Wahrnehmungsverordnung 1994/2014
Letzte Änderung: 18.01.2014
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Die (DPMA)-Wahrnehmungsverordnung
– Stand: Januar 2014 –
mitgeteilt und bearbeitet von Dr. jur. H. Jochen Krieger
Rechtsanwalt in Düsseldorf
Allgemein | ||||
Verordnung
über die Wahrnehmung einzelner den Prüfungsstellen,
der Gebrauchsmusterstelle, den Markenstellen und
den Abteilungen des Patentamts obliegender Geschäfte
(Wahrnehmungsverordnung – WahrnV)
vgl. BGBl. I/1994, S. 3812 ff.
durch die Verordnung zur Änderung der Wahrnehmungsverordnung
vom 1. Januar 2002 (BGBl. I/2002, S. 35 f.; in Kraft getreten am 5.1.2002)
durch die Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und der Wahrnehmungsverordnung
vom 11. Mai 2004 (BGBl. I/2004, S. 897 ff.; in Kraft ab 1.6.2004 – Neufassung von § 4
durch die „Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen“ vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I/2004, S. 3532 ff. (3536); in Kraft ab 1.1.2005 – § 4 Abs. 3 aufgehoben, § 7 Abs. 1 Nr. 2 neu eingefügt)
durch die „Zweite Verordnung zur Änderung der Wahrnehmungsverordnung“ vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I/2007, Nr. 66 vom 21.12.2007, S. 3008 ff.; in Kraft ab 1.1.2008 – Änderungen und Neufassungen in §§ 1 bis 7)
durch Artikel 3 der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 15. Oktober 2008 [BGBl. I/2008, Nr. 44 vom 22.10.2008, S. 1995, in Kraft ab 1.11.2008 – Änderungen in § 5, § 7 (2); Aufhebung von § 6]
durch die „Dritte Verordnung zur Änderung der Wahrnehmungsverordnung“ vom 14. April 2011 (BGBl. I/2011, Nr. 18 vom 29.4.2011, S. 648; in Kraft ab 30.4.2011 – Änderungen in § 1)
und durch Artikel 2 der Designverordnung vom 2. Januar 2014 (BGBl. I/2014, Nr. 2 vom 9.1.2014, S. 18 (24), in Kraft ab 10.1.2014 – Neufassung von § 4)
Inhalt:
- § 1 Prüfungsstellen für Patente und Patentabteilungen
§ 2 Gebrauchsmusterstelle und Gebrauchsmusterabteilungen
§ 3 Topographiestelle und Topographieabteilung
§ 4 Designstellen und Designabteilungen [Neufassung ab 10.1.2014]
§ 5 Markenstellen und Markenabteilungen
§ 6 Markenstellen [Aufgehoben ab 1.11.2008]
§ 7 Gemeinsame Vorschriften
§ 8 Aufhebung der Verordnung vom 22. Mai 1970
§ 9 Inkrafttreten
Auf Grund des § 27 Abs. 5 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. Teil I/1981, S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 1993 (BGBl. I S. 366) geändert worden ist, des § 10 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), der zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. März 1993 (BGBl. I S. 366) geändert worden ist, des § 4 Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), des § 12a Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch das Gesetz vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2501) eingefügt und durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. März 1993 (BGBl. I S. 366) geändert worden ist, des Artikels 2 Abs. 2 Satz 1 des Schriftzeichengesetzes vom 6. Juli 1981 (BGBl. 1981 II S. 382) sowie des § 65 Abs. 1 Nr. 11 und 12 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), jeweils in Verbindung mit § 20 [Neu: § 1] der Verordnung über das Deutsche Patentamt vom 5. September 1968 (BGBl. I S. 997), der zuletzt durch Verordnung vom 15. November 1994 (BGBl. I S. 3462) geändert worden ist. verordnet der Präsident des Deutschen Patentamts:
§ 1
Prüfungsstellen für Patente und Patentabteilungen
(1) [Abs. 1 neu gefasst durch VO vom 18.12.2007, gültig ab 1.1.2008] Mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte der Prüfungsstellen und Patentabteilungen werden auch Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte betraut:
- formelle Bearbeitung von Patentanmeldungen, insbesondere
- a) Aufforderung zur Beseitigung formeller Mängel und zur Einreichung der Erfinderbenennung,
b) Zurückweisung der Anmeldung, wenn der Anmelder auf eine Aufforderung nach Buchstabe a die Mängel nicht beseitigt hat, es sei denn aus Gründen, denen der Anmelder widersprochen hat,
c) Aufforderung, die für Inanspruchnahme einer Priorität erforderlichen Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen einzureichen,
d) Feststellung, dass die Prioritätserklärung als nicht abgegeben gilt (§ 40 Abs. 4 des Patentgesetzes) oder der Prioritätsanspruch verwirkt ist (§ 41 Abs. 1 Satz 3 des Patentgesetzes) oder die Priorität nicht fristgerecht beantsprucht wurde oder die Prioritätserklärung aus sonstigen Gründen formell unwirksam ist,
e) Mitteilung, dass die frühere Anmeldung wegen Inanspruchnahme einer inländischen Priorität gemäß § 40 Abs. 5 Satz 1 des Patentgesetzes als zurüchgenommen gilt,
f) Feststellung, dass die Anmeldung wegen Nichtzahlung der Gebühr für das Anmeldeverfahren oder einer Jahresgebühr mit Verspätungszuschlag oder wegen nicht fristgerechter Stellung des Prüfungsantrags als zurückgenommen gilt,
g) Feststellung, dass die Teilungserklärung als nicht abgegeben gilt;
- Prüfung der Anmelderidentität oder einer wirksamen Rechtsnachfolge bei Inanspruchnahme einer Priorität;
- formelle Bearbeitung von Recherche- und Prüfungsanträgen einschließlich der Feststellung, dass der Antrag wegen Nichtzahlung der Gebühr als zurückgenommen oder wegen eines früher eingegangenen Antrags als nicht gestellt gilt;
- Entscheidung über Anträge auf Rückzahlung von nicht fällig gewordenen Gebühren nach § 10 Abs. 1 des Patentkostengesetzes sowie Entscheidung über Anträge auf Rückzahlung von fällig gewordenen und verfallenen Gebühren mit Ausnahme der Beschwerdegebühr und der Einspruchsgebühr;
- Feststellung, dass das Patent wegen Verzichts des Patentinhabers oder wegen nicht rechtzeitig erfolgter Abgabe der Erfinderbenennung oder wegen nicht rechtzeitiger Zahlung der Jahresgebühr mit dem Verspätungszuschlag erloschen ist; [Ergänzt durch VO vom 14.4.2011]
- Bearbeitung von Lizenzbereitschaftserklärungen und ihrer Rücknahme mit Ausnahme der Festsetzung oder Änderung der angemessenen Vergütung;
- Entscheidung über Anträge auf
- a) Änderung einer Registereintragung, die die Person, den Namen oder den Sitz des Anmelders oder Inhabers eines Patents betrifft,
b) Eintragung oder Löschung eines Registervermerks über die Einräumung eines Rechts zur ausschließlichen Benutzung der Erfindung,
c) Eintragung eines Registervermerks über die Eröffnung oder die Beendigung eines Insolvenzverfahrens, über eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, über eine Verpfändung oder über ein sonstiges dingliches Recht
- Bearbeitung von Verfahren der Akteneinsicht;
- formelle Bearbeitung des Einspruchsverfahrens;
- formelle Bearbeitung des Beschränkungs- oder Widerrufsverfahrens einschließlich der Feststellung, dass der Antrag auf Beschränkung oder Widerruf des Patents wegen Nichtzahlung der Gebühr als zurückgenommen gilt;
- formelle Weiterbearbeitung eines rechtskräftigen Beschlusses des Bundespatentgerichts, insbesondere Weitergabe der vom Bundespatentgericht festgelegten Publikationsunterlagen;
- Bearbeitung internationaler Anmeldungen, soweit das Deutsche Patent- und Markenamt als Anmeldeamt nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag tätig wird, einschließlich der Feststellung, dass die internationalen Anmeldung als zurückgenommen gilt;
- [Neu eingefügt durch VO vom 14.4.2011] formelle Bearbeitung internationaler Anmeldungen, soweit das Deutsche Patent- und Markenamt als Bestimmungsamt oder als Bestimmungsamt und ausgewähltes Amt nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag tätig wird, einschließlich der Feststellung, dass die Wirkung der internationalen Anmeldung als vorschriftsmäßige nationale Anmeldung für Deutschland gemäß Artikel 24 Absatz 1 Ziffer iii oder gemäß Artikel 39 Absatz 2 des Patentzusammenarbeitsvertrags beendet ist, sowie der Mitteilung, dass die frühere Anmeldung wegen Inanspruchnahme einer inländischen Priorität gemäß Artikel III § 4 Absatz 3 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen als zurückgenommen gilt,
- Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für Jahresgebühren bei Patentanmeldungen und Patenten, soweit eine Prüfung auf hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents und auf fehlende Mutwilligkeit (§ 130 Abs. 1 Satz 1 des Patentgesetzes) bereits stattgefunden hat.
(2) Mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte der Prüfungsstellen und Patentabteilungen werden auch Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte betraut:
- Gewährung der Akteneinsicht, einschließlich der Erteilung von Auskünften über den Akteninhalt und von Abschriften und Auszügen aus den Akten, soweit die Einsicht in die Akten jedermann freisteht oder der Anmelder dem Antrag zugestimmt hat;
- Aufforderung, Mängel der Patentanmeldung zu beseitigen, soweit die Mängel nur formeller Art und ohne weitere technische oder rechtliche Beurteilung feststellbar sind, sowie Aufforderung, die Zusammenfassung, die Erfinderbenennung und die für geteilte oder ausgeschiedene Anmeldungen erforderlichen Anmeldungsunterlagen einzureichen;
- Aufforderung, die für die Inanspruchnahme einer inländischen oder ausländischen Priorität erforderlichen Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen einzureichen;
- Aufforderung, einen Recherchen- oder Prüfungsantrag auch für die Anmeldung eines Hauptpatents zu stellen;
- Bearbeitung von Anträgen auf Aussetzung des Erteilungsbeschlusses;
- formelle Bearbeitung der Akten im Rahmen der Patenterteilung, insbesondere
- a) formelle Bearbeitung der Erteilungsverfügung,
b) Vorbereitung der Publikation der Patentschrift;
- formelle Bearbeitung der Akten im Einspruchsverfahren, einschließlich der Aufforderung, formelle Mängel bei der Einreichung von Schriftsätzen zu beseitigen, soweit diese ohne weitere technische oder rechtliche Beurteilung feststellbar sind;
- Bearbeitung von Anträgen auf Änderung einer Registereintragung, die den Wohnort des Anmelders oder Inhabers eines Patents, die Änderung von Vertreterangaben oder die Änderung von Angaben zum Zustellungsbevollmächtigten betrifft.
(3) Absatz 1 Nr. 1 und 4 bis 8 sowie Absatz 2 Nr. 1 und 2 sind in Verfahren über ergänzende Schutzzertifikate und Anmeldungen von ergänzenden Schutzzertifikaten entsprechend anzuwenden.
§ 2
Gebrauchsmusterstelle und Gebrauchsmusterabteilungen
(1) Mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte der Gebrauchsmusterstelle und der Gebrauchsmusterabteilungen werden auch Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte betraut:
- Bearbeitung von Gebrauchsmusteranmeldungen, insbesondere
- a) Aufforderung zur Beseitigung sachlicher und formeller Mängel,
b) Aufforderung, die für die Inanspruchnahme einer Priorität oder des Anmeldetages einer Patentanmeldung erforderlichen Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen einzureichen,
c) Feststellung, dass die Erklärung der Inanspruchnahme des Anmeldetages einer Patentanmeldung oder die Prioritätserklärung als nicht abgegeben gilt oder dass der Prioritätsanspruch verwirkt ist,
d) Feststellung, dass die Anmeldung wegen Nichtzahlung der Anmeldegebühr oder wegen Inanspruchnahme einer inländischen Priorität als zurückgenommen gilt,
e) Gewährung von Anhörungen,
f) Zurückweisung der Anmeldung aus formellen Gründen. denen der Anmelder nicht widersprochen hat,
g) Zurückweisung der Anmeldung aus sachlichen Gründen, denen der Anmelder nicht widersprochen hat, sofern der Leiter der Gebrauchsmusterstelle der Zurückweisung zugestimmt hat,
h) Feststellung nach § 4a Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, dass eine Eingabe keine rechtswirksame Anmeldung ist, sofern der Leiter der Gebrauchsmusterstelle der Feststellung zugestimmt hat,
i) Verfügung der Eintragung des Gebrauchsmusters;
- formelle Bearbeitung von Recherchenanträgen einschließlich der Feststellung, dass der Antrag wegen Nichtzahlung der Gebühr als zurückgenommen gilt;
- Entscheidung über Anträge auf Änderung einer Registereintragung, die die Person, den Namen oder den Sitz des Anmelders oder Inhabers eines Gebrauchsmusters betrifft;
- Bearbeitung von Verfahren der Akteneinsicht
- a) in vollem Umfang, soweit die Einsicht jedermann freisteht oder der Anmelder dem Antrag zugestimmt hat,
b) hinsichtlich formeller Erfordernisse, soweit die Einsicht in die Akten nur bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses gewährt wird;
- formelle Bearbeitung des Löschungsverfahrens, insbesondere
- a) Aufforderung, formelle Mängel des Löschungsantrags oder des Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit des Gebrauchsmusters zu beseitigen sowie im Feststellungsverfahren das besondere Rechtsschutzinteresse nachzuweisen,
b) Feststellung, dass der Löschungsantrag wegen Nichtzahlung der Gebühr als zurückgenommen gilt,
c) Festsetzung der Höhe der Sicherheitsleistung,
d) Löschung, wenn der Inhaber des Gebrauchsmusters dem Löschungsantrag nicht widersprochen, den Widerspruch zurückgenommen oder in die Löschung eingewilligt hat;
- Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe im Anmeldeverfahren, einschließlich der Anträge auf Beiordnung eines Vertreters, es sei denn, der Antrag ist aufgrund Fehlens hinreichender Aussicht auf Eintragung des Gebrauchsmusters zurückzuweisen;
- Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für Aufrechtserhaltungsgebühren bei Gebrauchsmustern.
(2) Mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte der Gebrauchsmusterstelle und der Gebrauchsmusterabteilungen werden auch Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte betraut:
- Aufforderung, Mängel der Gebrauchsmusteranmeldung zu beseitigen, soweit die Mängel nur formeller Art und ohne weitere technische oder rechtliche Beurteilung feststellbar sind;
- Aufforderung, im Falle der Inanspruchnahme einer Priorität oder des Anmeldetages einer Patentanmeldung die erforderlichen Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen einzureichen;
- formelle Bearbeitung von Recherchenanträgen einschließlich der Feststellung, dass der Antrag wegen Nichtzahlung der Gebühr als zurückgenommen gilt;
- Bearbeitung von Anträgen auf Aussetzung der Eintragung des Gebrauchsmusters;
- Gewährung von Akteneinsicht, einschließlich der Erteilung von Auskünften über den Akteninhalt und von Abschriften und Auszügen aus den Akten, soweit die Einsicht jedermann freisteht oder der Anmelder dem Antrag zugestimmt hat;
- formelle Bearbeitung der Akten im Löschungsverfahren, einschließlich der Aufforderung, formelle Mängel bei der Einreichung von Schriftsätzen zu beseitigen, soweit diese ohne weitere technische oder rechtliche Beurteilung feststellbar sind,
- Bearbeitung von Anträgen auf Änderung einer Registereintragung, die den Wohnort oder die Zustellanschrift des Anmelders oder Inhabers eines Gebrauchsmusters oder die Änderung von Vertreterangaben betrifft.
§ 3
Topographiestelle und Topographieabteilung
Auf die Wahrnehmung der Geschäfte der Topographiestelle und der Topographieabteilung durch Beamte des gehobenen und mittleren Dienstes sowie vergleichbare Tarifbeschäftigte ist § 2 entsprechend anzuwenden.
§ 4
Designstellen und Designabteilungen
[Neu gefasst ab 10.1.2014]
(1) Mit der Wahrnehmung derjenigen Geschäfte der
Designstellen und Designabteilungen, die ihrer Art nach
keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bieten,
werden auch Beamte des gehobenen und mittleren Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte betraut.
(2) Dies gilt nicht für Geschäfte, die nach § 26 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 des Designgesetzes
dem rechtskundigen Mitglied (§ 23 Absatz 1 Satz 2 des Designgesetzes) vorbehalten sind.
(3) Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte werden insbesondere mit der
Wahrnehmung folgender Aufgaben der Designstellen und Designabteilungen betraut:
- formelle Bearbeitung der Akten im Nichtigkeitsverfahren, einschließlich der Aufforderung an den
Einreicher, formelle Mängel in seinen Schriftsätzen zu beseitigen; - Gewährung der Einsicht in die Akten, einschließlich
Erteilung von Auskünften über den Akteninhalt sowie
Erteilung von Ablichtungen und Auszügen der Akten,
soweit die Einsicht in die Akten jedermann freisteht
oder der Anmelder dem Antrag zugestimmt hat; - Bearbeitung von Anträgen auf Änderung einer Registereintragung, die den Wohnort oder die Anschrift
des Rechtsinhabers des eingetragenen Designs oder die Änderung von Vertreterangaben betrifft.
§ 5
Markenstellen und Markenabteilungen
[Überschrift und Einleitungssatz von Abs. 1 erweitert ab 1.11.2008 mit „Markenstellen“]
(1) Mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben der Markenstellen und Markenabteilungen werden auch Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte betraut:
- Bearbeitung von Anträgen auf Eintragung des Übergangs des durch die Eintragung der Marke begründeten Rechts in das Register;
- Bearbeitung von Anträgen auf Eintragung einer Verpfändung, eines sonstigen dinglichen Rechts, von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung oder eines Insolvenzverfahrens in das Register, soweit das durch die Eintragung begründete Recht betroffen ist;
- Bearbeitung von Anträgen auf Berichtigung von Eintragungen im Register oder von Veröffentlichungen;
- Bearbeitung von Anträgen auf Änderung einer Registereintragung, die den Namen oder den Sitz des Inhabers der Marke betrifft;
- Bearbeitung von Erklärungen auf Teilung einer eingetragenen Marke, einschließlich der Feststellung des Verzichts auf die abgetrennte Eintragung;
- Bearbeitung von Verfahren der teilweisen Verlängerung der Schutzdauer der eingetragenen Marke;
- formelle Bearbeitung von Löschungsverfahren, einschließlich der Feststellung, dass der Löschungsantrag wegen fehlender Zahlung der Antragsgebühr als zurückgenommen gilt;
- Bearbeitung von Anträgen auf internationale Registrierung von Marken;
- Bearbeitung von Verfahren, die international registrierte Marken betreffen, insbesondere von
- a) Anträgen auf nachträgliche Schutzerstreckung von international registrierten Marken inländischer Inhaber,
b) Anträgen auf Ersetzung der nationalen Eintragung durch die internationale Registrierung,
c) Anträgen auf Löschung von international registrierten Marken wegen Wegfalls des Schutzes der Basismarke,
d) Anträgen auf Eintragung von Änderungen bei international registrierten Marken inländischer Inhaber;
- Bearbeitung von international registrierten Marken, deren Schutz auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt worden ist;
- Bearbeitung von Anträgen auf Eintragung einer geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung und von Einsprüchen nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 93 S. 12) [Angabe der EU-VO aktualisiert ab 1.11.2008] mit Ausnahme der in diesen Verfahren zu treffenden Entscheidungen, jedoch einschließlich der Feststellung, dass der Einspruch wegen fehlender Zahlung der Einspruchsgebühr als nicht erhoben gilt, sowie der Weiterleitung von Anträgen und Einsprüchen an das Bundesministerium der Justiz;
- Bearbeitung von Verfahren der Akteneinsicht;
- formelle Bearbeitung von Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und von Anträgen auf Weiterbehandlung und, sofern sie über die nachgeholte Handlung zu entscheiden haben, Prüfung der materiellen Antragsvoraussetzungen und Entscheidung über solche Anträge. Eingeschlossen ist die Bearbeitung solcher Anträge in Angelegenheiten nach § 5 Abs. 2 Nr. 5.
(2) [Abs. 2 neu gefasst ab 1.11.2008] Mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben der Markenstellen und Markenabteilungen werden auch Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte betraut:
- Aufforderung, formelle Mängel von Anmeldungen oder von Erklärungen auf Teilung einer angemeldeten oder einer eingetragenen Marke zu beseitigen;
- formelle Bearbeitung der Akten in Löschungsverfahren einschließlich der Aufforderung, formelle Mängel bei der Einreichung von Schriftsätzen zu beseitigen;
- Gewährung von Einsicht in die Akten von Anmeldungen von Marken und von eingetragenen Marken einschließlich der Erteilung von Auskünften über den Akteninhalt und von Abschriften und Auszügen aus den Akten; bei Akten von Anmeldungen von Marken, soweit der Anmelder dem Antrag zugestimmt hat;
- Bearbeitung von Verfahren der Verlängerung der Schutzdauer mit Ausnahme der Verfahren nach Absatz 1 Nr. 6 einschießlich der vollständigen Löschung der Marke, wenn nach Ablauf der Schutzdauer die Verlängerung der Schutzdauer unterblieben ist;
- Bearbeitung von Anträgen auf Änderung einer Registereintragung, die den Wohnort oder die Zustellanschrift des Inhabers der Marke oder die Änderung von Vertreterangaben betrifft;
- Aufforderung, die für die Inanspruchnahme einer Priorität erforderlichen Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen einzureichen;
- Aufforderung, die für die Berufung auf eine im Ursprungsland eingetragene Marke erforderlichen Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen einzureichen;
- Sachbearbeitung bei Übertragungen von international registrierten Marken.
§ 6
Markenstellen [Aufgehoben ab 1.11.2008]
[§ 7 neu gefasst durch VO vom 18.12.2007, gültig ab 1.1.2008]
(1) Zusätzlich zu den in den §§ 1 bis 5 [„§§ 1 bis 6“ ersetzt durch „§§ 1 bis 5“ ab 1.11.2008] aufgeführten Geschäften werden Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte betraut:
- formelle Bearbeitung von Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und von Anträgen auf Weiterbehandlung und, sofern sie über die nachgeholte Handlung zu entscheiden haben, Prüfung der materiellen Antragsvoraussetzungen und Entscheidung über solche Anträge;
- Zurückweisung von Anträgen auf Verfahrenskostenhilfe, einschließlich der Anträge auf Beiordnung eines Vertreters, wenn aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsstellers oder eines sonstigen Beteiligten keine Verfahrenskostenhilfe gewährt werden kann;
- formelle Bearbeitung von Anträgen auf Verfahrenskostenhilfe, insbesondere
- a) Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe, einschließlich des Antrags auf Beiordnung eines Vertreters, wenn der Antragsteller einem Auflagenbescheid nicht nachgekommen ist,
b) Bestimmung des Zeitpunktes für die Einstellung und die Wiederaufnahme der Zahlungen bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe,
c) Festsetzung der Kosten des beigeordneten Vertreters.
(2) Zusätzlich zu den in den §§ 1 bis 6 aufgeführten Geschäften werden Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte betraut:
- Erlass von Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
- Entscheidung über Einwendungen gegen den Kostenansatz oder gegen Maßnahmen nach § 7 der DPMA-Verwaltungskostenverordnung;
- Entscheidungen nach § 9 der DPMA-Verwaltungskostenverordnung;
- Bewilligung von Vorschüssen und Berechnung der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige sowie Bewilligung von Reisekostenentschädigung für mittellose Beteiligte.
§ 8
Aufhebung der Verordnung vom 22. Mai 1970
Die Wahrnehmungsverordnung vom 22. Mai 1970 (BGBl. I S. 663), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juni 1993 (BGBl. I S. 814), wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
- München, den 14. Dezember 1994
- Der Präsident des Deutschen Patentamts
Dr. Häußer