustes

(1) Stellt das Amt fest, dass ein Rechtsverlust aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 oder der vorliegenden Verordnung eingetreten ist, ohne dass eine Entscheidung ergangen ist, so teilt es dies dem Betroffenen gemäß Artikel 66 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 mit und macht ihn auf die Rechtsmittel gemäß Absatz 2 dieses Artikels aufmerksam.

(2) Ist der Betroffene der Auffassung, dass die Feststellung des Amtes nicht zutrifft, so kann er innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung gemäß Absatz 1 eine diesbezügliche Entscheidung des Amtes beantragen.

Eine solche Entscheidung wird nur erlassen, wenn das Amt die Auffassung des Antragstellers nicht teilt; anderenfalls ändert das Amt seine Feststellung und unterrichtet den Antragsteller.

Artikel 41
Unterschrift, Name, Dienstsiegel

(1) Alle Entscheidungen, Mitteilungen oder Bescheide des Amtes geben die zuständige Dienststelle oder Abteilung des Amtes sowie die Namen der zuständigen Bediensteten an. Sie werden von den Bediensteten unterzeichnet oder mit einem vorgedruckten oder aufgestempelten Dienstsiegel des Amtes versehen.

(2) Der Präsident des Amtes kann bestimmen, dass andere Mittel zur Angabe der zuständigen Dienststelle oder Abteilung des Amtes und der zuständigen Bediensteten oder eine andere Kennzeichnung als das Siegel verwendet werden dürfen, wenn Entscheidungen, Mitteilungen oder Bescheide durch Fernkopierer oder andere technische Kommunikationsmittel übermittelt werden.

Kapitel VIII

Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme


Artikel 42
Ladung zur mündlichen Verhandlung

(1) Die Beteiligten werden unter Hinweis auf Absatz 3 dieses Artikels zur mündlichen Verhandlung gemäß Artikel 64 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 geladen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens einen Monat, sofern die Beteiligten nicht mit einer kürzeren Frist einverstanden sind.

(2) Mit der Ladung weist das Amt auf die Fragen hin, die seiner Ansicht nach im Hinblick auf die Entscheidung erörterungsbedürftig sind.

(3) Ist ein zu einer mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladener Beteiligter vor dem Amt nicht erschienen, so kann das Verfahren ohne ihn fortgesetzt werden.

Artikel 43
Beweisaufnahme durch das Amt

(1) Hält das Amt die Vernehmung von Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen oder eine Augenscheinseinnahme für erforderlich, so erlässt es eine entsprechende Entscheidung, in der das betreffende Beweismaterial, die rechtserheblichen Tatsachen sowie Tag, Uhrzeit und Ort angegeben werden.

Hat ein Beteiligter die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen beantragt, so setzt das Amt in der Entscheidung die Frist fest, in der der Antragsteller dem Amt Namen und Anschrift der Zeugen und Sachverständigen mitteilen muss, deren Vernehmung er wünscht.

(2) Die Frist zur Ladung von Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen zur Beweisaufnahme beträgt mindestens einen Monat, sofern diese nicht mit einer kürzeren Frist einverstanden sind.

Die Ladung muss enthalten:

    a) einen Auszug aus der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Entscheidung, aus der insbesondere Tag, Uhrzeit und Ort der angeordneten Beweisaufnahme sowie die Tatsachen hervorgehen, über die die Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen vernommen werden sollen;

    b) die Namen der am Verfahren Beteiligten sowie die Ansprüche, die den Zeugen und Sachverständigen gemäß Artikel 45 Absätze 2 bis 5 zustehen.

Artikel 44
Beauftragung von Sachverständigen

(1) Das Amt entscheidet, in welcher Form das Gutachten des von ihm beauftragten Sachverständigen zu erstatten ist.

(2) Der Auftrag an den Sachverständigen muss enthalten:

    a) die genaue Beschreibung des Auftrags;

    b) die Frist für die Erstattung des Gutachtens;

    c) die Namen der am Verfahren Beteiligten;

    d) einen Hinweis auf die Ansprüche, die er gemäß Artikel 45 Absätze 2, 3 und 4 geltend machen kann.

Die Beteiligten erhalten eine Abschrift des schriftlichen Gutachtens.

(4) Die Beteiligten können den Sachverständigen wegen mangelnder Fachkompetenz ablehnen, oder aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Prüfers oder Mitglieds einer Abteilung oder Beschwerdekammer gemäß Artikel 132 Absätze 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates (ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1.) berechtigen. Über die Ablehnung entscheidet die zuständige Dienststelle des Amtes.

Artikel 45
Kosten der Beweisaufnahme

(1) Das Amt kann die Beweisaufnahme davon abhängig machen, dass der Beteiligte, der sie beantragt hat, beim Amt einen Vorschuss hinterlegt, dessen Höhe nach den voraussichtlichen Kosten bestimmt wird.

(2) Zeugen und Sachverständige, die vom Amt geladen worden sind und vor diesem erscheinen, haben Anspruch auf Erstattung angemessener Reise- und Aufenthaltskosten. Das Amt kann ihnen einen Vorschuss auf diese Kosten gewähren. Satz 1 gilt auch für Zeugen und Sachverständige, die ohne Ladung vor dem Amt erscheinen und als Zeugen oder Sachverständige vernommen werden.

(3) Zeugen, die einen Erstattungsanspruch gemäß Absatz 2 geltend machen können, haben auch Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für Verdienstausfall; Sachverständige haben Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Diese Entschädigung oder Vergütung wird den Zeugen und Sachverständigen gezahlt, nachdem sie ihrer Pflicht oder ihrem Auftrag genügt haben, wenn sie das Amt aus eigener Initiative geladen hat.

(4) Die gemäß Absatz 1, 2 und 3 zahlbaren Beträge und Kostenvorschüsse werden vom Präsidenten des Amtes festgelegt und im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.

Die Beträge werden auf derselben Grundlage berechnet wie die Dienstbezüge und Kostenerstattungen der Beamten der Besoldungsgruppen A 4 bis A 8 gemäß dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und dessen Anhang VII.

(5) Für die aufgrund der Absätze 1 bis 4 geschuldeten oder gezahlten Beträge haftet ausschließlich:

    a) das Amt, sofern es aus eigener Initiative Zeugen oder Sachverständige zur Vernehmung geladen hat, oder

    b) der Beteiligte, sofern er die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen beantragt hat, vorbehaltlich der Entscheidung über die Kostenverteilung und Kostenfestsetzung gemäß Artikel 70 und 71 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 sowie Artikel 79 der vorliegenden Verordnung.

Der in Unterabsatz 1 Buchstabe b) genannte Beteiligte erstattet dem Amt alle ordnungsgemäß gezahlten Vorschüsse.

Artikel 46
Niederschrift über die mündliche Verhandlung und die Beweisaufnahme

(1) Über die mündliche Verhandlung oder die Beweisaufnahme wird eine Niederschrift angefertigt, die den wesentlichen Gang der mündlichen Verhandlung oder der Beweisaufnahme, die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten, die Aussagen der Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen sowie das Ergebnis eines Augenscheins enthält.

(2) Die Niederschrift über die Aussage eines Zeugen, Sachverständigen oder Beteiligten wird diesem vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt. In der Niederschrift wird vermerkt, dass dies geschehen ist und die Niederschrift von der Person genehmigt ist, die ausgesagt hat. Wird die Niederschrift nicht genehmigt, so werden die Einwendungen vermerkt.

(3) Die Niederschrift wird von dem Bediensteten, der die Niederschrift aufnimmt, und von dem Bediensteten, der die Niederschrift über die mündliche Verhandlung und die Beweisaufnahme leitet, unterzeichnet.

(4) Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der Niederschrift.

(5) Das Amt stellt den Beteiligten auf Antrag Abschriften von Aufzeichnungen der mündlichen Verhandlung in schriftlicher oder einer anderen maschinenlesbaren Form zur Verfügung.

Für die Bereitstellung der Abschriften müssen dem Amt die für deren Anfertigung entstandenen Kosten erstattet werden. Die Höhe der Kosten wird vom Präsidenten des Amts festgelegt.

Kapitel IX

Zustellungen


Artikel 47
Allgemeine Vorschriften über Zustellungen

(1) In den Verfahren vor dem Amt wird entweder das Originalschriftstück, eine vom Amt beglaubigte oder mit Dienstsiegel versehene Abschrift dieses Schriftstücks oder ein mit Dienstsiegel versehener Computerausdruck zugestellt. Abschriften von Schriftstücken, die von Beteiligten selbst eingereicht werden, bedürfen keiner solchen Beglaubigung.

(2) Die Zustellung erfolgt

    a) durch die Post gemäß Artikel 48;

    b) durch eigenhändige Übergabe gemäß Artikel 49;

    c) durch Hinterlegung im Abholfach beim Amt gemäß Artikel 50;

    d) durch Fernkopierer oder andere technische Kommunikationsmittel gemäß Artikel 51;

    e) durch öffentliche Zustellung gemäß Artikel 52.

[Absatz 3 eingef&uuml,gt ab 1.1.2008]

(3) Der Schriftwechsel zwischen dem Amt und dem Internationalen Büro wird in der gemeinsam vereinbarten Art und Weise abgewickelt, möglichenfalls auf elektronischem Wege. Jede Bezugnahme auf Formblätter schließt in elektronischer Form vorliegende Formblätter ein.

Artikel 48
Zustellung durch die Post

(1) Entscheidungen, durch die eine Beschwerdefrist in Gang gesetzt wird, Ladungen und andere vom Präsidenten des Amtes bestimmte Schriftstücke werden durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zugestellt.

Entscheidungen und Mitteilungen, durch die eine andere Frist in Gang gesetzt wird, werden durch eingeschriebenen Brief zugestellt, soweit der Präsident des Amtes nichts anderes bestimmt.

Alle anderen Mitteilungen erfolgen durch gewöhnlichen Brief.

(2) Zustellungen an Empfänger, die weder Wohnsitz noch Sitz noch eine Niederlassung in der Gemeinschaft haben und auch keinen Vertreter gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 bestellt haben, werden dadurch bewirkt, dass das zuzustellende Schriftstück als gewöhnlicher Brief unter der letzten dem Amt bekannten Anschrift des Empfängers zur Post gegeben wird.

Die Zustellung gilt mit der Aufgabe zur Post als bewirkt.

(3) Bei der Zustellung durch eingeschriebenen Brief mit oder ohne Rückschein gilt dieser mit dem zehnten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass das zuzustellende Schriftstück überhaupt nicht oder aber an einem späteren Tag eingegangen ist.

Bei etwaigen Streitigkeiten hat das Amt den Zugang des Schriftstücks und gegebenenfalls den Tag des Zugangs nachzuweisen.

(4) Die Zustellung durch eingeschriebenen Brief mit oder ohne Rückschein gilt auch dann als bewirkt, wenn der Empfänger die Annahme des Briefes verweigert.

(5) Soweit die Zustellung durch die Post nicht in den Absätzen 1 bis 4 geregelt ist, gilt das Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Zustellung erfolgt.

Artikel 49
Zustellung durch eigenhändige Übergabe

Die Zustellung kann in den Dienstgebäuden des Amtes durch eigenhändige Übergabe des Schriftstücks an den Empfänger bewirkt werden, der dabei den Empfang zu bescheinigen hat.

Artikel 50
Zustellung durch Hinterlegung im Abholfach beim Amt

Die Zustellung an Empfänger, denen beim Amt ein Abholfach eingerichtet worden ist, kann dadurch erfolgen, dass das Schriftstück im Abholfach des Empfängers hinterlegt wird. Über die Hinterlegung ist eine schriftliche Mitteilung zu den Akten zu geben. Auf dem Schriftstück ist zu vermerken, an welchem Tag es hinterlegt wurde. Die Zustellung gilt am fünften Tag nach Hinterlegung im Abholfach als bewirkt.

Artikel 51
Zustellung durch Fernkopierer oder andere technische Kommunikationsmittel

(1) Die Zustellung durch Fernkopierer erfolgt durch Übermittlung des Originalschriftstücks oder einer Abschrift davon gemäß Artikel 47 Absatz 1. Die Einzelheiten dieser Übermittlung werden vom Präsidenten des Amtes festgelegt.

(2) Die Zustellung durch andere technische Kommunikationsmittel wird vom Präsidenten des Amtes geregelt.

Artikel 52
Öffentliche Zustellung

(1) Kann die Anschrift des Empfängers nicht festgestellt werden oder war eine Zustellung gemäß Artikel 48 Absatz 1 auch nach einem zweiten Versuch des Amtes nicht möglich, so wird die Zustellung durch eine öffentliche Bekanntmachung bewirkt.

Diese Bekanntmachung ist zumindest im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster zu veröffentlichen.

(2) Der Präsident des Amtes bestimmt, in welcher Weise die öffentliche Bekanntmachung erfolgt und wann die Frist von einem Monat zu laufen beginnt, nach deren Ablauf das Schriftstück als zugestellt gilt.

Artikel 53
Zustellung an Vertreter

(1) Ist ein Vertreter bestellt worden oder gilt bei einer gemeinsamen Anmeldung der zuerst genannte Anmelder als der gemeinsame Vertreter gemäß Artikel 61 Absatz 1, so erfolgen Zustellungen an den bestellten oder an den gemeinsamen Vertreter.

(2) Sind mehrere Vertreter für einen Beteiligten bestellt worden, so genügt die Zustellung an einen von ihnen, sofern keine bestimmte Zustellanschrift gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e) angegeben wurde.

(3) Haben mehrere Beteiligte einen gemeinsamen Vertreter bestellt, so genügt die Zustellung nur eines Schriftstücks an den gemeinsamen Vertreter.

Artikel 54
Zustellungsmängel

Hat der Adressat das Schriftstück zwar erhalten, kann aber das Amt nicht nachweisen, dass es ordnungsgemäß zugestellt wurde, oder wurden die Zustellungsvorschriften nicht befolgt, so gilt das Schriftstück als an dem Tag zugestellt, den das Amt als Tag des Zugangs nachweist.

Artikel 55
Zustellung von Schriftstücken bei mehreren Beteiligten

Von den Beteiligten eingereichte Schriftstücke, die Sachanträge oder die Erklärung der Rücknahme eines Sachantrags enthalten, sind den übrigen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Von der Zustellung kann abgesehen werden, wenn das Schriftstück kein neues Vorbringen enthält und die Sache entscheidungsreif ist.

Kapitel X

Fristen


Artikel 56
Berechnung der Fristen

(1) Die Fristen werden nach vollen Jahren, Monaten, Wochen oder Tagen berechnet.

(2) Bei der Fristberechnung wird mit dem Tag begonnen, der auf den Tag folgt, an dem das Ereignis eingetreten ist, aufgrund dessen der Fristbeginn festgestellt wird; dieses Ereignis kann eine Handlung oder der Ablauf einer früheren Frist sein. Besteht die Handlung in einer Zustellung, so ist das maßgebliche Ereignis der Zugang des zugestellten Schriftstücks, sofern nichts anderes bestimmt ist.

(3) Ist als Frist ein Jahr oder eine Anzahl von Jahren bestimmt, so endet die Frist in dem maßgeblichen folgenden Jahr in dem Monat und an dem Tag, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem das betreffende Ereignis eingetreten ist. Hat der betreffende nachfolgende Monat keinen Tag mit der entsprechenden Zahl, so läuft die Frist am letzten Tag dieses Monats ab.

(4) Ist als Frist ein Monat oder eine Anzahl von Monaten bestimmt, so endet die Frist in dem maßgeblichen folgenden Monat an dem Tag, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem das betreffende Ereignis eingetreten ist. War der Tag, an dem das betreffende Ereignis eingetreten ist, der letzte Tag des Monats oder hat der betreffende nachfolgende Monat keinen Tag mit der entsprechenden Zahl, so läuft die Frist am letzten Tag dieses Monats ab.

(5) Ist als Frist eine Woche oder eine Anzahl von Wochen bestimmt, so endet die Frist in der maßgeblichen Woche an dem Tag, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem das betreffende Ereignis eingetreten ist.

Artikel 57
Dauer der Fristen

(1) Ist in der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 oder in der vorliegenden Verordnung eine Frist vorgesehen, die vom Amt festzulegen ist, so beträgt diese Frist, wenn der Beteiligte seinen Wohnsitz oder seinen Sitz oder eine Niederlassung in der Gemeinschaft hat, nicht weniger als einen Monat oder, wenn diese Bedingungen nicht vorliegen, nicht weniger als zwei Monate und nicht mehr als sechs Monate.

Das Amt kann, wenn dies unter den gegebenen Umständen angezeigt ist, eine bestimmte Frist verlängern, wenn der Beteiligte dies beantragt und der betreffende Antrag vor Ablauf der ursprünglichen Frist gestellt wird.

(2) Bei zwei oder mehreren Beteiligten kann das Amt die Verlängerung einer Frist von der Zustimmung der anderen Beteiligten abhängig machen.

Artikel 58
Fristablauf in besonderen Fällen

(1) Läuft eine Frist an einem Tag ab, an dem das Amt zur Entgegennahme von Schriftstücken nicht geöffnet ist oder an dem gewöhnliche Postsendungen aus anderen als den in Absatz 2 genannten Gründen am Sitz des Amtes nicht zugestellt werden, so erstreckt sich die Frist auf den nächstfolgenden Tag, an dem das Amt zur Entgegennahme von Schriftstücken geöffnet ist und an dem gewöhnliche Postsendungen zugestellt werden.

Vor Beginn eines jeden Kalenderjahres werden die Tage, an denen das Amt nicht zur Entgegennahme von Schriftstücken geöffnet ist, durch den Präsidenten des Amtes festgelegt.

(2) Läuft eine Frist an einem Tag ab, an dem die Postzustellung in einem Mitgliedstaat oder zwischen einem Mitgliedstaat und dem Amt allgemein unterbrochen oder im Anschluss an eine solche Unterbrechung gestört ist, so erstreckt sich die Frist für Beteiligte, die in diesem Staat ihren Wohnsitz oder Sitz haben oder einen Vertreter mit Geschäftssitz in diesem Staat bestellt haben, auf den ersten Tag nach Beendigung der Unterbrechung oder Störung.

Ist der betreffende Mitgliedstaat der Sitzstaat des Amtes, so gilt Unterabsatz 1 für alle Beteiligten.

Die Dauer der Unterbrechung oder Störung gemäß Unterabsatz 1 wird durch den Präsidenten des Amtes festgelegt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Fristen, die in der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 oder in der vorliegenden Verordnung für Handlungen bei der zuständigen Behörde im Sinne des Artikels 35 Absatz 1 Buchstaben b) und c) der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 vorgesehen sind.

(4) Ist der ordnungsgemäße Dienstbetrieb des Amtes durch ein außerordentliches Ereignis, zum Beispiel eine Naturkatastrophe oder einen Streik, unterbrochen oder gestört und verzögern sich dadurch amtliche Benachrichtigungen über den Ablauf von Fristen, so können die innerhalb dieser Fristen vorzunehmenden Handlungen noch innerhalb eines Monats nach der Zustellung der verspäteten Benachrichtigung wirksam vorgenommen werden.

Der Beginn und das Ende einer solchen Unterbrechung oder Störung werden vom Präsidenten des Amts festgestellt.

Kapitel XI

Unterbrechung des Verfahrens und Verzicht auf Beitreibung


Artikel 59
Unterbrechung des Verfahrens

(1) Das Verfahren vor dem Amt wird unterbrochen:

    a) im Fall des Todes oder der Geschäftsunfähigkeit des Anmelders oder Inhabers des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters oder der Person, die nach nationalem Recht zu dessen Vertretung berechtigt ist;

    b) wenn der Anmelder oder Inhaber des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters aufgrund eines gegen sein Vermögen gerichteten Verfahrens aus rechtlichen Gründen verhindert ist, das Verfahren vor dem Amt fortzusetzen;

    c) wenn der Vertreter des Anmelders oder Inhabers des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters stirbt, seine Geschäftsfähigkeit verliert oder aufgrund eines gegen sein Vermögen gerichteten Verfahrens aus rechtlichen Gründen verhindert ist, das Verfahren vor dem Amt fortzusetzen.

Solange die in Unterabsatz 1 Buchstabe a) genannten Ereignisse die Vertretungsbefugnis eines gemäß Artikel 78 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 bestellten Vertreters nicht berühren, wird das Verfahren jedoch nur auf Antrag dieses Vertreters unterbrochen.

(2) Wird dem Amt bekannt, wer in den Fällen des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a) und b) die Berechtigung erlangt hat, das Verfahren vor dem Amt fortzusetzen, so teilt es dieser Person und gegebenenfalls den übrigen Beteiligten mit, dass das Verfahren ab einem vom ihm festgesetzten Datum wieder aufgenommen wird.

(3) In dem in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c) genannten Fall wird das Verfahren wieder aufgenommen, wenn dem Amt die Bestellung eines neuen Vertreters des Anmelders angezeigt wird oder das Amt die Anzeige über die Bestellung eines neuen Vertreters des Inhabers des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters den übrigen Beteiligten zugestellt hat.

Hat das Amt drei Monate nach Beginn der Unterbrechung des Verfahrens noch keine Anzeige über die Bestellung eines neuen Vertreters erhalten, so teilt es dem Anmelder oder Inhaber des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters Folgendes mit:

    a) im Falle der Anwendung des Artikels 77 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, dass die Anmeldung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters als zurückgenommen gilt, wenn die Anzeige nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung erfolgt, oder

    b) im Falle der Nichtanwendung des Artikels 77 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, dass das Verfahren vom Tag der Zustellung dieser Mitteilung an den Anmelder oder Inhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters wieder aufgenommen wird.

(4) Die am Tag der Unterbrechung für den Anmelder oder Inhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters laufenden Fristen, mit Ausnahme der Frist für die Entrichtung der Verlängerungsgebühren, beginnen an dem Tag von neuem zu laufen, an dem das Verfahren wieder aufgenommen wird.

Artikel 60
Verzicht auf Beitreibung

Der Präsident des Amtes kann davon absehen, geschuldete Geldbeträge beizutreiben, wenn der beizutreibende Betrag unbedeutend oder die Beitreibung zu ungewiss ist.

Kapitel XII

Vertretung


Artikel 61
Bestellung eines gemeinsamen Vertreters

(1) Wird ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster von mehreren Personen angemeldet und kein gemeinsamer Vertreter benannt, so gilt der Anmelder, der in der Anmeldung als erster genannt ist, als gemeinsamer Vertreter.

Ist einer der Anmelder jedoch verpflichtet, einen zugelassenen Vertreter zu bestellen, so gilt dieser Vertreter als gemeinsamer Vertreter, sofern nicht der in der Anmeldung an erster Stelle genannte Anmelder ebenfalls einen zugelassenen Vertreter bestellt hat.

Die Unterabsätze 1 und 2 gelten entsprechend für gemeinsame Inhaber von Gemeinschaftsgeschmacksmustern und mehrere Personen, die gemeinsam einen Antrag auf Nichtigerklärung stellen.

(2) Erfolgt im Laufe des Verfahrens ein Rechtsübergang auf mehrere Personen und haben diese Personen keinen gemeinsamen Vertreter benannt, so gilt Absatz 1 entsprechend.

Ist eine entsprechende Anwendung nicht möglich, so fordert das Amt die genannten Personen auf, innerhalb von zwei Monaten einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, so bestimmt das Amt den gemeinsamen Vertreter.

Artikel 62
Vollmacht

(1) Rechtsanwälte und zugelassene Vertreter, die in die Liste der zugelassenen Vertreter gemäß Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe b) oder c) der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 eingetragen sind, können beim Amt eine unterzeichnete Vollmacht zu den Akten einreichen.

Eine solche Vollmacht muss eingereicht werden, wenn das Amt es ausdrücklich verlangt oder wenn mehrere Parteien an dem Verfahren beteiligt sind, in dem der Vertreter vor dem Amt auftritt, und eine der Parteien es ausdrücklich verlangt.

(2) Angestellte, die gemäß Artikel 77 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 eine natürliche oder juristische Person vertreten, müssen beim Amt eine unterzeichnete Vollmacht zu den Akten einreichen.

(3) Die Vollmacht kann in jeder Amtssprache der Gemeinschaft eingereicht werden. Sie kann sich auf eine oder mehrere Anmeldungen oder ein oder mehrere eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster erstrecken oder in Form einer allgemeinen Vollmacht eingereicht werden, die den Vertreter berechtigt, in allen Verfahren, an denen der Vollmachtgeber beteiligt ist, vor dem Amt aufzutreten.

(4) Muss eine Vollmacht gemäß Absatz 1 oder 2 zu den Akten eingereicht werden, legt das Amt eine Frist dafür fest. Wird die Vollmacht nicht fristgemäß eingereicht, so wird das Verfahren mit dem Vertretenen fortgesetzt. Die Handlungen des Vertreters mit Ausnahme der Einreichung der Anmeldung gelten als nicht erfolgt, wenn sie der Vertretene nicht genehmigt. Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend für Schriftstücke über den Widerruf von Vollmachten.

(6) Der Vertreter, dessen Vollmacht erloschen ist, wird weiter als Vertreter angesehen, bis dem Amt das Erlöschen der Vollmacht angezeigt worden ist.

(7) Sofern in der Vollmacht nichts anderes vorgesehen ist, erlischt diese gegenüber dem Amt nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers.

(8) Hat ein Beteiligter mehrere Vertreter bestellt, so sind diese ungeachtet einer abweichenden Bestimmung in der Vollmacht berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als auch einzeln zu handeln.

(9) Die Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses von Vertretern gilt als Bevollmächtigung für jeden Vertreter, der nachweist, dass er in diesem Zusammenschluss tätig ist.

Artikel 63
Vertretung

Alle Zustellungen oder anderen Mitteilungen des Amtes an den ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter haben dieselbe Wirkung, als wären sie an die vertretene Person gerichtet.

Alle Mitteilungen des ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreters an das Amt haben dieselbe Wirkung, als wären sie von der vertretenen Person an das Amt gerichtet.

Artikel 64
Änderung der besonderen Liste der zugelassenen Vertreter

(1) Die Eintragung des zugelassenen Vertreters in der besonderen Liste der zugelassenen Vertreter für Geschmacksmusterangelegenheiten gemäß Artikel 78 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 wird auf dessen Antrag gelöscht.

(2) Die Eintragung in der Liste der zugelassenen Vertreter wird von Amts wegen gelöscht:

    a) im Fall des Todes oder der Geschäftsunfähigkeit des zugelassenen Vertreters;

    b) wenn der zugelassene Vertreter nicht mehr die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt, sofern der Präsident des Amtes nicht eine Befreiung gemäß Artikel 78 Absatz 6 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 erteilt hat;

    c) wenn der zugelassene Vertreter seinen Geschäftssitz oder Arbeitsplatz nicht mehr in der Gemeinschaft hat;

    d) wenn der zugelassene Vertreter die Befugnis gemäß Artikel 78 Absatz 4 Buchstabe c) Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 nicht mehr besitzt.

(3) Die Eintragung eines zugelassenen Vertreters wird von Amts wegen suspendiert, wenn dessen Befugnis zur Vertretung einer natürlichen oder juristischen Person vor dem Benelux-Musteramt oder der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz des Mitgliedstaates gemäß Artikel 78 Absatz 4 Buchstabe c) Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 suspendiert wurde.

(4) Eine Person, deren Eintragung gelöscht worden ist, wird auf Antrag gemäß Artikel 78 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 wieder in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen, wenn die Voraussetzungen für die Löschung nicht mehr gegeben sind.

(5) Das Benelux-Musteramt und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der betreffenden Mitgliedstaaten teilen dem Amt unverzüglich alle in den Absätzen 2 und 3 genannten Ereignisse mit, soweit sie ihnen bekannt sind.

(6) Die Änderungen der besonderen Liste der zugelassenen Vertreter für Geschmacksmusterangelegenheiten werden im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.

Kapitel XIII

Schriftliche Mitteilungen und Formblätter


Artikel 65
Schriftliche und andere Übermittlungen

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 sind Anmeldungen eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters sowie alle anderen in der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 vorgesehenen Anträge und Mitteilungen dem Amt wie folgt zu übermitteln:

    a) das unterzeichnete Originalschriftstück durch die Post, durch eigenhändige Übergabe oder andere Mittel; die Anhänge zu den jeweiligen Schriftstücken brauchen nicht unterzeichnet zu werden;

    b) das unterzeichnete Originalschriftstück durch Fernkopierer gemäß Artikel 66 oder

    c) durch Übertragung des Inhalts auf elektronischem Wege gemäß Artikel 67.

(2) Reicht der Anmelder gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 eine Probe des Geschmacksmusters ein, müssen die Anmeldung und die Probe dem Amt in einer einzigen Sendung und in der in Absatz 1 Buchstabe a) dieses Artikels festgelegten Weise übermittelt werden. Werden die Anmeldung und die Probe, oder im Falle einer Sammelanmeldung, die Proben dem Amt nicht in einer einzigen Sendung übermittelt, so erkennt das Amt erst dann einen Anmeldetag zu, wenn alle in Artikel 10 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Unterlagen eingegangen sind.

Artikel 66
Übermittlung durch Fernkopierer

(1) Wird die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters dem Amt durch Fernkopierer übermittelt und enthält die Anmeldung eine Wiedergabe des Geschmacksmusters, die nicht die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 erfüllt, so ist dem Amt gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a) die vorgeschriebene, für die Eintragung und Veröffentlichung geeignete Wiedergabe zu übermitteln.

Erhält das Amt die Wiedergabe innerhalb eines Monats nach dem Datum des Empfangs der Fernkopie, so gilt die Anmeldung als an dem Tage beim Amt eingegangen, an dem die Fernkopie eingegangen ist.

Erhält das Amt die Wiedergabe nach Ablauf dieser Frist, so gilt die Anmeldung als beim Amt an dem Tage eingegangen, an dem die Wiedergabe eingegangen ist.

(2) Ist eine über Fernkopierer eingetroffene Mitteilung unvollständig oder unleserlich oder hat das Amt ernste Zweifel in Bezug auf die Richtigkeit der Übermittlung, so teilt das Amt dies dem Absender mit und fordert ihn auf, innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist das Originalschriftstück nochmals durch Fernkopierer zu übermitteln oder das Originalschriftstück gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a) vorzulegen.

Wird dieser Aufforderung fristgemäß nachgekommen, so gilt der Tag des Eingangs der nochmaligen Übermittlung oder des Originalschriftstücks als der Tag des Eingangs der ursprünglichen Mitteilung, wobei jedoch die Vorschriften über den Anmeldetag angewandt werden, wenn der Mangel die Zuerkennung eines Anmeldetags betrifft.

Wird der Aufforderung nicht fristgemäß nachgekommen, so gilt die Mitteilung als nicht eingegangen.

(3) Jede dem Amt durch Fernkopierer übermittelte Mitteilung gilt als ordnungsgemäß unterzeichnet, wenn die Wiedergabe der Unterschrift auf dem Ausdruck des Fernkopierers erscheint.

(4) Der Präsident des Amtes kann zusätzliche Bedingungen für Übermittlungen durch Fernkopierer festlegen, die zu verwendende Geräte, technische Einzelheiten der Übermittlung und Methoden zur Identifizierung des Absenders betreffen können.

Artikel 67
Übermittlung auf elektronischem Wege

(1) Vorbehaltlich des Artikels 65 Absatz 2 bei Einreichung einer Probe können Anmeldungen eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters elektronisch übermittelt werden; dies gilt auch für die Wiedergabe des Geschmacksmusters.

Die Bedingungen werden vom Präsidenten des Amtes festgelegt.

(2) Der Präsident des Amtes legt die Bedingungen für die Übermittlung auf elektronischem Wege fest, die zu verwendende Geräte, technische Einzelheiten der Übermittlung und die Methoden zur Identifizierung des Absenders betreffen können.

(3) Wird eine Mitteilung elektronisch übermittelt, so gilt Artikel 66 Absatz 2 entsprechend.

(4) Wird dem Amt eine Mitteilung elektronisch übermittelt, so ist die Angabe des Namens des Absenders gleichbedeutend mit der Unterschrift.

Artikel 68
Formblätter

(1) Das Amt stellt gebührenfrei Formblätter zur Verfügung für

    a) die Anmeldung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters;

    b) den Antrag auf Berichtigung einer Anmeldung oder einer Eintragung;

    c) den Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs sowie das Formblatt und die Urkunde des Rechtsübergangs gemäß Artikel 23 Absatz 4;

    d) den Antrag auf Eintragung einer Lizenz;

    e) den Antrag auf Verlängerung der Eintragung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters;

    f) den Antrag auf Nichtigerklärung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters;

    g) den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

    h) die Einlegung einer Beschwerde;

    i) die Bevollmächtigung eines Vertreters in Form einer Einzel- oder einer allgemeinen Vollmacht.

(2) Das Amt kann weitere Formblätter gebührenfrei zur Verfügung stellen.

(3) Das Amt stellt die in den Absätzen 1 und 2 genannten Formblätter in allen Amtssprachen der Gemeinschaft zur Verfügung.

(4) Das Amt stellt dem Benelux-Musteramt und den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten die Formblätter gebührenfrei zur Verfügung.

(5) Das Amt kann auch maschinenlesbare Formblätter zur Verfügung stellen.

(6) Die am Verfahren vor dem Amt Beteiligten sollten die vom Amt bereitgestellten Formblätter oder Kopien dieser Formblätter oder Formblätter desselben Inhalts und Formats wie durch elektronische Datenverarbeitung erzeugte Formblätter verwenden.

(7) Die Formblätter sind so auszufüllen, dass der Inhalt automatisch in einen Computer eingegeben werden kann, z. B. durch Zeichenerkennung oder Abtasten.

Kapitel XIV

Unterrichtung der Öffentlichkeit


Artikel 69
Register für Gemeinschaftsgeschmacksmuster

(1) Das Register kann in Form einer elektronischen Datenbank geführt werden.

(2) In das Register sind einzutragen:

    a) der Anmeldetag;

    b) das Aktenzeichen der Anmeldung und das Aktenzeichen jedes einzelnen Geschmacksmusters einer Sammelanmeldung;

    c) der Tag der Bekanntmachung der Eintragung;

    d) der Name, die Anschrift, die Staatsangehörigkeit und der Staat des Wohnsitzes, des Sitzes oder der Niederlassung des Anmelders;

    e) der Name und die Geschäftsanschrift des Vertreters, soweit es sich nicht um einen Angestellten handelt, der gemäß Artikel 77 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 als Vertreter auftritt; bei mehreren Vertretern werden nur der Name, gefolgt von den Worten „et. al.„, und die Geschäftsanschrift des zuerst genannten Vertreters eingetragen; im Fall eines Zusammenschlusses von Vertretern werden nur Name und Anschrift des Zusammenschlusses eingetragen;

    f) die Wiedergabe des Geschmacksmusters;

    g) die Bezeichnung der Erzeugnisse, gruppiert nach den Klassen und Unterklassen der Locarno-Klassifikation, deren Nummer jeweils vorangestellt wird;

    h) Angaben über die Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002;

    i) Angaben über die Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002;

    j) gegebenenfalls die Nennung des Entwerfers oder des Entwerferteams gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 oder die Erklärung, dass der Entwerfer oder das Entwerferteam auf das Recht, genannt zu werden, verzichtet hat;

    k) die Sprache, in der die Anmeldung eingereicht wurde, und die zweite Sprache, die der Anmelder in seiner Anmeldung gemäß Artikel 98 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 angegeben hat;

    l) der Tag der Eintragung des Geschmacksmusters in das Register und die Nummer der Eintragung;

    m) ein Vermerk über einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 mit Angabe des Tages, an dem die Aufschiebungsfrist abläuft;

    n) der Vermerk, dass eine Probe gemäß Artikel 5 eingereicht wurde;

    o) der Vermerk, dass eine Beschreibung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) eingereicht wurde.

(3) Zusätzlich zu den in Absatz 2 aufgeführten Eintragungen sind gegebenenfalls folgende Eintragungen in das Register unter Angabe des Tages der jeweiligen Eintragung erforderlich:

    a) Änderungen des Namens, der Anschrift, der Staatsangehörigkeit oder des Staates des Wohnsitzes, des Sitzes oder der Niederlassung des Inhabers;

    b) Änderungen des Namens oder der Geschäftsanschrift des Vertreters, soweit es sich nicht um einen Vertreter im Sinne des Artikels 77 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 handelt;

    c) wird ein neuer Vertreter bestellt, der Name und die Geschäftsanschrift dieses Vertreters;

    d) der Vermerk, dass eine Sammelanmeldung oder -eintragung gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 in gesonderte Anmeldungen oder Eintragungen geteilt worden ist;

    e) ein Hinweis auf eine Änderung des Geschmacksmusters gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, gegebenenfalls mit Hinweis auf die Erklärung über den Teilverzicht oder die Gerichtsentscheidung oder die Entscheidung des Amtes über die Teilnichtigkeit des Geschmacksmusterrechts oder auf die Berichtigung von Fehlern gemäß Artikel 20 der vorliegenden Verordnung;

    f) der Vermerk, dass gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ein Verfahren zur Anerkennung als rechtmäßiger Inhaber eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters eingeleitet wurde;

    g) die rechtskräftige Entscheidung oder die sonstige Beendigung des Verfahrens gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 bezüglich der Anerkennung als rechtmäßiger Inhaber;

    h) eine Änderung der Inhaberschaft gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 6/2002;

    i) Rechtsübergänge gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002;

    j) die Begründung oder Übertragung eines dinglichen Rechts gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und die Art des dinglichen Rechts;

    k) Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 sowie Insolvenzverfahren gemäß Artikel 31 der genannten Verordnung;

    l) die Erteilung oder Übertragung einer Lizenz gemäß Artikel 16 Absatz 2 oder Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und gegebenenfalls die Art der Lizenz gemäß Artikel 25 der vorliegenden Verordnung;

    m) die Verlängerung der Eintragung gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und der Tag, an dem sie wirksam wird;

    n) ein Vermerk über die Feststellung des Ablaufs der Eintragung;

    o) die Erklärung des Inhabers gemäß Artikel 51 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 über den vollständigen oder teilweisen Verzicht;

    p) der Tag der Stellung eines Antrags oder der Erhebung einer Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit gemäß Artikel 52 beziehungsweise Artikel 86 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002;

    q) der Tag und der Inhalt der Entscheidung über den Antrag oder die Widerklage auf Nichtigerklärung oder jede andere Beendigung des Verfahrens gemäß Artikel 53 beziehungsweise Artikel 86 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002;

    r) der Vermerk, dass das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gemäß Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 die dort festgelegten Wirkungen von Anfang an nicht hatte;

    s) die Löschung des gemäß Absatz 2 Buchstabe e) eingetragenen Vertreters;

    t) die Änderung oder die Löschung der nach den Buchstaben j), k) und l) eingetragenen Angaben.

(4) Der Präsident des Amtes kann bestimmen, dass noch andere als die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Angaben eingetragen werden.

(5) Der Inhaber erhält über jede Änderung im Register eine Mitteilung.

(6) Vorbehaltlich des Artikels 73 stellt das Amt auf Antrag gegen Entrichtung einer Gebühr beglaubigte oder unbeglaubigte Auszüge aus dem Register aus.

Kapitel XV

Blatt und Datenbank für Gemeinschaftsgeschmacksmuster


Artikel 70
Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster

(1) Das Amt legt die Erscheinungshäufigkeit und die Erscheinungsform des Blattes für Gemeinschaftsgeschmacksmuster fest.

(2) Unbeschadet der Vorschriften des Artikels 50 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und der Artikel 14 und 16 der vorliegenden Verordnung über die Aufschiebung der Bekanntmachung enthält das Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster Bekanntmachungen der Geschmacksmustereintragungen und anderer Eintragungen in das Register sowie andere Angaben im Zusammenhang mit Eintragungen von Gemeinschaftsgeschmacksmustern, deren Veröffentlichung die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 oder die vorliegende Verordnung vorschreibt.

(3) Werden Angaben, deren Veröffentlichung die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 oder die vorliegende Verordnung vorschreibt, im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster veröffentlicht, so ist das auf dem Blatt angegebene Datum der Ausgabe des Blatts als Datum der Veröffentlichung der Angaben anzusehen.

(4) Die Angaben, deren Veröffentlichung in Artikel 14 und 16 vorgeschrieben ist, werden, sofern es zweckmäßig ist, in allen Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft veröffentlicht.

Artikel 71
Datenbank

(1) Das Amt unterhält eine elektronische Datenbank mit Angaben über die Anmeldungen von Gemeinschaftsgeschmacksmustern und Eintragungen in das Register. Das Amt kann, vorbehaltlich der Einschränkungen des Artikels 50 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, den Inhalt dieser Datenbank auch im Direktzugriff oder auf CD-ROM oder in einer anderen maschinenlesbaren Form zur Verfügung stellen.

(2) Der Präsident des Amtes legt die Bedingungen für den Zugang zur Datenbank und die Art und Weise fest, in der der Inhalt dieser Datenbank in maschinenlesbarer Form bereitgestellt werden kann, einschließlich der Preise für diese Leistungen.

[Absatz 3 eingef&uuml,gt ab 1.1.2008]

(3) Das Amt stellt die Informationen über internationale Eintragungen von Geschmacksmustern, in denen die Europäische Gemeinschaft benannt ist, über einen elektronischen Link zu der vom Internationalen Büro betriebenen Such-Datenbank bereit.

Kapitel XVI

Akteneinsicht und Aufbewahrung der Akten


Artikel 72
Von der Einsicht ausgeschlossene Aktenteile

Von der Akteneinsicht sind gemäß Artikel 74 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 folgende Aktenteile ausgeschlossen:

    a) Vorgänge über die Frage der Ausschließung oder Ablehnung gemäß Artikel 132 der Verordnung (EG) Nr. 40/94, wobei die Vorschriften des genannten Artikels diesbezüglich entsprechend für eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster und für deren Anmeldungen gelten;

    b) Entwürfe für Entscheidungen und Bescheide sowie alle sonstigen inneramtlichen Schriftstücke, die der Vorbereitung von Entscheidungen und Bescheiden dienen;

    c) Aktenteile, an deren Geheimhaltung der Beteiligte ein besonderes Interesse dargelegt hat, bevor der Antrag auf Akteneinsicht gestellt wurde, es sei denn, die Einsicht in diese Aktenteile ist durch vorrangig berechtigte Interessen der um Einsicht nachsuchenden Partei gerechtfertigt.

Artikel 73
Einsicht in das Register für Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Ist die Bekanntmachung der Eintragung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 aufgeschoben, gilt Folgendes:

    a) Die Einsichtnahme in das Register durch Personen, die nicht Inhaber sind, wird auf folgende Angaben beschränkt: den Namen des Inhabers, den Namen eines etwaigen Vertreters, den Anmeldetag und den Tag der Eintragung, das Aktenzeichen der Anmeldung und den Vermerk, dass die Bekanntmachung aufgeschoben wurde;

    b) die beglaubigten oder unbeglaubigten Auszüge aus dem Register enthalten lediglich den Namen des Inhabers, den Namen eines etwaigen Vertreters, den Anmeldetag und den Tag der Eintragung, das Aktenzeichen der Anmeldung und den Vermerk, dass die Bekanntmachung aufgeschoben wurde, es sei denn, die Auszüge werden vom Inhaber oder seinem Vertreter angefordert.

Artikel 74
Durchführung der Akteneinsicht

(1) Die Einsicht in die Akten eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird entweder in das Originalschriftstück oder dessen Kopie oder in die elektronischen Datenträger gewährt, wenn die Akten in dieser Weise gespeichert sind.

Der Antrag auf Einsichtnahme gilt erst als gestellt, wenn die diesbezügliche Gebühr entrichtet worden ist.

Die Art der Einsichtnahme wird vom Präsidenten des Amtes festgelegt.

(2) Bei einem Antrag auf Einsicht in die Akten von Geschmacksmusteranmeldungen, in die Akten von eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern, deren Bekanntmachung aufgeschoben wurde, oder in die Akten von eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern, deren Bekanntmachung aufgeschoben wurde und auf die bei oder vor Ablauf der Aufschiebungsfrist verzichtet wurde oder die gemäß Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 so behandelt werden, als hätten sie die in der Verordnung festgelegten Wirkungen von Anfang an nicht gehabt, muss nachgewiesen werden,

    a) dass der Anmelder oder Inhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters der Einsichtnahme zugestimmt hat; oder

    b) dass die Person, die die Einsichtnahme beantragt, ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme in die Akte hat, insbesondere wenn der Anmelder oder Inhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters erklärt hat, dass er nach Eintragung des Geschmacksmusters seine Rechte aus dem Geschmacksmuster gegen die um Akteneinsicht nachsuchende Person geltend machen wird.

(3) Die Akteneinsicht findet im Dienstgebäude des Amtes statt.

(4) Die Akteneinsicht wird auf Antrag durch Ausstellung von Kopien gewährt, diese Kopien sind gebührenpflichtig.

(5) Das Amt stellt auf Antrag gegen Entrichtung einer Gebühr beglaubigte oder unbeglaubigte Kopien der Anmeldung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters oder des Akteninhalts gemäß Absatz 4 aus.

Artikel 75
Auskunft aus den Akten

Das Amt kann vorbehaltlich der in Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und Artikel 72 und 73 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Beschränkungen auf Antrag und gegen Entrichtung einer Gebühr Auskünfte aus den Akten angemeldeter oder eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster erteilen.

Das Amt kann jedoch verlangen, dass der Antragsteller von der Akteneinsicht an Ort und Stelle Gebrauch macht, wenn dies im Hinblick auf den Umfang der zu erteilenden Auskünfte zweckmäßig erscheint.

Artikel 76
Aufbewahrung der Akten

(1) Das Amt bewahrt die Akten angemeldeter und eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem

    a) die Anmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist;

    b) die Eintragung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters endgültig abgelaufen ist;

    c) der vollständige Verzicht auf das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 eingetragen worden ist;

    d) das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster endgültig im Register gelöscht worden ist;

    e) das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gemäß Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 so behandelt wird, als habe es die in der genannten Verordnung festgelegten Wirkungen von Anfang an nicht gehabt.

(2) Der Präsident des Amtes bestimmt, in welcher Form die Akten aufbewahrt werden.

Kapitel XVII

Amtshilfe


Artikel 77
Gegenseitige Unterrichtung und Verkehr des Amtes mit Behörden der Mitgliedstaaten

(1) Das Amt und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten sowie das Benelux-Musteramt übermitteln einander auf Ersuchen sachdienliche Angaben über Anmeldungen von eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern, Benelux-Geschmacksmustern oder nationalen Geschmacksmustern und über Verfahren, die diese Anmeldungen und die daraufhin eingetragenen Geschmacksmuster betreffen. Diese Übermittlungen von Angaben unterliegen nicht den Beschränkungen des Artikels 74 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002.

(2) Bei Mitteilungen, die sich aus der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 oder der vorliegenden Verordnung ergeben, verkehren das Amt und die Gerichte oder Behörden der Mitgliedstaaten unmittelbar miteinander.

Diese Unterrichtungen können auch über die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten und das Benelux-Musteramt erfolgen.

(3) Ausgaben, die durch die in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitteilungen entstehen, sind von der Behörde zu tragen, die die Mitteilung gemacht hat; diese Mitteilungen sind gebührenfrei.

Artikel 78
Akteneinsicht durch Gerichte und Behörden der Mitgliedstaaten oder durch deren Vermittlung

(1) Die Einsicht in die Akten eines angemeldeten oder eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters durch Gerichte oder Behörden der Mitgliedstaaten wird auf Antrag in die Originalschriftstücke oder Kopien davon gewährt. Artikel 74Die Schriftleitung: Gilt vermutlich für Artikel 74 der VO (EG) Nr. 6/2002 gilt nicht.

(2) Gerichte oder Staatsanwaltschaften der Mitgliedstaaten können in Verfahren, die bei ihnen anhängig sind, Dritten Einsicht in die vom Amt übermittelten Akten oder Kopien gewähren. Diese Akteneinsicht unterliegt Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002.

(3) Das Amt erhebt für die Akteneinsicht gemäß Absatz 1 und 2 keine Gebühr.

(4) Das Amt weist die Gerichte oder Staatsanwaltschaften der Mitgliedstaaten bei der Übermittlung der Akten oder Kopien der Akten auf die Beschränkungen hin, denen die Gewährung der Einsicht in die Akten eines angemeldeten oder eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters gemäß Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und Artikel 72 der vorliegenden Verordnung unterliegt.

Kapitel XVIII

Kosten


Artikel 79
Kostenverteilung und Kostenfestsetzung

(1) Die Kostenverteilung gemäß Artikel 70 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 wird in der Entscheidung über den Antrag auf Nichtigerklärung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters oder in der Entscheidung über die Beschwerde angeordnet.

(2) Die Kostenverteilung gemäß Artikel 70 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 wird in einer Kostenentscheidung der Nichtigkeitsabteilung oder der Beschwerdekammer angeordnet.

(3) Dem Antrag auf Kostenfestsetzung gemäß Artikel 70 Absatz 6 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 sind eine Kostenberechnung und die Belege beizufügen.

Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Entscheidung, für die die Kostenfestsetzung beantragt wird, rechtskräftig ist. Zur Festsetzung der Kosten genügt es, dass sie glaubhaft gemacht werden.

(4) Der Antrag gemäß Artikel 70 Absatz 6 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 auf Überprüfung der Entscheidung über die Kostenfestsetzung der Geschäftsstelle ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung beim Amt einzureichen und zu begründen.

Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung entrichtet worden ist.

(5) Die Nichtigkeitsabteilung oder die Beschwerdekammer entscheidet über den in Absatz 4 genannten Antrag ohne mündliche Verhandlung.

(6) Die gemäß Artikel 70 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 von dem unterliegenden Beteiligten zu tragenden Gebühren beschränken sich auf die vom anderen Beteiligten entrichtete Gebühr für den Antrag auf Nichtigerklärung und für die Beschwerde.

(7) Die für die Durchführung des Verfahrens notwendigen Kosten, die dem obsiegenden Beteiligten tatsächlich entstanden sind, hat der unterliegende Beteiligte gemäß Artikel 70 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 im Rahmen der folgenden Höchstsätze zu tragen:

    a) Reisekosten eines Beteiligten für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Wohnort oder dem Geschäftsort und dem Ort der mündlichen Verhandlung oder der Beweisaufnahme:

      i) in Höhe des Eisenbahnfahrpreises 1. Klasse einschließlich der üblichen Beförderungszuschläge, falls die Gesamtentfernung nicht mehr als 800 Eisenbahnkilometer beträgt;

      ii) in Höhe des Flugpreises der Touristenklasse, falls die Gesamtentfernung mehr als 800 Eisenbahnkilometer beträgt oder der Seeweg benutzt werden muss;

    b) Aufenthaltskosten eines Beteiligten in Höhe der in Artikel 13 des Anhangs VII zum Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Tagegelder für Beamte der Besoldungsgruppe A 4 bis A 8;

    c) Reisekosten der Vertreter im Sinne des Artikels 78 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, der Zeugen und der Sachverständigen in der sich aus Buchstabe a) ergebenden Höhe;

    d) Aufenthaltskosten der Vertreter im Sinne des Artikels 78 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, der Zeugen und der Sachverständigen in der sich aus Buchstabe b) ergebenden Höhe;

    e) Kosten einer Beweisaufnahme, einer Zeugenvernehmung, einer Begutachtung durch Sachverständige oder einer Einnahme des Augenscheins bis zu einem Betrag von 300 EUR je Verfahren;

    f) Kosten für die Vertretung – im Sinne des Artikels 78 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002,

      i) des Antragstellers im Verfahren zur Nichtigerklärung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters in Höhe von bis zu 400 EUR;

      ii) des Inhabers im Verfahren zur Nichtigerklärung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters in Höhe von bis zu 400 EUR;

      iii) des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren in Höhe von bis zu 500 EUR;

      iv) des Beschwerdegegners im Beschwerdeverfahren in Höhe von bis zu 500 EUR;

    g) wurde der obsiegende Beteiligte von mehreren Vertretern im Sinne des Artikels 78 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 vertreten, so hat der unterliegende Beteiligte die in den Buchstaben c), d) und f) genannten Kosten lediglich für einen Vertreter zu tragen;

    h) andere als die in den Buchstaben a) bis g) genannten Kosten, Aufwendungen oder Honorare hat der unterliegende Beteiligte dem obsiegenden Beteiligten nicht zu erstatten.

Findet in einem der in Unterabsatz 1 Buchstabe f) genannten Verfahren eine Beweisaufnahme in Form einer Zeugenvernehmung, einer Begutachtung durch Sachverständige oder einer Einnahme des Augenscheins statt, so gilt zusätzlich ein Höchstsatz für die Vertretung von 600 EUR je Verfahren.

Kapitel XIX

Sprachenregelung


Artikel 80
Anträge und Erklärungen

Unbeschadet der Anwendung des Artikels 98 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002

    a) können alle Anträge oder Erklärungen, die sich auf die Anmeldung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters beziehen, in der Sprache der Anmeldung oder in der vom Anmelder in seiner Anmeldung angegebenen zweiten Sprache gestellt werden;

    b) können alle Anträge oder Erklärungen, die sich auf ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster beziehen, einschließlich der Erklärung des Verzichts für ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, jedoch mit Ausnahme von Anträgen auf Nichtigerklärung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters gemäß Artikel 52 der genannten Verordnung, in einer der Sprachen des Amtes eingereicht werden;

    c) können die vom Amt gemäß Artikel 68 bereitgestellten Formblätter in einer beliebigen Amtssprache der Gemeinschaft verwendet werden, sofern sie, soweit es Textbestandteile betrifft, in einer der Sprachen des Amtes ausgefüllt werden.

Artikel 81
Schriftliche Verfahren

(1) Unbeschadet des Artikels 98 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und sofern die vorliegende Verordnung nichts anderes vorsieht, kann jeder Beteiligte im schriftlichen Verfahren vor dem Amt jede Sprache des Amtes benutzen.

Ist die von einem Beteiligten gewählte Sprache nicht die Verfahrenssprache, so legt dieser innerhalb eines Monats nach Vorlage des Originalschriftstücks eine Übersetzung in die Verfahrenssprache vor.

Ist der Anmelder eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters der einzige Beteiligte an einem Verfahren vor dem Amt und ist die für die Anmeldung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters benutzte Sprache keine Sprache des Amtes, so kann die Übersetzung auch in der vom Anmelder in seiner Anmeldung angegebenen zweiten Sprache vorgelegt werden.

(2) Sofern die vorliegende Verordnung nichts anderes vorsieht, können Schriftstücke, die in Verfahren vor dem Amt verwendet werden sollen, in jeder Amtssprache der Gemeinschaft eingereicht werden.

Soweit die Schriftstücke nicht in der Verfahrenssprache abgefasst sind, kann das Amt verlangen, dass innerhalb einer von ihm festgelegten Frist eine Übersetzung in diese Verfahrenssprache oder nach der Wahl des Beteiligten in eine der Sprachen des Amtes nachgereicht wird.

Artikel 82
Mündliche Verfahren

(1) Jeder an einem mündlichen Verfahren vor dem Amt Beteiligte kann anstelle der Verfahrenssprache eine andere Amtssprache der Gemeinschaft benutzen, sofern er für die Übersetzung in die Verfahrenssprache sorgt.

Findet das mündliche Verfahren im Zusammenhang mit der Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters statt, so kann der Anmelder entweder die Sprache der Anmeldung oder die von ihm angegebene zweite Sprache verwenden.

(2) In mündlichen Verfahren, die die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters betreffen, kann das Amtspersonal entweder die Sprache der Anmeldung oder die vom Anmelder angegebene zweite Sprache benutzen.

In allen anderen mündlichen Verfahren können die Bediensteten des Amtes anstelle der Verfahrenssprache eine andere Sprache des Amtes verwenden, sofern die am Verfahren Beteiligten hiermit einverstanden sind.

(3) In der Beweisaufnahme können sich die zu vernehmenden Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen, die sich in der Verfahrenssprache nicht hinlänglich ausdrücken können, jeder Amtssprache der Gemeinschaft bedienen.

Ist die Beweisaufnahme auf Antrag eines Beteiligten angeordnet worden, so werden die zu vernehmenden Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen mit Erklärungen, die sie in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache abgeben, nur gehört, sofern der antragstellende Beteiligte für die Übersetzung in die Verfahrenssprache sorgt.

In Verfahren, die die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters betreffen, kann anstelle der Sprache der Anmeldung die vom Anmelder angegebene zweite Sprache verwendet werden.

In allen Verfahren mit nur einem Beteiligten kann das Amt auf Antrag des Beteiligten eine Abweichung von dieser Regel gestatten.

(4) Mit Einverständnis aller Beteiligten und des Amtes kann im mündlichen Verfahren jede Amtssprache der Gemeinschaft verwendet werden.

(5) Falls notwendig, trifft das Amt auf eigene Kosten Vorkehrungen für die Übersetzung in die Verfahrenssprache oder in eine andere Sprache des Amtes, sofern diese Übersetzung nicht einem der Verfahrensbeteiligten obliegt.

(6) Erklärungen der Bediensteten des Amtes, der Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen in einem mündlichen Verfahren, die in einer Sprache des Amtes abgegeben werden, werden in dieser Sprache in die Niederschrift aufgenommen. Erklärungen, die in einer anderen Sprache abgegeben werden, werden in der Verfahrenssprache in die Niederschrift aufgenommen.

Berichtigungen der Anmeldung oder Eintragung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters werden in der Verfahrenssprache in die Niederschrift aufgenommen.

Artikel 83
Beglaubigung von Übersetzungen

(1) Ist die Übersetzung eines Schriftstücks einzureichen, so kann das Amt innerhalb einer von ihm festgesetzten Frist eine Beglaubigung darüber verlangen, dass die Übersetzung mit dem Urtext übereinstimmt.

Ist die Übersetzung einer früheren Anmeldung gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 zu beglaubigen, so muss die Frist mindestens drei Monate ab dem Tag der Anmeldung betragen.

Wird die Beglaubigung nicht fristgemäß eingereicht, so gilt das Schriftstück als nicht eingegangen.

(2) Der Präsident des Amtes legt fest, wie die Übersetzungen beglaubigt werden.

Artikel 84
Glaubwürdigkeit der Übersetzung

Das Amt kann, sofern nicht der Beweis des Gegenteils erbracht wird, davon ausgehen, dass eine Übersetzung mit dem jeweiligen Urtext übereinstimmt.

Kapitel XXI

Gegenseitigkeit, Übergangsfrist und Inkrafttreten


Artikel 85
Veröffentlichung der Gegenseitigkeit

(1) Falls erforderlich, beantragt der Präsident des Amtes bei der Kommission, Schritte einzuleiten, um festzustellen, ob ein Staat, der der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder dem Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation nicht angehört, Gegenseitigkeit im Sinne des Artikels 41 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 gewährt.

(2) Stellt die Kommission fest, dass die in Absatz 1 genannte Gegenseitigkeit gewährt wird, so veröffentlicht sie eine entsprechende Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

(3) Artikel 41 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 gilt ab dem Tag der Veröffentlichung der in Absatz 2 genannten Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, sofern die Mitteilung kein früheres Datum nennt, ab dem sie gültig ist.

Die Anwendbarkeit des Artikels 41 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 erlischt mit dem Tag, an dem die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Mitteilung über die Einstellung der Gegenseitigkeit veröffentlicht, sofern die Mitteilung kein früheres Datum nennt, ab dem sie gültig.

(4) Mitteilungen im Rahmen der Absätze 2 und 3 werden auch im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.

Artikel 86
Übergangsfrist

(1) Anmeldungen von Gemeinschaftsgeschmacksmustern, die innerhalb von drei Monaten vor dem gemäß Artikel 111 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 festgelegten Tag eingereicht werden, werden vom Amt mit dem gemäß der genannten Vorschrift festgelegten Anmeldetag und dem tatsächlichen Datum des Eingangs der Anmeldung versehen.

(2) Die in Artikel 41 und 44 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 vorgesehene Prioritätsfrist von sechs Monaten wird bei einer derartigen Anmeldung von dem gemäß Artikel 111 Absatz 2 der genannten Verordnung festgelegten Tag an gerechnet.

(3) Das Amt kann dem Anmelder vor dem gemäß Artikel 111 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 festgelegten Tag eine Empfangsbestätigung übermitteln.

(4) Das Amt kann derartige Anmeldungen vor dem gemäß Artikel 111 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 festgelegten Tag prüfen und sich mit dem Anmelder in Verbindung setzen, um etwaige Mängel vor diesem Tag zu beheben. Entscheidungen in Bezug auf derartige Anmeldung können nur nach diesem Tag erlassen werden.

(5) Liegt der Tag des Eingangs der Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters beim Amt, bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaats oder beim Benelux-Musteramt vor dem Beginn der Dreimonatsfrist des Artikels 111 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, so gilt die Anmeldung als nicht eingereicht.

Der Anmelder wird hiervon unterrichtet und erhält die Anmeldeunterlagen zurück.

Artikel 87
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. [Veröffentlicht am 17.12.2002]

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 21. Oktober 2002

      Für die Kommission
      Frederik BOLKESTEIN
      Mitglied der Kommission


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