Halbleiterschutzgesetz ( Deutschland )




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Letzte Änderung: 04.11.2013
http://transpatent.com/gesetze/topoges.html

Das deutsche Halbleiterschutzgesetz / Topographiegesetz


– Stand: November 2013 –

mitgeteilt und bearbeitet von Dr. jur. H. Jochen Krieger
Rechtsanwalt in Düsseldorf







TT-BEGRIFF
Deutschland
Gebrauchsmusterrecht
und andere technische Schutzrechte

Allgemein
HalblschG
1987/2013
TRANSPATENT
TT-ZAHL
DE597
3004
201
November 2013

Gesetz über
den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen
( Halbleiterschutzgesetz – HalbSchG )

vom 22. Oktober 1987
BGBl. I, S. 2294

mit den Änderungen

vom 7. März 1990 BGBl. I, S. 430

durch das 2. PatGÄndG – Artikel 11 – vom 16. Juli 1998 (BGBl. I, S. 1836; in Kraft ab 1.11.1998)

durch Artikel 5 (23) des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. Teil I/2001, S. 3184; in Kraft ab 1.1.2002)

durch Artikel 14 des „Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf
dem Gebiet des geistigen Eigentums
“ vom 13. Dezember 2001
(BGBl. Teil I/2001, S. 3677; in Kraft ab 1.1.2002)

durch Artikel 21 Abs. 5 des „Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums“ vom 13. Dezember 2001 (BGBl. Teil I/2001, S. 3656 (3681); in Kraft ab 1.1.2005 – Änderung in § 11 Abs. 1)

durch Artikel 4 des „Gesetzes zur weiteren Reform des Aktien- und Bilanzrecht, zu Transparenz und Publizität (Transparenz- und Publizitätsgesetz)“ vom 19. Juli 2002 (BGBl. Teil I/2002, S. 2687; in Kraft ab 26.7.2002 – Änderung von § 11 Abs. 1)

durch Artikel 2 Absatz 15 des „Geschmacksmusterreformgesetzes“ vom 12. März 2004 (BGBl. Teil I/2004, S. 390 (412); in Kraft ab 19.3.2004 – Neufassung von § 3 Abs. 3)

durch Artikel 5 des „Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums“ vom 7. Juli 2008 (BGBl. I/2008, Nr. 28 vom 11.7.2008, S. 1191 (1201)), in Kraft ab 1.9.2008 – Änderungen in § 9
[Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. EU Nr. L 195 S. 16).]

durch Artikel 5 des „Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts“ vom 31. Juli 2009 (BGBl. I/2009, Nr. 50 vom 4.8.2009, S. 2521 (2526)); in Kraft ab 1. Oktober 2009 (Änderung: § 11 Abs. 1)

durch Artikel 17 des „Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren“ vom 24. November 2011 (BGBl. I/2011, Nr. 60 vom 2.12.2011, S. 2302 (2310)); in Kraft ab 3. Dezember 2011 (Änderungen in § 11 Abs. 1)

und durch Artikel 5 des „Gesetzes zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften
und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes
“ vom 19. Oktober 2013

(BGBl. I/2013, Nr. 63 vom 24.10.2013, S. 3830 (3834)); in Kraft ab 25.10.2013
(Änderung in § 4 Abs. 3 Satz 1)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Erster Abschnitt. Der Schutz der Topographien

    § 1 Schutzgegenstand, Eigenart

    § 2 Recht auf den Schutz

    § 3 Anmeldung

    § 4 Eintragung, Bekanntmachung, Änderungen

    § 5 Entstehung des Schutzes, Schutzdauer

    § 6 Wirkung des Schutzes

    § 7 Beschränkung der Wirkung des Schutzes

    § 8 Löschungsanspruch, Löschungsverfahren

    § 9 Schutzverletzung

    § 10 Strafvorschriften

    § 11 Anwendung von Vorschriften des Patentgesetzes und des Gebrauchsmustergesetzes

Zweiter Abschnitt. Änderungen von Gesetzen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes

    § 12 Änderung des Fünften Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
    § 13 Änderung des Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts
    § 13 Änderung des Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts
    § 14 Änderung der Patentanwaltsordnung
    § 15 Änderung des Gesetzes über die Beiordnung von Patentanwälten bei Prozeßkostenhilfe
    § 16 Änderung des Gesetzes über die Erstattung von Gebühren des beigeordneten Vertreters in Patent-, Gebrauchsmuster- und Sortenschutzsachen

Dritter Abschnitt: Änderung anderer Gesetze

    § 17 Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
    § 18 Änderung der Zugabeverordnung
    § 19 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
    § 20 Änderung des Rechtspflegergesetzes
    § 21 Änderung des Rechtsberatungsgesetzes
    § 22 Änderung der Strafprozeßordnung
    § 23 Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
    § 24 Änderung des Bewertungsgesetzes
    § 25 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Vierter Abschnitt. Übergangs- und Schlußvorschriften

    § 26 Übergangsvorschriften
    § 27 Berlin-Klausel (überholt)
    § 28 Inkrafttreten

Erster Abschnitt

Der Schutz der Topographien

§ 1
Schutzgegenstand, Eigenart

(1) Dreidimensionale Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Topographien) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt, wenn und soweit sie Eigenart aufweisen. Satz 1 ist auch auf selbständig verwertbare Teile sowie Darstellungen zur Herstellung von Topographien anzuwenden.

(2) Eine Topographie weist Eigenart auf, wenn sie als Ergebnis geistiger Arbeit nicht nur durch bloße Nachbildung einer anderen Nachbildung einer anderen Topographie hergestellt und nicht alltäglich ist.

(3) Besteht eine Topographie aus einer Anordnung alltäglicher Teile, so wird sie insoweit geschützt, als die Anordnung in ihrer Gesamtheit Eigenart aufweist.

(4) Der Schutz nach Absatz 1 erstreckt sich nicht auf die der Topographie zugrundeliegenden Entwürfe, Verfahren, Systeme, Techniken oder auf die in einem mikroelektronischen Halbleitererzeugnis gespeicherten Informationen, sondern nur auf die Topographie als solche.

§ 2
Recht auf den Schutz

(1) Das Recht auf den Schutz der Topographie steht demjenigen zu, der die Topographie geschaffen hat. Haben mehrere gemeinsam eine Topographie geschaffen, steht ihnen das Recht gemeinschaftlich zu.

(2) Ist die Topographie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder im Auftrag eines anderen geschaffen worden, so steht das Recht auf den Schutz der Topographie dem Arbeitgeber oder dem Auftraggeber zu, soweit durch Vertrag nichts anderes bestimmt ist.

(3) Inhaber des Rechts auf den Schutz der Topographie nach den Absätzen 1 und 2 kann jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie jede natürliche oder juristische Person sein, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Niederlassung in dem Gebiet eines Mitgliedstaates hat, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gilt; den juristischen Personen gleichgestellt, die nach dem auf sie anwendbaren Recht Träger von Rechten und Pflichten sein können, ohne juristische Personen zu sein.

(4) Das Recht auf den Schutz der Topographie steht unbeschadet der Absätze 1 und 2 auch demjenigen zu, der die Topographie auf Grund eines ausschließlichen Rechts zur geschäftlichen Verwertung in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erstmals in einem ihrer Mitgliedstaaten nicht nur vertraulich geschäftlich verwertet und die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt. Die Topographie darf zuvor von einem anderen noch nicht oder nur vertraulich geschäftlich verwertet worden sein.

(5) Die Rechte nach den Absätzen 1 bis 4 stehen auch den jeweiligen Rechtsnachfolgern zu.

(6) Anderen Personen steht ein Recht auf den Schutz der Topographie nur zu, wenn

  1. sie auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder des Rechts der Europäischen Gemeinschaften wie Inländer zu behandeln sind oder

  2. der Staat, dem sie angehören oder in dem sich ihr Sitz oder ihre Niederlassung befindet, nach einer Bekanntmachung des Bundesministers der Justiz im Bundesgesetzblatt Deutschen im Sinne des Grundgesetzes und Personen mit Sitz oder Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen entsprechenden Schutz gewährt.

§ 3
Anmeldung

(1) Eine Topographie, für die Schutz geltend gemacht wird, ist beim Patentamt anzumelden. Für jede Topographie ist eine besondere Anmeldung erforderlich.

(2) Die Anmeldung muss enthalten:

  1. einen Antrag auf Eintragung des Schutzes der Topographie, in dem diese kurz und genau bezeichnet ist;

  2. Unterlagen zur Identifizierung oder Veranschaulichung der Topographie oder eine Kombination davon und Angaben über den Verwendungszweck, wenn eine Anordnung nach § 4 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 des Gebrauchsmustergesetz in Betracht kommt;

  3. das Datum des Tages der ersten nicht nur vertraulichen geschäftlichen Verwertung der Topographie, wenn dieser Tag vor der Anmeldung liegt;

  4. Angaben, aus denen sich die Schutzberechtigung nach § 2 Abs 3 bis 6 ergibt.

(3) Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

  1. die Einrichtung und den Geschäftsgang des Deutschen Patent- und Markenamts sowie die Form des Verfahrens in Topografieangelegenheiten, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind, [DPMA-Verordnung, insbesondere § 4]

  2. die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung [Halbleiterschutzverordnung].

(4) Sind die Erfordernisse für eine ordnungsgemäße Anmeldung nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 nicht erfüllt, so teilt das Patentamt dem Anmelder die Mängel mit und fordert ihn auf, diese innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Nachricht zu beheben. Wird der Mangel innerhalb der Frist behoben, so gilt der Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes beim Patentamt als Zeitpunkt der Anmeldung der Topographie. Das Patentamt stellt diesen Zeitpunkt fest und teilt ihn dem Anmelder mit.

(5) Werden die in Absatz 4 genannten Mängel innerhalb der Frist nach Absatz 4 nicht behoben, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

§ 4
Eintragung, Bekanntmachung, Änderungen

(1) Entspricht die Anmeldung den Anforderungen des § 3, so verfügt das Patentamt die Eintragung in das Register für Topographien, ohne die Berechtigung des Anmelders zur Anmeldung, die Richtigkeit der in der Anmeldung angegebenen Tatsachen und die Eigenart der Topographie zu prüfen.

(2) Die Vorschriften des Gebrauchsmustergesetzes über die Eintragung in die Rolle, die Bekanntmachung im Patentblatt und Änderungen in das Register (§ 8 Abs. 2 bis 4) sind entsprechend anzuwenden.

(3) Die Vorschriften des Gebrauchsmustergesetzes über die Einsicht in das Register sowie in die Akten eingetragener Gebrauchsmuster einschließlich der Akten von Löschungsverfahren (§ 8 Absatz 5 und 7 [Angabe „und 7“ eingefügt ab 25.10.2013]) sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Einsicht in Unterlagen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten und vom Anmelder als solche gekennzeichnet worden sind, nur in einem Löschungsverfahren vor dem Patentamt auf Anordnung der Topographieabteilung oder in einem Rechtsstreit über die Rechtsgültigkeit oder die Verletzung des Schutzes der Topographie auf Anordnung des Gerichts gegenüber den Personen gewährt wird, die an dem Löschungsverfahren oder an dem Rechtsstreit beteiligt sind. Unterlagen, die zur Identifizierung oder Veranschaulichung der Topographie eingereicht worden sind, können nicht in ihrer Gesamtheit als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet werden. Außer in einem Löschungsverfahren vor dem Patentamt oder in einem Rechtsstreit über die Rechtsgültigkeit oder die Verletzung des Schutzes der Topographie wird Einsicht in Unterlagen nur durch unmittelbare Einsichtnahme gewährt.

(4) Für Anträge in Angelegenheiten des Schutzes der Topographien (Topographieschutzsachen) mit Ausnahme der Löschungsanträge (§ 8) wird im Patentamt eine Topographiestelle gebildet, die von einem vom Präsidenten des Patentamts bestimmten rechtskundigen Mitglied geleitet wird. Über Löschungsanträge (§ 8) beschließt eine im Patentamt zu bildende Topographieabteilung, die mit zwei technischen Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied zu besetzen ist. Im übrigen sind die Vorschriften des Gebrauchsmustergesetzes über die Gebrauchsmusterstelle und die Gebrauchsmusterabteilungen (§ 10), über die Rechtsmittel und Rechtsmittelverfahren (§ 18) und über die Geheimgebrauchsmuster (§ 9)entsprechend anzuwenden.

§ 5
Entstehung des Schutzes, Schutzdauer

(1) Der Schutz der Topographie entsteht

  1. an dem Tag der ersten nicht nur vertraulichen geschäftlichen Verwertung der Topographie, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach dieser Verwertung beim Patentamt angemeldet wird, oder

  2. an dem Tag, an dem die Topographie beim Patentamt angemeldet wird, wenn sie zuvor noch nicht oder nur vertraulich geschäftlich verwertet worden ist.

(2) Der Schutz der Topographie endet mit Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr des Schutzbeginns.

(3) Der Schutz der Topographie kann nur geltend gemacht werden, wenn die Topographie beim Patentamt angemeldet worden ist.

(4) Der Schutz der Topographie kann nicht mehr in Anspruch genommen werden, wenn die Topographie nicht innerhalb von fünfzehn Jahren nach dem Tag der ersten Aufzeichnung nicht nur vertraulich geschäftlich verwertet oder beim Patentamt angemeldet wird.

§ 6
Wirkung des Schutzes

(1) Der Schutz der Topographie hat die Wirkung, daß allein der Inhaber des Schutzes befugt ist, sie zu verwerten. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung

  1. die Topographie nachzubilden;

  2. die Topographie oder das die Topographie enthaltende Halbleitererzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu verbreiten oder zu den genannten Zwecken einzuführen.

(2) Die Wirkung des Schutzes der Topographie erstreckt sich nicht auf

  1. Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgeschäftlichen Zwecken vorgenommen werden;

  2. die Nachbildung der Topographie zum Zwecke der Analyse, der Bewertung oder der Ausbildung;

  3. die geschäftliche Verwertung einer Topographie, die das Ergebnis einer Analyse oder Bewertung nach Nummer 2 ist und Eigenart im Sinne von § 1 Abs. 2 aufweist.

(3) Wer ein Halbleitererzeugnis erwirbt, ohne zu wissen oder wissen zu müssen, dass es eine geschützte Topographie enthält, kann es ohne Zustimmung des Inhabers des Schutzes weiterverwerten. Sobald er weiß oder wissen muss, dass ein Schutz der Topographie besteht, kann der Inhaber des Schutzes für die weitere geschäftliche Verwertung des Halbleitererzeugnisses eine nach den Umständen angemessene Entschädigung verlangen.

§ 7
Beschränkung der Wirkung des Schutzes

(1) Der Schutz der Topographie wird nicht begründet, soweit gegen den als Inhaber Eingetragenen für jedermann ein Anspruch auf Löschung besteht (§ 8 Abs. 1 und 3).

(2) Wenn der wesentliche Inhalt der Anmeldung der Topographie eines anderen ohne dessen Einwilligung entnommen ist, tritt dem Verletzten gegenüber der Schutz des Gesetzes nicht ein. Die Vorschriften des Patentgesetzes über den Anspruch auf Übertragung (§ 8) sind entsprechend anzuwenden.

§ 8
Löschungsanspruch, Löschungsverfahren

(1) Jedermann hat gegen den als Inhaber Eingetragenen Anspruch auf Löschung der Eintragung der Topographie, wenn

  1. die Topographie nach § 1 nicht schutzfähig ist,

  2. der Anmelder oder der als Inhaber Eingetragene nicht § 2 Abs. 3 bis 6 zum Schutz berechtigt ist oder

  3. die Topographie nicht innerhalb der Frist nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder nach Ablauf der Frist nach § 5 Abs. 4 angemeldet worden ist.

(2) Im Fall des § 7 Abs. 2 steht nur dem Verletzten ein Anspruch auf Löschung zu.

(3) Betreffen die Löschungsgründe nur einen Teil der Topographie, so wird die Eintragung nur in diesem Umfang gelöscht.

(4) Die Löschung der Eintragung der Topographie nach den Absätzen 1 bis 3 ist beim Patentamt schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss die Tatsachen angeben, auf die er gestützt wird. Die Vorschriften des § 81 Abs. 6 und des § 125 des Patentgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(5) Die Vorschriften des Gebrauchsmustergesetzes über das Löschungsverfahren (§ 17) und über die Wirkung des Löschungsverfahrens auf eine Streitsache (§ 19) sind entsprechend anzuwenden.

§ 9
Schutzverletzung

(1) Wer den Vorschriften des § 6 Abs. 1 zuwider den Schutz der Topographie verletzt, kann vom Verletzten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. [Satz 3 neu gefasst ab 1.9.2008:] § 24 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gebrauchsmustergesetzes gilt entsprechend.

[Satz 3 bis 31.8.2008: Fällt dem Verletzer nur leichte Fahrlässigkeit zur Last, so kann das Gericht statt des Schadensersatzes eine Entschädigung festsetzen, die in den Grenzen zwischen dem Schaden des Verletzten und dem Vorteil bleibt, der dem Verletzer erwachsen ist.]

(2) [Abs. 2 neu gefasst ab 1.9.2008] Die §§ 24a bis 24e und 25a des Gebrauchsmustergesetzes
gelten entsprechend.

[Abs. 2 bis 31.8.2008:

(2) Die Vorschriften des Gebrauchsmustergesetzes über den Anspruch auf Vernichtung (§ 24a), über den Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter (§ 24b) und über Maßnahmen der Zollbehörde (§ 25a) sind entsprechend anzuwenden.]

(3) Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Schutzrechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

[Abs. 4 neu eingefügt ab 1.9.2008]

(4) § 24g des Gebrauchsmustergesetzes gilt entsprechend.

§ 10
Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 die Topographie nachbildet oder

  2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 die Topographie oder das die Topographie enthaltende Halbleitererzeugnis anbietet, in Verkehr bringt, verbreitet oder zu den genannten Zwecken einführt.

(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(5) Die Vorschrift des Gebrauchsmustergesetzes über die Einziehung (§ 25 Abs. 5) ist entsprechend anzuwenden.

(6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, dass die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.

§ 11
Anwendung von Vorschriften des Patentgesetzes und des Gebrauchsmustergesetzes

(1) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die Erstattung von Gutachten (§ 29 Abs. 1 und 2), über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 123), über die Weiterbehandlung der Anmeldung (§ 123a), über die Wahrheitspflicht im Verfahren (§ 124), [Ab 1.10.2009:] die elektronische Verfahrensführung (§ 125a), über die Amtssprache (§ 126), über Zustellungen (§ 127), über die Rechtshilfe der Gerichte (§ 128 und über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (§ 128b)) sind auch für Topographieschutzsachen anzuwenden. [§ 128b eingefügt durch Gesetz vom 24.11.2011, in Kraft ab 3.12.2011]

(2) Die Vorschriften des Gebrauchsmustergesetzes über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (§ 21 Abs. 2), über die Übertragung und die Lizenz (§ 22), über die Streitwertherabsetzung (§ 26), über die Gebrauchsmusterstreitsachen (§ 27), über die Inlandsvertretung (§ 28), über die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen (§ 29) und über die Schutzberühmung (§ 30) sind entsprechend anzuwenden.

Zweiter Abschnitt

Änderungen von Gesetzen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes

§ 12
Änderung des Fünften Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes

In § 14 des Fünften Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-3-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2501), werden die Worte „und Gebrauchsmustersachen“ durch die Worte „Gebrauchsmuster- und Topographieschutzsachen“ ersetzt.

§ 13
Änderung des Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts
[Außer Kraft ab 1. Januar 2002; Neufassung durch Patentkostengesetz, gültig ab 1.1.2002]

§ 14
Änderung der Patentanwaltsordnung

Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I, S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBl. I, S. 1446), wird wie folgt geändert:

  1. In § 3 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „Gebrauchsmusters oder“ durch die Worte „Gebrauchsmusters, Schutzes einer Topographie oder“ ersetzt.

  2. In § 4 Abs. 1 werden nach den Worten „im Gebrauchsmustergesetz,“ die Worte „im Halbleiterschutzgesetz,“ eingefügt.

  3. In § 43 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „oder des § 12 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes“ durch die Worte „, des § 21 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes oder des § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes“ ersetzt.

  4. In § 155 Abs. 2 werden die Worte „§ 20 des Gebrauchsmustergesetzes“ durch die Worte „§ 28 des Gebrauchsmustergesetzes, des § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes“ ersetzt.

  5. In § 165 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „§ 20 des Gebrauchsmustergesetzes“ durch die Worte „§ 28 des Gebrauchsmustergesetzes, des § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes“ ersetzt.

  6. In § 178 Abs. 1 werden die Worte „§ 20 des Gebrauchsmustergesetzes“ durch die Worte „§ 28 des Gebrauchsmustergesetzes, des § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes“ ersetzt.

  7. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt:

    (3) Die Erteilung der erweiterten Vertretungsbefugnis erstreckt sich auf die Befugnis nach § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes.

§ 15
Änderung des Gesetzes über die Beiordnung von Patentanwälten bei Prozeßkostenhilfe

Das Gesetz über die Beiordnung von Patentanwälten bei Prozeßkostenhilfe in der Fassung des § 187 der Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I, S. 557), zuletzt geändert durch § 43 Abs. 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 1985 (BGBl. I, S. 2170), wird wie folgt geändert:

  1. In § 1 Abs. 1 werden nach den Worten „im Gebrauchsmustergesetz,“ die Worte „im Halbleiterschutzgesetz,“ eingefügt.

  2. In § 1 Abs. 2 werden nach den Worten „ein Gebrauchsmuster,“ die Worte „den Schutz einer Topographie,“ eingefügt.

§ 16
Änderung des Gesetzes über die Erstattung von Gebühren des beigeordneten Vertreters in
Patent-, Gebrauchsmuster- und Sortenschutzsachen

Das Gesetz über die Erstattung von Gebühren des beigeordneten Vertreters in Patent-, Gebrauchsmuster- und Sortenschutzsachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-5-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBl. I, S. 1446), wird wie folgt geändert:

  1. In der Überschrift des Gesetzes und in § 1 wird nach dem Wort „Gebrauchsmuster-“ das Wort „, Topographieschutz-“ eingefügt.

  2. In § 3 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe „§ 10“ durch die Angabe „§ 18“ ersetzt.

  3. Nach § 3 wird eingefügt:

      㤠3a

      (1) In Topographieschutzsachen beträgt der Gebührensatz 450 Deutsche Mark.

      (2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr zu

      1. im Eintragungsverfahren zu zehn Zehnteilen,

      2. im Beschwerdeverfahren gegen Zurückweisung der Anmeldung zu dreizehn Zehnteilen,

      3. im Löschungsverfahren zu fünfzehn Zehnteilen,

      4. im Beschwerdeverfahren nach § 4 Abs. 4 Satz 3 des Halbleiterschutzgesetzes zu zwanzig Zehnteilen,

      5. in anderen Beschwerdeverfahren zu drei Zehnteilen.

  • Der bisherige § 3a wird § 3b.

    Dritter Abschnitt

    Änderung anderer Gesetze

    § 17
    Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

    [Inzwischen neues Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004]

    § 22 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerbs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 43-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I, S.1169), wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „der“ vor der Angabe „§ 12“ durch das Wort „des“ ersetzt.

    2. In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 werden die Worte „§ 13 Abs. 1 bezeichneten Gewerbetreibenden und Verbände“ durch die Worte „§ 13 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Gewerbetreibenden, Verbände und Kammern“ ersetzt

    § 18
    Änderung der Zugabeverordnung
    [außer Kraft ab 25. Juli 2001]

    In § 2 Abs. 1 Satz 2 der Zugabeverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 43-4-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I, S. 1169), wird die Angabe „§ 13 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4“ durch die Angabe „§ 13 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4“ ersetzt.

    § 19
    Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

    Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I, S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Januar 1987 (BGBl. I, S. 475), wird wie folgt geändert:

    1. § 120 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

      3. bei Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100a des Strafgesetzbuches) sowie bei Straftaten nach § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes, nach § 9 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes oder nach § 4 Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes und § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes,„.

      2. § 142 a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

      d) Straftaten nach § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes, nach § 9 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes oder nach § 4 Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes und § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes;„.

    § 20
    Änderung des Rechtspflegergesetzes

    § 23 Abs. 1 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I, S. 2065), zuletzt geändert durch § 13 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I, S. 2563), wird wie folgt geändert:

    1. In Nummer 1 wird die Angabe „§ 11a“ durch die Angabe „§ 20“ ersetzt.

    2. In Nummer 2 werden die Worte „§ 12 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, § 44 Abs. 5 Satz 2 des Sortenschutzgesetzes“ durch die Worte „§ 21 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, § 11 des Halbleiterschutzgesetzes, § 36 des Sortenschutzgesetzes“ ersetzt.

    3. In Nummer 4 werden die Worte „§ 10 Abs. 2, § 11a des Gebrauchsmustergesetzes“ durch die Worte „§ 18 Abs. 2, § 20 des Gebrauchsmustergesetzes, § 4 Abs. 4 Satz 3 des Halbleiterschutzgesetzes“ ersetzt.

    4. In den Nummern 5, 6, 8, 9, 10 und 12 werden die Worte „§ 10 Abs. 3 des Gebrauchsmustergesetzes“ durch die Worte „§ 18 Abs. 3 des Gebrauchsmustergesetzes, § 4 Abs. 4 Satz 3 des Halbleiterschutzgesetzes“ ersetzt.

    5. In der Nummer 7 werden die Worte „§ 20 des Gebrauchsmustergesetzes“ durch die Worte „§ 28 des Gebrauchsmustergesetzes, § 11 des Halbleiterschutzgesetzes“ ersetzt.

    6. Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

      11. die Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Akteneinsicht an dritte Personen, sofern kein Beteiligter Einwendungen erhebt und es sich nicht um Akten von Patentanmeldungen, Patenten, Gebrauchsmusteranmeldungen, Gebrauchsmustern, angemeldeter oder eingetragener Topographien handelt, für die jede Bekanntmachung unterbleibt (§§ 50, 99 Abs. 3 des Patentgesetzes, §§ 9, 18 Abs. 3 des Gebrauchsmustergesetzes, § 4 Abs. 4 Satz 3 des Halbleiterschutzgesetzes, § 13 Abs. 3 des Warenzeichengesetzes, § 10 a Abs. 1 Satz 4 des Geschmacksmustergesetzes);

    § 21
    Änderung des Rechtsberatungsgesetzes

    [Inzwischen ersetzt durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007]

    § 22
    Änderung der Strafprozessordnung

    In § 374 Abs. 1 Nr. 8 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I, S.1074) wird nach der Angabe „§ 25 des Gebrauchsmustergesetzes,“ die Angabe „§ 10 des Halbleiterschutzgesetzes,“ eingefügt.

    § 23
    Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

    [Inzwischen ersetzt durch das RAG]

    § 24
    Änderung des Bewertungsgesetzes

    In § 121 Abs. 2 Nr. 5 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1985 (BGBl. I, S. 845), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I, S. 2478), werden die Worte „und Gebrauchsmuster“ durch die Worte „,Gebrauchsmuster und Topographien“ ersetzt.

    § 25
    Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
    [Bekanntmachung der Neufassung vom 26. August 1998]

    In § 20 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1980 (BGBl. I, S. 1761), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 5 des Gesetzes vom 7. Juli 1986 (BGBl. I, S. 977), wird nach dem Wort „Gebrauchsmustern“ das Wort „, Topographien“ eingefügt.

    Vierter Abschnitt

    Übergangs- und Schlussvorschriften

    § 26
    Übergangsvorschriften

    (1) Der Schutz der Topographie kann nicht für solche Topographien in Anspruch genommen werden, die früher als zwei Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht nur vertraulich geschäftlich verwertet worden sind. Rechte aus diesem Gesetz können nur für die Zeit ab Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend gemacht werden.

    (2) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 9 Abs. 1 Satz 4 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist. [Abs. 2 neu eingefügt ab 1.1.2002 – BGBl. Teil I/2001, S. 3184]

    § 27
    Berlin-Klausel
    [überholt]

    Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund diese Gesetzes, des Gebrauchsmustergesetzes und des Patentgesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

    § 28
    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am 1. November 1987 in Kraft.


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