Geschmacksmustergesetz ( Deutschland )
Letzte Änderung: 23.04.2004
http://transpatent.com/gesetze/gschmga.html
Das deutsche Geschmacksmustergesetz
– Stand: April 2004 –
mitgeteilt und bearbeitet von Dr. jur. H. Jochen Krieger
Rechtsanwalt in Düsseldorf
musterrecht Allgemein | mustergesetz 1876/2002 |
Gesetz betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen
(Geschmacksmustergesetz)
vom 2. März 1974 BGBl. I, S. 469,
vom 18. Dezember 1986 BGBl. I, S. 2501,
vom 7. März 1990 BGBl. I, S. 422,
vom 23. März 1993, BGBl. I, S. 366,
vom 2. September 1994, BGBl. I, S. 2278,
vom 25. Oktober 1994 BGBl. I, S. 3082
durch das 2. PatGÄndG – Artikel 13 – vom 16. Juli 1998, in Kraft ab 1. November 1998 BGBl. I, S. 1836
durch Artikel 5 (27) des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001, in Kraft ab 1. Januar 2002 (BGBl. Teil I/2001, S. 3185 – Änderungen in § 14a(3)(4) und § 17(4))
durch Artikel 18 des „Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums“ vom 13. Dezember 2001
(BGBl. Teil I/2001, S. 3678 ff.; in Kraft getreten am 1. Januar 2002)
durch Artikel 4 des „Gesetzes zur weiteren Reform des Aktien- und Bilanzrecht, zu Transparenz und Publizität (Transparenz- und Publizitätsgesetz)“ vom 19. Juli 2002 (BGBl. Teil I/2002, S. 2687; in Kraft getreten am 26. Juli 2002 – Änderungen in § 10 Abs. 6, § 10a Abs. 2 und § 10b Satz 4)
durch Artikel 8 des „Gesetzes zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz – OLGVertrÄndG)“ vom 23. Juli 2002 (BGBl. Teil I/2002, Nr. 53 vom 31.7.2002, S. 2852; in Kraft getreten am 1. August 2002 – Aufhebung von Abs. 3 + 4 in § 15, bisheriger Abs. 5 wird Abs. 3)
Außerkraftsetzung von § 12, § 12a und § 15 Abs. 2 ab 19. März 2004 durch Geschmacksmusterreformgesetz vom 12. März 2004 (BGBl. Teil I/2004, Nr. 11 vom 18.3.2004, S. 390 ff.; in Kraft ab 1. Juni 2004)
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Inhalt:
§ 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 7a, § 7b, § 8, § 8a, § 8b, § 9, § 10, § 10a, § 10b, § 10c, § 11, § 12, § 12a, § 13, § 14, § 14a, § 15, § 16, § 17
§ 1
(1) Das Recht, ein gewerbliches Muster oder Modell ganz oder teilweise nachzubilden, steht dem Urheber desselben ausschließlich zu.
(2) Als Muster oder Modelle im Sinn des Gesetzes werden nur neue und eigentümliche Erzeugnisse angesehen.
§ 2
Bei solchen Mustern und Modellen, welche von den in einer inländischen gewerblichen Anstalt beschäftigten Zeichnern, Malern, Bildhauern usw. im Auftrage oder für Rechnung des Eigentümers der gewerblichen Anstalt angefertigt werden, gilt der letztere, wenn durch Vertrag nichts anderes bestimmt ist, als der Urheber der Muster oder Modelle.
§ 3
Das Recht des Urhebers geht auf dessen Erben über. Dieses Recht kann beschränkt oder unbeschränkt durch Vertrag oder durch Verfügung von Todes wegen auf andere übertragen werden.
§ 4
Die freie Benutzung einzelner Motive eines Musters oder Modells zur Herstellung eines neuen Musters oder Modells ist als Nachbildung nicht anzusehen.
§ 5
Jede Nachbildung eines Musters oder Modells, welche ohne Genehmigung des Berechtigten (§§ 1 bis 3) in der Absicht, dieselbe zu verbreiten, hergestellt wird, sowie die Verbreitung einer solchen Nachbildung sind verboten. Als verbotene Nachbildung ist es auch anzusehen:
- wenn bei Hervorbringung derselben ein anders Verfahren angewendet worden ist, als bei dem Originalwerke, oder wenn die Nachbildung für einen anderen Gewerbezweig bestimmt ist, als das Original;
- wenn die Nachbildung in anderen räumlichen Abmessungen oder Farben hergestellt wird, als das Original, oder wenn sie sich vom Original nur durch solche Abänderungen unterscheidet, welche nur bei Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen werden können;
- wenn die Nachbildung nicht unmittelbar nach dem Originalwerke, sondern mittelbar nach einer Nachbildung desselben geschaffen ist.
§ 6
Als verbotene Nachbildung ist nicht anzusehen:
- die Einzelkopie eines Musters oder Modells, sofern dieselbe im privaten Bereich ohne die Absicht der gewerblichen Verbreitung und Verwertung angefertigt wird;
- die Aufnahme von Nachbildungen einzelner Muster oder Modelle in ein Schriftstück.
§ 7
(1) Der Urheber eines Musters oder Modells oder sein Rechtsnachfolger erlangt den Schutz gegen Nachbildung nur, wenn er diesem beim Patentamt zu Eintragung in das Musterregister anmeldet.
(2) Der Schutz gegen Nachbildung wird durch die Anmeldung nicht erlangt, wenn die Veröffentlichung des Musters oder Modells oder die Verbreitung einer Nachbildung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, daß die Verbreitung einer Nachbildung des Musters oder Modells durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist.
(3) Die Anmeldung muß enthalten:
- einen Eintragungsantrag;
- eine fotografische oder sonstige graphische Darstellung des Musters oder Modells, die diejenigen Merkmale deutlich und vollständig offenbart, für die der Schutz nach diesem Gesetz beansprucht wird.
(4) Wird der Schutz nach diesem Gesetz nur für die Gestaltung der Oberfläche eines Erzeugnisses in Anspruch genommen, so kann das Muster oder Modell statt durch eine fotografische oder sonstige graphische Darstellung durch ein flächenmäßiges Muster des Erzeugnisses selbst oder eines Teils davon dargestellt werden.
(5) Soll der Schutz nach diesem Gesetz sowohl für die räumliche Gestaltung als auch für die Gestaltung der Oberfläche eines Erzeugnisses in Anspruch genommen werden, so kann die Anmeldung eine Darstellung enthalten, die hinsichtlich der räumlichen Gestaltung den Erfordernissen des Absatzes 3 Nr. 2 und hinsichtlich der Oberflächengestaltung den Erfordernissen des Absatzes 4 entspricht.
(6) Legt der Anmelder durch Vorlage einer fotografischen oder sonstigen graphischen Darstellung eines Modells sowie des Modells selbst dar, daß eine fotografische oder sonstige graphische Darstellung des Modells diejenigen Merkmale, für die der Schutz nach diesem Gesetz beansprucht wird, nicht hinreichend deutlich und vollständig offenbaren kann, so kann das Patentamt anstelle der fotografischen oder sonstigen graphischen Darstellung das Modell selbst als Darstellung nach Absatz 3 Nr. 2 zulassen.
(7) Zur Erläuterung der Darstellung kann eine Beschreibung beigefügt werden.
(8) Der Anmeldung kann ein Verzeichnis beigefügt werden, das die Warenklassen angibt, in die das in der Darstellung wiedergegebene Muster oder Modell einzuordnen ist. Beabsichtigt der Anmelder, das Muster oder Modell auf Erzeugnisse anderer Warenklassen zu übertragen, so sind auch diese anzugeben.
(9) Mehrere Muster oder Modelle können in einer Sammelanmeldung zusammengefaßt werden. Die Sammelanmeldung darf nicht mehr als 50 Muster oder Modelle umfassen. Sie müssen derselben Warenklasse angehören.
(10) Der Anmelder kann eine Sammelanmeldung teilen. Für jede Teilanmeldung bleiben der Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung und eine dafür in Anspruch genommene Priorität erhalten. Zu den gezahlten Anmeldegebühren ist eine Gebühr nachzuentrichten, die der Differenz zu der Summe der Mindestgebühren entspricht, die für jede Teilanmeldung zu entrichten wäre.
§ 7a
Hat der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger innerhalb von sechs Monaten vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag ein Erzeugnis der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, so bleibt es bei der Beurteilung der Neuheit und Eigentümlichkeit (§ 1 Abs 2) außer Betracht, wenn er dasselbe Erzeugnis als Muster oder Modell anmeldet.
§ 7b
(1) Wer nach einem Staatsvertrag die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung desselben Musters oder Modells in Anspruch nimmt, hat vor Ablauf des 16. Monats nach dem Prioritätstag Zeit, Land und Aktenzeichen der früheren Anmeldung anzugeben und eine Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen, soweit dies nicht bereits geschehen ist. Innerhalb der Frist können die Angaben geändert werden.
2) Ist die frühere ausländische Anmeldung in einem Staat eingereicht worden, mit dem kein Staatsvertrag über die Anerkennung der Priorität besteht, so kann der Anmelder ein dem Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsübereinkunft entsprechendes Prioritätsrecht in Anspruch nehmen, soweit nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt der andere Staat aufgrund einer ersten Anmeldung beim Patentamt ein Prioritätsrecht gewährt, das nach Voraussetzungen und Inhalt dem Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsübereinkunft vergleichbar ist; Absatz 1 ist anzuwenden.
(3) Werden die Angaben nach Absatz 1 nicht rechtzeitig gemacht oder wird die Abschrift nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt die Erklärung über die Inanspruchnahme der Priorität als nicht abgegeben. Das Patentamt stellt dies fest und versagt die Eintragung der Priorität in das Musterregister.
§ 8
(1) Das Musterregister wird vom Patentamt geführt.
(2) Das Patentamt macht die Eintragung der Anmeldung in das Musterregister nebst einer Abbildung der Darstellung sowie jede Aufrechterhaltung der Schutzdauer dadurch bekannt, daß es sie im Geschmacksmusterblatt einmal veröffentlicht. Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen. In den Fällen des § 7 Abs. 4 bis 6 wird die für die Veröffentlichung erforderliche Abbildung der Darstellung oder des Erzeugnisses selbst durch das Patentamt veranlaßt. Die Bekanntmachung erfolgt ohne Gewähr für die Vollständigkeit der Wiedergabe und die Erkennbarkeit der unter den Schutz nach diesem Gesetz gestellten Merkmale. Die Kosten der Bekanntmachung werden als Auslagen erhoben.
§ 8a
(1) Hat ein Anmelder im Eintragungsantrag erklärt, daß ein von ihm bezeichnetes Muster oder Modell einer Sammelanmeldung als Grundmuster und weitere Muster und Modelle als dessen Abwandlungen behandelt werden sollen, so trägt das Patentamt diese Erklärung in das Musterregister ein und veröffentlicht in der Bekanntmachung nach § 8 Abs. 2 mit einem Hinweis auf die Eintragung der Erklärung nur die Abbildung des Grundmusters.
(2) Ein Anmelder, der eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, oder sein Rechtsnachfolger kann sich nicht darauf berufen daß eine Abwandlung auf Grund ihrer abweichenden Merkmale auch im Verhältnis zum Grundmuster neu und eigentümlich sei.
(3) Der Schutz der Abwandlungen endet mit dem Erlöschen des Grundmusters. § 7 Abs. 10 ist auf Anmeldungen nicht anzuwenden, für die eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben wird.
§ 8b
(1) Mit der Anmeldung kann beantragt werden, die Bekanntmachung einer Abbildung der Darstellung des Musters oder Modells um 18 Monate, gerechnet von dem Tag an, der auf die Anmeldung folgt, aufzuschieben. Wird der Antrag gestellt, so beschränkt sich die Bekanntmachung auf die Eintragung der Anmeldung im Musterregister. Die Schutzdauer endet mit dem Ende der Aufschiebungsfrist.
(2) Die Schutzdauer endet, wenn der Inhaber des Musters oder Modells die Erstreckungsgebühr nicht innerhalb der Aufschiebungsfrist zahlt.
(3) Wird der Schutz bis zum Ablauf der Schutzdauer nach § 9 Abs. 1 erstreckt, so wird die Bekanntmachung einer Abbildung der Darstellung unter Hinweis auf die Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 2 nachgeholt. § 8 Abs. 2 Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
§ 9
(1) Die Schutzdauer eines eingetragenen Musters oder Modells beginnt mit dem Anmeldetag und endet zwanzig Jahre nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt.
(2) Die Aufrechterhaltung des Schutzes wird durch Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr für das 6. bis 10., 11. bis 15. und für das 16. bis 20. Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, bewirkt.
(3) Wird bei einer Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 9) die Aufrechterhaltungsgebühr ohne nähere Angaben nur für einen Teil der Muster oder Modelle gezahlt, so werden die Muster oder Modelle in der Reihenfolge der Anmeldung berücksichtigt. Sind Abwandlungen eines Grundmusters eingetragen (§ 8a Abs. 1), so werden zunächst die Grundmuster berücksichtigt.
§ 10
(1) Das Patentamt entscheidet im Verfahren nach diesem Gesetz durch ein rechtskundiges Mitglied im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 des Patentgesetzes. Für die Ausschließung und Ablehnung dieses Mitglieds des Patentamts gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen entsprechend. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet, soweit es einer Entscheidung bedarf, ein anderes rechtskundiges Mitglied des Patentamts, das der Präsident des Patentamts allgemein für Entscheidungen dieser Art bestimmt hat.
(2) Das Patentamt bestimmt, welche Warenklassen einzutragen und bekanntzumachen sind. Im übrigen trägt es die eintragungspflichtigen Angaben des Anmelders in das Musterregister ein, ohne dessen Berechtigung zur Anmeldung und die Richtigkeit der in der Anmeldung angegebenen Tatsachen zu prüfen. In den Fällen des § 7 Abs. 2 stellt es fest, daß der Schutz für das angemeldete Muster oder Modell nicht erlangt worden ist, und versagt die Eintragung.
(3) Sind die Erfordernisse, die diesem Gesetz oder einer nach § 12 erlassenen Rechtsverordnung für eine ordnungsmäßige Anmeldung zwingend vorgeschrieben sind, nicht erfüllt, so teilt das Patentamt dem Anmelder die Mängel mit und fordert ihn auf, dies innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Nachricht zu beheben. Wird der Mangel innerhalb der Frist behoben, so gilt der Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes beim Patentamt als Zeitpunkt der Anmeldung des Musters oder Modells. Das Patentamt stellt diesen Zeitpunkt fest und teilt ihn dem Anmelder mit.
(4) Werden innerhalb einer vom Patentamt bestimmten Frist Anmeldegebühren nicht in ausreichender Höhe nachgezahlt oder wird vom Anmelder keine Bestimmung darüber getroffen, welche Muster oder Modelle durch den gezahlten Gebührenbetrag gedeckt werden sollen, so bestimmt das Patentamt, welche Muster oder Modelle berücksichtigt werden. Im Übrigen gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
(5) Werden die in Absatz 3 genannten Mängel nicht innerhalb der Frist des Absatzes 3 Satz 1 behoben, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
(6) § 123 Abs. 1 bis 5 und 7 und die §§ 124, 125a, 126 bis 128 des Patentgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
§ 10a
(1) Gegen die Beschlüsse des Patentamts im Verfahren nach diesem Gesetz findet die Beschwerde an das Bundespatentgericht statt. Über die Beschwerde entscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. Die § 69, § 73 Abs. 2 bis 4, § 74 Abs. 1, § 75 Abs. 1, die §§ 76 bis 80 und 86 bis 99, § 123 Abs. 1 bis 5 und 7 sowie die §§ 124 und 126 bis 128 des Patentgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(2) Gegen Beschlüsse des Beschwerdesenats über eine Beschwerde nach Absatz 1 findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. § 100 Abs. 2 und 3, die §§ 101 bis 109, § 123 Abs. 1 bis 5 und 7, §§ 124 und 125a des Patentgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
§ 10b
Im Verfahren nach den §§ 10 und 10a erhält der Anmelder auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozeßordnung Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf Eintragung in das Musterregister besteht. Auf Antrag des Eingetragenen kann Verfahrenskostenhilfe auch für die Aufrechterhaltungsgebühren gemäß § 9 Abs. 2 gewährt werden. Die Zahlungen sind an die Bundeskasse zu leisten. § 130 Abs. 2, 3 und 5, die §§ 133, 134 und 135 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie die §§ 136 bis 138 des Patentgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
§ 10c
(1) Die Eintragung eines Musters oder Modells ist zu löschen
- bei Beendigung der Schutzdauer,
- auf Antrag des eingegangenen Inhabers oder
- auf Antrag eines Dritten, wenn dieser mit dem Antrag eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde vorlegt, in der der eingetragene Inhaber auf das Muster oder Modell verzichtet oder seine Einwilligung in die Löschung der Eintragung des Musters oder Modells im Musterregister erklärt.
(2) Die Einwilligung in die Löschung kann von dem eingetragenen Inhaber im Wege der Klage verlangt werden, wenn
- das eingetragene Muster oder Modell am Tag der Anmeldung nicht schutzfähig war,
- der Anmelder nicht anmeldeberechtigt war.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann das Gericht dem Kläger, der zur Anmeldung des Musters oder Modells berechtigt ist, auf Antrag im Urteil die Befugnis zusprechen, bei erneuter Anmeldung desselben Musters oder Modells die Priorität der Anmeldung durch den Nichtberechtigten in Anspruch zu nehmen.
§ 11
Die Einsicht in das Musterregister steht jedermann frei. Das gleiche gilt für die Darstellung eines Musters oder Modells oder die vom Patentamt über das angemeldete Muster oder Modell geführte Akten,
- wenn die Abbildung der Darstellung bekanntgemacht worden ist,
- wenn und soweit der eingetragene Inhaber sich gegenüber dem Patentamt mit der Einsicht einverstanden erklärt hat oder
- wenn und soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
§ 12
[Außerkraftsetzung von § 12 ab 19. März 2004 durch Geschmacksmusterreformgesetz vom 12. März 2004 (BGBl. Teil I/2004, Nr. 11 vom 18.3.2004, S. 390 ff.; in Kraft ab 1. Juni 2004)]
(1) Das Bundesministerium der Justiz regelt die Einrichtung und den Geschäftsgang des Deutschen Patent- und Markenamts als Musterregisterbehörde und bestimmt, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf, die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung von Mustern und Modellen, die Form und die sonstigen Erfordernisse der Darstellung des Musters oder Modells, die zulässigen Abmessungen des für die Darstellung der Oberflächengestaltung verwendeten Erzeugnisses oder des Erzeugnisses selbst, den Inhalt und Umfang einer der Darstellung beigefügten Beschreibung, die Einteilung der Warenklassen, die Führung und Gestaltung des Musterregisters, die in das Musterregister einzutragenden Tatsachen sowie die Einzelheiten der Bekanntmachung einschließlich der Herstellung der Abbildung des Musters oder Modells in den Fällen des § 7 Abs. 4 bis 6 durch das Patentamt und die Behandlung der zur Darstellung einer Anmeldung beigefügten Erzeugnisse nach Löschung der Eintragung in das Musterregister (§ 10c). Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.
(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Deckung der durch eine Inanspruchnahme des Patentamts entstehenden Kosten, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind, die Erhebung von Verwaltungskosten anzuordnen, insbesondere
- zu bestimmen, daß Gebühren für Bescheinigungen, Beglaubigungen, Akteneinsicht und Auskünfte sowie Auslagen erhoben werden,
- Bestimmungen über den Kostenschuldner, die Fälligkeit von Kosten, die Kostenvorschußpflicht, Kostenbefreiung, die Verjährung und das Kostenfestsetzungsverfahren zu treffen.
§ 12a
[Außerkraftsetzung von § 12a ab 19. März 2004 durch Geschmacksmusterreformgesetz vom 12. März 2004 (BGBl. Teil I/2004, Nr. 11 vom 18.3.2004, S. 390 ff.; in Kraft ab 1. Juni 2004)]
(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beamte des gehobenen und mittleren Dienstes sowie vergleichbare Angestellte mit der Wahrnehmung von Geschäften im Verfahren in Musterregistersachen zu betrauen, die ihrer Art nach keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bieten. Ausgeschlossen davon sind jedoch
- die Feststellungen und die Versagungen nach § 7b Abs. 2 Satz 2 und § 10 Abs. 4 aus Gründen, denen der Anmelder widersprochen hat;
- die Feststellung und die Versagung der Eintragung nach § 10 Abs. 2 Satz 3;
- die Löschung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3;
- die von den Angaben des Anmelders (§ 7 Abs. 8) abweichende Entscheidung über die in das Musterregister einzutragenden und bekanntzumachenden Warenklassen;
- die Abhilfe oder Vorlage der Beschwerde (§ 10a Abs. 1 Satz 4) gegen einen Beschluß im Verfahren nach diesem Gesetz.
(2) Das Bundesministerium der Justiz kann die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.
(3) Für die Ausschließung und Ablehnung eines Beamten des gehobenen und mittleren Dienstes ist § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
§ 13
(1) Wer nach Maßgabe des § 7 das Muster oder Modell zur Eintragung in das Musterregister angemeldet hat, gilt bis zum Gegenbeweise als Urheber.
(2) Änderungen des Namens oder der Anschrift des Anmelders, Inhabers oder Vertreters sollen dem Patentamt unverzüglich mitgeteilt werden. Das Patentamt vermerkt diese Änderungen im Musterregister.
(3) Dem Antrag auf Eintragung der Änderung in der Person des Anmelders oder Inhabers sind schriftliche Nachweise beizufügen.
§ 14
(1) Wer entgegen § 5 ohne Genehmigung des Berechtigten die Nachbildung eines Musters oder Modells in der Absicht herstellt, diese zu verbreiten, oder wer eine solche Nachbildung verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(5) Die Vorschrift des Urheberrechtsgesetzes über die Einziehung (§ 110) ist entsprechend anzuwenden.
(6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.
§ 14a
(1) Wer die Rechte des Urhebers an einem Muster oder Modell dadurch verletzt, daß er widerrechtlich eine Nachbildung herstellt oder eine solche Nachbildung verbreitet, kann vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. An Stelle des Schadensersatzes kann der Verletzte die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Nachbildung oder deren Verbreitung erzielt hat, und Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangen. Fällt dem Verletzer nur leichte Fahrlässigkeit zu Last, so kann das Gericht statt des Schadensersatzes eine Entschädigung festsetzen, die in den Grenzen zwischen dem Schaden des Verletzten und dem Vorteil bleibt, der dem Verletzer erwachsen ist.
(2) Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes über den Anspruch auf Vernichtung und ähnliche Maßnahmen (§§ 98 bis 101), den Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter (§ 101a), die Verjährung (§ 102) [Ab 1.1.2002: In Absatz 3 werden die Wörter „die Verjährung (§ 102),“ gestrichen durch Gesetz vom 26.11.2001] , die Bekanntmachung des Urteils (§ 103) und über Maßnahmen der Zollbehörde (§ 111a) sind entsprechend anzuwenden.
(4) Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Geschmacksmusterrechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
§ 15
(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Geschmacksmusterstreitsachen), sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.
[Außerkraftsetzung von § 15 Abs. 2 ab 19. März 2004 durch Geschmacksmusterreformgesetz vom 12. März 2004 (BGBl. Teil I/2004, Nr. 11 vom 18.3.2004, S. 390 ff.; in Kraft ab 1. Juni 2004)]
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Geschmacksmusterstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Geschmacksmusterstreitsache entstehen, sind die Gebühren nach § 11 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.
§ 16
(1) Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einem nach den Vorschriften dieses Gesetzes geschützten Muster oder Modell nur geltend machen, wenn er im Inland einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das Muster oder Modell betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen bevollmächtigt ist.
(2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können zur Erbringung einer Dienstleistung im Sinne des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft als Vertreter im Sinne des Absatzes 1 bestellt werden, wenn sie berechtigt sind, ihre berufliche Tätigkeit unter einer der in der Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) oder zu § 1 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (
(3) Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Vertreter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich der Vermögensgegenstand befindet; fehlt ein solcher Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, an dem der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem das Patentamt seinen Sitz hat.
(4) Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestellung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirksam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die Bestellung eines anderen Vertreters gegenüber dem Patentamt oder dem Patentgericht angezeigt wird.
§ 17
(1) Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. April 1876 in Kraft. Es findet Anwendung auf alle Muster und Modelle, welche nach dem Inkrafttreten desselben angefertigt worden sind.
(2) und (3) [Gegenstandslose Übergangsvorschriften]
(4) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 14a Abs. 3 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist. [Ab 1.1.2002 Absatz 4 neu eingefügt durch Gesetz vom 26.11.2001„]