Halbleiterschutzanmeldeverordnung [gültig bis 31.5.2004] (Deutschland)
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Die deutsche Halbleiterschutzanmeldeverordnung
– Stand: November 1998 – [gültig bis 31.5.2004]
mitgeteilt und bearbeitet von Dr. jur. H. Jochen Krieger
Rechtsanwalt in Düsseldorf
und andere technische Schutzrechte Allgemein | 1987/98 |
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http://transpatent.com/gesetze/topov.html
Verordnung
über die Anmeldung der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen ( Halbleiterschutzanmeldeverordnung – HalblSchAnmV )
in der Fassung der Änderung durch das 2. PatGÄndG – Artikel 24 – vom 16. Juli 1998, in Kraft ab 1. November 1998 BGBl. I, S. 1833
[gültig bis 31.5.2004]
Ab 1. Juni 2004 gilt die Halbleiterschutzverordnung vom 11. Mai 2004
http://transpatent.com/gesetze/toposchv.html
Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I, S. 2294) in Verbindung mit § 20 der Verordnung über das Deutsche Patentamt vom 5. September 1968 (BGBl. I, S. 997), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. November 1987 (BGBl. I, S. 2349), wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
- § 1 Anwendungsbereich
§ 2 Anmeldung
§ 3 Eintragungsantrag
§ 4 Unterlagen zur Identifizierung oder Veranschaulichung
§ 5 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
§ 6 Deutsche Sprache
§ 7 Berlin-Klausel (überholt)
§ 8 Inkrafttreten
§ 1
Anwendungsbereich
Für die Anmeldung einer Topographie gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Halbleiterschutzgesetzes die nachfolgenden Vorschriften.
§ 2
Anmeldung
Die schriftliche Anmeldung besteht aus
- dem Eintragungsantrag (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Halbleiterschutzgesetzes),
- den Unterlagen zur Identifizierung oder Veranschaulichung der Topographie (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 des Halbleiterschutzgesetzes).
§ 3
Eintragungsantrag
(1) Der Eintragungsantrag muß zur Wahrung des Anmeldetages enthalten:
- die Erklärung, daß die Eintragung des Schutzes der Topographie beantragt wird (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 des Halbleiterschutzgesetzes);
- eine kurze und genaue Bezeichnung der Topographie (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 des Halbleiterschutzgesetzes). Als Bezeichnung kann der Name oder die Produktbezeichnung der Topographie unter Angabe des Produktionsbereichs angegeben werden;
- das Datum des Tages der ersten nicht nur vertraulichen geschäftlichen Verwertung der Topographie, wenn dieser Tag vor der Anmeldung liegt (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 des Halbleiterschutzgesetzes);
- Angaben über den Verwendungszweck, falls in Betracht kommt, daß die Topographie ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 des Halbleiterschutzgesetzes);
- den Namen oder die Bezeichnung des Anmelders und sonstige Angaben (Anschrift), die die Identifizierung des Anmelders ermöglichen;
- die Unterschrift des Anmelders oder der Anmelder oder eines Vertreters.
(2) Der Eintragungsantrag muß ferner enthalten (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 des Halbleiterschutzgesetzes):
- bei natürlichen Personen die Staatsangehörigkeit des Anmelders oder, soweit er nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist, den gewöhnlichen Aufenthalt des Anmelders;
- bei Firmen den Sitz der Niederlassung;
- falls der Anmelder Inhaber eines ausschließlichen Rechts zur geschäftlichen Verwertung der Topographie in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist, das Datum des Tages der ersten nicht nur vertraulichen geschäftlichen Verwertung der Topographie in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, wenn dieser Tag vor der Anmeldung liegt (§ 2 Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes);
- falls ein Rechtsübergang erfolgt ist (§ 2 Abs. 5 des Halbleiterschutzgesetzes), entsprechende Angaben.
(3) Falls der Anmelder Teile der Unterlagen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse kennzeichnen will, kann der Eintragungsantrag entsprechende Angaben enthalten (§ 4 Abs. 3 des Halbleiterschutzgesetzes).
§ 4
Unterlagen zur Identifizierung oder Veranschaulichung
(1) Zur Identifizierung oder Veranschaulichung der Topographie sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Zeichnungen oder Fotografien von Layouts zur Herstellung des Halbleitererzeugnisses, oder
- Zeichnungen oder Fotografien von Masken oder ihren Teilen zur Herstellung des Halbleitererzeugnisses, oder
- Zeichnungen oder Fotografien von einzelnen Schichten des
Halbleitererzeugnisses.
(2) Ergänzend zu den in Absatz 1 genannten Unterlagen können Datenträger oder Ausdrucke davon oder das Halbleitererzeugnis, für dessen Topographie Schutz beantragt wird, oder eine erläuternde Beschreibung eingereicht werden.
§ 5
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
Werden Unterlagen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet, so sind die gekennzeichneten Teile in der Anmeldung getrennt von den übrigen Teilen einzureichen. Die Unterlagen können auch in einem Originalexemplar und einem weiteren Exemplar mit unkenntlich gemachten Teilen eingereicht werden; das Originalexemplar wird für die Akteneinsicht in Löschungs-, Rechtsgültigkeits- und Verletzungsverfahren (§ 4 Abs. 3 Satz 1 des Halbleiterschutzgesetzes), das Zweitexemplar für die allgemeine Akteneinsicht zur Verfügung gehalten.
§ 6
Deutsche Sprache
Anträge und Eingaben sind in deutscher Sprache einzureichen. Die Benutzung fremdsprachiger Fachausdrücke, die sich im Geltungsbereich dieser Verordnung durchgesetzt haben, ist zulässig.
§ 7
Berlin-Klausel (überholt)
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 27 des Halbleiterschutzgesetzes auch im Land Berlin.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft.
- München, den 4. November 1987
- Der Präsident des Deutschen Patentamts
Dr. Häußer
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