Geschmacksmusterregisterverordnung (Deutschland)
Letzte Änderung: 27.04.2004
http://transpatent.com/gesetze/gschregv.html
Die deutsche Geschmacksmusterregisterverordnung
– Stand: April 2004 –
mitgeteilt und bearbeitet von Dr. jur. H. Jochen Krieger
Rechtsanwalt in Düsseldorf
Anmeldeverfahren | 1988/2004 |
(9-10/V/VI/88) Februar 2004 |
Verordnung
über die Führung des Registers
für Geschmacksmuster und typographische Schriftzeichen
(Musterregisterverordnung – MusterRegV)
BGBl. I, S. 79
durch Artikel 27 des
„Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums„
vom 13. Dezember 2001, in Kraft ab 1. Januar 2002 (BGBl. Teil I/2001, S. 3686)
durch die „VO zur Änderung der Musterregister-VO“ vom 1. Januar 2002 (BGBl. Teil I/2002, S. 38 – Änderung in § 2 Abs. 2
und durch die „Zweite VO zur Änderung der Musterregister-VO“ vom 29. Januar 2004 (BGBl. Teil I/2004, S. 135 – Neufassung in § 8 Abs. 2 Satz 1
Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I, S. 2501) eingefügten § 12 Absatz 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes und des Artikels 2 Absatz 2 Satz 1 des Schriftzeichengesetzes vom 6. Juli 1981 (BGBl. II, S. 382), jeweils in Verbindung mit § 20 der Verordnung über das Deutsche Patentamt vom 5. September 1968 (BGBl. I, S. 997), der durch Artikel 1 Nr. 7 der Verordnung vom 2. November 1987 (BGBl. I, S. 2349) neugefaßt worden ist, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
- § 1 Musterregister
§ 2 Eintragungen ins Musterregister
§ 3 Namensverzeichnis
§ 4 Einteilung der Warenklassen
§ 5 Berichtigung der Eintragung
§ 6 Löschung der Eintragung
§ 7 Auskunft
§ 8 Geschmacksmusterblatt
§ 9 Herstellung der Abbildungen
§ 10 [Aufgehoben]
§ 11 Einsichtnahme in Muster oder Modelle
§ 12 Aufbewahrung der eingereichten Unterlagen
§ 13 Berlin-Klausel (überholt)
§ 14 Inkrafttreten, Übergangsvorschrift
§ 1
Musterregister
In das beim Patentamt geführte Musterregister für Geschmacksmuster einschließlich der typographischen Schriftzeichen werden die in den nachstehenden Vorschriften vorgeschriebenen Angaben eingetragen.
§ 2
Eintragungen ins Musterregister
(1) Zu der Anmeldung werden eingetragen:
- der Name oder die Bezeichnung, der Wohnort oder Sitz des Anmelders, bei ausländischen Orten auch das Land (§ 3 Absatz 1 Nr. 2 MusterAnmV);
- der Name und Sitz des Vertreters;
- der Tag der Anmeldung des Musters oder Modells (§ 7 Absatz 1, § 10 Absatz 3 Satz 2 und 3 Geschmacksmustergesetz);
- das Aktenzeichen der Anmeldung;
- die Bezeichnung des Musters oder Modells (§ 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 Nr. 2 MusterAnmV). Ist die vom Anmelder mitgeteilte Bezeichnung offensichtlich unrichtig oder würde ihre Veröffentlichung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen, so kann das Patentamt stattdessen eine geeignete Bezeichnung ohne Gewähr für deren Richtigkeit eintragen;
- die Numerierung des Musters oder Modells oder seine Fabrik- oder Geschäftsnummer (§ 4 Absatz 1 Nr. 2 MusterAnmV);
- die Warenklassen (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Geschmacksmustergesetz). Diese Angabe besteht aus der Bezeichnung der Klassen und Unterklassen, bei einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 9 Geschmacksmustergesetz) aus der Bezeichnung der Klassen;
- die Bezeichnung der Warenklassen nach § 7 Absatz 8 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes;
- Zeit, Land und Aktenzeichen der früheren Anmeldung desselben Musters oder Modells bei Inanspruchnahme der Priorität nach § 7b des Geschmacksmustergesetzes;
- die Zahl der graphischen oder fotografischen Wiedergaben, aus denen die Darstellung des Musters oder Modells besteht;
- ein Hinweis auf die Darstellung des Musters oder Modells durch ein flächenmäßiges Muster (§ 7 Absatz 4 Geschmacksmustergesetz), durch ein Modell (§ 7 Absatz 6 Geschmacksmustergesetz) oder in der in § 7 Absatz 5 des Geschmacksmustergesetzes angegebenen Weise;
- ein Hinweis auf eine beigefügte Beschreibung (§ 7 Absatz 7 Geschmacksmustergesetz);
- ein Hinweis, ob die Eintragung die Anmeldung eines einzelnen Musters oder Modells oder eine Sammelanmeldung (§ 7Absatz 9 Geschmacksmustergesetz) betrifft. Bei Eintragung einer Sammelanmeldung wird ferner die Zahl der in der Anmeldung zusammengefaßten Muster oder Modelle angegeben (§ 4 Absatz 2 Nr. 1 MusterAnmV);
- die Erklärung, daß ein Muster oder Modell als Grundmuster und weitere Muster oder Modelle als dessen Abwandlungen behandelt werden sollen (§ 8a Absatz 1 Geschmacksmustergesetz);
- der Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung einer Abbildung (§ 8b Absatz 1 Geschmacksmustergesetz);
- die Schutzdauer (§ 8b Absatz 1 Satz 3, § 9 Absatz 1 Geschmacksmustergesetz);
- die unverbindliche Erklärung über das Interesse an der Vergabe von Lizenzen.
(2) Ferner werden folgende Angaben eingetragen:
- der Tag der Bekanntmachung der Eintragung im Geschmacksmusterblatt (§ 8 Absatz 2 Satz 1 Geschmacksmustergesetz) und die Bezeichnung des Teils des Geschmacksmusterblatts, in dem die Bekanntmachung enthalten ist;
- die Beschreibung (§ 7 Absatz 7 Geschmacksmustergesetz), deren Veröffentlichung beantragt worden ist;
- falls die Bekanntmachung der Abbildung nachgeholt worden ist, der Tag der Bekanntmachung (§ 8b Absatz 3 Satz 1 Geschmacksmustergesetz);
- die Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer nach § 9 Absatz 1 des Geschmacksmustergesetzes (§ 8b Absatz 2 Geschmacksmustergesetz);
- die Aufrechterhaltung der Schutzdauer des Musters oder Modells (§ 9 Absatz 2 Geschmacksmustergesetz);
- die Änderung in der Person, im Namen, im Wohnort oder im Sitz der eingetragenen Inhaber und ihrer Vertreter nach § 13 Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes;
- der Tag der Löschung der Eintragung des Musters oder Modells (§ 10c Absatz 1 Geschmacksmustergesetz);
- die Einleitung eines Verfahrens über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 10 Absatz 6 Geschmacksmustergesetz); diese Angabe wird nach Beendigung des Verfahrens über die Wiedereinsetzung gelöscht. Wird Wiedereinsetzung gewährt, so wird dies eingetragen.
(3) Ist die Aufschiebung der Bekanntmachung einer Abbildung (§ 8b Absatz 1 Geschmacksmustergesetz) beantragt worden, so beschränkt sich die Eintragung der Anmeldung auf die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 9, Nr. 13 bis 16 sowie nach Absatz 2 Nr. 1, 6 und 7. Wird der Schutz auf die Schutzdauer nach § 9 Absatz 1 des Geschmacksmustergesetzes erstreckt (§ 8b Absatz 2 Geschmacksmustergesetz), so werden die übrigen Angaben eingetragen.
(4) Auf die Eintragung der Anmeldung von typographischen Schriftzeichen sind die Nummern 7, 8 und 11 des Absatzes 1 nicht anzuwenden.
§ 3
Namensverzeichnis
(1) Auf Grund der im Musterregister eingetragenen Tatsachen wird ein Namensverzeichnis geführt, das nach der alphabetischen Reihenfolge der in das Musterregister eingetragenen Inhaber geordnet ist.
(2) Das Namensverzeichnis enthält folgende Angaben:
- den Namen oder die Bezeichnung des eingetragenen Inhabers, seinen Wohnort oder Sitz, bei ausländischen Orten auch das Land (§ 2 Absatz 1 Nr. 1);
- den Tag der Anmeldung des Musters oder Modells (§ 2 Absatz 1 Nr. 3);
- das Aktenzeichen der Anmeldung (§ 2 Absatz 1 Nr. 4);
- die Bezeichnung des Musters oder Modells (§ 2 Absatz 1 Nr. 5);
- die Warenklassen (§ 2 Absatz 1 Nr. 7);
- den Tag der Bekanntmachung der Eintragung im Geschmacksmusterblatt und die Bezeichnung des Teils des Geschmacksmusterblatts, in dem die Bekanntmachung enthalten ist (§ 2 Absatz 2 Nr. 1).
§ 4
Einteilung der Warenklassen
(1) Die Warenklassen, in die das Muster oder Modell einzuordnen ist, bestimmen sich nach der anliegenden Einteilung der Warenklassen.
(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt macht ein Verzeichnis der Unterklassen bekannt, das die Einteilung der Warenklassen für Geschmacksmuster ergänzt.
§ 5
Berichtigung der Eintragung
Eintragungen, die von Amts wegen vorzunehmen sind, kann das Patentamt jederzeit berichtigen, wenn sich ihre Unrichtigkeit herausstellt.
§ 6
Löschung der Eintragung
Die Eintragung wird durch einen Vermerk im Musterregister gelöscht (§ 10c Absatz 1 Geschmacksmustergesetz). Der Antrag auf Löschung der Eintragung nach § 10c Absatz 1 Nr. 2 und 3 des Geschmacksmustergesetzes ist schriftlich einzureichen.
§ 7
Auskunft
(1) Das Patentamt erteilt Auskunft aus dem Musterregister. Auf Antrag wird die Auskunft als Auszug erteilt.
(2) Auf schriftlichen Antrag erteilt das Patentamt Auskunft aus dem Namensverzeichnis (§ 3). Der Antrag, in dem der Name, der Wohnort oder Sitz des eingetragenen Inhabers anzugeben ist, kann auf einzelne Warenklassen und auf einen Zeitraum beschränkt werden, in dem die Anmeldungen eingereicht worden sind.
§ 8
Geschmacksmusterblatt
(1) Das Geschmacksmusterblatt (§ 8 Absatz 2 Satz 1 Geschmacksmustergesetz) enthält
- regelmäßig erscheinende Übersichten über die in das Musterregister nach § 2 eingetragenen Tatsachen;
- Abbildungen der Darstellungen der Muster oder Modelle der oder Erzeugnisse selbst, soweit deren Bekanntmachung nicht nach § 8a Absatz 1 und § 8b Absatz 1 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes unterbleibt, bei typographischen Schriftzeichen auch den vorgeschriebenen Text (Artikel 2 Absatz 1 Nr. 5 Satz 2 Schriftzeichengesetz);
- Beschreibungen, deren Veröffentlichung beantragt ist.
(2) Die Abbildung wird, wie vom Anmelder eingereicht, in schwarzweißer oder farbiger Wiedergabe bekannt gemacht. Liegen mehrere zur Bekanntmachung geeignete Abbildungen vor, bestimmt das Patentamt die bekanntzumachende Abbildung. Bei Sammelanmeldungen werden die Abbildungen mit den fortlaufenden Nummern, Fabrik- oder Geschäftsnummern bekanntgemacht.
(3) In regelmäßigen zeitlichen Abständen wird in einem Anhang zum Geschmacksmusterblatt eine Fortschreibung des Namensverzeichnisses veröffentlicht.
§ 9
Herstellung der Abbildungen
(1) In den Fällen des § 8 Absatz 2 Satz 3 des Geschmackmustergesetzes veranlaßt das Patentamt die Herstellung von zwei übereinstimmenden fotografischen Wiedergaben. Es kann die Herstellung selbst vornehmen oder damit fachkundige Dritte beauftragen.
(2) Sind die Voraussetzungen des § 7 Absatz 6 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes erfüllt, kann das Patentamt die vorgelegte fotografische oder sonstige graphische Darstellung als eine für die Bekanntmachung geeignete Abbildung der Darstellung nach § 8 Absatz 2 Satz 1 und 3 des Geschmackmustergesetzes anerkennen.
§ 10
[Aufgehoben gemäß Gesetz vom 13.12.2001]
§ 11
Einsichtnahme in Muster oder Modelle
Die Darstellung des Musters oder Modells durch ein flächenmäßiges Muster des Erzeugnisses nach § 7 Absatz 4 des Geschmacksmustergesetzes oder durch das Modell selbst nach § 7 Absatz 6 des Geschmacksmustergesetzes kann nach Maßgabe des § 11 des Geschmacksmustergesetzes nur bei der mit der Führung des Musterregisters beauftragten Stelle des Patentamts eingesehen werden.
§ 12
Aufbewahrung der eingereichten Unterlagen
Das Patentamt bewahrt die fotografische oder sonstige graphische Darstellung des eingetragenen Musters oder Modells (§ 7 Absatz 3 Nr. 2 Geschmacksmustergesetz), die Abbildung nach § 8 Absatz 2 Satz 3 des Geschmacksmustergesetzes und die Abbildung der eingetragenen typographischen Schriftzeichen nebst dem vorgeschriebenen Text (Artikel 2 Absatz 1 Nr. 5 Satz 2 Schriftzeichengesetz) auch nach der Löschung der Eintragung im Musterregister dauernd auf. Auf die anderen über die Anmeldung geführten Unterlagen findet § 17 der Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt Anwendung.
§ 13
Berlin-Klausel
(überholt)Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986 zur Änderung des Geschmacksmustergesetzes (BGBl. I, S. 2501) und mit Artikel 3 Absatz 1 des Schriftzeichengesetzes auch im Land Berlin.
§ 14
Inkrafttreten, Übergangsvorschrift
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1988 in Kraft. Für die bis zum 30. Juni 1988 eingegangenen Anmeldungen verbleibt es bei den bisher geltenden Vorschriften.
- München, den 8. Januar 1988
- Der Präsident des Deutschen Patentamts
Dr. Häußer
ANLAGE (zu § 4)
nicht abgedruckt, da besser dargestellt unter:Einteilung der Warenklassen für Geschmacksmuster