Gebrauchsmuster-Eintragungsrichtlinien in Deutschland




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RA KRIEGER

Die deutschen Gebrauchsmuster-Eintragungsrichtlinien


– Stand: Februar 1999 –


mitgeteilt und bearbeitet von Dr. jur. H. Jochen Krieger
Rechtsanwalt in Düsseldorf





TT-BEGRIFF
Deutschland
Gebrauchs-
musterrecht
Anmeldeverfahren
Gbm-Eintra-
gungs-RL
1990/96
TRANSPATENT
TT-ZAHL
DE597
3578
400
Juni 1997
9-10/VI/97

http://transpatent.com/gesetze/gbmeinrl.html

Richtlinien für die Eintragung von Gebrauchsmustern

(Gebrauchsmuster-Eintragungsrichtlinien)

vom 25 April 1990

in der Fassung der Änderungen vom 12. August 1996

BlfPMZ 1990, S. 211; 1996, S. 389

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeines

II. Verfahrensablauf

III. Besondere Verfahren

IV Rechtsmittel

V. Schlußvorschrift

I. Allgemeines

Die Richtlinien sollen dazu beitragen, daß die Geschäfte gleichmaßig behandelt und gleiche Grundsatze eingehalten werden. Sie sind als Verwaltungsvorschrift verbindlich, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls, neue rechtliche Regelungen oder neue gerichtliche Entscheidungen entgegenstehen.

II. Verfahrensablauf

1. Allgemeines

Der Wert des Gebrauchsmusters beruht nicht zuletzt auf der schnellen Erlangung eines Ausschlußrechts. Überflüssige Verzögerungen in der Bearbeitung sind daher zu vermeiden. Anmeldungen. deren Bearbeitung schon länger ansteht, sind grundsätzlich mit Vorrang vor jüngeren Akten zu bearbeiten. Schneller zu erledigende Akten dürfen nicht solchen mit schwieriger zu lösenden Fragen in der Bearbeitung vorgezogen werden.

2. Beginn der Prüfung

Die Prüfung der Anmeldung beginnt erst nach Entrichtung der Anmeldegebühr. Ist nicht mit Gebührenmarken gezahlt worden, so ist der Eingang einer Zahlungsanzeige abzuwarten. Läßt sich der Eingang der Gebühr nicht bis zum Ablauf eines Monats seit dem Anmeldetag feststellen, so wird der Anmelder benachrichtigt, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt, wenn die Zahlung der Gebühr nicht bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Benachrichtigung erfolgt (§ 4 Abs. 4 Satz 2 GbmG).

Genügt die Anmeldung den vorgeschriebenen Anforderungen des § 4 GbmG und der Gbm-Anmeldeverordnung nicht, so teilt die Gebrauchsmusterstelle dies dem Anmelder mit. Dabei wird wie folgt verfahren: Nach Eingang der Anmeldegebühr ist die Anmeldung zunächst auf formelle Mängel zu prüfen. Werden solche Mängel festgestellt, ist dies vor Vorlage an den Sachbearbeiter in der Akte zu vermerken. Anschließend prüft dieser, ob die angemeldete Erfindung als Gebrauchsmuster eingetragen werden kann und ob Schutzausschließungsgründe nicht vorliegen (§ 4 GbmG in Verbindung mit § 1 und 2 GbmG).

Weist die Anmeldung nichtbehebbare Mängel auf (Weil die Beschreibung des Gegenstands des Gebrauchsmusters fehlt), wird dem Anmelder anheimgestellt, innerhalb einer von der Gebrauchsmusterstelle bestimmten Frist die Anmeldung zurückzunehmen. Dabei wird er darauf hingewiesen, daß die Anmeldung sonst durch Beschluß zurückgewiesen wird.

Weist die Anmeldung behebbare Mängel auf (weil sie z.B. auch Verfahrensansprüche enthält), werden diese unter Angabe der Gründe gerügt. Die Gebrauchsmusterstelle gibt dem Anmelder Gelegenheit, die beanstandeten Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Auch in diesem Fall wird er darauf hingewiesen, daß die Anmeldung sonst durch Beschluß zurückgewiesen wird.

Sämtliche erkennbaren Mängel sind in einem Bescheid zu rügen. Stufenbescheide, in denen weitere Mängel nach Behebung der zunächst gerügten beanstandet werden, sollen nicht ergehen. In dem Bescheid ist anzugeben, welche Mängel zu beheben sind, und welche Merkmale als nicht eintragbar angesehen werden. Pauschale Beanstandungen sind zu vermeiden. Der Grund der Beanstandungen ist kurz, aber erschöpfend mitzuteilen. Sind nur einzelne Schutzansprüche zu beanstanden, z.B. weil für ästhetische Merkmale Schutz begehrt wird, oder die Anmeldung unter anderem Verfahrensansprüche (z.B. Herstellungs oder Verwendungsansprüche) enthält, so sind in dem Bescheid die Ansprüche genau zu bezeichnen, in denen nicht schutzfähige Merkmale enthalten sind.

Geht innerhalb der von der Gebrauchsmusterstelle gesetzten Frist keine Äußerung ein, so ist die Anmeldung durch Beschluß zurückzuweisen. Bestehen Anhaltspunkte, daß die Žußerung versehentlich unterblieben ist, so kann – falls es sich um behebbare Mängel handelt – an die Erledigung des Bescheids erinnert werden.

Widerspricht der Anmelder der Beanstandung, so muß, falls der Mangel fortbesteht, die Anmeldung durch Beschluß des Leiters der Gebrauchsmusterstelle zurückgewiesen werden. Als Widerspruch ist jede Äußerung des Anmelders anzusehen, aus der zu entnehmen ist, daß nach seiner Ansicht die Gründe des Bescheides nicht zutreffen. Werden gerügte Mängel behoben, so ist die Anmeldung einzutragen. In beiden Fällen braucht kein weiterer Zwischenbescheid zu ergehen.

3. Aussetzung der Eintragung

Nach Eingang eines Aussetzungsantrags (§ 8 Abs. 1 Satz 3 GbmG., § 49 Abs. 2 PatG) teilt die Gebrauchsmusterstelle dem Anmelder mit, daß von dem Aussetzungsantrag Kenntnis genommen wurde und die Eintragung deshalb erst nach Ablauf der beantragten bzw. der gesetzlich zulässsigen Frist von 15 Monaten zu erwarten ist.

Diese Mitteilung ist, sofern eine Beanstandung angezeigt ist, mit einem ersten Bescheid zu verbinden, in dem formelle oder sachliche Mängel gerügt werden. Der Anmelder ist in diesen Fällen darauf hinzuweisen. daß die Aussetzung nicht davon befreit, innerhalb der dafür gesetzten Frist beanstandete Mängel zu beheben und Auflagen zu erfüllen. Wird der gerügte Mangel nicht behoben, schließt die Aussetzung eine Zurückweisung nicht aus.

4. Abzweigung

Die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Anmeldetages einer früher mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland eingereichter, Patentanmeldung. die dieselbe Erfindung betrifft (Abzweigung) ist an die Stelle der Gebrauchsmuster-Hilfsanmeldung getreten. Abgezweigt werden kann nur aus Patentanmeldungen, die nach dem 31. Dezember 1986 eingereicht worden sind.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 GbmG wird die 2-Monatsfrist für die Ausübung des Abzweigungsrechts unter anderem mit dem Ende des Monats der Erledigung der Patentanmeldung in Lauf gesetzt. Maßgebend ist der Eintritt der rechtskräftigen Erledigung (z.B. der Ablauf der Frist für die Beschwerde gegen den Erteilungsbeschluß). Die Abzweigungserklärung selbst muß gleichzeitig mit der Gebrauchsmusteranmeldung abgegeben werden. Hierfür reicht es aus, wenn das Auswahlfeld „Abzweigung“ unter Ziffer 8 des Anmeldevordrucks angekreuzt wird. Liegen auch die sonstigen Voraussetzungen für eine wirksame Abzweigung vor, erhält die Anmeldung ein Aktenzeichen aus dem Anmeldejahr der Patentanmeldung.

Nach einer ordnungsgemäßen Abzweigungserklärung wird der Anmelder aufgefordert, innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung der Aufforderung das Aktenzeichen und den Anmeldetag der Patentanmeldung anzugeben und eine Abschrift dieser Voranmeldung einzureichen, sofern dies nicht bereits geschehen ist. Zur Abschrift der Voranmeldung gehören neben der Beschreibung und den Ansprüchen auch etwaige Zeichnungen. Ist die frühere Patentanmeldung eine PCT-Anmeldung oder ist sie beim Europäischen Patentamt eingereicht worden, so ist der Abschrift auch eine Kopie des ursprünglichen Antrags beizufügen, damit überprüft werden kann, ob das Patent mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland angemeldet worden ist. Ist sie in einer fremden Sprache abgefaßt, so ist neben der Abschrift eine deutsche Übersetzung der Patentanmeldung vorzulegen, es sei denn, die Anmeldungsunterlagen stellen bereits die šbersetzung der fremdsprachigen Patentanmeldung dar (§ 8 Abs. 2 GbmAnmV). Die Abschrift der Patentanmeldung wird weder teilweise noch vollständig durch die Bezugnahme auf die Gebrauchsmusterunterlagen und auch nicht durch die zu einer anderen Anmeldung bereits eingereichte Abschrift ersetzt. Im Auftrag des Anmelders von der Lichtbildstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hergestellte Ablichtungen der Patentanmeldung sind nur dann rechtzeitig eingereicht, wenn sie vor Ablauf der Zweimonatsfrist zur Gebrauchsmusterakte gelangt sind. Wird die patentamtliche Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig befolgt, so ist das Abzweigungsrecht für diese Gebrauchsmusteranmeldung verwirkt. Dies wird dem Anmelder mit der Aufforderung mitgeteilt, die Abzweigungserklärung innerhalb einer von der Gebrauchsmusterstelle bestimmten Frist zurückzunehmen. Andernfalls wird hierüber vorab durch Beschluß des Leiters der Gebrauchsmusterstelle entschieden. Für das weitere Verfahren nach einer solchen Vorabentscheidung gilt das unter Ziffer 5. „Priorität“hierzu Ausgeführte entsprechend.

Hält die Gebrauchsmusterstelle die Abzweigung darüber hinaus für unwirksam und beharrt der Anmelder trotz Aufforderung zur Beseitigung dieses Mangels auf dem beanspruchten Amneldetag, ist die Anmeldung zurückzuweisen. Eine Vorabentscheidung über den beanspruchten Anmeldetag ist – anders als bei der Verwirkung nach § 5 Abs. 2 GbmG – unzulässig. Zur Erfüllung der in § 5 Absatz 1 Satz 1 GbmG genannten Voraussetzung „dieselbe Erfindung“ ist eine wörtliche Übereinstimmung der abgezweigten Gebrauchsmusteranmeldung mit der zugrundeliegenden Patentanmeldung nicht erforderlich.

Durch Beschluß des Leiters der Gebrauchsmusterstelle wird ebenfalls vorab über die wirksame Inanspruchnahme des Anmeldetages der Patentanmeldung entschieden, wenn das Abzweigungsrecht nicht fristgerecht ausgeübt worden ist und der Anmelder die Frist gleichwohl für gewahrt hält.

Bis zur Rechtskraft der Vorabentscheidung ist die weitere Bearbeitung der Akte vorläufig einzustellen. Nimmt der Anmelder auch nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung den Anmeldetag der Patentanmeldung weiterhin in Anspruch, ist die Anmeldung zurückzuweisen.

5. Priorität

Der Zeitrang einer Anmeldung wird grundsätzlich durch den Tag ihres Eingangs beim Deutschen Patent- und Markenamt bestimmt. Der Zeitrang einer früheren Anmeldung kann für eine spätere Anmeldung als inländische, ausländische und Ausstellungspriorität in Anspruch genommen werden.

Die Frist für die Ausübung des Prioritätsrechts beträgt 12 Monate vom Anmelde- bzw. Hinterlegungstag der Voranmeldungen. Bei der Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität muß die Nachanmeldung innerhalb von 6 Monaten nach der Eröffnung der Ausstellung beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen sein. Wird die ausländische Priorität eines Geschmacksmusters in Anspruch genommen, beträgt die Prioritätsfrist 6 Monate. Die Inanspruchnahme der inländischen Priorität eines Geschmacksmusters ist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 GbmG ausgeschlossen.

Die Prioritätserklärung selbst muß sowohl bei der Inanspruchnahme einer inländischen als auch einer ausländischen Priorität innerhalb von 2 Monaten nach dem Anmeldetag der späteren Gebrauchsmusteranmeldung abgegeben werden. Bei der Inanspruchnahme einer inländischen Priorität gilt sie erst als abgegeben, wenn das Aktenzeichen und die Abschrift der früheren Anmeldung innerhalb dieser Frist unaufgefordert beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen sind. Bei der Inanspruchnahme einer ausländischen Priorität ist die Erklärungsfrist gewahrt, wenn Zeit und Land der früheren Anmeldung fristgerecht angegeben werden. Für die Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität bestehen keine Erklärungsfristen. Hinsichtlich der Anforderungen an die Abschrift der Voranmeldung gilt das unter Ziffer 4 „Abzweigung“ hierzu Ausgeführte entsprechend.

Sind die förmlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Priorität nicht erfüllt, teilt die Gebrauchsmusterstelle dies dem Anmelder mit und fordert ihn zur Zurücknahme innerhalb einer von ihr bestimmten Frist auf. Widerspricht der Anmelder, wird durch Beschluß des Leiters der Gebrauchsmusterstelle hierüber vorab entschieden. Bis zur Rechtskraft der Vorabentscheidung ist die weitere Bearbeitung der Akte vorläufig einzustellen. Nimmt der Anmelder auch nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung die Priorität in Anspruch, ist die Anmeldung zurückzuweisen.

6. Fristen

Da nach dem Zweck des Gebrauchsmustergesetzes kurzfristig ein Schutzrecht begründet werden soll, muß das Eintragungsverfahren zügig betrieben werden. Zur Stellungnahme auf Bescheide, mit denen fehlende Unterlagen angefordert oder sonstige Mängel beanstandet werden, können daher nur kurze Fristen bewilligt werden. Sie sollen regelmäßig einen Monat, bei Anmeldern mit Sitz oder Niederlassung außerhalb Deutschlands zwei Monate nicht überschreiten. Begründeten Verlängerungsantragen ist zu entsprechen. Solange die Aussetzung nach § 8 Abs. 1 Satz 3 GbmG noch möglich ist, können Fristen großzügig verlängert werden. Wegen eines flankierenden Patentschutzes ist jedoch dafür zu sorgen, daß die Gebrauchsmusteranmeldungen eingetragen oder zurückgewiesen werden, bevor achtzehn Monate nach dem Anmelde- oder Prioritätstag abgelaufen sind.

7. Teilung der Anmeldung

Bei uneinheitlichen Anmeldungen ist die Einheitlichkeit herzustellen. Das kann durch Teilung der Anmeldung (Ausscheidung) oder Verzicht auf einen Anmeldungsteil geschehen. Es ist darauf zu achten, daß entsprechende Erklärungen des Anmelders eindeutig sind. Erfolgt weder ein Verzicht noch eine Teilung, so ist die Anmeldung zurückzuweisen. Wird die Anmeldung geteilt, so entsteht die neue Anmeldung mit dem Eingang der Teilungserklärung beim Deutschen Patent- und Markenamt.

Nach der Teilung sind für die Stammanmeldung neue Unterlagen einzureichen, die nur noch auf den in der Stammanmeldung verbliebenen einheitlichen Anmeldungsgegenstand gerichtet sind. Die Ausscheidungsanmeldung ist unter Hinweis auf die Teilungserklärung und den Anmeldetag der Stammanmeldung einzureichen.

Dem Anmelder steht es frei, auch einheitliche Anmeldungen gemäß § 4 Abs. 6 GbmG zu teilen.

8. Anhörung

Anhörungen (mündliche Erörterung der Gebrauchsmusteranmeldung) sind im Gebrauchsmustergesetz an sich nicht vorgesehen. Beantragt der Anmelder jedoch eine Anhörung, so ist dieser Bitte regelmäßig zu entsprechen. Sie ist nur abzulehnen, wenn sie von vornherein keine Aussicht auf Erfolg verspricht. Die Gebrauchsmusterstelle kann auch von sich aus eine Anhörung anregen, wenn dies zweckmäßig erscheint. Die Anhörung dient der Aufklärung des Sachverhalts und der Erörterung aufgetretener Sach- und Rechtsfragen. Sie soll ermöglichen, die Ursachen unterschiedlicher Auffassungen und auftauchender Probleme ohne zeitraubenden Schriftwechsel zu erkennen und zu beheben.

Die Anhörung beginnt damit, daß sich die Gebrauchsmusterstelle Gewißheit über die Person des Erschienenen verschafft und sich ggf. von seiner Bevollmächtigung überzeugt. Sodann sind von der Gebrauchsmusterstelle die Punkte vorzutragen, die aus ihrer Sicht streitig oder unklar sind und ihre Auffassung dazu zu erläutern. Danach ist dem Erschienenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wird über die Eintragungsfähigkeit Einvernehmen erzielt, so ist es zweckmäßig, sofort die zulässige Fassung der Ansprüche festzulegen. Das Ergebnis der Erörterung ist durch einen Vermerk aktenkundig zu machen. Neugefaßte Ansprüche sind in Reinschrift einzureichen. Die Beschreibung ist, falls erforderlich, anzupassen.

9. Fernmündliche Rücksprachen

Fragen, die nicht unbedingt einen schriftlichen Bescheid erfordern, sollen fernmündlich mit dem Anmelder geklärt werden. Fernmündliche Rücksprachen sind jedoch kein Ersatz für Bescheide. mit denen formelle oder sachliche Beanstandungen von erheblicher Tragweite ausgesprochen werden oder für Anhörungen mit umfangreichen Erörterungen. Sie dienen vornehmlich der Behebung und Klärung von sprachlichen Unstimmigkeiten bei der Fassung der Schutzansprüche vor der Eintragung, von Zweifelsfragen, die durch neue Unterlagen auftauchen und der Anforderung fehlender Unterlagen, insbesondere von Reinschriften und neuen Schriftstücken.

Rücksprachen sind so durchzuführen, daß der Sachbearbeiter sich mit dem Anmelder, dessen Patentabteilung oder Bevollmächtigten verbinden läßt, das Aktenzeichen der Anmeldung sowie die zu erörternde Frage nennt und um Rückruf zu einem bestimmten Zeitpunkt bittet. Bei Rückruf ist die Angelegenheit möglichst abschließend zu klären und eine kurze Bestätigung des Ergebnisses der Rücksprache zu erbitten.

10. Eintragungsverfügung

Weist die Anmeldung keine Mängel auf oder sind ihre Mängel behoben, so wird die Eintragung unverzüglich, wegen der Erklärungsfristen für den Zeitrang (Abzweigung, Priorität) jedoch nicht vor Ablauf von 2 Monaten nach dem Eingang der Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt, verfügt.

III. Besondere Verfahren

1. Wiedereinsetzung

Wiedereinsetzungsanträge sind wegen der zweimonatigen Wiedereinsetzungsfrist, in der eventuelle Mängel des Antrags behoben werden können, als Sofortsachen zu behandeln. Als Wiedereinsetzungsantrag gilt jede Willensäußerung des Anmelders, mit der er zu erkennen gibt, daß seine Anmeldung trotz der versäumten Frist weiterbehandelt werden soll.

Die Bearbeitung des Wiedereinsetzungsantrags beginnt mit der šberprüfung, ob es sich um Fristen handelt, bei deren Ablauf Wiedereinsetzung statthaft ist, ob die versäumte Frist ordnungsgemäß in Lauf gesetzt wurde und abgelaufen ist. Dazu gehört auch, daß die Zustellung keine Mängel aufweist, die ihre Unwirksamkeit zur Folge haben. Danach ist festzustellen, ob die Wiedereinsetzungsfrist eingehalten und die versäumte Handlung fristgemäß nachgeholt ist. Innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist sind auch die Tatsachen anzugeben, auf die der Antrag gestützt wird, und die Mittel zu benennen, mit denen diese Tatsachen glaubhaft gemacht werden sollen. Das Wiedereinsetzungsgesuch muß angeben, wann die zur Fristversäumung führenden Umstände weggefallen sind. Nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist ist es nur noch zulässig, das bereits Vorgebrachte erläuternd zu ergänzen. Neu vorgetragene Tatsachen und Mittel zur Glaubhaftmachung hierfür sind nicht mehr zu berücksichtigen.

Werden vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist Mängel des Wiedereinsetzungsantrages festgestellt, so ist der Anmelder unverzüglich, ggf. telefonisch, darauf hinzuweisen und um Abhilfe zu ersuchen. Die Entscheidung über eine Wiedereinsetzung trifft der Leiter der Gebrauchsmusterstelle.

2. Verfahrenskostenhilfe und Stundung

Bedürftigen Anmeldern kann für das Eintragungsverfahren Verfahrenskostenhilfe gewährt werden. Die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist auf dem dafür vorgesehenen Vordruck einzureichen. Eine Bewilligung ist frühestens ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Verfahrenskostenhilfeantrags beim Deutschen Patent- und Markenamt möglich.

Verfahrenskostenhilfe kann nicht bewilligt werden für das Rechercheverfahren nach § 7 GbmG; denn die Ermittlung von öffentlichen Druckschriften ist eine Dienstleistung, die für die Rechtsverfolgung im Gebrauchsmustereintragungsverfahren ohne Bedeutung ist.

Im Fall der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kann einem Anmelder ein zur šbernahme der Vertretung bereiter Patentanwalt. Rechtsanwalt oder Erlaubnisscheininhaber seiner Wahl beigeordnet werden. Für den Zeitpunkt einer möglichst frühen Beiordnung gilt das in Absatz 1 Ausgeführte entsprechend. Eine Beiordnung aufgrund nach dem Erlaß der Eintragungsverfügung eingegangener Anträge ist ausgeschlossen.

Stundung kann für die Gebühren des Eintragungsverfahrens nur unter den Voraussetzungen des § 17 des 6. Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 23. März 1961 (BGBl. I S. 274, BlfPMZ 1961, 124 f.) bewilligt werden.

Die Stundung setzt den Nachweis voraus, daß der Antragsteller selbst zu dem betreffenden Personenkreis gehört und daß glaubhaft gemacht wird, daß außergewöhnliche Umstände eine rechtzeitige Zahlung verhinderten. In Fällen des § 17 Nr. 5 des 6. ÜG wird von einer Glaubhaftmachung der außergewöhnlichen Umstände abgesehen.

Eine entsprechende Anwendung des § 17 des 6. ÜG auf andere Personenkreise ist nicht zulässig.

3. Akteneinsicht

Die Einsicht in die Akten eingetragener Gebrauchsmuster steht jedermann frei (§ 8 Abs. 5 Satz 1 GbmG). Bestandteil der Akten sind jedoch nicht solche Vorgänge, die rechtlich selbständige Verfahren betreffen, wie z.B. Vorgänge über die Ausstellung von Prioritätsbelegen, über Antrage auf Akteneinsicht, über Verfahrenskostengesuche. Diese werden in ein Beiheft genommen, das der Akteneinsicht nicht zugänglich ist. Die Einsicht in die Akten von Gebrauchsmusteranmeldungen ist nur zu gewähren, wenn ein berechtigtes Interesse an der Einsicht besteht. Der Antrag auf Akteneinsicht in Gebrauchsmusteranmeldungen ist gebührenpflichtig. Er ist in zwei Stücken einzureichen, von denen eines dem Anmelder zur Stellungnahme zugestellt wird.

Der Antrag muß die Tatsachen angeben, aus denen das berechtigte Interesse für die Akteneinsicht hergeleitet wird. Diese Angaben sind glaubhaft zu machen. Ist der Anmelder mit der Einsichtnahme einverstanden, so wird sie ohne weitere Entschließung des Patentamts durchgeführt. Widerspricht der Anmelder dem Antrag oder äußert er sich nicht, so entscheidet der Leiter der Gebrauchsmusterstelle durch Beschluß. Der Beschluß ist zu begründen. Bei der Entscheidung ist das grundsätzliche Interesse des Anmelders an der Geheimhaltung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Einsicht abzuwägen.

IV. Rechtsmittel

Gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle findet die Beschwerde an das Bundespatentgericht statt. Der Beschwerde ist durch die Gebrauchsmusterstelle abzuhelfen, wenn an dem Verfahren ein anderer nicht beteiligt, die Beschwerde statthaft und zulässig sowie sachlich begründet ist. Statthaft ist die Beschwerde, wenn sie sich gegen eine abschließende, die Rechte des Anmelders berührende Regelung durch die Gebrauchsmusterstelle richtet, oder wenn durch eine Maßnahme der Gebrauchsmusterstelle ein entsprechender Rechtsschein hervorgerufen wurde. Die Beschwerde ist zulässig, wenn sie form- und fristgerecht erhoben wurde und die Beschwerdegebühr innerhalb der Beschwerdefrist entrichtet worden ist. Die Beschwerde ist begründet, wenn die angefochtene Maßnahme der Gebrauchsmusterstelle auf einem Verfahrensfehler beruht, die von ihr gerügten Mängel abgestellt worden sind oder die von ihr vertretene Auffassung unzutreffend war.

Wird der Beschwerde abgeholfen, so kann die Gebrauchsmusterstelle anordnen, daß die Beschwerdegebühr zurückgezahlt wird. Die Rückzahlung ist anzuordnen, wenn die Einbehaltung der Gebühr nicht der Billigkeit entspricht. Das ist regelmäßig der Fall, wenn die Beschwerde durch eine fehlerhafte Maßnahme des Patentamts veranlaßt wurde.

Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so sind die Akten der Gebrauchsmusteranmeldung mit der Beschwerdeschrift vor Ablauf von drei Monaten ohne sachliche Stellungnahme dem Bundespatentgericht vorzulegen. Die Frist beginnt mit dem Eingang der Beschwerdeschrift beim Patentamt.

V. Schlußvorschrift

Soweit die vorstehenden Richtlinien auftauchende Fragen nicht lösen und diese auch nicht durch entsprechende Anwendung der Richtlinien für die Prüfung von Patentanmeldungen beantwortet werden können, empfiehlt sich stets, die Stellungnahme des Leiters der Gebrauchsmusterstelle einzuholen. Ebenso ist zu verfahren, wenn von den vorliegenden Richtlinien abgewichen werden soll.

Diese Richtlinien treten mit Wirkung zum 1. Juli 1990 an die Stelle der Richtlinien vom 12. November 1973. Auf die bis zu diesem Zeitpunkt eingereichten Anmeldungen sind die bisherigen Richtlinien anzuwenden.



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