Verordnung über die Zahlung der Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts (Patentkostenzahlungsverordnung – PatKostZV)
Letzte Änderung: 02.12.2013
Die deutsche Patentkostenzahlungsverordnung (PatKostZV)
– Stand: Dezember 2013 –
mitgeteilt und bearbeitet von Dr. jur. H. Jochen Krieger
Rechtsanwalt in Düsseldorf
Allgemein | [1.12.2013] |
|||
http://transpatent.com/gesetze/patgebzv.html
Verordnung
über die Zahlung der Kosten
des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts
(Patentkostenzahlungsverordnung – PatKostZV)
Vom 15. Oktober 2003
BGBl. Teil I/2003, S. 2083 f.
[Gültig ab 1.1.2004]
vom 1. November 2013 (BGBl. Teil I/2013, Nr. 65 vom 6.11.2013, S. 3906 (3908)), in Kraft getreten am 1. Dezember 2013
[Neufassung von § 2 Abs. 4; Änderungen in § 1]
Auf Grund des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Patentkostengesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) verordnet das Bundesministerium der Justiz:
Inhalt:
§ 1 Zahlungswege
§ 2 Zahlungstag
§ 3 Übergangsregelung
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 1
Zahlungswege
(1) Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts können gezahlt werden
- durch Barzahlung bei den Geldstellen des Deutschen Patent- und Markenamts;
- durch Überweisung auf ein Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt;
- durch Bareinzahlung bei einem inländischen oder ausländischen Geldinstitut auf ein Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt;
- durch Erteilung eines gültigen SEPA-Basislastschriftmandats mit Angaben zum Verwendungszweck. [Wörter einer Lastschrifteinzugsermächtigung von einem Inlandskonto
durch die Wörter eines gültigen SEPA-Basislastschriftmandats mit Angaben zum Verwendungszweck ersetzt ab 1.12.2013.]
(2) [Abs. 2 neu eingefügt ab 1.12.2013] Bei Zahlungen an das Deutsche Patent- und Markenamt sollen für
eine Erklärung nach Absatz 1 Nummer 4 die über die Internetseite www.dpma.de
bereitgestellten Formulare verwendet werden.
(3) [Bisheriger Abs. 2 wird Abs. 3 ab 1.12.2013.] Das Deutsche Patent- und Markenamt macht im Blatt für Patent-, Muster-und Zeichenwesen bekannt, unter welchen Bedingungen Sammelzahlungen auf ein Konto bei der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt zulässig und welche Angaben bei der Zahlung erforderlich sind.
§ 2
Zahlungstag
Als Zahlungstag gilt
- bei Bareinzahlung der Tag der Einzahlung;
- bei Überweisungen der Tag, an dem der Betrag dem Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt gutgeschrieben wird;
- bei Bareinzahlung auf das Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt der Tag der Einzahlung;
- [Nr. 4 neu wie folgt gefasst ab 1.12.2013] bei Erteilung eines SEPA-Basislastschriftmandats mit Angaben zum Verwendungszweck, der
die Kosten umfasst, der Tag des Eingangs beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim
Bundespatentgericht, bei zukünftig fällig werdenden Kosten der Tag der Fälligkeit, sofern
die Einziehung zu Gunsten der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt erfolgt.
Wird das SEPA-Basislastschriftmandat durch Telefax übermittelt, ist dessen Original
innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang des Telefax nachzureichen. Andernfalls gilt
als Zahlungstag der Tag des Eingangs des Originals.
§ 3
Übergangsregelung
Abbuchungsaufträge, die nach § 1 Nr. 4 der Patentkostenzahlungsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3853) für künftig fällig werdende Gebühren erteilt worden sind, werden am 1. Januar 2004 gegenstandslos. Für Einziehungsaufträge, die nach § 1Nr. 5 der in Satz 1 genannten Verordnung für künftig fällig werdende Gebühren erteilt worden sind, gilt § 2 Nr. 4 entsprechend.
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Patentkostenzahlungsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3853) außer Kraft.
- Berlin, den 15. Oktober 2003
- Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries