Merkblatt für die Anmelder der Topografien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Deutschland) (Ausgabe 2007)




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Merkblatt für die Anmelder
der Topografien
von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen
Ausgabe 2007

mitgeteilt und bearbeitet
von Dr. jur. H. Jochen
Krieger

Rechtsanwalt in Düsseldorf


















TT-BEGRIFF



Deutschland


Gebrauchsmusterrecht
und andere technische
Schutzrechte
Allgemein


Merkblatt
2007


TRANSPATENT


TT-ZAHL


DE597


3578


201


Februar 2008



Merkblatt für die Anmelder
der Topografien
von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen


(Ausgabe 2007)


Quelle: DPMA T
6604 8.07

Die gesetzlichen Erfordernisse einer Topografieanmeldung ergeben
sich aus


  • dem Gesetz über den Schutz der Topografien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Halbleiterschutzgesetz) vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), der durch Artikel 2 Abs. 15 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) geändert worden ist,

  • der Verordnung zur Ausführung des Halbleiterschutzgesetzes (Halbleiterschutzverordnung – HalblSchV) vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 894), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3536).

Dieses Merkblatt gibt dem Anmelder ergänzend zu den oben aufgeführten Vorschriften Hinweise zum Vorbereiten und Einreichen einer Topografieanmeldung sowie für das Eintragungsverfahrens.

Der Anmelder kann sich der Hilfe eines auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes erfahrenen Beraters bedienen und sich von ihm auch im Eintragungsverfahren vertreten lassen. Verzeichnisse der deutschen Patentanwälte und der Rechtsanwälte, die auf diesem Gebiet tätig sind, sowie der Erlaubnisscheininhaber können beim DPMA kostenlos angefordert werden.

I. Schutz der Topografien

1. Schutzgegenstand

sind die dreidimensionalen Strukturen eines mikroelektronischen Halbleitererzeugnisses (Topografien).

Die Topografie eines Halbleitererzeugnisses bedeutet eine Reihe in Verbindung stehender Bilder, unabhängig von der Art ihrer Fixierung oder Kodierung,


  • die ein festgelegtes dreidimensionales Muster der Schichten darstellen, aus denen ein Halbleitererzeugnis besteht,

  • wobei die Bilder so miteinander in Verbindung stehen, dass jedes Bild das Muster oder einen Teil des Musters einer Oberfläche des Halbleitererzeugnisses in einem beliebigen Fertigungsstadium aufweist.

Ein Halbleitererzeugnis ist die endgültige Form oder die Zwischenform eines Erzeugnisses,


  • das aus einem Materialteil besteht, der eine Schicht aus halbleitendem Material enthält, und

  • mit einer oder mehreren Schichten aus leitendem, isolierendem oder halbleitendem Material versehen ist, wobei die Schichten nach einem vorab festgelegten dreidimensionalen Muster angeordnet sind, und

  • das ausschließlich oder neben anderen Funktionen eine elektronische Funktion übernehmen soll.

2. Eigenart

Der für den Schutz von Topografien geschaffene Begriff der Eigenart entspricht nicht dem der erfinderischen Tätigkeit im Sinn des Patentgesetzes oder dem des erfinderischen Schrittes des Geschmacksmustergesetzes. Eigenart liegt insbesondere vor, wenn die Topografie nicht nur eine Nachbildung (Kopie) einer anderen ist, die keine Entwicklungsarbeit und keine besonderen Investitionskosten verursacht hat, oder wenn sie nicht dem im Industriebereich allgemein üblichen Standard entspricht. Die Topografie braucht jedoch nicht unbedingt neu zu sein, jedoch wird der Mangel an Neuheit in der Regel Eigenart ausschließen.

3. Schutzdauer

Anders als im Gebrauchsmusterrecht beginnt der Schutz nicht erst mit der Eintragung der Topografie, sondern am Anmeldetag bzw. dem Tag ihrer ersten nicht nur vertraulichen geschäftlichen Verwertung, sofern diese innerhalb einer Frist von zwei Jahren vor dem Anmeldetag lag. Das Eingangsdatum der Anmeldung ist – anders als im Gebrauchsmusterrecht – nur dann auch der Anmeldetag, wenn die Erfordernisse der Anmeldung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1-3 HalblSchG erfüllt sind. Anderenfalls gilt erst der Zeitpunkt des Eingangs des die Mängelbeseitigung enthaltenden Schriftsatzes beim DPMA als Zeitpunkt der Anmeldung (§ 3 Abs. 4 Satz 2 HalblSchG).

Die 10-jährige Schutzdauer endet jeweils am Ende des Kalenderjahres (Beispiel: Anmeldetag 11.05.2000: Schutzende 31.12.2010; Anmeldetag 06.12.2000 und Tag der ersten nicht nur vertraulichen geschäftlichen Verwertung: 03.07.1999; Schutzende 31.12.2009).

4. Umfang der Prüfung

Die Topografiestelle prüft vor der Registrierung weder die Berechtigung des Anmelders noch die Richtigkeit der in der Anmeldung angegebenen Tatsache, noch die Eigenart der Topografie. Geprüft wird jedoch, ob Eintragungsantrag und Unterlagen vorliegen und das etwaige Datum der ersten Verwertung nicht mehr als zwei Jahre zurückliegt. Ferner wird im Rahmen einer bloßen Offensichtlichkeitsprüfung geprüft, ob die Anmeldung eine Topografie zum Gegenstand hat, ob es nur eine und nicht zwei Topografien sind und ob nicht die Gesamtheit der Unterlagen zur Identifizierung oder Veranschaulichung als Geschäftsgeheimnis deklariert wurden.

Auch in den Punkten, in denen die Topografiestelle nur das Vorhandensein, nicht aber die Richtigkeit der Angaben prüft, müssen wahrheitsgemäße Angaben gemacht werden, da für den Anmelder sonst nur ein Scheinrecht entstehen kann.

II. Die Anmeldungsunterlagen

Die bei der Anmeldung geltenden Formvorschriften sind in der HalblSchV aufgeführt und erläutert. Sie sind genau einzuhalten. Andernfalls kann gegebenenfalls der Anmeldetag zu verschieben oder die Anmeldung zurückzuweisen sein.

Ergänzend gilt:

1. Der Eintragungsantrag (§
3
HalblSchV)

Der Antrag muss in deutscher Sprache abgefasst sein. Er ist auf dem vom DPMA vorgesehenen Antragsvordruck T 6603 (3-fach-Satz) einzureichen. Für die Ausfüllung der Felder (1) – (13) des Vordrucks werden die folgenden Hinweise zu beachten:

(1) Zustellanschrift

Hier ist die Anschrift (Name, Vorname, ggf. akademischer Grad, Straße, Hausnummer und ggf. Postfach, Ort mit Postleitzahl) einzutragen, an die alle Sendungen des DPMA gerichtet werden sollen. Die vollständige Anschrift mit Straße und Hausnummer ist auch bei Postfach-Inhabern erforderlich. Bei ausländischen Orten sind auch Staat und Bezirk anzugeben. Die Anschrift muss der von der Deutschen Post AG für Briefsendungen vorgeschriebenen Form entsprechen. Als Anschrift ist anzugeben:


  • – falls alle Sendungen an den Anmelder zugestellt werden sollen, die Anschrift des Anmelders;

  • – falls alle Sendungen an einen Zustellungsbevollmächtigten zugestellt werden sollen, die Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten;

  • – falls alle Sendungen an einen Vertreter zugestellt werden sollen, die Anschrift des Vertreters.

(2) Zeichen/Telefon/Datum

Hier sollen das Zeichen und die Telefonnummer des Anmelders, seines Zustellungsbevollmächtigten oder seines Vertreters sowie das Datum der Antragstellung angegeben werden. Diese Angaben helfen, notwendig werdende Rückfragen schneller zu erledigen. Sie müssen nicht gemacht werden.

(3) Empfänger

An dieser Stelle ist durch Ankreuzen des in Betracht kommenden Auswahlfeldes zunächst zu erklären, ob der im Feld (1) angegebene Empfänger der Anmelder, sein Zustellungsbevollmächtigter oder sein Vertreter ist. Sofern das Auswahlfeld "Vertreter" angekreuzt wird, ist die Nummer der allgemeinen Vertretervollmacht zu nennen, falls solche bereits vergeben und mitgeteilt worden ist.

(4) Anmelder/Vertreter

Hier ist nur dann eine Eintragung erforderlich, wenn die Anmelder-/Vertreterangaben nicht mit der Zustellanschrift im Feld (1) übereinstimmen. In diesem Falle ist die vollständige Anmelder-/Vertreterbezeichnung einzutragen, und zwar Name(n), Vorname(n), ggf. akademischer Grad, Anschrift mit Straße und Hausnummer, Postleitzahl mit Wohnort, Sitz oder Niederlassung. Die Angabe von Straße und Hausnummer ist auch bei Postfach-Inhabern erforderlich. Bei ausländischen Orten sind auch Staat und Bezirk anzugeben; ausländische Ortsnamen sind zu unterstreichen.

(5) Hier ist die Staatsangehörigkeit des Anmelders sowie sein gewöhnlicher Aufenthalt oder der Sitz seiner Firmenniederlassung anzugeben. Ist der Anmelder eine juristische Person oder eine Gesellschaft, die nach dem auf sie anwendbaren Recht Träger von Rechten und Pflichten sein kann, ist ihr Sitz anzugeben.

Ist der Anmelder eine Firma, so muss hier der Sitz der Niederlassung (Ort und Staat) angegeben werden.

Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind auch der Namen und die Anschrift mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters anzugeben.

(6) Codenummern

Hier ist die Anmelder-Codenummer, die Vertreter-Codenummer bzw. die Zustelladress-Codenummer einzutragen, sofern eine solche bereits in einer früheren Anmeldung vergeben und mitgeteilt worden ist.

(7) Bezeichnung der Topografie

Die Bezeichnung soll kurz sein. Sie kann eine individuelle Produktbezeichnung sein und soll sich jedenfalls von allgemein üblichen Sammel- oder Gattungsbezeichnungen und von den Namen anderer schon im Handel befindlicher Topografien unterscheiden.

(8) Tag der Verwertung

Hier ist das Datum (Tag, Monat, Jahr) anzugeben, an dem die Topografie irgendwo in der Welt nicht mehr nur vertraulich geschäftlich verwertet wurde. Dieses Datum darf nicht länger als zwei Jahre vor dem Anmeldetag zurückliegen.

Vertraulichkeit ist z.B. noch gewahrt, wenn Vertragspartner die Vertraulichkeit vereinbart haben.

(9) Erklärungen zur Schutzberechtigung

Hier hat der Anmelder durch Ankreuzen des passenden Kästchens klarzustellen, woher er seine Schutzberechtigung ableitet. Ein Nachweis über das Arbeits oder Auftragsverhältnis oder die Rechtsnachfolge durch Urkunden (Vertrag, Erbschein) ist für das Eintragungsverfahren noch nicht erforderlich. Es empfiehlt sich jedoch, den Nachweis für ein etwaiges Löschungs- oder Verletzungsverfahren bereitzuhalten.

Wenn das dritte Kästchen angekreuzt wird, muss auch das Datum der erstmaligen in der EU nicht nur vertraulichen geschäftlichen Verwertung angegeben werden.

(10) Erklärungen zum Schutzgegenstand

Ist die Topografie ein Staatsgeheimnis, dann muss das erste Kästchen angekreuzt werden; die Angabe des Verwendungszweckes entfällt hier. Ist sich der Anmelder nicht sicher, ob die Topografie ein Staatsgeheimnis ist, kommt dies aber in Betracht, dann muss das dafür vorgesehene zweite Kästchen angekreuzt werden; zusätzlich ist dann der Verwendungszweck anzugeben.

Wenn der Anmelder Unterlagen, die zur Identifizierung oder Veranschaulichung der Topografie erforderlich sind mit dem Buchstaben "G" markiert hat, ist das entsprechende Kästchen anzukreuzen. Die "G"-Kennzeichnung ist nur zulässig, wenn insoweit tatsächlich ein Geschäftsgeheimnis vorliegt.
Nicht zulässig ist es, die Unterlagen in ihrer Gesamtheit mit "G" zu kennzeichnen. Werden mehr als 90 % der erforderlichen Unterlagen als Geschäftsgeheimnis gekennzeichnet, wird regelmäßig Anlass zu näherer Prüfung der Zulässigkeit gegeben sein.

(11) Gebühr

Die Anmeldegebühr beträgt 300,- EUR.

Wird die Anmeldegebühr nicht in innerhalb von 3 Monaten nach dem Anmeldetag gezahlt, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen (§ 6 PatKostG).

Die Zahlung der Gebühr bestimmt sich nach der Verordnung über die Zahlung der Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts
und des Bundespatentgerichts (PatKostZV) vom 15. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2083). Danach können Gebühren wie folgt entrichtet werden:

  1. 1. durch Barzahlung (bei der Zahlstelle des Deutschen Patent- und Markenamts in München oder bei den Geldstellen in Jena und im Technischen Informationszentrum in Berlin),

  2. 2. durch Überweisung auf das Konto der Bundeskasse Weiden (Konto-Nr. 700 010 54, BLZ 700 000 00),

  3. 3. durch (Bar-)Einzahlung bei einem Geldinstitut auf das Konto der Bundeskasse Weiden (Kto-Nr. wie 2.) oder

  4. 4. durch Übergabe oder Übersendung einer Einzugsermächtigung zu einem Inlandskonto. Es wird dringend empfohlen, den amtlichen Vordruck A 9507 zu verwenden.

Die Anmeldegebühr soll, sofern die Zahlung durch Einzugsermächtigung erfolgt ist, zugleich mit der Anmeldung, sonst erst nach Mitteilung des amtlichen Aktenzeichens entrichtet werden. Im Falle der Zahlung müssen der Verwendungszweck ("Topografie") und der Einzahler und, soweit bekannt, das amtliche Aktenzeichen angegeben werden.

(12) Anlagen

Hier sind Anzahl und Art der Unterlagen zu nennen.

(13) Unterschrift(en)

Die Unterschrift ist vom Anmelder oder seinem Vertreter mit dem bürgerlichen Namen, bei Firmen von dem im Handelsregister eingetragenen Unterschriftsberechtigten zu leisten. Bei mehreren Anmeldern ohne gemeinsamen Vertreter ist der Antrag von sämtlichen Anmeldern zu unterschreiben. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat mindestens ein vertretungsberechtigter Gesellschafter, der namentlich genannt sein muss, zu unterschreiben.

Empfangsbescheinigung

Für eingehende Topografieanmeldungen wird das DPMA eine Empfangsbescheinigung übersenden. Sie enthält das Aktenzeichen, unter dem die Anmeldung beim DPMA geführt wird, sowie das Eingangsdatum. Nach dem Eingangsdatum richtet sich der Beginn der 3-monatigen Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr.

2. Die Unterlagen zur Identifizierung oder Veranschaulichung der Topografie

Darunter sind Unterlagen zu verstehen, die geeignet sind, im Falle eines Löschungs- oder Verletzungsverfahrens die Beschaffenheit der Topografie erkennen zu lassen. Als "Muss"-Unterlagen im Sinne von §
4
Abs. 2 HalblSchV können z.B. Chips, Bildplatten oder notfalls Ausdrücke der Daten etwa im Hexadezimalcode eingereicht werden. Die Chips sollten 4-fach, die übrigen Unterlagen in den oben genannten Maßen eingereicht werden.

Der Anmelder hat dafür Sorge zu tragen, dass die Unterlagen bis zum Ablauf der Schutzdauer bzw. der Verjährungsfrist (u.U. bis zu 30 Jahren ab Schutzbeginn, §
9
HalblSchG i.V.m. § 24c GebrMG) geeignet sind, die Identifizierung oder Veranschaulichung der Topografie zu ermöglichen. Bei Trägern magnetischer Datenaufzeichnungen bestehen hieran zur Zeit Zweifel.

Im allgemeinen sollten möglichst raumsparende Unterlagen gewählt werden. Die Akte sollte regelmäßig nicht stärker als 30 cm werden.


DEUTSCHES PATENT- UND MARKENAMT


80297 München

Telefon: (0 89) 21 95 – 0
Telefax: (0 89) 21 95
– 22 21
Telefonische Auskünfte: (0 89) 21 95 – 34 02

Internet: http://www.dpma.de

Konto der Zahlstelle:
BBk München 700 010 54 (BLZ
700 000 00)

– Dienststelle Jena –
07738 Jena

Telefon: (0 36 41) 40 – 54
Telefax: (0 36 41) 40
– 56 90
Telefonische Auskünfte: (0 36 41) 40 – 55 55

– Technisches Informationszentrum Berlin –
10958
Berlin

Telefon: (0 30) 25 992 – 0
Telefax: (0 30) 25 992
– 404
Telefonische Auskünfte: (0 30) 25 992 – 220


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