| TT-BEGRIFF | PCT | Allgemein | 1970/2006/07 | |
| TT-ZAHL |
| http://transpatent.com/archiv/134pct/pctausfo.html | Letzte Änderung: 06.04.2008 |
Vom 19. Juni 1970 (BGBl. Teil II/1976, S. 649, 721 ff.)
(in der ab 1. April 2007 geltenden Fassung)
[In der Fassung vom 19. Juni 1970 mit den von der PCT-Versammlung am 14. April 1978, 3. Oktober 1978, 1. Mai 1979, 16. Juni 1980, 26. September 1980, 3. Juli 1981, 10. September 1982, 4. Oktober 1983, 3. Februar 1984, 28. September 1984, 1. Oktober 1985, 12. Juli 1991, 2. Oktober 1991, 29. September 1992, 29. September 1993, 3. Oktober 1995, 1. Oktober 1997, 15. September 1998, 29. September 1999, 17. März 2000, 3. Oktober 2000, 3. Oktober 2001, 1. Oktober 2002 (siehe auch BGBl. Teil II/2003, S. 563 ff. + II/2004, S. 719 ff.), 1. Oktober 2003 (siehe auch BGBl. Teil II/2004, S. 1342 ff.), 5. Oktober 2004 (BGBl. Teil II/2005, S. 1183 ff.), vom 5. Oktober 2005 (BGBl. II/2006, S. 658 ff.) und vom 3. Oktober 2006 (BGBl. II/2007, S. 1543 ff.) beschlossenen Änderungen.
Die auf der 34. PCT-Versammlung am 5. Oktober 2005 beschlossenen Änderungen der PCT-AusfO, die ab dem 1. April 2006 gültig sind, sind in englischer Fassung von der WIPO veröffentlicht unter: http://www.wipo.int/edocs/notdocs/en/pct/treaty_pct_172-annex1.html (WIPO: PCT Notification No. 172 vom 16.12.2005: http://www.wipo.int/edocs/notdocs/en/pct/treaty_pct_172.html) - Änderungen in den Regeln 4.9, 13bis.4, 26bis.2, 47.1, 48.1, 48.2, 48.3, 86.1, 86.2, 87.1, 87.2, 91.1
[Die auf der 36. PCT-Versammlung am 3. Oktober 2007 beschlossenen Änderungen der PCT-AusfO, die ab dem 1. Juli 2008 gültig sind, sind in englischer Fassung von der WIPO veröffentlicht unter: http://www.wipo.int/edocs/notdocs/en/pct/treaty_pct_187-annex1.html (WIPO: PCT Notification No. 187 vom 17.3.2008 : http://www.wipo.int/edocs/notdocs/en/pct/treaty_pct_187.html)]
WIPO: Regulations Under the Patent Cooperation Treaty (in Kraft ab 1.4.2007) (konsolidierte Fassung) (engl.): http://www.wipo.int/pct/en/texts/rules/rtoc1.htmDeutsche Fassung (ab 1.4.2007) aus der Website der WIPO unter: http://www.wipo.int/pct/de/texts/pdf/pct_regs.pdf]
[Inhaltsverzeichnis, Anmerkungen des Herausgebers und Übergangsregelungen sollen die praktische Handhabung des Textes erleichtern, sie sind nicht Bestandteil der Ausführungsordnung.]
Teil A Einleitende Regeln
Teil B Regeln zu Kapitel I des Vertrags
Teil C Regeln zu Kapitel II des Vertrags
Teil D Regeln zu Kapitel III des Vertrags
Teil E Regeln zu Kapitel V des Vertrags
Teil F Regeln zu mehreren Kapiteln des Vertrags
Übergangsregelungen zu der ab 1. April 2005 geltenden Fassung)
Einleitende Regeln
a) In dieser Ausführungsordnung wird die Bezeichnung "Vertrag" für den Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens verwendet.
b) In dieser Ausführungsordnung verweisen die Bezeichnungen "Kapitel" und "Artikel" auf die jeweils angegebenen Kapitel und Artikel des Vertrags.
Die Bezeichnung "Anmelder" ist so auszulegen, daß sie auch einen Anwalt oder anderen Vertreter des Anmelders umfaßt, sofern sich das Gegenteil nicht eindeutig aus der Fassung oder der Art der Bestimmung oder aus dem Zusammenhang ergibt, in dem diese Bezeichnung verwendet wird, wie beispielsweise in den Fällen, in denen sich die Bestimmung auf den Sitz, den Wohnsitz oder die Staatsangehörigkeit des Anmelders bezieht.
Die Bezeichnung "Anwalt" ist so auszulegen, daß sie einen nach Regel 90.1 bestellten Anwalt umfaßt, sofern sich das Gegenteil nicht eindeutig aus der Fassung oder der Art der Bestimmung oder aus dem Zusammenhang ergibt, in dem die Bezeichnung verwendet wird.
Die Bezeichnung "gemeinsamer Vertreter" ist so auszulegen, daß sie einen Anmelder umfaßt, der nach Regel 90.2 als gemeinsamer Vertreter bestellt ist oder gilt.
Die Bezeichnung "Unterschrift" ist dahin zu verstehen, daß sie, falls das nationale Recht, das vom Anmeldeamt oder von der zuständigen Internationalen Recherchenbehörde oder von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde angewendet wird, die Verwendung eines Siegels an Stelle einer Unterschrift vorschreibt, für die Zwecke dieses Amtes oder dieser Behörde Siegel bedeutet.
a) Die Bezeichnung "Prioritätsfrist" in bezug auf einen Prioritätsanspruch ist so auszulegen, daß sie den Zeitraum von 12 Monaten ab Anmeldedatum der früheren Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird, umfaßt. Der Tag der Einreichung der früheren Anmeldung ist nicht in diesen Zeitraum einzuschließen.
b) Regel 80.5 ist auf die Prioritätsfrist entsprechend anzuwenden.Regeln zu Kapitel I des Vertrags
Der Antrag ist auf einem gedruckten Formblatt zu stellen oder als Computerausdruck einzureichen.
Vorgedruckte Formblätter werden den Anmeldern vom Anmeldeamt oder, auf Wunsch des Anmeldeamts, vom Internationalen Büro gebührenfrei zur Verfügung gestellt.
a) Der Antrag hat eine Liste zu enthalten, die angibt:
ii) gegebenenfalls, daß der internationalen Anmeldung im Anmeldezeitpunkt eine Vollmacht (d. h. ein Schriftstück, in dem ein Anwalt oder ein gemeinsamer Vertreter ernannt wird), eine Kopie einer allgemeinen Vollmacht, ein Prioritätsbeleg, ein Sequenzprotokoll in elektronischer Form, ein Schriftstück über die Gebührenzahlung oder etwaige andere Unterlagen (die in der Kontrolliste im einzelnen aufzuführen sind) beigefügt sind;
iii) die Nummer der Abbildung der Zeichnungen, die nach Vorschlag des Anmelders mit der Zusammenfassung bei ihrer Veröffentlichung abgedruckt werden soll; in Ausnahmefällen kann der Anmelder mehr als eine Abbildung vorschlagen.
b) Die Liste wird vom Anmelder erstellt; unterläßt er dies, macht das Anmeldeamt die notwendigen Angaben; jedoch ist die in Absatz a Ziffer iii genannte Nummer vom Anmeldeamt nicht anzugeben.
Die Gestaltung des vorgedruckten Antragsformblatts und eines als Computerausdruck eingereichten Antrags wird vorbehaltlich Regel 3.3 durch die Verwaltungsvorschriften [Siehe WIPO-Hinterlegung (engl.) unter: http://www.wipo.int/pct/en/texts/index.htm] vorgeschrieben.
a) Der Antrag hat zu enthalten:
ii) die Bezeichnung der Erfindung,
iii) Angaben über den Anmelder und gegebenenfalls den Anwalt,
iv) Angaben über den Erfinder, wenn das nationale Recht wenigstens eines Bestimmungsstaats die Erfindernennung zum Anmeldezeitpunkt verlangt.
b) Der Antrag hat gegebenenfalls zu enthalten:
ii) einen Hinweis auf eine frühere internationale Recherche, Recherche internationaler Art oder andere Recherche,
iii) eine Bezugnahme auf die Hauptanmeldung oder das Hauptpatent,
iv) die Angabe der vom Anmelder gewählten zuständigen Internationalen Recherchenbehörde.
c) Der Antrag kann enthalten:
ii) einen Antrag an das Anmeldeamt auf Erstellung und Übermittlung des Prioritätsbelegs an das Internationale Büro, wenn die Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird, bei dem nationalen Amt oder der zwischenstaatlichen Behörde eingereicht wurde, das oder die das Anmeldeamt ist,
iii) Erklärungen gemäß Regel 4.17,
iv) eine Erklärung gemäß Regel4.18, [Anmerkung des Herausgebers: Regel 4.1 Absatz c Ziffer iv in der ab 1. April 2007 geltenden Fassung findet Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum der 1. April 2007 oder ein späteres Datum ist, mit der Maßgabe, daß sie keine Anwendung findet auf internationale Anmeldungen, für die ein oder mehrere der in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii genannten Bestandteile erstmals vor dem 1. April 2007 beim Anmeldeamt eingegangen sind.]v) einen Antrag auf Wiederherstellung des Prioritätsrechts.
d) Der Antrag muß unterzeichnet sein.
Das Antragsersuchen soll sinngemäß folgendes zum Ausdruck bringen und ist vorzugsweise wie folgt zu fassen: "Der Unterzeichnete beantragt, daß die vorliegende internationale Anmeldung nach dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens behandelt wird."
Die Bezeichnung der Erfindung ist kurz (vorzugsweise zwei bis sieben Wörter, wenn in englischer Sprache abgefaßt oder in die englische Sprache übersetzt) und genau zu fassen.
a) Bei natürlichen Personen sind der Familienname und der Vorname oder die Vornamen anzugeben; der Familienname ist vor dem oder den Vornamen anzugeben.
b) Bei juristischen Personen ist die volle amtliche Bezeichnung anzugeben.
c) Anschriften sind in der Weise anzugeben, daß sie die üblichen Anforderungen für eine schnelle Postzustellung an die angegebene Anschrift erfüllen, und müssen in jedem Fall alle maßgeblichen Verwaltungseinheiten, gegebenenfalls einschließlich der Hausnummer, enthalten. Schreibt das nationale Recht des Bestimmungsstaats die Angabe der Hausnummer nicht vor, so hat die Nichtangabe der Nummer in diesem Staat keine Folgen. Um eine schnelle Kommunikation mit dem Anmelder zu ermöglichen, wird empfohlen, eine Fernschreibanschrift, die Telefon- und Telefaxnummern oder entsprechende Angaben zu ähnlichen Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung des Anmelders oder gegebenenfalls des Anwalts oder gemeinsamen Vertreters anzugeben.
d) Für jeden Anmelder, Erfinder oder Anwalt darf nur eine Anschrift angegeben werden; ist jedoch zur Vertretung des Anmelders oder, bei mehreren Anmeldern aller Anmelder kein Anwalt bestellt worden so kann der Anmelder oder, bei mehreren Anmeldern, der gemeinsame Vertreter zusätzlich zu den im Antrag angegebenen Anschriften eine Zustellanschrift angeben.
a) Der Antrag hat zu enthalten:
ii) Anschrift und
iii) Staatsangehörigkeit sowie Sitz oder Wohnsitz des Anmelders oder, bei mehreren Anmeldern, jedes Anmelders.
b) Die Staatsangehörigkeit des Anmelders ist durch Angabe des Namens des Staats, dem der Anmelder angehört, anzugeben.
c) Der Sitz oder Wohnsitz des Anmelders ist durch Angabe des Staats, in dem der Anmelder seinen Sitz oder Wohnsitz hat, anzugeben.
d) Im Antrag können für verschiedene Bestimmungsstaaten verschiedene Anmelder angegeben werden. In diesem Fall sind der oder die Anmelder für jeden Bestimmungsstaat oder jede Gruppe von Bestimmungsstaaten anzugeben.
e) Ist der Anmelder bei dem als Anmeldeamt handelnden nationalen Amt registriert, so kann der Antrag die Nummer oder sonstige Angabe enthalten, unter welcher der Anmelder registriert ist.
a) [Neu gefasst durch PCT-Versammlung vom 5.10.2004, in Kraft ab 1.4.2005] Findet Regel 4.1 Absatz a Ziffer iv oder Absatz c Ziffer i Anwendung, so sind im Antrag Name und Anschrift des Erfinders oder, bei mehreren Erfindern, der Erfinder anzugeben.
b) Ist der Anmelder zugleich der Erfinder, so hat der Antrag an Stelle der Angabe nach Absatz a eine entsprechende Erklärung zu enthalten.
c) Der Antrag kann verschiedene Personen für verschiedene Bestimmungsstaaten als Erfinder nennen, wenn in dieser Hinsicht die Voraussetzungen des nationalen Rechts der Bestimmungsstaaten nicht übereinstimmen. In diesem Fall hat der Antrag eine besondere Erklärung für jeden Bestimmungsstaat oder jede Staatengruppe zu enthalten, in denen eine bestimmte Person oder die gleiche Person als Erfinder angesehen wird oder in denen bestimmte Personen oder die gleichen Personen als Erfinder angesehen werden.
a) Ist ein Anwalt bestellt worden, so hat der Antrag eine entsprechende Angabe sowie den Namen und die Anschrift des Anwalts zu enthalten.
b) Ist ein Anwalt bei dem als Anmeldeamt handelnden nationalen Amt registriert, so kann der Antrag auch die Nummer oder sonstige Angabe enthalten, unter welcher der Anwalt registriert ist.
Ist ein gemeinsamer Vertreter bestellt worden, so hat der Antrag eine entsprechende Angabe zu enthalten.
a) Die Einreichung eines Antrags umfaßt:
ii) eine Angabe, daß mit der internationalen Anmeldung für jeden Bestimmungsstaat, auf den Artikel 43 oder 44 Anwendung findet, jede Art von Schutzrecht beantragt wird, die durch Bestimmung des betreffenden Staats zugänglich ist;
iii) eine Angabe, daß mit der internationalen Anmeldung für jeden Bestimmungsstaat, auf den Artikel 45 Absatz 1 Anwendung findet, ein regionales Patent und, sofern nicht Artikel 45 Absatz 2 Anwendung findet, ein nationales Patent beantragt wird.
b) [Neufassung ab 1.4.2006] Wenn das nationale Recht eines Vertragsstaats am 5. Oktober 2005 vorsieht, daß die Einreichung einer internationalen Anmeldung, die diesen Staat bestimmt und die Priorität einer in diesem Staat wirksamen früheren nationalen Anmeldung in Anspruch nimmt, dazu führt, daß die Wirkung der früheren nationalen Anmeldung mit denselben Folgen endet wie die Zurücknahme der früheren nationalen Anmeldung, kann jeder Antrag, in dem die Priorität einer früheren in diesem Staat eingereichten nationalen Anmeldung in Anspruch genommen wird, unbeschadet des Absatzes a Ziffer i eine Angabe enthalten, wonach die Bestimmung dieses Staats nicht vorgenommen wird, sofern das Bestimmungsamt das Internationale Büro bis zum 5. Januar 2006 davon unterrichtet, daß dieser Absatz auf Bestimmungen des betreffenden Staats Anwendung findet und die Benachrichtigung am internationalen Anmeldedatum noch in Kraft ist. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht. [Anmerkung des Herausgebers: Diese Information wird auch auf der Internet-Seite der WIPO unter www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.pdf veröffentlicht.] [WIPO - Stand 1.3.2003: DE, KR, RU]
[Anmerkung des Herausgebers: Siehe Übergangsregelungen, im besonderen Anmerkung 1.]
a) Jede Erklärung nach Artikel 8 Absatz 1 ("Prioritätsanspruch") kann die Priorität einer oder mehrerer früherer Anmeldungen beanspruchen, die in einem oder für ein Verbandsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder in einem oder für ein Mitglied der Welthandelsorganisation, das nicht Verbandsland dieser Übereinkunft ist, eingereicht wurden. Jeder Prioritätsanspruch muß im Antrag abgegeben werden; er besteht aus einer Erklärung des Inhalts, daß die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch genommen wird, und muß enthalten:
ii) das Aktenzeichen der früheren Anmeldung;
iii) wenn die frühere Anmeldung eine nationale Anmeldung ist, das Verbandsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder das Mitglied der Welthandelsorganisation, das nicht Verbandsland dieser Übereinkunft ist, in dem sie eingereicht worden ist;
iv) wenn die frühere Anmeldung eine regionale Anmeldung ist, die Behörde, die nach dem jeweiligen regionalen Patentvertrag mit der Erteilung regionaler Patente beauftragt ist;
v) wenn die frühere Anmeldung eine internationale Anmeldung ist, das Anmeldeamt, bei dem sie eingereicht worden ist.
b) Zusätzlich zu den nach Absatz a Ziffer iv oder v erforderlichen Angaben
ii) ist die frühere Anmeldung eine regionale Anmeldung und ist mindestens einer der Mitgliedstaaten des regionalen Patentvertrags weder Verbandsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums noch Mitglied der Welthandelsorganisation, so ist im Prioritätsanspruch mindestens ein Verbandsland dieser Übereinkunft oder ein Mitglied dieser Organisation anzugeben, für das die frühere Anmeldung eingereicht worden ist.
c) Artikel 2 Ziffer vi ist auf die Absätze a und b nicht anzuwenden.
d) Sind am 29. September 1999 die mit Wirkung ab 1. Januar 2000 geänderten Absätze a und b nicht mit dem von einem Bestimmungsamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gelten diese Absätze weiterhin in ihrer bis 31. Dezember 1999 gültigen Fassung für dieses Bestimmungsamt, solange die Unvereinbarkeit dieser geänderten Absätze mit diesem Recht besteht, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 31. Oktober 1999 davon unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht. [Anmerkung des Herausgebers: Diese Information wird auch auf der Internet-Seite der WIPO unter www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.pdf veröffentlicht.]
a) Wenn
ii) der Anmelder wünscht, daß die Internationale Recherchenbehörde den internationalen Recherchenbericht ganz oder teilweise auf die Ergebnisse einer anderen Recherche als einer internationalen Recherche oder Recherche internationaler Art stützt, welche von dem für die internationale Anmeldung als Internationale Recherchenbehörde zuständigen nationalen Amt oder der dafür zuständigen zwischenstaatlichen Organisation durchgeführt worden ist,
iii) der Anmelder beabsichtigt gemäß Regel 49bis.1 Absatz a oder b den Wunsch zu äußern, daß die internationale Anmeldung in einem Bestimmungsstaat als Anmeldung für ein Zusatzpatent oder -zertifikat, einen Zusatzerfinderschein oder ein Zusatzgebrauchszertifikat behandelt wird, oder
iv) der Anmelder beabsichtigt, gemäß Regel 49bis.1 Absatz d den Wunsch zu äußern, daß die internationale Anmeldung in einem Bestimmungsstaat als eine Fortsetzung oder Teilfortsetzung einer früheren Anmeldung behandelt wird,
so hat der Antrag eine entsprechende Angabe zu enthalten und entweder die Anmeldung, für welche die frühere Recherche durchgeführt worden ist, anzugeben oder diese Recherche anderweitig näher zu bezeichnen oder die einschlägige Hauptanmeldung, das einschlägige Hauptpatent oder ein anderes Hauptschutzrecht anzugeben.
b) Die Aufnahme einer Angabe in den Antrag gemäß Absatz a Ziffer iii oder iv hat keine Auswirkung auf die Durchführung der Regel 4.9.
Sind zwei oder mehr Internationale Recherchenbehörden für die Recherche zur internationalen Anmeldung zuständig, so hat der Anmelder die von ihm gewählte Internationale Recherchenbehörde im Antrag anzugeben.
a) Vorbehaltlich Absatz b ist der Antrag vom Anmelder oder bei mehreren Anmeldern von allen Anmeldern zu unterzeichnen.
b) Reichen zwei oder mehr Anmelder eine internationale Anmeldung ein, in der ein Staat bestimmt ist, dessen nationales Recht die Einreichung von nationalen Anmeldungen durch den Erfinder vorschreibt, und verweigert ein Anmelder für diesen Bestimmungsstaat, der Erfinder ist, die Unterzeichnung des Antrags oder konnte er trotz Anwendung gebührender Sorgfalt nicht aufgefunden oder erreicht werden, so muß der Antrag von diesem Anmelder nicht unterzeichnet werden, wenn er von wenigstens einem Anmelder unterzeichnet ist und eine Erklärung vorgelegt wird, die dem Anmeldeamt eine ausreichende Begründung für das Fehlen der Unterschrift gibt.
a) Werden Namen oder Anschriften in anderen Buchstaben als denen des lateinischen Alphabets geschrieben, so sind sie auch in Buchstaben des lateinischen Alphabets anzugeben, und zwar als bloße Transkription oder durch Übersetzung in die englische Sprache. Der Anmelder hat zu bestimmen, welche Wörter lediglich transkribiert und welche Wörter übersetzt werden.
b) Der Name eines Landes, der in anderen Buchstaben als denen des lateinischen Alphabets angegeben ist, ist auch in englischer Sprache anzugeben.
Für die Zwecke des in einem oder mehreren Bestimmungsstaaten geltenden nationalen Rechts kann der Antrag eine oder mehrere der folgenden Erklärungen mit dem in den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen Wortlaut enthalten:
ii) eine Erklärung nach Regel 51bis.1 Absatz a Ziffer ii hinsichtlich der Berechtigung des Anmelders, zum Zeitpunkt des internationalen Anmeldedatums, ein Patent zu beantragen und zu erhalten;
iii) eine Erklärung nach Regel 51bis.1 Absatz a Ziffer iii hinsichtlich der Berechtigung des Anmelders, zum Zeitpunkt des internationalen Anmeldedatums, die Priorität einer früheren Anmeldung zu beanspruchen;
iv) eine Erfindererklärung nach Regel 51bis.1 Absatz a Ziffer iv, die nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften unterzeichnet sein muß;
v) eine Erklärung nach Regel 51bis.1 Absatz a Ziffer v hinsichtlich unschädlicher Offenbarungen oder Ausnahmen von der Neuheitsschädlichkeit.
[Anmerkung des Herausgebers: Regel 4.18 in der ab 1. April 2007 geltenden Fassung findet Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum der 1. April 2007 oder ein späteres Datum ist, mit der Maßgabe, daß sie keine Anwendung findet auf internationale Anmeldungen, für die ein oder mehrere der in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii genannten Bestandteile erstmals vor dem 1. April 2007 beim Anmeldeamt eingegangen sind.]
Beansprucht die internationale Anmeldung zu dem Zeitpunkt, an dem ein oder mehrere in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii genannte Bestandteile erstmals beim Anmeldeamt eingegangen sind, die Priorität einer früheren Anmeldung, so kann der Antrag eine Erklärung des Inhalts enthalten, daß, wenn ein in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii Buchstabe d oder e genannter Bestandteil der internationalen Anmeldung oder ein Teil der Beschreibung, der Ansprüche, oder der Zeichnungen, auf den in Regel 20.5 Absatz a Bezug genommen wird, nicht in sonstiger Weise in der internationalen Anmeldung, aber vollständig in der früheren Anmeldung enthalten ist, dieser Bestandteil oder Teil, vorbehaltlich einer Bestätigung gemäß Regel 20.6, durch Verweis in die internationale Anmeldung, für die Zwecke der Regel 20.6, einbezogen ist. Eine solche Erklärung kann, falls sie zu diesem Zeitpunkt nicht im Antrag enthalten war, dem Antrag hinzugefügt werden, wenn und nur wenn sie in sonstiger Weise in der internationalen Anmeldung enthalten war oder zusammen mit der internationalen Anmeldung zu diesem Zeitpunkt eingereicht wurde.
[Anmerkung des Herausgebers: Regel 4.19 in der ab 1. April 2007 geltenden Fassung findet Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum der 1. April 2007 oder ein späteres Datum ist, mit der Maßgabe, daß sie keine Anwendung findet auf internationale Anmeldungen, für die ein oder mehrere der in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii genannten Bestandteile erstmals vor dem 1. April 2007 beim Anmeldeamt eingegangen sind.]
a) Der Antrag darf keine weiteren als die in den Regeln 4.1 bis 4.18 aufgeführten Angaben enthalten; die Verwaltungsvorschriften können die Aufnahme weiterer dort aufgeführter Angaben im Antrag gestatten, jedoch nicht zwingend vorschreiben.
b) Enthält der Antrag andere als die in den Regeln 4.1 bis 4.18 aufgeführten oder gemäß Absatz a nach den Verwaltungsvorschriften zulässige Angaben, so streicht das Anmeldeamt von Amts wegen diese zusätzlichen Angaben.
a) In der Beschreibung ist zunächst die im Antrag angegebene Bezeichnung der Erfindung zu nennen; ferner
ii) ist der zugrundeliegende Stand der Technik anzugeben, soweit er nach der Kenntnis des Anmelders für das Verständnis der Erfindung, für die Recherche und die Prüfung als nützlich angesehen werden kann; vorzugsweise sind auch Fundstellen anzugeben, aus denen sich dieser Stand der Technik ergibt;
iii) ist die Erfindung, wie sie in den Ansprüchen gekennzeichnet ist, so darzustellen, daß danach die technische Aufgabe (auch wenn nicht ausdrücklich als solche genannt) und deren Lösung verstanden werden können; außerdem sind gegebenenfalls die vorteilhaften Wirkungen der Erfindung unter Bezugnahme auf den zugrundeliegenden Stand der Technik anzugeben;
iv) sind die Abbildungen der Zeichnungen, falls solche vorhanden sind, kurz zu beschreiben;
v) ist wenigstens der nach Ansicht des Anmelders beste Weg zur Ausführung der beanspruchten Erfindung anzugeben; dies soll, wo es angebracht ist, durch Beispiele und gegebenenfalls unter Bezugnahme auf Zeichnungen geschehen; fordert das nationale Recht eines Bestimmungsstaats nicht die Beschreibung des besten Weges, sondern läßt es die Beschreibung irgendeines Weges zur Ausführung (gleichgültig, ob er als der beste angesehen wird) genügen, so hat die Nichtangabe des besten Weges zur Ausführung in diesem Staat keine Folgen;
vi) ist im einzelnen anzugeben, falls dies nicht nach der Beschreibung oder der Natur der Erfindung offensichtlich ist, in welcher Weise der Gegenstand der Erfindung gewerblich verwertet, hergestellt und verwendet werden kann oder, wenn er nur verwendet werden kann, auf welche Weise er verwendet werden kann; der Begriff "gewerblich" ist im weitesten Sinne wie in der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums zu verstehen.
b) Die im Absatz a festgelegte Form und Reihenfolge sind einzuhalten, außer wenn wegen der Art der Erfindung eine abweichende Form oder Reihenfolge zu einem besseren Verständnis oder zu einer knapperen Darstellung führen würde.
c) Vorbehaltlich des Absatzes b soll möglichst jedem der in Absatz a genannten Teile eine geeignete Überschrift vorangestellt werden, wie sie in den Verwaltungsvorschriften vorgeschlagen wird.
a) Offenbart die internationale Anmeldung eine oder mehrere Nucleotid- und/oder Aminosäuresequenzen, so muß die Beschreibung ein Sequenzprotokoll enthalten, das dem in den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen Standard entspricht und diesem Standard entsprechend als gesonderter Teil der Beschreibung abgefaßt ist.
b) Enthält der Sequenzprotokollteil der Beschreibung freien Text im Sinne des in den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen Standards, so muß dieser freie Text auch im Hauptteil der Beschreibung in deren Sprache erscheinen.
a) Die Anzahl der Ansprüche hat sich bei Berücksichtigung der Art der beanspruchten Erfindung in vertretbaren Grenzen zu halten.
b) Mehrere Ansprüche sind fortlaufend mit arabischen Zahlen zu numerieren.
c) Die Art und Weise der Numerierung im Falle der Änderung von Ansprüchen wird durch die Verwaltungsvorschriften geregelt.
a) Ansprüche dürfen sich, wenn dies nicht unbedingt erforderlich ist, im Hinblick auf die technischen Merkmale der Erfindung nicht auf Bezugnahmen auf die Beschreibung oder die Zeichnungen stützen. Sie dürfen sich insbesondere nicht auf Hinweise stützen wie: "wie beschrieben in Teil ... der Beschreibung" oder "wie in Abbildung ... der Zeichnung dargestellt."
b) Sind der internationalen Anmeldung Zeichnungen beigefügt, so sind die in den Ansprüchen genannten technischen Merkmale vorzugsweise mit Bezugszeichen zu versehen, die auf diese Merkmale hinweisen. Die Bezugszeichen sind vorzugsweise in Klammern zu setzen. Ermöglichen die Bezugszeichen kein schnelleres Verständnis des Anspruchs, so sollen sie nicht aufgenommen werden. Bezugszeichen können durch ein Bestimmungsamt für die Zwecke der Veröffentlichung durch dieses Amt entfernt werden.
a) Der Gegenstand des Schutzbegehrens ist durch Angabe der technischen Merkmale der Erfindung festzulegen.
b) Wo es zweckdienlich ist, haben die Ansprüche zu enthalten:
ii) einen kennzeichnenden Teil - eingeleitet durch die Worte "dadurch gekennzeichnet", "gekennzeichnet durch", "wobei die Verbesserung darin besteht" oder durch eine andere Formulierung mit der gleichen Bedeutung -, der in gedrängter Form die technischen Merkmale bezeichnet, für die in Verbindung mit den unter Ziffer i angegebenen Merkmalen Schutz begehrt wird.
c) Fordert das nationale Recht des Bestimmungsstaats die in Absatz b vorgeschriebene Art der Formulierung der Ansprüche nicht, so hat der Nichtgebrauch dieser Formulierung in diesem Staat keine Folgen, sofern die Art der Formulierung der Ansprüche dem nationalen Recht dieses Staates genügt.
a) Jeder Anspruch, der alle Merkmale eines oder mehrerer anderer Ansprüche enthält (Anspruch in abhängiger Form, nachfolgend bezeichnet als "abhängiger Anspruch"), hat vorzugsweise am Anfang eine Bezugnahme auf den oder die anderen Ansprüche zu enthalten und nachfolgend die zusätzlich beanspruchten Merkmale anzugeben. Jeder abhängige Anspruch, der auf mehr als einen anderen Anspruch verweist ("mehrfach abhängiger Anspruch"), darf nur in Form einer Alternative auf andere Ansprüche verweisen. Mehrfach abhängige Ansprüche dürfen nicht als Grundlage für andere mehrfach abhängige Ansprüche dienen. Gestattet es das nationale Recht des als Internationale Recherchenbehörde tätigen nationalen Amtes nicht, daß mehrfach abhängige Ansprüche anders als in den beiden vorstehenden Sätzen bestimmt abgefaßt werden, so kann in den internationalen Recherchenbericht ein Hinweis nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b aufgenommen werden, wenn Ansprüche diesen Bestimmungen nicht entsprechen. Der Umstand, daß die Ansprüche nicht entsprechend diesen Bestimmungen abgefaßt sind, hat in einem Bestimmungsstaat keine Folgen, wenn die Ansprüche entsprechend dem nationalen Recht dieses Staates abgefaßt sind.
b) Jeder abhängige Anspruch ist dahin zu verstehen, daß er alle Beschränkungen des Anspruchs enthält, auf den er sich bezieht, oder im Falle mehrfacher Abhängigkeit alle Beschränkungen des Anspruchs, mit dem er im Einzelfall in Verbindung gebracht wird.
c) Alle abhängigen Ansprüche, die sich auf einen oder mehrere vorangehende Ansprüche rückbeziehen, sind soweit möglich und auf die zweckmäßigste Weise zu gruppieren.
Jeder Bestimmungsstaat, in dem auf der Grundlage einer internationalen Anmeldung um die Erteilung eines Gebrauchsmusters nachgesucht wird, kann hinsichtlich der in den Regeln 6.1 bis 6.4 geregelten Fragen an Stelle dieser Regeln sein nationales Gebrauchsmusterrecht anwenden, sobald mit der Bearbeitung der internationalen Anmeldung in diesem Staat begonnen worden ist, unter der Voraussetzung, daß dem Anmelder eine Frist von mindestens zwei Monaten nach Ablauf der nach Artikel 22 maßgeblichen Frist gewährt wird, damit er seine Anmeldung den genannten Bestimmungen des nationalen Rechts anpassen kann.
Flußdiagramme und Diagramme gelten als Zeichnungen.
Die in Artikel 7 Absatz 2 Ziffer ii genannte Frist muß unter Berücksichtigung der Umstände des Falles angemessen sein und darf in keinem Falle kürzer bemessen werden als zwei Monate seit dem Zeitpunkt, in dem die Nachreichung von Zeichnungen oder von zusätzlichen Zeichnungen nach der genannten Vorschrift schriftlich verlangt worden ist.
a) Die Zusammenfassung hat zu bestehen:
ii) gegebenenfalls aus der chemischen Formel, die unter allen in der internationalen Anmeldung enthaltenen Formeln die Erfindung am besten kennzeichnet.
b) Die Zusammenfassung hat so kurz zu sein, wie es die Offenbarung erlaubt (vorzugsweise 50 bis 150 Wörter, wenn in englischer Sprache abgefaßt oder in die englische Sprache übersetzt).
c) Die Zusammenfassung darf keine Behauptungen über angebliche Vorzüge oder den Wert der beanspruchten Erfindung oder über deren theoretische Anwendungsmöglichkeiten enthalten.
d) Jedem in der Zusammenfassung erwähnten und in einer der Anmeldung beigefügten Zeichnung veranschaulichten technischen Merkmal hat in Klammern ein Bezugszeichen zu folgen.
a) Macht der Anmelder die in Regel 3.3 Absatz a Ziffer iii erwähnte Angabe nicht oder kommt die Internationale Recherchenbehörde zu dem Ergebnis, daß eine oder mehrere andere Abbildungen als die vom Anmelder vorgeschlagene von allen Abbildungen aller Zeichnungen die Erfindung besser kennzeichnen, so soll sie vorbehaltlich Absatz b die Abbildung oder Abbildungen angeben, die vom Internationalen Büro zusammen mit der Zusammenfassung veröffentlicht werden sollen. In diesem Fall wird die Zusammenfassung mit der oder den von der Internationalen Recherchenbehörde angegebenen Abbildungen veröffentlicht. Andernfalls wird die Zusammenfassung vorbehaltlich Absatz b mit der oder den vom Anmelder vorgeschlagenen Abbildungen veröffentlicht.
b) Kommt die Internationale Recherchenbehörde zu dem Ergebnis, daß keine Abbildung der Zeichnungen für das Verständnis der Zusammenfassung nützlich ist, so teilt sie dies dem Internationalen Büro mit. In diesem Fall wird die Zusammenfassung vom Internationalen Büro ohne eine Abbildung der Zeichnungen veröffentlicht, auch wenn der Anmelder einen Vorschlag nach Regel 3.3 Absatz a Ziffer iii gemacht hat.
Die Zusammenfassung ist so zu formulieren, daß sie auf dem jeweiligen Fachgebiet als brauchbare Handhabe zur Nachsuche dienen kann, insbesondere dem Wissenschaftler, dem Ingenieur oder dem Rechercheur dabei hilft, sich eine Meinung darüber zu bilden, ob es notwendig ist, die internationale Anmeldung selbst einzusehen.
Die internationale Anmeldung darf nicht enthalten:
ii) Ausdrücke oder Zeichnungen, die gegen die öffentliche Ordnung verstoßen;
iii) herabsetzende Äußerungen über Erzeugnisse oder Verfahren Dritter oder den Wert oder die Gültigkeit von Anmeldungen oder Patenten Dritter (bloße Vergleiche mit dem Stand der Technik gelten als solche nicht als herabsetzend);
iv) jede den Umständen nach offensichtlich belanglose oder unnötige Äußerung oder sonstige Angabe.
Das Anmeldeamt und die Internationale Recherchenbehörde können eine Zuwiderhandlung gegen die Regel 9.1 feststellen und können dem Anmelder vorschlagen, seine internationale Anmeldung freiwillig entsprechend zu ändern. Ist die Zuwiderhandlung vom Anmeldeamt festgestellt worden, so unterrichtet dieses die zuständige Internationale Recherchenbehörde und das Internationale Büro; war sie von der Internationalen Recherchenbehörde festgestellt worden, so unterrichtet diese das Anmeldeamt und das Internationale Büro.
Der Ausdruck "herabsetzende Äußerungen" in Artikel 21 Absatz 6 hat die in Regel 9.1 Ziffer iii festgelegte Bedeutung.
a) Gewichts und Maßeinheiten sind nach dem metrischen System anzugeben oder jedenfalls auch in diesem System, falls den Angaben ein anderes System zugrunde liegt.
b) Temperaturen sind in Grad Celsius oder, falls den Angaben ein anderes System zugrunde liegt, auch in Grad Celsius anzugeben.
c) [Gestrichen] d) Für Angaben über Wärme, Energie, Licht, Schall und Magnetismus sowie für mathematische Formeln und elektrische Einheiten sind die in der internationalen Praxis anerkannten Regeln zu beachten; für chemische Formeln sind die allgemein üblichen Symbole, Atomgewichte und Molekularformeln zu verwenden.
e) Allgemein sind nur solche technischen Bezeichnungen, Zeichen und Symbole zu verwenden, wie sie allgemein auf dem Fachgebiet anerkannt sind.
f) Der Beginn von Dezimalstellen ist, wenn die internationale Anmeldung oder ihre Übersetzung in chinesischer, englischer oder japanischer Sprache abgefaßt, durch einen Punkt und, wenn die internationale Anmeldung oder ihre Übersetzung in einer anderen Sprache abgefaßt ist, durch ein Komma zu kennzeichnen.
Terminologie und Zeichen sind in der gesamten internationalen Anmeldung einheitlich zu verwenden.
a) Vorbehaltlich des Absatzes b sind die internationale Anmeldung und jede der in der Liste (Regel 3.3 Absatz a Ziffer ii) genannten Unterlagen in einem Exemplar einzureichen.
b) Jedes Anmeldeamt kann verlangen, daß die internationale Anmeldung und jede der in der Kontrolliste (Regel 3.3 Absatz a Ziffer ii) genannten Unterlagen mit Ausnahme der Gebührenquittung und des Schecks für die Gebührenzahlung in zwei oder drei Exemplaren eingereicht wird. In diesem Fall ist das Anmeldeamt für die Feststellung der Übereinstimmung des zweiten und dritten Exemplars mit dem Aktenexemplar verantwortlich.
a) Alle Teile der internationalen Anmeldung (d. h. der Antrag, die Beschreibung, die Ansprüche, die Zeichnungen und die Zusammenfassung) sind in einer Form einzureichen, die eine unmittelbare Vervielfältigung durch Fotografie, elektrostatisches Verfahren, Foto-Offsetdruck und Mikroverfilmung in einer unbeschränkten Anzahl von Exemplaren gestattet.
b) Die Blätter müssen glatt, knitterfrei und ungefaltet sein.
c) Die Blätter sind einseitig zu beschriften.
d) Vorbehaltlich der Regel 11.10 Absatz d und der Regel 11.13 Absatz j ist jedes Blatt im Hochformat zu verwenden (d. h. die kurzen Seiten oben und unten).
Alle Bestandteile der internationalen Anmeldung sind auf biegsamem, festem, weißem, glattem, mattem und widerstandsfähigem Papier einzureichen.
a) Jeder Teil der internationalen Anmeldung (Antrag, Beschreibung, Ansprüche, Zeichnungen, Zusammenfassung) hat auf einem neuen Blatt zu beginnen.
b) Alle Blätter der internationalen Anmeldung haben so miteinander verbunden zu sein, daß sie beim Einsehen leicht gewendet werden können und leicht zu entfernen und wieder einzuordnen sind, wenn sie zu Zwecken der Vervielfältigung entnommen werden sollen.
Als Blattgröße ist das Format A 4 (29,7 cm x 21 cm) zu verwenden. Jedoch können die Anmeldeämter internationale Anmeldungen auf Blättern von anderem Format zulassen, vorausgesetzt, daß das Aktenexemplar, wie es dem Internationalen Büro übermittelt wird, und, falls es die zuständige Internationale Recherchenbehörde so wünscht, auch das Recherchenexemplar das Format A 4 aufweisen.
a) Als Mindestränder sind auf den Blättern der Beschreibung, der Ansprüche und der Zusammenfassung folgende Abstände einzuhalten:
| - Oben: | 2,0 cm |
| - Links: | 2,5 cm |
| - Rechts: | 2,0 cm |
| - Unten: | 2,0 cm |
b) Die empfohlenen Höchstmaße für die Ränder nach Absatz a sind folgende Abstände:
| - Oben: | 4 cm |
| - Links: | 4 cm |
| - Rechts: | 3 cm |
| - Unten: | 3 cm |
c) Auf Blättern, die Zeichnungen enthalten, darf die benutzte Fläche 26,2 x 17 cm nicht überschreiten. Die benutzbare oder benutzte Fläche der Blätter darf nicht umrandet sein. Als Mindestränder sind folgende Abstände einzuhalten:
| - Oben: | 2,5 cm |
| - Links: | 2,5 cm |
| - Rechts: | 1,5 cm |
| - Unten: | 1,0 cm |
d) Die in den Absätzen a bis c genannten Ränder beziehen sich auf Blätter vom A4-Format, so daß, selbst wenn das Anmeldeamt andere Formate zuläßt, auch dem das A4-Format aufweisenden Aktenexemplar und, falls gefordert, dem das A4-Format aufweisenden Recherchenexemplar noch die vorgeschriebenen Ränder verbleiben müssen.
e) Vorbehaltlich Absatz f und Regel 11.8 Absatz b müssen die Ränder der internationalen Anmeldung bei ihrer Einreichung vollständig frei sein.
f) Der Oberrand darf in der linken Ecke die Angabe des Aktenzeichens des Anmelders enthalten, sofern es nicht mehr als 1,5 cm vom oberen Blattrand entfernt eingetragen ist. Die für das Aktenzeichen des Anmelders verwendete Anzahl von Zeichen darf die in den Verwaltungsvorschriften festgelegte Höchstzahl nicht überschreiten.
a) Alle Blätter der internationalen Anmeldung sind fortlaufend nach arabischen Zahlen zu numerieren.
b) Die Blattzahlen sind oben oder unten, in der Mitte, aber nicht innerhalb des Randes der Blätter anzubringen.
a) Es wird dringend empfohlen, jede fünfte Zeile auf jedem Blatt der Beschreibung und auf jedem Blatt der Patentansprüche zu numerieren.
b) Die Zahlen sind in der rechten Hälfte des linken Randes anzubringen.
a) Der Antrag, die Beschreibung, die Ansprüche und die Zusammenfassung müssen mit Maschine geschrieben oder gedruckt sein.
b) Nur graphische Symbole und Schriftzeichen, chemische oder mathematische Formeln und besondere Zeichen der chinesischen oder japanischen Sprache können, falls notwendig, handgeschrieben oder gezeichnet sein.
c) Der Zeilenabstand hat 1 1/2 zeilig zu sein.
d) Alle Texte müssen in Buchstaben, deren Großbuchstaben eine Mindestgröße von 2,8 mm Höhe aufweisen, und mit dunkler unauslöschlicher Farbe entsprechend Regel 11.2 geschrieben sein, mit der Maßgabe, daß alle Textbestandteile im Antrag in Buchstaben, deren Großbuchstaben eine Mindestgröße von 2,1 mm Höhe aufweisen, geschrieben sein dürfen.
e) Die Absätze c und d sind, soweit sie den Zeilenabstand und die Größe der Buchstaben betreffen, auf Texte in chinesischer oder japanischer Sprache nicht anzuwenden.
a) Der Antrag, die Beschreibung, die Ansprüche und die Zusammenfassung dürfen keine Zeichnungen enthalten.
b) Die Beschreibung, die Ansprüche und die Zusammenfassung können chemische oder mathematische Formeln enthalten.
c) Die Beschreibung und die Zusammenfassung können Tabellen enthalten; ein Anspruch darf Tabellen nur enthalten, wenn der Gegenstand des Anspruchs die Verwendung von Tabellen wünschenswert erscheinen läßt.
d) Tabellen sowie chemische oder mathematische Formeln können im Querformat wiedergegeben werden, wenn sie im Hochformat nicht befriedigend dargestellt werden können; Blätter, auf denen Tabellen oder chemische oder mathematische Formeln im Querformat wiedergegeben werden, sind so anzuordnen, daß der Kopf der Tabellen oder Formeln auf der linken Seite des Blattes erscheint.
a) Erläuterungen dürfen in die Zeichnungen nicht aufgenommen werden; ausgenommen sind kurze unentbehrliche Angaben - z. B. "Wasser", "Dampf", "offen", "geschlossen", "Schnitt nach A-B" - sowie in elektrischen Schaltplänen und Blockschaltbildern oder Flußdiagrammen kurze Stichworte, die für das Verständnis unentbehrlich sind.
b) Verwendete Erläuterungen sind so anzubringen, daß sie, wenn sie übersetzt werden, ohne die Linien der Zeichnungen zu beeinflussen, überklebt werden können.
Jedes Blatt muß weitgehend frei von Radierstellen und frei von Änderungen, Überschreibungen und Zwischenbeschriftungen sein. Von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn der verbindliche Text dadurch nicht in Frage gestellt wird und die Voraussetzungen für eine gute Vervielfältigung nicht gefährdet sind.
a) Zeichnungen sind in widerstandsfähigen schwarzen, ausreichend festen und dunklen, in sich gleichmäßig starken und klaren Linien oder Strichen ohne Farben auszuführen.
b) Querschnitte sind durch Schraffierungen kenntlich zu machen, die die Erkennbarkeit der Bezugszeichen und Führungslinien nicht beeinträchtigen dürfen.
c) Der Maßstab der Zeichnungen und die Klarheit der zeichnerischen Ausführung müssen gewährleisten, daß eine fotografische Wiedergabe auch bei Verkleinerungen auf 2/3 alle Einzelheiten noch ohne Schwierigkeiten erkennen läßt.
d) Wenn in Ausnahmefällen der Maßstab in einer Zeichnung angegeben wird, so ist er zeichnerisch darzustellen.
e) Alle Zahlen, Buchstaben und Bezugslinien, welche in der Zeichnung vorhanden sind, müssen einfach und eindeutig sein. Klammern, Kreise oder Anführungszeichen dürfen bei Zahlen und Buchstaben nicht verwendet werden.
f) Alle Linien in den Zeichnungen sollen im allgemeinen mit Zeichengeräten gezogen werden.
g) Jeder Teil der Abbildung hat im richtigen Verhältnis zu jedem anderen Teil der Abbildung zu stehen, sofern nicht die Verwendung eines anderen Verhältnisses für die Übersichtlichkeit der Abbildung unerläßlich ist.
h) Die Größe der Ziffern und Buchstaben darf 3,2 mm nicht unterschreiten. Für die Beschriftung der Zeichnungen ist lateinische Schrift zu verwenden und, wo üblich, die griechische Schrift.
i) Ein Zeichnungsblatt kann mehrere Abbildungen enthalten. Bilden Abbildungen auf zwei oder mehr Blättern eine einzige vollständige Abbildung, so sind die Abbildungen auf den mehreren Blättern so anzubringen, daß die vollständige Abbildung zusammengesetzt werden kann, ohne daß ein Teil einer Abbildung auf den einzelnen Blättern verdeckt wird.
j) Die einzelnen Abbildungen sind auf einem Blatt oder mehreren Blättern ohne Platzverschwendung vorzugsweise im Hochformat und eindeutig voneinander getrennt anzuordnen. Sind die Abbildungen nicht im Hochformat dargestellt, so sind sie im Querformat mit dem Kopf der Abbildungen auf der linken Seite des Blattes anzuordnen.
k) Die einzelnen Abbildungen sind durch arabische Zahlen fortlaufend und unabhängig von den Zeichnungsblättern zu numerieren.
l) Nicht in der Beschreibung genannte Bezugszeichen dürfen in den Zeichnungen nicht erscheinen und umgekehrt.
m) Gleiche mit Bezugszeichen gekennzeichnete Teile müssen in der gesamten internationalen Anmeldung die gleichen Zeichen erhalten.
n) Enthalten die Zeichnungen eine große Zahl von Bezugszeichen, so wird dringend empfohlen, ein gesondertes Blatt mit einer Zusammenstellung aller Bezugszeichen und der durch sie gekennzeichneten Teile beizufügen.
Die Regeln 10 und 11.1 bis 11.13 sind auf alle zur internationalen Anmeldung nachgereichten Unterlagen - z. B. Ersatzblätter, geänderte Ansprüche, Übersetzungen - anzuwenden.
a) Eine internationale Anmeldung kann in jeder Sprache eingereicht werden, die das Anmeldeamt für diesen Zweck zuläßt.
b) Jedes Anmeldeamt muß für die Zwecke der Einreichung internationaler Anmeldungen mindestens eine Sprache zulassen, die sowohl
ii) eine Veröffentlichungssprache ist.
c) Unbeschadet des Absatzes a muß der Antrag in einer vom Anmeldeamt für die Zwecke dieses Absatzes zugelassenen Veröffentlichungssprache eingereicht werden.
d) Unbeschadet des Absatzes a müssen alle im Sequenzprotokollteil der Beschreibung enthaltenen Textbestandteile nach Regel 5.2 Absatz a entsprechend dem in den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen Standard abgefaßt sein.
[Anmerkung des Herausgebers: Regel 12.1bis in der ab 1. April 2007 geltenden Fassung findet Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum der 1. April 2007 oder ein späteres Datum ist, mit der Maßgabe, daß sie keine Anwendung findet auf internationale Anmeldungen, für die ein oder mehrere der in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii genannten Bestandteile erstmals vor dem 1. April 2007 beim Anmeldeamt eingegangen sind.]
Ein vom Anmelder gemäß Regel 20.3 Absatz b oder 20.6 Absatz a eingereichter in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii Buchstabe d oder e genannter Bestandteil und ein vom Anmelder gemäß Regel 20.5 Absatz b oder 20.6 Absatz a eingereichter Teil der Beschreibung, der Ansprüche oder der Zeichnungen ist in der Sprache, in der die internationale Anmeldung eingereicht worden ist oder, wenn eine Übersetzung der Anmeldung nach Regel 12.3 Absatz a oder 12.4 Absatz a erforderlich ist, sowohl in der Sprache, in der die Anmeldung eingereicht worden ist, als auch in der Sprache der Übersetzung abzufassen.
Jede nach Regel 13bis.4 eingereichte Angabe bezüglich hinterlegten biologischen Materials ist in der Sprache abzufassen, in der die internationale Anmeldung eingereicht worden ist, mit der Maßgabe, daß eine solche Angabe sowohl in der Sprache der Anmeldung als auch in der Sprache der Übersetzung einzureichen ist, wenn nach Regel 12.3 Absatz a oder 12.4 Absatz a eine Übersetzung der internationalen Anmeldung erforderlich ist.
a) Jede Änderung in der internationalen Anmeldung ist vorbehaltlich der Regeln 46.3, 55.3 und 66.9 in der Sprache abzufassen, in der die Anmeldung eingereicht worden ist.
b) Jede nach Regel 91.1 vorgenommene Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers in der internationalen Anmeldung ist in der Sprache abzufassen, in der die Anmeldung eingereicht worden ist, vorausgesetzt, daß
ii) Berichtigungen nach Regel 91.1 Absatz b Ziffer i nur in der Sprache der Übersetzung eingereicht zu werden brauchen, wenn nach Regel 26.3ter Absatz c eine Übersetzung des Antrags erforderlich ist.
c) Jede nach Regel 26 vorgenommene Berichtigung von Mängeln in der internationalen Anmeldung ist in der Sprache abzufassen, in der die internationale Anmeldung eingereicht worden ist. Jede nach Regel 26 vorgenommene Berichtigung von Mängeln in einer nach Regel 12.3 oder 12.4 eingereichten Übersetzung der internationalen Anmeldung, jede nach Regel 55.2 Absatz c vorgenommene Berichtigung von Mängeln in einer nach Regel 55.2 Absatz a eingereichten Übersetzung oder jede Berichtigung von Mängeln in der nach Regel 26.3ter Absatz c übermittelten Übersetzung des Antrags ist in der Sprache der Übersetzung abzufassen.
[Anmerkung des Herausgebers: Regel 12.3 in der ab 1. April 2007 geltenden Fassung findet Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum der 1. April 2007 oder ein späteres Datum ist, mit der Maßgabe, daß sie keine Anwendung findet auf internationale Anmeldungen, für die ein oder mehrere der in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii genannten Bestandteile erstmals vor dem 1. April 2007 beim Anmeldeamt eingegangen sind.]
a) Wenn die Sprache, in der die internationale Anmeldung eingereicht worden ist, von der Internationalen Recherchenbehörde, die die internationale Recherche durchführen soll, nicht zugelassen ist, muß der Anmelder innerhalb eines Monats nach Eingang der internationalen Anmeldung beim Anmeldeamt bei diesem Amt eine Übersetzung der internationalen Anmeldung in einer Sprache einreichen, die sowohl
ii) eine Veröffentlichungssprache und
iii) eine vom Anmeldeamt nach Regel 12.1 Absatz a zugelassene Sprache ist, es sei denn, die internationale Anmeldung wurde in einer Veröffentlichungssprache eingereicht.
b) Absatz a ist weder auf den Antrag noch auf den Sequenzprotokollteil der Beschreibung anzuwenden.
c) Hat der Anmelder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm das Anmeldeamt die Mitteilung nach Regel 20.2 Absatz c zusendet, die nach Absatz a erforderliche Übersetzung noch nicht eingereicht, so fordert ihn das Anmeldeamt, vorzugsweise zusammen mit dieser Mitteilung, auf,
ii) falls die erforderliche Übersetzung nicht innerhalb der Frist nach Absatz a eingereicht worden ist, diese einzureichen und gegebenenfalls die Gebühr für verspätete Einreichung nach Absatz e zu entrichten, und zwar innerhalb eines Monats nach dem Datum der Aufforderung oder innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der internationalen Anmeldung beim Anmeldeamt, je nachdem, welche Frist später abläuft.
d) Hat das Anmeldeamt dem Anmelder eine Aufforderung nach Absatz c zugesandt und hat der Anmelder innerhalb der nach Absatz c Ziffer ii maßgeblichen Frist die erforderliche Übersetzung nicht eingereicht und die gegebenenfalls zu zahlende Gebühr für die verspätete Einreichung nicht entrichtet, so gilt die internationale Anmeldung als zurückgenommen und wird vom Anmeldeamt für zurückgenommen erklärt. Alle Übersetzungen und Zahlungen, die beim Anmeldeamt vor dem Zeitpunkt, zu dem dieses Amt die Erklärung nach Satz 1 abgibt, und vor Ablauf von 15 Monaten nach dem Prioritätsdatum eingehen, gelten als vor Ablauf dieser Frist eingegangen.
e) Das Anmeldeamt kann die Einreichung einer Übersetzung nach Ablauf der Frist nach Absatz a davon abhängig machen, daß ihm zu seinen Gunsten eine Gebühr für verspätete Einreichung in Höhe von 25 % der unter Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses genannten internationalen Anmeldegebühr gezahlt wird, wobei die Gebühr für das 31. und jedes weitere Blatt der internationalen Anmeldung unberücksichtigt bleibt.
a) Wenn die Sprache, in der die internationale Anmeldung eingereicht worden ist, keine Veröffentlichungssprache ist und die Einreichung einer Übersetzung nach Regel 12.3 Absatz a nicht erforderlich ist, muß der Anmelder eine Übersetzung der internationalen Anmeldung in eine vom Anmeldeamt für die Zwecke dieses Absatzes zugelassene Veröffentlichungssprache innerhalb von vierzehn Monaten nach dem Prioritätsdatum beim Anmeldeamt einreichen.
b) Absatz a ist weder auf den Antrag noch auf den Sequenzprotokollteil der Beschreibung anzuwenden.
c) Hat der Anmelder die in Absatz a genannte Übersetzung nicht innerhalb der in diesem Absatz genannten Frist eingereicht, fordert ihn das Anmeldeamt auf, die erforderliche Übersetzung innerhalb von sechzehn Monaten nach dem Prioritätsdatum einzureichen und gegebenenfalls die Gebühr für verspätete Einreichung nach Absatz e zu entrichten. Geht die Übersetzung beim Anmeldeamt ein, bevor dieses Amt die Aufforderung nach dem vorangehenden Satz abgesandt hat, gilt sie als vor Ablauf der Frist nach Absatz a eingegangen.
d) Hat der Anmelder die erforderliche Übersetzung nicht innerhalb der Frist nach Absatz c eingereicht und die gegebenenfalls zu zahlende Gebühr für verspätete Einreichung nicht entrichtet, gilt die internationale Anmeldung als zurückgenommen und wird vom Anmeldeamt für zurückgenommen erklärt. Gehen die Übersetzung und die Zahlung beim Anmeldeamt vor dem Zeitpunkt ein, zu dem dieses Amt die Erklärung nach dem vorangehenden Satz abgibt und vor Ablauf von siebzehn Monaten ab dem Prioritätsdatum, gelten sie als vor Ablauf dieser Frist eingegangen.
e) Das Anmeldeamt kann die Einreichung einer Übersetzung nach Ablauf der Frist nach Absatz a davon abhängig machen, daß ihm zu seinen Gunsten eine Gebühr für verspätete Einreichung in Höhe von 25 % der unter Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses genannten internationalen Anmeldegebühr gezahlt wird, wobei die Gebühr für das 31. und jedes weitere Blatt der internationalen Anmeldung unberücksichtigt bleibt.
Die internationale Anmeldung darf sich nur auf eine Erfindung oder eine Gruppe von Erfindungen beziehen. die so zusammenhängen, daß sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen ("Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung").
Wird in einer internationalen Anmeldung eine Gruppe von Erfindungen beansprucht, so ist das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nach Regel 13.1 nur erfüllt. wenn zwischen diesen Erfindungen ein technischer Zusammenhang besteht. der in einem oder mehreren gleichen oder entsprechenden besonderen technischen Merkmalen zum Ausdruck kommt. Unter dem Begriff "besondere technische Merkmale" sind diejenigen technischen Merkmale zu verstehen, die einen Beitrag jeder beanspruchten Erfindung als Ganzes zum Stand der Technik bestimmen.
Die Feststellung, ob die Erfindungen einer Gruppe untereinander in der Weise verbunden sind, daß sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen, hat ohne Rücksicht darauf zu erfolgen, ob die Erfindungen in gesonderten Patentansprüchen oder als Alternativen innerhalb eines einzigen Patentanspruchs beansprucht werden.
Vorbehaltlich der Regel 13.1 ist es zulässig, in einer internationalen Anmeldung eine angemessene Zahl abhängiger Ansprüche, mit denen bestimmte Ausführungsformen der in einem unabhängigen Anspruch geltend gemachten Erfindung beansprucht werden, aufzunehmen, auch dann, wenn die Merkmale des abhängigen Anspruchs für sich genommen als unabhängige Erfindung angesehen werden könnten.
Jeder Bestimmungsstaat, in dem auf der Grundlage einer internationalen Anmeldung um die Erteilung eines Gebrauchsmusters nachgesucht wird, kann hinsichtlich der in den Regeln 13.1 bis 13.4 geregelten Gegenstände an Stelle dieser Regeln sein nationales Gebrauchsmusterrecht anwenden, sobald mit der Bearbeitung der internationalen Anmeldung in diesem Staat begonnen worden ist; dem Anmelder ist jedoch auf jeden Fall eine Frist von zwei Monaten nach Ablauf der nach Artikel 22 maßgeblichen Frist zu gewähren, damit er seine Anmeldung den Bestimmungen des genannten nationalen Rechts anpassen kann.
Im Sinne dieser Regel bedeutet "Bezugnahme auf hinterlegtes biologisches Material" die in einer internationalen Anmeldung gemachten Angaben in bezug auf die Hinterlegung biologischen Materials bei einer Hinterlegungsstelle oder in bezug auf so hinterlegtes biologisches Material.
Jede Bezugnahme auf hinterlegtes biologisches Material hat nach dieser Regel zu erfolgen und gilt in diesem Fall als mit den Erfordernissen des nationalen Rechts eines jeden Bestimmungsstaats in Einklang stehend.
a) Eine Bezugnahme auf hinterlegtes biologisches Material hat zu enthalten:
ii) das Datum der Hinterlegung des biologischen Materials bei dieser Stelle;
iii) die Eingangsnummer, welche diese Stelle der Hinterlegung zugeteilt hat, sowie
iv) jede weitere Angabe, deren Erfordernis dem Internationalen Büro gemäß Regel 13bis.7 Absatz a Ziffer i mitgeteilt worden ist, sofern das Erfordernis dieser Angabe mindestens zwei Monate vor Einreichung der internationalen Anmeldung gemäß Regel 13bis.7 Absatz c im Blatt veröffentlicht worden ist.
b) Das Fehlen einer Bezugnahme auf hinterlegtes biologisches Material oder das Fehlen einer Angabe nach Absatz a in einer Bezugnahme auf hinterlegtes biologisches Material hat in einem Bestimmungsstaat, dessen nationales Recht diese Bezugnahme oder Angabe in einer nationalen Anmeldung nicht vorschreibt, keine Folgen.
a) Vorbehaltlich der Absätze b und c wird jede der in Regel 13bis.3 Absatz a genannten Angaben, die in einer Bezugnahme auf hinterlegtes biologisches Material in der eingereichten internationalen Anmeldung nicht enthalten ist, jedoch beim Internationalen Büro
ii) nach Ablauf von 16 Monaten nach dem Prioritätsdatum eingereicht wird, von jedem Bestimmungsamt als am letzten Tag dieser Frist eingereicht angesehen, wenn sie beim Internationalen Büro vor Abschluß der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung eingeht.
b) Ein Bestimmungsamt kann, wenn das für dieses Amt geltende nationale Recht dies für nationale Anmeldungen vorschreibt, verlangen, daß jede der in Regel 13bis.3 Absatz a genannten Angaben früher als 16 Monate nach dem Prioritätsdatum eingereicht wird, sofern das Internationale Büro nach Regel 13bis.7 Absatz a Ziffer ii über dieses Erfordernis unterrichtet worden ist und dieses nach Regel 13bis.7 Absatz c mindestens zwei Monate vor Einreichung der internationalen Anmeldung im Blatt veröffentlicht hat.
c) Beantragt der Anmelder die vorzeitige Veröffentlichung nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b, so kann jedes Bestimmungsamt jede Angabe, die nicht vor Abschluß der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung eingereicht worden ist, als nicht rechtzeitig eingereicht ansehen.
d) Das Internationale Büro unterrichtet den Anmelder von dem Datum, an dem eine nach Absatz a eingereichte Angabe bei ihm eingegangen ist, und
ii) teilt dieses Datum und die in der Angabe enthaltenen maßgeblichen Daten den Bestimmungsämtern mit, wenn die Angabe nach Abschluß der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung bei ihm eingegangen ist.
a) Eine Bezugnahme auf hinterlegtes biologisches Material gilt als für alle Bestimmungsstaaten erfolgt, wenn sie nicht ausdrücklich nur für die Zwecke bestimmter Bestimmungsstaaten vorgenommen wird; das gleiche gilt für die in der Bezugnahme enthaltenen Angaben.
b) Für verschiedene Bestimmungsstaaten können Bezugnahmen auf verschiedene Hinterlegungen des biologischen Materials erfolgen.
c) Jedes Bestimmungsamt kann eine Hinterlegung unberücksichtigt lassen, die bei einer anderen als einer von ihm nach Regel 13bis.7 Absatz b mitgeteilten Hinterlegungsstelle vorgenommen worden ist.
Proben hinterlegten biologischen Materials, auf das in einer internationalen Anmeldung Bezug genommen wird, dürfen nach den Artikeln 23 und 40 nur mit Einwilligung des Anmelders vor dem Ablauf der maßgeblichen Fristen, nach denen das nationale Verfahren nach den genannten Artikeln aufgenommen werden darf, abgegeben werden. Nimmt jedoch der Anmelder die in Artikel 22 oder 39 genannten Handlungen nach der internationalen Veröffentlichung, aber vor Ablauf der genannten Fristen vor, so können Proben des hinterlegten biologischen Materials abgegeben werden, sobald die genannten Handlungen vorgenommen worden sind. Unbeschadet der vorhergehenden Bestimmung können Proben des hinterlegten biologischen Materials nach dem für jedes Bestimmungsamt geltenden nationalen Recht abgegeben werden, sobald die internationale Veröffentlichung nach diesem Recht die Wirkungen der gesetzlich vorgeschriebenen nationalen Veröffentlichung einer ungeprüften nationalen Anmeldung erlangt hat.
a) Jedes nationale Amt kann dem Internationalen Büro jedes Erfordernis des nationalen Rechts mitteilen, aufgrund dessen
ii) eine nationale Anmeldung im Anmeldezeitpunkt eine oder mehrere der in Regel 13bis.3 Absatz a genannten Angaben zu enthalten hat oder daß diese Angabe(n) zu einem in der Mitteilung angegebenen früheren Zeitpunkt als dem Ablauf von 16 Monaten nach dem Prioritätsdatum einzureichen sind.
b) Jedes nationale Amt teilt dem Internationalen Büro die Hinterlegungsstellen mit, bei denen das nationale Recht Hinterlegungen von biologischem Material für die Zwecke von Patentverfahren vor diesem Amt gestattet, oder teilt ihm gegebenenfalls mit, daß das nationale Recht solche Hinterlegungen nicht vorschreibt oder gestattet.
c) Das Internationale Büro veröffentlicht die ihm gemäß Absatz a mitgeteilten Erfordernisse und die ihm gemäß Absatz b mitgeteilten Angaben unverzüglich im Blatt.
[Neu gefasst durch PCT-Versammlung vom 5.10.2004, in Kraft ab 1.4.2005]
a) Offenbart die internationale Anmeldung eine oder mehrere Nucleotid- und/oder Aminosäuresequenzen, so kann die Internationale Recherchenbehörde den Anmelder auffordern, für die Zwecke der internationalen Recherche ein Sequenzprotokoll in elektronischer Form bei ihr einzureichen, das dem in den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen Standard entspricht, es sei denn, ein solches Protokoll in elektronischer Form ist ihr bereits in einer für sie akzeptablen Form und Weise zugänglich, und gegebenenfalls innerhalb einer in der Aufforderung festgesetzten Frist die in Absatz c genannte Gebühr für verspätete Einreichung zu entrichten.
b) Wird zumindest ein Teil der internationalen Anmeldung auf Papier eingereicht und stellt die Internationale Recherchenbehörde fest, daß die Beschreibung nicht der Regel 5.2 Absatz a entspricht, so kann sie den Anmelder auffordern, für die Zwecke der internationalen Recherche ein Sequenzprotokoll auf Papier einzureichen, das dem in den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen Standard entspricht, es sei denn, ein solches Protokoll auf Papier ist ihr bereits in einer für sie akzeptablen Form und Weise zugänglich, unabhängig davon, ob nach Absatz a zur Einreichung eines Sequenzprotokolls in elektronischer Form aufgefordert worden ist, und gegebenenfalls innerhalb einer in der Aufforderung festgesetzten Frist die in Absatz c genannte Gebühr für verspätete Einreichung zu entrichten.
c) Die Internationale Recherchenbehörde kann die Einreichung eines Sequenzprotokolls aufgrund einer Aufforderung nach Absatz a oder b davon abhängig machen, daß zu ihren Gunsten eine Gebühr für verspätete Einreichung an sie entrichtet wird, deren Betrag von der Internationalen Recherchenbehörde festgesetzt wird, der aber 25% der unter Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses genannten internationalen Anmeldegebühr nicht überschreiten darf, wobei die Gebühr für das 31. und jedes weitere Blatt der internationalen Anmeldung unberücksichtigt bleibt, mit der Maßgabe, daß die Gebühr für verspätete Einreichung entweder nach Absatz a oder b, nicht aber nach beiden Absätzen verlangt werden kann.
d) Hat der Anmelder innerhalb der in der Aufforderung nach Absatz a oder b festgesetzten Frist das erforderliche Sequenzprotokoll nicht eingereicht und die gegebenenfalls zu entrichtende Gebühr für verspätete Einreichung nicht entrichtet, so ist die Internationale Recherchenbehörde nur insoweit verpflichtet, eine Recherche zu der internationalen Anmeldung durchzuführen, als eine sinnvolle Recherche auch ohne das Sequenzprotokoll möglich ist.
e) Ein Sequenzprotokoll, das im Anmeldezeitpunkt in der internationalen Anmeldung nicht enthalten ist, ist nicht Bestandteil der internationalen Anmeldung, unabhängig davon, ob es auf eine Aufforderung nach Absatz a oder b oder aus anderem Grund eingereicht worden ist; jedoch wird dem Anmelder durch diesen Absatz nicht die Möglichkeit genommen, die Beschreibung in bezug auf ein Sequenzprotokoll gemäß Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b zu ändern.
f) Stellt die Internationale Recherchenbehörde fest, daß die Beschreibung nicht der Regel 5.2 Absatz b entspricht, so fordert sie den Anmelder auf, die erforderliche Berichtigung einzureichen. Regel 26.4 ist auf jede vom Anmelder unterbreitete Berichtigung entsprechend anzuwenden. Die Internationale Recherchenbehörde übermittelt die Berichtigung dem Anmeldeamt und dem Internationalen Büro.
[Anmerkung des Herausgebers: Siehe Übergangsregelungen, im besonderen Anmerkung 3; neu gefasst durch PCT-Versammlung vom 5.10.2004, in Kraft ab 1.4.2005]
Regel 13ter.1 ist auf das Verfahren vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde entsprechend anzuwenden.
[Neu eingefügt durch PCT-Versammlung vom 5.10.2004, in Kraft ab 1.4.2005]
Kein Bestimmungsamt darf vom Anmelder die Einreichung eines anderen Sequenzprotokolls verlangen als eines Sequenzprotokolls, welches dem in den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen Standard entspricht.
a) Das Anmeldeamt kann verlangen, daß der Anmelder ihm eine diesem Amt verbleibende Gebühr für die Entgegennahme der internationalen Anmeldung, die Übermittlung von Exemplaren der Anmeldung an das Internationale Büro und an die zuständige Internationale Recherchenbehörde und für die Durchführung aller weiteren Aufgaben, die das Anmeldeamt im Zusammenhang mit der internationalen Anmeldung durchzuführen hat, entrichtet ("Übermittlungsgebühr").
b) Wird eine Übermittlungsgebühr erhoben, wird deren Höhe vom Anmeldeamt festgesetzt.
c) Die Übermittlungsgebühr ist innerhalb eines Monats nach Eingang der internationalen Anmeldung zu entrichten. Zu zahlen ist der zum Zeitpunkt des Eingangs geltende Betrag.
Für jede internationale Anmeldung ist eine vom Anmeldeamt zugunsten des Internationalen Büros erhobene Gebühr ("internationale Anmeldegebühr") zu zahlen.
a) Die Höhe der internationalen Anmeldegebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis.
b) Die internationale Anmeldegebühr ist in der Währung oder einer der Währungen zu entrichten, die das Anmeldeamt vorschreibt ("vorgeschriebene Währung"), und muß, wenn sie vom Anmeldeamt an das Internationale Büro überwiesen wird, frei in Schweizer Währung umwechselbar sein. Die Höhe der internationalen Anmeldegebühr wird für jedes Anmeldeamt, das die Zahlung dieser Gebühr in anderer als in Schweizer Währung vorschreibt, vom Generaldirektor nach Anhörung des Anmeldeamts des Staats, in dem die vorgeschriebene Währung offizielle Währung ist, oder des nach Regel 19.1 Absatz b für diesen Staat handelnden Anmeldeamts festgesetzt. Der so festgesetzte Betrag stellt den Gegenwert des im Gebührenverzeichnis in Schweizer Währung angegebenen Betrags in runden Zahlen dar. Er wird jedem Anmeldeamt, das die Zahlung in dieser vorgeschriebenen Währung vorschreibt, vom Internationalen Büro mitgeteilt und im Blatt veröffentlicht.
c) Wird der im Gebührenverzeichnis angegebene Gebührenbetrag geändert, so ist der entsprechende Betrag in den vorgeschriebenen Währungen von demselben Zeitpunkt an anwendbar wie der in dem geänderten Gebührenverzeichnis angegebene Betrag.
d) Ändert sich der Wechselkurs zwischen der Schweizer Währung und einer der vorgeschriebenen Währungen gegenüber dem zuletzt zugrunde gelegten Wechselkurs, so setzt der Generaldirektor den neuen Betrag in der vorgeschriebenen Währung gemäß den Weisungen der Versammlung fest. Der neu festgesetzte Betrag wird zwei Monate nach seiner Veröffentlichung im Blatt anwendbar mit der Maßgabe, daß sich das in Absatz b Satz 2 genannte Anmeldeamt und der Generaldirektor auf einen Zeitpunkt innerhalb dieser Zweimonatsfrist einigen können; in diesem Fall wird der genannte Betrag von diesem Zeitpunkt an anwendbar.
[Anmerkung des Herausgebers: Siehe Übergangsregelungen, im besonderen Anmerkung 2.]
Die internationale Anmeldegebühr ist innerhalb eines Monats nach Eingang der internationalen Anmeldung zu entrichten. Zu zahlen ist der zum Zeitpunkt des Eingangs geltende Betrag.
Das Anmeldeamt erstattet dem Anmelder die internationale Gebühr zurück,
ii) wenn die internationale Anmeldung vor Übermittlung des Aktenexemplars an das Internationale Büro zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt oder
iii) wenn die internationale Anmeldung aufgrund von Vorschriften über die nationale Sicherheit nicht als solche behandelt wird.
a) Jede Internationale Recherchenbehörde kann verlangen, daß der Anmelder zugunsten der Behörde eine Gebühr für die Durchführung der internationalen Recherche und aller anderen den Internationalen Recherchenbehörden durch den Vertrag und diese Ausführungsordnung übertragenen Aufgaben entrichtet ("Recherchengebühr"). b) Die Recherchengebühr wird vom Anmeldeamt erhoben. Die genannte Gebühr ist in der oder einer der von diesem Amt vorgeschrieben Währung(en) ("Anmeldeamtswährung") zu zahlen; ist die Anmeldeamtswährung nicht dieselbe Währung oder eine der Währungen, in denen die Internationale Recherchenbehörde die genannte Gebühr festgelegt hat ("festgelegte Währung"), so muß sie, wenn sie vom Anmeldeamt an die Internationale Recherchenbehörde überwiesen wird, in die Währung des Staats, in dem die Internationale Recherchenbehörde ihren Sitz hat, frei umwechselbar sein ("Währung des Sitzstaats"). Die Höhe der Recherchengebühr in einer anderen Anmeldeamtswährung als der festgelegten Währung wird vom Generaldirektor nach Anhörung des Anmeldeamts des Staats, in dem die Anmeldeamtswährung offizielle Währung ist, oder des für diesen Staat nach Regel 19.1 Absatz b handelnden Anmeldeamts festgesetzt. Die so festgesetzten Beträge stellen den Gegenwert des von der Internationalen Recherchenbehörde in der Währung des Sitzstaats festgesetzten Betrags in runden Zahlen dar. Sie werden jedem Anmeldeamt, das die Zahlung in dieser Anmeldeamtswährung vorschreibt, vom Internationalen Büro mitgeteilt und im Blatt veröffentlicht.
c) Wird der Betrag der Recherchengebühr in der Währung des Sitzstaates geändert, so sind die entsprechenden Beträge in den anderen Anmeldeamtswährungen als der festgelegten Währung oder den festgelegten Währungen von demselben Zeitpunkt an anwendbar, wie der geänderte Betrag in der Währung des Sitzstaates.
d) Ändert sich der Wechselkurs zwischen der Währung des Sitzstaats und einer anderen Anmeldeamtswährung als der festgelegten Währung oder den festgelegten Währungen gegenüber dem zuletzt zugrunde gelegten Wechselkurs, so setzt der Generaldirektor den neuen Betrag in dieser Anmeldeamtswährung gemäß den Weisungen der Versammlung fest. Der neu festgesetzte Betrag wird zwei Monate nach seiner Veröffentlichung im Blatt gültig mit der Maßgabe, daß sich jedes in Absatz b Satz 3 genannte Anmeldeamt und der Generaldirektor auf einen Zeitpunkt innerhalb dieser Zweimonatsfrist einigen können; in diesem Fall wird der genannte Betrag für dieses Amt von diesem Zeitpunkt an gültig.
e) Ist der bei der Internationalen Recherchenbehörde in der Währung des Sitzstaates tatsächlich eingegangene, zur Zahlung der Recherchengebühr in einer anderen Anmeldeamtswährung als der festgelegten Währung oder den festgelegten Währungen bestimmte Betrag geringer als der von ihr festgelegte, so zahlt das Internationale Büro die Differenz an die Internationale Recherchenbehörde; ist der tatsächlich eingegangene Betrag höher, so verbleibt die Differenz dem Internationalen Büro.
f) Auf die Frist für die Zahlung der Recherchengebühr und den zu zahlenden Betrag sind die Bestimmungen der Regel 15.4 über die internationale Anmeldegebühr entsprechend anzuwenden.
Das Anmeldeamt erstattet dem Anmelder die Recherchengebühr zurück,
ii) wenn die internationale Anmeldung vor Übermittlung des Recherchenexemplars an die Internationale Recherchenbehörde zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt oder
iii) wenn die internationale Anmeldung aufgrund von Vorschriften über die nationale Sicherheit nicht als solche behandelt wird.
Wird für die Internationale Anmeldung die Priorität einer früheren internationalen Anmeldung in Anspruch genommen, die von der gleichen Internationalen Recherchenbehörde recherchiert worden ist, so hat die Behörde die für die jüngere internationale Anmeldung geleistete Recherchengebühr in dem Umfang und nach den Bedingungen, die in der Vereinbarung nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b festgesetzt sind, zu erstatten, sofern der internationale Recherchenbericht zu der jüngeren internationalen Anmeldung ganz oder teilweise auf die Ergebnisse der internationalen Recherche gestützt werden konnte, die für die ältere internationale Anmeldung durchgeführt wurde.
a) [Neu gefasst durch PCT-Versammlung vom 5.10.2004, in Kraft ab 1.4.2005] Stellt das Anmeldeamt im Zeitpunkt der Fälligkeit nach den Regeln 14.1 Absatz c, 15.4 und 16.1 Absatz f fest, daß keine Gebühren entrichtet worden sind oder daß der gezahlte Betrag zur Deckung der Übermittlungsgebühr, der internationalen Anmeldegebühr und der Recherchengebühr nicht ausreicht, so fordert es den Anmelder vorbehaltlich des Absatzes d auf, innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Datum der Aufforderung den zur Deckung dieser Gebühren erforderlichen Betrag und gegebenenfalls die Gebühr für verspätete Zahlung nach Regel 16bis.2 zu entrichten.
b) [Gestrichen]
c) [Einleitungssatz neu gefasst durch PCT-Versammlung vom 5.10.2004, in Kraft ab 1.4.2005] Hat das Anmeldeamt dem Anmelder eine Aufforderung nach Absatz a übermittelt und hat der Anmelder innerhalb der in dem entsprechenden Absatz festgesetzten Frist den fälligen Betrag, gegebenenfalls einschließlich der Gebühr für verspätete Zahlung nach Regel 16bis.2, nicht in voller Höhe entrichtet, so verfährt es, vorbehaltlich des Absatzes e, wie folgt:
ii) verfährt nach Regel 29.
d) Jede Zahlung, die beim Anmeldeamt eingeht, bevor dieses Amt die Aufforderung nach Absatz a absendet, gilt als vor Ablauf der Frist nach Regel 14.1 Absatz c, 15.4 bzw. 16.1 Absatz f eingegangen.
e) Jede Zahlung, die beim Anmeldeamt eingeht, bevor dieses Amt die Erklärung nach Artikel 14 Absatz 3 abgibt, gilt als vor Ablauf der Frist nach Absatz a eingegangen.
a) Das Anmeldeamt kann die Zahlung von Gebühren aufgrund einer Aufforderung nach Regel 16bis.1 Absatz a davon abhängig machen, daß ihm zu seinen Gunsten eine Gebühr für verspätete Zahlung entrichtet wird. Die Höhe dieser Gebühr
ii) entspricht der Übermittlungsgebühr, wenn der nach Ziffer i errechnete Betrag niedriger als die Übermittlungsgebühr ist.
b) Die Gebühr für verspätete Zahlung darf jedoch nicht höher sein als 50 % der unter Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses genannten internationalen Anmeldegebühr, wobei die Gebühr für das 31. und jedes weitere Blatt der internationalen Anmeldung unberücksichtigt bleibt.
a) Wird für die internationale Anmeldung nach Artikel 8 die Priorität einer früheren nationalen oder internationalen Anmeldung beansprucht, so hat der Anmelder, vorbehaltlich der Absätze b und b-bis, spätestens 16 Monate nach dem Prioritätsdatum eine vom Hinterlegungsamt beglaubigte Abschrift dieser früheren Anmeldung ("Prioritätsbeleg") beim Internationalen Büro oder beim Anmeldeamt einzureichen, sofern dieser Prioritätsbeleg nicht schon zusammen mit der internationalen Anmeldung, in der die Priorität beansprucht wird, beim Anmeldeamt eingereicht worden ist; eine Abschrift der früheren Anmeldung, die beim Internationalen Büro nach Ablauf dieser Frist eingeht, gilt jedoch als am letzten Tag dieser Frist beim Büro eingegangen, wenn sie dort vor dem Datum der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung eingeht.
b) Wird der Prioritätsbeleg vom Anmeldeamt ausgestellt, so kann der Anmelder, statt den Prioritätsbeleg einzureichen, beim Anmeldeamt beantragen, daß dieses den Prioritätsbeleg erstellt und an das Internationale Büro übermittelt. Dieser Antrag ist nicht später als 16 Monate nach dem Prioritätsdatum zu stellen und kann vom Anmeldeamt von der Zahlung einer Gebühr abhängig gemacht werden.
bbis) Steht der Prioritätsbeleg dem Anmeldeamt oder dem Internationalen Büro in Übereinstimmung mit den Verwaltungsvorschriften in einer digitalen Bibliothek zur Verfügung, so kann der Anmelder, statt den Prioritätsbeleg einzureichen, entweder
ii) beim Internationalen Büro beantragen, daß es den Prioritätsbeleg aus der digitalen Bibliothek abruft.
Dieser Antrag ist nicht später als 16 Monate nach dem Prioritätsdatum zu stellen und kann vom Anmeldeamt oder vom Internationalen Büro von der Zahlung einer Gebühr abhängig gemacht werden.
c) Werden die Erfordernisse keines der drei vorstehenden Absätze erfüllt, so kann jedes Bestimmungsamt vorbehaltlich des Absatzes d den Prioritätsanspruch unberücksichtigt lassen mit der Maßgabe, daß kein Bestimmungsamt den Prioritätsanspruch unberücksichtigt lassen darf, ohne dem Anmelder zuvor Gelegenheit zu geben, den Prioritätsbeleg innerhalb einer den Umständen angemessenen Frist einzureichen.
d) Kein Bestimmungsamt darf den Prioritätsanspruch nach Absatz c unberücksichtigt lassen, wenn die in Absatz a genannte frühere Anmeldung bei ihm in seiner Eigenschaft als nationales Amt eingereicht wurde oder wenn ihm der Prioritätsbeleg in Übereinstimmung mit den Verwaltungsvorschriften in einer digitalen Bibliothek zur Verfügung steht.
a) Hat der Anmelder die Bestimmungen der Regel 17.1 Absatz a, b oder bbis erfüllt, so leitet das Internationale Büro auf besondere Anforderung eines Bestimmungsamts unverzüglich, jedoch nicht vor der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung, diesem Amt eine Abschrift des Prioritätsbelegs zu. Keines dieser Ämter darf den Anmelder selbst auffordern, eine Abschrift einzureichen. Vom Anmelder kann die Vorlage einer Übersetzung beim Bestimmungsamt nicht vor Ablauf der nach Artikel 22 maßgeblichen Frist verlangt werden. Stellt der Anmelder vor der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung einen ausdrücklichen Antrag nach Artikel 23 Absatz 2 an das Bestimmungsamt, so leitet das Internationale Büro, auf besondere Anforderung des Bestimmungsamts, diesem Amt unverzüglich nach Eingang des Prioritätsbelegs eine Abschrift davon zu.
b) Das internationale Büro darf Kopien des Prioritätsbelegs nicht vor der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung der Öffentlichkeit zugänglich machen.
c) Ist die internationale Anmeldung nach Artikel 21 veröffentlicht worden, so übermittelt das Internationale Büro auf Antrag und gegen Kostenerstattung jedermann eine Kopie des Prioritätsbelegs, sofern nicht vor der Veröffentlichung
ii) der entsprechende Prioritätsanspruch zurückgenommen wurde oder nach Regel 26bis.2 Absatz b als nicht erhoben galt.
a) Vorbehaltlich der Absätze b und c unterliegt die Frage, ob ein Anmelder seinen Sitz oder Wohnsitz in dem Vertragsstaat hat, in dem er seinen Sitz oder Wohnsitz zu haben behauptet, oder Angehöriger des Vertragsstaats ist, dessen Staatsangehöriger er zu sein behauptet, dem nationalen Recht dieses Staates und wird durch das Anmeldeamt entschieden.
b) In jedem Fall
ii) gilt eine juristische Person, die nach dem Recht eines Vertragsstaats begründet worden ist, als dessen Staatsangehörige.
c) Wird die internationale Anmeldung beim Internationalen Büro als Anmeldeamt eingereicht, so ersucht dieses in den in den Verwaltungsvorschriften genannten Fällen das nationale Amt des betreffenden Vertragsstaats oder das für diesen Staat handelnde Amt, die Frage nach Absatz a zu entscheiden. Das Internationale Büro unterrichtet den Anmelder hiervon. Der Anmelder kann eine Stellungnahme direkt beim nationalen Amt einreichen. Das nationale Amt entscheidet diese Frage unverzüglich.
Bei zwei oder mehr Anmeldern ist die Berechtigung zur Einreichung einer internationalen Anmeldung gegeben, wenn wenigstens einer von ihnen zur Einreichung einer internationalen Anmeldung nach Artikel 9 berechtigt ist.
a) und b) [Gestrichen]
c) Das Internationale Büro veröffentlicht von Zeit zu Zeit Informationen über die verschiedenen nationalen Bestimmungen in bezug auf die Berechtigung zur Einreichung einer nationalen Anmeldung (Erfinder, Rechtsnachfolger des Erfinders, Inhaber der Erfindung oder dergleichen) und verbindet diese Information mit dem Hinweis, daß die Wirkung einer internationalen Anmeldung in einem Bestimmungsstaat davon abhängen kann, daß die in der internationalen Anmeldung für diesen Staat als Anmelder genannte Person nach dem nationalen Recht dieses Staats zur Einreichung einer nationalen Anmeldung berechtigt ist.
a) Vorbehaltlich Absatz b ist die internationale Anmeldung nach Wahl des Anmelders einzureichen:
ii) beim nationalen Amt des Vertragsstaats, dessen Staatsangehöriger er ist, oder dem für diesen Staat handelnden Amt oder
iii) unabhängig von dem Vertragsstaat, in dem der Anmelder seinen Sitz oder Wohnsitz hat oder dessen Staatsangehöriger er ist, beim Internationalen Büro.
b) Ein Vertragsstaat kann mit einem anderen Vertragsstaat oder einer zwischenstaatlichen Organisation übereinkommen, daß das nationale Amt des letzteren Staates oder die zwischenstaatliche Organisation als Anmeldeamt für Anmelder, die ihren Sitz oder Wohnsitz in dem ersteren Staat haben oder dessen Staatsangehörigkeit besitzen, ganz oder teilweise an die Stelle des nationalen Amtes des ersteren Staates tritt. Unbeschadet eines solchen Übereinkommens gilt das nationale Amt des ersteren Staates als zuständiges Anmeldeamt für die Zwecke des Artikels 15 Absatz 5.
c) In Verbindung mit einem Beschluß gemäß Artikel 9 Absatz 2 benennt die Versammlung das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation, welches oder welche für die Staatsangehörigen von Staaten, die die Versammlung bestimmt, oder für die Personen mit Sitz oder Wohnsitz in solchen Staaten als Anmeldeamt tätig wird. Die Benennung setzt die vorherige Zustimmung des betreffenden nationalen Amtes oder der betreffenden zwischenstaatlichen Organisation voraus.
Bei zwei oder mehr Anmeldern
ii) kann die internationale Anmeldung beim Internationalen Büro nach Regel 19.1 Absatz a Ziffer iii eingereicht werden, wenn wenigstens einer der Anmelder seinen Sitz oder Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat oder dessen Staatsangehöriger ist.
a) Jedes Übereinkommen gemäß Regel 19.1 Absatz b ist dem Internationalen Büro unverzüglich durch den Vertragsstaat mitzuteilen, der die Aufgaben des Anmeldeamts dem nationalen Amt eines anderen Vertragsstaats oder dem für diesen Staat handelnden Amt oder einer zwischenstaatlichen Organisation überträgt.
b) Das Internationale Büro veröffentlicht die Mitteilung unverzüglich nach Eingang im Blatt.
a) Wird eine internationale Anmeldung bei einem nationalen Amt eingereicht, das nach diesem Vertrag Anmeldeamt ist, aber
ii) ist diese internationale Anmeldung nicht in einer nach Regel 12.1 Absatz a von diesem nationalen Amt zugelassenen Sprache, jedoch in einer nach dieser Regel vom Internationalen Büro als Anmeldeamt zugelassenen Sprache abgefaßt oder
iii) kommen dieses nationale Amt und das Internationale Büro aus einem anderen Grund als den in Ziffer i oder ii genannten Gründen und mit Einwilligung des Anmelders überein, das Verfahren nach dieser Regel anzuwenden,
so gilt diese internationale Anmeldung, vorbehaltlich des Absatzes b, als von diesem Amt für das Internationale Büro als Anmeldeamt nach Regel 19.1 Absatz a Ziffer iii entgegengenommen.
b) Wird eine internationale Anmeldung nach Absatz a von einem nationalen Amt für das Internationale Büro als Anmeldeamt nach Regel 19.1 Absatz a Ziffer iii entgegengenommen, so übermittelt das nationale Amt die Anmeldung unverzüglich dem Internationalen Büro, sofern dem nicht Vorschriften über die nationale Sicherheit entgegenstehen. Das nationale Amt kann die Übermittlung von der Zahlung einer ihm verbleibenden Gebühr in Höhe der von ihm nach Regel 14 erhobenen Übermittlungsgebühr abhängig machen. Die so übermittelte internationale Anmeldung gilt als am Tag ihrer Entgegennehme durch das nationale Amt beim Internationalen Büro als Anmeldeamt nach Regel 19.1 Absatz a Ziffer iii eingegangen.
c) Ist die internationale Anmeldung dem Internationalen Büro nach Absatz b übermittelt worden, so gilt als Datum des Eingangs der internationalen Anmeldung für die Zwecke der Regeln 14.1 Absatz c, 15.4 und 16.1 Absatz f das Datum, an dem die internationale Anmeldung tatsächlich beim Internationalen Büro eingegangen ist. Absatz b letzter Satz ist auf diesen Absatz nicht anzuwenden.
a) Unmittelbar nach Eingang der Unterlagen, die eine internationale Anmeldung darstellen sollen, stellt das Anmeldeamt fest, ob die Unterlagen die Erfordernisse des Artikels 11 Absatz 1 erfüllen.
b) Für die Zwecke des Artikels 11 Absatz 1 Ziffer iii Buchstabe c genügt es, den Namen des Anmelders so anzugeben, daß die Identität des Anmelders festgestellt werden kann, auch dann, wenn der Name falsch geschrieben, die Angabe der Vornamen nicht vollständig oder die Bezeichnung juristischer Personen abgekürzt oder unvollständig ist. c) Für die Zwecke des Artikel 11 Absatz 1 Ziffer ii genügt es, daß der Teil, der dem Anschein nach als Beschreibung angesehen werden kann (mit Ausnahme eines Sequenzprotokollteils der Beschreibung), und der Teil, der dem Anschein nach als Anspruch oder als Ansprüche angesehen werden kann, in einer vom Anmeldeamt nach Regel 12.1 Absatz a zugelassenen Sprache sind. d) Ist Absatz c am 1. Oktober 1997 nicht mit dem vom Anmeldeamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gilt er für das Anmeldeamt nicht, solange diese Unvereinbarkeit besteht, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 31. Dezember 1997 davon unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht. [Anmerkung des Herausgebers: Diese Information wird auch auf der Internet-Seite der WIPO unter www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.pdf veröffentlicht.]
a) Stellt das Anmeldeamt zum Zeitpunkt des Eingangs der Unterlagen, die eine internationale Anmeldung darstellen sollen, fest, daß die Erfordernisse des Artikels 11 Absatz 1 erfüllt waren, so erkennt es als internationales Anmeldedatum das Datum des Eingangs der internationalen Anmeldung zu.
b) Das Anmeldeamt stempelt den Antrag der internationalen Anmeldung, der es ein internationales Anmeldedatum zuerkannt hat, nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften. Das Exemplar mit dem auf diese Weise gestempelten Antrag ist das Aktenexemplar der internationalen Anmeldung. c) Das Anmeldeamt teilt dem Anmelder unverzüglich das internationale Aktenzeichen und das internationale Anmeldedatum mit. Gleichzeitig übermittelt es dem Internationalen Büro eine Kopie der Mitteilung an den Anmelder, sofern es dem Internationalen Büro das Aktenexemplar nicht bereits nach Regel 22.1 Absatz a übermittelt hat oder gleichzeitig übermittelt.a) Stellt das Anmeldeamt während der Prüfung, ob die Unterlagen, die eine internationale Anmeldung darstellen sollen, die Erfordernisse des Artikels 11 Absatz 1 erfüllen, fest, daß die Erfordernisse des Artikels 11 Absatz 1 nicht oder dem Anschein nach nicht erfüllt sind, so fordert es den Anmelder unverzüglich auf, nach Wahl des Anmelders,
und gegebenenfalls innerhalb der nach Regel 20.7 anwendbaren Frist Stellung zu nehmen. Läuft diese Frist nach Ablauf von 12 Monaten seit dem Anmeldedatum einer Anmeldung ab, deren Priorität beansprucht wird, so macht das Anmeldeamt den Anmelder auf diesen Umstand aufmerksam. b) Wenn, sei es nach Aufforderung nach Absatz a oder auf sonstige Weise,