Geschmacksmusterverordnung 2004/13 (Deutschland) [Außer Kraft ab 1.10.2014]
Letzte Änderung: 17.01.2014
http://transpatent.com/gesetze/geschmv.html
Die deutsche Geschmacksmusterverordnung
– [Abgelöst ab 10. Januar 2014] –
mitgeteilt von Dr. jur. H. Jochen Krieger
Rechtsanwalt in Düsseldorf
Allgemein |
Siehe neue Designverordnung ab 10. Januar 2014: http://transpatent.com/gesetze/designv.html
Verordnung
zur Ausführung des Geschmacksmustergesetzes
(Geschmacksmusterverordnung – GeschmMV)
durch Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 15. Oktober 2008 [BGBl. I/2008, Nr. 44 vom 22.10.2008, S. 1995, in Kraft ab 1.11.2008; Änderung in § 4, § 6 (2), § 8 (2), § 9, § 13 (2)]
durch die Verordnung zur Änderung der Geschmacksmusterverordnung vom 6. April 2009 [BGBl. I/2009, Nr. 19 vom 15.4.2009, S. 765, in Kraft ab 16.4.2009; Neufassung der Anlagen 1 und 2 im Anhang
durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Geschmacksmusterverordnung vom 10. Mai 2010 [BGBl. I/2010, Nr. 21 vom 14.5.2010, S. 581, in Kraft ab 15.5.2010; Ergänzung § 4 (1), Änderung in § 13 (4) Satz 1, Einfügung §§ 17a und 17b
durch Artikel 2 der „Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und der Geschmacksmusterverordnung“ vom 6. Dezember 2010 [BGBl. I/2010, Nr. 61 vom 8.12.2010, S. 1763; in Kraft ab 9.12.2010 – In § 4 Abs. 1 Satz angefügt [war bereits durch die "Zweite Verordnung zur Änderung der Geschmacksmusterverordnung“ vom 10. Mai 2010 [BGBl. I/2010, Nr. 21 vom 14.5.2010, S. 581) erfolgt.]
und durch Artikel 2 der „Dritten Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen“ vom 10. Dezember 2012 [BGBl. I/2012, S. 2630; in Kraft ab 1.1.2013 – Änderungen in § 5 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1, 2, 4 Satz 1 und Abs. 5, § 17 Abs. 1 und § 20 Nr. 3; Neufassung von § 14; Aufhebung von § 15 und Anhang (Anlagen 1 und 2)]
Auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Geschmacksmustergesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I, S. 390) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I, S. 514) verordnet das Deutsche Patent- und Markenamt:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Eintragungsverfahren
§ 3 Inhalt der Anmeldung
§ 4 Antrag auf Eintragung
§ 5 Angaben zum Anmelder, Vertreter und Entwerfer
§ 6 Wiedergabe des Musters
§ 7 Flächenmäßige Musterabschnitte
§ 8 Angabe der Erzeugnisse, Klassifizierung, Warenliste
§ 9 Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe
§ 10 Angaben bei Inanspruchnahme einer Priorität
§ 11 Teilung einer Sammelanmeldung
§ 12 Weiterbehandlung
§ 13 Eintragung der Anmeldung
§ 14 Bekanntmachung
§ 15 (weggefallen) [Eintragungsurkunde]
Abschnitt 3 Sonstige Verfahren
- § 16 Teilung einer Sammeleintragung
§ 17 Angaben bei Erstreckung und Aufrechterhaftung
§ 17a Schutzverweigerung bei internationalen Eintragungen
§ 17b Umschreibung internationaler Eintragungen
Abschnitt 4 Verzicht, Löschung
Abschnitt 5 Weitere Registereintragungen, Übersetzungen
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
- § 22 Aufbewahrung der Wiedergabe des Musters
§ 23 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser Verordnung
§ 24 Übergangsregelung für künftige Anderungen
§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage 1 [Aufgehoben ab 1.1.2013](zu § 8 Abs. 1 Satz 1) – Einteilung der Klassen und Unterklassen
Anlage 2 [Aufgehoben ab 1.1.2013] (zu § 8 Abs. 1 Satz 1) – Warenliste
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1
Anwendungsbereich
Für die im Geschmacksmustergesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Geschmacksmusterangelegenheiten) gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Geschmacksmustergesetzes und der DPMA-Verordnung die Bestimmungen dieser Verordnung.
§ 2
DIN-Normen
DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
Abschnitt 2
Eintragungsverfahren
§ 3
Inhalt der Anmeldung
(1) Die Anmeldung muss enthalten:
- einen Antrag auf Eintragung (§ 4),
- Angaben zum Anmelder (§ 5 Abs. 1 bis 4),
- die Wiedergabe des Musters (§ 6) oder im Falle des § 11 Abs. 2 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes den flächenmäßigen Musterabschnitt (§ 7) und
- die Angabe der Erzeugnisse (§ 8).
(2) Die Anmeldung kann ferner enthalten:
- eine Beschreibung zur Erläutemng der Wiedergabe (§ 9),
- einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes,
- die Angabe der Warenklasse oder ein Verzeichnis mit den Warenklassen, in die das Geschmacksmuster einzuordnen ist (§ 8),
- die Angabe des Entwerfers oder der Entwerfer (§ 5 Abs. 6),
- Angaben zum Vertreter(§ 5 Abs. 5),
- eine Erklärung über die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung desselben Geschmacksmusters oder einer Ausstellungspriorität (§ 10).
§ 4
Antrag auf Eintragung
(1) [Abs. 1 neu gefasst ab 1.11.2008] Die Anmeldung zur Eintragung eines Geschmacksmusters muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden. Für die elektronische Einreichung ist § 12 der DPMA-Verordnung maßgebend. [Satz 2 eingefügt ab 15.5.2010 bzw. nochmals ab 9.12.2010]
(2) [Einleitungssatz neu gefasst ab 1.11.2008] Der Eintragungsantrag für eine Sammelanmeldung (§ 12 des Geschmacksmustergesetzes) muss zusätzlich folgende Angaben enthalten:
- die Erklärung, für wie viele Muster die Eintragung in das Geschmacksmusterregister beantragt wird, und
- ein Anlageblatt, das folgende Angaben enthält:
- a) eine fortlaufende Nummerierung der in der Anmeldung zusammengefassten Muster in arabischen Ziffern,
b) die Zahl der zu den einzelnen Mustern eingereichten Darstellungen und
c) die Erklärung, dass die Erzeugnisangabe für alle Muster gilt, oder bei jedem Muster die Angabe der Erzeugnisse, bei denen es verwendet oder in die es aufgenommen werden soll.
Als Anlageblatt muss das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet werden.
(3) Wird mit der Anmeldung beantragt, die Bekanntmachung der Wiedergabe aufzuschieben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes), so bezieht sich dieser Antrag auf alle in der Sammelanmeldung zusammengefassten Muster.
§ 5
Angaben zum Anmelder, Vertreter und Entwerfer
(1) Die Anmeldung muss folgende Angaben zum Anmelder enthalten:
- ist der Anmelder eine natürliche Person, den Vor- und Zunamen oder, falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist,
- ist der Anmelder eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, den Namen dieser Person oder Gesellschaft; die Bezeichnung der Rechtsform kann auf übliche Weise abgekürzt werden. Sofern die juristische Person oder Personengesellschaft in einem Register eingetragen ist, muss der Name entsprechend dem Registereintrag angegeben werden. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind auch der Name und die Anschrift mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters anzugeben [Letzter Satz eingefügt durch VO vom 17.12.2004, in Kraft ab 1.1.2005]
- [Erweitert ab 1.1.2013 mit „des Wohnsitzes oder Sitzes“] die Anschrift des Wohnsitzes oder Sitzes des Anmelders (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort).
(2) In der Anmeldung können zusätzlich [Wort „zusätzlich“ eingefügt ab 1.1.2013] eine von der Anschrift des Anmelders abweichende Postanschrift, eine Postfachanschrift sowie Telefonnummern, Telefaxnummern und sonstige Anschlüsse zur elektronischen Datenübermittlung angegeben werden.
(3) Wird die Anmeldung von mehreren Personen eingereicht, so gelten die Absätze 1 und 2 für alle Personen.
(4) Hat der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland, so ist bei der Angabe der Anschrift nach Absatz 1 Nr. 3 außer dem Ort auch der Staat anzugeben. Der Ortsname ist zu unterstreichen. Außerdem können gegebenenfalls Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat gemacht werden, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechtsordnung er unterliegt.
(5) Falls ein Vertreter bestellt ist, so gelten die Absätze 1 und 2 hinsichtlich der Angabe des Namens und der Anschrift des Vertreters entsprechend. Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Vertreter eine Kennnummer oder die Nummer einer allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so soll diese angegeben werden. Ist ein Vertreter nach § 58 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes bestellt, so gilt Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend.
(6) Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie die Absätze 2 bis 4 gelten für die Benennung des Entwerfers entsprechend.
§ 6
Wiedergabe des Musters
(1) [Abs. 1 neu gefasst ab 1.11.2008] Die Wiedergabe besteht aus bis zu zehn fotografischen oder sonstigen grafischen Darstellungen des Musters. Jede darüber hinausgehende Darstellung bleibt unberücksichtigt. Die Darstellungen sind auf den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblättern aufzudrucken oder aufzukleben. Bei Sammelanmeldungen (§ 12 des Geschmacksmustergesetzes) ist für jedes Muster ein gesondertes Formblatt zu verwenden. Die Formblätter dürfen keinerlei erläuternden Text, erläuternde Bezeichnungen, Symbole oder Bemaßungen enthalten.
(2) [Abs. 2 neu gefasst ab 1.11.2008] Die Darstellungen sind mit durch Punkte gegliederten arabischen Zahlen fortlaufend zu nummerieren. Die Zahl links vom Punkt bezeichnet die Nummer des Musters und die Zahl rechts vom Punkt die Nummer der Darstellung. Die Nummerierung ist neben den Darstellungen auf den Formblättern anzubringen. Für die Reihenfolge der Darstellungen ist die Nummerierung durch den Anmelder ausschlaggebend.
(3) [Abs. 3 neu gefasst ab 1.11.2008] Das Muster ist auf neutralem Hintergrund darzustellen. Die Darstellung soll das zum Schutz angemeldete Muster ohne Beiwerk zeigen und darf keine Erläuterung, Nummerierung oder Maßangabe enthalten. Eine einzelne Darstellung darf nur eine Ansicht zeigen. Die Darstellung muss dauerhaft und unverwischbar sein.
(4) [Abs. 4 neu gefasst ab 1.11.2008] Die Darstellungen können statt auf einem Formblatt auf einen Datenträger eingereicht werden. Der Datenträger muss lesbar sein und darf keine Viren oder sonstigen schädlichen Programme enthalten. Die beim Deutschen Patent- und Markenamt lesbaren Formate der Datenträger werden auf der Internetseite www.dpma.de bekannt gegeben. Ist der Datenträger nicht lesbar, gilt die Wiedergabe als nicht eingereicht. Die Darstellungen sind im Grafikformat JPEG (*.jpg) als einzelne Dateien auf dem Stammverzeichnis eines leeren Datenträgers abzulegen. Die Auflösung muss mindestens 300 dpi, die Bildgröße mindestens 3 x 3 Zentimeter betragen. Die Datei darf nicht größer als 2 Megabyte sein. Die Dateinamens sind entsprechend Absatz 2 zu wählen.
(5) Betrifft die Anmeldung ein Muster, das aus einem sich wiederholenden Flächenmuster besteht, so muss die Wiedergabe das vollständige Muster und einen hinreichend großen Teil der Fläche mit dem sich wiederholenden Muster zeigen.
(6) Betrifft die Anmeldung ein Muster, das aus typografischen Schriftzeichen besteht, so muss die Wiedergabe des Musters alle Buchstaben des Alphabets in Groß- und Kleinschreibung, alle arabischen Ziffern sowie fünf Zeilen Text, jeweils in Schriftgröße 16 Punkt, umfassen.
(7) [Abs. 7 aufgehoben ab 1.11.2008] Wurde die Wiedergabe nicht nach Absatz 1 Satz 4 in dreifacher Ausfertigung eingereicht, kann das Deutsche Patent- und Markenamt die Fertigung der fehlenden Mehrfachexemplare veranlassen, sofern dies technisch möglich ist und die dadurch entstehenden Kosten innerhalb der nach § 16 Abs. 5 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes gesetzten Frist als Vorschuss entrichtet wurden.
§ 7
Flächenmäßige Musterabschnitte
(1) Flächenmäßige Musterabschnitte (§ 11 Abs. 2 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes) sind in zwei übereinstimmenden Exemplaren einzureichen. Jeder Musterabschnitt ist auf der Rückseite fortlaufend zu nummerieren. Der Musterabschnitt darf ein Format von 50 x 100 x 2,5 Zentimeter oder 75 x 100 x 1,5 Zentimeter nicht überschreiten und muss auf das Format DIN A4 zusammenlegbar sein. Die in einer Anmeldung eingereichten flächenmäßigen Musterabschnitte dürfen einschließlich Verpackung insgesamt nicht schwerer als 15 Kilogramm sein. Es dürfen keine Musterabschnitte eingereicht werden, die verderblich sind oder deren Aufbewahrung gefährlich ist, insbesondere, weil sie leicht entflammbar, explosiv, giftig oder mit Schädlingen behaftet sind.
(2) Wird die Eintragung eines Musters beantragt, das aus einem sich wiederholenden Flächenmuster besteht, muss der Musterabschnitt das vollständige Muster und einen der Länge und Breite nach ausreichenden Teil der Fläche mit dem sich wiederholenden Muster zeigen. Es gelten die in Absatz 1 Satz 2 festgelegten Größenbeschränkungen.
§ 8
Angabe der Erzeugnisse, Klassifizierung, Warenliste
(1) Die Angabe der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll (Erzeugnisangabe), und die Klassifizierung richten sich nach der vom Deutschen Patent- und Markenamt im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung der Einteilung der Klassen und Unterklassen und der Warenliste. [Satz 1 ist neu gefasst ab 1.1.2013] Das Deutsche Patent- und Markenamt bestimmt die in das Geschmacksmusterregister einzutragenden und bekannt zu machenden Warenklassen und Unterklassen.
(2) [Abs. 2 neu gefasst ab 1.11.2008] Stellt das Deutsche Patent- und Markenamt im Rahmen der Prüfung nach § 16 des Geschmacksmustergesetzes fest, dass die in der Anmeldung enthaltene Erzeugnisgruppe eine sachgerechte Recherche nach dem mit der Wiedergabe dargestellten Muster nicht zulässt, so kann das Deutsche Patent- und Markenamt der Erzeugnisangabe einen zusätzlichen Warenbegriff hinzufügen.
(3) Ändert sich die Klasseneinteilung nach der Eintragung des Geschmacksmusters, so wird die Klassifizierung der Erzeugnisse auf Antrag des Rechtsinhabers oder bei der Eintragung der Aufrechterhaltung des Schutzes von Amts wegen angepasst.
§ 9
Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe
(1) Wird zur Erläuterung der Wiedergabe eine Beschreibung eingereicht (§ 11 Abs. 4 Nr. 1 des Geschmacksmustergesetzes>, so darf sie sich nur auf diejenigen Merkmale beziehen, die aus der Wiedergabe des Musters oder dem flächenmäßigen Musterabschnitt ersichtlich sind. [Satz 2 aufgehoben ab 1.11.2008: Sie soll keine Aussagen über die angebliche Neuheit oder Eigenart des Musters oder seinen technischen Wert enthalten.]
(2) [Abs. 2 neu gefasst ab 1.11.2008] Die Beschreibung eines Musters darf bis zu 100 Wörtern enthalten und ist auf einem gesonderten Blatt einzureichen. Die Beschreibung muss aus fortlaufendem Text bestehen und darf keine grafischen oder sonstigen Gestaltungselemente enthalten. Bei Sammelanmeldungen (§ 12 des Geschmacksmustergesetzes) können die Beschreibungen nach Musternummern geordnet in einem Dokument zusammengefasst werden.
(3) [Abs. 3 neu gefasst ab 1.11.2008] Bei Verwendung digitaler Datenträger zur Einreichung der Wiedergabe (§ 6 Abs. 2) kann die Beschreibung im Format „*.txt“ auf dem Datenträger gespeichert werden. Bei Sammelanmeldungen sind die Beschreibungen entsprechend Absatz 2 Satz 3 zusammenzufassen.
§ 10
Angaben bei Inanspruchnahme einer Priorität
(1) Wird in der Anmeldung die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung erklärt, so sind Zeit, Land und Aktenzeichen dieser Anmeldung anzugeben und eine Abschrift dieser Anmeldung einzureichen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes).
(2) Wird die Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität erklärt, so sind der Tag der erstmaligen Zurschaustellung sowie die Ausstellung anzugeben. Zum Nachweis für die Zurschaustellung (§ 15 Abs. 3 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes) ist eine Bescheinigung einzureichen, die während der Ausstellung von der für den Schutz des geistigen Eigentums auf dieser Ausstellung zuständigen Stelle erteilt worden ist. In der Bescheinigung muss bestätigt werden, dass das Muster in das entsprechende Erzeugnis aufgenommen oder dabei verwendet und auf der Ausstellung offenbart wurde; sie muss außerdem den Tag der Eröffnung der Ausstellung enthalten und, wenn die erstmalige Offenbarung nicht mit dem Eröffnungstag der Ausstellung zusammenfällt, den Tag, an dem es erstmals offenbart wurde, angeben. Der Bescheinigung ist eine von der genannten Stelle beglaubigte Darstellung über die tatsächliche Offenbarung des Erzeugnisses beizufügen. Für die Bescheinigung soll das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt benutzt werden.
(3) Die Möglichkeit, die Angaben nach § 14 Abs. 1 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes zu ändern oder die Prioritätserklärung innerhalb von 16 Monaten nach dem Prioritätstag oder dem Tag der erstmaligen Zurschaustellung abzugeben (§ 14 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 3 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes), bleibt unberührt.
§ 11
Teilung einer Sammelanmeldung
(1) Eine Sammelanmeldung kann nach § 12 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes in zwei oder mehrere Anmeldungen geteilt werden.
(2) In der Teilungserklärung sind anzugeben:
- das Aktenzeichen der Sammelanmeldung und
- die Nummern der Muster, die abgeteilt werden sollen.
(3) Ändern sich die Angaben nach § 5 Abs. 1 und 5 infolge einer Änderung in der Person des Anmelders oder Vertreters hinsichtlich eines Teils der Muster, so wird die Sammelanmeldung entsprechend geteilt.
(4) Die Teilung wird vorgenommen, wenn der nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Geschmacksmustergesetzes zu entrichtende Differenzbetrag gezahlt wurde.
§ 12
Weiterbehandlung
Ein Antrag nach § 17 Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes muss folgende Angaben enthalten:
- das Aktenzeichen der Anmeldung,
- den Namen des Anmelders und
- das Datum des Beschlusses, auf den sich der Antrag bezieht.
§ 13
Eintragung der Anmeldung
(1) Zu der Anmeldung werden folgende Angaben in das Geschmacksmusterregister eingetragen:
- das Aktenzeichen der Anmeldung,
- [Pkt. 2 neu eingefügt ab 1.1.2013; nachfolgende Nummern rücken nach] die Wiedergabe des Geschmacksmusters,
- der Name und der Wohnsitz [Wort „Wohnort“ ersetzt ab 1.1.2013] oder Sitz des Anmelders, bei ausländischen Orten auch der Staat (§ 5 Abs. 1 und 4),
- die Zustellungsanschrift mit einer Angabe zum Zustellungsempfänger,
- der Anmeldetag (§ 13 Abs. 1 und § 16 Abs. 5 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes),
- der Tag der Eintragung,
- die Erzeugnisse (§ 8) und
- die Warenklassen (§ 19 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes), bestehend aus der Angabe der Klassen und Unterklassen.
(2) Gegebenenfalls werden folgende Angaben eingetragen:
- der Name und die Anschrift des Vertreters (§ 5 Abs. 5),
- der Name und die Anschrift des Entwerfers (§ 5 Abs. 6),
- [Nr. 3 neu eingefügt, die bisherigen Nummern 3 bis 14 werden die Nummern 4 bis 15 durch VO vom 17.12.2004, in Kraft ab 1.1.2005] der Name und der Wohnsitz [Wort „Wohnort“ ersetzt ab 1.1.2013] des benannten vertretungsberechtigten Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 5 Abs. 1 Nr. 2),
- ein Hinweis, ob die Eintragung die Anmeldung eines einzelnen Musters oder eine Sammelanmeldung (§ 12 des Geschmacksmustergesetzes) betrifft. Bei Eintragung einer Sammelanmeldung wird ferner die Zahl der in der Anmeldung zusammengefassten Muster angegeben (§ 4 Abs. 2 Nr. 1),
- die fortlaufende Nummerierung des Musters bei Sammelanmeldungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a),
[Früherer Pkt. 6 aufgehoben ab 1.11.2008; nachfolgende Nummern rücken zurück ab 1.1.2013] ein Hinweis auf eine beigefügte Beschreibung (§ 11 Abs. 4 Nr. 1 des Geschmacksmustergesetzes),]
- die Beschreibung (§ 11 Abs. 4 Nr. 1 des Geschmacksmustergesetzes), [Ab 1.11.2008 Beisatz gestrichen: „, deren Veröffentlichung beantragt worden ist,„]
- der Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe (§ 21 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes),
- ein Hinweis auf die Ersetzung der Wiedergabe durch einen flächenmäßigen Musterabschnitt (§ 11 Abs. 2 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes),
- Zeit, Land und Aktenzeichen der früheren Anmeldung desselben Musters bei Inanspruchnahme einer Priorität nach § 14 des Geschmacksmustergesetzes,
- der Tag der erstmaligen Zurschaustellung und Bezeichnung der Ausstellung bei Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität nach § 15 des Geschmacksmustergesetzes,
- die unverbindliche Erklärung über das Interesse an der Vergabe von Lizenzen,
- dingliche Rechte (§ 30 Abs. 1 Nr. 1, § 32 des Geschmacksmustergesetzes),
- Maßnahmen der Zwangsvollstreckung (§ 30 Abs. 1 Nr. 2, § 32 des Geschmacksmustergesetzes) und
- ein Insolvenzverfahren (§ 30 Abs. 3, § 32 des Geschmacksmustergesetzes).
(3) Im Falle von Rechtsübergängen wird nur derjenige in das Register eingetragen, der zum Zeitpunkt der Eintragung des Geschmacksmusters Inhaber des durch die Anmeldung begründeten Rechts ist.
(4) [Geändert ab 15.5.2010 und Satz 1 neu gefasst ab 1.1.2013] Ist die Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes beantragt worden, so beschränkt sich die Eintragung der Anmeldung auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 6, nach Absatz 2 Nummer 1, 3, 7, 11 bis 14 sowie den Prioritätstag nach Absatz 2 Nr. 9 und 10. Wird der Schutz auf die Schutzdauer nach § 27 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes erstreckt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes), so werden die übrigen Angaben eingetragen.
(5) [Anpassung der Absatzangaben ab 1.1.2013] Auf die Eintragung von typografischen Schriftzeichen finden Absatz 1 Nr. 7 und 8 und Absatz 2 Nr. 8 keine Anwendung.
§ 14
Bekanntmachung
[Neu gefasst ab 1.1.2013]
Das Deutsche Patent- und Markenamt veröffentlicht regelmäßig erscheinende Übersichten über die in das Geschmacksmusterregister nach § 13 eingetragenen Tatsachen.
[Pkt. 2 weggefallen ab 1.1.2013: „die Wiedergabe der Geschmacksmuster, soweit deren Bekanntmachung nicht nach § 21 Abs. 1 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes unterbleibt. Bei Sammeleintragungen werden die Darstellungen mit den fortlaufenden Nummern bekannt gemacht.]
§ 15
Eintragungsurkunde [Aufgehoben ab 1.1.2013]
Abschnitt 3
Sonstige Verfahren
§ 16
Teilung einer Sammeleintragung
(1) Für die Teilung einer Sammeleintragung gilt § 11 Abs. 1 bis 3 entsprechend.
(2) Betrifft ein Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs nach § 28 der DPMA-Verordnung nur einen Teil der in einer Sammeleintragung enthaltenen Geschmacksmuster, so sind diese Geschmacksmuster in dem Antrag anzugeben. Die Geschmacksmuster, die von dem
Rechtsübergang erfasst sind, werden abgetrennt und in einer Teilungsakte weitergeführt.
§ 17
Angaben bei Erstreckung und Aufrechterhaltung
(1) Bei der Zahlung der Erstreckungsgebühr [Wörter „und der Bekanntmachungskosten“ gestrichen ab 1.1.2013] sind anzugeben:
- das Aktenzeichen der Eintragung,
- der Verwendungszweck und
- der Name des Rechtsinhabers nach § 5 Abs. 1.
(2) Soll die Erstreckung des Schutzes nur für einzelne Geschmacksmuster innerhalb einer Sammeleintragung bewirkt werden, so ist ein Antrag einzureichen, der folgende Angaben enthält:
- das Aktenzeichen der Eintragung,
- den Namen des Rechtsinhabers nach § 5 Abs. 1 und
- die laufenden Nummern der Geschmacksmuster, deren Schutz erstreckt werden soll.
(3) Beantragt der Rechtsinhaber die Nachholung der Bekanntmachung der Wiedergabe vor Ablauf der Frist nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes, sind in dem Antrag anzugeben:
- das Aktenzeichen der Eintragung,
- der Name des Rechtsinhabers nach § 5 Abs. 1 und
- der Zeitpunkt, zu dem die Bekanntmachung erfolgen soll.
(4) Bei der Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
§ 17a
Schutzverweigerung bei internationalen Eintragungen
[Eingefügt ab 15.5.2010]
Der Inhaber einer internationalen Eintragung nach § 66 des Geschmacksmustergesetzes kann zu der Mitteilung über die Schutzverweigerung (§ 69 Absatz 2 des Geschmacksmustergesetzes) innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag, an dem das Internationale Büro die Mitteilung absendet, Stellung nehmen.
§ 17b
Umschreibung internationaler Eintragungen
[Eingefügt ab 15.5.2010]
Das Deutsche Patent- und Markenamt erteilt auf Antrag des neuen Eigentümers die Bestätigung nach Regel 21 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Gemeinsamen Ausführungsordnung zu den Fassungen des Haager Abkommens von 1999, 1960 und 1934 für die Umschreibung der internationalen Eintragung, sofern der neue Eigentümer die Rechtsnachfolge nachweist. § 28 Absatz 3 der DPMA-Verordnung gilt entsprechend.
Abschnitt 4
Verzicht, Löschung
§ 18
Verzicht
(1) In der Verzichtserklärung nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes sind anzugeben:
- das Aktenzeichen der Eintragung,
- der Name und die Anschrift des Inhabers nach § 5 Abs. 1 und 4,
- falls auf einzelne Geschmacksmuster innerhalb einer Sammeleintragung verzichtet wird (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 des Geschmacksmustergesetzes), die Geschmacksmuster, die gelöscht werden sollen.
(2) Wird auf ein Geschmacksmuster teilweise verzichtet, so ist der Erklärung eine Wiedergabe des geänderten Geschmacksmusters nach § 6, im Falle des § 11 Abs. 2 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes ein geänderter flächenmäßiger Musterabschnitt nach § 7 beizufügen. Die Teilverzichtserklärung soll nicht mehr als 100 Wörter umfassen. Sie wird eingetragen und mit der Wiedergabe bekannt gemacht. Bei Sammeleintragungen ist für jedes Geschmacksmuster, auf das teilweise verzichtet wird, eine gesonderte Teilverzichtserklärung abzugeben.
(3) Für die nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Geschmacksmustergesetzes erforderliche Zustimmung eines im Register eingetragenen Inhabers eines Rechts an dem Geschmacksmuster reicht die Abgabe einer von dieser Person oder ihrem Vertreter unterschriebenen Zustimmungserklärung aus. Eine Beglaubigung der Erklärung oder der Unterschrift ist nicht erforderlich.
§ 19
Löschung der Eintragung
Die Eintragung wird durch einen Vermerk im Geschmacksmusterregister gelöscht (§ 36 Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes).
Abschnitt 5
Weitere Registereintragungen, Übersetzungen
§ 20
Weitere Eintragungen in das Geschmacksmusterregister
Neben den nach dem Geschmacksmustergesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen Eintragungen werden folgende Angaben in das Geschmacksmusterregister eingetragen:
- die Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer nach § 27 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes (§ 21 Abs. 2 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes),
- falls die Bekanntmachung der Wiedergabe nachgeholt worden ist, der Tag der Bekanntmachung sowie der Hinweis auf die Bekanntmachung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes (§ 21 Abs. 3 des Geschmacksmustergesetzes),
- [Absatznummern angepasst ab 1.1.2013] Änderungen der in § 13 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 1 aufgeführten Angaben,
- ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 23 Abs. 1 Satz 4 des Geschmacksmustergesetzes in Verbindung mit § 123 des Patentgesetzes) und dessen Gewährung,
- die Teilung einer Sammeleintragung (§ 16) und
- der Tag und der Grund der Löschung der Eintragung des Geschmacksmusters (§ 36 Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes).
§ 21
Deutsche Übersetzungen
(1) Deutsche Übersetzungen von Schriftstücken, die zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, müssen von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein. Die Unterschrift des Übersetzers ist öffentlich zu beglaubigen (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ebenso die Tatsache, dass der Übersetzer für derartige Zwecke öffentlich bestellt ist.
(2) Deutsche Übersetzungen von
- Prioritätsbelegen, die nach der revidierten Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (BGBl. 1970 II S. 391) vorgelegt werden, oder
- Abschriften früherer Anmeldungen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes)
sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts einzureichen.
(3) Deutsche Übersetzungen von Schriftstücken, die
- nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen und
- in englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache eingereicht wurden,
sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts nachzureichen.
(4) Werden fremdsprachige Schriftstücke, die nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, in anderen Sprachen als in Absatz 3 Nr. 2 aufgeführt eingereicht, so sind Übersetzungen in die deutsche Sprache innerhalb eines Monats nach Eingang der Schriftstücke nachzureichen.
(5) Die Übersetzung nach Absatz 3 oder Absatz 4 muss von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein. Wird die Übersetzung nicht fristgerecht eingereicht, so gilt das fremdsprachige Schriftstück als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung zugegangen.
Abschnitt 6
Schlussvorschriften
§ 22
Aufbewahrung der Wiedergabe des Mustern
Das Deutsche Patent- und Markenamt bewahrt die Wiedergabe des Musters (§ 6) auch nach der Löschung der Eintragung im Geschmacksmusterregister dauernd auf.
§ 23
Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser Verordnung
§ 10 Abs. 2 Satz 2 bis 5 findet keine Anwendung, wenn das Muster innerhalb von sechs Monaten vor dem 1. Juni 2004 erstmals zur Schau gestellt wurde.
§ 24
Übergangsregelung für künftige Änderungen
Für Geschmacksmusteranmeldungen, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind und noch nicht eingetragen sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung.
§ 25
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Die Verordnung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft.
(2) § 23 tritt am 1. Januar 2005 außer Kraft.
München, den 11. Mai 2004
- Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts
Jürgen Schade
Anhang
(Anlageband zu BGBl. Teil I Nr. 19 vom 15. April 2009)
- Anlage 1 [Aufgehoben ab 1.1.2013] (zu § 8 Abs. 1 Satz 1) – Einteilung der Klassen und Unterklassen
Anlage 2 [Aufgehoben ab 1.1.2013] (zu § 8 Abs. 1 Satz 1) – Warenliste
[Suche in der Liste der Waren und Dienstleistungen: http://www.dpma.de/service/klassifikationen/locarnoklassifikation/suche/suchen.html]