Markenverordnung 2004 [10.1.2014] ( MarkenV ) in Deutschland
Letzte Änderung: 18.01.2014
http://transpatent.com/gesetze/markenv.html
Die deutsche Markenverordnung 2004
– Stand: 10. Januar 2014 –
mitgeteilt und bearbeitet von Dr. jur. H. Jochen Krieger
Rechtsanwalt in Düsseldorf
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Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes
(Markenverordnung; MarkenV)
(Markenverordnung; MarkenV)
BGBl. I/2004, S. 872 ff.; in Kraft ab 1.6.2004
durch die „Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen“ vom 17. Dezember 2004 [BGBl. I/2004, S. 3532 ff.; in Kraft ab 1.1.2005 – Änderungen in § 5, § 8, § 11, § 25; Neufassung von Teil 6: §§ 47 bis 54]
durch Artikel 4 der Verordnung über die Neuregelung des elektronischen Rechtsverkehrs beim Deutschen Patent- und Markenamt (ERVDPMAV) vom 26. September 2006 [BGBl. I/2006, S. 2159 f.; in Kraft ab 4.10.2006; Erweiterung von § 2 Abs. 1]
durch die Verordnung zur Änderung der Markenverordnung vom 22. November 2006 [BGBl. I/2006, Nr. 54 vom 30.11.2006, S. 2660, in Kraft ab 1.1.2007; Änderung in § 9 (4), § 11 (2), § 12 (2), § 14 Satz 1, § 25 Nr. 18, Anhang]
durch die Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 15. Oktober 2008 [BGBl. I/2008, Nr. 44 vom 22.10.2008, S. 1995, in Kraft ab 1.11.2008; Änderung in § 8, § 9 (2), § 11, § 20 Abs. 4, § 23; Neufassung von §§ 43 bis 45 und Teil 6 §§ 47 bis 54]
durch Artikel 1 der „Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und der Geschmacksmusterverordnung“ vom 6. Dezember 2010 [BGBl. I/2010, Nr. 61 vom 8.12.2010, S. 1763; in Kraft ab 9.12.2010 – Änderung in § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 + 2]
durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Markenverordnung vom 6. Dezember 2011 [BGBl. I/2011, Nr. 64 vom 13.12.2011, S. 2629, in Kraft ab 1.1.2012; Änderung in Anhang]
durch Artikel 3 der „Dritten Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen“
vom 10. Dezember 2012 [BGBl. I/2012, S. 2630; in Kraft ab 1.1.2013 – Änderungen in § 5 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2, § 15 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2, § 20 Abs. 1 und 2; Neufassung von § 19; Aufhebung von § 2 Abs. 1 Satz 3, § 15 Abs. 3 Sätze 1, 3 und 4; Anlagen 1 bis 3]
und durch Artikel 3 der Designverordnung vom 2. Januar 2014 (BGBl. I/2014, Nr. 2 vom 9.1.2014, S. 18 (25), in Kraft ab 10.1.2014 – Streichung in § 14 Satz 1)
Auf Grund des § 65 Abs. 1 Nr. 2 bis 10 und 13 sowie des § 138 Abs. 1 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I, S. 3082, 1995 I, S. 156), von denen § 65 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I, S. 514) verordnet das Deutsche Patent- und Markenamt:
Inhaltsübersicht
Teil 1 Anwendungsbereich
- § 1 Verfahren in Markenangelegenheiten
Teil 2 Verfahren bis zur Eintragung
- Abschnitt 1 Anmeldungen
- § 2 Form der Anmeldung
§ 3 Inhalt der Anmeldung
§ 4 Anmeldung von Kollektivmarken
§ 5 Angaben zum Anmelder und zu seinem Vertreter
§ 6 Angaben zur Markenform
§ 7 Wortmarken
§ 8 Bildmarken
§ 9 Dreidimensionale Marken
§ 10 Kennfadenmarken
§ 11 Hörmarken
§ 12 Sonstige Markenformen
§ 13 Muster und Modelle
§ 14 Verwendung fremdsprachiger Formblätter
§ 15 Fremdsprachige Anmeldungen
§ 16 Schriftstücke in fremden Sprachen
§ 17 Berufung auf eine im Ursprungsland eingetragene Marke
§ 18 Verschiebung des Zeitrangs bei Verkehrsdurchsetzung
Abschnitt 2 Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen
- § 19 Klasseneinteilung
§ 20 Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen
§ 21 Entscheidung über die Klassifizierung
§ 22 Änderung der Klasseneinteilung
Abschnitt 3 Veröffentlichung der Anmeldung
- § 23 Veröffentlichungen zur Anmeldung
Teil 3 Register, Urkunde, Veröffentlichung
Teil 4 Einzelne Verfahren
- Abschnitt 1 Widerspruchsverfahren
- § 29 Form des Widerspruchs
§ 30 Inhalt des Widerspruchs
§ 31 Gemeinsame Entscheidung über mehrere Widersprüche
§ 32 Aussetzung
Abschnitt 2 Teilübergang, Teilung von Anmeldungen und Eintragungen
- § 33 Teilübergang einer eingetragenen Marke
§ 34 Rechtsübergang, dingliche Rechte, Insolvenzverfahren und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung bei Anmeldungen
§ 35 Teilung von Anmeldungen
§ 36 Teilung von Eintragungen
Abschnitt 3 Verlängerung
Abschnitt 4 Verzicht
Abschnitt 5 Löschung
Teil 5 Internationale Registrierungen
- § 43 Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen
§ 44 Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
§ 45 Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
§ 46 Schutzverweigerung
Teil 6 Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
- Abschnitt 1 Eintragungsverfahren
Abschnitt 2 Einspruchsverfahren nach § 131 des Markengesetzes
Abschnitt 3 Änderungen der Spezifikation; Löschung; Akteneinsicht
Teil 7 Schlussvorschriften
Anhang [Aufgehoben ab 1.1.2013]
- Anlage 1 [Aufgehoben ab 1.1.2013]: Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen (Anlage zu § 19 Abs. 1)
Anlage 2 [Aufgehoben ab 1.1.2013]: Alphabetische Liste der Waren (Anlage zu § 19 Abs. 2)
Anlage 3 [Aufgehoben ab 1.1.2013]: Alphabetische Liste der Dienstleistungen (Anlage zu § 19 Abs. 2)
Teil 1
Anwendungsbereich
§ 1
Verfahren in Markenangelegenheiten
Verfahren in Markenangelegenheiten
(1) Für die im Markengesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Markenangelegenheiten) gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Markengesetzes und der DPMA-Verordnung die Bestimmungen dieser Verordnung.
(2) DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.
Teil 2
Verfahren bis zur Eintragung
Anmeldungen
§ 2
Form der Anmeldung
Form der Anmeldung
(1) Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden. Für die elektronische Einreichung ist § 12 der DPMA-Verordnung maßgebend. [Satz 3 aufgehoben ab 1.1.2013: „In den Fällen der §§ 14 und 15 ist die elektronische Einreichung ausgeschlossen.“]
(2) Marken können für Waren und für Dienstleistungen angemeldet werden.
(3) Für jede Marke ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich.
§ 3
Inhalt der Anmeldung
Inhalt der Anmeldung
(1) Die Anmeldung muss enthalten:
- Angaben zum Anmelder und gegebenenfalls zu seinem Vertreter nach § 5,
- eine Angabe zur Form der Marke nach § 6 sowie eine Wiedergabe der Marke nach den §§ 7 bis 12 und
- das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen werden soll, nach § 20.
(2) Wird in der Anmeldung
- die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung in Anspruch genommen, so ist eine entsprechende Erklärung abzugeben sowie der Tag und der Staat dieser Anmeldung anzugeben,
- eine Ausstellungspriorität in Anspruch genommen, so ist eine entsprechende Erklärung abzugeben sowie der Tag der erstmaligen Zurschaustellung und die Ausstellung anzugeben.
§ 4
Anmeldung von Kollektivmarken
Anmeldung von Kollektivmarken
Falls die Eintragung als Kollektivmarke beantragt wird, muss eine entsprechende Erklärung abgegeben werden.
§ 5
Angaben zum Anmelder und zu seinem Vertreter
Angaben zum Anmelder und zu seinem Vertreter
(1) Die Anmeldung muss zum Anmelder folgende Angaben enthalten:
- ist der Anmelder eine natürliche Person, seinen Vornamen und Familiennamen oder, falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist,
- ist der Anmelder eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, den Namen dieser Person oder dieser Gesellschaft; die Bezeichnung der Rechtsform kann auf übliche Weise abgekürzt werden. Sofern die juristische Person oder Personengesellschaft in einem Register eingetragen ist, muss der Name entsprechend dem Registereintrag angegeben werden. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind auch der Name und die Anschrift mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters anzugeben. [Satz eingefügt durch VO vom 17.12.2004, in Kraft ab 1.1.2005]
- die Anschrift des Wohnsitzes oder Sitzes [Eingefügt: „des Wohnsitzes oder Sitzes“ ab 1.1.2013] des Anmelders (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort).
(2) In der Anmeldung können zusätzlich [Eingefügt: „zusätzlich“ ab 1.1.2013] eine von der Anschrift des Anmelders abweichende Postanschrift, eine Postfachanschrift sowie Telefon- und Telefaxnummern angegeben werden.
(3) Wird die Anmeldung von mehreren Personen eingereicht, so gelten die Absätze 1 und 2 für alle Personen. [Satz 2 gestrichen durch VO vom 17.12.2004, in Kraft ab 1.1.2005] [Siehe auch Mitteilung Nr. 4/05 des Präsidenten des DPMA über die Schutzrechts-, Anmelde- und Registerfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts vom 13.12.2004: http://www.dpma.de/service/veroeffentlichungen/mitteilungen/index.html]
(4) Hat der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland, so ist bei der Angabe der Anschrift nach Absatz 1 Nr. 3 außer dem Ort auch der Staat anzugeben. Außerdem können gegebenenfalls Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat gemacht werden, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechtsordnung er unterliegt.
(5) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Anmelder eine Anmeldernummer nach § 16 der DPMA-Verordnung zugeteilt, so soll diese in der Anmeldung genannt werden.
(6) Falls ein Vertreter bestellt ist, so gelten die Absätze 1 und 2 hinsichtlich der Angabe des Namens und der Anschrift des Vertreters entsprechend. Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Vertreter eine Vertreternummer oder die Nummer einer allgemeinen Vollmacht nach § 16 der DPMA-Verordnung zugeteilt, so soll diese angegeben werden.
§ 6
Angaben zur Markenform
Angaben zur Markenform
In der Anmeldung ist anzugeben, ob die Marke als
- Wortmarke (§ 7),
- Bildmarke (§ 8),
- dreidimensionale Marke (§ 9),
- Kennfadenmarke (§ 10),
- Hörmarke (§ 11) oder
- sonstige Markenform (§ 12)
in das Register eingetragen werden soll.
§ 7
Wortmarken
Wortmarken
Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke in der vom vom Deutschen Patent- und Markenamt verwendeten üblichen Druckschrift eingetragen werden soll, so ist die Marke in der Anmeldung in üblichen Schriftzeichen (Buchstaben, Zahlen oder sonstige Zeichen) wiederzugeben.
§ 8
Bildmarken
Bildmarken
(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke in der von ihm gewählten graphischen Wiedergabe einer Wortmarke im Sinne des § 7, als zweidimensionale Wort-Bild-Marke, Bildmarke oder in Farbe eingetragen werden soll, so sind der Anmeldung zwei [Ab 1.11.2008: von „vier“ auf „zwei“ geändert] übereinstimmende zweidimensionale graphische Wiedergaben der Marke beizufügen. Wenn die Marke in Farbe eingetragen werden soll, so sind die Farben zusätzlich in der Anmeldung zu bezeichnen.
(2) Die Wiedergabe der Marke muss auf Papier dauerhaft dargestellt und in Farbtönen und Ausführung so beschaffen sein, dass sie die Bestandteile der Marke in allen Einzelheiten auch bei einer Verkleinerung auf ein Format von 8 Zentimetern Höhe und Breite in schwarz-weißer Wiedergabe deutlich erkennen lässt. Überklebungen, Durchstreichungen und mit nicht dauerhafter Farbe hergestellte Überdeckungen sind unzulässig.
(3) Die Blattgröße der Wiedergabe darf das Format DIN A4 nicht überschreiten. Die für die Darstellung benutzte Fläche (Satzspiegel) darf nicht größer als 26,2 cm x 17 Zentimeter und nicht kleiner als 8 x 8 Zentimeter [Ab 1.11.2008: „und nicht kleiner als 8 x 8 Zentimeter“ eingefügt] sein. Das Blatt ist nur einseitig zu bedrucken. Vom oberen und vom linken Seitenrand jedes Blattes ist ein Randabstand von mindestens 2,5 Zentimeter einzuhalten.
(4) Die richtige Stellung der Marke ist durch den Vermerk „oben“ abgesetzt oberhalb der Darstellung auf jeder Wiedergabe zu kennzeichnen, soweit sich dies nicht von selbst ergibt.
(5) [Abs. 5 neu gefasst ab 1.11.2008] Die Wiedergabe der Marke kann zusätzlich auf einem Datenträger eingereicht werden. Der Datenträger muss lesbar sein und darf keine Viren oder sonstigen schädlichen Programme enthalten. Andernfalls kann der Datenträger nicht verwendet werden. Die beim Deutschen Patent- und Markenamt lesbaren Datenträgerformate werden auf der Internetseite www.dpma.de bekannt gegeben. Die Darstellungen sind als einzelne Dateien auf dem Stammverzeichnis eines leeren Datenträgers abzulegen.
- Folgende Grafikformatierungen werden akzeptiert:
Grafikformat . JPEG (*.jpg) Auflösung Bei Breitformat in der Breite Mindestens 945, höchstens 1890 Bildpunkte (Pixel) . Bei Hochformat in der Höhe Mindestens 945, höchstens 1890 Bildpunkte (Pixel) Farbraum . sRGB Farbtiefe Farbbild 24 Bit/p . schwarz-weiß 8 Bit/p . Graustufen 8 Bit/p Die Datei darf nicht größer als 1 Megabyte sein. Gepackte und komprimierte Dateien werden vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht bearbeitet.
- Auf der Oberfläche des Datenträgers sind maschinell oder in Blockschrift folgende Angaben anzubringen:
- a) der Name des Anmelders,
b) die Marke, soweit möglich,
c) der Vertreter, soweit bestellt,
d) die Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
e) das interne Geschäftszeichen des Anmelders oder seines Vertreters, soweit vorhanden, und
f) der Zeitpunkt der Markenanmeldung, zu der der Datenträger gehört.
Die Beschriftung darf die Lesbarkeit des Datenträgers nicht beeinträchtigen. Datenträger mit Etiketten werden vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht bearbeitet.
(6) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke enthalten.
§ 9
Dreidimensionale Marken
Dreidimensionale Marken
(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als dreidimensionale Marke eingetragen werden soll, so sind der Anmeldung zwei [Ab 1.11.2008: von „vier“ auf „zwei“ geändert] übereinstimmende zweidimensionale graphische Wiedergaben der Marke beizufügen. [Satz 2 neu gefasst ab 1.11.2008] Die Wiedergaben können bis zu sechs verschiedenen Ansichten enthalten und sind auf einem Blatt Papier entsprechend dem Format des § 8 Abs. 3 einzureichen. Wenn die Marke in Farbe eingetragen werden soll, so sind die Farben in der Anmeldung zu bezeichnen.
(2) Für die Wiedergabe sind Lichtbilder als Positivabzüge oder graphische Strichzeichnungen zu verwenden, die die darzustellende Marke dauerhaft wiedergeben und als Vorlage für den Foto-Offsetdruck, die Mikroverfilmung einschließlich der Herstellung konturenscharfer Rückvergrößerungen und die elektronische Bildspeicherung geeignet sind.
(3) Wird die Marke durch eine graphische Strichzeichnung wiedergegeben, so muss die Darstellung in gleichmäßig schwarzen, nicht verwischbaren und scharf begrenzten Linien ausgeführt sein. Die Darstellung kann Schraffuren und Schattierungen zur Wiedergabe plastischer Einzelheiten enthalten.
(4) Für die Form der Wiedergabe gilt § 8 Abs. 2 bis 5 entsprechend. Wird die Wiedergabe der Marke zusätzlich auf einem Datenträger eingereicht, müssen alle Ansichten einer Bilddatei wiedergegeben werden. [Satz 2 neu eingefügt ab 1.11.2008]
(5) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke enthalten.
§ 10
Kennfadenmarken
Kennfadenmarken
(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Kennfadenmarke eingetragen werden soll, ist § 9 Abs. 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.
(2) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke mit Angaben zur Art des Kennfadens enthalten.
§ 11
Hörmarken
Hörmarken
(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Hörmarke eingetragen werden soll, so sind der Anmeldung zwei [Ab 1.11.2008: von „vier“ auf „zwei“ geändert] übereinstimmende zweidimensionale graphische Wiedergaben der Marke beizufügen.
(2) Hörmarken sind in einer üblichen Notenschrift darzustellen. Für die Form der Wiedergabe gilt § 8 Abs. 2 bis 5 entsprechend.
(3) [Abs. 3 neu gefasst durch VO vom 17.12.2004, in Kraft ab 1.1.2005] Der Anmelder muss eine klangliche Wiedergabe der Marke auf einem Datenträger einreichen.
(4) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke enthalten.
(5) [Abs. 5 neu gefasst durch VO vom 17.12.2004, in Kraft ab 1.1.2005] Für den nach Absatz 3 einzureichenden Datenträger gelten folgende Standards:
- [Nr. 1 neu gefasst ab 1.11.2008] Die beim Deutschen Patent- und Markenamt lesbaren Datenträgerformate werden auf der Internetseite www.dpma.de bekannt gegeben. Die klangliche Wiedergabe ist auf auf dem Stammverzeichnis eines leeren Datenträgers abzulegen. Zulässige Dateiformate sind WAVE-Format (*.wav) und MP3-Format (*.mp3). Die Abtastfrequenz muss mindestens 44,1 Kilohertz, die Auflösung mindestens 16 Bit betragen. Gepackte und komprimierte Dateien werden vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht bearbeitet.
- Auf der Oberfläche des Datenträgers sind maschinell oder in Blockschnft folgende Angaben anzubringen:
- a) der Name des Anmelders,
b) die Marke, soweit möglich,
c) der Vertreter, soweit bestellt,
d) die Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
e) das interne Geschäftszeichen des Anmelders oder seines Vertreters, soweit vorhanden, und
f) der Zeitpunkt der Markenanmeldung, zu der der Datenträger gehört.
Die Beschriftung darf die Lesbarkeit des Datenträgers nicht beeinträchtigen. Etiketten dürfen nicht verwendet werden.
- Der Datenträger muss lesbar sein und darf keine Viren oder sonstige schädliche Programme enthalten. Ist der Datenträger nicht lesbar, gilt die klangliche Wiedergabe als nicht eingereicht. [Satz 2 neu gefasst ab 1.11.2008]
- Für jede Hörmarke darf nur jeweils ein Datenträger eingereicht werden.
§ 12
Sonstige Markenformen
Sonstige Markenformen
(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als sonstige Markenform eingetragen werden soll, so sind der Anmeldung zwei [Ab 1.11.2008: von „vier“ auf „zwei“ geändert] übereinstimmende zweidimensionale graphische Wiedergaben der Marke beizufügen. Wenn die Marke in Farbe eingetragen werden soll, so sind die Farben in der Anmeldung zu bezeichnen.
(2) Für die Form der Wiedergabe gelten § 8 Abs. 2 bis 5, § 9 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 2 sowie § 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 5 entsprechend.
(3) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke enthalten.
§ 13
Muster und Modelle
Muster und Modelle
Der Anmeldung dürfen keine Muster oder Modelle der mit der Marke versehenen Gegenstände oder in den Fällen der §§ 9, 10 und 12 der Marke selbst beigefügt werden. § 11 Abs. 3 bleibt unberührt.
§ 14
Verwendung fremdsprachiger Formblätter
Verwendung fremdsprachiger Formblätter
Für das Einreichen von Anmeldungen und Anträgen können außer den vom Deutschen Patent- und Markenamt
herausgegebenen Formblättern [Wörter „und damit übereinstimmenden Formblättern (§ 9 Abs. 1 Satz 3 der DPMA-Verordnung)“ gestrichen ab 10.1.2014.]
] auch in deutscher Sprache ausgefüllte fremdsprachige Formblätter verwendet werden,
wenn sie international standardisiert sind [Ab 1.1.2007: Wörter „und nach Form und Inhalt den deutschsprachigen Formblättern entsprechen“
gestrichen.]. Das Deutsche Patent- und Markenamt kann nähere Erläuterungen verlangen, wenn Zweifel an dem Inhalt einzelner Angaben in dem fremdsprachigen Formblatt bestehen. Die Vorschriften über die Zuerkennung eines Anmeldetags bleiben von solchen Nachforderungen unberührt.
§ 15
Fremdsprachige Anmeldungen
Fremdsprachige Anmeldungen
(1) Anmeldungen, die in fremden Sprachen eingereicht werden, wird, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 des Markengesetzes erfüllt sind, ein Anmeldetag nach § 33 Abs. 1 des Markengesetzes zuerkannt.
(2) Innerhalb von drei Monaten [Wörter „eines Monats“ ersetzt ab 1.1.2013] ab Eingang der Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt ist eine deutsche Übersetzung des fremdsprachigen Inhalts der Anmeldung, insbesondere des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen, einzureichen. Die Übersetzung muss von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein.
(3) [Satz 1 aufgehoben ab 1.1.2013: „Die Übersetzung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen gilt als an dem nach § 33 Abs. 1 des Markengesetzes zuerkannten Anmeldetag zugegangen.“] Wird die Übersetzung nach Absatz 2 nicht innerhalb der dort genannten Frist eingereicht, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen [Wörter „nicht eingereicht“ ersetzt ab 1.1.2013]. [Sätze 3 und 4 aufgehoben ab 1.1.2013: „Wird die Übersetzung nach Ablauf dieser Frist, jedoch vor einer Feststellung nach Satz 2 eingereicht, so wird die Anmeldung weiterbehandelt. Betrifft die Übersetzung das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, so wird der Anmeldung der Tag des Eingangs der Übersetzung als Anmeldetag zuerkannt.“]
(4) Die Prüfung der Anmeldung und alle weiteren Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt finden auf der Grundlage der deutschen Übersetzung statt.
§ 16
Schriftstücke in fremden Sprachen
Schriftstücke in fremden Sprachen
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann die folgenden fremdsprachigen Schriftstücke berücksichtigen:
- Prioritätsbelege,
- Belege über eine im Ursprungsland eingetragene Marke,
- Unterlagen zur Glaubhaftmachung oder zum Nachweis von Tatsachen,
- Stellungnahmen und Bescheinigungen Dritter,
- Gutachten,
- Nachweise aus Veröffentlichungen.
(2) Ist das fremdsprachige Schriftstück nicht in englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache abgefasst, so ist innerhalb eines Monats nach Eingang des Schriftstücks eine von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigte oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigte Übersetzung einzureichen. Wird die Übersetzung nicht innerhalb dieser Frist eingereicht, so gilt das Schriftstück als nicht zugegangen. Wird die Übersetzung nach Ablauf dieser Frist eingereicht, so gilt das Schriftstück als zum Zeitpunkt des Eingangs der
Übersetzung zugegangen.
(3) Ist das fremdsprachige Schriftstück in englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache abgefasst, so kann das Deutsche Patent- und Markenamt verlangen, dass eine Übersetzung eingereicht wird. Das Deutsche Patent- und Markenamt kann verlangen, dass die Übersetzung von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt wird. Wird die Übersetzung nicht fristgerecht eingereicht, so gilt das Schriftstück als nicht zugegangen. Wird die Übersetzung nach Ablauf der Frist eingereicht, so gilt das Schriftstück als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung zugegangen.
§ 17
Berufung auf eine im Ursprungsland eingetragene Marke
Berufung auf eine im Ursprungsland eingetragene Marke
(1) Beruft sich der Anmelder auf eine im Ursprungsland eingetragene Marke nach Artikel 6quinquies der Pariser Verbandsübereinkunft, so kann die entsprechende Erklärung auch noch nach der Anmeldung abgegeben werden.
(2) Der Anmelder hat eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung über die Eintragung im Ursprungsland vorzulegen.
§ 18
Verschiebung des Zeitrangs bei Verkehrsdurchsetzung
Verschiebung des Zeitrangs bei Verkehrsdurchsetzung
Ergibt sich bei der Prüfung, dass die Voraussetzungen für die Verschiebung des Zeitrangs nach § 37 Abs. 2 des Markengesetzes gegeben sind, so unterrichtet das Deutsche Patent- und Markenamt den Anmelder entsprechend. In den Akten der Anmeldung wird der Tag vermerkt, der für die Bestimmung des Zeitrangs maßgeblich ist. Der Anmeldetag nach § 33 Abs. 1 des Markengesetzes bleibt im Übrigen unberührt.
Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen
§ 19
Klasseneinteilung
Klasseneinteilung
[Neu gefasst ab 1.1.2013]
Die Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen richtet sich nach der vom Deutschen Patent- und Markenamt im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung der Klasseneinteilung und der alphabetischen Liste der Waren und Dienstleistungen.
§ 20
Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen
Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen
(1) Die Waren und Dienstleistungen sind so zu bezeichnen, dass die Klassifizierung jeder einzelnen Ware oder Dienstleistung in eine Klasse der Klasseneinteilung nach § 19 [Angabe „Abs. 1“ gestrichen ab 1.1.2013] möglich ist.
(2) Soweit möglich sollen die Bezeichnungen der Klasseneinteilung, falls diese nicht erläuterungsbedürftig sind, und die Begriffe der in § 19 [Angabe „Abs. 2“ gestrichen ab 1.1.2013] bezeichneten alphabetischen Listen verwendet werden. Im Übrigen sollen möglichst verkehrsübliche Begriffe verwendet werden.
(3) Die Waren und Dienstleistungen sind nach Klassen geordnet in der Reihenfolge der Klasseneinteilung anzugeben.
(4) [Abs. 4 ab 1.11.2008 neu gefasst] Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen ist in Schriftgrad 11 Punkt und mit einem Zeilenabstand von 1 1/2 abzufassen. Es ist in doppelter Ausfertigung einzureichen, soweit es der Anmeldung als Anlage beigefügt ist.
§ 21
Entscheidung über die Klassifizierung
Entscheidung über die Klassifizierung
(1) Sind die Waren und Dienstleistungen in der Anmeldung nicht zutreffend klassifiziert, so entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt über die Klassifizierung.
(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt legt als Leitklasse die Klasse der Klasseneinteilung fest, auf der der Schwerpunkt der Anmeldung liegt. Es ist insoweit an eine Angabe des Anmelders über die Leitklasse nicht gebunden. Das Deutsche Patent- und Markenamt berücksichtigt eine vom Anmelder angegebene Leitklasse bei der Gebührenzahlung.
§ 22
Änderung der Klasseneinteilung
Änderung der Klasseneinteilung
Ändert sich in der Zeit nach dem Anmeldetag und vor dem Ablauf der Schutzdauer einer Marke die Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen, so wird die Klassifizierung auf Antrag des Inhabers jederzeit angepasst. Von Amts wegen ist sie spätestens bei der Verlängerung der Schutzdauer der Marke anzupassen.
Veröffentlichung der Anmeldung
§ 23
Veröffentlichungen zur Anmeldung
Veröffentlichungen zur Anmeldung
[Überschrift ab 1.11.2008 neu gefasst]
(1) Die Veröffentlichung der Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag feststeht (§ 33 Abs. 1 des Markengesetzes), umfasst folgende Angaben:
- das Aktenzeichen der Anmeldung,
- das Datum des Eingangs der Anmeldung,
- Angaben über die Marke,
- Angaben zu einer vom Anmelder beanspruchten ausländischen
Priorität (§ 34 des Markengesetzes), Ausstellungspriorität (§ 35 des Markengesetzes) oder zu einem nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. EG Nr. L 11 S. 1) in Anspruch genommenen Zeitrang, - den Namen und Wohnsitz oder Sitz des Anmelders,
- wenn ein Vertreter bestellt ist, den Namen und Sitz des Vertreters,
- die Zustellungsanschrift mit einer Angabe zum Zustellungsempfänger sowie
- die Leitklasse und gegebenenfalls weitere Klassen des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen.
(2) [Abs. 2 ab 1.11.2008 neu eingefügt; bisheriger Abs. 2 wird Abs. 3] Wird eine angemeldete Marke nicht in das Register eingetragen, so umfasst die Veröffentlichung zusätzlich folgende Angaben:
- bei vollständiger oder teilweiser Zurückweisung einer angemeldeten Marke eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Zurückweisungsgrundes und der Waren und Dienstleistungen sowie der Klassen, auf die sich die Zurückweisung bezieht;
- bei vollständiger oder teilweiser Rücknahme einer Markenanmeldung eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung der Waren und Dienstleistungen sowie der Klassen, auf die sich die Rücknahme bezieht;
- wenn eine Anmeldung wegen Nichtzahlung der Gebühr (§ 6 Abs. 2 des Patentkostengesetzes) oder wegen fehlender Mindestvoraussetzungen für die Zuerkennung eines Anmeldetages (§ 36 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 1 des Markengesetzes) als zurückgenommen gilt, eine entsprechende Angabe;
- bei geschlossenen Mehrfachanmeldungen eine entsprechende Angabe.
(3) Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen.
Teil 3
Register, Urkunde, Veröffentlichung
§ 24
Ort und Form des Registers
Ort und Form des Registers
(1) Das Register wird beim Deutschen Patent- und Markenamt geführt.
(2) Seit dem 1. August 1999 wird das Register in Form einer elektronischen Datenbank betrieben.
§ 25
Inhalt des Registers
Inhalt des Registers
In das Register werden eingetragen:
- die Registernummer der Marke,
- das Aktenzeichen der Anmeldung, sofern es nicht mit der Registernummer übereinstimmt,
- die Wiedergabe der Marke,
- [Nr. 4 neu gefasst ab 1.7.2009] die Angabe der Markenform,
- bei farbig eingetragenen Marken die entsprechende Angabe und die Bezeichnung der Farben,
- [Nr. 6 neu gefasst ab 1.7.2009] eine in den Akten befindliche Beschreibung der Marke,
- bei Marken, die wegen nachgewiesener Verkehrsdurchsetzung (§ 8 Absatz 3 des Markengesetzes) eingetragen sind, die entsprechende Angabe,
- bei Marken, die aufgrund einer im Ursprungsland eingetragenen Marke gemäß Artikel 6quinquies der Pariser Verbandsübereinkunft eingetragen sind, eine entsprechende Angabe,
- gegebenenfalls die Angabe, dass es sich um eine Kollektivmarke handelt,
- bei einer Marke, deren Zeitrang nach Artikel 34 oder 35 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. EG Nr. L 11 S. 1) für eine angemeldete oder eingetragene Gemeinschaftsmarke in Anspruch genommen wurde, die Angabe des entsprechenden Aktenzeichens und im Fall der Löschung der Marke die Bezeichnung des Löschungsgrundes,
- der Anmeldetag der Marke,
- gegebenenfalls der Tag, der für die Bestimmung des Zeitrangs einer Marke nach § 37 Abs. 2 des Markengesetzes maßgeblich ist,
- der Tag, der Staat und das Aktenzeichen einer vom Markeninhaber beanspruchten ausländischen Priorität (§ 34 des Markengesetzes),
- Angaben zu einer vom Markeninhaber beanspruchten Ausstellungspriorität (§ 35 des Markengesetzes),
- [Pkt. 15 neu gefasst durch VO vom 17.12.2004, in Kraft ab 1.1.2005] der Name und Wohnsitz oder Sitz des Inhabers der Marke; bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch der Name und Wohnsitz des benannten vertretungsberechtigten Gesellschafters, der Name und Wohnsitz oder Sitz des Inhabers der Marke,
- wenn ein Vertreter bestellt ist, der Name und Sitz des Vertreters,
- die Zustellungsanschrift mit einer Angabe zum Zustellungsempfänger,
- das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen unter Angabe der Leitklasse und der weiteren Klassen in gruppierter Form, [Ab 1.1.2007: Wörter „in gruppierter Form“ eingefügt.]
- der Tag der Eintragung in das Register,
- der Tag der Veröffentlichung der Eintragung,
- wenn nach Ablauf der Widerspruchsfrist kein Widerspruch gegen die Eintragung der Marke erhoben worden ist, eine entsprechende Angabe,
- wenn Widerspruch erhoben worden ist,
- a) eine entsprechende Angabe,
b) der Tag des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens,
c) bei vollständiger Löschung der Marke eine entsprechende Angabe,
d) bei teilweiser Löschung der Marke die Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Löschung bezieht,
- die Verlängerung der Schutzdauer,
- wenn ein Dritter Antrag auf Löschung einer eingetragenen Marke gestellt oder Klage auf Löschung einer eingetragenen Marke erhoben hat,
- a) im Fall eines Antrags auf Löschung nach § 50 des Markengesetzes eine entsprechende Angabe,
b) der Abschluss des Löschungsverfahrens nach § 50 des Markengesetzes,
c) [Bst. c) neu eingefügt, bisheriger Bst. c) wird Bst. d) durch VO vom 17.12.2004, in Kraft ab 1.1.2005] bei vollständiger Löschung der Marke eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Löschungsgrundes,
d) bei teilweiser Löschung der Marke eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Löschungsgrundes und der Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Löschung bezieht,
- wenn ein Löschungsverfahren von Amts wegen eingeleitet wird,
- a) bei vollständiger Löschung der Marke eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Löschungsgrundes,
b) bei teilweiser Löschung der Marke eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Löschungsgrundes und die Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Löschung bezieht,
- bei vollständiger oder teilweiser Löschung der Marke auf Grund einer entsprechenden Erklärung des Inhabers der Marke, wie insbesondere eines Antrags auf teilweise Verlängerung der Schutzdauer oder einem Teilverzicht, die entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Löschungsgrundes und, soweit es sich um eine teilweise Löschung handelt, das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen in der Fassung, wie es sich nach dem Vollzug der Löschung ergibt,
- Angaben über eine Eintragungsbewilligungsklage nach § 44 des Markengesetzes, soweit sie dem Deutschen Patent- und Markenamt mitgeteilt worden sind,
- der Tag des Eingangs einer Teilungserklärung,
- bei der Stammeintragung der Hinweis auf die Registernummer der infolge einer Teilungserklärung abgetrennten Eintragung,
- bei der infolge einer Teilungserklärung abgetrennten Eintragung die entsprechende Angabe und die Registernummer der Stammeintragung,
- der Tag und die Nummer der internationalen Registrierung (§ 110, § 122 Abs. 2 des Markengesetzes),
- der Rechtsübergang einer Marke zusammen mit Angaben über den Rechtsnachfolger und gegebenenfalls seinen Vertreter gemäß den Nummern 16, 17 und 18,
- bei einem Rechtsübergang der Marke für einen Teil der Waren und Dienstleistungen außerdem die Angaben nach den Nummern 29 und 30,
- Angaben über dingliche Rechte (§ 29 des Markengesetzes),
- Angaben über Maßnahmen der Zwangsvollstreckung (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 des Markengesetzes) und die Erfassung der Marke durch ein Insolvenzverfahren (§ 29 Abs. 3 des Markengesetzes),
- Änderungen der in den Nummern 15, 16 und 17 aufgeführten Angaben,
- Berichtigungen von Eintragungen im Register (§ 45 Abs. 1 des Markengesetzes).
§ 26
Urkunde, Bescheinigungen
Urkunde, Bescheinigungen
Der Inhaber der Marke erhält neben der Urkunde über die Eintragung der Marke in das Register nach § 25 der DPMA-Verordnung eine Bescheinigung über die in das Register eingetragenen Angaben, soweit er hierauf nicht ausdrücklich verzichtet hat.
§ 27
Ort und Form der Veröffentlichung
Ort und Form der Veröffentlichung
(1) Angaben über eingetragene Marken werden in dem vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Markenblatt veröffentlicht.
(2) Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen.
§ 28
Inhalt der Veröffentlichung der Eintragung
Inhalt der Veröffentlichung der Eintragung
(1) Die Veröffentlichung der Eintragung umfasst alle in das Register eingetragenen Angaben mit Ausnahme der in § 25 Nr. 20 und 31 bezeichneten Angaben. Farbig eingetragene Marken werden in Farbe veröffentlicht.
(2) Der erstmaligen Veröffentlichung eingetragener Marken ist ein Hinweis auf die Möglichkeit des Widerspruchs (§ 42 des Markengesetzes) beizufügen. Die Wiederholung dieses Hinweises ist erforderlich, wenn die eingetragene Marke wegen erheblicher Mängel der Erstveröffentlichung erneut veröffentlicht wird. Der Hinweis kann für alle nach den Sätzen 1 und 2 veröffentlichten Marken gemeinsam erfolgen.
(3) Im Falle einer Teillöschung kann die Eintragung der Marke insgesamt neu veröffentlicht werden.
Teil 4
Einzelne Verfahren
Widerspruchsverfahren
§ 29
Form des Widerspruchs
Form des Widerspruchs
(1) [Geändert ab 9.12.2010] Für jede Marke oder geschäftliche Bezeichnungen, auf Grund der gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch erhoben wird (Widerspruchskennzeichen), ist ein gesonderter Widerspruch erforderlich. Auf mehrere Widerspruchskennzeichen desselben oder derselben Widersprechenden gestützte Widersprüche können in einem Widerspruchsschriftsatz zusammengefasst werden.
(2) Der Widerspruch soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
§ 30
Inhalt des Widerspruchs
Inhalt des Widerspruchs
(1) [Abs. 1 geändert ab 9.12.2010] Der Widerspruch muss Angaben enthalten, die es erlauben, die Identität der angegriffenen Marke, des Widerspruchskennzeichen sowie des oder der Widersprechenden festzustellen. Bei den weder angemeldeten noch eingetragenen Widerspruchskennzeichen sind zu deren Identifizierung die Art, die Wiedergabe, die Form, der Zeitrang, der Gegenstand sowie der Inhaber des geltend gemachten Kennzeichenrechts anzugeben.
(2) [Abs. 2 geändert ab 9.12.2010] In dem Widerspruch sollen, soweit nicht bereits zur Identitätsfeststellung nach Absatz 1 erforderlich, angegeben werden:
- die Registernummer der Marke, gegen deren Eintragung der Widerspruch sich richtet,
- die Registernummer der eingetragenen Widerspruchsmarke oder das Aktenzeichen der angemeldeten Widerspruchsmarke,
- die Wiedergabe und die Bezeichnung der Form des Widerspruchskennzeichen,
- falls es sich bei der Widerspruchsmarke um eine international registrierte Marke handelt, die Registernummer der Widerspruchsmarke sowie bei international registrierten Widerspruchsmarken, die vor dem 3. Oktober 1990 mit Wirkung sowohl für die Bundesrepublik Deutschland als auch für die Deutsche Demokratische Republik registriert worden sind, die Erklärung, auf welchen Länderteil der Widerspruch gestützt wird,
- der Name und die Anschrift des Inhabers des Widerspruchskennzeichen,
- falls der Widerspruch aus einer angemeldeten oder eingetragenen Marke von einer Person erhoben wird, die nicht als Anmelder in den Akten der Anmeldung oder im Register als Inhaber eingetragen ist, der Name und die Anschrift des oder der Widersprechenden sowie der Zeitpunkt, zu dem ein Antrag auf Vermerk oder Eintragung des Rechtsübergangs gestellt worden ist,
- falls der oder die Widersprechende einen Vertreter bestellt hat, der Name und die Anschrift des Vertreters,
- der Name des Inhabers der Marke, gegen deren Eintragung der Widerspruch sich richtet,
- die Waren und Dienstleistungen, auf die der Widerspruch gestützt wird,
- die Waren und Dienstleistungen, gegen die der Widerspruch sich richtet.
§ 31
Gemeinsame Entscheidung über mehrere Widersprüche
Gemeinsame Entscheidung über mehrere Widersprüche
(1) Über mehrere Widersprüche desselben Widersprechenden soll, soweit sachdienlich, gemeinsam entschieden werden.
(2) Auch in anderen als in den in Absatz 1 genannten Fällen kann über mehrere Widersprüche gemeinsam entschieden werden.
§ 32
Aussetzung
Aussetzung
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann das Verfahren über einen Widerspruch außer in den in § 43 Abs. 3 des Markengesetzes genannten Fällen auch dann aussetzen, wenn dies sachdienlich ist.
(2) Eine Aussetzung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn dem Widerspruch voraussichtlich stattzugeben wäre und der Widerspruch auf eine angemeldete Marke gestützt worden ist oder vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ein Verfahren zur Löschung der Widerspruchsmarke anhängig ist.
Teilübergang, Teilung von Anmeldungen und Eintragungen
§ 33
Teilübergang einer eingetragenen Marke
Teilübergang einer eingetragenen Marke
(1) Betrifft der Übergang des durch die Eintragung einer Marke begründeten Rechts nur einen Teil der eingetragenen Waren und Dienstleistungen, so sind in dem Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs nach § 28 der DPMA-Verordnung die Waren und Dienstleistungen anzugeben, auf die sich der Rechtsübergang bezieht.
(2) Im Übrigen ist § 36 Abs. 1 bis 5 und 7 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die für die Einreichung von Unterlagen in Absatz 5 bestimmte Frist nicht gilt.
§ 34
Rechtsübergang, dingliche Rechte, Insolvenzverfahren und Maßnahmen
der Zwangsvollstreckung bei Anmeldungen
Rechtsübergang, dingliche Rechte, Insolvenzverfahren und Maßnahmen
der Zwangsvollstreckung bei Anmeldungen
(1) Der Rechtsübergang, das dingliche Recht, die Maßnahme der Zwangsvollstreckung oder das Insolvenzverfahren wird in den Akten der Anmeldung vermerkt.
(2) Im Fall von Rechtsübergängen wird nur diejenige Person in das Register eingetragen, die zum Zeitpunkt der Eintragung Inhaberin der Marke ist. Ein zum Zeitpunkt der Eintragung bestehendes dingliches Recht, eine zu diesem Zeitpunkt bestehende Maßnahme der Zwangsvollstreckung oder ein zu diesem Zeitpunkt anhängiges Insolvenzverfahren wird auch in das Register eingetragen.
(3) Betrifft der Übergang des durch die Anmeldung einer Marke begründeten Rechts nur einen Teil der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, so sind in dem Antrag auf Vermerk eines Teilübergangs die Waren und Dienstleistungen anzugeben, auf die sich der Rechtsübergang bezieht. im Übrigen ist § 35 Abs. 1 bis 5 und 7 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die für die Einreichung von Unterlagen in Absatz 5 bestimmte Frist nicht gilt.
§ 35
Teilung von Anmeldungen
Teilung von Anmeldungen
(1) Eine angemeldete Marke kann nach § 40 Abs. 1 des Markengesetzes in zwei oder mehrere Anmeldungen geteilt werden. Für jeden abgetrennten Teil ist eine gesonderte Teilungserklärung erforderlich. Die Teilungserklärung soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(2) In der Teilungserklärung sind die Waren und Dienstleistungen anzugeben, die in die abgetrennte Anmeldung aufgenommen werden.
(3) Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der verbleibenden Stammanmeldung und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der abgetrennten Anmeldung müssen insgesamt mit dem im Zeitpunkt des Zugangs der Teilungserklärung bestehenden Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der Ausgangsanmeldung deckungsgleich sein. Betrifft die Teilung Waren und Dienstleistungen, die unter einen Oberbegriff fallen, so ist der Oberbegriff sowohl in der Stammanmeldung als auch in der abgetrennten Anmeldung zu verwenden und durch entsprechende Zusätze so einzuschränken, dass sich keine Überschneidungen der Verzeichnisse der Waren und Dienstleistungen ergeben.
(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt fertigt eine vollständige Kopie der Akten der Ausgangsanmeldung. Diese Kopie wird zusammen mit der Teilungserklärung Bestandteil der Akten der abgetrennten Anmeldung. Die abgetrennte Anmeldung erhält ein neues Aktenzeichen. Eine Kopie der Teilungserklärung wird zu den Akten der Stammanmeldung genommen.
(5) Enthält die Ausgangsanmeldung, eine Wiedergabe der Marke nach den §§ 8 bis 12, so sind innerhalb der Dreimonatsfrist des § 40 Abs. 2 Satz 2 des Markengesetzes vier weitere übereinstimmende zweidimensionale graphische Wiedergaben der Marke einzureichen, bei Hörmarken zusätzlich eine klangliche Wiedergabe der Marke gemäß § 11 Abs. 3.
(6) Ein für die Ausgangsanmeldung benannter Vertreter des Anmelders gilt auch als Vertreter des Anmelders für die abgetrennte Anmeldung. Die Vorlage einer neuen Vollmacht ist nicht erforderlich.
(7) In Bezug auf die ursprüngliche Anmeldung gestellte Anträge gelten auch für die abgetrennte Anmeldung fort.
§ 36
Teilung von Eintragungen
Teilung von Eintragungen
(1) Eine eingetragene Marke kann nach § 46 Abs. 1 des Markengesetzes in zwei oder mehrere Eintragungen geteilt werden. Für jeden abgetrennten Teil ist eine gesonderte Teilungserklärung einzureichen. Die Teilungserklärung soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(2) In der Teilungserklärung sind die Waren und Dienstleistungen anzugeben, die in die abgetrennte Eintragung aufgenommen werden.
(3) Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der verbleibenden Stammeintragung und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der abgetrennten Eintragung müssen insgesamt mit dem im Zeitpunkt des Zugangs der Teilungserklärung bestehenden Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der Ausgangseintragung deckungsgleich sein. Betrifft die Teilung Waren und Dienstleistungen, die unter einen Oberbegriff fallen, so ist der Oberbegriff sowohl in der Stammeintragung als auch in der abgetrennten Eintragung zu verwenden und durch entsprechende Zusätze so einzuschränken, dass sich keine Überschneidungen der Verzeichnisse der Waren und Dienstleistungen ergeben.
(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt fertigt eine vollständige Kopie der Akten der Ausgangseintragung. Diese Kopie wird zusammen mit der Teilungserklärung Bestandteil der Akten der abgetrennten Eintragung. Die abgetrennte Eintragung erhält eine neue Registernummer. Eine Kopie der Teilungserklärung wird zu den Akten der Stammeintragung genommen.
(5) Enthält die Ausgangseintragung eine Wiedergabe der Marke nach den §§ 8 bis 12, so sind innerhalb der Dreimonatsfrist des § 46 Abs. 3 Satz 2 des Markengesetzes vier weitere übereinstimmende zweidimensionale graphische Wiedergaben dieser Marke einzureichen, bei Hörmarken zusätzlich eine klangliche Wiedergabe der Marke gemäß § 11 Abs. 3.
(6) Ein für die Ausgangseintragung benannter Vertreter des Inhabers der Marke gilt auch als Vertreter des Inhabers der Marke für die abgetrennte Eintragung. Die Vorlage einer neuen Vollmacht ist nicht erforderlich.
(7) In Bezug auf die ursprüngliche Eintragung gestellte Anträge gelten auch für die abgetrennte Eintragung fort.
(8) Ist gegen die Eintragung einer Marke, deren Teilung nach § 46 des Markengesetzes erklärt worden ist, Widerspruch erhoben worden, so fordert das Deutsche Patent- und Markenamt den Widersprechenden zu einer Erklärung darüber auf, gegen welche Teile der ursprünglichen Eintragung der Widerspruch sich richtet. Der Inhaber der eingetragenen Marke kann auch von sich aus eine entsprechende Erklärung des Widersprechenden beibringen. Wird eine solche Erklärung nicht abgegeben, so wird die Teilungserklärung als unzulässig zurückgewiesen.
Verlängerung
§ 37
Verlängerung durch Gebührenzahlung
Verlängerung durch Gebührenzahlung
Bei der Zahlung der Verlängerungsgebühren nach § 47 Abs. 3 des Markengesetzes sind die Registernummer und der Name des Inhabers der Marke sowie der Verwendungszweck anzugeben.
§ 38
Antrag auf teilweise Verlängerung
Antrag auf teilweise Verlängerung
(1) Soll die Verlängerung der Schutzdauer einer eingetragenen Marke nur für einen Teil der Waren und Dienstleistungen bewirkt werden, für die die Marke eingetragen ist, so kann der Inhaber der Marke auch einen entsprechenden Antrag stellen.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
- die Registernummer der Marke, deren Schutzdauer verlängert werden soll,
- der Name und die Anschrift des Inhabers der Marke,
- falls ein Vertreter bestellt ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
- die Waren und Dienstleistungen, für die die Schutzdauer verlängert werden soll.
Verzicht
§ 39
Verzicht
Verzicht
(1) Der Antrag auf vollständige oder teilweise Löschung einer Marke nach § 48 Abs. 1 des Markengesetzes soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts gestellt werden.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
- die Registernummer der Marke, die ganz oder teilweise gelöscht werden soll,
- der Name und die Anschrift des Inhabers der Marke,
- falls ein Vertreter bestellt ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
- falls eine Teillöschung beantragt wird, entweder die Waren und Dienstleistungen, die gelöscht werden sollen, oder die Waren und Dienstleistungen, für die die Marke nicht gelöscht werden soll.
§ 40
Zustimmung Dritter
Zustimmung Dritter
Für die nach § 48 Abs. 2 des Markengesetzes erforderliche Zustimmung eines im Register eingetragenen Inhabers eines Rechts an der Marke reicht die Abgabe einer von dieser Person oder ihrem Vertreter unterschriebenen Zustimmungserklärung aus. Eine Beglaubigung der Erklärung oder der Unterschrift ist nicht erforderlich. Die Zustimmung kann auch auf andere Weise nachgewiesen werden.
Löschung
§ 41
Löschung wegen Verfalls
Löschung wegen Verfalls
(1) Der Antrag auf Löschung einer Marke wegen Verfalls nach § 53 Abs. 1 des Markengesetzes soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts gestellt werden.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
- die Registernummer der Marke, deren Löschung beantragt wird,
- der Name und die Anschrift des Antragstellers,
- falls der Antragsteller einen Vertreter bestellt hat, der Name und die Anschrift des Vertreters,
- falls die Löschung nur für einen Teil der Waren und Dienstleistungen beantragt wird, für die die Marke eingetragen ist, entweder die Waren und Dienstleistungen, für die die Löschung beantragt wird, oder die Waren und Dienstleistungen, für die die Löschung nicht beantragt wird, und
- der Löschungsgrund nach § 49 des Markengesetzes.
§ 42
Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse
Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse
Für den Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 54 Abs. 1 des Markengesetzes gilt § 41 entsprechend.
Teil 5
Internationale Registrierungen
§ 43
Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen
Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen
[Neu gefasst ab 1.11.2008]
Für Anträge und für sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung einer in das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Madrider Markenabkommens beim Deutschen Patent- und Markenamt sind die vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum herausgegebenen amtlichen Formblätter zu verwenden.
§ 44
Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
[Neu gefasst ab 1.11.2008]
Für Anträge und für sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung einer beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten oder in das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen sind die vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum herausgegebenen amtlichen Formblätter zu verwenden.
§ 45
Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
[Neu gefasst ab 1.11.2008]
Für Anträge und für sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung einer beim Deutschen Patent- und Markenamt in das Register eingetragenen Marke sowohl nach Artikel 3 des Madrider Markenabkommens als auch nach Artikel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen sind die vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum herausgegebenen amtlichen Formblätter zu verwenden.
§ 46
Schutzverweigerung
Schutzverweigerung
(1) Wird einer international registrierten Marke, deren Schutz nach Artikel 3ter des Madrider Markenabkommens oder nach Artikel 3ter des Protokolls zum Madrider Markenabkommen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt worden ist, der Schutz ganz oder teilweise verweigert und wird diese Schutzverweigerung dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum zur Weiterleitung an den Inhaber der internationalen Registrierung übermittelt, so wird die Frist, innerhalb derer ein Inlandsvertreter bestellt werden muss, damit der Schutz nicht endgültig verweigert wird, auf vier Monate ab dem Tag der Absendung der Mitteilung der Schutzverweigerung durch das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum festgesetzt.
(2) Wird die Schutzverweigerung endgültig, weil der Inhaber der international registrierten Marke keinen Inlandsvertreter bestellt hat, so ist eine gegen die Schutzverweigerung gegebene Erinnerung oder Beschwerde beim Deutschen Patent- und Markenamt innerhalb eines weiteren Monats nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist einzulegen. Der Schutzverweigerung muss eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung beigefügt sein. § 61 Abs. 2 des Markengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Teil 6
Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
[Teil 6 mit §§ 47 bis 54 neu gefasst durch VO vom 15.10.2008, in Kraft ab 1.11.2008]
Eintragungsverfahren
§ 47
Eintragungsantrag
Eintragungsantrag
(1) Der Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe oder einer Urspmngsbezeichnung nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 93 S. 12) in ihrer jeweils geltenden Fassung muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
- der Name und die Anschrift des Antragstellers im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006,
- die Rechtsform, Größe und Zusammensetzung der den Antrag stellenden Vereinigung,
- falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
- der als geografische Angabe oder die Ursprungsbezeichnung zu schützende Name,
- die Art des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels,
- die Spezifikation nach Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gemäß Formblatt.
§ 48
Veröffentlichung des Antrags
Veröffentlichung des Antrags
(1) In der Veröffentlichung des Antrags im Markenblatt (§ 130 Abs. 4 des Markengesetzes) sind mindestens anzugeben:
- der Name und die Anschrift des Antragstellers,
- falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
- der als geografische Angabe oder die Ursprungsbezeichnung zu schützende Name,
- die Art des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels,
- die Spezifikation nach Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006.
(2) In der Veröffentlichung ist auf die Möglichkeit des Einspruchs nach § 130 Abs. 4 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hinzuweisen.
§ 49
Nationaler Einspruch
Nationaler Einspruch
(1) Der Einspruch nach § 130 Abs. 4 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(2) In der Einspruchsschrift sind anzugeben:
- die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, gegen deren Eintragung sich der Einspruch richtet,
- der Name und die Anschrift des Einsprechenden,
- falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
- die Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Einsprechenden ergibt,
- die Gründe nach Artikel 5 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006, auf die sich der Einspruch stützt.
Einspruchsverfahren nach § 131 des Markengesetzes
§ 50
Einspruch
Einspruch
(1) Der Einspruch nach § 131 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(2) In der Einspruchsschrift sind anzugeben:
- die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, gegen deren Eintragung sich der Einspruch richtet,
- die EG-Nummer und das Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union,
- der Name und die Anschrift des Einsprechenden,
- falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
- die Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Einsprechenden ergibt.
(3) Der Einspruch ist innerhalb der Einspruchsfrist zu begründen. Es ist anzugeben, auf welche Gründe nach Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 der Einspruch gestützt wird.
§ 51
Einspruchsverfahren
Einspruchsverfahren
Das Deutsche Patent- und Markenamt unterrichtet unverzüglich nach Ablauf der Einspruchsfrist das Bundesministerium der Justiz über die eingegangenen Einsprüche durch Übersendung der Einsprüche mit den erforderlichen Unterlagen.
Änderungen der Spezifikation; Löschung; Akteneinsicht
§ 52
Änderungen der Spezifikation
Änderungen der Spezifikation
(1) Der Antrag auf Änderung der Spezifikation gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
- die eingetragene geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung,
- der Name und die Anschrift des Antragstellers im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006,
- Rechtsform, Größe und Zusammensetzung der den Antrag stellenden Vereinigung,
- falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
- Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Antragstellers ergibt,
- die Rubriken der Spezifikation, auf die sich die Änderungen beziehen,
- die beabsichtigten Änderungen und deren Begründung.
(3) Für Anträge nach Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gelten im Übrigen die §§ 48 bis 51 entsprechend.
§ 53
Löschungsantrag
Löschungsantrag
(1) Der Antrag auf Löschung einer eingetragenen geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung nach Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
- die geografische Angabe oder die Ursprungsbezeichnung, die gelöscht werden soll,
- der Name und die Anschrift des Antragstellers,
- falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
- Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Antragstellers ergibt,
- Gründe für die Löschung.
§ 54
Akteneinsicht
Akteneinsicht
In den Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gewährt das Deutsche Patent- und Markenamt auf Antrag Einsicht in die Akten.
§ 55
[Weggefallen]
[Weggefallen]
Teil 7
Schlussvorschriften
§ 56
Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser Verordnung
Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser Verordnung
Für Markenanmeldungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften der Markenverordnung vom 30. November 1994 (BGBl. I S. 3555), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. September 2003 (BGBl. I S. 1701).
§ 57
Übergangsregelung für künftige Änderungen
Übergangsregelung für künftige Änderungen
Für Markenanmeldungen, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung.
§ 58
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Markenverordnung vom 30. November 1994 (BGBl. I S. 3555), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. September 2003 (BGBl. I S. 1701), außer Kraft.
- München, den 11. Mai 2004
- Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts
Jürgen Schade
Anhang
[Ab 1.1.2012: Neue Fassung des Anhangs (Anlageband zu BGBl. I, Nr. 64 vom 13.12.2011)]