Verordnung Nr. 510/2006 EG des Rates zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel [Aufgehoben ab 4.1.2013]
TT-BEGRIFF | Europa Europäische Union |
Allgemein |
VO Nr. 510/2006 |
|
TT-ZAHL |
http://transpatent.com/archiv/465eu/eu06510.html
Verordnung (EG) Nr. 510/2006 EWG des Rates
zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen
für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
[Aufgehoben ab dem 4. Januar 2013]
durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung einiger Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft (einschließlich des Veterinär- und Pflanzenschutzrechts), Verkehrspolitik, Steuerwesen, Statistik, Energie, Umwelt, Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres, Zollunion, Außenbeziehungen, Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und Organe anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens
(ABl. EU Nr. L 363 vom 20.12.2006, S. 1 ff. (30); in Kraft ab 1.1.2007 – Änderung von Art. 5 Abs. 8 und Einfügung von Abs. 11)
und durch die Verordnung (EG) Nr. 417/2008 der Kommission vom 8. Mai 2008 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
(ABl. EU Nr. L 125 vom 9.5.2008, S. 27; in Kraft ab 30.5.2008 – Einfügung von „Salz“ in Anhang I und „Baumwolle“ in Anhang II
Aufgehoben ab dem 4. Januar 2013 durch die „Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel“
(ABl. der EU Nr. L 343 vom 14.12.2012, S. 1 ff.: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:343:0001:01:DE:HTML)
Einige Übergangsregelungen beziehen sich noch auf die aufgehobene Verordnung Nr. 510/2006.
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DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.],
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Erzeugung, Herstellung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln sind von großer wirtschaftlicher Bedeutung für die Gemeinschaft.
(2) Um ein besseres Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage zu erreichen, sollte der Schwerpunkt Diversifizierung der Agrarproduktion unterstützt werden. Die Förderung von Erzeugnissen mit bestimmten Merkmalen kann vor allem in benachteiligten oder abgelegenen Gebieten von großem Vorteil für die ländliche Wirtschaft sein, indem sie zur Steigerung des Einkommens der Landwirte beiträgt und der Abwanderung der ländlichen Bevölkerung aus diesen Gebieten entgegenwirkt.
(3) Eine ständig wachsende Zahl von Verbrauchern misst bei ihrer Ernährung der Qualität eine größere Bedeutung als der Quantität bei. Dieses Interesse an Erzeugnissen mit besonderen Merkmalen erzeugt eine steigende Nachfrage nach Agrarerzeugnissen oder Lebensmitteln mit bestimmbarer geografischer Herkunft.
(4) Angesichts der Vielfalt der im Handel befindlichen Erzeugnisse und der Menge der vorhandenen Produktinformationen sollte dem Verbraucher eine klar und knapp formulierte Auskunft über die Herkunft des Erzeugnisses gegeben werden, damit er die beste Wahl treffen kann.
(5) Für die Etikettierung von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln gelten die allgemeinen in der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür festgelegten Vorschriften [ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/89/EG (ABl. L 308 vom 25.11.2003, S. 15).]. Aufgrund der Besonderheiten von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln aus einem genau abgegrenzten geografischen Gebiet sollten für diese ergänzende Sonderbestimmungen erlassen werden, die die Erzeuger verpflichten, die geeigneten Gemeinschaftszeichen oder Angaben auf der Verpackung zu verwenden. Die Verwendung dieser Zeichen oder Angaben sollte für die Bezeichnungen der Gemeinschaft verbindlich vorgeschrieben werden, um einerseits diese Gruppe von Produkten und die mit diesen verbundenen Garantien bei den Verbrauchern besser bekannt zu machen und andererseits die Identifizierung dieser Produkte auf dem Markt zu vereinfachen und so die Kontrollen zu erleichtern. Es sollte jedoch eine angemessene Frist vorgesehen werden, damit sich die Marktteilnehmer auf diese Verpflichtung einstellen können.
(6) Für die Ursprungsbezeichnungen und die geografischen Angaben sollte ein gemeinschaftliches Vorgehen vorgesehen werden. Gemeinschaftliche Rahmenvorschriften über den Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen erlauben deren Entwicklung, da sie über ein einheitlicheres Vorgehen gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Hersteller derart gekennzeichneter Erzeugnisse sicherstellen und die Glaubwürdigkeit solcher Produkte beim Verbraucher erhöhen.
(7) Die geplante Regelung sollte die bereits geltenden Gemeinschaftsbestimmungen für Weine und Spirituosen nicht berühren.
(8) Der Geltungsbereich dieser Verordnung sollte auf Agrarerzeugnisse und Lebensmittel begrenzt sein, bei denen ein Zusammenhang zwischen den Eigenschaften der Produkte und ihrem geografischen Ursprung besteht. Dieser Geltungsbereich könnte jedoch erforderlichenfalls auf andere Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel ausgedehnt werden.
(9) Aufgrund der bestehenden Gepflogenheiten sollten zwei verschiedene Kategorien von geografischen Angaben festgelegt werden, und zwar die geschützten geografischen Angaben und die geschützten Ursprungsbezeichnungen.
(10) Ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel, das mit einer solchen Angabe gekennzeichnet ist, sollte bestimmte Bedingungen erfüllen, die in einer Spezifikation zusammengestellt sind.
(11) Damit die geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen in allen Mitgliedstaaten geschützt sind, sollten sie auf Gemeinschaftsebene eingetragen sein. Diese Eintragung in ein Register sollte auch der Unterrichtung der Fachkreise und der Verbraucher dienen. Um sicherzustellen, dass die eingetragenen Gemeinschaftsbezeichnungen den Bedingungen dieser Verordnung entsprechen, sollten die Anträge durch die Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten geprüft werden, wobei gemeinsame Mindestbestimmungen wie ein nationales Einspruchsverfahren zu beachten sind. Die Kommission sollte sich danach vergewissern, dass die Bedingungen dieser Verordnung von den Anträgen eingehalten werden und alle Mitgliedstaaten eine einheitliche Vorgehensweise anwenden.
(12) Das Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Abkommen von 1994, Anhang 1C des Übereinkommens zur Gründung der Welthandelsorganisation) umfasst genaue Bestimmungen betreffend Verfügbarkeit, Erwerb, Umfang und Aufrechterhaltung von Rechten des geistigen Eigentums sowie die Mittel zu ihrer Durchsetzung.
(13) Der mit dieser Verordnung gewährte Schutz durch die Eintragung in ein Register sollte auch geografischen Angaben aus Drittländern offen stehen, sofern sie auch in ihrem Ursprungsland geschützt sind.
(14) Das Eintragungsverfahren sollte jeder natürlichen oder juristischen Person in einem Mitgliedstaat oder Drittland mit einem berechtigten Interesse die Möglichkeit geben, ihre Rechte durch Einlegen eines Einspruchs geltend zu machen.
(15) Es sollten Verfahren bestehen, die es ermöglichen, die Spezifikation auf Antrag von Gruppen mit einem berechtigten Interesse auch noch nach der Eintragung dem Stand der Technik anzupassen oder die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung für ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel zu löschen, insbesondere dann, wenn dieses Erzeugnis oder Lebensmittel die Bedingungen der Spezifikation, auf deren Grundlage die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung gewährt wurde, nicht mehr erfüllt.
(16) Die im Gemeinschaftsgebiet geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben sollten einer Überwachung auf der Grundlage amtlicher Kontrollen unterstehen, die sich auf ein System von Kontrollen in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz [ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung in ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1.] stützt, einschließlich eines Systems von Kontrollen zur Sicherstellung der Einhaltung der Spezifikation für die betreffenden Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.
(17) Die Mitgliedstaaten sollten ermächtigt werden, zur Deckung der entstandenen Kosten eine Gebühr zu erheben.
(18) Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten in Übereinstimmung mit dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.] festgelegt werden.
(19) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel [ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1) – Siehe in der TT-ROM bis Update I/2006] eingetragenen Bezeichnungen sollten den in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Schutz erhalten und automatisch in das neue Register übernommen werden. Außerdem sollten für die Eintragungsanträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Kommission eingegangen sind, Übergangsmaßnahmen vorgesehen werden.
(20) Im Interesse der Klarheit und Transparenz sollte die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 aufgehoben und durch diese Verordnung ersetzt werden –
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und der geografischen Angaben der in Anhang I des Vertrags genannten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Agrarerzeugnisse, der in Anhang I dieser Verordnung genannten Lebensmittel sowie der in Anhang II dieser Verordnung genannten Agrarerzeugnisse.
Diese Verordnung gilt jedoch nicht für Weinbauerzeugnisse, ausgenommen Weinessig, oder Spirituosen. Dieser Absatz gilt unbeschadet der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein [ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.].
Anhänge I und II dieser Verordnung können nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden.
(2) Diese Verordnung gilt unbeschadet sonstiger besonderer Gemeinschaftsvorschriften.
(3) Die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und die Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft [ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.] gilt nicht für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben im Sinne dieser Verordnung.
Artikel 2
Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben
(1) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
a) „Ursprungsbezeichnung“ den Namen einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient,
– das aus dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land stammt,
– das seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt und
– das in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und hergestellt wurde;
b) „geografische Angabe“ den Namen einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient,
– das aus dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land stammt und
– bei dem sich eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft aus diesem geografischen Ursprung ergibt und
– das in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erzeugt und/oder verarbeitet und/oder hergestellt wurde.
(2) Als Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben gelten auch traditionelle geografische oder nichtgeografische Namen, wenn sie ein Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel bezeichnen, das die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.
(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a werden bestimmte geografische Bezeichnungen nach Maßgabe der Durchführungsvorschriften von Artikel 16 Buchstabe a Ursprungsbezeichnungen gleichgestellt, wenn die Rohstoffe der betreffenden Erzeugnisse aus einem anderen geografischen Gebiet oder aus einem Gebiet stammen, das größer ist als das Verarbeitungsgebiet, sofern
a) das Gebiet, in dem der Rohstoff hergestellt wird, begrenzt ist,
b) besondere Bedingungen für die Erzeugung der Rohstoffe bestehen und
c) ein Kontrollsystem die Einhaltung der Bedingungen gemäß Buchstabe b sicherstellt.
Die fraglichen Bezeichnungen müssen vor dem 1. Mai 2004 im Ursprungsland als Ursprungsbezeichnungen anerkannt worden sein.
Artikel 3
Gattungsbezeichnungen sowie Kollisionen mit Namen von Pflanzensorten, Tierrassen, gleich lautenden Namen und Marken
(1) Namen, die zu Gattungsbezeichnungen geworden sind, dürfen nicht eingetragen werden.
Im Sinne dieser Verordnung gilt als „Name, der zur Gattungsbezeichnung geworden ist„, der Name eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels, der sich zwar auf einen Ort oder ein Gebiet bezieht, in dem das betreffende Agrarerzeugnis oder Lebensmittel ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch in der Gemeinschaft der gemeinhin übliche Name für ein Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel geworden ist.
Bei der Feststellung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle Faktoren und insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
a) die bestehende Situation in den Mitgliedstaaten und in den Verbrauchsgebieten;
b) die einschlägigen nationalen oder gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.
(2) Ein Name darf nicht als Ursprungsbezeichnung oder als geografische Angabe eingetragen werden, wenn er mit dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse kollidiert und deshalb geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.
(3) Bei der Eintragung eines Namens, der mit einem nach dieser Verordnung bereits eingetragenen Namen ganz oder teilweise gleich lautend ist, sind die örtlichen und traditionellen Gebräuche und die tatsächlichen Verwechslungsgefahren gebührend zu beachten. Insbesondere gilt Folgendes:
a) Ein gleich lautender Name, der den Verbraucher zu der irrigen Annahme veranlasst, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet stammen, wird nicht eingetragen, auch wenn er in Bezug auf das Gebiet, die Gegend oder den Ort, aus dem/der die landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder Lebensmittel stammen, zutreffend ist;
b) die Verwendung eines eingetragenen gleich lautenden Namens ist nur dann zulässig, wenn der später eingetragene gleich lautende Name in der Praxis deutlich von dem bereits eingetragenen Namen zu unterscheiden ist, wobei sichergestellt sein muss, dass die betroffenen Erzeuger gerecht behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.
(4) Eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe wird nicht eingetragen, wenn die Eintragung aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, ihres Bekanntheitsgrads und der Dauer ihrer Verwendung geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen.
Artikel 4
Produktspezifikation
(1) Um eine geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.) oder eine geschützte geografische Angabe (g. g. A.) führen zu können, müssen die Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel einer Produktspezifikation entsprechen.
(2) Die Spezifikation enthält mindestens folgende Angaben:
a) den Namen des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels einschließlich der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe;
b) die Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels, gegebenenfalls einschließlich der Rohstoffe, sowie der wichtigsten physikalischen, chemischen, mikrobiologischen oder organoleptischen Eigenschaften des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels;
c) die Abgrenzung des geografischen Gebiets und gegebenenfalls die Angaben über die Erfüllung der Bedingungen gemäß Artikel 2 Absatz 3;
d) Angaben, aus denen hervorgeht, dass das Agrarerzeugnis oder das Lebensmittel aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a oder b stammt;
e) die Beschreibung des Verfahrens zur Gewinnung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels und gegebenenfalls die redlichen und ständigen örtlichen Verfahren sowie die Angaben über die Aufmachung, wenn die antragstellende Vereinigung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 unter Angabe von Gründen festlegt, dass die Aufmachung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss, um die Qualität zu wahren oder um den Ursprung oder die Kontrolle zu gewährleisten;
f) Angaben zum Nachweis
i) des Zusammenhangs zwischen der Güte oder den Eigenschaften des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels und den geografischen Verhältnissen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a oder gegebenenfalls
ii) des Zusammenhangs zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels und dem geografischen Ursprung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b;
g) den Namen und die Anschrift der Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Spezifikation kontrollieren, und ihrer besonderen Aufgaben;
h) alle besonderen Vorschriften zur Etikettierung des betreffenden Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels;
i) alle Anforderungen, die aufgrund gemeinschaftlicher und/oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften bestehen.
Artikel 5
Antrag auf Eintragung
(1) Ein Antrag auf Eintragung kann nur von einer Vereinigung gestellt werden.
„Vereinigung“ im Sinne dieser Verordnung bedeutet ungeachtet der Rechtsform oder Zusammensetzung jede Art des Zusammenschlusses von Erzeugern oder Verarbeitern des gleichen Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels. Andere Beteiligte können sich der Vereinigung anschließen. Eine natürliche oder eine juristische Person kann gemäß den in Artikel 16 Buchstabe c genannten Durchführungsvorschriften mit einer Vereinigung gleichgestellt werden.
Bei Namen, die sich auf ein grenzübergreifendes geografisches Gebiet beziehen, oder bei traditionellen Namen, die mit einem grenzübergreifenden geografischen Gebiet zusammenhängen, können mehrere Vereinigungen gemäß den in Artikel 16 Buchstabe d genannten Durchführungsvorschriften einen gemeinsamen Antrag stellen.
(2) Eine Vereinigung kann nur für die von ihr erzeugten oder gewonnenen Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel einen Antrag auf Eintragung stellen.
(3) Der Eintragungsantrag umfasst zumindest:
a) den Namen und die Anschrift der antragstellenden Vereinigung;
b) die in Artikel 4 genannte Spezifikation;
c) ein einziges Dokument mit folgenden Angaben:
i) die wichtigsten Angaben der Spezifikation: den Namen, eine Beschreibung des Erzeugnisses gegebenenfalls unter Einbeziehung der besonderen Vorschriften für dessen Aufmachung und Etikettierung und eine Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets;
ii) eine Beschreibung des Zusammenhangs des Erzeugnisses mit den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a oder b genannten geografischen Verhältnissen oder dem geografischen Ursprung, gegebenenfalls unter Einbeziehung besonderer Angaben zur Beschreibung des Erzeugnisses oder des Gewinnungsverfahrens, die diesen Zusammenhang begründen.
(4) Bezieht sich der Eintragungsantrag auf ein geografisches Gebiet in einem Mitgliedstaat, so wird der Antrag an diesen Mitgliedstaat gerichtet.
Der Mitgliedstaat prüft den Antrag auf geeignete Art und Weise, um sicherzustellen, dass er gerechtfertigt ist und die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.
(5) Der Mitgliedstaat eröffnet im Laufe der Prüfung gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 die Möglichkeit eines nationalen Einspruchsverfahrens, indem er für eine angemessene Veröffentlichung des Antrags sorgt und eine ausreichende Frist setzt, innerhalb deren jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen oder ansässig ist, Einspruch gegen den Antrag einlegen kann.
Der Mitgliedstaat prüft die Zulässigkeit der eingegangenen Einspruchserklärungen anhand der in Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Kriterien.
Ist der Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind, so erlässt er eine positive Entscheidung und übermittelt der Kommission die Unterlagen gemäß Absatz 7 für eine endgültige Entscheidung. Sind sie nicht erfüllt, so lehnt er den Antrag ab.
Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass die positive Entscheidung öffentlich zugänglich gemacht wird und jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse über Rechtsmittel verfügt.
Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Fassung der Spezifikation, auf die sich die positive Entscheidung bezieht, veröffentlicht wird, und stellt den elektronischen Zugang zur Spezifikation sicher.
(6) Der Mitgliedstaat kann vom Zeitpunkt der Einreichung lediglich übergangsweisen Schutz im Sinne dieser Verordnung für den Namen sowie gegebenenfalls eine Anpassungsfrist gewähren.
Die Anpassungsfrist gemäß Unterabsatz 1 kann nur gewährt werden, wenn die betreffenden Unternehmen die Erzeugnisse mindestens während der letzten fünf Jahre unter ständiger Verwendung des betreffenden Namens rechtmäßig vermarktet und diesen Sachverhalt im nationalen Einspruchsverfahren gemäß Absatz 5 Unterabsatz 1 geltend gemacht haben.
Der übergangsweise gewährte nationale Schutz endet mit dem Zeitpunkt, zu dem über die Eintragung nach dieser Verordnung entschieden wird.
Sollte die Bezeichnung nicht nach dieser Verordnung eingetragen werden, so trägt allein der betreffende Mitgliedstaat die Verantwortung für die Folgen eines solchen nationalen Schutzes.
Maßnahmen der Mitgliedstaaten nach Unterabsatz 1 sind nur auf nationaler Ebene wirksam und dürfen den innergemeinschaftlichen oder den internationalen Handel nicht beeinträchtigen.
(7) Zu jeder positiven Entscheidung gemäß Absatz 5 Unterabsatz 3 übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission
a) den Namen und die Anschrift der antragstellenden Vereinigung;
b) das einzige Dokument gemäß Absatz 3 Buchstabe c;
c) eine Erklärung des Mitgliedstaats, dass der Antrag der Vereinigung, zu dem eine positive Entscheidung ergangen ist, seiner Auffassung nach den Anforderungen dieser Verordnung und den zu ihrer Anwendung erlassenen Bestimmungen entspricht;
d) die Fundstelle der Veröffentlichung der Spezifikation gemäß Absatz 5 Unterabsatz 5.
(8) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts oder Verwaltungsvorschriften, um den Absätzen 4 bis 7 bis 31. März 2007 nachzukommen.
Bulgarien und Rumänien erlassen die genannten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften spätestens ein Jahr nach dem Tag des Beitritts. [Satz eingefügt durch VO (EG) Nr. 1791/2006, in Kraft ab 1.1.2007]
(9) Betrifft der Eintragungsantrag ein geografisches Gebiet in einem Drittland, so umfasst er die Angaben gemäß Absatz 3 sowie den Nachweis dafür, dass die betreffende Bezeichnung in ihrem Ursprungsland geschützt ist.
Der Antrag wird entweder direkt oder über die Behörden des betreffenden Drittlands an die Kommission gerichtet.
(10) Die in diesem Artikel genannten, der Kommission übermittelten Unterlagen sind in einer Amtssprache der Organe der Europäischen Union abgefasst oder von einer beglaubigten Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet.
(11) [Abs. 11 eingefügt durch VO (EG) Nr. 1791/2006, in Kraft ab 1.1.2007] Für Bulgarien und Rumänien kann der am Tag des Beitritts bestehende nationale Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen von diesem Tag an zwölf Monate lang weiter bestehen.
Wird der Kommission vor Ablauf des genannten Zeitraums ein Antrag auf Eintragung nach dieser Verordnung übermittelt, so endet ein solcher Schutz an dem Tag, an dem eine Entscheidung über die Eintragung nach dieser Verordnung getroffen wird.
Für den Fall, dass die Bezeichnung nicht nach dieser Verodnung eingetragen wird, trägt allein der betreffende Mitgliedstaat die Verantwortung für die Folgen eines solchen nationalen Schutzes.
Artikel 6
Prüfung durch die Kommission
(1) Die Kommission prüft den gemäß Artikel 5 eingereichten Antrag auf geeignete Art und Weise, um sicherzustellen, dass er gerechtfertigt ist und die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Diese Prüfung sollte eine Frist von 12 Monaten nicht überschreiten.
Die Kommission macht monatlich das Verzeichnis der Namen, für die ein Eintragungsantrag gestellt wurde, sowie die Zeitpunkte, zu denen diese bei ihr eingereicht wurden, öffentlich zugänglich.
(2) Gelangt die Kommission aufgrund der gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 durchgeführten Prüfung zu der Auffassung, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind, so veröffentlicht sie das einzige Dokument und die Fundstelle der veröffentlichten Spezifikation gemäß Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 5 im Amtsblatt der Europäischen Union.
Andernfalls beschließt die Kommission nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren, den Eintragungsantrag abzulehnen.
Artikel 7
Einspruch, Entscheidung über die Eintragung
(1) Innerhalb von sechs Monaten ab der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 kann jeder Mitgliedstaat oder jedes Drittland Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung einlegen, indem bei der Kommission eine ordnungsgemäß begründete Erklärung eingereicht wird.
(2) Jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der die Eintragung beantragt hat, oder in einem Drittland niedergelassen oder ansässig ist, kann ebenfalls durch eine ordnungsgemäß begründete Erklärung gegen die beabsichtigte Eintragung Einspruch einlegen.
Bei natürlichen oder juristischen Personen, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen oder ansässig sind, wird die Erklärung innerhalb einer Frist, die einen Einspruch gemäß Absatz 1 gestattet, bei diesem Mitgliedstaat eingereicht.
Bei natürlichen oder juristischen Personen, die in einem Drittland niedergelassen oder ansässig sind, erfolgt die Einreichung innerhalb der Frist gemäß Absatz 1 entweder direkt bei der Kommission oder über die Behörden des betreffenden Drittlands.
(3) Ein Einspruch ist nur zulässig, wenn er innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist bei der Kommission eingeht und
a) dargelegt wird, dass die Bedingungen des Artikels 2 nicht eingehalten sind; oder
b) dargelegt wird, dass die Eintragung des vorgeschlagenen Namens Artikel 3 Absätzen 2, 3 und 4 nicht entspricht; oder
c) dargelegt wird, dass sich die Eintragung des vorgeschlagenen Namens nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleich lautenden Namens oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, die sich zum Zeitpunkt der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Veröffentlichung bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befinden; oder
d) ausreichende Angaben darin enthalten sind, die den Schluss zulassen, dass die Bezeichnung, deren Eintragung beantragt wurde, eine Gattungsbezeichnung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 ist.
Die Kommission prüft die Zulässigkeit der Einsprüche.
Die in Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Kriterien sind in Bezug auf das Gemeinschaftsgebiet zu bewerten, das hinsichtlich der Rechte des geistigen Eigentums nur das Gebiet bzw. die Gebiete umfasst, in dem bzw. in denen die genannten Rechte geschützt sind.
(4) Wird bei der Kommission kein zulässiger Einspruch gemäß Absatz 3 eingelegt, so nimmt sie die Eintragung des Namens vor.
Die Eintragung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(5) Ist ein Einspruch gemäß Absatz 3 zulässig, so ersucht die Kommission die betroffenen Parteien, geeignete Konsultationen aufzunehmen.
Wird innerhalb von sechs Monaten eine einvernehmliche Regelung zwischen den betroffenen Parteien erzielt, so teilen sie der Kommission sämtliche Einzelheiten für das Zustandekommen der Einigung einschließlich der Stellungnahmen des Antragstellers und des Einspruchsführers mit. Bleiben die gemäß Artikel 6 Absatz 2 veröffentlichten Angaben unverändert oder werden lediglich gemäß Artikel 16 Buchstabe h festzulegende geringfügige Änderungen vorgenommen, so verfährt die Kommission gemäß Absatz 4 dieses Artikels. Andernfalls nimmt sie eine erneute Prüfung gemäß Artikel 6 Absatz 1 vor.
Wird keine einvernehmliche Regelung erzielt, so erlässt die Kommission unter angemessener Berücksichtigung der redlichen und ständigen Verwendung und der tatsächlichen Verwechslungsgefahr nach dem im Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren eine Entscheidung.
Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(6) Die Kommission führt ein Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben und hält es auf dem neuesten Stand.
(7) Die der Kommission nach diesem Artikel übermittelten Unterlagen sind in einer Amtssprache der Organe der Europäischen Union abgefasst oder von einer beglaubigten Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet.
Artikel 8
Namen, Angaben und Zeichen
(1) Ein nach dieser Verordnung eingetragener Name kann von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel vermarktet, die der betreffenden Spezifikation entsprechen.
(2) In der Etikettierung der Agrarerzeugnisse und Lebensmittel aus der Gemeinschaft, die unter einem nach dieser Verordnung eingetragenen Namen vermarktet werden, müssen die Angaben „geschützte Ursprungsbezeichnung“ bzw. „geschützte geografische Angabe“ oder die für sie vorgesehenen Gemeinschaftszeichen erscheinen.
(3) Die in Absatz 2 genannten Angaben und die für sie vorgesehenen Gemeinschaftszeichen können auch in der Etikettierung von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln aus Drittländern erscheinen, die unter einem nach Maßgabe dieser Verordnung eingetragenen Namen vermarktet werden.
Artikel 9
Genehmigung einer Änderung der Spezifikation
(1) Eine Vereinigung, die den Bedingungen von Artikel 5 Absätze 1 und 2 entspricht und ein berechtigtes Interesse hat, kann insbesondere zur Berücksichtigung des Stands von Wissenschaft und Technik oder im Hinblick auf eine neue Abgrenzung des geografischen Gebiets gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c die Genehmigung einer Änderung der Spezifikation beantragen.
Der Antrag enthält eine Beschreibung der beabsichtigten Änderungen und deren Begründung.
(2) Führt eine Änderung zu einer oder mehreren Änderungen des einzigen Dokuments, so unterliegt der Änderungsantrag dem Verfahren gemäß den Artikeln 5, 6 und 7. Werden lediglich geringfügige Änderungen vorgeschlagen, so entscheidet die Kommission über die Genehmigung der Änderung ohne Anwendung des Verfahrens von Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 und veröffentlicht im Falle der Genehmigung die Angaben gemäß Artikel 6 Absatz 2.
(3) Führt die Änderung zu keiner Änderung des einzigen Dokuments, gelten folgende Regeln:
i) Liegt das geografische Gebiet in einem Mitgliedstaat, so befindet dieser über die Genehmigung der Änderung, veröffentlicht im Falle der Befürwortung die geänderte Spezifikation und teilt der Kommission die genehmigten Änderungen und deren Begründung mit;
ii) liegt das geografische Gebiet in einem Drittland, so befindet die Kommission über die Genehmigung der vorgeschlagenen Änderung.
(4) Betrifft die Änderung eine vorübergehende Änderung der Spezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden, so finden die Verfahren nach Absatz 3 Anwendung.
Artikel 10
Amtliche Kontrollen
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige/n Behörde/n, die für die Kontrollen in Bezug auf die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 882/04 zuständig ist/sind.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Marktteilnehmer, der die Vorschriften dieser Verordnung erfüllt, einen Anspruch darauf hat, in ein Kontrollsystem aufgenommen zu werden.
(3) Die Kommission macht die Namen und Anschriften der in Absatz 1 bzw. in Artikel 11 genannten Behörden und Stellen öffentlich zugänglich und aktualisiert sie in regelmäßigen Abständen.
Artikel 11
Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen
(1) Hinsichtlich der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen, die ein geografisches Gebiet in der Gemeinschaft betreffen, erfolgt die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation vor der Vermarktung
– durch eine oder mehrere zuständige Behörde/n gemäß Artikel 10 und/oder
– durch eine oder mehrere Kontrollstelle/n im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die als Produktzertifizierungsstelle tätig wird/werden.
Die Kosten der Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation werden von den von diesen Kontrollen erfassten Marktteilnehmern getragen.
(2) Hinsichtlich der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen, die ein geografisches Gebiet außerhalb der Gemeinschaft betreffen, erfolgt die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation vor der Vermarktung durch
– eine oder mehrere vom Drittland benannte staatliche Behörde/n oder
– eine oder mehrere Produktzertifizierungsstelle/n.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Produktzertifizierungsstellen erfüllen die Voraussetzungen der Europäischen Norm EN 45011 oder des ISO-Leitfadens 65 (Allgemeine Kriterien für Produktzertifizierungsstellen) und werden ab dem 1. Mai 2010 nach diesen Normen akkreditiert.
(4) Übernehmen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Behörden die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation, so müssen sie angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bieten und über qualifiziertes Personal und Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.
Artikel 12
Löschung
(1) Gelangt die Kommission gemäß den in Artikel 16 Buchstabe k genannten Durchführungsbestimmungen zu der Auffassung, dass die Anforderungen der Spezifikation eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, das einen geschützten Namen führt, nicht mehr erfüllt sind, so löscht sie die Eintragung nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren und veröffentlicht dies im Amtsblatt der Europäischen Union.
(2) Jede natürliche oder juristische Person, die ein berechtigtes Interesse hat, kann unter Angabe der Gründe die Löschung der Eintragung beantragen.
Das Verfahren gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 gilt entsprechend.
Artikel 13
Schutz
(1) Eingetragene Namen werden geschützt gegen
a) jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung eines eingetragenen Namens für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, soweit diese Erzeugnisse mit den unter diesem Namen eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder soweit durch diese Verwendung das Ansehen des geschützten Namens ausgenutzt wird;
b) jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art„, „Typ„, „Verfahren„, „Fasson„, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird;
c) alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Erzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;
d) alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.
Enthält ein eingetragener Name den als Gattungsbezeichnung angesehenen Namen eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, so gilt die Verwendung dieser Gattungsbezeichnung für das betreffende Agrarerzeugnis oder Lebensmittel nicht als Verstoß gegen die Buchstaben a oder b.
(2) Geschützte Namen dürfen nicht zu Gattungsbezeichnungen werden.
(3) Für Namen, deren Eintragung gemäß Artikel 5 beantragt wird, kann im Rahmen von Artikel 7 Absatz 5 eine Übergangszeit von höchstens fünf Jahren vorgesehen werden; dies gilt ausschließlich für den Fall eines Einspruchs, der für zulässig erklärt wurde, weil sich die Eintragung des vorgeschlagenen Namens nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleich lautenden Namens oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, die zum Zeitpunkt der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Veröffentlichung seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig vermarktet werden.
Außerdem kann für Unternehmen in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland, in dem das geografische Gebiet liegt, eine Übergangszeit festgesetzt werden, sofern diese Unternehmen die betreffenden Erzeugnisse vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Artikel 6 Absatz 2 mindestens fünf Jahre lang rechtmäßig unter ständiger Verwendung des betreffenden Namens vermarktet haben und darauf im Rahmen eines nationalen Einspruchsverfahrens gemäß Artikel 5 Absatz 5 Unterabsätze 1 und 2 oder des gemeinschaftlichen Einspruchsverfahrens gemäß Artikel 7 Absatz 2 hingewiesen haben. Die Übergangszeit nach diesem Absatz und die Anpassungsfrist gemäß Artikel 5 Absatz 6 dürfen insgesamt höchstens fünf Jahre betragen. Beträgt die Anpassungsfrist gemäß Artikel 5 Absatz 6 mehr als fünf Jahre, so wird keine Übergangszeit gewährt.
(4) Unbeschadet des Artikels 14 kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 das gemeinsame Weiterbestehen sowohl eines eingetragenen als auch eines nicht eingetragenen Namens beschließen, der einen Ort in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland bezeichnet, wenn dieser Name mit dem eingetragenen Namen identisch ist und alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Der identische nicht eingetragene Name wurde vor dem 24. Juli 1993 seit mindestens 25 Jahren auf der Grundlage der ständigen und redlichen Gebräuche verwendet;
b) es ist nachgewiesen, dass mit dieser Verwendung zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt wurde, das Ansehen des eingetragenen Namens auszunutzen, und dass der Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses nicht irregeführt wurde und dies auch nicht möglich war;
c) auf das Problem des identischen Namens wurde vor der Eintragung des Namens hingewiesen.
Der eingetragene Name und der betreffende identische nicht eingetragene Name dürfen nur für einen Zeitraum von höchstens 15 Jahren gleichzeitig weiter bestehen; danach darf der nicht eingetragene Name nicht mehr verwendet werden.
Die Verwendung der betreffenden nicht eingetragenen geografischen Bezeichnung ist nur zulässig, wenn das Ursprungsland auf dem Etikett deutlich sichtbar angegeben ist.
Artikel 14
Beziehungen zwischen Marken, Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben
(1) Ist eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe nach Maßgabe dieser Verordnung eingetragen, so wird der Antrag auf Eintragung einer Marke, auf die einer der in Artikel 13 aufgeführten Tatbestände zutrifft und die die gleiche Erzeugnisklasse betrifft, abgelehnt, wenn dieser Antrag auf Eintragung der Marke nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung bei der Kommission eingereicht wird.
Marken, die unter Verstoß gegen Unterabsatz 1 eingetragen wurden, werden gelöscht.
(2) Unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts darf eine Marke, auf die einer der in Artikel 13 aufgeführten Tatbestände zutrifft und die vor dem Zeitpunkt des Schutzes der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe im Ursprungsland oder vor dem 1. Januar 1996 in gutem Glauben im Gebiet der Gemeinschaft angemeldet, eingetragen oder, sofern dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Verwendung erworben wurde, ungeachtet der Eintragung einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe weiter verwendet werden, sofern für die Marke keine Gründe für die Ungültigerklärung oder den Verfall gemäß der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 1.] oder der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1.] vorliegen.
Artikel 15
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird vom Ständigen Ausschuss für geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 16
Durchführungsvorschriften
Zur Durchführung dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsvorschriften erlassen. Sie umfassen insbesondere:
a) ein Verzeichnis der Rohstoffe gemäß Artikel 2 Absatz 3;
b) die in der Spezifikation gemäß Artikel 4 Absatz 2 verlangten Angaben;
c) die Bedingungen, unter denen eine natürliche oder eine juristische Person einer Vereinigung gleichgestellt werden kann;
d) die Einreichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens, der sich auf ein grenzübergreifendes Gebiet gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 bezieht;
e) den Inhalt der Unterlagen gemäß Artikel 5 Absätze 7 und 9 und das Verfahren zu ihrer Übermittlung an die Kommission;
f) Einsprüche gemäß Artikel 7 einschließlich der Regelungen über geeignete Konsultationen zwischen den betroffenen Parteien;
g) die Angaben und Zeichen gemäß Artikel 8;
h) die Definition der geringfügigen Änderungen gemäß Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2 und Artikel 9 Absatz 2, wobei eine geringfügige Änderung weder ein wesentliches Merkmal des Erzeugnisses betreffen noch den Zusammenhang ändern darf;
i) das Register der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 6;
j) die Bedingungen für die Kontrollen der Einhaltung der Produktspezifikation;
k) die Bedingungen für die Löschung einer Eintragung.
Artikel 17
Übergangsvorschriften
(1) Die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission [VO (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Art. 17 der VO (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 704/2005 (ABl. L 118 vom 5.5.2005, S. 14).] sowie die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 der Kommission [VO (EG) Nr. 2400/96 der Kommission vom 17.12.1996 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß VO (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 327 vom 18.12.1996, S. 11). Zuletzt geändert durch die VO (EG) Nr. 417/2006 (ABl. L 72 vom 11.3.2006, S. 8).] eingetragenen Namen werden automatisch in das Register gemäß Artikel 7 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung übernommen. Die diesbezüglichen Spezifikationen gelten als Spezifikationen gemäß Artikel 4 Absatz 1. Spezifische Übergangsvorschriften, die mit solchen Eintragungen im Zusammenhang stehen, behalten ihre Gültigkeit.
(2) In Bezug auf bei der Kommission vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eingereichte Anträge und Erklärungen
a) finden die Verfahren gemäß Artikel 5 unbeschadet von Artikel 13 Absatz 3 keine Anwendung und
b) ersetzt die Zusammenfassung der wichtigsten Angaben der Spezifikation gemäß der Verordnung (EG) Nr. 383/2004 der Kommission [VO (EG) Nr. 383/2004 der Kommission vom 1.3.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur VO (EWG) Nr. 2081/92 des Rates hinsichtlich der Zusammenfassung der wichtigsten Angaben der Spezifikation (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 16).] das einzige Dokument gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c.
(3) Die Kommission kann gemäß den in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren bei Bedarf weitere Übergangsvorschriften erlassen.
Artikel 18
Gebühren
Die Mitgliedstaaten können eine Gebühr zur Deckung ihrer Kosten, einschließlich derjenigen, die bei der Prüfung der Eintragungs-, Änderungs- und Löschungsanträge sowie der Einspruchserklärungen im Sinne dieser Verordnung anfallen, erheben.
Artikel 19
Aufhebung
Die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.
Artikel 20
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. [Ab 31.3.2006 in Kraft]
Artikel 8 Absatz 2 gilt jedoch unbeschadet der sich bereits vorher in Verkehr befindlichen Erzeugnisse ab dem 1. Mai 2009.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
- Geschehen zu Brüssel am 20. März 2006.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. PRÖLL
Anhang I
Lebensmittel im Sinne von Artikel 1 Absatz 1
- – Bier,
– Getränke auf der Grundlage von Pflanzenextrakten,
– Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck,
– natürliche Gummis und Harze,
– Senfpaste,
– Teigwaren,
– Salz.
Anhang II
Agrarerzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1
- – Heu,
– ätherische Öle,
– Kork,
– Cochenille (Rohstoff tierischen Ursprungs),
– Blumen und Zierpflanzen,
– Wolle,
– Korbweide,
– Schwingflachs,
– Baumwolle.
Anhang III
Entsprechungstabelle
Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 / Vorliegende Verordnung
——————————————————————————————–
Artikel 1 / Artikel 1
Artikel 2 Absatz 1 / –
Artikel 2 Absatz 2 / Artikel 2 Absatz 1
Artikel 2 Absatz 3 / Artikel 2 Absatz 2
Artikel 2 Absatz 4 / Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1
Artikel 2 Absatz 5 / –
Artikel 2 Absatz 6 / Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2
Artikel 2 Absatz 7 / –
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsätze 1, 2 und 3 / Artikel 3 Absatz 1 Unterabsätze 1, 2 und 3
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 4 / –
Artikel 3 Absatz 2 / Artikel 3 Absatz 2
Artikel 3 Absatz 3 / –
Artikel 4 / Artikel 4
Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 / Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3
Artikel 5 Absatz 4 / Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 1
Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 1 / Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2
– / Artikel 5 Absatz 5
Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2 / Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 1
– / Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 2
Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 3 / Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 3
Artikel 5 Absatz 5 Unterabsätze 4 und 5 / Artikel 5 Absatz 6 Unterabsätze 4 und 5
Artikel 5 Absatz 5 Unterabsätze 6, 7 und 8 / –
– / Artikel 5 Absatz 7
Artikel 5 Absatz 6 / Artikel 5 Absatz 8
– / Artikel 5 Absätze 9 und 10
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 / Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 / –
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 / Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2
Artikel 6 Absatz 2 / Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1
Artikel 6 Absätze 3 und 4 / Artikel 7 Absatz 4
Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 1 / Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2
Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 2 / –
Artikel 6 Absatz 6 Unterabsatz 1 / –
Artikel 6 Absatz 6 Unterabsatz 2 / Artikel 3 Absatz 3
Artikel 7 Absatz 1 / Artikel 7 Absatz 1
Artikel 7 Absatz 2 / –
Artikel 7 Absatz 3 / Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1
– / Artikel 7 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3
Artikel 7 Absatz 4 / Artikel 7 Absatz 3
Artikel 7 Absatz 5 / Artikel 7 Absatz 5
– / Artikel 7 Absätze 6 und 7
– / Artikel 8 Absatz 1
Artikel 8 / Artikel 8 Absatz 2
– / Artikel 8 Absatz 3
Artikel 9 Absatz 1 / Artikel 9 Absatz 1
Artikel 9 Absätze 2 und 3 / Artikel 9 Absatz 2
– / Artikel 9 Absätze 3 und 4
– / Artikel 10 Absatz 1
Artikel 10 Absatz 1 / –
Artikel 10 Absatz 2 / Artikel 11 Absatz 1
– / Artikel 11 Absatz 2
Artikel 10 Absatz 3 / Artikel 11 Absätze 3 und 4
Artikel 10 Absatz 4 / –
Artikel 10 Absatz 5 / Artikel 10 Absatz 3
Artikel 10 Absatz 6 / Artikel 10 Absatz 2
Artikel 10 Absatz 7 / Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2
Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3 / –
Artikel 11 Absatz 4 / Artikel 12 Absatz 1
Artikel 11a Buchstabe a / Artikel 12 Absatz 2
Artikel 11a Buchstabe b / –
Artikel 12 bis 12d / –
Artikel 13 Absatz 1 / Artikel 13 Absatz 1
Artikel 13 Absatz 3 / Artikel 13 Absatz 2
Artikel 13 Absatz 4 / Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1
– / Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 2
Artikel 13 Absatz 5 / Artikel 13 Absatz 4
Artikel 14 Absätze 1 und 2 / Artikel 14 Absätze 1 und 2
Artikel 14 Absatz 3 / Artikel 3 Absatz 4
Artikel 15 / Artikel 15
Artikel 16 / Artikel 16
– / Artikel 17 bis 19
Artikel 18 / Artikel 20
Anhang I / Anhang I
Anhang II / Anhang II