Ausführungsbestimmungen zu § 11 Abs. 5 MarkenV in Deutschland
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Mitteilung Nr. 15/96
des Präsidenten des Deutschen Patentamts
über die Form der Darstellung von Hörmarken durch Sonagramm und ihre klangliche Wiedergabe
gemäß § 11 Abs. 5 der Markenverordnung
vom 12. August 1996
mitgeteilt und bearbeitet von Dr. jur. H. Jochen Krieger
Rechtsanwalt in Düsseldorf
Anmeldeverfahren | ||||
Mitteilung Nr. 15/96
des Präsidenten des Deutschen Patentamts
zur Änderung der Mitteilung Nr. 16/94 vom 16. Dezember 1994 über die Form der Darstellung von Hörmarken durch Sonagramm und ihre klangliche Wiedergabe gemäß § 11 Abs. 5 der Markenverordnung
Vom 12. August 1996
(BlfPMZ 1996 Heft 10, S. 392)
Die Mitteilung Nr. 16/94 vom 16. Dezember 1994 im Sonderheft des Blattes für PMZ 1994 über die Form der Darstellung von Hörmarken durch Sonagramm und ihre klangliche Wiedergabe gemäß § 11 Abs. 5 der Markenverordnung (MarkenV) wird wie folgt neu gefaßt:
Nach dem neuen Markengesetz können mit Wirkung vom 1. Januar 1995 Hörzeichen durch Eintragung als Marke in das vom Deutschen Patentamt geführte Register geschützt werden. Gemäß § 11 Abs. 5 der Markenverordnung vom 30. November 1994 (BGBl. I S. 3555 ff.) trifft der Präsident des Deutschen Patentamts nähere Bestimmungen zur Form der Darstellung einer Hörmarke durch Sonagramm und die für die klangliche Wiedergabe zu verwendenden Datenträger sowie Einzelheiten der klanglichen Wiedergabe, Dementsprechend gilt bei der Anmeldung von Hörmarken folgendes:
- Zur Form der Darstellung einer Hörmarke durch Sonagramm
Hörzeichen, die wegen der Art der Marke nicht in einer üblichen Notenschrift dargestellt werden können, sind durch ein Sonagramm wiederzugeben. Hierbei handelt es sich um ein zeitabhängiges Frequenz-Amplitudenspektrum. In einem Koordinatensystem werden die jeweiligen Amplituden von sinusförmigen Schallschwingungen mit ihren Frequenzen zeitabhängig wiedergegeben. Auf der horizontalen Achse wird die Zeit und auf der vertikalen Achse die Frequenz der Hörmarke aufgetragen. Die in Dezibel (dB) gemessene Höhe der Amplitude der jeweiligen Schallschwingung bestimmt den Schwärzungsgrad im Sonagramm. Die Darstellung der Werte erfolgt linear.
Auf der horizontalen Achse soll einem Zeitintervall von 20 ms eine Länge von einem Millimeter oder einem Zeitintervall von einer Sekunde eine Länge von 5 cm entsprechen. Auf der vertikalen Achse soll einem Frequenzintervall von 50 Hz eine Länge von einem halben Millimeter zugeordnet werden.
Es wird empfohlen, die Amplitude so wiederzugeben, daá einem Schalldruckpegel von 140 dB ein Schwärzungsgrad von 100 Prozent, einem Schalldruckpegel von -10 dB ein Schwärzungsgrad von 0 Prozent entspricht.
Auf die weiteren Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 bis 4 MarkenV zur Form der Wiedergabe wird hingewiesen. Das Sonagramm ist im Querformat darzustellen.
- Zur klanglichen Wiedergabe einer Hörmarke
Ungeachtet der Kapazität des Tonträgers soll in jedem Fall die klangliche Wiedergabe eine für den Charakter einer Marke angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei der Aufnahme der Hörmarke dürfen klangverändernde Verfahren nicht zum Einsatz kommen. Auf dem Tonträger ist der Name und die Anschrift des Anmelders zu vermerken. Für die klangliche Wiedergabe können folgende Tonträger verwendet werden:
- a) Diskette
Die Hörmarke darf auf einer 3,5 Zoll Diskette im MS-DOS-Format mit einer Speicherkapazität von 1,44 Mbyte eingereicht werden. Für jede Hörmarke wird nur jeweils eine einzige Diskette zugelassen. Komprimierungsverfahren dürfen nicht zur Anwendung kommen. Der Dateiname, unter dem die Hörmarke zu finden ist, muß auf der Diskette angegeben sein.
Die Abtastfrequenz muß mindestens 22,05 kHz, die Auflösung mindestens acht Bit betragen. Die Wiedergabe kann in Mono oder Stereo erfolgen.
Die Hörmarke muß in einem der folgenden Formate auf der Diskette abgespeichert werden:
- – VOC-Format (*.VOC)
– WAVE-Format (*.WAV)
– MIDI-Format (*.MID)b) Kompaktkassette
Für die klangliche Wiedergabe einer Hörmarke kann auch eine handelsübliche, mit Analogsignalen bespielte Kompaktkassette (z. B. MC 60) verwendet werden.
c) Compact Disc (CD)
Als Tonträger ist weiterhin eine Compact Disc in normaler Ausführung zugelassen.
Dipl.-Ing. N. Haugg
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