TT-BEGRIFF
Internat. Belange
PCT
Patentrecht
Allgemein
EPO-WIPO-
Vereinbarung
(Fassg. v. 1.1.2015)
TT-ZAHL
134
2004
401
November 2014

Vereinbarung EPO und IB/WIPO

[Stand: 1. Januar 2015]Präambel

Vereinbarung

zwischen der Europäischen Patentorganisation

und dem Internationalen Büro der Weltorganisation

für geistiges Eigentum

über die Aufgaben des Europäischen Patentamts

als Internationale Recherchenbehörde und mit der

internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde

nach dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit

auf dem Gebiet des Patentwesens

(in der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung)


Die Europäische Patentorganisation und das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum,

in der Erwägung, dass die PCT-Versammlung nach Anhörung des PCT-Ausschusses für technische Zusammenarbeit das Europäische Patentamt als Internationale Recherchenbehörde und mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde nach dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des PatentwesensArtikel 16 Absatz 3 und
Artikel 32 Absatz 3 genehmigt hat,

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Vereinbarung bedeutet


    a)   "Vertrag" der Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens,

    b)   "Ausführungsordnung" die Ausführungsordnung zum VertragAusführungsordnung,

    f)   "Vertragsstaat" einen Vertragsstaat des VertragsArtikel 2
    Grundlegende Verpflichtungen

    (1) Die Behörde führt nach Maßgabe des Vertrags, der Ausführungsordnung, der Verwaltungsrichtlinien und dieser Vereinbarung die internationale Recherche und die internationale vorläufige Prüfung durch und nimmt alle anderen Aufgaben einer Internationalen Recherchenbehörde und einer mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde wahr, die in den genannten Texten vorgesehen sind.

    (2) Bei der Durchführung der internationalen Recherche und der internationalen vorläufigen Prüfung ist die Behörde zur Anwendung und Beachtung der gemeinsamen Regeln für die Durchführung der internationalen Recherche und der internationalen vorläufigen Prüfung verpflichtet und insbesondere gehalten, nach den Richtlinien für die internationale Recherche und die internationale vorläufige Prüfung nach dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vorzugehen.

    (3) Die Behörde unterhält ein Qualitätsmanagementsystem, das den Anforderungen der Richtlinien für die internationale Recherche und die internationale vorläufige Prüfung nach dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens genügt.

    (4) Die Behörde und das Internationale Büro unterstützen sich gegenseitig in dem Ausmaß, das von beiden, der Behörde und dem Internationalen Büro, als angemessen angesehen wird, bei der Durchführung ihrer jeweiligen Aufgaben aufgrund des Vertrags, der Ausführungsordnung, der Verwaltungsrichtlinien und dieser Vereinbarung.

    Artikel 3
    Zuständigkeit der Behörde

    (1) Die Behörde wird für jede internationale Anmeldung, die beim Anmeldeamt eines Vertragsstaats oder bei einem für einen Vertragsstaat handelnden Anmeldeamt eingereicht worden ist, als Internationale Recherchenbehörde tätig, sofern das Anmeldeamt die Behörde zu diesem Zweck bestimmt, die Anmeldung oder eine für die Zwecke der internationalen Recherche eingereichte Übersetzung der Anmeldung in der oder einer der in Anhang A zu dieser Vereinbarung angegebenen Sprache(n) ist, es sich bei einer solchen Anmeldung nicht um eine der in Anhang A zu dieser Vereinbarung angegebenen Anmeldungen handelt und, falls anwendbar, die Behörde vom Anmelder ausgewählt worden ist.

    (2) Die Behörde wird für jede internationale Anmeldung, die beim Anmeldeamt eines Vertragsstaats oder bei einem für einen Vertragsstaat handelnden Anmeldeamt eingereicht worden ist, als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde tätig, sofern das Anmeldeamt die Behörde zu diesem Zweck bestimmt, die Anmeldung oder eine für die Zwecke der internationalen vorläufigen Prüfung eingereichte Übersetzung der Anmeldung in der oder einer der in Anhang A zu dieser Vereinbarung angegebenen Sprache(n) ist, es sich bei einer solchen Anmeldung nicht um eine der in Anhang A zu dieser Vereinbarung angegebenen Anmeldungen handelt und, falls anwendbar, die Behörde vom Anmelder ausgewählt worden ist.

    (3) Wird eine internationale Anmeldung beim Internationalen Büro als Anmeldeamt nach
    Regel 19.1 Absatz a Ziffer iii eingereicht, so werden die Absätze 1 und 2 so angewandt, als wäre die Anmeldung bei einem Anmeldeamt eingereicht worden, das nach
    Regel 19.1 Absatz a Ziffer i oder ii, Absatz b oder c oder
    Regel 19.2 Ziffer i zuständig gewesen wäre.

    (4) Die Behörde führt vorbehaltlich sämtlicher in Anhang E dieser Vereinbarung aufgeführten Beschränkungen und Bedingungen ergänzende internationale Recherchen gemäß
    Regel 45bis durch, die mindestens die in diesem Anhang genannten Dokumente abdecken müssen.

    Artikel 4
    Anmeldungsgegenstände, bei denen keine Verpflichtung zur Recherche und zur Prüfung besteht

    Die Behörde ist gemäß
    Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i bzw.
    Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer i nicht verpflichtet, eine Recherche bzw. Prüfung zu einer internationalen Anmeldung durchzuführen, wenn sie der Auffassung ist, dass sich die Anmeldung auf einen der in
    Regel 39.1 bzw.
    Regel 67.1 aufgeführten Gegenstände bezieht; hiervon ausgenommen sind die in Anhang B dieser Vereinbarung genannten Gegenstände.

    Artikel 5
    Gebühren und Kosten

    (1) In Anhang C dieser Vereinbarung ist ein Verzeichnis aller Gebühren der Behörde und aller sonstigen Kosten enthalten, die sie in ihrer Eigenschaft als Internationale Recherchenbehörde und mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde in Rechnung stellen kann.

    (2) Unter den in Anhang C dieser Vereinbarung angegebenen Bedingungen und in dem dort vorgesehenen Umfang wird von der Behörde


      i)   die gezahlte Recherchengebühr ganz oder teilweise erstattet bzw. die Recherchengebühr erlassen oder ermäßigt, wenn ein internationaler Recherchenbericht ganz oder teilweise auf die Ergebnisse einer früheren Recherche gestützt werden kann (Regeln
      16.3 und
      41.1);

      ii)   die Recherchengebühr erstattet, wenn die internationale Anmeldung vor Beginn der internationalen Recherche zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt.

    (3) Die Behörde erstattet unter den in Anhang C dieser Vereinbarung angegebenen Bedingungen und in dem dort vorgesehenen Umfang die gezahlte Gebühr für die vorläufige Prüfung ganz oder teilweise, wenn der Antrag auf internationale vorläufige Prüfung als nicht gestellt gilt (
    Regel 58.3) oder dieser Antrag oder die internationale Anmeldung vom Anmelder vor Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung zurückgenommen wird.

    Artikel 6
    Klassifikation

    Für die Zwecke der Regeln
    43.3 Absatz a und
    70.5 Absatz b verwendet die Behörde ausschließlich die Internationale Patentklassifikation.

    Artikel 7
    Sprachen im Schriftverkehr mit der Behörde

    Die Behörde verwendet im Schriftverkehr (einschließlich der Formblätter), mit Ausnahme des Schriftverkehrs mit dem Internationalen Büro, die Sprache oder eine der Sprachen, die in Anhang D – unter Berücksichtigung der in Anhang A dieser Vereinbarung angegebenen und der von der Behörde nach
    Regel 92.2 Absatz b zugelassenen Sprache oder Sprachen – angegeben sind.

    Artikel 8
    Recherche internationaler Art

    Die Behörde führt Recherchen internationaler Art in dem von ihr festgelegten Umfang durch.

    Artikel 9
    Inkrafttreten

    Diese Vereinbarung tritt am 13. Dezember 2007 in Kraft.

    Artikel 10
    Geltungsdauer und Verlängerung

    Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2017. Spätestens im Juli 2016 nehmen die Vertragsparteien dieser Vereinbarung Verhandlungen über eine Verlängerung auf.

    Artikel 11
    Änderung

    (1) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 kann diese Vereinbarung vorbehaltlich der Zustimmung der Versammlung des Verbands für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden; die Änderungen werden zu dem einvernehmlich festgelegten Zeitpunkt wirksam.

    (2) Unbeschadet des Absatzes 3 können die Anhänge dieser Vereinbarung vom Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum und von der Behörde im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden; die Änderungen werden zu dem einvernehmlich festgelegten Zeitpunkt wirksam.

    (3) Die Behörde kann durch Mitteilung an den Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum


      i)   die in Anhang A dieser Vereinbarung angegebenen Sprachen ergänzen;

      ii)   das in Anhang C dieser Vereinbarung enthaltene Verzeichnis der Gebühren und Kosten ändern;

      iii)   die in Anhang D dieser Vereinbarung angegebenen Sprachen für den Schriftverkehr ändern;

      iv)   die in Anhang E dieser Vereinbarung enthaltenen Angaben und Informationen zur ergänzenden internationalen Recherche ändern.

    (4) Eine gemäß Absatz 3 mitgeteilte Änderung wird zu dem in der Mitteilung bestimmten Zeitpunkt wirksam, sofern bei einer Änderung der Währung oder des Betrags der in Anhang C aufgeführten Gebühren oder Kosten, bei einer Aufnahme neuer Gebühren oder Kosten oder bei einer Änderung von Bedingungen und Umfang der Rückerstattung oder Ermäßigung der in Anhang C aufgeführten Gebühren der Eingang der Mitteilung beim Internationalen Büro und der Zeitpunkt des Inkrafttretens mindestens zwei Monate auseinanderliegen.

    Artikel 12
    Kündigung

    (1) Diese Vereinbarung tritt vor dem 31. Dezember 2017 außer Kraft,


      i)   wenn die Europäische Patentorganisation gegenüber dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum diese Vereinbarung schriftlich kündigt oder

      ii)   wenn der Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum gegenüber der Europäischen Patentorganisation diese Vereinbarung schriftlich kündigt.

    (2) Die Kündigung dieser Vereinbarung nach Absatz 1 wird ein Jahr nach Eingang des Kündigungsschreibens wirksam, sofern in diesem Schreiben nicht ein längerer Zeitraum bestimmt ist oder die beiden Vertragsparteien nicht einvernehmlich einen kürzeren Zeitraum festlegen.


    Zu Urkund dessen haben die Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet.

    Geschehen zu Genf am 18. Oktober 2007 und München am 24. Oktober 2007 in zwei Urschriften, jede in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.



         Für die Europäische Patentorganisation:

         Alison Brimelow

         Präsidentin



         Für das Internationale Büro:

         Kamil Idris

         Generaldirektor

         Weltorganisation für geistiges Eigentum


    Anhang A
    Sprachen und Anmeldungsarten

    Gemäß Artikel 3 der Vereinbarung bestimmt die Behörde,


      i)   dass sie die folgenden Sprachen anerkennt:

         Deutsch, Englisch, Französisch und, wenn das Anmeldeamt das Amt für den gewerblichen Rechtsschutz Belgiens oder der Niederlande ist, Niederländisch.

      ii)   [8] dass sie für folgende Arten von Anmeldungen nicht tätig wird:

      als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde für internationale Anmeldungen, zu denen die internationale Recherche von einer anderen Internationalen Recherchenbehörde durchzuführen ist oder durchgeführt wurde als dem Europäischen Patentamt oder dem Amt für gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats des Europäischen Patentübereinkommens.Anhang B
      Von der Recherche oder Prüfung nicht ausgeschlossene Gegenstände

      Folgende in
      Regel 39.1 bzw.
      Regel 67.1 aufgeführte Gegenstände sind gemäß Artikel 4 der Vereinbarung nicht von der Recherche oder Prüfung ausgeschlossen:

      alle Gegenstände, für die in Anwendung der entsprechenden Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens im Rahmen des europäischen Patenterteilungsverfahrens eine Recherche oder Prüfung durchgeführt wird.

      Anhang C
      Gebühren und Kosten

      Teil I
      Verzeichnis der Gebühren und Kosten

      Art der Gebühr oder der Kosten Betrag (Euro)
      Recherchengebühr (
      Regel 16.1 a) PCT1.875Zusätzliche Gebühr (
      Regel 40.2 a) PCT)
      1.875
      Gebühr für die ergänzende Recherche (
      Regel 45bis.3 a) PCT)
      1.875
      Gebühr für die vorläufige Prüfung (
      Regel 58.1 b) PCT)
      1.930
      Zusätzliche Gebühr (
      Regel 68.3 a) PCT)
      1.930
      Widerspruchsgebühr (Regeln
      40.2 e) und
      68.3 e))
      865
      Überprüfungsgebühr (
      45bis.6 c) PCT)
      865
      Gebühr für verspätete Einzahlung (Regeln
      13ter.1 c) und
      13ter.2 PCT)
      230
      Auslagen für Kopien (Regeln
      44.3 b) PCT,
      71.2 b) PCT und
      Regel 94.2 PCT) pro Seite
      0,80




      Teil II
      Bedingungen und Umfang der Rückerstattung oder Ermäßigung von Gebühren

      (1) Versehentlich, grundlos oder zuviel entrichtete Gebührenbeträge gemäß Teil I werden zurückerstattet.

      (2) Wird die internationale Anmeldung vor Beginn der internationalen Recherche zurückgenommen oder gilt sie gemäß
      Artikel 14 Absatz 1, 3 oder 4 vor Beginn der internationalen Recherche als zurückgenommen, so wird die entrichtete Recherchengebühr auf Antrag ganz zurückerstattet.

      (3) Stützt sich die Behörde auf eine frühere Recherche (einschließlich einer von privater Seite in Auftrag gegebenen "Standardrecherche"), die sie zu einer Anmeldung durchgeführt hat, deren Priorität für die internationale Anmeldung beansprucht wird, so wird die Recherchengebühr, je nachdem, wie weit sich die Behörde bei der Durchführung der internationalen Recherche und sonstiger ihr übertragener Aufgaben auf die frühere Recherche stützen kann, in der Höhe zurückerstattet, die in einer in der Gazette veröffentlichten Mitteilung der Behörde an das Internationale Büro genannt ist.Regel 58.3 vorgesehenen Fällen wird die für die vorläufige Prüfung entrichtete Gebühr ganz zurückerstattet.

      (5) Wird die internationale Anmeldung oder der Antrag auf internationale vorläufige Prüfung vor Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung zurückgenommen, so wird die für die vorläufige Prüfung entrichtete Gebühr zu 75 % zurückerstattet.

      (6) Die Behörde kann weitere Rückerstattungen der Gebühr für die internationale vorläufige Prüfung vorsehen, wobei sie die Bedingungen und den Umfang selbst festlegt.

      (7) Die Behörde erstattet die Gebühr für die ergänzende Recherche zurück, wenn der Antrag auf eine ergänzende Recherche gemäß
      Regel 45bis.5 Absatz g als nicht gestellt gilt, bevor sie die ergänzende internationale Recherche nach
      Regel 45bis.5 Absatz a begonnen hat.

      (8) Die Behörde erstattet die Gebühr für die ergänzende Recherche zurück, wenn ihr nach Eingang der in
      Regel 45bis.4 Absatz e Ziffern i bis iv genannten Unterlagen, aber bevor sie die ergänzende internationale Recherche nach
      Regel 45bis.5 Absatz a begonnen hat, mitgeteilt wird, dass die internationale Anmeldung oder der Antrag auf eine ergänzende Recherche zurückgenommen wurde.

      Anhang D
      Sprachen für den Schriftverkehr

      Gemäß Artikel 7 der Vereinbarung bestimmt die Behörde die folgenden Sprachen:

      Deutsch, Englisch oder Französisch, je nachdem, in welcher Sprache die internationale Anmeldung oder ihre Übersetzung eingereicht wird.

      Anhang E
      Ergänzende internationale Recherche:
      abgedeckter Prüfstoff;
      Beschränkungen und Bedingungen

      (1) Die Behörde akzeptiert Anträge auf eine ergänzende internationale Recherche auf der Grundlage von internationalen Anmeldungen, die in Deutsch, Englisch oder Französisch eingereicht oder von denen Übersetzungen in diese Sprachen eingereicht wurden.

      (2) Die ergänzende internationale Recherche deckt alle Dokumente ab, die in der Prüfstoffsammlung der Behörde enthalten sind, einschließlich den PCT-Mindestprüfstoff gemäß
      Regel 34, ohne jedoch auf diesen beschränkt zu sein.

      (3) Die Behörde wird nicht für die in Anhang A Ziffer ii Absatz a dieser Vereinbarung genannten Arten von Anmeldungen tätig.

      (4) Gegebenenfalls beginnt die Behörde die ergänzende internationale Recherche gemäß
      Regel 45bis.5 Absatz a nur, wenn eine Kopie eines Sequenzprotokolls in elektronischer Form, das dem in den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen Standard entspricht, gemäß
      Regel 45bis.1 Absatz c Ziffer ii eingereicht und anschließend gemäß
      Regel 45bis.4 Absatz e Ziffer iii an sie übermittelt wird.

      (5) Die Behörde führt pro Jahr bis zu 700 ergänzende internationale Recherchen durch.


© 1999,2000 by Transpatent GmbH, Düsseldorf
Erstellt: Fri Apr 3 22:06:12 2015