TT-HOME
TT-ARCHIV
DE-IP
Literatur in ADVOBOOK

TT-logo groß



AUSLANDSDIENST
Gewerblicher Rechtsschutz

Die Namensschutzrechte

Recherchen

Überwachungen

Literaturdienst


Allgemeine Informationen:


TRANSPATENT ist ein Dienstleistungsunternehmen für Fachleute auf dem Gebiet des nationalen und internationalen gewerblichen Rechtsschutzes. Für Nichtfachleute vermitteln wir gerne Kontakte zu unserem Korrespondentenstamm. Für individuelle Dienste steht ein Stamm von mehr als 300 Korrespondenten in aller Welt zur Verfügung.


Schneller Zugriff auf dieser Seite



RechtsdokumentationMarkenüberwachungMarkenrecherche Literaturdienst


Der TRANSPATENT-Auslandsdienst

    Der TRANSPATENT-Auslandsdienst ist eine umfassende weltweite Dokumentation des Rechts auf dem Gebiet der Patente, brevets, Warenzeichen, Marken, trademarks, Muster, designs und des Wettbewerbs und seiner Beschränkungen in deutscher Sprache, aber weitgehend auch in den Ursprungssprachen.

    Seit Oktober 1999 wird auch noch die Erstausgabe einer plattformunabhängigen CD-ROM, unsere TT-ROM, angeboten. Damit besteht TRANSPATENT aus einem dreimedialen Werk, das die Lesbarkeit des Printmediums mit dem Volumen einer CD-ROM und der Zeitnähe des Netzes verbindet. (Bestellschein für die TT-ROM)

    Grundlage ist DIE BLAUE ZEITSCHRIFT, die seit 1950 von uns herausgegeben und bis zum Dezember 2013 in gedruckter Lose-Blatt Form archiviert wurde. (Siehe Pressemitteilung unsererseits zum 50-jährigen Jubliäum der Printausgabe)
    Verwiesen wird auch auf die Besprechung
    des Werkes durch das Bureaux internationaux réunis pour la protection de
    la propriété intellectuelle (BIRPI heute: WIPO).

    Inhaltsverzeichnis des Printwerkes seit Januar 1999 bis zur Einstellung ab 2014

    Dieser Schatz deutschsprachiger Dokumente ist heute weitgehend digitalisiert
    und umfangreich erweitert. Die Digitalisierung befreit uns nunmehr von den
    Zwängen des Redaktionsschlusses und den Einschränkungen durch die
    Druckkosten. Das ONLINE-ARCHIV des TRANSPATENT-Auslandsdienstes wird damit vollständiger, aktueller und um LINKS zu anderen speziellen Seiten bereichert, wobei wir nur auf die Originalquellen linken, um unnötiges „Surfen“ zu vermeiden. Andererseits sind alle Informationen, einschließlich Gesetze umfangreich intern verlinkt, so dass ein müheloses arbeiten möglich ist.


    Mit TT-NEWS streben wir eine mindestens eine wöchentliche Berichterstattung an.





    TT-HOME
    TT-ARCHIV
    DE-IP
    Literatur in ADVOBOOK


    Der Service für die Namenschutzrechte


    Die Namennsschutzrechte sind ein wertvoller Vermögensbestandteil jedes Unternehmens, an dem Abnehmer die Leistungsfähigkeit des Unternehmens und/oder die Qualität seiner Produkte festmachen.


    Der natürliche Name wird durch § 12 BGB geschützt.



    Der Schutzumfang der Firma, des Namens des Unternehmens, geht hierbei so weit, wie die Ausstrahlung im Prozess nachgewiesen werden kann. Das gilt für die Länder, die der Pariser Verbandsübereinkunft und neuerdings auch dem Trips-Abkommen angehören, über die Landesgrenzen hinaus.

    Der Schutzumfang der deutschen Marke ist im deutschen Markengesetz durch die Registereintragung definiert. Örtlich gilt das Territorialitätsprinzip.


    Die Markeninhaber in Ländern des Madrider Markenabkommens (MMA) und des Zusatzprotokolls zum Madrider Markenabkommen haben durch Beantragung einer International registrierten Marke (IR-Marke) die Möglichkeit der territorialen Schutzerstreckung auf andere Länder, die dem Abkommen angeschlossen sind.


    Für die Länder der Europäische Union gibt es schließlich die sogenannte Gemeinschaftsmarke.

    In Deutschland genießen demgemäß neben den deutschen auch die europäischen Marken und die IR-Marken mit Schutzerstreckung auf Deutschland Schutz. Andererseits kann jeder deutsche Inländer auch eine Gemeinschaftsmarke anmelden oder eine IR-Marke mit Schutzerstreckung auf bestimmte Länder des MMA oder seines Zusatzprotokolls.

    Hinsichtlich der Waren/Dienstleistungen kommt es erst 5 Jahre nach der Eintragung auf die Benutzung an. Eine Verkehrsgeltung ist nicht erforderlich. Hier gilt das recht formelle Prinzip der Waren/Dienstleistungsähnlichkeit. Hinsichtlich der Markenähnlichkeit entscheidet nationales Recht, wobei für den europäischen Raum eine weitgehende Harmonisierung angestrebt wird.

    Die Domain ist kein Namensschutzrecht im engeren
    Sinne. Ihre Rechtsnatur dürfte sich langsam klären. Ursprünglich wurde von
    der Rechtsprechung angenommen sie gebe kein aktives Recht gegen andere vorzugehen. Diese Rechtsprechung ist im Wandel. Angewandt
    werden die Regeln betreffend Geschaeftskennzeichen und/oder Werktitel. Sie unterliegt nicht den strengen Firmenregeln.
    Sie unterliegt nicht den Eintragungsvoraussetzungen für Marken. Sie ist jedoch mannigfachen Angriffen ausgesetzt, beginnend beim jeweiligen nationalen UWG und endend bei Angriffen aus Namensschutzrechten, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Wenn eine Domain also nicht bereits durch den natürlichen Namen, eine Firma oder eine gesicherte Marke gedeckt ist, sollte eine Recherche auf entgegenstehende Schutzrechte und eine Eintragung als Marke erfolgen.


    Die Notwendigkeit der Verteidigung zur Vermeidung von Namenspiraterien kann
    nicht hoch genug angesetzt werden. Das heißt, dass jeder verantwortungsbewusste Unternehmer alles tun wird, um ähnliche Namen oder Marken oder Domains anzugreifen, um Verwässerungen seines wertvollen Schutzrechtes zu vermeiden.

    Für den Newcomer, denjenigen, der ein neues Produkt auf den Markt bringt und denjenigen, der sich im INTERNET darstellen will, bedeutet das ein gewaltiges Risiko, wenn er sich nicht vorher über die bereits bestehenden Namenschutzrechte informiert. Die Namensfindung ist nicht einfach. Meist werden einige Bezeichnungen zur Auswahl stehen. In diesem Stadium empfiehlt sich eine preiswerte überschlägige Vorabrecherche. Diese ermöglicht aber nur eine Negativauswahl in dem Sinne, daß die von vornherein ausscheidenden Bezeichnungen ermittelt werden. Kosten und Art der Durchführung hängen von den Gegebenheiten ab und sind mit einem erfahrenen Berater abzustimmen. Sie ersetzen nicht eine sorgfältige Recherche zur Vermeidung von Verletzungen der Schutzrechte Dritter. Ist die Firma eingetragen und/oder das Zeichen in Benutzung genommen worden und/oder angemeldet, so muss es gegen Verletzungen durch Dritte verteidigt werden.

    Die Verteidigung beginnt mit der Überwachung. Dem dienen


Die Markenüberwachungsdienste TT-WATCH.

  • Der im wirtschaftlichen Leben höchst wichtige Namensschutz, bedeutet Erhaltung und Stärkung der Firma, dem Namen des Unternehmens und der Marke, früher Warenzeichen genannt, dem Namen Ihres Produktes. FIRMA und MARKE sind von beträchtlichem Wert, da der Verbraucher seine Wertvorstellungen an diesen festmacht. Diese Werte können durch einfaches Nichtstun geschmälert werden und in Ausnahmefällen sogar verloren gehen. Der Jurist spricht von Verwässerung und Verwirkung. Wer auf seinen Rechten schläft, kann sie verlieren.

    Dem beugt die weltweit mögliche MARKENÜBERWACHUNG zu FESTPREISEN und Festterminen vor. Die Überwachung von Marken – Warenzeichen – ist weltweit für einzelne Länder, alle Länder und/oder bestimmte Ländergruppen möglich. Für Deutschland wird ein Sondertarif angeboten, der auch die internationalen Marken einschließt, die Schutz in Deutschland genießen.
  • Zum Wettbewerbsgeschehen gehört aber nicht nur die Beobachtung des Marktes der Gegenwart. Wenn ein Produkt auf dem Markt ist, ist es bereits geschehen. Die Anmelderüberwachung ermöglicht es, Pläne des Wettbewerbs früher zu erkennen. Jeder verantwortungsbewußte Wettbewerber wird nämlich für ein neues Produkt zunächst darauf achten, daß er einen ausreichenden Markenschutz hat. Er wird die Marke also lange vor der Produkteinführung anmelden. Wenn Sie Ihre Wettbewerber also beobachten wollen, bietet es sich an, zu überwachen, welche Marken Ihr Wettbewerber anmeldet. Dem dient die ANMELDERÜBERWACHUNG.

  • Mit Hilfe der INHABERRECHERCHE können Sie übrigens auch sämtliche Warenzeichen eines bestimmten Anmelders erfahren. (Das gilt natürlich auch für die eigenen Zeichen, wenn Sie den Überblick verloren haben sollten.)





TT-HOME
TT-ARCHIV
DE-IP
Literatur in ADVOBOOK


Die Recherchendienste TT-SEARCH

  • Die Aufwendungen für die MARKENRECHERCHE, die FIRMENRECHERCHE und die BENUTZUNGSRECHERCHE sind unerlässlich, wenn eine neue Gesellschaft gegründet, eine neue Produktbezeichnung eingeführt oder eine Domain mit einer Phantasiebezeichnung registriert werden soll. Der Bundesgerichtshof hat hier eindeutig entschieden, daß jeder, der sich am Marktgeschehen beteiligt, verpflichtet ist, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um zu verhindern, daß er fremde Kennzeichnungsrechte verletzt. Hierzu gehört nicht nur die Marktbeobachtung, sondern auch die Überprüfung, ob nicht reine Registerrechte entgegenstehen, die möglicherweise noch gar nicht benutzt werden.

    Die Rechtsprechung ist insoweit auch hinsichtlich der Folgen eindeutig:

    • Zeichen und/oder Firma müssen gelöscht (letztere umbenannt) werden.

    • Der Verletzer muß sich bei Meidung einer erheblichen Vertragsstrafe verpflichten, jede weitere Benutzung zu unterlassen. Das bedeutet auch die Vernichtung aller bereits erstellten Werbematerialien, Briefbögen etc. Sind Kennzeichnungen bereits auf Waren angebracht, so sind diese zu entfernen oder zu schwärzen. Ist dies nicht möglich, darf die Ware nicht verkauft werden.

    • Der Verletzte kann vollen Schadenersatz verlangen. Hierfür gibt es mannigfache Berechnungsformen, da der direkte Umsatzverlust in der Regel nicht nachgewiesen werden kann (Meist ist der Ursachenzusammenhang nicht nachzuweisen). Trotzdem ist der Verletzer in vollem Umfange verpflichtet, Auskunft über alle Geschäftsvorgänge in diesem Zusammenhang zu erteilen und Rechnungen vorzulegen. Das ist höchst unangenehm. Der Verletzte kann aber auch nach Lizenzanalogie abrechnen oder den Verletzergewinn herausverlangen. Auch dem dienen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch. Macht der Verletzte glaubhaft, daß Zweifel an Auskunft und/oder Rechnungslegung bestehen, muß der Verletzer die Richtigkeit durch eine Versicherung an Eides statt vor dem zuständigen Gericht beschwören.

    • Wird nicht sofort anerkannt, nachdem die Abmahnung erfolgt, sind auch die Kosten des gegnerischen Anwaltes zu zahlen. Das werden leicht 3 Gebühren nach einem Streitwert, der selten unter DM 50.000,00 liegen wird, da für die Streitwertberechnung das klägerische Interesse entscheident ist.

  • Den Schaden begrenzen kann hier nur ein guter Spezialanwalt, der schnell und richtig handelt. Allerdings sind für diesen dann auch 3 Gebühren nach demselben Streitwert zu zahlen, es sei denn, Sie wurden vorher beraten und dabei nicht auf die Notwendigkeit der vorstehenden Recherchen aufmerksam gemacht worden. Schon vor vielen Jahren hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung MUSCHI-BLIX, einen Anwalt zum Schadensersatz verurteilt, der nicht auf die Notwendigkeit und die Möglichkeit einer Recherche hingewiesen hatte.

  • Den Schaden vermeiden können Sie durch eigene Marktbeobachtung und eine Firmenrecherche und eine Markenrecherche , die wir nicht nur für DEUTSCHLAND einschließlich IR-und Gemeinschaftsmarken, sondern auch für alle Länder in EUROPA und für fast alle Länder in ÜBERSEE zu Festpreisen und Festterminen liefern können. Hierbei handelt es sich um eine echte Ähnlichkeitsprüfung unter Berücksichtigung nationaler Gegebenheiten unter Zuhilfenahme modernster Computertechnik und erfahrener Rechercheure. Recherchen nach ähnlichen Marken sind für nahezu alle Länder dieser Erde möglich. Für Deutschland besteht ein Sondertarif. Wenn – was in jedem Falle zu empfehlen ist – gleichzeitig eine Firmenrecherche in Auftrag gegeben wird, gewährt TRANSPATENT einen Paketpreis. Gleiches gilt für Recherchenpakete, d.h. die gleichzeitige Recherche in mehreren Ländern. Hier haben wir die üblichen Ländergruppen zu preislich interessanten Recherchepaketen geschnürt.

    In Sonderfällen kann auch eine preiswertere IDENTITÄTSRECHERCHE ausreichen.

    Für viele Länder ist schließlich eine INHABERRECHERCHE möglich, mit deren Hilfe Sie alle Marken eines bestimmten Unternehmens erfahren können.


Schneller Zugriff auf dieser Seite



RechtsdokumentationMarkenüberwachungMarkenrecherche Literaturdienst


Der Literaturdienst ADVOBOOK


  • ist der ONLINE-Dienst der Abteilung TRANSPATENT-Sortiment, die seit 1950 darauf spezialisiert ist, jegliche Literatur auf dem Gebiet des
    internationalen gewerblichen Rechtsschutzes zu beschaffen und zunächst zu ermitteln. Mit dem neuen Online-Dienst werden fortlaufend
    Neuerscheinungen besprochen und im Netz hinterlegt. Eine schnelle Suche erfordert eine gewisse Vorsortierung.
    Dazu können Sie unsere Literatur-Übersichten benutzen. Auf neue Literatur wird in TT-NEWS hingewiesen.

Anforderungen von Dokumenten jeglicher Art bei [email protected]


Sollten Ihnen spontan nach der Lektüre Wünsche oder Anregungen eingefallen sein,
bitten wir Sie, diese nicht für sich zu behalten.
Bitte teilen Sie diese dem Berichterstatter per e-mail mit.

Wir freuen uns über jedes Feedback.

D A N K E !






TT-HOME
TT-ARCHIV
DE-IP
Literatur in ADVOBOOK