Patentanmeldeverordnung [Gültig bis 14. Oktober 2003] (Deutschland)




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Letzte Änderung: 26.05.2004
http://transpatent.com/gesetze/patanmv.html

Die deutsche Patentanmeldeverordnung


– Stand: Januar 2002 – [Gültig bis 14. Oktober 2003]


mitgeteilt und bearbeitet von Dr. jur. H. Jochen Krieger
Rechtsanwalt in Düsseldorf






TT-BEGRIFF
Deutschland
Patentrecht
Anmeldeverfahren
PatAnmV
1981/2002
TRANSPATENT
TT-ZAHL
DE597
2578
501
Januar 2002

Verordnung
über die Anmeldung von Patenten

( Patentanmeldeverordnung – PatAnmV )

vom 29. Mai 1981
BGBl. I, S. 523

in der Fassung der Änderungsverordnungen

vom 12. November 1986
BGBl. I, S. 1738,

vom 4. Mai 1990 BGBl. I, S. 856,

vom 1. April 1993 BGBl. I, S. 426,

vom 25. Oktober 1994 BGBl. I, S. 3082,

vom 10. Juni 1996 BGBl. I, S. 845,

vom 27. Juni 1997 BGBl. I, S. 1595, 2017
durch das 2. PatGÄndG – Artikel 20 – vom 16. Juli 1998,
in Kraft ab 1. November 1998 BGBl. I, S. 1839
und vom 1. Januar 2002 (Fünfte VO zur Änderung der PatAnmV)
(BGBl. Teil I/2002, S. 32; in Kraft getreten am 5.1.2002)

[Gültig bis 14. Oktober 2003; danach gilt die Patentverordnung vom 1. September 2003
http://transpatent.com/gesetze/patv.html]

Inhaltsverzeichnis

    § 1 Anwendungsbereich


    § 2 Einreichung


    § 3 Erteilungsantrag


    § 4 Patentansprüche


    § 5 Beschreibung


    § 5a Beschreibung von Nukleotid- und Aminosäuresequenzen


    § 6 Zeichnungen


    § 7 Zusammenfassung


    § 8 Allgemeine Erfordernisse der Anmeldungsunterlagen


    § 9 Modelle und Proben


    § 10 Übersetzungen


    § 11 Ergänzende Schutzzertifikate


    § 12 Übergangsregelung


    § 13 Inkrafttreten; abgelöste Vorschriften

Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I, S. 1) in Verbindung mit § 20 der Verordnung über das Deutsche Patentamt vom 5. September 1968 (BGBl. I, S. 997) wird verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich

Für die Anmeldung einer Erfindung zur Erteilung eines Patents gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Patentgesetzes die nachfolgenden Vorschriften.

§ 2
Einreichung

Die Anmeldung (§ 34 Abs. 1 und 3 des Patentgesetzes) und die Zusammenfassung (§ 36 des Patentgesetzes) sind beim Patentamt schriftlich einzureichen.

§ 3
Erteilungsantrag

(1) Der Antrag auf Erteilung des Patents (§ 34 Abs. 3 Nr. 2 des Patentgesetzes) ist auf dem vom Patentamt vorgeschriebenen Vordruck einzureichen.

(2) Der Antrag muß enthalten:

  1. den Vor- und Zunamen, die Firma oder die sonstige Bezeichnung des Anmelders, den Wohnsitz oder Sitz und die Anschrift (Straße und Hausnummer, Postleitzahl, Ort). Bei ausländischen Orten sind auch Staat und Bezirk anzugeben; ausländische Ortsnamen sind zu unterstreichen. Es muß klar ersichtlich sein, ob das Patent für eine oder mehrere Personen oder Gesellschaften, für den Anmelder unter seiner Firma oder unter seinem bürgerlichen Namen nachgesucht wird. Firmen sind so zu bezeichnen, wie sie im Handelsregister (Spalte 2 a) eingetragen sind. Spätere Änderungen des Namens, der Firma oder sonstiger Bezeichnungen, des Wohnsitzes oder Sitzes und der Anschrift sind dem Amt unverzüglich mitzuteilen; bei Änderungen des Namens, der Firma oder sonstiger Bezeichnungen sind Beweismittel beizufügen;

  2. eine kurze und genaue Bezeichnung der Erfindung;

  3. die Erklärung, daß für die Erfindung die Erteilung eines Patents beantragt wird. Wird die Erteilung eines Zusatzpatents beantragt, so ist dies zu erklären und das Aktenzeichen der Hauptanmeldung oder die Nummer des Hauptpatents anzugeben;

  4. falls ein Vertreter bestellt worden ist, seinen Namen mit Anschrift. Die Vollmacht ist als Anlage beizufügen. Auf eine beim Patentamt hinterlegte Vollmacht ist unter Angabe der Hinterlegungsnummer hinzuweisen. Die Bestellung mehrerer Vertreter ist zulässig;

  5. falls mehrere Personen ohne einen gemeinsamen Vertreter anmelden oder mehrere Vertreter mit verschiedener Anschrift bestellt sind, die Angabe, wer als Zustellungsbevollmächtigter zum Empfang amtlicher Schriftstücke befugt ist;

  6. die Unterschrift des Anmelders, der Anmelder oder des Vertreters. Unterzeichnet ein Angestellter für seinen anmeldenden Arbeitgeber, so ist die Zeichnungsbefugnis nachzuweisen; auf eine beim Patentamt für den Unterzeichner hinterlegte Angestelltenvollmacht ist unter Angabe der Hinterlegungsnummer hinzuweisen.

§ 4
Patentansprüche

(1) In den Patentansprüchen kann das, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll (§ 34 Abs. 3 Nr. 3 des Patentgesetzes), einteilig oder nach Oberbegriff und kennzeichnendem Teil geteilt (zweiteilig) gefaßt sein. In beiden Fällen kann die Fassung nach Merkmalen gegliedert sein.

(2) Wird die zweiteilige Anspruchsfassung gewählt, sind in den Oberbegriff die durch den Stand der Technik bekannten Merkmale der Erfindung aufzunehmen; in den kennzeichnenden Teil sind die Merkmale der Erfindung aufzunehmen, für die in Verbindung mit den Merkmalen des Oberbegriffs Schutz begehrt wird. Der kennzeichnende Teil ist mit den Worten „dadurch gekennzeichnet, daß“ oder „gekennzeichnet durch“ oder einer sinngemäßen Wendung einzuleiten.

(3) Werden Patentansprüche nach Merkmalen oder Merkmalsgruppen gegliedert, so ist die Gliederung dadurch äußerlich hervorzuheben, daß jedes Merkmal oder jede Menkmalsgruppe mit einer neuen Zeile beginnt. Den Merkmalen oder Merkmalsgruppen sind deutlich vom Text abzusetzende Gliederungszeichen voranzustellen.

(4) Im ersten Patentanspruch (Hauptanspruch) sind die wesentlichen Merkmale der Erfindung anzugeben.

(5) Eine Anmeldung kann mehrere unabhängige Patentansprüche (Nebenansprüche) enthalten, soweit der Grundsatz der Einheitlichkeit gewahrt ist (§ 34 Abs. 5 des Patentgesetzes). Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Nebenansprüche können eine Bezugnahme auf mindestens einen der vorangehenden Patentansprüche enthalten.

(6) Zu jedem Haupt- bzw. Nebenanspruch können ein oder mehrere Patentansprüche (Unteransprüche) aufgestellt werden, die sich auf besondere Ausführungsarten der Erfindung beziehen. Unteransprüche müssen eine Bezugnahme auf mindestens einen der vorangehenden Patentansprüche enthalten. Sie sind soweit wie möglich und auf die zweckmäßigste Weise zusammenzufassen.

(7) Werden mehrere Patentansprüche aufgestellt, so sind sie fortlaufend mit arabischen Ziffern zu numerieren.

(8) Die Patentansprüche dürfen, wenn dies nicht unbedingt erforderlich ist, im Hinblick auf die technischen Merkmale der Erfindung keine Bezugnahmen auf die Beschreibung oder die Zeichnungen enthalten, z.B. „wie beschrieben in Teil … der Beschreibung“ oder „wie in Abbildung … der Zeichnung dargestellt“.

(9) Enthält die Anmeldung Zeichnungen, so sollen die in den Patentansprüchen angegebenen Merkmale mit ihren Bezugszeichen versehen sein, wenn dies das Verständnis des Patentanspruchs erleichtert.

§ 5
Beschreibung

(1) Am Anfang der Beschreibung nach § 34 Abs. 3 Nr. 4 des Patentgesetzes ist als Titel die im Antrag angegebene Bezeichnung der Erfindung anzugeben.

(2) In der Beschreibung sind ferner anzugeben:

  1. das technische Gebiet, zu dem die Erfindung gehört, soweit es sich nicht aus den Ansprüchen oder den Angaben zum Stand der Technik ergibt:

  2. der dem Anmelder bekannte Stand der Technik, der für das Verständnis der Erfindung und deren Schutzfähigkeit in Betracht kommen kann, unter Angabe der dem Anmelder bekannten Fundstellen;

  3. das der Erfindung zugrundeliegende Problem, sofern es sich nicht aus der angegebenen Lösung oder den zu Nummer 6 gemachten Angaben ergibt, insbesondere dann, wenn es zum Verständnis der Erfindung oder für ihre nähere inhaltliche Bestimmung unentbehrlich ist;

  4. die Erfindung, für die in den Patentansprüchen Schutz begehrt wird;

  5. in welcher Weise der Gegenstand der Erfindung gewerblich anwendbar ist, wenn es sich aus der Beschreibung oder der Art der Erfindung nicht offensichtlich ergibt:

  6. gegebenenfalls vorteilhafte Wirkungen der Erfindung unter Bezugnahme auf den bisherigen Stand der Technik;

  7. wenigstens ein Weg zum Ausführen der beanspruchten Erfindung im einzelnen, gegebenenfalls erläutert durch Beispiele und anhand der Zeichnungen unter Verwendung der entsprechenden Bezugszeichen.

(3) In die Beschreibung sind keine Angaben aufzunehmen, die zum Erläutern der Erfindung offensichtlich nicht notwendig sind. Wiederholungen von Ansprüchen oder Anspruchsteilen können durch Bezugnahme auf diese ersetzt werden.

§ 5a

Beschreibung von Nukleotid- und Aminosäuresequenzen

(1) Sind in der Patentanmeldung Nukleotid- oder Aminosäuresequenzen offenbart, so hat die Beschreibung ein entsprechendes Sequenzprotokoll zu enthalten. Das Sequenzprotokoll hat den in der Mitteilung Nr. 11/94 des Präsidenten des Deutschen Patentamts vom 8. August 1994 bestimmten Erfordernissen zu entsprechen.

(2) Zusätzlich zu den schriftlichen Anmeldeunterlagen ist ein Datenträger einzureichen, der das Sequenzprotokoll in maschinenlesbarer Form enthält. Der Datenträger ist als Datenträger für ein Sequenzprotokoll deutlich zu kennzeichnen und hat den in der Mitteilung Nr. 11/94 des Präsidenten des Deutschen Patentamts vom 8. August 1994 bestimmten Erfordernissen zu entsprechen. Dem Datenträger ist eine Erklärung beizufügen, daß die auf dem Datenträger gespeicherten Informationen mit dem schriftlichen Sequenzprotokoll übereinstimmen. Ist ein eingereichter Datenträger beschädigt oder unbrauchbar, so ist ein einwandfreier Datenträger nachzureichen.

(3) Wird ein Sequenzprotokoll oder ein entsprechender Datenträger nach dem Anmeldetag eingereicht oder berichtigt, so hat der Anmelder eine Erklärung beizufügen, daá das nachgereichte oder berichtigte Sequenzprotokoll oder der Datenträger nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.

(4) Handelt es sich um eine internationale Anmeldung nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag, für die das Deutsche Patent- und Markenamt Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt ist (Artikel III § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen), so finden die Bestimmungen der Ausführungsordnung zum Patentzusammenarbeitsvertrag unmittelbar Anwendung.

§ 6
Zeichnungen

(1) Die Zeichnungen sind auf Blättern mit folgenden Mindesträndern auszuführen:


oberer Rand: 2,5 cm
linker Seitenrand: 2,5 cm
rechter Seitenrand: 1,5 cm
unterer Rand: 1,0 cm

Die für die Abbildungen benutzte Fläche darf 26,2 cm x 17 cm nicht überschreiten; bei der Zeichnung der Zusammenfassung kann sie auch 8,1 cm x 9,4 cm im Hochformat oder 17,4 cm x 4,5 cm im Querformat betragen.

(2) Die Zeichnungen sind mit ausreichendem Kontrast in dauerhaften, schwarzen, ausreichend festen und dunklen, in sich gleichmäßigen und scharf begrenzten Linien und Strichen ohne Farben auszuführen.

(3) Zur Darstellung der Erfindung können neben Ansichten und Schnittzeichnungen auch perspektivische Ansichten oder Explosionsdarstellungen verwendet werden. Querschnitte sind durch Schraffierungen kenntlich zu machen, die die Erkennbarkeit der Bezugszeichen und Führungslinien nicht beeinträchtigen dürfen.

(4) Der Maßstab der Zeichnungen und die Klarheit der zeichnerischen Ausführungen müssen gewährleisten, daß nach elektronischer Erfassung (scannen) auch bei Verkleinerungen auf zwei Drittel alle Einzelheiten noch ohne Schwierigkeiten erkennbar sind. Wird der Maßstab in Ausnahmefällen auf der Zeichnung angegeben, so ist er zeichnerisch darzustellen.

(5) Die Linien der Zeichnungen sollen nicht freihändig, sondern mit Zeichengeräten gezogen werden. Die für die Zeichnungen verwendeten Ziffern und Buchstaben müssen mindestens 0,32 cm hoch sein. Für die Beschriftung der Zeichnungen sind lateinische und, soweit üblich, griechische Buchstaben zu verwenden.

(6) Ein Zeichnungsblatt kann mehrere Abbildungen enthalten. Die einzelnen Abbildungen sind ohne Platzverschwendung, aber eindeutig voneinander getrennt und vorzugsweise im Hochformat anzuordnen und mit arabischen Ziffern fortlaufend zu numerieren. Den Stand der Technik betreffende Zeichnungen, die dem Verständnis der Erfindung dienen, sind zulässig; sie müssen jedoch deutlich mit dem Vermerk „Stand der Technik“ gekennzeichnet sein. Bilden Abbildungen auf zwei oder mehr Blättern eine zusammenhängende Figur, so sind die Abbildungen auf den einzelnen Blättern so anzuordnen, daß die vollständige Figur ohne Verdeckung einzelner Teile zusammengesetzt werden kann. Alle Teile einer Figur sind im gleichen Maßstab darzustellen, sofern nicht die Verwendung unterschiedlicher Maßstäbe für die Übersichtlichkeit der Figur unerläßlich ist.

(7) Bezugszeichen dürfen in den Zeichnungen nur insoweit verwendet werden, als sie in der Beschreibung und gegebenenfalls in den Patentansprüchen aufgeführt sind und umgekehrt. Entsprechendes gilt für die Zusammenfassung und deren Zeichnung.

(8) Die Zeichnungen dürfen keine Erläuterungen enthalten; ausgenommen sind kurze unentbehrliche Angaben wie „Wasser“, „Dampf“, „offen“, „zu“, „Schnitt nach A-B“, sowie in elektrischen Schaltplänen und Blockschaltbildern oder Flußdiagrammen kurze Stichworte, die für das Verständnis unentbehrlich sind.

§ 7
Zusammenfassung

(1) Die Zusammenfassung nach § 36 des Patentgesetzes soll aus nicht mehr als 150 Worten bestehen.

(2) In der Zusammenfassung kann auch die chemische Formel angegeben werden, die die Erfindung am deutlichsten kennzeichnet.

(3) § 4 Abs. 8 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 8
Allgemeine Erfordernisse der Anmeldungsunterlagen

(1) Die Patentansprüche, die Beschreibung, die Zeichnungen sowie der Text und die Zeichnung der Zusammenfassung sind auf gesonderten Blättern und in drei Stücken einzureichen. Die Blätter müssen das Format A 4 nach DIN 476 haben und im Hochformat verwendet werden. Für die Zeichnungen können die Blätter auch im Querformat verwendet werden, wenn dies sachdienlich ist; in diesem Fall ist der Kopf der Abbildungen auf der linken Seite des Blattes anzuordnen. Entsprechendes gilt für die Darstellung chemischer und mathematischer Formeln sowie für Tabellen. Alle Blätter müssen frei von Knicken und Rissen und dürfen nicht gefaltet oder gefalzt sein. Sie müssen aus nicht durchscheinendem, biegsamem, festem, glattem, mattem und widerstandsfähigem Papier sein.

(2) Die Anmeldungsunterlagen sind in einer Form einzureichen, die eine elektronische Erfassung gestattet.

(3) Die Blätter dürfen nur einseitig beschriftet oder mit Zeichnungen versehen sein. Sie müssen so miteinander verbunden sein, daß sie leicht voneinander getrennt und wieder zusammengefügt werden können. Jeder Bestandteil (Antrag, Patentansprüche, Beschreibung, Zeichnungen) der Anmeldung und der Zusammenfassung (Text, Zeichnung) muß auf einem neuen Blatt beginnen. Die Blätter der Beschreibung sind in arabischen Ziffern mit einer fortlaufenden Numerierung zu versehen. Die Blattnummern sind oben in der Mitte anzubringen. Auf jedem Blatt der Patentansprüche und der Beschreibung soll jede fünfte Zeile numeriert sein. Die Zahlen sind an der linken Seite, rechts vom Rand anzubringen.

(4) Als Mindestränder sind auf den Blättern des Antrags, der Patentansprüche, der Beschreibung und der Zusammenfassung folgende Flächen unbeschriftet zu lassen:


Oberer Rand: 2,5 cm
linker Seitenrand: 2,5 cm
rechter Seitenrand: 2,0 cm
unterer Rand: 2,0 cm

Die Mindestränder können den Namen, die Firma oder die sonstige Bezeichnung des Anmelders und das Aktenzeichen der Anmeldung enthalten.

(5) Der Antrag, die Patentansprüche, die Beschreibung und die Zusammenfassung müssen mit Maschine geschrieben oder gedruckt sein. Die Buchstaben der verwendeten Schrift müssen deutlich voneinander getrennt sein und dürfen sich nicht berühren. Graphische Symbole und Schriftzeichen, chemische oder mathematische Formeln können handgeschrieben oder gezeichnet sein, wenn dies notwendig ist. Der Zeilenabstand hat 1 1/2 zeilig zu sein. Die Texte müssen mit Schriftzeichen, deren Großbuchstaben eine Mindesthöhe von 0,21 cm besitzen, und mit dunkler, unauslöschlicher Farbe geschrieben sein. Das Schriftbild muß scharfe Konturen aufweisen und kontrastreich sein. Jedes Blatt muß weitgehend frei von Radierstellen, Änderungen, Überschreibungen und Zwischenbeschriftungen sein. Von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn es sachdienlich ist.

(6) Die Anmeldungsunterlagen sollen deutlich erkennen lassen, zu welcher Anmeldung sie gehören. Auf allen nach Mitteilung des amtlichen Aktenzeichens eingereichten Schriftstücken ist dieses vollständig anzubringen.

(7) Die Anmeldungsunterlagen und die Zusammenfassung dürfen im Text keine bildlichen Darstellungen enthalten. Ausgenommen sind chemische und mathematische Formeln sowie Tabellen. Phantasiebezeichnungen, Warenzeichen oder andere Bezeichnungen, die zur eindeutigen Angabe der Beschaffenheit eines Gegenstandes nicht geeignet sind, dürfen nicht verwendet werden. Kann eine Angabe ausnahmsweise nur durch Verwendung einer Marke eindeutig bezeichnet werden, so ist die Bezeichnung als Marke kenntlich zu machen.

(8) Einheiten im Meßwesen sind in Übereinstimmung mit dem Gesetz über Einheiten im Meßwesen und der hierzu erlassenen Ausführungsverordnung in den jeweils geltenden Fassungen anzugeben. Bei chemischen Formeln sind die auf dem Fachgebiet national oder international anerkannten Zeichen und Symbole zu verwenden.

(9) Technische Begriffe und Bezeichnungen sowie Bezugszeichen sind in der gesamten Anmeldung einheitlich zu verwenden, sofern nicht die Verwendung verschiedener Ausdrücke sachdienlich ist. Hinsichtlich der technischen Begriffe und Bezeichnungen gilt dies auch für Zusatzanmeldungen im Verhältnis zur Hauptanmeldung.

(10) Werden die Anmeldungsunterlagen im Laufe des Verfahrens geändert, so hat der Anmelder Reinschriften einzureichen, die die Änderungen berücksichtigen.

(11) Der Anmelder hat, sofern die Änderungen nicht vom Patentamt vorgeschlagen worden sind, im einzelnen anzugeben, an welcher Stelle die in den neuen Unterlagen beschriebenen Erfindungsmerkmale in den ursprünglichen Unterlagen offenbart sind. Die vorgenommenen Änderungen sind zusätzlich entweder auf einem Doppel der geänderten Unterlagen, durch gesonderte Erläuterungen oder in den Reinschriften zu kennzeichnen. Wird die Kennzeichnung in den Reinschriften vorgenommen, sind die Änderungen fett oder mittels eines gelben (die elektronische Erfassung nicht beeinträchtigenden), fluoreszierenden Farbstifts hervorzuheben. Unterstreichungen sind unzulässig.

§ 9
Modelle und Proben

(1) Modelle und Proben sind nur auf Anordnung des Patentamts einzureichen. Sie sind mit einer dauerhaften Beschriftung zu versehen, aus der Inhalt und Zugehörigkeit zu der entsprechenden Anmeldung hervorgehen. Dabei ist gegebenenfalls der Bezug zum Patentanspruch und der Beschreibung genau anzugeben.

(2) Modelle und Proben, die leicht beschädigt werden können, sind unter Hinweis hierauf in festen Hüllen einzureichen. Kleine Gegenstände sind auf steifem Papier zu befestigen.

(3) Proben chemischer Stoffe sind in widerstandsfähigen, zuverlässig geschlossenen Behältern einzureichen. Sofern sie giftig, ätzend oder leicht entzündlich sind oder in sonstiger Weise gefährliche Eigenschaften aufweisen, sind sie mit einem entsprechenden Hinweis zu versehen.

(4) Ausfärbungen, Gerbproben und andere flächige Proben müssen auf steifem Papier (Format A4 nach DIN 476) dauerhaft befestigt sein. Sie sind durch eine genaue Beschreibung des angewandten Herstellungs- oder Verwendungsverfahrens zu erläutern.

§ 10
Übersetzungen

(1) Übersetzungen von Schriftstücken, die zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, müssen von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein. Die Unterschrift des Übersetzers ist öffentlich beglaubigen zu lassen (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ebenso die Tatsache, daß der Übersetzer für derartige Zwecke öffentlich bestellt ist.

(2) Werden Schriftstücke, die nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, nicht in englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache eingereicht, so ist innerhalb eines Monats nach Eingang des Schriftstücks eine von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigte oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigte Übersetzung einzureichen. Wird die Übersetzung nicht innerhalb dieser Frist eingereicht, so gilt das Schriftstück als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung zugegangen.

(3) Werden Schriftstücke, die nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, in englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache eingereicht, so kann das Patentamt verlangen, daß innerhalb einer von ihm bestimmten Frist eine von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigte oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigte Übersetzung einzureichen ist. Wird die Übersetzung nicht innerhalb dieser Frist eingereicht, so gilt das Schriftstück als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung zugegangen.

(4) Ist bei Prioritätsbelegen, die gemäß der revidierten Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums vorgelegt werden, oder Abschriften von früheren Anmeldungen (§ 41 Abs. 1 Satz 1 des Patentgesetzes) eine deutsche Übersetzung erforderlich, ist diese auf Anforderung des Patentamts einzureichen.

§ 11
Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel

(1) Der Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats (§ 49a des Patentgesetzes) ist auf dem vom Patentamt vorgeschriebenen Vordruck einzureichen. § 3 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 5 und 6 und § 10 Abs. 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Der Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel muß die Angaben und Unterlagen enthalten, die in Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel (ABl. EG Nr. L 182, S. 1) bezeichnet sind. § 3 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 5 und 6 und § 10 Abs. 1 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Der Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel muá die Angaben und Unterlagen enthalten die in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel (ABl. EG Nr. L 198, S. 30) bezeichnet sind.

(4) Dem Antrag sind Angaben zur Erläuterung des durch das Grundpatent vermittelten Schutzes beizufügen.

§ 12
Übergangsregelung

Für Patentanmeldungen, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung.

§ 13
Inkrafttreten; abgelöste Vorschriften

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft. Gleichzeitig treten die Anmeldebestimmungen für Patente vom 30. Juli 1968 (BGBl. I, S. 1004), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 1978 (BGBl. I, S. 629) außer Kraft.

    München, den 29. Mai 1981


          Der Präsident des Deutschen Patentamts

          Dr. Häußer




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