2. Änderungsgesetz zum Patentgesetz – 2. PatGÄndG (Deutschland)
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Das deutsche 2. Änderungsgesetz zum Patentgesetz
– Stand: August 1998 –
mitgeteilt und bearbeitet von Dr. jur. H. Jochen Krieger
Rechtsanwalt in Düsseldorf
Allgemein |
Zweites Gesetz
zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Gesetze
(2. PatGÄndG)
BGBl. I, S. 1827
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Patentamtes im Vereinigten Wirtschaftsgebiet
Artikel 2 Änderung des Patentgesetzes
Artikel 3 Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen
Artikel 5 Änderung des Markengesetzes
Artikel 6 Änderung des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen
Artikel 7 Änderung des Erstreckungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Patentgebührengesetzes
Artikel 9 Änderung der Patentanwaltsordnung
Artikel 10 Änderung des Gesetzes über die Erstattung von Gebühren des beigeordneten Vertreters in Patent-, Gebrauchsmuster-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen (von TT nicht veröffentlicht)
Artikel 11 Änderung des Halbleiterschutzgesetzes
Artikel 12 Änderung des Urheberrechtsgestzes
Artikel 13 Änderung des Geschmacksmustergesetzes
Artikel 14 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Artikel 15 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 16 Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel 17 Änderung des Rechtsberatungsgesetzes
Artikel 18 Änderung des Gerichtskostengesetzes (von TT nicht veröffentlicht)
Artikel 19 Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 30g des Patentgesetzes und des § 3a des Gebrauchsmustergesetzes
Artikel 20 Änderung der Patentanmeldeverordnung
Artikel 21 Änderung der Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung nach § 23 Abs. 3 des Patentgesetzes
Artikel 22 Änderung der Gebrauchsmusteranmeldeverordnung
Artikel 23 Änderung der Verordnung über das Deutsche Patentamt
Artikel 24 Änderung der Halbleiterschutzanmeldeverordnung
Artikel 25 Änderung der Musteranmeldeverordnung
Artikel 26 Aufhebung von Gesetzen
Artikel 27 Aufhebung von Verordnungen
Artikel 28 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 29 Übergangsvorschriften
Artikel 30 Inkrafttreten
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Patentamtes im Vereinigten Wirtschaftsgebiet (424-1-3)
Das Gesetz über die Errichtung eines Patentamtes im Vereinigten Wirtschaftsgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156), wird wie folgt geändert:
- § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Das für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet errichtete Deutsche Patentamt führt die Bezeichnung „Deutsches Patent- und Markenamt„.“
- § 2 wird wie folgt gefaßt:
„§ 2 Das Deutsche Patent- und Markenamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz.“
- Die §§ 3 und 4 werden aufgehoben. Der bisherige § 5 wird § 3.
Artikel 2
Änderung des Patentgesetzes (420-1)
Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 13 des Gesetzes vom 28. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1546), wird wie folgt geändert:
1a.
- In der Inhaltsübersicht werden die Überschriften zum Zweiten, Dritten Abschnitt und Fünften Abschnitt wie folgt gefaßt:
- Beschwerdeverfahren §§ 73 bis 80
- Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren §§ 81 bis 85
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften §§ 86 bis 99″.
Dritter Abschnitt: Verfahren vor dem Patentamt §§ 34 bis 64
Fünfter Abschnitt: Verfahren vor dem Patentgericht
1b.
- § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr.2 wird wie folgt gefaßt:
„2. der europäischen Anmeldungen in der bei der zuständigen Behörde ursprünglich eingereichten Fassung, wenn mit der Anmeldung für die Bundesrepublik Deutschland Schutz begehrt wird und die Benennungsgebühr für die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 79 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens gezahlt ist, es sei denn, daß die europäische Patentanmeldung aus einer internationalen Anmeldung hervorgegangen ist und die in Artikel 158 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind;“.
1c.
- Im § 16 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „, durch Zurücknahme“ gestrichen.
2.
- Im § 16a Abs. 2 wird nach den Worten „die Zwangslizenz und“ das Wort „die“ durch das Wort „deren“ ersetzt und die Angabe „(§§ 15, 34)“ durch die Angabe „(§§ 15, 30)“ ersetzt.
3.
- § 17 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Wird die Gebühr nicht bis zum Ablauf des letzten Tages des zweiten Monats nach Fälligkeit entrichtet, so muß der tarifmäßige Zuschlag entrichtet werden.“
4.
- Im § 23 Abs. 2 werden die Worte „Über die Einräumung eines Rechts zur ausschließlichen Benutzung der Erfindung (§ 34 Abs. 1)“ durch die Worte „Über die Einräumung einer ausschließlichen Lizenz (§ 30 Abs. 4)“ ersetzt.
5.
- § 24 wird wie folgt gefaßt:
- der Lizenzsucher sich innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erfolglos bemüht hat, vom Patentinhaber die Zustimmung zu erhalten, die Erfindung zu angemessenen geschäftsüblichen Bedingungen zu benutzen, und
- das öffentliche Interesse die Erteilung einer Zwangslizenz gebietet.
(1) Die nicht ausschließliche Befugnis zur gewerblichen Benutzung einer Erfindung wird durch das Patentgericht im Einzelfall nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften erteilt (Zwangslizenz), sofern
(2) Kann der Lizenzsucher eine ihm durch Patent mit jüngerem Zeitrang geschützte Erfindung nicht verwerten, ohne das Patent mit älterem Zeitrang zu verletzen, so hat er im Rahmen des Absatzes 1 gegenüber dem Inhaber des Patents mit dem älteren Zeitrang Anspruch auf Einräumung einer Zwangslizenz, sofern seine eigene Erfindung im Vergleich mit derjenigen des Patents mit dem älteren Zeitrang einen wichtigen technischen Fortschritt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung aufweist. Der Patentinhaber kann verlangen, daß ihm der Lizenzsucher eine Gegenlizenz zu angemessenen Bedingungen für die Benutzung der patentierten Erfindung mit dem jüngeren Zeitrang einräumt.
(3) Für eine patentierte Erfindung auf dem Gebiet der Halbleitertechnologie darf eine Zwangslizenz im Rahmen des Absatzes 1 nur erteilt werden, wenn dies zur Behebung einer in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren festgestellten wettbewerbswidrigen Praxis des Patentinhabers erforderlich ist.
(4) Übt der Patentinhaber die patentierte Erfindung nicht oder nicht überwiegend im Inland aus, so können Zwangslizenzen im Rahmen des Absatzes 1 erteilt werden, um eine ausreichende Versorgung des Inlandsmarktes mit dem patentierten Erzeugnis sicherzustellen. Die Einfuhr steht insoweit der Ausübung des Patents im Inland gleich.
(5) Die Erteilung einer Zwangslizenz an einem Patent ist erst nach dessen Erteilung zulässig. Sie kann eingeschränkt erteilt und von Bedingungen abhängig gemacht werden. Umfang und Dauer der Benutzung sind auf den Zweck zu begrenzen, für den sie gestattet worden ist. Der Patentinhaber hat gegen den Inhaber der Zwangslizenz Anspruch auf eine Vergütung, die nach den Umständen des Falles angemessen ist und den wirtschaftlichen Wert der Zwangslizenz in Betracht zieht. Tritt bei den künftig fällig werdenden wiederkehrenden Vergütungsleistungen eine wesentliche Veränderung derjenigen Verhältnisse ein, die für die Bestimmung der Höhe der Vergütung maßgebend waren, so ist jeder Beteiligte berechtigt, eine entsprechende Anpassung zu verlangen. Sind die Umstände, die der Erteilung der Zwangslizenz zugrunde lagen, entfallen und ist ihr Wiedereintritt unwahrscheinlich, so kann der Patentinhaber die Rücknahme der Zwangslizenz verlangen.
(6) Die Zwangslizenz an einem Patent kann nur zusammen mit dem Betrieb übertragen werden, der mit der Auswertung der Erfindung befaßt ist. Die Zwangslizenz an einer Erfindung, die Gegenstand eines Patents mit älterem Zeitrang ist, kann nur zusammen mit dem Patent mit jüngerem Zeitrang übertragen werden.
6.
- § 26 Abs. 2 wird, wie folgt gefaßt:
„(2) Als technisches Mitglied soll in der Regel nur angestellt werden, wer im Inland an einer Universität, einer technischen oder landwirtschaftlichen Hochschule oder einer Bergakademie in einem technischen oder naturwissenschaftlichen Fach eine staatliche oder akademische Abschlußprüfung bestanden hat, danach mindestens fünf Jahre im Bereich der Naturwissenschaften oder Technik beruflich tätig war und im Besitz der erforderlichen Rechtskenntnisse ist. Abschlußprüfungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen der inländischen Abschlußprüfung nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Gemeinschaften gleich.“
6a.
- § 27 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
„(5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beamte des gehobenen und des mittleren Dienstes sowie vergleichbare Angestellte mit der Wahrnehmung von Geschäften zu betrauen, die den Prüfungsstellen oder Patentabteilungen obliegen und die ihrer Art nach keine besonderen technischen oder rechtlichen Schwierigkeiten bieten; ausgeschlossen davon sind jedoch die Erteilung des Patents und die Zurückweisung der Anmeldung aus Gründen, denen der Anmelder widersprochen hat. Das Bundesministerium der Justiz kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Patentamts übertragen.“
7.
- § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Das Patentamt führt eine Rolle, die die Bezeichnung der Patentanmeldungen, in deren Akten jedermann Einsicht gewährt wird, und der erteilten Patente und ergänzender Schutzzertifikate (§ 16a) sowie Namen und Wohnort der Anmelder oder Patentinhaber und ihrer etwa bestellten Vertreter (§ 25), wobei die Eintragung eines Vertreters genügt, angibt. Auch sind darin Anfang, Teilung, Ablauf, Erlöschen, Anordnung der Beschränkung, Widerruf, Erklärung der Nichtigkeit der Patente und ergänzender Schutzzertifikate (§ 16a) sowie die Erhebung eines Einspruchs und einer Nichtigkeitsklage zu vermerken.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Der Präsident des Patentamts kann bestimmen, daß weitere Angaben in die Rolle eingetragen werden.“
c) Im Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „der Anmelder oder Patentinhaber und ihrer Vertreter“ durch die Worte „des Anmelders oder Patentinhabers und seines Vertreters“ ersetzt.
d) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:
„(4) Das Patentamt trägt auf Antrag des Patentinhabers oder des Lizenznehmers die Erteilung einer ausschließlichen Lizenz in die Rolle ein, wenn ihm die Zustimmung des anderen Teils nachgewiesen wird. Der Antrag nach Satz 1 ist unzulässig, solange eine Lizenzbereitschaft (§ 23 Abs. 1) erklärt ist. Die Eintragung wird auf Antrag des Patentinhabers oder des Lizenznehmers gelöscht. Der Löschungsantrag des Patentinhabers bedarf des Nachweises der Zustimmung des bei der Eintragung benannten Lizenznehmers oder seines Rechtsnachfolgers.
(5) Mit dem Antrag nach Absatz 4 Satz 1 oder 3 ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.“
8.
- Im § 31 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „Tag der Einreichung der Anmeldung“ durch die Angabe „Anmeldetag (§ 35 Abs. 2)“ ersetzt.
9.
- § 32 wird wie folgt geändert:
a) Im Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „(§ 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 4)“ durch die Worte „und die Zusammenfassung (§ 36)“ ersetzt.
b) Im Absatz 2 wird Satz 2 aufgehoben.
c) Im Absatz 5 werden nach den Worten „Ablauf der Patente“ die Worte „oder die Eintragung und Löschung ausschließlicher Lizenzen“ eingefügt.
10.
- Die §§ 34 und 35 werden wie folgt gefaßt:
- den Namen des Anmelders;
- einen Antrag auf Erteilung des Patents, in dem die Erfindung kurz und genau bezeichnet ist;
- einen oder mehrere Patentansprüche, in denen angegeben ist, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll;
- eine Beschreibung der Erfindung;
- die Zeichnungen, auf die sich die Patentansprüche oder die Beschreibung beziehen.
- beim Patentamt
- oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, bei einem Patentinformationszentrum
Verfahren vor dem Patentamt
§ 34
(1) Eine Erfindung ist zur Erteilung eines Patents beim Patentamt anzumelden.
(2) Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Patentanmeldungen entgegenzunehmen. Eine Anmeldung, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 Strafgesetzbuch) enthalten kann, darf bei einem Patentinformationszentrum nicht eingereicht werden.
(3) Die Anmeldung muß enthalten:
(4) Die Erfindung ist in der Anmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, daß ein Fachmann sie ausführen kann.
(5) Die Anmeldung darf nur eine einzige Erfindung enthalten oder eine Gruppe von Erfindungen, die untereinander in der Weise verbunden sind, daß sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.
(6) Mit der Anmeldung ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen. Unterbleibt die Zahlung, so gibt das Patentamt dem Anmelder Nachricht, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt, wenn die Gebühr nicht bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Nachricht entrichtet wird.
(7) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung zu erlassen. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Patentamts übertragen.
(8) Auf Verlangen des Patentamts hat der Anmelder den Stand der Technik nach seinem besten Wissen vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben und in die Beschreibung (Absatz 3) aufzunehmen.
(9) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Hinterlegung von biologischem Material, den Zugang hierzu einschließlich des zum Zugang berechtigten Personenkreises und die erneute Hinterlegung von biologischem Material zu erlassen, sofern die Erfindung die Verwendung biologischen Materials beinhaltet oder sie solches Material betrifft, das der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und das in der Anmeldung nicht so beschrieben werden kann, daß ein Fachmann die Erfindung danach ausführen kann (Absatz 4). Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Patentamts übertragen.
(1) Ist die Anmeldung ganz oder teilweise nicht in deutscher Sprache abgefaßt, so hat der Anmelder eine deutsche Übersetzung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung nachzureichen. Enthält die Anmeldung eine Bezugnahme auf Zeichnungen und sind der Anmeldung keine Zeichnungen beigefügt, so fordert das Patentamt den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Aufforderung entweder die Zeichnungen nachzureichen oder zu erklären, daß jede Bezugnahme auf die Zeichnungen als nicht erfolgt gelten soll.
(2) Der Anmeldetag der Patentanmeldung ist der Tag, an dem die Unterlagen nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und, soweit sie jedenfalls Angaben enthalten, die dem Anschein nach als Beschreibung anzusehen sind, nach § 34 Abs. 3 Nr. 4
eingegangen sind. Sind die Unterlagen nicht in deutscher Sprache abgefaßt, so gilt dies nur, wenn die deutsche Übersetzung innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 1 beim Patentamt eingegangen ist; anderenfalls gilt die Anmeldung als nicht erfolgt. Reicht der Anmelder auf eine Aufforderung nach Absatz 1 Satz 2 die fehlenden Zeichnungen nach, so wird der Tag des Eingangs der Zeichnungen beim Patentamt Anmeldetag; anderenfalls gilt jede Bezugnahme auf die Zeichnungen als nicht erfolgt.“
11.
- Im § 36 Abs. 1 und im § 37 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Worte „Tag,der Einreichung der Anmeldung“ durch „Anmeldetag“ ersetzt.
12.
- Im § 39 Abs. 3 wird die Angabe „§§ 35 und 36“ durch die Angabe „§§ 34 bis 36“ ersetzt.
12a.
- § 40 wird wie folgt geändert:
a) Im § 40 Abs. 4 Halbsatz 2 werden die Wörter „und eine Abschrift der früheren Anmeldung eingereicht“ gestrichen.
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Wird die Einsicht in die Akte einer späteren Anmeldung beantragt (§ 31), die die Priorität einer früheren Patent- und Gebrauchsmusteranmeldung in Anspruch nimmt, so nimmt das Patentamt eine Abschrift der früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung zu den Akten der späteren Anmeldung.“
13.
- § 41 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Wer nach einem Staatsvertrag die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung derselben Erfindung in Anspruch nimmt, hat vor Ablauf des 16. Monats nach dem Prioritätstag Zeit, Land und Aktenzeichen der früheren Anmeldung anzugeben und eine Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen, soweit dies nicht bereits geschehen ist. Innerhalb der Frist können die Angaben geändert werden. Werden die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so wird der Prioritätsanspruch für die Anmeldung verwirkt.“
14.
- § 42 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Genügt die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, 36, 37 und 38 offensichtlich nicht, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Entspricht die Anmeldung nicht den Bestimmungen über die Form und über die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung (§ 34 Abs. 7), so kann die Prüfungsstelle bis zum Beginn des Prüfungsverfahrens (§ 44) von der Beanstandung dieser Mängel absehen.“
15.
- Im § 44 Abs. 1 wird die Angabe „§ 35“ durch die Angabe „§ 34“ ersetzt.
16.
- § 45 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Im Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 35“ durch die Angabe „§ 34“ ersetzt.
b) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
17.
- Im § 48 Satz 1 werden die Worte „Anmeldung aufrechterhalten wird, obgleich“ durch die Worte „Prüfung ergibt, daß“ ersetzt.
18.
- Im § 49 Abs. 1 wird die Angabe „§ 35“ durch die Angabe „§ 34“ ersetzt.
19.
- Im § 49a Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 35 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 34 Abs. 7“ ersetzt.
20.
- Im § 62 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „nach billigem Ermessen“ gestrichen.
20a.
- § 65 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Für die Entscheidungen über Beschwerden gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen oder Patentabteilungen des Patentamts sowie über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und in Zwangslizenzverfahren (§§ 81, 85) wird das Patentgericht als selbständiges und unabhängiges Bundesgericht errichtet.“
20b.
- § 66 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. Senate für die Entscheidung über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und in Zwangslizenzverfahren (Nichtigkeitssenate).“
21.
- Im § 73 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe „drei Monaten“ durch die Angabe „einem Monat“ ersetzt.
22.
- Im § 80 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „nach billgem Ermessen“ gestrichen.
22a.
- Die Überschrift vor § 81 wird wie folgt gefaßt:
23.
- § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
„Das Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats oder wegen Erteilung oder Rücknahme der Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz wird durch Klage eingeleitet. Die Klage ist gegen den in der Rolle als Patentinhaber Eingetragenen oder gegen den Inhaber der Zwangslizenz zu richten.“
24.
- Im § 85 Abs. 1 wird die Angabe „§ 24 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 24 Abs. 1 bis 5“ ersetzt.
25.
- § 100 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
„3. wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,“.
b) Die bisherigen Nummern 3, 4 und 5 werden die Nummern 4, 5 und 6.
26.
- § 102 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) In dem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten die Bestimmungen des § 144 über die Streitwertfestsetzung entsprechend.“
27.
- Im § 106 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „gilt § 123 Abs. 5“ durch die Angabe „gilt § 123 Abs. 5 bis 7“ ersetzt.
28.
- Die §§ 110 bis 114 werden wie folgt gefaßt:
- die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
- die Erklärung, daß gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, werde.
- die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
- die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie die neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat.
(1) Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts (§ 84) findet die Berufung an den Bundesgerichtshof statt.
(2) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift beim Bundesgerichtshof eingelegt.
(3) Die Berufungsfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(4) Die Berufungsschrift muß enthalten:
(5) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(6) Beschlüsse ,der Nichtigkeitssenate sind nur zusammen mit ihren Urteilen (§ 84) anfechtbar; § 71 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muß die Berufung begründen.
(2) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz beim Bundesgerichtshof einzureichen. Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Berufung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung das Verfahren durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung muß enthalten:
(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt oder einen Patentanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dem Bevollmächtigten ist es gestattet, mit einem technischen Beistand zu erscheinen.
(1) Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind dem Berufungsbeklagten zuzustellen. Mit der Zustellung der Berufungsschrift ist der Zeitpunkt mitzuteilen, in dem die Berufung eingelegt ist. Die erforderliche Zahl von beglaubigten Abschriften soll der Berufungskläger mit der Berufungsschrift oder der Berufungsbegründung einreichen.
(2) Der Senat oder der Vorsitzende kann dem Berufungsbeklagten eine Frist zur schriftlichen Berufungserwiderung und dem Berufungskläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Berufungserwiderung setzen.
(1) Der Bundesgerichtshof hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
(2) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß ergehen.
Wird die Berufung nicht durch Beschluß als unzulässig verworfen, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen und den Parteien bekanntzumachen.“
29.
- § 121 wird wie folgt gefaßt:
(1) In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten die Bestimmungen des § 144 über die Streitwertfestsetzung entsprechend.
(2) In dem Urteil ist auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkosten (§§ 91 bis 101) sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Billigkeit eine andere Entscheidung erfordert; die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) sind entsprechend anzuwenden.“
30.
- § 122 wird wie folgt geändert:
a) Im Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 110 Abs. 4 Satz 1“ durch die Angabe „§ 110 Abs. 6“ ersetzt.
b) Die Absätze 2, 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:
„(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats schriftlich beim Bundesgerichtshof einzulegen.
(3) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(4) Für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten § 74 Abs. 1, §§ 84, 110 bis 121 entsprechend.“
31.
- § 123 wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Dies gilt nicht für die Frist zur Erhebung des Einspruchs (§ 59 Abs. 1), für die Frist, die dem Einsprechenden zur Einlegung, der Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung des Patents zusteht (§ 73 Abs. 2), und für die Frist zur Einreichung von Anmeldungen, für die eine Priorität nach § 7 Abs. 2 und § 40 in Anspruch genommen werden kann.“
b) Es wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Ein Recht nach Absatz 5 steht auch demjenigen, zu, der im Inland in gutem Glauben den Gegenstand einer Anmeldung, die infolge der Wiedereinsetzung die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung in Anspruch nimmt (§ 41), in der Zeit zwischen dem Ablauf der Frist von zwölf Monaten und dem Wiederinkrafttreten des Prioritätsrechts in Benutzung genommen oder in dieser Zeit die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat.“
32.
- § 126 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Die Sprache vor dem Patentamt und dem Patentgericht ist deutsch, sofern nichts anderes bestimmt ist.“
b) Satz 2 wird aufgehoben.
33.
- § 127 wird wie folgt geändert:
a) Im Absatz 1 wird die Nummer 5 gestrichen.
b) Im Absatz 2 wird die Angabe „§ 122 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 122 Abs. 3“, die Angabe „§ 110 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 110 Abs. 3“ ersetzt, und es werden die Worte „oder für den Antrag auf Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 112 Abs. 2)“ gestrichen.
34.
- § 129 Satz 2 wird aufgehoben.
34a.
- § 132 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Absatz 1 Satz 1 ist auf den Einsprechenden und den gemäß § 59 Abs. 2 beitretenden Dritten sowie auf die Beteiligten im Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder in Zwangslizenzverfahren (§§ 81, 85) entsprechend anzuwenden, wenn der Antragsteller ein eigenes schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht.“
35.
- § 135 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Das Gesuch um Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ist schriftlich beim Patentamt, beim Patentgericht oder beim Bundesgerichtshof einzureichen. In Verfahren nach den §§ 110 und 122 kann das Gesuch auch vor der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs zu Protokoll erklärt werden.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
35a.
- § 136 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Im Einspruchsverfahren sowie in den Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder in Zwangslizenzverfahren (§§ 81, 85) gilt dies auch für § 117 Abs. 1 Satz 2, § 118 Abs. 1, § 122 Abs. 2 sowie die §§ 123, 125 und 126 der Zivilprozeßordnung.“
36.
- § 142a Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Dies gilt für den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen durch die Zollbehörden stattfinden.“
Artikel 3
Änderung des Gebrauchsmustergesetzes (421-1)
Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) wird wie folgt geändert:
1.
- Der Überschrift wird die Abkürzung „GebrMG“ angefügt.
2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- den Namen des Anmelders;
- einen Antrag auf Eintragung des Gebrauchsmusters, in dem der Gegenstand des Gebrauchsmusters kurz und genau bezeichnet ist;
- einen oder mehrere Schutzansprüche, in denen angegeben ist, was als schutzfähig unter Schutz gestellt werden soll;
- eine Beschreibung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters;
- die Zeichnungen, auf die sich die Schutzansprüche oder die Beschreibung beziehen.“
a) Im Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ gestrichen.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Gebrauchsmusteranmeldungen entgegenzunehmen. Eine Anmeldung, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 Strafgesetzbuch) enthalten kann, darf bei einem Patentinformationszentrum nicht eingereicht werden.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefaßt:
„(3) Die Anmeldung muß enthalten:
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefaßt:
„(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung zu erlassen. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Patentamts übertragen.“
e) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 5 bis 7.
f) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Hinterlegung, den Zugang einschließlich des zum Zugang berechtigten Personenkreises und die erneute Hinterlegung von biologischem Material zu erlassen, sofern die Erfindung die Verwendung biologischen Materials beinhaltet oder sie solches Material betrifft, das der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und das in der Anmeldung nicht so beschrieben werden kann, daß ein Fachmann die Erfindung danach ausführen kann (Absatz 3). Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Patentamts übertragen.“
3.
- Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
- beim Patentamt
- oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, bei einem Patentinformationszentrum
(1) Ist die Anmeldung ganz oder teilweise nicht in deutscher Sprache abgefaßt, so hat der Anmelder eine deutsche Übersetzung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung nachzureichen. Enthält die Anmeldung eine Bezugnahme auf Zeichnungen und sind der Anmeldung keine Zeichnungen beigefügt, so fordert das Patentamt den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Aufforderung entweder die Zeichnungen nachzureichen oder zu erklären, daß jede Bezugnahme auf die Zeichnungen als nicht erfolgt gelten soll.
(2) Der Anmeldetag der Gebrauchsmusteranmeldung ist der Tag, an dem die Unterlagen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und, soweit sie jedenfalls Angaben enthalten, die dem Anschein nach als Beschreibung anzusehen sind, nach § 4 Abs. 3 Nr. 4
eingegangen sind. Sind die Unterlagen nicht in deutscher Sprache abgefaßt, so gilt dies nur, wenn die deutsche Übersetzung innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 1 beim Patentamt eingegangen ist; anderenfalls gilt die Anmeldung als nicht erfolgt. Reicht der Anmelder auf eine Aufforderung nach Absatz 1 Satz 2 die fehlenden Zeichnungen nach, so wird der Tag des Eingangs der Zeichnungen beim Patentamt Anmeldetag; anderenfalls gilt eine Bezugnahme auf die Zeichnungen als nicht erfolgt.“
3a.
- Im § 6 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 40 Abs. 2 bis 4, Abs. 5 Satz 1“ durch die Angabe „§ 40 Abs. 2 bis 4, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6“ ersetzt.
4.
- Im § 8 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 4“ durch die Angabe „§§ 4, 4a“ ersetzt.
4a.
- § 10 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beamte des gehobenen und des mittleren Dienstes oder vergleichbare Angestellte mit der Wahrnehmung von Geschäften zu betrauen, die den Gebrauchsmusterstellen oder Gebrauchsmusterabteilungen obliegen und die ihrer Art nach keine besonderen technischen oder rechtlichen Schwierigkeiten bieten; ausgeschlossen davon sind jedoch Zurückweisungen von Anmeldungen aus Gründen, denen der Anmelder widersprochen hat. Das Bundesministerium der Justiz kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Patentamts übertragen.“
5.
- § 20 wird, wie folgt gefaßt:
Die Vorschriften des Patentgesetzes über die Erteilung oder Zurücknahme einer Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz (§ 24) und über das Verfahren (§§ 81 bis 99, 110 bis 122) gelten für eingetragene Gebrauchsmuster entsprechend.“
6.
- § 25a Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Dies gilt für den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen durch die Zollbehörden stattfinden.“
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (422-1)
§ 47 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 422-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 § 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderung des Markengesetzes (423-5-2)
Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S.156), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474), wird wie folgt geändert:
- Im § 65 Abs. 1 werden die Nummern 11 und 12 wie folgt gefaßt:
- „11. Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte mit der Wahrnehmung von Angelegenheiten zu betrauen, die den Markenabteilungen obliegen und die ihrer Art nach keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bieten, mit Ausnahme der Beschlußfassung über die Löschung von Marken (§ 48 Abs. 1, §§ 53 und 54), der Abgabe von Gutachten (§ 58 Abs. 1) und der Entscheidungen, mit denen die Abgabe eines Gutachten abgelehnt wird,
12. Beamte des mittleren Dienstes oder vergleichbare Angestellte mit der Wahrnehmung von Angelegenheiten zu betrauen, die den Markenstellen oder Markenabteilungen obliegen und die ihrer Art nach keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bieten, mit Ausnahme von Entscheidungen über Anmeldungen, Widersprüche oder sonstige Anträge,“.
- § 85 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) In dem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten die Bestimmungen des § 142 über die Streitwertbegünstigung entsprechend.“
Artikel 6
Änderung des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen (188-17)
Das Gesetz über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. II S. 649), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. März 1993 (BGBl. I S. 366), wird wie folgt geändert:
- Artikel II § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
“ § 4
Einreichung europäischer Patentanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt“.b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Europäische Patentanmeldungen können auch beim Deutschen Patent- und Markenamt oder gemäß § 34 Abs. 2 des Patentgesetzes über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden.“
c) In den Absätzen 2 und 3 werden die Worte „Deutschen Patentamt“ durch die Worte „Deutschen Patent- und Markenamt“ und die Worte „Deutsche Patentamt“ durch die Worte „Deutsche Patent- und Markenamt“ ersetzt.
- Im Artikel II § 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 35 Abs. 3, Satz 2“ durch die Angabe „§ 34 Abs. 6 Satz 2“ ersetzt.
- Im Artikel II § 9 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 35 Abs. 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 34 Abs. 6 Satz 2“ ersetzt.
- Artikel III § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„§ 1
Das Deutsche Patent- und Markenamt als Anmeldeamt“.b) Im Absatz 1 werden die Worte „Deutsche Patentamt“ durch die Worte „Deutsche Patent- und Markenamt“ und die Worte „Deutschen Patentamts“ durch die Worte „Deutschen Patent- und Markenamts“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Internationale Anmeldungen können in deutscher Sprache beim Deutschen Patent- und Markenamt oder gemäß § 34 Abs. 2 des Patentgesetzes über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden.“
d) In den Absätzen 3 und 4 werden die Worte „Deutschen Patentamt“ durch die Worte „Deutschen Patent- und Markenamt“ ersetzt.
- Im Artikel III, § 2 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 35 Abs. 3 Satz 1“ durch die Angabe „§ 34 Abs. 6 Satz 1“ ersetzt.
- Artikel III § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„§ 4
Das Deutsche Patent- und Markenamt als Bestimmungsamt“.b) In den Absätzen 1 und 2 werden die Worte „Deutsche Patentamt“ durch die Worte „Deutsche Patent- und Markenamt“ ersetzt.
c) Im Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 35 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 34 Abs. 6“ und die Angabe „§ 4 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 5“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
- „(3) Wird für die internationale Anmeldung die Priorität einer beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung beansprucht, so gilt diese abweichend von § 40 Abs. 5 des Patentgesetzes oder § 6 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes zu dem Zeitpunkt als zurückgenommen, zu dem die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt und die in Artikel 22 oder 39 Abs. 1 des Patentzusammenarbeitsvertrags vorgesehenen Fristen abgelaufen sind.“
- Artikel III § 5 wird wie folgt geändert:
a) Im Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 35 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 34 Abs. 6“ ersetzt.
b) Im Absatz 1 werden die Worte „Deutschen Patentamt“ durch die Worte „Deutschen Patent- und Markenamt“ und die Worte „Deutsche Patentamt“ durch die Worte „Deutsche Patent- und Markenamt“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Erstreckungsgesetzes (424-3-8)
(Inkrafttreten am 1. Januar 2000 – siehe Artikel 29)
Teil 3 des Gesetzes über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten vom 23. April 1992 (BGBl. I S. 938), das zuletzt durch Artikel 2 § 18 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 8
Änderung des Patentgebührengesetzes (424-4-5)
[Siehe neues Patentkostengesetz: http://transpatent.com/gesetze/pkosteng.html]
Die Anlage zu § 1 (Gebührenverzeichnis) des Patentgebührengesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2188), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1014) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- In der Nummer 111 100 wird die Angabe „(§ 35 Abs. 3 des Patentgesetzes)“ durch die Angabe „(§ 34 Abs. 6 PatG)“ ersetzt.
- In der Nummer 113 400 wird die Angabe „(§ 34 Abs. 4)“ durch die Angabe „(§ 30 Abs. 5 PatG)“ ersetzt.
- In der Nummer 121 100 wird die Angabe „(§ 4 Abs. 4 des Gebrauchsmustergesetzes)“ durch die Angabe „(§ 4 Abs. 5 GebrMG)“ ersetzt.
- Die Überschrift vor der Nummer 215 110 wird wie folgt gefaßt:
„2. Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren“. - In der Nummer 215 110 werden die Worte „Zurücknahme oder auf Erteilung einer Zwangslizenz“ durch die Worte „Erteilung oder Zurücknahme einer Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz“ ersetzt.
- In der Nummer 225 110 werden die Worte „einer Zwangslizenz“ durch die Worte „oder Zurücknahme einer Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz“ ersetzt.
- Die Nummern 215 120, 215 220, 225 120 und 225 220 werden gestrichen.
Artikel 9
Änderung der Patentanwaltsordnung (424-5-1)
Im § 43 Abs. 1 Nr. 2 der Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, werden die Worte „in Armensachen vom 5. Februar 1938 in der Fassung des § 187 dieses Gesetzes“ durch die Worte „bei Prozeßkostenhilfe“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Gesetzes über die Erstattung von Gebühren des beigeordneten Vertreters in Patent-, Gebrauchsmuster-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen (424-5-4)
Artikel 11
Änderung des Halbleiterschutzgesetzes (426-1)
§ 3 des Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. März 1990 (BGBl. I S. 422) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) Im Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
„(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung zu erlassen. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Patentamts übertragen.“
Artikel 12
Änderung des Urheberrechtsgesetzes (440-1)
Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 1998 (BGBl. I S. 902), wird wie folgt geändert:
- Im § 69c Nr. 3 werden die Worte „Europäischen Gemeinschaften“ durch die Worte „Europäischen Union“ ersetzt.
- Im § 111a Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft“ durch die Worte „Europäischen Union“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung des Geschmacksmustergesetzes (442-1)
Das Geschmacksmustergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), wird wie folgt geändert:
- Im § 7 Abs. 3 Nr. 1 wird das Wort „schriftlichen“ gestrichen.
- § 7b Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Wer nach einem Staatsvertrag die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung desselben Musters oder Modells in Anspruch nimmt, hat vor Ablauf des 16. Monats nach dem Prioritätstag Zeit, Land und Aktenzeichen der früheren Anmeldung anzugeben und eine Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen, soweit dies nicht bereits geschehen ist. Innerhalb der Frist können die Angaben geändert werden.“
- Im § 10 Abs. 5 wird die Angabe „§ 123 Abs. 1 bis 5“ durch die Angabe „§ 123 Abs. 1 bis 5 und 7“ ersetzt.
- Im § 10a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2 werden die Angaben „§ 123 Abs. 1 bis 5“ durch die Angaben „§ 123 Abs. 1 bis 5 und 7“ ersetzt.
- Im § 10b Satz 3 wird die Angabe „§ 129 Satz 2,“ gestrichen.
- Im § 12 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Der Bundesminister der Justiz“ und „die Erfordernisse der Anmeldung von Mustern und Modellen“ durch die Worte „Das Bundesministerium der Justiz“ und „die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung von Mustern und Modellen“ ersetzt.
- Im § 12 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Es“ ersetzt.
- Im § 12 Abs. 2 und im § 12a Abs. 1 und 2 werden die Worte „Der Bundesminister der Justiz“ durch die Worte „Das Bundesministerium der Justiz“ ersetzt.
- § 12a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:- „Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beamte des gehobenen und mittleren Dienstes sowie vergleichbare Angestellte mit der Wahrnehmung von Geschäften im Verfahren in Musterregistersachen zu betrauen, die ihrer Art nach keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bieten.“
b) Im Absatz 2 werden die Wörter „Der Bundesminister der Justiz“ durch die Wörter „Das Bundesministerium der Justiz“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes (201-6)
Im § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. September 1998 (BGBl. I S. 1354) geändert worden ist, werden die Worte „Deutschen Patentamt“ durch die Worte „Deutschen Patent-und Markenamt“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes (2032-1)
Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 1997 (BGBl. I S. 1065, 2032), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- In der Nummer 19 der Vorbemerkungen werden jeweils die Worte „Deutschen Patentamt“ durch die Worte „Deutschen Patent- und Markenamt“ ersetzt.
- In der Besoldungsgruppe B 8 wird die Amtsbezeichnung „Präsident des Deutschen Patentamtes“ durch die Amtsbezeichnung „Präsident des Deutschen Patent- und Markenamtes“ ersetzt.
Artikel 16
Änderung des Rechtspflegergesetzes (302-2)
§ 23 Abs. 1 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 833) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- In der Nummer 2 wird die Angabe „§ 21 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, § 11 des Halbleiterschutzgesetzes“ durch die Angabe „§ 21 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10b des Geschmacksmustergesetzes, § 11 des Halbleiterschutzgesetzes“ ersetzt.
- Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
„4. der Ausspruch, daß eine Beschwerde oder eine Klage als nicht erhoben, eine Klage als zurückgenommen, ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung, durch welche die Benutzung einer Erfindung gestattet werden soll, als nicht gestellt gilt (§ 73 Abs. 3, § 81 Abs. 6 und 7 Satz 3, § 85 Abs. 2 Satz 1 des Patentgesetzes, § 18 Abs. 2, § 20 des Gebrauchsmustergesetzes, § 4 Abs. 4 Satz 3 des Halbleiterschutzgesetzes, § 66 Abs. 5 des Markengesetzes, § 10a Abs. 1 Satz 3 des Geschmacksmustergesetzes);“.
Artikel 17
Änderung des Rechtsberatungsgesetzes (303-12)
Im Artikel 1 § 3 Nr. 5 des Rechtsberatungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, wird nach der Angabe „Gebrauchsmuster-,“ die Angabe „Geschmacksmuster-,“ eingefügt.
Artikel 18
Änderung des Gerichtskostengesetzes (360-1)
Artikel 19
Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 30g des Patentgesetzes und des § 3a des Gebrauchsmustergesetzes (420-1-3)
Die Verordnung zur Ausführung des § 30g des Patentgesetzes und des § 3a des Gebrauchsmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 420-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert:
- In der Überschrift wird die Angabe „§ 30g“ durch die Angabe „§ 56“ und die Angabe „§ 3a“ durch die Angabe „§ 9“ ersetzt.
- Der Überschrift wird die Abkürzung
- „PatG/GebrMGAV„
angefügt.
- § 1 wird wie folgt gefaßt:
„§ 1 Zuständige oberste Bundesbehörde im Sinne des § 31 Abs. 5, der §§ 50 bis 55 und 74 Abs. 2 des Patentgesetzes sowie des § 9 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes ist das Bundesministerium der Verteidigung.“
Artikel 20
Änderung der Patentanmeldeverordnung (420-1-6)
Die Patentanmeldeverordnung vom 29. Mai 1981 (BGBl. I S. 521), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. Juni 1997 (BGBl. S. 1595, 2017), wird wie folgt geändert:
- Im § 2 wird die Angabe „§ 35 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 34 Abs. 1 und 3“ ersetzt und die Worte „und in deutscher Sprache“ gestrichen.
- Im § 3 Abs. 1 wird die Angabe „§ 35 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 34 Abs. 3 Nr. 2“ ersetzt.
- § 4 wird wie folgt geändert:
a) Im Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 35 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 34 Abs. 3 Nr. 3“ ersetzt.
b) Im Absatz 5 wird die Angabe „§ 35 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 34 Abs. 5“ ersetzt.
- Im § 5 Abs. 1 wird die Angabe „§ 35 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3“ durch die Angabe „§ 34 Abs. 3 Nr. 4“ ersetzt.
- § 10 wird wie folgt gefaßt:
„§ 10
Übersetzungen(1) Übersetzungen von Schriftstücken, die zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, müssen von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein. Die Unterschrift des Übersetzers ist öffentlich beglaubigen zu lassen (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ebenso die Tatsache, daß der Übersetzer für derartige Zwecke öffentlich bestellt ist.
(2) Werden Schriftstücke, die nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, nicht in englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache eingereicht, so ist innerhalb eines Monats nach Eingang des Schriftstücks eine von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigte oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigte Übersetzung einzureichen. Wird die Übersetzung nicht innerhalb dieser Frist eingereicht, so gilt das Schriftstück als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung zugegangen.
(3) Werden Schriftstücke, die nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, in englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache eingereicht, so kann das Patentamt verlangen, daß innerhalb einer von ihm bestimmten Frist eine von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigte oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigte Übersetzung einzureichen ist. Wird die Übersetzung nicht innerhalb dieser Frist eingereicht, so gilt das Schriftstück als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung zugegangen.
(4) Ist bei Prioritätsbelegen, die gemäß der revidierten Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums vorgelegt werden, oder Abschriften von früheren Anmeldungen (§ 41 Abs. 1 Satz 1 des Patentgesetzes) eine deutsche Übersetzung erforderlich, ist diese auf Anforderung des Patentamts einzureichen.“
- Im § 11 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 1 bis 3“ ersetzt.
Artikel 21
Änderung der Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung nach § 23 Abs. 3 des Patentgesetzes (420-3)
Die Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung nach § 23 Abs. 3 des Patentgesetzes vom 25. Januar 1979 (BGBl. I S. 114) wird wie folgt geändert:
- Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„Verordnung
über die Übertragung der Ermächtigung nach § 29 Abs. 3 des Patentgesetzes (PatGErmÜbertrV)“. - Im § 1 wird die Angabe „§ 23 Abs. 3 Satz 1 und 2“ durch die Angabe „§ 29 Abs. 3 Satz 1 und 2“ ersetzt.
- § 2 wird aufgehoben.
Artikel 22
Änderung der Gebrauchsmusteranmeldeverordnung (421-1-3)
Die Gebrauchsmusteranmeldeverordnung vom 12. November 1986 (BGBl. I S. 1739), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. Juni 1997 (BGBl. I S. 1597), wird wie folgt geändert:
- Im § 2 Abs. 1 wird die Angabe. „(§ 1 Abs. 1 GbmG)“ durch die Angabe „(§ 1 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes)“ ersetzt und die Angabe „(§ 4 Abs. 1 Satz 1 GbmG)“ gestrichen.
- Im § 2 Abs. 2 wird die Angabe „GbmG“ durch die Angabe „des Gebrauchsmustergesetzes“ ersetzt.
- § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
„(3) Die Anmeldung besteht aus den folgenden Anmeldungsunterlagen (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gebrauchsmustergesetzes):
- dem Namen des Anmelders,
- dem Antrag,
- einem oder mehreren Schutzansprüchen,
- der Beschreibung,
- den Zeichnungen, auf die sich die Schutzansprüche oder die Beschreibung beziehen.“
- Im § 4 Abs. 1 wird die Angabe „(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 GbmG)“ durch die Angabe „(§ 4 Abs. 3 Nr. 2 des Gebrauchsmustergesetzes)“ ersetzt.
- Im § 4 Abs. 2 Nr. 7 wird die Angabe „(§ 4 Abs. 6 GbmG)“ durch die Angabe „(§ 4 Abs. 7 des Gebrauchsmustergesetzes)“ ersetzt.
- Im § 4 Abs. 2 Nr. 8 wird die Angabe „GbmG“ durch die Angabe „des Gebrauchsmustergesetzes“ ersetzt.
- Im § 5 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 GbmG)“ durch die Angabe „(§ 4 Abs. 3 Nr. 3 des Gebrauchsmustergesetzes)“ ersetzt.
- Im § 5 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „GbmG“ durch die Angabe „des Gebrauchsrnustergesetzes“ ersetzt.
- Im § 6 Abs. 1 wird die Angabe „(§ 4 Abs. 2 Nr. 3 GbmG)“ durch die Angabe „(§ 4 Abs. 3 Nr. 4 des Gebrauchsmustergesetzes)“ ersetzt.
- Im § 8 werden die Angaben „GbmG“ durch die Angaben „des Gebrauchsmustergesetzes“ und im Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 1 bis 3“ ersetzt.
- § 9 wird wie folgt gefaßt:
„§ 9
Übersetzungen(1) Übersetzungen von Schriftstücken, die zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, müssen von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein. Die Unterschrift des Übersetzers ist öffentlich beglaubigen zu lassen (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ebenso die Tatsache, daß der Übersetzer für derartige Zwecke öffentlich bestellt ist.
(2) Werden Schriftstücke, die nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, nicht in englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache eingereicht, so ist innerhalb eines Monats nach Eingang des Schriftstücks eine von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigte oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigte Übersetzung einzureichen. Wird die Übersetzung nicht innerhalb dieser Frist eingereicht, so gilt das Schriftstück als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung zugegangen.
(3) Werden Schriftstücke, die nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, in englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache eingereicht, so kann das Patentamt verlangen, daß innerhalb einer von ihm bestimmten Frist eine von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigte oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigte Übersetzung einzureichen ist. Wird die Übersetzung nicht innerhalb dieser Frist eingereicht, so gilt das Schriftstück als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung zugegangen.
(4) Ist bei Prioritätsbelegen, die gemäß der revidierten Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums vorgelegt werden, oder Abschriften von früheren Anmeldungen (§ 6 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, § 41 Abs. 1 Satz 1 des Patentgesetzes) eine deutsche Übersetzung erforderlich, ist diese auf Anforderung des Patentamts einzureichen.“
Artikel 23
Änderung der Verordnung über das Deutsche Patentamt (424-1-1)
Die Verordnung über das Deutsche Patentamt vom 5. September 1968 (BGBl. I S. 997), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. Juni 1998 (BGBl. I S. 1659), wird wie folgt geändert:
- Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefaßt:
„Verordnung
über das Deutsche Patent- und Markenamt (DPAV)“. - Im § 20 Abs. 1 werden die Angaben „§ 35 Abs. 4“ und „§ 4 Abs. 3“ durch die Angaben „§ 34 Abs. 7“ und „§ 4 Abs. 4“ ersetzt.
Artikel 24
Änderung der Halbleiterschutzanmeldeverordnung (426-1-1)
Im § 2 der Halbleiterschutzanmeldeverordnung vom 4. November 1987 (BGBl. I S. 2361) wird vor dem Wort „Anmeldung“ das Wort „schriftliche“ eingefügt.
Artikel 25
Änderung der Musteranmeldeverordnung (442-1-3)
Im § 2 der Musteranmeldeverordnung vom 8. Januar 1988 (BGBl. I S. 76), die durch die Verordnung vom 13. August 1993 (BGBl. I S. 1506) geändert worden ist, wird vor dem Wort „Anmeldung“ das Wort „schriftliche“ eingefügt.
Artikel 26
Aufhebung von Gesetzen (424-3-4, 424-3-6-2, 424-3-6-1)
Folgende Gesetze werden aufgehoben:
- das Fünfte Gesetz zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-3-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2317),
- das Sechste Gesetz zur Änderung und Überleitung von Gesetzen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-3-6-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082),
- das Gesetz über die Frist für die Anfechtung von Entscheidungen des Deutschen Patentamts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-3-6-1, veröffentlichten bereinigten Fassung.
Artikel 27
Aufhebung von Verordnungen (420-1-8, 420-5, 422-1-1)
Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
- die Verordnung über die Patentrolle vom 16. Juni 1981 (BGBl. I S. 593),
- die Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung nach § 24 Abs. 2 des Patentgesetzes vom 14. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2005),
- die Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 422-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung.
Artikel 28
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 19 bis 25 beruhenden Teile der geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 29
Übergangsvorschriften
Die §§ 110 bis 122 des Patentgesetzes sind in ihrer bisherigen Fassung anzuwenden, wenn die Rechtsmittel in Verfahren nach dem Patent- und Gebrauchsmustergesetz vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind.
Artikel 30
Inkrafttreten
(1) Artikel 7 tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
(2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. November 1998 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
- Berlin, den 16. Juli 1998
- Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
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