Patentanwaltsordnung 1966/2014 in Deutschland




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Letzte Änderung: 01.04.2014
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Die deutsche Patentanwaltsordnung


– Stand: Januar 2014 –

mitgeteilt von Dr. jur. H. Jochen Krieger – Rechtsanwalt in Düsseldorf
Bearbeiter: Patentassessor Jürgen Brühl









TT-BEGRIFF
Deutschland
Gewerbl. Rechtsschutz
Allgemein
PatAnwO
1966/2014
TRANSPATENT
TT-ZAHL
DE597
1984
601
April 2014

Patentanwaltsordnung (PAO)

Vom 7. September 1966
BGBl. Teil I/1966, S. 557 (BGBl. III 424-5-1)

in der Fassung der Änderungen

durch das Sortenschutzgesetz vom 20. Mai 1968 (BGBl. Teil I/1968, S. 429; § 4 Abs. 1 neu gefasst)
durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. Teil I/1968, S. 503; §§ 102 und 183 Abs. 2 geändert)
durch das Gesetz zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Patentanwaltsordnung vom 13. Januar 1969 (BGBl. Teil I/1969, S. 25)
durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. Teil I/1974, S. 469; §§ 17, 60, 97, 99 und § 103a Überschrift geändert)
durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 9. Dezember 1974 (BGBl. Teil I/1974, S. 3393)
durch das Gesetz zur Ergänzung des 1. Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 20. Dezember 1974 (BGBl. Teil I/1974, S. 3686; § 87 Abs. 4 entfällt, § 91 Abs. 3 geändert.)
durch das Gesetz zur Änderung des Gerichtskostengesetzes und anderer Vorschriften vom 20. August 1975 (BGBl. I/1975, S. 2189; §§ 145 und 146 geändert.)
durch das Gesetz zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung und anderer Gesetze vom 20. August 1975 (BGBl. Teil I/1975, S. 2258; in § 96 Abs. 1 Nr. 3 „zehntausend“ ersetzt durch „zwanzigtausend“)
durch das Gesetz über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. Teil II, S. 649; §§ 173 bis 175 geändert.)
durch das Sortenschutzgesetz vom 11. Dezember 1985 (BGBl. Teil I, S. 2170; § 4 Abs. 1 geändert.)
durch das Gesetz zur Änderung des Gebrauchsmustergesetzes vom 15. August 1986 (BGBl. Teil I/1986, S. 1446)
durch das Halbleiterschutzgesetz vom 22. Oktober 1987 (BGBl. Teil I/1987, S. 2294)
durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 13. Dezember 1989 (BGBl. Teil I/1989, S. 2135)
durch das Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome … für die Berufe der Rechtsanwalts und des Patentanwalts vom. 6. Juli 1990 (BGBl. Teil I/1990, S. 1349)
durch das Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl. Teil I/1990, S. 2847; § 90 Abs. 3 geändert.)
durch das Gesetz zur Aufhebung des Heimkehrergesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften vom 20. Dezember 1991 (BGBl. Teil I/1991, S. 2317; § 164 Abs. 2 Satz 1 geändert.)
durch das Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Gesetze vom 23. März 1993 (BGBl. Teil I/1993, S. 366; § 3 geändert.)
durch das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. Teil I/1994, S. 2278)
durch das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. Teil I/1994, S. 2911)
durch das Markenrechtsreformgesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. Teil I/1994, S. 3082)
durch das Gesetz (2. PatGÄndG) vom 16. Juli 1998 (BGBl. Teil I/1998, S. 1827)
durch das „Dritte Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes“ vom 6. August 1998 (BGBl. Teil I/1998, S. 2030)
durch das „Erste Gesetz zur Änderung der Patentanwaltsordnung“ vom 26. August 1998 (BGBl. Teil I/1998, S. 2582)
durch das „Gesetz zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordung und anderer Gesetze“ vom 31. August 1998 (BGBl. Teil I/1998, S. 2600)
durch „Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung und anderer Gesetze“ vom 19. Dezember 1998 (BGBl Teil I/1998, S. 3836, 3837)
durch das „Gesetz zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Berufsrechts der Rechtsanwälte“ vom 9. März 2000, Artikel 5 (BGBl. Teil I/2000, S. 191)
durch das „Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften“ vom 16. Februar 2001 (Artikel 3, § 29 BGBl. Teil I/2001, S. 280; Änderung von § 137 Abs. 4)
durch Artikel 2 (28) des Zustellungsreformgesetzes – ZustRG – vom 25. Juni 2001 (BGBl. Teil I/2001, S. 1213)
durch Artikel 18 des Gesetzes zur Einführung des Euro in Rechtspflegegesetzen und in Gesetzen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, zur Änderung der Mahnvordruckverordnungen sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 13. Dezember 2001 (BGBl. Teil I/2001, S. 3577)
durch Artikel 11 des „Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums“ vom 13. Dezember 2001 (BGBl. Teil I/2001, S. 3676)
durch Artikel 36 des „Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze“ vom 27. April 2002 (BGBl. Teil I/2002, S. 1467)
durch Artikel 3 des „Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland und weiterer berufsrechtlicher Vorschriften für Rechts- und Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer“ vom 26. Oktober 2003 (BGBl. Teil I/2003, S. 2074 (2076); in Kraft ab 1.11.2003 – Abs. 9 in § 45 neu eingefügt.)
durch Artikel 2 Abs. 13 des „Geschmacksmusterreformgesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. Teil I/2004, S. 390 (412); Änderung von § 3, § 4 Abs. 1, § 43 Abs. 1 Nr. 1, § 155 Abs. 2, § 165 Abs. 1 Satz 2, § 178 Abs. 1 und 3 – redaktionelle Anpassungen in Kraft ab 1.6.2004)
durch Artikel 4 Absatz 48 des „Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes“ vom 5. Mai 2004 (BGBl. Teil I/2004, S. 718 ff. (842); in Kraft ab 1.7.2004 (Änderung in § 88 Abs. 1 Satz 3)
geändert durch Artikel 15 des „Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts“ vom 9. Dezember 2004 (BGBl. Teil I/2004, S. 3214 ff. (3217), in Kraft ab 15.12.2004 – § 45b aufgehoben (Anpassung in § 52m)
durch Artikel 8 des „Gesetzes zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften zur Wahl und Berufung ehrenamtlicher Richter“ vom 21. Dezember 2004 (BGBl. Teil I/2004, S. 3599 ff. (3601), in Kraft ab 1.1.2005 – Änderung in § 87 Abs. 4 + 5 und § 91 Abs. 3)

durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts vom 12. August 2005, in Kraft ab 1.2.2006 (BGBl. I/2005, S. 2354 (2357)) – Änderung von § 185)

durch Artikel 163 des „Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz“ vom 19. April 2006, in Kraft getreten am 25. April 2006 (BGBl. I/2006, S. 866 (886)) – § 52k: Satz 4 eingefügt)

durch Artikel 4 Abs. 20 des „Gesetzes zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz“ vom 17. Dezember 2006 (BGBl. Teil I/2006, S. 3171 (3174); in Kraft ab 1.1.2007 – Änderung in § 9 Satz 2)

durch Artikel 21 des „Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz)“ vom 22. Dezember 2006 (BGBl. Teil I/2006, S. 3416 (3429); in Kraft ab 31.12.2006§ 144 Abs. 3 Satz 1; Neufassung von § 148; § 151; Einfügung einer Anlage – Gebührenverzeichnis – zu § 148 Satz 1)

durch Artikel 6 des „Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft“ vom 26. März 2007 (BGBl. Teil I/2007, S. 358 (366); in Kraft ab 1.6.2007§ 28 aufgehoben; § 32a Abs. 3 Satz angefügt; § 45 Abs. 6 Satz angefügt

durch Artikel 9 Abs. 7 des „Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts“ vom 23. November 2007 (BGBl. Teil I/2007, S. 2631 (2670f.); in Kraft ab 1.1.2008 – Änderung in § 45 Abs. 7

und durch Artikel 7 des „Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts“ vom 12. Dezember 2007 (BGBl. Teil I/2007, S. 2840 (2849 f.); in Kraft ab 18.12.2007 bzw. 1.7.2008 – Änderung in § 4 (3); § 43a (3); §§ 52a, 52e, 52f, 52h; § 156; Aufhebung von § 186

durch Artikel 3 des „Gesetzes zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren“ vom 12. Juni 2008 (BGBl. Teil I/2008, S. 1000 f.); in Kraft ab 1.7.2008 – Aufhebung von § 43a Abs. 1; Einfügung von § 43b

durch Artikel 4 Absatz 10 des „Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung“ vom 29. Juli 2009 (BGBl. Teil I/2009, Nr. 48 vom 31.7.2009, S. 2258 (2270)); in Kraft ab 1.1.2013 – Änderung von § 14 Nr. 9 und § 21Abs. 2 Nr. 8

durch Artikel 6 Absatz 2 des „Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts“ vom 29. Juli 2009 (BGBl. Teil I/2009, Nr. 48 vom 31.7.2009, S. 2274 (2279)); in Kraft ab 1.1.2010 – Änderung von § 101 Satz 2

durch Artikel 1 des „Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrechts“ vom 14. August 2009 (BGBl. Teil I/2009, Nr. 54 vom 19.8.2009, S. 2827 ff.; BT-Drs. Nr. 16/12061 vom 26.2.2009 – Gesetzentwurf der Bundesregierung: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/16/120/1612061.pdf); in Kraft ab 1.9.2009 – wesentliche Änderungen: Neufassung: §§ 18 + 19, 22, 26, 28 bis 34, § 46 Abs. 2, § 90 Abs. 2, §§ 93, 145 bis 147, 157 bis 161; Einfügung: § 49 Abs. 2, § 69 Abs. 3 und 5, § 89 Abs. 1, §§ 94a bis 94e, § 97 Abs. 2, Anlage Teil 2; Aufhebung: §§ 15 bis 16, 25, 35 bis 38, 47, 83, 84, 152 bis 154, 163 bis 166, 171, 172, 174 bis 185, 187 bis 189, 191; Änderung: §§ 20, 21, 24, 27, 42, 45, 46, 48, 52g, 52h, 52i, 52k, 52m, 59, 69, 87, 89, 90, 91, 142, 154b
[Neue Textteile sind fett markiert.]
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der RL 2006/123/EG des EP und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36)

durch Artikel 4 des „Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften“ vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I/2010, Nr. 67 vom 27.12.2010, S. 2248 (2249)), in Kraft ab 28.12.2010 (Änderung: § 30, Einfügung: § 69a)

durch Artikel 16 des „Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren“ vom 24. November 2011 (BGBl. I/2011, Nr. 60 vom 2.12.2011, S. 2302 (2310)); in Kraft ab 3. Dezember 2011 (Einfügung: § 94f; Änderung in § 98)

durch Artikel 12 des „Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen“ vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I/2011, Nr. 63 vom 12.12.2011, S. 2515 (2524)); in Kraft ab 1. April 2012 (Einfügung: Satz in § 5 Abs. 1; Änderung in § 154a)

durch Artikel 7 (2) des „Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG)“ vom 26. Juni 2013 (BGBl. I/2013, Nr. 32 vom 29.6.2013, S. 1805 (1807)); in Kraft ab 1. September 2013 (Änderung in § 100 Abs. 2)

durch Artikel 3 des „Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit
beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und
Wirtschaftsprüfer
“ vom 15. Juli 2013 (BGBl. I/2013, Nr. 38 vom 18.7.2013, S. 2386 (2387)); in Kraft ab 19. Juli 2013
(Einfügung von § 45a, bisheriger § 45a wird § 45b und in Abs. 1 letzter Satz angefügt; Änderung in § 52j Abs. 1 und § 52m Abs. 2)

durch Artikel 2, Punkt 69 des „Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes“ vom 7. August 2013 (BGBl. I/2013, Nr. 48 vom 14.8.2013, S. 3154 (3174)); in Kraft ab 15.8.2013
(Änderung von § 145 Satz 2)

durch Artikel 5 Punkt 13 des „Gesetzes zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung
der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz
“ vom 10. Oktober 2013
(BGBl. I/2013, Nr. 62 vom 16.10.2013, S. 3799 (3811)); in Kraft ab 1.1.2014 [Generell: Wort „Geschmacksmuster“ durch „Design“ ersetzt:
in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2;
§ 4 Abs. 1 und 2; in § 43 Abs. 1 Nr. 1 und in § 155 Abs. 2]

durch Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.1.2014
(BGBl. I/2014, Nr. 7 vom 19.2.2014, S. 111) – § 52e Abs. 2 Satz 1 und
§ 52f Abs. 1 Satz 1

Inhaltsverzeichnis

Teil I Der Patentanwalt

        § 1 Stellung des Patentanwalts in der Rechtspflege

        § 2 Beruf des Patentanwalts

        § 3 Recht zur Beratung und Vertretung

        § 4 Auftreten vor den Gerichten

Teil II Die Zulassung des Patentanwalts

    Abschnitt I Zulassung zur Patentanwaltschaft

      1. Allgemeine Voraussetzungen

        § 5 Zugang zum Beruf des Patentanwalts

        § 6 Technische Befähigung

        § 7 Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes

        § 8 Prüfung

        § 9 Prüfungskommission

        § 10 Zulassung zur Prüfung

        § 11 Patentassessor

        § 12 Ausbildungs- und Prüfungsordnung

      2. Erteilung, Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung zur Patentanwaltschaft

        § 13 Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft

        § 14 Versagung der Zulassung zur Patentanwaltschaft

        § 15 [Aufgehoben]

        § 15a [Aufgehoben]

        § 16 [Aufgehoben]

        § 17 Aussetzung des Zulassungsverfahrens

        § 18 Zulassung

        § 19 Vereidigung

        § 20 Erlöschen der Zulassung

        § 21 Rücknahme und Widerruf der Zulassung

        § 22 Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung

        § 23 [Aufgehoben]

        § 24 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung

      3. Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit

        § 25 Vereidigung des Patentanwalts

        § 26 Kanzlei

        § 27 Kanzleien in anderen Staaten

        § 28 Zustellungsbevollmächtigter

        § 29 Patentanwaltsverzeichnis

      Abschnitt II Verwaltungsverfahren

        § 30 Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes

        § 31 Sachliche Zuständigkeit

        § 32 Zustellung

        § 33 Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren

        § 34 Ermittlung des Sachverhalts, personenbezogene Daten, Mitteilungspflichten

        §§ 35-38 [Aufgehoben]

Teil III Die Rechte und Pflichten des Patentanwalts und die berufliche Zusammenarbeit der Patentanwälte

    Abschnitt I Allgemeines

        § 39 Allgemeine Berufspflicht

        § 39a Grundpflichten des Patentanwalts

        § 39b Werbung

        § 40 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags

        § 41 Versagung der Berufstätigkeit

        § 41a Patentanwälte in ständigen Dienstverhältnissen

        § 42 Patentanwälte im öffentlichen Dienst

        § 43 Pflicht zur Übernahme der Vertretung

        § 43a Vergütung

        § 43b Erfolgshonorar

        § 44 Handakten des Patentanwalts

        § 45 Berufshaftpflichtversicherung

        § 45a Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung

        § 45b Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen

        § 46 Bestellung eines allgemeinen Vertreters

        § 47 [Aufgehoben]

        § 48 Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei

        § 49 Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Patentanwaltskammer

        § 50 Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten

        § 51 Einsicht in die Personalakten

        § 52 Ausbildung von Bewerbern für die Patentanwaltschaft

        § 52a Berufliche Zusammenarbeit

        § 52b Satzungskompetenz

    Abschnitt II Patentanwaltsgesellschaften

        § 52c Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft; Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen

        § 52d Zulassungsvoraussetzungen

        § 52e Gesellschafter

        § 52f Geschäftsführung

        § 52g Zulassungsverfahren

        § 52h Erlöschen der Zulassung

        § 52i Kanzlei

        § 52j Berufshaftpflichtversicherung

        § 52k Firma

        § 52l Vertretung vor Gerichten und Behörden

        § 52m Mitteilungspflichten; anwendbare Vorschriften; Verschwiegenheitspflicht

Teil IV Die Patentanwaltskammer

    Abschnitt I Allgemeines

        § 53 Zusammensetzung, Rechtsstellung und Sitz der Patentanwaltskammer

        § 54 Aufgaben der Patentanwaltskammer

        § 55 Organe

        § 56 Satzung

        § 57 Staatsaufsicht

    Abschnitt II Die Organe der Patentanwaltskammer

      1. Der Vorstand

        § 58 Zusammensetzung des Vorstands

        § 59 Voraussetzung der Wählbarkeit

        § 60 Ausschluss von der Wählbarkeit

        § 61 Recht zur Ablehnung der Wahl

        § 62 Wahlperiode

        § 63 Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds

        § 64 Wahl des Präsidenten, des Schriftführers und des Schatzmeisters

        § 65 Sitzungen des Vorstands

        § 66 Beschlussfähigkeit des Vorstands

        § 67 Beschlüsse des Vorstands

        § 68 Abteilungen des Vorstands

        § 69 Aufgaben des Vorstands

        § 69a Verwaltungsbehörde

        § 70 Rügerecht des Vorstands

        § 70a Antrag auf Entscheidung des Landgerichts

        § 71 Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit

        § 72 Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstands

        § 73 Aufgaben des Präsidenten

        § 74 Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse

        § 75 Aufgaben des Schriftführers

        § 76 Aufgaben des Schatzmeisters

        § 77 Einziehung rückständiger Beiträge

      2. Die Versammlung der Kammer

        § 78 Einberufung der Versammlung der Kammer

        § 79 Einladung und Einberufungsfrist

        § 80 Ankündigung der Tagesordnung

        § 81 Wahlen und Beschlüsse der Versammlung der Kammer

        § 82 Aufgaben der Versammlung der Kammer

        § 82a Prüfung von Beschlüssen der Versammlung der Kammer durch die Aufsichtsbehörde

    Abschnitt III Die Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüssen [Aufgehoben]

Teil V Die Gerichte in Patentanwaltssachen und das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen

    Abschnitt I Das Landgericht und das Oberlandesgericht in Patentanwaltssachen

        § 85 Kammer für Patentanwaltssachen

        § 86 Senat für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht

        § 87 Patentanwaltliche Mitglieder

        § 88 Rechtsstellung der patentanwaltlichen Mitglieder

        § 89 Ende des Amtes des patentanwaltlichen Mitglieds

    Abschnitt II Der Bundesgerichtshof in Patentanwaltssachen

        § 90 Senat für Patentanwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof

        § 91 Patentanwälte als Beisitzer

        § 92 Rechtsstellung der Patentanwälte als Beisitzer

        § 93 Beendigung des Amtes des Beisitzers

        § 94 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen

    Abschnitt III Das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen

        § 94a Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit

        § 94b Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung

        § 94c Klagegegner und Vertretung

        § 94d Berufung

        § 94e Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse

        § 94f Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren

Teil VI Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen

        § 95 Ahndung einer Pflichtverletzung

        § 96 Berufsgerichtliche Maßnahmen

        § 97 Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung

        § 97a Vorschriften für Geschäftsführer von Patentanwaltsgesellschaften

Teil VII Das berufsgerichtliche Verfahren

    Abschnitt I Allgemeines

        § 98 Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren

        § 99 Keine Verhaftung des Patentanwalts

        § 100 Verteidigung

        § 101 Akteneinsicht des Patentanwalts

        § 102 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren

        § 102a Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu dem Verfahren anderer Berufsgerichtbarkeiten

        § 102b Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens

        § 103 Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme

        § 103a Anderweitige Ahndung

    Abschnitt II Das Verfahren im ersten Rechtszug

      1. Allgemeine Vorschriften

        § 104 Zuständigkeit

        § 105 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft

      2. Einleitung des Verfahrens

        § 106 Einleitung des beruflichen Verfahrens

        § 107 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens

        § 108 Antrag des Patentanwalts auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens

        §§ 109 – 114 [Aufgehoben]

        § 115 Inhalt der Anschuldigungsschrift

        § 116 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

        § 117 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses

        § 118 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses

      3. Die Hauptverhandlung

        § 119 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Patentanwalts

        § 120 Nichtöffentliche Hauptverhandlung

        § 121 Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter

        § 122 Verlesen von Protokollen

        § 123 Entscheidung

    Abschnitt III Die Rechtsmittel

        § 124 Beschwerde

        § 125 Berufung

        § 126 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft

        § 127 Revision

        § 128 Einlegung der Revision und Verfahren

        § 129 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof

    Abschnitt IV Die Sicherung von Beweisen

    Abschnitt V Das Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme

        § 132 Voraussetzung des Verbots

        § 133 Mündliche Verhandlung

        § 134 Abstimmung über das Verbot

        § 135 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung

        § 136 Zustellung des Beschlusses

        § 137 Wirkungen des Verbots

        § 138 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot

        § 139 Beschwerde

        § 140 Außerkrafttreten des Verbots

        § 141 Aufhebung des Verbots

        § 142 Mitteilung des Verbots

        § 143 Bestellung eines Vertreters

    Abschnitt VI Die Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten. Die Tilgung

        § 144 Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen

        § 144a Tilgung

Teil VIII Die Kosten in Patentanwaltssachen

    Abschnitt I Die Kosten in Verwaltungsverfahren der Patentanwaltskammer

        § 145 Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen

    Abschnitt II Die Kosten in gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen

    Abschnitt III Die Kosten in dem berufsgerichtlichen Verfahren und in dem Verfahren bei Anträgen auf Entscheidung des Landgerichts gegen die Androhung oder die Festsetzung des Zwangsgelds oder über die Rüge

        § 148 Gebührenfreiheit, Auslagen

        § 149 Kosten bei Anträgen auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens

        § 150 Kostenpflicht des Verurteilten

        § 150a Kostenpflicht in dem Verfahren bei Anträgen auf Entscheidung des Landgerichts gegen die Anordnung oder die Festsetzung des Zwangsgeld oder über die Rüge

        § 151 Haftung der Patentanwaltskammer

    Bisheriger Abschnitt III [Aufgehoben] Die Kosten des Verfahrens bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung in Zulassungssachen und über Wahlen und Beschlüsse

Teil IX Berufsangehörige aus anderen Staaten

Teil X Beratungs- und Vertretungsbefugnis des Patentassessors in ständigem Dienstverhältnis

        § 155 Verfahren, berufliche Stellung

        § 156 Auftreten vor den Gerichten

Teil XI Übergangs- und Schlussvorschriften

        § 157 Maßgaben nach dem Einigungsvertrag

        § 158 Patentsachbearbeiter

        § 159 Befreiung von der Tätigkeit bei einem Patentanwalt

        § 160 Inhaber von Erlaubnisscheinen

        § 161 Übergangsregelungen

Anlage

    Teil 1 Berufsgerichtliche Verfahren
    Teil 2 Gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen

Teil I
Der Patentanwalt

§ 1
Stellung des Patentanwalts in der Rechtspflege

Der Patentanwalt ist in dem ihm durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgabenbereich ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.

§ 2
Beruf des Patentanwalts

(1) Der Patentanwalt übt einen freien Beruf aus.

(2) Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.

§ 3
Recht zur Beratung und Vertretung

(1) Der Patentanwalt ist nach Maßgabe dieses Gesetzes unabhängiger Berater und Vertreter.

(2) Der Patentanwalt hat die berufliche Aufgabe,


  1. in Angelegenheiten der Erlangung, Aufrechterhaltung, Verteidigung und Anfechtung eines Patents, eines ergänzenden Schutzzertifikats, eines Gebrauchsmusters, eines Geschmacksmusters [Ab 1.1.2014: eingetragenen Designs], des Schutzes einer Topographie, einer Marke oder eines anderen nach dem Markengesetz geschützten Kennzeichens (gewerbliche Schutzrechte) oder eines Sortenschutzrechts andere zu beraten und Dritten gegenüber zu vertreten;

  2. in Angelegenheiten, die zum Geschäftskreis des Patentamts und des Patentgerichts gehören, andere vor dem Patentamt und dem Patentgericht zu vertreten;

  3. in Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder Zurücknahme des Patents oder ergänzenden Schutzzertifikats oder wegen Erteilung einer Zwangslizenz andere vor dem Bundesgerichtshof zu vertreten;

  4. in Angelegenheiten des Sortenschutzes andere vor dem Bundessortenamt zu vertreten.

(3) Der Patentanwalt ist ferner befugt,


  1. in Angelegenheiten, für die eine Frage von Bedeutung ist, die ein gewerbliches Schutzrecht, ein Datenverarbeitungsprogramm eine nicht geschützte Erfindung oder eine sonstige die Technik bereichernde Leistung, ein Sortenschutzrecht oder eine nicht geschützte, den Pflanzenbau bereichernde Leistung auf dem Gebiet der Pflanzenzüchtung betrifft oder für die eine mit einer solchen Frage [Wort „unmittelbar“ gestrichen ab 1.9.2009] zusammenhängende Rechtsfrage von Bedeutung ist, andere zu beraten und Dritten gegenüber zu vertreten, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 nicht vorliegen;

  2. bei der Verlängerung der Schutzfrist eines Geschmacksmusters [Ab 1.1.2014: eingetragenen Designs] andere vor den Amtsgerichten zu vertreten;

  3. in den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten andere vor Schiedsgerichten und vor anderen als den in Absatz 2 bezeichneten Verwaltungsbehörden zu vertreten.

(4) Jedermann hat das Recht, sich von einem Patentanwalt seiner Wahl nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften beraten und vertreten zu lassen.

(5) Das Recht der Rechtsanwälte zur Beratung und Vertretung in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung) bleibt unberührt.

§ 4
Auftreten vor den Gerichten

(1) In Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch aus einem der im Patentgesetz, im Gebrauchsmustergesetz, im Halbleiterschutzgesetz, im Warenzeichengesetz [Markengesetz], im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen, im Geschmacksmustergesetz [Ab 1.1.2014: Designgesetz] oder im Sortenschutzgesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, sowie in Rechtsbeschwerdeverfahren gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts ist auf Antrag einer Partei ihrem Patentanwalt das Wort zu gestatten.

(2) Das Gleiche gilt in sonstigen Rechtsstreitigkeiten, soweit für die Entscheidung eine Frage von Bedeutung ist, die ein gewerbliches Schutzrecht, ein Geschmacksmuster [Ab 1.1.2014: eingetragenes Design], ein Datenverarbeitungsprogramm, eine nicht geschützte Erfindung oder eine sonstige die Technik bereichernde Leistung, ein Sortenschutzrecht oder eine nicht geschützte, den Pflanzenbau bereichernde Leistung auf dem Gebiet der Pflanzenzüchtung betrifft, oder soweit für die Entscheidung eine mit einer solchen Frage unmittelbar zusammenhängende Rechtsfrage von Bedeutung ist.

(3) [Neu gefasst ab 1.7.2008] Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, ist der Patentanwalt in den Fällen der Absätze 1 und 2 als Bevollmächtigter vertretungsbefugt.

Teil II

Die Zulassung des Patentanwalts

Erster Abschnitt
Zulassung zur Patentanwaltschaft

1. Allgemeine Voraussetzungen

§ 5
Zugang zum Beruf des Patentanwalts

(1) Zur Patentanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer nach Absatz 2 die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts erlangt oder die Eignungsprüfung nach dem Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349) [Dazugehörige Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.12.1977 – BGBl. I/1977, S. 2491 -, zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 6.12.2011 – BGBl. I/2011, S. 2524] bestanden hat. [Ab 1.4.2012 angefügt: „Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.„]

(2) Die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts hat erlangt, wer die technische Befähigung (§ 6) erworben und danach die Prüfung über die erforderlichen Rechtskenntnisse (§ 8) bestanden hat und mindestens ein halbes Jahr bei einem Patentanwalt tätig gewesen ist. Die Ausbildung bei einem Patentanwalt (§ 7 Abs. 1) ist auf die Tätigkeit nach Satz 1 anzurechnen.

(3) Der Prüfung über die erforderlichen Rechtskenntnisse muss die Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 7) vorausgehen.

§ 6
Technische Befähigung

(1) Die technische Befähigung hat erworben, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes sich als ordentlicher Studierender einer wissenschaftlichen Hochschule dem Studium naturwissenschaftlicher oder technischer Fächer gewidmet und dieses Studium durch eine staatliche oder akademische Prüfung mit Erfolg abgeschlossen hat. Außerdem muss ein Jahr praktischer technischer Tätigkeit abgeleistet sein; der Präsident des Patentamts kann hiervon auf Antrag insoweit Befreiung erteilen, als der Bewerber nachweist, dass er die für den Beruf des Patentanwalts erforderliche praktische technische Erfahrung auf andere Weise erworben hat.

(2) Die Voraussetzungen für den Erwerb der technischen Befähigung werden durch ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes sowie durch eine dort abgelegte staatliche oder akademische Abschlussprüfung erfüllt, soweit diese im Geltungsbereich dieses Gesetzes anerkannt oder dem Studium und der Abschlussprüfung im Sinne des Absatzes 1 gleichwertig sind. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Präsident des Patentamts im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde des Landes, in dem das Patentamt seinen Sitz hat.

§ 7
Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes

(1) Der Bewerber muss nach dem Erwerb der technischen Befähigung mindestens 34 Monate lang im Inland auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausgebildet worden sein, und zwar wenigstens 26 Monate bei einem Patentanwalt oder bei einem Patentassessor (§ 11) in der Patentabteilung eines Unternehmens, zwei Monate beim Patentamt und sechs Monate beim Patentgericht. Eine Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen ist bis zu zwei Monaten auf die Ausbildung bei einem Patentanwalt oder Patentassessor anzurechnen.

(2) Der Präsident des Patentamts kann auf Antrag eine praktische Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, die im Ausland durchgeführt wird, bis zu sechs Monaten auf die nach Absatz 1 vorgeschriebene Ausbildung bei einem Patentanwalt oder einem Patentassessor anrechnen. Der Antrag ist vor Beginn der Ausbildung im Ausland zu stellen.

(3) Der Bewerber muss die Ausbildung bei einem Patentanwalt oder Patentassessor durch ein Studium im allgemeinen Recht an einer Universität ergänzen. Das Studium soll sich auf diejenigen Rechtsgebiete erstrecken, die ein Patentanwalt oder Patentassessor neben dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes kennen muss; es muss Kenntnisse der Grundzüge auf den Gebieten Vertragsrecht, Arbeitsvertragsrecht, Wirtschaftsrecht, gerichtliches Verfahrensrecht, Verfassungsrecht, allgemeines Verwaltungsrecht und Europarecht vermitteln. Das Studium ist mit einer Prüfung abzuschließen.

(4) Der Abschluss eines Studiums der Rechtswissenschaften oder eines besonderen Studiums im allgemeinen Recht (Absatz 3) wird mit vier Monaten auf die Ausbildung bei einem Patentanwalt oder Patentassessor angerechnet. Dies gilt nicht für ein Studium, das neben der Ausbildung bei einem Patentanwalt oder Patentassessor durchgeführt werden kann.

(5) Ein besonderer Studiengang im allgemeinen Recht, der für die Ausbildung von Bewerbern für den Beruf des Patentanwalts oder Patentassessors eingerichtet ist, erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 3 nur, wenn der Präsident des Patentamts dies festgestellt hat. Er holt vor seiner Entscheidung die Stellungnahme des Vorstandes der Patentanwaltskammer ein. Die Entscheidung ist im „Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen“ bekanntzugeben.

§ 8
Prüfung

Die erforderlichen Rechtskenntnisse sind durch eine schriftliche und mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission (§ 9) nachzuweisen. Die Prüfung ist besonders auch darauf zu richten, ob der Bewerber die Fähigkeit zur praktischen Anwendung der Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes einschließlich der zu ihrer Anwendung erforderlichen Kenntnisse des allgemeinen Rechts besitzt; sie soll sich auf alle Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes erstrecken, auf denen der Patentanwalt beraten und vertreten darf.

§ 9
Prüfungskommission

Die Prüfungskommission wird bei dem Patentamt gebildet. Das Bundesamt für Justiz beruft in diese Kommission Mitglieder des Patentgerichts und des Patentamts sowie Patentanwälte und Patentassessoren. Vor der Berufung der Patentanwälte ist der Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören.

§ 10
Zulassung zur Prüfung

(1) Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entscheidet der Präsident des Patentamts.

(2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn der Bewerber den Erwerb der technischen Befähigung (§ 6) oder die vorgeschriebene Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 7) nicht nachgewiesen hat.

(3) Der ablehnende Bescheid ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Bewerber zuzustellen.

(4) Gegen den ablehnenden Bescheid kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.

(5) Hat der Präsident des Patentamts einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten nicht beschieden, so kann der Bewerber den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.

§ 11
Patentassessor

(1) Wer die Prüfung nach § 8 oder die Eignungsprüfung nach dem Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft bestanden hat, ist berechtigt die Bezeichnung „Patentassessor“ oder „Patentassessorin“ zu führen.

(2) Über das Ergebnis der Prüfung erhält der Patentassessor eine Urkunde.

§ 12
Ausbildungs- und Prüfungsordnung

(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung [Siehe Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der Neufassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1977 (BGBl. Teil I/1977, S. 2491) und spätere Änderungen] mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Einzelheiten der Ausbildung und Prüfungen (§§ 6 bis 11) zu erlassen, insbesondere über den Beginn und Gang der Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, die Festlegung des fachlichen Inhalts des ergänzenden Studiums (§ 7 Abs. 3), die Rechte und Pflichten des Patentanwalts und des Patentassessors als Ausbilder, die Rechte und Pflichten des Bewerbers während der Ausbildung, die Zusammensetzung und den Geschäftsgang der Prüfungskommission, die Amtszeit der Mitglieder der Prüfungskommission, die dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügenden Unterlagen, das Prüfungsverfahren, die Prüfungsgebiete, den Rücktritt und den Ausschluss von der Prüfung, das Prüfungsergebnis und die Wiederholung der Prüfung.

(2) Soweit die Rechtsverordnung Maßnahmen zur Sicherung des Unterhalts der Bewerber vorsieht, ist für ihren Erlass das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erforderlich.

(3) Jeder Bewerber, der zur Prüfung zugelassen wird, hat an den Präsidenten des Patentamts eine Prüfungsgebühr von 260 Euro zu entrichten. Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Erhebung der Prüfungsgebühr und deren Stundung oder Erlass zu erlassen.

2. Die Zulassung zur Patentanwaltschaft und ihr Erlöschen

[Überschrift zu 2. neu gefasst ab 1.9.2009]

§ 13
Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft

(1) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft wird auf Antrag erteilt.

(2) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden.

§ 14
Versagung der Zulassung zur Patentanwaltschaft

Die Zulassung zur Patentanwaltschaft ist zu versagen,


  1. wenn der Bewerber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;

  2. wenn der Bewerber infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;

  3. wenn der Bewerber durch rechtskräftiges Urteil aus der Patentanwaltschaft oder aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist und seit Rechtskraft des Urteils noch nicht acht Jahre verstrichen sind,

  4. wenn gegen den Bewerber im Verfahren über die Richteranklage auf Entlassung oder im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst in der Rechtspflege oder aus dem Dienst als Angehöriger des Patentamts rechtskräftig erkannt worden ist;

  5. wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf eines Patentanwalts auszuüben;

  6. wenn der Bewerber die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft;

  7. wenn der Bewerber aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Patentanwalts ordnungsgemäß auszuüben;

  8. wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Patentanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann;

  9. wenn der Bewerber sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bewerbers eröffnet oder der Bewerber in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;

    [Nr. 9 ab 1.1.2013: „wenn der Bewerber sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bewerbers eröffnet oder der Bewerber in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;„]

  10. wenn der Bewerber Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei denn, dass er die ihm übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt oder dass seine Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen.

§ 15
[Aufgehoben]
Entscheidung über den Antrag

[Aufgehoben ab 1.9.2009]

(1) Über den Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft entscheidet der Präsident des Patentamts.

(2) Vor der Entscheidung holt der Präsident des Patentamts von dem Vorstand der Patentanwaltskammer ein Gutachten ein. In dem Gutachten soll zu allen Versagungsgründen, die in der Person des Bewerbers vorliegen können, gleichzeitig Stellung genommen werden.

(3) Der Vorstand der Patentanwaltskammer soll das Gutachten unverzüglich erstatten. Kann er das Gutachten nicht innerhalb von zwei Monaten vorlegen, so hat er dem Präsidenten des Patentamts die Hinderungsgründe rechtzeitig mitzuteilen.

(4) Der Präsident des Patentamts kann annehmen, dass der Vorstand der Patentanwaltskammer Versagungsgründe nicht vorzubringen habe, wenn dieser innerhalb von zwei Monaten weder das Gutachten erstattet noch Hinderungsgründe mitgeteilt hat.

§ 15a
[Aufgehoben]
Ärztliches Gutachten im Zulassungsverfahren

[Aufgehoben ab 1.9.2009]

(1) Wenn es zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 14 Nr. 7 erforderlich ist, gibt der Präsident des Patentamts dem Bewerber auf, innerhalb einer von ihm zu bestimmenden angemessenen Frist das Gutachten eines von dem Präsidenten des Patentamts bestimmten Arztes über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt für notwendig hält, auch auf einer klinischen Beobachtung des Bewerbers beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat der Bewerber zu tragen.

(2) Verfügungen nach Absatz 1 sind mit Gründen zu versehen und dem Bewerber zuzustellen. Gegen sie kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei dem Oberlandesgericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.

(3) Kommt der Bewerber ohne zureichenden Grund der Anordnung des Präsidenten des Patentamts nicht nach, gilt der Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft als zurückgenommen.

§ 16
[Aufgehoben]
Ablehnendes Gutachten der Patentanwaltskammer in bestimmten Fällen

[Aufgehoben ab 1.9.2009]

(1) Erstattet der Vorstand der Patentanwaltskammer das Gutachten dahin, dass bei dem Bewerber ein Grund vorliege, aus dem die Zulassung zur Patentanwaltschaft nach den Nummern 5 bis 9 des § 14 zu versagen sei, so setzt der Präsident des Patentamts die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft aus und stellt dem Bewerber eine beglaubigte Abschrift des Gutachtens zu. Der Präsident des Patentamts kann jedoch über den Antrag entscheiden, wenn er bereits aus einem der in Satz 1 nicht angeführten Versagungsgründe abzulehnen ist.

(2) Der Bewerber kann innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Gutachtens bei dem Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.

(3) Stellt der Bewerber den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht, so gilt sein Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft als zurückgenommen.

(4) Stellt das Gericht auf einen Antrag nach Absatz 2 rechtskräftig fest, dass der von dem Vorstand der Patentanwaltskammer angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt, so hat der Präsident des Patentamts über den Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Stellt das Gericht fest, dass der von dem Vorstand der Patentanwaltskammer angeführte Versagungsgrund vorliegt, so gilt der Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft als abgelehnt, sobald die Entscheidung die Rechtskraft erlangt hat.

§ 17
Aussetzung des Zulassungsverfahrens

(1) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft kann ausgesetzt werden, wenn gegen den Bewerber wegen des Verdachts einer Straftat ein Ermittlungsverfahren oder ein strafgerichtliches Verfahren schwebt.

(2) Die Entscheidung über den Antrag ist auszusetzen, wenn gegen den Bewerber die öffentliche Klage wegen einer Straftat, welche die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, erhoben ist.

(3) Über den Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft ist jedoch zu entscheiden, wenn er bereits unbeschadet des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens oder des Ausganges des strafgerichtlichen Verfahrens abzulehnen ist.

§ 18
Zulassung

[Neu gefasst ab 1.9.2009]

(1) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Patentanwaltskammer ausgestellten Urkunde.

(2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn der Bewerber vereidigt ist (§ 19) und den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung (§ 45) nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat.

(3) Mit der Zulassung wird der Bewerber Mitglied der Patentanwaltskammer.

(4) Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung
„Patentanwältin“ oder „Patentanwalt“ ausgeübt werden.

§ 19
Vereidigung

[Neu gefasst ab 1.9.2009]

(1) Der Bewerber hat folgenden Eid vor der Patentanwaltskammer zu leisten: „Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Patentanwalts gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“

(2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft, an Stelle des Eides eine andere Beteuerungsformel zu gebrauchen, so kann der Patentanwalt, der Mitglied einer solchen Religionsgemeinschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen.

(4) Wer aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten will, muss folgendes Gelöbnis leisten: „Ich gelobe, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und
die Pflichten eines Patentanwalts gewissenhaft zu erfüllen.“

(5) Leistet eine Bewerberin den Eid nach Absatz 1 oder das Gelöbnis nach Absatz 4, so treten an die Stelle der Wörter „eines Patentanwalts“ die Wörter „einer Patentanwältin“.

(6) Über die Vereidigung ist ein Protokoll aufzunehmen, das auch den Wortlaut des Eides oder des Gelöbnisses zu enthalten hat. Das Protokoll ist von dem Patentanwalt und einem Mitglied des Vorstands der Patentanwaltskammer zu unterschreiben. Es ist zu den Personalakten des Patentanwalts zu nehmen.

§ 20
Erlöschen der Zulassung

Die Zulassung zur Patentanwaltschaft erlischt, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft erkannt ist oder wenn die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung
bestandskräftig geworden ist.
[Satzerweiterung neu eingefügt ab 1.9.2009]

§ 21
Rücknahme und Widerruf der Zulassung

(1) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen. [Satz 2 neu eingefügt ab 1.9.2009]

(2) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft ist zu widerrufen,


  1. wenn der Patentanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;

  2. wenn der Patentanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;

  3. wenn der Patentanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Patentanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Patentanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;

  4. wenn der Patentanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Patentanwaltschaft der Patentanwaltskammer [„dem Präsidenten des Patentamts“ ersetzt ab 1.9.2009] gegenüber schriftlich verzichtet hat;

  5. wenn der Patentanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Patentanwaltschaft verzichtet;

  6. [Nr. 6 aufgehoben ab 1.9.2009] wenn der Patentanwalt nicht innerhalb von drei Monaten nach seiner Zulassung die Voraussetzungen für seine Eintragung in die Liste der Patentanwälte erfüllt hat; die Frist kann in Härtefällen verlängert werden;

  7. [Nr. 7 aufgehoben ab 1.9.2009] wenn der Patentanwalt seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 26 befreit worden ist;

  8. wenn der Patentanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Patentanwalts eröffnet oder der Patentanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;

    [Nr. 8 ab 1.1.2013: „wenn der Patentanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Patentanwalts eröffnet oder der Patentanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;„]

  9. wenn der Patentanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;

  10. wenn der Patentanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 45) unterhält.

(3) [Abs. 3 neu gefasst ab 1.9.2009] Die Zulassung zur Patentanwaltschaft kann
widerrufen werden, wenn der Patentanwalt

  1. nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, eine Kanzlei einrichtet
    (§ 26 Absatz 1);

  2. nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 26 Absatz 3 oder § 27 Absatz 2 gemachte Auflage erfüllt;

  3. nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden
    (§ 26 Absatz 3, § 27 Absatz 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten bestellt oder

  4. seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 26 Absatz 1 befreit worden ist.

(4) [Abs. 4 neu eingefügt ab 1.9.2009] Ordnet die Patentanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 137 Absatz 2, 4 und 5, § 138 Absatz 2 und § 143 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nummer 10 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.

§ 22
Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung

[Neu gefasst ab 1.9.2009]

(1) Wenn es zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 14 Nummer 7 oder den Widerrufsgrund des § 21 Absatz 2 Nummer 3 erforderlich ist, gibt die
Patentanwaltskammer dem Betroffenen auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden angemessenen Frist das
Gutachten eines von ihr zu bestimmenden Arztes über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt für notwendig hält, auch auf einer klinischen Beobachtung des Betroffenen beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat der Betroffene zu tragen.

(2) Anordnungen nach Absatz 1 sind mit Gründen zu versehen und zuzustellen. Gegen sie können die Rechtsbehelfe gegen belastende Verwaltungsakte geltend gemacht werden. Sie haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Patentanwaltskammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Betroffene aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Patentanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Der Betroffene ist auf die Folgen bei der Fristsetzung hinzuweisen.

§ 23
[Weggefallen]

§ 24
Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung

(1) [Satz 1 neu gefasst ab 1.9.2009] Mit dem Erlöschen der Zulassung zur Patentanwaltschaft (§ 20) endet die Befugnis, die Berufsbezeichnung „Patentanwältin“ oder „Patentanwalt“ zu führen. Die Bezeichnung darf auch nicht mit einem Zusatz, der auf die frühere Berechtigung hinweist, geführt werden.

(2) Die Patentanwaltskammer kann einem Patentanwalt, der wegen hohen Alters oder wegen körperlicher Leiden auf die Rechte aus der Zulassung zur Patentanwaltschaft verzichtet, die Erlaubnis erteilen, sich weiterhin Patentanwalt zu nennen. [Satz 2 gestrichen ab 1.9.2009]

(3) Die Patentanwaltskammer kann eine Erlaubnis, die sie nach Absatz 2 erteilt hat, widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten, die bei einem Patentanwalt das Erlöschen [Wörter „, die Rücknahme oder den Widerruf“ gestrichen ab 1.9.2009] der Zulassung zur Patentanwaltschaft nach sich ziehen würden. [Satz 2 gestrichen ab 1.9.2009]

3. Kanzlei und Patentanwaltsverzeichnis

[Überschrift neu gefasst ab 1.9.2009]

§ 25
[Aufgehoben]
Vereidigung des Patentanwalts

[Aufgehoben ab 1.9.2009]

§ 26
Kanzlei

[Neu gefasst ab 1.9.2009]

(1) Der Patentanwalt muss im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Kanzlei einrichten und unterhalten.

(2) Verlegt der Patentanwalt seine Kanzlei oder errichtet er eine Zweigstelle, hat er dies der Patentanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen.

(3) Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die Patentanwaltskammer einen Patentanwalt von der Pflicht des Absatzes 1 befreien. Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.

§ 27
Kanzleien in anderen Staaten

(1) Den Vorschriften dieses Abschnitts steht nicht entgegen, dass der Patentanwalt auch in anderen Staaten Kanzleien einrichtet oder unterhält. [Satz 2 gestrichen ab 1.9.2009]

(2) Die Patentanwaltskammer befreit einen Patentanwalt, der seine Kanzlei ausschließlich in anderen Staaten einrichtet, von der Pflicht des § 26, sofern nicht überwiegende Interessen der Rechtspflege entgegenstehen. Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im überwiegenden Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. [Satz 2 neu gefasst ab 1.9.2009]

(3) Der Patentanwalt hat die Anschrift seiner Kanzlei [Wörter „und seines Wohnsitzes“ gestrichen ab 1.9.2009] in einem anderen Staat sowie deren Änderung [Wörter „dem Präsidenten des Deutschen Patentamts und“ gestrichen ab 1.9.2009] der Patentanwaltskammer mitzuteilen.

(4) [Abs. 4 gestrichen ab 1.9.2009] Der Bescheid, durch den ein Antrag auf Befreiung abgelehnt, eine Befreiung unter Auflagen erteilt oder eine Befreiung widerrufen wird, ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Patentanwalt zuzustellen. Gegen den Bescheid kann der Patentanwalt innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. § 18 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

§ 28
Zustellungsbevollmächtigter

[§ 28 neu gefasst ab 1.9.2009]

(1) Ist der Patentanwalt von der Pflicht befreit, eine Kanzlei zu unterhalten, so hat er der Patentanwaltskammer einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat.

(2) An den Zustellungsbevollmächtigten kann auch von Anwalt zu Anwalt (§§ 174, 195 der Zivilprozessordnung) wie an den Patentanwalt selbst zugestellt werden.

(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter entgegen Absatz 1 nicht bestellt, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post bewirkt werden (§ 184 der Zivilprozessordnung). Das Gleiche gilt, wenn eine Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten nicht ausführbar ist.

§ 29
Patentanwaltsverzeichnis

[§ 29 neu gefasst ab 1.9.2009]

(1) Die Patentanwaltskammer führt ein elektronisches Verzeichnis der zugelassenen Patentanwälte. Die Patentanwaltskammer trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr in das Verzeichnis eingegebenen Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit
der Erhebung und die Richtigkeit der Daten. Das Verzeichnis dient der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. Die Einsicht in das Verzeichnis
steht jedem unentgeltlich zu.

(2) Die Eintragung in das Verzeichnis erfolgt, sobald die Urkunde über die Zulassung ausgehändigt ist.

(3) In das Verzeichnis sind der Familienname, die Vornamen, der Zeitpunkt der Zulassung, die Kanzleianschrift und die Telekommunikationsdaten, die der Patentanwalt mitgeteilt hat, in den Fällen des § 26 Absatz 3 oder des § 27 Absatz 2 der Inhalt der Befreiung, die Anschrift von Zweigstellen sowie bestehende Berufs- und Vertretungsverbote einzutragen. Ist bei einem Berufs- oder Vertretungsverbot ein Vertreter bestellt, so ist die Vertreterbestellung unter Angabe von Familiennamen und Vornamen des Vertreters einzutragen.

(4) Die Eintragung in das Verzeichnis wird gelöscht, sobald die Zulassung erloschen ist.

(5) Das Bundesministerium der Justiz regelt die Einzelheiten der Führung des Verzeichnisses und der Einsichtnahme in das Verzeichnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates.

Zweiter Abschnitt
Verwaltungsverfahren

[2. Abschn. neu eingefügt ab 1.9.2009]

§ 30
Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes

[§ 30 neu gefasst ab 1.9.2009]

(1) Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsverfahrensgesetz. Die Verwaltungsverfahren können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. [2. Satz in Kraft ab 28.12.2009]

(2) [Abs. 2 neu eingefügt durch Gesetz vom 22.12.2010, in Kraft ab 28.12.2010] Über Anträge ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. In den Fällen des § 22 beginnt die Frist erst mit der Vorlage des ärztlichen Gutachtens. § 17 bleibt unberührt.

§ 31
Sachliche Zuständigkeit

[§ 31 neu gefasst ab 1.9.2009]

Für die Ausführung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen ist die Patentanwaltskammer zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 32
Zustellung

[§ 32 neu gefasst ab 1.9.2009]

Verwaltungsakte, durch die die Zulassung zur Patentanwaltschaft oder die Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer begründet oder versagt wird oder erlischt oder durch die eine Befreiung oder Erlaubnis versagt, zurückgenommen oder widerrufen wird, sind zuzustellen.

§ 33
Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren

[§ 33 neu gefasst ab 1.9.2009]

Wird auf Ersuchen der Patentanwaltskammer für das Verwaltungsverfahren ein Vertreter bestellt, soll ein Patentanwalt oder ein Rechtsanwalt bestellt werden.

§ 34
Ermittlung des Sachverhalts, personenbezogene Daten, Mitteilungspflichten

[§ 34 neu gefasst ab 1.9.2009]

(1) Die Patentanwaltskammer kann zur Ermittlung des Sachverhalts in Zulassungssachen eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 11 des Bundeszentralregistergesetzes als Regelanfrage einholen.

(2) Gerichte und Behörden übermitteln personenbezogene Daten, deren Kenntnisse aus Sicht der übermittelnden Stelle für die Zulassung zur Patentanwaltschaft, die Entstehung oder das Erlöschen der Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer, die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis oder Befreiung oder zur Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines berufsgerichtlichen
Verfahrens erforderlich sind, der Patentanwaltskammer oder der für die Entscheidung zuständigen
Stelle. Die Übermittlung unterbleibt, soweit

  1. durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden und das Informationsinteresse der Patentanwaltskammer oder der für die Entscheidung zuständigen Stelle das Interesse des Betroffenen am Unterbleiben der Übermittlung nicht überwiegt oder

  2. besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

Informationen über die Höhe rückständiger Steuerschulden können entgegen § 30 der Abgabenordnung zum Zwecke der Vorbereitung des Widerrufs der Zulassung wegen Vermögensverfalls übermittelt werden; die Patentanwaltskammer darf die Steuerdaten nur für den Zweck verwenden, für den sie ihr übermittelt worden sind.

(3) Ist ein Patentanwalt Mitglied einer Berufskammer eines anderen freien Berufs im Geltungsbereich
dieses Gesetzes, darf die Patentanwaltskammer personenbezogene Daten über den Patentanwalt an die zuständige Berufskammer übermitteln, soweit die Kenntnis der Information aus der Sicht der übermittelnden Stelle zur Erfüllung der Aufgaben der anderen Berufskammer im Zusammenhang mit der Zulassung zum Beruf oder der Einleitung eines Rügeverfahrens oder berufsgerichtlichen
Verfahrens erforderlich ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§§ 35 bis 38
[Weggefallen]

[Ab 1.9.2009: §§ 35 bis 38 weggefallen durch Ersetzung der bisherigen §§ 28 bis 38 mit Zwischenüberschriften durch die §§ 28 bis 34 mit Zwischenüberschriften]

Teil III

Die Rechte und Pflichten des Patentanwalts und die berufliche Zusammenarbeit der Patentanwälte

Abschnitt I
Allgemeines

§ 39
Allgemeine Berufspflicht

Der Patentanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Patentanwalts erfordert, würdig zu erweisen.

§ 39a
Grundpflichten des Patentanwalts

(1) Der Patentanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

(2) Der Patentanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(3) Der Patentanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensablauf keinen Anlass gegeben haben.

(4) Der Patentanwalt darf keine widerstreitenden Interessen vertreten.

(5) Der Patentanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

(6) Der Patentanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.

§ 39b
Werbung

Werbung ist dem Patentanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

§ 40
Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags

Der Patentanwalt, der in seinem Beruf in Anspruch genommen wird und den Auftrag nicht annehmen will, muss die Ablehnung unverzüglich erklären. Er hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.

§ 41
Versagung der Berufstätigkeit

(1) Der Patentanwalt darf nicht tätig werden:


  1. wenn er in derselben Rechtssache als Richter, Schiedsrichter oder als Angehöriger des öffentlichen Dienstes bereits tätig geworden ist;

  2. wenn er außerhalb seiner Patentanwaltstätigkeit oder einer sonstigen Tätigkeit im Sinne des § 52a Abs. 1 Satz 1 mit derselben Angelegenheit bereits befasst gewesen ist oder mit einer solchen, die einen vergleichbaren technischen oder naturwissenschaftlichen Gegenstand oder Sachverhalt betrifft, geschäftlich oder beruflich befasst ist; dies gilt nicht, wenn die berufliche Tätigkeit beendet ist.

(2) Dem Patentanwalt ist es untersagt, in derselben Angelegenheit oder in einer solchen, die einen vergleichbaren technischen oder naturwissenschaftlichen Gegenstand oder Sachverhalt betrifft, mit der er bereits als Patentanwalt befasst gewesen ist, außerhalb seiner Patentanwaltstätigkeit oder einer sonstigen Tätigkeit im Sinne des § 52a Abs. 1 Satz 1 geschäftlich oder beruflich tätig zu werden.

(3) Die Verbote der Absätze 1 und 2 gelten auch für die mit dem Patentanwalt in Sozietät oder in sonstiger Weise zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbundenen oder verbunden gewesenen Patentanwälte und Angehörigen anderer Berufe und auch insoweit einer von diesen im Sinne der Absätze 1 und 2 befasst war.

§ 41a
Patentanwälte in ständigen Dienstverhältnissen

(1) Der Patentanwalt darf für einen Auftraggeber, dem er auf Grund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und -kraft zur Verfügung stellen muss, vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden nicht in seiner Eigenschaft als Patentanwalt tätig werden.

(2) Der Patentanwalt darf nicht tätig werden:


  1. wenn er als sonstiger Berater, der in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis eine Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausübt, in derselben Angelegenheit bereits tätig geworden ist oder in einer solchen, die eine technische oder naturwissenschaftliche Verwertbarkeit für das Arbeitsgebiet ergibt, mit dem er als Berater in einem ständigen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis befasst ist; es sei denn, es besteht ein gemeinsames Interesse oder die berufliche Tätigkeit ist beendet;

  2. als sonstiger Berater, der in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis eine Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausübt, wenn er als Patentanwalt mit derselben Angelegenheit bereits befasst gewesen ist oder mit einer solchen, die eine technische oder naturwissenschaftliche Verwertbarkeit für das Arbeitsgebiet eines Auftraggebers ergibt, für den er als Patentanwalt tätig ist; es sei denn, es besteht ein gemeinsames Interesse.

(3) Die Verbote des Absatzes 2 gelten auch für die mit dem Patentanwalt in Sozietät oder in sonstiger Weise zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbundenen oder verbunden gewesenen Patentanwälte und Angehörige anderer Berufe und auch insoweit einer von diesen im Sinne der Absätze 1 und 2 befasst ist.

§ 42
Patentanwälte im öffentlichen Dienst

(1) Patentanwälte, die als Richter oder Beamte verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu sein, die in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden oder die vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind, dürfen ihren Beruf als Patentanwalt nicht ausüben, es sei denn, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen. Die Patentanwaltskammer kann jedoch dem Patentanwalt auf seinen Antrag einen Vertreter bestellen oder ihm gestatten, seinen Beruf selbst auszuüben, wenn die Interessen der Rechtspflege dadurch nicht gefährdet werden.

(2) Bekleidet ein Patentanwalt ein öffentliches Amt, ohne in das Beamtenverhältnis berufen zu sein, und darf er nach den für das Amt maßgebenden Vorschriften den Beruf als Patentanwalt nicht selbst ausüben, so kann die Patentanwaltskammer ihm auf seinen Antrag einen Vertreter bestellen.

(3) [Abs. 3 gestrichen ab 1.9.2009]

§ 43
Pflicht zur Übernahme der Vertretung

(1) Der Patentanwalt muss


  1. im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof die Vertretung eines Beteiligten übernehmen, wenn er ihm auf Grund des
    § 133 Abs. 1 des Patentgesetzes, des
    § 21 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes,
    § 24 des Geschmacksmustergesetzes [Ab 1.1.2014: Designgesetzes] oder des
    § 11 Abs. 1 des Halbleiterschutzgesetzes zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte beigeordnet ist;

  2. in gerichtlichen Verfahren, die Rechtsstreitigkeiten nach § 4 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes zum Gegenstand haben, die Beratung der Partei und die Unterstützung ihres Rechtsanwalts übernehmen, wenn er der Partei auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Beiordnung von Patentanwälten bei Prozesskostenhilfe beigeordnet ist.

(2) Der Patentanwalt kann beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.

(3) Der Patentanwalt ist verpflichtet, bei Einrichtungen der Patentanwaltskammer für die Beratung von Rechtsuchenden mit geringem Einkommen mitzuwirken. Er kann die Mitwirkung im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.

§ 43a
Vergütung

[Bisheriger Abs. 1 aufgehoben ab 1.7.2008; bisherige Abs. 2 und 3 werden Abs. 1 und 2: „Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird (Erfolgshonorar) oder nach denen der Patentanwalt einen Teil des erstrittenen Betrags als Honorar erhält (quota litis), sind unzulässig.„]

(1) Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Honorare oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Patentanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig. Zulässig ist es jedoch, die mitwirkende Tätigkeit eines anderen Patentanwalts angemessen zu honorieren. Die Honorierung der Leistungen hat der Verantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko der beteiligten Patentanwälte und den sonstigen Umständen Rechnung zu tragen. Die Vereinbarung einer solchen Honorierung darf nicht zur Voraussetzung einer Mandatserteilung gemacht werden. Mehrere Patentanwälte dürfen einen Auftrag gemeinsam bearbeiten und die Honorare in einem den Leistungen der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden angemessenen Verhältnis untereinander teilen.

(2) [Abs. 2 neu gefasst durch Gesetz vom 12.12.2007, in Kraft ab 18.12.2007] Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Patentanwälte, Rechtsanwälte oder anwaltliche Berufsausübungsgemeinschaften (§ 52a, § 59a der Bundesrechtsanwaltsordnung) ist zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Patentanwalts gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Patentanwalt.

§ 43b
Erfolgshonorar

[Eingefügt durch Gesetz vom 12.6.2008, gültig ab 1.7.2008]

(1) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Patentanwalt einen Teil des erstrittenen Betrags als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Vereinbarungen, durch die der Patentanwalt sich verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligten zu tragen, sind unzulässig.

(2) Ein Erfolgshonorar darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.

(3) Die Vereinbarung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Die Vereinbarung muss enthalten:

  1. die erfolgsunabhängige Vergütung, zu der der Patentanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen, sowie

  2. die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll.

(4) In der Vereinbarung sind außerdem die wesentlichen Gründe anzugeben, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind. Ferner ist ein Hinweis aufzunehmen, dass die Vereinbarung keinen Einfluss auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von ihm zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter hat.

(5) Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den Anforderungen der Absätze 2 und 3 entspricht, erhält der Patentanwalt keine höhere als eine nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts bemessene Vergütung. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.

§ 44
Handakten des Patentanwalts

(1) Der Patentanwalt muss durch Anlegung von Handakten ein geordnetes Bild über die von ihm entfaltete Tätigkeit geben können.

(2) Der Patentanwalt hat die Handakten auf die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des Auftrages aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraumes, wenn der Patentanwalt den Auftraggeber aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.

(3) Der Patentanwalt kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Honorare und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten oder einzelner Schriftstücke nach den Umständen unangemessen wäre.

(4) Handakten im Sinne der Absätze 2 und 3 dieser Bestimmung sind nur die Schriftstücke, die der Patentanwalt aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, nicht aber der Briefwechsel zwischen dem Patentanwalt und seinem Auftraggeber und die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend, soweit sich der Patentanwalt zum Führen von Handakten der elektronischen Datenverarbeitung bedient.

§ 45
Berufshaftpflichtversicherung

(1) Der Patentanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten. Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Patentanwalt nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.

(2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen den Patentanwalt zur Folge haben könnte; dabei kann vereinbart werden, dass sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags, mögen diese auf dem Verhalten des Patentanwalts oder einer von ihm herangezogenen Hilfsperson beruhen, als ein Versicherungsfall gelten.

(3) Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden:


  1. für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung,

  2. für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten über in anderen Staaten eingerichtete oder unterhaltene Kanzleien oder Büros,

  3. für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit außereuropäischem Recht,

  4. für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten des Patentanwalts vor außereuropäischen Gerichten,

  5. für Ersatzansprüche wegen Veruntreuung durch Personal, Angehörige oder Sozien des Patentanwalts.

(4) Die Mindestversicherungssumme beträgt 250 000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.

(5) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu 1 vom Hundert der Mindestversicherungssumme ist zulässig.

(6) [Satz 1 geändert ab 1.9.2009] Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der Patentanwaltskammer den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. [Satz 2 angefügt ab 1.6.2007 und ergänzt ab 1.9.2009] Die Patentanwaltskammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Patentanwalts sowie die Versicherungsnummer, soweit der Patentanwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat; dies gilt auch, wenn die Zulassung zur Patentanwaltschaft erloschen ist.

(7) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes [Ab 1.1.2008 in Kraft: BGBl. I/2007, S. 2631] ist die Patentanwaltskammer.

(8) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der Patentanwaltskammer die Mindestversicherungssumme anders festzusetzen, wenn dies erforderlich ist, um bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse einen hinreichenden Schutz der Geschädigten sicherzustellen.

(9) Erfolgt die Zulassung zur Patentanwaltschaft auf Grund bestandener Eignungsprüfung nach dem Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft [vgl. BGBl. Teil I/1990, S. 1349; zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26.10.2003 – BGBl. Teil I/2003, S. 2074], gilt § 7 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland [vgl. BGBl. TeilI/2000, S. 182, 1349, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26.10.2003 – BGBl. Teil I/2003, S. 2074] entsprechend. Zuständige Stelle ist die Patentanwaltskammer. § 21 Abs. 2 Nr. 10 bleibt unberührt.

§ 45a
Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung

[Neu eingefügt ab 19.7.2013]

(1) Die Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
(§ 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes) muss die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden decken,
die sich aus der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten im Sinne des § 3 Absatz 2 und 3 ergeben. § 45 Absatz 1
Satz 2, Absatz 2, 3 Nummer 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Mindestversicherungssumme beträgt 2 500 000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des
Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf
den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Partner, begrenzt werden.
Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch
mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.

(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates nach Anhörung der Patentanwaltskammer die Mindestversicherungssumme anders
festzusetzen, wenn dies erforderlich ist, um bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse einen
hinreichenden Schutz der Geschädigten sicherzustellen.

§ 45b
Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen

[Bisheriger § 45a in § 45b umbenannt ab 19.7.2013; früherer § 45b – Verjährung von Ersatzansprüchen – aufgehoben ab 15.12.2004]

(1) Der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und dem Patentanwalt bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens kann beschränkt werden:


  1. durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme;

  2. durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht.

Für Berufsausübungsgemeinschaften gilt Satz 1 entsprechend. [Letzter Satz eingefügt ab 19.7.2013]

(2) Die Mitglieder einer Sozietät haften aus dem zwischen ihr und dem Auftraggeber bestehenden Vertragsverhältnis als Gesamtschuldner. Die persönliche Haftung auf Schadensersatz kann auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen beschränkt werden auf einzelne Mitglieder einer Sozietät, die das Mandat im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse bearbeiten und namentlich bezeichnet sind. Die Zustimmungserklärung zu einer solchen Beschränkung darf keine anderen Erklärungen enthalten und muss vom Auftraggeber unterschrieben sein.

§ 46
Bestellung eines allgemeinen Vertreters

(1) Der Patentanwalt muss für seine Vertretung sorgen,


  1. wenn er länger als zwei Wochen daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben;

  2. wenn er sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will.

(2) [Abs. 2 neu gefasst ab 1.9.2009] Der Patentanwalt kann den Vertreter selbst
bestellen, wenn die Vertretung von einem Patentanwalt oder Rechtsanwalt übernommen wird. Ein
Vertreter kann auch von vornherein für alle Verhinderungsfälle, die während eines Kalenderjahres eintreten können, bestellt werden. In anderen Fällen kann ein Vertreter nur auf Antrag des Patentanwalts von der Patentanwaltskammer bestellt werden.

(3) [Abs. 3 aufgehoben ab 1.9.2009] Der Präsident des Patentamts kann dem Patentanwalt auf seinen Antrag von vornherein für alle Behinderungsfälle einen Vertreter bestellen. Die Bestellung kann für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren erfolgen. Vor der Bestellung ist der Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören.

(4) Die Patentanwaltskammer soll die Vertretung einem Patentanwalt oder Rechtsanwalt übertragen. Sie kann auch einen Patentassessor oder einen Bewerber, der seit mindestens achtzehn Monaten in der Ausbildung tätig ist, zum Vertreter bestellen. § 14 gilt entsprechend.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Patentanwaltskammer den Vertreter von Amts wegen bestellen, wenn der Patentanwalt es unterlassen hat, eine Maßnahme nach Absatz 2 Satz 1 zu treffen oder die Bestellung eines Vertreters nach Absatz 2 Satz 3 zu beantragen. Der Vertreter soll jedoch erst bestellt werden, wenn der Patentanwalt vorher aufgefordert worden ist, den Vertreter selbst zu bestellen oder einen Antrag nach Absatz 2 Satz 3 einzureichen, und die ihm hierfür gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist. Der Patentanwalt, der von Amts wegen als Vertreter bestellt wird, kann die Vertretung nur aus einem wichtigen Grund ablehnen. [Satz 4 gestrichen ab 1.9.2009: „Über die Zulässigkeit der Ablehnung entscheidet der Präsident des Patentamts nach Anhörung des Vorstandes der Patentanwaltskammer.]

(6) Der Patentanwalt hat die Bestellung des Vertreters in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 der Patentanwaltskammer anzuzeigen.

(7) Dem Vertreter stehen die patentanwaltlichen Befugnisse des Patentanwalts zu, den er vertritt.

(8) Die Bestellung kann widerrufen werden.

(9) Der Vertreter wird in eigener Verantwortung, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen tätig. Die §§ 666, 667 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(10) Der von Amts wegen bestellte Vertreter ist berechtigt, die Kanzleiräume zu betreten und die zur Kanzlei gehörenden Gegenstände einschließlich des der patentanwaltlichen Verwahrung unterliegenden Treugutes in Besitz zu nehmen, herauszuverlangen und hierüber zu verfügen. An Weisungen des Vertretenen ist er nicht gebunden. Der Vertretene darf die Tätigkeit des Vertreters nicht beeinträchtigen. Er hat dem von Amts wegen bestellten Vertreter eine angemessene Vergütung zu zahlen, für die Sicherheit zu leisten ist, wenn die Umstände es erfordern. Können sich die Beteiligten über die Höhe der Vergütung oder über die Sicherheit nicht einigen oder wird die geschuldete Sicherheit nicht geleistet, setzt der Vorstand der Patentanwaltskammer auf Antrag des Vertretenen oder des Vertreters die Vergütung fest. Der Vertreter ist befugt, Vorschüsse auf die vereinbarte oder festgesetzte Vergütung zu entnehmen. Für die festgesetzte Vergütung haftet die Patentanwaltskammer wie ein Bürge.

§ 47
[Aufgehoben]
Rechtshandlungen des Vertreters nach dem Tode des Patentanwalts

[Aufgehoben ab 1.9.2009]

Ist ein Patentanwalt, für den ein Vertreter bestellt ist, gestorben, so sind Rechtshandlungen, die der Vertreter vor der Löschung des Patentanwalts in der Liste der Patentanwälte (§ 31) noch vorgenommen hat, nicht deshalb unwirksam, weil der Patentanwalt zur Zeit der Bestellung des Vertreters oder zur Zeit der Vornahme der Handlung nicht mehr gelebt hat. Das Gleiche gilt für Rechtshandlungen, die vor der Löschung dem Vertreter gegenüber vorgenommen worden sind.

§ 48
Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei

(1) Ist ein Patentanwalt gestorben, so kann die Patentanwaltskammer einen Patentanwalt oder einen Patentassessor zum Abwickler der Kanzlei bestellen. § 14 gilt entsprechend. [Satz 3: „Vor der Bestellung ist der Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören.“ gestrichen ab 1.9.2009] Der Abwickler ist in der Regel nicht länger als für die Dauer eines Jahres zu bestellen. Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestellung, höchstens jeweils um ein Jahr, zu verlängern, wenn er glaubhaft macht, dass schwebende Angelegenheiten noch nicht zu Ende geführt werden konnten.

(2) Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. Er führt die laufenden Aufträge fort; innerhalb der ersten sechs Monate ist er auch berechtigt, neue Aufträge anzunehmen. Ihm stehen die patentanwaltlichen Befugnisse zu, die der verstorbene Patentanwalt hatte. Der Abwickler gilt für die schwebenden Angelegenheiten als von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat.

(3) § 46 Abs. 2 Satz 3, Abs. 9 und 10 gilt entsprechend. Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht verpflichtet, Kostenforderungen des verstorbenen Patentanwalts im eigenen Namen für Rechnung der Erben geltend zu machen.

(4) Die Bestellung kann widerrufen werden.

(5) Ein Abwickler kann auch für die Kanzlei eines früheren Patentanwalts bestellt werden, dessen Zulassung zur Patentanwaltschaft erloschen [Wörter „, zurückgenommen oder widerrufen“ gestrichen ab 1.9.2009] ist.

§ 49
Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Patentanwaltskammer

(1) In Aufsichts- und Beschwerdesachen hat der Patentanwalt dem Vorstand der Patentanwaltskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes Auskunft zu geben, sowie auf Verlangen seine Handakten vorzulegen oder bei dem Vorstand oder dem beauftragten Mitglied zu erscheinen. Das gilt nicht, wenn und soweit der Patentanwalt dadurch seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzen oder sich durch wahrheitsgemäße Beantwortung oder Vorlage seiner Handakten die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer Berufspflichtverletzung verfolgt zu werden und er sich hierauf beruft. Der Patentanwalt ist auf das Recht zur Auskunftsverweigerung hinzuweisen.

(2) [Abs. 2 neu eingefügt ab 1.9.2009] In Vermittlungsverfahren der Patentanwaltskammer hat der Patentanwalt auf Verlangen vor dem Vorstand der Patentanwaltskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes zu erscheinen. Das Erscheinen soll angeordnet werden, wenn der Vorstand oder das beauftragte Vorstandsmitglied nach Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass hierdurch eine Einigung gefördert werden kann.

(3) [Bisheriger Abs. 2 wird Abs. 3 ab 1.9.2009] Der Patentanwalt hat dem Vorstand der Patentanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen,


  1. dass er ein Beschäftigungsverhältnis eingeht oder dass eine wesentliche Änderung eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses eintritt,

  2. dass er dauernd oder zeitweilig als Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit verwendet wird,

  3. dass er ein öffentliches Amt im Sinne des § 42 Abs. 2 bekleidet.

Dem Vorstand der Patentanwaltskammer sind auf Verlangen die Unterlagen über ein Beschäftigungsverhältnis vorzulegen.

§ 50
Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten

(1) Um einen Patentanwalt zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 49 anzuhalten, kann der Vorstand der Patentanwaltskammer gegen ihn, auch zu wiederholten Malen, Zwangsgeld festsetzen. Das einzelne Zwangsgeld darf eintausend Euro nicht übersteigen.

(2) Das Zwangsgeld muss vorher durch den Vorstand oder den Präsidenten schriftlich angedroht werden. Die Androhung und die Festsetzung des Zwangsgelds sind dem Patentanwalt zuzustellen.

(3) Gegen die Androhung und gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes kann der Patentanwalt innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Entscheidung des Landgerichts (§ 85) beantragen. Der Antrag ist bei dem Vorstand der Patentanwaltskammer schriftlich einzureichen. Erachtet der Vorstand den Antrag für begründet, so hat er ihm abzuhelfen; anderenfalls ist der Antrag unverzüglich dem Landgericht vorzulegen. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Beschwerde sinngemäß anzuwenden. Die Gegenerklärung (§ 308 Abs. 1 der Strafprozessordnung) wird vom Vorstand der Patentanwaltskammer abgegeben. Die Staatsanwaltschaft ist an dem Verfahren nicht beteiligt. Der Beschluss des Landgerichts kann nicht angefochten werden.

(4) Das Zwangsgeld fließt der Patentanwaltskammer zu. Es wird auf Grund einer von dem Schatzmeister erteilten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen, beglaubigten Abschrift des Festsetzungsbescheids nach den Vorschriften beigetrieben, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten.

§ 51
Einsicht in die Personalakten

(1) Der Patentanwalt hat das Recht, die über ihn geführten Personalakten einzusehen.

(2) Der Patentanwalt kann das Recht auf Einsicht in seine Personalakten nur persönlich oder durch einen bevollmächtigten Patentanwalt oder Rechtsanwalt ausüben.

(3) Bei der Einsichtnahme darf der Patentanwalt oder der von ihm bevollmächtigte Vertreter sich eine Aufzeichnung über den Inhalt der Akten oder Abschriften einzelner Schriftstücke fertigen.

§ 52
Ausbildung von Bewerbern für die Patentanwaltschaft

Der Patentanwalt hat den Bewerber, der zur Ausbildung bei ihm beschäftigt ist, in den Aufgaben des Patentanwalts zu unterweisen, ihn anzuleiten, ihm Gelegenheit zu praktischen Arbeiten zu geben und ihm die für die Durchführung eines Studiums (§ 7 Abs. 4 Satz 2) erforderliche Zeit zu gewähren. Er soll den Bewerber dabei unterstützen, eine Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen durchzuführen.

§ 52a
Berufliche Zusammenarbeit

[§ 52a neu gefasst durch Gesetz vom 12.12.2007, in Kraft ab 18.12.2007]

(1) Patentanwälte dürfen sich mit Mitgliedern der Patentanwaltskammer und einer Rechtsanwaltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse verbinden. Die Verbindung mit Rechtsanwälten, die zugleich Notar sind, richtet sich nach den Bestimmungen und Anforderungen des notariellen Berufsrechts.

(2) Eine gemeinschaftliche Berufsausübung ist Patentanwälten auch gestattet:

  1. mit Angehörigen von Patentanwaltsberufen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Staaten, die nach § 154a berechtigt sind, sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederzulassen und ihre Kanzlei im Ausland unterhalten,

  2. mit Rechtsanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern anderer Staaten, die einen in der Ausbildung und den Befugnissen der Berufen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, dem Steuerberatungsgesetz oder der Wirtschaftsprüferordnung entsprechenden Beruf ausüben und mit Rechtsanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf gemeinschaftlich ausüben dürfen.

(3) Für Bürogemeinschaften gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 52b
Satzungskompetenz

(1) Das Nähere zu den beruflichen Rechten und Pflichten wird von der Versammlung der Kammer durch Satzung in einer Berufsordnung bestimmt.

(2) Die Berufsordnung kann im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes näher regeln:


  1. die allgemeinen Berufspflichten und die Grundpflichten,

      a) Gewissenhaftigkeit,
      b) Wahrung der Unabhängigkeit,
      c) Verschwiegenheit,
      d) achlichkeit,
      e) Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen,
      f) Umgang mit fremden Vermögenswerten,
      g) Kanzleipflicht;

  2. die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Werbung;

  3. die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Versagung der Berufstätigkeit;

  4. die besonderen Berufspflichten


      a) im Zusammenhang mit der Annahme, Wahrnehmung und Beendigung eines Auftrags,
      b) gegenüber Rechtsuchenden im Rahmen von Beratungs- und Prozesskostenhilfe,
      c) bei der Beratung von Rechtsuchenden mit geringem Einkommen,
      d) bei der Führung der Handakten;

  5. die besonderen Berufspflichten gegenüber Gerichten und Behörden,

      a) Pflichten bei der Verwendung von zur Einsicht überlassenen Akten sowie der hieraus erlangten Kenntnisse,
      b) Pflichten bei Zustellungen,
      c) Tragen der Berufstracht;

  6. die besonderen Berufspflichten bei der Vereinbarung und Abrechnung der Vergütung und bei deren Beitreibung;

  7. die besonderen Berufspflichten gegenüber der Patentanwaltskammer in Fragen der Aufsicht, das berufliche Verhalten gegenüber anderen Mitgliedern der Patentanwaltskammer, die Pflichten bei beruflicher Zusammenarbeit sowie die Pflichten im Zusammenhang mit Ausbildung und Beschäftigung anderer Mitarbeiter;

  8. die besonderen Berufspflichten im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr.

Abschnitt II
Patentanwaltsgesellschaften

§ 52c
Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft; Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen

(1) Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist, können als Patentanwaltsgesellschaften zugelassen werden.

(2) Die Beteiligung von Patentanwaltsgesellschaften an Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung ist unzulässig.

§ 52d
Zulassungsvoraussetzungen

Die Zulassung ist zu erteilen, wenn


  1. die Gesellschaft den Erfordernissen der §§ 52c, 52e und 52f entspricht;

  2. 2die Gesellschaft sich nicht in Vermögensverfall befindet;

  3. der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung (§ 52j) nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.

§ 52e
Gesellschafter

(1) Gesellschafter einer Patentanwaltsgesellschaft können nur Mitglieder der Patentanwaltskammer, Rechtsanwälte, Angehörige der in § 52a Abs. 2 Nr. 1 genannten Berufe und Rechtsanwälte anderer Staaten im Sinne des § 52a Abs. 2 Nr. 2 sein. [Satz 1 geändert durch Gesetz vom 12.6.2008] Sie müssen in der Patentanwaltsgesellschaft beruflich tätig sein. § 52a Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) [Bisheriger Abs. 2 aufgehoben durch Gesetz vom 12.12.2007, in Kraft ab 18.12.2007; bisherige
Abs. 3 bis 5 werden Abs. 2 bis 4
] Die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte muss
Patentanwälten zustehen [Siehe unten Entscheidung des BVerfG]. Sofern Gesellschafter zur Ausübung eines in Absatz 1 genannten Berufs nicht berechtigt sind, haben sie kein Stimmrecht.

(3) Anteile an der Patentanwaltsgesellschaft dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten und Dritte nicht am Gewinn der Patentanwaltsgesellschaft beteiligt werden.

(4) Gesellschafter können zur Ausübung von Gesellschafterrechten nur stimmberechtigte Gesellschafter bevollmächtigen, die Angehörige desselben Berufs oder Patentanwälte sind.

§ 52f
Geschäftsführung

(1) Die Patentanwaltsgesellschaft muss von Patentanwälten verantwortlich geführt werden [Siehe unten Entscheidung des BVerfG]. Die Geschäftsführer müssen mehrheitlich Patentanwälte sein.

(2) Geschäftsführer kann nur sein, wer zur Ausübung eines in § 52e Abs. 1 Satz 1 genannten Berufs berechtigt ist. [Abs. 2 Satz 2 aufgehoben durch Gesetz vom 12.12.2007, in Kraft ab 18.12.2007]

(3) Auf Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte zum gesamten Geschäftsbetrieb sind Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Unabhängigkeit der Patentanwälte, die Geschäftsführer oder gemäß Absatz 3 bevollmächtigt sind, bei der Ausübung ihres Patentanwaltsberufs ist zu gewährleisten. Einflussnahmen der Gesellschafter, namentlich durch Weisungen oder vertragliche Bindungen, sind unzulässig.

§ 52g
Zulassungsverfahren

(1) [Satz 1 gestrichen ab 1.9.2009; Satz 2 ergänzt] Dem Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft ist eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags beizufügen.

(2) [Bisherige Abs. 2 und 3 gestrichen ab 1.9.2009; Abs. 4 wird Abs. 2] Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft kann ausgesetzt werden, wenn gegen einen Gesellschafter oder Vertretungsberechtigten im Sinne des § 52f ein auf Rücknahme oder Widerruf seiner Zulassung oder Bestellung gerichtetes Verfahren betrieben wird oder ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot erlassen worden ist. Über den Antrag auf Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft ist jedoch zu entscheiden, wenn er bereits unbeschadet des Ergebnisses der in Satz 1 genannten Verfahren abzulehnen ist.

(5) [Bisheriger Abs. 5 wird Abs. 3 und geändert ab 1.9.2009] Auf das Zulassungsverfahren ist § 18 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

§ 52h
Erlöschen der Zulassung

[Überschrift geändert ab 1.9.2009]

(1) Die Zulassung erlischt durch Auflösung der Gesellschaft.

(2) Die Zulassung ist für die Zukunft zurückzunehmen, wenn sich nach der Zulassung ergibt, dass sie hätte versagt werden müssen. [Satz 1 geändert und Satz 2 neu gefasst ab 1.9.2009] § 21 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Patentanwaltsgesellschaft nicht mehr die Voraussetzungen der §§ 52c, 52e, 52f, 52i und 52j erfüllt, es sei denn, dass die Patentanwaltsgesellschaft innerhalb einer von der Patentanwaltskammer zu bestimmenden angemessenen Frist den dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeiführt. Bei Fortfall von in § 52e Abs. 1 und 2 [Abs. „3“ in „2“ geändert durch Gesetz vom 12.12.2007, in Kraft ab 18.12.2007] genannten Voraussetzungen infolge eines Erbfalls muss die Frist mindestens ein Jahr betragen. Die Frist beginnt mit dem Eintritt des Erbfalls.

(4) Die Zulassung ist ferner zu widerrufen, wenn


  1. die Patentanwaltsgesellschaft auf die Rechte aus der Zulassung der Patentanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;

  2. die Patentanwaltsgesellschaft in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

(5) [Abs. 5 neu gefasst ab 1.9.2009] Bei Rücknahme und Widerruf der Zulassung
ist § 21 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

(6) Hat die Gesellschaft die Zulassung verloren, kann für sie ein Abwickler bestellt werden, wenn die zur gesetzlichen Vertretung bestellten Personen keine hinreichende Gewähr zur ordnungsgemäßen Abwicklung der schwebenden Angelegenheiten bieten. § 48 ist entsprechend anzuwenden. Für die festgesetzte Vergütung des Abwicklers haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner. § 46 Abs. 10 Satz 7 bleibt unberührt.

§ 52i
Kanzlei

[Überschrift geändert und Abs. 2 gestrichen ab 1.9.2009]

Die Patentanwaltsgesellschaft muss an ihrem Sitz eine Kanzlei unterhalten, in der verantwortlich zumindest ein geschäftsführender Patentanwalt tätig ist, für den die Kanzlei den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildet. [Satz 2 neu eingefügt ab 1.9.2009] Wird der Sitz der Gesellschaft verlegt, ist dies der Patentanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen. § 27 bleibt unberührt.

§ 52j
Berufshaftpflichtversicherung

(1) Die Patentanwaltsgesellschaft ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und die Versicherung während der Dauer ihrer Zulassung aufrechtzuerhalten; § 45 Absatz 1, 2, 3 Nummer 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. [Letzter Beisatz geändert ab 19.7.2013]

(2) Die Mindestversicherungssumme beträgt 2 500 000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.

(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der Patentanwaltskammer die Mindestversicherungssumme anders festzusetzen, wenn dies erforderlich ist, um bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse einen hinreichenden Schutz der Geschädigten sicherzustellen.

(4) Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht in dem vorgeschriebenen Umfang unterhalten, so haften neben der Gesellschaft die Gesellschafter und die Geschäftsführer persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes.

§ 52k
Firma

(1) [Abs. 1 neu gefasst ab 1.9.2009] Die Firma der Gesellschaft muss die Bezeichnung
„Patentanwaltsgesellschaft“ enthalten.

(2) Andere als zugelassene Patentanwaltsgesellschaften dürfen die Bezeichnung „Patentanwaltsgesellschaft“ nicht führen.

§ 52l
Vertretung vor Gerichten und Behörden

Die Patentanwaltsgesellschaft kann als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden. Sie hat dabei die Rechte und Pflichten eines Patentanwalts. Sie handelt durch ihre Organe und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung rechtsbesorgender Leistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.

§ 52m
Mitteilungspflichten; anwendbare Vorschriften; Verschwiegenheitspflicht

(1) Die Patentanwaltsgesellschaft hat jede Änderung des Gesellschaftsvertrags, der Gesellschafter oder in der Person der nach § 52f Vertretungsberechtigten sowie die Errichtung oder Auflösung von Zweigniederlassungen [Wörter "dem Präsidenten des Patentamts und" gestrichen ab 1.9.2009] der Patentanwaltskammer unter Beifügung einer öffentlich beglaubigten Abschrift der jeweiligen Urkunde unverzüglich anzuzeigen. Wird die Änderung im Handelsregister eingetragen, ist eine beglaubigte Abschrift der Eintragung nachzureichen.

(2) Für Patentanwaltsgesellschaften gelten sinngemäß die Vorschriften des Zweiten
[Wörter "und Dritten" gestrichen ab 1.9.2009]
Abschnitts des Zweiten Teils, die §§ 39 bis 40, 43 bis 44, 45a Absatz 1
Satz 1, § 46 [Änderung ab 19.7.2013: „45a Abs. 1“ durch die Wörter „45b Absatz 1 Satz 1, § 46“ ersetzt] sowie die §§ 49 [Wörter "und 50 bis 52″ ersetzt ab 1.9.2009] bis 52 und der Dritte Abschnitt des Fünften Teils.

(3) Die Gesellschafter sowie die Mitglieder der durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Aufsichtsorgane der Patentanwaltsgesellschaft sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Teil IV

Die Patentanwaltskammer

Abschnitt I
Allgemeines

§ 53
Zusammensetzung, Rechtsstellung und Sitz der Patentanwaltskammer

(1) Die Patentanwälte und die Patentanwaltsgesellschaften bilden eine Patentanwaltskammer. Mitglieder der Patentanwaltskammer sind außerdem, soweit sie nicht Patentanwälte oder Berufsangehörige im Sinne des § 154a sind, die Geschäftsführer von Patentanwaltsgesellschaften.

(2) Die Patentanwaltskammer ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihr Sitz wird durch die Satzung bestimmt.

§ 54
Aufgaben der Patentanwaltskammer

Die Patentanwaltskammer hat die Aufgabe, die Belange des Berufsstandes zu wahren und zu fördern sowie die Einhaltung der Berufspflichten zu überwachen.

§ 55
Organe

Organe der Patentanwaltskammer sind:


  1. der Vorstand,

  2. die Versammlung der Kammer.

§ 56
Satzung

Die Organisation und Verwaltung der Patentanwaltskammer werden, soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, durch die Satzung geregelt. Die Satzung und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz.

§ 57
Staatsaufsicht

Der Präsident des Patentamts führt die Staatsaufsicht über die Patentanwaltskammer. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Patentanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.

Abschnitt II
Die Organe der Patentanwaltskammer

1. Der Vorstand

§ 58
Zusammensetzung des Vorstands

(1) Der Vorstand der Patentanwaltskammer besteht aus sieben Mitgliedern. Die Satzung kann eine höhere Zahl festsetzen.

(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Versammlung der Kammer gewählt.

(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 59
Voraussetzung der Wählbarkeit

Zum Mitglied des Vorstands kann nur gewählt werden, wer


  1. Mitglied der Patentanwaltskammer ist und

  2. [Nr. 2: „das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat“ gestrichen und bisherige Nr. 3 wird Nr. 2 ab 1.9.2009] den Beruf eines Patentanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.

§ 60
Ausschluss von der Wählbarkeit

Zum Mitglied des Vorstands kann nicht gewählt werden ein Patentanwalt,


  1. gegen den ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet oder ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist;

  2. gegen den die öffentliche Klage wegen einer Straftat, welche die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, erhoben ist;

  3. gegen den in den letzten fünf Jahren ein Verweis oder eine Geldbuße verhängt oder in den letzten fünfzehn Jahren auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft oder aus der Rechtsanwaltschaft erkannt worden ist.

§ 61
Recht zur Ablehnung der Wahl

Die Wahl zum Mitglied des Vorstands kann ablehnen,


  1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;

  2. wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstands gewesen ist;

  3. wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend die Tätigkeit im Vorstand nicht ordnungsgemäß ausüben kann.

§ 62
Wahlperiode

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden auf vier Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

(2) Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Mitglieder aus, bei ungerader Zahl zum ersten Mal die größere Zahl. Die zum ersten Mal ausscheidenden Mitglieder werden durch das Los bestimmt.

(3) Wird die Zahl der Mitglieder des Vorstands erhöht, so ist für die neu eintretenden Mitglieder, die mit dem Ablauf des zweiten Jahres ausscheiden, Absatz 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Findet die Wahl, die auf Grund der Erhöhung der Zahl der Mitglieder des Vorstands erforderlich wird, gleichzeitig mit einer Neuwahl statt, so sind beide Wahlen getrennt vorzunehmen.

§ 63
Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds

(1) Ein Patentanwalt scheidet als Mitglied des Vorstands aus,


  1. wenn er nicht mehr Mitglied der Patentanwaltskammer ist oder seine Wählbarkeit aus den in § 60 Nr. 3 angegebenen Gründen verliert;

  2. wenn er sein Amt niederlegt.

(2) Der Patentanwalt hat die Erklärung, dass er das Amt niederlegte, dem Vorstand gegenüber schriftlich abzugeben. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.

(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit in der nächsten Versammlung der Kammer ein neues Mitglied gewählt. Die Versammlung der Kammer kann von der Ersatzwahl absehen, wenn die Zahl der Mitglieder des Vorstands nicht unter sieben herabsinkt und wenn der Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds nicht mehr als ein Jahr betragen hätte.

(4) Ist gegen ein Mitglied des Vorstands eine öffentliche Klage im Sinne des § 60 Nr. 2 erhoben oder ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet, so ruht seine Mitgliedschaft im Vorstand, bis das Verfahren erledigt ist. Ist ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt worden, so ruht die Mitgliedschaft für dessen Dauer.

§ 64
Wahl des Präsidenten, des Schriftführers und des Schatzmeisters

(1) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten sowie einen Schriftführer und dessen Vertreter; er kann auch einen Schatzmeister und dessen Vertreter wählen.

(2) Die Wahl findet alsbald nach jeder ordentlichen Wahl des Vorstands statt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus einem in Absatz 1 genannten Amt vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit innerhalb von drei Monaten ein anderes Vorstandsmitglied in dieses Amt gewählt.

§ 65
Sitzungen des Vorstands

(1) Der Vorstand wird durch den Präsidenten einberufen.

(2) Der Präsident muss eine Sitzung anberaumen, wenn drei Mitglieder des Vorstands es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der behandelt werden soll.

(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.

§ 66
Beschlussfähigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist oder sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligt.

§ 67
Beschlüsse des Vorstands

(1) Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Das gleiche gilt für die von dem Vorstand vorzunehmenden Wahlen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los.

(2) Ein Mitglied darf in eigenen Angelegenheiten nicht mitstimmen. Dies gilt jedoch nicht für Wahlen.

(3) Über Beschlüsse des Vorstands und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(4) Beschlüsse des Vorstandes können in schriftlicher Abstimmung gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht.

§ 68
Abteilungen des Vorstands

(1) Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bilden, wenn die Satzung es zulässt. Er überträgt den Abteilungen die Geschäfte, die sie selbständig führen.

(2) Jede Abteilung muss aus mindestens drei Mitgliedern des Vorstands bestehen. Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihren Reihen einen Abteilungsvorsitzenden, einen Abteilungsschriftführer und deren Stellvertreter.

(3) Vor Beginn des Kalenderjahres setzt der Vorstand die Zahl der Abteilungen und ihre Mitglieder fest, überträgt den Abteilungen die Geschäfte und bestimmt die Mitglieder der einzelnen Abteilungen. Jedes Mitglied des Vorstands kann mehreren Abteilungen angehören. Die Anordnungen können im Laufe des Jahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung der Abteilung oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder der Abteilung erforderlich wird.

(4) Der Vorstand kann die Abteilungen ermächtigen, ihre Sitzungen außerhalb des Sitzes der Kammer abzuhalten.

(5) Die Abteilungen haben innerhalb ihrer Zuständigkeit die Rechte und Pflichten des Vorstands.

(6) An Stelle der Abteilung entscheidet der Vorstand, wenn er es für angemessen hält oder wenn die Abteilung oder ihr Vorsitzender es beantragt.

§ 69
Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand hat die ihm durch Gesetz und Satzung zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. [Satz 2 neu eingefügt ab 1.9.2009] Ihm obliegen auch die der Patentanwaltskammer in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse. Er hat die Belange des Berufsstands zu wahren und zu fördern.

(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere,


  1. die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren;

  2. auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten; [Beisatz neu eingefügt ab 1.9.2009]

  3. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten; [Beisatz neu eingefügt ab 1.9.2009]

  4. die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer obliegenden Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben;

  5. Patentanwälte für die Ernennung zu Mitgliedern der Kammer und des Senats für Patentanwaltssachen (§ 87) und für die Berufung zu Beisitzern (§ 91) vorzuschlagen;

  6. der Versammlung der Kammer über die Verwaltung des Vermögens jährlich Rechnung zu legen;

  7. Gutachten zu erstatten, die das Bundesministerium der Justiz, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde anfordert;

  8. bei der Ausbildung der Bewerber für die Patentanwaltschaft mitzuwirken, Studiengänge zur Ausbildung von Bewerbern im allgemeinen Recht mit Universitäten abzustimmen und für die erforderliche Zahl von Ausbildungsplätzen bei den Patentanwälten Sorge zu tragen;

  9. die patentanwaltlichen Mitglieder der Prüfungskommission (§ 9) vorzuschlagen.

(3) [Abs. 3 neu eingefügt ab 1.9.2009] In Beschwerdeverfahren setzt der Vorstand den Beschwerdeführer von seiner Entscheidung in Kenntnis. Die Mitteilung erfolgt nach Abschluss des
Verfahrens einschließlich des Einspruchsverfahrens und ist mit einer kurzen Darstellung der wesentlichen Gründe für eine Entscheidung zu versehen. § 71 bleibt unberührt. Die Mitteilung ist nicht anfechtbar.

(4) [Bisheriger Abs. 3 wird Abs. 4 und geändert ab 1.9.2009] Der Vorstand kann die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und Absatz 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstands übertragen.

(5) [Abs. 5 neu eingefügt ab 1.9.2009] Beantragt bei Streitigkeiten zwischen einem
Mitglied der Patentanwaltskammer und seinem Auftraggeber der Auftraggeber ein Vermittlungsverfahren,
so wird dieses eingeleitet, ohne dass es der Zustimmung des Mitglieds bedarf. Ein Schlichtungsvorschlag
ist nur verbindlich, wenn er von beiden Seiten angenommen wird.

§ 69a
Verwaltungsbehörde

[§ 69a neu eingefügt durch Gesetz vom 22.12.2010, in Kraft ab 28.12.2010]

(1) Die Patentanwaltskammer ist im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung, die durch ihre Mitglieder begangen werden.

(2) Die Geldbußen aus der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.

(3) Die nach Absatz 2 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

§ 70
Rügerecht des Vorstands

(1) Der Vorstand kann das Verhalten eines Patentanwalts, durch das dieser ihm obliegende Pflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld des Patentanwalts gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. § 95 Abs. 2 und 3, § 102 Abs. 2 und § 103a gelten entsprechend.

(2) Der Vorstand darf eine Rüge nicht mehr erteilen, wenn das berufsgerichtliche Verfahren gegen den Patentanwalt eingeleitet ist oder wenn seit der Pflichtverletzung mehr als drei Jahre vergangen sind. Eine Rüge darf nicht erteilt werden, während das Verfahren auf den Antrag des Patentanwalts nach § 108 anhängig ist.

(3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist der Patentanwalt zu hören.

(4) Der Bescheid des Vorstands, durch den das Verhalten des Patentanwalts gerügt wird, ist zu begründen. Er ist dem Patentanwalt zuzustellen. Eine Abschrift des Bescheids ist der Staatsanwaltschaft (§ 105) zu übersenden.

(5) Gegen den Bescheid kann der Patentanwalt binnen eines Monats nach der Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Personen, die nach § 53 Abs. 1 Satz 2 der Patentanwaltskammer angehören, entsprechend anzuwenden.

§ 70a
Antrag auf Entscheidung des Landgerichts

(1) Wird der Einspruch gegen den Rügebescheid durch den Vorstand der Patentanwaltskammer zurückgewiesen, so kann der Patentanwalt innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Entscheidung des Landgerichts (§ 85) beantragen.

(2) Der Antrag ist bei dem Landgericht schriftlich einzureichen. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Beschwerde sinngemäß anzuwenden. Die Gegenerklärung (§ 308 Abs. 1 der Strafprozessordnung) wird von dem Vorstand der Patentanwaltskammer abgegeben. Die Staatsanwaltschaft ist an dem Verfahren nicht beteiligt. Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn sie der Patentanwalt beantragt oder das Landgericht für erforderlich hält. Von Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung sind der Vorstand der Patentanwaltskammer, der Patentanwalt und sein Verteidiger zu benachrichtigen. Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht. Es hat jedoch zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) § 100 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der Rügebescheid kann nicht deshalb aufgehoben werden, weil der Vorstand der Patentanwaltskammer zu Unrecht angenommen hat, die Schuld des Patentanwalts sei gering und der Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich. Treten die Voraussetzungen, unter denen nach § 102 Abs. 2 ein berufsgerichtliches Verfahren nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden darf oder nach § 103a von einer berufsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist, erst ein, nachdem der Vorstand die Rüge erteilt hat, so hebt das Landgericht den Rügebescheid auf. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen. Er kann nicht angefochten werden.

(5) Das Landgericht teilt unverzüglich der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht (§ 105) eine Abschrift des Antrags mit. Der Staatsanwaltschaft ist auch eine Abschrift des Beschlusses mitzuteilen, mit dem über den Antrag entschieden wird.

(6) Leitet die Staatsanwaltschaft wegen desselben Verhaltens, das der Vorstand der Patentanwaltskammer gerügt hat, ein berufsgerichtliches Verfahren gegen den Patentanwalt ein, bevor die Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 ergangen ist, so wird das Verfahren über den Antrag bis zum rechtskräftigen Abschluss des berufsgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt. In den Fällen des § 103 Abs. 2 stellt das Landgericht nach Beendigung der Aussetzung fest, dass die Rüge unwirksam ist.

(7) Die Absätze 1 bis 6 sind auf Personen, die nach § 53 Abs. 1 Satz 2 der Patentanwaltskammer angehören, entsprechend anzuwenden.

§ 71
Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit

(1) Die Mitglieder des Vorstands haben – auch nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand – über die Angelegenheit, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Patentanwälte, Bewerber und andere Personen bekanntwerden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. Das gleiche gilt für Patentanwälte, die zur Mitarbeit herangezogen werden, und für Angestellte der Patentanwaltskammer.

(2) In gerichtlichen Verfahren und vor Behörden dürfen die in Absatz 1 bezeichneten Personen über solche Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Patentanwälte, Bewerber und andere Personen bekanntgeworden sind, ohne Genehmigung nicht aussagen oder Auskunft geben.

(3) Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorstand der Patentanwaltskammer nach pflichtmäßigem Ermessen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn Rücksichten auf die Stellung oder die Aufgaben der Patentanwaltskammer oder berechtigte Belange der Personen, über welche die Tatsachen bekanntgeworden sind, es unabweisbar erfordern. § 28 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht bleibt unberührt.

§ 72
Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstands

Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung.

§ 73
Aufgaben des Präsidenten

(1) Der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Präsident vermittelt den geschäftlichen Verkehr der Kammer. Er führt die Beschlüsse des Vorstands und der Versammlung der Kammer aus.

(3) Der Präsident führt in den Sitzungen des Vorstands und in der Versammlung der Kammer den Vorsitz.

(4) Dem Präsidenten können durch die Satzung sowie durch die Geschäftsordnungen des Vorstands und der Versammlung der Kammer weitere Aufgaben übertragen werden.

§ 74
Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse

(1) Der Präsident erstattet dem Bundesministerium der Justiz und dem Präsidenten des Patentamts jährlich einen schriftlichen Bericht über die Tätigkeit der Kammer.

(2) Der Präsident zeigt das Ergebnis der Wahlen zum Vorstand, zum Präsidenten und zum Vizepräsidenten, zum Schriftführer, zum Schatzmeister und zu deren Vertretern alsbald dem Bundesministerium der Justiz und dem Präsidenten des Patentamts an. Die Patentanwaltskammer macht das Ergebnis der Wahlen auf ihre Kosten im Bundesanzeiger und im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen bekannt. [Satz 2 neu gefasst ab 1.9.2009]

§ 75
Aufgaben des Schriftführers

Der Schriftführer führt das Protokoll über die Sitzungen des Vorstands und der Versammlung der Kammer. Er führt den Schriftwechsel des Vorstands. Der Präsident kann Abweichendes bestimmen.

§ 76
Aufgaben des Schatzmeisters

(1) Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der Kammer nach den Weisungen des Vorstands. Er ist berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.

(2) Der Schatzmeister überwacht den Eingang der Beiträge.

(3) Ist ein Schatzmeister nicht gewählt, so hat der Schriftführer die Rechte und Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 sowie aus § 50 Abs. 4 und § 77 Abs. 1.

§ 77
Einziehung rückständiger Beiträge

(1) Rückständige Beiträge, Umlagen, Gebühren und Auslagen [Neu eingefügt ab 1.9.2009] werden auf Grund der von dem Schatzmeister ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Zahlungsaufforderung nach den Vorschriften beigetrieben, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten.

(2) Die Zwangsvollstreckung darf erst zwei Wochen nach Zustellung der vollstreckbaren Zahlungsaufforderung beginnen.

(3) Auf Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist die beschränkende Vorschrift des § 767 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden. Für Klagen durch die Einwendungen gegen den Anspruch selbst geltend gemacht werden, ist entsprechend dem Wert des Streitgegenstands das Amtsgericht oder das Landgericht zuständig, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

2. Die Versammlung der Kammer

§ 78
Einberufung der Versammlung der Kammer

(1) Die Versammlung der Kammer wird durch den Präsidenten einberufen.

(2) Der Präsident muss die Versammlung der Kammer einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich beantragt und hierbei den Gegenstand angibt, der in der Versammlung behandelt werden soll.

(3) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, soll die Versammlung am Sitz der Kammer zusammentreten.

§ 79
Einladung und Einberufungsfrist

(1) Der Präsident beruft die Versammlung der Kammer schriftlich oder durch öffentliche Einladung in den Blättern ein, die durch die Satzung bestimmt sind.

(2) Die Versammlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Tage, an dem sie stattfinden soll, einzuberufen. Der Tag, an dem die Einberufung abgesandt oder veröffentlicht ist, und der Tag des Zusammentretens der Versammlung sind hierbei nicht mitzurechnen.

(3) In dringenden Fällen kann der Präsident die Versammlung mit kürzerer Frist einberufen.

§ 80
Ankündigung der Tagesordnung

(1) Bei der Einberufung der Versammlung der Kammer ist der Gegenstand, über den Beschluss gefasst werden soll, anzugeben.

(2) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht ordnungsgemäß angekündigt ist, dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.

§ 81
Wahlen und Beschlüsse der Versammlung der Kammer

(1) Die Voraussetzungen, unter denen die Versammlung der Kammer beschlussfähig ist, werden durch die Satzung geregelt.

(2) Die Mitglieder können ihr Wahl- oder Stimmrecht nur persönlich ausüben. Die Satzung kann bestimmen, dass die Mitglieder ihr Wahlrecht durch einen Bevollmächtigten oder schriftlich ausüben können.

(3) Die Beschlüsse der Versammlung der Kammer werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Das gleiche gilt für Wahlen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los.

(4) Ein Mitglied darf in eigenen Angelegenheiten nicht mitstimmen. Dies gilt jedoch nicht für Wahlen.

(5) Über die Beschlüsse der Versammlung der Kammer und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 82
Aufgaben der Versammlung der Kammer

(1) Die Versammlung der Kammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat berufliche Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für die Patentanwaltschaft sind, zu erörtern.

(2) Der Versammlung der Kammer obliegt insbesondere,


  1. die Berufsordnung (§ 52b Abs. 1) und die Satzung zu beschließen;

  2. den Vorstand zu wählen;

  3. die Ausbildung der Bewerber und die berufliche Fortbildung der Patentanwälte zu fördern;

  4. [Neu gefasst ab 1.9.2009] die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags, der Umlagen, Gebühren und Auslagen zu bestimmen;

  5. die Unterstützungseinrichtungen für Patentanwälte und deren Hinterbliebene zu schaffen;

  6. die Mittel zu bewilligen, die erforderlich sind, um den Aufwand für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu bestreiten;

  7. die Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und die Reisekostenvergütung der Mitglieder des Vorstands aufzustellen;

  8. die Abrechnung des Vorstands über die Einnahmen und Ausgaben der Kammer sowie über die Verwaltung des Vermögens zu prüfen und über die Entlastung zu beschließen.

(3) Die Versammlung der Kammer gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 82a
Prüfung von Beschlüssen der Versammlung der Kammer durch die Aufsichtsbehörde

Die Satzung tritt drei Monate nach Übermittlung an das Bundesministerium der Justiz in Kraft, soweit nicht das Bundesministerium der Justiz die Satzung oder Teile derselben aufhebt.

Abschnitt III
[Aufgehoben]
Die Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüssen

§§ 83 und 84
[Aufgehoben]

[Aufgehoben ab 1.9.2009]

Teil V

Die Gerichte in Patentanwaltssachen und das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen

[Überschrift erweitert ab 1.9.2009]

Abschnitt I
Das Landgericht und das Oberlandesgericht in Patentanwaltssachen

§ 85
Kammer für Patentanwaltssachen

(1) Für Angelegenheiten, die in diesem Gesetz dem Landgericht zugewiesen sind, wird bei dem Landgericht, in dessen Bezirk das Patentamt seinen Sitz hat, eine Kammer für Patentanwaltssachen gebildet.

(2) Die Kammer für Patentanwaltssachen entscheidet in der Besetzung mit einem Mitglied des Landgerichts als Vorsitzendem und zwei Patentanwälten.

§ 86
Senat für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht

(1) Für Angelegenheiten, die in diesem Gesetz dem Oberlandesgericht zugewiesen sind, wird bei dem Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das Landgericht (§ 85) gehört, ein Senat für Patentanwaltssachen gebildet.

(2) Der Senat für Patentanwaltssachen entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden, zwei weiteren Mitgliedern des Oberlandesgerichts und zwei Patentanwälten.

§ 87
Patentanwaltliche Mitglieder

(1) Die Mitglieder der Kammer für Patentanwaltssachen und des Senats für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht, die Patentanwälte sind, werden von der für den Sitz der Gerichte zuständigen Landesjustizverwaltung ernannt. Sie werden den Vorschlagslisten entnommen, die der Vorstand der Patentanwaltskammer der Landesjustizverwaltung je gesondert für das Landgericht und das Oberlandesgericht einreicht. Die Landesjustizverwaltung bestimmt, welche Zahl von patentanwaltlichen Mitgliedern erforderlich ist; sie hat vorher den Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören. Jede Vorschlagsliste muss mindestens die Hälfte mehr als die erforderliche Zahl von Patentanwälten enthalten.

(2) Die Landesjustizverwaltung kann die ihr nach Absatz 1 zustehenden Befugnisse auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.

(3) Zum patentanwaltlichen Mitglied kann nur ein Patentanwalt ernannt werden, der in den Vorstand der Patentanwaltskammer gewählt werden kann. [Satz 2 neu gefasst, Satz 3 aufgehoben ab 1.9.2009] Die patentanwaltlichen Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig

  1. dem Vorstand der Patentanwaltskammer angehören,

  2. bei der Patentanwaltskammer im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein oder

  3. einem anderen Gericht der Patentanwaltsgerichtsbarkeit angehören.

(4) Die patentanwaltlichen Mitglieder werden für die Dauer von fünf [Wort „vier“ durch „fünf“ ersetzt durch Gesetz vom 21.12.2004] Jahren ernannt. Sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wiederernannt werden. Scheidet ein patentanwaltliches Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger ernannt.

(5) [Abs. 5 neu eingefügt durch Gesetz vom 21.12.2004] § 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend.

§ 88
Rechtsstellung der patentanwaltlichen Mitglieder

(1) Die patentanwaltlichen Mitglieder sind ehrenamtliche Richter. Sie haben in ihrer Eigenschaft als ehrenamtliche Richter während der Dauer ihres Amtes die Stellung eines Berufsrichters. Sie erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz [Artikel 2 (JVEG) des KostRMoG vom 5.5.2004 (BGBl. Teil I/2004, S. 776 ff.); in Kraft ab 1.7.2004; Wörter „Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 754)“ ersetzt durch „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz“ durch Artikel 4 Absatz 48 des KostRMoG vom 5.5.2004, gültig ab 1.7.2004].

(2) Die patentanwaltlichen Mitglieder haben über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer richterlichen Tätigkeit bekanntwerden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. § 71 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Präsident des Gerichts, dem das patentanwaltliche Mitglied angehört.

§ 89
Ende des Amtes des patentanwaltlichen Mitglieds

[Überschrift neu gefasst ab 1.9.2009]

(1) [Abs. 1 neu eingefügt ab 1.9.2009] Das Amt eines Mitglieds der Kammer für
Patentanwaltssachen oder des Senats für Patentanwaltssachen endet, sobald die Mitgliedschaft in
der Patentanwaltskammer endet oder nachträglich ein Umstand eintritt, der nach § 87 Absatz 3 Satz 2 der Ernennung entgegensteht, und das Mitglied jeweils zustimmt. Das Mitglied und die Patentanwaltskammer haben Umstände nach Satz 1 der für die Ernennung zuständigen Behörde und dem jeweiligen Gericht unverzüglich mitzuteilen. Die Beendigung des Amtes ist auf Antrag der für die Ernennung zuständigen Behörde gerichtlich festzustellen, wenn das betroffene Mitglied der Beendigung nicht zugestimmt hat.

(2) [Bisheriger Abs. 1 wird Abs. 2 ab 1.9.2009] Ein Patentanwalt ist auf Antrag der für die Ernennung zuständigen Behörde seines Amtes als patentanwaltliches Mitglied zu entheben,


  1. wenn nachträglich bekannt wird, dass er nicht hätte zum patentanwaltlichen Mitglied ernannt werden dürfen;

  2. wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der Ernennung zum patentanwaltlichen Mitglied entgegensteht;

  3. wenn der Patentanwalt seine Amtspflicht als patentanwaltliches Mitglied grob verletzt.

(3) [Bisheriger Abs. 2 wird Abs. 3 ab 1.9.2009] Über die Anträge entscheidet ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, bei dem der Senat für Patentanwaltssachen besteht. Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder des Senats für Patentanwaltssachen nicht mitwirken. Vor der Entscheidung sind der Patentanwalt und der Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören. Die Entscheidung ist endgültig.

(4) [Bisheriger Abs. 3 wird Abs. 4 und geändert ab 1.9.2009; bisheriger Abs. 4 wird gestrichen] Die für die Ernennung zuständige Behörde kann einen Patentanwalt auf seinen Antrag aus dem Amt als patentanwaltliches Mitglied entlassen, wenn er aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit gehindert oder es ihm aus gewichtigen persönlichen Gründen nicht zuzumuten ist, sein Amt weiter auszuüben.

Abschnitt II
Der Bundesgerichtshof in Patentanwaltssachen

§ 90
Senat für Patentanwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof

(1) Für Angelegenheiten, die in diesem Gesetz dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind, wird bei dem Bundesgerichtshof ein Senat für Patentanwaltssachen gebildet.

(2) [Abs. 2 neu gefasst ab 1.9.2009] Der Senat besteht aus dem Vorsitzenden sowie
zwei weiteren Mitgliedern des Bundesgerichtshofs und zwei Patentanwälten als Beisitzern. Den
Vorsitz führt ein vom Präsidium des Bundesgerichtshofs bestimmter vorsitzender Richter.

(3) Der Senat gilt, soweit auf das Verfahren die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden sind, als Zivilsenat und, soweit für das Verfahren die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend gelten, als Strafsenat im Sinne des § 132 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

§ 91
Patentanwälte als Beisitzer

(1) Die Beisitzer aus den Reihen der Patentanwälte werden von dem Bundesministerium der Justiz berufen. Sie werden der Vorschlagsliste entnommen, die der Vorstand der Patentanwaltskammer dem Bundesministerium der Justiz einreicht. Das Bundesministerium der Justiz bestimmt, welche Zahl von patentanwaltlichen Beisitzern erforderlich ist; er hat vorher den Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören. Die Vorschlagsliste soll mindestens die doppelte Zahl von Patentanwälten enthalten.

(2) [Satz 1 neu gefasst, Satz 2: „Die Beisitzer dürfen nicht gleichzeitig der Kammer für Patentanwaltssachen bei dem Landgericht oder dem Senat für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht angehören.“ aufgehoben ab 1.9.2009] § 87 Absatz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Die Übernahme des Beisitzeramtes kann aus den in § 61 angeführten Gründen abgelehnt werden.

(3) [Abs. 3 aufgehoben ab 1.9.2009]

§ 92
Rechtsstellung der Patentanwälte als Beisitzer

(1) Die Patentanwälte sind ehrenamtliche Richter. Sie haben in der Sitzung, zu der sie als Beisitzer herangezogen werden, die Stellung eines Berufsrichters.

(2) § 88 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 93
Beendigung des Amtes des Beisitzers

[Neu gefasst ab 1.9.2009]

(1) Für das Ende des Amtes des patentanwaltlichen Beisitzers gilt § 89 Absatz 1 entsprechend.

(2) Für die Amtsenthebung und die Entlassung aus dem Amt des Beisitzers ist § 89 Absatz 2 und 4 anzuwenden.

(3) Über die Anträge entscheidet ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofs. Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder des Senats für Patentanwaltssachen nicht mitwirken. Vor der Entscheidung sind der Patentanwalt und der Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören.

§ 94
Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen

Die zu Beisitzern berufenen Patentanwälte sind zu den einzelnen Sitzungen in der Reihenfolge einer Liste heranzuziehen, die der Vorsitzende des Senats nach Anhörung der beiden ältesten der zu Beisitzern berufenen Patentanwälte vor Beginn des Geschäftsjahres aufstellt.

Dritter Abschnitt
Das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen

[3. Abschnitt neu eingefügt ab 1.9.2009]

§ 94a
Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit

(1) Das Oberlandesgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer Satzung der Patentanwaltskammer, soweit nicht die Streitigkeiten berufsgerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche Patentanwaltssachen).

(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet über das Rechtsmittel

  1. der Berufung gegen Urteile des Senats für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht,

  2. der Beschwerde nach § 17a Absatz 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz über Klagen gegen Entscheidungen, die das Bundesministerium der Justiz getroffen hat oder für die es zuständig ist.

§ 94b
Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Das Oberlandesgericht steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 94d bleibt unberührt.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Absatz 2 und des § 117 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Patentanwälte und Patentassessoren können sich selbst vertreten.

(4) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

§ 94c
Klagegegner und Vertretung

(1) Die Klage ist gegen die Patentanwaltskammer oder Behörde zu richten,

  1. die den Verwaltungsakt erlassen hat oder zu erlassen hätte; für hoheitliche Maßnahmen, die berufsrechtliche Rechte und Pflichten der Beteiligten beeinträchtigen
    oder verwirklichen, gilt dies sinngemäß;

  2. deren Entschließung Gegenstand des Verfahrens ist.

(2) In Verfahren zwischen dem Präsidenten oder einem Mitglied des Vorstands und der Patentanwaltskammer wird die Patentanwaltskammer durch eines ihrer Mitglieder vertreten, das der Präsident des zuständigen Gerichts besonders bestellt.

§ 94d
Berufung

Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Oberlandesgericht oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte
Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts treten.

§ 94e
Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse

(1) Wahlen und Beschlüsse der Organe der Patentanwaltskammer mit Ausnahme von Beschlüssen nach § 82 Absatz 2 Nummer 1 können für ungültig oder nichtig erklärt werden, wenn sie unter Verletzung des Gesetzes oder der Satzung zustande gekommen oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem Gesetz oder der Satzung nicht vereinbar sind.

(2) Die Klage kann durch den Präsidenten des Patentamts oder ein Mitglied der Patentanwaltskammer erhoben werden. Die Klage eines Mitglieds der Patentanwaltskammer gegen einen Beschluss ist nur zulässig, wenn es geltend macht, durch den Beschluss in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Ein Mitglied der Kammer kann den Antrag nur innerhalb eines Monats nach der Wahl oder Beschlussfassung stellen.

§ 94f
Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren

[§ 94f neu eingefügt durch Art. 16 des Gesetzes vom 24.11.2011, gültig ab 3.12.2011]

Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes [Eingefügt von TT: BGBl. I/2011, S. 2302 f.] anzuwenden. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Senats für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgerichts und bei dem Bundesgerichtshof regeln, sind nicht anzuwenden.

Teil VI

Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen

§ 95
Ahndung einer Pflichtverletzung

(1) Gegen einen Patentanwalt, der schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung bestimmt sind, wird eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt.

(2) Ein außerhalb des Berufes liegendes Verhalten eines Patentanwalts, das eine rechtswidrige Tat oder eine mit Geldbuße bedrohte Handlung darstellt, ist eine berufsgerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen der Rechtsuchenden in einer für die Ausübung der Patentanwaltstätigkeit bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(3) Eine berufsgerichtliche Maßnahme kann nicht verhängt werden, wenn der Patentanwalt zur Zeit der Tat der patentanwaltlichen Berufsgerichtsbarkeit nicht unterstand.

§ 96
Berufsgerichtliche Maßnahmen

(1) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind


  1. Warnung,

  2. Verweis,

  3. Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro,

  4. Ausschließung aus der Patentanwaltschaft.

(2) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.

§ 97
Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung

(1) Die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die nicht die Ausschließung aus der Patentanwaltschaft rechtfertigt, verjährt in fünf Jahren. § 78 Abs. 1, § 78a Satz 1 sowie die §§ 78b und 78c Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend.

(2) [Abs. 2 neu eingefügt ab 1.9.2009] Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, ist der Ablauf der Verjährungsfrist für die Dauer des Strafverfahrens gehemmt.

§ 97a
Vorschriften für Geschäftsführer von Patentanwaltsgesellschaften

Die Vorschriften des Sechsten und Siebenten Teils sowie die §§ 148 bis 151 sind entsprechend anzuwenden auf Personen, die nach § 53 Abs. 1 Satz 2 der Patentanwaltskammer angehören. An die Stelle der Ausschließung aus der Patentanwaltschaft tritt die Aberkennung der Eignung, eine Patentanwaltsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen.

Teil VII

Das berufsgerichtliche Verfahren

Abschnitt I
Allgemeines

§ 98
Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren

[Titel von § 98 ergänzt und Absatz 2 neu angefügt durch Art. 16 des Gesetzes vom 24.11.2011, gültig ab 3.12.2011]

(1) Für das berufsgerichtliche Verfahren gelten die nachstehenden Vorschriften. Ergänzend sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozessordnung sinngemäß anzuwenden.

(2) Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes [Eingefügt von TT: BGBl. I/2011, S. 2302 f.] anzuwenden. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Senats für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgerichts und bei dem Bundesgerichtshof regeln, sind nicht anzuwenden.

§ 99
Keine Verhaftung des Patentanwalts

Der Patentanwalt darf zur Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens weder vorläufig festgenommen noch verhaftet oder vorgeführt werden. Er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht werden.

§ 100
Verteidigung

(1) Zu Verteidigern im berufsgerichtlichen Verfahren können außer den in § 138 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen auch Patentanwälte gewählt werden. Patentanwaltsgesellschaften können nicht zu Verteidigern gewählt werden.

(2) § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 [„und 9“ eingefügt ab 1.9.2013] der Strafprozessordnung ist im berufsgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden.

§ 101
Akteneinsicht des Patentanwalts

Der Patentanwalt ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Einreichung einer Anschuldigungsschrift vorzulegen wäre, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. § 147 Abs. 2 Satz 1, 3, 5 und 6 der Strafprozessordnung ist insoweit entsprechend anzuwenden. [Bisheriger Satz 2: „§ 147 Abs. 2, 3, 5 und 6 der Strafprozessordnung ist insoweit entsprechend anzuwenden.“ ersetzt ab 1.1.2010]

§ 102
Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren

(1) Ist gegen einen Patentanwalt, der einer Verletzung seiner Pflichten beschuldigt wird, wegen desselben Verhaltens die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben, so kann gegen ihn ein berufsgerichtliches Verfahren zwar eingeleitet, es muss aber bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden. Ebenso muss ein bereits eingeleitetes berufsgerichtliches Verfahren ausgesetzt werden, wenn während seines Laufes die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben wird. Das berufsgerichtliche Verfahren ist fortzusetzen, wenn die Sachaufklärung so gesichert erscheint, dass sich widersprechende Entscheidungen nicht zu erwarten sind, oder wenn im strafgerichtlichen Verfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person des Patentanwalts liegen.

(2) Wird der Patentanwalt im gerichtlichen Verfahren wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen, so kann wegen der Tatsachen, die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung waren, ein berufsgerichtliches Verfahren nur dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen, eine Verletzung der Pflichten des Patentanwalts enthalten.

(3) Für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren sind die tatsächlichen Feststellungen des Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren bindend, auf denen die Entscheidung des Gerichts beruht. In dem berufsgerichtlichen Verfahren kann ein Gericht jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln; dies ist in den Gründen der berufsgerichtlichen Entscheidung zum Ausdruck zu bringen.

(4) Wird ein berufsgerichtliches Verfahren nach Absatz 1 Satz 3 fortgesetzt, ist die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen berufsgerichtlichen Verfahrens auch zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Verurteilung oder der Freispruch im berufsgerichtlichen Verfahren beruht, den Feststellungen im strafgerichtlichen Verfahren widersprechen. Den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann die Staatsanwaltschaft oder der Patentanwalt binnen eines Monats nach Rechtskraft des Urteils im strafgerichtlichen Verfahren stellen.

§ 102a
Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu dem Verfahren anderer Berufsgerichtbarkeiten

(1) Über eine Pflichtverletzung eines Patentanwalts, der zugleich der Disziplinar- oder Berufsgerichtsbarkeit eines anderen Berufs untersteht, wird im berufsgerichtlichen Verfahren für Patentanwälte entscheiden, es sei denn, dass die Pflichtverletzung überwiegend mit der Ausübung des anderen Berufs in Zusammenhang steht. Dies gilt nicht für die Ausschließung oder für die Entfernung aus dem anderen Beruf.

(2) Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft gegen einen solchen Patentanwalt das berufsgerichtliche Verfahren einzuleiten, so teilt sie dies der Staatsanwaltschaft oder Behörde mit, die für die Einleitung des Verfahrens gegen ihn als Angehörigen des anderen Berufs zuständig wäre. Hat die für den anderen Beruf zuständige Staatsanwaltschaft oder Einleitungsbehörde die Absicht, gegen den Patentanwalt ein Verfahren einzuleiten, so unterrichtet sie die Staatsanwaltschaft, die für die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Patentanwalt zuständig wäre (§ 105).

(3) Hat das Gericht einer Disziplinar- oder Berufsgerichtsbarkeit sich zuvor rechtskräftig für zuständig oder unzuständig erklärt, über die Pflichtverletzung eines Patentanwalts, der zugleich der Disziplinar- oder Berufsgerichtsbarkeit eines anderen Berufs untersteht, zu entscheiden, so sind die anderen Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Patentanwälte im öffentlichen Dienst, die ihren Beruf als Patentanwalt nicht ausüben dürfen (§ 42), nicht anzuwenden.

(5) § 118a der Bundesrechtsanwaltsordnung und § 110 der Bundesnotarordnung bleiben unberührt.

§ 102b
Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens

Das berufsgerichtliche Verfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist.

§ 103
Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme

(1) Der Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen einen Patentanwalt steht es nicht entgegen, dass der Vorstand der Patentanwaltskammer ihm bereits wegen desselben Verhaltens eine Rüge erteilt hat (§ 70). Hat das Landgericht den Rügebescheid aufgehoben (§ 70a), weil es eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht festgestellt hat, so kann ein berufsgerichtliches Verfahren wegen desselben Verhaltens nur auf Grund solcher Tatsachen und Beweismittel eingeleitet werden, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren.

(2) Die Rüge wird mit der Rechtskraft eines berufsgerichtlichen Urteils unwirksam, das wegen desselben Verhaltens gegen den Patentanwalt ergeht und auf Freispruch oder eine berufsgerichtliche Maßnahme lautet. Die Rüge wird auch unwirksam, wenn rechtskräftig die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt ist, weil eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht festzustellen ist.

§ 103a
Anderweitige Ahndung

Ist durch ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe, eine Disziplinarmaßnahme, eine berufsgerichtliche Maßnahme oder eine Ordnungsmaßnahme verhängt worden, so ist von einer berufsgerichtlichen Ahndung desselben Verhaltens abzusehen, wenn nicht eine berufsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den Patentanwalt zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen der Patentanwaltschaft zu wahren. Der Ausschließung steht eine anderweitig verhängte Strafe oder Maßnahme nicht entgegen.

Abschnitt II
Das Verfahren im ersten Rechtszug

1. Allgemeine Vorschriften

§ 104
Zuständigkeit

Für das berufsgerichtliche Verfahren ist im ersten Rechtszug das Landgericht zuständig.

§ 105
Mitwirkung der Staatsanwaltschaft

Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in dem Verfahren vor dem Landgericht werden von der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht wahrgenommen, bei dem der Senat für Patentanwaltssachen (§ 86) besteht.

2. Einleitung des Verfahrens

§ 106
Einleitung des beruflichen Verfahrens

Das berufsgerichtliche Verfahren wird dadurch eingeleitet, dass die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht eine Anschuldigungsschrift einreicht.

§ 107
Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens

(1) Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag des Vorstands der Patentanwaltskammer, gegen einen Patentanwalt das berufsgerichtliche Verfahren einzuleiten, keine Folge oder verfügt sie der Einstellung des Verfahrens, so hat sie ihre Entschließung dem Vorstand der Patentanwaltskammer unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(2) Der Vorstand der Patentanwaltskammer kann gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung bei dem Oberlandesgericht die gerichtliche Entscheidung beantragen. Der Antrag muss die Tatsachen, welche die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens begründen sollen, und die Beweismittel angeben.

(3) Auf das Verfahren vor dem Oberlandesgericht sind die §§ 173 bis 175 der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(4) § 172 der Strafprozessordnung ist nicht anzuwenden.

§ 108
Antrag des Patentanwalts auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens

(1) Der Patentanwalt kann bei der Staatsanwaltschaft beantragen, das berufsgerichtliche Verfahren gegen ihn einzuleiten, damit er sich von dem Verdacht einer Pflichtverletzung reinigen kann. Wegen eines Verhaltens, wegen dessen Zwangsgeld angedroht oder festgesetzt worden ist (§ 50) oder das der Vorstand der Patentanwaltskammer gerügt hat (§ 70), kann der Patentanwalt den Antrag nicht stellen.

(2) Gibt die Staatsanwaltschaft dem Antrag des Patentanwalts keine Folge oder verfügt sie die Einstellung des Verfahrens, so hat sie ihre Entschließung dem Patentanwalt unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Wird in den Gründen eine schuldhafte Pflichtverletzung festgestellt, das berufsgerichtliche Verfahren aber nicht eingeleitet, oder wird offengelassen, ob eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt, kann der Patentanwalt bei dem Oberlandesgericht die gerichtliche Entscheidung beantragen. Der Antrag ist binnen eines Monats nach der Bekanntmachung der Entschließung der Staatsanwaltschaft zu stellen.

(3) Auf das Verfahren vor dem Oberlandesgericht ist § 173 Abs. 1 und 3 der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden. Das Oberlandesgericht entscheidet durch Beschluss, ob eine schuldhafte Pflichtverletzung des Patentanwalts festzustellen ist. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen. Erachtet das Oberlandesgericht den Patentanwalt einer berufsgerichtlich zu ahndenden Pflichtverletzung für hinreichend verdächtig, so beschließt es die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens. Die Durchführung dieses Beschlusses obliegt der Staatsanwaltschaft.

(4) Erachtet das Oberlandesgericht eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht für gegeben, so kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wegen desselben Verhaltens ein Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens gestellt oder eine Rüge durch den Vorstand der Patentanwaltskammer erteilt werden.

§§ 109 – 114
[Aufgehoben]

§ 115
Inhalt der Anschuldigungsschrift

In der Anschuldigungsschrift (§ 106 dieses Gesetzes sowie § 207 Abs. 3 der Strafprozessordnung) ist die dem Patentanwalt zur Last gelegte Pflichtverletzung unter Anführung der sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen (Anschuldigungssatz). Ferner sind die Beweismittel anzugeben, wenn in der Hauptverhandlung Beweise erhoben werden sollen. Die Anschuldigungsschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren vor der Kammer für Patentanwaltssachen zu eröffnen.

§ 116
Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

(1) In dem Beschluss, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, lässt das Landgericht die Anschuldigung zur Hauptverhandlung zu.

(2) Der Beschluss, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Patentanwalt nicht angefochten werden.

(3) Der Beschluss, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, ist zu begründen. Gegen den Beschluss steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.

§ 117
Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses

Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluss abgelehnt, so kann der Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens wegen derselben Pflichtverletzung nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel und nur innerhalb von fünf Jahren, seitdem der Beschluss rechtskräftig geworden ist, erneut gestellt werden.

§ 118
Zustellung des Eröffnungsbeschlusses

Der Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Patentanwalt spätestens mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 der Strafprozessordnung für die nachgereichte Anschuldigungsschrift.

3. Die Hauptverhandlung

§ 119
Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Patentanwalts

Die Hauptverhandlung kann gegen einen Patentanwalt, der nicht erschienen ist, durchgeführt werden, wenn er ordnungsmäßig geladen und in der Ladung darauf hingewiesen ist, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. Eine öffentliche Ladung ist nicht zulässig.

§ 120
Nichtöffentliche Hauptverhandlung

(1) Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann, auf Antrag des Patentanwalts muss die Öffentlichkeit hergestellt werden; in diesem Fall sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit anzuwenden.

(2) Zu nichtöffentlichen Verhandlungen ist Vertretern des Bundesministeriums der Justiz, dem Präsidenten des Patentamts oder seinem Beauftragten, den Beamten der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, Vertretern des Vorstands der Patentanwaltskammer und den Patentanwälten der Zutritt gestattet. Das Landgericht kann nach Anhörung der Beteiligten auch andere Personen als Zuhörer zulassen.

§ 121
Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter

Das Landgericht kann ein Amtsgericht um die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen ersuchen. Der Zeuge oder Sachverständige ist jedoch auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Patentanwalts in der Hauptverhandlung zu vernehmen, es sei denn, dass er voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert ist oder ihm das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann.

§ 122
Verlesen von Protokollen

(1) Das Landgericht beschließt nach pflichtmäßigem Ermessen, ob die Aussage eines Zeugen oder eines Sachverständigen, der bereits in dem berufsgerichtlichen oder in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden ist, zu verlesen sei.

(2) Bevor der Gerichtsbeschluss ergeht, kann der Staatsanwalt oder der Patentanwalt beantragen, den Zeugen oder den Sachverständigen in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Einem solchen Antrag ist zu entsprechen, es sei denn, dass der Zeuge oder Sachverständige voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert ist oder ihm das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden dann. Wird dem Antrag stattgegeben, so darf das Protokoll über die frühere Vernehmung nicht verlesen werden.

(3) Ist ein Zeuge oder Sachverständiger durch einen ersuchten Richter vernommen worden (§ 121), so kann der Verlesung des Protokolls nicht widersprochen werden. Der Staatsanwalt oder der Patentanwalt kann jedoch der Verlesung widersprechen, wenn ein Antrag gemäß § 121 Satz 2 abgelehnt worden ist und Gründe für eine Ablehnung des Antrags jetzt nicht mehr bestehen.

§ 123
Entscheidung

(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.

(2) Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens.

(3) Das berufsgerichtliche Verfahren ist, abgesehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der Strafprozessordnung, einzustellen,


  1. wenn die Zulassung zur Patentanwaltschaft erloschen [Wörter „zurückgenommen oder widerrufen“ gestrichen ab 1.9.2009] ist (§ 20);

  2. wenn nach § 103a von einer ehrengerichtlichen Ahndung abzusehen ist.

Abschnitt III
Die Rechtsmittel

§ 124
Beschwerde

Soweit Beschlüsse des Landgerichts und Verfügungen des Vorsitzenden mit der Beschwerde angefochten werden können, ist für die Verhandlung und Entscheidung über dieses Rechtsmittel das Oberlandesgericht zuständig.

§ 125
Berufung

(1) Gegen das Urteil des Landgerichts ist die Berufung zulässig. Über die Berufung entscheidet das Oberlandesgericht.

(2) Die Berufung ist innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils bei dem Landgericht schriftlich einzulegen. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Patentanwalts verkündet worden, so beginnt für ihn die Frist mit der Zustellung.

(3) Die Berufung kann nur schriftlich gerechtfertigt werden.

(4) Auf das Verfahren sind im Übrigen neben den Vorschriften der Strafprozessordnung über die Berufung die §§ 119, 120, 122 und 123 dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. § 121 gilt mit der Maßgabe, dass der Senat für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht auch einen Beisitzer, der Berufsrichter ist, beauftragen kann, Zeugen und Sachverständige zu vernehmen. Hat der Patentanwalt die Berufung eingelegt, so ist bei seiner Abwesenheit in der Hauptverhandlung § 329 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden, falls der Patentanwalt ordnungsgemäß geladen und in der Ladung ausdrücklich auf die sich aus seiner Abwesenheit ergebende Rechtsfolge hingewiesen wurde; dies gilt nicht, wenn der Patentanwalt durch öffentliche Zustellung geladen worden ist.

§ 126
Mitwirkung der Staatsanwaltschaft

Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht werden von der Staatsanwaltschaft bei diesem Gericht wahrgenommen.

§ 127
Revision

(1) Gegen das Urteil des Oberlandesgericht ist die Revision an den Bundesgerichtshof zulässig,


  1. wenn das Urteil auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft lautet;

  2. wenn das Oberlandesgericht entgegen einem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht auf Ausschließung erkannt hat;

  3. wenn das Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat.

(2) Das Oberlandesgericht darf die Revision nur zulassen, wenn es über Rechtsfragen oder Fragen der patentanwaltlichen Berufspflichten entschieden hat, die von grundsätzlicher Bedeutung sind.

(3) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Oberlandesgericht einzulegen. In der Beschwerdeschrift muss die grundsätzliche Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet werden.

(4) Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss. Der Beschluss bedarf keiner Begründung, wenn die Beschwerde einstimmig verworfen oder zurückgewiesen wird. Mit Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesgerichtshof wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung des Beschwerdebescheids die Revisionsfrist.

§ 128
Einlegung der Revision und Verfahren

(1) Die Revision ist innerhalb einer Woche bei dem Oberlandesgericht schriftlich einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung des Urteils. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Patentanwalts verkündet worden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung.

(2) Seitens des Patentanwalts können die Revisionsanträge und deren Begründung nur schriftlich angebracht werden.

(3) Auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sind im Ürigen neben den Vorschriften der Strafprozessordnung über die Revision die §§ 120 und 123 Abs. 3 dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. In den Fällen des § 354 Abs. 2 der Strafprozessordnung ist an den nach § 86 zuständigen Senat für Patentanwaltssachen zurückzuverweisen.

§ 129
Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof

Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden von dem Generalbundesanwalt wahrgenommen.

Abschnitt IV
Die Sicherung von Beweisen

§ 130
Anordnung der Beweissicherung

(1) Wird ein berufsgerichtliches Verfahren gegen den Patentanwalt eingestellt, weil seine Zulassung zur Patentanwaltschaft erloschen [Wörter „oder zurückgenommen“ gestrichen ab 1.9.2009] ist, so kann in der Entscheidung zugleich auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Sicherung der Beweise angeordnet werden, wenn anzunehmen ist, dass auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft erkannt worden wäre. Die Anordnung kann nicht angefochten werden.

(2) Die Beweise werden von der Kammer für Patentanwaltssachen aufgenommen. Die Kammer kann eines ihrer Mitglieder mit der Beweisaufnahme beauftragen.

§ 131
Verfahren

(1) Die Kammer für Patentanwaltssachen hat von Amts wegen alle Beweise zu erheben, die eine Entscheidung darüber begründen können, ob das eingestellte Verfahren zur Ausschließung aus der Patentanwaltschaft geführt hätte. Den Umfang des Verfahrens bestimmt die Kammer für Patentanwaltssachen nach pflichtmäßigem Ermessen, ohne an Anträge gebunden zu sein; ihre Verfügungen können insoweit nicht angefochten werden.

(2) Zeugen sind, soweit nicht Ausnahmen vorgeschrieben oder zugelassen sind, eidlich zu vernehmen.

(3) Die Staatsanwaltschaft und der frühere Patentanwalt sind an dem Verfahren zu beteiligen. Ein Anspruch auf Benachrichtigung von den Terminen, die zum Zwecke der Beweissicherung anberaumt werden, steht dem früheren Patentanwalt nur zu, wenn er sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhält und seine Anschrift dem Landgericht angezeigt hat.

Abschnitt V
Das Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme

§ 132
Voraussetzung des Verbots

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass gegen einen Patentanwalt auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft erkannt werden wird, kann gegen ihn durch Beschluss ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt werden. § 102 Abs. 1 Satz 1 und 2 ist nicht anzuwenden.

(2) Die Staatsanwaltschaft kann vor Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens den Antrag auf Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbots stellen. In dem Antrag sind die Pflichtverletzung, die dem Patentanwalt zur Last gelegt wird, sowie die Beweismittel anzugeben.

(3) Für die Verhandlung und Entscheidung ist das Gericht zuständig, das über die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Patentanwalt zu entscheiden hat oder vor dem das berufsgerichtliche Verfahren anhängig ist.

§ 133
Mündliche Verhandlung

(1) Der Beschluss, durch den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wird, kann nur auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen.

(2) Auf die Ladung und die mündliche Verhandlung sind die Vorschriften entsprechend anzuwenden, die für die Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gericht maßgebend sind, soweit sich nicht aus den folgenden Vorschriften etwas anderes ergibt.

(3) In der ersten Ladung ist die dem Patentanwalt zur Last gelegte Pflichtverletzung durch Anführung der sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen; ferner sind die Beweismittel anzugeben. Dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn dem Patentanwalt die Anschuldigungsschrift bereits mitgeteilt worden ist.

(4) Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht nach pflichtmäßigem Ermessen, ohne an Anträge der Staatsanwaltschaft oder des Patentanwalts gebunden zu sein.

§ 134
Abstimmung über das Verbot

Zur Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbots ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.

§ 135
Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung

Hat das Gericht auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft erkannt, so kann es im unmittelbaren Anschluss an die Hauptverhandlung über die Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbots verhandeln und entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn der Patentanwalt zu der Hauptverhandlung nicht erschienen ist.

§ 136
Zustellung des Beschlusses

Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Patentanwalt zuzustellen. War der Patentanwalt bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihm zusätzlich der Beschluss ohne Gründe unverzüglich nach der Verkündung zuzustellen.

§ 137
Wirkungen des Verbots

(1) Der Beschluss wird mit der Verkündung wirksam.

(2) Der Patentanwalt, gegen den ein Berufsverbot verhängt ist, darf seinen Beruf nicht ausüben.

(3) Der Patentanwalt, gegen den ein Vertretungsverbot verhängt ist, darf nicht vor einem Gericht, vor dem Patentamt oder einer anderen Behörde oder vor einem Schiedsgericht in Person auftreten, Vollmachten oder Unter-Vollmachten erteilen und mit Gerichten, Behörden, Schiedsgerichten, Rechtsanwälten, Patentanwälten oder anderen Vertretern in Rechtssachen schriftlich verkehren.

(4) Der Patentanwalt, gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, darf jedoch seine eigenen Angelegenheiten, die Angelegenheiten seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner minderjährigen Kinder wahrnehmen.

(5) Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Patentanwalts wird durch das Berufs- oder Vertretungsverbot nicht berührt. Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die ihm gegenüber vorgenommen werden.

§ 138
Zuwiderhandlungen gegen das Verbot

(1) Der Patentanwalt, der einem gegen ihn ergangenen Berufs- oder Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhandelt, wird aus der Patentanwaltschaft ausgeschlossen, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere berufsgerichtliche Maßnahme ausreichend erscheint.

(2) Gerichte oder Behörden sollen einen Patentanwalt, der entgegen einem Berufs- oder Vertretungsverbot vor ihnen auftritt, zurückweisen.

§ 139
Beschwerde

(1) Gegen den Beschluss, durch den das Landgericht oder das Oberlandesgericht ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt, ist die sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Gegen den Beschluss, durch den das Landgericht oder das Oberlandesgericht es ablehnt, ein Berufs- oder Vertretungsverbot zu verhängen, steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.

(3) Über die sofortige Beschwerde entscheidet, sofern der angefochtene Beschluss vor dem Landgericht erlassen ist, das Oberlandesgericht, und sofern er von dem Oberlandesgericht erlassen ist, der Bundesgerichtshof. Für das Verfahren gelten neben den Vorschriften der Strafprozessordnung über die Beschwerde § 133 Abs. 1, 2 und 4 sowie die §§ 134 und 136 dieses Gesetzes entsprechend.

§ 140
Außerkrafttreten des Verbots

Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft,


  1. wenn ein nicht auf Ausschließung lautendes Urteil ergeht;

  2. wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Kammer für Patentanwaltssachen abgelehnt wird.

§ 141
Aufhebung des Verbots

(1) Das Berufs- oder Vertretungsverbot wird aufgehoben, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen für seine Verhängung nicht oder nicht mehr vorliegen.

(2) Über die Aufhebung entscheidet das nach § 132 Abs. 3 zuständige Gericht.

(3) Beantragt der Patentanwalt, das Verbot aufzuheben, so kann eine erneute mündliche Verhandlung angeordnet werden. Der Antrag kann nicht gestellt werden, solange über eine sofortige Beschwerde des Patentanwalts nach § 139 Abs. 1 noch nicht entschieden ist. Gegen den Beschluss, durch den der Antrag abgelehnt wird, ist eine Beschwerde nicht zulässig.

§ 142
Mitteilung des Verbots

(1) Der Beschluss, durch den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wird, ist alsbald [Wörter „dem Bundesministerium der Justiz, dem Präsidenten des Patentamts und dem Präsidenten“ gestrichen ab 1.9.2009] der Patentanwaltskammer in beglaubigter Abschrift mitzuteilen.

(2) [Bisheriger Abs. 2 aufgehoben, bisheriger Abs. 3 wird Abs. 2 und geändert ab 1.9.2009] Tritt das Berufs- oder Vertretungsverbot außer Kraft oder wird es aufgehoben oder abgeändert, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

§ 143
Bestellung eines Vertreters

(1) [Abs. 1 geändert ab 1.9.2009] Für den Patentanwalt, gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird im Fall des Bedürfnisses von der Patentanwaltskammer ein Vertreter bestellt. Vor der Bestellung ist der Patentanwalt zu hören. Der Patentanwalt kann einen geeigneten Vertreter vorschlagen.

(2) § 46 Abs. 4, Abs. 5 Satz 3, Abs. 7 bis 10 entsprechend anzuwenden.

Abschnitt VI
Die Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten. Die Tilgung

§ 144
Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen

(1) Die Ausschließung aus der Patentanwaltschaft (§ 96 Abs. 1 Nr. 4) wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam. [Satz 2 aufgehoben ab 1.9.2009: „Der Verurteilte wird auf Grund einer beglaubigten Abschrift der Urteilsformel, die mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehen ist, in der Liste der Patentanwälte gelöscht.]

(2) Warnung und Verweis (§ 96 Abs. 1 Nr. 1 und 2) gelten mit der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt.

(3) Für die Vollstreckung der Geldbuße (§ 96 Abs. 1 Nr. 3) sind die Vorschriften über die Vollstreckung einer Geldstrafe entsprechend anzuwenden. Die Vollstreckung wird nicht dadurch gehindert, dass der Patentanwalt nach rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aus der Patentanwaltschaft ausgeschieden ist.

(4) Werden zusammen mit einer Geldbuße die Kosten des Verfahrens beigetrieben, so gelten auch für die Kosten die Vorschriften über die Vollstreckung der Geldbuße.

§ 144a
Tilgung

(1) Eintragungen in den über den Patentanwalt geführten Akten über eine Warnung sind nach fünf, über einen Verweis oder eine Geldbuße nach zehn Jahren zu tilgen. Die über diese berufsgerichtlichen Maßnahmen entstandenen Vorgänge sind aus den über den Patentanwalt geführten Akten zu entfernen und zu vernichten. Nach Ablauf der Frist dürfen diese Maßnahmen bei weiteren berufsgerichtlichen Maßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die berufsgerichtliche Maßnahme unanfechtbar geworden ist.

(3) Die Frist endet nicht, solange gegen den Patentanwalt ein Strafverfahren, ein berufsgerichtliches Verfahren oder ein Disziplinarverfahren schwebt, eine andere berufsgerichtliche Maßnahme berücksichtigt werden darf oder ein auf Geldbuße lautendes Urteil noch nicht vollstreckt ist.

(4) Nach Ablauf der Frist gilt der Patentanwalt als von berufsgerichtlichen Maßnahmen nicht betroffen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Rügen des Vorstandes der Patentanwaltskammer entsprechend. Die Frist beträgt fünf Jahre.

(6) Eintragungen über strafgerichtliche Verurteilungen oder über andere Entscheidungen in Verfahren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder der Verletzung von Berufspflichten, die nicht zu einer berufsgerichtlichen Maßnahme oder Rüge geführt haben, sowie über Belehrungen der Patentanwaltskammer sind auf Antrag des Patentanwalts nach fünf Jahren zu tilgen. Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

Teil VIII

Die Kosten in Patentanwaltssachen

Erster Abschnitt
Die Kosten in Verwaltungsverfahren der Patentanwaltskammer

[Überschrift des 1. Abschnitt neu gefasst ab 1.9.2009]

§ 145
Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen

[Neu gefasst ab 1.9.2009; Satz 2 neu gefasst ab 15.8.2013]

Die Patentanwaltskammer kann für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, insbesondere für die Bearbeitung von Anträgen auf
Zulassung zur Patentanwaltschaft und auf Bestellung eines Vertreters, zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren nach festen Sätzen und
Auslagen erheben. Das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung findet mit der Maßgabe Anwendung,
dass die allgemeinen Grundsätze für Kostenverordnungen (§§ 2 bis 7 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fas-
sung) beim Erlass von Satzungen auf Grund des § 82 Absatz 2 Nummer 4 entsprechend gelten.

Zweiter Abschnitt
Die Kosten in gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen

[2. Abschnitt neu eingefügt ab 1.9.2009]

§ 146
Gerichtskosten

[Neu gefasst ab 1.9.2009]

In verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

§ 147
Streitwert

[Neu gefasst ab 1.9.2009]

(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt.

(2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Patentanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 000 Euro anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, kann das Gericht einen höheren oder
einen niedrigeren Wert festsetzen.

(3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Absatz 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.

Abschnitt III
Die Kosten in dem berufsgerichtlichen Verfahren und in dem Verfahren bei Anträgen auf Entscheidung des Landgerichts gegen die Androhung oder die Festsetzung des Zwangsgelds oder über die Rüge

[Der bisherige Zweite Abschnitt des Achten Teils wird der Dritte Abschnitt ab 1.9.2009]

§ 148
Gerichtskosten

[Neufassung ab 1.1.2007]

Im berufsgerichtlichen Verfahren, im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts über die Rüge (§ 70a Abs. 1) und im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Landgericht gegen die Anordnung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds (§ 50 Abs. 3) werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Strafsachen geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 149
Kosten bei Anträgen auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens

(1) Einem Patentanwalt, der einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Entschließung der Staatsanwaltschaft (§ 108 Abs. 2) zurücknimmt, sind die durch dieses Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

(2) Wird ein Antrag des Vorstandes der Patentanwaltskammer auf gerichtliche Entscheidungen in dem Fall des § 107 Abs. 2 verworfen, so sind die durch das Verfahren über den Antrag veranlassten Kosten der Patentanwaltskammer aufzuerlegen.

§ 150
Kostenpflicht des Verurteilten

(1) Dem Patentanwalt, der in dem berufsgerichtlichen Verfahren verurteilt wird, sind zugleich die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das berufsgerichtliche Verfahren wegen Erlöschens [Wörter „, Rücknahme oder Widerrufs“ gestrichen ab 1.9.2009] der Zulassung zur Patentanwaltschaft eingestellt wird und nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verhängung einer berufsgerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre; zu den Kosten des berufsgerichtlichen Verfahrens gehören in diesem Fall auch diejenigen, die in einem anschließenden Verfahren zum Zwecke der Beweissicherung (§§ 130, 131) entstehen. Wird das Verfahren nach § 123 Abs. 3 Nr. 2 eingestellt, kann das Gericht dem Patentanwalt die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegen, wenn es dies für angemessen erachtet.

(2) Dem Patentanwalt, der in dem berufsgerichtlichen Verfahren ein Rechtsmittel zurückgenommen oder ohne Erfolg eingelegt hat, sind zugleich die durch dieses Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. Hatte das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so kann dem Patentanwalt ein angemessener Teil dieser Kosten auferlegt werden.

(3) Für die Kosten, die durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens verursacht worden sind, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

§ 150a
Kostenpflicht in dem Verfahren bei Anträgen auf Entscheidung des Landgerichts gegen die Anordnung oder die Festsetzung des Zwangsgeld oder über die Rüge

(1) Wird der Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung gegen die Androhung oder die Festsetzung des Zwangsgelds oder über die Rüge als unbegründet zurückgewiesen, so ist § 150 Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden. Stellt das Landgericht fest, dass die Rüge wegen der Verhängung einer berufsgerichtlichen Maßnahme unwirksam ist (§ 70a Abs. 5 Satz 2) oder hebt es den Rügebescheid gemäß § 70a Abs. 3 Satz 2 auf, so kann es dem Patentanwalt die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegen, wenn es dies für angemessen erachtet.

(2) Nimmt der Patentanwalt den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts zurück oder wird der Antrag als unzulässig verworfen, so gilt § 150 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.

(3) Wird die Androhung oder die Festsetzung des Zwangsgelds aufgehoben, so sind die notwendigen Auslagen des Patentanwalts der Patentanwaltskammer aufzuerlegen. Das gleiche gilt, wenn der Rügebescheid, den Fall des § 70a Abs. 3 wegen eines Freispruchs des Patentanwalts im berufsgerichtlichen Verfahren oder aus den Gründen des § 103 Abs. 2 Satz 2 festgestellt wird (§ 70a Abs. 5 Satz 2).

§ 151
Haftung der Patentanwaltskammer

Auslagen [Bis 31.12.2006: Kosten], die weder dem Patentanwalt noch einem Dritten auferlegt oder von dem Patentanwalt nicht eingezogen werden können, fallen der Patentanwaltskammer zur Last.

Bisheriger Abschnitt III
[Aufgehoben]
Die Kosten des Verfahrens bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung in Zulassungssachen und über Wahlen und Beschlüsse

[Der bisherige Dritte Abschnitt des Achten Teils wird aufgehoben ab 1.9.2009]

§§ 152 bis 154
[Aufgehoben]

[§§ 152 bis 154 aufgehoben ab 1.9.2009]

Teil IX

Berufsangehörige aus anderen Staaten

§ 154a
Niederlassung

Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der seine berufliche Tätigkeit unter einer der in § 1 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft genannten Berufsbezeichnungen ausübt, ist berechtigt, sich unter dieser Berufsbezeichnung zur Rechtsbesorgung auf dem Gebiet ausländischen und internationalen gewerblichen Rechtsschutzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederzulassen, wenn er auf Antrag in die Patentanwaltskammer aufgenommen ist.

[Textfassung ab 1.4.2012:

Eine natürliche Person, die ihre berufliche Tätigkeit unter einer der in § 1 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft genannten Berufsbezeichnungen ausübt, ist berechtigt, sich unter dieser Berufsbezeichnung zur Rechtsbesorgung auf dem Gebiet ausländischen und internationalen gewerblichen Rechtsschutzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederzulassen, wenn sie auf Antrag in die Patentanwaltskammer aufgenommen ist.„]

§ 154b
Verfahren, berufliche Stellung

(1) [Satz 1 „Über den Antrag auf Aufnahme in die Patentanwaltskammer entscheidet der Präsident des Deutschen Patentamts.“ aufgehoben ab 1.9.2009; Satz 2 erweitert] Dem Antrag auf Aufnahme ist eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zu dem Beruf beizufügen. Diese Bescheinigung ist der Patentanwaltskammer jährlich neu vorzulegen. Kommt das Mitglied der Patentanwaltskammer dieser Pflicht nicht nach, ist die Aufnahme in die Patentanwaltskammer zu widerrufen.

(2) [Abs. 2 geändert ab 1.9.2009] Für die Entscheidung über den Antrag, die Rechtsstellung nach Annahme in die Patentanwaltskammer sowie die Rücknahme und den Widerruf der Aufnahme in die Patentanwaltskammer gelten sinngemäß der Zweite Teil, mit Ausnahme der §§ 5 bis 13, 18, 19, der Dritte und Vierte Teil, der Dritte Abschnitt des Fünften Teils, und Sechste bis Achte Teil dieses Gesetzes. Vertretungsverbote nach § 96 Abs. 1 Nr. 4 sowie § 132 sind für den Geltungsbereich dieses Gesetzes auszusprechen. An die Stelle der Ausschließung aus der Patentanwaltschaft (§ 96 Abs. 1 Nr. 5) tritt der Verlust der Mitgliedschaft.

(3) [Bisheriger Abs. 3 aufgehoben, bisheriger Abs. 4 wird Abs. 3 ab 1.9.2009] Der in die Patentanwaltskammer Aufgenommene hat bei der Führung seiner Berufsbezeichnung den Herkunftsstaat anzugeben. Er ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung „Mitglied der Patentanwaltskammer“ zu verwenden.

Teil X

Beratungs- und Vertretungsbefugnis des Patentassessors in ständigem Dienstverhältnis

§ 155
Verfahren, berufliche Stellung

(1) Ein Patentassessor (§ 11), der im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes auf Grund eines ständigen Dienstverhältnisses ausübt, kann im Rahmen dieses Dienstverhältnisses einen Dritten gemäß § 3 Abs. 2 und 3 beraten und vertreten, wenn


  1. der Dritte und der Dienstherr des Patentassessors im Verhältnis zueinander Konzernunternehmen (§ 18 des Aktiengesetzes) oder Vertragsteile eines Unternehmensvertrags (§§ 291, 292 des Aktiengesetzes) sind;

  2. der Dritte im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat und er dem Dienstherrn des Patentassessors vertraglich die Wahrnehmung seiner Interessen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes übertragen hat.

(2) Der Patentassessor kann im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 von dem Dritten als Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 25 des Patentgesetzes, des § 28 des Gebrauchsmustergesetzes, des
§ 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes, des
§ 58 des Geschmacksmustergesetzes [Ab 1.1.2014: Designgesetzes] und des § 96 des Markengesetzes bestellt werden.

(3) Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 gelten nicht für Patentanwälte in ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnissen (§ 41a).

§ 156
Auftreten vor den Gerichten

Einem Patentassessor (§ 11), der im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes auf Grund eines ständigen Dienstverhältnisses ausübt, ist in den in § 4 bezeichneten Rechtsstreitigkeiten seines Dienstherrn oder des in § 155 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 genannten Dritten auf Antrag der Partei das Wort zu gestatten. [Satz 2 aufgehoben durch Gesetz vom 12.12.2007, in Kraft ab 18.12.2007]

Elfter Teil

Übergangs- und Schlussvorschriften

[Elfter Teil neu gefasst ab 1.9.2009]

§ 157
Maßgaben nach dem Einigungsvertrag

(1) Patentanwälte und Patentassessoren, die am 3. Oktober 1990 in die beim Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik geführten Listen der Patentanwälte oder der Patentassessoren nicht nur vorläufig eingetragen sind, stehen Personen gleich, die nach § 5 die Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf des Patentanwalts durch Prüfung erlangt haben. Die Patentanwälte, die in die beim Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik geführte Liste eingetragen sind, sind zur Patentanwaltschaft zugelassen.

(2) Wer am 3. Oktober 1990 die Ausbildungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 1 und 2 der Anordnung der Deutschen Demokratischen Republik über die Vertretung vor dem Patentamt vom 21. März 1990 (GBl. I Nr. 21 S. 208) erfüllte, kann auf Antrag als Patentanwalt
zugelassen oder als Patentassessor anerkannt werden. Über den Antrag entscheidet die Patentanwaltskammer nach den Bestimmungen der Patentanwaltsordnung.

§ 158
Patentsachbearbeiter

(1) Abweichend von den Vorschriften des § 10 Absatz 2 über den Nachweis der technischen Befähigung und der Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes kann zur Prüfung zugelassen werden, wer, nachdem er im Inland

  1. sich als ordentlicher Studierender an einer wissenschaftlichen Hochschule dem Studium naturwissenschaftlicher oder technischer Fächer gewidmet und dieses Studium durch eine staatliche oder akademische Prüfung mit Erfolg abgeschlossen hat oder

  2. auf einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Ingenieurschule oder einer gleichwertigen technischen Lehranstalt eine nach deren Grundsätzen abgeschlossene technische Ausbildung erlangt hat,

mindestens zehn Jahre auf Grund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses für einen Auftraggeber hauptberuflich eine Beratungs- oder
Vertretungstätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausgeübt hat und im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine solche Tätigkeit, die nach Art oder Umfang bedeutend ist, noch ausübt; § 7 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Bewerber, die die europäische Eignungsprüfung für die vor dem Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter bestanden haben, beträgt die Frist mindestens acht Jahre.

(2) Zur Prüfung kann ferner zugelassen werden, wer sich als ordentlicher Studierender an einer wissenschaftlichen Hochschule dem Studium naturwissenschaftlicher oder technischer Fächer gewidmet, dieses Studium jedoch aus besonderen Gründen nicht abgeschlossen hat, sofern er mindestens 15 Jahre die in Absatz 1 bezeichnete Tätigkeit ausgeübt hat; von dieser Tätigkeit müssen mindestens zehn Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeleistet sein.

(3) Eine Tätigkeit als technisches Mitglied des Patentamts oder des Patentgerichts oder eine Tätigkeit auf Grund eines vom Präsidenten des Patentamts erteilten Erlaubnisscheins ist auf die in Absatz 1 bezeichnete Tätigkeit anzurechnen.

(4) Das Studium sowie die Abschlussprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule im Ausland können in Ausnahmefällen als ausreichend anerkannt werden. Über die Anerkennung entscheidet der Präsident des Patentamts im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde des Landes, in dem das Patentamt seinen Sitz hat.

(5) Welche technischen Lehranstalten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 als gleichwertig neben den öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Ingenieurschulen anzusehen sind, bestimmt der Präsident des Patentamts.

(6) Bewerber, die auf Grund der Absätze 1 und 2 zur Prüfung (§ 8) zugelassen worden sind und diese bestanden haben, erlangen die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts.

§ 159
Befreiung von der Tätigkeit bei einem Patentanwalt

Auf Bewerber, die die Voraussetzungen des § 158 Absatz 1 oder 2 erfüllen, ist die Vorschrift des § 5 Absatz 2 über die Beschäftigung bei einem Patentanwalt nicht anzuwenden.

§ 160
Inhaber von Erlaubnisscheinen

Für Inhaber von Erlaubnisscheinen sind die §§ 177 bis 183 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung dieses Gesetzes weiter anzuwenden.

§ 161
Übergangsregelungen

(1) Die vor dem 1. September 2009 eingeleiteten Verwaltungsverfahren in Patentanwaltssachen werden in der Lage, in der sie sich an diesem Tag befinden, nach diesem Gesetz in der ab diesem Tag geltenden Fassung fortgeführt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Maßnahmen, die auf Grund des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam. Auf Verwaltungsverfahren in Patentanwaltssachen, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet wurden, sind die bis zu diesem Tag geltenden kostenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden.

(2) Die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen, die vor dem 1. September 2009 ergangen sind, bestimmt sich ebenso wie das weitere Verfahren nach dem bis zu diesem Tag geltenden Recht.

(3) Die vor dem 1. September 2009 anhängigen gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen werden nach den bis zu diesem Tag geltenden Bestimmungen einschließlich der kostenrechtlichen Regelungen fortgeführt.

Anlage
(zu § 146 Satz 1 und § 148 Satz 1)

Gebührenverzeichnis

[In der Überschrift werden die Wörter "Anlage (zu § 148 Satz 1)" ersetzt durch "Anlage (zu § 146 Satz 1 und § 148 Satz 1)“ ab 1.9.2009]

[BGBl. Teil I, Nr. 66 vom 30.12.2006, S. 3450 ff. und BGBl. Teil I, Nr. 54 vom 19.8.2009, S. 2835 ff.]

Vormerkung:

(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme.

(2) Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, den Patentanwalt damit zu belasten.

(3) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anforderung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.

Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 1110 und 1111
Teil 1
Berufsgerichtliche Verfahren
Abschnitt 1
Verfahren vor dem Landgericht
Unterabschnitt 1
Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz
1110 Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen:

  1. einer Warnung,

  2. eines Verweises,

  3. einer Geldbuße
240,00 EUR
1111 Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus der Patentanwaltschaft 480,00 EUR
Unterabschnitt 2
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgeldes oder über die Rüge
1120 Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Anordnung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 50 Abs. 3 der Patentanwaltsordnung:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen
160,00 EUR
1121 Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 70 Abs. 1 der Patentanwaltsordnung:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen:
160,00 EUR
Abschnitt 2
Verfahren vor dem Oberlandesgericht
Unterabschnitt 1
Berufung
1210 Berufungsverfahren mit Urteil 1,5
1211 Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil 0,5
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.
Unterabschnitt 2
Beschwerde
1220 Verfahren über Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
50,00 EUR
Von dem Patentanwalt wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist.
Abschnitt 3
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Unterabschnitt 1
Revision
1310 Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 128 Abs. 3 Satz 1 der Patentanwaltsordnung i.V.m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO 2,0
1311 Erledigung des Revisionsverfahren ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 128 Abs. 3 Satz 1 der Patentanwaltsverordnung i.V.m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO 1,0
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.
Unterabschnitt 2
Beschwerde
1320 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
1,0
1321 Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
50,00 EUR
Von dem Patentanwalt wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist.
Abschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
1400 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen
50,00 EUR
Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
Teil 2
Gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen

[Teil 2 der Anlage neu eingefügt ab 1.9.2009]
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1
Oberlandesgericht
2110 Verfahren im Allgemeinen 4,0
2111 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
c) im Fall des § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i.V.m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i.V.m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 2110 ermäßigt sich auf 2,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Unterabschnitt 2
Bundesgerichtshof
2120 Verfahren im Allgemeinen 5,0
2121 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,
c) im Fall des § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i.V.m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i.V.m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 2120 ermäßigt sich auf 3,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 2
Zulassung und Durchführung der Berufung
2200 Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag abgelehnt wird 1,0
2201 Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird 0,5
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.
2202 Verfahren im Allgemeinen 5,0
2203 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf 1,0
Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.
2204 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 2203 erfüllt ist, durch
1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
c) im Fall des § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i.V.m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i.V.m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf 3,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 3
Vorläufiger Rechtsschutz

Vorbemerkung 2.3:

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i.V.m. § 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 3 VwGO.

(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i.V.m. § 80 Abs. 5 und 7 und § 80a Abs. 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.

Unterabschnitt 1
Oberlandesgericht
2310 Verfahren im Allgemeinen 2,0
2311 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i.V.m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
Die Gebühr 2310 ermäßigt sich auf 0,75
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Unterabschnitt 2
Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache
2320 Verfahren im Allgemeinen 1,5
2321 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i.V.m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf 0,5
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Unterabschnitt 3
Bundesgerichtshof

Vorbemerkung 2.3.3:

Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Bundesgerichtshof auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist.

2330 Verfahren im Allgemeinen 2,5
2321 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i.V.m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf 1,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
2400 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen 50,00 EUR

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

[Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2014, S. 111]

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 2014 – 1 BvR 2998/11 und 1 BvR 236/12 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

2. § 52e Absatz 2 Satz 1 und § 52f Absatz 1 Satz 1 der
Patentanwaltsordnung
(PAO)
vom 7. September 1966 (Bundesgesetzblatt I Seite 557), zuletzt geändert durch Artikel 5
Absatz 13 des Gesetzes zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die
Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz
vom 10. Oktober 2013 (Bundesgesetzblatt I Seite 3799),
sind mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit sie der Zulassung einer
Berufsausübungsgesellschaft von Rechts- und Patentanwälten als Patentanwaltsgesellschaft
entgegenstehen, wenn nicht die Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte sowie die
verantwortliche Führung der Gesellschaft den Patentanwälten überlassen sind.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

Berlin, den 13. Februar 2014

    Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz
    Heiko Maas


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