Merkblatt für internationale (PCT-) Patentanmeldungen (Ausgabe Januar 2008) (Deutschland)




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Letzte Änderung: 06.05.2008
http://transpatent.com/gesetze/mbpct.html

Merkblatt
für internationale (PCT-)
Patentanmeldungen

(Ausgabe Januar 2008)

mitgeteilt und bearbeitet von Dr. jur. H. Jochen
Krieger

Rechtsanwalt in Düsseldorf

TT-BEGRIFF
Deutschland
PCT
Patentrecht
Anmeldeverfahren
Merkblatt 2008
TRANSPATENT
TT-ZAHL
DE597
2351
501
Februar 2008

Merkblatt
für internationale (PCT-) Patentanmeldungen

(Ausgabe Januar 2008)

Quelle: PCT/DPMA/200 4.08
http://www.dpma.de/patent/formulare/formulareeuropaeischundinternational/index.html

1. Um im Ausland ein Patent zu erhalten, muss der Anmelder grundsätzlich beim jeweiligen nationalen Patentamt eine gesonderte Anmeldung einreichen. Da dieses Verfahren umständlich und teuer ist, wurde mit dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) die Möglichkeit geschaffen, mit einer einzigen („internationalen„) Anmeldung die Wirkung einer nationalen Anmeldung in allen im Antrag angegebenen PCT-Vertragsstaaten („Bestimmungsstaaten“) zu erreichen. Die internationale Anmeldung wird innerhalb der ersten Monate nach Anmelde- bzw. Prioritätsdatum (Art. 22 Abs. 1 PCT) zentral behandelt. In dieser „internationalen Phase“ erfolgen die Formalprüfung, die Erstellung des internationalen Recherchenberichts und die Veröffentlichung der Anmeldung.

2. Vor Ablauf der Frist von 30 Monaten muss der Anmelder vor jedem einzelnen Bestimmungsamt dann das Verfahren weiterführen (Eintritt in die nationale Phase).

[Eine Liste der Bestimmungsländer, für die noch nicht die 30-Monatsfrist des Artikels 22 Absatz 1 PCT gilt, ist abrufbar unter http://www.wipo.int/pct/en/texts/reservations/res_incomp.pdf]

Die Art und Weise und die Voraussetzungen, unter denen die Anmeldung vor den einzelnen Bestimmungsämtern in der nationalen Phase sachlich geprüft wird, werden durch den PCT nicht berührt.

I. Die internationale Anmeldung

3. Die internationale Anmeldung ist beim zuständigen Anmeldeamt einzureichen (Art. 10 PCT, Regel 19 AusfO PCT). Anmelder, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder ihren Sitz bzw. Wohnsitz in der
Bundesrepublik Deutschland haben, können PCT-Anmeldungen wahlweise beim
Deutschen Patent- und Markenamt oder gemäß oder gemäß Art. III § 1 Abs. 2 IntPatÜG, § 34 Abs. 2 PatG über ein Patentinformationszentrum oder beim
Europäischen Patentamt (Art. 151 ff. EPÜ) einreichen.

Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf eine Einreichung beim Deutschen Patent- und Markenamt oder bei einem Patentinformationszentrum .

4. Die Anmeldung ist in einem Exemplar in deutscher Sprache einzureichen. § 35 Abs. 1 PatG, der die Einreichung einer Patentanmeldung in einer fremden Sprache gestattet, gilt ausschließlich für nationale Anmeldungen, nicht für PCT-Anmeldungen.

Die internationale Anmeldung besteht aus folgenden Bestandteilen:

Antrag (Formblatt PCT/RO/101) [Abrufbar unter: http://www.dpma.de/patent/formulare/formulareeuropaeischundinternational/index.html], Beschreibung, Patentansprüche, Zusammenfassung und Zeichnungen (sofern Zeichnungen zum Verständnis der Erfindung erforderlich sind). Die Anmeldungsunterlagen sind in dieser Reihenfolge zu ordnen. Alle Blätter sind fortlaufend mit arabischen Zahlen zu nummerieren, und zwar mit drei gesonderten Nummernfolgen: Die erste für den Antrag, die zweite für die Beschreibung, die Ansprüche und die Zusammenfassung und die dritte für die Zeichnungen.

Die Anmeldung kann auch mit der PCT-EASY-Software erstellt werden. Dazu sind einzureichen: Der mit der PCT-EASY-Software erstellte PCT-Antrag als Computerausdruck, sowie eine Diskette, die ebenfalls mit dieser Software erstellt wurde und eine Kopie des Antrags und der Zusammenfassung enthält. Das Formblatt PCT/RO/101 ist in diesem Fall nicht zu verwenden. Bitte beachten Sie, dass die Anmeldeunterlagen (Beschreibung, Ansprüche, Zusammenfassung und gegebenenfalls Zeichnungen) in jedem Fall zusätzlich in Papierform einzureichen sind.

Ab 4. Oktober 2006 kann die internationale Anmeldung auch in elektronischer Form eingereicht werden. Die Anmeldung kann online oder mit physikalischem Datenträger erfolgen.

Technische Details für die elektronische PCT-Anmeldung unter Verwendung der vom Deutschen Patent- und Markenamt ausgegebenen PaTrAS-Software finden Sie auf der Hompage des Deutschen Patent- und Markenamts unter http://www.dpma.de/service/e_dienstleistungen/dpmadirekt/index.html.

Elektronische PCT-Anmeldungen können darüber hinaus auch unter Verwendung des für das Deutsche Patent- und Markenamt als Anmeldeamt entwickelten Anmeldesystems (Modul_DE) der vom Europäischen Patenamt herausgegebenen epoline(R)-Software eingereicht werden. Die vom Europäischen Patentamt dazu bekannt gemachten technischen Anforderungen sind auf der Website des Europäischen Patentamts (www.epoline.org) abrufbar.

5. Der Antrag (Formblatt PCT/RO/101 (im PDF-Format zum Download)):

Beim Ausfüllen des Antragsformulars sind die „Anmerkungen zum Antragsformular“ genau zu beachten. Namen sind in der Reihenfolge Familienname, Vorname(n) anzugeben. In den Feldern Nr. II und Nr. III sind zunächst alle Anmelder, danach alle Erfinder anzugeben.


Ist der Anmelder auch der Erfinder, so sind anstelle einer Wiederholung des Namens die Kästchen „Diese Person ist gleichzeitig Erfinder“ (Feld II) bzw. „Anmelder und Erfinder“ (Feld III) und „alle Bestimmungsstaaten“ anzukreuzen.

Sind Anmelder und Erfinder verschieden, so muss beachtet werden, dass das nationale Recht der USA vorschreibt, dass die Anmeldung nur vom Erfinder eingereicht werden darf.

6.
Bestimmungen in Feld Nr. V: Internationale Anmeldungen, die am oder nach dem 1. Januar 2004 eingereicht wurden, bewirken die automatische und alles umfassende Bestimmung aller am internationalen Anmeldedatum gemäß dem PCT möglichen Bestimmungen, einschließlich jeder vorhandenen Schutzrechtsart und, soweit anwendbar, sowohl regionaler als auch nationaler Patente. Wenn Sie möchten, dass die internationale Anmeldung in einem Bestimmungs- oder ausgewählten Staat nicht als eine Patentanmeldung, sondern als Antrag auf eine andere nach dem nationalen Recht vorhandene Schutzrechtart behandelt wird, so müssen Sie dies dem Bestimmungs- oder ausgewähltem Amt bei Einleitung der nationalen Phase mitteilen (siehe dazu auch Rdnr. 32).

Als Ausnahme besteht die Möglichkeit, Deutschland, Japan, die Republik Korea und die Russische Förderation von der automatischen und umfassenden Bestimmung aller Vertragsstaaten auszunehmen. Die Ausnahme ist darin begründet, dass diese vier Staaten das Internationale Büro unterrichtet haben, dass nach dem von den Bestimmungsämtern dieser Staaten angewandten nationalen Recht die Einreichung einer internationalen Anmeldung, die diesen Staat bestimmt und die Priorität einer in diesem Staat wirksamen früheren nationalen Anmeldung in Anspruch nimmt, dazu führt, dass die Wirkung der früheren nationalen Anmeldung endet. Dies gilt allerdings nicht für die Bestimmung von DE Deutschland für die Zwecke eines EP europäischen Patents und die Bestimmung von RU Russische Förderation für die Zwecke eines EA eurasischen Patents. Seit 1. April 2006 ist die Ausnahme einzelner Staaten von der Bestimmung nur noch unter Voraussetzung möglich, dass die internationale Anmeldung tatsächlich eine entsprechende nationale Priorität in Anspruch nimmt und somit die konkrete Gefahr einer Rüchnahmefiktion besteht. Bitte beachten Sie, dass Sie damit die entsprechenden Staaten endgültig von der Bestimmung ausgenommen haben und dies später nicht mehr rückgängig machen können.

7. Wird die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch genommen, so ist dies in Feld Nr. VI (ggf., wenn der Platz nicht ausreicht, im Zusatzfeld) anzugeben. Beansprucht werden kann die Priorität einer oder mehrerer nationaler, regionaler oder internationaler Anmeldungen, die früher in einem oder für ein Mitglied der Welthandelsorganisation eingereicht worden sind (Art. 8 Abs. 1 PCT i.V.m. Regel 4.10 AusfO PCT).

Der Anmelder kann einen Prioritätsanspruch noch innerhalb einer Frist von 16 Monaten nach dem Prioritätsdatum berichtigen oder hinzufügen oder, wenn sich durch die Berichtigung oder Hinzufügung das Prioritätsdatum ändert, innerhalb von 16 Monaten nach dem geänderten Prioritätsdatum, je nachdem welche Frist zuerst abläuft. Eine entsprechende Mitteilung kann bis zum Ablauf von vier Monaten nach dem internationalen Anmeldedatum beim Anmeldeamt oder beim internationalen Büro eingereicht werden (Regel 26bis).

Ist die Voranmeldung beim DPMA eingereicht worden, so kann der Anmelder, statt selbst eine beglaubigte Kopie der Voranmeldung (Prioritätsbeleg) einzureichen, beantragen, dass das DPMA als Anmeldeamt den Prioritätsbeleg erstellt und an die WIPO weiterleitet (Regel 17.1 (b) AusfO PCT), indem er das entsprechende Kästchen im Antragsformblatt ankreuzt. Die Gebühr beträgt 20 EUR zuzüglich 0,50 EUR pro Seite (ab der 51. Seite: 0,15 EUR).

Wird für eine internationale Anmeldung die Priorität einer früheren deutschen Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung beansprucht, so ist zu beachten, dass diese frühere Anmeldung als zurückgenommen gilt, wenn die Voraussetzungen für die Einleitung der nationalen Phase vor dem Deutschen Patent- und Markenamt erfüllt, die in Art. 22 oder 39 Abs. 1 PCT vorgesehenen Fristen abgelaufen sind (Art. III § 4 Abs. 3 IntPatÜG) und es sich um die gleiche Schutzrechtsart wie in der früheren nationalen Anmeldung handelt. Zu den Einzelheiten der nationalen Phase siehe unten, Rdnr. 31 ff.

Sofern die Prioritätsfrist von 12 Monaten zum Anmeldezeitpunkt bereits abgelaufen ist, hat der Anmelder seit 1. April 2007 grundsätzlich die Möglichkeit, innerhalb von 2 Monaten die Wiederherstellung des Prioritätsrecht zu beantragen (Regel 4.1 c)v) und 26bis.3 AusO PCT). Wegen der Unvereinbarkeit mit dem nationalen Recht gelten diese Bestimmungen jedoch nicht bei Einreichung der PCT-Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt als Anmeldeamt.

Auch fehlende Bestandteile der Beschreibung, Ansprüche oder Zeichnungen können nach nationalen Recht nicht durch den Verweis nach Regel 4.18 und 20.6 AusfO PCT einbezogen werden, auch wenn inhaltsgleiche Prioritätsdokumente mit eingereicht werden.

8. Im Hinblick auf besondere Erfordernisse des nationalen Rechts kann der Anmelder bereits im Antragsformular (Feld Nr. VIII) verschiedene Erklärungen gemäß Regel 4.17 AusfO PCT abgeben.

9. In Feld Nr. X ist die Unterschrift mindestens eines Anmelders anzugeben, der entweder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder seinen Wohnsitz in Deutschland hat (Regel 26.2bis AusfO PCT). Da für eine wirksame Rücknahme die Unterschriften aller Anmelder vorliegen müssen (Regel 90bis.5 AusfO PCT) ist es empfehlenswert, bereits den Antrag von allen Anmeldern unterschreiben zu lassen. Wird ein Anwalt bestellt, so ist dessen Name in Feld Nr. IV anzugeben. In diesem Fall kann auch der Anwalt die internationale Anmeldung unterschreiben.

Ist die internationale Anmeldung nicht vom anmeldenden Erfinder für die USA unterzeichnet, weil dieser die Unterschrift verweigert oder nach eingehenden Bemühungen nicht gefunden oder erreicht werden kann, so ist diese Unterschrift entbehrlich, wenn dem Anmeldeamt eine ausreichende schriftliche Begründung für das Fehlen der Unterschrift vorgelegt wird (Regel 4.15 AusfO PCT). Dies gilt nur für Anmeldungen mit mehr als einem Anmelder, die von mindestens einem Anmelder unterzeichnet sind.

Die Bestellung eines Anwalts ist in der internationalen Phase nicht erforderlich, wird aber dringend empfohlen.

10. Gebühren:

Für die internationale Phase des PCT-Verfahrens sind derzeit folgende Gebühren zu entrichten:

    a) Die Übermittlungsgebühr von 90 EUR (Regel 14.1 AusfO PCT, Art. III § 1 Abs. 3 IntPatÜG, Nr. 313 900 Kostenverzeichnis zum
    PatKostG),

    b) die internationale Anmeldegebühr von 848 EUR (Regel 15.1 AusfO PCT) zuzüglich 9 EUR für jedes Blatt über 30,

    c) die Recherchengebühr für die Erstellung des internationalen Recherchenberichts: 1615,- EUR (für Zahlungseingänge ab dem 1.4.2008: 1700 EUR) (Regel 16.1 AusfO PCT),

Der Gesamtbetrag der Internationalen Anmeldegebühr ermäßigt sich um 61 EUR, wenn die Anmeldung mit der PCT-EASY-Software erstellt wurde und die unter Nr. 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Wird die PCT-Anmeldung elektronisch eingereicht, ermäßigt sich der Gesamtbetrag der Internationalen Anmeldegebühr bei der Einreichung in PDF- oder TIFF-Format um 121 EUR, bei der Einreichung in XML-Format um 182 EUR.

11. Sämtliche Gebühren sind an das Deutsche Patent- und Markenamt als Anmeldeamt zu zahlen. Das DPMA leitet die internationale Anmeldegebühr an die WIPO und die Recherchengebühr an das EPA in seiner Eigenschaft als Internationale Recherchenbehörde weiter.

12. Alle Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Einreichung der Anmeldung zu zahlen.

13. Werden die Gebühren nicht oder nicht vollständig gezahlt, so fordert das Anmeldeamt den Anmelder auf, den Fehlbetrag innerhalb eines Monats seit dem Datum der Mitteilung zu zahlen. Wird auch diese Nachfrist versäumt, so gilt die internationale Anmeldung als zurückgenommen.

14. Die Beschreibung:

In der Beschreibung (Regel 5 AusfO PCT) ist zunächst die Bezeichnung der Erfindung, so wie sie auch im Antrag wiedergegeben ist, anzugeben. Außerdem ist das technische Gebiet, auf das sich die Erfindung bezieht, sowie der zugrundeliegende Stand der Technik anzugeben, soweit er nach Kenntnis des Anmelders für das Verständnis der Erfindung, für die Recherche oder die Prüfung als nützlich angesehen werden kann. Nach Möglichkeit sind genaue Fundstellen anzugeben. Im Anschluss daran ist die Erfindung so darzustellen, dass danach die technische Aufgabe und deren Lösung verstanden werden können. Die Erfindung ist klar und vollständig zu offenbaren; die Beschreibung muss so ausführlich sein, dass ein Fachmann die Erfindung danach ausführen kann. Vorteilhafte Wirkungen der Erfindung sind anzugeben. Im Anschluss daran sind die Zeichnungen (falls vorhanden) kurz zu beschreiben. Daran hat sich die Darstellung des nach Ansicht des Anmelders besten Weges zur Ausführung der Erfindung, nach Möglichkeit anhand von Beispielen und unter Bezugnahme auf die Zeichnungen, anzuschließen. Schließlich ist anzugeben, in welcher Weise der Gegenstand der Erfindung gewerblich verwertet, hergestellt und verwendet werden kann, sofern sich dies nicht aus der Beschreibung oder der Natur der Erfindung offensichtlich ergibt.

15. Die Ansprüche:

In den Ansprüchen (Regel 6 AusfO PCT) ist durch Angabe der technischen Merkmale der Erfindung festzulegen, was unter Schutz gestellt werden soll.

16. Wo es zweckdienlich ist, müssen die Ansprüche zweiteilig gefasst sein. Der Oberbegriff hat die Angabe der technischen Merkmale zu enthalten, die für die Festlegung des beanspruchten Gegenstandes der Erfindung notwendig sind, jedoch – in Verbindung miteinander – zum Stand der Technik gehören. Im kennzeichnenden Teil, eingeleitet durch die Worte „dadurch gekennzeichnet, dass“ oder „gekennzeichnet durch“ sind in gedrängter Form diejenigen Merkmale zu bezeichnen, für die in Verbindung mit dem Oberbegriff Schutz begehrt wird.

17. Abhängige Ansprüche (d. h. Ansprüche, die alle Merkmale eines oder mehrerer anderer Ansprüche enthalten) haben zunächst eine Bezugnahme auf den oder die anderen Ansprüche zu enthalten und nachfolgend die zusätzlich beanspruchten Merkmale anzugeben. Abhängige Ansprüche sollen nicht als Grundlage für andere mehrfach abhängige Ansprüche dienen.

18. Die Ansprüche sind fortlaufend mit arabischen Zahlen zu nummerieren. Sie dürfen sich nicht auf Bezugnahmen auf die Beschreibung oder Zeichnungen stützen. Angaben wie „wie beschrieben in Teil … der Beschreibung“ oder „wie in Abbildung … dargestellt“ sind unzulässig.

19. Zeichnungen:

Zeichnungen (Regeln 7, 11 AusfO PCT) sollten beigefügt werden, wenn sie für das Verständnis der Erfindung notwendig oder zumindest hilfreich sind. Zeichnungen sind in schwarzen, gleichmäßig starken und klaren Linien oder Strichen ohne Farben und mit Zeichengeräten auszuführen. Bezugszeichen sind einheitlich zu verwenden. Ein Zeichenblatt kann mehrere Abbildungen enthalten. In jedem Fall sind die einzelnen Abbildungen unabhängig von den Zeichnungsblättern noch einmal gesondert durch fortlaufende arabische Zahlen zu nummerieren.

20. Die Zusammenfassung:

Die Zusammenfassung (Regel 8 AusfO PCT) soll aus 50 bis höchstens 150 Wörtern bestehen und eine Kurzfassung der offenbarten Erfindung enthalten. Sie soll das technische Gebiet der Erfindung angeben und so gefasst sein, dass sie ein klares Verständnis des technischen Problems, des entscheidenden Punktes der Lösung durch die Erfindung und der hauptsächlichen Verwendungsmöglichkeiten ermöglicht. Zur besseren Charakterisierung können eine Zeichnung und eine chemische Formel aufgenommen werden. Die Zusammenfassung darf keine Behauptungen über angebliche Vorzüge oder den Wert der beanspruchten Erfindung enthalten.

21. Allgemeine Bestimmungen über die Form der internationalen Anmeldung (Regel 11 AusfO PCT):

Alle Blätter sind in DIN-A4-Format auf weißem, glattem, ungefaltetem Papier einzureichen, so dass eine unmittelbare Vervielfältigung, z.B. durch Foto-Offsetdruck, möglich ist. Der Text ist mit Maschine in deutlicher, gut lesbarer Schrift mit einem eineinhalbzeiligen Zeilenabstand zu schreiben.

Ab 1. Aril 2007 müssen alle Texte in Buchstaben, deren Großbuchstaben eine Mindestgröße von 2,8 mm Höhe aufweisen, und mit dunkler unauslöschlicher Farbe geschrieben sein. Auf jedem Blatt der Beschreibung und auf jedem Blatt der Ansprüche sollte jeweils links jede fünfte Zeile nummeriert werden. Die in Regel 11.6 AusfO PCT angegebenen Mindestränder sind einzuhalten.

II. Das Verfahren vor dem Anmeldeamt

22. Das Anmeldeamt überprüft nach Eingang der internationalen Anmeldung zunächst, ob ein Anmeldetag zuerkannt werden kann. Ist dies der Fall (siehe Art. 11 PCT), so gilt das internationale Anmeldedatum in jedem Bestimmungsstaat als das tatsächliche Anmeldedatum. Das Anmeldeamt überwacht außerdem den Eingang der Gebühren.

23. Ferner führt das Anmeldeamt die Formalprüfung durch. Hierfür gelten ausschließlich die Formvorschriften des PCT; den Bestimmungsämtern ist es verwehrt, später die Einhaltung anderer oder zusätzlicher Formerfordernisse zu verlangen.

Bei Formmängeln fordert das Anmeldeamt den Anmelder mit Bescheid PCT/RO/106 auf, den Mangel innerhalb einer Frist von in der Regel einem Monat nach Absendung des Bescheides zu beseitigen. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, so gilt die internationale Anmeldung als zurückgenommen und wird vom Anmeldeamt für zurückgenommen erklärt (Art. 14 Abs. 1 (b) PCT).

24. Das Anmeldeamt übermittelt je ein Exemplar der Anmeldung an die WIPO („Aktenexemplar„) und an das Europäische Patentamt („Recherchenexemplar„). Zur Überwachung des Eingangs des Aktenexemplars vgl. Regeln 20.5 (c) und 22.1 (b)-(e) AusfO PCT.

III. Die internationale Recherche


25. Die internationale Recherche dient der Ermittlung des für die Anmeldung einschlägigen Standes der Technik. Der internationale Recherchenbericht enthält die Klassifikation der Erfindung sowie die Angabe der Druckschriften, die für die beanspruchte Erfindung als wesentlich anzusehen sind. Die Internationale Recherchenbehörde erstellt gleichzeitig mit dem Internationalen Recherchenbericht einen schriftlichen Bescheid darüber, ob die beanspruchte Erfindung neu, erfinderisch und gewerblich anwendbar zu sein scheint (Regel 43bis.1 AusfO PCT).

26. Stellt die Internationale Recherchenbehörde fest, dass die internationale Anmeldung nicht dem Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung entspricht, so hat der Anmelder zusätzliche Recherchengebühren zu zahlen. Eine internationale Anmeldung, die den in Regel 13 AusfO PCT festgelegten Erfordernissen der Einheitlichkeit entspricht, muss von allen Bestimmungsämtern als einheitlich akzeptiert werden (Art. 27 Abs. 1 PCT).

27. Das EPA recherchiert alle Anmeldungsgegenstände, für die es auch im europäischen Patenterteilungsverfahren eine Recherche oder Prüfung durchführen würde.

28. Nach Erhalt des internationalen Recherchenberichts kann der Anmelder die Ansprüche in der internationalen Phase einmal ändern. (Art. 19 Abs. 1 PCT). Hierzu hat er beim Internationalen Büro für jedes von einer Änderung betroffene Blatt der Ansprüche ein Ersatzblatt sowie ein Begleitschreiben einzureichen, das die Unterschiede erläutert (vgl. Regeln 6.1, 46.5 AusfO PCT).

IV. Die internationale Veröffentlichung

29. Unverzüglich nach Ablauf von 18 Monaten ab dem Prioritätsdatum wird die internationale Anmeldung von der WIPO in Form einer Schrift veröffentlicht. Die Veröffentlichung, die auch den internationalen Recherchenbericht enthält, erfolgt in deutscher Sprache; die WIPO fertigt gebührenfrei eine englische Übersetzung der Bezeichnung der Erfindung, der Zusammenfassung und des internationalen Recherchenberichts an und veröffentlicht diese Übersetzung zusammen mit der Schrift (Regel 48.3 AusfO PCT). Der schriftliche Bescheid (siehe Rdnr. 25 Satz 3) wird nicht veröffentlicht.

V. Die internationale vorläufige Prüfung (Kapitel II PCT)

30. Der Anmelder kann auch einen Antrag auf internationale vorläufige Prüfung stellen (Formblatt PCT/IPEA/401). Mit Einreichen dieses Antrags werden alle Bestimmungsstaaten, für die Kapitel II des Vertrags verbindlich ist, als ausgewählte Staaten benannt (Regel 53.7 AusfO PCT). Der Antrag ist unmittelbar beim EPA einzureichen, an das auch die Gebühren zu zahlen sind (wegen der jeweils aktuell gültigen Beiträge siehe PCT Newsletter der WIPO).

Der Antrag kann jederzeit vor Ablauf von drei Monaten nach Erstellung des Internationalen Recherchenberichts oder 22 Monate ab dem Prioritätsdatum gestellt werden, je nachdem, welche Frist zuletzt endet.

31. Gegenstand der internationalen vorläufigen Prüfung ist die Erstellung eines vorläufigen und nicht bindenden Gutachtens darüber, ob die beanspruchte Erfindung als neu, auf erfinderischer Tätigkeit beruhend (nicht offensichtlich) und gewerblich anwendbar anzusehen ist (Art. 33 Abs. 1 PCT). Dieses Gutachten bindet die Bestimmungsämter bei ihrer späteren Entscheidung über die Patentfähigkeit der Erfindung jedoch nicht.

VI. Die nationale Phase

32. Innerhalb von 30 Monaten seit dem Prioritätsdatum hat der Anmelder vor jedem Bestimmungsamt gesondert die nationale Phase einzuleiten. Es ist unbedingt zu beachten, dass die erforderlichen Handlungen vor Ablauf dieser Frist vorgenommen werden müssen und dass eine Aufforderung oder Mahnung nicht mehr erfolgt. Wenn Sie die internationale Anmeldung in einem Bestimmungsstaat nicht als Patentanmeldung, sondern als Antrag auf Erteilung einer anderen Schutzrechtsart behandelt haben möchten, so müssen Sie dies dem Bestimmungsamt bei Einleitung der nationalen Phase mitteilen (Regel 49bis.1 b AusfO PCT). Zwingende Erfordernisse, die vor jedem Bestimmungsamt gelten, sind (Art. 22 Abs. 1 PCT):

    a) Einreichung einer Übersetzung der Anmeldung (es sei denn, Deutsch ist Amtssprache des Bestimmungsamts),

    b) Zahlung der nationalen Gebühr, d. h. die für nationale Anmeldungen zu zahlenden Anmeldegebühren und ggf. Jahresgebühren,

    c) einige Ämter verlangen auch die Übermittlung eines Exemplars der internationalen Anmeldung; das Exemplar wird jedoch grundsätzlich zuvor von der WIPO übermittelt, die den Anmelder durch das Formblatt PCT/IB/308 davon unterrichtet. Wenn der Anmelder dieses Formblatt erhält, so ist er sicher, dass er bei den darin genannten Bestimmungsämtern kein Exemplar einreichen muss.

Für einzelne Bestimmungsämter gelten für den Eintritt in die nationale Phase zum Teil noch eine Anzahl zusätzlicher nationaler Erfordernisse, zum Beispiel Erfinderbenennung, Bestellung eines Anwalts, Erfindereid, Erklärung zum Stand der Technik, Übersetzung des Prioritätsbelegs. Die Bestimmungsämter sind verpflichtet, zur Erfüllung solcher zusätzlicher Erfordernisse eine Nachfrist zu gewähren (Regel 51bis AusfO PCT). Einige dieser Erfordernisse können für die meisten Bestimmungsämter durch Einreichung einer standardisierten Erklärung bereits im Rahmen der internationalen Anmeldung zentral erfüllt werden (Regel 4.17 AusfO PCT). Zu diesen Erklärungen (siehe auch Rdnr. 8) zählen u.a. eine einheitliche Erfinderbenennung, eine Erklärung, wie das Recht auf das Patent bzw. das Prioritätsrecht an den Anmelder gelangt sind sowie eine nach amerikanischem Recht erforderliche Erklärung des Erfinders.

33. Der Anmelder sollte sich genauestens über die für das jeweilige Bestimmungsamt geltenden Erfordernisse erkundigen. Der PCT-Leitfaden für Anmelder, Band 2 (Carl Heymanns Verlag) enthält die wesentlichen Angaben. Vor den meisten Bestimmungsämtern besteht in der nationalen Phase für Ausländer Vertretungszwang; es ist daher unbedingt zu empfehlen, rechtzeitig einen Patentanwalt oder Vertreter vor dem jeweiligen Bestimmungsamt zu beauftragen.

34. Vor dem Deutschen Patent- und Markenamt als Bestimmungsamt haben PCT-Anmelder mit Sitz oder Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland in der Regel keine weiteren Erfordernisse zu erfüllen (zur Erfinderbenennung siehe unten, Rdn. 36), denn sie haben die PCT-Anmeldung bereits in deutscher Sprache eingereicht und sind nach § 25 PatG nicht verpflichtet, einen Inlandsvertreter zu bestellen. Auch gilt die Anmeldegebühr mit der Zahlung der Übermittlungsgebühr als entrichtet, wenn das Deutsche Patent- und Markenamt auch Anmeldeamt war (Art. III § 4 Abs. 2 IntPatÜG). Da in diesem Fall alle zwingenden Erfordernisse bereits mit Einreichung der internationalen Anmeldung erfüllt sind, wird nach Ablauf der in Art. 22 oder 39 Abs. 1 PCT vorgesehenen Fristen automatisch die nationale Phase eingeleitet und eine prioritätsbegründende frühere deutsche Anmeldung gilt als zurückgenommen (siehe oben, Rdn. 7 letzter Absatz). Um diese Rechtsfolge zu vermeiden, muss vor Ablauf von 30 Monaten die Bestimmung Deutschlands im Rahmen der internationalen Anmeldung zurückgenommen werden.

35. Anmelder mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben einen Inlandsvertreter zu bestellen (§ 25 PatG) und, sofern die internationale Anmeldung nicht beim DPMA als Anmeldeamt und nicht in deutscher Sprache eingereicht wurde, die Anmeldegebühr von 60 EUR zu entrichten sowie eine deutsche Übersetzung einzureichen. (Zur Erfinderbenennung siehe unten, Rdn. 36)

36. Ist der Anmelder auch der Erfinder, so muss die Erfinderbenennung (§ 37 Abs. 1 Satz 1 PatG) nicht mehr eingereicht werden, da in diesem Falle die Angabe des Namens und der Anschrift schon im Antrag der internationalen Anmeldung enthalten war; nur bei berechtigten Zweifeln an der Wahrheit der Erfinderbenennung hat der Anmelder / Erfinder die Versicherung abzugeben, dass weitere Personen seines Wissens an der Erfindung nicht beteiligt sind (Regel 51bis.2 (a) (i) AusfO PCT). Ist der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder, so hat er nur dann anzugeben, wie das Recht auf das Patent an ihn gelangt ist, wenn dies nicht bereits im Rahmen der internationalen Anmeldung erfolgt ist (Regel 51bis.2 (a) (ii) AusfO PCT). Das DPMA als Bestimmungsamt darf demnach keine Unterlagen oder Nachweise hinsichtlich der Berechtigung des Anmelders verlangen, sofern eine entsprechende Erklärung nach Regel 4.17 (ii) im Antrag enthalten ist, es sei denn, es bestehen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der entsprechenden Erklärung.

37. Für die nationale Phase vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gelten im übrigen die Vorschriften des Patent- und des Gebrauchsmustergesetzes. Insbesondere wird die Anmeldung nur auf ihre Patentfähigkeit geprüft, wenn innerhalb von sieben Jahren seit dem internationalen Anmeldedatum ein Prüfungsantrag gestellt wird (§ 44 PatG).
Die Prüfungsantragsgebühr ist für PCT-Anmeldungen um 200 EUR auf 150 EUR ermäßigt
(Art. III § 7 IntPatÜG).

38. Ausführlichere Informationen finden sich im PCT-Leitfaden für Anmelder, der im Carl Heymanns Verlag erschienen ist. Er ist ein unentbehrliches Handbuch für alle, die internationale Anmeldungen einreichen.


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