Verordnung Nr. 2081/92 EWG des Rates zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel



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VO Nr. 2081/92 EWG

TRANSPATENT

TT-ZAHL

EU465

4004

501

Mai 2006

http://transpatent.com/archiv/465eu/eu2081.html

Verordnung Nr. 2081/92 EWG des Rates

zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen

für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel



Vom 14. Juli 1992


ABl. EG Nr. L 208 vom 24. Juli 1992, S. 1 ff.


geändert durch Beitrittsakte i.d.F. des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union (ABl. EG Nr. L 1 vom 1.1.1995, S. 1 ff. (S. 73)

in der Fassung

der Verordnung (EG) Nr. 535/97 des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel vom 17. März 1997 (ABl. EG Nr. L 83 vom 25. März 1997, S. 3 f.; in Kraft getreten am 28.3.1997)

der Verordnung (EG) Nr. 1068/97 der Kommission vom 12. Juni 1997 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 156 vom 13.6.1997, S. 1; in Kraft getreten am 13.6.1997)

der Verordnung (EG) Nr. 2796/2000 der Kommission zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 vom 20. Dezember 2000 (ABl. EG Nr. L 324 vom 21. Dezember 2000, S. 26; in Kraft getreten am 21.12.2000)

der Verordnung (EG) Nr. 692/2003 des Rates vom 8. April 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 99 vom 17.4.2003, S. 1; in Kraft getreten am 24.4.2003)

und der Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in nach dem Konsultationsverfahren (qualifizierte Mehrheit) erlassenen Rechtsakten des Rates vorgesehen sind, an den Beschluss 1999/468/EG (Anhang II, Pkt. 35) (ABl. EU Nr. L 122 vom 16.5.2003, S. 1-35; in Kraft 20 Tage nach Veröffentl. im ABl. – Neufassung von Artikel 15)

Ab 31. März 2006 abgelöst durch „Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel“ (ABl. der EU Nr. L 93 vom 31.3.2006, S. 12 ff.: http://europa.eu.int/eur-lex/lex/JOHtml.do?uri=OJ:L:2006:093:SOM:DE:HTML)


mitgeteilt und bearbeitet von H.Jochen Krieger

Rechtsanwalt in Düsseldorf


Der Rat der Europäischen Gemeinschaften –

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

    auf Vorschlag der Kommission (ABl. Nr. C 30 vom 6. 2. 1991, S. 9 und ABl. Nr. C 69 vom 18. 3. 1992, S. 15),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (ABl. Nr. C 326 vom 16.12.1991, S. 35),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (ABl. Nr. C 269 vom 14.10.1991, S. 62),

in Erwägung nachstehender Gründe:

    Herstellung, Verarbeitung und Vertrieb von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln spielen für die Wirtschaft der Gemeinschaft eine wichtige Rolle.

    Bei der Neuausrichtung der gemeinsamen Agrarpolitik sollte der Schwerpunkt auf der Diversifizierung der Agrarproduktion liegen, damit das Angebot besser an die Nachfrage angepaßt wird. Die Förderung von Erzeugnissen mit bestimmten Merkmalen kann vor allem in den benachteiligten oder abgelegenen Gebieten von großem Vorteil für die ländliche Entwicklung sein, und zwar sowohl durch die Steigerung des Einkommens der Landwirte als auch durch die Verhinderung der Abwanderung der ländlichen Bevölkerung aus diesen Gebieten.

    Darüber hinaus hat sich in den letzten Jahren gezeigt, daß die Verbraucher für ihre Ernährung die Qualität der Quantität vorziehen. Dieses Interesse an Erzeugnissen mit besonderen Merkmalen kommt insbesondere in der steigenden Nachfrage nach Agrarerzeugnissen oder Lebensmitteln bestimmbarer geographischer Herkunft zum Ausdruck.

    Angesichts der Vielfalt der im Handel befindlichen Erzeugnisse und der Vielzahl der entsprechenden Informationen benötigt der Verbraucher eine klar und knapp formulierte Auskunft über die Herkunft des Erzeugnisses, um so besser seine Wahl treffen zu können.

    Für die Etikettierung von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln gelten die in der Gemeinschaft aufgestellten allgemeinen Vorschriften, insbesondere die Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. Nr. L 33 vom 8.2.1979, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch Richtlinie 91/72/EWG (ABl. Nr. L 42 vom 15.2.1991, S. 27)). Aufgrund der Spezifität von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln aus einem begrenzten geographischen Gebiet sollten für diese ergänzende Sonderbestimmungen erlassen werden.

    In dem Bemühen um den Schutz von landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Lebensmitteln, die nach ihrer geographischen Herkunft identifizierbar sind, haben einige Mitgliedstaaten „kontrollierte Ursprungsbezeichnungen“ eingeführt. Diese haben sich nicht nur zur Zufriedenheit der Erzeuger entwickelt, die als Gegenleistung für echte Qualitätsanstrengungen ein höheres Einkommen erzielen, sondern auch der Verbraucher, die so auf spezifische Erzeugnisse mit Garantien für Herstellungsmethode und Herkunft zurückgreifen können.

    Allerdings gelten derzeit unterschiedliche einzelstaatliche Verfahren zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben. Es ist daher ein gemeinschaftliches Konzept erforderlich. Gemeinschaftliche Rahmenvorschriften über den Schutz geographischer Angaben und von Ursprungsbezeichnungen wären diesen förderlich, da sie über ein einheitlicheres Vorgehen gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Hersteller derart gekennzeichneter Erzeugnisse sicherstellen und dazu führen, daß solche Erzeugnisse beim Verbraucher mehr Vertrauen genießen.

    Die geplante Regelung beeinträchtigt nicht die bereits geltenden Gemeinschaftsbestimmungen für Weine und Spirituosen, die ein höheres Schutzniveau bieten.

    Der Geltungsbereich dieser Verordnung ist begrenzt auf Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, bei denen ein Zusammenhang zwischen den Eigenschaften der Produkte und ihrer geographischen Herkunft besteht. Dieser Geltungsbereich kann jedoch erforderlichenfalls auf andere Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel ausgedehnt werden.

    Aufgrund der bestehenden Gepflogenheiten empfiehlt es sich, zwei verschiedene Kategorien von geographischen Angaben festzulegen, und zwar die geschützten geographischen Angaben und die geschützten Ursprungsbezeichnungen.

    Ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel, das mit einer solchen Angabe gekennzeichnet ist, muß bestimmte Bedingungen erfüllen, die in einer Spezifikation aufgeführt sind.

    Um den Schutz geographischer Angaben und von Ursprungsbezeichnungen in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, müssen diese auf Gemeinschaftsebene eingetragen sein. Diese Eintragung in ein Verzeichnis dient auch der Unterrichtung der Fachkreise und der Verbraucher.

    Das Eintragungsverfahren muß jedem persönlich und unmittelbar Betroffenen die Möglichkeit geben, seine Rechte durch einen über den Mitgliedstaat geleiteten Einspruch bei der Kommission geltend zu machen.

    Es sollten Verfahren bestehen, die es ermöglichen, nach der Eintragung die Spezifikation dem Stand der Technik anzupassen oder die geographische Angabe oder Ursprungsbezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels aus dem Verzeichnis zu streichen, wenn dieses Erzeugnis oder Lebensmittel die Bedingungen der Spezifikation nicht mehr erfüllt, aufgrund derer es mit der geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung gekennzeichnet werden durfte.

    Der Handelsverkehr mit Drittländern, die gleichwertige Garantien für die Vergabe und Kontrolle der in ihrem Hoheitsgebiet erteilten geographischen Angaben oder Ursprungsbezeichnungen bieten, sollte ermöglicht werden.

    Es ist ein Verfahren für eine enge Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und der Kommission vorzusehen. Zu diesem Zweck wird ein Regelungsausschuß eingesetzt –

hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

(1) Diese Verordnung regelt den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und der geografischen Angaben der in Anhang I des Vertrags genannten, zum Verzehr bestimmten Agrarerzeugnisse, der in Anhang I dieser Verordnung genannten Lebensmittel sowie der in Anhang II dieser Verordnung genannten Agrarerzeugnisse.

Diese Verordnung gilt jedoch nicht für Weinbauerzeugnisse – ausgenommen Weinessig – und Spirituosen. Dieser Absatz gilt unbeschadet der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein.

Die Anhänge I und II dieser Verordnung können nach dem in Artikels 15 genannten Verfahren geändert werden.

(2) Diese Verordnung gilt unbeschadet sonstiger besonderer Gemeinschaftsvorschriften.

(3) Die Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. Nr. L 109 vom 26.4.1983, S. 8; Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 90/230/EWG – ABl. Nr. L 128 vom 18.5.1990, S. 15) gilt weder für Ursprungsbezeichnungen noch für geographische Angaben nach dieser Verordnung.

Artikel 2

(1) Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln werden nach Maßgabe dieser Verordnung auf Gemeinschaftsebene geschützt.

(2) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

    a) „Ursprungsbezeichnung“ der Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient,

      – das aus dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land stammt und

      – das seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geographischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt und das in dem begrenzten geographischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und hergestellt wurde;

    b) „geographische Angabe“ der Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient,

      – das aus dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land stammt und

      – bei dem sich eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft aus diesem geographischen Ursprung ergibt und das in dem begrenzten geographischen Gebiet erzeugt und/oder verarbeitet und/oder hergestellt wurde.

(3) Als Ursprungsbezeichnungen gelten auch bestimmte traditionelle geographische oder nichtgeographische Bezeichnungen, wenn sie ein Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel bezeichnen, das aus einer bestimmten Gegend oder einem bestimmten Ort stammt und das die Anforderungen nach Absatz 2 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich erfüllt.

(4) Abweichend von Absatz 2 Buchstabe a) werden bestimmte geographische Bezeichnungen Ursprungsbezeichnungen gleichgestellt, wenn die Grunderzeugnisse der betreffenden Erzeugnisse aus einem anderen geographischen Gebiet oder aus einem Gebiet stammen, das größer als das Verarbeitungsgebiet ist, sofern

    – das Gebiet, in dem das Grunderzeugnis hergestellt wird, begrenzt ist und

    – besondere Bedingungen für die Erzeugung der Grunderzeugnisse bestehen und

    – ein Kontrollsystem die Einhaltung dieser Bedingungen sicherstellt.

(5) Im Sinne des Absatz 4 gelten als Grunderzeugnisse lediglich lebende Tiere, Fleisch und Milch. Die Verwendung anderer Grunderzeugnisse kann nach dem Verfahren des Artikels 15 zugelassen werden.

(6) Voraussetzung für die Abweichung nach Absatz 4 ist, daß die betreffende Bezeichnung von dem betreffenden Mitgliedstaat als geschützte Ursprungsbezeichnung anerkannt wird oder bereits anerkannt ist oder daß, wenn eine solche Regelung nicht besteht, ihre Tradition sowie die Außergewöhnlichkeit ihres Ansehens und ihrer Bekanntheit nachgewiesen sind.

(7) Voraussetzung für die Abweichung nach Absatz 4 ist, daß die Anträge auf Eintragung innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt werden.

Artikel 3

(1) Bezeichnungen, die zu Gattungsbezeichnungen geworden sind, dürfen nicht eingetragen werden.

Im Sinne dieser Verordnung gilt als „Bezeichnung, die zur Gattungsbezeichnung geworden ist“, der Name eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels, der sich zwar auf einen Ort oder ein Gebiet bezieht, wo das betreffende Agrarerzeugnis oder Lebensmittel ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch der gemeinhin übliche Name für ein Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel geworden ist.

Bei der Feststellung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle Faktoren und insbesondere folgendes zu berücksichtigen:

    – die bestehende Situation in dem Mitgliedstaat, aus dem der Name stammt, und in den Verbrauchsgebieten;

    – die Situation in anderen Mitgliedstaaten;

    – die einschlägigen nationalen oder gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.

Wird ein Antrag auf Eintragung nach dem Verfahren der Artikel 6 und 7 abgelehnt, weil aus einer Bezeichnung eine Gattungsbezeichnung geworden ist, so veröffentlicht die Kommission diesen Beschluß im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Ein Name kann nicht als Ursprungsbezeichnung oder als geographische Angabe eingetragen werden, wenn er mit dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse kollidiert und deshalb geeignet ist, das Publikum in bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

(3) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ein nicht erschöpfendes, informatives Verzeichnis der Namen von dieser Verordnung unterfallenden Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln, die im Sinne von Absatz 1 als Gattungsbezeichnungen anzusehen und somit nicht nach dieser Verordnung eintragungsfähig sind; der Rat veröffentlicht dieses Verzeichnis im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 4

(1) Um eine geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.) oder eine geschützte geographische Angabe (g. g. A.) führen zu können, müssen die Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel einer Spezifikation entsprechen.

(2) Die Spezifikation enthält mindestens folgende Angaben:

    a) den Namen des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels einschließlich der Ursprungsbezeichnung oder der geographischen Angabe;

    b) die Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels anhand der gegebenenfalls verarbeiteten Grunderzeugnisse, der wichtigsten physikalischen, chemischen, mikrobiologischen und/oder organoleptischen Eigenschaften des Erzeugnisses oder des Lebensmittels;

    c) die Abgrenzung des geographischen Gebiets und gegebenenfalls die Angabe über die Erfüllung der Bedingungen gemäß Artikel 2 Absatz 4;

    d) Angaben, aus denen sich ergibt, daß das Agrarerzeugnis oder das Lebensmittel aus dem geographischen Gebiet im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) oder b) stammt;

    e) die Beschreibung des Verfahrens zur Gewinnung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels und gegebenenfalls die redlichen und ständigen örtlichen Verfahren sowie die Angaben über die Aufmachung, wenn die antragstellende Vereinigung unter Angabe von Gründen festlegt, dass die Aufmachung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss, um die Qualität zu wahren oder um die Rückverfolgbarkeit oder Kontrolle zu gewährleisten;

    f) Angaben, aus denen sich der Zusammenhang mit den geographischen Verhältnissen oder dem geographischen Ursprung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) oder b) ergibt;

    g) Angaben zu der Kontrolleinrichtung oder den Kontrolleinrichtungen nach Artikel 10;

    h) besondere Angaben zur Etikettierung, die sich auf den Zusatz „g. U.“ oder „g. g. A.“ oder die entsprechenden traditionellen einzelstaatlichen Zusätze beziehen;

    i) gegebenenfalls zu erfüllende Anforderungen, die aufgrund gemeinschaftlicher und/oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften bestehen.

Artikel 5

(1) Ein Antrag auf Eintragung kann nur von einer Vereinigung oder – unter bestimmten Bedingungen, die nach dem Verfahren des Artikel 15 festzulegen sind – von einer natürlichen oder juristischen Person gestellt werden.

Vereinigung“ im Sinne dieses Artikels bedeutet ungeachtet der Rechtsform oder Zusammensetzung jede Art des Zusammenschlusses von Erzeugern und/oder Verarbeitern des gleichen Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels. Andere Beteiligte können sich der Vereinigung anschließen.

(2) Eine Vereinigung oder eine natürliche oder juristische Person kann die Eintragung nur für die Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel beantragen, die sie im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) oder b) erzeugt oder gewinnt.

(3) Der Eintragungsantrag umfaßt insbesondere die Spezifikation gemäß Artikel 4.

(4) Dieser Antrag ist an den Mitgliedstaat zu richten, in dessen Hoheitsgebiet sich das geographische Gebiet befindet.

(5) Der Mitgliedstaat prüft, ob der Antrag gerechtfertigt ist, und übermittelt ihn zusammen mit der in Artikel 4 genannten Spezifikation und den übrigen Dokumenten, auf die er seine Entscheidung gestützt hat, der Kommission, wenn er der Auffassung ist, daß die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind.

Der Mitgliedstaat kann auf nationaler Ebene einen Schutz im Sinne dieser Verordnung sowie gegebenenfalls eine Anpassungsfrist für die übermittelte Bezeichnung lediglich übergangsweise vom Zeitpunkt der Übermittlung an gewähren; entsprechend kann übergangsweise auch bei Anträgen auf Änderung der Spezifikationen verfahren werden.

Der übergangsweise gewährte nationale Schutz endet mit dem Zeitpunkt, zu dem nach dieser Verordnung über die Eintragung beschlossen wird. Im Rahmen dieses Beschlusses kann gegebenenfalls eine Übergangsfrist von höchstens fünf Jahren vorgesehen werden, sofern die betreffenden Unternehmen die Erzeugnisse mindestens fünf Jahre lang vor der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Veröffentlichung unter ständiger Verwendung der betreffenden Bezeichnungen rechtmäßig vertrieben haben.

Für den Fall, daß die Bezeichnung nicht nach dieser Verordnung eingetragen wird, trägt allein der betreffende Mitgliedstaat die Verantwortung für die Folgen eines solchen nationalen Schutzes.

Maßnahmen der Mitgliedstaaten nach Unterabsatz 2 sind nur auf nationaler Ebene wirksam und dürfen nicht den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen.

Der mit dem Antrag befasste Mitgliedstaat konsultiert vor der Übermittlung des Eintragungsantrags den betreffenden Mitgliedstaat bzw. das betreffende Drittland, wenn sich der Antrag auf eine Bezeichnung, mit der auch ein geografisches Grenzgebiet bezeichnet wird, oder auf eine an dieses geografische Gebiet gekoppelte traditionelle Bezeichnung bezieht, wobei dieses Gebiet in einem anderen Mitgliedstaat oder einem nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Verfahren anerkannten Drittland liegt.

Einigen sich die betroffenen Vereinigungen bzw. natürlichen oder juristischen Personen der genannten Staaten bei den Konsultationen auf eine gemeinsame Lösung, so können die betroffenen Staaten der Kommission einen gemeinsamen Eintragungsantrag vorlegen.

Nach dem in Artikel 15 genannten Verfahren können spezifische Vorschriften erlassen werden.

(6) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um diesem Artikel nachzukommen.

Artikel 6

(1) Innerhalb von sechs Monaten prüft die Kommission förmlich, ob der Eintragungsantrag sämtliche in Artikel 4 vorgesehenen Angaben enthält.

Die Kommission teilt die Ergebnisse dem betroffenen Mitgliedstaat mit.

Die Kommission veröffentlicht die eingereichten Eintragungsanträge unter Angabe des Einreichungsdatums.

(2) Gelangt die Kommission in Anwendung des Absatz 1 zu dem Ergebnis, daß die Bezeichnung schutzwürdig ist, so veröffentlicht sie den Namen und die Anschrift des Antragstellers, den Namen des Erzeugnisses, die wichtigsten Teile des Antrags, die Verweise auf die einzelstaatlichen Vorschriften für Erzeugung, Herstellung oder Verarbeitung des Erzeugnisses und, falls erforderlich, die Erwägungsgründe ihres Befunds im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

(3) Sofern bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 eingelegt wird, wird die Bezeichnung in das von der Kommission geführte „Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben“ eingetragen, das die Namen der Vereinigungen und der betroffenen Kontrolleinrichtungen enthält.

(4) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften folgende Angaben:

    – die in das Verzeichnis eingetragenen Bezeichnungen,

    – die gemäß den Artikeln 9 und 11 vorgenommenen Änderungen des Verzeichnisses.

(5) Gelangt die Kommission aufgrund der Prüfung nach Absatz 1 zu der Ansicht, daß die Bezeichnung nicht schutzwürdig ist, so beschließt sie nach dem Verfahren des Artikel 15, die Veröffentlichung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels nicht vorzunehmen.

Vor den Veröffentlichungen nach den Absätzen 2 und 4 und der Eintragung nach Absatz 3 kann die Kommission den in Artikel 15 genannten Ausschuß anhören.

(6) Bezieht sich der Antrag auf eine Bezeichnung, die genauso lautet wie eine Bezeichnung, die bereits in der Europäischen Union oder einem nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Verfahren anerkannten Drittland eingetragen ist, so kann die Kommission vor der Eintragung gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels den in Artikel 15 vorgesehenen Ausschuss um eine Stellungnahme ersuchen.

Die Eintragung einer gleich lautenden Bezeichnung, die dieser Verordnung entspricht, erfolgt unter angemessener Berücksichtigung der örtlichen und traditionellen Gebräuche und der tatsächlichen Verwechslungsgefahr. Insbesondere gilt Folgendes:

    – eine gleich lautende Bezeichnung, die die Öffentlichkeit zu der irrigen Annahme veranlasst, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Hoheitsgebiet stammen, wird nicht eingetragen, auch wenn sie in Bezug auf das Hoheitsgebiet, die Gegend oder den Ort, aus dem/der die Agrarerzeugnisse oder die Lebensmittel stammen, tatsächlich zutreffend ist;

    – die Verwendung einer eingetragenen gleich lautenden Bezeichnung ist nur dann zulässig, wenn in der Praxis sichergestellt ist, dass die im Nachhinein eingetragene gleich lautende Bezeichnung deutlich von der bereits eingetragenen Bezeichnung zu unterscheiden ist, wobei die Notwendigkeit zu berücksichtigen ist, sicherzustellen, dass die betroffenen Erzeuger angemessen behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.

Artikel 7

(1) Innerhalb von sechs Monaten ab der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 6 Absatz 2 kann jeder Mitgliedstaat Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung einlegen.

(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß der Antrag von allen Personen, die ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse geltend machen können, eingesehen werden darf. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten entsprechend ihren jeweiligen Gegebenheiten sonstigen Dritten mit einem berechtigten Interesse die Einsichtnahme gestatten.

(3) Jede in ihrem berechtigten Interesse betroffene natürliche oder juristische Person kann durch eine ordnungsgemäß begründete Erklärung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Hauptverwaltungssitz oder eine Niederlassung hat, Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung einlegen. Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit diese Bemerkungen oder dieser Einspruch fristgerecht berücksichtigt werden.

(4) Ein Einspruch ist nur zulässig, wenn

    – entweder dargelegt wird, daß die Bedingungen gemäß Artikel 2 nicht eingehalten werden,

    – oder dargelegt wird, daß sich die Eintragung der vorgeschlagenen Bezeichnung nachteilig auf das Bestehen einer ganz oder teilweise gleichlautenden Bezeichnung oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, die sich zum Zeitpunkt der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Veröffentlichung bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befinden,

    – oder ausreichende Angaben darin enthalten sind, die den Schluß zulassen, daß die Bezeichnung, deren Eintragung beantragt wurde, eine Gattungsbezeichnung ist.

(5) Ist ein Einspruch im Sinne des Absatz 4 zulässig, so ersucht die Kommission die betroffenen Mitgliedstaaten, innerhalb von drei Monaten entsprechend ihren internen Verfahren zu einer einvernehmlichen Regelung zu gelangen.

    a) Wird eine solche einvernehmliche Regelung erzielt, so teilen die Mitgliedstaaten der Kommission alle Einzelheiten mit, die das Zustandekommen dieser Regelung ermöglicht haben, sowie die Stellungnahmen des Antragstellers und des Einspruchsführers. Bleiben die gemäß Artikel 5 erhaltenen Angaben unverändert, so verfährt die Kommission nach Artikel 6 Absatz 4. Im gegenteiligen Fall leitet sie erneut das Verfahren des Artikel 7 ein.

    b) Wird keine einvernehmliche Regelung erzielt, so trifft die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 15 eine Entscheidung, die den redlichen und traditionellen Gebräuchen und der tatsächlichen Verwechslungsgefahr Rechnung trägt. Wird die Eintragung beschlossen, so nimmt die Kommission die Veröffentlichung nach Artikel 6 Absatz 4 vor.

Artikel 8

Die Angaben „g. U.“ und „g. g. A.“ oder die entsprechenden traditionellen einzelstaatlichen Angaben dürfen nur für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel verwendet werden, die dieser Verordnung entsprechen.

Artikel 9

Der betroffene Mitgliedstaat kann insbesondere zur Berücksichtigung des Stands von Wissenschaft und Technik oder im Hinblick auf eine neue Abgrenzung des geographischen Gebiets eine Änderung der Spezifikation beantragen.

Das Verfahren des Artikels 6 findet entsprechende Anwendung.

Die Kommission kann jedoch nach dem Verfahren des Artikels 15 entscheiden, das Verfahren des Artikels 6 nicht anzuwenden, wenn es sich um eine geringfügige Änderung handelt.

Artikel 10

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Kontrolleinrichtungen geschaffen sind, die gewährleisten sollen, daß die Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, die mit einer geschützten Bezeichnung versehen sind, die Anforderungen der Spezifikation erfüllen. Für Österreich, Finnland und Schweden läuft die vorstehend genannte Frist ab dem Zeitpunkt ihres Beitritts.

(2) Die Kontrolleinrichtung kann eine oder mehrere dafür benannte Kontrollbehörden und/oder zu diesem Zweck von dem Mitgliedstaat zugelassene private Kontrollstellen umfassen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Liste der Behörden und/oder zugelassenen Stellen sowie deren Zuständigkeit mit. Die Kommission veröffentlicht diese Angaben im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

(3) Die benannten Kontrollbehörden und/oder die privaten Kontrollstellen müssen ausreichende Gewähr für Objektivität und Unparteilichkeit gegenüber jedem zu kontrollierenden Erzeuger oder Verarbeiter bieten und jederzeit über die Sachverständigen und die Mittel verfügen, die zur Durchführung der Kontrollen der mit einer geschützten Bezeichnung versehenen Agrarerzeugnisse und Lebensmittel notwendig sind.

Zieht die Kontrolleinrichtung für einen Teil der Kontrollen eine dritte Stelle hinzu, so muß diese die gleiche Gewähr bieten. In diesem Fall bleiben die benannten Kontrollbehörden und/oder die zugelassenen privaten Kontrollstellen jedoch gegenüber dem Mitgliedstaat für die Gesamtheit der Kontrollen verantwortlich. Vom 1. Januar 1998 an müssen die Kontrollstellen die in der Norm EN 45011 vom 26. Juni 1989 festgelegten Anforderungen erfüllen, um von den Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung zugelassen zu werden.

Die Norm oder die anzuwendende Fassung der Norm EN 45011, deren Anforderungen die Kontrollstellen im Hinblick auf ihre Zulassung erfüllen müssen, wird nach dem in Artikel 15 genannten Verfahren festgelegt oder geändert.

Bei Drittländern im Sinne des Artikels 12 Absatz 3 wird die gleichwertige Norm oder die anzuwendende Fassung der gleichwertigen Norm, deren Anforderungen die Kontrollstellen im Hinblick auf ihre Zulassung erfüllen müssen, nach dem in Artikels 15 genannten Verfahren festgelegt oder geändert.

(4) Stellt eine benannte Kontrollbehörde und/oder eine private Kontrollstelle eines Mitgliedstaats fest, daß ein mit einer geschützten Bezeichnung versehenes Agrarerzeugnis oder Lebensmittel mit Ursprung in ihrem Mitgliedstaat die Anforderungen der Spezifikation nicht erfüllt, so trifft sie die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten. Die Kontrollbehörde oder die Kontrollstelle unterrichtet den Mitgliedstaat über die im Rahmen der Kontrollen getroffenen Maßnahmen. Die Betroffenen müssen über alle Entscheidungen unterrichtet werden.

(5) Ein Mitgliedstaat muß den Kontrollstellen die Zulassung entziehen, falls die in den Absätzen 2 und 3 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Er unterrichtet darüber die Kommission, die sodann eine geänderte Liste der zugelassenen Stellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(6) Die Mitgliedstaaten erlassen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß ein Erzeuger, der die Bestimmungen dieser Verordnung einhält, Zugang zum Kontrollsystem hat.

(7) Die Kosten der in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen gehen zu Lasten der Hersteller, die die geschützte Bezeichnung verwenden.

Artikel 11

(1) Jeder Mitgliedstaat kann geltend machen, daß eine Anforderung der Spezifikation für ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel mit einer geschützten Bezeichnung nicht erfüllt ist.

(2) Der in Absatz 1 genannte Mitgliedstaat richtet seine Beanstandung an den zuständigen Mitgliedstaat. Der zuständige Mitgliedstaat prüft die Beanstandung und unterrichtet den Mitgliedstaat von seinen Feststellungen und den von ihm getroffenen Maßnahmen.

(3) Treten wiederholt Unregelmäßigkeiten auf und können die betroffenen Mitgliedstaaten keine Einigung erzielen, so muß ein ordnungsgemäß begründeter Antrag an die Kommission gerichtet werden.

(4) Die Kommission prüft den Antrag, indem sie die Stellungnahme der betroffenen Mitgliedstaaten einholt. Gegebenenfalls trifft die Kommission nach Anhörung des in Artikel 15 genannten Ausschusses die erforderlichen Maßnahmen. Dazu kann auch die Löschung der Eintragung gehören. Die Löschung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 11a

Nach dem in Artikel 15 genannten Verfahren kann die Kommission die Eintragung einer Bezeichnung in folgenden Fällen löschen:

    a) Wenn der Staat, der den ursprünglichen Eintragungsantrag übermittelt hatte, feststellt, dass ein von der betroffenen Vereinigung bzw. natürlichen oder juristischen Person vorgelegter Antrag auf Löschung begründet ist, und ihn an die Kommission weiterleitet;

    b) wenn zu Recht geltend gemacht werden kann, dass die Anforderungen der Spezifikation für ein Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel mit einer geschützten Bezeichnung nicht mehr erfüllt wäre.

Nach dem in Artikel 15 genannten Verfahren können spezifische Vorschriften erlassen werden.

Die Löschung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 12

(1) Unbeschadet internationaler Übereinkünfte ist diese Verordnung auch auf Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel mit Ursprung in einem Drittland anzuwenden, sofern

    – das Drittland imstande ist, den in Artikel 4 genannten Garantien entsprechende oder gleichwertige Garantien zu bieten;

    – in dem betroffenen Drittland eine Kontrollregelung und ein Einspruchsrecht bestehen, die denjenigen nach der Verordnung gleichwertig sind;

    – das betroffene Drittland bereit ist, für ein entsprechendes Agrarerzeugnis oder Lebensmittel, das aus der Gemeinschaft stammt, einen Schutz zu gewähren, der dem in der Gemeinschaft bestehenden Schutz gleichwertig ist.

(2) Bei einer geschützten Bezeichnung eines Drittlands, die mit einer geschützten Bezeichnung der Gemeinschaft gleichlautend ist, wird die Eintragung unter angemessener Berücksichtigung der örtlichen und traditionellen Gebräuche und der tatsächlichen Verwechslungsgefahr gewährt.

Die Verwendung dieser Bezeichnungen ist nur gestattet, wenn das Ursprungsland des Erzeugnisses deutlich erkennbar auf dem Etikett genannt wird.

Artikel 12a

(1) Will eine in Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannte Vereinigung oder natürliche oder juristische Person eines Drittlands in dem Fall des Artikels 12 Absatz 3 eine Bezeichnung nach dieser Verordnung eintragen lassen, so richtet sie einen Eintragungsantrag an die Behörden des Drittlands, in dem sich das geografische Gebiet befindet. Der Antrag umfasst für jede Bezeichnung eine Spezifikation gemäß Artikel 4.

Bezieht sich der Antrag auf eine Bezeichnung, mit der auch ein geografisches Grenzgebiet bezeichnet wird oder auf eine traditionelle Bezeichnung, die an dieses geografische Gebiet, das in einem Mitgliedstaat liegt, gekoppelt ist, so konsultiert das mit dem Antrag befasste Drittland den betreffenden Mitgliedstaat vor der Übermittlung des Eintragungsantrags.

Einigen sich die betroffenen Vereinigungen bzw. natürlichen oder juristischen Personen der genannten Staaten nach den Konsultationen auf eine gemeinsame Lösung, so können die betroffenen Staaten der Kommission einen gemeinsamen Eintragungsantrag vorlegen.

Nach dem in Artikel 15 genannten Verfahren können spezifische Vorschriften erlassen werden.

(2) Ist das Drittland im Sinne des Absatzes 1 der Auffassung, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind, so übermittelt es den Eintragungsantrag der Kommission zusammen mit

    a) einer Beschreibung des Rechtsrahmens und der Benutzung, auf deren Grundlage die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe in dem Land geschützt bzw. üblich geworden ist,

    b) einer Erklärung, dass die Anforderungen des Artikels 10 in seinem Hoheitsgebiet erfüllt sind, und

    c) die anderen Unterlagen, auf die es seine Bewertung gestützt hat.

(3) Der Antrag und alle der Kommission übermittelten Unterlagen werden in einer Amtssprache der Gemeinschaft abgefasst oder von einer Übersetzung in eine Amtssprache der Gemeinschaft begleitet.

Artikel 12b

(1) Die Kommission prüft innerhalb von sechs Monaten, ob der von einem Drittland übermittelte Eintragungsantrag alle erforderlichen Angaben enthält. Die Kommission teilt dem betroffenen Land die Ergebnisse mit.

Gelangt die Kommission

    a) zu dem Ergebnis, dass die Bezeichnung schutzwürdig ist, so veröffentlicht sie den Antrag gemäß Artikel 6 Absatz 2. Vor der Veröffentlichung kann sie den in Artikel 15 genannten Ausschuss anhören;

    b) zu dem Ergebnis, dass die Bezeichnung nicht schutzwürdig ist, so beschließt sie nach Anhörung des Landes, das den Antrag übermittelt hat, nach dem in Artikels 15 genannten Verfahren, die Veröffentlichung gemäß Buchstabe a) nicht vorzunehmen.

(2) Innerhalb von sechs Monaten ab der Veröffentlichung gemäß Absatz 1 Buchstabe a) kann jede in ihrem berechtigten Interesse betroffene natürliche oder juristische Person unter folgenden Bedingungen Einspruch gegen den gemäß Absatz 1 Buchstabe a) veröffentlichten Antrag einlegen:

    a) Wird der Einspruch von einem Mitgliedstaat oder einem WTO-Mitgliedstaat erhoben, so findet Artikel 7 7 Absätze 1, 2 und 3 bzw. Artikel 12d Anwendung.

    b) Wird der Einspruch von einem Drittland erhoben, das die Bedingungen für die Gleichwertigkeit nach Artikel 12 Absatz 3 erfüllt, so wird die ausreichend begründete Einspruchserklärung an das Land, in dem die genannte natürliche oder juristische Person ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung hat, gerichtet, das diese Erklärung an die Kommission weiterleitet.

Die Einspruchserklärung und alle der Kommission übermittelten Unterlagen werden in einer Amtssprache der Gemeinschaft abgefasst oder von einer Übersetzung in eine Amtssprache der Gemeinschaft begleitet.

(3) Die Kommission prüft die Zulässigkeit des Einspruchs nach den Kriterien des Artikels 7 Absatz 4. Diese Kriterien sind in Bezug auf das Gemeinschaftsgebiet zu belegen und zu bewerten. Ist ein Einspruch zulässig, so erlässt die Kommission nach Anhörung des Staates, das den Eintragungsantrag übermittelt hat, unter angemessener Berücksichtigung der redlichen und ständigen Verfahren und der tatsächlichen Verwechslungsgefahr im Gemeinschaftsgebiet eine Entscheidung nach dem in Artikel 15 genannten Verfahren. Wird die Eintragung beschlossen, so wird die Bezeichnung in das Verzeichnis nach Artikel 6 Absatz 3 aufgenommen und gemäß Artikel 6 Absatz 4 veröffentlicht.

(4) Wird bei der Kommission kein Einspruch eingelegt, so nimmt sie die Bezeichnung bzw. die Bezeichnungen in das Verzeichnis nach Artikel 6 Absatz 3 auf und veröffentlicht sie gemäß Artikel 6 Absatz 4.

Artikel 12c

Die Vereinigung oder natürliche oder juristische Person im Sinne des Artikels 5 Absätze 1 und 2 kann insbesondere zur Berücksichtigung der Entwicklungen von Wissenschaft und Technik oder im Hinblick auf eine neue Abgrenzung des geografischen Gebiets eine Änderung der Spezifikation einer gemäß Artikel 12a und 12b eingetragenen Bezeichnung beantragen.

Das Verfahren der Artikel 12a und 12b findet entsprechende Anwendung.

Die Kommission kann jedoch nach dem in Artikel 15 genannten Verfahren entscheiden, das Verfahren der Artikel 12a und 12b nicht anzuwenden, wenn es sich um eine geringfügige Änderung handelt.

Artikel 12d

(1) Innerhalb von sechs Monaten ab der Veröffentlichung eines von einem Mitgliedstaat eingereichten Eintragungsantrags im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 6 Absatz 2 kann jede natürliche oder juristische Person eines WTO-Mitgliedstaats oder eines nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 3 anerkannten Drittlands, deren rechtmäßige Interessen betroffen sind, Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung erheben, indem sie eine ausreichend begründete und in einer Amtssprache der Gemeinschaft abgefasste oder in eine Amtssprache der Gemeinschaft übersetzte Erklärung an den Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung hat, übermittelt, der diese Erklärung an die Kommission weiterleitet. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jede Person aus einem WTO-Mitgliedstaat oder einem nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 3 anerkannten Drittland, die berechtigte wirtschaftliche Interessen geltend machen kann, den Eintragungsantrag einsehen darf.

(2) Die Kommission prüft die Zulässigkeit des Einspruchs nach den Kriterien des Artikels 7 Absatz 4. Diese Kriterien sind in Bezug auf das Gemeinschaftsgebiet zu belegen und zu bewerten.

(3) Ist ein Einspruch zulässig, so erlässt die Kommission nach Anhörung des Staates, der den Einspruchsantrag übermittelt hat, unter angemessener Berücksichtigung der redlichen und ständigen Verfahren und der tatsächlichen Verwechslungsgefahr eine Entscheidung nach dem in Artikel 15 genannten Verfahren. Wird die Eintragung beschlossen, so nimmt die Kommission die Veröffentlichung nach Artikel 6 Absatz 4 vor.

Artikel 13

(1) Eingetragene Bezeichnungen werden geschützt gegen

    a) jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer eingetragenen Bezeichnung für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, sofern diese Erzeugnisse mit den unter dieser Bezeichnung eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder sofern durch diese Verwendung das Ansehen der geschützten Bezeichnung ausgenutzt wird;

    b) jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der wahre Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn die geschützte Bezeichnung in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird;

    c) alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Erzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;

    d) alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, das Publikum über den wahren Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

Enthält ein eingetragener Name den als Gattungsbezeichnung angesehenen Namen eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, so gilt die Verwendung dieser Gattungsbezeichnung für das betreffende Agrarerzeugnis oder Lebensmittel nicht als Verstoß gegen Unterabsatz 1 Buchstabe a) oder b).

(2) [Abs. 2 gestrichen durch Art. 1 Pkt. 15 der VO (EG) Nr. 692/2003 vom 8.4.2003. Die Bestimmungen dieses Absatzes findet jedoch weiterhin auf die eingetragenen Bezeichnungen oder auf die Bezeichnungen Anwendung, deren Eintragung nach dem Verfahren des Artikels 17 vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt worden ist.]

Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a) und b) können die Mitgliedstaaten einzelstaatliche Regelungen, die die Verwendung von gemäß Artikel 17 eingetragenen Bezeichnungen zulassen, während eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung beibehalten, sofern

    – die Erzeugnisse mindestens fünf Jahre lang vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Verordnung rechtmäßig unter der Bezeichnung in den Verkehr gebracht worden sind;

    – die Unternehmen die betreffenden Erzeugnisse rechtmäßig in den Verkehr gebracht haben und dabei die Bezeichnung während des unter dem ersten Gedankenstrich genannten Zeitraums ständig verwendet haben;

    – aus der Etikettierung der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses deutlich hervorgeht.

Diese Ausnahme darf allerdings nicht dazu führen, daß die Erzeugnisse unbeschränkt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in den Verkehr gebracht werden, in dem diese Bezeichnungen untersagt waren.

(3) Geschützte Bezeichnungen können nicht zu Gattungsbezeichnungen werden.

(4) Für Bezeichnungen, deren Eintragung gemäß Artikel 5 bzw. Artikel 12a beantragt wird, kann im Rahmen des Artikels 7 Absatz 5 Buchstabe b), des Artikels 12b Absatz 3 bzw. des Artikels 12d Absatz 3 eine Übergangszeit von höchstens fünf Jahren vorgesehen werden; dies gilt ausschließlich für den Fall eines Einspruchs, der für zulässig erklärt wurde, weil die Eintragung des vorgeschlagenen Namens sich nachteilig auf das Bestehen einer ganz oder teilweise gleich lautenden Bezeichnung oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, die sich zum Zeitpunkt der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Veröffentlichung bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Verkehr befinden.

Diese Übergangszeit kann nur dann vorgesehen werden, wenn die Unternehmen die betreffenden Erzeugnisse rechtmäßig in den Verkehr gebracht und dabei seit mindestens fünf Jahren vor der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Veröffentlichung die betreffenden Bezeichnungen ständig verwendet haben.

(5) Unbeschadet der Anwendung des Artikels 14 kann die Kommission nach dem in Artikel 15 genannten Verfahren das gemeinsame Weiterbestehen einer eingetragenen Bezeichnung und einer nicht eingetragenen Bezeichnung beschließen, die einen Ort in einem Mitgliedstaat oder einem nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 3 anerkannten Drittland bezeichnet, wenn diese Bezeichnung mit der eingetragenen Bezeichnung identisch ist, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    –Die identische nicht eingetragene Bezeichnung wurde seit mindestens 25 Jahren vor Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 rechtmäßig und auf der Grundlage der redlichen und ständigen Gebräuche verwendet, und

    – es ist nachgewiesen, dass mit dieser Verwendung zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt wurde, das Ansehen der eingetragenen Bezeichnung auszunutzen, und die Öffentlichkeit in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses nicht irregeführt wurde und dies auch nicht möglich war, und

    – auf das Problem der identischen Bezeichnung wurde vor der Eintragung der Bezeichnung hingewiesen.

Dieses gemeinsame Weiterbestehen der eingetragenen Bezeichnung und der betreffenden identischen nicht eingetragenen Bezeichnung darf einen Zeitraum von höchstens 15 Jahren nicht überschreiten; nach diesem Zeitraum darf die nicht eingetragene Bezeichnung nicht mehr weiterverwendet werden.

Die Verwendung der betreffenden nicht eingetragenen geografischen Bezeichnung ist nur zulässig, wenn das Ursprungsland deutlich sichtbar auf dem Etikett angegeben ist.

Artikel 14

(1) Ist eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe gemäß dieser Verordnung eingetragen, so wird der Antrag auf Eintragung einer Marke, auf die einer der in Artikel 13 aufgeführten Tatbestände zutrifft und die die gleiche Art von Erzeugnis betrifft, abgelehnt, wenn dieser Antrag nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe bei der Kommission eingereicht wird.

Marken, die entgegen den Vorschriften von Unterabsatz 1 eingetragen wurden, werden gelöscht.

(2) Unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts darf eine Marke, die vor dem Zeitpunkt des Schutzes im Ursprungsland oder des Antrags auf Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe bei der Kommission eingetragen, angemeldet oder, sofern dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Benutzung in gutem Glauben erworben wurde und auf die einer der in Artikel 13 aufgeführten Tatbestände zutrifft, ungeachtet der Eintragung einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe weiter verwendet werden, sofern für die Marke keine Gründe für die Ungültigerklärung oder den Verfall gemäß der Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 1.] und/oder der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1.] vorliegen.

(3) Eine Ursprungsbezeichnung oder eine geographische Angabe wird nicht eingetragen, wenn in Anbetracht des Ansehens, das eine Marke genießt, ihres Bekanntheitsgrads und der Dauer ihrer Verwendung die Eintragung geeignet ist, die Verbraucher über die wirkliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen.

Artikel 15

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG [ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.].

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 16

Die Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 15 erlassen.

Artikel 17

[Artikel 17 gestrichen durch Art. 1 Pkt. 15 der VO (EG) Nr. 692/2003 vom 8.4.2003. Die Bestimmungen dieses Artikels finden jedoch weiterhin auf die eingetragenen Bezeichnungen oder auf die Bezeichnungen Anwendung, deren Eintragung nach dem Verfahren des Artikels 17 vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt worden ist.]

(1) Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit, welche ihrer gesetzlich geschützten oder, falls in einem Mitgliedstaat ein Schutzsystem nicht besteht, durch Benutzung üblich gewordenen Bezeichnungen sie nach Maßgabe dieser Verordnung eintragen lassen wollen. Für Österreich, Finnland und Schweden läuft die vorstehend genannte Frist ab dem Zeitpunkt ihres Beitritts.

(2) Die Kommission trägt die Bezeichnungen im Sinne des Absatz 1, die den Artikeln 2 und 4 entsprechen. nach dem Verfahren des Artikels 15 ein. Artikel 7 findet keine Anwendung. Gattungsbezeichnungen sind jedoch nicht eintragungsfähig.

(3) Die Mitgliedstaaten können den einzelstaatlichen Schutz der gemäß Absatz 1 mitgeteilten Bezeichnungen bis zu dem Zeitpunkt beibehalten, zu dem über die Eintragung entschieden worden ist.

Artikel 18

Diese Verordnung tritt zwölf Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

ANHANG I

Lebensmittel im Sinne des Artikels 1 Absatz 1


            – Bier,

            – natürliches Mineralwasser und Quellwasser,

            – Getränke auf der Grundlage von Pflanzenextrakten,

            – Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck,

            – natürliche Gummen und Harze,

            – Senfpaste,

            – Teigwaren.

ANHANG II

Agrarerzeugnisse im Sinne des Artikels 1 Absatz 1

            – Heu,

            – Ätherische Öle

            – Kork,

            – Cochenille (Rohstoff tierischen Ursprungs),

            – Blumen und Zierpflanzen,

            – Wolle,

            – Korbweide.


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