allgemeine Materialien | ||||
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TT-BEGRIFF |
Deutschland |
Patentrecht Rechtstreit zur Vergütung |
BGH-Urteile vom 13.11.1997 |
TRANSPATENT |
TT-ZAHL |
597 |
2130 |
501 |
November 1997 |
Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle Nr. 84/1997
Arbeitnehmererfinder hat weiten Rechnungslegungsanspruch
gegen Arbeitgeber
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Verfahren
Grundsätze aufgestellt, in welchem Umfang ein Arbeitgeber, der eine
Diensterfindung in Anspruch genommen hat, verpflichtet ist, dem
Arbeitnehmererfinder nach § 242 BGB Rechnung zu legen.
In beiden Fällen hatten die Beklagten (Arbeitgeber) die Vergütung des
Erfinders auf der Basis der vom Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung erlassenen „Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst“ nach der Methode der Lizenzanalogie festgesetzt, unter Vorlage jährlicher Umsatzzahlen abgerechnet und ausgezahlt. Die Kläger (Erfinder) hatten Festsetzung und Abrechnungen beanstandet und umfassende Rechnungslegung unter
Mitteilung u.a. der Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise, der
Abnehmer, der mit den erfindungsgemäßen Produkten erzielten Gewinne, der Gestehungs- und Vertriebskosten einschließlich aller
Kostenfaktoren und Vorlage der entsprechenden Unterlagen verlangt. Die
Kläger hatten geltend gemacht, nur mit Hilfe der verlangten Auskünfte könnten sie die Abrechnungen der Beklagten überprüfen. Die Beklagten hatten entgegengehalten, im Rahmen der Lizenzanalogie könne Auskunft nur über Umsätze und Preise sowie den üblichen Lizenzsatz verlangt werden, was sie getan hätten. Weiteren Auskünften stände bereits ihr
Interesse an der Geheimhaltung von Geschäftsinterna entgegen.
Der Bundesgerichtshof hat dem Arbeitnehmererfinder einen im Grundsatz
weiten Rechnungslegungsanspruch zugesprochen.
Der Rechnungslegungsanspruch des Erfinders ist aus § 242 BGB in
Verbindung mit der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
und daraus herzuleiten, daß dem Erfinder die freie Verfügung über seine Erfindung nicht zusteht, sondern er diese seinem Arbeitgeber zur Verwertung anbieten muß (§§ 5, 6 ArbEG ). Deshalb muß der Arbeitgeber den Arbeitnehmererfinder in die
Lage versetzen, die Richtigkeit der festgesetzten Vergütung zu
überprüfen. Der Arbeitgeber hat die jeweiligen Liefermengen,
Lieferzeiten, Lieferpreise und die Abnehmer zu offenbaren und auf
Verlangen des Arbeitnehmererfinders auch die mit den erfindungsgemäßen
Produkten erzielten Gewinne und die Gestehungs- und Vertriebskosten
einschließlich der einzelnen Kostenfaktoren.
Der Umfang der Angaben wird allerdings durch die Grundsätze von Treu
und Glauben, insbesondere durch die Erforderlichkeit, die Zumutbarkeit
und das berechtigte Geheimhaltungsinteresse des Arbeitgebers begrenzt.
Der Arbeitnehmererfinder kann von seinem Arbeitgeber nicht
unbeschränkt alle Angaben verlangen, die zur Bestimmung und
Überprüfung der angemessenen Erfindervergütung irgendwie hilfreich und
nützlich sind oder sein können. Der Arbeitgeber kann Angaben
verweigern, die für ihn mit einem unverhältnismäßigen Aufwand
verbunden wären, der in keinem vernünftigen Verhältnis zu der dadurch
erreichten genaueren Bemessung der dem Arbeitnehmer zustehenden
„angemessenen“ Vergütung mehr steht, oder an denen er unter
Berücksichtigung der Belange des Arbeitnehmererfinders ein
berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hat.
- Urteile vom 13. November 1997 – X ZR 132/95 und X ZR 6/96
- Karlsruhe, den 13. November 1997